Gesetz über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Erster Abschnitt
Grundsätze1 - 7
Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen8 - 15a
Zweiter Teil
Ausgleichsabgaben16 - 227a
(hier nicht wiedergegeben)
Dritter Teil
Ausgleichsleistungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften228 - 234
Zweiter Abschnitt
Feststellung von Schäden
Erster Titel
Grundsätze235 - 237
Zweiter Titel
Schadensberechnung238 - 242
Dritter Abschnitt
Hauptentschädigung243 - 252
Vierter Abschnitt
Eingliederungsdarlehn
(weggefallen)253 - 257
Zweiter Titel
Eingliederungsdarlehn an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehn)258
(weggefallen)259, 260
Fünfter Abschnitt
Kriegsschadenrente
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften261 - 266
Zweiter Titel
Unterhaltshilfe267 - 278a
Dritter Titel
Entschädigungsrente279 - 285a
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften286 - 292
Fünfter Titel
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005292a - 292c
Sechster Abschnitt
Hausratentschädigung293 - 297
Siebenter Abschnitt
Wohnraumhilfe298 - 300
Achter Abschnitt
Härteleistungen301 - 301b
Neunter Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen302, 303
Zehnter Abschnitt
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener304
Elfter Abschnitt
Organisation und Zuständigkeit305 - 317
Zwölfter Abschnitt
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich318 - 324
Dreizehnter Abschnitt
Verfahren
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften325 - 334a
Zweiter Titel
Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung335 - 344
Dritter Titel
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehn, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen345, 346
Vierter Titel
Verfahren bei der Wohnraumhilfe347, 348
Vierzehnter Abschnitt
Rückforderung bei Schadensausgleich349, 349a
Fünfzehnter Abschnitt
Sonstige und Überleitungsvorschriften350 - 358
Vierter Teil
Gemeinsame Schlussvorschriften359 - 375

Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 LAG Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2 LAG Durchführung des Lastenausgleichs

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

§ 3 LAG Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

  1. 1.
    eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
  2. 2.
    eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
  3. 3.
    eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197-.

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

  1. 1.
    Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,
  2. 2.
    Eingliederungsdarlehn - §§ 253 bis 260 -,
  3. 3.
    Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,
  4. 4.
    Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,
  5. 5.
    Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,
  6. 6.
    Härteleistungen - §§ 301, 301a -,
  7. 7.
    Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,
  8. 8.
    Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,
  9. 9.
    Entschädigung nach dem Altsparergesetz,
  10. 10.
    Darlehn, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

Zu § 4: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 5 LAG Haushaltsmäßige Abwicklung

1Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. 2Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 6 LAG Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

1Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 2Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 7 LAG Kredite

Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 8 LAG Bezeichnung von Vorschriften

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

  1. 1.
    das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz,
  2. 2.
    die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
  3. 3.
    die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
  4. 4.
    die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,
  5. 5.
    das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz,
  6. 6.
    die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,
  7. 7.
    die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,
  8. 8.
    das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz,
  9. 9.
    das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz,
  10. 10.
    das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz,
  11. 11.
    das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz,
  12. 12.
    das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz,
  13. 13.
    das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50a ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz,
  14. 14.
    die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundeshaushaltsordnung,
  15. 15.
    die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung,
  16. 16.
    das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz,
  17. 17.
    das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz,
  18. 18.
  19. 19.
    das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) als Soforthilfeanpassungsgesetz,
  20. 20.
    das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz,
  21. 21.
    das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Währungsausgleichsgesetz,
  22. 22.
    das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als Bundesevakuiertengesetz,
  23. 23.
    das Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
  24. 24.
    das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Flüchtlingshilfegesetz,
  25. 25.
    das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschädengesetz.

(2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfasst die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).

§ 9 LAG Sitz in Berlin (West)

1Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. 2Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 LAG Deutsche Mark und Euro

(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.

(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 11 LAG Vertriebener

(1) 1Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. 2Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. 3Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

  1. 1.
    nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
  2. 2.
    auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
  3. 3.
    nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes die zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
  4. 4.
    ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
  5. 5.
    seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
  6. 6.
    in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.

§ 12 LAG Vertreibungsschäden

(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist

  1. 1.

    an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

  2. 2.

    an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

    1. a)

      an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

    2. b)

      an Hausrat,

    3. c)

      an Reichsmarkspareinlagen,

    4. d)

      an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen, sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

    5. e)

      an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

    6. f)

      an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

    7. g)

      an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,

  3. 3.

    als Verlust von Wohnraum,

  4. 4.

    als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) 1Ein Schaden nach Absatz 1 ist nur dann ein Vertreibungsschaden, wenn

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben a, b und f das Wirtschaftsgut in dem Vertreibungsgebiet des Vertriebenen belegen war;
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben c und d der Schuldner und der Gläubiger den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in demselben Vertreibungsgebiet hatten oder das Grundstück, an dem ein Anspruch dinglich gesichert war, im Vertreibungsgebiet des Gläubigers belegen war;
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe e sowohl die Gesellschaft oder die Genossenschaft als auch der Anteilseigner den Sitz oder den Wohnsitz in demselben Vertreibungsgebiet hatten;
  4. 4.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe g die Urheberrechte, Schutzrechte, Erfindungen und Lizenzen nach der Wegnahme im Vertreibungsgebiet des Vertriebenen verwertet worden sind;
  5. 5.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Vertriebene den Wohnraum oder die berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in seinem Vertreibungsgebiet hatte.

2Vertreibungsgebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Vertriebene vertrieben worden ist; die Gesamtheit der in Absatz 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. 3Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass auch Gebiete anderer Staaten, zwischen denen, insbesondere wegen der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Verflechtung oder der geschichtlichen Entwicklung, besondere Beziehungen bestanden haben, als einheitliches Vertreibungsgebiet gelten.

(3) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.

(4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden war.

(5) Bei einer Person, die wegen politischer Verfolgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1), gilt als Vertreibungsschaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach Absatz 4 gleichgestellt ist.

(6) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gilt als Vertreibungsschaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.

(6a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden ist.

(7) 1Ein Schaden, der am Vermögen eines nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, gilt

  1. 1.
    soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Vertreibungsschaden des Verstorbenen,
  2. 2.
    im Übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Vertreibungsschaden derjenigen Erben, die nach dem Tode des Erblassers aus dessen Vertreibungsgebiet vertrieben worden sind.

2Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen ständigen Aufenthalt seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. 3Bei Todesfällen vor dem 1. April 1952 wird vermutet, dass der Schaden dem Verstorbenen entstanden ist, soweit dieser nicht bis zu seinem Tod die tatsächliche Verfügungsgewalt über sein Vermögen ausgeübt hat.

(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Schaden, der einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in dem in Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden entstanden ist, sofern er seinen Wohnsitz aus diesem Gebiet nach dem 31. Dezember 1937 und vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in das Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat.

(9) Als Geldeinlage bei einem Geldinstitut mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 2) gilt auch eine Geldeinlage bei einer Haupt- oder Zweigniederlassung eines Geldinstituts, die sich im Bereich einer von der Oder-Neiße-Linie durchschnittenen Gemeinde befand.

(10) Als Anteil an einer Gesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 3) gilt auch der Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die ihren Sitz im Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 westlich der Oder-Neiße-Linie hatte, deren Geschäftsleitung und sämtliche Betriebstätten sich aber im Vertreibungsgebiet befanden.

(11) Der Vertreibungsschaden gilt als eingetreten

  1. 1.
    bei Ausgewiesenen, Geflüchteten und Aussiedlern in dem Zeitpunkt, in dem sie die zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben worden sind, verlassen haben,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 1 im Zeitpunkt des Todes,
  3. 3.
    in den Fällen des Absatzes 8, des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie bei Personen, die an ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht zurückkehren konnten, am 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes, wenn in diesem Zeitpunkt die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet wegen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr möglich war.

(12) Werden andere Wirtschaftsgüter als Hausrat nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, gilt nicht ein Vertreibungsschaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Gunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Vertreibungsschaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.

(13) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstaben a und c bis g ein Vertreibungsschaden, ein Ostschaden oder ein Schaden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Vertreibungsschaden nur zu berücksichtigen

  1. 1.
    ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
  2. 2.
    die durch Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.

§ 13 LAG Kriegssachschäden

(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist

  1. 1.

    an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

  2. 2.

    an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

    1. a)

      an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

    2. b)

      an Hausrat,

  3. 3.

    als Verlust von Wohnraum,

  4. 4.

    als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.
    die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen,
  2. 2.
    die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,
  3. 3.
    die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.

(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.

§ 14 LAG Ostschäden

(1) 1Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. 2Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, dass den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. 3In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. 4Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muss der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß. 5§ 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.

(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.

§ 15 LAG Sparerschäden

(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, dass die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.

(2) 1Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.
    Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) einschließlich der Postspareinlagen, soweit die Spareinlagen nicht erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Gutschrift auf Grund von Bareinzahlungen begründet worden sind, sowie einschließlich der Bausparguthaben,
  2. 2.
    Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstalten ausgegeben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,
  3. 3.
    Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder, der Reichsbahn und der Reichspost, der Gemeinden und der Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente,
  4. 4.
    Industrie- und gleichartige Schuldverschreibungen,
  5. 5.
    Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen,
  6. 6.
    durch die Bestellung von Grundpfandrechten gesicherte privatrechtliche Ansprüche, soweit es sich nicht um Ansprüche aus laufender Rechnung handelt.

2Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.

(3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.

(4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten.

§ 15a LAG Zonenschäden

(1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist

  1. 1.
    als Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes,
  2. 2.
    als Schaden, der nach den Vorschriften des Reparationsschädengesetzes berücksichtigt werden könnte, wenn dem die gebietlichen Beschränkungen des § 12 des Reparationsschädengesetzes nicht entgegenstünden,
  3. 3.
    als Kriegssachschaden im Sinne des § 13, der nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt werden könnte, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten wäre,
  4. 4.
    als Schaden eines Verfolgten durch Entziehung auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.

(2) Ein Schaden muss entstanden sein

  1. 1.

    an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

  2. 2.

    an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

    1. a)

      an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie an diesen nach § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 8. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 838) gleichgestellten eigenen Erzeugnissen,

    2. b)

      an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, sofern ihre Bewertung nach §§ 4, 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war,

    3. c)

      an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften,

    4. d)

      an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes,

    5. e)

      an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen, soweit diese im Schadensgebiet nach dem Eintritt des Schadens verwertet worden sind.

(3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen

  1. 1.
    ein tatsächlich entrichteter, nicht in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestehender Kaufpreis als Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch,
  2. 2.
    die durch die Aufwendung eigener Mittel entstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts als Schaden am Wirtschaftsgut.

(4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,

  1. 1.
    soweit er im Zeitpunkt des Todes bereits eingetreten war, als Zonenschaden des Verstorbenen,
  2. 2.
    im Übrigen nach Maßgabe der Erbteile als Zonenschaden der Erben.

§ 16 LAG

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§ 17 LAG

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§ 18 LAG

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§ 19 LAG

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§ 20 LAG

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§ 29 LAG

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§ 30 LAG

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§ 32 LAG

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§ 33 LAG

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§ 34 LAG

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§ 35 LAG

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§ 200 LAG

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§ 201 LAG

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§ 202 LAG

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§ 205 LAG

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§ 208 LAG

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§ 209 LAG

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§ 210 LAG

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§ 211 LAG

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§ 212 LAG

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§ 213 LAG

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§ 214 LAG

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§ 215 LAG

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§ 216 LAG

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§ 217 LAG

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§ 218 LAG

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§ 220 LAG

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§ 221 LAG

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§ 222 LAG

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§ 223 LAG

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§ 224 LAG

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§ 225 LAG

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§ 226 LAG

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§ 227 LAG

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§ 227a LAG Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001

1Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. 2Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.

Zu § 227a: Eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 228 LAG Schadenstatbestände

(1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund von

  1. 1.
    Vertreibungsschäden (§ 12),
  2. 2.
    Kriegssachschäden (§ 13),
  3. 3.
    Ostschäden (§ 14),
  4. 4.
    Sparerschäden (§ 15),
  5. 5.
    Zonenschäden (§ 15a).

(2) 1Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegssachschäden werden nur gewährt, wenn diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die der Schifffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. 2Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.

(3) Zur Milderung von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt werden.

§ 229 LAG Geschädigte

(1) 1Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zu Gunsten von Geschädigten gewährt. 2Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. 3Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. 4Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.

(2) 1Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. 2Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.

(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.

Zu § 229: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 230 LAG Stichtag

(1) 1Vertreibungsschäden kann der Geschädigte nur geltend machen, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. 2Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) gehabt hat oder wer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit Eintritt des Schadens und vor dem 31. Dezember 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) gehört. 3Gleichgestellt ist ferner, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne dass er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Geschädigte

  1. 1.
    am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hatte und
  2. 2.
    nachweislich sich rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) zu nehmen, an der tatsächlichen Aufenthaltnahme aber dadurch gehindert war, dass ihm die zur Aus- oder Einreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und
  3. 3.
    nach Aushändigung dieser Urkunden unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann ein Geschädigter Vertreibungsschäden nur geltend machen, wenn er nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1993 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen hat

  1. 1.

    spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat, oder

  2. 2.

    vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung, oder

  3. 3.

    als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, oder

  4. 4.

    im Wege der Familienzusammenführung mit einer Person, die unter die Nummer 1, 2 oder 3 oder unter Absatz 1 fällt. 2Als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

    1. a)

      von Ehegatten,

    2. b)

      von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

    3. c)

      von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

    4. d)

      von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

    5. e)

      von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

    6. f)

      von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

    7. g)

      von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

    8. h)

      von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können.

    3Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte. 4Bei Zuzug aus dem Ausland muss die Familienzusammenführung spätestens am 31. Dezember 1961 vollzogen sein.

2Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluss an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer Stande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist nach Nummer 1 gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin oder in einem Staat, zu dessen Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge beiträgt, aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, dass ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat.

(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten Stichtag kann ein Geschädigter einen Vertreibungsschaden geltend machen, wenn er als Angehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) in das Ausland verlegt hat.

(4) 1Ist der Geschädigte als Kriegsgefangener oder Internierter im Sinne des Heimkehrergesetzes oder als ein im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis Festgehaltener in fremdem Gewahrsam verstorben, so können seine Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie in ihrer Person vor dem 28. Dezember 1991 die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen. 2Ist ein Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, so können seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben den Vertreibungsschaden geltend machen, soweit sie oder vorausgegangene Erben des Geschädigten in ihrer Person die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

(5) Auf Ostschäden finden die Absätze 1 bis 4, auf Zonenschäden die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.

(6) Auf Sparerschäden an Schuldverschreibungen und verzinslichen Schatzanweisungen des Reichs, der Reichsbahn, der Reichspost und des Landes Preußen einschließlich der Schuldbuchforderungen und der Ansprüche auf Vorzugsrente (§ 15 Abs. 2 Nr. 3) sowie auf Sparerschäden im Sinne des § 15 Abs. 3 finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 230a LAG Besondere persönliche Voraussetzungen

(1) Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt der Schädigung

  1. 1.
    deutsche Staatsangehörige war oder
  2. 2.
    als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Vertreibungs- oder Entziehungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(2) 1Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) (1), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. 2Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren In-Kraft-Treten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, dass die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.

(3) 1Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bleiben unberücksichtigt, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schädigung und vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staatsangehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit besessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 230 erworben haben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der unmittelbar Geschädigte erworben oder der Erbe besessen oder erworben hat, weder durch Gewährung von Leistungen noch in anderer Weise eine Schadensminderung herbeigeführt hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepublik Deutschland durch keinerlei finanzielle Aufwendungen auf Grund besonderer Verträge zur Gewährung von Leistungen für Schäden im Sinne dieses Gesetzes beiträgt. 3Satz 1 ist ferner nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden sind (§ 359 Abs. 2).

(4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom 21. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041) bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101)

§ 231 LAG Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt

  1. 1.
    Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
  2. 2.
    Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.

§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch werden gewährt

  1. 1.
    Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252),
  2. 2.
    Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c),
  3. 3.
    Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
  4. 4.
    Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (§ 304),
  5. 5.
    Entschädigung nach dem Altsparergesetz.

(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes und des Altsparergesetzes.

Zu § 232: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt

  1. 1.
    Eingliederungsdarlehn (§§ 253 bis 260),
  2. 2.
    Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
  3. 3.
    Härteleistungen (§§ 301, 301a),
  4. 4.
    Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.

Zu § 233: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 233a LAG Verjährung

(1) 1Ansprüche auf Erfüllung oder Auszahlung von Ausgleichsleistungen verjähren in vier Jahren. 2Die Ansprüche erlöschen durch die Verjährung.

(2) 1Bei einmaligen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der dem Anspruch zu Grunde liegende Bescheid unanfechtbar geworden ist; wird ein Anspruch in mehreren Teilbeträgen zuerkannt, gilt dies für jeden Teilbetrag. 2Beim Sterbegeld ist der Ablauf des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Todesfall eingetreten ist. 3Die Verjährung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung, auf den ein Aufbaudarlehn oder eine laufende Leistung anzurechnen ist, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anrechnungsbescheid unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist.

(3) Bei laufenden Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die laufende Zahlung fällig geworden ist; für Nachzahlungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Bis zum 31. Juli 1996 gelten an Stelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechend.

Zu § 233a: Berichtigt am 14. 2. 1995 (BGBl I S. 248), geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090).

§ 234 LAG Antrag

(1) Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) 1Befindet sich der Geschädigte in Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind bis zum 31. Dezember 1970 folgende Angehörige berechtigt, Hauptentschädigung und Hausratentschädigung für ihn zu beantragen

  1. 1.
    der Ehegatte,
  2. 2.
    wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,
  3. 3.
    wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.

2Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden, Ostschäden oder Zonenschäden geltend gemacht werden, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 230 erfüllt. 3§ 230 Abs. 4 bleibt unberührt. 4Ergibt sich nach Antragstellung, dass die Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 vorliegen, gehen die Rechte aus der Antragstellung auf die Erben über. 5Soweit jedoch Hausratentschädigung an den Antragsteller vorher ausgezahlt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.

(3) 1Anträge auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung können nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der für den Antrag auf Schadensfeststellung nach § 28 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und nach § 30 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes jeweils maßgebenden Frist gestellt werden. 2Bei Antragstellern, für die ein Schaden nach dem Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1971 oder ein Schaden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1973 festgestellt wird, endet die Frist für den Antrag auf Hauptentschädigung frühestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Schadensfeststellung unanfechtbar oder rechtskräftig wird.

(4) 1Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. 2Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt.

§ 235 LAG Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.

§ 236 LAG Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

1Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. 2Diese Schadensfeststellung ist bindend.

§ 237 LAG Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

(1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen

  1. 1.
    Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
  2. 2.
    Sparerschäden (§ 15).

(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.

(3) 1Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. 2Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 238 LAG Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.

§ 239 LAG Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage

(1) 1Bei Feststellung des einem Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten oder Ostgeschädigten durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem Jahr folgen, in dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. 2Liegen Unterlagen über die nach Satz 1 maßgebenden Einkünfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. 3Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. 4Auf Antrag ist von den Einkünften im Durchschnitt der Jahre 1939 und 1940 oder der Jahre 1940 und 1941 auszugehen, wenn der Geschädigte seine berufliche oder sonstige Existenzgrundlage in dem in § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz bezeichneten einheitlichen Vertreibungsgebiet außerhalb der zurzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete verloren hat.

(2) 1Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. 2Durch die Schädigung verlorene Einkünfte, die 35 Reichsmark monatlich nicht überstiegen haben, werden nicht festgestellt. 3Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird vermutet, dass sie durch die Schädigung ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren haben.

(3) Durch Rechtsverordnung werden Vorschriften über die Berechnung und den Nachweis der Einkünfte sowie darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind.

§ 240 LAG Schadensberechnung bei Sparerschäden

(1) 1Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. 2Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.

§ 241 LAG

(weggefallen)

§ 242 LAG Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefasst.

§ 243 LAG Voraussetzungen

Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von

  1. 1.
    Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sowie an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,
  2. 2.
    Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen, an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit es sich nicht um Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gewährt wird,
  3. 3.
    Vertreibungsschaden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an solchen Rechten und Erfindungen,
  4. 4.
    Zonenschäden.

§ 244 LAG Übertragbarkeit

1Der Anspruch auf Hauptentschädigung ist, vorbehaltlich der §§ 258, 278a, 283 und 283a, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des Geschädigten nicht der Zwangsvollstreckung. 2Ist der Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. April 1952 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Hauptentschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Hauptentschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 245 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. 3Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung Nachlassverbindlichkeiten nicht befriedigt werden könnten.

§ 245 LAG Schadensbetrag

1Für die Bemessung der Hauptentschädigung werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243), vorbehaltlich des § 249a, zu einem Schadensbetrag zusammengefasst. 2Hierbei gilt Folgendes:

  1. 1.

    Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.

  2. 2.

    Von Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben festgestellten Betrag abzusetzen.

  3. 3.

    Von Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandene Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemindert worden ist.

  4. 4.

    1Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. 2Durch Rechtsverordnung kann Abweichendes für Ansprüche in solchen Währungen bestimmt werden, die bis zum 31. März 1952 einem dem Umstellungsverhältnis der Reichsmark vergleichbaren Währungsverfall nicht ausgesetzt waren; Entsprechendes gilt für Ansprüche in solchen Währungen, für die eine Regelung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder Satz 2 des Feststellungsgesetzes getroffen wird.

  5. 5.

    Zonenschäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind anzusetzen,

    1. a)

      wenn diese auf Reichsmark gelautet haben, mit dem Betrag, mit dem sie auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank umzuwerten gewesen wären; dabei ist für Ansprüche aus Kaufpreisen im Sinne des § 15a Abs. 3 Nr. 1 ein Umwertungsverhältnis von 100 zu 10 zu Grunde zu legen,

    2. b)

      im Übrigen mit dem festgestellten Betrag.

3Sind Schäden in einer anderen deutschen Währung als Reichsmark festgestellt worden, so werden sie für die Zusammenfassung zum Schadensbetrag nach Anwendung der Nummern 1 bis 5 unverändert als Reichsmark angesetzt.

§ 246 LAG Schadensgruppen und Grundbeträge

(1) 1Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. 2Die Hauptentschädigung bemisst sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.

(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grundbeträge festgesetzt:

Schadens-
gruppe
Schadensbetrag in ReichsmarkGrundbetrag in Eurodarin enthaltener Erhöhungsbetrag
 RMEUREUR
1234
1bis5.000der Schadensbetrag, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro, höchstens2.454,20-
2bis5.500 2.633,15-
3bis6.200 2.837,67-
4bis7.200 3.118,88-
5bis8.500 3.630,17153,39
6bis10.000 4.115,90230,08
7bis12.000 4.652,76281,21
8bis14.000 5.240,74357,90
9bis16.000 5.752,03460,16
10bis18.000 6.212,20562,42
11bis20.000 6.672,36664,68
12bis23.000 7.055,83690,24
13bis26.000 7.490,43715,81
14bis29.000 7.873,89715,81
15bis32.000 8.257,36766,94
16bis36.000 8.666,40818,07
17bis40.000 9.024,30818,07
18bis44.000 9.331,08818,07
19bis48.000 9.637,85869,20
20bis53.000 9.919,06920,33
21bis58.000 10.225,84971,45
22bis63.000 10.532,611.022,58
23bis68.000 10.839,391.073,71
24bis74.000 11.171,731.124,84
25bis80.000 11.529,631.175,97
26bis86.000 11.887,541.227,10
27bis93.000 12.271,011.278,23
28bis100.000 12.680,041.329,36
29bis110.000 13.165,771.380,49
30bis2.000.00013.165,77 + 10 v.H. des 110.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62
31über2.000.000109.799,93 + 6,5 v.H. des 2.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro1.431,62

Zu § 246: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 247 LAG Teilung des Grundbetrags

1Der Grundbetrag, der auf den für den unmittelbar Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt, wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. 2In den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 und des § 15a Abs. 4 Nr. 1 gilt dies auch dann, wenn der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 verstorben ist; in den Fällen des § 230 Abs. 4 gilt Satz 1 ferner für die Aufteilung des Grundbetrags auf die Erben des Geschädigten.

§ 248 LAG Zuschlag zum Grundbetrag

Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für

  1. 1.
    Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
  2. 2.
    Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt,
  3. 3.
    Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zurzeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.

§ 249 LAG Kürzung des Grundbetrags

(1) 1Der Grundbetrag ist zu kürzen, soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. 2Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. 3Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2. 4Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. 5Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesem Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären.

(2) 1Der Grundbetrag ist ferner um diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, dass eine abweichende Regelung für die Behandlung der Entschädigungszahlungen besteht oder dass die aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verloren gegangen sind. 2Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. 3Der Kürzungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, um den sich der Grundbetrag (§ 246) ermäßigen würde, wenn die wirtschaftlichen Einheiten oder die sonstigen Wirtschaftsgüter, für die Entschädigungszahlungen gewährt worden sind, bei der Berechnung des Schadensbetrags außer Betracht geblieben wären.

(3) 1Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach den §§ 39 bis 47b bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden, ist von dem Grundbetrag abzusetzen

  1. 1.
    der Zeitwert des Betrags, um den die Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47 ermäßigt worden ist,
  2. 2.
    das Dreiunddreißigfache des Betrags, um den der ursprüngliche Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47a herabgesetzt worden ist, und
  3. 3.
    das Siebzehnfache des Betrags, um den der Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 47b gemindert worden ist.

2Sind im Schadensbetrag (§ 245) enthaltene Schäden auch nach § 55a berücksichtigt worden, ist vom Grundbetrag ferner das Dreizehnfache des Betrags, der von dem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 erlassen worden ist, abzusetzen. 3Als Zeitwert im Sinne der Nummer 1 ist der Ermäßigungsbetrag nach den §§ 39 bis 47 anzusetzen bei einem Vierteljahressatz

von 1vom Hundertmit 50 vom Hundert,
von 1,1vom Hundertmit 54 vom Hundert,
von 1,2vom Hundertmit 58 vom Hundert,
von 1,25vom Hundertmit 60 vom Hundert,
von 1,3vom Hundertmit 62 vom Hundert,
von 1,4vom Hundertmit 66 vom Hundert,
von 1,5vom Hundertmit 71 vom Hundert,
von 1,6vom Hundertmit 75 vom Hundert,
von 1,7vom Hundertmit 79 vom Hundert.

(4) 1Die Kürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in der Reihenfolge dieser Absätze vorzunehmen. 2Bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Grundbetrag auszugehen.

(5) Durch Rechtsverordnung kann Näheres bestimmt werden

  1. 1.
    über die Abgrenzung und Bewertung des nach Absatz 1 für den 21. Juni 1948 zu Grunde zu legenden Vermögens sowie über den Zeitpunkt, für den das Vermögen im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten vor diesem Stichtag zu ermitteln ist,
  2. 2.
    darüber, bei welchen Geschädigten nach den §§ 39 bis 47b durchgeführte Minderungen oder ein Erlass der Vermögensabgabe nach § 55a Abs. 2 in Zweifelsfällen durch Kürzung des Grundbetrags zu berücksichtigen sind,
  3. 3.
    inwieweit bei Aufteilung des Grundbetrags (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch Kürzungen des Grundbetrags nach Absatz 3 vorweg zu berücksichtigen sind.

(6) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags

  1. 1.
    nach Maßgabe von Absatz 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,
  2. 2.
    nach Maßgabe von Absatz 2 die bei der Kürzung zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
  3. 3.
    nach Maßgabe von Absatz 3 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

Zu § 249: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 249a LAG Sparerzuschlag

(1) 1Soweit die Hauptentschädigung zur Abgeltung von Verlusten an Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, bleibt der Schaden bei der Berechnung des Schadensbetrags nach § 245 außer Ansatz. 2Wegen dieser Ansprüche wird zusätzlich ein Grundbetrag (Sparerzuschlag) gewährt. 3Dieser ist bei Vertreibungsschäden und Ostschäden mit dem Betrag anzusetzen, der sich

  1. 1.
    bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Vorschriften umzustellen gewesen wären, durch Anwendung des hiernach maßgebenden Umstellungssatzes,
  2. 2.
    bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche die in § 245 vorgesehene Rechtsverordnung eine günstigere Umstellung als 100 zu 10 vorsieht, durch Anwendung des in dieser Rechtsverordnung bestimmten Hundertsatzes

auf den nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag ergibt; bei Zonenschäden ist der Sparerzuschlag mit dem Betrag anzusetzen, der sich durch Anwendung des § 245 Nr. 5 ergibt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ein Umstellungsverhältnis von 100 zu 10 zu Grunde zu legen.

(2) 1Bei Vertreibungsschäden und Ostschäden erhöht sich der Sparerzuschlag, soweit die Sparanlagen dem unmittelbar Geschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben, um einen Altsparerzuschlag. 2Dieser beträgt bei Sparanlagen, die nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften im Verhältnis 100 zu 10 umzustellen gewesen wären, 10 vom Hundert, bei Sparanlagen, die im Verhältnis 100 zu 6,5 umzustellen gewesen wären, 13,5 vom Hundert des Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940; bei Sparanlagen in solchen Währungen, für welche in der zu § 245 vorgesehenen Rechtsverordnung eine Regelung getroffen wird, ist der Altsparerzuschlag mit demjenigen Hundertsatz des nach § 20 des Feststellungsgesetzes umgerechneten Nennbetrags der Sparanlage am 1. Januar 1940 anzusetzen, der nach Abzug des in der Rechtsverordnung bestimmten Umstellungssatzes von der Zahl 20 verbleibt. 3Als bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Sparanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den Nachweis eines höheren Betrags führt,

  1. 1.
    Spareinlagen, Postspareinlagen und Bausparguthaben mit 20 vom Hundert,
  2. 2.
    Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen sowie sonstige Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben worden sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen mit 80 vom Hundert,
  3. 3.
    Ansprüche aus Industrieobligationen mit 50 vom Hundert,
  4. 4.
    Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit 60 vom Hundert,
  5. 5.
    sonstige privatrechtliche Ansprüche, die durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom Hundert

des Betrags der Sparanlage.

(3) 1Der Sparerzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der Schaden festgestellt worden ist, ein Grundbetrag im Übrigen aber entfällt. 2Der Sparerzuschlag wird insoweit gekürzt, als durch seine Zurechnung der ohne die Anwendung des § 245 Nr. 4 und 5 auf die Sparanlagen nach § 246 sich ergebende Grundbetrag überschritten würde; dabei ist für Zonenschäden an Sparanlagen insoweit, als diese aus der Umwertung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entstanden sind, der Reichsmarkbetrag anzusetzen, der dem im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Anspruch zu Grunde liegt. 3Er ist in den Fällen des § 247 nach dem Verhältnis der Erbteile aufzuteilen; die §§ 248 und 249 finden auf ihn keine Anwendung.

(4) Der Sparerzuschlag wird nicht gewährt, wenn sich ohne die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein höherer Endgrundbetrag (§ 250 Abs. 2) ergibt.

(5) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 ist der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Sparerzuschlag für den Verlust von Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

Zu § 249a: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes

Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Zonenschäden als auch Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes entstanden, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den zusammengerechneten Schadensbetrag anzuwenden.

  2. 2.

    1Auf den Grundbetrag nach Nummer 1 ist § 249 Abs. 1 anzuwenden. 2Von dem danach verbleibenden Grundbetrag ist vor Anwendung der §§ 247, 248, 249 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 249a und 250 abzuziehen,

    1. a)

      wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag,

    2. b)

      wenn mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes sowohl Zonenschäden als auch Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag.

  3. 3.

    Sind Schäden an Sparanlagen sowohl im Sinne des Reparationsschädengesetzes als auch im Sinne dieses Gesetzes entstanden, ist § 249a auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes abzuziehen.

§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag

(1) 1Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grundbetrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist. 2In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.

(2) 1Der nach den §§ 246 bis 249b sich ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). 2Vom Endgrundbetrag werden abgezogen

  1. 1.
    Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,
  2. 2.
    Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,
  3. 3.
    Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.

(3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeitpunkt ergibt.

(4) 1Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstandenen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,

  1. 1.
    wenn der unmittelbar Geschädigte das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete bereits eingetreten waren oder die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verlassen dieser Gebiete eingetreten sind, vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete fällt,
  2. 2.
    wenn der unmittelbar Geschädigte im Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt,
  3. 3.
    im Übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen Schäden beruht, vom 1. Januar 1967 ab, und für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden beruht, jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt.

2Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes festgestellt worden ist.

(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu gewähren

  1. 1.
    vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,
  2. 2.
    vom jeweils folgenden maßgebenden Zeitpunkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert um die Grundbetragsteile, für die der Zinszuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu gewähren ist.

(6) 1Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 6a aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 246 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 249 Abs. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zinszuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. 2Ist in den Fällen des Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des Endgrundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeitpunkte auch für die entsprechenden Teile des Mehrgrundbetrags.

(6a) Der Berechnung nach Absatz 6 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zu Grunde gelegt:

Schadensgruppe Schadensbetrag in Reichsmark Grundbetrag in Euro
  RM EUR
1 2 3
1bis5.000der Schadensbetrag,2.454,20
2bis5.500angesetzt mit dem2.633,15
3bis6.200Divisor 1,95583 in2.837,67
4bis7.200Euro, höchstens3.118,81
5bis8.500 3.476,78
6bis10.000 3.885,82
7bis12.000 4.371,55
8bis14.000 4.882,84
9bis16.000 5.291,87
10bis18.000 5.649,78
11bis20.000 6.007,68
12bis23.000 6.365,58
13bis26.000 6.774,62
14bis29.000 7.158,09
15bis32.000 7.490,43
16bis36.000 7.848,33
17bis40.000 8.206,23
18bis44.000 8.513,01
19bis48.000 8.768,66
20bis53.000 8.998,74
21bis58.000 9.254,38
22bis63.000 9.510,03
23bis68.000 9.765,67
24bis74.000 10.046,89
25bis80.000 10.353,66
26bis86.000 10.660,44
27bis93.000 10.992,78
28bis100.000 11.350,68
29bis110.000 11.785,28
30bis120.000 12.271,01
31bis130.000 12.756,73
32bis140.000 13.216,90
33bis150.000 13.677,06
34bis160.000 14.111,66
35bis170.000 14.546,25
36bis180.000 14.955,29
37bis190.000 15.364,32
38bis200.000 15.747,79
39bis1.000.00015.747,79 + 7 v.H. des 200.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro
40über1.000.00044.380,14 + 6,5 v.H. des 1.000.000 RM übersteigenden Schadensbetrags, angesetzt mit dem Divisor 1,95583 in Euro

(7) 1Soweit der Zinszuschlag auf einen auf Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) anzurechnen, über die der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe nach dem für die Gewährung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt verfügt hat. 2Beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit anderen Schäden ist der auf Zonenschäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zonenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu ermitteln, dass vom gesamten Grundbetrag derjenige Betrag abgezogen wird, der sich für die anderen Schäden allein ohne die Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grundbetrag ergeben würde.

(8) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die Abzugs- und Anrechnungsbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

Zu § 250: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 251 LAG Erfüllung des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird, vorbehaltlich der §§ 278a, 283 und 283a, in Höhe des Betrags erfüllt, der sich durch Hinzurechnung des Zinszuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). 2Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich des § 278a Abs. 2 sowie der auf Grund des § 278a Abs. 7 und des § 283a Abs. 2 erlassenen Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zinszuschlag angerechnet. 3Erhöht sich der Zinszuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.

(2) 1Sind Aufbaudarlehn nach § 258 sowie Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an entsprechenden laufenden Beihilfen nach den §§ 278a, 283 und 283a mit Wirkung auf einen vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6). 2Für die Fälle des § 250 Abs. 4 und 5 gilt dies entsprechend.

(3) 1Wer die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 234 Abs. 2 für einen anderen beantragt hat, kann für diesen die Erfüllung beanspruchen. 2Die Erfüllung geschieht für den Bund mit befreiender Wirkung.

(4) Haben in den Fällen des § 234 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bis zum 31. Juli 1996 nicht vorgelegen, erlischt der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs unanfechtbar geworden ist.

Zu § 251: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 252 LAG Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung

(1) 1Die Ansprüche auf Hauptentschädigung werden vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 vom 1. April 1957 ab nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erfüllt. 2Bevorzugt zu befriedigen sind die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter sowie solche Ansprüche, bei denen die Hauptentschädigung der Abwendung oder Milderung sozialer Notstände dient. 3Ferner sind solche Ansprüche vordringlich zu berücksichtigen, bei denen die Hauptentschädigung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen dient oder nachweislich zur Bildung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, von Grundvermögen oder von Betriebsvermögen oder zur Begründung oder Festigung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit beizutragen vermag. 4Die Ansprüche können auch in Teilbeträgen erfüllt werden. 5Kleinstbeträge können vorzeitig ausgezahlt werden.

(2) 1Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3 bis 7) wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 jährlich ausgezahlt. 2Das Nähere über die Durchführung und den Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.

(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbindlichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen ist, trägt der Bund.

(4) (weggefallen)

(5) 1Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 6) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden vom 1. Januar 1972 ab erfüllt. 2Durch Rechtsverordnung kann unter der Voraussetzung, dass Mittel hierfür zur Verfügung stehen, bestimmt werden, dass solche Ansprüche schon vor diesem Zeitpunkt erfüllt werden können.

(6) 1Auf Zonenschäden beruhende Endgrundbeträge oder Zonenschaden-Teilgrundbeträge (§ 250 Abs. 7 Satz 2) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinszuschläge werden erst vom 1. Januar 1970 ab durch Barzahlung erfüllt; für die Reihenfolge der Erfüllung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5. 2Durch Rechtsverordnung kann auch eine Erfüllung nach den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.

(7) Ansprüche auf Hauptentschädigung können nach den Absätzen 3 und 4 bis zu einem Gesamtbetrag von sechs Milliarden Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Zu § 252: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 253 LAG

(weggefallen)

§ 254 LAG

(weggefallen)

§ 255 LAG

(weggefallen)

§ 256 LAG

(weggefallen)

§ 257 LAG

(weggefallen)

§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung

(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehns Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der Darlehnsbetrag auf den Anspruch auf Hauptentschädigung wie folgt angerechnet:

  1. 1.

    Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung vor Gewährung des Aufbaudarlehns zuerkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe des Auszahlungsbetrags (§ 251 Abs. 1) an die Stelle der Darlehnsgewährung.

  2. 2.

    1Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehns zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehnsbetrags als im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung erfüllt. 2Die Darlehnsverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. 3Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen.

  3. 3.

    Ist das Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 3 für den Bau einer Mietwohnung oder einer Genossenschaftswohnung gewährt worden, tritt die Anrechnung nur auf Antrag ein.

  4. 4.

    Der Darlehnsbetrag wird auf Antrag mit Zustimmung des Hauptentschädigungsberechtigten auch auf solche Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet, die von dem Ehegatten oder von Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades an den Darlehnsnehmer oder zu seinen Gunsten an den Bund abgetreten worden sind; im Falle der Verpfändung ist die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendungen auf Darlehn, die gewährt worden sind

  1. 1.
    als Härteleistungen (§§ 301, 301a),
  2. 2.
    nach § 44 des Soforthilfegesetzes,
  3. 3.
    nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes,
  4. 4.
    nach dem Vierten und Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,
  5. 5.
    nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785),
  6. 6.
    nach Abschnitt IV des Flüchtlingshilfegesetzes,
  7. 7.
    nach § 45 des Reparationsschädengesetzes.

(3) Die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2 tritt nicht ein, soweit der Bescheid über die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung unter Vorbehalt (§ 335a) erlassen ist.

(4) 1Wird dem Geschädigten vor oder nach Bewilligung eines Darlehns (Absätze 1 und 2) Kriegsschadenrente gewährt, so tritt die Anrechnung des Darlehns auf die Hauptentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Anrechnung der Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung nach den §§ 278a, 283 und 283a durchgeführt ist. 2Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn und soweit der Anspruch auf Hauptentschädigung nach § 278a Abs. 4 und 7, § 283 Nr. 3 sowie § 283a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden kann.

(5) Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung schließt die Gewährung eines Aufbaudarlehns nicht aus.

(6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehn auch auf den Entschädigungsanspruch nach dem Reparationsschädengesetz anzurechnen ist, geht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 5 und 7 die Anrechnung auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz, im Übrigen die Anrechnung auf die Hauptentschädigung vor.

Zu § 258: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 259 LAG

(weggefallen)

§ 260 LAG

(weggefallen)

§ 261 LAG Voraussetzungen

(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschäden und, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, von Sparerschäden gewährt, wenn

  1. 1.
    der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebensalter steht oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und
  2. 2.
    ihm nach seinen Einkommensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.

(2) 1Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, sein Ehegatte, sofern dieser im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt hat. 2Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen Ehegatte verstorben, so wird Kriegsschadenrente auch einer allein stehenden Tochter gewährt, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode mindestens ein Jahr im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieses Zeitraums an Stelle eigener Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirtschaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie existenztragendes, durch die Schädigung betroffenes Vermögen oder ihre Altersversorgung sichernde Rechte an solchem Vermögen von Todes wegen erworben hat oder hätte.

(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrundlage des Geschädigten ursächlich ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt.

(4) 1Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz oder nach dem Reparationsschädengesetz oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten zusammen, sind die Schäden und Grundbeträge im Sinne dieser Vorschriften zusammenzurechnen; § 1 Abs. 1 Satz 2 des letztgenannten Gesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 2Das Nähere über die Zusammenfassung der Schäden und Grundbeträge und über die Leistungsgewährung wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei ist die Berechnung einer einheitlichen Leistung vorzusehen und für diese das Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie zur Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz nach den Grundsätzen der §§ 278a, 283 und 283a zu bestimmen. 3Ferner kann bestimmt werden, dass die Leistung demjenigen Schaden zuzuordnen ist, auf dem der größere Teil des Grundbetrags beruht.

(5) Kriegsschadenrente wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung spätestens am 31. Dezember 1999 vorliegen und der Antrag bis zum 30. Juni 2000 gestellt ist.

Zu § 261: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).

§ 262 LAG Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und 350a, nicht für Beträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden sind.

§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente

(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als

  1. 1.
    Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a),
  2. 2.
    Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).

(2) 1Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. 2Die Entschädigungsrente wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selbstständig gewährt.

(3) 1Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal und nur bis zum 30. Juni 2000 ausgeübt werden. 2Beantragt der Berechtigte Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Vermögensschäden oder nur den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geltend machen.

Zu § 263: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).

§ 264 LAG Lebensalter

(1) 1Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. 2Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, dass der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist. 3Die Voraussetzung des Satzes 2 entfällt, wenn der Geschädigte nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 antragsberechtigt ist und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971 das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Der Antrag auf Kriegsschadenrente wegen vorgeschrittenen Lebensalters kann nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden. 2Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5

  1. 1.
    bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
  2. 2.
    bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte das 65. (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat.

3Personen, denen bei Ablauf der nach den Sätzen 1 und 2 für sie maßgebenden Antragsfrist Kriegsschadenrente wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 nicht gewährt werden konnte, können Kriegsschadenrente vorbehaltlich des § 261 Abs. 5 noch zwei Jahre nach Ablauf des Monats beantragen, in dem derartige Einkünfte die Gewährung von Kriegsschadenrente erstmals nicht mehr ausschließen.

Zu § 264: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).

§ 265 LAG Erwerbsunfähigkeit

(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außer Stande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

(2) 1Einem Erwerbsunfähigen wird eine allein stehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter gleichgestellt, sofern sie bei Antragstellung für mindestens drei am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu sorgen hat. 2Die Gleichstellung endet, wenn die allein stehende Frau nicht mehr für wenigstens ein Kind zu sorgen hat, es sei denn, dass sie in diesem Zeitpunkt des 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne des Absatzes 1 ist. 3Als Kinder werden auch Stiefkinder sowie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung außer Stande sind, bei dem Geschädigten lebende Enkelkinder berücksichtigt,

  1. 1.
    wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. 2.
    wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  3. 3.
    wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

4In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 2Abs. 4(1)des Bundeskindergeldgesetzes, in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 (2) des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.

(4) 1Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muss, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, bei späterer Aufenthaltnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 230 Abs. 2 Nr. 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, spätestens jedoch am 31. Dezember 1971, vorgelegen haben. 2Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 kann nur bis zum 31. Dezember 1955 gestellt werden. 3Die Antragsfrist endet jedoch vorbehaltlich des § 261 Abs. 5

  1. 1.
    bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
  2. 2.
    bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.

(5) 1Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. 2Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. 3Universitätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. 4Die Obergutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet. 5Das Gleiche gilt, wenn zur Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.

Zu § 265: Geändert durch G vom 17. 12. 1993 (BGBl I S. 2118), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Abs. 2 und 3

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Satz 2 und 3

§ 266 LAG Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags

(1) 1Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente die Ermittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist, werden die festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefasst; § 245 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Vertreibungsschäden und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 und 4 handelt, werden in Abweichung von § 245 Nr. 4 mit dem insoweit nach dem Feststellungsgesetz festgestellten Betrag, abzüglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten oder nach § 3 Abs. 1 des Währungsausgleichsgesetzes gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.

(2) 1Bei Vermögensschäden wird für die Berechnung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwendung der §§ 246, 248, 249 und 250 Abs. 2 ergibt. 2Die Grundbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist; der überlebende Ehegatte kann für Zwecke der Kriegsschadenrente insoweit auch die Feststellung des Schadens des verstorbenen Ehegatten beantragen. 3Ist in den Fällen des § 261 Abs. 2 Satz 2 die allein stehende Tochter selbst unmittelbar Geschädigte, wird ihr Grundbetrag mit dem ihrer Eltern zusammengerechnet, es sei denn, dass sie beantragt, die Grundbeträge nicht zusammenzurechnen; dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Kriegsschadenrente zu verbinden.

(3) 1Schäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im Übrigen für Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde nach festgestellt; bei der Ermittlung der Höhe des Schadens werden die Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. 2Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 die Schadensbeträge und Grundbeträge insoweit außer Ansatz, als sie auf Zonenschäden beruhen (§ 250 Abs. 7 Satz 2).

§ 267 LAG Einkommenshöchstbetrag (1)

(1) 1Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark1 monatlich nicht übersteigen. 2Dieser Betrag erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark2 monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark3 monatlich,
  3. 3.
    um den Selbstständigenzuschlag nach § 269a,
  4. 4.
    um den Sozialzuschlag nach § 269b.

3Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der allein stehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. 4Das Gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. 5Voraussetzung für die Pflegezulage ist, dass eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. 6Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark4 monatlich. 7Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.

(2) 1Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. 1.

    1Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. 2Das Gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlass von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. 3Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.

  2. 2.

    1Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. 2Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar

    1. a)

      Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich;

    2. b)

      Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:

      bei einer Erwerbsbeschränkung

      • von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,

      • über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,

      • über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;

    3. c)

      Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;

    4. d)

      Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlass des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. 2Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;

    5. e)

      Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.

  3. 3.

    1Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. 2Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. 3Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.

  4. 4.

    Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbstständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.

  5. 5.

    Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuss, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.

  6. 6.

    1Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:

    • bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,

    • bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich,

    • bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.

    2Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.

  7. 7.

    Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.

  8. 8.

    1Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. 2Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.

2Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.

(3) 1Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. 2Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 451 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 5

2

Seit 1. 7. 2003 = 300 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 5

3

Seit 1. 7. 2003 = 153 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 5

4

Seit 1. 7. 2003 = 159 EUR (vgl. § 1 Nr. 2 der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 5

5

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

Zu § 267: Geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014), 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 268 LAG

(weggefallen)

§ 269 LAG Höhe der Unterhaltshilfe (1)

(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark. 1

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark 2  für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark 3 für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 451 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

2

Seit 1. 7. 2003 = 300 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

3

Seit 1. 7. 2003 = 153 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

4

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

§ 269a LAG Selbstständigenzuschlag (1)

(1) 1Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbstständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbstständigenzuschlag. 2Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.

(2) Der Selbstständigenzuschlag beträgt

in Stufebei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)bei Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)monatlich
1-bis4.000 RM170,00 DM 1
2bis 2.351,94 EURbis5.200 RM215,00 DM 2
3bis 2.863,23 EURbis6.500 RM258,00 DM 3
4bis 3.885,82 EURbis9.000 RM286,00 DM 4
5bis 4.908,40 EURbis12.000 RM315,00 DM 5
6über 4.908,40 EURüber12.000 RM345,00 DM 6

(3) Der Selbstständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

in Zuschlagsstufeum monatlich
190,00 DM 7
2103,00 DM 8
3115,00 DM 9
4129,00 DM 10
5148,00 DM 11
6175,00 DM 12

(4) 1Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbstständigenzuschlag

  1. 1.
    bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,
  2. 2.
    bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,
  3. 3.
    bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,

höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. 2Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbstständigenzuschlag nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 102 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

2

Seit 1. 7. 2003 = 130 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

3

Seit 1. 7. 2003 = 157 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

4

Seit 1. 7. 2003 = 173 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

5

Seit 1. 7. 2003 = 191 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

6

Seit 1. 7. 2003 = 208 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

7

Seit 1. 7. 2003 = 54 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

8

Seit 1. 7. 2003 = 63 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

9

Seit 1. 7. 2003 = 70 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

10

Seit 1. 7. 2003 = 78 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

11

Seit 1. 7. 2003 = 89 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

12

Seit 1. 7. 2003 = 107 EUR (vgl. § 1 Nr. 3 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 13

13

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

Zu § 269a: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 269b LAG Sozialzuschlag (1)

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark 1 monatlich. 2Er erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark 2 monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark 3 monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbstständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 63 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

2

Seit 1. 7. 2003 = 78 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

3

Seit 1. 7. 2003 = 97 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 4

4

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

§ 270 LAG Anrechnung von Einkünften

(1) 1Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. 2Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. 3Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.

(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.

(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.

(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.

Zu § 270: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 271 LAG Dauer der Unterhaltshilfe

Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.

§ 272 LAG Unterhaltshilfe auf Lebenszeit

(1) 1Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. 2Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. 3Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.

(2) 1Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. 2Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. 3Voraussetzung dafür ist, dass

  1. 1.
    die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und
  2. 2.
    der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.

4Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein stehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die allein stehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muss.

(3) 1Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. 2Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Zu § 272: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 273 LAG Unterhaltshilfe auf Zeit

(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.

(2) 1Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind

  1. 1.
    für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,
  2. 2.
    für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,
  3. 3.
    für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,
  4. 4.
    für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,
  5. 5.
    für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert,
  6. 6.
    Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.

2Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der allein stehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.

(3) Empfänger von Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuss weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.

(4) 1Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. 2Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.

(5) 1Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:

  1. 1.

    Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muss im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

    1. a)

      auf der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder

    2. b)

      auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

    3. c)

      auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.

  2. 2.

    1Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muss ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. 2Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. 3Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.

2Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. 3Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zu Grunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.

(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt

  1. 1.
    an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
  2. 2.
    an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, dass sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.

(7) 1Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. 2Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.

Zu § 273: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 274 LAG Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten (1)

(1) 1Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. 2Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.

(2) 1Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 891 vom Hundert 1, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert angesetzt. 2Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zu Grunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten. 3Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. 4§ 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. 5Die Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.

(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 1.073 v. H. (vgl. § 1 Nr. 5 der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 2

2

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

Zu § 274: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 275 LAG Unterhaltshilfe für Vollwaisen (1)

(1) 1Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. 2An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 410 Deutsche Mark 1. 3§ 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 60 Deutsche Mark 2 monatlich anzusetzen.

(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 249 EUR (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. d der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 3

2

Seit 1. 7. 2002 = 36 EUR (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. d der V vom 10. 6. 2002, BAnz Nr. 118). 3

3

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

§ 276 LAG Krankenversorgung, Pflegeversicherung (1)

(1) 1Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. 2Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfasst auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 3Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, dass Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. 4Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.

(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.

(3) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. 2Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. 4Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet.

(3a) 1Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. 2Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.

(4) 1Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. 2Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. 3Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. 4Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.

(5) 1Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. 2Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert.

(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepasst werden.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

Zu § 276: Geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

§ 277 LAG Sterbegeld

(1) 1Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, dass ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewährt wird. 2Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte 0,50 Euro bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. 3Im Übrigen trägt die Kosten der Bund.

(2) 1Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. 2Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.

(3) 1Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne dass der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. 2Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war.

(4) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. 2Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.

(5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben.

(6) 1Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. 2Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.

Zu § 277: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 277a LAG

(weggefallen)

§ 278 LAG Verhältnis zur Entschädigungsrente

(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):

Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden ZeitpunktMonatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
 bis 7,67 EURbis 15,34 EURbis 25,56 EURbis 51,13 EURüber 51,13 EUR
 80306,78613,551.022,581.687,261.994,04
 75409,03869,201.431,621.994,042.300,81
 70562,421.175,971.994,042.300,812.607,59
 65766,941.533,882.300,812.607,592.812,11
 60971,451.994,042.812,112.812,112.812,11
 551.227,102.454,202.812,112.812,112.812,11
 501.891,782.812,112.812,112.812,112.812,11
unter502.812,112.812,112.812,112.812,112.812,11

(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend

  1. 1.

    das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und

  2. 2.

    der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe

    1. a)

      bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,

    2. b)

      bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.

Zu § 278: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 278a LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung

(1) 1Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen wie folgt angerechnet:

  1. 1.
    für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,
  2. 2.
    für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,
  3. 3.
    für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,
  4. 4.
    für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,
  5. 5.
    für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert,
  6. 6.
    Unterhaltszuschuss nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag,
  7. 7.
    Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz,
  8. 8.
    Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.

2Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzurechnen. 3Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. 4Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. 5Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.

(2) 1Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind

  1. 1.
    für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
  2. 2.
    für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,
  3. 3.
    für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer allein stehenden Tochter;

dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. 2Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern.

(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.

(4) 1Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen

  • von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro,
  • von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro,
  • von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro,
  • von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro,
  • von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,
  • von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags

erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. 2Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. 3Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen.

(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.

(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:

  1. 1.

    1Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. 2Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. 3Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. 4Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, dass der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht.

  2. 2.

    1Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehn im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. 2Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil

    1. a)

      ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder

    2. b)

      der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen.

  3. 3.

    1Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehn im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. 2Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt Folgendes:

    1. a)

      Ist ein Aufbaudarlehn angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehn in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt.

    2. b)

      Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehnsverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet.

    3. c)

      Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehnsverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.

    3Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluss der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt.

  4. 4.

    1Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehn zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, musste der Darlehnsempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. 2Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, dass das Darlehnsverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3.

  5. 5.

    1Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. 2Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(7) 1Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zu Grunde zu legen. 3Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.

Zu § 278a: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 279 LAG Einkommenshöchstbetrag (1)

(1) 1Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark1 monatlich nicht übersteigen. 2Dieser Betrag erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark2 monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark3 monatlich,
  3. 3.
    für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
  4. 4.
    für ehemals Selbstständige im Sinne des § 269a um den Selbstständigenzuschlag.

3Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark4 monatlich. 4Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zu Grunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark5 monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark6 monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark7 monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark8 monatlich. 5Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.

(2) 1Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. 2Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.

1

Seit 1. 7. 2003 = 659 EUR (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

2

Seit 1. 7. 2003 = 415 EUR (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

3

Seit 1. 7. 2003 = 157 EUR (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

4

Seit 1. 7. 2003 = 282 EUR (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. d der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

5

Seit 1. 7. 2003 = 777 EUR (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. a der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

6

Seit 1. 7. 2003 = 341 EUR (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. d der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

7

Seit 1. 7. 2003 = 443 EUR (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. b der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

8

Seit 1. 7. 2003 = 183 EUR (vgl. § 3 Nr. 2 Buchst. c der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 9

9

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

§ 280 LAG Höhe der Entschädigungsrente

(1) 1Die Entschädigungsrente beträgt jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 (1) Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und Nr. 4 jährlich vier vom Hundert des Grundbetrags der Hauptentschädigung; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. 2Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, beträgt sie vier vom Hundert des Grundbetrags, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zu Grunde, erhöhen sich die Sperrbeträge um 30 vom Hundert.

(2) 1Der Hundertsatz der Entschädigungsrente nach Absatz 1 erhöht sich, wenn der Berechtigte in dem Zeitpunkt, von dem er erstmalig Entschädigungsrente erhält, ein höheres als das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um je eins vom Hundert für jedes weitere in diesem Zeitpunkt vollendete Lebensjahr. 2Der Hundertsatz beträgt jedoch mindestens

  1. 1.
    wenn dem Grundbetrag nicht überwiegend Sparerschäden zu Grunde liegen, 8 vom Hundert,
  2. 2.
    bei Personen, die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b fallen und die 80 vom Hundert oder mehr erwerbsbeschränkt sind, 7 vom Hundert,
  3. 3.
    bei Personen, die Pflegezulagen, Pflegegelder oder Pflegesachleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften des Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder die unter § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c fallen, acht vom Hundert.

(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Entschädigungsrente mit den sonstigen Einkünften (§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.

(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.

(5) Entschädigungsrente wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 4 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Abs. 1 Nr. 2

Zu § 280: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 281 LAG Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Entschädigungsrente vor und macht der Berechtigte glaubhaft, dass ihm ein Vermögensschaden von mehr als 20.000 Reichsmark entstanden ist, so können bis zur Festsetzung des Anspruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente in Höhe von 11 Euro monatlich gewährt werden.

Zu § 281: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 282 LAG Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente

(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, dass ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird.

(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht.

(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zu Grunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht:

Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wirdMindestgrundbetrag
 801.533,00 EUR
 751.891,00 EUR
 702.249,00 EUR
 652.607,00 EUR
unter652.965,00 EUR

(4) 1Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. 2§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.

(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 gewährt.

Zu § 282: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 283 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung

(1) Wird Entschädigungsrente allein gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung Folgendes:

  1. 1.

    1Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen an Entschädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. 2Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden kann. 3Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahrs, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. 4Anzurechnen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich ergeben

    1. a)

      für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,

    2. b)

      für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,

    3. c)

      für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer allein stehenden Tochter;

    dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. 5Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern.

  2. 2.

    1Anzurechnen nach Nummer 1 ist, wenn

    1. a)

      die Anrechnung unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder die Entschädigungsrente vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder

    2. b)

      der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Entschädigungsrente verzichtet; wird nur auf einen Teil verzichtet, ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Nummer 1 neu zu berechnen.

    2Haben die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Entschädigungsrente in Höhe des nach Nummer 3 Satz 2 maßgeblichen Betrags als erfüllt. 3Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.

  3. 3.

    1Solange Entschädigungsrente gezahlt wird oder ruht, können Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach Nummer 1 anzurechnen ist, unbeschadet eines Teilverzichts nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. 2Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommen. 3Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung während der Gewährung von Entschädigungsrente über einen Zinszuschlag im Sinne der Nummer 1 Satz 3 hinaus teilweise erfüllt worden, ist für die Berechnung der Entschädigungsrente der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend.

  4. 4.

    1Entschädigungsrente kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach Nummer 1 anzurechnen wäre, erfüllt sind. 2Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche ist die Entschädigungsrente aus dem noch verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen; sind die Ansprüche auf Hauptentschädigung nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne der Nummer 1 Satz 3 erfüllt worden, kann Entschädigungsrente so zuerkannt werden, als ob eine Erfüllung nicht vorausgegangen wäre.

(2) 1Das Nähere über die Anrechnung von Entschädigungsrente (Absatz 1 Nr. 2 Satz 2) und über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Entschädigungsrente (Absatz 1. Nr. 3) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Dabei ist von dem Auszahlungsbetrag der Entschädigungsrente sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung von der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung auszugehen.

Zu § 283: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 283a LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe

(1) Wird Entschädigungsrente neben Unterhaltshilfe gewährt, gilt im Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283 mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 anzurechnen ist vorbehaltlich der Nummern 2 bis 4 und des Absatzes 2 auf den nach Anwendung des § 278a noch verbleibenden Anspruch auf Hauptentschädigung.

  2. 2.

    1§ 283 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung über die nach Nummer 3 erfüllbaren Beträge hinaus nur durch einen vollen Verzicht auf die Entschädigungsrente ermöglicht werden kann. 2Wird nicht gleichzeitig auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet, werden die Zahlungen an Entschädigungsrente auf den Teil des Anspruchs auf Hauptentschädigung angerechnet, der nicht nach § 278a Abs. 4 durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen ist.

  3. 3.

    1Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden, ruhen oder eingestellt sind, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf welche die geleisteten Zahlungen anzurechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4 sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag erfüllt. 2Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente gezahlt werden oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden, als sie die Summe

    1. a)

      des durch die Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 278a Abs. 4),

    2. b)

      des durch die Entschädigungsrente vorläufig in Anspruch genommenen Betrags (§ 283 Abs. 1 Nr. 3) und

    3. c)

      des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a Abs. 4)

    übersteigen.

  4. 4.

    Bei Zuerkennung nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (§ 283 Abs. 1 Nr. 4) ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der verbleibende Grundbetrag der Hauptentschädigung die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt; wurde jedoch der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus oder nur in Höhe eines Zinszuschlags im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 erfüllt, ist die Entschädigungsrente von dem Betrag zu berechnen, um den der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grundbetrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperrbeträge übersteigt.

(2) 1Das Nähere über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente sowie über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente nach teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Dabei können insbesondere auch Bestimmungen getroffen werden über die Auswirkungen vorausgegangener oder nachfolgender Erfüllung von Hauptentschädigung auf den Mindesterfüllungsbetrag, über die Reihenfolge der Anrechnung von Zahlungen an Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen auf die Hauptentschädigung sowie über die Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach § 263 Abs. 3.

Zu § 283a: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).

§ 284 LAG Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage

(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt:

bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239monatliche Entschädigungsrente
von2.000 bis4.000 RM16,00 EUR
von4.001bis6.500 RM26,00 EUR
von6.501bis9.000 RM36,00 EUR
von9.001bis12.000 RM44,00 EUR
über12.000RM 52,00 EUR

(2) 1Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,

  1. 1.
    dass die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und
  2. 2.
    dass ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht.

2In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.

(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.

(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zu § 284: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 285 LAG Dauer der Entschädigungsrente

(1) 1Die Entschädigungsrente wird auf Lebenszeit, an Vollwaisen längstens bis zu dem in § 275 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt gewährt. 2Die Zahlung der Entschädigungsrente auf Lebenszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist, im Falle der Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des auf den Todestag folgenden Monats.

(2) 1Ist der Berechtigte verheiratet, tritt bei seinem Tode sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 ohne neuen Antrag vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab an seine Stelle. 2In diesem Falle endet die Entschädigungsrente mit dem Tode des Ehegatten.

(3) 1Absatz 2 gilt unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine allein stehende Tochter entsprechend. 2§ 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Entschädigungsrente auf die allein stehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muss.

§ 285a LAG Pflegeversicherung

Bei Bezug von Entschädigungsrente und besonderer laufender Beihilfe gilt § 276 Abs. 3a und 3b entsprechend.

Zu § 285a: Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014), geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 286 LAG Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente

Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe und Dauer zuerkannt.

§ 287 LAG Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente

(1) 1Kriegsschadenrente wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. April 1952 ab gewährt, wenn der Antrag bis zum 1. Mai 1953 gestellt wird; sie wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 1952 und dem 1. Mai 1953 erfüllt werden, von dem Ersten des Monats ab gewährt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente vorliegen. 2In allen übrigen Fällen wird Kriegsschadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten ab gewährt. 3Die laufende Zahlung hat in gleichen Monatsbeträgen im Voraus jeweils bis zum fünften Tag eines Monats zu erfolgen; beträgt die sich ergebende monatliche Zahlung weniger als 10 Euro, so kann vierteljährlich im Voraus gezahlt werden. 4Mit der ersten laufenden Zahlung werden die Beträge für zurückliegende Monate nachgezahlt.

(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen.

(3) 1Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten ruht die Unterhaltshilfe bis zur Höhe des für den Strafgefangenen maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zur Höhe des Ehegattenzuschlags nach § 269 Abs. 2. 2Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; bei strafgerichtlich angeordneter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte.

(4) Die Kriegsschadenrente gilt als dauernd beendet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1964 ununterbrochen fünf Jahre geruht hat, es sei denn, dass sie wegen vorgeschrittenen Lebensalters gewährt worden war und wegen Bezugs von Einkünften im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 3 ruht.

Zu § 287: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 288 LAG Wirkung von Veränderungen

(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bedeutsame Umstände werden, soweit sie sich zu Gunsten des Berechtigten auswirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden Monats, soweit sie sich zu Ungunsten des Berechtigten auswirken, vom folgenden Monatsersten ab, bei Rentenzahlungen jedoch vom Zeitpunkt ihrer Gewährung ab berücksichtigt.

(2) Bei Personen ohne festes Einkommen werden Umstände, die zu einer Veränderung des Anrechnungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb des laufenden Kalenderjahres nur berücksichtigt, wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Einkünfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünftel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach oben oder unten abweicht.

§ 289 LAG Meldepflicht

(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte, sofern diese Umstände zu einer Minderung oder zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen können, verpflichtet, diese anzuzeigen.

(2) Der Berechtigte ist insbesondere verpflichtet, anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unterhaltshilfe erhalten hat.

(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter, verpflichtet.

§ 290 LAG Erstattungspflicht

(1) 1Berechtigte sind verpflichtet, zu viel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teuerungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz zurückzuerstatten, soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. 2Der Rückforderungsanspruch kann vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Berechtigte die Überzahlung zu vertreten oder mit zu vertreten haben, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht nach § 289 nicht nachgekommen sind. 3Soweit hiernach der Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann, kann die Überzahlung als Vorauszahlung auf die laufenden Zahlungen behandelt werden. 4Eine Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur bis zu einem Betrag von monatlich 50 Euro zulässig. 5Sind Berechtigte zur Erstattung nicht in der Lage oder ist der Rückforderungsanspruch nach Ablauf der nach Satz 2 maßgebenden Frist entstanden, so wird in erster Linie mit etwaigen Nachzahlungsbeträgen, in zweiter Linie, soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht, mit der Hauptentschädigung verrechnet. 6Ist nach den Sätzen 3 bis 5 eine Verrechnung nicht möglich, so ist der Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) um die Überzahlung zu kürzen.

(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurückliegende Monate bewilligt werden, dem Bund insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur Erstattung verpflichtet ist.

(3) 1Die Träger der Sozialversicherung und die ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Verbände und Einrichtungen sowie alle Dienststellen und Kassen der öffentlichen Hand, insbesondere die Versorgungsdienststellen und Versorgungskassen, sind verpflichtet, die Auszahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate bewilligt werden, unmittelbar an den Bund zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270 auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind oder nach Soforthilferecht auf die Unterhaltshilfe anzurechnen waren; der Anspruch auf Rentennachzahlung geht insoweit auf den Bund über. 2§ 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit Überzahlungen an Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Rentennachzahlungen entstanden sind, nicht durch unmittelbare Leistung der Nachzahlung an den Bund ausgeglichen werden, gilt für den sich ergebenden Rückforderungsanspruch Absatz 1. 4Bei einem Anspruch auf Rentennachzahlung bis zu 50 Euro kann der Leiter des Ausgleichsamtes von der unmittelbaren Bewirkung an den Bund Abstand nehmen und statt dessen die laufende Zahlung der Kriegsschadenrente kürzen. 5Treffen Erstattungsansprüche des Bundes mit solchen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so hat der Bund den Vorrang. 6Verfahren vor den Gerichten zur Durchsetzung des Anspruchs auf unmittelbare Bewirkung von Leistungen an den Bund nach den Sätzen 1 und 5 sind kostenfrei.

Zu § 290: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 291 LAG Verhältnis zu Aufbaudarlehn

(1) 1Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, kann, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entweder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 1 gewährt werden. 2Sind auf ein solches Aufbaudarlehn oder auf ein Darlehn zum Existenzaufbau nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes an den Berechtigten oder seinen Ehegatten bereits Leistungen bewirkt worden, kann

  1. 1.

    Kriegsschadenrente nur gewährt werden, wenn

    1. a)

      die auf das Darlehn bewirkten Leistungen zurückerstattet sind oder die Zurückerstattung durch einen Dritten sichergestellt ist oder

    2. b)

      bei Gewährung von Kriegsschadenrente die nicht zurückerstatteten Darlehnsbeträge mit dem Anspruch auf Nachzahlung oder auf laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente für einen Zeitraum von insgesamt höchstens 12 Monaten voll verrechnet werden könnten und der Berechtigte mit dieser Verrechnung einverstanden ist,

  2. 2.

    Unterhaltshilfe allein auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt sind, aber glaubhaft gemacht ist, dass die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ergeben, die nicht zurückerstatteten Darlehnsbeträge mindestens um die in § 278 Abs. 1 bestimmten Beträge übersteigen.

3Ist die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht worden, weil ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen oder der Empfänger des Darlehns verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, dass der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um die auf das Darlehn zu leistenden Zins- und Tilgungsbeträge so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den nicht zurückerstatteten Darlehnsbetrag erreicht; der Kürzungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der sich nach § 278a Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 ergeben würde, wenn im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung ein Anspruch auf Hauptentschädigung erfüllt worden wäre. 4Das Nähere über den Zeitpunkt der Zuerkennung und den Beginn der Zahlung von Unterhaltshilfe, über die Höhe des Kürzungsbetrags sowie über das Zusammentreffen mit der Kürzung der Unterhaltshilfe nach § 278a Abs. 6 wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschadenrente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich ein Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 1 beantragen; die Zahlung der Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens sechs Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehns einzustellen.

(3) 1Aufbaudarlehn nach § 254 Abs. 2 und 3 und Aufbaudarlehn zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können auch neben Kriegsschadenrente gewährt werden. 2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Leistungen nach den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes zur Förderung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gewährt worden sind.

§ 292 LAG Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht abhängig gemacht werden darf, gilt

  1. 1.
    die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 297 Deutsche Mark1,
  2. 2.
    der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder
  3. 3.
    die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.

(3) 1Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. 2Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 297 Deutsche Mark1monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. 3Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger oder den Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch über. 4Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.

(4) Wird (1) für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:

  1. 1.

    1Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 297 Deutsche Mark1 übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. 2Bis zur Höhe des Selbstständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem allein stehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden.

  2. 2.

    Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.

(5) 1Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. 2Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.

1

Seit 1. 7. 2003 = 180 EUR (vgl. § 4 Nr. 1 der V vom 10. 6. 2003, BAnz Nr. 125). 2

2

Seit 1. 1. 2006: vgl. § 292a Abs. 1 Nr. 3.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Werden

Zu § 292: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) in Verb. mit G vom 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014), durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente

(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt:

  1. 1.
    Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
  2. 2.
    1Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. 2Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. 3Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
  3. 3.
    Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.

(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.

(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt,

  1. 1.
    wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde,
  2. 2.
    im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats.

(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zu § 292a: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323) und 23. 5. 2011 (BGBl I S. 920).

§ 292b LAG Sterbegeld

(1) 1Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt. 2Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 277 Abs. 3, 5 und 6.

Zu § 292b: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 292c LAG Überleitungsvorschriften

In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1(1) kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden

  1. 1.
    bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
  2. 2.
    bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
  3. 3.
    in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Abs. 4

Zu § 292c: Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 293 LAG Voraussetzungen

(1) Hausratentschädigung wird gewährt zur Abgeltung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen.

(2) 1Als Geschädigte gelten, wenn der Hausratverlust im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten. 2Die Hausratentschädigung wird demjenigen der beiden Ehegatten gewährt, für den der Hausratverlust festgestellt worden ist. 3Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstorben, so wird die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt. 4Lebten die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, es sei denn, dass einer der Ehegatten nachweist, dass er allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war.

§ 294 LAG Übertragbarkeit

Der Anspruch auf Hausratentschädigung kann vererbt, übertragen und verpfändet, jedoch nicht gepfändet werden; § 244 Sätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 295 LAG Zuerkennung und Höhe des Anspruchs

(1) 1Der Anspruch wird dem Geschädigten nach Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratentschädigung beträgt

  • bei Einkünften bis zu 4.000 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 20.000 RM 620 Euro,
  • bei Einkünften bis zu 6.500 RM jährlich oder bei einem Vermögen bis zu 40.000 RM 820 Euro,
  • bei Einkünften über 6.500 RM jährlich oder einem höheren Vermögen als 40.000 RM 930 Euro.

2Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrichtung, war er aber im Zeitpunkt der Schädigung Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum, so treten an die Stelle der Entschädigungsbeträge nach Satz 1 die Entschädigungsbeträge von 210 Euro, 310 Euro und 360 Euro.

(2) Ist der unmittelbar Geschädigte verstorben, so gilt § 247 entsprechend.

(3) 1Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 die folgenden Zuschläge gewährt:

  1. 1.
    für den von dem Geschädigten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 110 Euro,
  2. 2.
    für jeden weiteren, zum Haushalt des Geschädigten gehörenden und von ihm wirtschaftlich abhängigen Familienangehörigen, sofern dieser nicht selbst entschädigungsberechtigt ist, 80 Euro,
  3. 3.
    für das dritte und jedes weitere nach Nummer 2 berücksichtigte Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weitere je 80 Euro.

2Die Zuschläge werden auch für Familienangehörige gewährt, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. 3Die Zuschläge werden für eine Person nur einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehegatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausratentschädigung hat.

Zu § 295: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 296 LAG Anrechnung früherer Zahlungen

(1) Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, dass der aus den Entschädigungszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen ist; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen.

(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) und den dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften werden auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach diesem Gesetz voll angerechnet.

(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

Zu § 296: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 297 LAG Erfüllung des Anspruchs

Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.

§ 298 LAG Voraussetzungen

(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen,

  1. 1.

    dass sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und

  2. 2.
    1. a)

      dass sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit überhaupt noch nicht oder noch nicht an ihrem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen konnten oder

    2. b)

      dass ihre bisherige Wohnung im Falle des Freiwerdens mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten einem noch nicht ausreichend untergebrachten Geschädigten im Sinne des Buchstaben a zur Verfügung stehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.

§ 299 LAG Grundsätze

(1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt, dass dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung durch Darlehn des Ausgleichsfonds ermöglicht worden ist.

(2) Die Darlehn sollen bevorzugt zur Bildung von Einzeleigentum für Geschädigte, besonders in der Form von Familienheimen, unter Beachtung der im Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmten Rangfolgen gewährt werden.

§ 300 LAG Einsatz der Mittel

1Die Mittel sind so einzusetzen, dass der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. 2Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehnsgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. 3Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.

§ 301 LAG Allgemeine Vorschriften

(1) 1Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, dass diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. 2Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluss daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

(2) 1Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, dass die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlussgebieten haben. 2Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie

  1. 1.
    die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder
  2. 2.
    die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, dass die Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder
  3. 3.
    offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder
  4. 4.
    während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

(3) 1Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehn zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. 2Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. 3Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. 4Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.

(4) 1Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt

  1. 1.
    über die Gruppen von Personen, die Härteleistungen erhalten können (Absatz 1),
  2. 2.
    über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

2Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. 3Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.

(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Zu § 301: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 301a LAG Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge

(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.

(3) 1Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. 2In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. 3In der Rechtsverordnung kann auch

  1. 1.
    in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, dass nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,
  2. 2.
    die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden.

4Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.

(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Zu § 301a: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 301b LAG Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen

(1) 1Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. 2Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

  1. 1.

    auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder

  2. 2.

    mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.

Zu § 301b: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 5. 3. 2008 (BGBl I S. 282) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

§ 302 LAG Bereitstellung von Mitteln

1Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förderung im Wege der Berufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Jugendliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zu Gunsten von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt werden. 2Es muss gewährleistet sein, dass die Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Personen zugute kommen.

§ 303 LAG

(weggefallen)

§ 304 LAG

(weggefallen)

§ 305 LAG Auftragsverwaltung

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes und der anderen Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, werden teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern und vom Land Berlin durchgeführt.

(2) Soweit die Länder diese Vorschriften nicht durch eigene Behörden durchführen, können sie die Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durchführung beauftragen.

§ 306 LAG Landesbehörden

Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.

§ 307 LAG Bundesoberbehörde

Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausgleichsamt als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

§ 308 LAG Ausgleichsämter

(1) 1Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. 2Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. 3Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. 4Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.

(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).

(3) 1Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. 2Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.

Zu § 308: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 309 LAG

(weggefallen)

§ 310 LAG Beschwerdeausschüsse

(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.

(2) 1Der Beschwerdeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. 2Der Vorsitzende muss Bediensteter der Behörde sein, bei der der Beschwerdeausschuss gebildet ist. 3Ein Beisitzer soll Geschädigter sein. 4Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt werden. 2Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. 4Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.

Zu § 310: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422).

§ 311 LAG Landesausgleichsämter

(1) 1Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. 2Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. 3Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.

(3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.

Zu § 311: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 312 LAG Bundesausgleichsamt

(1) 1Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. 2Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

(2) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. 2Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. 3Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. 2Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.

Zu § 312: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 5. 3. 2008 (BGBl I S. 282), 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2835) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

§ 313 LAG Zuständigkeitsübertragung

(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durchführung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundesausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt übertragen werden.

(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden.

Zu § 313: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2411).

§ 314 LAG

(weggefallen)

§ 315 LAG Allgemeine Verwaltungsgerichte

Die zur Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche rechtsprechende Tätigkeit wird außer in den Fällen des § 276 Abs. 5 durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder einschließlich des Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.

Zu § 315: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 316 LAG

(weggefallen)

§ 317 LAG Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht

(1) 1Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind. 3Für die Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Ausgleichsverwaltung übermittelt der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung eines Vermögenswertes zuständigen Stelle Angaben zur Ermittlung der Vermögenswerte, die im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weggenommen worden sind und für die Hauptentschädigung gewährt wurde sowie die hierzu gehörenden Geschäftszeichen und die Bezeichnung des aktenführenden Ausgleichsamtes.

(3) 1Auf Ersuchen der für die Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung von Vermögenswerten zuständigen Stelle hat das Ausgleichsamt weitere Angaben zu übermitteln, soweit diese zur Durchführung der Verfahren zur Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des Vermögenswertes erforderlich sind. 2Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Angaben über die Höhe des festgestellten Schadens, über das Vorliegen eines Mehrfachschadens, über die für den Vermögenswert zuerkannte Hauptentschädigung, über den nach § 349 Abs. 2 bis 4 sich errechnenden Rückforderungsbetrag sowie die Angabe des Geschädigten oder des Leistungsempfängers. 3Das Ausgleichsamt hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Freigabe, Rückgabe oder Entschädigung des jeweiligen Vermögenswertes verwenden.

(4a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist.

(5) 1Für die Erteilung eines Erbscheins, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke des Lastenausgleichs verwendet werden soll. 2Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Ein nach Satz 1 gebührenfrei erteilter Erbschein kann auch in Verfahren verwendet werden, die der Rückgabe, Freigabe oder Entschädigung weggenommener Wirtschaftsgüter dienen.

Zu § 317: Geändert durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042).

§ 318 LAG

(weggefallen)

§ 319 LAG Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.

(2) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. 2Er erlässt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 3Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

Zu § 319: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 320 LAG

(weggefallen)

§ 321 LAG

(weggefallen)

§ 322 LAG

(weggefallen)

§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln

(1) 1Für die Gewährung von Aufbaudarlehn sind im Rechnungsjahr 1957 höchstens 650 Millionen Deutsche Mark bereitzustellen. 2Dieser Höchstbetrag ermäßigt sich in den Rechnungsjahren 1958 bis 1965 jeweils um 72 Millionen Deutsche Mark. 3Im Rechnungsjahr 1965 wird zusätzlich ein einmaliger Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. 4In den Rechnungsjahren 1966 bis 1974 kann unbeschadet des Absatzes 8 ein Betrag von je 100 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt werden.

(2) 1Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300) sind die Erträge aus der Hypothekengewinnabgabe (§§ 91ff.) bereitzustellen; die Mittel werden den Ländern darlehnsweise zur Verfügung gestellt. 2In den auf das Rechnungsjahr 1956 folgenden 10 Rechnungsjahren ermäßigt sich der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach Satz 1 bereitzustellenden Betrags. 3Bei der Berechnung des Ertrags aus der Hypothekengewinnabgabe nach Satz 1 werden Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe aufkommen, je mit fünf vom Hundert als Ertrag des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre angesetzt. 4Erträge der Hypothekengewinnabgabe, die hiernach im Jahr der Ablösung nicht für Zwecke der Wohnraumhilfe bereitzustellen sind, sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln als Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau nach § 254 Abs. 2 und 3 bereitzustellen; dies gilt letztmals für Ablösungsbeträge, die in den Erträgen der Hypothekengewinnabgabe des Rechnungsjahres 1962 enthalten sind. 5Von dem nach den Sätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag sind zusätzlich zu den nach Absatz 1 bereitzustellenden Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau bereitzustellen

im Rechnungsjahr 196350.000.000,00 DM,
im Rechnungsjahr 196440.000.000,00 DM,
im Rechnungsjahr 196530.000.000,00 DM;

der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, dass der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert, ebenfalls zusätzlich für die Gewährung von Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau bereitgestellt wird. 6Er wird gleichzeitig ermächtigt, in den Jahren 1962 bis 1964 einem jeweils über die verfügbaren Mittel hinausgehenden dringenden Bedarf an Aufbaudarlehn für den Wohnungsbau im Vorgriff auf die in den Jahren 1963 bis 1965 vorgesehenen zusätzlichen Bereitstellungen Rechnung zu tragen.

(3) Für die Gewährung von Arbeitsplatzdarlehn sind vom Beginn des Rechnungsjahres 1957 ab Mittel nicht mehr bereitzustellen.

(4) 1Für den Härtefonds (§§ 301, 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel für Aufbaudarlehn darüber hinaus auch für die in Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Rechnungsjahre bereitgestellt; der jährlich bereitzustellende Betrag darf 100 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Für sonstige Förderungsmaßnahmen nach § 302 werden Mittel bis zum 31. März 1963 bereitgestellt. 3Über diesen Zeitpunkt hinaus werden vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965 Mittel zur Gewährung von Ausbildungshilfe bereitgestellt für Fälle, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963 begonnen wurde, sowie für Personen, die nach dem 31. Dezember 1956 dadurch antragsberechtigt wurden, dass sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) genommen haben.

(5) 1Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. 2Im Falle der Übernahme von Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraussichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu berücksichtigen.

(6) Zur Durchführung des Währungsausgleichsgesetzes werden aus dem Ausgleichsfonds jährlich mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchgeführt ist.

(7) Zur Durchführung des Altsparergesetzes werden die zur Verzinsung der auf Grund des Altsparergesetzes entstandenen Deckungsforderungen erforderlichen Beträge so lange bereitgestellt, bis das Altsparergesetz abgeschlossen ist.

(8) 1Vom 1. Januar 1966 ab können Mittel bereitgestellt werden

  1. 1.
    für die Gewährung von Aufbaudarlehn (§§ 254, 301, 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301a antragsberechtigt geworden sind,
  2. 2.
    für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Januar 1966 begonnen hatte,
  3. 3.
    für die Gewährung von laufender Beihilfe nach §§ 301, 301a,
  4. 4.
    für die Gewährung von Leistungen nach § 301b.

2Der für die bezeichneten Leistungen mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.

Zu § 323: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 324 LAG

(weggefallen)

§ 325 LAG Antragstellung

(1) 1Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an das für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständige Ausgleichsamt zu richten. 2Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig

  1. 1.
    bei Vertreibungsschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Zonenschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat,
  2. 2.
    bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Kriegssachschaden eingetreten ist.

(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes das zuständige Ausgleichsamt.

(3) 1Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. 2Die Gemeindebehörde oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. 3Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellungnahme weiterzuleiten.

(4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.

§ 326 LAG Weiterbehandlung der Anträge

(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.

(2) 1Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.

Zu § 326: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 327 LAG Vertretung

(1) 1Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen vertreten lassen; jedoch kann sein persönliches Erscheinen angeordnet werden. 2Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) ausüben. 3Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) oder der bei diesen gebildeten Kommissionen tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung dieser Tätigkeit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung materiell befasst waren.

(2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), befugten Personen und Vereinigungen nur zugelassen

  1. 1.

    die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaften und Personen, soweit die Vertretung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,

  2. 2.

    Personen und Gesellschaften, soweit sie auf Grund von § 3 und § 4 Nr. 1, 2 und 4 des Steuerberatungsgesetzes geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,

  3. 3.

    von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,

    1. a)

      wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen die Zulassung nach den §§ 4 bis 8 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,

    2. b)

      wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird,

    3. c)

      wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die für ihre Mitglieder bestimmt sind.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden, Körperschaften, Personen und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.

Zu § 327: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 328 LAG Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren

1Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der Beschwerdeausschüsse, der Heimatauskunftstellen, Auskunftstellen und der bei diesen gebildeten Kommissionen sind von der Mitwirkung an der Entscheidung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung ausgeschlossen. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschließung von Gerichtspersonen nach der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

§ 329 LAG Verbindung von Verfahren

(1) Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.

(2) Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.

Zu § 329: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 330 LAG Beweiserhebung

(1) Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Gewährung von Ausgleichsleistungen notwendig sind.

(2) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Parteieid ausgeschlossen.

(3) 1Um die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. 2Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 330a LAG Mitwirkungspflichten

(1) 1Antragsteller und Leistungsempfänger sowie ihre Angehörigen, Erben und weiteren Erben, deren persönliche und sachliche Verhältnisse für die Leistung von Bedeutung sind, haben

  1. 1.
    alle erforderlichen Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Ausgleichsbehörden der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  2. 2.
    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
  3. 3.
    Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Ausgleichsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen,
  4. 4.
    auf Verlangen der Ausgleichsbehörde sich ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sind.

2Die §§ 289, 342 Abs. 2 Satz 2 und § 349 Abs. 5 Satz 3 bleiben unberührt. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen.

(3) Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung abgelehnt, eingestellt oder zurückgefordert werden, nachdem die Betroffenen auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

Zu § 330a: Geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306).

§ 331 LAG Beweiswürdigung

(1) 1Die Ausgleichsbehörden und die Beschwerdeausschüsse entscheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche für die Entscheidung maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. 2Als glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.

(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.

§ 332 LAG Entscheidungen

(1) 1Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. 2Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.

(2) 1Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. 2Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.

(3) 1Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. 2Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. 4In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. 5Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.

Zu § 332: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354), 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323) und 15. 7. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).

§ 332a LAG Aufgebotsverfahren

(1) 1Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, so findet ein Aufgebotsverfahren statt. 2Mit Ablauf der darin bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte aus dem Antrag.

(2) 1Das Aufgebot wird von der Ausgleichsbehörde erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen

  1. 1.
    Gegenstand und Datum des Antrags,
  2. 2.
    Name und letzte bekannte Anschrift der Antragsteller,
  3. 3.
    die Bestimmung der Aufgebotsfrist,
  4. 4.
    die Aufforderung, Rechte aus dem Antrag spätestens bis zum Ablauf der Aufgebotsfrist geltend zu machen,
  5. 5.
    der Hinweis, dass die nicht geltend gemachten Rechte aus dem Antrag mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen.

(3) Das Aufgebot ist durch Aushang an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger betragen.

(5) Die Verbindung mehrerer Aufgebote ist zulässig.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn über die Anrechnung von Aufbaudarlehn oder Kriegsschadenrente auf die Hauptentschädigung oder die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit Ausgleichsleistungen nicht entschieden werden kann, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. 2Mit dem Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen die Ansprüche.

Zu § 332a: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 333 LAG Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

§ 334 LAG Gebühren und Kosten

(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.

(2) 1Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. 2Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. 3Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(3) 1Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. 2Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.

(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

§ 334a LAG

(weggefallen)

§ 335 LAG Bescheid

(1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.

(2) 1Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 2Nach Abschluss des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.

Zu § 335: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090).

§ 335a LAG Bescheid unter Vorbehalt

(1) 1Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. 2Voraussetzung ist, dass der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. 3Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. 4Ist die Ungewissheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

§ 335b LAG Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen

(1) In Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 erteilt das nach § 31 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zuständige Ausgleichsamt einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung.

(2) 1Hat das zuständige Ausgleichsamt nicht alle Beteiligten ermittelt, so ist der Bescheid den ermittelten Beteiligten zuzustellen und außerdem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides.

Zu § 335b: Eingefügt durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090).

§ 336 LAG Beschwerde

(1) 1Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen. 2Über die Beschwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der Beschwerdeausschuss.

(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle angebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuss angebracht wird.

(3) 1Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift angebracht werden und ist zu begründen. 2Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden.

(4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, dass Beschwerden auch gegen die Bescheide des Landesausgleichsamtes eingelegt werden können.

Zu § 336: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 337 LAG Beschluss des Beschwerdeausschusses

(1) 1Der Beschwerdeausschuss entscheidet durch Beschluss. 2Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

(2) Der Beschwerdeausschuss kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

§ 338 LAG Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht

Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Zu § 338: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 339 LAG Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

(1) 1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.

Zu § 339: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 340 LAG Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2§ 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Zu § 340: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090) und 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180).

§ 341 LAG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2§ 60 Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 342 LAG Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) 1Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. 2Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) 1Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

  1. 1.
    nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
  2. 2.
    nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

2Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. 4§ 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. 2Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

Zu § 342: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 343 LAG Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente

(1) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nachträglich (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen.

(2) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 336ff. 2Ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. 3Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, zu viel erhaltene Beträge zurückzuerstatten (§ 290).

(4) In den Fällen des § 342 Abs. 2 Nr. 2 hat es bei den geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe sein Bewenden; Entsprechendes gilt für die Zahlungen an Entschädigungsrente, soweit sie zur Abgeltung des Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage geleistet worden sind oder hätten geleistet werden können.

(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a.

Zu § 343: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 344 LAG Feststellungsverfahren

Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.

§ 345 LAG Grundsatzregelung

(1) 1Über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) und Hausratentschädigung (§ 297) sowie über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsdarlehn (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid. 2Der Bescheid kann auch dahin lauten, dass dem Antrag zurzeit mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende Mittel zur Verfügung stehen.

(2) 1Gegen den Bescheid des Ausgleichsamtes sowie in den Fällen des § 336 Abs. 4 des Landesausgleichsamtes kann der Geschädigte binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen, der nach § 337 entscheidet. 2Gegen den Bescheid, dass zurzeit einem Antrag mangels verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, kann der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, anrufen.

(3) Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder den Bescheid des Landesausgleichsamtes oder den Bescheid des Bundesausgleichsamtes gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.

Zu § 345: Geändert durch G vom 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 346 LAG Besondere Regelung

(1) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. 2Dabei ist, soweit in § 345 die Anhörung des Ausgleichsausschusses vorgeschrieben ist, sicherzustellen, dass Vertreter der Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Entscheidung gehört werden. 3Der Geschädigte muss eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ergangen ist, herbeiführen können; die Nachprüfung muss sich mindestens darauf beziehen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, dass bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung (§ 252) von der Anhörung des Ausgleichsausschusses abgesehen wird, sofern die Entscheidung sich aus allgemein festgelegten objektiven Maßstäben ergibt.

§ 347 LAG Entscheidung des Ausgleichsausschusses

1Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. 2Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. 3Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. 4Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff. entsprechend.

§ 348 LAG Zuteilung der Mittel

(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten Mittel sind zur Finanzierung des Wohnungsbaus für Geschädigte als öffentliche Mittel im Sinne des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 13 jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 298 bis 300 einzusetzen.

(2) 1Die Mittel sind von den Ländern als ersten Darlehnsnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber in den Rechnungsjahren 1957 bis 1964 mit zwei vom Hundert, in den Rechnungsjahren 1965 und 1966 mit vier vom Hundert jährlich zu tilgen. 2In den Rechnungsjahren 1967 bis 1982 ist die am 31. März 1967 noch bestehende Verbindlichkeit mit je einem Sechzehntel zu tilgen. 3Diese Verbindlichkeit ist derart zu berechnen, dass auf den 31. März 1967 die nach § 6 Abs. 3 Satz 4 als Tilgungen geltenden Leistungen der Länder in einer Summe abzusetzen sind. 4Zinsen, die aus dem vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Überbrückungskredite an Stelle erststelliger Hypotheken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds abzuführen. 5Die Verzinsung und Tilgung der Mittel durch den letzten Darlehnsnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes.

(3) 1Näheres über die Verteilung und den Einsatz der Mittel, über die Darlehnsbedingungen und über die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. 2Dabei muss sichergestellt werden, dass der unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. 3Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt werden, wenn der Geschädigte oder, wenn die Befragung des Geschädigten bei Baubeginn nicht möglich ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat.

(4) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Mittel, die den Ländern darlehnsweise zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus aus dem Soforthilfefonds, aus dem Aufkommen auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes und nach dem Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 712) sowie nach § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt worden sind.

§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (1)

(1) 1In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. 2§ 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. 3Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. 4Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) 1Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. 2Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) 1Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, dass der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. 2Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. 3Werden Schäden einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. 4Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. 5Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. 6Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) 1In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. 2Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. 3§ 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. 4Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) 1Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. 2Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. 3Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. 4Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) 1Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2§ 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) 1Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. 2In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. 3Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zu Grunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. 4Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. 5Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. 6Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. 7Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) 1Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). 2Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. 3Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. 4Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. 5Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. November 2002 (BGBl. I S. 4501)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13/96, 1 BvL 14/96, 1 BvL 15/96 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Regelung über die Rückforderung des Zinszuschlags zum Endgrundbetrag der Hauptentschädigung nach § 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 349: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), 17. 7. 1997 (BGBl I S. 1823), 20. 10. 1998 (BGBl I S. 3180), 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422), 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2306), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742), 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323), 23. 5. 2011 (BGBl I S. 920), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2411) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411).

§ 349a LAG Mindestbetrag für Rückforderungen

Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.

Zu § 349a: Eingefügt durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 350 LAG Ehrenamtliche Mitarbeit

(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.

(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

§ 350a LAG Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen

(1) 1Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zu viel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. 2Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.

(2) 1Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. 2Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3Soweit ein zu viel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. 4§ 290 bleibt unberührt.

(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Zu § 350a: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 350b LAG Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung

(1) 1Der Rückforderungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Leistungsbescheides fällig. 2Für Zwecke der Verrechnung tritt die Fälligkeit mit Zustellung des Rückforderungsbescheides ein.

(2) § 222 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes finden die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Anwendung. 2Den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 und die Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erlässt der Leiter des Ausgleichsamtes. 3Hinsichtlich des Rechtsbehelfs gegen den Leistungsbescheid gilt § 340 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(4) Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind, sofern die Länder keine anderen Behörden bestimmen, die Verwaltungen der Stadt- und Landkreise.

(5) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung finden.

Zu § 350b: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 350c LAG Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

(1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

Zu § 350c: Neugefasst durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), geändert durch G vom 15. 8. 2003 (BGBl I S. 1657).

§ 350d LAG Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund

(1) Hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes Ausgleichsbehörden, Geldinstitute oder sonstige Stellen für zuständig bestimmt, Darlehn oder sonstige Forderungen des Bundes, die sich im Zusammenhang mit der Gewährung oder Überzahlung von Ausgleichsleistungen (§ 4) ergeben, zu verwalten, so sind diese Stellen ermächtigt, rechtswirksame Erklärungen über dingliche Rechte, die für den Bund im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen sind oder werden, insbesondere über deren Begründung, Änderung oder Löschung, entgegenzunehmen oder abzugeben.

(2) 1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Bestimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, so bedarf es insoweit gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht keines weiteren Nachweises. 2Der Nachweis, dass ein eingetragenes Recht im Einzelfall der Verwaltung der für den Bund handelnden Geldinstitute oder der sonstigen Stelle unterliegt, ist gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht als geführt anzusehen, wenn hierüber eine Bescheinigung des Ausgleichsamtes vorgelegt wird oder wenn sich aus der zum Zweck der Eintragung des Rechts errichteten Urkunde oder aus der Urkunde über einen der Bestellung des Rechts zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag ergibt, dass das Geldinstitut oder die sonstige Stelle auch hierbei bereits für den Bund gehandelt hat. 3Wird die Erklärung über ein dingliches Recht von einer Ausgleichsbehörde abgegeben, so ist ein Nachweis, dass das im Einzelfall in Betracht kommende Recht der Verwaltung der Ausgleichsbehörde unterliege, nicht erforderlich.

Zu § 350d: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 350e LAG Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren

1Wird auf Grund einer Entscheidung, die vor dem 31. Juli 1992 ergangen ist, die Entscheidung des Ausgleichsausschusses angerufen, so gilt diese Anrufung als Beschwerde. 2Für das Verfahren gelten die §§ 336 bis 341. 3Entsprechendes gilt für die nach § 346 in der vor dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung abweichend geregelten Rechtsbehelfsverfahren.

§ 351 LAG Verwaltungskosten

Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.

Zu § 351: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 352 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 353 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 354 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 355 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 356 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 357 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 358 LAG Sondervorschriften für Berlin

Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    1Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. 2Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zu Grunde zu legenden Vermögens.

  2. 2.

    Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle

    des Zeitwerts vonder Zeitwert von
    50 vom Hundert16 vom Hundert,
    54 vom Hundert18 vom Hundert,
    58 vom Hundert19 vom Hundert,
    60 vom Hundert20 vom Hundert,
    62 vom Hundert21 vom Hundert,
    66 vom Hundert22 vom Hundert,
    71 vom Hundert23 vom Hundert,
    75 vom Hundert25 vom Hundert,
    79 vom Hundert26 vom Hundert.
  3. 3.

    An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.

  4. 4.

    An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.

  5. 5.

    § 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.

  6. 6.

    § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.

  7. 7.

    Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).

§ 359 LAG Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten; Rückerstattungsfälle

(1) 1Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. 2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) 1Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. 2Hierbei kann zu Gunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im Sinne des § 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.

(3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und bei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner unberücksichtigt

  1. 1.
    Schäden und Verluste von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
  2. 2.
    Schäden und Verluste von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
  3. 3.
    Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlasstes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.

§ 360 LAG Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen

(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,

  1. 1.
    wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens einschließlich der Verbindlichkeiten gemacht, veranlasst oder zugelassen oder zum Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat,
  2. 2.
    wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sachverständigen oder Personen, die mit der Schadenssache befasst sind, Geschenke oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt oder ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat, um sie zu einer falschen Aussage, zu einem falschen Gutachten oder einer Handlung, die eine Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu bestimmen,
  3. 3.
    wer absichtlich eine Verschlechterung seiner Verhältnisse herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat, um dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen zu schaffen.

(2) 1Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. 2Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338ff. angefochten werden. 3Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. 5Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluss eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.

(3) Besteht hinreichender Verdacht, dass die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.

(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

Zu § 360: Geändert durch G vom 16. 12. 1999 (BGBl I S. 2422) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 361 LAG Vertragshilfe

Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.

§ 362 LAG Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten

(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Schuldners, der Aufbaudarlehn nach diesem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz oder Darlehn oder Beihilfen nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchführung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen einzustellen.

(2) Nach Erlass des Einstellungsbeschlusses kann auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des Vertragshilfeverfahrens stellen.

§ 363 LAG Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten, dem Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden ist oder dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt worden sind, auf den Träger der Sozialhilfe oder auf die Agentur für Arbeit übergegangen, darf wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten nicht betrieben werden, wenn dieser Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung oder Sicherung seiner Existenz gefährdet würde.

Zu § 363: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

§ 364 LAG Ergänzende Maßnahmen

(1) Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zweck der Eingliederung von Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen, nicht berührt.

(2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs bleibt es den Gebietskörperschaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen; im Bereich des Bundes kann das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 365 LAG Altsparerregelung

1Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weiter gehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). 2Hierfür werden Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 365: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).

§ 366 LAG

(weggefallen)

§ 367 LAG Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 368 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 369 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 370 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 371 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 372 LAG

(Die Vorschriften sind überholt.)

§ 373 LAG Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

1Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. 2Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. 3Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig.

Zu § 373: Neugefasst durch G vom 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).

§ 374 LAG Anwendung des Gesetzes in Berlin

Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.

§ 375 LAG

(In-Kraft-Treten) *)

*)

Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920) und in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) ist das Lastenausgleichsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:

  1. a)
    In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1993 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
  2. b)
    § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nicht anzuwenden.
  3. c)
    Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.

32052 Herford, Berliner Str. 3
RA u. Notar Dr. Eckhard Schmidtke
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