JArbSchG

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Kind, Jugendlicher2
Arbeitgeber3
Arbeitszeit4
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
Verbot der Beschäftigung von Kindern5
Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen6
Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern7
Dritter Abschnitt
Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel
Arbeitszeit und Freizeit
Dauer der Arbeitszeit8
Berufsschule9
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen10
Ruhepausen, Aufenthaltsräume11
Schichtzeit12
Tägliche Freizeit13
Nachtruhe14
Fünf-Tage-Woche15
Samstagsruhe16
Sonntagsruhe17
Feiertagsruhe18
Urlaub19
Binnenschifffahrt20
Ausnahmen in besonderen Fällen21
Abweichende Regelungen21a
Ermächtigung21b
Zweiter Titel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Gefährliche Arbeiten22
Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten23
Arbeiten unter Tage24
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen25
Ermächtigungen26
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen27
Dritter Titel
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit28
Beurteilung der Arbeitsbedingungen 28a
Unterweisung über Gefahren29
Häusliche Gemeinschaft30
Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak31
Vierter Titel
Gesundheitliche Betreuung
Erstuntersuchung32
Erste Nachuntersuchung33
Weitere Nachuntersuchungen34
Außerordentliche Nachuntersuchung35
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers36
Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen37
Ergänzungsuntersuchung38
Mitteilung, Bescheinigung39
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk40
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen41
Eingreifen der Aufsichtsbehörde42
Freistellung für Untersuchungen43
Kosten der Untersuchungen44
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte45
Ermächtigungen46
Vierter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
Erster Titel
Aushänge und Verzeichnisse
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde47
Aushang über Arbeitszeit und Pausen48
Verzeichnisse der Jugendlichen49
Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse50
Zweiter Titel
Aufsicht
Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht51
(weggefallen)52
Mitteilung über Verstöße53
Ausnahmebewilligungen54
Dritter Titel
Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz
Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz55
Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde56
Aufgaben der Ausschüsse57
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeld- und Strafvorschriften58
Bußgeldvorschriften59
Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten60
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen61
Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung62
Änderung des Berufsbildungsgesetzes63
Änderung der Handwerksordnung64
Änderung des Bundesbeamtengesetzes65
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes66
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes67
Änderung der Gewerbeordnung68
Änderung von Verordnungen69
Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit70
(weggefallen)71
In-Kraft-Treten72

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 JArbSchG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. 1.
    in der Berufsausbildung,
  2. 2.
    als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. 3.
    mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. 4.
    in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.

    für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich

    1. a)

      aus Gefälligkeit,

    2. b)

      auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,

    3. c)

      in Einrichtungen der Jugendhilfe,

    4. d)

      in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

    erbracht werden,

  2. 2.

    für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

§ 2 JArbSchG Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 3 JArbSchG Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4 JArbSchG Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen (§ 11).

(3) 1Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. 2Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) 1Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zu Grunde zu legen. 2Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. 1.
    zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. 2.
    im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. 3.
    in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

2Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

(3) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. 2Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. 1.
    die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. 2.
    ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. 3.
    ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflusst. 3Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. 4Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen.

(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen.

(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277) und 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 6 JArbSchG Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass

  1. 1.

    bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,

  2. 2.

    bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen

    1. a)

      Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,

    2. b)

      Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr

    gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn

  1. 1.
    die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
  2. 2.
    der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
  3. 3.
    die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind,
  4. 4.
    Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
  5. 5.
    nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
  6. 6.
    das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,

  1. 1.
    wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tage das Kind beschäftigt werden darf,
  2. 2.
    Dauer und Lage der Ruhepausen,
  3. 3.
    die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.

(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides beschäftigen.

§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern

1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

  1. 1.
    im Berufsausbildungsverhältnis,
  2. 2.
    außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 8 JArbSchG Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) 1Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. 2Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Zu § 8: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 9 JArbSchG Berufsschule

(1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. 1.

    vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

  2. 2.

    an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

  3. 3.

    in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. 1.

    Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,

  2. 2.

    Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,

  3. 3.

    im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

Zu § 9: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

§ 10 JArbSchG Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  1. 1.

    für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,

  2. 2.

    an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) 1Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  1. 1.

    die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen,

  2. 2.

    die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

2Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Zu § 10: Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522).

§ 11 JArbSchG Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) 1Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

  1. 1.
    30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 2.
    60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

3Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

(2) 1Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage.

Zu § 11: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 12 JArbSchG Schichtzeit

Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

Zu § 12: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 13 JArbSchG Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§ 14 JArbSchG Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

  1. 1.
    im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
  2. 2.
    in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
  3. 3.
    in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
  4. 4.
    in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

(5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 2Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) 1Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. 2Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(7) 1Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. 2Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. 3Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen.

Zu § 14: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1666) und 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

§ 15 JArbSchG Fünf-Tage-Woche

1Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.

Zu § 15: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 16 JArbSchG Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

  1. 1.
    in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. 2.
    in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
  3. 3.
    im Verkehrswesen,
  4. 4.
    in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  5. 5.
    im Familienhaushalt,
  6. 6.
    im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
  7. 7.
    bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen,
  8. 8.
    bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
  9. 9.
    beim Sport,
  10. 10.
    im ärztlichen Notdienst,
  11. 11.
    in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.

2Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) 1Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

(4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 (1) am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach § 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind.

Zu § 16: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2

§ 17 JArbSchG Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. 1.
    in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. 2.
    in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  3. 3.
    im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. 4.
    im Schaustellergewerbe,
  5. 5.
    bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  6. 6.
    beim Sport,
  7. 7.
    im ärztlichen Notdienst,
  8. 8.
    im Gaststättengewerbe.

2Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) 1Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

Zu § 17: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 18 JArbSchG Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

(3) 1Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

Zu § 18: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 19 JArbSchG Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) 1Der Urlaub beträgt jährlich

  1. 1.
    mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  2. 2.
    mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  3. 3.
    mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

2Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.

(3) 1Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. 2Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(4) 1Im Übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. 2Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen 11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert.

§ 20 JArbSchG Binnenschifffahrt

(1) In der Binnenschifffahrt gelten folgende Abweichungen:

  1. 1.

    1Abweichend von § 12 darf die Schichtzeit Jugendlicher über 16 Jahre während der Fahrt bis auf 14 Stunden täglich ausgedehnt werden, wenn ihre Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht überschreitet. 2Ihre tägliche Freizeit kann abweichend von § 13 der Ausdehnung der Schichtzeit entsprechend bis auf 10 Stunden verkürzt werden.

  2. 2.

    Abweichend von § 14 Abs. 1 dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Fahrt bis 22 Uhr beschäftigt werden.

  3. 3.

    1Abweichend von §§ 15, 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 dürfen Jugendliche an jedem Tag der Woche beschäftigt werden, jedoch nicht am 24. Dezember, an den Weihnachtsfeiertagen, am 31. Dezember, am 1. Januar, an den Osterfeiertagen und am 1. Mai. 2Für die Beschäftigung an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ihnen je ein freier Tag zu gewähren. 3Diese freien Tage sind den Jugendlichen in Verbindung mit anderen freien Tagen zu gewähren, spätestens, wenn ihnen 10 freie Tage zustehen.

(2) 1In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. 2Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. 3Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. 4Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name des Schiffes,

  2. 2.

    Name des Jugendlichen,

  3. 3.

    Name des verantwortlichen Schiffsführers,

  4. 4.

    Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,

  5. 5.

    für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt sowie

  6. 6.

    Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit.

Zu § 20: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

§ 21 JArbSchG Ausnahmen in besonderen Fällen

(1) Die §§ 8 und 11 bis 18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen.

Zu § 21: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 21a JArbSchG Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden

  1. 1.
    abweichend von den §§ 8, 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 die Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu verteilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten,
  2. 2.
    abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 die Ruhepausen bis zu 15 Minuten zu kürzen und die Lage der Pausen anders zu bestimmen,
  3. 3.
    abweichend von § 12 die Schichtzeit mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage bis zu einer Stunde täglich zu verlängern,
  4. 4.
    abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 Jugendliche an 26 Samstagen im Jahr oder an jedem Samstag zu beschäftigen, wenn statt dessen der Jugendliche an einem anderen Werktag derselben Woche von der Beschäftigung freigestellt wird,
  5. 5.
    abweichend von den §§ 15, 16 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Jugendliche bei einer Beschäftigung an einem Samstag oder an einem Sonn- oder Feiertag unter vier Stunden an einem anderen Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche vor- oder nachmittags von der Beschäftigung freizustellen,
  6. 6.
    abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 Jugendliche im Gaststätten- und Schaustellergewerbe sowie in der Landwirtschaft während der Saison oder der Erntezeit an drei Sonntagen im Monat zu beschäftigen.

(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden.

(3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

Zu § 21a: Eingefügt durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 21b JArbSchG Ermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften

  1. 1.
    des § 8, der §§ 11 und 12, der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 2 und 3 sowie des § 18 Abs. 3 im Rahmen des § 21a Abs. 1,
  2. 2.
    des § 14, jedoch nicht vor 5 Uhr und nicht nach 23 Uhr, sowie
  3. 3.
    des § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 an höchstens 26 Sonn- und Feiertagen im Jahr

zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

Zu § 21b: Eingefügt durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

§ 22 JArbSchG Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. 1.
    mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  2. 2.
    mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. 3.
    mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  4. 4.
    mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  5. 5.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  6. 6.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  7. 7.
    mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

(2) 1Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  1. 1.
    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. 2.
    ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  3. 3.
    der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

2Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Zu § 22: Neugefasst durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311), geändert durch G vom 3. 3. 2016 (BGBl I S. 369).

§ 23 JArbSchG Akkordarbeit; tempoabhängige Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. 1.
    mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  2. 2.
    in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
  3. 3.
    mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,

  1. 1.
    soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    oder
  2. 2.
    wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 24 JArbSchG Arbeiten unter Tage

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,

  1. 1.

    soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder

  3. 3.

    wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 25 JArbSchG Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

(1) 1Personen, die

  1. 1.

    wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

  2. 2.

    wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,

  3. 3.
  4. 4.

    wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,

  5. 5.

    wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder

  6. 6.

    wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal

rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. 2Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. 2Eine Geldbuße bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

Zu § 25: Geändert durch G vom 31. 5. 1994 (BGBl I S. 1168), 1. 7. 1997 (BGBl I S. 1607), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 164), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007), 11. 2. 2005 (BGBl I S. 239), 31. 10. 2008 (BGBl I S. 2149), 21. 1. 2015 (BGBl I S. 10), 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2460), 9. 10. 2020 (BGBl I S. 2075), 16. 6. 2021 (BGBl I S. 1810) und 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).

§ 26 JArbSchG Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    die für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher bestimmen,
  2. 2.
    über die Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher in bestimmten Betriebsarten oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten infolge ihres Entwicklungsstandes in besonderem Maße Gefahren ausgesetzt sind oder wenn das Verbot oder die Beschränkung der Beschäftigung infolge der technischen Entwicklung oder neuer arbeitsmedizinischer oder sicherheitstechnischer Erkenntnisse notwendig ist.

Zu § 26: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

§ 27 JArbSchG Behördliche Anordnungen und Ausnahmen

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22 bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. 2Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 bis 24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind.

(2) Die zuständige Behörde kann

  1. 1.
    den Personen, die die Pflichten, die ihnen kraft Gesetzes zu Gunsten der von ihnen beschäftigten, beaufsichtigten, angewiesenen oder auszubildenden Kinder und Jugendlichen obliegen, wiederholt oder gröblich verletzt haben,
  2. 2.
    den Personen, gegen die Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen,

verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,

  1. 1.
    wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen nicht befürchten lassen und
  2. 2.
    wenn eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.

§ 28 JArbSchG Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

(1) 1Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. 2Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind.

Zu § 28: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

§ 28a JArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen

1Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 29 JArbSchG Unterweisung über Gefahren

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. 2Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.

(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.

(3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.

Zu § 29: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311).

§ 30 JArbSchG Häusliche Gemeinschaft

(1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muss er

  1. 1.
    ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass sie so beschaffen, ausgestattet und belegt ist und so benutzt wird, dass die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, und
  2. 2.
    ihm bei einer Erkrankung, jedoch nicht über die Beendigung der Beschäftigung hinaus, die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung zuteil werden lassen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen müssen.

§ 31 JArbSchG Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.

(2) 1Wer Jugendliche beschäftigt, muss sie vor körperlicher Züchtigung und Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. 2Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben.

Zu § 31: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868), 3. 3. 2016 (BGBl I S. 369) und 10. 3. 2017 (BGBl I S. 420).

§ 32 JArbSchG Erstuntersuchung

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  1. 1.
    er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  2. 2.
    dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Zu § 32: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 33 JArbSchG Erste Nachuntersuchung

(1) 1Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). 2Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. 3Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.

(2) 1Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. 2Je eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden.

(3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Zu § 33: Geändert durch G vom 24. 4. 1986 (BGBl I S. 560).

§ 34 JArbSchG Weitere Nachuntersuchungen

1Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). 2Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

§ 35 JArbSchG Außerordentliche Nachuntersuchung

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass

  1. 1.
    ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
  2. 2.
    gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
  3. 3.
    die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.

§ 36 JArbSchG Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.

§ 37 JArbSchG Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

(1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu erstrecken.

(2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,

  1. 1.
    ob die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird,
  2. 2.
    ob besondere der Gesundheit dienende Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus erforderlich sind,
  3. 3.
    ob eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1) erforderlich ist.

(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:

  1. 1.
    den Untersuchungsbefund,
  2. 2.
    die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
  3. 3.
    die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
  4. 4.
    die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).

Zu § 37: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

§ 38 JArbSchG Ergänzungsuntersuchung

Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.

§ 39 JArbSchG Mitteilung, Bescheinigung

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

  1. 1.
    das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
  2. 2.
    die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
  3. 3.
    die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
  4. 4.
    die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.

Zu § 39: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1368).

§ 40 JArbSchG Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk

(1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden.

§ 41 JArbSchG Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.

§ 42 JArbSchG Eingreifen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.

§ 43 JArbSchG Freistellung für Untersuchungen

1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. 2Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

§ 44 JArbSchG Kosten der Untersuchungen

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.

§ 45 JArbSchG Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte

(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,

  1. 1.
    dem staatlichen Gewerbearzt,
  2. 2.
    dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,

auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.

§ 46 JArbSchG Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zwecke einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes aus verschiedenen Anlässen bestimmen, dass die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,

  2. 2.

    zur Vereinfachung der Abrechnung

    1. a)

      Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,

    2. b)

      Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.

Zu § 46: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

§ 47 JArbSchG Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 48 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.

§ 49 JArbSchG Verzeichnisse der Jugendlichen

Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.

§ 50 JArbSchG Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

  1. 1.
    die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
  2. 2.
    die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 51 JArbSchG Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken.

(2) 1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. 2Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten.

§ 52 (weggefallen)

§ 52 JArbSchG

(weggefallen)

§ 53 JArbSchG Mitteilung über Verstöße

1Die Aufsichtsbehörde teilt schwer wiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. 2Die zuständige Agentur für Arbeit erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung.

Zu § 53: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

§ 54 JArbSchG Ausnahmebewilligungen

(1) 1Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. 2Die Ausnahmebewilligungen können

  1. 1.
    mit einer Bedingung erlassen werden,
  2. 2.
    mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden und
  3. 3.
    jederzeit widerrufen werden.

(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne Teile des Betriebs bewilligt werden.

(3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden, so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang anzubringen.

§ 55 JArbSchG Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz

(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.

(2) Dem Landesausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. 1.
    je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. 2.
    ein Vertreter des Landesjugendringes,
  3. 3.
    ein von der Bundesagentur für Arbeit benannter Vertreter und je ein Vertreter des Landesjugendamtes, der für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufsbildenden Schulen zuständigen obersten Landesbehörde und
  4. 4.
    ein Arzt.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen.

(4) 1Die Tätigkeit im Landesausschuss ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) 1Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) 1Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen ausnahmsweise nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. 3Absatz 4 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. 4An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen.

Zu § 55: Geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

§ 56 JArbSchG Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde

(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.

(2) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. 1.
    je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. 2.
    ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendringes,
  3. 3.
    je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamtes,
  4. 4.
    ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.

(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

Zu § 56: Geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

§ 57 JArbSchG Aufgaben der Ausschüsse

(1) 1Der Landesausschuss berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.

(2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlass von Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes.

(3) Der Landesausschuss hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten.

(4) 1Der Ausschuss für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuss Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. 2Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf.

§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind über 13 Jahre oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, in anderer als der zugelassenen Weise beschäftigt,

  5. 5.

    entgegen § 8 einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,

  6. 6.

    entgegen § 9 Absatz 1 einen Jugendlichen beschäftigt oder nicht freistellt,

  7. 7.

    entgegen § 10 Abs. 1 einen Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen oder Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, nicht freistellt,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage gewährt,

  9. 9.

    entgegen § 12 einen Jugendlichen über die zulässige Schichtzeit hinaus beschäftigt,

  10. 10.

    entgegen § 13 die Mindestfreizeit nicht gewährt,

  11. 11.

    entgegen § 14 Abs. 1 einen Jugendlichen außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder entgegen § 14 Abs. 7 Satz 3 vor Ablauf der Mindestfreizeit beschäftigt,

  12. 12.

    entgegen § 15 einen Jugendlichen an mehr als fünf Tagen in der Woche beschäftigt,

  13. 13.

    entgegen § 16 Abs. 1 einen Jugendlichen an Samstagen beschäftigt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

  14. 14.

    entgegen § 17 Abs. 1 einen Jugendlichen an Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 den Jugendlichen nicht freistellt,

  15. 15.

    entgegen § 18 Abs. 1 einen Jugendlichen am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 3 nicht freistellt,

  16. 16.

    entgegen § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer gewährt,

  17. 17.

    entgegen § 21 Abs. 2 die geleistete Mehrarbeit durch Verkürzung der Arbeitszeit nicht ausgleicht,

  18. 18.

    entgegen § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,

  19. 19.

    entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt,

  20. 20.

    entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, einen Jugendlichen mit Arbeiten unter Tage beschäftigt,

  21. 21.

    entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 einem Jugendlichen ein dort genanntes Getränk, Tabakwaren oder ein dort genanntes Erzeugnis gibt,

  22. 22.

    entgegen § 32 Abs. 1 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt,

  23. 23.

    entgegen § 33 Abs. 3 einen Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung weiterbeschäftigt,

  24. 24.

    entgegen § 36 einen Jugendlichen ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen beschäftigt,

  25. 25.

    entgegen § 40 Abs. 1 einen Jugendlichen mit Arbeiten beschäftigt, durch deren Ausführung der Arzt nach der von ihm erteilten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,

  26. 26.

    einer Rechtsverordnung nach

    1. a)
    2. b)

    zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  27. 27.

    einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  28. 28.

    einer vollziehbaren Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1, zuwiderhandelt,

  29. 29.

    einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 2 oder § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt.

(3) 1Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. 2Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(5) 1Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Zu § 58: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), 24. 2. 1997 (BGBl I S. 311), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), 3. 3. 2016 (BGBl I S. 369), 10. 3. 2017 (BGBl I S. 420), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).

§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt,

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,

  3. 2a.

    entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

  4. 2b.

    entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,

  5. 3.

    entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,

  6. 4.

    entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,

  7. 5.

    entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,

  8. 6.

    entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,

  9. 7.

    entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,

  10. 8.

    entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,

  11. 9.

    entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

  12. 10.

    entgegen § 50 Abs. 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Abs. 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,

  13. 11.

    entgegen § 51 Abs. 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,

  14. 12.

    entgegen § 54 Abs. 3 einen Aushang nicht anbringt.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 59: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277), 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).

§ 60 JArbSchG Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1) kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und 59 erlassen.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

§ 61 JArbSchG Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

Zu § 61: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).

§ 62 JArbSchG Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung Jugendlicher (§ 2 Abs. 2) im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend, soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt und soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung.

(3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung.

(4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen.

Zu § 62: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).

§ 63 JArbSchG Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 32

    1. a)

      wird in Absatz 1

      1. aa)

        am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;

      2. bb)

        nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

        "3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";

    2. b)

      erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:

      "Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird."

  2. 2.

    § 45 erhält folgenden Absatz 3:

    "(3) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."

§ 64 JArbSchG Änderung der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 29

    1. a)

      wird in Absatz 1

      1. aa)

        am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort "und" ersetzt;

      2. bb)

        nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

        "3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.";

    2. b)

      erhält Absatz 2 folgenden Satz 2:

      "Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprüfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23a Abs. 2 behoben wird."

  2. 2.

    § 41a erhält folgenden Absatz 2:

    "(2) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können."

§ 65 JArbSchG Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 80 Nr. 3 wird gestrichen.
  2. 2.
    Der bisherige § 80a wird § 80b.
  3. 3.
    Nach § 80 wird folgender neuer § 80a eingefügt:
    "§ 80a
    (1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
    (2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen."

§ 66 JArbSchG Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Nach § 55 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird folgender neuer § 55a eingefügt:

"§ 55a

(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutzgesetz für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erlassen.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der Beamten unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.

(4) 1Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. 2Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. 3Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.

(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt werden."

§ 67 JArbSchG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 11 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393), erhält folgende Fassung:

"4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten".

§ 68 JArbSchG Änderung der Gewerbeordnung

In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbeordnung werden die Worte "die Beschäftigung und Beaufsichtigung" durch die Worte "die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung" ersetzt.

§ 69 JArbSchG Änderung von Verordnungen

(1) § 23 der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2493) erhält folgende Fassung:

"§ 23 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung einen Jugendlichen beschäftigt.

(2) Wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft."

(2) Artikel 4 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vom 8. September 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2483) erhält folgende Fassung:

"(4) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Absätzen 1, 2 oder 3 einen Jugendlichen beschäftigt. 2Wer durch eine der in Satz 1 bezeichneten Handlungen einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird nach § 58 Abs. 5 oder 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestraft."

(3) Die Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1909) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    § 22 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    "2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr, oder bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,".
  2. 2.
    § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
  3. 3.
    Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
    "§ 22a
    Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
    Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt."

(4) Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 21 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    Der Titel der Verordnung erhält folgende Fassung:
    "Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten".
  2. 2.
    In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 werden die Worte "Personen unter 21 Jahren" durch das Wort "Jugendliche" ersetzt.
  3. 3.
    § 3 erhält folgende Fassung:
    "§ 3
    Hinweis auf Bußgeld- und Strafvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
    Zuwiderhandlungen gegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot nach § 1 dieser Verordnung werden nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 bis 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geahndet."

§ 70 JArbSchG Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13

    1. a)

      werden in der Überschrift das Wort "Mitteilungen" und das Komma gestrichen;

    2. b)

      wird Absatz 1 gestrichen;

    3. c)

      werden die Absätze 2 und 3 Absätze 1 und 2;

    4. d)

      wird im neuen Absatz 1 Satz 1 das Wort "sonst" gestrichen.

  2. 2.

    In § 20

    1. a)

      wird in Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen;

    2. b)

      wird in Absatz 1 Nr. 3 die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 1 Satz 1" ersetzt;

    3. c)

      wird in Absatz 1 Nr. 4 die Verweisung "§ 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt;

    4. d)

      werden in Absatz 1 die Nummern 3 und 4 Nummern 2 und 3;

    5. e)

      wird in Absatz 2 die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

  3. 3.

    In § 23 Abs. 1 wird in Satz 1 und in Satz 2 die Verweisung "§ 13 Abs. 1," gestrichen.

§ 71 (weggefallen)

§ 71 JArbSchG

(weggefallen)

§ 72 JArbSchG In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft

  1. 1.
    das Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685),
  2. 2.
    das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
  3. 3.
    die auf § 80 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes gestützten Rechtsvorschriften.

(3) 1Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des § 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. 2Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden.

(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.

(5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Zu § 72: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

35037 Marburg, Universitätsstraße 58
RA Friedhelm Weinreich
Anwaltsbüro Weinreich