BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung *)

Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Der Rechtsanwalt
Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege1
Beruf des Rechtsanwalts2
Recht zur Beratung und Vertretung3
Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts4
(weggefallen)5
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft6
Versagung der Zulassung7
(weggefallen)8 und 9
Aussetzung des Zulassungsverfahrens10
(weggefallen)11
Zulassung12
Vereidigung12a
Erlöschen der Zulassung13
Rücknahme und Widerruf der Zulassung14
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung15
(weggefallen)16
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung17
Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
(weggefallen)18 bis 26
Kanzlei27
(weggefallen)28
Befreiung von der Kanzleipflicht29
Kanzleien in anderen Staaten29a
Zustellungsbevollmächtigter30
Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer31
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften31b
Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis31c
Verordnungsermächtigung31d
Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren
Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze32
Sachliche und örtliche Zuständigkeit33
Zustellung34
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren35
Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten36
Ersetzung der Schriftform37
(weggefallen)38 bis 42
Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Berufspflicht43
Grundpflichten43a
Werbung43b
Fachanwaltschaft43c
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen43d
Inanspruchnahme von Dienstleistungen43e
Kenntnisse im Berufsrecht43f
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags44
Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung45
Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte46
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt46a
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt46b
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte46c
Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst47
Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung48
Pflichtverteidigung und Beistandsleistung49
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe49a
Vergütung49b
Einreichung von Schutzschriften49c
Handakten50
Berufshaftpflichtversicherung51
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen52
Bestellung einer Vertretung53
Befugnisse der Vertretung54
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei55
Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer56
Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten57
Mitgliederakten58
Ausbildung von Referendaren59
Satzungskompetenz59a
Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit
Berufsausübungsgesellschaften59b
Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe59c
Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit59d
Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft59e
Zulassung59f
Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht59g
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler59h
Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften59i
Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane59j
Rechtsdienstleistungsbefugnis59k
Vertretung vor Gerichten und Behörden59l
Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft59m
Berufshaftpflichtversicherung59n
Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung59o
Rechtsanwaltsgesellschaft59p
Bürogemeinschaft59q
Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer60
(weggefallen)61
Stellung der Rechtsanwaltskammer62
Zweiter Abschnitt
Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Vorstand
Zusammensetzung des Vorstandes63
Wahlen zum Vorstand64
Voraussetzungen der Wählbarkeit65
Verlust der Wählbarkeit66
Recht zur Ablehnung der Wahl67
Wahlperiode68
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes69
Sitzungen des Vorstandes70
Beschlussfähigkeit des Vorstandes71
Beschlüsse des Vorstandes72
Aufgaben des Vorstandes73
Einheitliche Stelle73a
Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten73b
Rügerecht des Vorstandes74
Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung74a
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes75
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen76
Abteilungen des Vorstandes77
Zweiter Unterabschnitt
Präsidium
Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums78
Aufgaben des Präsidiums79
Aufgaben des Präsidenten80
Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse81
Aufgaben des Schriftführers82
Aufgaben des Schatzmeisters83
Einziehung rückständiger Beiträge84
Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung
Einberufung der Kammerversammlung85
Einladung und Einberufungsfrist86
Ankündigung der Tagesordnung87
Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung88
Aufgaben der Kammerversammlung89
(weggefallen)90 und 91
Fünfter Teil
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht
Bildung des Anwaltsgerichts92
Besetzung des Anwaltsgerichts93
Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts94
Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts95
Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts96
Geschäftsverteilung97
Geschäftsstelle und Geschäftsordnung98
Amts- und Rechtshilfe99
Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof
Bildung des Anwaltsgerichtshofes100
Besetzung des Anwaltsgerichtshofes101
Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes102
Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes103
Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes104
Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung105
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Besetzung des Senats für Anwaltssachen106
Rechtsanwälte als Beisitzer107
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung108
Beendigung des Amtes als Beisitzer109
Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit110
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen111
Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer112
Vierter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit112a
Örtliche Zuständigkeit112b
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung112c
Klagegegner und Vertretung112d
Berufung112e
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse112f
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren112g
Sechster Teil
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
Ahndung einer Pflichtverletzung113
Leitungspersonen113a
Rechtsnachfolger113b
Anwaltsgerichtliche Maßnahmen114
Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen114a
Verjährung von Pflichtverletzungen115
Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme115a
Anderweitige Ahndung115b
Siebenter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln
Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren116
Keine Verhaftung des Rechtsanwalts117
Verteidigung117a
Akteneinsicht117b
Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren118
Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen118a
Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens118b
Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften118c
Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften118d
Besonderer Vertreter118e
Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern118f
Vernehmung des gesetzlichen Vertreters118g
Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zuständigkeit119
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft120
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens
Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens121
Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens122
Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens123
(weggefallen)124 bis 129
Inhalt der Anschuldigungsschrift130
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht131
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses132
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses133
Dritter Unterabschnitt
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer134
(weggefallen)135
(weggefallen)136
Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter137
Verlesen von Protokollen138
Entscheidung des Anwaltsgerichts139
Protokollführer140
Ausfertigung der Entscheidungen141
Dritter Abschnitt
Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
Beschwerde142
Berufung143
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof144
Zweiter Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
Revision145
Einlegung der Revision und Verfahren146
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof147
Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen
Anordnung der Beweissicherung148
Verfahren149
Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
Voraussetzung für das Verbot150
Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft150a
Mündliche Verhandlung151
Abstimmung über das Verbot152
Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung153
Zustellung des Beschlusses154
Wirkungen des Verbots155
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot156
Beschwerde157
Außerkrafttreten des Verbots158
Aufhebung des Verbots159
Dreimonatsfrist159a
Prüfung der Fortdauer des Verbots159b
Mitteilung des Verbots160
Bestellung einer Vertretung161
Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot161a
Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
Entsprechende Anwendung von Vorschriften162
Sachliche Zuständigkeit163
Zweiter Abschnitt
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Besondere Voraussetzung für die Zulassung164
Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof165
Vorschlagslisten für die Wahl166
Prüfung des Wahlausschusses167
Akteneinsicht167a
Entscheidung des Wahlausschusses168
Mitteilung des Wahlergebnisses169
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung170
(weggefallen)171
Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten172
Kanzlei172a
Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei173
Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof173a
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
Zusammensetzung und Vorstand174
Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer175
Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer176
Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer177
Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer178
Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt
Präsidium
Zusammensetzung des Präsidiums179
Wahlen zum Präsidium180
Recht zur Ablehnung der Wahl181
Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden182
Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums183
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen184
Aufgaben des Präsidenten185
Aufgaben des Schatzmeisters186
Zweiter Unterabschnitt
Hauptversammlung
Versammlung der Mitglieder187
Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung188
Einberufung der Hauptversammlung189
Beschlüsse der Hauptversammlung190
(weggefallen)191
Dritter Unterabschnitt
Satzungsversammlung
Einrichtung und Aufgabe191a
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung191b
Einberufung und Stimmrecht191c
Leitung der Versammlung und Beschlussfassung191d
Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde191e
Dritter Abschnitt
Schlichtung
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft191f
Zehnter Teil
Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
Erhebung von Gebühren und Auslagen192
Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Gerichtskosten193
Streitwert194
Dritter Abschnitt
Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
Gerichtskosten195
Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens196
Kostenpflicht des Verurteilten197
Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung197a
Haftung der Rechtsanwaltskammer198
Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht199
(weggefallen)200 bis 203
Elfter Teil
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen204
Beitreibung der Kosten205
Tilgung205a
Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung206
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf207
Ausländische Berufsausübungsgesellschaften207a
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft208
Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz209
Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften209a
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern210
Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt211
Anlagen
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(zu § 59a Absatz 4 Satz 1)
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)
Anlage 2

Erster Teil Der Rechtsanwalt

§ 1 BRAO Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2 BRAO Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3 BRAO Recht zur Beratung und Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

§ 4 BRAO Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

  2. 2.
  3. 3.

2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 5 (weggefallen)

§ 5 BRAO

(weggefallen)

§ 6 BRAO Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Zu § 6: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 7 BRAO Versagung der Zulassung

1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

  1. 1.

    wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. 2.

    wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  3. 3.

    wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;

  4. 4.

    wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;

  5. 5.

    wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

  6. 6.

    wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

  7. 7.

    wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

  8. 8.

    wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

  9. 9.

    wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

  10. 10.

    wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. 3Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

Zu § 7: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 18. 2. 1977 (BGBl I S. 297), 30. 7. 1979 (BGBl I S. 1301), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 8 BRAO

(weggefallen)

§ 8a BRAO

(weggefallen)

§ 9 BRAO

(weggefallen)

§ 10 BRAO Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 11 (weggefallen)

§ 11 BRAO

(weggefallen)

§ 12 BRAO Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    vereidigt ist und

  2. 2.

    den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 12a BRAO Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".

(6) 1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.

(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 13 BRAO Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

Zu § 13: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).

§ 14 BRAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

  1. 1.

    wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

  2. 2.

    wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

  3. 3.

    wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

  4. 4.

    wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

  5. 5.

    wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

  6. 6.

    (weggefallen)

  7. 7.

    wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

  8. 8.

    wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

  9. 9.

    wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

  1. 1.

    nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;

  2. 2.

    nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

  3. 3.

    nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;

  4. 4.

    seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) 2Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 3Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Zu § 14: Neugefasst durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836), durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 15 BRAO Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) 2Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 2Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 3Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 4Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 2Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 3Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

Zu § 15: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 16 (weggefallen)

§ 16 BRAO

(weggefallen)

§ 17 BRAO Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) 1Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen, der auch "i. R." abgekürzt werden kann.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

  1. 1.

    zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

  2. 2.

    widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

Zu § 17: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 18 bis 26 (weggefallen)

§ 18 BRAO

(weggefallen)

§ 19 BRAO

(weggefallen)

§ 20 BRAO

(weggefallen)

§ 21 BRAO

(weggefallen)

§ 22 BRAO

(weggefallen)

§ 23 BRAO

(weggefallen)

§ 24 BRAO

(weggefallen)

§ 25 BRAO

(weggefallen)

§ 26 BRAO

(weggefallen)

§ 27 BRAO Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) 1Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 2Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) 1Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. 2Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. 3Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Zu § 27: Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 28 (weggefallen)

§ 28 BRAO

(weggefallen)

§ 29 BRAO Befreiung von der Kanzleipflicht

(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.

(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Zu § 29: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 29a BRAO Kanzleien in anderen Staaten

(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2) 1Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. 2Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Zu § 29a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigter

(1) 1Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175195 der Zivilprozessordnung).

(3) 1Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

Zu § 30: Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).

§ 31 BRAO Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. 2Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. 5Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(2) 1Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:

  1. 1.

    den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;

  2. 2.

    den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

  3. 3.

    den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

  4. 4.

    von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

  5. 5.

    die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Zulassung;

  7. 7.

    bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

  8. 8.

    die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

  9. 9.

    in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;

  10. 10.

    ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

  1. 1.

    den Namen oder die Firma;

  2. 2.

    die Rechtsform;

  3. 3.

    die Anschrift der Kanzlei;

  4. 4.

    den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

  5. 5.

    die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

  6. 6.

    folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

    1. a)

      bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

    2. b)

      bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

  7. 7.

    bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;

  8. 8.

    bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;

  9. 9.

    den Zeitpunkt der Zulassung;

  10. 10.

    bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

  11. 11.

    bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

  12. 12.

    die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

  13. 13.

    im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.

(5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.

(6) 1Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

  1. 1.

    sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

  2. 2.

    Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2128), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2) 1Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) 1Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. 2Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. 2Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. 3Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

Zu § 31a: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 31b BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.

(4) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. 3Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. 4Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend.

Zu § 31b: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363); die bisherigen §§ 31b und 31c wurden §§ 31c und 31d. Geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1146).

§ 31c BRAO Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.

Zu § 31c: Der bisherige § 31b, neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), wurde § 31c durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 31d BRAO Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

  1. 1.

    der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,

  2. 2.

    der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,

  3. 3.

    der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten

    1. a)

      ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

    2. b)

      ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

    3. c)

      ihrer Führung,

    4. d)

      der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

    5. e)

      des Löschens von Nachrichten und

    6. f)

      ihrer Löschung,

  4. 4.

    des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

Zu § 31d: Der bisherige § 31c, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), wurde § 31d durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 32 BRAO Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze

(1) 1Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. 2Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 2Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 3In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. 4§ 10 bleibt unberührt.

Zu § 32: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 33 BRAO Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 3Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

  1. 1.

    deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

  2. 2.

    bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,

  3. 3.

    in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder

  4. 4.

    bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.

2Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

Zu § 33: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 34 BRAO Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

Zu § 34: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 35 BRAO Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

Zu § 35: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 36 BRAO Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  1. 1.

    die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

  2. 2.

    die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,

  3. 3.

    die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

  4. 4.

    die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) 2Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

  1. 1.

    sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

  2. 2.

    besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Zu § 36: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 37 BRAO Ersetzung der Schriftform

1Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.

Zu § 37: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 38 bis 42 (weggefallen)

§ 38 BRAO

(weggefallen)

§ 39 BRAO

(weggefallen)

§ 40 BRAO

(weggefallen)

§ 41 BRAO

(weggefallen)

§ 42 BRAO

(weggefallen)

§ 42a BRAO

(weggefallen)

§ 42b BRAO

(weggefallen)

§ 42c BRAO

(weggefallen)

§ 42d BRAO

(weggefallen)

§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht

1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43a BRAO Grundpflichten

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) 1Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) 1Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

(4) 1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. 2Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. 3Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 4Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. 5Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. 6Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) 1Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. 2Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) 1Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Zu § 43a: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 43b BRAO Werbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Zu § 43b: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 43c BRAO Fachanwaltschaft

(1) 1Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. 3Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder. 2Einem Ausschuss gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 4Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) 1Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

Zu § 43c: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 43d BRAO Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

  1. 1.

    den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,

  3. 3.

    wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

  4. 4.

    wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

  5. 5.

    wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

  6. 6.

    wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,

  7. 7.

    wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,

  8. 8.

    Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(2) Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

  1. 1.

    den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

  2. 2.

    bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(3) Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4) 1Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. 2Der Hinweis muss

  1. 1.

    deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und

  2. 2.

    typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.

(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

Zu § 43d: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).

§ 43e BRAO Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) 1Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. 2Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.

(2) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. 2Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.

(3) 1Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. 2In ihm ist

  1. 1.

    der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,

  2. 2.

    der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und

  3. 3.

    festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.

(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. 2Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Zu § 43e: Eingefügt durch G vom 30. 10. 2017 (BGBl I S. 3618).

§ 43f BRAO Kenntnisse im Berufsrecht

(1) 1Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. 2Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.

Zu § 43f: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 44 BRAO Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45 BRAO Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

  1. 1.

    in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als

    1. a)

      Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,

    2. b)

      Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder

    3. c)

      Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,

  2. 2.

    in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder

  3. 3.

    in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) 1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

  1. 1.

    mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

  2. 2.

    mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.

(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.

Zu § 45: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 46 BRAO Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) 1Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). 2Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

  1. 1.

    die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,

  2. 2.

    die Erteilung von Rechtsrat,

  3. 3.

    die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und

  4. 4.

    die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) 1Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. 2Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) 1Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 2Diese umfassen auch

  1. 1.

    Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,

  2. 2.

    erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und

  3. 3.

    erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) 1Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. 2Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. 3Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Zu § 46: Neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 46a BRAO Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1) 1Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,

  2. 2.

    kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

  3. 3.

    die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.

2Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) 1Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) 1Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;

  2. 2.

    abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;

  3. 3.

    abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)" oder "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" auszuüben ist.

Zu § 46a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 46b BRAO Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.

(2) 1Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. 2Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 3§ 46a Absatz 2 gilt entsprechend. 4Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

(3) Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.

(4) 1Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,

  2. 2.

    jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. 3§ 57 gilt entsprechend.

Zu § 46b: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 46c BRAO Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.

(2) 1Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten

  1. 1.

    vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und

  2. 2.

    vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

2In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.

(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.

(4) 1§ 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.

(5) 1In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. 2Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

(6) 1Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. 2§ 30 gilt entsprechend.

Zu § 46c: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 47 BRAO Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

(1) 1Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

Zu § 47: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 48 BRAO Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

(1) Der Rechtsanwalt muss im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

  1. 1.

    wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozessordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

  2. 2.

    wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozessordnung beigeordnet ist;

  3. 3.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

Zu § 48: Geändert durch G vom 14. 6. 1976 (BGBl I S. 1421), 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677), 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533).

§ 49 BRAO Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.

(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 23. 12. 1982 (BGBl I S. 2071), geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2144), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 49a BRAO Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Zu § 49a: Eingefügt durch G vom 18. 6. 1980 (BGBl I S. 689), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 49b BRAO Vergütung

(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. 2Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. 3Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. 3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. 6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte.

(4) 1Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. 2Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. 3Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. 4Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Zu § 49b: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840), 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3415).

§ 49c BRAO Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

Zu § 49c: Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).

§ 50 BRAO Handakten

(1) 1Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) 1Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. 3Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) 1Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

Zu § 50: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 51 BRAO Berufshaftpflichtversicherung

(1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

  1. 1.

    für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

  2. 2.

    für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

  3. 3.

    für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

  4. 4.

    für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

  5. 5.

    für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. 2Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

Zu § 51: Neugefasst durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 51a BRAO

(weggefallen)

§ 52 BRAO Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

  1. 1.

    durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;

  2. 2.

    durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. 2Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 3Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

Zu § 52: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 53 BRAO Bestellung einer Vertretung

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

  1. 1.

    länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

  2. 2.

    sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. 2Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) 1Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. 2Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) 1Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Zu § 53: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 54 BRAO Befugnisse der Vertretung

(1) 1Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. 2Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) 1Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 2Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) 1Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) 1Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

Zu § 54: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 55 BRAO Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1) 1Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3§ 7 gilt entsprechend. 4Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) 1§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

Zu § 55: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 56 BRAO Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1) 1In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) 2In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. 3Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) 1Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

  1. 1.
    dass er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder dass eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,
  2. 2.
    dass er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird.
  3. 3.
    dass er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet.

2Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

Zu § 56: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 57 BRAO Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1) 1Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.

(2) 1Das Zwangsgeld muss vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.

(3) 1Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. 3Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. 4Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. 5Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 6Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 7Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 8Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden. 9§ 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 2Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 3§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. 4Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

Zu § 57: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574), 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 58 BRAO Mitgliederakten

(1) 1Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). 2Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. 3Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) 1Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. 2Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. 3Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. 4Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) 1Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. 2Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) 1Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. 2Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. 4Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. 5Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. 6Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) 1Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

Zu § 58: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59 BRAO Ausbildung von Referendaren

1Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. 2Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. 3Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

Zu § 59: Geändert durch G vom 11. 7. 2002 (BGBl I S. 2592) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

§ 59a BRAO Satzungskompetenz

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

  1. 1.

    die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:

    1. a)

      Gewissenhaftigkeit,

    2. b)

      Wahrung der Unabhängigkeit,

    3. c)

      Verschwiegenheit,

    4. d)

      Sachlichkeit,

    5. e)

      Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

    6. f)

      sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,

    7. g)

      Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen,

    8. h)

      Kenntnisse im Berufsrecht;

  2. 2.

    die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis

    1. a)

      die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,

    2. b)

      die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;

  3. 3.

    die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;

  4. 4.

    die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

  5. 5.

    die besonderen Berufspflichten

    1. a)

      im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

    2. b)

      gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe,

    3. c)

      bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

    4. d)

      bei der Führung der Handakten;

  6. 6.

    die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

    1. a)

      Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

    2. b)

      Pflichten bei Zustellungen,

    3. c)

      Tragen der Berufstracht;

  7. 7.

    die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;

  8. 8.

    die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;

  9. 9.

    die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

(3) 1Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) 1Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

Zu § 59a: Der bisherige § 59b, eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1403) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), wurde (geändert) § 59a durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363). Geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024)

§ 59b BRAO Berufsausübungsgesellschaften

(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

  1. 1.

    Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

  2. 2.

    Europäische Gesellschaften und

  3. 3.

    Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

    1. a)

      eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

    2. b)

      eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

2Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

Zu § 59b: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363); der bisherige § 59b wurde § 59a.

§ 59c BRAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1) 1Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet

  1. 1.

    mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

  2. 2.

    mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,

  3. 3.

    mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,

  4. 4.

    mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

2Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) 1Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. 3Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

Zu § 59c: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 59d BRAO Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) 1Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. 3§ 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

Zu § 59d: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59e BRAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) 1Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

Zu § 59e: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59f BRAO Zulassung

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. 3Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

  2. 2.

    die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

  3. 3.

    der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

Zu § 59f: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59g BRAO Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

(1) 1Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

  2. 2.

    die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

  3. 3.

    Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3§ 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zu § 59g: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59h BRAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

(1) 1Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. 2Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) 1Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

  1. 1.

    die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

  2. 2.

    in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder

  3. 3.

    der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

  1. 1.

    nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

  2. 2.

    nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,

  3. 3.

    nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem

    1. a)

      sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

    2. b)

      ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

  4. 4.

    ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist.

(5) 1Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 2Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 55 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

Zu § 59h: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59i BRAO Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1) 1Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) 1Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) 1Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

Zu § 59i: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59j BRAO Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

(1) 1Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. 2Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 3Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) 1Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. 3An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt

  1. 1.

    bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

  2. 2.

    bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Zu § 59j: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59k BRAO Rechtsdienstleistungsbefugnis

1Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. 2Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Zu § 59k: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59l BRAO Vertretung vor Gerichten und Behörden

(1) 1Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

Zu § 59l: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59m BRAO Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. 2Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

Zu § 59m: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59n BRAO Berufshaftpflichtversicherung

(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) 1Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

Zu § 59n: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59o BRAO Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) 1Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

Zu § 59o: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 59p BRAO Rechtsanwaltsgesellschaft

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.

Zu § 59p: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 59q BRAO Bürogemeinschaft

(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) 1Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. 2Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend.

Zu § 59q: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 60 BRAO Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

  1. 1.

    Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

  2. 2.

    Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

  3. 3.

    Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

    1. a)

      bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

    2. b)

      gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

    3. c)

      die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.

Zu § 60: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 61 (weggefallen)

§ 61 BRAO

(weggefallen)

§ 62 BRAO Stellung der Rechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

§ 63 BRAO Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zu § 63: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 64 BRAO Wahlen zum Vorstand

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

Zu § 64: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 65 BRAO Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

  1. 1.
    Mitglied der Kammer ist und
  2. 2.
    den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

Zu § 65: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).

§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

  1. 1.

    gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

  2. 2.

    gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

  3. 3.

    gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

  4. 4.

    gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

  5. 5.

    wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

  6. 6.

    bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

Zu § 66: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 67 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
  3. 3.
    wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Zu § 67: Geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).

§ 68 BRAO Wahlperiode

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die größere Zahl. 2Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

(3) Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so ist für die neu eintretenden Mitglieder, die mit dem Ablauf des zweiten Jahres ausscheiden, Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind beide Wahlen getrennt vorzunehmen.

§ 69 BRAO Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vorstandes aus,

  1. 1.

    wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 angegebenen Gründen verliert;

  2. 2.

    wenn er sein Amt niederlegt.

(2) 1Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, dass er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. 2Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. 3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. 4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

(4) 1Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. 2Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen.

Zu § 69: Geändert durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 70 BRAO Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Zu § 70: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 71 BRAO Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Zu § 71: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 72 BRAO Beschlüsse des Vorstandes

(1) 1Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Das Gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) 1Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

Zu § 72: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 73 BRAO Aufgaben des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

  1. 1.

    die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

  2. 2.

    auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

  3. 3.

    auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

  4. 4.

    die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

  5. 5.

    Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

  6. 6.

    Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

  7. 7.

    der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

  8. 8.

    Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

  9. 9.

    bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) 2In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 3Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 4§ 76 Absatz 1 bleibt unberührt. 5Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) 2Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 3Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

Zu § 73: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 11. 7. 2002 (BGBl I S. 2592), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 73a BRAO Einheitliche Stelle

1Die Länder können durch Gesetz den Rechtsanwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wollen.

Zu § 73a: Eingefügt durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).

§ 73b BRAO Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) 2Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 3Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 73b: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2602).

§ 74 BRAO Rügerecht des Vorstandes (1)

(1) 1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. 3Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. 4Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

  1. 1.

    wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

  2. 2.

    während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.

(4) 1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.

(5) 1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 74: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2600), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

*)

Betrifft Bundesgesetzbl. III 303-8

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts *)

Vom 28. Dezember 1964 (BGBl. 1965 I S. 15)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1964 - 2 BvL 14/61 -, ergangen auf Vorlage des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm, I. Kammer, in Herne, wird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:

§ 74 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

§ 74a BRAO Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) 1Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. 2Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.

(2) 1Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. 2Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 3Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. 4Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. 5Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. 6Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. 7Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. 8Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. 2Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. 3Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 4Er kann nicht angefochten werden.

(4) 1Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. 2Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.

(5) 1Leitet die Staatsanwaltschaft wegen des selben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. 2In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, dass die Rüge unwirksam ist.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.

(7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 74a: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2600), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 75 BRAO Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Zu § 75: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 76 BRAO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

  1. 1.

    deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

  2. 2.

    in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

  3. 3.

    die offenkundig sind oder

  4. 4.

    die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Zu § 76: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 77 BRAO Abteilungen des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zulässt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbstständig führen.

(2) 1Jede Abteilung muss aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

Zu § 77: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 78 BRAO Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    dem Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schriftführer,
  4. 4.
    dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

Zu § 78: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 79 BRAO Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.

(2) 1Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. 2Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.

§ 80 BRAO Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Zu § 80: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 81 BRAO Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.

Zu § 81: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 82 BRAO Aufgaben des Schriftführers

1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

Zu § 82: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 83 BRAO Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

§ 84 BRAO Einziehung rückständiger Beiträge

(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) 1§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. 2Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

Zu § 84: Geändert durch G vom 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2600), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 85 BRAO Einberufung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Kammerversammlung am Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

Zu § 85: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 86 BRAO Einladung und Einberufungsfrist

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

Zu § 86: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 87 BRAO Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Zu § 87: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 88 BRAO Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlussfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) 1Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Das Gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Zu § 88: Geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248) in Verb. mit Berichtigung vom 4. 2. 2011 (BGBl I S. 223) und geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 89 BRAO Aufgaben der Kammerversammlung

(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

  2. 2.

    die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

  3. 3.

    Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

  4. 4.

    die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

  5. 5.

    Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

    1. a)

      den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

    2. b)

      nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;

  6. 6.

    die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Zu § 89: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 90 BRAO

(weggefallen)

§ 91 BRAO

(weggefallen)

§ 92 BRAO Bildung des Anwaltsgerichts

(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.

Zu § 92: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 93 BRAO Besetzung des Anwaltsgerichts

(1) 1Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. 2Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.

Zu § 93: Geändert durch G vom 6. 7. 1990 (BGBl I S. 1349) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 94 BRAO Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

  1. 1.

    dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

  2. 2.

    bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

  3. 3.

    einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

Zu § 94: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 95 BRAO Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts

(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(1a) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. 3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

  1. 1.
    wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
  2. 2.
    wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
  3. 3.
    wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

Zu § 95: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 96 BRAO Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

Zu § 96: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 97 BRAO Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zu § 97: Neugefasst durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 98 BRAO Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.

(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.

(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Zu § 98: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 99 BRAO Amts- und Rechtshilfe

(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.

(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.

Zu § 99: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 100 BRAO Bildung des Anwaltsgerichtshofes

(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. 2§ 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. 2Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.

(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.

(4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.

Zu § 100: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 101 BRAO Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

(1) 1Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. 2Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) 1Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. 2Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) 1Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. 2§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zu § 101: Geändert durch G vom 6. 7. 1990 (BGBl I S. 1349) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 102 BRAO Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden von der Landesjustizverwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2In den Fällen des § 100 Abs. 2 können die Berufsrichter auch aus der Zahl der ständigen Mitglieder der anderen Oberlandesgerichte oder des obersten Landesgerichts bestellt werden.

(2) Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Berufsrichter sind, werden aus der Zahl der ständigen Mitglieder der Oberlandesgerichte der beteiligten Länder nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) bestellt.

Zu § 102: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).

§ 103 BRAO Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.

(3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört.

(5) 1Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2Die anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(6) 1Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 2Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Zu § 103: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 104 BRAO Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

1Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. 2Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

Zu § 104: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 105 BRAO Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.

Zu § 105: Geändert durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 106 BRAO Besetzung des Senats für Anwaltssachen

(1) 1Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. 2Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) 1Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. 2Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

Zu § 106: Geändert durch G vom 26. 5. 1972 (BGBl I S. 841), 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 107 BRAO Rechtsanwälte als Beisitzer

(1) 1Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

(2) 1Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

Zu § 107: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3686), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) 1Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.

Zu § 108: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 109 BRAO Beendigung des Amtes als Beisitzer

(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) 1Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören.

Zu § 109: Neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 110 BRAO Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) 1Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) 1Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

Zu § 110: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 111 BRAO Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Die zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.

§ 112 BRAO Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer

Für die Aufwandsentschädigung der anwaltlichen Beisitzer und für den Ersatz ihrer Reisekosten gilt § 103 Abs. 6 entsprechend.

Zu § 112: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).

§ 112a BRAO Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

  1. 1.

    der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,

  2. 2.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

  1. 1.

    über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,

  2. 2.

    über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Zu § 112a: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 112b BRAO Örtliche Zuständigkeit

2Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 3In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.

Zu § 112b: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 112c BRAO Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) 2Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 3Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) 2Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 3Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Zu § 112c: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 112d BRAO Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde zu richten,

  1. 1.

    die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

  2. 2.

    deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Zu § 112d: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 112e BRAO Berufung

2Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 3Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

Zu § 112e: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 112f BRAO Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

  1. 1.

    Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie

  2. 2.

    Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) 1Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

  1. 1.

    durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und

  2. 2.

    im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

Zu § 112f: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 112g BRAO Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

2Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Zu § 112g: Eingefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).

§ 112h BRAO Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln.

Zu § 112h: Eingefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), geändert durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1403) (30. 7. 2020).

§ 113 BRAO Ahndung einer Pflichtverletzung

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

  1. 1.

    eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder

  2. 2.

    eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

Zu § 113: Neugefasst durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 113a BRAO Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

  1. 1.

    die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

  2. 2.

    die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

  3. 3.

    die Generalbevollmächtigten,

  4. 4.

    die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

  5. 5.

    nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

Zu § 113a: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 113b BRAO Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

Zu § 113b: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 114 BRAO Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

  4. 4.

    Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

  5. 5.

    Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

  1. 1.

    Warnung,

  2. 2.

    Verweis,

  3. 3.

    Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

  4. 4.

    Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

  5. 5.

    Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

Zu § 114: Neugefasst durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2258), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 114a BRAO Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen

(1) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist, darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter oder Beistand in Person vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. 2Er darf jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

(2) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(3) 1Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. 2Gerichte oder Behörden haben einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

Zu § 114a: Eingefügt durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363, 2022 I S. 666).

§ 115 BRAO Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

  1. 1.

    nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

  2. 2.

    nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

2Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

  1. 1.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

  2. 2.

    eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

  3. 3.

    einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

Zu § 115: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 115a BRAO Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme

(1) 1Der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 74). 2Hat das Anwaltsgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 74a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Anwaltsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines anwaltsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

Zu § 115a: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 115b BRAO Anderweitige Ahndung

1Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

  1. 1.

    durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

  2. 2.

    das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. 3Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

Zu § 115b: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 115c BRAO

(weggefallen)

§ 116 BRAO Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1) 1Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. 2Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) 2Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.

Zu § 116: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).

§ 117 BRAO Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

1Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Zu § 117: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 117a BRAO Verteidigung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.

Zu § 117a: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1805).

§ 117b BRAO Akteneinsicht

1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Zu § 117b: Neugefasst durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2274) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118 BRAO Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

(1) 1Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. 2Ebenso muss ein bereits eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer liegen.

(2) Wird das Mitglied der Rechtsanwaltskammer im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein anwaltsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds enthalten.

(3) 1Für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. 2In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der anwaltsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

(4) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen anwaltsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im anwaltsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. 2Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen.

Zu § 118: Geändert durch G vom 24. 5. 1968 (BGBl I S. 503), 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118a BRAO Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) 1Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. 2Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten.

Zu § 118a: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118b BRAO Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Zu § 118b: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 118c BRAO Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

Zu § 118c: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118d BRAO Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

Zu § 118d: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118e BRAO Besonderer Vertreter

(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.

Zu § 118e: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118f BRAO Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

Zu § 118f: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 118g BRAO Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) 1Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2§ 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) 1In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. 2§ 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Zu § 118g: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 119 BRAO Zuständigkeit

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Zu § 119: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 120 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Zu § 120: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 120a BRAO

(weggefallen)

§ 121 BRAO Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.

Zu § 121: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 122 BRAO Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer das anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens; so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(2) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte.

(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind §§ 173 bis 175 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(4) § 172 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Zu § 122: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 123 BRAO Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) 1Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten, damit es sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. 2Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann das Mitglied den Antrag nicht stellen.

(2) 1Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Mitglieds keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

  1. 1.

    eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder

  2. 2.

    offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt.

3Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) 1Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist. 3Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 4Erachtet der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt einer anwaltsgerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. (1)5Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.

Zu § 123: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 47 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) soll in § 123 Absatz 3 Satz 4 die Wörter "schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter "Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

§ 124 bis 129 (weggefallen)

§ 124 BRAO

(weggefallen)

§ 125 BRAO

(weggefallen)

§ 126 BRAO

(weggefallen)

§ 127 BRAO

(weggefallen)

§ 128 BRAO

(weggefallen)

§ 129 BRAO

(weggefallen)

§ 130 BRAO Inhalt der Anschuldigungsschrift

1In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.

Zu § 130: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 131 BRAO Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Zu § 131: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 132 BRAO Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, seitdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, erneut gestellt werden.

Zu § 132: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 133 BRAO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Zu § 133: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 134 BRAO Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.

Zu § 134: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 135 (weggefallen)

§ 136 (weggefallen)

§ 135 BRAO

(weggefallen)

§ 136 (weggefallen)

§ 136 BRAO

(weggefallen)

§ 137 BRAO Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter

1Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. 2Es kann auch ein anderes Anwaltsgericht oder das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. 3Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Zu § 137: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 138 BRAO Verlesen von Protokollen

(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind.

(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.

(3) 1Sind Zeugen oder Sachverständige durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.

Zu § 138: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 139 BRAO Entscheidung des Anwaltsgerichts

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,

  1. 1.

    wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;

  2. 2.

    wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Zu § 139: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 140 BRAO Protokollführer

(1) 1In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. 4§ 75 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.

(3) 1Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2§ 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

Zu § 140: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 141 BRAO Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Zu § 141: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 142 BRAO Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Zu § 142: Geändert durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 143 BRAO Berufung

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig.

(2) 1Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Zu § 143: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 144 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

Zu § 144: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 145 BRAO Revision

(1) Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,

  1. 1.

    wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

  2. 2.

    wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;

  3. 3.

    wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat.

(2) Der Anwaltsgerichtshof darf die Revision nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. 3In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.

(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss. 2Der Beschluss bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. 3Mit Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.

Zu § 145: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 146 BRAO Einlegung der Revision und Verfahren

(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) 1§ 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

Zu § 146: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 147 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

§ 148 BRAO Anordnung der Beweissicherung

(1) 1Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre. 2Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. 2Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

Zu § 148: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 149 BRAO Verfahren

(1) 1Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder zur Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft und das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Mitglied nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.

Zu § 149: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 6. 8. 1998 (BGBl I S. 2030), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 150 BRAO Voraussetzung für das Verbot

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

Zu § 150: Neugefasst durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 150a BRAO Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, dass diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.

Zu § 150a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 151 BRAO Mündliche Verhandlung

(1) Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(3) 1In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gebunden zu sein.

Zu § 151: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 152 BRAO Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 153 BRAO Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Zu § 153: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 154 BRAO Zustellung des Beschlusses

1Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluss ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Zu § 154: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 155 BRAO Wirkungen des Verbots

(1) Der Beschluss wird mit der Verkündung wirksam.

(2) 1Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) 1Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. 2Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) 1Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

Zu § 155: Geändert durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 156 BRAO Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

Zu § 156: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 157 BRAO Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Anwaltsgericht oder der Anwaltsgerichtshof es ablehnt, ein Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluss von dem Anwaltsgericht erlassen ist, der Anwaltsgerichtshof und, sofern er vor dem Anwaltsgerichtshof ergangen ist, der Bundesgerichtshof. 2Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde § 151 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 152 und 154 dieses Gesetzes entsprechend.

Zu § 157: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 158 BRAO Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. 1.

    wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

  2. 2.

    wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

Zu § 158: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 159 BRAO Aufhebung des Verbots

(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.

(3) 1Beantragt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. 2Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach § 157 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. 3Gegen den Beschluss, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Zu § 159: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 159a BRAO Dreimonatsfrist

(1) Solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens noch nicht zulässt und die Fortdauer des Verbotes rechtfertigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Verbot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben, wenn der Anwaltsgerichtshof nicht dessen Fortdauer anordnet.

(3) Werden die Akten dem Anwaltsgerichtshof vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.

Zu § 159a: Eingefügt durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 159b BRAO Prüfung der Fortdauer des Verbots

(1) In den Fällen des § 159a legt das Anwaltsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Anwaltsgerichtshof zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu hören.

(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes muss jeweils spätestens nach drei Monaten von dem Anwaltsgerichtshof wiederholt werden, solange das anwaltsgerichtliche Verfahren noch nicht eingeleitet ist.

Zu § 159b: Eingefügt durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 160 BRAO Mitteilung des Verbots

(1) 1Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. 2Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Zu § 160: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 161 BRAO Bestellung einer Vertretung

(1) 1Für ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

Zu § 161: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154), geändert durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 161a BRAO Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.

Zu § 161a: Eingefügt durch G vom 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), geändert durch G vom 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 162 BRAO Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

§ 163 BRAO Sachliche Zuständigkeit

1Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Zu § 163: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 164 BRAO Besondere Voraussetzung für die Zulassung

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.

§ 165 BRAO Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuss führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuss ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 166 BRAO Vorschlagslisten für die Wahl

(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

  1. 1.
    die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
  2. 2.
    die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 167 BRAO Prüfung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.

§ 167a BRAO Akteneinsicht

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 167a: Eingefügt durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 168 BRAO Entscheidung des Wahlausschusses

(1) 1Der Wahlausschuss ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuss benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.

Zu § 168: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 169 BRAO Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Zu § 169: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 170 BRAO Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.

Zu § 170: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 171 (weggefallen)

§ 171 BRAO

(weggefallen)

§ 172 BRAO Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten

(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.

Zu § 172: Geändert durch G vom 19. 6. 1968 (BGBl I S. 661), 15. 8. 1969 (BGBl I S. 1141) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 172a BRAO Kanzlei

1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Zu § 172a: Gestrichen durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363); der bisherige § 172b, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), wurde § 172a.

§ 172b BRAO

(weggefallen)

§ 173 BRAO Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) 1Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden.

Zu § 173: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 173a BRAO Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

(1) 1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. 2Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) 1§ 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2§ 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend.

Zu § 173a: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 174 BRAO Zusammensetzung und Vorstand

(1) 1Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2§ 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Zu § 174: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 175 BRAO Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

§ 176 BRAO Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Zu § 176: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 177 BRAO Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,

  1. 1.

    in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;

  2. 2.

    Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen;

  3. 3.

    in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;

  4. 4.

    die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;

  5. 5.

    Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;

  6. 6.

    die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern;

  7. 7.

    die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen;

  8. 8.

    die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.

Zu § 177: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 178 BRAO Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

Zu § 178: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 179 BRAO Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    mindestens drei Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

Zu § 179: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).

§ 180 BRAO Wahlen zum Präsidium

(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Zu § 180: Geändert durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 181 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

§ 182 BRAO Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) 1Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

  1. 1.

    wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;

  2. 2.

    wenn er sein Amt niederlegt.

2Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. 3Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht.

Zu § 182: Geändert durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 183 BRAO Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 184 BRAO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.

Zu § 184: Neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 185 BRAO Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

(4) 1Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

Zu § 185: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474), G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 186 BRAO Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.

§ 187 BRAO Versammlung der Mitglieder

Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).

Zu § 187: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 188 BRAO Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

Zu § 188: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 189 BRAO Einberufung der Hauptversammlung

(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muss die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden soll, anzugeben.

(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

Zu § 189: Geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 190 BRAO Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) 1In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

  1. 1.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1 000 Mitgliedern einfach,

  2. 2.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3 000 Mitgliedern zweifach,

  3. 3.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5 000 Mitgliedern dreifach,

  4. 4.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7 000 Mitgliedern vierfach,

  5. 5.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9 000 Mitgliedern fünffach,

  6. 6.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12 000 Mitgliedern sechsfach,

  7. 7.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15 000 Mitgliedern siebenfach,

  8. 8.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20 000 Mitgliedern achtfach,

  9. 9.

    die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20 000 Mitgliedern neunfach.

2Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlussfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. 3Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. 4Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) 1Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. 2Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Zu § 190: Geändert durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 191 (weggefallen)

§ 191 BRAO

(weggefallen)

§ 191a BRAO Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erlässt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

  1. 1.

    ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

  2. 2.

    mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

Zu § 191a: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung

(1) 1Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. 4Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt.

(2) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) 1Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.

Zu § 191b: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 191c BRAO Einberufung und Stimmrecht

(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(2) 1Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muss die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Zu § 191c: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 191d BRAO Leitung der Versammlung und Beschlussfassung

(1) 1Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. 2Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Satzungsversammlung.

(2) Die Satzungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) 1Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 3Eine Vertretung findet nicht statt.

(4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist.

Zu § 191d: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 191e BRAO Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) 1Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(3) 1Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Zu § 191e: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), geändert durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1403) (30. 7. 2020) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 191f BRAO Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) 2Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 3Die Stelle führt den Namen "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft".

(2) 2Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. 3Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 4Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 5Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 6Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) 2Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. 3Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 4Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 5Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

(4) 1Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. 2Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 4Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1.

    das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

  2. 2.

    die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;

  3. 3.

    die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden.

Zu § 191f: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254), 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1942) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 192 BRAO Erhebung von Gebühren und Auslagen

2Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 3Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

Zu § 192: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 193 BRAO Gerichtskosten

1In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 193: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449); geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).

§ 194 BRAO Streitwert

(1) 2Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 3Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 2In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 3Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Zu § 194: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 195 BRAO Gerichtskosten

1Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 195: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416); geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).

§ 196 BRAO Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 122 Absatz 2, des § 150a oder des § 161a Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.

Zu § 196: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393), 5. 10. 1978 (BGBl I S. 1645) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 197 BRAO Kostenpflicht des Verurteilten

(1) 1Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschen der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. 3Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) 1Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das imMitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Zu § 197: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 197a BRAO Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

(1) 1Wird der Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge als unbegründet zurückgewiesen, so ist § 197 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2Stellt das Anwaltsgericht fest, dass die Rüge wegen der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme unwirksam ist (§ 74a Abs. 5 Satz 2) oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 74a Abs. 3 Satz 2 auf, so kann es dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Nimmt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 197 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

(3) 1Wird die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds aufgehoben, so sind die notwendigen Auslagen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Rügebescheid, den Fall des § 74a Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben wird oder wenn die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Freispruchs des Mitglieds im anwaltsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 115a Abs. 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 74a Abs. 5 Satz 2).

Zu § 197a: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 198 BRAO Haftung der Rechtsanwaltskammer

(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört.

(2) 1In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozessordnung begründet ist. 2Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuss zu bewilligen.

Zu § 198: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 199 BRAO Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluss festgesetzt.

(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat. 3Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. 4Die Verfahren sind gebührenfrei. 5Kosten werden nicht erstattet.

Zu § 199: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 200 bis 203 (weggefallen)

§ 200 BRAO

(weggefallen)

§ 201 BRAO

(weggefallen)

§ 202 BRAO

(weggefallen)

§ 203 BRAO

(weggefallen)

§ 204 BRAO Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen

(1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) 1Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. 3Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. 4Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. 5Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben.

(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist.

(5) 1Das Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet.

Zu § 204: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 18. 8. 1976 (BGBl I S. 2181), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 205 BRAO Beitreibung der Kosten

(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht entstanden sind, werden auf Grund des Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend § 204 Abs. 3 beigetrieben.

(2) 1Die Kosten, die vor dem Anwaltsgerichtshof oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nach den Vorschriften eingezogen, die für die Beitreibung der Gerichtskosten gelten. 2Die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Kosten hat die für das Oberlandesgericht zuständige Vollstreckungsbehörde beizutreiben, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 205: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585).

§ 205a BRAO Tilgung

(1) 1Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. 2Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied elektronisch geführt werden. 4Die Fristen betragen

  1. 1.

    fünf Jahre bei

    1. a)

      Warnungen,

    2. b)

      Rügen,

    3. c)

      Belehrungen,

    4. d)

      Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

    5. e)

      Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

  2. 2.

    zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

  3. 3.

    20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen wurde.

5Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. 2Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. 3Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

  1. 1.

    eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

  2. 2.

    ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

  3. 3.

    ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

Zu § 205a: Eingefügt durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 31. 8. 1998 (BGBl I S. 2585, 1999 S. 194), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 206 BRAO Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

  1. 1.

    nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

  2. 2.

    auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

  1. 1.

    der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

  2. 2.

    der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

  3. 3.

    der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

  1. 1.

    für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

  2. 2.

    für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

Zu § 206: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 207 BRAO Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

  1. 1.

    trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und

  2. 2.

    in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen

  1. 1.

    sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und

  2. 2.

    die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.

2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 3An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung "(Syndikus)" nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

  1. 1.

    Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

  2. 2.
  3. 3.

    Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

  4. 4.

Zu § 207: Neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 207a BRAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn

  1. 1.

    ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,

  2. 2.

    sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

  3. 3.

    ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

  4. 4.

    die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

  5. 5.

    sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist.

(2) 1Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. 2§ 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3§ 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) 1Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. 2Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) 1Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.

Zu § 207a: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64) (16. 3. 2023).

§ 208 BRAO Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

1Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

Zu § 208: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).

§ 209 BRAO Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

(1) 1Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" führen. 3Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. 4Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz "Fachgebiet" mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) 1Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. 2Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) 1Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. 2Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. 3Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Zu § 209: Neugefasst durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135, geändert durch G vom 29. 1. 1991 (BGBl I S. 150), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840), 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 209a BRAO Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) 1Berufsausübungsgesellschaften, die

  1. 1.

    am 1. August 2022 bestanden,

  2. 2.

    nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

  3. 3.

    nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu.

Zu § 209a: Eingefügt durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).

§ 210 BRAO Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

Zu § 210: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

§ 211 BRAO Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.

Zu § 211: Eingefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).

§ 212 BRAO

(weggefallen)

§ 213 BRAO

(weggefallen)

§ 214 BRAO

(weggefallen)

§ 215 BRAO

(weggefallen)

Anlage 1 BRAO Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

(zu § 59a Absatz 4 Satz 1)

  1. I.

    Begriffsbestimmungen

    Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

    1. 1.

      "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;

    2. 2.

      "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;

    3. 3.

      "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

    4. 4.

      "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

  2. II.

    Zu prüfende Kriterien

    Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2

    1. 1.

      darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

    2. 2.

      muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht

      1. a)

        die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

      2. b)

        die öffentliche Gesundheit,

      3. c)

        die geordnete Rechtspflege,

      4. d)

        der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,

      5. e)

        der Schutz der Arbeitnehmer,

      6. f)

        die Lauterkeit des Handelsverkehrs,

      7. g)

        die Betrugsbekämpfung,

      8. h)

        die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,

      9. i)

        der Schutz des geistigen Eigentums,

      10. j)

        der Umweltschutz,

      11. k)

        die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und

      12. l)

        die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;

    3. 3.

      muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen

      1. a)

        die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;

      2. b)

        die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;

      3. c)

        die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

      4. d)

        die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;

      5. e)

        die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;

      6. f)

        die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;

      7. g)

        die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;

      8. h)

        die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:

        1. aa)

          Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

        2. bb)

          Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

        3. cc)

          Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;

        4. dd)

          Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;

        5. ee)

          quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;

        6. ff)

          Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

        7. gg)

          geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;

        8. hh)

          Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;

        9. ii)

          Unvereinbarkeitsregeln;

        10. jj)

          Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

        11. kk)

          Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;

        12. ll)

          Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;

        13. mm)

          Anforderungen an die Werbung;

      9. i)

        die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:

        1. aa)

          der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;

        2. bb)

          der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;

        3. cc)

          die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

        4. dd)

          die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;

        5. ee)

          der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

        6. ff)

          die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

    4. 4.

      muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem

      1. a)

        automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

      2. b)

        vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;

      3. c)

        Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

Zu Anlage 1: Eingefügt durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024); die bisherige Anlage wurde Anlage 2.

Anlage 2 BRAO Gebührenverzeichnis

(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)

Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
   
Vorbemerkung 1:
 
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
   
 Abschnitt 1  
 Verfahren vor dem Anwaltsgericht 
   
 Unterabschnitt 1  
 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz 
   
1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO360,00 EUR
1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis480,00 EUR
   
 Unterabschnitt 2  
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 
   
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
   
 Abschnitt 2  
 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof 
   
 Unterabschnitt 1  
 Berufung 
   
1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
   
 Unterabschnitt 2  
 Beschwerde 
   
1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist 
   
 Unterabschnitt 3  
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds 
   
1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 EUR
   
 Abschnitt 3  
 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 
   
 Unterabschnitt 1  
 Revision 
   
1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
   
 Unterabschnitt 2  
 Beschwerde 
   
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
   
 Unterabschnitt 3  
 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften 
   
1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 1,5
1331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
   
 Abschnitt 4  
 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 
   
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

 

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr.  GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
   Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
 
     
2110 Verfahren im Allgemeinen4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
 
     
2120 Verfahren im Allgemeinen5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
     
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:1,0
  Soweit der Antrag abgelehnt wird 
   
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:0,5
  Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 
  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
    
2202 Verfahren im Allgemeinen5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
  Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf1,0
   
   Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
    
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 
 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
  Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
 
     
Vorbemerkung 2.3: 
  (1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. 
  (2)Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 
    
   Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
 
     
2310 Verfahren im Allgemeinen2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf0,75
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 
     
2320 Verfahren im Allgemeinen1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
 
     
Vorbemerkung 2.3.3: 
  Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 
2330 Verfahren im Allgemeinen2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
     
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
  Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR.

Zu Anlage 2: Die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), wurde Anlage 2 durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).

60329 Frankfurt am Main, Kaiserstraße 47
RA Heiko Neuhausen
Rechtsanwälte Bauer & Kollegen