StVollzG

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Strafvollzugsgesetz -

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich1
Zweiter Abschnitt
Vollzug der Freiheitsstrafe
Erster Titel
Grundsätze
Aufgaben des Vollzuges2
Gestaltung des Vollzuges3
Stellung des Gefangenen4
Zweiter Titel
Planung des Vollzuges
Aufnahmeverfahren5
Behandlungsuntersuchung, Beteiligung des Gefangenen6
Vollzugsplan7
Verlegung, Überstellung8
Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt9
Offener und geschlossener Vollzug10
Lockerungen des Vollzuges11
Ausführung aus besonderen Gründen12
Urlaub aus der Haft13
Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub14
Entlassungsvorbereitung15
Entlassungszeitpunkt16
Dritter Titel
Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
Unterbringung während der Arbeit und Freizeit17
Unterbringung während der Ruhezeit18
Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz19
Kleidung20
Anstaltsverpflegung21
Einkauf22
Vierter Titel
Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlass
Grundsatz23
Recht auf Besuch24
Besuchsverbot25
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren26
Überwachung der Besuche27
Recht auf Schriftwechsel28
Überwachung des Schriftwechsels29
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung30
Anhalten von Schreiben31
Ferngespräche und Telegramme32
Pakete33
(aufgehoben)34
Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass35
Gerichtliche Termine36
Fünfter Titel
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
Zuweisung37
Unterricht38
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung39
Abschlusszeugnis40
Arbeitspflicht41
Freistellung von der Arbeitspflicht42
Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt43
Ausbildungsbeihilfe44
Ausfallentschädigung45
Taschengeld46
Hausgeld47
Rechtsverordnung48
Unterhaltsbeitrag49
Haftkostenbeitrag50
Überbrückungsgeld51
Eigengeld52
Sechster Titel
Religionsausübung
Seelsorge53
Religiöse Veranstaltungen54
Weltanschauungsgemeinschaften55
Siebter Titel
Gesundheitsfürsorge
Allgemeine Regeln56
Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen57
Krankenbehandlung58
Versorgung mit Hilfsmitteln59
Krankenbehandlung im Urlaub60
Art und Umfang der Leistungen61
Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen62
Ruhen der Ansprüche62a
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung63
Aufenthalt im Freien64
Verlegung65
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall66
Achter Titel
Freizeit
Allgemeines67
Zeitungen und Zeitschriften68
Hörfunk und Fernsehen69
Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung70
Neunter Titel
Soziale Hilfe
Grundsatz71
Hilfe bei der Aufnahme72
Hilfe während des Vollzuges73
Hilfe zur Entlassung74
Entlassungsbeihilfe75
Zehnter Titel
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft76
Arznei-, Verband- und Heilmittel77
Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft78
Geburtsanzeige79
Mütter mit Kindern80
Elfter Titel
Sicherheit und Ordnung
Grundsatz81
Verhaltensvorschriften82
Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld83
Durchsuchung84
Sichere Unterbringung85
Erkennungsdienstliche Maßnahmen86
Lichtbilder86a
Festnahmerecht87
Besondere Sicherungsmaßnahmen88
Einzelhaft89
Fesselung90
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen91
Ärztliche Überwachung92
Ersatz von Aufwendungen93
Zwölfter Titel
Unmittelbarer Zwang
Allgemeine Voraussetzungen94
Begriffsbestimmungen95
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit96
Handeln auf Anordnung97
Androhung98
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch99
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch100
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge101
Dreizehnter Titel
Disziplinarmaßnahmen
Voraussetzungen102
Arten der Disziplinarmaßnahmen103
Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung104
Disziplinarbefugnis105
Verfahren106
Mitwirkung des Arztes107
Vierzehnter Titel
Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
Beschwerderecht108
Antrag auf gerichtliche Entscheidung109
Zuständigkeit110
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen110a
Beteiligte111
Antragsfrist, Wiedereinsetzung112
Vornahmeantrag113
Aussetzung der Maßnahme114
Gerichtliche Entscheidung115
Rechtsbeschwerde116
Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde117
Form, Frist, Begründung118
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde119
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung119a
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften120
Kosten des Verfahrens121
Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen121a
Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen121b
Fünfzehnter Titel
Strafvollstreckung und Untersuchungshaft
(weggefallen)122
Sechzehnter Titel
Sozialtherapeutische Anstalten
Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen123
Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung124
Aufnahme auf freiwilliger Grundlage125
Nachgehende Betreuung126
(aufgehoben)127
(aufgehoben)128
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Erster Titel
Sicherungsverwahrung
Ziel der Unterbringung129
Anwendung anderer Vorschriften130
Ausstattung131
Kleidung132
Selbstbeschäftigung, Taschengeld133
Entlassungsvorbereitung134
Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten135
Zweiter Titel
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus136
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt137
Anwendung anderer Vorschriften138
Vierter Abschnitt
Vollzugsbehörden
Erster Titel
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
Justizvollzugsanstalten139
Trennung des Vollzugs140
Differenzierung141
Einrichtungen für Mütter mit Kindern142
Größe und Gestaltung der Anstalten143
Größe und Ausgestaltung der Räume144
Festsetzung der Belegungsfähigkeit145
Verbot der Überbelegung146
Einrichtungen für die Entlassung147
Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung148
Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung149
Vollzugsgemeinschaften150
Zweiter Titel
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
Aufsichtsbehörden151
Vollstreckungsplan152
Zuständigkeit für Verlegungen153
Dritter Titel
Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten
Zusammenarbeit154
Vollzugsbedienstete155
Anstaltsleitung156
Seelsorge157
Ärztliche Versorgung158
Konferenzen159
Gefangenenmitverantwortung160
Hausordnung161
Vierter Titel
Anstaltsbeiräte
Bildung der Beiräte162
Aufgabe der Beiräte163
Befugnisse164
Pflicht zur Verschwiegenheit165
Fünfter Titel
Kriminologische Forschung im Strafvollzug
166
Fünfter Abschnitt
Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften
Erster Titel
Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
Grundsatz167
Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr168
Kleidung, Wäsche und Bettzeug169
Einkauf170
Zweiter Titel
Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
Grundsatz171
Fixierung171a
Unterbringung172
Kleidung, Wäsche und Bettzeug173
Einkauf174
Arbeit175
Dritter Titel
Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft
Jugendstrafanstalten176
Untersuchungshaft177
Vierter Titel
Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten178
Fünfter Titel
Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
Datenerhebung179
Verarbeitung180
Zweckbindung bei Übermittlungen181
Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten182
Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen183
Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung184
Auskunft an die betroffene Person, Akteneinsicht185
Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe186
(weggefallen)187
Sechster Titel
Anpassung des Bundesrechts
(gestrichen)188
Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung189
Siebter Titel
Sozial- und Arbeitslosenversicherung
Reichsversicherungsordnung190
Angestelltenversicherungsgesetz191
Reichsknappschaftsgesetz192
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte193
(gestrichen)194
Einbehaltung von Beitragsteilen195
Achter Titel
Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten
Einschränkung von Grundrechten196
(gestrichen)197
In-Kraft-Treten198
Übergangsfassung199
Höhe des Arbeitsentgelts200
Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten201
Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik202

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 StVollzG

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

§ 2 StVollzG Aufgaben des Vollzugs

1Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 StVollzG Gestaltung des Vollzugs

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 4 StVollzG Stellung des Gefangenen

(1) 1Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. 2Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) 1Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwer wiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 StVollzG Aufnahmeverfahren

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

§ 6 StVollzG Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen

(1) 1Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.

(2) 1Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. 2Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.

(3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.

Zu § 6: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).

§ 7 StVollzG Vollzugsplan

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

  1. 1.
    die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  2. 2.
    die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
  3. 3.
    die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
  4. 4.
    den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
  5. 5.
    die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
  6. 6.
    besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
  7. 7.
    Lockerungen des Vollzugs und
  8. 8.
    notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) 1Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. 2Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

Zu § 7: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).

§ 8 StVollzG Verlegung. Überstellung

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

  1. 1.
    wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
  2. 2.
    wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

§ 9 StVollzG Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

(1) 1Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. 2Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) 1Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. 2In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160).

§ 10 StVollzG Offener und geschlossener Vollzug

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde.

(2) 1Im Übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. 2Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

§ 11 StVollzG Lockerungen des Vollzugs

(1) Als Lockerung des Vollzugs kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene

  1. 1.
    außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
  2. 2.
    für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde.

§ 12 StVollzG Ausführung aus besonderen Gründen

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

§ 13 StVollzG Urlaub aus der Haft

(1) 1Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. 2§ 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

§ 14 StVollzG Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) 1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

  1. 1.
    er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
  2. 2.
    der Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder
  3. 3.
    der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.

2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

§ 15 StVollzG Entlassungsvorbereitung

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).

(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(3) 1Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(4) 1Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. 3Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 16 StVollzG Entlassungszeitpunkt

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

§ 17 StVollzG Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

(1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

  1. 1.
    wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  2. 2.
    wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
  3. 3.
    wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  4. 4.
    wenn der Gefangene zustimmt.

Zu § 17: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

§ 18 StVollzG Unterbringung während der Ruhezeit

(1) 1Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. 2Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.

(2) 1Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 2Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 19 StVollzG Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz

(1) 1Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

§ 20 StVollzG Kleidung

(1) 1Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. 2Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.

(2) 1Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. 2Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 21 StVollzG Anstaltsverpflegung

1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

§ 22 StVollzG Einkauf

(1) 1Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. 2Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) 1Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. 2Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. 3In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

§ 23 StVollzG Grundsatz

1Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

§ 24 StVollzG Recht auf Besuch

(1) 1Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. 2Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. 3Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.

§ 25 StVollzG Besuchsverbot

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

  1. 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.

§ 26 StVollzG Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

1Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. 2§ 24 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. 4§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Zu § 26: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181).

§ 27 StVollzG Überwachung der Besuche

(1) 1Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. 2Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) 1Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) 1Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. 2Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. 3§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Zu § 27: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181) und 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 28 StVollzG Recht auf Schriftwechsel

(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

  1. 1.
    wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.

§ 29 StVollzG Überwachung des Schriftwechsels

(1) 1Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. 2Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu Grunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzugs befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzugs gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. 3Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluss an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu Grunde liegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) 1Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. 3Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

Zu § 29: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 27. 1. 1987 (BGBl I S. 475), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3390).

§ 30 StVollzG Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung

(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.

(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.

§ 31 StVollzG Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten,

  1. 1.
    wenn das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. 2.
    wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
  3. 3.
    wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. 4.
    wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. 5.
    wenn sie die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können oder
  6. 6.
    wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn der Gefangene auf der Absendung besteht.

(3) 1Ist ein Schreiben angehalten worden, wird das dem Gefangenen mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach § 29 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 32 StVollzG Ferngespräche und Telegramme

1Dem Gefangenen kann gestattet werden, Ferngespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben. 2Im Übrigen gelten für Ferngespräche die Vorschriften über den Besuch und für Telegramme die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. 3Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung dem Gesprächspartner des Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder den Gefangenen mitzuteilen. 4Der Gefangene ist rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

Zu § 32: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 33 StVollzG Pakete

(1) 1Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen. 2Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. 3Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis. 4Für den Ausschluss von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen. 2Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden. 3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. 4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.

(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(4) 1Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. 2Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

§ 34 StVollzG

(weggefallen)

§ 35 StVollzG Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass

(1) 1Aus wichtigem Anlass kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) 1Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. 2Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. 3Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

§ 36 StVollzG Gerichtliche Termine

(1) 1Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, dass er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. 2§ 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) 1Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, lässt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. 2Auf Ersuchen eines Gerichts lässt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

§ 37 StVollzG Zuweisung (1)

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.

(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.

(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 37: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

§ 38 StVollzG Unterricht

(1) 1Für geeignete Gefangene, die den Abschluss der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. 2Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.

(2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden.

Zu § 38: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

§ 39 StVollzG Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) 1Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 14 bleiben unberührt.

(2) Dem Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen.

(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für den Gefangenen überwiesen wird.

Zu § 39: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594).

§ 40 StVollzG Abschlusszeugnis

Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.

§ 41 StVollzG Arbeitspflicht

(1) (1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist. 2Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

(2) 1Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 37 Abs. 3 bedarf der Zustimmung des Gefangenen. 2Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden.

(3) 1Die Beschäftigung in einem von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieb (§ 149 Abs. 4) bedarf der Zustimmung des Gefangenen.2Der Widerruf der Zustimmung wird erst wirksam, wenn der Arbeitsplatz von einem anderen Gefangenen eingenommen werden kann, spätestens nach sechs Wochen. (2)

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

(2) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 und 4.

§ 42 StVollzG Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) 1Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen der Gefangene infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert war, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 13, 35) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Der Gefangene erhält für die Zeit der Freistellung seine zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt.

§ 43 StVollzG Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.

(2) 1Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). 3Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) 1Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 275 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.

(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) 1Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. 2Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. 3Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. 4Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(7) 1Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). 2§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.

(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.

(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
  2. 2.
    bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  3. 3.
    wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  4. 4.
    wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozeßordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
  5. 5.
    wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.

(11) 1Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. 2Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. 3Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Zu § 43: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).

§ 44 StVollzG Ausbildungsbeihilfe

(1) 1Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

Zu § 44: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

§ 45 StVollzG Ausfallentschädigung

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

(1) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, länger als eine Woche eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 Abs. 4 nicht zugewiesen werden, erhält er eine Ausfallentschädigung.

(2) 1Wird ein Gefangener nach Beginn der Arbeit oder Beschäftigung infolge Krankheit länger als eine Woche an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so erhält er ebenfalls eine Ausfallentschädigung.2Gleiches gilt für Gefangene, die eine Ausbildungsbeihilfe nach § 44 oder Ausfallentschädigung nach Absatz 1 bezogen haben.

(3) Werdende Mütter, die eine Arbeit oder Beschäftigung im Sinne des § 37 nicht verrichten, erhalten Ausfallentschädigung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung.

(4) Die Ausfallentschädigung darf 60 vom Hundert der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 nur dann unterschreiten, wenn der Gefangene das Mindestentgelt des § 43 Abs. 2 vor der Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht erreicht hat.

(5) 1Ausfallentschädigung wird unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 insgesamt bis zur Höchstdauer von sechs Wochen jährlich gewährt.2Eine weitere Ausfallentschädigung wird erst gewährt, wenn der Gefangene erneut wenigstens ein Jahr Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bezogen hat.

(6) Soweit der Gefangene nach § 566 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung Übergangsgeld erhält, ruht der Anspruch auf Ausfallentschädigung. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3.

§ 46 StVollzG Taschengeld

Red. Anm.: Nach § 199 Absatz 1 Nummer 1 gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Absatz 3 folgendes:
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

1"Wenn ein Gefangener wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht mehr arbeitet oder ihm eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhält er ein angemessenes Taschengeld, falls er bedürftig ist.2Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 kein Arbeitsentgelt erhalten." (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 in Verb. mit § 199 Abs. 1 Nr. 1.

§ 47 StVollzG Hausgeld

Red. Anm.: Nach § 199 Absatz 1 Nummer 2 gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Absatz 3 folgendes:
(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
"(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen mindestens dreißig Deutsche Mark monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweit verwenden.
(2)Der Mindestbetrag des Hausgeldes erhöht sich um jeweils zehn vom Hundert der dreihundert Deutsche Mark übersteigenden monatlichen Bezüge.Die Vollzugsbehörde kann höhere Beträge von der Höhe des Überbrückungsgeldes abhängig machen.
(3) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt." (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 in Verb. mit § 199 Abs. 1 Nr. 2.

§ 48 StVollzG Rechtsverordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 43 bis 45 Rechtsverordnungen über die Vergütungsstufen zu erlassen.

Zu § 48: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 49 StVollzG Unterhaltsbeitrag

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

(1) Auf Antrag des Gefangenen ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht aus seinen Bezügen an den Berechtigten oder einen Dritten ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

(2) 1Reichen die Einkünfte des Gefangenen nach Abzug des Hausgeldes und des Unterhaltsbeitrages nicht aus, um den Haftkostenbeitrag zu begleichen, so wird ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des nach § 850c der Zivilprozeßordnung unpfändbaren Betrages gezahlt.2Bei der Bemessung des nach Satz 1 maßgeblichen Betrages wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen um eine vermindert. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3.

§ 50 StVollzG Haftkostenbeitrag (1)

(1) 1Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. 2Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Gefangene

  1. 1.

    Bezüge nach diesem Gesetz erhält oder

  2. 2.

    ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann oder

  3. 3.

    nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist.

3Hat der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann oder nicht arbeitet, weil er nicht zur Arbeit verpflichtet ist, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er den Haftkostenbeitrag für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten. 4Dem Gefangenen muss ein Betrag verbleiben, der dem mittleren Arbeitsentgelt in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht. 5Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

(2) 1Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. 3Bei Selbstverpflegung entfallen die für die Verpflegung vorgesehenen Beträge. 4Für den Wert der Unterkunft ist die festgesetzte Belegungsfähigkeit maßgebend. 5Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, nicht aber zu Lasten des Hausgeldes und der Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger angesetzt werden.

(3) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.

(4) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichtet.

(5) 1Für die Erhebung des Haftkostenbeitrages können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 2Auch in diesem Fall ist der Haftkostenbeitrag eine Justizverwaltungsabgabe; auf das gerichtliche Verfahren finden die §§ 109 bis 121 entsprechende Anwendung.

Zu § 50: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(1) Red. Anm.:

Zur Feststellung der Haftkostenbeiträge für das Kalenderjahr 2013 vgl. Bek. vom 4. 10. 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B2), für das Kalenderjahr 2014 vgl. Bek. vom 14. 10. 2013 (BAnz AT 14.10.2013 B1), für das Kalenderjahr 2015 vgl. Bek. vom 18. 10. 2014 (BAnz AT 27.11.2014 B2), für das Kalenderjahr 2016 vgl. Bek. vom 12. 11. 2015 (BAnz AT 01.12.2015 B1), für das Kalenderjahr 2017 vgl. Bek. vom 6. 12. 2016 (BAnz AT 20.12.2016 B3), für das Kalenderjahr 2018 vgl. Bek. vom 7. 12. 2017 (BAnz AT 21.12.2017 B1), für das Kalenderjahr 2019 vgl. Bek. vom 6. 12. 2018 (BAnz AT 21.12.2018 B1), für das Kalenderjahr 2020 vgl. Bek. vom 4. 12. 2019 (BAnz AT 18.12.2019 B1), für das Kalenderjahr 2021 vgl. Bek. vom 28. 12. 2020 (BAnz AT 31.12.2020 B1), für das Kalenderjahr 2022 vgl. Bek. vom 8. 12. 2021 (BAnz AT 30.12.2021 B2), für das Kalenderjahr 2023 vgl. Bek. vom 14. 12. 2022 (BAnz AT 05.01.2023 B2) und für das Kalenderjahr 2024 vgl. Bek. vom 30. 11. 2023 (BAnz AT 19.12.2023 B1).

§ 51 StVollzG Überbrückungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

(2) 1Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. 2Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. 3Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. 4Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.

(4) 1Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. 2Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. 3Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

(5) 1Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. 2Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.

§ 52 StVollzG Eigengeld

Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

§ 53 StVollzG Seelsorge

(1) 1Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) 1Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 54 StVollzG Religiöse Veranstaltungen

(1) Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft wird der Gefangene zugelassen, wenn deren Seelsorger zustimmt.

(3) Der Gefangene kann von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 55 StVollzG Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.

§ 56 StVollzG Allgemeine Regeln

(1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.

(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

§ 57 StVollzG Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Gefangene, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

(2) Gefangene haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.

(3) Voraussetzung für die Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass

  1. 1.
    es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
  2. 2.
    das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,
  3. 3.
    die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind,
  4. 4.
    genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.

(4) Gefangene Frauen haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Vollzugsanstalt untergebracht sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder in nicht geringfügigem Maße gefährden.

(5) 1Gefangene, die das vierzehnte, aber noch nicht das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen. 2Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.

(6) Gefangene haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

  1. 1.
    eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  2. 2.
    einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder
  3. 3.
    Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Zu § 57: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 58 StVollzG Krankenbehandlung

1Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere

  1. 1.
    ärztliche Behandlung,
  2. 2.
    zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  3. 3.
    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  4. 4.
    medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

Zu § 58: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 59 StVollzG Versorgung mit Hilfsmitteln

1Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist und soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. 2Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen. 3Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. 4Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.

Zu § 59: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 60 StVollzG Krankenbehandlung im Urlaub

Während eines Urlaubs oder Ausgangs hat der Gefangene gegen die Vollzugsbehörde nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in der für ihn zuständigen Vollzugsanstalt.

Zu § 60: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 61 StVollzG Art und Umfang der Leistungen

Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 62 StVollzG Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen

1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. 2Sie können bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden.

Zu § 62: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 62a StVollzG Ruhen der Ansprüche

Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.

Zu § 62a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 63 StVollzG Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

1Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. 2Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

§ 64 StVollzG Aufenthalt im Freien

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.

§ 65 StVollzG Verlegung

(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.

(2) 1Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist während des Aufenthalts des Gefangenen in einem Krankenhaus die Strafvollstreckung unterbrochen worden, hat der Versicherte nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die erforderlichen Leistungen. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3.

Zu § 65: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 66 StVollzG Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) 1Wird ein Gefangener schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. 2Dasselbe gilt, wenn ein Gefangener stirbt.

(2) Dem Wunsch des Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

§ 67 StVollzG Allgemeines

1Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich in seiner Freizeit zu beschäftigen. 2Er soll Gelegenheit erhalten, am Unterricht einschließlich Sport, an Fernunterricht, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, an Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie an Sportveranstaltungen teilzunehmen und eine Bücherei zu benutzen.

§ 68 StVollzG Zeitungen und Zeitschriften

(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) 1Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. 2Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 69 StVollzG Hörfunk und Fernsehen

(1) 1Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. 2Die Sendungen sind so auszuwählen, dass Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. 3Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

Zu § 69: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 70 StVollzG Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

  1. 1.
    mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
  2. 2.
    das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

§ 71 StVollzG Grundsatz

1Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. 2Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

§ 72 StVollzG Hilfe bei der Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

§ 73 StVollzG Hilfe während des Vollzugs

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

§ 74 StVollzG Hilfe zur Entlassung

1Um die Entlassung vorzubereiten, ist der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. 2Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. 3Dem Gefangenen ist zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.

§ 75 StVollzG Entlassungsbeihilfe

(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.

(2) 1Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. 2§ 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) 1Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. 2Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.

§ 76 StVollzG Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) 1Bei einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist auf ihren Zustand Rücksicht zu nehmen. 2Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter über die Gestaltung des Arbeitsplatzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Gefangene hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Vollzugsanstalt. 2Zur ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.

(3) 1Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. 2Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung in einer Vollzugsanstalt mit Entbindungsabteilung vorzunehmen. 3Bei der Entbindung wird Hilfe durch eine Hebamme und, falls erforderlich, durch einen Arzt gewährt.

Zu § 76: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 77 StVollzG Arznei-, Verband- und Heilmittel

Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung werden Arznei-, Verband- und Heilmittel geleistet.

§ 78 StVollzG Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.

Zu § 78: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

§ 79 StVollzG Geburtsanzeige

In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.

Zu § 79: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).

§ 80 StVollzG Mütter mit Kindern

(1) 1Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Vollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. 2Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) 1Die Unterbringung erfolgt auf Kosten des für das Kind Unterhaltspflichtigen. 2Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

§ 81 StVollzG Grundsatz

(1) Das Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt ist zu wecken und zu fördern.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die dem Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 82 StVollzG Verhaltensvorschriften

(1) 1Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. 2Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) 1Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. 2Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 83 StVollzG Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld

(1) 1Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) 1Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. 3Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzugs und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 84 StVollzG Durchsuchung

(1) 1Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

Zu § 84: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 85 StVollzG Sichere Unterbringung

Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.

§ 86 StVollzG Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig

  1. 1.

    die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

  2. 2.

    die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Gefangenen,

  3. 3.

    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,

  4. 4.

    Messungen.

(2) 1Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, verarbeitet werden.

(3) 1Personen, die auf Grund des Absatzes 1 erkennungsdienstlich behandelt worden sind, können nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zu Grunde gelegen hat, abgeschlossen ist. 2Sie sind über dieses Recht bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung aufzuklären.

Zu § 86: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), 5. 10. 2002 (BGBl I S. 3954) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 86a StVollzG Lichtbilder

(1) 1Unbeschadet des § 86 dürfen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt Lichtbilder der Gefangenen aufgenommen und mit den Namen der Gefangenen sowie deren Geburtsdatum und -ort gespeichert werden. 2Die Lichtbilder dürfen nur mit Kenntnis der Gefangenen aufgenommen werden.

(2) Die Lichtbilder dürfen nur

  1. 1.

    genutzt werden von Justizvollzugsbediensteten, wenn eine Überprüfung der Identität der Gefangenen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist,

  2. 2.

    übermittelt werden

    1. a)

      an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für erhebliche Rechtsgüter innerhalb der Anstalt erforderlich ist,

    2. b)

      nach Maßgabe des § 87 Abs. 2.

(3) Die Lichtbilder sind nach der Entlassung der Gefangenen aus dem Vollzug oder nach ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen.

Zu § 86a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 2002 (BGBl I S. 3954).

§ 87 StVollzG Festnahmerecht

(1) Ein Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhält, kann durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

(2) Nach § 86 Abs. 1 erhobene und nach §§ 86a, 179 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

Zu § 87: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und 5. 10. 2002 (BGBl I S. 3954).

§ 88 StVollzG Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. 1.

    der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

  2. 2.

    die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen,

  3. 3.

    die Absonderung von anderen Gefangenen,

  4. 4.

    der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

  5. 5.

    die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und

  6. 6.

    die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.

Zu § 88: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 89 StVollzG Einzelhaft

(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.

(2) 1Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.

§ 90 StVollzG Fesselung

1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

§ 91 StVollzG Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

§ 92 StVollzG Ärztliche Überwachung

(1) 1Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

§ 93 StVollzG Ersatz von Aufwendungen

(1) 1Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Red. Anm.: Nach § 199 Absatz 1 Nummer 4 gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Absatz 3 folgendes:
Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
"(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch der den Mindestbetrag übersteigende Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 in Verb. mit § 199 Abs. 1 Nr. 4.

§ 94 StVollzG Allgemeine Voraussetzungen

(1) Bedienstete der Justizvollzugsanstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 95 StVollzG Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind namentlich Fesseln.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.

§ 96 StVollzG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 97 StVollzG Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.

(2) 1Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. 2Befolgt der Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) 1Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. 2Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an einen Vorgesetzten (§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) sind nicht anzuwenden.

Zu § 97: Geändert durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).

§ 98 StVollzG Androhung

1Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. 2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 99 StVollzG Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. 2Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) 1Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) 1Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. 2Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. 3Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 100 StVollzG Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. 1.
    wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. 2.
    wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
  3. 3.
    um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.

2Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

§ 101 StVollzG Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) 1Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. 2Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

Zu § 101: Neugefasst durch G vom 27. 2. 1985 (BGBl I S. 461).

§ 102 StVollzG Voraussetzungen

(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.

(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.

(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

§ 103 StVollzG Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. 1.
    Verweis,
  2. 2.
    die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
  3. 3.
    die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
  4. 4.
    die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
  5. 5.
    die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
  6. 6.
    (weggefallen)
  7. 7.
    der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge,
  8. 8.
    die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten,
  9. 9.
    Arrest bis zu vier Wochen.

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. 2Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.

Zu § 103: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 104 StVollzG Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.

(4) 1Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. 2Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.

(5) 1Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. 2Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. 3Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70.

§ 105 StVollzG Disziplinarbefugnis

(1) 1Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.

(3) 1Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. 2§ 104 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 106 StVollzG Verfahren

(1) 1Der Sachverhalt ist zu klären. 2Der Gefangene wird gehört. 3Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.

(2) 1Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. 2Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 107 StVollzG Mitwirkung des Arztes

(1) 1Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. 2Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.

§ 108 StVollzG Beschwerderecht

(1) 1Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. 2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 109 StVollzG Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) 1Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) 1Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. 2Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

Zu § 109: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425).

§ 110 StVollzG Zuständigkeit

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

Zu § 110: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425).

§ 110a StVollzG Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) 1Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. 2Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. 3Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. 4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(2) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. 2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Zu § 110a: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl I S. 2571).

§ 111 StVollzG Beteiligte

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

  1. 1.
    der Antragsteller,
  2. 2.
    die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 112 StVollzG Antragsfrist. Wiedereinsetzung

(1) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Zu § 112: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

§ 113 StVollzG Vornahmeantrag

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, dass eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) 1Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. 2Die Frist kann verlängert werden. 3Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

§ 114 StVollzG Aussetzung der Maßnahme

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. 2Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

§ 115 StVollzG Gerichtliche Entscheidung

(1) 1Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. 3Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. 4Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) 1Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Eine Aufzeichnung findet nicht statt. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) 1Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. 2Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, dass und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) 1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Zu § 115: Geändert durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 930), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

§ 116 StVollzG Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. 2Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) 1Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 117 StVollzG Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.

§ 118 StVollzG Form. Frist. Begründung

(1) 1Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. 2In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. 3Die Anträge sind zu begründen.

(2) 1Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

Zu § 118: Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

§ 119 StVollzG Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluss, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) 1Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. 2Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. 3Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

§ 119a StVollzG Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,

  1. 1.

    ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht;

  2. 2.

    soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.

(2) 1Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. 2Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.

(3) 1Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. 2Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. 3Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.

(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.

(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(6) 1Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. 2Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. 3Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§ 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.

(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.

Zu § 119a: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).

§ 120 StVollzG Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607) (1. 1. 2022).

§ 121 StVollzG Kosten des Verfahrens

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) 1Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. 2Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) 1Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Zu § 121: Geändert durch G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425).

§ 121a StVollzG Gerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

(1) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird.

(2) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass für gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Zu § 121a: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).

§ 121b StVollzG Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

(1) 1Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.

(2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Zu § 121b: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).

§ 122 (weggefallen)

§ 122 StVollzG

(weggefallen)

§ 123 StVollzG Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen

(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.

(2) 1Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. 2Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.

Zu § 123: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 124 StVollzG Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung

(1) 1Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. 2§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend.

(2) 1Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Er kann insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

(3) 1§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung des Gefangenen notwendig ist.

Zu § 124: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654, 1985 S. 1266).

§ 125 StVollzG Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) 1Ein früherer Gefangener kann auf seinen Antrag vorübergehend wieder in die sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen werden, wenn das Ziel seiner Behandlung gefährdet und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. 2Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

(2) Gegen den Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3) Auf seinen Antrag ist der Aufgenommene unverzüglich zu entlassen.

Zu § 125: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 126 StVollzG Nachgehende Betreuung

Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, dass auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann

Zu § 126: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 127 StVollzG

(weggefallen)

§ 128 StVollzG

(weggefallen)

§ 129 StVollzG Ziel der Unterbringung

1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. 2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 130 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften (1)

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 130: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2425) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 131 StVollzG Ausstattung

1Die Ausstattung der Sicherungsanstalten, namentlich der Hafträume, und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. 2Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 132 StVollzG Kleidung

Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 133 StVollzG Selbstbeschäftigung. Taschengeld

(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.

Zu § 133: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).

§ 134 StVollzG Entlassungsvorbereitung

1Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

Zu § 134: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 135 StVollzG Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten

Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.

§ 136 StVollzG Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. 2Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. 3Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

§ 137 StVollzG Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

§ 138 StVollzG Anwendung anderer Vorschriften

(1) 1Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. 2§ 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) 1Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. 2Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. 3Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. 4Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Zu § 138: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), geändert durch G vom 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).

§ 139 StVollzG Justizvollzugsanstalten

Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.

Zu § 139: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 140 StVollzG Trennung des Vollzugs

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.

(2) 1Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. 2Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.

(3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

Zu § 140: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).

§ 141 StVollzG Differenzierung

(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.

(2) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzugs keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

§ 142 StVollzG Einrichtungen für Mütter mit Kindern

In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.

§ 143 StVollzG Größe und Gestaltung der Anstalten

(1) Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, dass eine auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.

(2) Die Vollzugsanstalten sind so zu gliedern, dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.

(3) Die für sozialtherapeutische Anstalten und für Justizvollzugsanstalten für Frauen vorgesehene Belegung soll zweihundert Plätze nicht übersteigen.

§ 144 StVollzG Größe und Ausgestaltung der Räume

(1) 1Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. 2Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.

Zu § 144: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 145 StVollzG Festsetzung der Belegungsfähigkeit

1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit (§ 18) gewährleistet ist. 2Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.

§ 146 StVollzG Verbot der Überbelegung

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 147 StVollzG Einrichtungen für die Entlassung

Um die Entlassung vorzubereiten, sollen den geschlossenen Anstalten offene Einrichtungen angegliedert oder gesonderte offene Anstalten vorgesehen werden.

§ 148 StVollzG Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung

(1) Die Vollzugsbehörde soll im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dafür sorgen, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann, und dazu beitragen, dass er beruflich gefördert, beraten und vermittelt wird.

(2) Die Vollzugsbehörde stellt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben wie Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.

Zu § 148: Geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 149 StVollzG Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung

(1) In den Anstalten sind die notwendigen Betriebe für die nach § 37 Abs. 2 zuzuweisenden Arbeiten sowie die erforderlichen Einrichtungen zur beruflichen Bildung (§ 37 Abs. 3) und arbeitstherapeutischen Beschäftigung (§ 37 Abs. 5) vorzusehen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Betriebe und sonstigen Einrichtungen sind den Verhältnissen außerhalb der Anstalten anzugleichen. 2Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Die berufliche Bildung und die arbeitstherapeutische Beschäftigung können auch in geeigneten Einrichtungen privater Unternehmen erfolgen.

(4) In den von privaten Unternehmen unterhaltenen Betrieben und sonstigen Einrichtungen kann die technische und fachliche Leitung Angehörigen dieser Unternehmen übertragen werden.

§ 150 StVollzG Vollzugsgemeinschaften

Für Vollzugsanstalten nach den §§ 139 bis 149 können die Länder Vollzugsgemeinschaften bilden.

§ 151 StVollzG Aufsichtsbehörden

(1) 1Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. 2Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen.

(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

§ 152 StVollzG Vollstreckungsplan

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) 1Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. 2Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im Übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

§ 153 StVollzG Zuständigkeit für Verlegungen

Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

§ 154 StVollzG Zusammenarbeit

(1) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen.

(2) 1Mit den Behörden und Stellen der Entlassenenfürsorge, der Bewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege ist eng zusammenzuarbeiten. 2Die Vollzugsbehörden sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, zusammenarbeiten.

Zu § 154: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 155 StVollzG Vollzugsbedienstete

(1) 1Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.

§ 156 StVollzG Anstaltsleitung

(1) 1Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. 2Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(2) 1Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. 2Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.

(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

§ 157 StVollzG Seelsorge

(1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters dürfen die Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorger von außen zuziehen.

§ 158 StVollzG Ärztliche Versorgung

(1) 1Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. 2Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.

(2) 1Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. 2Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

Zu § 158: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2581).

§ 159 StVollzG Konferenzen

Zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt der Anstaltsleiter Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.

§ 160 StVollzG Gefangenenmitverantwortung

Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

§ 161 StVollzG Hausordnung

(1) 1Der Anstaltsleiter erlässt eine Hausordnung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  1. 1.
    die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. 2.
    die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. 3.
    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

§ 162 StVollzG Bildung der Beiräte

(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

§ 163 StVollzG Aufgabe der Beiräte

1Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

§ 164 StVollzG Befugnisse

(1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

§ 165 StVollzG Pflicht zur Verschwiegenheit

1Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

§ 166 StVollzG

(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.

Zu § 166: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 167 StVollzG Grundsatz

1Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2§ 50 findet nur in den Fällen einer in § 39 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

Zu § 167: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146).

§ 168 StVollzG Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr

(1) 1Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

§ 169 StVollzG Kleidung, Wäsche und Bettzeug

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 170 StVollzG Einkauf

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

§ 171 StVollzG Grundsatz

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegenstehen oder im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.

Zu § 171: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2146).

§ 171a StVollzG Fixierung

(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

(2) 1Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch die Anstaltsleitung angeordnet. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere zuständige Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(3) 1Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. 3Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. 4Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. 5Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. 6Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt eine angemessene medizinische Überwachung des Gefangenen sicher. 2Geschulte Vollzugsbedienstete stellen durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung des Gefangenen sicher.

(5) Die Anordnung, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren.

(6) 1Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gerichtlich angeordnet wurde, ist der Gefangene durch den Arzt auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. 2Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

Zu § 171a: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2019 (BGBl I S. 840).

§ 172 StVollzG Unterbringung

1Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. 2Dies gilt nicht, wenn Ordnungshaft in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

§ 173 StVollzG Kleidung, Wäsche und Bettzeug

Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

§ 174 StVollzG Einkauf

Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

§ 175 StVollzG Arbeit

Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.

§ 176 StVollzG Jugendstrafanstalten

(1) 1Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. 2Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. 3§ 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.

(2) 1 Arbeitsfähige Gefangene, denen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, Arbeit nicht zugewiesen werden kann, erkrankte Gefangene, bei denen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen, und werdende Mütter, die eine Arbeit nicht verrichten, erhalten eine Ausfallentschädigung.2Höhe und Dauer der Ausfallentschädigung sind nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.

(3) Red. Anm.: Nach § 199 Absatz 1 Nummer 5 gilt bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Absatz 3 folgendes:
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
1"(3)Gefangene, die wegen Gebrechlichkeit nicht arbeiten oder denen eine Ausfallentschädigung nicht oder nicht mehr gewährt wird, erhalten ein angemessenes Taschengeld, falls sie bedürftig sind.2Gleiches gilt für Gefangene, die für eine Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 kein Arbeitsentgelt erhalten."

(4) Im Übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend. (1)

(1) Red. Anm.:

Zum Inkrafttreten vgl. § 198 Abs. 3 in Verb. mit § 199 Abs. 1 Nr. 5.

Zu § 176: Geändert durch G vom 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).

§ 177 StVollzG Untersuchungshaft

1Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. 2Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von § 200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). 3§ 43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. 4Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene § 176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

Zu § 177: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).

§ 178 StVollzG

(1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1).

(2) 1Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes sowie der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (§ 100 Abs. 1 Nr. 3) keine Schusswaffen gebraucht werden. 2Dies gilt nicht, wenn Strafarrest oder Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(3) Das Landesrecht kann, namentlich beim Vollzug der Jugendstrafe, weitere Einschränkungen des Rechtes zum Schusswaffengebrauch vorsehen.

Zu § 178: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274).

§ 179 StVollzG Datenerhebung

(1) Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,

  1. 1.

    wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

  2. 2.

    wenn

    1. a)

      die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

    2. b)

      die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde

    und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2a) 1Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 2Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen, ist sie über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. 3Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs der Haft nach § 171 unerlässlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.

(4) Die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen nicht, wenn

  1. 1.

    bei der Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person andernfalls der Vollzug der Haft nach § 171 gefährdet wird oder

  2. 2.

    bei der Erhebung der Daten bei anderen Personen oder Stellen die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Zu § 179: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 180 StVollzG Verarbeitung

(1) 1Die Vollzugsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den ihr nach diesem Gesetz aufgegebenen Vollzug der Haft nach § 171 erforderlich ist. 2Die Vollzugsbehörde kann einen Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(3) 1Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

  1. 1.

    gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,

  2. 2.

    Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt entfallen oder sich mindern,

  3. 3.

    die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches) des Gefangenen,

  4. 4.

    dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,

  5. 5.

    ausländerrechtliche Maßnahmen oder

  6. 6.

    die Durchführung der Besteuerung.

2Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

(4) 1Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen darf die Vollzugsbehörde auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit

  1. 1.

    die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder

  2. 2.

    von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

2Der Gefangene wird vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass dieses Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen an seiner vorherigen Anhörung überwiegt. 3Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über die Mitteilung der Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.

(5) 1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Vollzugsbehörden, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen sowie den für Haftentscheidungen zuständigen Gerichten sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 2Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.

(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(7) Personenbezogene Daten, die bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwecke, für das gerichtliche Verfahren nach den §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.

(8) Personenbezogene Daten, die gemäß § 179 Abs. 3 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes, für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelten Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(9) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 182 Abs. 2, § 184 Abs. 2 und 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(10) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Absätze 7 bis 9 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet würde.

Zu § 180: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 5. 10. 2002 (BGBl I S. 3954) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 181 StVollzG Zweckbindung bei Übermittlungen

(1) 1Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2Der Empfänger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.

(2) 1Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen und die übermittelnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.

Zu § 181: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 182 StVollzG Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) 1Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. 2Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Absatz 7 bis 9 bleibt unberührt.

(2) 1Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. 2Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 3Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 4Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. 5Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) 1Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.

(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.

Zu § 182: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 183 StVollzG Schutz der Daten in Akten und Dateisystemenen

(1) Der einzelne Vollzugsbedienstete darf sich von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe oder für die Zusammenarbeit nach § 154 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) 1Akten und Dateisysteme mit personenbezogenen Daten sind nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 2Gesundheitsakten und Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

Zu § 183: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 184 StVollzG Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Die in Dateisystemen gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung des Gefangenen oder der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. 2Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2) 1Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung des Gefangenen nur verarbeitet werden, soweit dies

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten,

  2. 2.

    für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 186 Absatz 1,

  3. 3.

    zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,

  4. 4.

    zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Haft nach § 171

unerlässlich ist. 2Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn der Gefangene erneut zum Vollzug einer Haft nach § 171 aufgenommen wird oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(3) 1Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 der eingeschränkten Verarbeitung unterliegenden Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:

Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter20 Jahre,
Gefangenenbücher30 Jahre.

2Dies gilt nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. 4Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies dem Empfänger mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.

Zu § 184: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl I S. 904) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 185 StVollzG Auskunft an die betroffene Person, Akteneinsicht

1Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. 2Steht der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. 3An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an die Stelle der obersten Bundesbehörde tritt die entsprechende Landesbehörde.

Zu § 185: Neugefasst durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1724).

§ 186 StVollzG Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist.

Zu § 186: Neugefasst durch G vom 2. 8. 2000 (BGBl I S. 1253).

§ 187 (weggefallen)

§ 187 StVollzG

(weggefallen)

§ 188 StVollzG

(weggefallen)

§ 189 StVollzG Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2189), erhält folgende Fassung:

"§ 10

(1) Als Kosten für die Vollstreckung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung wird der in § 50 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes bestimmte Haftkostenbeitrag erhoben,

  1. 1.
    wenn der Gefangene oder Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit oder Beschäftigung nicht verrichtet oder
  2. 2.
    wenn er über laufende Einkünfte verfügt, die auf die Zeit des Vollzugs entfallen; der Haftkostenbeitrag darf nur bis zur Höhe dieser Einkünfte eingezogen werden.

(2) Die Inanspruchnahme darf nicht zu Lasten gesetzlicher Unterhaltsansprüche und eines Betrages gehen, der dem Taschengeld, Hausgeld und dem Überbrückungsgeld (§§ 46, 47, 51 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) entspricht.

(3) Von einem im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt Untergebrachten darf der Haftkostenbeitrag abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht erhoben werden, wenn der Untergebrachte die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet."

§ 190 StVollzG Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 163 wird die Überschrift "5a. Gefangene" und folgender § 163a eingefügt:

    "§ 163a

    1Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.2Soweit sie nach diesem Gesetz als entgeltlich Beschäftigte gelten, gilt das für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige Land als Arbeitgeber." (1)

  2. 2.

    Nach § 165b wird folgender § 165c eingefügt:

    "§ 165c

    (1)1Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des § 165 Abs. 1 und 2 gelten auch Gefangene (§ 163a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten.2Voraussetzung für die Versicherungspflicht dieser Personen ist, dass sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 165 Abs. 1 Nr. 3, des § 315a sowie des § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind.

    (2) Versicherungsfrei sind die in §§ 169, 172 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 173 und 174 genannten Personen, wenn und solange sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beihilfeberechtigt sind.

    (3)1Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 befreit.2§ 173a Abs. 2 gilt.

    (4)1Der Bemessung der Beiträge und der Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 90 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen.2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel dieses Betrages zu Grunde zu legen.

    (5)1Die nach Absatz 1 Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren.2Hat eine Versicherung nicht bestanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk Angehörige wohnen, für die Ansprüche nach § 205 auf Familienhilfe bestehen.3Sind solche Angehörige nicht vorhanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige oberste Justizbehörde ihren Sitz hat." (1)

  3. 3.

    In § 189 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich." (1)

  4. 4.

    In § 200c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich." (1)

  5. 5.

    § 216 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält; Krankengeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat,". (1)

  6. 6.

    § 381 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Für einen Versicherten, dessen monatliches Entgelt ein Zehntel der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigt, für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, für einen Versicherten nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a und für einen Versicherten nach § 165c Abs. 1 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein." (1)

  7. 7.

    In § 385 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

    "(3b) Für die Versicherten nach § 165c Abs. 1 ist der Beitragssatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, auf die Hälfte zu ermäßigen." (1)

  8. 8.

    Der jetzige Wortlaut des § 393b wird Absatz 1; ihm wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben, die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen von der Meldepflicht bestimmen." (1)

  9. 9.
  10. 10.

    In § 520 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten hat er den Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen." (1)

  11. 11.

    § 566 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "1Hat sich der Unfall während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt § 561 Abs. 1 entsprechend. 2Für die Berechnung des Übergangsgeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3 entsprechende Anwendung, wenn es für den Berechtigten günstiger ist."

  12. 12.

    § 571 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 1."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  13. 13.

    Dem § 1227 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind." (2)

  14. 14.

    Dem § 1236 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen." (2)

  15. 15.

    Dem § 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat." (2)

  16. 16.

    In § 1255 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

    "(6a) Für Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 festgesetzte Betrag." (2)

  17. 17.

    § 1303 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 8 werden die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8a" durch die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8a und Abs. 3" ersetzt. (2)

  18. 18.

    § 1385 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

      1. "h)

        bei Versicherten nach § 1227 Abs. 3 der nach § 185c Abs. 4 festgesetzte Betrag."

    2. b)

      In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

      1. "h)

        bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."

    3. c)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6)1Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten in einem Gesamtbetrag.2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln." (2)

(1) Red. Anm.:

Nach § 198 Absatz 3 wird § 190 Nummer 1 bis 10 durch besonderes Bundesgesetz an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt.

(2) Red. Anm.:

Nach § 198 Absatz 3 wird § 190 Nummer 13 bis 18 durch besonderes Bundesgesetz an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt.

§ 191 StVollzG Angestelltenversicherungsgesetz

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a der Reichsversicherungsordnung), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie vor ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt zuletzt nach diesem Gesetz versichert waren."

  2. 2.

    Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen."

  3. 3.

    Dem § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."

  4. 4.

    In § 32 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

    "(6a) Für Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."

  5. 5.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 8 werden die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 10a" durch die Worte "§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 9, 10a und Abs. 3" ersetzt.

  6. 6.

    § 112 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

      1. "i)

        bei Versicherten nach § 2 Abs. 3 der nach § 165c Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung festgesetzte Betrag."

    2. b)

      In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben h der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:

      1. "i)

        bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."

    3. c)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6)1Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 2 Abs. 3 versichert sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter in einem Gesamtbetrag.2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln."

  7. 7.

    In § 205 werden nach den Worten "§§ 157, 158 (Ausländische Gesetzgebung)" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "§ 163a (Gefangene)" angefügt.

§ 192 StVollzG Reichsknappschaftsgesetz

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

    "§ 18a

    (1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der Bundesknappschaft, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.

    (2) Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung der in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend."

  2. 2.

    Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen."

  3. 3.

    Dem § 39 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a der Reichsversicherungsordnung) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."

§ 193 StVollzG Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Red. Anm.: Nach § 198 Absatz 3 wird durch besonderes Bundesgesetz die folgende Vorschrift an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Satz 2 wird nach der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

    1. "6.

      für die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versichert sind,"

  2. 2.

    In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."

  3. 3.

    In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich."

  4. 4.

    § 42 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält; Krankengeld nach § 19 ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat."

    2. b)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "2 und" gestrichen.

  5. 5.

    Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

    "§ 49b

    (1) Die in § 165c Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten sind Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie zuletzt bei dieser krankenversichert waren.

    (2)1Die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldung und die Aufbringung der Mittel für die in § 165c der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten gelten entsprechend.2An die Stelle des in § 385 Abs. 3b der Reichsversicherungsordnung genannten Beitragssatzes tritt die Hälfte des für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, geltenden Beitragssatzes der Ortskrankenkasse, in deren Bereich die landwirtschaftliche Krankenkasse ihren Sitz hat."

§ 194 StVollzG

(weggefallen)

§ 195 StVollzG Einbehaltung von Beitragsteilen

Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe oder der Ausfallentschädigung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.

Zu § 195: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 196 StVollzG Einschränkung von Grundrechten

§ 197 StVollzG

(weggefallen)

§ 198 StVollzG In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2)

  1. 1.

    Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:

    § 37-Arbeitszuweisung -
    § 39 Abs. 1-Freies Beschäftigungsverhältnis -
    § 41 Abs. 2-Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
    § 42-Freistellung von der Arbeitspflicht -
    § 149 Abs. 1-Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
    § 162 Abs. 1-Beiräte -.
  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    (weggefallen)

(3) (1) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 41 Abs. 3-Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben
§ 45-Ausfallentschädigung -
§ 46-Taschengeld -
§ 47-Hausgeld -
§ 49-Unterhaltsbeitrag -
§ 50-Haftkostenbeitrag -
§ 65 Abs. 2 Satz 2-Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
§ 93 Abs. 2-Inanspruchnahme des Hausgeldes -
§ 176 Abs. 2 und 3-Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
§ 189-Verordnung über Kosten -
§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193-Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2208)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. I.

    § 41 Absatz 1 Satz 1 und § 130 jeweils in Verbindung mit § 37 Absätze 2 und 4, § 43 Absätze 1 und 2 und § 198 Absatz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 581, berichtigt Seite 2088 und 1997 I Seite 436), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzbl. I Seite 160), sind nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. II.

    § 198 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes ist, soweit sich die Vorschrift auf die gesetzliche Altersrentenversicherung bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. III.
    1. 1.
    2. 2.

      § 200 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes bleibt bis zu einer gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2000, anwendbar. Sofern bis dahin keine Neuregelung in Kraft getreten ist, entscheiden ab dem 1. Januar 2001 die zuständigen Gerichte über die Bemessung des in § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vorgesehenen Arbeitsentgelts.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Zu § 198: Geändert durch G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523), 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654), 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477) und 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).

§ 199 StVollzG Übergangsfassungen

(1) Bis zum In-Kraft-Treten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes:

  1. 1.

    § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung:

    "Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."

  2. 2.

    § 47 - Hausgeld - erhält folgende Fassung:

    "(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.

    (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt."

  3. 3.

    (aufgehoben)

  4. 4.

    § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes - erhält folgende Fassung:

    "(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden."

  5. 5.

    § 176 Abs. 3 - Taschengeld im Jugendstrafvollzug - erhält folgende Fassung:

    "(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist."

(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:

"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist."

Zu § 199: Geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889), G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 160), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461, 1999 I S. 1096), 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043) und 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422).

§ 200 StVollzG Höhe des Arbeitsentgelts

Der Bemessung des Arbeitsentgelts nach § 43 sind 9 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen.

Zu § 200: Neugefasst durch G vom 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).

§ 201 StVollzG Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten

Für Anstalten, mit deren Errichtung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse dies erfordern.

  2. 2.

    Abweichend von § 17 kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit auch eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.

  3. 3.

    1Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 2Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.

  4. 4.

    Abweichend von § 143 Abs. 1 und 2 sollen Justizvollzugsanstalten so gestaltet und gegliedert werden, dass eine auf die Bedürfnisse des Einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist und dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.

  5. 5.

    Abweichend von § 145 kann die Belegungsfähigkeit einer Anstalt nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 festgesetzt werden.

Zu § 201: Geändert durch G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523).

§ 202 StVollzG Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.

(2) Im Übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe.

Zu § 202: Angefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).

70176 Stuttgart, Schloßstraße 57B
RA Stefan Weidner
Anwaltskanzlei Weidner & Collegen