Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
Zuständiges Gericht1
Bestellung zum Vollstreckungsgericht2
Zustellungen3
Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes4
Zustellungsbevollmächtigter5
Bestellung eines Zustellungsvertreters6
Zustellung an Zustellungsvertreter7
Zustellung des Beschlusses über Anordnung der Zwangsvollstreckung/Zulassung des Beitritts8
Beteiligte9
Rangordnung von Ansprüchen10
Rangordnung von Ansprüchen in derselben Klasse11
Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht12
Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen. Rückstände13
Unbestimmter Betrag14
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung
I.
Anordnung der Versteigerung
Antrag15
Inhalt des Antrags16
Schuldner als Grundstückseigentümer. Erbe des Grundstückseigentümers17
Mehrere Grundstücke18
Eintragung im Grundbuch19
Beschlagnahme20
Umfang der Beschlagnahme21
Wirksamwerden der Beschlagnahme22
Wirkung der Beschlagnahme23
Verwaltung/Benutzung durch den Schuldner24
Gefährdung der ordnungmäßigen Wirtschaft25
Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme26
Beitritt eines weiteren Antragstellers27
II.
Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
Grundbuchmäßige Rechte28
Rücknahme des Versteigerungsantrags29
Bewilligung des Gläubigers30
Antrag des Schuldners30a
Antragsfrist. Entscheidung über den Antrag30b
Erneute Einstellung30c
Einstweilige Einstellung30d
Auflage zur einstweiligen Einstellung30e
Aufhebung der einstweiligen Einstellung30f
Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen30g
Antrag auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens31
Zustellung des Beschlusses32
Versagung des Zuschlags33
Löschung der Eintragung im Grundbuch34
III.
Bestimmung des Versteigerungstermins
Ausführung der Versteigerung35
Zeitpunkt/Ort36
Wesentlicher Inhalt der Terminsbestimmung37
Weitere Angaben bei der Terminsbestimmung38
Bekanntmachung der Terminsbestimmung39
Anheftung an die Gerichtstafel40
Zustellung. Mitteilung des Antragstellers/der Ansprüche41
Akteneinsicht42
Aufhebung des Termins43
IV.
Geringstes Gebot
Versteigerungsbedingungen
Zulassung des Gebots44
Berücksichtigung eines Rechts45
Festsetzung eines Geldbetrages für wiederkehrende Sachleistungen46
Wiederkehrende Leistungen47
Bedingte/Gesicherte Rechte48
Bargebot49
Erhöhung des zu zahlenden Betrages50
Erhöhung bei anderen Rechten als Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld51
Fortbestand/Erlöschen des Rechts52
Schuldübernahme53
Kündigung der Hypothek/Grund-/Rentenschuld54
Gegenstand der Versteigerung55
Gefahrübergang. Nutzungen/Lasten des Grundstücks. Gewährleistung56
Miete/Pacht57
Kündigungsrecht des Erstehers57a
Beschlagnahme57b
(weggefallen)57c
(weggefallen)57d
Kosten des Zuschlagsbeschlusses58
Abweichung59
(weggefallen)60
(weggefallen)61
Erörterung62
Mehrere Grundstücke63
Gesamthypothek64
Ausschluss von der Versteigerung. Besondere Versteigerung. Anderweitige Verwertung65
V.
Versteigerung
Verfahren66
Sicherheitsleistung67
Höhe der Sicherheitsleistung68
Art der Sicherheitsleistung69
Entscheidung über Sicherheitsleistung70
Zurückweisung des Gebots71
Erlöschen des Gebots72
Mindestdauer/Schluss. Verkündung des letzten Gebots73
Anhörung über den Zuschlag74
Meistgebot unter 70 % des Grundstückswerts. Antrag auf Versagung des Zuschlags. Festsetzung des Grundstückswerts. Schätzung des Wertes beweglicher Gegenstände74a
Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten74b
Einstellung bei Befriedigung durch Zahlung75
Einstweilige Einstellung für die übrigen Grundstücke76
Einstweilige Einstellung mangels Ergebnisses77
Protokoll78
VI.
Entscheidung über den Zuschlag
Bindung an vorher getroffene Entscheidung79
Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge80
Meistbietender81
Inhalt des Beschlusses82
Versagung des Zuschlags83
Keine Versagung des Zuschlags84
Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin85
Versagung bei zu geringem Meistgebot85a
Wirkung der Versagung des Zuschlags86
Verkündung87
Zustellung des Beschlusses88
Wirksamwerden89
Erwerb des Eigentums90
Erlöschen des Rechts91
Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös92
Zwangsvollstreckung auf Räumung/Herausgabe. Ersatz von Verwendungen93
Gerichtliche Verwaltung des Grundstücks für Rechnung des Erstehers94
Beantragung gerichtlicher Verwaltung von Grundstücken94a
VII.
Beschwerde
Entscheidung vor Beschluss über Zuschlag95
Entscheidung über Zuschlag96
Berechtigte97
Frist98
Zuziehung als Gegner des Beschwerdeführers. Mehrere Beschwerden99
Grund100
Begründete Beschwerde. Rechtsbeschwerde101
Rechtsbeschwerde bei Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses102
Zustellung des Beschlusses103
Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses104
VIII.
Verteilung des Erlöses
Terminsbestimmung105
Vorbereitung des Termins106
Teilungsmasse107
(weggefallen)108
Kosten des Verfahrens. Überschuss109
Rangordnung nicht rechtzeitig angemeldeter/glaubhaft gemachter Rechte110
Betagte Ansprüche111
Gesamt-/Einzelausgebot112
Teilungsplan113
Gegenstand des Teilungsplans114
Meistgebot unter 70 % des Grundstückswerts von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten114a
Verhandlungstermin. Ausführung des Teilungsplans115
Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans116
Zahlung an Berechtigte117
Mit-/Übertragung der Forderung auf Berechtigte118
Anderweitige Verteilung bei Wegfall des bedingten Anspruchs119
Aufschiebend bedingter Anspruch120
Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös121
Gesamthypothek122
Übertragung der Forderung bei Gesamthypothek123
Widerspruch gegen Teilungsplan. Unterbleiben der Ausführung des Teilungsplans124
Zuteilung/Übertragung bei weiterem Betrag125
Unbekannter Berechtigter126
Vermerk auf Brief/vollstreckbarem Titel127
Eintragung der Sicherungshypothek128
Geltendmachung der Sicherungshypothek129
Eintragung im Grundbuch130
Vormerkung im Grundbuch130a
Löschung der Eintragung im Grundbuch131
Vollstreckbarkeit der Forderung. Vollstreckungsklausel132
Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen Ersteher133
(weggefallen)134
Vertreter für unbekannten Berechtigten135
Kraftloserklärung der Urkunde136
Ermittlung des Berechtigten137
(Erlöschen der) Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens138
Terminsbestimmung bei nachträglicher Ermittlung des Berechtigten139
Aufgebotsverfahren140
Terminsbestimmung nach Ausschließungsbeschluss141
Erlöschen der Rechte auf hinterlegten Betrag142
Außergerichtliche Verteilung143
Befriedigung des Berechtigten144
Anzuwendende Vorschriften145
IX.
Grundpfandrechte in ausländischer Währung
Sonderbestimmungen145a
Dritter Titel
Zwangsverwaltung
Anordnung146
Grundstück im Eigenbesitz des Schuldners147
Beschlagnahme148
Wohnraum des Schuldners. Räumung des Grundstücks. Land-/Forstwirtschaftliches/Gärtnerisches Grundstück149
Bestellung des Verwalters; Übergabe des Grundstücks150
Vorgeschlagener Verwalter150a
Bestellung des Schuldners zum Verwalter150b
Aufsichtsperson bei Schuldner als Verwalter150c
Befugnisse des Schuldners als Verwalter150d
Keine Vergütung für Schuldner als Verwalter150e
Wirksamwerden der Beschlagnahme. Zahlungsverbot an Drittschuldner151
Rechte/Pflichten des Verwalters152
Verordnungsermächtigung152a
Maßregeln für/Zwangsgeld gegen Verwalter153
Viehhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb153a
Einstellung153b
Aufhebung der einstweiligen Einstellung153c
Verantwortlichkeit des Verwalters. Rechnungslegung154
Nutzungen des Grundstücks. Rangordnung von Ansprüchen155
Öffentliche Lasten auf dem Grundstück. Verteilungstermin156
Ausführung des Teilungsplans157
Zahlung auf das Kapital einer Hypothek/Grundschuld/die Ablösungssumme einer Rentenschuld. Befriedigung des Berechtigten158
Fremdwährung158a
(Rückforderung nach) Änderung des Teilungsplans159
Außergerichtliche Verteilung160
Aufhebung des Verfahrens161
ZWEITER ABSCHNITT
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung
Erster Titel
Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
Anwendbare Vorschriften162
Zuständiges Gericht163
Beschränkung der Zwangsversteigerung. Antrag auf Zwangsversteigerung164
Anordnung der Zwangsversteigerung/Bewachung und Verwahrung165
Wirkung der Beschlagnahme166
Versteigerungstermin/Bezeichnung des Schiffes167
Bekanntmachung der Terminsbestimmung168
(weggefallen)168a
Anmeldung von Rechten168b
Schiffshypothek in ausländischer Währung168c
Miete/Pacht169
Seeschiffe169a
Gerichtliche Bewachung und Verwahrung170
Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffbauwerks170a
Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs171
Zweiter Titel
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
Anwendbare Vorschriften171a
Zuständiges Gericht171b
Anordnung der Zwangsversteigerung/Bewachung und Verwahrung171c
Versteigerungstermin/Bezeichnung des Luftfahrzeugs171d
Registerpfandrecht in ausländischer Währung171e
Miete/Pacht171f
Gerichtliche Bewachung/Verwahrung171g
Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs171h
Rangordnung von Ansprüchen171i
Veräußerung oder Belastung nach Beschlagnahme171k
Mitteilung über Anordnung der Zwangsversteigerung171l
Beschwerde171m
Erlöschen des Besitzrechts171n
DRITTER ABSCHNITT
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
Insolvenz172
Nichtgeltung des Beschlusses als Beschlagnahme173
Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern174
Recht des Insolvenzverwalters174a
Nachlass175
Anzuwendende Vorschriften176
Glaubhaftmachung durch Urkunden177
Nachlassinsolvenz178
Berücksichtigter Nachlassgläubiger179
Aufhebung einer Gemeinschaft180
Voraussetzungen der Anordnung zur Aufhebung einer Gemeinschaft181
Feststellung des geringsten Gebots182
Vermietung oder Verpachtung183
Keine Sicherheitsleistung184
Anhängiges Verfahren über Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes185
Übergangsregelung186

ERSTER ABSCHNITT Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 1 ZVG Zuständiges Gericht

(1)

(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 1 Abs. 2: Eingef. durch § 28 G v. 08.02.1957 I 18

§ 2 ZVG Bestellung zum Vollstreckungsgericht

(1)

(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiss, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. 2Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 2 Abs. 1: ZPO 310-4

Zu § 2: Geändert durch G vom 22. 12. 1997 (BGBl I S. 3224).

§ 3 ZVG Zustellungen

1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

Zu § 3: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 4 ZVG Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes

1Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Orte noch im Bezirke des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. 2Die Postsendung muss mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden.

§ 5 ZVG Zustellungsbevollmächtigter

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamte gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.

§ 6 ZVG Bestellung eines Zustellungsvertreters

(1)

(1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen ( § 185 der Zivilprozessordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.

(2) 1Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. 2Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.

(3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozessfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.

(1) Amtl. Anm.:

§ 6 Abs. 1: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 1 G v. 20.08.1953 I 952; ZPO 310-4

Zu § 6: Geändert durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206) und 24. 6. 2022 (BGBl I S. 959).

§ 7 ZVG Zustellung an Zustellungsvertreter

(1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.

(2) 1Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. 2Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. 3Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.

(3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 8 ZVG Zustellung des Beschlusses über Anordnung der Zwangsvollstreckung/Zulassung des Beitritts

Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, keine Anwendung.

§ 9 ZVG Beteiligte

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

  1. 1.
    diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
  2. 2.
    diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

§ 10 ZVG Rangordnung von Ansprüchen

(1)

(1) 1Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

  1. 1.
    der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
  2. 1a.
    im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
  3. 2.
    bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. 2Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. 3Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. 4Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 5Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
  4. 3.
    die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. 2Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. 3Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
  5. 4.
    die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
  6. 5.
    der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
  7. 6.
    die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
  8. 7.
    die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
  9. 8.
    die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) 1Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. 2Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 10 Abs 1: Nr. 3 u. 4 I.d.F. d. Art. 3 Nr. 2 u. 3 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 10: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370), 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707) und 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).

§ 11 ZVG Rangordnung von Ansprüchen in derselben Klasse

(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.

(2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.

§ 12 ZVG Rangordnung von Ansprüchen aus demselben Recht

Die Ansprüche aus einem und demselben Rechte haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. 1.
    die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  2. 2.
    die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  3. 3.
    der Hauptanspruch.

§ 13 ZVG Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen. Rückstände

(1)

(1) 1Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen sind der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. 2Die älteren Beträge sind Rückstände.

(2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die Ansprüche auf wiederkehrenden Leistungen auf öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen oder ob die gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen; kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeitstag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.

(3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der Zeitpunkt der Beschlagnahme.

(4) 1Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist die erste maßgebend. 2Bei der Zwangsversteigerung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für diese bewirkte Beschlagnahme als die erste.

(1) Amtl. Anm.:

§ 13: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 4 G v. 20.08.1953 I 952

§ 14 ZVG Unbestimmter Betrag

Ansprüche von unbestimmtem Betrage gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.

§ 15 ZVG Antrag

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

§ 16 ZVG Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrage beizufügen.

§ 17 ZVG Schuldner als Grundstückseigentümer. Erbe des Grundstückseigentümers

(1)

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) 1Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. 2Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 17 Abs. 2: I.d.F. Art. 3 Nr. 5 G v. 20.08.1953 I 952

§ 18 ZVG Mehrere Grundstücke

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

Zu § 18: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 19 ZVG Eintragung im Grundbuch

(1)

(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.

(2) 1Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuche Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. 2Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.

(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 19 Abs. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 6 G v. 20.08.1953 I 952

§ 20 ZVG Beschlagnahme

(1) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.

§ 21 ZVG Umfang der Beschlagnahme

(1) Die Beschlagnahme umfasst land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfasst nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstücke verbundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuss wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

Zu § 21: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).

§ 22 ZVG Wirksamwerden der Beschlagnahme

(1)

(1) 1Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. 2Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem Grundbuchamte zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) 1Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. 2Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. 3Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 22 Abs. 2: ZPO 310-4

§ 23 ZVG Wirkung der Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. 2Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) 1Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. 2Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

§ 24 ZVG Verwaltung/Benutzung durch den Schuldner

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

§ 25 ZVG Gefährdung der ordnungmäßigen Wirtschaft

1Ist zu besorgen, dass durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 2Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

§ 26 ZVG Veräußerung des Grundstücks nach Beschlagnahme

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluss.

§ 27 ZVG Beitritt eines weiteren Antragstellers

(1) 1Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, dass der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. 2Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

§ 28 ZVG Grundbuchmäßige Rechte

(1) 1Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. 2Im letzteren Falle ist das Verfahren nach dem Ablaufe der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Zu § 28: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866).

§ 29 ZVG Rücknahme des Versteigerungsantrags

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

§ 30 ZVG Bewilligung des Gläubigers

(1)

(1) 1Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. 2Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. 3Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Amtl. Anm.:

§ 30: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 7 G v. 20.08.1953 I 952

§ 30a ZVG Antrag des Schuldners

(1)

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, dass die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkte einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) 1Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, dass sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. 2Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, dass der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, dass die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Amtl. Anm.:

§ 30a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 30a: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 30b ZVG Antragsfrist. Entscheidung über den Antrag

(1)

(1) 1Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. 3Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. 3Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 30b: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 30b: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 30c ZVG Erneute Einstellung

1War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, dass die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. 2§ 30b gilt entsprechend.

Zu § 30c: Neugefasst durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 30d ZVG Einstweilige Einstellung

(1) 1Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

  1. 1.
    im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
  2. 2.
    das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
  3. 3.
    durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
  4. 4.
    in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.

2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und dass die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) 1Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. 2Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.

Zu § 30d: Neugefasst durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582).

§ 30e ZVG Auflage zur einstweiligen Einstellung

(1) 1Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. 2Ist das Versteigerungsverfahren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt.

(2) Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers weiter die Auflage an, dass der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.

Zu § 30e: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 30f ZVG Aufhebung der einstweiligen Einstellung

(1) 1Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. 2Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.

(2) 1Die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird. 2Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) 1Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, zu hören. 2§ 30b Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 30f: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 30g ZVG Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen

(1) 1Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des Schuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) 1Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende Zahlungen auszugleichen ist. 2Dies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.

(3) 1Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen nach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuldner der Fortsetzung zustimmt. 2Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Schuldner zu hören.

Zu § 30g: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).

§ 31 ZVG Antrag auf Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens

(1)

(1) 1Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. 2Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

  1. a)
    im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
  2. b)
    im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
  3. c)
    im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  4. d)
    wenn die Einstellung vom Prozessgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 31: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 9 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 31: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 32 ZVG Zustellung des Beschlusses

Der Beschluss, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.

§ 33 ZVG Versagung des Zuschlags

Nach dem Schlusse der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

§ 34 ZVG Löschung der Eintragung im Grundbuch

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerkes zu ersuchen.

§ 35 ZVG Ausführung der Versteigerung

Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.

§ 36 ZVG Zeitpunkt/Ort

(1)

(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingange der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.

(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muss aber mindestens einen Monat betragen.

(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Orte im Gerichtsbezirk abgehalten werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 36 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 10 G v. 20.08.1953 I 952

§ 37 ZVG Wesentlicher Inhalt der Terminsbestimmung

Die Terminsbestimmung muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Grundstücks;
  2. 2.
    Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
  3. 3.
    die Angabe, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
  4. 4.
    die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
  5. 5.
    die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

§ 38 ZVG Weitere Angaben bei der Terminsbestimmung

(1) 1Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. 2Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

Zu § 38: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 39 ZVG Bekanntmachung der Terminsbestimmung

(1) Die Terminsbestimmung muss durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, dass die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Falle muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Zu § 39: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

§ 40 ZVG Anheftung an die Gerichtstafel

(1) 1Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. 2Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgerichte bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. 3Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.

(2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.

Zu § 40: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

§ 41 ZVG Zustellung. Mitteilung des Antragstellers/der Ansprüche

(1)

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Amtl. Anm.:

§ 41 Abs. 2, §§ 43 u. 44 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 11 bis 13 G v. 20.08.1953 I 952

§ 42 ZVG Akteneinsicht

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.

(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.

§ 43 ZVG Aufhebung des Termins

(1)

(1) 1Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht ist. 2War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, dass die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, dass derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Amtl. Anm.:

§ 41 Abs. 2, §§ 43 u. 44 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 11 bis 13 G v. 20.08.1953 I 952

§ 44 ZVG Zulassung des Gebots

(1)

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebotes nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluss dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 41 Abs. 2, §§ 43 u. 44 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 11 bis 13 G v. 20.08.1953 I 952

§ 45 ZVG Berücksichtigung eines Rechts

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des Grundbuchs, im Übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) 1Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. 2Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

Zu § 45: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370) und 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).

§ 46 ZVG Festsetzung eines Geldbetrages für wiederkehrende Sachleistungen

Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.

§ 47 ZVG Wiederkehrende Leistungen

1Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermine zu decken. 2Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablaufe dieser Frist zu entrichten sind.

§ 48 ZVG Bedingte/Gesicherte Rechte

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.

§ 49 ZVG Bargebot

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).

(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermine nachgewiesen werden.

Zu § 49: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 19. 12. 2022 (BGBl I S. 2606).

§ 50 ZVG Erhöhung des zu zahlenden Betrages

(1) 1Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

  1. 1.
    wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
  2. 2.
    wenn das Recht noch an einem anderen Grundstücke besteht und an dem versteigerten Grundstücke nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

§ 51 ZVG Erhöhung bei anderen Rechten als Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld

(1) 1Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. 2Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

§ 52 ZVG Fortbestand/Erlöschen des Rechts

(1) 1Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. 2Im Übrigen erlöschen die Rechte.

(2) 1Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

  1. a)
    den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
  2. b)
    Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

Zu § 52: Geändert durch G vom 21. 9. 1994 (BGBl I S. 2457), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370) und 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2614).

§ 53 ZVG Schuldübernahme

(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungtermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.

§ 54 ZVG Kündigung der Hypothek/Grund-/Rentenschuld

(1) Die von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.

(2) Das gleiche gilt von einer aus dem Grundbuche nicht ersichtlichen Tatsache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.

§ 55 ZVG Gegenstand der Versteigerung

(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.

(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, dass dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.

§ 56 ZVG Gefahrübergang. Nutzungen/Lasten des Grundstücks. Gewährleistung

1Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schlusse der Versteigerung auf den Ersteher über. 2Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. 3Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

§ 57 ZVG Miete/Pacht

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

Zu § 57: Neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).

§ 57a ZVG Kündigungsrecht des Erstehers

(1)

1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 57a u. b: Eingef. durch Art. 1 Nr. I G v. 08.06.1915 S. 327

§ 57b ZVG Beschlagnahme

(1)

(1) 1Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks maßgebend. 2Ist dem Mieter oder Pächter der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt; die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers an die von ihm bezeichneten Personen. 3Dem Beschlusse soll eine Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für den Mieter oder Pächter beigefügt werden. 4Das Gericht hat auf Antrag des Gläubigers zur Feststellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks Ermittlungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde um Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen.

(2) 1Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangverwaltung gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. 2Ist dem Mieter oder Pächter der Beschluss, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.

(3) Auf Verfügungen und Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters finden diese Vorschriften keine Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 57a u. b: Eingef. durch Art. 1 Nr. I G v. 08.06.1915 S. 327

Zu § 57b: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149).

§ 57d (weggefallen)

§ 57c ZVG

(weggefallen)

§ 57d ZVG

(weggefallen)

§ 58 ZVG Kosten des Zuschlagsbeschlusses

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.

§ 59 ZVG Abweichung

(1) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. 2Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. 3Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechtes bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

Zu § 59: Geändert durch G vom 15. 2. 1998 (BGBl I S. 866).

§ 61 (weggefallen)

§ 60 ZVG

(weggefallen)

§ 61 ZVG

(weggefallen)

§ 62 ZVG Erörterung

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.

§ 63 ZVG Mehrere Grundstücke

(1) 1Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. 2Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) 1Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, dass neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). 2Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, dass diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). 3Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) 1Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag. 2Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) 1Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. 2Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Zu § 63: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866).

§ 64 ZVG Gesamthypothek

(1) 1Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesamthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesamthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu dem Teilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Wertes des Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht; der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. 2Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigentümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Beteiligte.

(2) 1Wird der im Absatz 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekengläubiger bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. 2Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebote der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Erteilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Absatzes 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.

(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.

§ 65 ZVG Ausschluss von der Versteigerung. Besondere Versteigerung. Anderweitige Verwertung

(1)

(1) 1Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. 2Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs statt überwiesen werden. 3Die Vorschriften der §§ 817, 820(2), 835 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. 4Der Erlös ist zu hinterlegen.

(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 65 Abs. 1 Satz 3: § 820 ZPO 310-4 aufgeh. durch Art. 5 Nr. 1 G v. 20.08.1953 I 952, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: 817a Absatz 3

§ 66 ZVG Verfahren

(1)

(1) In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.

(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

(1) Amtl. Anm.:

§ 66 Abs. 1: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 15 G v. 20.08.1953 I 952

§ 67 ZVG Sicherheitsleistung

(1) 1Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. 2Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) 1Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. 2Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

Zu § 67: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 68 ZVG Höhe der Sicherheitsleistung

(1) 1Die Sicherheit ist für ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, anderenfalls des festgesetzten Verkehrswerts zu leisten. 2Übersteigt die Sicherheit nach Satz 1 das Bargebot, ist der überschießende Betrag freizugeben. 3Ist die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse bewirkt, ordnet das Gericht die Auszahlung des überschießenden Betrags an.

(2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehen bleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist.

(3) Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigentümer des Grundstücks, so kann der Gläubiger darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist.

(4) Die erhöhte Sicherheitsleistung nach den Absätzen 2 und 3 ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu erbringen.

Zu § 68: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).

§ 69 ZVG Art der Sicherheitsleistung

(1) Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.

(2) 1Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. 2Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. 3Als berechtigt im Sinne dieser Vorschrift gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen Kreditinstitute gemäß Artikel 3 Abs. 7 und Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 322 S. 30) aufgeführt sind.

(3) 1Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes 2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. 2Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers.

(4) Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.

Zu § 69: Neugefasst durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 70 ZVG Entscheidung über Sicherheitsleistung

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) 1Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 2Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. 3Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

Zu § 70: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 71 ZVG Zurückweisung des Gebots

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

§ 72 ZVG Erlöschen des Gebots

(1) 1Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. 2Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Zu § 72: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 73 ZVG Mindestdauer/Schluss. Verkündung des letzten Gebots

(1) 1Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. 2Die Versteigerung muss so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) 1Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluss der Versteigerung zu verkünden. 2Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Zu § 73: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866).

§ 74 ZVG Anhörung über den Zuschlag

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

§ 74a ZVG Meistgebot unter 70 % des Grundstückswerts. Antrag auf Versagung des Zuschlags. Festsetzung des Grundstückswerts. Schätzung des Wertes beweglicher Gegenstände

(1)

(1) 1Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) 1Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. 2Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) 1Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. 2Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. 3Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 4Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 74a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 16 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 74a: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 74b ZVG Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten

(1)

Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 74b: Eingef. durch Art. 3 Nr. 16 G v. 20.08.1953 I 952

§ 75 ZVG Einstellung bei Befriedigung durch Zahlung

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Zu § 75: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 76 ZVG Einstweilige Einstellung für die übrigen Grundstücke

(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, dass der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.

(2) 1Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Verteilungstermine nicht befriedigt worden ist. 2Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Verteilungstermine, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.

§ 77 ZVG Einstweilige Einstellung mangels Ergebnisses

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) 1Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. 2Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, dass das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. 3In einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

§ 78 ZVG Protokoll

Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.

§ 79 ZVG Bindung an vorher getroffene Entscheidung

Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

§ 80 ZVG Berücksichtigung nicht protokollierter Terminsvorgänge

Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

§ 81 ZVG Meistbietender

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, dass er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

§ 82 ZVG Inhalt des Beschlusses

In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.

Zu § 82: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 12. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 83 ZVG Versagung des Zuschlags

Der Zuschlag ist zu versagen:

  1. 1.
    wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
  2. 2.
    wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
  3. 3.
    wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
  4. 4.
    wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
  5. 5.
    wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
  6. 6.
    wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
  7. 7.
    wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
  8. 8.
    wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Zu § 83: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 84 ZVG Keine Versagung des Zuschlags

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

§ 85 ZVG Versagung bei Antrag auf neuen Versteigerungstermin

(1)

(1) 1Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung ein Beteiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde und der nicht zu den Berechtigten des § 74a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatze des durch die Versagung des Zuschlages entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Beteiligten Sicherheit leistet. 2Die Vorschriften des § 67 Abs. 3 und des § 69 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Sicherheit ist in Höhe des bis zum Verteilungstermin zu berichtigenden Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten.

(2) Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.

(3) Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von dem durch Zahlung zu berichtigenden Teile des Meistgebots unter Hinzurechnung derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als ein von dem Beteiligten abgegebenes Gebot.

(4) In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 85 Abs. 1: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 17 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 85: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 85a ZVG Versagung bei zu geringem Meistgebot

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) 1§ 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. 2In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Zu § 85a: Eingefügt durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 86 ZVG Wirkung der Versagung des Zuschlags

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

§ 87 ZVG Verkündung

(1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termine zu verkünden.

(2) 1Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. 2Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermine die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

§ 88 ZVG Zustellung des Beschlusses

1Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Zu § 88: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 89 ZVG Wirksamwerden

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

§ 90 ZVG Erwerb des Eigentums

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

§ 91 ZVG Erlöschen des Rechts

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) 1Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. 2Im Übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstücke.

(4) 1Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehen bleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. 2Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

Zu § 91: Geändert durch G vom 22. 6. 1977 (BGBl I S. 998).

§ 92 ZVG Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlöse.

(2) 1Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerte des Rechtes gleichkommt. 2Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. 3Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablaufe der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

§ 93 ZVG Zwangsvollstreckung auf Räumung/Herausgabe. Ersatz von Verwendungen

(1)

(1) 1Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. 2Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. 3Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

(1) Amtl. Anm.:

§ 93 Abs. 1: ZPO 310-4

§ 94 ZVG Gerichtliche Verwaltung des Grundstücks für Rechnung des Erstehers

(1) 1Auf Antrag eines Beteiligten, der Befriedigung aus dem Bargebote zu erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2Der Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden.

(2) Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.

§ 94a ZVG Beantragung gerichtlicher Verwaltung von Grundstücken

(1) Auf Antrag der Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, ist dieses für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Verwaltung zu nehmen, solange nicht

  1. 1.

    die Zahlung oder Hinterlegung des Bargebots erfolgt ist,

  2. 2.

    die außergerichtliche Einigung über die Erlösverteilung nach § 143 dem Gericht nachgewiesen ist oder

  3. 3.

    die außergerichtliche Befriedigung nach § 144 dem Gericht nachgewiesen ist.

(2) 1Der Antrag kann ab Anordnung der Zwangsversteigerung und spätestens im Verteilungstermin gestellt werden. 2Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie

  1. 1.

    eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

  2. 2.

    bauliche Missstände oder Mängel aufweist,

  3. 3.

    den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder

  4. 4.

    nicht angemessen genutzt wird.

3Liegt ein Antrag im Zeitpunkt der Bestimmung des Versteigerungstermins vor, so ist dies in der Terminsbestimmung anzugeben.

(3) 1Die gerichtliche Verwaltung darf ab Erteilung des Zuschlags angeordnet werden. 2Sie ist aufzuheben, wenn der Teilungsplan durch Forderungsübertragung ausgeführt ist und

  1. 1.

    die Zwangsverwaltung gegen den Ersteher angeordnet ist oder

  2. 2.

    der Ersteher dem Gericht die vollständige Befriedigung der Berechtigten aus der Forderungsübertragung nachgewiesen hat.

(4) 1§ 94 Absatz 2 findet Anwendung. 2Der Verwalter kann die Zahlung der Vergütung von der antragstellenden Gemeinde verlangen, wenn der Ersteher die festgesetzte Vergütung nach Aufforderung durch den Verwalter nicht gezahlt hat. 3Zahlt die Gemeinde die Vergütung, kann sie vom Ersteher die Erstattung verlangen.

Zu § 94a: Eingefügt durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 329) (1. 1. 2025).

§ 95 ZVG Entscheidung vor Beschluss über Zuschlag

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

Zu § 95: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 96 ZVG Entscheidung über Zuschlag

(1)

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 96: ZPO 310-4

Zu § 96: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 97 ZVG Berechtigte

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechtes bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

§ 98 ZVG Frist

1Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. 2Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

§ 99 ZVG Zuziehung als Gegner des Beschwerdeführers. Mehrere Beschwerden

(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.

(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.

§ 100 ZVG Grund

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zu § 100: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 101 ZVG Begründete Beschwerde. Rechtsbeschwerde

(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Wird ein Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Zu § 101: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 102 ZVG Rechtsbeschwerde bei Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses

Hat das Beschwerdegericht den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

Zu § 102: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 103 ZVG Zustellung des Beschlusses

1Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.

Zu § 103: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 104 ZVG Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses

Der Beschluss, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.

§ 105 ZVG Terminsbestimmung

(1) Nach der Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.

(2) 1Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. 2Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(3) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.

(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs. 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termin zugestellt, so ist der Termin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, sofern nicht das Verfahren genehmigt wird.

Zu § 105: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 106 ZVG Vorbereitung des Termins

1Zur Vorbereitung des Verteilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Beteiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. 2In diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist den Teilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

§ 107 ZVG Teilungsmasse

(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wie viel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) 1Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.

Zu § 107: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 108 ZVG

(weggefallen)

§ 109 ZVG Kosten des Verfahrens. Überschuss

(1) Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuss wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

§ 110 ZVG Rangordnung nicht rechtzeitig angemeldeter/glaubhaft gemachter Rechte

Rechte, die ungeachtet der im § 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Verteilung den übrigen Rechten nach.

§ 111 ZVG Betagte Ansprüche

1Ein betagter Anspruch gilt als fällig. 2Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiss ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.

§ 112 ZVG Gesamt-/Einzelausgebot

(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.

(2) 1Der Überschuss wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücke verteilt. 2Dem Überschusse wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. 3Auf den einem Grundstücke zufallenden Anteil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücke bestehen bleiben, angerechnet. 4Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnisse des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.

(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlöse nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebote für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.

§ 113 ZVG Teilungsplan

(1) In dem Verteilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

(2) In dem Plane sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

§ 114 ZVG Gegenstand des Teilungsplans

(1) 1In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalte des Buches, im Übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. 2Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.

(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalte des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.

§ 114a ZVG Meistgebot unter 70 % des Grundstückswerts von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten

(1)

1Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. 2Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 114a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 18 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 114a: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 115 ZVG Verhandlungstermin. Ausführung des Teilungsplans

(1)

(1) 1Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. 2Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 115 Abs. 1 u. 3: ZPO 310-4

§ 116 ZVG Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans

Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.

Zu § 116: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 117 ZVG Zahlung an Berechtigte

(1) 1Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 2Die Zahlung ist unbar zu leisten.

(2) 1Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. 2Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. 3Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.

Zu § 117: Geändert durch G vom 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 118 ZVG Mit-/Übertragung der Forderung auf Berechtigte

(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts.

(2) 1Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. 2Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. 3Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. 4Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.

Zu § 118: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866), 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 119 ZVG Anderweitige Verteilung bei Wegfall des bedingten Anspruchs

Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.

§ 120 ZVG Aufschiebend bedingter Anspruch

(1) 1Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. 2Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. 3Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.

(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.

§ 121 ZVG Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös

(1) In den Fällen des § 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Teilungsplan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleichkommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; zugleich ist zu bestimmen, dass aus den Zinsen und dem Betrage selbst die einzelnen Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 119, 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst Berechtigte.

§ 122 ZVG Gesamthypothek

(1) 1Sind mehrere für den Anspruch eines Beteiligten haftende Grundstücke in demselben Verfahren versteigert worden, so ist, unbeschadet der Vorschrift des § 1132 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei jedem einzelnen Grundstücke nur ein nach dem Verhältnisse der Erlöse zu bestimmender Betrag in den Teilungsplan aufzunehmen. 2Der Erlös wird unter Abzug des Betrags der Ansprüche berechnet, welche dem Anspruche des Beteiligten vorgehen.

(2) Unterbleibt die Zahlung eines auf den Anspruch des Beteiligten zugeteilten Betrags, so ist der Anspruch bei jedem Grundstück in Höhe dieses Betrags in den Plan aufzunehmen.

§ 123 ZVG Übertragung der Forderung bei Gesamthypothek

(1) Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(2) Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.

§ 124 ZVG Widerspruch gegen Teilungsplan. Unterbleiben der Ausführung des Teilungsplans

(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.

(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.

(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

§ 125 ZVG Zuteilung/Übertragung bei weiterem Betrag

(1)

(1) 1Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teile des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. 2Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, dass die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.

(2) 1Ist ungewiss oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. 2Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstücke.

(1) Amtl. Anm.:

§ 125 Abs. 2: ZPO 310-4

§ 126 ZVG Unbekannter Berechtigter

(1) Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, insbesondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht vorgelegt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag verteilt werden soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird.

(2) 1Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. 2Soweit der Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten zu übertragen.

§ 127 ZVG Vermerk auf Brief/vollstreckbarem Titel

(1) 1Wird der Brief über eine infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. 2Ist das Recht nur zum Teil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu vermerken. 3Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern.

(2) Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf welchen ein Betrag zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Übertragung gedeckt worden ist.

(3) Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.

§ 128 ZVG Eintragung der Sicherungshypothek

(1) 1Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke mit dem Range des Anspruchs einzutragen. 2War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, nach dem Inhalte des Grundbuchs mit dem Rechte eines Dritten belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen.

(2) Soweit die Forderung gegen den Ersteher unverteilt bleibt, wird eine Sicherungshypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

(3) 1Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. 2Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachteil eines Rechtes, das bestehen geblieben ist, oder einer nach Absätzen 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek geltend gemacht werden.

(4) Wird das Grundstück von neuem versteigert, ist der zur Deckung der Hypothek erforderliche Betrag als Teil des Bargebots zu berücksichtigen.

Zu § 128: Geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 129 ZVG Geltendmachung der Sicherungshypothek

1Die Sicherungshypothek für die im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für die im § 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für die im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachteile der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, dass vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. 2Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.

§ 130 ZVG Eintragung im Grundbuch

(1) 1Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. 2Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, dass sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.

(2) Ergibt sich, dass ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder dass es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.

(3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechtes an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.

§ 130a ZVG Vormerkung im Grundbuch

(1) Soweit für den Gläubiger eines erloschenen Rechts gegenüber einer bestehen bleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Wirkungen einer Vormerkung bestanden, fallen diese Wirkungen mit der Ausführung des Ersuchens nach § 130 weg.

(2) 1Ist bei einem solchen Recht der Löschungsanspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber einem bestehen bleibenden Recht nicht nach § 91 Abs. 4 Satz 2 erloschen, so ist das Ersuchen nach § 130 auf einen spätestens im Verteilungstermin zu stellenden Antrag des Anspruchsberechtigten jedoch auch darauf zu richten, dass für ihn bei dem bestehen bleibenden Recht eine Vormerkung zur Sicherung des sich aus der erloschenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ergebenden Anspruchs auf Löschung einzutragen ist. 2Die Vormerkung sichert den Löschungsanspruch vom gleichen Zeitpunkt an, von dem ab die Wirkungen des § 1179a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden. 3Wer durch die Eintragung der Vormerkung beeinträchtigt wird, kann von dem Berechtigten die Zustimmung zu deren Löschung verlangen, wenn diesem zur Zeit des Erlöschens seines Rechts ein Anspruch auf Löschung des bestehen bleibenden Rechts nicht zustand oder er auch bei Verwirklichung dieses Anspruchs eine weitere Befriedigung nicht erlangen würde; die Kosten der Löschung der Vormerkung und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, für den die Vormerkung eingetragen war.

Zu § 130a: Eingefügt durch G vom 22. 6. 1977 (BGBl I S. 998).

§ 131 ZVG Löschung der Eintragung im Grundbuch

1In den Fällen des § 130 Abs. 1 ist zur Löschung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld, im Falle des § 128 zur Eintragung des Vorranges einer Sicherungshypothek die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes nicht erforderlich. 2Das gleiche gilt für die Eintragung der Vormerkung nach § 130a Abs. 2 Satz 1.

Zu § 131: Geändert durch G vom 22. 6. 1977 (BGBl I S. 998).

§ 132 ZVG Vollstreckbarkeit der Forderung. Vollstreckungsklausel

(1) 1Nach der Ausführung des Teilungsplans ist die Forderung gegen den Ersteher, im Falle des § 69 Abs. 3 auch gegen den für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 auch gegen den für mithaftend erklärten Meistbietenden, der Anspruch aus der Sicherungshypothek gegen den Ersteher und jeden späteren Eigentümer vollstreckbar. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Ersteher einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen hat.

(2) 1Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt ist. 2In der Vollstreckungsklausel ist der Berechtigte sowie der Betrag der Forderung anzugeben; der Zustellung einer Urkunde über die Übertragung der Forderung bedarf es nicht.

Zu § 132: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 133 ZVG Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen Ersteher

1Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. 2Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.

§ 134 ZVG

(weggefallen)

§ 135 ZVG Vertreter für unbekannten Berechtigten

1Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. 2Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 3Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrage vorweg zu entnehmen.

§ 136 ZVG Kraftloserklärung der Urkunde

Ist der Nachweis des Berechtigten von der Beibringung des Briefes über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld abhängig, so kann der Brief im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn das Recht bereits gelöscht ist.

§ 137 ZVG Ermittlung des Berechtigten

(1)

(1) Wird der Berechtigte nachträglich ermittelt, so ist der Teilungsplan weiter auszuführen.

(2) 1Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittlung des Berechtigten zu benachrichtigen. 2Die im § 878 der Zivilprozessordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 137 Abs. 2: ZPO 310-4

§ 138 ZVG (Erlöschen der) Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens

(1) Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage zu beantragen.

(2) 1Wird nach der Erteilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. 2Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.

§ 139 ZVG Terminsbestimmung bei nachträglicher Ermittlung des Berechtigten

(1)

(1) 1Das Gericht kann im Falle der nachträglichen Ermittlung des Berechtigten zur weiteren Ausführung des Teilungsplans einen Termin bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

(2) 1Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. 2Die im § 878 der Zivilprozessordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt mit dem Termine.

(1) Amtl. Anm.:

§ 139 Abs. 2: ZPO 310-4

§ 140 ZVG Aufgebotsverfahren

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.

(3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde.

(4) Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zuzustellen.

(5) Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Aufgebotsverfahren.

(6) Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten Betrage verlangen.

Zu § 140: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 141 ZVG Terminsbestimmung nach Ausschließungsbeschluss

1Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteile vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

Zu § 141: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 142 ZVG Erlöschen der Rechte auf hinterlegten Betrag

1In den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 erlöschen die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig Jahren, wenn nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung berechtigt. 2Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen der §§ 120, 121 mit dem Eintritt der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung erfolgt ist.

§ 143 ZVG Außergerichtliche Verteilung

Die Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, dass sich die Beteiligten über die Verteilung des Erlöses geeinigt haben.

§ 144 ZVG Befriedigung des Berechtigten

(1) 1Weist der Ersteher oder im Falle des § 69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubtigte Urkunden nach, dass er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt hat oder dass er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des Bürgen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. 2Die Beteiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen binnen zwei Wochen geltend zu machen.

(2) Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so beschränkt sich das Verteilungsverfahren auf die Verteilung des Erlöses aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet worden sind.

Zu § 144: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 145 ZVG Anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 127, 130 bis 133 finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.

Zu § 145: Geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127).

§ 145a ZVG Sonderbestimmungen

Für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in der nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Fremdwährung eingetragene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  4. 4.
    Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger einer in nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zulässigen Fremdwährung eingetragenen Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der Fremdwährung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

Zu § 145a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2182), geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).

§ 146 ZVG Anordnung

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

§ 147 ZVG Grundstück im Eigenbesitz des Schuldners

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.

(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

§ 148 ZVG Beschlagnahme

(1) 1Die Beschlagnahme des Grundstücks umfasst auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. 2Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

§ 149 ZVG Wohnraum des Schuldners. Räumung des Grundstücks. Land-/Forstwirtschaftliches/Gärtnerisches Grundstück

(1)

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) 1Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. 2Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. 3Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde.

(1) Amtl. Anm.:

§ 149 Abs. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 19 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 149: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

§ 150 ZVG Bestellung des Verwalters; Übergabe des Grundstücks

(1) Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

§ 150a ZVG Vorgeschlagener Verwalter

(1)

(1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.

(2) 1Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. 2Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 150a bis c: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952

§ 150a Abs. 1: Reichssiedlungsgesetz v. 11.08.1919 S. 1429

§ 150b ZVG Bestellung des Schuldners zum Verwalter

(1)

(1) 1Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. 2Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.

(2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.

(3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, dass der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.

(1) Amtl. Anm.:

§ 150a bis c: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952

§ 150c ZVG Aufsichtsperson bei Schuldner als Verwalter

(1)

(1) 1Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. 2Aufsichtsperson kann auch eine Behörde oder juristische Person sein.

(2) 1Für die Aufsichtsperson gelten die Vorschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1 entsprechend. 2Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen. 3Vor der Erteilung von Anweisungen im Sinne des § 153 ist auch die Aufsichtsperson zu hören.

(3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner gegen seine Pflichten als Verwalter verstößt.

(4) 1Der Schuldner führt die Verwaltung unter Aufsicht der Aufsichtsperson. 2Er ist verpflichtet, der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das Grundstück, den Betrieb und die mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu geben und Einsicht in vorhandene Aufzeichnungen zu gewähren. 3Er hat, soweit es sich um Geschäfte handelt, die über den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung hinausgehen, rechtzeitig die Entschließung der Aufsichtsperson einzuholen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 150a bis c: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952

§ 150d ZVG Befugnisse des Schuldners als Verwalter

(1)

1Der Schuldner darf als Verwalter über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. 2Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung des Gerichts unverzüglich anzulegen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 150d: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952

§ 150e ZVG Keine Vergütung für Schuldner als Verwalter

(1)

1Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. 2Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtspersonen, in welchem Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.

(1) Amtl. Anm.:

§ 150e: Eingef. durch Art. 3 Nr. 20 G v. 20.08.1953 I 952

§ 151 ZVG Wirksamwerden der Beschlagnahme. Zahlungsverbot an Drittschuldner

(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, dass der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.

(2) Der Beschluss, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zu Gunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitze des Grundstücks befindet.

(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

§ 152 ZVG Rechte/Pflichten des Verwalters

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

§ 152a ZVG Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. 2Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. 3Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

Zu § 152a: Eingefügt durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 153 ZVG Maßregeln für/Zwangsgeld gegen Verwalter

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) 1Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. 2Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

Zu § 153: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469).

§ 153a ZVG Viehhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb

(1)

Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaftlichen Betriebe gehörende Vieh nach der Verkehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat, wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, dass das Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks ernährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist.

(1) Amtl. Anm.:

§ 153a: Eingef. durch Art. 3 Nr. 21 G v. 20.08.1953 I 952

§ 153b ZVG Einstellung

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.

(2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.

(3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.

Zu § 153b: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 153c ZVG Aufhebung der einstweiligen Einstellung

(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.

(2) 1Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. 2Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Zu § 153c: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 154 ZVG Verantwortlichkeit des Verwalters. Rechnungslegung

1Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. 2Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. 3Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.

§ 155 ZVG Nutzungen des Grundstücks. Rangordnung von Ansprüchen

(1)

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) 1Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. 2Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. 3Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) 1Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satze von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. 2Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) 1Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. 2Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Amtl. Anm.:

§ 155 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 3 Nr. 22 G v. 20.08.1953 I 952

§ 155 Abs. 3: Deutsche Bundesbank an Stelle von Bank deutscher Länder, vgl. § 1 G v. 26.07.1957 I 745 (Errichtung der deutschen Bundesbank)

§ 155 Abs. 3 u. 4: Angef. durch Art. 3 Nr. 23 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 155: Geändert durch V vom 5. 4. 2002 (BGBl I S. 1250).

§ 156 ZVG Öffentliche Lasten auf dem Grundstück. Verteilungstermin

(1) 1Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 2Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. 3Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) 1Ist zu erwarten, dass auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingange der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. 2In dem Termine wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. 3Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. 4Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

Zu § 156: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 370) und 16. 10. 2020 (BGBl I S. 2187).

§ 157 ZVG Ausführung des Teilungsplans

(1) 1Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. 2Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.

(2) 1Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. 2Die Vorschriften des § 142 finden Anwendung.

§ 158 ZVG Zahlung auf das Kapital einer Hypothek/Grundschuld/die Ablösungssumme einer Rentenschuld. Befriedigung des Berechtigten

(1) 1Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. 2Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen

(2) 1Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. 2Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.

§ 158a ZVG Fremdwährung

Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung eingetragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festzustellen.
  2. 2.
    Die Auszahlung erfolgt in Euro.
  3. 3.
    1Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. 2Zahlungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten Kurswert fest.

Zu § 158a: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2182), geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).

§ 159 ZVG (Rückforderung nach) Änderung des Teilungsplans

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

§ 160 ZVG Außergerichtliche Verteilung

Die Vorschriften der §§ 143 bis 145 über die außergerichtliche Verteilung finden entsprechende Anwendung.

§ 161 ZVG Aufhebung des Verfahrens

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im Übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

§ 162 ZVG Anwendbare Vorschriften

(1)

Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt Überschrift u. §§ 162 bis 164: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 1 u. 2 V v. 21.12.1940 I 1609

§ 163 ZVG Zuständiges Gericht

(1)

(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.

(3) 1Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. 2Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt Überschrift u. §§ 162 bis 164: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 1 u. 2 V v. 21.12.1940 I 1609

Zu § 163: Geändert durch G vom 21. 6. 1972 (BGBl I S. 966), 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127), 7. 7. 2009 (BGBl I S. 1707) und 24. 5. 2016 (BGBl I S. 1217).

§ 164 ZVG Beschränkung der Zwangsversteigerung. Antrag auf Zwangsversteigerung

(1)

Die Beschränkung des § 17 gilt für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs nicht, soweit sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, etwas anderes ergibt; die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht dem Gericht offenkundig sind; dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugnis der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beizufügen.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Abschnitt Überschrift u. §§ 162 bis 164: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 1 u. 2 V v. 21.12.1940 I 1609

§ 164: HGB v. 10.05.1897 S. 219; G über die privatr. Verh. der Binnenschifffahrt v. 20.05.1898 S. 868

§ 165 ZVG Anordnung der Zwangsversteigerung/Bewachung und Verwahrung

(1)

(1) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. 2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.

(2) 1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, dass die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. 2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. 3Das Gericht kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. 4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. 5In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 165 Abs. 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 24 G v. 20.08.1953 I 952

§ 166 ZVG Wirkung der Beschlagnahme

(1)

(1) Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Eigentümer wirksam ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt die Beschlagnahme zugleich gegen den Eigentümer.

(2) Der Schiffer gilt in diesem Falle als Beteiligter nur so lange, als er das Schiff führt; ein neuer Schiffer gilt als Beteiligter, wenn er sich bei dem Gerichte meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.

(1) Amtl. Anm.:

§ 166 Abs. 1 u. § 167 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 3 u. 4 V v. 21.12.1940 I 1609

§ 167 ZVG Versteigerungstermin/Bezeichnung des Schiffes

(1)

(1) Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.

(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muss ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 166 Abs. 1 u. § 167 Abs. 2: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 3 u. 4 V v. 21.12.1940 I 1609

§ 168 ZVG Bekanntmachung der Terminsbestimmung

(1)

(1) 1Die Terminbestimmung soll auch durch ein geeignetes Schifffahrtsfachblatt bekannt gemacht werden. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Befindet sich der Heimatshafen oder Heimatsort des Schiffes in dem Bezirk eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht werden.

(3) Die im § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168 Abs. 1: Eingef. durch Art. 6 Nr. 5 V v. 21.12.1940 I 1609

Zu § 168: Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).

§ 168a ZVG

(weggefallen)

§ 168b ZVG Anmeldung von Rechten

(1)

1Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. 2Das Registergericht hat bei der Übersendung der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht weiterzugeben.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168a u. b: Eingef. durch Art. 6 Nr. 6 V v. 21.12.1940 I 1609

§ 168c ZVG Schiffshypothek in ausländischer Währung

(1)

Für die Zwangsversteigerung eines Schiffes, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  4. 4.
    Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 168 c: Eingef. durch Art. Ill Abs. 2 Nr. 1 G v. 08.05.1963 1 293 mit Wirkung vom 01.01.1963

Zu § 168c: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).

§ 169 ZVG Miete/Pacht

(1)

(1) 1Ist das Schiff einem Mieter oder Pächter überlassen, so gelten die Vorschriften des § 578a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2Soweit nach § 578a Abs. 2 für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Schiffs maßgebend; ist der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, auf Antrag des Gläubigers dem Mieter oder Pächter zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.

(2) 1Soweit das Bargebot bis zum Verteilungstermin nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff in das Schiffsregister einzutragen. 2Die Schiffshypothek entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher das Schiff inzwischen veräußert hat. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) über die durch Rechtsgeschäft bestellte Schiffshypothek.

(1) Amtl. Anm.:

§ 169: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 7 V v. 21.12.1940 I 1609 u. d. Art. 3 Nr. 25 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 169: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149) und 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

§ 169a ZVG Seeschiffe

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.

(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

Zu § 169a: Eingefügt durch G vom 4. 12. 1968 (BGBl I S. 1295), geändert durch G vom 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866).

§ 170 ZVG Gerichtliche Bewachung und Verwahrung

(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

(3) § 94a ist nicht anzuwenden.

Zu § 170: Geändert durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 329) (1. 1. 2025).

§ 170a ZVG Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffbauwerks

(1)

(1) 1Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst angeordnet werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. 2Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.

(2) 1§ 163 Abs. 1, §§ 165, 167 Abs. 1, §§ 168c, 169 Abs. 2, § 170 gelten sinngemäß. 2An Stelle des Grundbuchs tritt das Schiffsbauregister. 3Wird das Schiffsbauregister von einem anderen Gericht als dem Vollstreckungsgericht geführt, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekanntmachungen dieses Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. 4An Stelle der im § 43 Abs. 1 bestimmten Frist tritt eine Frist von zwei Wochen, an Stelle der im § 43 Abs. 2 bestimmten Frist eine solche von einer Woche.

(1) Amtl. Anm.:

§ 170a: Eingef. durch Art. 6 Nr. 8 V v. 21.12.1940 I 1609

Zu § 170a: Geändert durch G vom 8. 5. 1963 (BGBl I S. 293) und 24. 10. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 329) (1. 1. 2025).

§ 171 ZVG Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs

(1)

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffs, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müsste, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht die Eintragung im Schiffsregister voraussetzen und sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) 1Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, etwas anderes ergibt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner das Schiff im Eigenbesitz hat; die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht beim Gericht offenkundig sind.

(3) 1Die Terminsbestimmung muss die Aufforderung an alle Berechtigten, insbesondere an die Schiffsgläubiger, enthalten, ihre Rechte spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. 2Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Verfahrens tunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern und sonstigen Beteiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgeteilt werden.

(4) 1Die Vorschriften über das geringste Gebot sind nicht anzuwenden. 2Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.

(5) 1Die Vorschriften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1 und 3, §§ 169a, 170 Absatz 1 und 3 sind anzuwenden. 2Die vom Gericht angeordnete Überwachung und Verwahrung des Schiffs darf erst aufgehoben und das Schiff dem Ersteher erst übergeben werden, wenn die Berichtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Beteiligten nachgewiesen wird.

(1) Amtl. Anm.:

§ 171: I.d.F. d. Art. 6 Nr. 9 V v. 21.12.1940 I 1609 u. d. Art. lI Nr. I V v. 27.01.1944 I 47

§ 171 Abs. 2: HGB v. 10.05.1897 S. 219; G über die privatr. Verh. der Binnenschifffahrt v. 20.05.1898 S. 868

Zu § 171: Geändert durch G vom 4. 12. 1968 (BGBl I S. 1295), 1. 2. 1979 (BGBl I S. 127) und 24. 10. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 329) (1. 1. 2025).

§ 171a ZVG Anwendbare Vorschriften

(1)

1Auf die Zwangsversteigerung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171b bis 171g etwas anderes ergibt. 2Das gleiche gilt für die Zwangsversteigerung eines in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Titel, §§ 171a bis 171c: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171b ZVG Zuständiges Gericht

(1)

(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.

(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Titel, §§ 171a bis 171c: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171c ZVG Anordnung der Zwangsversteigerung/Bewachung und Verwahrung

(1)

(1) 1Die Zwangsversteigerung darf erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. 2Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.

(2) 1Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuordnen. 2Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.

(3) 1Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, dass die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. 2Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. 3Das Gericht kann ihn im Einverständnis mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. 4Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. 5In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.

(1) Amtl. Anm.:

Zweiter Titel, §§ 171a bis 171c: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171d ZVG Versteigerungstermin/Bezeichnung des Luftfahrzeugs

(1)

(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.

(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171e ZVG Registerpfandrecht in ausländischer Währung

(1)

Für die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1.
    Die Terminsbestimmung muss die Angabe, dass das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten.
  2. 2.
    1In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekannt gemacht, welchen Wert das in ausländischer Währung eingetragene Registerpfandrecht nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. 2Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend.
  3. 3.
    1Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. 2Die Gebote sind in Euro abzugeben.
  4. 4.
    Der Verteilungsplan wird in Euro aufgestellt.
  5. 5.
    1Wird ein Gläubiger eines in ausländischer Währung eingetragenen Registerpfandrechts nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. 2Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

Zu § 171e: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 18. 2. 1998 (BGBl I S. 866) und 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3638).

§ 171f ZVG Miete/Pacht

(1)

§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171g ZVG Gerichtliche Bewachung/Verwahrung

(1)

(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.

(2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

(3) § 94a ist nicht anzuwenden.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

Zu § 171g: Geändert durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 329) (1. 1. 2025).

§ 171h ZVG Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs

(1)

Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171d bis 171h: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171i ZVG Rangordnung von Ansprüchen

(1)

(1) In der dritten Klasse ( § 10 Abs. 1 Nr. 3) werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.

(2) In der vierten Klasse ( § 10 Abs. 1 Nr. 4) genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) das Vorrecht dieser Klasse wegen der laufenden und der aus den letzten drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§§ 171i u. 171k: G über Rechte an Luftfahrzeugen 403-9

§ 171k ZVG Veräußerung oder Belastung nach Beschlagnahme

(1)

Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlagnahme veräußert oder mit einem Recht nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen belastet und ist die Veräußerung oder Belastung nach Artikel VI des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Verfügung dem Gläubiger gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§§ 171i u. 171k: G über Rechte an Luftfahrzeugen 403-9

§ 171l ZVG Mitteilung über Anordnung der Zwangsversteigerung

(1)

(1) Das Vollstreckungsgericht teilt die Anordnung der Zwangsversteigerung tunlichst durch Luftpost der Behörde mit, die das Register führt, in dem die Rechte an dem Luftfahrzeug eingetragen sind.

(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin muss mindestens sechs Wochen betragen. 2Die Zustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte, die im Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur Post bewirkt. 3Die Postsendung muss mit der Bezeichnung "Einschreiben" versehen werden. 4Sie soll tunlichst durch Luftpost befördert werden. 5Der betreffende Gläubiger hat die bevorstehende Versteigerung mindestens einen Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den dort geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171m ZVG Beschwerde

(1)

1Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. 2Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, dass die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 171n ZVG Erlöschen des Besitzrechts

(1)

Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrages, so gelten die Vorschriften über den Ersatz für einen Nießbrauch entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

§§ 171i bis 171n: Eingef. durch § 109 Nr. 3 G v. 26.02.1959 I 57

§ 172 ZVG Insolvenz

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Insolvenzverwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 173, 174 ein anderes ergibt.

Zu § 172: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 173 ZVG Nichtgeltung des Beschlusses als Beschlagnahme

1Der Beschluss, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. 2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.

Zu § 173: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 174 ZVG Berücksichtigung von Insolvenzgläubigern

Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Schuldner des Insolvenzverfahrens ein von dem Insolvenzverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.

Zu § 174: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 174a ZVG Recht des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluss der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, dass bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten.

Zu § 174a: Eingefügt durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 175 ZVG Nachlass

(1) 1Hat ein Nachlassgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der Annahme der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. 2Zu dem Antrag ist auch jeder andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen kann.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§ 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.

§ 176 ZVG Anzuwendende Vorschriften

Wird die Zwangsversteigerung nach § 175 beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts sowie der §§ 173, 174 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 177, 178 ein anderes ergibt.

§ 177 ZVG Glaubhaftmachung durch Urkunden

Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.

§ 178 ZVG Nachlassinsolvenz

(1) Die Zwangsversteigerung soll nicht angeordnet werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Zwangsversteigerung nicht beendigt; für das weitere Verfahren gilt der Insolvenzverwalter als Antragsteller.

Zu § 178: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).

§ 179 ZVG Berücksichtigter Nachlassgläubiger

Ist ein Nachlassgläubiger, der verlangen konnte, dass das geringste Gebot nach Maßgabe des § 174 ohne Berücksichtigung seines Anspruchs festgestellt werde, bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so kann ihm die Befriedigung aus dem übrigen Nachlasse verweigert werden.

§ 180 ZVG Aufhebung einer Gemeinschaft

(1)

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) 1Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. 2Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend.

(3) 1Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. 2Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. 3§ 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Amtl. Anm.:

§ 180 Abs. 1: 1 I.d.F. d. § 26 Nr. 1 G v. 28.07.1961 I 1091 mit Wirkung vom 01.01.1962

§ 180 Abs. 2: Eingef. durch Art. 3 Nr. 26 G v. 20.08.1953 I 952

Zu § 180: Geändert durch G vom 20. 2. 1986 (BGBl I S. 301) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

§ 181 ZVG Voraussetzungen der Anordnung zur Aufhebung einer Gemeinschaft

(1)

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) 1Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. 2Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 181 Abs. 2: Satz 1 i.d.F. d. § 109 Nr. 4 G v. 26.02.1959 I 57

§ 181 Abs. 3 u. § 182 Abs. 3: Gestrichen durch Art. Il Nr. III V v. 27.01.1944 I 47

Zu § 181: Geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 182 ZVG Feststellung des geringsten Gebots

(1)

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3)

(1) Amtl. Anm.:

§ 181 Abs. 3 u. § 182 Abs. 3: Gestrichen durch Art. II Nr. III V v. 27.01.1944 I 47

§ 183 ZVG Vermietung oder Verpachtung

(1)

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

(1) Amtl. Anm.:

§ 183: I.d.F. d. Art. 1 Nr. II G v. 08.06.1915 S. 327

§ 184 ZVG Keine Sicherheitsleistung

Ein Miteigentümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zusteht.

§ 185 ZVG Anhängiges Verfahren über Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes

(1)

(1) Ist ein Verfahren über einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 13 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) anhängig und erstreckt sich der Antrag auf ein Grundstück, dessen Zwangsversteigerung nach § 180 angeordnet ist, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren wegen dieses Grundstücks auf Antrag so lange einzustellen, bis über den Antrag auf Zuweisung rechtskräftig entschieden ist.

(2) Ist die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke angeordnet und bezieht sich der Zuweisungsantrag nur auf eines oder einzelne dieser Grundstücke, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren auch wegen der nicht vom Zuweisungsverfahren erfassten Grundstücke eingestellt wird.

(3) Wird dem Zuweisungsantrag stattgegeben, so ist das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es die zugewiesenen Grundstücke betrifft, aufzuheben und im Übrigen fortzusetzen.

(4) Die Voraussetzungen für die Einstellung und die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens sind vom Antragsteller nachzuweisen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 185: Eingef. durch § 26 Nr. 2 G v. 28.07.1961 I 1091 mit Wirkung vom 01.01.1962; GrdstVG 7810-1

§ 186 ZVG Übergangsregelung

Die §§ 3, 30c, 38, 49, 68, 69, 70, 72, 75, 82, 83, 85, 88, 103, 105, 107, 116, 117, 118, 128, 132, 144 und 169 sind in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) auf die am 1. Februar 2007 anhängigen Verfahren nur anzuwenden, soweit Zahlungen später als zwei Wochen nach diesem Tag zu bewirken sind.

Zu § 186: Angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).

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RA Thomas Blank
Rechtsanwälte und Notar Daube & Kämereit