EGAO

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Art. 1 EGAO Finanzverwaltungsgesetz

Das Gesetz über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 4 wird nach den Worten "(Bundesgesetzbl. I S. 986)" ein Beistrich und die Worte "zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341)," eingefügt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter, Aufgaben der Hauptzollämter";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter."

  4. 4.

    In § 13 Abs. 1 werden die Worte "§ 188 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 der Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 14 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Zwangsgelder und Geldbußen fließen dem Bund zu."

  6. 6.

    § 15 wird aufgehoben.

  7. 7.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen;

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) außerhalb des Landes übertragen werden."

  8. 8.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung; "Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer";

    2. b)

      in Satz 1 werden hinter dem Wort "Umsatzsteuer" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt und nach dem Wort "Kraftfahrzeugsteuer" die Worte "und der Straßengüterverkehrsteuer" gestrichen.

  9. 9.

    In § 19 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.

  10. 10.

    In § 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Betriebsprüfungen" durch das Wort "Außenprüfungen" ersetzt.

  11. 11.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13, 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:";

    2. b)

      in Nummer 2 wird der letzte Satz gestrichen;

    3. c)

      in Nummer 6 werden die Worte "Die §§ 12 und 15 sind" durch die Worte "§ 12 ist" ersetzt.

Art. 2 EGAO Zerlegungsgesetz

Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 19 Abs. 1, 2 und § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "50.000" ersetzt.

  2. 2.

    § 3 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer sinngemäß die §§ 185 bis 189 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind."

  3. 3.

    In § 5 Abs. 8 werden die Worte "§§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 185 bis 189 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 3 EGAO Außensteuergesetz

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 162 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "§ 205a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 160 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 174 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 95 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" und die Angabe "§ 215 Abs. 4" durch die Angabe "§ 180 Abs. 3" ersetzt.

  4. 4.

    In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

Art. 4 EGAO Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer

§ 5 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 977), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 3 werden die Worte "im Sinne des § 166 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "im Sinne des § 150 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 4 werden die Klammern und die Worte "§ 212 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

Art. 5 EGAO Berlinförderungsgesetz

Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 21 der Abgabenordnung" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird das Wort "Umsatzsteuerschuld" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

      "Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6;

    3. c)

      der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

      "(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";

    4. d)

      Absatz 8 erhält folgende Fassung:

      "(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre - bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind.";

    5. e)

      hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

      "(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";

    6. f)

      der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

  4. 4.

    In § 20 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.

  6. 6.

    Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

    "§ 29a
    Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

    (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

    (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  7. 7.

    In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.

Art. 6 EGAO Bewertungsgesetz

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.

  2. 2.

    In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "und 3" gestrichen.

  3. 3.

    § 19 erhält folgende Fassung:

    "§ 19
    Feststellung von Einheitswerten

    (1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung)

    1. 1.

      für inländischen Grundbesitz, und zwar

      für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a),

      für Grundstücke (§§ 68, 70),

      für Betriebsgrundstücke (§ 99),

    2. 2.

      für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),

    3. 3.

      für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100).

    (2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasst. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen.

    (3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen

    1. 1.

      über die Art der wirtschaftlichen Einheit,

      1. a)

        bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75),

      2. b)

        bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den gewerblichen Betrieb;

    2. 2.

      über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

    (4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind."

  4. 4.

    § 20 erhält folgende Fassung:

    "§ 20
    Ermittlung des Einheitswerts

    Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden."

  5. 5.

    § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  6. 6.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Worte "des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurechnung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "oder Zurechnung des Gegenstandes (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

      "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.";

    3. c)

      in Absatz 4 wird

      1. aa)

        vor Satz 1 folgender Satz eingefügt:

        "Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen.";

      2. bb)

        in Nummer 1 nach dem Wort "folgt" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende Worte eingefügt:

        "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;".

  7. 7.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "dem Finanzamt bekannt wird, dass" eingefügt;

    2. b)

      dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      "§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.";

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  8. 8.

    § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für andere Feststellungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Erklärungen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung."

  9. 9.

    § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden hinter den Worten "zur Vorbereitung einer Hauptfeststellung" die Worte "und zur Durchführung von Feststellungen" eingefügt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

  10. 10.

    In § 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 19 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

  11. 11.

    § 66 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Er hat bei der Durchführung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen."

  12. 12.

    In § 98a wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Dabei ist auch der bei der steuerlichen Gewinnermittlung für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen."

  13. 13.

    In § 109 Abs. 4 sind nach dem Wort "Kapitalforderungen" die Worte ", der für Zölle und Verbrauchsteuern angesetzte Aufwand (§ 98a Satz 2)" anzufügen.

  14. 14.

    In § 111 Nr. 3 wird das Wort "fünfundzwanzigste" durch das Wort "siebenundzwanzigste" ersetzt.

  15. 15.

    Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

    "§ 113a
    Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte

    Der Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert festgestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfahrens, die Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am Verfahren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen werden durch Rechtsverordnung geregelt."

  16. 16.

    § 116 erhält folgende Fassung:

    "§ 116
    Krankenhäuser

    Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil des Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebsvermögen eines vom Eigentümer betriebenen Krankenhauses festgestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat."

  17. 17.

    § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Milchviehhaltung, Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die in Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der Bevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine Begrenzung des Umfangs der Tierhaltung mit dem Ziel vorzunehmen, dass umweltschädigende Massentierhaltungen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sind zu berücksichtigen."

  18. 18.

    In § 123 Abs. 1 werden nach den Worten "§ 90 Abs. 2" die Worte ", § 113a" eingefügt.

Art. 7 EGAO Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte

(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1977 statt (Hauptfeststellung 1977).

(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1977 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1977 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 1976 entsteht.

Art. 8 EGAO Steuerberatungsgesetz

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörige" die Worte "im Sinne des § 15 der Abgabenordnung" eingefügt.

  2. 2.

    In § 139 Abs. 4 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "§§ 103, 342 und 342a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 107 und 337 bis 346 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 164 erhält folgende Fassung:

    "§ 164
    Verfahren

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt. Im Übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  5. 5.

    Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164a eingefügt:

    "§ 164a
    Verwaltungsverfahren

    Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung."

Art. 9 EGAO Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Körperschaftsteuerreformgesetz vom 31. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2597), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Ferner sind als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen."

  2. 2.

    In § 6 Abs. 2 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:

    "Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann."

  3. 3.

    In § 7a Abs. 7 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

    "§ 7f
    Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser

    (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 Abschreibungen vornehmen, und zwar

    1. 1.

      bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,

    2. 2.

      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert

    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz.

    (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

    (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden."

  5. 5.

    In § 10 Abs. 6 Ziff. 2 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  6. 6.

    In § 13 Abs. 1 Ziff. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:

    "§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin (West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden."

  7. 7.

    § 13a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 Ziff. 1 erhält Satz 6 folgende Fassung:

      "§ 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden.";

    3. c)

      in Absatz 4 Ziff. 1 Buchstabe a werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 10 Steueranpassungsgesetz" durch die Worte "§ 15 Abgabenordnung" ersetzt.

  8. 8.

    In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Vertreter" die Worte "im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung" eingefügt.

  9. 9.

    § 39 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

    "Die Eintragung des Familienstands, der Steuerklasse und der Zahl der Kinder ist die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht."

  10. 10.

    § 39a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.";

    2. b)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "ist verpflichtet" durch die Worte "ist abweichend von § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung verpflichtet" ersetzt;

      2. bb)

        folgender Satz 2 wird angefügt:

        "§ 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  11. 11.

    In § 42f Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "gelten die §§ 194 und 195 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "gilt § 200 der Abgabenordnung" ersetzt.

  12. 12.

    In § 50a Abs. 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:

    "Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen."

  13. 13.

    In § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird Buchstabe h gestrichen.

  14. 14.

    In § 52 wird nach Absatz 10a folgender Absatz 10b eingefügt:

    "(10b) § 7f ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt worden sind."

  15. 15.

    § 52a wird aufgehoben.

  16. 16.

    § 55 Abs. 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    "Die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend."

Art. 10 EGAO Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

In § 75 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 369) werden hinter den Worten "bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die" die Worte "vor dem 1. Januar 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind und" eingefügt.

Art. 11 EGAO Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 1933), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Ziff. 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "Ziff. 3 und 6 bis 9" durch die Worte "Ziff. 6 bis 9" ersetzt.

  2. 2.

    § 24 erhält folgende Fassung:

    "§ 24
    Schlussvorschriften

    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1976 anzuwenden.

    (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 4 Abs. 1 Ziff. 2 gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1974."

Art. 12 EGAO Gewerbesteuergesetz

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1971), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Ziffer 2 werden die Worte "und die Reichsbank" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt;

    2. b)

      in Ziffer 6 wird hinter dem Wort "dienen" folgender Klammerzusatz eingefügt:

      "(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung)";

    3. c)

      nach Ziffer 19 wird folgende Ziffer 20 angefügt:

      "20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, wenn

      1. a)

        diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder

      2. b)

        bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder

      3. c)

        bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind."

  2. 2.

    § 5 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    "In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft."

  3. 3.

    In § 13 Abs. 5 werden die Worte "nach den Absätzen 1 und 2 berechnete" gestrichen.

  4. 4.

    Die Überschrift des Unterabschnitts 4 erhält folgende Fassung:

    "Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer".

  5. 5.

    Folgender § 18 wird eingefügt:

    "§ 18
    Entstehung der Steuer

    Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird."

  6. 6.

    Folgender § 21 wird eingefügt:

    "§ 21
    Entstehung der Vorauszahlungen

    Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht."

  7. 7.

    § 26 erhält folgende Fassung:

    "§ 26
    Entstehung und Fälligkeit der Steuer

    (1) Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer zu entrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden Kalendervierteljahrs bestimmt hat.

    (2) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist spätestens am 15. des darauf folgenden Kalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der Befugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, so ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu berechnen ist (Steueranmeldung)."

  8. 8.

    In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26)" durch die Worte "Steueranmeldungen (§ 26 Abs. 2)" ersetzt.

  9. 9.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;

    2. b)

      folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

      1. 1.

        Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,

      2. 2.

        sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,

      3. 3.

        Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.

      Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermessbetrag entfallen würde."

  10. 10.

    § 35b erhält folgende Fassung:

    "§ 35b

    Der Gewerbesteuermessbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflusst. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Von dem Erlass eines neuen Gewerbesteuermessbescheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur geringfügig ist."

  11. 11.

    In § 35c Ziff. 2 wird Buchstabe b gestrichen.

  12. 12.

    In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Worte "Übergangs- und" gestrichen.

  13. 13.

    § 36 erhält folgende Fassung:

    "§ 36
    Zeitlicher Anwendungsbereich

    (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, erstmals anzuwenden

    1. 1.

      bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1977,

    2. 2.

      bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die nach dem 31. Dezember 1976 gezahlt werden.

    (2) Die Befreiung der Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 3 Ziff. 2 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 1974.

    (3) § 10a in der ab Erhebungszeitraum 1975 geltenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975 ergeben.

    (4) Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 gilt erstmals mit Wirkung für den Erhebungszeitraum 1974."

  14. 14.

    Die §§ 36a bis 36d werden aufgehoben.

Art. 13 EGAO Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

§ 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3138) wird aufgehoben.

Art. 14 EGAO Vermögensteuergesetz

Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "und die Reichsbank;" durch die Worte ", die Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;" ersetzt; (1)

    2. b)

      Nummer 6 erhält folgende Fassung:

      "6. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Erste Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3139), wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;".

  2. 2.

    § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist."

  3. 3.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

      "§ 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen."

  4. 4.

    In § 18 Abs. 1 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen.

  5. 5.

    Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung)."

(1) Red. Anm.:

Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.

Art. 15 EGAO Grundsteuergesetz

Das Grundsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    "6. Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein."

  2. 2.

    § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist."

  3. 3.

    § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.";

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen.

Art. 16 EGAO Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 12 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz "(§§ 213 bis 218 der Reichsabgabenordnung)" durch den Klammerzusatz "(§§ 179 bis 183 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 25 Abs. 1 Buchstabe b erhält Satz 2 folgende Fassung:

    "In diesem Fall ist die Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen insoweit zinslos zu stunden, als sie auf den Kapitalwert der Belastungen entfällt."

  3. 3.

    In § 28 Abs. 1 erhalten Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 folgende Fassung:

    § 234, 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  4. 4.

    In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 91 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "§ 73a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 19 Abs. 1 und 20 der Abgabenordnung" ersetzt;

      2. bb)

        in Satz 2 werden die Worte "Buchstaben b und c" durch die Worte "Buchstabe b" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 4 werden die Worte "§ 73a Abs. 5 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 19 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 17 EGAO Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Nr. 16 erhält folgende Fassung:

    "16. die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime üblicherweise verbundenen Umsätze, wenn

    1. a)

      diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder

    2. b)

      bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder

    3. c)

      bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Altenpflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zwei Drittel der Leistungen den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind;".

  2. 2.

    In § 11 Satz 3 werden das Wort "Einfuhrumsatzsteuerschuld" durch das Wort "Einfuhrumsatzsteuer" und das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 12 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

    "8. die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden;".

  4. 4.

    In § 13 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    In § 16 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 jeweils das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  6. 6.

    In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  7. 7.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Besteuerungsverfahren";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben.";

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt;

      2. bb)

        in Satz 6 und Satz 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen;

    5. e)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Hat der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung (Absatz 1) abweichend von den sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden Beträgen berechnet, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird an diesen zurückgezahlt. Wird die zu entrichtende Steuer oder der Überschuss abweichend von der Steueranmeldung (Absatz 1) festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zurückgezahlt. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen (Absatz 2) früher zu entrichten, bleibt von den Sätzen 1 bis 4 unberührt";

    6. f)

      in Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

  8. 8.

    § 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) erklären, dass er seine Umsätze nicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes unterwerfen will. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären."

  9. 9.

    § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "§ 161 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 148 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      am Schluss der Nummer 2 werden nach dem Beistrich das Wort "oder" und folgende Nummer 3 angefügt:

      "3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,".

  10. 10.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

      "Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer ein Zoll oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhrumsatzsteuer; ihre Bemessungsgrundlage ist der entstandene Zoll oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bearbeitet oder verarbeitet worden ist."

  11. 11.

    § 23 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "(§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung)" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 1 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig."

  12. 12.

    § 24 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      "2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 51 und § 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung oder auf Grund der vom Senat von Berlin (West) nach § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.";

    2. b)

      in Absatz 4 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

      "Die Fristen nach Satz 1 und 4 können verlängert werden. Sind die Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen."

  13. 13.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "einem amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

      "7. die Zuständigkeit der Finanzbehörden."

  14. 14.

    In § 26 Abs. 3 Satz 1, in Absatz 4 und in § 29 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften der §§ 163, 227 der Abgabenordnung" ersetzt.

  15. 15.

    In § 27 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 127 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 222 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. 16.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 8 Satz 1 wird das Wort "Veranlagung" durch das Wort "Steuerfestsetzung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 8 Satz 2 werden die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmten Muster" durch die Worte "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt.

Art. 18 EGAO Versicherungsteuergesetz

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 8< erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, zwei Wochen nach ihrer Entstehung (§ 1) fällig."

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10
    Außenprüfung

    Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind."

Art. 19 EGAO Wechselsteuergesetz

Das Wechselsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  2. 2.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    Die Steuer wird mit ihrer Entstehung (§§ 1 bis 3) fällig."

Art. 20 EGAO Tabaksteuergesetz

Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, in § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und in § 45 Abs. 2 Satz 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 Abs. 1, in § 6 in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und in § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Steuer" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 7 Satz 2 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

      "Mit dem Bezug der Steuerzeichen wird der Bezieher verpflichtet, die Steuerzeichen nach ihrem Steuerwert zu bezahlen (Steuerzeichenschuld).";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen;

    3. c)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Stundung und Zahlungsaufschub sind unzulässig."

  6. 6.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "§ 10

    Für Tabakerzeugnisse, die in das Erhebungsgebiet eingeführt werden oder aus einem besonderen Zollverkehr wieder in den freien Verkehr gelangen, gelten die §§ 3 bis 9 sinngemäß mit den Abweichungen und Ergänzungen des § 11."

  7. 7.

    In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Tabaksteuerschuld" durch das Wort "Tabaksteuer" ersetzt.

  8. 8.

    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Tabaksteuer.";

    2. b)

      nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

      "Steuerschuldner ist der Abgebende."

  9. 9.

    In § 19 Satz 2 werden die Worte "eine Steuerzuschlagschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerzuschlag" ersetzt.

  10. 10.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

      "Für Rohtabak und Zigarettenpapier, die erstmals der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen werden, entsteht im Zeitpunkt des Vorenthaltens oder Entziehens ein Tabaksteuerausgleich. Er wird mit dem Entstehen fällig.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 196 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 161 der Abgabenordnung" ersetzt.

  11. 11.

    In § 28 Abs. 2 werden die Worte "eine Tabaksteuerausgleichschuld" durch die Worte "ein Tabaksteuerausgleich" ersetzt.

  12. 12.

    In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine Steuerschuld" durch die Worte "die Rohtabaksteuer" ersetzt.

  13. 13.

    § 31 wird aufgehoben.

  14. 14.

    In § 32 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.

  15. 15.

    In § 33 Abs. 3 werden die Worte "§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. 16.

    In § 34 werden die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt.

  17. 17.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "§ 16 Abs. 1 und 2 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 12 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 10 wird Buchstabe b gestrichen; die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.

Art. 21 EGAO Kaffeesteuergesetz

Das Kaffeesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Worte "in der Steuererklärung anzugeben" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 wird das Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;

    4. d)

      in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1" eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

Art. 22 EGAO Teesteuergesetz

Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch die Worte "in der Steuererklärung" anzugeben ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 wird das, Wort "Anmeldung" durch das Wort "Steuererklärung" ersetzt;

    3. c)

      in Satz 3 werden die Worte "Unterbleibt die Anmeldung" durch die Worte "Unterbleiben die in Satz 1 geforderten Angaben" ersetzt;

    4. d)

      in Satz 5 werden die Worte "Ist eine Anmeldung unterblieben oder sind die Angaben in der Anmeldung" durch die Worte "Sind die in Satz 1 geforderten Angaben unterblieben oder sind diese" ersetzt.

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird hinter der Angabe "§ 7" die Angabe "Abs. 1 bis 3" eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

Art. 23 EGAO Zuckersteuergesetz

Das Zuckersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 645), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 werden die Worte "einen Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt.

  3. 3.

    In der Überschrift vor § 4 und vor § 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 wird in der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und in § 5 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    § 6 erhält folgende Fassung:

    "§ 6
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  6. 6.

    In § 7 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  8. 8.

    § 9 erhält folgende Fassung:

    "§ 9

    (1) Zucker bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass er

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung, zur Lagerung oder zum Um- oder Abpacken in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird,

    3. 3.

      unter Steueraufsicht aus einem Herstellungsbetrieb zum Lagern in die Räume verbracht wird, die nach § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als zu ihm gehörend behandelt werden.

      (2) Zucker ist unter der Bedingung von der Steuer befreit, dass er unter Steueraufsicht zur Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von Futtermitteln verwendet wird.

      (3) Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.

      (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        Zucker unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, dass er unter Steueraufsicht

        1. a)

          zu anderen gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von Lebensmitteln, von Waren der Nr. 24.02 des Zolltarifs oder von Futtermitteln verwendet wird,

        2. b)

          zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, die ausgeführt werden,

      2. 2.

        Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit anderen Stoffen, die in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch bereitet werden, von der Steuer zu befreien,

      3. 3.

        anzuordnen, dass bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Herstellung versteuerter Zucker verwendet worden ist, die Steuer für die verwendete Zuckermenge vergütet wird,

      4. 4.

        zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Vergünstigungen in den Fällen der Absätze 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a nur gewährt werden, wenn der Zucker unter Steueraufsicht in einem von ihm bestimmten Verfahren zum menschlichen Genuss untauglich gemacht (vergällt) wird."

  9. 9.

    § 9a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 308/1 vom 18. Dezember 1967)" durch die Worte "(EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1974)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2, 6 und 8 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die bedingte Steuerschuld" ersetzt;

    4. d)

      in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt;

    5. e)

      in Absatz 1 Satz 7 wird vor dem Wort "Steuerschuld" das Wort "bedingte" eingefügt;

    6. f)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung hat über den Zucker, für den in einem Monat die Steuer unbedingt geworden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die Steuer bis zum letzten Werktag dieses Monats zu entrichten; Zahlungsaufschub ist unzulässig."

  10. 10.

    § 12 wird aufgehoben.

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 3 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 8) anzuordnen sowie" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 8), die Steuerbefreiung und Steuervergütung (§ 9) anzuordnen und" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 4 wird gestrichen.

Art. 24 EGAO Salzsteuergesetz

Das Salzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Satz 1 werden die Worte "1 Doppelzentner" durch die Worte "100 Kilogramm" ersetzt.

  3. 3.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  5. 5.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über das Salz, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  6. 6.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Salz, das nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  8. 8.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Salz bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass es

      1. 1.

        unter Steueraufsicht ausgeführt wird, und zwar auch über ein Ausfuhrlager, oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

      2. 2.

        unter Steueraufsicht in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird.";

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Salz ist von der Steuer befreit, wenn es als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

      "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        Salz unter der Bedingung von der Steuer zu befreien, dass es unter Steueraufsicht zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fischen oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung oder Bereitung von Lebens- oder Genussmitteln verwendet wird,

      2. 2.

        zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass von der Steuer befreites Salz zum Genuss untauglich zu machen (zu vergällen) ist."

  9. 9.

    § 11 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 12 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 12 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.

Art. 25 EGAO Biersteuergesetz

Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 2 und vor § 6a wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und die Worte "innerhalb der Brauerei getrunken" durch die Worte "zum Verbrauch in der Brauerei entnommen" ersetzt.

  4. 4.

    In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 6)" durch den Klammerhinweis "(§ 9 Abs. 8)" ersetzt.

  5. 5.

    Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Steuererklärung

    § 5a

    Der Inhaber der Braustätte hat über das Bier, das in einem Monat aus seiner Braustätte entfernt oder in ihr verbraucht worden ist, sowie über das Bier, das im gleichen Monat in seine Braustätte eingebracht worden ist, nach Menge und Gattung der Zollstelle bis zum siebenten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

  6. 6.

    In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  7. 7.

    In § 6a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  8. 8.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Bier bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass es unter Steueraufsicht aus einer Brauerei ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder als Ersatzgut im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs (§ 48 Abs. 3 des Zollgesetzes) gestellt wird.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Steuerschuld fällt weg" durch die Worte "Steuer erlischt" ersetzt und das Wort "ordnungsmäßig" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

    4. d)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es von Brauereien zu den erforderlichen technischen Proben verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird."

  9. 9.

    In § 9 Abs. 10 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  10. 10.

    § 12 Abs. 4 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "5, 5a" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 6 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  12. 12.

    In § 18 Abs. 4 werden die Worte "§§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung" ersetzt.

  13. 13.

    In § 19 werden die Worte "§ 407 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 der Abgabenordnung" ersetzt.

  14. 14.

    § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden nach den Worten "Hausbrauer (§ 3 Abs. 1)," die Worte "die Steuererklärung (§ 5a)," und nach den Worten "Einfuhr (§ 6a)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 7)," eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 erhält folgende Fassung:

      "3. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 12, 16 und 21 Abs. 1 zu erlassen."

Art. 26 EGAO Gesetz über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

    (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen."

  2. 2.

    § 51a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 51b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes";

    2. b)

      in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:

      "In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:";

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.";

    4. d)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 51c wird aufgehoben.

  5. 5.

    In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "fünf" durch die Zahl "sechs" ersetzt.

  6. 6.

    In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    In § 91a werden die Worte "die Fälligkeit" durch die Worte "den Übergang" ersetzt.

  8. 8.

    § 109 erhält folgende Fassung:

    "§ 109
    Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

    Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zulässt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen."

  9. 9.

    In § 110b werden hinter dem Wort "begeht" die Worte "oder an einer solchen Tat teilnimmt" angefügt und die Worte ", auch wenn er nicht Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestrichen.

  10. 10.

    § 111 erhält folgende Fassung:

    "§ 111
    Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge

    (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld und Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst.

    (2) Für Branntweinabgaben beginnt in den Fällen des § 91 die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Branntwein in den freien Verkehr getreten ist."

  11. 11.

    § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) § 178 Abs. 3, 4 und § 348 Nr. 10 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

  12. 12.

    § 114 erhält folgende Fassung:

    "§ 114
    Vollstreckung

    (1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.

    (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung."

  13. 13.

    § 122 erhält folgende Fassung:

    "§ 122
    Strafen

    Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung bestraft."

  14. 14.

    § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung und, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgabenordnung bestraft."

  15. 15.

    § 126 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

      "13. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist.";

    2. b)

      in Absatz 3 wird das Wort "Tat" durch das Wort "Handlung" ersetzt.

  16. 16.

    § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1) Für Monopolstraftaten gelten die §§ 369, 375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der Abgabenordnung entsprechend.

    (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt § 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend."

  17. 17.

    § 132 erhält folgende Fassung:

    "§ 132

    Für das Strafverfahren wegen Monopolstraftaten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  18. 18.

    In § 154 Abs. 1 Satz 1 weiden hinter den Worten "Erstattung des Monopolausgleichs" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt.

  19. 19.

    In § 166 werden die Worte "§ 194 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 27 EGAO Schaumweinsteuergesetz

Das Schaumweinsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 745), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3
    Entstehung der Steuer

    Die Steuer entsteht dadurch, dass Schaumwein aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes entnommen wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Entnahme."

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 6 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      in Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Schaumwein, der nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangt.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  7. 7.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Schaumwein bleibt unter der Bedingung unversteuert, dass er

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht wird, sofern dem Verbringen nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

    (2) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er

    1. 1.

      als Probe innerhalb oder außerhalb des Herstellungsbetriebes zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    2. 2.

      als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird oder

    3. 3.

      im Herstellungsbetrieb als Kostprobe unentgeltlich abgegeben wird."

  8. 8.

    § 12 Satz 2 wird gestrichen.

  9. 9.

    § 13 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt und nach den Worten "Einfuhr (§ 7)," die Worte "die Steuerbefreiung (§ 8) und" eingefügt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen.

Art. 28 EGAO Zündwarensteuergesetz

Das Zündwarensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 729), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Zündwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;

    3. c)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Zündwaren, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    4. d)

      die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

  7. 7.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    Zündwaren bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden."

  8. 8.

    Die §§ 9 und 10 werden einschließlich ihrer Überschrift aufgehoben.

  9. 9.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt;

    2. b)

      die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

Art. 29 EGAO Zündwarenmonopolgesetz

Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 23 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 40 gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 41 gelten die §§ 409, 410 und 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 45 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Für die Durchführung der Untersagung gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend."

Art. 30 EGAO Leuchtmittelsteuergesetz

Das Leuchtmittelsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 2 Buchstabe C werden nach den Worten "für Entladungslampen" die Worte "- einschließlich Mischlichtlampen jeder Art -" eingefügt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Leuchtmittel, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Leuchtmittel, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Leuchtmittel bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie

      1. 1.

        unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,

      2. 2.

        unter Steueraufsicht in einen anderen Herstellungsbetrieb verbracht werden,

      3. 3.

        nach Einfuhr unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden,

      4. 4.

        unter Steueraufsicht zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen verwendet werden, wenn die Bestimmungen des Zolltarifs oder sonstige Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften dafür im Falle der Einfuhr aus Drittländern unter zollamtlicher Überwachung eine vollständige oder teilweise Aussetzung des Zolls vorsehen.";

    2. b)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

      1. 1.

        zuzulassen, dass

        1. a)

          die Ausfuhr unversteuerter Leuchtmittel unter Steueraufsicht unter Einschaltung von Betrieben, die Fahrzeuge oder Geräte herstellen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, oder von Betrieben, die Zulieferer solcher Betriebe sind, durchgeführt wird,

        2. b)

          die unter Buchstabe a bezeichneten Betriebe unter Steueraufsicht die Leuchtmittel von einem Herstellungsbetrieb für Ausfuhrzwecke unversteuert beziehen und untereinander, auch zwischen Filial- und Zweigbetrieben, unversteuert versenden dürfen,

      2. 2.

        zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, dass eine mit der Entfernung der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb bedingt entstehende Steuerschuld mit der Weitergabe an die unter Nummer 1 bezeichneten Betriebe auf deren Inhaber übergeht."

  7. 7.

    § 11 wird aufgehoben.

  8. 8.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen;

    3. c)

      die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

Art. 31 EGAO Spielkartensteuergesetz

Das Spielkartensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung - und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 6 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 4 erhält folgende Fassung:

    "§ 4
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat über die Spielkarten, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, der Zollstelle bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Er hat in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "spätestens am" durch die Worte "bis zum" und die Worte "die Steuerschuld" durch das Wort "diese" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt und nach den Worten "Erstattung der Steuer" die Worte "den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt;

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:.

      "(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Spielkarten, die nach Abfertigung zu einem Zollverkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) wieder in den freien Verkehr gelangen.";

    3. c)

      die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

  7. 7.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Spielkarten bleiben unter der Bedingung unversteuert, dass sie

    1. 1.

      unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,

    2. 2.

      unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden.

    (2) Spielkarten sind von der Steuer befreit, wenn sie für Zwecke der Steueraufsicht als Probe entnommen oder als Muster hinterlegt werden."

  8. 8.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte "mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "aus dem Ausland" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführte" ersetzt.

  9. 9.

    § 10 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "aus dem Ausland eingeführt und im Inland umgesetzt werden" durch die Worte "in das Erhebungsgebiet eingeführt und im Erhebungsgebiet umgesetzt werden" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Auf den für den Inlandsumsatz bestimmten" durch die Worte "Auf den für den Umsatz im Erhebungsgebiet bestimmten" ersetzt.

  11. 11.

    § 13 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 13 wird gestrichen.

  12. 12.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" und die Worte "und die Einfuhr (§ 6)" durch die Worte ", die Einfuhr (§ 6) und die Steuerbefreiung (§ 7)" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

Art. 32 EGAO Mineralölsteuergesetz

Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In der Überschrift vor § 3 und vor § 7 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuerregelung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5
    Steueranmeldung

    Der Steuerschuldner hat für im Erhebungsgebiet hergestelltes Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung)."

  5. 5.

    § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat unbedingt entstanden ist, ist je zur Hälfte spätestens am letzten Werktag des folgenden und am 20. des zweiten folgenden Monats zu zahlen.";

    2. b)

      in den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuerschulden" durch das Wort "Steuern" ersetzt.

  6. 6.

    In § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt.

  7. 7.

    In § 13 werden die Klammern und die Worte "§ 190 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

  8. 8.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die Steuererklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 407 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "§ 407 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 381 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.

  9. 9.

    § 14a Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

  10. 10.

    § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 wird nach den Worten "zu erlassen" folgender Halbsatz angefügt:

      "sowie anzuordnen, dass bei der Verwendung steuerbegünstigten Mineralöls die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das Mineralöl verbraucht wird,";

    2. b)

      in Nummer 3 werden die Worte "und das Nähere über den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a geforderten Nachweis anzuordnen" gestrichen;

    3. c)

      in Nummer 4 wird das Wort "Steuererklärung" durch das Wort "Steueranmeldung" ersetzt;

    4. d)

      in Nummer 5 wird folgender Buchstabe a eingefügt:

      "a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das Steuerlager nicht erlischt,";

    5. e)

      in Nummer 5 werden die bisherigen Buchstaben a bis c Buchstaben b bis d;

    6. f)

      in Nummer 5 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" ersetzt;

    7. g)

      in Nummer 6 werden die Worte "und in §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung" gestrichen.

Art. 33 EGAO Zollgesetz

Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 701), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 341 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 259 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    In § 17 Abs. 3 werden die Worte "§ 204 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 88, 89 der Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammelzollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung."

  6. 6.

    In § 39 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "§ 165e Abs. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 153 Abs. 3 der Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    § 40a Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

    "Hat er in der Anmeldung den Zoll selbst berechnet, so finden § 167 Satz 1 und § 168 Satz 1 der Abgabenordnung Anwendung."

  8. 8.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 3 werden die Worte "§ 121 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 76 der Abgabenordnung" ersetzt.

  9. 9.

    In § 57 Abs. 6 werden die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

  10. 10.

    In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

  11. 11.

    § 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Für die Verbote, Beschränkungen und Sicherungsmaßnahmen auf der Insel Helgoland und in Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der Küste gelten die §§ 210, 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung."

  12. 12.

    § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Für Anordnungen des Hauptzollamts nach den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 255, 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß."

  13. 13.

    In § 71 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte "§ 193 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 210 der Abgabenordnung" ersetzt.

  14. 14.

    In § 73 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "§ 202 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 328 bis 335 der Abgabenordnung" ersetzt.

  15. 15.

    § 75 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "§ 188 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 1 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 188 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 111 Abs. 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

  16. 16.

    In der Überschrift des Siebenten Teils wird das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt.

  17. 17.

    § 79a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "§ 408 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  18. 18.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§§ 391, 403 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 369, 377 der Abgabenordnung" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "eines Zollvergehens" durch die Worte "einer Zollstraftat" ersetzt.

Art. 34 EGAO Abschöpfungserhebungsgesetz

Das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Zollvergehen" durch das Wort "Zollstraftaten" ersetzt.

  2. 2.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abschöpfungsschuld" durch das Wort "Abschöpfung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "einer Zollschuld" durch die Worte "eines Zolls" ersetzt.

Art. 35 EGAO Lastenausgleichsgesetz

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 203 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 treten die Vorschriften der Abgabenordnung nach Maßgabe des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung an die Stelle der im Zweiten Teil dieses Gesetzes angeführten Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze."

  2. 2.

    In § 229 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 328 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 332 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Ein Bescheid, der durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

Art. 36 EGAO Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1897), zuletzt geändert durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1521), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 Abs. 2 werden die Worte "§ 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 37 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 4 erster Halbsatz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Ausgleichsamt den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."

  3. 3.

    In § 38 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 37 EGAO Reparationsschädengesetz

In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), werden die Worte "§ 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 39 Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 38 EGAO Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen

In § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen vom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 684), geändert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom 16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), werden die Worte "§ 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 162 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 39 EGAO Verwaltungszustellungsgesetz

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 789), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "17" durch die Zahl "16" ersetzt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  3. 3.

    § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) § 183 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

  4. 4.

    § 17 wird aufgehoben.

Art. 40 EGAO Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 werden die Worte "Reichsabgabenordnung (§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)" durch die Worte "Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327)" ersetzt.

  3. 3.

    § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung."

Art. 41 EGAO Verwaltungskostengesetz

In § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) werden die Worte "im Verfahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf und im Verwaltungszwangsverfahren nach der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 42 EGAO Krankenhausfinanzierungsgesetz

§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:

"2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,".

Art. 43 EGAO Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

§ 1

§ 11 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 44 EGAO Benzinbleigesetz

Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom 25. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2919), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abgabenschuld" durch das Wort "Abgabe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung.";

    4. d)

      in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

      "Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zahlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend."

  2. 2.

    § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 45 EGAO Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

  2. 2.

    § 52 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

    "(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 46 EGAO Städtebauförderungsgesetz

In § 90 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2318), werden die Worte "§ 17 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte. "§ 52 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 47 EGAO Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

§ 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2018), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 22. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1876), erhält folgende Fassung:

"§ 3
Steuerbegünstigung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."

Art. 48 EGAO Auswandererschutzgesetz

§ 1 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) erhält folgende Fassung:

"(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Auskunfts- oder Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe machen. Diese Stellen haben jedoch der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufnehmen oder eine solche bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fortsetzen wollen."

Art. 49 EGAO Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

§ 16 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68) sind zu beachten."

Art. 50 EGAO Wohnungsbau-Prämiengesetz

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung von Wohnungseigentum und Wohnbesitz im sozialen Wohnungsbau vom 23. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 737), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "(§ 15 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 letzter Satz werden folgende Worte angefügt:

    "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt, einkommensteuerpflichtig waren."

  3. 3.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den Antrag an das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt weiter und fordert die Prämien an.";

    3. c)

      Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      "Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtigten."

    4. d)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Zuständiges Finanzamt ist

      1. 1.

        bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:

        das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt;

      2. 2.

        bei anderen Personen:

        das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)."

  4. 4.

    § 5 Abs. 4 wird gestrichen.

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Anwendung der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung";

    2. b)

      Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

      "(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

      (2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

      (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

  6. 6.

    In § 10 Abs. 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt.

Art. 51 EGAO Häftlingshilfegesetz

§ 15 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:

"(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."

Art. 52 EGAO Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht."

Art. 53 EGAO Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden jeweils die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 54 EGAO Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 werden die Worte "eines Steuer- oder Monopolvergehens" durch die Worte "einer Steuer- oder Monopolstraftat" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. Personen, die in den letzten drei Jahren in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die während dieser Zeit die Haft zur Erzwingung der Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden ist,".

  2. 2.

    In § 19 Nr. 3 werden die Worte "und Mitglieder eines Steuerausschusses" gestrichen.

  3. 3.

    In § 33 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 38 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Örtlich zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat."

  5. 5.

    § 42 erhält folgende Fassung:

    "§ 42

    Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können."

  6. 6.

    In § 45 Abs. 1 Satz 1, §§ 99 und 100 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "§ 229 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 348 der Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    § 49 wird aufgehoben.

  8. 8.

    § 50 erhält folgende Fassung:

    "§ 50

    (1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsaktes verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.

    (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß."

  9. 9.

    § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" gestrichen;

    2. b)

      folgender Satz 2 wird angefügt:

      "Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.".

  10. 10.

    In § 55 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

  11. 11.

    § 62 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

    "dies gilt nicht für die in § 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen."

  12. 12.

    § 63 erhält folgende Fassung:

    "§ 63

    (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,

    1. 1.

      die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder

    2. 2.

      die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder

    3. 3.

      der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

    (2) Ist vor Erlass der Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage zu richten

    1. 1.

      im Fall eines vorangegangenen Einspruchs gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,

    2. 2.

      im Fall einer vorangegangenen Beschwerde gegen die der Beschwerdebehörde unmittelbar nachgeordnete, für den Steuerfall im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung örtlich zuständige Behörde,

    3. 3.

      wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im. Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

    (3) Hat eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt, so ist die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten."

  13. 13.

    § 69 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.";

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.";

    3. c)

      in Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz werden die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Worte "Absatz 2 Satz 2 bis 6" ersetzt.

  14. 14.

    § 76 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "§ 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "des Finanzamtes, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung)" durch die Worte "der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)" ersetzt.

  15. 15.

    § 84 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.";

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  16. 16.

    In § 85 Satz 2 werden die Worte "§§ 183 bis 185 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung" ersetzt.

  17. 17.

    In § 86 Abs. 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 22 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 30 der Abgabenordnung" ersetzt.

  18. 18.

    In § 89 werden die Worte "§ 202 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 255 der Abgabenordnung" ersetzt.

  19. 19.

    In § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Worte "§§ 205a, 208 und 217 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung" ersetzt.

  20. 20.

    In § 100 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Ungehorsamsfolgen" durch die Worte "ein Zwangsgeld oder einen Verspätungszuschlag" ersetzt.

  21. 21.

    § 110 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" und die Worte "Zurücknahme, Ersetzung und Änderung von Verfügungen" durch die Worte "Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten" ersetzt.

  22. 22.

    In § 150 Satz 1 werden die Worte "Reichsabgabenordnung und ihre Nebengesetze" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  23. 23.

    Nach § 157 wird folgender neuer § 158 eingefügt:

    "§ 158

    Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluss."

  24. 24.

    Der bisherige § 158 und § 159 werden aufgehoben.

Art. 55 EGAO Justizbeitreibungsordnung

In § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), werden die Worte "Reichsabgabenordnung und ihren Nebengesetzen" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 56 EGAO Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Er ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten."

  2. 2.

    In § 39 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

    "(2a) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen."

  3. 3.

    § 43 erhält folgende Fassung:

    "§ 43

    (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

    (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

    (3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

    (4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß."

  4. 4.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

    1. 1.

      Handelsbücher, Inventare, Bilanzen sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

    2. 2.

      die empfangenen Handelsbriefe,

    3. 3.

      Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,

    4. 4.

      Belege für Buchungen in den von ihm nach § 38 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

    (2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

    (3) Mit Ausnahme der Bilanz können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten

    1. 1.

      mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

    2. 2.

      während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

    Sind Unterlagen auf Grund des § 43 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

    (4) Die in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

    (5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist."

  5. 5.

    Die §§ 44a, 44b werden aufgehoben.

  6. 6.

    § 47a erhält folgende Fassung:

    "§ 47a

    Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen."

Art. 57 EGAO Aktiengesetz

In § 157 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), werden die Worte "§ 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 58 EGAO Bundesleistungsgesetz

§ 1

§ 15 Abs. 4 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 59 EGAO Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 28. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1697), erhält folgende Fassung:

"(9) Die durch Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen."

Art. 60 EGAO Entwicklungshelfer-Gesetz

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 29. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1701), erhält folgende Fassung:

"4. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,".

Art. 61 EGAO Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen

§ 8 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"§ 8

Auf die nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 62 EGAO Wirtschaftssicherstellungsgesetz

§ 1

§ 14 Abs. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:

"(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 63 EGAO Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen

§ 12 Satz 1 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2471) wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Auf die nach den §§ 10 und 11 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 64 EGAO Investitionszulagengesetz

Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

      "(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

      (6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den §§ 1, 4 und 4a erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung

      1. 1.

        im Fall des § 1,

        1. a)

          soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen verblieben sind,

        2. b)

          soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind,

      2. 2.

        im Fall des § 4

        in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient haben,

      3. 3.

        im Fall des § 4a

        im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind.";

    2. b)

      folgender Absatz 7 wird eingefügt:

      "(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

  2. 2.

    In § 5a wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 65 EGAO Zonenrandförderungsgesetz

§ 3 Abs. 5 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), erhält folgende Fassung:

"(5) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 163 Abs. 2 Satz 1 und § 184 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sinngemäß."

Art. 66 EGAO Energiesicherungsgesetz 1975

§ 10 Abs. 4 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3681) erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 67 EGAO Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

In § 9 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), werden die Worte "Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften der §§ 163, 227 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 68 EGAO Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete

§ 36 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach § 3 erlangten Kenntnisse sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 69 EGAO Wasserhaushaltsgesetz

§ 21 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3017) erhält folgende Fassung:

"(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 70 EGAO Wassersicherstellungsgesetz

§ 1

§ 18 Abs. 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber. 1817), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fassung:

"(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 71 EGAO Altölgesetz

§ 7 Abs. 4 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1147), erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 72 EGAO Gesetz über das Kreditwesen

Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 8 Abs. 2 werden die Worte "§ 22 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 30 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 73 EGAO Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen

In § 16 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 986), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), werden die Worte "§ 16 Abs. 2 Ziff. 2 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 13 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 74 EGAO Spar-Prämiengesetz

Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden Worte angefügt:

      "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen darstellen und für die der Prämiensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insgesamt nicht übersteigen."

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Zuständiges Finanzamt ist

      1. 1.

        bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:

        das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt;

      2. 2.

        bei anderen Personen:

        das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).";

    3. c)

      Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      "Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt.";

    4. d)

      Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    Hinter § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

    "§ 5b
    Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

    (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

    (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

    (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

    (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 1a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden."

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Art. 75 EGAO Landwirtschaftsgesetz

§ 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

    "§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

  2. 2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Auf die im Besitz des Steuerpflichtigen befindlichen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für die Zwecke des Feststellungsverfahrens gefertigt worden sind, findet § 97 der Abgabenordnung keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige nach § 141 der Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist oder wenn er freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt und beantragt, deren Ergebnis der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen."

Art. 76 EGAO Ernährungssicherstellungsgesetz

§ 1

§ 16 Abs. 5 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:

"(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 77 EGAO Marktstrukturgesetz

§ 8 Abs. 3 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2943) erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht

  1. a)
    für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen erlangen zu können,
  2. b)
    soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder es sich um, vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 78 EGAO Weinwirtschaftsgesetz

§ 6 Abs. 4 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608), erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 79 EGAO Aufwertungsausgleichgesetz

In Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird jeweils das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

Art. 80 EGAO Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen

Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 und § 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 5 werden die Worte "§ 227 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 178 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "§§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung" und die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß."

  4. 4.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder auf Grund dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren zu erheben sind, gelten, soweit die Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen sind, die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt § 153 der Abgabenordnung entsprechend;"

Art. 81 EGAO Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 5 werden die Worte "§ 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe e der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Worte "§ 127 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 222 Satz 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 82 EGAO Gesetz über Bergmannsprämien

Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: "Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.";

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die Worte "und die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Haftung" gestrichen;

    4. d)

      Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

    "§ 5a
    Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

    (1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

    (2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

Art. 83 EGAO Drittes Vermögensbildungsgesetz

§ 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt."

  2. 2.

    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

  4. 4.

    Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.

Art. 84 EGAO Arbeitssicherstellungsgesetz

§ 1

§ 24 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 85 EGAO Berufsbildungsgesetz

§ 72 Abs. 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525), wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 86 EGAO Betriebsverfassungsgesetz 1952

In § 76 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte "§ 10 Ziff. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934" durch die Worte "§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 87 EGAO Arbeitsförderungsgesetz

§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird durch folgende Sätze ersetzt:

"§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 88 EGAO Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 89 EGAO Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."

Art. 90 EGAO Bundeskindergeldgesetz

In § 1 Nr. 1 und in § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstaben a und b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes und des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2213), werden die Worte "(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)" gestrichen.

Art. 91 EGAO Personenbeförderungsgesetz

In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2439), werden die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 92 EGAO Güterkraftverkehrsgesetz

Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1806), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 58 Abs. 1 Satz 2, in § 59 Abs. 2. und § 68 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 78 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte "den Offenbarungseid" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung" ersetzt.

Art. 93 EGAO Verkehrssicherstellungsgesetz

§ 1

§ 15 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erhält folgende Fassung:

"(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht."

§ 2

§ 1 gilt nicht im Land Berlin.

Art. 94 EGAO Bundeswasserstraßengesetz

§ 33 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz über den rechtlichen Status der Bundeswasserstraße Saar vom 7. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 829), erhält folgende Fassung:

"(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."

Art. 95 EGAO

In den folgenden Rechtsvorschriften wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt:

  1. 1.
    § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 346), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455);
  2. 2.
    § 58 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Wirtschaftsgesetzbl. S. 295), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
  3. 3.
    § 64 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553);
  4. 4.
    § 10 Satz 1 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477);
  5. 5.
    § 3 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1713);
  6. 6.
    § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft vom 23. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1068);
  7. 7.
    § 66 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
  8. 8.
    § 39 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705);
  9. 9.
    § 15 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685);
  10. 10.
    § 23 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608);
  11. 11.
    §§ 17, 31d Abs. 3 und § 32a Abs. 7 des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).

Art. 96 EGAO

Mit In-Kraft-Treten der Abgabenordnung treten außer Kraft:

  1. 1.

    Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1973);

  2. 2.

    die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vom 24. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 165);

  3. 3.

    die Verordnung zur Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen vom 9. November 1925 (Reichsministerialblatt S. 1337);

  4. 4.

    die Verordnung zur Durchführung der §§ 402 und 413 der Reichsabgabenordnung vom 17. August 1940 (Reichsministerialblatt S. 209);

  5. 5.

    das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656);

  6. 6.

    die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211);

  7. 7.

    die Aufteilungsverordnung vom 8. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 785), geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477);

  8. 8.

    das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981, 993), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509);

  9. 9.

    die Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1299), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Steuersäumnisgesetz vom 9. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 539);

  10. 10.

    die Beitreibungsordnung vom 23. Juni 1923 (Reichsministerialblatt S. 595);

  11. 11.

    die Verordnung zur Einführung der Beitreibungsordnung vom 5. Juli 1923 (Reichsministerialblatt S. 645);

  12. 12.

    die Verordnung über die Auswertung der Personenstands- und Betriebsaufnahme (Aufstellung von Urlisten) vom 16. Mai 1935 (Reichsministerialblatt S. 538);

  13. 13.

    die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 752), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom 2. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77);

  14. 14.

    die Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908);

  15. 15.

    die Warenausgangsverordnung vom 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 507), geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung vom 11. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 418);

  16. 16.

    die Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11);

  17. 17.

    das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 20. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1119);

  18. 18.

    § 6 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 120);

  19. 19.

    §§ 15 und 20 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3561);

  20. 20.

    die Verordnung über die Zwangsvollstreckung im Erstattungsverfahren für den Dienstbereich der Reichsfinanzverwaltung vom 17. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1388);

  21. 21.

    § 5 der Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513);

  22. 22.

    § 2 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 27. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 107);

  23. 23.

    § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren durch die Außenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 969);

  24. 24.

    § 21 Abs. 3 des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608);

  25. 25.

    § 11 Abs. 3 des Zuckergesetzes vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945).

Art. 97 EGAO Übergangsvorschriften

§ 1
Begonnene Verfahren

(1) Verfahren, die am 1. Januar 1977 anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) geänderte oder eingefügte Vorschriften sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen sind auf alle bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem In-Kraft-Treten der Vorschriften zur Post gegebenen Verwaltungsakte.

(3) Die durch Artikel 15 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geänderten Vorschriften sind auf alle bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten und nach dem 31. Dezember 2010 geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten.

(10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschriften sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem 24. Juli 2014 anzuwenden.

(11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geänderte oder eingefügte Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(12) Die durch das Gesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geänderten oder eingefügten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 25. Juni 2017 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 30a der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden.

(13) Die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 18. Dezember 2019 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(14) § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für im Kalenderjahr 2020 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden, soweit eine Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung nach dem 1. Januar 2020 begründet wurde. § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

§ 1a
Steuerlich unschädliche Betätigungen

(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.

(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der Abgabenordnung über steuerlich unschädliche Betätigungen in der Fassung des Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.

(3) § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 11 und 12 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.

§ 1b
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 64 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.

§ 1c
Krankenhäuser

(1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem 1. Januar 1986 anzuwenden.

(2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für Krankenhäuser, die mit Wirkung zum 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) angewandt haben, ist § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem 1. Januar 1995 anzuwenden.

(3) § 67 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden.

§ 1d
Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.

(2) § 51 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.

(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

§ 1e
Zweckbetriebe

(1) § 68 Abs. 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 anzuwenden. Die Vorschrift ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(2) Die Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung über die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungseinrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden. Sie ist auch für vor diesem Zeitpunkt beginnende Kalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) ist ab dem 1. Januar 2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 Buchstabe c der Abgabenordnung ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

§ 1f
Satzung

(1) § 62 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden. § 62 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen), die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.

(2) § 60 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet werden, sowie auf Satzungsänderungen bestehender Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 wirksam werden, anzuwenden.

§ 2
Fristen

Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist.

§ 3
Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer

(1) Die Abgabenordnung und die Übergangsvorschriften dieses Artikels gelten auch für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer; abweichende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Soweit die Grunderwerbsteuer nicht von Landesfinanzbehörden verwaltet wird, gilt § 1 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) (weggefallen)

§ 4
Mitteilungsverordnung

§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554) in der Fassung des Artikels 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf im Kalenderjahr 2002 geleistete Zahlungen anzuwenden.

§ 5
Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 5a
Identifikationsnummer

§ 139b Absatz 8 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist ab dem Tag anzuwenden, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat nach Artikel 22 Satz 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Für Identifikationsnummern nach § 139b der Abgabenordnung, die vom Bundeszentralamt für Steuern vor diesem Tag bereits zugeteilt wurden und für die durch die Meldebehörden vergebenen vorläufigen Bearbeitungsmerkmale wird das Datum nach § 139b Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern von den Meldebehörden im Rahmen einer Bestandsdatenlieferung einmalig mitgeteilt.

§ 6
Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung

§ 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31. Dezember 2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.

§ 7
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwenden. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 liegen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 8
Verspätungszuschlag

(1) Die Vorschriften des § 152 der Abgabenordnung über Verspätungszuschläge sind erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, dass ein nach dem 31. Dezember 1976 festgesetzter Verspätungszuschlag höchstens zehntausend Deutsche Mark betragen darf.

(2) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die Steuern betreffen, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.

(4) § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 4 erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. § 152 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf

  1. 1.

    Steuererklärungen, die vor dem 1. Januar 2019 einzureichen sind, und

  2. 2.

    Umsatzsteuererklärungen für den kürzeren Besteuerungszeitraum nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres 2018 endet.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung einen abweichenden erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu bestimmen, wenn bis zum 30. Juni 2018 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 152 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung noch nicht erfüllt sind.

(5) § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer erstmals anzuwenden, soweit diese nach dem 31. Dezember 2020 anzumelden ist. Hinsichtlich anderer Steuern ist § 152 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung in allen offenen Fällen anzuwenden.

(6) § 152 Absatz 2 der Abgabenordnung ist nicht auf Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 anzuwenden.

§ 9
Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1976 ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ist § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung und § 28 des Erbschaftsteuergesetzes in der vor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassung ist § 164 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung anzuwenden.

(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekannt geworden sind.

(3) § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals anzuwenden, wenn die Bescheinigung oder Bestätigung nach dem 28. Oktober 2004 vorgelegt oder erteilt wird. § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht für die Bescheinigung der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden.

(4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.

(5) Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.

§ 9a
Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung

(1) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 2 weiter anwendbar.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf Zinsen letztmals anzuwenden, wenn die Zinsen vor dem 1. Januar 2002 festgesetzt werden.

(3) Die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind auf Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Für Steuern, die vor dem 1. Januar 2017 entstehen, sind die Vorschriften der Kleinbetragsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10
Festsetzungsverjährung

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung gelten erstmals für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und - soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist - von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem 31. Dezember 1976 entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung und über die Ausschlussfristen weiter, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; § 14 Abs. 2 dieses Artikels bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hautfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.

(3) Wenn die Schlussbesprechung oder die letzten Ermittlungen vor dem 1. Januar 1987 stattgefunden haben, beginnt der nach § 171 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung zu berechnende Zeitraum am 1. Januar 1987.

(4) Die Vorschrift des § 171 Abs. 14 der Abgabenordnung gilt für alle bei In-Kraft-Treten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(6) (aufgehoben)

(7) § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(8) § 171 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) gilt für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(9) § 170 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gelten für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Energiesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(11) § 171 Absatz 15 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) gilt für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(13) § 170 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) gilt für alle nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Festsetzungsfristen.

(14) § 171 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle am 31. Dezember 2016 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festsetzungsfristen.

§ 10a
Erklärungspflicht

(1) § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(3) § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

(4) Die §§ 109 und 149 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. § 150 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2016 liegen. § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21. Dezember 2022 abgegeben werden.

§ 10b
Gesonderte Feststellungen

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. Dezember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Besteuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2015 abgelaufen sind.

§ 11
Haftung

(1) Die Vorschriften der §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 der Abgabenordnung sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1976 verwirklicht worden ist.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Haftung sind in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht worden ist.

(3) § 71 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht worden ist.

(4) § 73 der Abgabenordnung in der am 18. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht worden ist. Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des Satzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder des Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergütung.

§ 11a
Insolvenzverfahren

In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden; Gleiches gilt für Anschlusskonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

§ 11b
Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1999 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erlass eines Duldungsbescheides vor dem 1. Januar 1999 der gerichtlichen Geltendmachung vor dem 1. Januar 1999 gleichsteht.

§ 12
Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

Die Vorschriften der Abgabenordnung über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem 31. Dezember 1976 stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 1976 zugegangen ist.

§ 13
Sicherungsgeld

Die Vorschriften des § 203 der Reichsabgabenordnung sind auch nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden, soweit die dort genannten besonderen Bedingungen vor dem 1. Januar 1977 nicht eingehalten wurden. Auf die Verwaltungsakte, die ein Sicherungsgeld festsetzen, ist § 100 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nicht anzuwenden.

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember 2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014 erlassen worden sind.

§ 14
Zahlungsverjährung

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1 der Abgabenordnung, deren Verjährung nach § 229 der Abgabenordnung nach dem 31. Dezember 1976 beginnt.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so gelten für die Ansprüche weiterhin die bisherigen Vorschriften über Verjährung und Ausschlussfristen. Die Verjährung wird jedoch ab 1. Januar 1977 nur noch nach den §§ 230 und 231 der Abgabenordnung gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 der Abgabenordnung beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden.

(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gilt für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(4) § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gelten für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(6) Die §§ 229 und 230 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung gelten für alle am 21. Dezember 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

(7) § 230 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle am 28. März 2024 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

§ 15
Zinsen

(1) Zinsen entstehen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1976 nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Aussetzungszinsen entstehen nach § 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 auch, soweit der Zinslauf vor dem 1. Januar 1987 begonnen hat.

(2) Ist eine Steuer über den 31. Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung.

(3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem 31. Dezember 1977 beginnt.

(4) Die Vorschriften der §§ 233a, 235, 236 und 239 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 15 Nr. 3 bis 5 und 7 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) und Artikel 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) gelten für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1988 entstehen.

(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden.

(6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird.

(7) (aufgehoben)

(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach dem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwirkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 eingetreten ist.

(9) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 1993 entstehen.

(10) § 238 Abs. 2 und § 239 Abs. 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 23 Nr. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2001 festgesetzt werden.

(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen.

(12) § 239 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 239 Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Zinsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind.

(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.

(14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und § 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und des Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhängigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des § 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung ist für die Minderung von Nachzahlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der ursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszinsen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich aufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zinsen nicht übersteigen dürfen.

(15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022 noch nicht abgelaufen ist.

(16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenordnung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenordnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 entsprechend anzuwenden, solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgabenordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung noch nicht vorliegen.

(17) § 237 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung gilt für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.

§ 16
Säumniszuschläge

(1) Die Vorschriften des § 240 der Abgabenordnung über Säumniszuschläge sind erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 verwirkt werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 1980 gilt für die Anwendung des § 240 der Abgabenordnung bei den Finanzämtern, die von den obersten Finanzbehörden der Länder dazu bestimmt sind, Rationalisierungsversuche im Erhebungsverfahren durchzuführen, folgendes:

  1. 1.

    Abweichend von § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung tritt bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Vermögensabgabe, der Kreditgewinnabgabe und der Umsatzsteuer für die Verwirkung des Säumniszuschlages an die Stelle des Fälligkeitstages jeweils der auf diesen folgende 20. eines Monats. § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt nicht.

  2. 2.

    Werden bei derselben Steuerart innerhalb eines Jahres Zahlungen wiederholt nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so kann der Säumniszuschlag vom Ablauf des Fälligkeitstages an erhoben werden; dabei bleibt § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung unberührt.

  3. 3.

    Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag jeder Steuerart zusammengerechnet und auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet.

(3) Die Vorschrift des § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 verwirkt werden.

(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1998 entstehen.

(5) § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung von Artikel 23 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) gilt erstmals für Säumniszuschläge, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen.

(6) § 240 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt erstmals, wenn die Steuer, die zurückzuzahlende Steuervergütung oder die Haftungsschuld nach dem 31. Dezember 2003 fällig geworden ist.

§ 17
Angabe des Schuldgrundes

Für die Anwendung des § 260 der Abgabenordnung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980 entstanden sind, gilt folgendes:

Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung seiner Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Abgabe und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

§ 17b
Eidesstattliche Versicherung

§ 284 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gelten nicht für Verfahren, in denen der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes versucht hat.

§ 17c
Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 313 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Abs. 11 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) gilt nicht für Arbeits- und Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beendet waren.

§ 17d
Zwangsgeld

§ 329 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt in allen Fällen, in denen ein Zwangsgeld nach dem 31. Dezember 1999 angedroht wird.

§ 17e
Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern

(1) Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

(2) § 269 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. § 279 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Aufteilungsbescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind; § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 18
Außergerichtliche Rechtsbehelfe

(1) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1977 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1976 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.

(2) Nach dem 31. Dezember 1976 ist eine Gebühr für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf nur noch dann festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr nach § 256 der Reichsabgabenordnung bereits vor dem 1. Januar 1977 eingetreten waren.

(3) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung. Ist über den Rechtsbehelf nach dem 31. Dezember 1995 zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den ab 1. Januar 1996 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.

(4) § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 4 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) ist auf berichtigende Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 bekannt gegeben werden.

§ 18a
Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen

(1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 eingelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist.

(2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 1994.

(4) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der angefochtenen Steuerfestsetzung die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.

(5) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2000 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit in der Steuerfestsetzung, deren Aufhebung oder Änderung beantragt wurde, die Kinderbetreuungskosten um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gekürzt worden sind.

(6) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(7) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume vor 2002 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Haushaltsfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2004 insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Antrag unzulässig ist. Abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung endet die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

(8) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen Einspruch die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Einspruchsführer nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Einspruchseinlegung ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den angefochtenen Steuerbescheid erlassen hat; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Einspruch als zurückgewiesen, endet abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.

(9) Wurde mit einem am 31. Dezember 2003 anhängigen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995 geltenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes über die Abziehbarkeit eines Kinderfreibetrages gerügt, gilt der Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 2005 insoweit als zurückgewiesen, soweit nicht der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 ausdrücklich eine Entscheidung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist nach Erlass des Steuerbescheides ein anderes Finanzamt zuständig geworden, kann der Antrag auf Entscheidung fristwahrend auch bei dem Finanzamt gestellt werden, das den Steuerbescheid erlassen hat, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird; Artikel 97a § 1 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung unzulässig ist. Gilt nach Satz 1 der Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung als zurückgewiesen, endet abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung die Frist für einen Einspruch gegen die Zurückweisung des Antrags mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Neufestsetzung nach § 53 des Einkommensteuergesetzes von der Frage abhängig ist, ob bei der nach dieser Regelung gebotenen Steuerfreistellung auf den Jahressockelbetrag des Kindergeldes oder auf das dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Kindergeld abzustellen ist.

(10) Die Absätze 5, 7 und 9 gelten sinngemäß für Anträge auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung) und für Erlassanträge (§ 227 der Abgabenordnung).

(11) Wurde mit einem am 31. Dezember 2006 anhängigen Einspruch gegen die Entscheidung über die Festsetzung von Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes die Verfassungswidrigkeit der für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Regelungen zur Höhe des Kindergeldes gerügt, gilt der Einspruch mit Wirkung vom 1. Januar 2007 ohne Einspruchsentscheidung insoweit als zurückgewiesen; dies gilt auch, wenn der Einspruch unzulässig ist. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

(12) § 172 Abs. 3 und § 367 Abs. 2b der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 Nr. 12 und 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gelten auch, soweit Aufhebungs- oder Änderungsanträge oder Einsprüche vor dem 19. Dezember 2006 gestellt oder eingelegt wurden und die Allgemeinverfügung nach dem 19. Dezember 2006 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

§ 18b
Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung

§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.

§ 19
Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

(1) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(2) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(3) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

(4) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 28. März 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.

§19a
Aufbewahrungsfristen

§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

§ 19b
Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme

(1) § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.

(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist.

§ 20
Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften

Die in § 381 Abs. 1, § 382 Abs. 1 der Abgabenordnung vorgeschriebene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Gesetze und Rechtsverordnungen vor dem 1. Oktober 1968 erlassen sind.

§ 21
Steueranmeldungen in Euro

Für Besteuerungszeiträume nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2002 ist § 168 der Abgabenordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Wird eine Steueranmeldung nach einem vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Vordruck in Euro abgegeben, gilt die Steuer als zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutscher Mark berechnet. Betrifft die Anmeldung eine von Bundesfinanzbehörden verwaltete Steuer, ist bei der Bestimmung des Vordrucks das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht erforderlich.

§ 22
Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

(1) § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660). Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauerschuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffenden wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) zu erstellen. § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302).

(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a Absatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a sowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

§ 23
Verfolgungsverjährung

§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

§ 24
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung

Bei Selbstanzeigen nach § 371 der Abgabenordnung, die bis zum 28. April 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, ist § 371 der Abgabenordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt. Das Gleiche gilt im Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung für die Anwendung des § 378 Absatz 3 der Abgabenordnung.

§ 25
Erteilung einer verbindlichen Auskunft

(1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.

§ 26
Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit

(1) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden.

(2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und Satz 2 zweiter Halbsatz der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2017 ist § 93 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 begründete Geschäftsbeziehungen anzuwenden.

(5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet worden sind und am 1. Januar 2018 noch bestehen, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Kreditinstitute haben bis zum 31. Dezember 2019 für den Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes

    1. a)

      die Adresse,

    2. b)

      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum sowie

    3. c)

      die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung genannten Daten

    in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung und in dem nach § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Absatz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

  2. 2.

    Teilen der Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen Person bis zum 31. Dezember 2019 nicht mit und hat das Kreditinstitut die Identifikationsnummer dieser Person auch nicht aus anderem Anlass rechtmäßig erfasst, hat es sie bis zum 30. Juni 2020 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154 Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt entsprechend.

  3. 3.

    Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen bis zum 30. Juni 2020 nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum 30. September 2020 mitzuteilen.

  4. 4.

    § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 27
Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden

(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. Für Daten im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150 Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem 24. Juni 2017 zugehen.

(4) Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

§ 28
Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 29
Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

§ 163 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für nach dem 31. Dezember 2016 getroffene Billigkeitsmaßnahmen auch dann anzuwenden, wenn sie Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte betreffen, die vor dem 1. Januar 2017 abgelaufen oder eingetreten sind.

§ 30
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

(1) Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

(2) § 146b der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. § 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(3) Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.

§ 31
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

§ 138a Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. § 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 24. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

§ 32
Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

(1) § 138 Absatz 2 bis 5, § 138b und § 379 Absatz 2 Nummer 1d der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht worden sind. Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2018 verwirklicht worden sind, ist § 138 Absatz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ausüben konnten, haben dies dem für sie nach den §§ 18 bis 20 der Abgabenordung zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 1. Januar 2018 fortbesteht. § 138 Absatz 5 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt in diesem Fall entsprechend.

(3) § 138 Absatz 2 und 5 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

§ 33
Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.

(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.

(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht über

  1. 1.

    die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

  2. 2.

    die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür war,

    1. a)

      dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,

    2. b)

      ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestaltung im Bericht abstrakt zu beschreiben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.

(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.

§ 34
Vorabverständigungsverfahren

§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind.

§ 35
Abrufverfahren bei Steuermessbeträgen und Zerlegungsbescheiden

§ 184 Absatz 3 Satz 2 und § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden erstmals für die Steuermessbeträge und Zerlegungsbescheide Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind. Für Zwecke der Grundsteuer findet § 188 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung erst Anwendung, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Abruf erfüllt sind, spätestens aber ab dem 1. Januar 2025.

§ 36
Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie

(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.

(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    1. a)

      für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und

    5. e)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

  2. 2.

    In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    1. a)

      für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und

    5. e)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.

  3. 3.

    In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "sieben Monate"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "zehn Monate",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "neun Monate" und

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "acht Monate".

  4. 4.

    In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "des siebten Monats"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "des zehnten Monats",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "des neunten Monats" und

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "des achten Monats".

  5. 5.

    In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "14 Monaten"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "20 Monaten",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "19 Monaten",

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "17 Monaten" und

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "16 Monaten".

  6. 6.

    In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "19 Monaten"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "25 Monaten",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "24 Monaten",

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "22 Monaten" und

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "21 Monaten".

  7. 7.

    In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "15 Monate"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "21 Monate",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "20 Monate",

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "18 Monate" und

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "17 Monate".

  8. 8.

    In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe "23 Monate"

    1. a)

      für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe "29 Monate",

    2. b)

      für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe "28 Monate",

    3. c)

      für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe "26 Monate" und

    4. d)

      für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe "25 Monate".

§ 37
Modernisierung der Außenprüfung

(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am 1. Januar 2023 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.

(3) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Satz 1 gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.

(4) § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin anzuwenden. § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31. Dezember 2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.

§ 38
Erprobung alternativer Prüfungsmethoden

(1) Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen nach den §§ 193 bis 202 der Abgabenordnung die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfassten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die in § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Steuern und gesonderten Feststellungen besteht, kann die Finanzbehörde im Benehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung nach § 193 Absatz 1 der Abgabenordnung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Verhältnisse eintreten. Der Steuerpflichtige hat Veränderungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und sie der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Ein Steuerkontrollsystem umfasst alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass

  1. 1.

    die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie

  2. 2.

    die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.

Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden.

(3) Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. April 2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2029 mitzuteilen.

§ 39
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts

(1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Wird die Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung befreit.

(3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.

(4) Wird gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 nach Maßgabe von Absatz 3 dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Bescheid nach dem 31. Dezember 2023 zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.

(5) Wurde über das Vermögen einer Personenvereinigung vor dem 1. Januar 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2024 § 152 Absatz 4 Satz 3, § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Art. 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.

(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977 (BGBl. I S. 171) oder für die Besteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abweichend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1998 oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1998 die nach den bisherigen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren.

§ 2
Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt Folgendes:

  1. 1.

    Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

  2. 2.

    Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

  3. 3.

    § 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

  4. 4.

    Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

  5. 5.

    Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und Änderung der Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungsverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlussfristen weiter anzuwenden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.

  6. 6.

    §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.

  7. 7.

    Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).

  8. 8.

    Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlussbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.

  9. 9.

    Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlussfristen anzuwenden. Die Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.

  10. 10.

    Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.

  11. 11.

    § 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.

  12. 12.

    Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.

  13. 13.

    Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbstständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbstständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes.

§ 3
Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz

(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Einkommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sieben Jahre.

(2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß.

(3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steueransprüche zu Grunde liegen, beträgt abweichend von § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Fällen des § 70 der Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der Abgabenordnung zehn Jahre.

§ 4
Verrechnung der für das zweite Halbjahr 1990 gezahlten Vermögensteuer

Die nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) in der zusammengefassten Steuerrate für das zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen zu verrechnen.

Art. 98 EGAO Verweisungen

Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.

Art. 99 EGAO Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in den Fällen, in denen Verbrauchsteuergesetze für verbrauchsteuerpflichtige Waren Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder sonstige Steuervergünstigungen unter der Bedingung vorsehen, dass diese Waren einer besonderen Bestimmung zugeführt werden, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Vereinfachung des Verfahrens anzuordnen, dass

  1. 1.

    die Steuer nur bedingt entsteht; bei einer Steuerermäßigung gilt dies in Höhe des Unterschiedes zwischen dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz,

  2. 2.

    eine bedingte Steuer außer in sonst gesetzlich bestimmten Fällen auch unbedingt wird, wenn

    1. a)

      die verbrauchsteuerpflichtige Ware entgegen Rechtsvorschriften über das Verfahren der Steueraufsicht vorenthalten oder entzogen wird,

    2. b)

      eine befristete Erlaubnis für die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung erlischt, hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt beim Inhaber der Erlaubnis noch vorhandenen Bestände an von ihm steuerbegünstigt bezogenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und andere Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und Finanzmonopole (Artikel 20 bis 32) erlassen werden, bedürfen, außer wenn sie die Biersteuer betreffen, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Art. 100 EGAO

(weggefallen)

Art. 101 EGAO Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art. 102 EGAO In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a gilt erstmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1975.

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RA Dr. iur. Walther M. Pohl
Kanzlei Börsing Pohl & Partner