BNotO

Bundesnotarordnung

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Das Amt des Notars
Abschnitt 1
Bestellung zum Notar
Stellung und Aufgaben des Notars1
Beruf des Notars2
Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare3
Bedürfnis für die Bestellung eines Notars4
Bewerbung4a
Eignung für das notarielle Amt5
Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare5a
Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare5b
Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung6
Versagung und Aussetzung der Bestellung6a
Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung7
Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung7a
Schriftliche Prüfung7b
Mündliche Prüfung7c
Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel7d
Rücktritt; Versäumnis7e
Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße7f
Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung7g
Gebühren7h
Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung7i
Nebentätigkeit8
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung9
Amtssitz10
Amtsbereich10a
Amtsbezirk11
Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar11a
Bestellungsurkunde12
Vereidigung13
Abschnitt 2
Ausübung des Amtes
Allgemeine Berufspflichten14
Verweigerung der Amtstätigkeit15
Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung16
Gebühren17
Pflicht zur Verschwiegenheit18
Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken18a
Form des Zugangs zu Forschungszwecken18b
Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken18c
Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken18d
Amtspflichtverletzung19
Berufshaftpflichtversicherung19a
Abschnitt 3
Die Amtstätigkeit
Beurkundungen und Beglaubigungen20
Bescheinigungen21
Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen22
Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen23
Betreuung und Vertretung der Beteiligten24
Abschnitt 4
Sonstige Amtspflichten des Notars
Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung25
Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen26
Inanspruchnahme von Dienstleistungen26a
Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung27
Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit28
Werbeverbot29
Ausbildungspflicht30
Verhalten des Notars31
(weggefallen)32
Elektronische Signatur33
Meldepflichten34
Abschnitt 4a
Führung der Akten und Verzeichnisse
Führung der Akten und Verzeichnisse35
Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen36
(weggefallen)37
Abschnitt 5
Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung
Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung38
Notarvertretung39
Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf40
Amtsausübung der Vertretung41
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung42
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung43
Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung44
Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung45
Amtspflichtverletzung der Vertretung46
Abschnitt 6
Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter
Erlöschen des Amtes47
Entlassung48
Altersgrenze48a
Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege48b
Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen48c
Strafgerichtliche Verurteilung49
Amtsenthebung50
Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes51
Ablieferung verwahrter Gegenstände51a
Weiterführung der Amtsbezeichnung52
Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars53
Vorläufige Amtsenthebung54
Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung55
Notariatsverwalter56
Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters57
Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen58
Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer59
Überschüsse aus Notariatsverwaltungen60
Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters61
Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung62
Einsicht der Notarkammer63
Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen64
Abschnitt 7
Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze64a
Bestellung eines Vertreters64b
Ersetzung der Schriftform64c
Übermittlung von Daten64d
Teil 2
Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1
Notarkammern
Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung65
Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht66
Aufgaben; Verordnungsermächtigung67
Organe68
Vorstand69
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen69a
Abteilungen69b
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds69c
Präsident70
Kammerversammlung71
Regelung durch Satzung72
Erhebung von Beiträgen73
Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht74
Ermahnung75
Abschnitt 2
Bundesnotarkammer
Bildung; Sitz76
Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung77
Aufgaben78
Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung78a
Auskunft und Gebühren78b
Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung78c
Inhalt des Zentralen Testamentsregisters78d
Sterbefallmitteilung78e
Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister78f
Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister78g
Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung78h
Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv78i
Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv78j
Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung78k
Notarverzeichnis78l
Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis78m
Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung78n
Beschwerde78o
Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung78p
Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem78q
Organe79
Präsidium80
Wahl des Präsidiums81
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen81a
Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums82
Generalversammlung83
(weggefallen)84
Einberufung der Generalversammlung85
Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung86
Bericht des Präsidiums87
Status der Mitglieder88
Regelung durch Satzung89
Auskunftsrecht90
Erhebung von Beiträgen91
Teil 3
Aufsicht, Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1
Aufsicht
Aufsichtsbehörden92
Befugnisse der Aufsichtsbehörden93
Missbilligung94
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
Einleitung eines Disziplinarverfahrens95
Verjährung95a
Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung96
Disziplinarmaßnahmen97
Verhängung der Disziplinarmaßnahmen98
Disziplinargericht99
Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung100
Besetzung des Oberlandesgerichts101
Bestellung der richterlichen Mitglieder102
Bestellung der notariellen Beisitzer103
Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer104
Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts105
Besetzung des Bundesgerichtshof106
Bestellung der richterlichen Mitglieder107
Bestellung der notariellen Beisitzer108
Anzuwendende Verfahrensvorschriften109
Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen110
Tilgung110a
Abschnitt 3
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Sachliche Zuständigkeit111
Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung111a
Verfahrensvorschriften111b
Beklagter111c
Berufung111d
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse111e
Gebühren111f
Streitwert111g
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren111h
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung112
Notarkasse und Ländernotarkasse113
(weggefallen)113a
Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse113b
Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg114
(weggefallen)115
Sondervorschriften für einzelne Länder116
(weggefallen)117
Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern117a
Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern117b
Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse118
Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen119
Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv120
Anlagen
Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
(verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Anlage 2

Teil 1 Das Amt des Notars

Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

§ 1 BNotO Stellung und Aufgaben des Notars

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

§ 2 BNotO Beruf des Notars

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. 2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. 3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Zu § 2: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 3 BNotO Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

Zu § 3: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).

§ 4 BNotO Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 4a BNotO Bewerbung

(1) 1Notarstellen sind auszuschreiben. 2Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) 1War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 5 BNotO Eignung für das notarielle Amt

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. 1.

    sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,

  2. 2.

    aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

  3. 3.

    sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) 1Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. 5Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. 6Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) 1Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 5a BNotO Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

1Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. 2Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 5b BNotO Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  1. 1.

    mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,

  2. 2.

    die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,

  3. 3.

    die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

  4. 4.

    ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

(2) 1Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. 2Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. 3Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.

(3) 1Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. 2Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. 3Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. 4Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

Zu § 5b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 6 BNotO Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

(1) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. 2Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. 3Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) 1Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. 3Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. 2Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. 3Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 6a BNotO Versagung und Aussetzung der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

Zu § 6a: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 6b BNotO

(weggefallen)

§ 7 BNotO Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

(1) 1Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. 3Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(2) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. 2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. 3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. 2Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben Amtspflichten wie der Notar. 3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind. 4Die Notarkammer erlässt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

  1. 1.
    mit der Bestellung zum Notar,
  2. 2.
    mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) 1Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt; § 48 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Er kann entlassen werden, wenn er

  1. 1.

    sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,

  2. 2.

    ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,

  3. 3.

    nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnte.

Zu § 7: Geändert durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7a BNotO Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(2) 1Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(3) 1Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden.

(4) 1Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend.

(6) 1Die schriftliche Prüfung ist mit einem Anteil von 75 Prozent, die mündliche Prüfung ist mit einem Anteil von 25 Prozent bei dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zu berücksichtigen. 2Die notarielle Fachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtpunktzahl 4,00 erreicht hat.

(7) 1Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7b BNotO Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst vier fünfstündige Aufsichtsarbeiten. 2Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die notarielle Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und ob er fähig ist, in begrenzter Zeit mit vorgegebenen Hilfsmitteln eine rechtlich einwandfreie und zweckmäßige Lösung für Aufgabenstellungen der notariellen Praxis zu erarbeiten. 3Sie kann elektronisch durchgeführt werden.

(2) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden nacheinander bewertet. 2Die Namen der Prüflinge dürfen den Prüfenden vor Abschluss der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten nicht bekannt werden. 3An der Korrektur der Bearbeitungen jeder einzelnen Aufgabe soll mindestens ein Anwaltsnotar mitwirken. 4Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 5Können sich die Prüfenden bei größeren Abweichungen nicht einigen oder bis auf drei Punkte annähern, so entscheidet ein weiterer Prüfender; er kann sich für eine der beiden Bewertungen entscheiden oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festsetzen.

(3) 1Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten werden dem Prüfling mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Wird mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4,00 Punkten bewertet oder liegt der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3,50 Punkten, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden.

Zu § 7b: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7c BNotO Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. 3In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.

(2) 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. 3Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.

(3) 1Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, das Zuhören gestatten. 3An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

(4) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.

Zu § 7c: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7d BNotO Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel

(1) 1Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. 2Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. 3Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.

(2) Über einen Widerspruch entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes.

Zu § 7d: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7e BNotO Rücktritt; Versäumnis

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.

(2) 1Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. 2Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.

Zu § 7e: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7f BNotO Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten. 2Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die gesamte notarielle Fachprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, kann die betroffene notarielle Fachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) 1Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. 2Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit null Punkten bewertet. 3Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die notarielle Fachprüfung als nicht bestanden.

Zu § 7f: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7g BNotO Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem bei der Bundesnotarkammer errichteten "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" (Prüfungsamt).

(2) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bestimmt die Prüfenden einschließlich des weiteren Prüfenden (§ 7b Abs. 2 Satz 5) sowie die Prüfungsausschüsse, setzt die Prüfungstermine fest, lädt die Prüflinge, stellt das Prüfungsergebnis fest, erteilt das Prüfungszeugnis, entscheidet über die Folgen eines Prüfungsverstoßes und über Widersprüche nach § 7d Abs. 2 Satz 1. 2Die näheren Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) 1Die das Prüfungsamt leitende Person (Leitung) des Prüfungsamtes vertritt das Amt im Zusammenhang mit der notariellen Fachprüfung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. 2Die Leitung und ihre ständige Vertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 3Sie werden im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, nach Anhörung der Bundesnotarkammer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 4Erneute Bestellungen sind möglich. 5Die Leitung und ihre ständige Vertretung können als Prüfende tätig werden.

(4) 1Bei dem Prüfungsamt wird eine Aufgabenkommission eingerichtet. 2Sie bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, entscheidet über die zugelassenen Hilfsmittel und erarbeitet Vorschläge für die mündlichen Prüfungen. 3Die Mitglieder der Aufgabenkommission müssen über eine der in Absatz 6 Satz 1 aufgeführten Qualifikationen verfügen. 4Sie werden von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 5Erneute Bestellungen sind möglich. 6Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ehrenamtlich tätig. 7Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(5) 1Bei dem Prüfungsamt wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. 2Er übt die Fachaufsicht über die Leitung des Prüfungsamtes und die Aufgabenkommission aus. 3Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, einem von der Bundesnotarkammer und drei einvernehmlich von den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, benannten Mitgliedern. 4Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.

(6) 1Zu Prüfenden werden vom Prüfungsamt für die Dauer von fünf Jahren bestellt:

  1. 1.

    Richter und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, auch nach Eintritt in den Ruhestand, auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder einer Landesjustizverwaltung, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden,

  2. 2.

    Notare und Notare außer Dienst auf Vorschlag einer Notarkammer und

  3. 3.

    sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden.

2Erneute Bestellungen sind möglich. 3Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. 4Mit Vollendung des 70. Lebensjahres scheiden die Prüfenden aus; unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren.

(7) 1Die Prüfenden sind bei Prüfungsentscheidungen sachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüfende der Aufsicht des Prüfungsamtes. 3Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.

Zu § 7g: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7h BNotO Gebühren

(1) 1Für die Prüfung und für das erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren an die Bundesnotarkammer zu zahlen. 2Die Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, wenn die Prüfungsgebühren bei der Bundesnotarkammer eingegangen sind. 3Tritt der Prüfling vor Antritt der Prüfung zurück, wird die Gebühr für die Prüfung zu drei Vierteln erstattet. 4Tritt der Prüfling bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit zurück, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten. 5Eine Erstattung von Gebühren im Fall des § 7f ist ausgeschlossen.

(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des Prüfungsamtes sowie die Entschädigung und den Auslagenersatz der Mitglieder der Aufgabenkommission, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prüfenden durch Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf.

Zu § 7h: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 7i BNotO Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.

Zu § 7i: Eingefügt durch G vom 2. 4. 2009 (BGBl I S. 696), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 8 BNotO Nebentätigkeit

(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. 2Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen; der Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) 1Der Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. 2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. 1.
    zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,
  2. 2.
    zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.

2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. 3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 4Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

Zu § 8: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836), durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 9 BNotO Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung

(1) 1Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1

  1. 1.

    nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und

  2. 2.

    bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen.

(2) 1Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. 2Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. 3Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.

Zu § 9: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 10 BNotO Amtssitz

(1) 1Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. 2In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden. 3Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden. 4Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) 1Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten. 2Er hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird; die Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist. 3Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen.

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) 1Dem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten; ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt. 2Das Gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage. 3Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 4Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören.

Zu § 10: Geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 10a BNotO Amtsbereich

(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.

(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.

(3) 1Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:

  1. 1.

    der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des betroffenen Einzelkaufmanns,

  2. 2.

    bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft mit Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung,

  3. 3.

    der Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft oder

  4. 4.

    der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register ersichtlich ist.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338), 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64).

§ 11 BNotO Amtsbezirk

(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.

(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt.

(4) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.

Zu § 11: Geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).

§ 11a BNotO Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar

1Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. 2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. 3Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. 4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.

Zu § 11a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 12 BNotO Bestellungsurkunde

(1) 1Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.

(2) 1Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde und sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte. 2Liegt keine Nichtigkeit vor, ist jedoch die Anhörung der Notarkammer oder die Aushändigung der Bestellungsurkunde unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzuholen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 13 BNotO Vereidigung

(1) 1Nach Aushändigung der Bestellungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Amtspflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." 2Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. 2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. 2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

(4) Ist der Notar schon einmal als Notar vereidigt worden, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid hingewiesen wird.

Zu § 13: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 14 BNotO Allgemeine Berufspflichten

(1) 1Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. 2Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) 1Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. 2Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) 1Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehn sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. 2Er hat dafür zu sorgen, dass sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) 1Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. 2Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt.

(6) 1Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. 2Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

Zu § 14: Geändert durch G vom 21. 9. 1994 (BGBl I S. 2457), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 15 BNotO Verweigerung der Amtstätigkeit

(1) 1Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. 2Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) 1Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. 2Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu § 15: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 16 BNotO Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

Zu § 16: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 17 BNotO Gebühren

(1) 1Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. 2Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Gebührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung oder eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind ein Gebührenerlass oder eine Gebührenermäßigung nur zulässig, soweit die Gebührenerhebung aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Falls unbillig wäre und die Notarkammer dem Gebührenerlass oder der Gebührenermäßigung zugestimmt hat. 3In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern. 4Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.

(2) Beteiligten, denen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

Zu § 17: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513), 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18 BNotO Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, dass sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

Zu § 18: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18a BNotO Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken

(1) Personen, die historische oder sonstige wissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu gewähren, soweit

  1. 1.

    dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens erforderlich ist und

  2. 2.

    seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als 70 Jahre vergangen sind.

(2) 1Der Zugang ist in Textform bei der verwahrenden Stelle oder bei der zuständigen Landesjustizverwaltung zu beantragen. 2In dem Antrag sind das Forschungsvorhaben und die Urkunden und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang begehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. 3Zudem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. 4Wird ein nicht anonymisierter Zugang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt, ist zudem darzulegen, warum der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 5Wird der Zugang von einer juristischen Person beantragt, so hat diese eine natürliche Person zu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.

(3) 1Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zuständige Landesjustizverwaltung nach Anhörung der verwahrenden Stelle. 2Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prüfung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.

Zu § 18a: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18b BNotO Form des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu gewähren, soweit nicht

  1. 1.

    der Forschungszweck nur mithilfe von Inhalten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder

  2. 2.

    die Anonymisierung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(2) 1Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymisierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjustizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit das Forschungsinteresse das Interesse der vom Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses betroffenen natürlichen oder juristischen Personen an der Geheimhaltung überwiegt. 2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener Personen an der Geheimhaltung das Forschungsinteresse überwiegen könnte, so ist den betroffenen Personen vor der Gewährung eines nicht anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Kann eine Stellungnahme nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stellungnahme entschieden werden.

(3) 1Die verwahrende Stelle hat den von der Landesjustizverwaltung gewährten Zugang durch die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit hierdurch der Forschungszweck erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Anderenfalls hat sie Einsichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur Verfügung zu stellen. 3Eine Herausgabe der Urkunden und Verzeichnisse ist nicht zulässig.

(4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur Forschenden eröffnet, die das Forschungsvorhaben als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete durchführen oder die zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

Zu § 18b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18c BNotO Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken

(1) 1Forschende haben diejenigen ihnen zu Forschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen, gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. 2Sie haben die an dem Forschungsvorhaben mitwirkenden Personen, die Zugang zu solchen Inhalten erhalten sollen, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit einer Pflichtverletzung hinzuweisen. 3Inhalte im Sinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald sie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benötigt werden.

(2) 1Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet werden, für das der Zugang gewährt worden ist. 2Die Verwendung für andere Forschungsvorhaben bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. 3Für die Erteilung der Zustimmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) 1Forschende dürfen Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung des Forschungsergebnisses unerlässlich ist. 2Eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesjustizverwaltung. 3§ 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 18c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18d BNotO Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken

(1) 1Für den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben. 2Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, sind bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt wird, nicht anzuwenden. 3Im Übrigen sind mit Ausnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vorschriften des Justizverwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Kosten werden von der Landesjustizverwaltung angesetzt. 2Soweit die einen Kostentatbestand auslösende Amtshandlung von einem Notar oder einer Notarkammer vorgenommen wurde, führt die Landesjustizverwaltung die hierfür vereinnahmten Kosten an die vornehmende Stelle ab. 3Soweit die vornehmende Stelle auf die Kosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese mit anzusetzen.

Zu § 18d: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 19 BNotO Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. 3Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. 4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) 1Hat ein Notarassessor bei selbstständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. 2Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbstständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. 3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. 4Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Zu § 19: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 19a BNotO Berufshaftpflichtversicherung

(1) 1Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. 3Die Versicherung muss für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Amtspflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.

(2) 1Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden

  1. 1.

    Ersatzansprüche wegen wissentlicher Amtspflichtverletzung,

  2. 2.

    Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, dass die Amtspflichtverletzung darin besteht, dass die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde,

  3. 3.

    Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.

2Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlussgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten. 3Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über. 4Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(3) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 4Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass sämtliche Amtspflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Landesjustizverwaltung.

(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das notarielle Amt erloschen ist.

Zu § 19a: Eingefügt durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), geändert durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), 30. 8. 1994 (BGBl II S. 1438), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 20 BNotO Beurkundungen und Beglaubigungen

(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. 2Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlasst ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Zu § 20: Geändert durch G vom 21. 9. 1994 (BGBl I S. 2457), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).

§ 21 BNotO Bescheinigungen

(1) 1Die Notare sind zuständig,

  1. 1.

    Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie

  2. 2.

    Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung der Firma oder des Namens, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,

wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. 2Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) 1Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss. 2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

(3) 1Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. 2Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. 3In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.

Zu § 21: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).

§ 22 BNotO Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen

(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.

Zu § 22: Geändert durch G vom 28. 8. 1969 (BGBl I S. 1513) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 22a BNotO

(weggefallen)

§ 23 BNotO Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Zu § 23: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 24 BNotO Betreuung und Vertretung der Beteiligten

(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. 2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) 1Nimmt ein Anwaltsnotar Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, dass er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen. 2Im Übrigen ist im Zweifel anzunehmen, dass er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen. 2Die Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist; eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

Zu § 24: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 25 BNotO Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung

(1) Der Notar darf Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Notar Personen mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Zu § 25: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 26 BNotO Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen

1Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. 2Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. 3Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. 4Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. 5Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.

Zu § 26: Neugefasst durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618).

§ 26a BNotO Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) 1Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) 1Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) 1Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. 2In ihm ist

  1. 1.

    der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,

  2. 2.

    der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

  3. 3.

    festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft dienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Beteiligte darin eingewilligt hat.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die die Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet haben.

(6) 1Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der Dienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich verpflichtet wurde. 2Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Zu § 26a: Eingefügt durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 27 BNotO Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung

(1) 1Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen. 2Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes. Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten. 3§ 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.

Zu § 27: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

§ 28 BNotO Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Amtspflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und des Gerichts- und Notarkostengesetzes sicherzustellen.

Zu § 28: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 29 BNotO Werbeverbot (1)

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) 1Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren, so ist es von seinem Auftreten als Notar zu trennen. 2Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1 Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deutlich zu machen, dass es sich nicht auf die notarielle Tätigkeit bezieht.

(3) 1Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. 2Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort "Amtssitz" enthalten. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten.

(4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden.

Zu § 29: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. Mai 2005 (BGBl. I S. 1413)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 29 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 2585, berichtigt Bundesgesetzblatt 1999 I Seite 194) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er bestimmt, dass ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 der Bundesnotarordnung mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben darf, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§ 30 BNotO Ausbildungspflicht

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

Zu § 30: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 31 BNotO Verhalten des Notars

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

Zu § 31: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 32 (weggefallen)

§ 32 BNotO

(weggefallen)

§ 33 BNotO Elektronische Signatur

(1) 1Der Notar muss über ein auf Dauer prüfbares qualifiziertes Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und über die technischen Mittel für die Erstellung und Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen verfügen. 2Bei der erstmaligen Beantragung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen hat die Identifizierung durch die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars unter dem Antrag zu erfolgen. 3Das qualifizierte Zertifikat muss mit einem Attribut versehen sein, welches den Inhaber als Notar ausweist und daneben den Amtssitz des Notars sowie das Land und die Notarkammer enthält, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.

(2) Der Notar darf sein qualifiziertes Zertifikat nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter beziehen, der gewährleistet, dass das Zertifikat unverzüglich gesperrt wird, sobald das Erlöschen des Amtes des Notars oder eine vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen wird.

(3) 1Die zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen erforderlichen elektronischen Signaturerstellungsdaten sind vom Notar auf einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit zu verwalten. 2Abweichend davon können sie auch von der Notarkammer oder der Bundesnotarkammer verwaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur nur mittels eines kryptografischen Schlüssels erstellt werden kann, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.

(4) 1Der Notar darf die qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder die kryptografische Hardwarekomponente keiner anderen Person überlassen. 2Der Notar darf keine Wissensdaten preisgeben, die er zur Identifikation gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der kryptografischen Hardwarekomponente benutzt.

Zu § 33: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146).

§ 34 BNotO Meldepflichten

1Der Notar hat der Aufsichtsbehörde sowie derjenigen Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn er feststellt oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass

  1. 1.

    sein Amtssiegel dauerhaft oder zeitweise abhandengekommen ist oder missbraucht wurde oder eine Fälschung seines Amtssiegels im Umlauf ist,

  2. 2.

    seine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit abhandengekommen ist, missbraucht oder manipuliert wurde oder Wissensdaten zur Identifikation des Notars gegenüber der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit einer anderen Person bekannt geworden sind,

  3. 3.

    Wissensdaten oder andere Vorkehrungen, die zum Schutz des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters vor unbefugtem Zugang vorgesehen sind, missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Notar außerdem unverzüglich eine Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei dem Vertrauensdiensteanbieter zu veranlassen und den Nachweis über die Sperrung mit der Mitteilung nach Satz 1 vorzulegen. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Notarkammer unverzüglich die Bundesnotarkammer zu unterrichten, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sicherheit des Elektronischen Urkundenarchivs, des Elektronischen Notariatsaktenspeichers, des Zentralen Vorsorgeregisters oder des Zentralen Testamentsregisters auch im Hinblick auf die von anderen Stellen übermittelten oder verwahrten Daten betroffen ist.

Zu § 34: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 35 BNotO Führung der Akten und Verzeichnisse

(1) 1Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind. 2Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen die zur Durchführung der Amtsgeschäfte erforderlichen personenbezogenen Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, zu verarbeiten. 3Dies umfasst insbesondere

  1. 1.

    Kontaktdaten der Beteiligten,

  2. 2.

    Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten erhoben wurden, und

  3. 3.

    Daten, die für den Gegenstand des Amtsgeschäfts erforderlich sind oder die auf Wunsch der Beteiligten aufgenommen werden sollen."

(2) 1Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben ist. 2Zusätzlich darf er für die Aktenführung Hilfsmittel verwenden, deren Vertraulichkeit ebenfalls zu gewährleisten ist und für die Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt. 3Werden Akten einer anderen Stelle zur Verwahrung übergeben, hat dies auch die zugehörigen Hilfsmittel zu umfassen.

(3) 1Akten und Verzeichnisse in Papierform darf der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur bei der Notarkammer oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde führen. 2Seine Verfügungsgewalt muss gewahrt bleiben. 3Außer im Fall der Führung bei der Notarkammer darf eine gemeinsame Führung nur im Zusammenschluss mit anderen Notaren erfolgen. 4Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Absatzes 1 und des Satzes 2 eingehalten werden. 5Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 6Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören. 7Die Führung bei der Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Elektronische Akten und Verzeichnisse darf der Notar außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notariatsaktenspeicher führen.

(5) 1Zur Führung der Akten und Verzeichnisse dürfen nur Personen herangezogen werden, die bei dem Notar oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 bei dem Zusammenschluss der Notare beschäftigt sind. 2Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bleiben unberührt.

(6) 1Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im Urkundenverzeichnis sowie die in der elektronischen Urkundensammlung und in der Sondersammlung verwahrten Dokumente dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. 2Im Übrigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform geführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten und die elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse zu löschen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, solange im Einzelfall eine weitere Verwahrung durch die verwahrende Stelle erforderlich ist.

Zu § 35: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 36 BNotO Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung. 2Insbesondere sind darin nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die vom Notar zu den Akten zu nehmenden Unterlagen sowie die in die Verzeichnisse einzutragenden Angaben einschließlich der zu erhebenden Daten und der insoweit zu beachtenden Fristen,

  2. 2.

    die Aufbewahrungsfristen,

  3. 3.

    die Einzelheiten der elektronischen Führung von Akten und Verzeichnissen nach § 35 Absatz 2 sowie über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität, der Transparenz und der Verfügbarkeit auch über die Amtszeit des Notars hinaus einschließlich der zulässigen Datenformate sowie der Schnittstellen und der Datenverknüpfungen zwischen den Akten und Verzeichnissen,

  4. 4.

    die Voraussetzungen, unter denen die durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehene Übertragung eines in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die elektronische Form unterbleiben kann.

3Bei der Bemessung der Aufbewahrungsfristen nach Satz 2 Nummer 2 ist insbesondere der Zweck der Verfügbarkeit der Akten und Verzeichnisse im Hinblick auf die Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit der Sachaufklärung gegeben bleibt.

(2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass neben den für das Auffinden von Urkunden erforderlichen Eintragungen weitere Angaben in das Urkundenverzeichnis eingetragen werden können oder sollen. 2Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten

  1. 1.

    im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten,

  2. 2.

    zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars sowie

  3. 3.

    für die Zwecke der Aufsicht.

Zu § 36: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 37 (weggefallen)

§ 37 BNotO

(weggefallen)

§ 38 BNotO Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung

1Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.

§ 39 BNotO Notarvertretung

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. 2Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). 3Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. 4Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.

(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

(3) 1Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. 3Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. 4Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. 5Für den Notar kann auch ein nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.

(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.

Zu § 39: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

§ 40 BNotO Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf

(1) 1Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. 2Abweichend von § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.

(2) 1Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. 2Ist sie schon einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter vereidigt worden, so genügt es in der Regel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(3) Die Bestellung der Vertretung kann jederzeit widerrufen werden.

Zu § 40: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 41 BNotO Amtsausübung der Vertretung

(1) 1Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

Zu § 41: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 42 BNotO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Zu § 42: Geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 43 BNotO Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung

Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Zu § 43: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 44 BNotO Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung

(1) 1Die Amtsbefugnis der Vertretung beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar. 2Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

(2) Die Amtshandlungen der Vertretung sind nicht deshalb ungültig, weil die für ihre Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

Zu § 44: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 45 BNotO Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung

(1) 1Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, dem keine Vertretung bestellt ist, seine Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts in seinem Amtsbezirk oder der Notarkammer, in deren Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben. 2§ 51a gilt entsprechend. 3Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist der Notarkammer und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 4Die Verwahrung durch die Notarkammer ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Der Notar oder die Notarkammer, dem oder der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) 1Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten und Verzeichnisse nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht in die Akten verlangt, so hat die Notarkammer, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. 2§ 51a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Notar, der die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel. 2Dies gilt entsprechend für die Notarkammer, die die Akten und Verzeichnisse in Verwahrung hat. 3Im Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.

(5) 1Werden die Akten und Verzeichnisse durch einen anderen Notar verwahrt, stehen diesem die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu. 2Werden die Akten und Verzeichnisse durch die Notarkammer verwahrt, stehen dieser die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften zu; die Vorschriften des Gerichtsund Notarkostengesetzes für den Notar, dem die Kosten für seine Tätigkeit selbst zufließen, gelten entsprechend.

Zu § 45: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 46 BNotO Amtspflichtverletzung der Vertretung

1Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. 2Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.

Zu § 46: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 47 BNotO Erlöschen des Amtes

Das Amt des Notars erlischt durch

  1. 1.

    Entlassung aus dem Amt (§ 48),

  2. 2.

    Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

  3. 3.

    Amtsniederlegung (§§ 48b48c),

  4. 4.

    bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,

  5. 5.

    rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,

  6. 6.

    bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),

  7. 7.

    rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Zu § 47: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 48 BNotO Entlassung

1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. 2Das Verlangen muss der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. 3Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist. 4Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

Zu § 48: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 48a BNotO Altersgrenze

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

Zu § 48a: Eingefügt durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150).

§ 48b BNotO Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder einen nachweislich pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) tatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen. Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.

(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahmsweise eine längere Dauer genehmigt wird.

(3) Bei der Entscheidung über die Genehmigung sind die Belange der geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung kann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhören. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der Notar darauf hinzuweisen.

(4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht sich der Notar nach einem Wegfall der Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise um eine erneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.

(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege um eine erneute Bestellung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits ein notarielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt niedergelegt hat.

Zu § 48b: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 48c BNotO Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass

  1. 1.

    er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch die Aussicht besteht, dass er die erforderliche Fähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt, oder

  2. 2.

    eine Amtsniederlegung von höchstens einem Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitlichen Gründen drohende Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Zu § 48c: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 49 BNotO Strafgerichtliche Verurteilung

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 50 BNotO Amtsenthebung

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

  1. 1.

    wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;

  2. 2.

    wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;

  3. 3.

    wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;

  4. 4.

    wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;

  5. 5.

    wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;

  6. 6.

    wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

  7. 7.

    wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;

  8. 8.

    wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;

  9. 9.

    wenn er wiederholt grob gegen

    1. a)

      Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder

    2. b)

    verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

  1. 1.

    bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,

  2. 2.

    die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder

  3. 3.

    die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) 1Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. 2Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

Zu § 50: Geändert durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836), durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2378) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 51 BNotO Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes

(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. 3§ 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. 5Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.

(3) 1Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. 2Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. 3§ 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) 1Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.

Zu § 51: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 51a BNotO Ablieferung verwahrter Gegenstände

(1) 1In den Fällen des § 51 Absatz 1 ist der Notar verpflichtet, die Akten und Verzeichnisse sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände bei der für die Verwahrung zuständigen Stelle abzuliefern und ihr den Zugang zu den elektronisch geführten Akten und Verzeichnissen zu ermöglichen. 2Stempel und Siegel hat der Notar bei dem Präsidenten des Landgerichts abzuliefern. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Ablieferung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Gegenstände anordnen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Ablieferung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Ablieferung der Akten und Verzeichnisse sowie der amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 hat geordnet und in einem zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zu erfolgen. 2Liefert der Notar Akten, Verzeichnisse und die ihm amtlich übergebenen Urkunden oder Wertgegenstände nicht in einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand ab, so kann die zuständige Stelle diese auf Kosten des Notars einem geordneten und zur Aufbewahrung geeigneten Zustand zuführen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung oder Löschung von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Übergang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen war.

(3) Die für die Verwahrung zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, die Vollständigkeit der abgelieferten Akten und Verzeichnisse sowie der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden zu überprüfen.

Zu § 51a: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 52 BNotO Weiterführung der Amtsbezeichnung

(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar" zu führen. 2Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) 1Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" weiterzuführen, der auch "a. D." abgekürzt werden kann. 2Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Notarin außer Dienst" oder "Notar außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. 2Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. 3Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. 4Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf."

Zu § 52: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 53 BNotO Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars

(1) 1Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen, in seine Geschäftsstelle übernehmen will. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

(2) Die Gültigkeit der aus Anlass der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.

Zu § 53: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 54 BNotO Vorläufige Amtsenthebung

(1) 1Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

  1. 1.

    wenn das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat;

  2. 2.

    wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

  3. 3.

    wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

  1. 1.

    wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

  2. 2.

    wenn gegen einen Anwaltsnotar ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

  3. 3.

    wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(3) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

Zu § 54: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 55 BNotO Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung

(1) 1Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 2Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. 3§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) 1Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. 2Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. 2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. 3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.

Zu § 55: Geändert durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 56 BNotO Notariatsverwalter

(1) 1Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars erloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so hat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner Stelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen. 2Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle nicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) 1Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden. 3Ein nach Satz 1 bestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der ersten drei Monate berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

(3) 1Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amtsniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen. 2Sofern während der Dauer der Amtsniederlegung kein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Verfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert werden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu beantragen. 3Kommt er dem nicht nach, verliert er seinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder § 48c Absatz 3 Satz 1.

(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt einer Notarvertretung ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung einer Notarvertretung nicht zweckmäßig erscheint.

(5) 1Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein Notar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei einem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entsprechend. 2Bei einem Anwaltsnotar kann ein Notariatsverwalter bestellt werden.

(6) 1Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

(7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Zu § 56: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 57 BNotO Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) 1Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde bestellt. 2§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten entsprechend.

Zu § 57: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 58 BNotO Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen

(1) 1Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. 2Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. 3§ 51a Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. 3Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(3) 1Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. 2Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. 3Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Akten und Verzeichnisse zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.

Zu § 58: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 59 BNotO Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer

(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. 2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. 3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.

(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.

(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. 2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Zu § 59: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 60 BNotO Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zu Gunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. 2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

Zu § 60: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585, 1999 S. 194).

§ 61 BNotO Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters

(1) 1Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. 2Das Gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. 3§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. 4Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(2) 1Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluss von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. 2Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.

Zu § 61: Geändert durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 62 BNotO Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Zu § 62: Geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 63 BNotO Einsicht der Notarkammer

(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78i bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Zu § 63: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 64 BNotO Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen

(1) 1Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn

  1. 1.

    ein neuer Notar bestellt worden ist,

  2. 2.

    der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder

  3. 3.

    der vorläufig seines Amtes enthobene oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernommen hat.

2Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt wurde. 3Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.

(2) 1Das Amt eines für einen Anwaltsnotar nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 2Das Amt endet zudem in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) 1Übernimmt in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort. 2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu. 3Er muss sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen. 2Die §§ 19, 88 bis 90 und 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend. 3Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.

Zu § 64: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 64a BNotO Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

Zu § 64a: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 64b BNotO Bestellung eines Vertreters

Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.

Zu § 64b: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 64c BNotO Ersetzung der Schriftform

1Ist nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Notarpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3Ein besonderes elektronisches Behördenpostfach steht dem besonderen elektronischen Notarpostfach im Sinne des Satzes 1 gleich.

Zu § 64c: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 64d BNotO Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,

  2. 2.

    die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,

  3. 3.

    die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,

  4. 4.

    die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder

  5. 5.

    die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.

(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, soweit

  1. 1.

    sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. 2.

    besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Zu § 64d: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 65 BNotO Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. 2Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, dass mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.

(2) 1Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.

Zu § 65: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 66 BNotO Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht

(1) 1Die Notarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen; sie bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwaltung und sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer zu veröffentlichen.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Notarkammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Notarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Am Schlusse des Geschäftsjahrs legt die Notarkammer der Landesjustizverwaltung einen Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr und über die Lage der im Bereich der Notarkammer tätigen Notare und Notarassessoren vor.

Zu § 66: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 67 BNotO Aufgaben; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. 2Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.

(2) 1Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. 2§ 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:

  1. 1.

    zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars,

  2. 2.

    für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten,

  3. 3.

    zur Wahrung fremder Vermögensinteressen,

  4. 4.

    zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung,

  5. 5.

    über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume,

  6. 6.

    über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen,

  7. 7.

    für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,

  8. 8.

    für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen,

  9. 9.

    über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze,

  10. 10.

    über den erforderlichen Umfang der Fortbildung,

  11. 11.

    über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.

(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,

  1. 1.

    Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen;

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln;

  3. 3.

    Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. 2Für diese Versicherungsverträge gilt, dass die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250.000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500.000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muss; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3§ 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf;

  4. 4.

    Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten;

  5. 5.

    die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.

(4) 1Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere

  1. 1.

    Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

  2. 2.

    nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,

  3. 3.

    allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,

  4. 4.

    allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen:

    1. a)

      Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind,

    2. b)

      Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500.000 Euro je Urkunde beschränkt ist.

(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.

(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über

  1. 1.

    die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,

  2. 2.

    das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung,

  3. 3.

    eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2,

  4. 4.

    eine vorläufige Amtsenthebung,

  5. 5.

    die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars,

  6. 6.

    Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.

Zu § 67: Geändert durch G vom 7. 8. 1981 (BGBl I S. 803), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 68 BNotO Organe

Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.

Zu § 68: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 69 BNotO Vorstand

(1) 1Der Vorstand nimmt, unbeschadet der Vorschrift des § 70, die Befugnisse der Notarkammer wahr. 2In dringenden Fällen beschließt er an Stelle der Kammerversammlung, deren Genehmigung nachzuholen ist.

(2) 1Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seiner Stellvertretung und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kammerversammlung auf vier Jahre gewählt. 3Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. 4Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(3) 1Sind in dem Bezirk einer Notarkammer hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare bestellt, so muss der Präsident der einen und seine Stellvertretung der anderen Berufsgruppe angehören. 2Bei den übrigen Mitgliedern des Vorstands müssen die beiden Berufsgruppen angemessen vertreten sein.

(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

  1. 1.

    wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,

  2. 2.

    gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt wurde,

  3. 3.

    gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit verhängt wurde,

  4. 4.

    wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt entfernt wurde,

  5. 5.

    bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110 Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abgesehen wurde, sofern in diesem ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder

  6. 6.

    bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde.

(5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Zu § 69: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 69a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Notare, Notarassessoren und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

  1. 1.

    deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

  3. 3.

    die offenkundig sind oder

  4. 4.

    die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Notarkammern und der Einrichtungen nach § 67 Absatz 4 sowie für Personen, die von den Notarkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Notarkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.

Zu § 69a: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 69b BNotO Abteilungen

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung der Notarkammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Vorsitz der Abteilung führt, sowie deren Vertretung.

(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Notarkammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitz es beantragt.

Zu § 69b: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 69c BNotO Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

Zu § 69c: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 70 BNotO Präsident

(1) 1Der Präsident vertritt die Notarkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Bei der Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften der von der Notarkammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwahrten Urkunden wird die Notarkammer darüber hinaus von denjenigen Personen vertreten, die hierzu vom Präsidenten durch eine dauerhaft aufzubewahrende schriftliche oder elektronische Verfügung bestimmt worden sind. 3Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person der Notarkammer ist. 4Im Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung auch bestimmt werden, wer im Sinne des Satzes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder mitarbeitende Person einer anderen an dem Zusammenschluss beteiligten Notarkammer ist.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Notarkammer und des Vorstands.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Satzung können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

Zu § 70: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 71 BNotO Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) 1Der Präsident muss die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. 2Er muss sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) 1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  1. 1.
    die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
  2. 2.
    die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
  3. 3.
    die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
  4. 4.
    die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
  5. 5.
    die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Zu § 71: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 72 BNotO Regelung durch Satzung

Die näheren Bestimmungen über die Organe der Notarkammer und ihre Zuständigkeiten trifft die Satzung.

§ 73 BNotO Erhebung von Beiträgen

(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.

(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

Zu § 73: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 74 BNotO Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht

(1) 1Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Notarkammer verlangen. 2Die Notarkammer ist befugt, hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen nach § 67 Abs. 4 weiterzugeben, soweit diese von den Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

(2) 1Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 obliegenden Amtspflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 3Das Zwangsgeld fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständiger Beitrag beigetrieben.

Zu § 74: Neugefasst durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 75 BNotO Ermahnung

(1) 1Die Notarkammer ist befugt, Notare und Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2Die Notarkammer hat die Einleitung eines auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Will die Aufsichtsbehörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies der Notarkammer anzuzeigen. 4Die Befugnis der Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen den Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. 5Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder Notarassessor zu hören.

(3) 1Die Ermahnung ist zu begründen. 2Sie ist dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. 3Der Aufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.

(4) 1Gegen eine Ermahnung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Einspruch einlegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Wird der Einspruch vom Vorstand zurückgewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. 4Auf das Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden. 5Soweit nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.

(6) 1Eine Ermahnung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. 2Hat jedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung aufgehoben, weil es keine schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. 3Wird gegen den Notar oder Notarassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung unwirksam.

Zu § 75: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 76 BNotO Bildung; Sitz

(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

§ 77 BNotO Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zu § 77: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78 BNotO Aufgaben

(1) 1Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat insbesondere

  1. 1.

    in Fragen, welche die Gesamtheit der Notarkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Notarkammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

  2. 2.

    in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

  3. 3.

    die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

  4. 4.

    Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert;

  5. 5.

    durch Beschluss der Generalversammlung Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen;

  6. 6.

    Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen;

  7. 7.

    den Elektronischen Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen;

  8. 8.

    das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen;

  9. 9.

    die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten;

  10. 10.

    ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht.

(2) Die Bundesnotarkammer führt

  1. 1.

    das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a),

  2. 2.

    das Zentrale Testamentsregister (§ 78c),

  3. 3.

    das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h).

(3) 1Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen ergreifen, die der wissenschaftlichen Beratung der Notarkammern und ihrer Mitglieder, der Fortbildung von Notaren, der Aus- und Fortbildung des beruflichen Nachwuchses und der Hilfskräfte der Notare dienen,

  2. 2.

    Notardaten verwalten und

  3. 3.

    die elektronische Kommunikation der Notare mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten sowie die elektronische Aktenführung und die sonstige elektronische Datenverarbeitung der Notare unterstützen.

Zu § 78: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).

§ 78a BNotO Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über

  1. 1.

    Vollmachtgeber,

  2. 2.

    Bevollmächtigte,

  3. 3.

    die Vollmacht und deren Inhalt,

  4. 4.

    Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,

  5. 5.

    Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,

  6. 6.

    den Vorschlagenden,

  7. 7.

    den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und

  8. 8.

    den Ersteller einer Patientenverfügung.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung und Führung des Registers,

  2. 2.

    die Auskunft aus dem Register,

  3. 3.

    die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

  5. 5.

    die Einzelheiten der Datensicherheit.

Zu § 78a: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

§ 78b BNotO Auskunft und Gebühren

(1) 1Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. 2Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. 3Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(2) 1Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. 3Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.

(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

Zu § 78b: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).

§ 78c BNotO Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden und sonstige Daten nach § 78d. 2Die Erhebung und Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Registerbehörde, der Nachlassgerichte und der Verwahrstellen Erforderliche zu beschränken. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung und Führung des Registers,

  2. 2.

    die Auskunft aus dem Register,

  3. 3.

    die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und

  5. 5.

    die Einzelheiten der Datensicherheit.

(3) 1In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Bestimmungen zum Inhalt der Sterbefallmitteilungen nach § 78e Satz 1 getroffen werden. 2Ferner können in der Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden von

  1. 1.

    § 78e Satz 3, soweit dies die Sterbefallmitteilung an das Nachlassgericht betrifft;

  2. 2.

    der elektronischen Benachrichtigung nach § 78e Satz 4;

  3. 3.

Zu § 78c: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78d BNotO Inhalt des Zentralen Testamentsregisters

(1) 1In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die

  1. 1.

    von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des Beurkundungsgesetzes zu übermitteln sind oder

  2. 2.

2Weiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters sind

  1. 1.

    Verwahrangaben, die nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind, und

  2. 2.

    Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes überführt worden sind.

Die gespeicherten Daten sind mit Ablauf des 30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(2) 1Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. 2Verwahrangaben sind Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind.

(3) Registerfähig sind nur erbfolgerelevante Urkunden, die

  1. 1.

    öffentlich beurkundet worden sind oder

  2. 2.

    in amtliche Verwahrung genommen worden sind.

(4) 1Handelt es sich bei einem gerichtlichen Vergleich um eine erbfolgerelevante Urkunde im Sinne von Absatz 2 Satz 1, übermittelt das Gericht unverzüglich die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe der nach § 78c Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung. 2Der Erblasser teilt dem Gericht die zur Registrierung erforderlichen Daten mit.

Zu § 78d: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78e BNotO Sterbefallmitteilung

1Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich

  1. 1.

    das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und

  2. 2.

    die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1.

4Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.

Zu § 78e: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78f BNotO Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister

(1) 1Die Registerbehörde erteilt auf Ersuchen

  1. 1.

    Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

  2. 2.

    Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2Die Auskunft wird nur erteilt, soweit sie im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gerichte und Notare erforderlich ist. 3Auskünfte können zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.

(1a) 1Auf Ersuchen erteilt die Registerbehörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107; L 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom 12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140; L 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch

  1. 1.

    ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie

  2. 2.

    Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.

(3) 1Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. 2Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.

Zu § 78f: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78g BNotO Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister

(1) 1Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für

  1. 1.

    die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und

  2. 2.

    die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 1a Satz 1.

(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.

2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht.

(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

Zu § 78g: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78h BNotO Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bundesnotarkammer betreibt als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv, das den Notaren die Führung der elektronischen Urkundensammlung, des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Urkundenarchivbehörde.

(2) 1Die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität, die Vertraulichkeit und die Transparenz der Daten des Urkundenverzeichnisses, des Verwahrungsverzeichnisses und der im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumente müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. 2Die Urkundenarchivbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Erhaltung des Beweiswerts der verwahrten elektronischen Dokumente dauerhaft zu gewährleisten, ohne dass es einer erneuten Signatur durch die verwahrende Stelle bedarf.

(3) 1Elektronische Dokumente, die im Elektronischen Urkundenarchiv zusammen verwahrt werden, müssen derart miteinander verknüpft sein, dass sie nur zusammen abgerufen werden können. 2§ 42 Absatz 3 und § 49 Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs,

  2. 2.

    die Führung und den technischen Betrieb,

  3. 3.

    die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Datensicherheit und

  5. 5.

    die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

Zu § 78h: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 78i BNotO Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv

1Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. 2Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

Zu § 78i: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 78j BNotO Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv

(1) 1Das Elektronische Urkundenarchiv wird durch Gebühren finanziert. 2Die Urkundenarchivbehörde kann Gebühren erheben für

  1. 1.

    die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung und

  2. 2.

    die Führung des Verwahrungsverzeichnisses.

(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:

  1. 1.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 derjenige, der zur Zahlung der Kosten für die jeweilige notarielle Amtshandlung verpflichtet ist, abweichend hiervon

    1. a)

      im Fall des § 119 Absatz 1 die Staatskasse,

    2. b)

      im Fall des § 119 Absatz 3 der Notar,

    3. c)

      im Fall des § 119 Absatz 4 die Notarkammer,

  2. 2.

    im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Notar.

2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Notare können die Gebühren für die Urkundenarchivbehörde entgegennehmen.

(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Urkundenarchivs durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Bei der Bemessung der Gebühren für die Aufnahme von elektronischen Dokumenten in die elektronische Urkundensammlung kann der Umfang des elektronischen Dokuments berücksichtigt werden. 3Die Gebühr kann im Fall von Unterschriftsbeglaubigungen, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs in Zusammenhang stehen, niedriger bemessen werden.

(4) 1Die Urkundenarchivbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

Zu § 78j: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78k BNotO Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt einen zentralen elektronischen Aktenspeicher, der den Notaren die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notariatsaktenspeicher).

(2) 1Der Elektronische Notariatsaktenspeicher wird durch Gebühren finanziert. 2Die Bundesnotarkammer kann Gebühren erheben für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen sowie die Speicherung sonstiger Daten im Elektronischen Notariatsaktenspeicher. 3Zur Zahlung der Gebühren ist der Notar verpflichtet.

(3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

(4) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,

  2. 2.

    die Führung und den technischen Betrieb,

  3. 3.

    die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung,

  4. 4.

    die Einzelheiten der Datensicherheit und

  5. 5.

    die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen.

Zu § 78k: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78l BNotO Notarverzeichnis

(1) 1Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). 2Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein.

(2) 1Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten über die bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse. 2Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der Notarkammern und der Bundesnotarkammer. 3Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 4Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) 1In das Notarverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums,

  2. 2.

    der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar oder Notariatsverwalter seit seiner Bestellung geführt hat,

  3. 3.

    Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1,

  4. 4.

    der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage,

  5. 5.

    die Kammerzugehörigkeit,

  6. 6.

    die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs,

  7. 7.

    die Telekommunikationsdaten, die der Notar oder Notariatsverwalter mitgeteilt hat,

  8. 8.

    Sprachkenntnisse, soweit der Notar oder Notariatsverwalter solche mitteilt.

2Die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind von der jeweiligen Notarkammer, die Eintragungen zu Satz 1 Nummer 6 bis 8 von der Bundesnotarkammer vorzunehmen. 3Eintragungen zu Notarvertretungen können auch unmittelbar durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. 4Die Notarkammern, die Bundesnotarkammer und die Aufsichtsbehörde tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die jeweils von ihnen in das Verzeichnis eingegebenen Daten.

(4) 1Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. 2Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur Notarvertretung.

(5) 1Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. 2Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. 3Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.

(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Zu § 78l: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78m BNotO Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das Notarverzeichnis, der Führung des Notarverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Notarverzeichnis. 2Soweit in der Rechtsverordnung nicht anders geregelt, bleibt die Zulässigkeit der Einrichtung gemeinsamer Verfahren nach § 11 des E-Government-Gesetzes unberührt.

(2) 1Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende Angaben gespeichert werden. 2Sie hat in diesem Fall deren Verwendungszweck näher zu bestimmen. 3Dabei kann insbesondere das Einsichtsrecht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Zu § 78m: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78n BNotO Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer richtet für jeden in das Notarverzeichnis eingetragenen Notar ein persönliches elektronisches Postfach ein (besonderes elektronisches Notarpostfach).

(2) 1Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Die Bundesnotarkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Notare und andere Personen vorsehen. 3Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Notarpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 4Das besondere elektronische Notarpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(3) 1Wird das Erlöschen des Amtes des Notars oder die vorläufige Amtsenthebung in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer die Zugangsberechtigung zum besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2Sie löscht das besondere elektronische Notarpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Notariatsverwalter entsprechend.

(5) 1Die Bundesnotarkammer kann auch für Notarvertretungen, für Notarassessoren, für sich selbst, für die Notarkammern und für andere notarielle Einrichtungen besondere elektronische Notarpostfächer einrichten. 2Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Notarpostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der besonderen elektronischen Notarpostfächer, insbesondere Einzelheiten

  1. 1.

    ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

  2. 2.

    ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

  3. 3.

    ihrer Führung,

  4. 4.

    der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

  5. 5.

    des Löschens von Nachrichten und

  6. 6.

    ihrer Löschung.

Zu § 78n: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78o BNotO Beschwerde

(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde nach den §§ 78a bis 78g und der Urkundenarchivbehörde nach § 78j, auch soweit diese auf Grund einer Rechtsverordnung oder Satzung nach den genannten Vorschriften erfolgen, findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.

(2) 1Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. 2Diese kann der Beschwerde abhelfen. 3Beschwerden, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Landgericht am Sitz der Bundesnotarkammer vor.

(3) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

Zu § 78o: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 78p BNotO Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung (1)

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) 1Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

  1. 1.

    die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

  2. 2.

    die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

  3. 3.

    das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

  4. 4.

    das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

2Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

  2. 2.

    den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

  3. 3.

    die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

  4. 4.

    die Datensicherheit und

  5. 5.

    die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Nummer 6 i.V.m. Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) tritt § 78p Absatz 1 und 2 am 1. August 2022 in Kraft.

Zu § 78p: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338), geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146).

§ 78q BNotO Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem

(1) 1Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. 2Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

(2) 1Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.

Zu § 78q: Eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338).

§ 79 BNotO Organe

Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Generalversammlung.

Zu § 79: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 80 BNotO Präsidium

1Das Präsidium der Bundesnotarkammer besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. 2Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen hauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müssen Anwaltsnotare sein. 3Jeweils ein hauptberuflicher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei als Vertretung des Präsidenten.

Zu § 80: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 81 BNotO Wahl des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. 2Wählbar sind die Präsidenten der Notarkammern und die von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder ihrer Notarkammer. 3§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt.

(2) 1Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der auf sein Ausscheiden folgenden Generalversammlung für den Rest seiner Wahlzeit ein neues Mitglied zu wählen.

Zu § 81: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 81a BNotO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.

Zu § 81a: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 82 BNotO Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums

(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

(3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

Zu § 82: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 83 BNotO Generalversammlung

(1) Die Bundesnotarkammer fasst ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.

(2) 1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Zu § 83: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 84 (weggefallen)

§ 84 BNotO

(weggefallen)

§ 85 BNotO Einberufung der Generalversammlung

(1) 1Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Er führt in ihr den Vorsitz. 3Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1Bei der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) 1Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

Zu § 85: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 86 BNotO Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung

(1) 1In der Generalversammlung werden die Notarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten oder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer vertreten. 2Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß. 3Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer sowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer besonders zugelassene Personen.

(2) 1In der Generalversammlung werden die Stimmen der Notarkammern nach den Einwohnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind, wie folgt gewichtet:

  1. 1.

    bis zu drei Millionen Einwohner einfach,

  2. 2.

    bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,

  3. 3.

    bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,

  4. 4.

    über neun Millionen Einwohner vierfach.

2Die Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils ein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamts.

(3) 1In der Generalversammlung werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung der Bundesnotarkammer nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Die Ausführung von Beschlüssen unterbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln entweder der Stimmen, die hauptberuflichen Notaren zustehen, oder der Stimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, widersprochen wird.

Zu § 86: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 87 BNotO Bericht des Präsidiums

Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.

Zu § 87: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 88 BNotO Status der Mitglieder

1Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

Zu § 88: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 89 BNotO Regelung durch Satzung

1Die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft die Satzung. 2Die Satzung und deren Änderungen sind im amtlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekanntzumachen.

Zu § 89: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 90 BNotO Auskunftsrecht

Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.

Zu § 90: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 91 BNotO Erhebung von Beiträgen

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Zu § 91: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 92 BNotO Aufsichtsbehörden

(1) Das Recht der Aufsicht steht zu

  1. 1.

    dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;

  2. 2.

    dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;

  3. 3.

    der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.

(3) 1Eine Rechtsverordnung nach § 60 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch vorsehen, dass das Recht der Aufsicht über die Notare und Notarassessoren dem Präsidenten eines Landgerichts für die Bezirke mehrerer Landgerichte zugewiesen wird. 2Eine Zuweisung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Zuständigkeiten nach § 13 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1, § 51 Absatz 2 und § 51a Absatz 1 Satz 2.

Zu § 92: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).

§ 93 BNotO Befugnisse der Aufsichtsbehörden

(1) 1Den Aufsichtsbehörden obliegt die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren. 2Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben sind ohne besonderen Anlass zulässig. 3Bei einem neubestellten Notar wird die erste Prüfung innerhalb der ersten zwei Jahre seiner Tätigkeit vorgenommen.

(2) 1Gegenstand der Prüfung ist die ordnungsmäßige Erledigung der Amtsgeschäfte des Notars. 2Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einrichtung der Geschäftsstelle, auf die Führung und Verwahrung der Akten und Verzeichnisse, auf die ordnungsgemäße automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, auf die vorschriftsmäßige Verwahrung von Wertgegenständen, auf die rechtzeitige Anzeige von Vertretungen sowie auf das Bestehen der Haftpflichtversicherung. 3In jedem Fall ist eine größere Anzahl von Urkunden und Nebenakten durchzusehen und dabei auch die Kostenberechnung zu prüfen.

(3) 1Die Zuständigkeit zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den hierzu erlassenen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung. 2Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Notarkammer Notare zu Prüfungen hinzuziehen. 3Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben einschließlich deren Einzugs sowie der Verwahrungsgeschäfte und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu. 4Soweit bei dem Notar die Kostenberechnung und der Kosteneinzug bereits von der Notarkasse oder der Ländernotarkasse geprüft wird, ist eine Prüfung nicht erforderlich.

(4) 1Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. 2Der Notar hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3§ 78i bleibt unberührt. 4Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. 5Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.

Zu § 93: Neugefasst durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 94 BNotO Missbilligung

(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.

(2) 1§ 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln.

(3) 1Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen.

(4) 1Wird die Beschwerde zurückgewiesen, kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragen. 2§ 75 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Eine Missbilligung lässt das Recht der Aufsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens unberührt. 2§ 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 94: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 95 BNotO Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn wegen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Zu § 95: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 95a BNotO Verjährung

(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon

  1. 1.

    beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

  2. 2.

    tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

  1. 1.

    eines Widerspruchsverfahrens,

  2. 2.

    eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

  3. 3.

    einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

  4. 4.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

  5. 5.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  1. 1.

    die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

  2. 2.

    die Erhebung der Disziplinarklage und

  3. 3.

    die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

Zu § 95a: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 96 BNotO Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung

(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 2Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) 1Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. 2Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) 1Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. 2Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) 1Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) 1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) 1In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. 2Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

Zu § 96: Neugefasst durch G vom 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282), geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).

§ 97 BNotO Disziplinarmaßnahmen

(1) 1Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße,

  3. 3.

    Entfernung aus dem Amt.

2Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(2) 1Gegen einen hauptberuflichen Notar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz erkannt werden. 2In diesem Fall hat die Landesjustizverwaltung dem Notar nach Rechtskraft der Entscheidung, nachdem die Notarkammer gehört worden ist, unverzüglich einen anderen Amtssitz zuzuweisen. 3Neben der Entfernung vom bisherigen Amtssitz kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(3) 1Gegen einen Anwaltsnotar kann als Disziplinarmaßnahme auch auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden. 2In diesem Fall darf die erneute Bestellung zum Notar nur versagt werden, wenn sich der Notar in der Zwischenzeit eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das Amt eines Notars wieder auszuüben.

(4) 1Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzigtausend Euro, gegen Notarassessoren bis zu fünftausend Euro verhängt werden. 2Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße verhängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt werden.

(5) Die Entfernung aus dem Amt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat bei einem Anwaltsnotar zugleich die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge.

Zu § 97: Geändert durch G vom 20. 7. 1967 (BGBl I S. 725), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 98 BNotO Verhängung der Disziplinarmaßnahmen

1Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. 2Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. 3§ 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.

Zu § 98: Geändert durch G vom 20. 7. 1967 (BGBl I S. 725), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510), 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 99 BNotO Disziplinargericht

Als Disziplinargerichte für Notare sind im ersten Rechtszug das Oberlandesgericht und im zweiten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.

§ 100 BNotO Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung

1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinargericht zugewiesenen Aufgaben abweichend regeln oder diese Aufgaben dem obersten Landesgericht übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 100: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 101 BNotO Besetzung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.

§ 102 BNotO Bestellung der richterlichen Mitglieder

1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zu § 102: Geändert durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 103 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein. 3Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Notarkammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 4Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Notarkammer zu hören. 5Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Notarkammer muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Notaren enthalten. 6Umfasst ein Oberlandesgericht mehrere Bezirke von Notarkammern oder Teile von solchen Bezirken, so verteilt die Landesjustizverwaltung die Zahl der Beisitzer auf die Bezirke der einzelnen Notarkammern.

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig

  1. 1.

    Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;

  2. 2.

    bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;

  3. 3.

    einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehören.

(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.

(4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlossen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt werden.

(5) 1Die Beisitzer werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. 2Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Zu § 103: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 104 BNotO Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare haben als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters. 2Ihr Amt ist ein Ehrenamt. 3Sie erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 32008 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 4Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 32006, 32007 und 32009 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.

(1a) 1Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. 2Der Beisitzer, die Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. 3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

  1. 1.

    wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen;

  2. 2.

    wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht;

  3. 3.

    wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.

2Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist. 3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (§ 102) nicht mitwirken. 4Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören. 5Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

Zu § 104: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 105 BNotO Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts

Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.

Zu § 105: Neugefasst durch G vom 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).

§ 106 BNotO Besetzung des Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.

§ 107 BNotO Bestellung der richterlichen Mitglieder

1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zu § 107: Geändert durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 108 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Notare werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2Sie werden einer Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesnotarkammer auf Grund von Vorschlägen der Notarkammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von Beisitzern erforderlich ist; er (1) hat vorher das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl von Notaren enthalten und sich je zur Hälfte aus hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren zusammensetzen.

(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.

(3) 1Die Notare sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(4) 1Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 69a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

Zu § 108: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3686), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: es

§ 109 BNotO Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

Zu § 109: Neugefasst durch G vom 17. 6. 2009 (BGBl I S. 1282), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 20. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 389) (1. 4. 2024).

§ 110 BNotO Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) 1Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. 2Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.

(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.

(4) 1Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. 2Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Zu § 110: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 110a BNotO Tilgung

(1) 1Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen

  1. 1.

    fünf Jahre bei

    1. a)

      Ermahnungen durch die Notarkammer,

    2. b)

      Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,

    3. c)

      Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben,

    4. d)

      Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

  2. 2.

    zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

  3. 3.

    20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange

  1. 1.

    eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

  2. 2.

    ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

  3. 3.

    eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

Zu § 110a: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 111 BNotO Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.

    der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,

  2. 2.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

  1. 1.

    über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen hat oder für die dieses zuständig ist,

  2. 2.

    über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

Zu § 111: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111a BNotO Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

1Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 111a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111b BNotO Verfahrensvorschriften

(1) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) 1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. 3Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden. 4Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Zu § 111b: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111c BNotO Beklagter

(1) 1Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

  1. 1.

    die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

  2. 2.

    deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

2Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen die Leitung des Prüfungsamtes zu richten.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Zu § 111c: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111d BNotO Berufung

1Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Zu § 111d: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 111e BNotO Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) 1Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkammer erhoben werden. 2Die Klage eines Mitglieds der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Notarkammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

Zu § 111e: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 111f BNotO Gebühren

1In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 111f: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111g BNotO Streitwert

(1) 1Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Zu § 111g: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 111h BNotO Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

1Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden.

Zu § 111h: Eingefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 112 BNotO Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 112: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 113 BNotO Notarkasse und Ländernotarkasse

(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2Sie hat ihren Sitz in München. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

(2) 1Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.

(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1.

    Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;

  2. 2.

    Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;

  3. 3.

    einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

  4. 4.

    Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

  5. 5.

    Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;

  6. 6.

    Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;

  7. 7.

    wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;

  8. 8.

    Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.

(4) 1Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie können insbesondere

  1. 1.

    fachkundige Personen beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,

  2. 2.

    allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten,

  3. 3.

    über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,

  4. 4.

    die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.

(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.

(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen zu beschäftigen.

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8) 1Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 2Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 3Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(9) 1Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.

(10) 1Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(11) 1Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

  1. 1.
    Satzungen und Verwaltungsvorschriften,
  2. 2.
    den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,
  3. 3.
    die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,
  4. 4.
    die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Beschäftigten,
  5. 5.
    die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Beschäftigten an die Notare,
  6. 6.
    die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.

2Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(12) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. 2Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. 3Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.

(13) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. 2Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.

(14) 1Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. 2Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. 3Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.

(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.

(16) 1Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. 2Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. 3Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. 4Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.

(17) 1Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. 3Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. 4Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. 5Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. 6Sie regelt ferner

  1. 1.
    die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,
  2. 2.
    die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben,
  3. 3.
    das Erhebungsverfahren,
  4. 4.
    die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,
  5. 5.
    die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,
  6. 6.
    ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.

7Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. 8Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. 9Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. 10Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(18) 1Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.

(19) 1Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. 2Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung.

Zu § 113: Neugefasst durch G vom 15. 7. 2006 (BGBl I S. 1531), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 113a (weggefallen)

§ 113a BNotO

(weggefallen)

§ 113b BNotO Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse

Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:

  1. 1.
    Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen;
  2. 2.
    Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;
  3. 3.
    außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.

Zu § 113b: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 114 BNotO Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg

(1) 1Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. 2Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen "Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) 1Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. 2Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. 3Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) 1Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. 2Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) 1Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. 2§ 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. 3§ 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) 1Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. 2Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. 3Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

Zu § 114: Neugefasst durch G vom 23. 11. 2015 (BGBl I S. 2090), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 115 (weggefallen)

§ 115 BNotO

(weggefallen)

§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder

(1) 1Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in Baden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt. 2Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum hauptberuflichen Notar bestellt werden. 3Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht anzuwenden. 4Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. 5Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 4 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) In den Ländern Hamburg und Rheinland-Pfalz gilt § 3 Abs. 2 nicht.

(3) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet werden ausschließlich Anwaltsnotare bestellt.

Zu § 116: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585), 23. 11. 2015 (BGBl I S. 2090), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1942) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154). Die Änderung durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1798) ist gegenstandlos.

§ 117 (weggefallen)

§ 117 BNotO

(weggefallen)

§ 117a BNotO Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

(1) Im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt am Main können abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 1 zwei Notarkammern bestehen.

(2) Die am 8. September 1998 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehenden Notarkammern, deren Sitz sich abweichend von § 65 Abs. 2 nicht am Sitz des Oberlandesgerichts befindet, bleiben bestehen.

Zu § 117a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585).

§ 117b BNotO Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern

1Abweichend von § 5 Absatz 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. 2Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn die Person als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre in einem juristischen Beruf tätig war und notariatsspezifische Kenntnisse nachweist.

Zu § 117b: Eingefügt durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

(1) Für die Bücher des Notars der Jahrgänge bis einschließlich 2021 gelten die die Akten und Verzeichnisse betreffenden Regelungen der §§ 45, 51a, 55 Absatz 1 und 2, des § 58 Absatz 1 und 3 Satz 3, der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend.

(2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht bereits vor dem 1. Januar 2022 in Verwahrung genommen hat, sind die §§ 45, 51 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3, § 55 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 in ihrer am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die Aufbewahrungsfristen für die von dem Amtsgericht oder der Notarkammer verwahrten Akten, Bücher und Verzeichnisse richten sich nach den für den Notar geltenden Vorschriften.

Zu § 118: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396).

§ 119 BNotO Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen

(1) 1Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. 2Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. 3Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. 4Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. 5§ 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. 6Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. 7Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 8Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. 9In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.

(2) 1An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. 2Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. 3Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend.

(3) 1Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt.

(4) 1Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9, Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.

Zu § 119: Eingefügt durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) und 21. 12. 2021 (BGBl II S. 1282).

§ 120 BNotO Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv

(1) 1Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen sind die Urkundenrolle, das Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und die in der Urkundensammlung verwahrten Schriftstücke der Jahrgänge bis einschließlich 2021 dem zuständigen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubieten. 2Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellt wurden.

(2) 1Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu verwahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften durch das Amtsgericht die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften gerichtlicher Urkunden. 2Abweichend von § 45 Absatz 5 stehen die Kosten in diesem Fall der Staatskasse zu.

Zu § 120: Neugefasst durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 121 BNotO

(weggefallen)

Anlage 1 BNotO Gebührenverzeichnis
(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)

(zu § 18d Absatz 1)

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
10Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse25,00 bis 250,00 €
20Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen20,00 bis 200,00 €
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind.
30Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: 
1.wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis10,00 €
2.wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis20,00 €
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3.000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. 
40Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben20,00 bis 100,00 €
50Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte20,00 bis 100,00 €

Zu Anlage 1: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154); die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), wurde (geändert) Anlage 2.

Anlage 2 BNotO Gebührenverzeichnis
(verwaltungsrechtliche Notarsachen)

(zu § 111f Satz 1)

Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.  GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
     
110 Verfahren im Allgemeinen4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:  
 Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
     
120 Verfahren im Allgemeinen .....................................................5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:  
 Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
200 Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
  Soweit der Antrag abgelehnt wird ............................................1,0
201 Verfahren über die Zulassung der Berufung: 
  Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird....................................................0,5
   
   Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
202 Verfahren im Allgemeinen .....................................................5,0
203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:  
 Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf1,0
  Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch 
 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
 
Vorbemerkung 3:
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
   
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
 
310 Verfahren im Allgemeinen2,0
311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf
0,75
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
    
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 
320 Verfahren im Allgemeinen .....................................................1,5
321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf
0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
    
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
 
Vorbemerkung 3.3: 
 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu ständig ist.
330 Verfahren im Allgemeinen .....................................................2,5
331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf
1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
   
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
     
400  Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
   Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR

Zu Anlage 2: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

76661 Philippsburg, Weiße-Tor-Str. 9
RA Ingmar Kleinfeldt
Ritter & Kleinfeldt Rechtsanwaltskanzlei