JustG NRW, NW

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
(Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

Inhaltsübersicht (3)§§
Teil 1:
Organisation der Rechtspflege
Kapitel 1:
Aufbau der Justizverwaltung
Oberste Landesbehörde1
Mittelbehörden2
Untere Justizbehörden3
Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter3a
Behördenleitung4
Vertretung der Behördenleitung5
Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften6
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte7
Dienstaufsicht8
Kapitel 2:
Gliederung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften
Oberlandesgerichte9
Landgerichte10
Führungsaufsichtsstelle10a
Amtsgerichte11
Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer11a
Zuständigkeitskonzentrationen12
Staatsanwaltschaft13
Abschnitt 2:
Arbeitsgerichte
Landesarbeitsgerichte14
Arbeitsgerichte15
Abschnitt 3:
Verwaltungsgerichte
Oberverwaltungsgericht16
Verwaltungsgerichte17
Zuständigkeitskonzentration17a
Abschnitt 4:
Finanzgerichte
Finanzgerichte18
Zuständigkeitskonzentration19
Abschnitt 5:
Sozialgerichte
Landessozialgericht und Sozialgerichte20
Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften
Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften21
Verordnungsermächtigung22
Änderung von Bezirksgrenzen23
Zweigstellen und Gerichtstage24
Kapitel 3:
Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1:
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger25
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte26
Abschnitt 2:
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften27
Geschäftsstellenverwaltung28
Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle29
Abschnitt 3:
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Weitere Zuständigkeit30
Abschnitt 4:
Justizwachtmeisterdienst
Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes30a
Abschnitt 5:
Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz
Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz31
Kapitel 4:
Sicherheit und Ordnung
Maßnahmen der Behördenleitungen31a
Maßnahmen der Sitzungspolizei31b
Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes31c
Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung31d
Geltung des Polizeigesetzes31e
Wirkung von Rechtsbehelfen31f
Vollzug von Anordnungen31g
Teil 2:
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Kapitel 1:
Gerichtsverfassung
Abschnitt 1:
Gerichte und Staatsanwaltschaften
Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte32
Abschnitt 2:
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher
Übersetzerinnen und Übersetzer33
Bestätigung der Übersetzung34
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher35
Zuständigkeit36
Ordnungswidrigkeit37
Kosten38
Vorübergehende Dienstleistungen39
(weggefallen)40
(weggefallen)41
(weggefallen)42
(weggefallen)43
Abschnitt 3:
Sachverständige
Übermittlung personenbezogener Daten43a
Kapitel 2:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1:
Gütestellen und Schlichtung
Schiedsamt44
Weitere Gütestellen45
Persönliche Voraussetzungen46
Verfahrensordnung47
Haftpflichtversicherung48
Aktenführung49
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung50
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren51
Anfechtung von Entscheidungen52
Sachlicher Anwendungsbereich53
Räumlicher Anwendungsbereich54
Sachliche Zuständigkeit55
Erfolglosigkeitsbescheinigung56
Abschnitt 2:
Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel57
Weitere Aufgebotsverfahren58
Landesrechtliche Aufgebotsverfahren59
Abschnitt 3:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Öffentliche Lasten60
Nicht eintragungspflichtige Rechte61
Befreiung von Sicherheitsleistung62
Zwangsverwaltung-Verteilung63
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen64
Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung65
Kein geringstes Gebot66
Vorlage der Verleihungsurkunde67
Umfang der Beschlagnahme68
Inhalt der Terminsbestimmung69
Wert des Verfahrensgegenstandes70
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen71
Abschnitt 4:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit72
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle73
Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen74
Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz75
Beschwerdeverfahren76
Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen77
Pflichten der Ordnungsbehörden78
Tod einer Beamtin oder eines Beamten79
(weggefallen)80
(weggefallen)81
(weggefallen)82
(weggefallen)83
(weggefallen)84
(weggefallen)85
(weggefallen)86
Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen87
Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten88
Beurkundungen der Kollegialgerichte89
Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter90
Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare91
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung
Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten92
Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen93
Fideikommissbehörde; Aufsicht94
Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft95
Fortgeltung von Vorschriften96
Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke97
Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum98
Änderung der Verleihungsurkunde99
Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden100
Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum101
Selbständige Gerechtigkeiten102
Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften103
Rangstelle von Erbbaurechten104
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten105
Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
Vorschlagslisten106
Erbscheinsverfahren107
Entscheidung des Gerichts108
Kapitel 3:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts109
Normenkontrolle109a
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen109b
Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen110
Widerspruchsbehörde111
Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung112
Kapitel 4:
Finanzgerichtsbarkeit
Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz113
Kapitel 5:
Sozialgerichtsbarkeit
Vollstreckungsbehörde114
Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts115
Teil 3:
Justizverwaltungsverfahren
Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten116
Rechtsbehelfsbelehrung117
Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen118
Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften119
Aufbewahrung von Schriftgut120
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen121
Teil 4:
Justizkostenrecht
Kapitel 1:
Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten
Gebührenfreiheit122
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten123
Kapitel 2:
Kosten im Bereich der Justizverwaltung
Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes124
Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes125
Anwendungsbereich126
Kapitel 3:
Kosten in landesrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Grundsatz127
Zwangsvollstreckung wegen Kosten128
Kosten des Verfahrens129
Kapitel 4:
Kosten in Hinterlegungssachen
Gebühren und Auslagen129a
Festsetzung der Rahmengebühren129b
Weitere Auslagen129c
Berechnung der Kosten129d
Teil 5:
Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch
Zusammenfassung benachbarter Gemeinden130
Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten131
Teil 6:
Schlussbestimmungen
Dynamische Verweisung132
Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Prozessakte132a
Inkrafttreten, Übergangsregelung133
Anlagen
Gerichtsbezirke
zu § 21
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
zu § 124
Anlage 2

Teil 1 Organisation der Rechtspflege

Kapitel 1 Aufbau der Justizverwaltung

§ 1 JustG NRW,NW Oberste Landesbehörde

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.

§ 2 JustG NRW,NW Mittelbehörden

(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem für Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.

(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.

§ 3 JustG NRW,NW Untere Justizbehörden

(1) Untere Justizbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die den Mittelbehörden nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und Staatsanwaltschaften.

(2) Untere Justizbehörden nach Absatz 1 sind die Verwaltungsgerichte, die Land- und Amtsgerichte, die Sozialgerichte, die Arbeitsgerichte und die Staatsanwaltschaften.

§ 3a JustG NRW,NW Landesjustizprüfungsamt, Justizprüfungsämter

Das Landesjustizprüfungsamt ist an das für Justiz zuständige Ministerium angegliedert. An die Oberlandesgerichte ist jeweils ein Justizprüfungsamt angegliedert. Die Stellung der Behörden bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4 JustG NRW,NW Behördenleitung

(1) Die Leitung der Arbeitsgerichte und der Amtsgerichte erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 jeweils durch eine Direktorin oder einen Direktor. Die Leitung der übrigen Gerichte erfolgt jeweils durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Die Generalstaatsanwaltschaften werden jeweils von einer Generalstaatsanwältin oder einem Generalstaatsanwalt geleitet, die Staatsanwaltschaften jeweils von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium trifft die Entscheidung darüber, ob ein Amtsgericht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet wird. In diesem Fall untersteht das Amtsgericht unmittelbar dem Oberlandesgericht.

§ 5 JustG NRW,NW Vertretung der Behördenleitung

(1) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt durch die Vizepräsidentin bzw. die Vizepräsidentinnen oder den bzw. die Vizepräsidenten.

(2) Ist keine Richterin oder kein Richter in eine für die ständige Vertretung bestimmte Planstelle eingewiesen, so kann eine Richterin oder ein Richter zur ständigen Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Direktorin oder des Direktors bestellt werden. Es können auch mehrere Personen zur ständigen Vertretung bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch das für Justiz zuständige Ministerium.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt die ständige Vertretung der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte.

(4) Ist eine ständige Vertretung der Behördenleitung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft nicht ernannt, bestellt oder ist diese verhindert, so nimmt die oder der dem Range nach höhere, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach älteste Behördenangehörige des richterlichen (in Gerichten) bzw. staatsanwaltlichen Dienstes (in Staatsanwaltschaften) die Vertretung wahr. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln.

§ 6 JustG NRW,NW Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Unbeschadet der Sätze 2 und 3 bestimmen die Leitungen der Gerichte nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern oder Senate des jeweiligen Gerichts. Die Zahl der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium. Die Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium, sofern die Landesregierung diese Befugnis nicht durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen hat. Die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erfolgt nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben.

(2) Die Einrichtung von Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Die Einrichtung von Hauptabteilungen und Zweigstellen bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. Die Einrichtung von Abteilungen bei den Generalstaatsanwaltschaften bestimmt die jeweilige Behördenleitung mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 7 JustG NRW,NW Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

(1) Die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung zu erledigen sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Stellungnahmen abzugeben. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Bediensteten heranziehen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.

§ 8 JustG NRW,NW Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus:

  1. 1.

    die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden über ihre jeweilige Behörde;

  2. 2.

    die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden;

    die Landgerichte über die Amtsgerichte, soweit diese nicht durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet werden.

(3) Die Leitung des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz ihres Bezirks aus.

(4) Wer nach dieser Vorschrift die Dienstaufsicht ausübt, ist dienstvorgesetzte Stelle der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigen der ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden. Der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts und des Arbeitsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter dieser Gerichte nicht zu. § 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 Absatz 2 bis 4 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 9 JustG NRW,NW Oberlandesgerichte

Oberlandesgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 10 JustG NRW,NW Landgerichte

Landgerichte bestehen in dem

  1. 1.

    Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal;

  2. 2.

    Oberlandesgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen;

  3. 3.

    Oberlandesgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn und Köln.

§ 10a JustG NRW,NW Führungsaufsichtsstelle

In jedem Landgerichtsbezirk ist eine Aufsichtsstelle nach § 68a des Strafgesetzbuches eingerichtet. Die Aufsichtsstelle ist dem Landgericht angegliedert. Sie führt die Bezeichnung "Landgericht ... Führungsaufsichtsstelle". Die Aufsichtsstelle wird von einer Richterin oder einem Richter geleitet. Die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstelle sowie die Vertreterin oder der Vertreter unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

§ 11 JustG NRW,NW Amtsgerichte

Amtsgerichte bestehen in dem

  1. 1.

    Landgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Langenfeld (Rhld.), Neuss und Ratingen;

  2. 2.

    Landgerichtsbezirk Duisburg in Dinslaken, Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und Wesel;

  3. 3.

    Landgerichtsbezirk Kleve in Emmerich am Rhein, Geldern, Kleve, Moers und Rheinberg;

  4. 4.

    Landgerichtsbezirk Krefeld in Kempen, Krefeld und Nettetal;

  5. 5.

    Landgerichtsbezirk Mönchengladbach in Erkelenz, Grevenbroich, Mönchengladbach, Mönchengladbach-Rheydt und Viersen;

  6. 6.

    Landgerichtsbezirk Wuppertal in Mettmann, Remscheid, Solingen, Velbert und Wuppertal;

  7. 7.

    Landgerichtsbezirk Arnsberg in Arnsberg, Brilon, Marsberg, Medebach, Menden (Sauerland), Meschede, Schmallenberg, Soest, Warstein und Werl;

  8. 8.

    Landgerichtsbezirk Bielefeld in Bielefeld, Bünde, Gütersloh, Halle (Westf.), Herford, Lübbecke, Minden, Bad Oeynhausen, Rahden, Rheda-Wiedenbrück;

  9. 9.

    Landgerichtsbezirk Bochum in Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen und Witten;

  10. 10.

    Landgerichtsbezirk Detmold in Blomberg, Detmold und Lemgo;

  11. 11.

    Landgerichtsbezirk Dortmund in Castrop-Rauxel, Dortmund, Hamm, Kamen, Lünen und Unna;

  12. 12.

    Landgerichtsbezirk Essen in Bottrop, Dorsten, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Gladbeck, Hattingen und Marl; das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wird mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehoben.

  13. 13.

    Landgerichtsbezirk Hagen in Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte und Wetter (Ruhr);

  14. 14.

    Landgerichtsbezirk Münster in Ahaus, Ahlen, Beckum, Bocholt, Borken, Coesfeld, Dülmen, Gronau (Westf.), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster, Rheine, Steinfurt, Tecklenburg und Warendorf;

  15. 15.

    Landgerichtsbezirk Paderborn in Brakel, Delbrück, Höxter, Lippstadt, Paderborn und Warburg;

  16. 16.

    Landgerichtsbezirk Siegen in Bad Berleburg, Lennestadt, Olpe und Siegen;

  17. 17.

    Landgerichtsbezirk Aachen in Aachen, Düren, Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg, Jülich, Monschau und Schleiden;

  18. 18.

    Landgerichtsbezirk Bonn in Bonn, Euskirchen, Königswinter, Rheinbach, Siegburg und Waldbröl;

  19. 19.

    Landgerichtsbezirk Köln in Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Köln, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth.

§ 11a JustG NRW,NW Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(6) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.

§ 12 JustG NRW,NW Zuständigkeitskonzentrationen

Dem Oberlandesgericht in Hamm werden folgende Entscheidungen für das Land Nordrhein-Westfalen übertragen:

  1. 1.

    die nach § 25 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen;

  2. 2.

    die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebens-langer Freiheitsstrafe.

§ 13 JustG NRW,NW Staatsanwaltschaft

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft".

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

§ 14 JustG NRW,NW Landesarbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte bestehen in Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 15 JustG NRW,NW Arbeitsgerichte

Arbeitsgerichte bestehen in dem

  1. 1.

    Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf in Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Solingen, Wesel und Wuppertal;

  2. 2.

    Landesarbeitsgerichtsbezirk Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bocholt, Bochum, Detmold, Dortmund, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Iserlohn, Minden, Münster, Paderborn, Rheine und Siegen;

  3. 3.

    Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln in Aachen, Bonn, Köln und Siegburg.

§ 16 JustG NRW,NW Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.

§ 17 JustG NRW,NW Verwaltungsgerichte

Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen und der Kreise Düren, Euskirchen und Heinsberg,

  2. 2.

    in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest,

  3. 3.

    in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve und Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und der Kreise Viersen und Wesel,

  4. 4.

    in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,

  5. 5.

    in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

  6. 6.

    in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

  7. 7.

    in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

§ 17a JustG NRW,NW Zuständigkeitskonzentration

Klagen gegen Verwaltungsakte, mit denen eine vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragte zentrale Behörde über die Vergabe eines Medizinstudienplatzes entschieden hat, werden ausschließlich dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zugewiesen. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen.

§ 18 JustG NRW,NW Finanzgerichte

Die Finanzgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

  2. 2.

    in Köln für den Regierungsbezirk Köln,

  3. 3.

    in Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 19 JustG NRW,NW Zuständigkeitskonzentration

Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Gemeinsamen Marktorganisationen, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, werden ausschließlich dem Finanzgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 20 JustG NRW,NW Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

  1. 1.

    in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg,

  2. 2.

    in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

  3. 3.

    in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises,

  4. 4.

    in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen,

  5. 5.

    in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,

  6. 6.

    in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen,

  7. 7.

    in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

  8. 8.

    in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

§ 21 JustG NRW,NW Bezirke der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Das Oberverwaltungsgericht und das Landessozialgericht sind für das gesamte Land zuständig. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung der Gerichtsbezirke und der Zuständigkeitsbereiche der Staatsanwaltschaften aus der Anlage zu diesem Gesetz, soweit diese nicht bereits den §§ 17, 18 und 20 Absatz 2 zu entnehmen ist.

(2) Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

(3) Für die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Ruhrort, Essen, Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gelsenkirchen, Gelsenkirchen-Buer, Herne, Herne-Wanne, Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt sind die Grenzen der in der Anlage zu § 21(Anlage 1) aufgeführten Stadtteile und Stadtbezirke der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mönchengladbach maßgebend, die sich aus den Hauptsatzungen dieser Städte nach dem Stand vom 30. September 1984 ergeben.

(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gerichtsbezirksgrenzen den veränderten Gemeindegrenzen anzupassen, wenn die Grenzen von Gemeinden, die in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilt sind, nach § 19 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung durch das für Kommunales zuständige Ministerium oder durch die Bezirksregierung geändert werden.

§ 22 JustG NRW,NW Verordnungsermächtigung

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.

§ 23 JustG NRW,NW Änderung von Bezirksgrenzen

(1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.

§ 24 JustG NRW,NW Zweigstellen und Gerichtstage

(1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

§ 25 JustG NRW,NW Übertragung landesrechtlicher Geschäfte auf die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger

(1) Der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:

  1. 1.

    Aufgaben gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes,

  2. 2.

    die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 33 Absatz 2 des Schiedsamtsgesetzes,

  3. 3.

    die Geschäfte des Amtsgerichts gemäß §§ 78 bis 86 und § 129.

(2) Auf das Verfahren in den übertragenen Sachen sind die Vorschriften des Rechtspflegergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26 JustG NRW,NW Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1) Mit den Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft können Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte betraut werden.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Amtsgeschäfte, die von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten vorgenommen werden dürfen, durch besondere Anordnung.

(3) Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Geschäfte einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen werden.

§ 27 JustG NRW,NW Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (§ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes) erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften obliegen oder übertragen sind.

(2) Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf andere übertragen hat.

(3) Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung werden durch Verwaltungsvorschriften des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 28 JustG NRW,NW Geschäftsstellenverwaltung

(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben können auch Anwärterinnen oder Anwärter der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden. Dasselbe gilt nach Maßgabe der hierzu ergangenen Bestimmungen für Beschäftigte.

§ 29 JustG NRW,NW Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;

  2. 2.

    in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;

  3. 3.

    in Schiffs- und Schiffbauregistersachen

    1. a)

      die Bekanntmachung der Eintragung,

    2. b)

      die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,

    3. c)

      die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,

    4. d)

      die Beglaubigung von Abschriften,

    5. e)

      die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 30 JustG NRW,NW Weitere Zuständigkeit

Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:

  1. 1.

    zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;

  2. 2.

    zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.

§ 30a JustG NRW,NW Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

  1. 1.

    die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,

  2. 2.

    die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,

  3. 3.

    der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.

§ 31 JustG NRW,NW Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz

Die Aufgaben der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz in Nordrhein-Westfalen werden in der Regel von Beamtinnen oder Beamten wahrgenommen.

§ 31a JustG NRW,NW Maßnahmen der Behördenleitungen

(1) Die Leitungen der Behörden im Sinne dieses Gesetzes sowie die von ihnen beauftragten Beschäftigten können zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs die notwendigen Maßnahmen treffen. Dies umfasst insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich (Hausrecht). Satz 2 gilt für die elektronischen Einrichtungen der Behörden nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die Behördenleitungen und beauftragten Beschäftigten können insbesondere

  1. 1.

    das Justizgebäude einschließlich der Vorführbereiche und den dazugehörigen Außenbereich mittels optisch-elektronischer Einrichtungen vorübergehend oder dauerhaft überwachen; § 20 Absatz 2 bis 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden,

  2. 2.

    im Rahmen allgemeiner Kontrollen die Identität einer Person feststellen,

  3. 3.

    im Rahmen allgemeiner Kontrollen eine Person und mitgeführte Sachen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, absuchen oder durchsuchen,

  4. 4.

    Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu stören, sicherstellen,

  5. 5.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr in dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich begleiten,

  6. 6.

    eine Person, die die Mitwirkung an Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 verweigert, von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,

  7. 7.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr von dem Justizgebäude und dem dazugehörigen Außenbereich verweisen oder ihr das Betreten dieses Bereichs verbieten,

  8. 8.

    eine Person zur Abwehr einer Gefahr von der Nutzung einer elektronischen Einrichtung ausschließen.

(3) Gegenüber Organen der Rechtspflege sind allgemeine Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 nicht zulässig. Die Behördenleitung kann Ausnahmen für besondere Fälle vorsehen. Maßnahmen nach § 31e Nummer 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Der Vollzug der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 7 soll durch den Justizwachtmeisterdienst erfolgen.

§ 31b JustG NRW,NW Maßnahmen der Sitzungspolizei

Die nach den §§ 176 bis 180 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassenen Anordnungen sind im Wege des Vollzugs nach § 31g durchzusetzen, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält. § 31a Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31c JustG NRW,NW Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes

(1) Der Justizwachtmeisterdienst kann die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 30a Absatz 1 notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 gilt § 31a Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3 entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 ist der Justizwachtmeisterdienst befugt, Personen zum Zweck der Vorführung in Gewahrsam zu nehmen.

(4) Anordnungen und Maßnahmen der Behördenleitungen oder der von ihnen beauftragten Beschäftigten nach § 31a und der Sitzungspolizei nach § 31b sind durch den Justizwachtmeisterdienst vorrangig zu beachten.

§ 31d JustG NRW,NW Besondere Maßnahmen bei Freiheitsentziehung

In Ergänzung der §§ 31a bis 31c sind gegenüber einer Person, die einer Freiheitsentziehung unterworfen ist, folgende Maßnahmen zulässig:

  1. 1.

    Eine Fesselung der Person kann erfolgen, wenn die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht oder die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.

  2. 2.

    Sofern die Person entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb des Justizgebäudes aufhält, kann diese festgenommen und in das Justizgebäude oder in die für die Freiheitsentziehung zuständige Einrichtung zurückgebracht werden.

  3. 3.

    In Vorführhafträumen kann die Person, auch mittels optisch-elektronischer Einrichtungen, vorübergehend oder dauerhaft überwacht werden, wenn die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht; § 69 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) und § 24 Absatz 5 und 7 Satz 2 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 31e JustG NRW,NW Geltung des Polizeigesetzes

In Ergänzung der §§ 31a bis 31d gelten folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend:

  1. 1.

    § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 4 (Identitätsfeststellung),

  2. 2.

    § 13 (Prüfung von Berechtigungsscheinen),

  3. 3.

    § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 4 und 6, § 36, § 37 mit Ausnahme von Absatz 4, § 38 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Gewahrsam),

  4. 4.

    § 39 (Durchsuchung von Personen),

  5. 5.

    § 40 (Durchsuchung von Sachen),

  6. 6.

    §§ 43 bis 46 (Sicherstellung,Verwahrung,Verwertung und Vernichtung), mit der Maßgabe, dass die sichergestellte und verwahrte Sache unverzüglich an die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Ermittlungsbehörden oder die Justizvollzugsanstalt übergeben werden soll.

§ 31f JustG NRW,NW Wirkung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe gegen unaufschiebbare Maßnahmen des Justizwachtmeisterdienstes nach diesem Kapitel haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 31g JustG NRW,NW Vollzug von Anordnungen

(1) Der Vollzug von Anordnungen nach diesem Kapitel richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Als Zwangsmittel werden Ersatzvornahme (§ 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) und unmittelbarer Zwang (§ 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW) angewandt.

§ 32 JustG NRW,NW Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes für Schifffahrtsgerichte

Es finden in den Verfahren vor den Schifffahrtsgerichten entsprechende Anwendung

  1. 1.

    die Bestimmungen über die Rechtshilfe gemäß §§ 156 bis 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  2. 2.

    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei gemäß §§ 169 bis 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  3. 3.

    die Bestimmungen über die Gerichtssprache gemäß §§ 184 bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes,

  4. 4.

    die Bestimmungen über Beratung und Abstimmung gemäß §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 33 JustG NRW,NW Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

(3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(5) Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

(6) Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)" oder "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)" führen.

§ 34 JustG NRW,NW Bestätigung der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache."

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 35 JustG NRW,NW Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache" oder "Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache" führen.

§ 36 JustG NRW,NW Zuständigkeit

(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Abschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Für die Aufgaben nach § 33 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 37 JustG NRW,NW Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    sich als allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin oder allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder ermächtige Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

  2. 2.

    eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 38 JustG NRW,NW Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.

§ 39 JustG NRW,NW Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 36 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 oder § 35 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

  4. 4.

    die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes, abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in die gemeinsame Datenbank nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 33 Absatz 6 und § 35 Absatz 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

§ 40 (weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)

§ 40 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)

§ 41 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)

§ 42 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 43 (weggefallen)

§ 43 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 43a JustG NRW,NW Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen personenbezogene Daten über die von ihnen herangezogenen Sachverständigen von Amts wegen an die Kammern im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermitteln, denen die Sachverständigen angehören oder von denen diese benannt oder öffentlich bestellt und vereidigt worden sind.

(2) Eine Übermittlung nach Absatz 1 ist zulässig zur Erfüllung der den Kammern gegenüber ihren Angehörigen und bei der Benennung sowie öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen obliegenden Aufgaben, wenn

  1. 1.

    gegen die Sachverständigen ein Ordnungsgeld verhängt oder der Vergütungsanspruch nach § 8a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entfallen oder beschränkt worden ist,

  2. 2.

    Sachverständige die Pflichten nach den §§ 407, 407a, 411 Absatz 1 und 3 der Zivilprozessordnung sowie § 75 und § 72 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung mehr als nur geringfügig verletzen oder

  3. 3.

    Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der besonderen Sachkunde oder Eignung, insbesondere der unabhängigen, gewissenhaften und unparteilichen Leistungserbringung zu begründen.

(3) Den Kammern können nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Vorgänge aus den Verfahrensakten übermittelt werden. Die für den Übermittlungszweck nicht erforderlichen personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(4) Die §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit Bundesrecht keine Regelungen enthält.

§ 44 JustG NRW,NW Schiedsamt

(1) Die nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämter sind Gütestellen im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung.

(2) Für das Verfahren vor den Schiedsämtern und die hierdurch entstehenden Kosten gilt das Schiedsamtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 45 JustG NRW,NW Weitere Gütestellen

Auf Antrag können weitere Streitschlichtungseinrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 46 bis 49 erfüllen.

§ 46 JustG NRW,NW Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  2. 2.

    unter Betreuung steht;

  3. 3.

    durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 47 JustG NRW,NW Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungs- und Kostenordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. 1.

    die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

    2. b)

      in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    3. c)

      in Angelegenheiten ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners, auch wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

    4. d)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

    5. e)

      in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

    6. f)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

  2. 2.

    die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern;

die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.

§ 48 JustG NRW,NW Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss für die Schlichtungspersonen eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu eins vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Stelle den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Stelle.

§ 49 JustG NRW,NW Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, dass die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind insbesondere zu dokumentieren

  1. 1.

    der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;

  2. 2.

    der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

(4) Die Gütestellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alles, was ihnen im Rahmen der Schlichtungstätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.

§ 50 JustG NRW,NW Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. 1.

    wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt;

  2. 2.

    wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht;

  3. 3.

    wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht;

  4. 4.

    wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.

§ 51 JustG NRW,NW Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.

(4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

§ 52 JustG NRW,NW Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

§ 53 JustG NRW,NW Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 55 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

  2. 2.

    Streitigkeiten in Familiensachen,

  3. 3.

    Wiederaufnahmeverfahren,

  4. 4.

    Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,

  5. 5.

    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

  6. 6.

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,

  7. 7.
  8. 8.

    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 54 JustG NRW,NW Räumlicher Anwendungsbereich

Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

§ 55 JustG NRW,NW Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt oder eine andere durch die Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle nach Maßgabe der jeweils für sie geltenden Verfahrensordnung durch. Unter mehreren anerkannten Gütestellen hat die antragstellende Partei die Auswahl.

(2) Das Erfordernis eines Einigungsversuchs von einer solchen Stelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, ihren Streit vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, beizulegen.

§ 56 JustG NRW,NW Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch ist den Parteien von der anerkannten Gütestelle eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

  1. 1.

    Name und Anschrift der Parteien,

  2. 2.

    Angaben über den Gegenstand des Streites, insbesondere die Anträge.

Außerdem sollen Beginn und Ende des Verfahrens vermerkt werden.

(3) Das Scheitern einer Streitschlichtung von einer sonstigen Gütestelle ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

§ 57 JustG NRW,NW Aufgebotsverfahren bei Namenspapieren mit Inhaberklausel

(1) In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung eines Namenspapiers mit Inhaberklausel (§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Absatz 2 und 3 und in den §§ 480 und 482 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger und Aushang an der Gerichtstafel. Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung des Aufgebots; im Falle mehrerer Veröffentlichungen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung an.

(2) Das Gericht kann mit Rücksicht auf den Ortsgebrauch weitere Veröffentlichungen anordnen.

§ 58 JustG NRW,NW Weitere Aufgebotsverfahren

(1) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, gilt § 57 für die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung entsprechend.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt ergehen, gilt § 57 entsprechend. Dies gilt auch, soweit das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses anordnet.

§ 59 JustG NRW,NW Landesrechtliche Aufgebotsverfahren

Bei Aufgebotsverfahren, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gilt § 57 entsprechend. Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 der Zivilprozessordnung) erfolgen.

§ 60 JustG NRW,NW Öffentliche Lasten

Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

§ 61 JustG NRW,NW Nicht eintragungspflichtige Rechte

Die Rechte an dem Grundstück, die nach Artikel 22 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben auch dann bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt sind.

§ 62 JustG NRW,NW Befreiung von Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden bei einem Gebot

  1. 1.

    einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,

  2. 2.

    einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt oder Sparkasse.

§ 63 JustG NRW,NW Zwangsverwaltung-Verteilung

Ist bei der Verteilung eines im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Überschusses ein Anspruch aus einem eingetragenen Recht zu berücksichtigen, wegen dessen der Berechtigte Befriedigung aus dem Grundstück lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so ist in den Teilungsplan der ganze Betrag des Anspruchs aufzunehmen.

§ 64 JustG NRW,NW Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum und unbeweglichen Bergwerksanteilen

Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Bergwerkseigentums sowie eines unbeweglichen Bergwerksanteils gelten die besonderen Vorschriften der §§ 65 bis 70.

§ 65 JustG NRW,NW Urkundliche Glaubhaftmachung; Zustellung

(1) Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind, durch Urkunden glaubhaft zu machen.

(2) Ist der Antrag von einem nach § 20 Absatz 3 des Bundesberggesetzes Berechtigten gestellt, so sind mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, der Antrag und, wenn der Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen ist, die in Absatz 1 bezeichneten Urkunden dem Bergwerkseigentümer zuzustellen.

§ 66 JustG NRW,NW Kein geringstes Gebot

Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.

§ 67 JustG NRW,NW Vorlage der Verleihungsurkunde

Dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ist eine bergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerkes (§ 17 Absatz 2 des Bundesberggesetzes) beizufügen.

§ 68 JustG NRW,NW Umfang der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien.

§ 69 JustG NRW,NW Inhalt der Terminsbestimmung

(1) Ist ein Bergwerkseigentum oder ein unbeweglicher Bergwerksanteil zu versteigern, so soll die Terminsbestimmung außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerkes sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, und Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, bezeichnen und im Falle der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Anteile angeben, in welche das Bergwerk geteilt ist.

(2) Außerdem soll die Terminsbestimmung eine Angabe der Größe und Begrenzung des Bergwerkfeldes und die Namen der Gemeinden, in denen das Bergwerkseigentum liegt, enthalten.

§ 70 JustG NRW,NW Wert des Verfahrensgegenstandes

Ist der Wert des Gegenstandes des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung des zuständigen Bergamts.

§ 71 JustG NRW,NW Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Änderungen, die sich aus den §§ 60 bis 70 ergeben, auch für Bergwerkseigentum und unbewegliche Bergwerksanteile.

§ 72 JustG NRW,NW Anwendbarkeit von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die Abschnitte 1 bis 3 und 6 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

§ 73 JustG NRW,NW Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

(1) Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil der Urkundsbeamte bei Vornahme der Handlung örtlich unzuständig oder von der Ausübung des Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

(2) In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.

§ 74 JustG NRW,NW Rechtsmittel in landesrechtlichen Sachen

Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.

§ 75 JustG NRW,NW Beschwerde gegen Entscheidungen erster Instanz

(1) Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Rechte Dritter, die auf Grund der angefochtenen Entscheidung erworben sind, werden durch die Abänderung der Entscheidung nicht beeinträchtigt.

(2) Gegen im ersten Rechtszug durch das Oberlandesgericht erlassene Entscheidungen findet eine Beschwerde nicht statt.

§ 77 JustG NRW,NW Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen

Die Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

§ 78 JustG NRW,NW Pflichten der Ordnungsbehörden

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.

§ 79 JustG NRW,NW Tod einer Beamtin oder eines Beamten

(1) Nach dem Tode einer Beamtin oder eines Beamten hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.

(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich die Sicherungsmaßregeln mitzuteilen.

§ 80 (weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 80 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 81 (weggefallen)

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 81 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 82 (weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 82 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 83 (weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 83 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 84 (weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 84 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 85 (weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 85 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 86 (weggefallen)

§ 86 JustG NRW,NW

(weggefallen)

§ 87 JustG NRW,NW Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Aufnahme von Urkunden und Vermögensverzeichnissen

(1) Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen.

(2) Die Vorschriften, wonach die in Absatz 1 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als den Amtsgerichten oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können, bleiben unberührt.

§ 88 JustG NRW,NW Beeidigung von Sachverständigen in einzelnen Angelegenheiten

Das Amtsgericht kann für eine einzelne Angelegenheit Sachverständige auch dann beeidigen, wenn alle bei der Angelegenheit beteiligten Personen dies beantragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts angemessen erscheint.

§ 89 JustG NRW,NW Beurkundungen der Kollegialgerichte

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.

§ 90 JustG NRW,NW Beauftragung anderer Beamtinnen oder Beamter

(1) Soweit die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher auf Antrag der Beteiligten oder im Auftrag des Gerichts die in § 87 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Geschäfte vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einer Notarin oder einem Notar übertragen werden.

§ 91 JustG NRW,NW Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare

Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.

§ 92 JustG NRW,NW Eintragung gebundener Vermögen auf den Namen der oder des Berechtigten

(1) Lehns-, Meier-, Erbzins- und Erbleihgüter sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht, Erbpacht- und Familienfideikommissgüter sind auf den Namen der oder des jeweils zu Besitz und Nutzung Berechtigten einzutragen. Die Eigenschaft des Gutes ist als Verfügungsbeschränkung einzutragen.

(2) Gehört zu dem Verband eines Gutes der bezeichneten Art eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung; gehört das Recht zu einem Familienfideikommiss, so findet außer den Vorschriften des Absatzes 1 auch die Vorschrift des § 40 Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

§ 93 JustG NRW,NW Grundlage der Eintragung von Familienfideikommissen

(1) Bei Familienfideikommissen, die unter Aufsicht der Fideikommissbehörde stehen, erfolgt die Eintragung der Fideikommisseigenschaft auf Ersuchen dieser Behörde, die Eintragung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über ihre oder seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommisseigenschaft auf Grund einer Bescheinigung der Behörde über das Erlöschen oder auf Grund eines von der Behörde bestätigten Familienschlusses über die Aufhebung der Eigenschaft.

(2) Auf die Bescheinigung über die Berechtigung der Fideikommissfolgerin oder des Fideikommissfolgers finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 94 JustG NRW,NW Fideikommissbehörde; Aufsicht

(1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.

(2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 95 JustG NRW,NW Eintragung bei Lehnsfolgerinnen oder Lehnsfolgern; Löschung der Lehnseigenschaft

Auf die Eintragung einer Lehnsfolgerin oder eines Lehnsfolgers und die Löschung der Lehnseigenschaft finden die Vorschriften des § 93 entsprechende Anwendung.

§ 96 JustG NRW,NW Fortgeltung von Vorschriften

(1) Die satzungsmäßigen Vorschriften, welche für die zurzeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalten über die Aufnahme, Eintragung oder Löschung der Pfandbriefdarlehen sowie über die Umschreibung eingetragener Forderungen in Pfandbriefdarlehen und die Umwandlung der Pfandbriefe ergangen sind, bleiben in Kraft.

(2) Als landschaftliche Kreditanstalten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die provinzial- (kommunal-) ständischen öffentlichen Grundkreditanstalten.

§ 97 JustG NRW,NW Anwendbarkeit der Grundbuchordnung auf Bergwerke

Die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung und dieses Gesetzes finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auf Bergwerke und andere selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

§ 98 JustG NRW,NW Eintragungsersuchen bei Bergwerkseigentum

Ist das Bergwerkseigentum durch Verleihung begründet oder durch Konsolidation, Teilung von Grubenfeldern oder Austausch von Feldesteilen erworben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer Ausfertigung des bestätigten Konsolidations-, Teilungs- oder Austauschakts um die Bewirkung der erforderlichen Eintragungen zu ersuchen.

§ 99 JustG NRW,NW Änderung der Verleihungsurkunde

Wird die Verleihungsurkunde geändert, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung der Urkunde über die Änderung um die Eintragung der Änderung zu ersuchen.

§ 100 JustG NRW,NW Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden

(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.

(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.

(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.

§ 101 JustG NRW,NW Beschränkte dingliche Rechte bei Bergwerkseigentum

Soweit in den Fällen der §§ 98 bis 100 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat die Besitzerin oder den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Absatz 1, des § 69 und des § 70 Absatz 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

§ 102 JustG NRW,NW Selbständige Gerechtigkeiten

Für selbstständige Gerechtigkeiten wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 103 JustG NRW,NW Anwendbarkeit von erbbaurechtlichen Vorschriften

Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung finden auf das Bergwerkseigentum, auf unbewegliche Bergwerksanteile und selbstständige Gerechtigkeiten entsprechende Anwendung.

§ 104 JustG NRW,NW Rangstelle von Erbbaurechten

(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.

(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.

§ 105 JustG NRW,NW Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten

(1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.

(2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.

(3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden.

§ 106 JustG NRW,NW Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte sind von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter für jedes Gericht getrennt vorzulegen.

(3) Sind die Vorgeschlagenen Verpächter oder Pächter, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.

(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 107 JustG NRW,NW Erbscheinsverfahren

In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.

§ 108 JustG NRW,NW Entscheidung des Gerichts

In den in § 107 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter in Landwirtschaftssachen entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter ihrer Zuziehung entscheiden, wenn dies wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit der Hoferbin oder des Hoferben oder der Verlust der Hofeigenschaft wegen Wegfalls der Betriebseinheit in Frage steht.

§ 109 JustG NRW,NW Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich zwingender bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen sowie des Absatzes 2 in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

(2) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und sechs Richterinnen oder Richtern. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglied des erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

§ 109a JustG NRW,NW Normenkontrolle

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.

§ 109b JustG NRW,NW Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Besitzeinweisungen

Im Fall des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.

§ 110 JustG NRW,NW Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Für die Verpflichtungsklage gilt abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Satz 1 entsprechend. Für Verwaltungsakte, die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12) erlassen werden oder deren Erlass abgelehnt wird, und für Verwaltungsakte im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2015 bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

  1. 1.

    hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

  2. 2.

    denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

  3. 3.

    im Bereich des

    1. a)

      Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

    2. b)

      Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

  4. 4.

    die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" erlassen werden,

  5. 5.

    die von den Vollstreckungsbehörden nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW erlassen werden,

  6. 6.

    die auf Grund einer Rechtsgrundlage im Sinne von § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW. S. 712), auch in Verbindung mit § 3 beziehungsweise auf Grund von § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706; ber. 1976 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

  7. 7.

    im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern,

  8. 8.

    die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

  9. 9.

    die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden,

  10. 10.

    die im Bereich des Pflegewohngeldrechts erlassen werden,

  11. 11.

    die im Bereich des Wohngeldrechts erlassen werden,

  12. 12.

    die auf Grund § 9 Absatz 1 Nummer 4, §§ 13 bis 15 oder § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung erlassen werden,

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Absatz 1 Satz 1 findet Anwendung,

  1. 1.

    wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

  3. 3.

    bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

  4. 4.

    bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

  5. 5.

    bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

  6. 6.
  7. 7.

    bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

  8. 8.

    bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 111 JustG NRW,NW Widerspruchsbehörde

Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. In den Fällen des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 und 12 findet § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

§ 112 JustG NRW,NW Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 113 JustG NRW,NW Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.

§ 114 JustG NRW,NW Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Absatz 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 115 JustG NRW,NW Aufstellung der Vorschlagslisten für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts

Für die Kammern und Senate für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den Kreisen der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landschaftsverbänden und der Bezirksregierung Münster im gegenseitigen Benehmen aufgestellt.

§ 116 JustG NRW,NW Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten in Verfahren in Justizverwaltungsangelegenheiten die §§ 9 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Dies gilt nicht für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden.

(2) Die Gliederung der Gerichtsbezirke für Justizverwaltungssachen und damit in Zusammenhang stehende Angelegenheiten bestimmt sich nach § 21 dieses Gesetzes.

§ 117 JustG NRW,NW Rechtsbehelfsbelehrung

Soweit nicht zwingende bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, sind ein schriftlicher Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und ein Verwaltungsakt der Gerichtsverwaltung im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, der der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, mit einer Erklärung zu versehen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Justizverwaltungs- oder Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Form und Frist belehrt wird.

§ 118 JustG NRW,NW Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

§ 119 JustG NRW,NW Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften

Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.

§ 120 JustG NRW,NW Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.

§ 121 JustG NRW,NW Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

  1. 1.

    das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

  2. 2.

    ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

  3. 3.

    ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

  4. 4.

    das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

§ 122 JustG NRW,NW Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. 1.

    Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

  3. 3.

    Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786) geändert worden ist, und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Für die Teilnahme an Verfahren zum elektronischen Abruf aus dem Grundbuch und aus den elektronischen Registern gilt die Gebührenbefreiung nicht. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher.

(4) Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:

  1. 1.

    § 1 Absatz 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865, vom 7. April 1869 und vom 24. Mai 1901;

  2. 2.

    § 2 des Gesetzes über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 319).

§ 123 JustG NRW,NW Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4b bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

  3. 3.

    wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(4) Zuständig für die Entscheidung ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann seine Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf Behörden seines Geschäftsbereichs oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben, übertragen.

§ 124 JustG NRW,NW Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

§ 125 JustG NRW,NW Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 126 JustG NRW,NW Anwendungsbereich

Die §§ 124 und 125 dieses Gesetzes gelten für Gerichtsverwaltungsangelegenheiten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 127 JustG NRW,NW Grundsatz

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, finden die §§ 80 bis 85 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind. Dies gilt ebenso für die Anfechtung von Kostenentscheidungen.

§ 128 JustG NRW,NW Zwangsvollstreckung wegen Kosten

Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die eine Beteiligte oder ein Beteiligter zur Erstattung der ihr oder ihm zu viel gezahlten Kosten verpflichtet wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

§ 129 JustG NRW,NW Kosten des Verfahrens

(1) Hat das Gericht in Verfahren gemäß den §§ 78 bis 86 dieses Gesetzes keine anderweitige Entscheidung nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen, fallen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Notarin oder dem Notar dem Nachlass zur Last. Über die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren und Auslagen von Bevollmächtigten und die durch die Versäumung verursachten Kosten entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 81 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft (§ 364 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) fallen der oder dem abwesenden Beteiligten zur Last.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde ein anderes bestimmt ist.

(3) Wer die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die Vorschriften der §§ 126 bis 128 finden keine Anwendung.

§ 129a JustG NRW,NW Gebühren und Auslagen

In Hinterlegungssachen gelten für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ergänzend zu § 124 die Bestimmungen dieses Kapitels und das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).

§ 129b JustG NRW,NW Festsetzung der Rahmengebühren

Bei den Rahmengebühren nach den Nummern 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses setzt die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr nach billigem Ermessen fest. Die die Gebühr festzusetzende Stelle hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie den Wert des hinterlegenden Gegenstandes und die Dauer der Hinterlegung zu berücksichtigen.

§ 129c JustG NRW,NW Weitere Auslagen

Als weitere Auslagen werden erhoben:

  1. 1.

    die Beträge, die bei der Ümwechslung von Zahlungsmitteln nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 192) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 16 des Hinterlegungsgesetzes Nordrhein-Westfalen an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  2. 2.

    die Dokumentenpauschale nach der Nummer 9000 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) in der jeweils geltenden Fassung für Kopien und Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 129d JustG NRW,NW Berechnung der Kosten

(1) Die Kosten werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 und 3.

(3) Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Die Verjährung des Kostenanspruchs hindert die Vorgehensweise nach den Sätzen 2 und 3 nicht.

(4) Absatz 3 ist auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

(5) Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt oder bereits erfolgt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

(6) Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt Teil 3, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 1, Hauptabschnitt 1, Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

§ 130 JustG NRW,NW Zusammenfassung benachbarter Gemeinden

Für den Erlass von Bestimmungen, welche nach § 30 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs dazu erlassen werden können, benachbarte Orte oder Gemeinden als einen Ort oder als eine Gemeinde im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen, sind das für Justiz zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium gemeinschaftlich zuständig. Vor dem Erlass solcher Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.

§ 131 JustG NRW,NW Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten

Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen.

§ 132 JustG NRW,NW Dynamische Verweisung

Soweit die vorstehenden Bestimmungen auf bundesrechtliche Vorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 132a JustG NRW,NW Anwendung der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Prozessakte

(1) Soweit für gerichtliche Verfahren, die landesrechtlich geregelt sind, die Anwendung von Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind durch die

  1. 1.

    Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes,

  2. 2.

    Gerichte der Vervvaltungsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung,

  3. 3.

    Finanzgerichte die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung und

  4. 4.

    Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte.

(2) Durch die ordentlichen Gerichte sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafprozessordnung auch die jeweiligen Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Im Ubrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 133 JustG NRW,NW Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.

Anlage 1 JustG NRW,NW Gerichtsbezirke

Anlage zu § 21

ABCDEFGHIJ
NummerGemeindeOberlandes-
gericht/
General-
staatsanwalt-
schaft
Landgericht/
Staatsanwalt-
schaft
AmtsgerichtArbeitsgerichtLandesarbeits-
gericht
Verwaltungs-
gericht
SozialgerichtFinanzgericht
1AachenKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
2AhausHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
3AhlenHammMünsterAhlenMünsterHammMünsterMünsterMünster
4AldenhovenKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
5AlfterKölnBonnBonnBonnKölnKölnKölnKöln
6AlpenDüsseldorfKleveRheinbergWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
7AlsdorfKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
8AltenaHammHagenAltenaIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
9AltenbekenHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
10AltenbergeHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
11AnröchteHammPaderbornLippstadtHammHammArnsbergDortmundMünster
12ArnsbergHammArnsbergArnsbergArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
13AschebergHammMünsterLüdinghausenBocholtHammMünsterMünsterMünster
14AttendornHammSiegenOlpeSiegenHammArnsbergDortmundMünster
15AugustdorfHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
16Bad BerleburgHammSiegenBad BerleburgSiegenHammArnsbergDortmundMünster
17Bad DriburgHammPaderbornBrakelPaderbornHammMindenDetmoldMünster
18Bad HonnefKölnBonnKönigswinterSiegburgKölnKölnKölnKöln
19Bad LaaspheHammSiegenBad BerleburgSiegenHammArnsbergDortmundMünster
20Bad LippspringeHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
21Bad MünstereifelKölnBonnEuskirchenBonnKölnAachenKölnKöln
22Bad OeynhausenHammBielefeldBad OeynhausenMindenHammMindenDetmoldMünster
23Bad SalzuflenHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
24Bad SassendorfHammArnsbergSoestHammHammArnsbergDortmundMünster
25Bad WünnenbergHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
26BaesweilerKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
27BalveHammArnsbergMenden
(Sauerland)
IserlohnHammArnsbergDortmundMünster
28BarntrupHammDetmoldBlombergDetmoldHammMindenDetmoldMünster
29BeckumHammMünsterBeckumMünsterHammMünsterMünsterMünster
30BedburgKölnKölnBergheimKölnKölnKölnKölnKöln
31Bedburg-HauDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
32BeelenHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
33BergheimKölnKölnBergheimKölnKölnKölnKölnKöln
34Bergisch GladbachKölnKölnBergisch GladbachKölnKölnKölnKölnKöln
35BergkamenHammDortmundKamenDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
36BergneustadtKölnKölnGummersbachSiegburgKölnKölnKölnKöln
37BestwigHammArnsbergMeschedeArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
38BeverungenHammPaderbornHöxterPaderbornHammMindenDetmoldMünster
39BielefeldHammBielefeldBielefeldBielefeldHammMindenDetmoldMünster
40BillerbeckHammMünsterCoesfeldBocholtHammMünsterMünsterMünster
41BlankenheimKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
42BlombergHammDetmoldBlombergDetmoldHammMindenDetmoldMünster
43BocholtHammMünsterBocholtBocholtHammMünsterMünsterMünster
44BochumHammBochumBochumBochumHammGelsenkirchenDortmundMünster
45BönenHammDortmundUnnaDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
46BonnKölnBonnBonnBonnKölnKölnKölnKöln
47BorchenHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
48BorgentreichHammPaderbornWarburgPaderbornHammMindenDetmoldMünster
49BorgholzhausenHammBielefeldHalle (Westf.)BielefeldHammMindenDetmoldMünster
50BorkenHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
51BornheimKölnBonnBonnBonnKölnKölnKölnKöln
52BottropHammEssenBottropGelsenkirchenHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
53BrakelHammPaderbornBrakelPaderbornHammMindenDetmoldMünster
54BreckerfeldHammHagenSchwelmHagenHammArnsbergDortmundMünster
55BrilonHammArnsbergBrilonArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
56BrüggenDüsseldorfKrefeldNettetalKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
57BrühlKölnKölnBrühlKölnKölnKölnKölnKöln
58BündeHammBielefeldBündeHerfordHammMindenDetmoldMünster
59BurbachHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
60BürenHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
61BurscheidKölnKölnLeverkusenSolingenDüsseldorfKölnKölnKöln
62Castrop-RauxelHammDortmundCastrop-RauxelHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
63CoesfeldHammMünsterCoesfeldBocholtHammMünsterMünsterMünster
64DahlemKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
65DattelnHammBochumRecklinghausenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
66DelbrückHammPaderbornDelbrückPaderbornHammMindenDetmoldMünster
67DetmoldHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
68DinslakenDüsseldorfDuisburgDinslakenWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
69DörentrupHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
70DormagenDüsseldorfDüsseldorfNeussMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
71DorstenHammEssenDorstenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
72DortmundHammDortmundDortmundDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
73DrensteinfurtHammMünsterAhlenMünsterHammMünsterMünsterMünster
74DrolshagenHammSiegenOlpeSiegenHammArnsbergDortmundMünster
75DülmenHammMünsterDülmenBocholtHammMünsterMünsterMünster
76DürenKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
77DüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
78DuisburgDüsseldorfDuisburgDuisburg 1DuisburgDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
    Duisburg-Hamborn 2     
    Duisburg-
Ruhrort 3
     
79EitorfKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
80ElsdorfKölnKölnBergheimKölnKölnKölnKölnKöln
81Emmerich am RheinDüsseldorfKleveEmmerich am RheinWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
82EmsdettenHammMünsterRheineRheineHammMünsterMünsterMünster
83EngelskirchenKölnKölnGummersbachSiegburgKölnKölnKölnKöln
84EngerHammBielefeldHerfordHerfordHammMindenDetmoldMünster
85EnnepetalHammHagenSchwelmHagenHammArnsbergDortmundMünster
86EnnigerlohHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
87EnseHammArnsbergWerlHammHammArnsbergDortmundMünster
88ErftstadtKölnKölnBrühlKölnKölnKölnKölnKöln
89ErkelenzDüsseldorfMönchengladbachErkelenzAachenKölnAachenAachenKöln
90ErkrathDüsseldorfWuppertalMettmannDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
91ErndtebrückHammSiegenBad BerleburgSiegenHammArnsbergDortmundMünster
92ErwitteHammPaderbornLippstadtHammHammArnsbergDortmundMünster
93EschweilerKölnAachenEschweilerAachenKölnAachenAachenKöln
94Eslohe (Sauerland)HammArnsbergMeschedeArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
95EspelkampHammBielefeldRhadenMindenHammMindenDetmoldMünster
96EssenHammEssenEssen 4EssenDüsseldorfGelsenkirchenDuisburgDüsseldorf
    Essen-
Borbeck 5
     
    Essen-Steele 6     
97EuskirchenKölnBonnEuskirchenBonnKölnAachenKölnKöln
98EverswinkelHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
99ExtertalHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
100FinnentropHammSiegenLennestadtSiegenHammArnsbergDortmundMünster
101FrechenKölnKölnKerpenKölnKölnKölnKölnKöln
102FreudenbergHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
103Fröndenberg/RuhrHammDortmundUnnaDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
104GangeltKölnAachenGeilenkirchenAachenKölnAachenAachenKöln
105GeilenkirchenKölnAachenGeilenkirchenAachenKölnAachenAachenKöln
106GeldernDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
107GelsenkirchenHammEssenGelsenkirchen GelsenkirchenHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
108GescherHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
109GesekeHammPaderbornLippstadtHammHammArnsbergDortmundMünster
110GevelsbergHammHagenSchwelmHagenHammArnsbergDortmundMünster
111GladbeckHammEssenGladbeckGelsenkirchenHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
112GochDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
113GrefrathDüsseldorfKrefeldKempenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
114GrevenHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
115GrevenbroichDüsseldorfMönchengladbachGrevenbroichMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
116Gronau
(Westf.)
HammMünsterGronau
(Westf.)
BocholtHammMünsterMünsterMünster
117GüterslohHammBielefeldGüterslohBielefeldHammMindenDetmoldMünster
118GummersbachKölnKölnGummersbachSiegburgKölnKölnKölnKöln
119HaanDüsseldorfWuppertalMettmannDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
120HagenHammHagenHagenHagenHammArnsbergDortmundMünster
121Halle (Westf.)HammBielefeldHalle (Westf.)BielefeldHammMindenDetmoldMünster
122HallenbergHammArnsbergMedebachArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
123Haltern am SeeHammEssenMarlHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
124HalverHammHagenLüdenscheidIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
125HammHammDortmundHammHammHammArnsbergDortmundMünster
126HamminkelnDüsseldorfDuisburgWeselWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
127HarsewinkelHammBielefeldGüterslohBielefeldHammMindenDetmoldMünster
128HattingenHammEssenHattingenHagenHammArnsbergDortmundMünster
129HavixbeckHammMünsterCoesfeldBocholtHammMünsterMünsterMünster
130HeekHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
131HeidenHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
132HeiligenhausDüsseldorfWuppertalVelbertWuppertalDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
133HeimbachKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
134HeinsbergKölnAachenHeinsbergAachenKölnAachenAachenKöln
135HellenthalKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
136HemerHammHagenIserlohnIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
137Hennef (Sieg)KölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
138HerdeckeHammHagenWetter (Ruhr)HagenHammArnsbergDortmundMünster
139HerfordHammBielefeldHerfordHerfordHammMindenDetmoldMünster
140HerneHammBochumHerne 9HerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
    Herne-Wanne 10     
141HerscheidHammHagenPlettenbergIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
142HertenHammBochumRecklinghausenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
143Herzebrock-
Clarholz
HammBielefeldRheda-
Wiedenbrück
BielefeldHammMindenDetmoldMünster
144HerzogenrathKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
145HiddenhausenHammBielefeldHerfordHerfordHammMindenDetmoldMünster
146HilchenbachHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
147HildenDüsseldorfDüsseldorfLangenfeld
(Rhld.)
DüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
148HilleHammBielefeldMindenMindenHammMindenDetmoldMünster
149HolzwickedeHammDortmundUnnaDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
150HopstenHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
151Horn-Bad MeinbergHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
152HörstelHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
153HorstmarHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
154HövelhofHammPaderbornDelbrückPaderbornHammMindenDetmoldMünster
155HöxterHammPaderbornHöxterPaderbornHammMindenDetmoldMünster
156HückelhovenDüsseldorfMönchengladbachErkelenzAachenKölnAachenAachenKöln
157HückeswagenKölnKölnWipperfürthWuppertalDüsseldorfKölnKölnKöln
158HüllhorstHammBielefeldLübbeckeMindenHammMindenDetmoldMünster
159HünxeDüsseldorfDuisburgWeselWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
160HürtgenwaldKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
161HürthKölnKölnBrühlKölnKölnKölnKölnKöln
162IbbenbürenHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
163IndenKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
164IserlohnHammHagenIserlohnIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
165IsselburgHammMünsterBocholtBocholtHammMünsterMünsterMünster
166IssumDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
167JüchenDüsseldorfMönchengladbachGrevenbroichMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
168JülichKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
169KaarstDüsseldorfDüsseldorfNeussMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
170KalkarDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
171KallKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
172KalletalHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
173KamenHammDortmundKamenDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
174Kamp-LintfortDüsseldorfKleveRheinbergWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
175KempenDüsseldorfKrefeldKempenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
176KerkenDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
177KerpenKölnKölnKerpenKölnKölnKölnKölnKöln
178KevelaerDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
179KierspeHammHagenMeinerzhagenIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
180KirchhundemHammSiegenLennestadtSiegenHammArnsbergDortmundMünster
181KirchlengernHammBielefeldBündeHerfordHammMindenDetmoldMünster
182KleveDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
183KölnKölnKölnKölnKölnKölnKölnKölnKöln
184KönigswinterKölnBonnKönigswinterSiegburgKölnKölnKölnKöln
185KorschenbroichDüsseldorfDüsseldorfNeussMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
186KranenburgDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
187KrefeldDüsseldorfKrefeldKrefeldKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
188KreuzauKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
189KreuztalHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
190KürtenKölnKölnBergisch GladbachKölnKölnKölnKölnKöln
191LadbergenHammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
192LaerHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
193LageHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
194LangenbergHammBielefeldRheda-WiedenbrückBielefeldHammMindenDetmoldMünster
195Langenfeld (Rhld.)DüsseldorfDüsseldorfLangenfeld (Rhld.)DüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
196LangerweheKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
197LegdenHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
198Leichlingen (Rheinland)KölnKölnLeverkusenSolingenDüsseldorfKölnKölnKöln
199LemgoHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
200Lengerich (Westf.)HammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
201LennestadtHammSiegenLennestadtSiegenHammArnsbergDortmundMünster
202LeopoldshöheHammDetmoldLemgoDetmoldHammMindenDetmoldMünster
203LeverkusenKölnKölnLeverkusenSolingenDüsseldorfKölnDüsseldorfKöln
204LichtenauHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
205LienenHammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
206LindlarKölnKölnWipperfürthSiegburgKölnKölnKölnKöln
207LinnichKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
208LippetalHammArnsbergSoestHammHammArnsbergDortmundMünster
209LippstadtHammPaderbornLippstadtHammHammArnsbergDortmundMünster
210LohmarKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
211LöhneHammBielefeldBad OeynhausenHerfordHammMindenDetmoldMünster
212LotteHammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
213LübbeckeHammBielefeldLübbeckeMindenHammMindenDetmoldMünster
214LüdenscheidHammHagenLüdenscheidIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
215LüdinghausenHammMünsterLüdinghausenBocholtHammMünsterMünsterMünster
216LügdeHammDetmoldBlombergDetmoldHammMindenDetmoldMünster
217LünenHammDortmundLünenDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
218MarienheideKölnKölnGummersbachSiegburgKölnKölnKölnKöln
219MarienmünsterHammPaderbornHöxterPaderbornHammMindenDetmoldMünster
220MarlHammEssenMarlHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
221MarsbergHammArnsbergMarsbergArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
222MechernichKölnBonnEuskirchenBonnKölnAachenKölnKöln
223MeckenheimKölnBonnRheinbachBonnKölnKölnKölnKöln
224MedebachHammArnsbergMedebachArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
225MeerbuschDüsseldorfDüsseldorfNeussMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
226MeinerzhagenHammHagenMeinerzhagenIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
227Menden (Sauerland)HammArnsbergMenden (Sauerland)IserlohnHammArnsbergDortmundMünster
228MerzenichKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
229MeschedeHammArnsbergMeschedeArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
230MetelenHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
231MettingenHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
232MettmannDüsseldorfWuppertalMettmannDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
233MindenHammBielefeldMindenMindenHammMindenDetmoldMünster
234MoersDüsseldorfKleveMoersWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
235MöhneseeHammArnsbergSoestHammHammArnsbergDortmundMünster
236MönchengladbachDüsseldorfMönchengladbachMönchengladbach 11MönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
    Mönchengladbach-Rheydt 12     
237Monheim am RheinDüsseldorfDüsseldorfLangenfeld (Rhld.)DüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
238MonschauKölnAachenMonschauAachenKölnAachenAachenKöln
239MorsbachKölnBonnWaldbrölSiegburgKölnKölnKölnKöln
240MuchKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
241Mülheim an der RuhrDüsseldorfDuisburgMülheim an der RuhrOberhausenDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
242MünsterHammMünsterMünsterMünsterHammMünsterMünsterMünster
243Nachrodt-WiblingwerdeHammHagenAltenaIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
244NetphenHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
245NettersheimKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
246NettetalDüsseldorfKrefeldNettetalKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
247NeuenkirchenHammMünsterRheineRheineHammMünsterMünsterMünster
248NeuenradeHammHagenAltenaIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
249Neukirchen-VluynDüsseldorfKleveMoersWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
250NeunkirchenHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
251Neunkirchen-SeelscheidKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
252NeussDüsseldorfDüsseldorfNeussMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
253NideggenKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
254NiederkasselKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
255NiederkrüchtenDüsseldorfMönchengladbachViersenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
256NiederzierKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
257NieheimHammPaderbornBrakelPaderbornHammMindenDetmoldMünster
258NordkirchenHammMünsterLüdinghausenBocholtHammMünsterMünsterMünster
259NordwaldeHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
260NörvenichKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
261NottulnHammMünsterCoesfeldBocholtHammMünsterMünsterMünster
262NümbrechtKölnBonnWaldbrölSiegburgKölnKölnKölnKöln
263OberhausenDüsseldorfDuisburgOberhausenOberhausenDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
264OchtrupHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
265OdenthalKölnKölnBergisch GladbachKölnKölnKölnKölnKöln
266OeldeHammMünsterBeckumMünsterHammMünsterMünsterMünster
267Oer-ErkenschwickHammBochumRecklinghausenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
268OerlinghausenHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
269OlfenHammMünsterLüdinghausenBocholtHammMünsterMünsterMünster
270OlpeHammSiegenOlpeSiegenHammArnsbergDortmundMünster
271OlsbergHammArnsbergBrilonArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
272OstbevernHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
273OverathKölnKölnBergisch GladbachKölnKölnKölnKölnKöln
274PaderbornHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
275PetershagenHammBielefeldMindenMindenHammMindenDetmoldMünster
276PlettenbergHammHagenPlettenbergIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
277Porta WestfalicaHammBielefeldMindenMindenHammMindenDetmoldMünster
278Preußisch OldendorfHammBielefeldLübbeckeMindenHammMindenDetmoldMünster
279PulheimKölnKölnBergheimKölnKölnKölnKölnKöln
280RadevormwaldKölnKölnWipperfürthWuppertalDüsseldorfKölnKölnKöln
281RaesfeldHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
282RhadenHammBielefeldRhadenMindenHammMindenDetmoldMünster
283RatingenDüsseldorfDüsseldorfRatingenDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
284ReckeHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
285RecklinghausenHammBochumRecklinghausenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
286ReesDüsseldorfKleveEmmerich am RheinWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
287ReichshofKölnBonnWaldbrölSiegburgKölnKölnKölnKöln
288RekenHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
289RemscheidDüsseldorfWuppertalRemscheidWuppertalDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
290Rheda-WiedenbrückHammBielefeldRheda-WiedenbrückBielefeldHammMindenDetmoldMünster
291RhedeHammMünsterBocholtBocholtHammMünsterMünsterMünster
292RheinbachKölnBonnRheinbachBonnKölnKölnKölnKöln
293RheinbergDüsseldorfKleveRheinbergWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
294RheineHammMünsterRheineRheineHammMünsterMünsterMünster
295RheurdtDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
296RietbergHammBielefeldRheda-WiedenbrückBielefeldHammMindenDetmoldMünster
297RödinghausenHammBielefeldBündeHerfordHammMindenDetmoldMünster
298RoetgenKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
299RommerskirchenDüsseldorfMönchengladbachGrevenbroichMönchengladbachDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
300RosendahlHammMünsterCoesfeldBocholtHammMünsterMünsterMünster
301RösrathKölnKölnBergisch GladbachKölnKölnKölnKölnKöln
302RuppichterothKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
303RüthenHammArnsbergWarsteinHammHammArnsbergDortmundMünster
304SaerbeckHammMünsterIbbenbürenRheineHammMünsterMünsterMünster
305SalzkottenHammPaderbornPaderbornPaderbornHammMindenDetmoldMünster
306Sankt AugustinKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
307SassenbergHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
308SchalksmühleHammHagenLüdenscheidIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
309SchermbeckDüsseldorfDuisburgWeselWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
310Schieder-SchwalenbergHammDetmoldBlombergDetmoldHammMindenDetmoldMünster
311SchlangenHammDetmoldDetmoldDetmoldHammMindenDetmoldMünster
312SchleidenKölnAachenSchleidenBonnKölnAachenKölnKöln
313Schloß Holte-StukenbrockHammBielefeldBielefeldBielefeldHammMindenDetmoldMünster
314SchmallenbergHammArnsbergSchmallenbergArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
315SchöppingenHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
316SchwalmtalDüsseldorfMönchengladbachViersenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
317SchwelmHammHagenSchwelmHagenHammArnsbergDortmundMünster
318SchwerteHammHagenSchwerteDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
319SelfkantKölnAachenHeinsbergAachenKölnAachenAachenKöln
320SelmHammDortmundLünenDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
321SendenHammMünsterLüdinghausenBocholtHammMünsterMünsterMünster
322SendenhorstHammMünsterAhlenMünsterHammMünsterMünsterMünster
323SiegburgKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
324SiegenHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
325SimmerathKölnAachenMonschauAachenKölnAachenAachenKöln
326SoestHammArnsbergSoestHammHammArnsbergDortmundMünster
327SolingenDüsseldorfWuppertalSolingenSolingenDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
328SonsbeckDüsseldorfKleveRheinbergWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
329SpengeHammBielefeldHerfordHerfordHammMindenDetmoldMünster
330SprockhövelHammEssenHattingenHagenHammArnsbergDortmundMünster
331StadtlohnHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
332SteinfurtHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
333SteinhagenHammBielefeldHalle (Westf.)BielefeldHammMindenDetmoldMünster
334SteinheimHammPaderbornBrakelPaderbornHammMindenDetmoldMünster
335StemwedeHammBielefeldRhadenMindenHammMindenDetmoldMünster
336Stolberg
(Rhld.)
KölnAachenEschweilerAachenKölnAachenAachenKöln
337StraelenDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
338SüdlohnHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
339Sundern
(Sauerland)
HammArnsbergArnsbergArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
340SwisttalKölnBonnRheinbachBonnKölnKölnKölnKöln
341TecklenburgHammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
342TelgteHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
343TitzKölnAachenJülichAachenKölnAachenAachenKöln
344TönisvorstDüsseldorfKrefeldKempenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
345TroisdorfKölnBonnSiegburgSiegburgKölnKölnKölnKöln
346Übach-PalenbergKölnAachenGeilenkirchenAachenKölnAachenAachenKöln
347UedemDüsseldorfKleveKleveWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
348UnnaHammDortmundUnnaDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
349VelbertDüsseldorfWuppertalVelbertWuppertalDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
350VelenHammMünsterBorkenBocholtHammMünsterMünsterMünster
351VerlHammBielefeldGüterslohBielefeldHammMindenDetmoldMünster
352VersmoldHammBielefeldHalle (Westf.)BielefeldHammMindenDetmoldMünster
353VettweißKölnAachenDürenAachenKölnAachenAachenKöln
354ViersenDüsseldorfMönchengladbachViersenKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
355VlothoHammBielefeldBad OeynhausenHerfordHammMindenDetmoldMünster
356Voerde (Niederrhein)DüsseldorfDuisburgDinslakenWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
357VredenHammMünsterAhausBocholtHammMünsterMünsterMünster
358WachtbergKölnBonnBonnBonnKölnKölnKölnKöln
359WachtendonkDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
360WaderslohHammMünsterBeckumMünsterHammMünsterMünsterMünster
361WaldbrölKölnBonnWaldbrölSiegburgKölnKölnKölnKöln
362WaldfeuchtKölnAachenHeinsbergAachenKölnAachenAachenKöln
363WaltropHammBochumRecklinghausenHerneHammGelsenkirchenGelsenkirchenMünster
364WarburgHammPaderbornWarburgPaderbornHammMindenDetmoldMünster
365WarendorfHammMünsterWarendorfMünsterHammMünsterMünsterMünster
366WarsteinHammArnsbergWarsteinHammHammArnsbergDortmundMünster
367WassenbergKölnAachenHeinsbergAachenKölnAachenAachenKöln
368WeezeDüsseldorfKleveGeldernWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
369WegbergDüsseldorfMönchengladbachErkelenzAachenKölnAachenAachenKöln
370WeilerswistKölnBonnEuskirchenBonnKölnAachenKölnKöln
371WelverHammArnsbergSoestHammHammArnsbergDortmundMünster
372WendenHammSiegenOlpeSiegenHammArnsbergDortmundMünster
373WerdohlHammHagenAltenaIserlohnHammArnsbergDortmundMünster
374WeriHammArnsbergWerlHammHammArnsbergDortmundMünster
375WermelskirchenKölnKölnWermelskirchenSolingenDüsseldorfKölnKölnKöln
376WerneHammDortmundLünenDortmundHammGelsenkirchenDortmundMünster
377Werther
(Westf.)
HammBielefeldHalle (Westf.)BielefeldHammMindenDetmoldMünster
378WeselDüsseldorfDuisburgWeselWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
379WesselingKölnKölnBrühlKölnKölnKölnKölnKöln
380WesterkappelnHammMünsterTecklenburgRheineHammMünsterMünsterMünster
381Wetter (Ruhr)HammHagenWetter (Ruhr)HagenHammArnsbergDortmundMünster
382WettringenHammMünsterSteinfurtRheineHammMünsterMünsterMünster
383Wickede (Ruhr)HammArnsbergWerlHammHammArnsbergDortmundMünster
384WiehlKölnKölnGummersbachSiegburgKölnKölnKölnKöln
385WillebadessenHammPaderbornWarburgPaderbornHammMindenDetmoldMünster
386WillichDüsseldorfKrefeldKrefeldKrefeldDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
387WilnsdorfHammSiegenSiegenSiegenHammArnsbergDortmundMünster
388WindeckKölnBonnWaldbrölSiegburgKölnKölnKölnKöln
389WinterbergHammArnsbergMedebachArnsbergHammArnsbergDortmundMünster
390WipperfürthKölnKölnWipperfürthSiegburgKölnKölnKölnKöln
391WittenHammBochumWittenBochumHammArnsbergDortmundMünster
392WülfrathDüsseldorfWuppertalMettmannWuppertalDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
393WuppertalDüsseldorfWuppertalWuppertalWuppertalDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorfDüsseldorf
394WürselenKölnAachenAachenAachenKölnAachenAachenKöln
395XantenDüsseldorfKleveRheinbergWeselDüsseldorfDüsseldorfDuisburgDüsseldorf
396ZülpichKölnBonnEuskirchenBonnKölnAachenKölnKöln
1 Amtl. Anm.:

Stadtbezirke
Mitte mit den Stadtteilen Altstadt, Neuenkamp, Kaßlerfeld, Duissern, Neudorf-Nord, Neudorf-Süd, Dellviertel, Hochfeld, Wanheimerort;
Rheinhausen mit den Stadtteilen Rheinhausen-Mitte, Hochemmerich, Bergheim, Friemersheim, Rumeln-Kaldenhausen;
Süd mit den Stadtteilen Bissingheim, Wedau, Buchholz, Wanheim-Angerhausen, Großenbaum, Rahm, Huckingen, Ungelsheim, Hüttenheim, Mündelheim

2 Amtl. Anm.:

Stadtbezirke
Walsum mit den Stadtteilen Vierlinden, Overbruch, Alt-Walsum, Aldenrade, Wehofen, Fahrn;
Hamborn mit den Stadtteilen Röttgersbach, Marxloh, Obermarxloh, Neumühl, Alt-Hamborn

3 Amtl. Anm.:

Stadtbezirke
Meiderich-Beeck mit den Stadtteilen Bruckhausen, Beeck, Beeckerwerth, Laar, Untermeiderich, Mittelmeiderich, Obermeiderich;
Homberg/Ruhrort/Baerl mit den Stadtteilen Ruhrort, Alt-Homberg, Hochheide, Baerl

4 Amtl. Anm.:

Stadtteile Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Altendorf, Bergerhausen, Bredeney, Fischlaken, Frillendorf, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Karnap, Katernberg, Kettwig, Magarethenhöhe, Nordviertel, Ostviertel, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schonnebeck, Schuir, Stadtkern, Stadtwald, Stoppenberg, Südostviertel, Südviertel, Werden, Westviertel

5 Amtl. Anm.:

Stadtteile Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Dellwig, Frintrop, Gerschede, Schönebeck, Vogelheim

6 Amtl. Anm.:

Stadtteile Burgaltendorf, Byfang, Freisenbruch, Horst, Kray, Kupferdreh, Leithe, Steele, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen

7 Amtl. Anm.:

(weggefallen)

8 Amtl. Anm.:

(weggefallen)

9 Amtl. Anm.:

Stadtbezirke Herne-Mitte und Sodingen

10 Amtl. Anm.:

Stadtbezirke Wanne und Eickel

11 Amtl. Anm.:

Stadtbezirk Nord;

aus dem Stadtbezirk Ost die Stadtteile Lürrip, Hardterbroich-Pesch, Bungt, Bettrath-Hoven, Flughafen, Neuwerk-Mitte und Uedding;

aus dem Stadtbezirk West die Stadtteile Hehn, Holt, Hauptquartier, Rheindahlen-Land, Rheindahlen-Mitte.

12 Amtl. Anm.:

Stadtbezirk Süd;

aus dem Stadtbezirk Ost die Stadtteile Giesenkirchen-Nord, Schelsen und Giesenkirchen-Mitte;

aus dem Stadtbezirk West die Stadtteile Wickrath-Mitte, Wickrath-West, Wickrathberg, Wanlo.

Anlage 2 JustG NRW,NW Gebührenverzeichnis

Anlage zu § 124

NummerGegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs25 bis 385 Euro
2Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
 Anmerkung:
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz4,50 Euro
 Anmerkung: 
 Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, benötigt wird. 
3Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung 
 Anmerkung: 
 Die Gebühren sind vorauszuzahlen. 
3.1Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen120 Euro
 Anmerkung: 
 Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. 
3.2Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern,120 Euro
 für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.3Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung),120 Euro
 für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je30 Euro
3.4Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder der Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern,60 Euro
 für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je15 Euro
3.5Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist50 Euro
 Anmerkung: 
 Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Nummer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. 
4Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euro je Entscheidung
 Anmerkung: 
 1.Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 
 2.Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. 
 3.§ 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 
5Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts30 Euro
 Anmerkung: 
 Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 
6Gütestellen 
6.1Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1)130 Euro
6.2Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung als Gütestelle30 Euro
7Notarangelegenheiten 
7.1Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der Bundesnotarordnung600 Euro
 Anmerkung: 
 Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird. 
7.2Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters25 Euro
 Anmerkung: 
 Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht. 
7.3Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars175 Euro
 Anmerkung: 
 Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben. 
8Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wertpapierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht15 bis 255 Euro
9Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rücknahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung oder Herausgabe auf15 bis 127,50 Euro
10Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes15 Euro
 Anmerkung: 
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemerkung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben. 
11Zurückweisung der Beschwerde15 bis 255 Euro
12Zurücknahme der Beschwerde15 bis 65 Euro.