GeringfForderungenVO

Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Gegenstand1
Anwendungsbereich2
Grenzüberschreitende Rechtssachen3
KAPITEL II
DAS EUROPÄISCHE VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN
Einleitung des Verfahrens4
Durchführung des Verfahrens5
Sprachen6
Abschluss des Verfahrens7
Mündliche Verhandlung8
Beweisaufnahme9
Vertretung der Parteien10
Hilfestellung für die Parteien11
Aufgaben des Gerichts12
Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr13
Fristen14
Vollstreckbarkeit des Urteils15
Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden15a
Kosten16
Rechtsmittel17
Überprüfung des Urteils in Ausnahmefällen18
Anwendbares Verfahrensrecht19
KAPITEL III
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT
Anerkennung und Vollstreckung20
Vollstreckungsverfahren21
Sprache der Bestätigung21a
Ablehnung der Vollstreckung22
Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung23
Gerichtliche Vergleiche23a
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Information24
Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen25
Änderung der Anhänge26
Ausübung der Befugnisübertragung27
Überprüfung28
Inkrafttreten29

KAPITEL I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 GeringfForderungenVO Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen eingeführt, damit Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden können. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung.

Mit dieser Verordnung wird außerdem die Notwendigkeit von Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteile beseitigt.

Art. 2 GeringfForderungenVO Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

  1. a)

    den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,

  2. b)

    die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,

  3. c)

    Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,

  4. d)

    das Testaments- und Erbrecht, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen,

  5. e)

    Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

  6. f)

    die soziale Sicherheit,

  7. g)

    die Schiedsgerichtsbarkeit,

  8. h)

    das Arbeitsrecht,

  9. i)

    die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder

  10. j)

    die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.

Art. 3 GeringfForderungenVO Grenzüberschreitende Rechtssachen

(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

(2) Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Tag, an dem das Klageformblatt bei dem zuständigen Gericht eingeht.



(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Art. 4 GeringfForderungenVO Einleitung des Verfahrens

(1) Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder e-Mail. Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Übermittlungsarten sie zulassen. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

(3) Fällt die erhobene Klage nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, so unterrichtet das Gericht den Kläger darüber. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin nicht zurück, so verfährt das Gericht mit ihr nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.

(4) Sind die Angaben des Klägers nach Ansicht des Gerichts unzureichend oder nicht klar genug, oder ist das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und ist die Klage nicht offensichtlich unbegründet oder nicht offensichtlich unzulässig, so gibt das Gericht dem Kläger Gelegenheit, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen oder die Klage zurückzunehmen, und setzt hierfür eine Frist fest. Das Gericht verwendet dafür das in Anhang II vorgegebene Formblatt B.

Ist die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig oder versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird die Klagezurück- bzw. abgewiesen. Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung in Kenntnis und teilt ihm mit, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurück- bzw. Abweisung zur Verfügung steht.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Klageformblatt A bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, erhältlich und über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich ist.

Art. 5 GeringfForderungenVO Durchführung des Verfahrens

(1) Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt.

(1a) Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung nur dann ab, wenn es der Auffassung ist, dass es auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel kein Urteil fällen kann, oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt. Das Gericht kann einen solchen Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass in Anbetracht der Umstände des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Gegen die Abweisung des Antrags ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(2) Nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformblatts füllt das Gericht Teil I des in Anhang III vorgegebenen Standardantwortformblatts C aus.

Es stellt dem Beklagten gemäß Artikel 13 eine Kopie des Klageformblatts und gegebenenfalls der Beweisunterlagen zusammen mit dem entsprechend ausgefüllte n Antwortformblatt zu. Diese Unterlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Klageformblatts abzusenden.

(3) Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Klageformblattsund des Antwortformblatts zu antworten, indem er Teil II des Formblatts C ausfüllt und es gegebenenfalls mit als Beweismittel geeigneten Unterlagen an das Gericht zurücksendet oder indem er auf andere geeignete Weise ohne Verwendung des Antwortformblatts antwortet.

(4) Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Antwort des Beklagten ist eine Kopie der Antwort gegebenenfalls zusammen mit etwaigen als Beweismittel geeigneten Unterlagen an den Kläger abzusenden.

(5) Macht der Beklagte in seiner Antwort geltend, dass der Wert einer nicht lediglich auf eine Geldzahlung gerichteten Klage die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Wertgrenze übersteigt, so entscheidet das Gericht innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Antwort an den Kläger, ob die Forderung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Gegen diese Entscheidung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Etwaige Widerklagen, die mittels Formblatt A zu erheben sind, sowie etwaige Beweisunterlagen werden dem Kläger gemäß Artikel 13 zugestellt. Die Unterlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach deren Eingang bei Gericht abzusenden.

Der Kläger hat auf eine etwaige Widerklage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu antworten.

(7) Überschreitet die Widerklage die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Wertgrenze, so werden die Klage und die Widerklage nicht nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, sondern nach Maßgabe des Verfahrensrechts des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, behandelt.

Artikel 2 und Artikel 4 sowie die Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels gelten entsprechend für Widerklagen.

Art. 6 GeringfForderungenVO Sprachen

(1) Das Klageformblatt, die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.

(2) Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint.

(3) Hat eine Partei die Annahme eines Schriftstücks abgelehnt, weil es nicht in

  1. a)

    der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder — wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll oder an den das Schriftstück gesandt werden soll, oder

  2. b)

    einer Sprache, die der Empfänger versteht,

abgefasst ist, so setzt das Gericht die andere Partei davon in Kenntnis, damit diese eine Übersetzung des Schriftstücks vorlegt.

Art. 7 GeringfForderungenVO Abschluss des Verfahrens

(1) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Antworten des Beklagten oder des Klägers unter Einhaltung der Frist des Artikels 5 Absatz 3 oder Absatz 6 eingegangen sind, erlässt das Gericht ein Urteil oder verfährt wie folgt:

  1. a)

    Es fordert die Parteien innerhalb einer bestimmten Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, zu weiteren die Klage betreffenden Angaben auf,

  2. b)

    es führt eine Beweisaufnahme nach Artikel 9 durch,

  3. c)

    es lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor, die innerhalb von 30 Tagen nach der Vorladung stattzufinden hat.

(2) Das Gericht erlässt sein Urteil entweder innerhalb von 30 Tagen nach einer etwaigen mündlichen Verhandlung oder nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen. Das Urteil wird den Parteien gemäß Artikel 13 zugestellt.

(3) Ist bei dem Gericht innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 6 gesetzten Frist keine Antwort der betreffenden Partei eingegangen, so erlässt das Gericht zu der Klage oder der Widerklage ein Urteil.

Art. 8 GeringfForderungenVO Mündliche Verhandlung

(1) Wird gemäß Artikel 5 Absatz 1a eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten, so werden hierfür dem Gericht zur Verfügung stehende geeignete Mittel der Fernkommunikationstechnologie wie etwa die Video- oder Telekonferenz genutzt, es sei denn, deren Verwendung ist in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles für den fairen Ablauf des Verfahrens nicht angemessen.

Hat die anzuhörende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, so wird die Teilnahme dieser Person an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz, per Telekonferenz oder mithilfe anderer geeigneter Mittel der Fernkommunikationstechnologie in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates(1) vorgesehenen Verfahren veranlasst.

(2) Eine Partei, die geladen wurde, bei einer mündlichen Verhandlung persönlich anwesend zu sein, kann, sofern derartige Mittel dem Gericht zur Verfügung stehen, die Nutzung von Mitteln der Fernkommunikationstechnologie mit der Begründung beantragen, dass die für ihre persönliche Anwesenheit erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere in Anbetracht der ihr dadurch möglicherweise entstehenden Kosten, in keinem angemessenen Verhältnis zu der Klage stehen würden.

(3) Eine Partei, die geladen wurde, unter Verwendung eines Mittels der Fernkommunikationstechnologie an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann ihre persönliche Anwesenheit bei der Verhandlung beantragen. Mit Klageformblatt A und Antwortformblatt C, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erstellt werden, werden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Rückerstattung der Kosten, die einer Partei aufgrund der von ihr selbst beantragten persönlichen Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung entstehen, den Bedingungen des Artikels 16 unterliegt.

(4) Gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag gemäß den Absätzen 2 und 3 ist ohne Anfechtung des Urteils selbst kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.



(1) Amtl. Anm.:
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

Art. 9 GeringfForderungenVO Beweisaufnahme

(1) Das Gericht bestimmt die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen für sein Urteil erforderlich sind. Es wählt die einfachste und am wenigsten aufwendige Art der Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder schriftlicher Parteivernehmung zulassen.

(3) Ist eine Person im Rahmen der Beweisaufnahme anzuhören, so findet die Anhörung nach Maßgabe des Artikels 8 statt.

(4) Das Gericht darf Sachverständigenbeweise oder mündliche Aussagen nur dann zulassen, wenn es nicht möglich ist, aufgrund anderer Beweismittel ein Urteil zu fällen.

Art. 10 GeringfForderungenVO Vertretung der Parteien

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand ist nicht verpflichtend.

Art. 11 GeringfForderungenVO Hilfestellung für die Parteien

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es den Parteien möglich ist, sowohl praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter als auch allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie allgemeine Informationen darüber zu erhalten, welche Gerichte in dem betreffenden Mitgliedstaat dafür zuständig sind, ein Urteil in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zu erlassen. Diese Hilfestellung wird unentgeltlich gewährt. Dieser Absatz verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe oder rechtlicher Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Angaben zu den Behörden oder Organisationen, die im Sinne des Absatzes 1 Hilfestellung geben können, bei allen Gerichten, bei denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet werden kann, zur Verfügung stehen und über die einschlägigen nationalen Internetseiten zugänglich sind.

Art. 12 GeringfForderungenVO Aufgaben des Gerichts

(1) Das Gericht verpflichtet die Parteien nicht zu einer rechtlichen Würdigung der Klage.

(2) Das Gericht unterrichtet die Parteien erforderlichenfalls über Verfahrensfragen.

(3) Soweit angemessen, bemüht sich das Gericht um eine gütliche Einigung der Parteien.

Art. 13 GeringfForderungenVO Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr

(1) Die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 genannten Schriftstücke und gemäß Artikel 7 ergangene Urteile werden wie folgt zugestellt:

  1. a)

    durch Postdienste oder

  2. b)

    durch elektronische Übermittlung,

    1. i)

      wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und gemäß den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats zulässig sind, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, sowie wenn die Partei, der Schriftstücke zuzustellen sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, gemäß den Verfahrensvorschriften jenes Mitgliedstaats zulässig sind und

    2. ii)

      wenn die Partei, der Schriftstücke zuzustellen sind, der Zustellung durch elektronische Übermittlung vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem jene Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, diese besondere Art der Zustellung zu akzeptieren.

Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, nachgewiesen.

(2) Der gesamte nicht in Absatz 1 genannte Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person dieser Form der Übermittlung zuvor zugestimmt hat oder sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren.

(3) Neben anderen Mitteln, die nach den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und mit denen die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese Zustimmung auch mittels Klageformblatt A und Antwortformblatt C bekundet werden.

(4) Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 festgelegt sind.

Ist eine Übermittlung des Schriftverkehrs nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles nicht angezeigt, so kann jede sonstige Art der Übermittlung genutzt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig ist.

Art. 14 GeringfForderungenVO Fristen

(1) Setzt das Gericht eine Frist fest, so ist die betroffene Partei über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist zu informieren.

(2) Das Gericht kann die Fristen nach Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 und Artikel 7 Absatz 1 ausnahmsweise verlängern, wenn dies notwendig ist, um die Rechte der Parteien zu wahren.

(3) Kann das Gericht die Fristen nach Artikel 5 Absätze 2 bis 6 sowie Artikel 7 ausnahmsweise nicht einhalten, veranlasst es so bald wie möglich die nach diesen Vorschriften erforderlichen Verfahrensschritte.

Art. 15 GeringfForderungenVO Vollstreckbarkeit des Urteils

(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittelsvollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.

Art. 15a GeringfForderungenVO Gerichtsgebühren und Zahlungsmethoden

(1) Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat, wobei mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten anzubieten ist:

  1. a)

    Banküberweisung,

  2. b)

    Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte oder

  3. c)

    Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.

Art. 16 GeringfForderungenVO Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

Art. 17 GeringfForderungenVO Rechtsmittel

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht ein Rechtsmittel gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zulässt und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.

(2) Die Artikel 15a und 16 gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.

Art. 18 GeringfForderungenVO Überprüfung des Urteils in Ausnahmefällen

(1) Der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ist berechtigt, beim zuständigen Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, eine Überprüfung des Urteils zu beantragen, wenn

  1. a)

    ihm das Klageformblatt oder im Falle einer mündlichen Verhandlung die Ladung zu dieser Verhandlung nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder

  2. b)

    er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten,

es sei denn, der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

(2) Die Frist für den Antrag auf Überprüfung des Urteils beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beklagte vom Inhalt des Urteils tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Beklagten ganz oder teilweise seiner Verfügung entzogen wurden. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen.

(3) Weist das Gericht den Antrag auf Überprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für eine Überprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt das Urteil in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass eine Überprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so ist das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil nichtig. Der Kläger verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus einer Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben, sofern eine derartige Unterbrechung nach nationalem Recht gilt.

Art. 19 GeringfForderungenVO Anwendbares Verfahrensrecht

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.

Art. 20 GeringfForderungenVO Anerkennung und Vollstreckung

(1) Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

(2) Auf Antrag einer Partei fertigt das Gericht ohne zusätzliche Kosten unter Verwendung des in Anhang IV vorgegebenen Formblatts D eine Bestätigung zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil aus. Auf Antrag stellt das Gericht dieser Partei die Bestätigung in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung, unter Verwendung des über das Europäische Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stehenden dynamischen Standardformblatts. Diese Verordnung verpflichtet das Gericht nicht dazu, eine Übersetzung und/oder Transliteration des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts zur Verfügung zu stellen.

Art. 21 GeringfForderungenVO Vollstreckungsverfahren

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.

Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil.

(2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, muss Folgendes vorlegen:

  1. a)

    eine Ausfertigung des Urteils, die die Voraussetzungen für den Nachweis seiner Echtheit erfüllt; und

  2. b)

    die Bestätigung im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 sowie, falls erforderlich, ihre Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt.

(3) Für die Vollstreckung eines Urteils, das in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist, darf von der Partei, die die Vollstreckung beantragt, nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsstaat über

  1. a)

    einen bevollmächtigten Vertreter oder

  2. b)

    eine Postanschrift

außer bei den Vollstreckungsagenten verfügt.

(4) Von einer Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils beantragt, darf weder wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer noch wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, verlangt werden.

Art. 21a GeringfForderungenVO Sprache der Bestätigung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 zulässt.

(2) Jede Übersetzung von Informationen über den Inhalt eines Urteils, die in einer Bestätigung nach Artikel 20 Absatz 2 erteilt werden, ist von einer Person vorzunehmen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Art. 22 GeringfForderungenVO Ablehnung der Vollstreckung

(1) Auf Antrag der Person, gegen die die Vollstreckung gerichtet ist, wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat abgelehnt, wenn das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil mit einem früheren in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangenen Urteil unvereinbar ist, sofern

  1. a)

    das frühere Urteil zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen ist,

  2. b)

    das frühere Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und

  3. c)

    die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist, nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

(2) Keinesfalls darf ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Art. 23 GeringfForderungenVO Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat eine Partei ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil angefochten oder ist eine solche Anfechtung noch möglich oder hat eine Partei eine Überprüfung nach Artikel 18 beantragt, so kann das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag der Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet,

  1. a)

    das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken

  2. b)

    die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder

  3. c)

    unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Art. 23a GeringfForderungenVO Gerichtliche Vergleiche

Ein im Laufe des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen von einem Gericht gebilligter oder vor einem Gericht geschlossener gerichtlicher Vergleich, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren durchgeführt wurde, vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen anerkannt und vollstreckt wie ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil.

Die Bestimmungen des Kapitels III gelten entsprechend für gerichtliche Vergleiche.

Art. 24 GeringfForderungenVO Information

Die Mitgliedstaaten arbeiten insbesondere im Rahmen des gemäß der Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zusammen, um die Öffentlichkeit und die Fachwelt über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, einschließlich der Kosten, zu informieren.

Art. 25 GeringfForderungenVO Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum

13. Januar 2017

Folgendes mit:

  1. a)

    die Gerichte, die für den Erlass von Urteilen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen zuständig sind;

  2. b)

    die Kommunikationsmittel, die für die Zwecke des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zulässig sind und den Gerichten nach Artikel 4 Absatz 1 zur Verfügung stehen;

  3. c)

    die Behörden oder Organisationen, die für die Erteilung praktischer Hilfe nach Artikel 11 zuständig sind;

  4. d)

    die elektronischen Zustellungs- und Kommunikationsmittel, die technisch verfügbar und nach ihren Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 zulässig sind und die nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 erforderlichen Mittel, die für die vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung im Rahmen ihres nationalen Rechts zur Verfügung stehen;

  5. e)

    die Personen oder Berufsgruppen, die gegebenenfalls rechtlich verpflichtet sind, die Zustellung von Schriftstücken durch elektronische Übermittlung oder andere Arten des elektronischen Schriftverkehrs gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zu akzeptieren;

  6. f)

    die Gerichtsgebühren, die für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhoben werden oder wie sie berechnet werden und welche Zahlungsweise gemäß Artikel 15a anerkannt wird;

  7. g)

    jegliche Rechtsmittel, die im Sinne des Artikels 17 nach ihrem Verfahrensrecht eingelegt werden können, innerhalb welchen Zeitraums diese Rechtsmittel einzulegen sind und die für diese Rechtsmittel zuständigen Gerichte;

  8. h)

    die Verfahren für die Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 18 und die Gerichte, die für eine derartige Überprüfung zuständig sind;

  9. i)

    die Sprachen, die sie nach Artikel 21a Absatz 1 zulassen und

  10. j)

    die Behörden, die für die Vollstreckung und die Behörden, die für die Zwecke der Anwendung des Artikels 23 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf geeignete Weise, beispielsweise über das Europäische Justizportal, öffentlich zugänglich.

Art. 26 GeringfForderungenVO Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 in Bezug auf die Änderung der Anhänge I bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Art. 27 GeringfForderungenVO Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Januar 2016 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 28 GeringfForderungenVO Überprüfung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum

15. Juli 2022

einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der auch eine Bewertung dahingehend enthält, ob

  1. a)

    eine weitere Anhebung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Wertgrenze angemessen ist, um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen, nämlich Bürgern und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden Rechtssachen zu erleichtern, und

  2. b)

    eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, insbesondere über Gehaltsansprüche, angemessen ist, um Arbeitnehmern den Zugang zur Justiz bei grenzüberschreitenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber zu erleichtern, wobei die gesamten Auswirkungen einer solchen Ausweitung zu berücksichtigten sind.

Dem Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli 2021 Angaben über die Anzahl der nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gestellten Anträge sowie über die Anzahl der Anträge auf Vollstreckung von in diesen Verfahren ergangenen Urteilen.

(2) Bis zum 15. Juli 2019 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verbreitung der Information über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in den Mitgliedstaaten vor und kann Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung der Bekanntheit des Verfahrens erarbeiten.

Art. 29 GeringfForderungenVO Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009, mit Ausnahme des Artikels 25, der ab dem 1. Januar 2008 gilt.

Anhang 1 GeringfForderungenVO

ANHANG I

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

FORMBLATT A

KLAGEFORMBLATT

(Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

Aktenzeichen (*):

Eingang bei Gericht: . . (*)

(*) Vom Gericht auszufüllen.

WICHTIGE INFORMATIONEN

BITTE LESEN SIE DIE ANLEITUNG ZU BEGINN JEDES ABSCHNITTS — SIE ERLEICHTERT IHNEN DAS AUSFÜLLEN DIESES FORMBLATTS

Hilfestellung beim Ausfüllen des Formblatts

Sie können Hilfestellung beim Ausfüllen dieses Formblatts erhalten. Wie Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen können, ist den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichten Informationen zu entnehmen, die über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do abrufbar sind. Beachten Sie bitte, dass diese Hilfestellung weder Prozesskostenhilfe — für die ein entsprechender Antrag nach nationalem Recht gestellt werden muss — noch eine rechtliche Prüfung Ihres Falles umfasst.

Sprache

Füllen Sie dieses Formblatt bitte in der Sprache des Gerichts aus, bei dem Sie Ihre Klage einreichen. Das Formblatt ist über das Euro-päische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_form_action.do?idTaxonomy=177 &plang=de&init=true&refresh=1 in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erhältlich. Dies könnte Ihnen das Ausfüllen des Formblatts in der verlangten Sprache erleichtern.

Beweisunterlagen

Diesem Klageformblatt sollten gegebenenfalls Beweisunterlagen beigefügt werden. Dies hindert Sie jedoch nicht daran, im Laufe des Verfahrens weitere Beweise beizubringen.

Eine Kopie des Klageformblatts und etwaiger Beweisunterlagen wird dem Beklagten zugestellt. Der Beklagte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

1. Gericht

In diesem Feld ist das Gericht anzugeben, bei dem Sie Ihre Klage einreichen. Bei der Auswahl des Gerichts ist auf die Zuständigkeit des Gerichts zu achten. In Abschnitt 4 finden Sie eine nicht abschließende Aufzählung von Kriterien, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen kann. Die Kontaktdaten des zuständigen Gerichts können Sie mithilfe der entsprechenden Suchfunktion des Europäischen Justizportals ermitteln:

https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do?init=true.

1. Bei welchem Gericht reichen Sie die Klage ein?

1.1. Name:

1.2. Straße und Hausnummer/Postfach:

1.3. Postleitzahl und Ort:

1.4. Land:

2. Kläger

In diesem Feld sind Sie als Kläger und gegebenenfalls Ihr Vertreter anzugeben. Sie sind nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Da in manchen Ländern ein Postfach als Anschrift möglicherweise nicht ausreicht, sollten Sie auch Straße, Hausnummer und Postleitzahl eintragen. Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass das Schriftstück nicht zugestellt wird.

Falls Sie über eine persönliche Identifikationsnummer verfügen, die Ihnen von den Behörden eines Mitgliedstaats zugewiesen wurde, wäre es nützlich, diese anzugeben. Falls Sie keine solche Nummer haben, wäre es zweckdienlich, Ihre Pass- oder Ausweisnummer einzutragen, falls verfügbar. Falls Sie im Namen einer juristischen Person oder eines sonstigen Rechtsträgers handeln, wäre die Angabe einer Registrierungsnummer von Nutzen.

Unter „Sonstige Angaben“ können Sie weitere Informationen eintragen, die der Identifizierung Ihrer Person dienen, z. B. Geburtsdatum, Beruf oder Stellung im Unternehmen.

Bei mehr als einem Kläger verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter.

2. Angaben zum Kläger

2.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

2.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer (*):

2.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

2.4. Postleitzahl und Ort:

2.5. Land:

2.6. Telefon (*):

2.7. E-Mail (*):

2.8. Ggf. Vertreter des Klägers und Kontaktdaten (*):

2.9. Sonstige Angaben (*):

3. Beklagter

Geben Sie in diesem Feld bitte den Beklagten und, falls bekannt, seinen Vertreter an. Auch der Beklagte ist nicht verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand vertreten zu lassen.

Da in manchen Ländern ein Postfach als Anschrift möglicherweise nicht ausreicht, sollten Sie auch Straße, Hausnummer und Postleitzahl eintragen. Das Fehlen dieser Angaben kann dazu führen, dass das Schriftstück nicht zugestellt wird.

Falls Ihnen eine persönliche Identifikationsnummer bekannt ist, die dem Beklagten von den Behörden eines Mitgliedstaats zugewiesen wurde, wäre es nützlich, diese anzugeben. Alternativ oder zusätzlich wäre es zweckdienlich, die Pass- oder Ausweisnummer des Beklagten einzutragen, falls verfügbar. Falls es sich bei dem Beklagten um eine juristische Person oder einen sonstigen Rechtsträger handelt, wäre die Angabe einer Registrierungsnummer des Beklagten von Nutzen, falls Sie diese kennen.

Unter „Sonstige Angaben“ können Sie weitere Informationen eintragen, die der Identifizierung der Person dienen, z. B. Geburtsdatum, Beruf oder Stellung im Unternehmen. Bei mehr als einem Beklagten verwenden Sie bitte zusätzliche Blätter.

3. Angaben zum Beklagten

3.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

3.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer:

3.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

(*) Fakultativ.

3.4. Postleitzahl und Ort:

3.5. Land:

3.6. Telefon (*):

3.7. E-Mail (*):

3.8. Vertreter des Klägers, falls bekannt, und Kontaktdaten (*):

3.9. Sonstige Angaben (*):

4. Gerichtliche Zuständigkeit

Die Klage ist bei dem Gericht einzureichen, das für ihre Bearbeitung zuständig ist. Das Gericht muss nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zuständig sein.

Dieser Abschnitt enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Kriterien, auf die sich die gerichtliche Zuständigkeit gründen kann.

Informationen über die Zuständigkeitsvorschriften finden Sie auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas unter https://e-justice.europa.eu/content_brussels_i_regulation_recast-350-de.do?init=true.

Sie können auch das Glossar unter http://ec.europa.eu/civiljustice/glossary/glossary_de.htm zurate ziehen, in dem einige der hier verwendeten Rechtsbegriffe erklärt werden.

4. Nach welchem Kriterium ist das Gericht Ihres Erachtens zuständig?

4.1. Wohnsitz des Beklagten

4.2. Wohnsitz des Verbrauchers

4.3. In Versicherungssachen Wohnsitz des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten

4.4. Leistungsort

4.5. Ort des schädigenden Ereignisses

4.6. Ort, an dem die unbewegliche Sache belegen ist

4.7. Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien

4.8. Sonstiges (bitte angeben):

5. Grenzüberschreitende Rechtssache

Sie können das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nur in Anspruch nehmen, wenn Ihre Rechtssache einen Auslandsbezug aufweist. Dies ist der Fall, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts hat.

(*) Fakultativ.

(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

5. Grenzüberschreitende Rechtssache

5.1. Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers:

5.2. Staat des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten:

5.3. Mitgliedstaat des Gerichts:

6. Bankverbindung (fakultativ)

Unter Nummer 6.1 können Sie dem Gericht mitteilen, wie Sie die Gerichtsgebühr entrichten wollen. Beachten Sie bitte, dass dem Gericht, bei dem Sie Ihre Klage einreichen, nicht unbedingt alle Zahlungssysteme zur Verfügung stehen. Vergewissern Sie sich, welche Zahlungsmethoden das Gericht akzeptiert. Dies können Sie den von dem betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten und auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichten Informationen entnehmen, die über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do?init=true abrufbar sind, oder Sie können sich an das betreffende Gericht wenden. Auf diese Weise erfahren Sie auch Näheres zur Höhe der Gerichtsgebühr.

Falls Sie per Kreditkarte zahlen oder dem Gericht erlauben wollen, die Gebühr von Ihrem Bankkonto einzuziehen, tragen Sie bitte die notwendigen Angaben zu Ihrer Kreditkarte oder Ihrem Bankkonto in die Anlage zu diesem Formblatt ein. Die Anlage dient ausschließlich der Unterrichtung des Gerichts und wird nicht an den Beklagten weitergeleitet.

Unter Nummer 6.2 können Sie angeben, wie der Beklagte zahlen soll, beispielsweise wenn er sofort zahlen möchte, bevor ein Urteil ergeht. Falls Sie eine Überweisung wünschen, geben Sie bitte die entsprechende Bankverbindung an.

6. Bankverbindung (*)

6.1. Wie werden Sie die Gerichtsgebühr entrichten?

6.1.1. Überweisung

6.1.2. Kreditkarte

(bitte Anlage ausfüllen)

6.1.3. Einzug mittels Lastschrift von Ihrem Bankkonto

(bitte Anlage ausfüllen)

6.1.4. Andere Zahlungsmethode (bitte angeben):

6.2. Auf welches Konto soll der Beklagte den geforderten bzw. den zuerkannten Betrag überweisen?

6.2.1. Kontoinhaber:

6.2.2. Name der Bank, BIC oder andere Bankkennung:

6.2.3. Kontonummer/IBAN:

7. Forderung

Anwendungsbereich: Beachten Sie bitte, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen einen begrenzten Anwendungsbereich hat. Über Klagen, deren Streitwert 5 000 EUR überschreitet oder deren Gegenstand in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen aufgeführt ist, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht verhandelt werden. Falls Ihre Klage eine Forderung betrifft, die nach Artikel 2 der Verordnung nicht in deren Anwendungsbereich fällt, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten nach den Vorschriften für ein ordentliches Zivilverfahren weitergeführt. Falls Sie nicht wollen, dass das Verfahren in diesem Fall weitergeführt wird, sollten Sie Ihre Klage zurücknehmen.

(*) Fakultativ.

Geldforderung oder andere Forderung: Geben Sie bitte an, ob Sie eine Geldforderung und/oder eine andere (nicht auf eine Geldzahlung gerichtete) Forderung, z. B. die Lieferung von Waren, geltend machen, und füllen Sie dann Nummer 7.1 und/oder Nummer 7.2 aus. Falls Ihre Forderung nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet ist, füllen Sie bitte Nummer 7.2 aus und geben Sie den geschätzten Wert Ihrer Forderung an. In diesem Fall sollten Sie auch angeben, ob Sie für den Fall, dass die ursprüngliche Forderung nicht erfüllt werden kann, hilfsweise einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Falls Sie die Erstattung der Verfahrenskosten fordern (z. B. Übersetzungskosten, Anwaltshonorare, Zustellungskosten usw.), geben Sie dies bitte unter Nummer 7.3 an. Beachten Sie bitte, dass die Vorschriften für die Kostenentscheidung der Gerichte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Einzelheiten zu den Kostenkategorien der einzelnen Mitgliedstaaten sind über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-de.do?init=true zu finden.

Falls Sie vertraglich vereinbarte Zinsen geltend machen, z. B. bei einem Darlehen, sollten Sie den Zinssatz und den Beginn der Laufzeit angeben. Das Gericht kann Ihnen gesetzliche Zinsen zusprechen, falls Ihrer Klage stattgegeben wird. Geben Sie bitte an, ob Sie Zinsen fordern und ab welchem Tag die Zinsen laufen sollen.

Verwenden Sie bei Bedarf bitte zusätzliche Blätter, um den Gegenstand Ihrer Klage zu beschreiben, z. B. wenn Sie mehrere Zahlungen fordern und die Zinsen für jede dieser Zahlungen ab einem anderen Tag geltend gemacht werden.

7. Ihre Forderung

7.1. Geldforderung:

7.1.1. Hauptforderung (ohne Zinsen und Kosten):

7.1.2. Währung:

Euro (EUR)

Bulgarischer Lew (BGN)

Kroatische Kuna (HRK)

Tschechische Krone (CZK)

Ungarischer Forint (HUF)

Pfund Sterling (GBP)

Polnischer Zloty (PLN)

Rumänischer Leu (RON)

Schwedische Krone (SEK)

Sonstige (bitte angeben):

7.2. Andere Forderung:

7.2.1. Geben Sie bitte genau an, was Sie fordern:

7.2.2. Geschätzter Wert der Forderung:

Währung:

Euro (EUR)

Bulgarischer Lew (BGN)

Kroatische Kuna (HRK)

Tschechische Krone (CZK)

Ungarischer Forint (HUF)

Pfund Sterling (GBP)

Polnischer Zloty (PLN)

Rumänischer Leu (RON)

Schwedische Krone (SEK)

Sonstige (bitte angeben):

7.3. Fordern Sie die Erstattung der Verfahrenskosten?

7.3.1. Ja

7.3.2. Nein

7.3.3. Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben zur Art der Kosten und zur Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten:

7.4. Fordern Sie Zinsen?

Ja

Nein

Falls ja, handelt es sich um:

vertraglich vereinbarte Zinsen?

Falls ja, fahren Sie mit Nummer 7.4.1 fort.

gesetzliche Zinsen?

Falls ja, fahren Sie mit Nummer 7.4.2 fort.

7.4.1. Vertraglich vereinbarte Zinsen:

1) Zinssatz:

%

% über dem Basissatz der EZB

Anderer:

2) Zinsen ab: . . (Tag)

bis: . . (Tag)

bis zum Tag des Urteils

bis zum Tag der Erfüllung der Hauptforderung

7.4.2. Gesetzliche Zinsen:

Zinsen ab: . . (Tag)

bis: . . (Tag)

bis zum Tag des Urteils

bis zum Tag der Erfüllung der Hauptforderung

7.5. Fordern Sie Zinsen auf die Kosten?

Ja

Nein

Falls ja, Zinsen ab: . . (Tag)

(Ereignis)

bis: . . (Tag)

bis zum Tag der Zahlung der Kosten

8. Einzelheiten zur Klage

Unter Nummer 8.1 sollten Sie kurz den Gegenstand Ihrer Klage beschreiben.

Unter Nummer 8.2 sollten Sie etwaige Beweismittel beschreiben. Dabei kann es sich beispielsweise um schriftliche Beweismittel (Verträge, Quittungen usw.) oder um mündliche oder schriftliche Zeugenaussagen handeln. Geben Sie bitte für jedes Beweismittel an, welchen Aspekt Ihrer Klage es belegen soll.

Falls der Platz nicht ausreicht, können Sie weitere Blätter hinzufügen.

8. Einzelheiten zur Klage

8.1. Geben Sie bitte die Gründe für Ihre Klage an, zum Beispiel, was wann und wo passiert ist.

8.2. Beschreiben Sie bitte die Beweismittel, die Sie vorlegen möchten, um Ihre Klage zu begründen, und geben Sie an, welche Aspekte der Klage sie belegen. Fügen Sie bitte gegebenenfalls als Beweismittel geeignete Unterlagen bei.

8.2.1. Schriftliche Beweismittel

bitte unten angeben

8.2.2. Zeugen

bitte unten angeben

8.2.3. Sonstige

bitte unten angeben

9. Mündliche Verhandlung

Beachten Sie bitte, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein schriftliches Verfahren ist. Das Gericht kann jedoch beschließen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn eine Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel seines Erachtens nicht möglich ist. Sie können auf diesem Formblatt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung beantragen. Das Gericht kann Ihren Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die mündliche Verhandlung sollte mit geeigneten Fernkommunikationsmitteln wie Video- oder Telekonferenz durchgeführt werden, sofern das Gericht über diese Mittel verfügt. Falls die zu hörende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat, wird eine Anhörung per Fernkommunikationstechnologie nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (1) vorgesehenen Verfahren organisiert (https://e-justice.europa.eu/content_taking_of_evidence-76-de.do?init=true).

Das Gericht kann jedoch beschließen, dass die zur Verhandlung geladenen Personen persönlich erscheinen müssen. Sie können dem Gericht mitteilen, was Sie bevorzugen, sollten dabei aber Folgendes berücksichtigen: Wenn Sie beantragen, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, gilt für die Erstattung der durch Ihre Anwesenheit entstehenden Kosten Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Danach spricht das Gericht der obsiegenden Partei keine Erstattung für Kosten zu, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

9.1. Wünschen Sie eine mündliche Verhandlung?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe an (*):

9.2. Falls das Gericht beschließt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wollen Sie persönlich teilnehmen?

Ja

Nein

Geben Sie bitte die Gründe an (*):

(*) Fakultativ.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

10. Zustellung von Schriftstücken und Kommunikation mit dem Gericht

Verfahrensschriftstücke wie Ihre Klage, die Erwiderung des Beklagten, eine etwaige Widerklage und das Urteil können den Parteien per Post oder auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn das Gericht über entsprechende technische Mittel verfügt und dies nach dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zulässig ist. Falls die Schriftstücke in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zugestellt werden sollen, müssen auch die Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats beachtet werden, in dem die Zustellung erfolgt. Auch andere schriftliche Mitteilungen (z. B. der Antrag auf Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung) können auf elektronischem Wege übermittelt werden. Elektronische Mittel dürfen jedoch nur genutzt werden, wenn der Empfänger ihrem Einsatz vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, rechtlich verpflichtet ist, die elektronische Zustellung und/oder andere schriftliche Mitteilungen des Gerichts in elektronischer Form zu akzeptieren. Informationen darüber, ob die elektronische Zustellung und/oder elektronische Kommunikationsmittel in den betreffenden Mitgliedstaaten verfügbar und zulässig sind, können Sie über das Europäische Justizportal abrufen unter:

https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do?init=true.

10.1. Stimmen Sie dem Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel für die Zustellung der Erwiderung des Beklagten, einer etwaigen Widerklage und des Urteils zu?

Ja

Nein

10.2. Stimmen Sie dem Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel für die Übermittlung anderer schriftlicher Mitteilungen als der unter Nummer 10.1 genannten Schriftstücke zu?

Ja

Nein

11. Bestätigung

Ein in einem Mitgliedstaat im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen erlassenes Urteil kann in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden. Falls Sie die Absicht haben, die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Gerichts zu beantragen, können Sie auf diesem Formblatt das Gericht darum ersuchen, Ihnen nach einer Entscheidung zu Ihren Gunsten eine Bestätigung dieses Urteils auszustellen.

11.1. Bestätigung

Ich bitte das Gericht um Ausstellung einer Bestätigung des Urteils.

Ja

Nein

Auf Antrag kann das Gericht Ihnen die Bestätigung unter Verwendung der über das Europäische Justizportal abrufbaren dynamischen Formulare in einer anderen Sprache zur Verfügung stellen. Dies könnte bei einer Vollstreckung des Urteils in einem anderen Mitgliedstaat von Vorteil sein. Beachten Sie bitte, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, eine Übersetzung und/oder Transliteration eines in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Textes bereitzustellen.

11.2.

Ich bitte das Gericht um Ausstellung einer Bestätigung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache, nämlich:

BG ES CS DE ET EL EN FR HR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV

12. Datum und Unterschrift

Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formblatts Ihren Namen deutlich lesbar einzutragen und die Klage zu unterzeichnen und zu datieren.

12. Datum und Unterschrift

Hiermit beantrage ich den Erlass eines Urteils gegen den Beklagten auf der Grundlage meiner Klage.

Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

Ort:

Datum: . .

Name und Unterschrift:

Anlage zum Klageformblatt (Formblatt A)

Bankverbindung (*) für die Entrichtung der Gerichtsgebühr

Kontoinhaber/Kreditkarteninhaber:

Name der Bank, BIC oder andere Bankkennung/Kreditkartenunternehmen:

Kontonummer oder IBAN/Kreditkartennummer, Verfallsdatum und Kartenprüfnummer der Kreditkarte:

(*) Fakultativ.

Anhang 2 GeringfForderungenVO

ANHANG II

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

FORMBLATT B

AUFFORDERUNG DES GERICHTS ZUR VERVOLLSTÄNDIGUNG UND/ODER BERICHTIGUNG DES KLAGEFORMBLATTS

(Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

Vom Gericht auszufüllen

Aktenzeichen:

Eingang bei Gericht: . .

1. Gericht

1.1. Name:

1.2. Straße und Hausnummer/Postfach:

1.3. Postleitzahl und Ort:

1.4. Land:

2. Kläger

2.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

2.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer (*):

2.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

2.4. Postleitzahl und Ort:

2.5. Land:

2.6. Telefon (*):

2.7. E-Mail (*):

2.8. Ggf. Vertreter des Klägers und Kontaktdaten (*):

2.9. Sonstige Angaben (*):

3. Beklagter

3.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

3.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer:

3.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

3.4. Postleitzahl und Ort:

3.5. Land:

3.6. Telefon (*):

3.7. E-Mail (*):

3.8. Ggf. Vertreter des Beklagten und Kontaktdaten (*):

3.9. Sonstige Angaben (*):

(*) Fakultativ.

Das Gericht hat Ihr Klageformblatt geprüft und festgestellt, dass die Angaben unzureichend oder nicht klar genug sind oder das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist: Bitte vervollständigen und/oder berichtigen Sie das Formblatt in der nachstehend angegebenen Sprache des Gerichts so schnell wie möglich, spätestens aber bis .

Falls Sie das Formblatt nicht innerhalb der oben genannten Frist vervollständigen und/oder berichtigen, wird das Gericht die Klage unter den in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegten Voraussetzungen zurück- bzw. abweisen.

Ihr Klageformblatt wurde nicht in der richtigen Sprache ausgefüllt. Bitte füllen Sie es in einer der folgenden Sprachen aus:

Bulgarisch

Tschechisch

Kroatisch

Deutsch

Spanisch

Griechisch

Estnisch

Irisch

Italienisch

Französisch

Litauisch

Ungarisch

Lettisch

Niederländisch

Polnisch

Maltesisch

Rumänisch

Slowakisch

Portugiesisch

Finnisch

Schwedisch

Slowenisch

Englisch

Sonstige (bitte angeben):

Die folgenden Abschnitte des Klageformblatts sind wie folgt zu vervollständigen und/oder zu berichtigen:

Ort:

Datum: . .

Unterschrift und/oder Stempel:

Anhang 3 GeringfForderungenVO

ANHANG III

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

FORMBLATT C

ANTWORTFORMBLATT

(Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

WICHTIGE INFORMATIONEN UND ANLEITUNG FÜR DEN BEKLAGTEN

Gegen Sie wurde nach dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen die auf dem beigefügten Klageformblatt eingereichte Klage erhoben.

Sie können darauf erwidern, indem Sie innerhalb von 30 Tagen, nachdem Ihnen das Klageformblatt und das Antwortformblatt zugestellt wurden, Teil II dieses Formblatts ausfüllen und an das Gericht zurücksenden oder in anderer geeigneter Form antworten.

Beachten Sie bitte, dass das Gericht ein Urteil erlassen wird, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen antworten.

Vergessen Sie bitte nicht, auf der letzten Seite des Formblatts Ihren Namen deutlich lesbar einzutragen und das Antwortformblatt zu unterzeichnen und zu datieren.

Lesen Sie bitte auch die Anleitungen im Klageformblatt; sie könnten Ihnen die Ausarbeitung Ihrer Erwiderung erleichtern.

Hilfestellung beim Ausfüllen des Formblatts: Sie können Hilfestellung beim Ausfüllen dieses Formblatts erhalten. Wie Sie diese Hilfe in Anspruch nehmen können, ist den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und auf der Website des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen veröffentlichten Informationen zu entnehmen, die über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do?init=true abrufbar sind. Beachten Sie bitte, dass diese Hilfestellung weder Prozesskostenhilfe — für die ein entsprechender Antrag nach nationalem Recht gestellt werden muss — noch eine rechtliche Prüfung Ihres Falles umfasst.

Sprache: Erwidern Sie auf die Klage bitte in der Sprache des Gerichts, das Ihnen dieses Formblatt übermittelt hat.

Das Formblatt ist über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_form_action.do?id Taxonomy=177&plang=de&init=true&refresh=1 in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union erhältlich. Dies könnte Ihnen das Ausfüllen des Formblatts in der verlangten Sprache erleichtern.

Mündliche Verhandlung: Beachten Sie bitte, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein schriftliches Verfahren ist. Das Gericht kann jedoch beschließen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn eine Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Beweismittel seines Erachtens nicht möglich ist. Sie können auf diesem Formblatt oder zu einem späteren Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung beantragen. Das Gericht kann Ihren Antrag ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die mündliche Verhandlung sollte mit geeigneten Fernkommunikationsmitteln wie Video- oder Telekonferenz durchgeführt werden, sofern das Gericht über diese Mittel verfügt. Falls die zu hörende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat, wird eine Verhandlung per Fernkommunikationstechnologie nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vorgesehenen Verfahren organisiert (https://e-justice.europa.eu/content_taking_of_evidence-76-de.do?init=true).

Das Gericht kann jedoch beschließen, dass die zur Verhandlung geladenen Personen persönlich erscheinen müssen. Sie können dem Gericht mitteilen, was Sie bevorzugen, sollten dabei aber Folgendes berücksichtigen: Wenn Sie beantragen, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, gilt für die Erstattung der durch Ihre Anwesenheit entstehenden Kosten Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Danach spricht das Gericht der obsiegenden Partei keine Erstattung für Kosten zu, die nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

Beweisunterlagen: Sie können mögliche Beweismittel angeben und gegebenenfalls Beweisunterlagen beifügen.

Widerklage: Falls Sie Klage gegen den Kläger erheben wollen (Widerklage), sollten Sie ein getrenntes Formblatt A ausfüllen und beifügen, das Sie im Internet über das Europäische Justizportal unter https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_form_action.do?idTaxonomy=177&plang=de&init=true&refresh=1 abrufen oder bei dem Gericht erhalten können, das Ihnen dieses Formblatt übermittelt hat. Beachten Sie bitte, dass Sie für die Zwecke der Widerklage als Kläger angesehen werden.

Berichtigung der Sie betreffenden Angaben: Unter Nummer 6 „Sonstige Angaben“ können Sie die Sie betreffenden Angaben (z. B. Kontaktdaten, Vertreter usw.) berichtigen oder ergänzen.

Zustellung von Schriftstücken und Kommunikation mit dem Gericht: Verfahrensschriftstücke wie Ihre Erwiderung und das Urteil können den Parteien per Post oder auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn das Gericht über entsprechende technische Mittel verfügt und dies nach dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zulässig ist. Falls die Schriftstücke in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Verfahren durchgeführt wird, zugestellt werden sollen, müssen auch die Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats beachtet werden, in dem die Zustellung erfolgen soll. Auch andere schriftliche Mitteilungen (z. B. der Antrag auf Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung) können auf elektronischem Wege übermittelt werden. Elektronische Mittel dürfen jedoch nur genutzt werden, wenn der Empfänger ihrem Einsatz vorher ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn er nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, rechtlich verpflichtet ist, die elektronische Zustellung und/oder andere schriftliche Mitteilungen des Gerichts in elektronischer Form zu akzeptieren. Informationen darüber, ob die elektronische Zustellung und/oder elektronische Kommunikationsmittel in den betreffenden Mitgliedstaaten verfügbar und zulässig sind, können Sie über das Europäische Justizportal abrufen unter:

https://e-justice.europa.eu/content_small_claims-354-de.do?init=true.

Zusatzblätter: Falls der Platz nicht ausreicht, können Sie weitere Blätter hinzufügen.

Teil I (vom Gericht auszufüllen)

Name des Klägers:

Name des Beklagten:

Gericht:

Klage:

Aktenzeichen:

Teil II (vom Beklagten auszufüllen)

1. Erkennen Sie die Forderung an?

Ja

Nein

Teilweise

Wenn Sie „Nein“ oder „Teilweise“ geantwortet haben, geben Sie bitte die Gründe an:

Die Klage fällt nicht in den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Bitte unten ausführen.

Sonstige

Bitte unten ausführen.

2. Falls Sie die Forderung nicht anerkennen, beschreiben Sie bitte die Beweismittel, die Sie vorlegen möchten, um sie zu bestreiten. Geben Sie bitte an, welche Aspekte Ihrer Erwiderung die Beweismittel belegen. Fügen Sie bitte gegebenenfalls als Beweismittel geeignete Unterlagen bei.

Schriftliche Beweismittel bitte unten angeben

Zeugen bitte unten angeben

Sonstige bitte unten angeben

3. Wünschen Sie eine mündliche Verhandlung?

Ja

Nein

Falls ja, geben Sie bitte die Gründe an (*):

4. Falls das Gericht beschließt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wollen Sie persönlich teilnehmen?

Ja

Nein

Geben Sie bitte die Gründe an (*):

5. Fordern Sie die Erstattung der Verfahrenskosten?

Ja

Nein

Falls ja, machen Sie bitte genaue Angaben zur Art der Kosten und — sofern möglich — zur Höhe der Forderung bzw. der bisher entstandenen Kosten:

6. Wollen Sie Widerklage erheben?

Ja

Nein

Falls ja, füllen Sie bitte ein getrenntes Formblatt A aus und fügen Sie es bei.

7.1. Stimmen Sie dem Einsatz elektronischer Mittel für die Zustellung des Urteils zu?

Ja

Nein

7.2. Stimmen Sie dem Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung anderer schriftlicher Mitteilungen als des Urteils zu?

Ja

Nein

8. Sonstige Angaben (*):

9. Datum und Unterschrift

Ich erkläre, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

Ort:

Datum: . .

Name und Unterschrift:

(*) Fakultativ.

Anhang 4 GeringfForderungenVO

ANHANG IV

EUROPÄISCHES VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

FORMBLATT D

BESTÄTIGUNG EINES URTEILS ODER EINES GERICHTLICHEN VERGLEICHS NACH DEM EUROPÄISCHEN VERFAHREN FÜR GERINGFÜGIGE FORDERUNGEN

(Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23a der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen)

Vom Gericht auszufüllen

1. Gericht

1.1. Name:

1.2. Straße und Hausnummer/Postfach:

1.3. Postleitzahl und Ort:

1.4. Land:

2. Kläger

2.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

2.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer (*):

2.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

2.4. Postleitzahl und Ort:

2.5. Land:

2.6. Telefon (*):

2.7. E-Mail (*):

2.8. Ggf. Vertreter des Klägers und Kontaktdaten (*):

2.9. Sonstige Angaben (*):

3. Beklagter

3.1. Nachname, Vorname/Name des Unternehmens oder der Organisation:

3.2. Persönliche Identifikationsnummer oder Passnummer/Registrierungsnummer (*):

3.3. Straße und Hausnummer/Postfach:

3.4. Postleitzahl und Ort:

3.5. Land:

3.6. Telefon (*):

3.7. E-Mail (*):

3.8. Ggf. Vertreter des Beklagten und Kontaktdaten (*):

3.9. Sonstige Angaben (*):

(*) Fakultativ.

4. Urteil

4.1. Datum:

4.2. Aktenzeichen:

4.3. Inhalt des Urteils:

4.3.1. Das Gericht hat verurteilt, an zu zahlen:

1) Hauptforderung:

2) Zinsen:

3) Kosten:

4.3.2. Das Gericht hat verurteilt, .

(Falls das Urteil von einem Rechtsmittelgericht oder in einem Verfahren zur Überprüfung eines Urteils erlassen wurde:)

Dieses Urteil tritt an die Stelle des am . . unter dem Aktenzeichen ergangenen Urteils und gegebenenfalls der dazu ausgestellten Bestätigung.

DIESES URTEIL WIRD IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANERKANNT UND VOLLSTRECKT, OHNE DASS ES FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT WERDEN MUSS UND OHNE DASS SEINE ANERKENNUNG ANGEFOCHTEN WERDEN KANN.

5. Gerichtlicher Vergleich

5.1. Datum:

5.2. Aktenzeichen:

5.3. Inhalt des Vergleichs:

5.3.1. Die Parteien haben vereinbart, dass an zahlt:

1) Hauptforderung:

2) Zinsen:

3) Kosten:

5.3.2. Die Parteien haben vereinbart, dass :

Ort:

Datum: . .

Unterschrift und/oder Stempel:

(*) Fakultativ.

69198 Schriesheim, Talstraße 1
RA Markus Stephani
Rechtsanwälte Dr. Lutz Liebenau Markus Stephani