GKG

Gerichtskostengesetz

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich 1
Kostenfreiheit 2
Höhe der Kosten 3
Verweisungen 4
Verjährung, Verzinsung 5
Elektronische Akte, elektronisches Dokument 5a
Rechtsbehelfsbelehrung 5b
Abschnitt 2
Fälligkeit
Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen 6
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 7
Strafsachen, Bußgeldsachen 8
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen 9
Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung
Grundsatz für die Abhängigmachung 10
Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz 11
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung 12
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren 12a
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 13
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz13a
Ausnahmen von der Abhängigmachung 14
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren 15
Privatklage, Nebenklage 16
Auslagen 17
Fortdauer der Vorschusspflicht 18
Abschnitt 4
Kostenansatz
Kostenansatz 19
Nachforderung 20
Nichterhebung von Kosten 21
Abschnitt 5
Kostenhaftung
Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln 22
Insolvenzverfahren 23
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz 23a
Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren 24
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 25
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz25a
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren 26
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz26a
Bußgeldsachen 27
Auslagen in weiteren Fällen 28
Weitere Fälle der Kostenhaftung 29
Erlöschen der Zahlungspflicht 30
Mehrere Kostenschuldner 31
Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen 32
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen 33
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
Wertgebühren 34
Einmalige Erhebung der Gebühren 35
Teile des Streitgegenstands 36
Zurückverweisung 37
Verzögerung des Rechtsstreits 38
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
Grundsatz 39
Zeitpunkt der Wertberechnung 40
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse 41
Wiederkehrende Leistungen 42
Nebenforderungen 43
Stufenklage 44
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung 45
(weggefallen) 46
Rechtsmittelverfahren 47
Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 48
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz 49
Bestimmte Beschwerdeverfahren 50
Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz50a
Gewerblicher Rechtsschutz 51
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 51a
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 52
Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 53
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz 53a
Zwangsversteigerung 54
Zwangsverwaltung 55
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten 56
Zwangsliquidation einer Bahneinheit 57
Insolvenzverfahren 58
Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 59
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz59a
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes 60
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
Angabe des Werts 61
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels 62
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 63
Schätzung des Werts 64
Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes 65
Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 66
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung 67
Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 68
Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr 69
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 69a
Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften
Verordnungsermächtigung 69b
(weggefallen) 70
Bekanntmachung von Neufassungen 70a
Übergangsvorschrift 71
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes 72
Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten 73
(zu § 3 Absatz 2) Anlage 1
(zu § 34 Absatz 1 Satz 3) Anlage 2

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 GKG Geltungsbereich

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

  4. 3a.

    nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

  5. 4.
  6. 5.
  7. 6.
  8. 7.
  9. 8.

    nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

  10. 9.
  11. 9a.

    nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;

  12. 10.

    nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

  13. 11.
  14. 12.
  15. 13.

    nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

  16. 14.

    für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

  17. 15.
  18. 16.
  19. 17.

    nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;

  20. 17a.

    nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;

  21. 18.
  22. 19.

    nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;

  23. 20.

    nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);

  24. 21.

    nach dem Zahlungskontengesetz und

  25. 22.

    nach dem Wettbewerbsregistergesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

  1. 1.

    vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

  2. 2.

    vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

  3. 3.

    vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

  4. 4.

    vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

  5. 5.

    vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

  1. 1.

    der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

  2. 2.

    der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

  3. 3.

    der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

  4. 4.

    der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und

  5. 5.

    der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Zu § 1: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890), 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042), 11. 4. 2016 (BGBl I S. 720), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591), 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2739, 2021 I S. 2, 2022 I S. 306), 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1474), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1278) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 2 GKG Kostenfreiheit

(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. 2Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. 2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) 1Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

§ 3 GKG Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

§ 4 GKG Verweisungen

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. 2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

§ 5 GKG Verjährung, Verzinsung

(1) 1Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. 2Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. 3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. 4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Zu § 5: Geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042).

§ 5a GKG Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

§ 5b GKG Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

§ 6 GKG Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

(1) 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchsoder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

  1. 1.

    in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,

  2. 2.

    in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,

  3. 3.

    in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

  4. 3a.

    in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

  5. 4.

    in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und

  6. 5.

    in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

2Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

Zu § 6: Geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).

§ 7 GKG Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1) 1Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. 2Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. 3Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. 2Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.

§ 8 GKG Strafsachen, Bußgeldsachen

1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

§ 9 GKG Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.

(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

  1. 1.

    eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

  2. 2.

    das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

  3. 3.

    das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

  4. 4.

    das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

  5. 5.

    das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Zu § 9: Geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 10 GKG Grundsatz für die Abhängigmachung

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

§ 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz

1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

§ 12 GKG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung

(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. 3Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Widerklage,

  2. 2.

    für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,

  3. 3.

    für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und

  4. 4.

    für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) 1Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. 2Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. 3Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. 4Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. 2Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) 1Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. 2Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Zu § 12: Geändert durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 12a GKG Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

1In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

Zu § 12a: Geändert durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222).

§ 13 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

§ 13a GKG Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

Zu § 13a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).

§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

  1. 1.

    soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

  2. 2.

    wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

  3. 3.

    wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

    1. a)

      dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

    2. b)

      eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).

§ 15 GKG Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.

§ 16 GKG Privatklage, Nebenklage

(1) 1Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. 2Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.

(2) 1Der Nebenkläger hat, wenn er Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3511, 3521 oder 3530 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen. 2Wenn er im Verfahren nach den §§ 435 bis 437 der Strafprozessordnung Rechtsmittel einlegt oder die Wiederaufnahme beantragt, hat er für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.

Zu § 16: Geändert durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).

§ 17 GKG Auslagen

(1) 1Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. 2Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. 3Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

§ 18 GKG Fortdauer der Vorschusspflicht

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 19 GKG Kostenansatz

(1) 1Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

  1. 1.

    die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

  2. 2.

    die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.

2Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) 1In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. 2In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. 3Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. 4Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) 1Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

§ 20 GKG Nachforderung

(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

§ 21 GKG Nichterhebung von Kosten

(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 22 GKG Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln (1)

(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. 3Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. 4Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) 1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. 2Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) 1Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. 2Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. 3Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

Zu § 22: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082; 2015 I S. 1034) und 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1982, 2023 I Nr. 216) (1. 9. 2023).

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 der Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 1. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 296) wird die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist, ergänzend zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) umgesetzt durch § 22 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist.

§ 23 GKG Insolvenzverfahren

(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Die Kosten des Verfahrens wegen einer Anfechtung nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger, wenn der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen wird.

(4) Die Kosten des Verfahrens über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 schuldet der antragstellende Gläubiger.

(5) Die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Kapitel V Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2015/848 trägt der Schuldner, dessen Verwalter die Einleitung des Koordinationsverfahrens beantragt hat.

(6) 1Die Kosten des Koordinationsverfahrens trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfahrens beantragt hat. 2Dieser Schuldner trägt die Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insolvenzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufigen Gläubigerausschuss gestellt wird.

(7) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

Zu § 23: Geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379), 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890) und 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476).

§ 23a GKG Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

§ 24 GKG Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 25 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

§ 25a GKG Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind.

Zu § 25a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).

§ 26 GKG Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) 1Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. 2Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

§ 26a GKG Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.

Zu § 26a: Eingefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 27 GKG Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

§ 28 GKG Auslagen in weiteren Fällen

(1) 1Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. 2Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

  1. 1.

    der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

  2. 2.

    die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

§ 29 GKG Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.

    wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. 2.

    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. 4.

    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

§ 30 GKG Erlöschen der Zahlungspflicht

1Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. 2Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

§ 31 GKG Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nummer 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 29 Nummer 2 haftet, wenn

  1. 1.

    der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen oder gegenüber dem Gericht angenommenen Vergleich übernommen hat,

  2. 2.

    der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

  3. 3.

    das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

§ 32 GKG Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen

(1) 1Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. 2Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

§ 33 GKG Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

§ 34 GKG Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2.000 500 20
10.000 1.000 21
25.000 3.000 29
50.000 5.000 38
200.000 15.000 132
500.000 30.000 198
über 500.000 50.000 198.

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Zu § 34: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).

§ 35 GKG Einmalige Erhebung der Gebühren

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

§ 36 GKG Teile des Streitgegenstands

(1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.

(2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 37 GKG Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

§ 38 GKG Verzögerung des Rechtsstreits

1Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

§ 39 GKG Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

§ 40 GKG Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

§ 41 GKG Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

(1) 1Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. 2Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) 1Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. 2Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) 1Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. 2Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Zu § 41: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).

§ 42 GKG Wiederkehrende Leistungen

(1) 1Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) 1Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. 2Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) 1Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. 2Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

§ 43 GKG Nebenforderungen

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

§ 44 GKG Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

§ 45 GKG Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) 1In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

46 (weggefallen)

§ 46 GKG

(weggefallen)

§ 47 GKG Rechtsmittelverfahren

(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) 1Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

§ 48 GKG Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. 3In Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.

(2) 1In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. 2Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Zu § 48: Geändert durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 49 GKG Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).

§ 49a GKG

(weggefallen)

§ 50 GKG Bestimmte Beschwerdeverfahren

(1) 1In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

  1. 1.

    über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),

  2. 2.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),

  3. 3.

    über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),

  4. 4.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und

  5. 5.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).

2Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.

Zu § 50: Geändert durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203), 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2739, 2021 I S. 2, 2022 I S. 306), 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1474) und 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).

§ 50a GKG Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und- Lieferketten-Gesetz

In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.

Zu § 50a: Eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1278).

§ 51 GKG Gewerblicher Rechtsschutz

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) 1In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert 410 000 Euro nicht übersteigen.

(3) 1Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. 2Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 Euro anzunehmen. 3Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. 4Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

Zu § 51: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890), 18. 4. 2019 (BGBl I S. 466), 26. 11. 2020 (BGBl I S. 2568) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 51a GKG Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.

(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.

(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.

§ 52 GKG Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

(3) 1Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. 2Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. 3In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

  1. 1.

    vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1.500 Euro,

  2. 2.

    vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2.500.000 Euro,

  3. 3.

    vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500.000 Euro und

  4. 4.

    bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1.500.000 Euro

angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) 1In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

  1. 1.

    die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,

  2. 2.

    im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.

2Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. 3Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. 4Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Zu § 52: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890), 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042) und 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).

§ 53 GKG Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

  1. 1.

    über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,

  2. 2.

    über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,

  3. 3.

    auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),

  4. 4.

    nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100.000 Euro, und

  5. 5.

    nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500.000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

  1. 1.

    über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,

  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

Zu § 53: Geändert durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591) und 27. 1. 2017 (BGBl I S. 130).

§ 53a GKG Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Die Gebühren im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren werden nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens erhoben.

§ 54 GKG Zwangsversteigerung

(1) 1Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. 2Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. 3Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. 4Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) 1Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. 2Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) 1Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. 2Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) 1Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. 2Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

§ 55 GKG Zwangsverwaltung

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.

§ 56 GKG Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

§ 57 GKG Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit.

§ 58 GKG Insolvenzverfahren

(1) 1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. 2Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. 3Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. 4Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) 1Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. 2Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Zu § 58: Geändert durch G vom 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476) und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).

§ 59 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

1Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und für die Durchführung des Verteilungsverfahrens richten sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungssumme. 2Ist diese höher als der Gesamtbetrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt wird, richten sich die Gebühren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche.

§ 59a GKG Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

Zu § 59a: Eingefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

§ 60 GKG Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 61 GKG Angabe des Werts

1Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. 2Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

§ 62 GKG Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels

1Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. 2Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

§ 63 GKG Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

(1) 1Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. 2Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) 1Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. 2In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) 1Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

  1. 1.

    von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

  2. 2.

    von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

2Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Zu § 63: Geändert durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl. I S. 890).

§ 64 GKG Schätzung des Werts

1Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. 2Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.

§ 65 GKG Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

1In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. 2§ 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 66 GKG Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

(1) 1Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 2Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. 3War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. 4Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) 1Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) 1Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. 3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. 4Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. 5Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) 1Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) 1Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 2Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.

§ 67 GKG Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. 2§ 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

§ 68 GKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5§ 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7§ 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.

§ 69 GKG Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

1Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2§ 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

§ 69a GKG Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. 1.

    ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

  2. 2.

    das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

§ 69b GKG Verordnungsermächtigung

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. 2Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

70 (weggefallen)

§ 70 GKG

(weggefallen)

§ 70a GKG Bekanntmachung von Neufassungen

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

  1. 1.

    den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

  2. 2.

    die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

  3. 3.

    das Inkrafttreten der Änderungen.

§ 71 GKG Übergangsvorschrift

(1) 1In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

§ 72 GKG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

  1. 1.

    in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;

  2. 2.

    in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;

  3. 3.

    in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

§ 73 GKG Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage 1 GKG Kostenverzeichnis

(zu § 3 Absatz 2)

Gliederung
Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
 
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
 
Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
 Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Oberlandesgericht
 Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
 Abschnitt 2Berufung und bestimmte Beschwerden
 Abschnitt 3Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
 Abschnitt 4Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
 Abschnitt 5Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
 Unterabschnitt 1Berufungsverfahren
 Unterabschnitt 2Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
 
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)
 
Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Beschwerde
 
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Rechtsmittelverfahren
 
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren
 Abschnitt 1Selbständiges Beweisverfahren
 Abschnitt 2Schiedsrichterliches Verfahren
 Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
 Abschnitt 3Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
 Abschnitt 4Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
 Unterabschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 2Beschwerde
 Abschnitt 5Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
 Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
 
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
 Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
 Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
 
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren
 
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
 
Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Beschwerden
 Unterabschnitt 1Beschwerde
 Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
 
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 Abschnitt 1Zwangsversteigerung
 Abschnitt 2Zwangsverwaltung
 Abschnitt 3Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 Abschnitt 4Beschwerden
 Unterabschnitt 1Beschwerde
 Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
 
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
 Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
 Abschnitt 2Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners
 Abschnitt 3Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
 Abschnitt 4Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
 Abschnitt 5Restschuldbefreiung
 Abschnitt 6Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
 Abschnitt 7Koordinationsverfahren
 Abschnitt 8Beschwerden
 Unterabschnitt 1Beschwerde
 Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
 
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
 Abschnitt 1Eröffnungsverfahren
 Abschnitt 2Verteilungsverfahren
 Abschnitt 3Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
 Abschnitt 4Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
 Abschnitt 1Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
 Abschnitt 2Beschwerden
 Unterabschnitt 1Sofortige Beschwerde
 Unterabschnitt 2Rechtsbeschwerde
 
Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
 
Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Revision
 Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
 Abschnitt 5Psychosoziale Prozessbegleitung
 
Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
 
Hauptabschnitt 3 Privatklage
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Revision
 Abschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
 
Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen
 Abschnitt 1Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
 Abschnitt 2Beschwerde
 Abschnitt 3Berufung
 Abschnitt 4Revision
 Abschnitt 5Wiederaufnahmeverfahren
 
Hauptabschnitt 5 Nebenklage
 Abschnitt 1Berufung
 Abschnitt 2Revision
 Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
 
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden
 
Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren
 
Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
 Abschnitt 1Antrag auf gerichtliche Entscheidung
 Abschnitt 2Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
 
Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren
 Abschnitt 1Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion
 Abschnitt 2Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
 
Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
 Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
 
Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen
 Abschnitt 1Beschwerde
 Abschnitt 2Rechtsbeschwerde
 Abschnitt 3Wiederaufnahmeverfahren
 
Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren
 
Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden
 
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 1Verwaltungsgericht
 Unterabschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
 Unterabschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
 Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
 Abschnitt 3Revision
 
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
 Abschnitt 1Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
 Abschnitt 2Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
 Abschnitt 3Bundesverwaltungsgericht
 Abschnitt 4Beschwerde
 
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
 
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Hauptabschnitt 5 Beschwerden
 
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
 
Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
 
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Finanzgericht
 Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
 Abschnitt 2Revision
 
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Beschwerde
 
Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren
 
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
 
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr
 
Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
 
Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Unterabschnitt 1Verfahren vor dem Sozialgericht
 Unterabschnitt 2Verfahren vor dem Landessozialgericht
 Unterabschnitt 3Verfahren vor dem Bundessozialgericht
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Revision
 
Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Beschwerde
 
Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren
 
Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden
 
Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren
 
Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
 
Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
 
Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Revision
 
Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
 Abschnitt 1Erster Rechtszug
 Abschnitt 2Berufung
 Abschnitt 3Beschwerde
 
Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren
 
Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
 Abschnitt 1Sonstige Beschwerden
 Abschnitt 2Sonstige Rechtsbeschwerden
 
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr
 
Teil 9 Auslagen
 

Zum Kostenverzeichnis: Geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890), 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2082), 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2525), 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203), 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591), 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872), 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2739, 2021 I S. 2, 2022 I S. 306), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146), 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1474), 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187), 23. 11. 2020 (BGBl I S. 2474), 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256), 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3328), 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2), 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1278), 8. 6. 2021 (BGBl I S. 1603), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099), 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1982, 2023 I Nr. 216) (1. 9. 2023) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).

Anlage 1 Teil 1.1 GKG Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 1:
Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
 
1100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls0,5
- mindestens
36,00 €

Anlage 1 Teil 1.2.1.1 GKG Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
 
1210Verfahren im Allgemeinen3,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
 
1211Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 
  c)im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  d)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder 
  e)im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), 
 3.gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.2.1.2 GKG Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1212Verfahren im Allgemeinen4,0
1213Beendigung des gesamten Verfahrens, durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder 
  c)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
    
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist. 

Anlage 1 Teil 1.2.1.3 GKG Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1214Verfahren im Allgemeinen5,0
1215Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder 
  c)im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.2.2 GKG Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
  1. 1.

    den §§ 73 und 171 GWB,

  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    § 13 EU-VSchDG,

  6. 6.

    § 35 KSpG und

  7. 7.

    § 11 WRegG

anzuwenden.
1220Verfahren im Allgemeinen4,0
1221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch 
 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
1223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.2.3 GKG Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1230Verfahren im Allgemeinen5,0
1231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch 
 1.Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.2.4 GKG Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1240Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,5
1241Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird. 
1242Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
1243Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. 

Anlage 1 Teil 1.2.5.1 GKG Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1250Verfahren im Allgemeinen6,0
1251Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1252Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.2.5.2 GKG Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1253Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen2,0
1254Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1255Verfahren über die Rechtsbeschwerde825,00 €
1256Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf
110,00 €
 Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 

Anlage 1 Teil 1.3 GKG Hauptabschnitt 3

(weggefallen)

Anlage 1 Teil 1.4.1 GKG Hauptabschnitt 4
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 1.4:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 
1410Verfahren im Allgemeinen1,5
1411Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. 1.

    Zurücknahme des Antrags

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. 2.

    Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

  3. 3.

    gerichtlichen Vergleich oder

  4. 4.

    Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
1412Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:
Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf
3,0

Anlage 1 Teil 1.4.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1420Verfahren im Allgemeinen4,0
1421Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1422Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
1423Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 1.4.3 GKG Abschnitt 3
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1430Verfahren über die Beschwerde
  1. 1.

    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2. 2.

    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,5
1431Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 1.5.1 GKG Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 1.5:
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
 
1510Verfahren über Anträge auf 
 1.Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 
 2.Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, 
 3.Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, 
 4.Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und 
 5.Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO) 
 oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils264,00 €
1511Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
99,00 €
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1512Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG17,00 €
1513Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG22,00 €
1514Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist66,00 €

Anlage 1 Teil 1.5.2 GKG Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1520Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren396,00 €
1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
99,00 €
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
198,00 €
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1523Verfahren über Rechtsmittel in 
 1.den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und 
 2.Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: 
 Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen66,00 €

Anlage 1 Teil 1.6.1 GKG Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1
Selbständiges Beweisverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1610Verfahren im Allgemeinen1,0

Anlage 1 Teil 1.6.2.1 GKG Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1620Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung2,0
 Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben. 
1621Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens2,0
1622Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts2,0
1623Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters0,5
1624Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts0,5
1625Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen0,5
1626Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung2,0
 Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. 
1627Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 1.6.2.2 GKG Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1628Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren3,0
1629Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 1.6.3 GKG Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1630Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB3,0
1631Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:
Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf
1,0
1632Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG0,5
 Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 

Anlage 1 Teil 1.6.4.1 GKG Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1640Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes1,0
1641Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG1,5
1642Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf
0,5
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

Anlage 1 Teil 1.6.4.2 GKG Unterabschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1643Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren1,0
1644Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf0,5
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

Anlage 1 Teil 1.6.5 GKG Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1650Sanierungsverfahren0,5
1651Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1650 beträgt
0,2
1652Reorganisationsverfahren1,0
1653Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:
Die Gebühr 1652 beträgt
0,2

Anlage 1 Teil 1.6.6 GKG Abschnitt 6
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1660Umsetzungsverfahren nach dem VDuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1,0

Anlage 1 Teil 1.7 GKG Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1700Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 1.8.1 GKG Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1810Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO99,00 €
1811Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
66,00 €
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
1812Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 1.8.2 GKG Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1820Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO)2,0
1821Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG5,0
1822Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
1823Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO198,00 €
1824Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
66,00 €
1825Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
99,00 €
1826Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
1827Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
66,00 €

Anlage 1 Teil 1.9 GKG Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
1900Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 
1901Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt
1902Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)0,5

Anlage 1 Teil 2.1.1 GKG Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren

Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
Vorbemerkung 2.1:
Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)22,00 €
 Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. 
2111Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/201422,00 €
 Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen. 
2112In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf
37,00 €
2113Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO22,00 €
2114Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)22,00 €
2115Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO35,00 €
2116(weggefallen) 
2117Verteilungsverfahren0,5
2118Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO66,00 €
2119Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG33,00 €

Anlage 1 Teil 2.1.2.1 GKG Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2120Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
2121Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
33,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.1.2.2 GKG Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2122Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
2123Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. 
2124Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.2:
Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
 
2210Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren110,00 €
2211Verfahren im Allgemeinen0,5
2212Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf
0,25
2213Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten0,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt. 
2214Erteilung des Zuschlags0,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird. 
2215Verteilungsverfahren0,5
2216Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):
Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf
0,25

Anlage 1 Teil 2.2.2 GKG Abschnitt 2
Zwangsverwaltung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2220Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren110,00 €
2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens0,5
 Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.- mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 €

Anlage 1 Teil 2.2.3 GKG Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation66,00 €
2231Verfahren im Allgemeinen0,5
2232Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf
0,25

Anlage 1 Teil 2.2.4.1 GKG Abschnitt 4
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2240Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2241Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0

Anlage 1 Teil 2.2.4.2 GKG Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2242Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
264,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2243Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0

Anlage 1 Teil 2.3.1 GKG Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.3:
Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
 
2310Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
 Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. 
2311Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens0,5
- mindestens
198,00 €

Anlage 1 Teil 2.3.2 GKG Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.3.2:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
 
2320Durchführung des Insolvenzverfahrens2,5
 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 
2321Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
0,5
2322Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
1,5

Anlage 1 Teil 2.3.3 GKG Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 2.3.3:
Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
 
2330Durchführung des Insolvenzverfahrens3,0
 Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird. 
2331Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
1,0
2332Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
2,0

Anlage 1 Teil 2.3.4 GKG Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2340Prüfung von Forderungen je Gläubiger22,00 €

Anlage 1 Teil 2.3.5 GKG Abschnitt 5
Restschuldbefreiung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2350Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)39,00 €

Anlage 1 Teil 2.3.6.1 GKG Abschnitt 6
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2360Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/8483,0
2361Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/8481,0
2362Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/8484 400,00 €

Anlage 1 Teil 2.3.6.2 GKG

(weggefallen)

Anlage 1 Teil 2.3.7.1 GKG Abschnitt 7
Koordinationsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2370Verfahren im Allgemeinen550,00 €
2371In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:
Die Gebühr 2370 beträgt
1 100,00 €

Anlage 1 Teil 2.3.7.2 GKG

(weggefallen)

Anlage 1 Teil 2.3.8.1 GKG Abschnitt 8
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2380Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens1,0
2381Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
2382Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO1,0
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.3.8.2 GKG Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2383Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens2,0
2384Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:
Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf
1,0
2385Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
2386Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO2,0
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.4.1 GKG Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2410Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens1,0

Anlage 1 Teil 2.4.2 GKG Abschnitt 2
Verteilungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2420Durchführung des Verteilungsverfahrens2,0

Anlage 1 Teil 2.4.3 GKG Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2430Prüfung von Forderungen je Gläubiger22,00 €

Anlage 1 Teil 2.4.4 GKG Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
2440Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
2441Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.5 GKG Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
2510Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG)150,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten. 
2511Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens1.000,00 €
 (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
 
2512In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
Die Gebühr 2511 beträgt
1.500,00 €
2513Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten500,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten. 
2514Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators500,00 €
 Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten. 

Abschnitt 2
Beschwerden

Unterabschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
2520Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG1.000,00 €
2521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf
500,00 €
2522Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
2523Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG2.000,00 €
2524Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf
1.000,00 €
2525Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen132,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 2.6 GKG Hauptabschnitt 6
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
2600Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 3.1.1 GKG Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
   
Vorbemerkung 3:
(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
 
Vorbemerkung 3.1:
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.
(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.
(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.
(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(7) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
 
 Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
3110-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen155,00 €
3111-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen310,00 €
3112-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren465,00 €
3113-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren620,00 €
3114-Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren775,00 €
3115-Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe1 100,00 €
3116-Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung77,00 €
3117-Festsetzung einer Geldbuße10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 55,00 €
- höchstens 16 500,00 €
3118Strafbefehl0,5
 Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe. 
3119Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist0,5
 Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend. 

Anlage 1 Teil 3.1.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3120Berufungsverfahren mit Urteil1,5
3121Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.1.3 GKG Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3130Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO2,0
3131Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.1.4 GKG Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3140Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
3141Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0

Anlage 1 Teil 3.1.5 GKG Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
 Vorbemerkung 3.1.5: 
 Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
   
 Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet 
3150
  • für das Vorverfahren:
    Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

572,00 €
3151
  • für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:
    Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

407,00 €
 (1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
 
3152Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:
Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um
231,00 €
 Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 3.2 GKG Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3200Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)80,00 €
 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. 

Anlage 1 Teil 3.3.1 GKG Hauptabschnitt 3
Privatklage

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
 Vorbemerkung 3.3: 
 Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben. 
 
3310Hauptverhandlung mit Urteil160,00 €
3311Erledigung des Verfahrens ohne Urteil80,00 €

Anlage 1 Teil 3.3.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3320Berufungsverfahren mit Urteil320,00 €
3321Erledigung der Berufung ohne Urteil160,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.3.3 GKG Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3330Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO480,00 €
3331Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO320,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.3.4 GKG Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3340Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
80,00 €
3341Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 €

Anlage 1 Teil 3.4.1 GKG Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
 Vorbemerkung 3.4: 
 (1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 
 
3410Verfahren über den Antrag des Privatklägers:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €

Anlage 1 Teil 3.4.2 GKG Abschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3420Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €

Anlage 1 Teil 3.4.3 GKG Abschnitt 3
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3430Verwerfung der Berufung durch Urteil78,00 €
3431Erledigung der Berufung ohne Urteil39,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.4.4 GKG Abschnitt 4
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3440Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO78,00 €
3441Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO39,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.4.5 GKG Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3450Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
39,00 €
3451Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €

Anlage 1 Teil 3.5.1 GKG Hauptabschnitt 5
Nebenklage

Abschnitt 1
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
 
3510Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt108,00 €
3511Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil54,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.5.2 GKG Abschnitt 2
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3520Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt162,00 €
3521Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO81,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 3.5.3 GKG Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
3530Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
54,00 €
3531Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
108,00 €

Anlage 1 Teil 3.6 GKG Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
Vorbemerkung 3.6:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 
3600Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,25
3601Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,5
 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 
3602Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist. 

Anlage 1 Teil 3.7 GKG Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3700Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)1,0
 Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben. 

Anlage 1 Teil 3.8.1 GKG Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes

Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
 Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung: 
3810- Der Antrag wird zurückgewiesen1,0
3811- Der Antrag wird zurückgenommen0,5

Anlage 1 Teil 3.8.2 GKG Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
 Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde: 
3820- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen2,0
3821- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen1,0

Anlage 1 Teil 3.8.3 GKG Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3830Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:
Der Antrag wird zurückgewiesen
0,5

Anlage 1 Teil 3.9.1 GKG Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren

Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 3.9.1:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
 
3910Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde: Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen54,00 €
 Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird. 
3911Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:
Der Antrag wird verworfen
33,00 €
3912Verfahren über die Rechtsbeschwerde:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
81,00 €
 (1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

Anlage 1 Teil 3.9.2 GKG Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
3920Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Absatz 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 4.1.1 GKG Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
   
Vorbemerkung 4:
(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.
(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Vorbemerkung 4.1:
(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.
(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.
(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 
4110Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 55,00 €
- höchstens 16 500,00 €
4111Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung0,25 - mindestens 17,00 €
 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist. 
4112Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung0,5

Anlage 1 Teil 4.1.2 GKG Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4120Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG2,0
4121Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG1,0
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 4.1.3 GKG Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4130Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
4131Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0

Anlage 1 Teil 4.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Abschnitt 1
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
Vorbemerkung 4.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.
(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 
4210Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 4.2.2 GKG Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4220Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen
132,00 €
4221Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG66,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist. 

Anlage 1 Teil 4.2.3 GKG Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4230Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
39,00 €
4231Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €

Anlage 1 Teil 4.3 GKG Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4300Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)39,00 €
 Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird. 
4301Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG39,00 €
4302Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG22,00 €
4303Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:
Der Antrag wird verworfen
33,00 €
 Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
4304Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):
Die Erinnerung wird zurückgewiesen
33,00 €
 Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 4.4 GKG Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
Vorbemerkung 4.4:
Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 
4400Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
0,5
 Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 
4401Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist. 

Anlage 1 Teil 4.5 GKG Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist
 
4500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 5.1.1.1 GKG Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.1:
Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
 
5110Verfahren im Allgemeinen3,0
5111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.1.1.2 GKG Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5112Verfahren im Allgemeinen4,0
5113Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.1.1.3 GKG Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5114Verfahren im Allgemeinen5,0
5115Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.1.2 GKG Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5120Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
5121Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,5
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
5122Verfahren im Allgemeinen4,0
5123Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
5124Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.1.3 GKG Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5130Verfahren im Allgemeinen5,0
5131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
5132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
5210Verfahren im Allgemeinen1,5
5211Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf
0,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.2.2 GKG Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 
5220Verfahren im Allgemeinen2,0
5221Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf
0,75
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.2.3 GKG Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.2.3:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 
5230Verfahren im Allgemeinen2,5
5231Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 5.2.4 GKG Abschnitt 4
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 5.2.4:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
 
5240Verfahren über die Beschwerde2,0
5241Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 5.3 GKG Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5300Selbständiges Beweisverfahren1,0
5301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO22,00 €

Anlage 1 Teil 5.4 GKG Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 5.5 GKG Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
5501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 
5502Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 5.6 GKG Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
 
5600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 
5601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

Anlage 1 Teil 6.1.1.1 GKG Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6110Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt4,0
6111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 6.1.1.2 GKG Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6112Verfahren im Allgemeinen5,0
6113Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 6.1.2 GKG Abschnitt 2
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6120Verfahren im Allgemeinen5,0
6121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. 
6122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 6.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
Vorbemerkung 6.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
6210Verfahren im Allgemeinen2,0
6211Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
 2.Beschluss in den Fällen des § 138 FGO, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:
Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf
0,75
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 6.2.2 GKG Abschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 6.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
 
6220Verfahren über die Beschwerde2,0
6221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 6.3 GKG Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6300Selbständiges Beweisverfahren1,0
6301Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO22,00 €

Anlage 1 Teil 6.4 GKG Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 6.5 GKG Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
6501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 
6502Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 6.6 GKG Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
6600Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

Anlage 1 Teil 7.1.1.1 GKG Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7110Verfahren im Allgemeinen3,0
7111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf
1,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.1.1.2 GKG Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7112Verfahren im Allgemeinen4,0
7113Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.1.1.3 GKG Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7114Verfahren im Allgemeinen5,0
7115Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.1.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7120Verfahren im Allgemeinen4,0
7121Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
7122Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf
2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.1.3 GKG Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7130Verfahren im Allgemeinen5,0
7131Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
1,0
 Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
7132Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage, 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.Anerkenntnisurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf
3,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
Vorbemerkung 7.2:
(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 
7210Verfahren im Allgemeinen1,5
7211Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:
Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf
0,5
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 

Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG Abschnitt 2
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 7.2.2:
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
 
7220Verfahren über die Beschwerde2,0
7221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf
1,0

Anlage 1 Teil 7.3 GKG Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7300Verfahren im Allgemeinen1,0

Anlage 1 Teil 7.4 GKG Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €

Anlage 1 Teil 7.5 GKG Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7500Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,5
7501Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,75
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
7502Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
7503Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 
7504Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 7.6 GKG Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
7600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
 Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden. 
7601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

Anlage 1 Teil 8.1 GKG Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   
Vorbemerkung 8:
Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
 
8100Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls0,4
- mindestens 29,00 €
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 

Anlage 1 Teil 8.2.1 GKG Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8210Verfahren im Allgemeinen2,0
 (1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.
(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8211Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch 
 1.Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf
0,4
 Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8212Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
4,0
8213Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
2,0
8214Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8210 beträgt
5,0
8215Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:
Die Gebühr 8211 beträgt
3,0

Anlage 1 Teil 8.2.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8220Verfahren im Allgemeinen3,2
8221Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
8222Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
1,6
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8223Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist
:Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 

Anlage 1 Teil 8.2.3 GKG Abschnitt 3
Revision

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8230Verfahren im Allgemeinen4,0
8231Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
8232Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8233Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8230 beträgt
5,0
8234Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8231 beträgt
1,0
8235Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Gebühr 8232 beträgt
3,0

Anlage 1 Teil 8.3.1 GKG Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
Vorbemerkung 8.3:
(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.
(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 
8310Verfahren im Allgemeinen0,4
8311Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:
Die Gebühr 8310 erhöht sich auf
2,0
 Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft. 

Anlage 1 Teil 8.3.2 GKG Abschnitt 2
Berufung

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8320Verfahren im Allgemeinen3,2
8321Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
0,8
 Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. 
8322Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
 2.Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
1,6
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 
8323Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf
2,4
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. 

Anlage 1 Teil 8.3.3 GKG Abschnitt 3
Beschwerde

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8330Verfahren über die Beschwerde
  1. 1.

    gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

  2. 2.

    in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,2
8331Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf
0,8

Anlage 1 Teil 8.4 GKG Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8400Selbständiges Beweisverfahren0,6
8401Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57, § 58 oder § 59 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO17,00 €

Anlage 1 Teil 8.5 GKG Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8500Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
55,00 €

Anlage 1 Teil 8.6.1 GKG Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden

Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8610Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO77,00 €
8611Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf
55,00 €
 (1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 
8612Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,6
8613Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
0,8
 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird. 
8614Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
55,00 €
 Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 

Anlage 1 Teil 8.6.2 GKG Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8620Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO160,00 €
8621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
55,00 €
8622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
77,00 €
8623Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
105,00 €
 Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 
8624Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
55,00 €

Anlage 1 Teil 8.7 GKG Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
 
8700Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreitswie vom Gericht bestimmt

Anlage 1 Teil 9 GKG Teil 9
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandHöhe
   
Vorbemerkung 9:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
 
9000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 
 1.Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
  1. a)

    auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

  2. b)

    angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

 
  für die ersten 50 Seiten je Seite0,50 €
  für jede weitere Seite0,15 €
  für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite1,00 €
  für jede weitere Seite in Farbe0,30 €
 2.Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3in voller Höhe
  oder pauschal je Seite3,00 €
  oder pauschal je Seite in Farbe6,00 €
 3.Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
  für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 €
 (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
  1. 1.

    eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

  2. 2.

    eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

  3. 3.

    eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.


§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 
9001Auslagen für Telegrammein voller Höhe
9002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung3,50 €
 Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben. 
9003Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung12,00 €
 Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung. 
9004Auslagen für öffentliche Bekanntmachungenin voller Höhe
 (1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).
(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens.
 
9005Nach dem JVEG zu zahlende Beträgein voller Höhe
 (1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.
(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.
(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.
(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.
(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.
 
9006Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 
 1.die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumenin voller Höhe
 2.für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer0,30 €
9007An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchein voller Höhe
9008Auslagen für 
 1.die Beförderung von Personenin voller Höhe
 2.Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreisebis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge
9009An Dritte zu zahlende Beträge für 
 1.die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tierenin voller Höhe
 2.die Beförderung und die Verwahrung von Leichenin voller Höhe
 3.die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmenin voller Höhe
 4.die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugenin voller Höhe
9010Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPOin Höhe des Haftkostenbeitrags
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. 
9011Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)in Höhe des Haftkostenbeitrags
 Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. 
9012Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträgein voller Höhe
9013An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehenin voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011
 Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 
9014Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Auslandin voller Höhe
 Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. 
9015Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sindbegrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013
9016Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sindbegrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013
 Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden. 
9017An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträgein voller Höhe
9018Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens: 
 Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsenanteilig
 (1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
 
9019Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:
je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde
15,00 €
9020Umsatzsteuer auf die Kosten
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe

Anlage 2 GKG

(zu § 34 Absatz 1 Satz 3)

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
50038,00
1.00058,00
1.50078,00
2.00098,00
3.000119,00
4.000140,00
5.000161,00
6.000182,00
7.000203,00
8.000224,00
9.000245,00
10.000266,00
13.000295,00
16.000324,00
19.000353,00
22.000382,00
25.000411,00
30.000449,00
35.000487,00
40.000525,00
45.000563,00
50.000601,00
65.000733,00
80.000865,00
95.000997,00
110.0001.129,00
125.0001.261,00
140.0001.393,00
155.0001.525,00
170.0001.657,00
185.0001.789,00
200.0001.921,00
230.0002.119,00
260.0002.317,00
290.0002.515,00
320.0002.713,00
350.0002.911,00
380.0003.109,00
410.0003.307,00
440.0003.505,00
470.0003.703,00
500.0003.901,00
56564 Neuwied, Andernacher Straße 69
RA Andre Stampfl
Rechtsanwälte Stampfl & Partner