Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A:
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Basisparagraphen
Leistungen 1
Grundsätze der Vergabe 2
Arten der Vergabe3
Erkundung des Bewerberkreises4
Vergabe nach Losen5
Mitwirkung von Sachverständigen6
Teilnehmer am Wettbewerb7
Leistungsbeschreibung8
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen9
Unteraufträge10
Ausführungsfristen11
Vertragsstrafen12
Verjährung der Mängelansprüche 13
Sicherheitsleistungen 14
Preise 15
Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung 16
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 17
Form und Frist der Angebote 18
Zuschlags- und Bindefrist19
Kosten20
Inhalt der Angebote 21
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit22
Prüfung der Angebote 23
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen 24
Wertung der Angebote 25
Aufhebung der Ausschreibung 26
Nicht berücksichtigte Angebote27
Zuschlag 28
Vertragsurkunde 29
Vergabevermerk30
Abschnitt 2
Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
Leistungen 1
Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen 1a
Grundsätze der Vergabe2
Arten der Vergabe 3
Arten der Vergabe, Rahmenvereinbarungen 3a
Erkundung des Bewerberkreises 4
Vergabe nach Losen 5
Mitwirkung von Sachverständigen 6
Teilnehmer am Wettbewerb 7
Teilnehmer am Wettbewerb 7a
Leistungsbeschreibung 8
Technische Anforderungen8a
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen9
Vergabeunterlagen 9a
Unteraufträge 10
Ausführungsfristen 11
Vertragsstrafen12
Verjährung der Mängelansprüche13
Sicherheitsleistungen14
Preise 15
Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung16
Anforderungen an Teilnahmeanträge16a
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe17
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Beschafferprofil, Vorinformation 17a
Form und Frist der Angebote 18
Formen und Fristen18a
Zuschlags- und Bindefrist19
Kosten 20
Inhalt der Angebote21
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit22
Prüfung der Angebote 23
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen 24
Wertung der Angebote25
Zuschlagskriterien, staatliche Beihilfe25a
Aufhebung der Ausschreibung 26
Mitteilung über den Verzicht auf die Vergabe 26a
Nicht berücksichtigte Angebote27
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote 27a
Zuschlag28
Bekanntmachung über die Auftragserteilung 28a
Vertragsurkunde 29
Vergabevermerk30
Melde- und Berichtspflichten30a
Wettbewerbe 31a
Nachprüfungsbehörden 32a
Teil A Anhang I
Teil BAnhang I
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang II
Technische SpezifikationenAnhang TS
Abschnitt 3
Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie
Leistungen1
Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen1b
Grundsätze der Vergabe2
Schutz der Vertraulichkeit2b
Arten der Vergabe3
Arten der Vergabe3b
Erkundung des Bewerberkreises4
Vergabe nach Losen 5
Rahmenvereinbarung 5b
Mitwirkung von Sachverständigen6
Teilnehmer am Wettbewerb7
Teilnehmer am Wettbewerb7b
Leistungsbeschreibung8
Technische Anforderungen8b
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen9
Vergabeunterlagen9b
Unteraufträge10
Ausführungsfristen11
Vertragsstrafen12
Verjährung der Mängelansprüche13
Sicherheitsleistungen14
Preise15
Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung16
Anforderungen an Teilnahmeanträge16b
Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 17
Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Beschafferprofil 17b
Form und Frist der Angebote 18
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist 18b
Zuschlags- und Bindefrist 19
Kosten20
Inhalt der Angebote 21
Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit22
Prüfung der Angebote 23
Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen24
Wertung der Angebote 25
Wertung der Angebote25b
Aufhebung der Ausschreibung26
Nicht berücksichtigte Angebote27
Mitteilungspflichten27b
Zuschlag28
Bekanntmachung der Auftragserteilung28b
Vertragsurkunde29
Vergabevermerk30
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten30b
Wettbewerbe31b
Nachprüfungsbehörden32b
Teil A Anhang I
Teil BAnhang I
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang II
Technische SpezifikationenAnhang TS
Abschnitt 4
Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A-SKR)
Geltungsbereich 1 SKR
Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit2 SKR
Arten der Vergabe 3 SKR
Rahmenvereinbarung 4 SKR
Teilnehmer am Wettbewerb 5 SKR
Technische Anforderungen 6 SKR
Vergabeunterlagen 7 SKR
Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote 8 SKR
Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Beschafferprofil 9 SKR
Angebotsfrist, Bewerbungsfrist 10 SKR
Wertung der Angebote 11 SKR
Mitteilungspflichten 12 SKR
Bekanntmachung der Auftragserteilung 13 SKR
Aufbewahrungs- und Berichtspflichten 14 SKR
Wettbewerbe 15 SKR
Vergabekammer 16 SKR
Teil A Anhang I
Teil BAnhang I
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang II
Technische SpezifikationenAnhang TS
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und TermineAnhang III
Anlage
Erläuterungen zur VOL/AAnhang 1

Abschnitt 1 VOL/A Basisparagraphen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Abschnitt 1, § 1 VOL/A Leistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen

  • Leistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/A § 1),
  • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (1) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
  • Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -.



(1) Amtl. Anm.:
vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  1. 1.
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...

Abschnitt 1, § 2 VOL/A Grundsätze der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

    (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

  2. 2.

    Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

  3. 3.

    Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

  4. 4.

    Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

Abschnitt 1, § 3 VOL/A Arten der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

    (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

  2. 2.

    Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

  3. 3.

    Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

    2. b)

      wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

    3. c)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

  4. 4.

    Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

    2. b)

      wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,

    3. c)

      wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

    4. d)

      wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

    5. e)

      wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,

    6. f)

      wenn die Leistung besonders dringlich ist,

    7. g)

      wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

    8. h)

      wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

    9. i)

      wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

    10. k)

      wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,

    11. l)

      wenn es sich um Börsenwaren handelt,

    12. m)

      wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,

    13. n)

      wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

    14. o)

      wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

    15. p)

      wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - ggf. Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

  5. 5.

    Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

Abschnitt 1, § 4 VOL/A Erkundung des Bewerberkreises

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

  2. 2.

    (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).

    (2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.

    In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  3. 3.

    Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

Abschnitt 1, § 5 VOL/A Vergabe nach Losen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

  2. 2.

    Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.

Abschnitt 1, § 6 VOL/A Mitwirkung von Sachverständigen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.

  2. 2.

    Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

  3. 3.

    Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.

Abschnitt 1, § 7 VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleichzubehandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

    (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

  2. 2.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im allgemeinen mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

    (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

  3. 3.

    Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  4. 4.

    Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

  5. 5.

    Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

    1. a)

      über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,

    2. b)

      die sich in Liquidation befinden,

    3. c)

      die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. d)

      die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

    5. e)

      die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

  6. 6.

    Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

Abschnitt 1, § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

    (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

    (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

  2. 2.

    (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie

    1. a)

      sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen

    2. b)

      als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten, gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.

    (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

  3. 3.

    (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.

    (2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.

    (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

    (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

    (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  4. 4.

    Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

Abschnitt 1, § 9 VOL/A Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 2.

    In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

  3. 3.

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

    (2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleich gelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

  4. 4.

    In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

    1. a)
    2. b)

      Umfang der Leistungen, u.U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2),

    3. c)

      Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,

    4. d)

      Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr. 4),

    5. e)

      Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2),

    6. f)

      Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,

    7. g)

      Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,

    8. h)

      Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,

    9. i)

      Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr. 1),

    10. k)

      Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),

    11. l)

      Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2),

    12. m)

      Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),

    13. n)

      Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12),

    14. o)

      Abnahme (VOL/B § 13 Nr. 2),

    15. p)
    16. q)

      Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),

    17. r)

      Zahlung (VOL/B § 17),

    18. s)

      Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),

    19. t)

      Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2),

    20. u)

      Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),

    21. v)

      Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.

  5. 5.

    Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

Abschnitt 1, § 10 VOL/A Unteraufträge

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

    1. a)

      bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,

    2. b)

      dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,

    3. c)

      dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

  2. 2.

    (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

    (2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Abschnitt 1, § 11 VOL/A Ausführungsfristen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

  2. 2.

    Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

  3. 3.

    Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

Abschnitt 1, § 12 VOL/A Vertragsstrafen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Abschnitt 1, § 13 VOL/A Verjährung der Mängelansprüche

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

  2. 2.

    Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

Abschnitt 1, § 14 VOL/A Sicherheitsleistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

  2. 2.

    Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

  3. 3.

    Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

Abschnitt 1, § 15 VOL/A Preise

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

    (2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten (2).

  2. 2.

    Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden (3). Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.



(2) Amtl. Anm.:
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
(3) Amtl. Anm.:
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5 Seite 75

Abschnitt 1, § 16 VOL/A Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

  2. 2.

    Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

  3. 3.

    Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

  4. 4.

    Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

  5. 5.

    Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

    • nicht diskriminierend,

    • allgemein zugänglich und

    • kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie

    sein.

  6. 6.

    Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt 1, § 17 VOL/A Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,

    8. h)

      die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    11. l)

      die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

    12. m)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    13. n)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    14. o)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  2. 2.

    (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,

    8. h)

      Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,

    9. i)

      die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    10. k)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  3. 3.

    (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,

    7. g)

      genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),

    8. h)

      ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,

    11. l)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    12. m)

      sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),

    13. n)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    14. o)

      Nebenangebote (Absatz 5),

    15. p)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

    (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

  4. 4.

    Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

  5. 5.

    Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

  6. 6.

    (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.

Abschnitt 1, § 18 VOL/A Form und Frist der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

  2. 2.

    (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

  3. 3.

    Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nummer 2 genannten Formen zurückgezogen werden.

Abschnitt 1, § 19 VOL/A Zuschlags- und Bindefrist

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

  2. 2.

    Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

  3. 3.

    Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  4. 4.

    Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 1, § 20 VOL/A Kosten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.

  2. 2.

    (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

    (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

Abschnitt 1, § 21 VOL/A Inhalt der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

    (2) Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrecht erhalten bleiben. Die Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz(4) und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

    (3) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.

    (4) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

    (5) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  2. 2.

    Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

  3. 3.

    (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

    (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

  4. 4.

    Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

  5. 5.

    Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).



(4) Amtl. Anm.:
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG).

Abschnitt 1, § 22 VOL/A Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

  2. 2.

    (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

    (2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

    (3) Bieter sind nicht zuzulassen.

  3. 3.

    Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote

    1. a)

      ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet bzw. verschlüsselt,

    2. b)

      bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle

    eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet.

  4. 4.

    (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

    1. a)

      Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,

    2. b)

      ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

    (2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

    (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

  5. 5.

    Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  6. 6.

    (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

    (2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

    (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 1, § 23 VOL/A Prüfung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

    1. a)

      die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    2. b)

      die nicht unterschrieben oder mit der erforderlichen elektronischen Signatur und Verschlüsselung versehen sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4).

  2. 2.

    Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

  3. 3.

    Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 1, § 24 VOL/A Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

    (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

  2. 2.

    (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

    (2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot (§ 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.

  3. 3.

    Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

Abschnitt 1, § 25 VOL/A Wertung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4),

    5. e)

      Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    6. f)

      Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

    7. g)

      Nebenangebote, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 ausgeschlossen hat.

    (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr. 5),

    3. c)

      Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).

  2. 2.

    (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

    (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrages die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.

    (3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

  3. 3.

    Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

  4. 4.

    Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote können berücksichtigt werden.

  5. 5.

    Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.

Abschnitt 1, § 26 VOL/A Aufhebung der Ausschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

    2. b)

      sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

    3. c)

      sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      andere schwerwiegende Gründe bestehen.

  2. 2.

    Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,

    2. b)

      schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.

  3. 3.

    Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

  4. 4.

    Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.

  5. 5.

    Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.

Abschnitt 1, § 27 VOL/A Nicht berücksichtigte Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

  2. 2.

    In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 2 sind zusätzlich bekannt zu geben:

    1. a)

      Die Gründe für die Ablehnung (z.B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.

    2. b)

      Die Anzahl der eingegangenen Angebote.

    3. c)

      Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.

  3. 3.

    Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

    1. a)

      der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder

    2. b)

      weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder

    3. c)

      der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder

    4. d)

      das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte.

  4. 4.

    Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z.B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

  5. 5.

    Sind Nebenangebote eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote eingegangen sind.

  6. 6.

    Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.

  7. 7.

    Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

  8. 8.

    Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

Abschnitt 1, § 28 VOL/A Zuschlag

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

    (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

  2. 2.

    (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

    (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.

Abschnitt 1, § 29 VOL/A Vertragsurkunde

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

Abschnitt 1, § 30 VOL/A Vergabevermerk

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

  2. 2.

    Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

Abschnitt 2 VOL/A Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (5)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.



(5) Amtl. Anm.:
ABl. EU Nr. L 134 S. 114 i.d.F. der Berichtigung vom 26.11.2004 (ABl. EU Nr. L 351 S. 44, der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 S. 127 und der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28)

Abschnitt 2, § 1 VOL/A Leistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen

  • Leistungen, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen (VOB/A § 1),
  • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (6) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
  • Leistungen ab der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF.



(6) Amtl. Anm.:
vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG: (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  1. 1.
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Abschnitt 2, § 1a VOL/A Verpflichtung zur Anwendung der a-Paragraphen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der a-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen. Soweit die Bestimmungen der a-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.

    (3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge.

  2. 2.

    (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8a und 28a vergeben.

    (3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Abschnitt 2, § 2 VOL/A Grundsätze der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

    (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

  2. 2.

    Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

  3. 3.

    Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

  4. 4.

    Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

Abschnitt 2, § 3 VOL/A Arten der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

    (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

  2. 2.

    Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

  3. 3.

    Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

    2. b)

      wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

    3. c)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

  4. 4.

    Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

    2. b)

      wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,

    3. c)

      wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

    4. d)

      wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

    5. e)

      wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,

    6. f)

      wenn die Leistung besonders dringlich ist,

    7. g)

      wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

    8. h)

      wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

    9. i)

      wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

    10. k)

      wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,

    11. l)

      wenn es sich um Börsenwaren handelt,

    12. m)

      wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,

    13. n)

      wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

    14. o)

      wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

    15. p)

      wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - ggf. Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

  5. 5.

    Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

Abschnitt 2, § 3a VOL/A Arten der Vergabe, Rahmenvereinbarungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Aufträge im Sinne des § 1a werden grundsätzlich im Wege des Offenen Verfahrens, das der Öffentlichen Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 2 entspricht, in begründeten Fällen im Wege des Nichtoffenen Verfahrens, das der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb gemäß § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 entspricht, vergeben. Unter den in Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen können sie auch im Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorheriger Öffentlicher Vergabebekanntmachung vergeben werden; dabei wendet sich der Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl und verhandelt mit mehreren oder einem einzigen dieser Unternehmen über die Auftragsvergabe. Unter den in § 6a der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV -) genannten Voraussetzungen können Aufträge auch im Wettbewerblichen Dialog vergeben werden.

    (2) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Nichtoffenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wettbewerblichen Dialog, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden. Diese Zahl ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 anzugeben. Sie darf im Nichtoffenen Verfahren nicht unter fünf, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Wettbewerblichen Dialog nicht unter drei liegen.

    (3) Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren oder der Wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

    (4) Auftraggeber, die einen Auftrag im Sinne des § 1a vergeben wollen, erklären ihre Absicht durch eine Bekanntmachung gemäß § 17a im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Bekanntmachung enthält entweder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (Offenes Verfahren) oder die Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Wettbewerblicher Dialog).

    (5) Die Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, vorausgesetzt, dass sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben:

    1. a)

      wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Wettbewerblichen Dialog nur Angebote im Sinne der §§ 23 Nr. 1 oder 25 Nr. 1 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Die Auftraggeber können in diesen Fällen von einer Vergabebekanntmachung absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen des § 25 Nr. 2 Abs. 1 erfüllen und in dem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren oder Wettbewerblichen Dialog Angebote abgegeben haben, die nicht bereits aus formalen Gründen (§ 23 Nr. 1) nicht geprüft zu werden brauchen.

      Bei einer erneuten Bekanntmachung gem. § 17a können sich auch Unternehmen beteiligen, die sich bei einer ersten Bekanntmachung nach Nummer 1 Abs. 3 nicht beteiligt hatten,

    2. b)

      in Ausnahmefällen, wenn es sich um Liefer- oder Dienstleistungsaufträge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,

    3. c)

      wenn die zu erbringenden Dienstleistungsaufträge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über Offene und Nichtoffene Verfahren vergeben zu können.

  2. 2.

    Die Auftraggeber können in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben:

    1. a)

      wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen.

    2. b)

      wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

    3. c)

      wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;

    4. d)

      soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;

    5. e)

      bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;

    6. f)

      für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.

      Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;

    7. g)

      bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;

    8. h)

      wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;

    9. i)

      bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;

    10. j)

      wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden.

  3. 3.

    Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren abgewichen worden ist (vgl. §§ 30, 30a).

  4. 4.

    (1) Rahmenvereinbarungen sind öffentliche Aufträge, die die Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und zu beschreiben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen vergeben.

    (2) Die Auftraggeber dürfen Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.

    (3) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgen die Auftraggeber die Verfahrensvorschriften dieses Abschnittes in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung der Einzelaufträge, die auf diese Rahmenvereinbarung gestützt sind. Solche Einzelaufträge sind nur zwischen den von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligten Auftraggebern und Unternehmen zulässig. Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge dürfen keine grundlegenden Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.

    (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kann die Vergabestelle das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform konsultieren und dabei auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.

    (5) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten die Zuschlagskriterien erfüllt.

    (6) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt

    1. a)

      sofern alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb oder

    2. b)

      sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen.

    (7) Im Fall von Absatz 6 Buchstabe b) ist folgendes Verfahren einzuhalten:

    1. a)

      Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die Vergabestellen in Textform die Unternehmen, ob sie in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen.

    2. b)

      Die Vergabestellen setzen eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit.

    3. c)

      Die Vergabestellen geben an, in welcher Form die Angebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

    4. d)

      Die Vergabestellen vergeben die einzelnen Aufträge an das Unternehmen, das auf der Grundlage der in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat.

    (8) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.

Abschnitt 2, § 4 VOL/A Erkundung des Bewerberkreises

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

  2. 2.

    (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).

    (2) Bei Auftragswerten über 5.000 Euro kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind.

    Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen. In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  3. 3.

    Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe von Aufträgen regeln, werden davon nicht berührt.

Abschnitt 2, § 5 VOL/A Vergabe nach Losen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

  2. 2.

    Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.

Abschnitt 2, § 6 VOL/A Mitwirkung von Sachverständigen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufvertretungen vorgeschlagen werden.

  2. 2.

    Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

  3. 3.

    Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.

Abschnitt 2, § 7 VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

    (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

  2. 2.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im allgemeinen mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

    (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

  3. 3.

    Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  4. 4.

    Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

  5. 5.

    Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

    1. a)

      über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,

    2. b)

      die sich in Liquidation befinden,

    3. c)

      die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. d)

      die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

    5. e)

      die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

  6. 6.

    Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

Abschnitt 2, § 7a VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

  2. 2.

    (1) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    4. d)

      § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    5. e)

      § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,

    6. f)

      Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

    7. g)

      § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.

    Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

    (2) Als Nachweis, dass die Kenntnis gemäß Absatz 1 unrichtig ist und die in Absatz 1 genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.

    (3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.

  3. 3.

    (1) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:

    1. a)

      bei Lieferaufträgen Vorlage entsprechender Bankauskünfte,

    2. b)

      bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,

    3. c)

      Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,

    4. d)

      Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

    (2) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:

    1. a)

      durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:

      • bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

      • bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,

    2. b)

      durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

    3. c)

      durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

    4. d)

      bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,

    5. e)

      bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,

    6. f)

      sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,

    7. g)

      durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.

    (3) Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 und 17a) an, welche Nachweise vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen.

    (4) Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, dass die in § 7 Nr. 5 genannten Ausschlussgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:

    • bei den Buchstaben a) und b) ein Auszug aus dem Strafregister, eine Erklärung der Stelle, die das Insolvenzregister führt, oder - in Ermangelung solcher - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, dass sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet,

    • bei dem Buchstaben d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.

    Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt.

    In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus.

    (5) Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. (7)

    (6) Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.

    (7) Nur für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist.

  4. 4.

    Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählt der Auftraggeber anhand der gemäß Nummer 2 Abs. 2 und Nr. 3 geforderten, mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die er gleichzeitig und unter Beifügen der Verdingungsunterlagen in Textform auffordert, in einem Nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen oder in einem Wettbewerblichen Dialog den Dialog zu eröffnen.

  5. 5.

    (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass das Unternehmen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen und auf Bescheinigungen Bezug, die durch Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

    (2) Verlangen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Auftraggeber als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, dass die Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Unternehmen vorgelegt werden.

    Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.



(7) Amtl. Anm.:
Diese Berufs- oder Handelsregister sind: für die Bundesrepublik Deutschland das "Handelsregister", die "Handwerksrolle" und das "Vereinsregister"; für Belgien das "Registre du commerce" oder das "Handelsregister" und die "Ordres professionnels" oder "Beroepsorden"; für Dänemark das "Aktieselskabs-Registret", das "Forenings-Registret" oder das "Handels-registret" oder das "Erhvervs-og Selskabsstyrelsen"; für Frankreich das "Registre du commerce" und das "Répertoire des métiers"; für Italien das "Registro della Camera di Commercio, Industria, Agricoltura e Artigianato" oder das "Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali"; für Luxemburg das "Registre aux firmes" und die "Rôle de la Chambre des métiers"; für die Niederlande das "Handelsregister"; für Portugal das "Registo Nacional das Pessoas Colectivas". Im Vereinigten Königreich und in Irland kann der Unternehmer zur Vorlage einer Bescheinigung des "Registrar of Companies" oder des "Registrar of Friendly Societies" aufgefordert werden, aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma "incorporated" oder "registered" ist, oder, wenn dies nicht der Fall ist, zur Vorlage einer Bescheinigung, wonach der betreffende Unternehmer eidesstattlich erklärt hat, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er ansässig ist, an einem bestimmten Ort und unter einem bestimmten Firmennamen ausübt; für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", für Finnland das "Kaupparekisteri" - "Handelsregister", für Island die "Firmaskrá", die "Hlutafelagaskrá", für Liechtenstein das "Gewerberegister", für Norwegen das "Foretaksregisteret", für Schweden das "Aktiebolagsregistret", das "Handelsregistret" und das "Föreningsregistret".

Abschnitt 2, § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

    (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

    (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus schätzen kann.

  2. 2.

    (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie

    1. a)

      sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen

    2. b)

      als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten,

    gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.

    (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

  3. 3.

    (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur so weit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.

    (2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.

    (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

    (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

    (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  4. 4.

    Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

Abschnitt 2, § 8a VOL/A Technische Anforderungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die technischen Anforderungen sind zu formulieren:

    1. 1.

      entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:

      1. a)

        nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

      2. b)

        europäische technische Zulassungen,

      3. c)

        gemeinsame technische Spezifikationen,

      4. d)

        internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,

      5. e)

        falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.

      Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;

    2. 2.

      oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die genau so zu fassen sind, dass sie den Bewerbern oder Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

    3. 3.

      oder als Kombination von Ziffer 1 und 2, d.h.

      1. a)

        in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;

      2. b)

        oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

  2. 2.

    (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Nummer 1 Ziffer 1 Buchstabe a) genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihnen herangezogenen Spezifikationen, wenn das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

    (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

  3. 3.

    Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

    1. a)

      sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstandes eignen,

    2. b)

      die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

    3. c)

      die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und

    4. d)

      das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

    Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Der Auftraggeber muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

  4. 4.

    Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Der Auftraggeber erkennt Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

  5. 5.

    Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Abschnitt 2, § 9 VOL/A Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 2.

    In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

  3. 3.

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

    (2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleich gelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

  4. 4.

    In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

    1. a)
    2. b)

      Umfang der Leistungen, u.U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2),

    3. c)

      Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,

    4. d)

      Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr. 4),

    5. e)

      Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2),

    6. f)

      Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,

    7. g)

      Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,

    8. h)

      Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,

    9. i)

      Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr. 1),

    10. k)

      Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),

    11. l)

      Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2),

    12. m)

      Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),

    13. n)

      Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12),

    14. o)

      Abnahme (VOL/B § 13 Nr. 2),

    15. p)
    16. q)

      Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),

    17. r)

      Zahlung (VOL/B § 17),

    18. s)

      Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),

    19. t)

      Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2),

    20. u)

      Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),

    21. v)

      Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.

  5. 5.

    Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

Abschnitt 2, § 9a VOL/A Vergabeunterlagen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:

    1. a)

      Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,

    2. b)

      beim Wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase,

    3. c)

      alle vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung oder, soweit nach § 25a Nr. 1 Abs. 1 zulässig, der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,

    4. d)

      ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen Wettbewerblichen Dialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um die Zahl der Angebote zu verringern.

    Die Angaben der Buchstaben c und d können statt dessen auch in der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen erfolgen.

  2. 2.

    Sofern Nebenangebote zugelassen sind, enthalten die Verdingungsunterlagen auch die Mindestanforderungen für Nebenangebote.

Abschnitt 2, § 10 VOL/A Unteraufträge

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

    1. a)

      bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,

    2. b)

      dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,

    3. c)

      dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

  2. 2.

    (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

    (2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Abschnitt 2, § 11 VOL/A Ausführungsfristen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

  2. 2.

    Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

  3. 3.

    Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

Abschnitt 2, § 12 VOL/A Vertragsstrafen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Abschnitt 2, § 13 VOL/A Verjährung der Mängelansprüche

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

  2. 2.

    Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

Abschnitt 2, § 14 VOL/A Sicherheitsleistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

  2. 2.

    Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

  3. 3.

    Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

Abschnitt 2, § 15 VOL/A Preise

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

    (2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten (8).

  2. 2.

    Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden (9). Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.



(8) Amtl. Anm.:
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
(9) Amtl. Anm.:
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5 Seite 75

Abschnitt 2, § 16 VOL/A Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

  2. 2.

    Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

  3. 3.

    Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

  4. 4.

    Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

  5. 5.

    Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

    • nicht diskriminierend,

    • allgemein zugänglich und

    • kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie

    sein.

  6. 6.

    Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt 2, § 16a VOL/A Anforderungen an Teilnahmeanträge

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Teilnahmeanträge auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.

  2. 2.

    Teilnahmeanträge können auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden. Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.

Abschnitt 2, § 17 VOL/A Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,

    8. h)

      die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    11. l)

      die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

    12. m)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    13. n)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    14. o)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  2. 2.

    (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,

    8. h)

      Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,

    9. i)

      die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    10. k)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  3. 3.

    (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,

    7. g)

      genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),

    8. h)

      ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      Sprache, in der Angebote abgefasst sein müssen,

    11. l)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,

    12. m)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    13. n)

      sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),

    14. o)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    15. p)

      Nebenangebote (Absatz 5),

    16. q)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

    (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden.

    Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

  4. 4.

    Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

  5. 5.

    Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

  6. 6.

    (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.

Abschnitt 2, § 17a VOL/A Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe, Beschafferprofil, Vorinformation

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Bekanntmachung im Sinne des § 3a Nr. 1 Abs. 4 wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005(10) enthaltenen Muster erstellt.

    (2) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem (11)  oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (12) zu übermitteln. Soweit keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, darf der Inhalt der Bekanntmachung rund 650 Worte nicht überschreiten. In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

    (3) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

    (4) Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten oder in einem Beschafferprofil nach Nummer 2 veröffentlichten Angaben enthalten. Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen.

  2. 2.

    Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

  3. 3.

    (1) Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002(13)  in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003(14) aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.

    (2) Die Vorinformation wird sobald als möglich nach Beginn des Kalenderjahres an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlicht der Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, meldet er dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuvor auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster. Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 18a Nr. 1 Abs. 2 zu verkürzen.

    (3) Die Bekanntmachung über die Vorinformation ist nach dem im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

  4. 4.

    Die Auftraggeber können Bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, die nicht der Bekanntmachungspflicht nach den Vorschriften dieses Abschnittes unterliegen.



(10) Amtl. Anm.:
ABl. EU Nr. L 257 S. 1
(11) Amtl. Anm.:
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.eu.int" abrufbar.
(12) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2/29 29-1,
Telefax: 00 35 2/ 292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
(13) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 340 S. 1
(14) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 329 S. 1

Abschnitt 2, § 18 VOL/A Form und Frist der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

  2. 2.

    (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

  3. 3.

    Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr. 2 genannten Formen zurückgezogen werden.

Abschnitt 2, § 18a VOL/A Formen und Fristen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage (15), gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. a)

      Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 3 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in seinem Beschafferprofil nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht haben. Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.

    2. b)

      Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

    (3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, oder konnten die Fristen nach Absatz 5 und 6 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

    (4) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote nach Nummer 1 Absatz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

    (5) Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.

    (6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

  2. 2.

    (1) Beim Nichtoffenen Verfahren, Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt diese Frist mindestens 15 Tage oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann er die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage festsetzen. Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend.

    (3) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß Absatz 1 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

    (4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 5 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

    (5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim Nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.



(15) Amtl. Anm.:
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang III). So gelten z.B. als Tage alle Tage einschl. Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

Abschnitt 2, § 19 VOL/A Zuschlags- und Bindefrist

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

  2. 2.

    Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

  3. 3.

    Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  4. 4.

    Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 2, § 20 VOL/A Kosten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.

  2. 2.

    (1) Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

    (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

Abschnitt 2, § 21 VOL/A Inhalt der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

    (2) Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote aufrechterhalten bleiben. Die Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz(16) und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

    (3) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.

    (4) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

    (5) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  2. 2.

    Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

  3. 3.

    (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

    (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

  4. 4.

    Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

  5. 5.

    Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).



(16) Amtl. Anm.:
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG).

Abschnitt 2, § 22 VOL/A Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

  2. 2.

    (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

    (2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

    (3) Bieter sind nicht zuzulassen.

  3. 3.

    Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote

    1. a)

      ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet bzw. verschlüsselt,

    2. b)

      bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet.

  4. 4.

    (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

    1. a)

      Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,

    2. b)

      ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

    (2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

    (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

  5. 5.

    Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  6. 6.

    (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

    (2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

    (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 2, § 23 VOL/A Prüfung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

    1. a)

      die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    2. b)

      die nicht unterschrieben oder nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur und Verschlüsselung versehen sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4).

  2. 2.

    Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

  3. 3.

    Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 2, § 24 VOL/A Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

    (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

  2. 2.

    (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

    (2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot (§ 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.

  3. 3.

    Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

Abschnitt 2, § 25 VOL/A Wertung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4),

    5. e)

      Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    6. f)

      Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

    7. g)

      Nebenangebote, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 ausgeschlossen hat.

    (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr. 5),

    3. c)

      Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).

  2. 2.

    (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

    (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege.

    Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung.

    (3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

  3. 3.

    Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

  4. 4.

    Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote können berücksichtigt werden.

  5. 5.

    Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.

Abschnitt 2, § 25a VOL/A Zuschlagskriterien, staatliche Beihilfe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Entscheidung über den Zuschlag verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien, beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist. Er hat die Kriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so legt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.

    (2) Bei der Wertung der Angebote darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind.

  2. 2.

    Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

  3. 3.

    Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Abschnitt 2, § 26 VOL/A Aufhebung der Ausschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

    2. b)

      sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

    3. c)

      sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      andere schwerwiegende Gründe bestehen.

  2. 2.

    Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,

    2. b)

      schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.

  3. 3.

    Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

  4. 4.

    Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.

  5. 5.

    Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.

Abschnitt 2, § 26a VOL/A Mitteilung über den Verzicht auf die Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Die Entscheidung, auf die Vergabe eines dem EG-weiten Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten, teilt der Auftraggeber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (17) mit.

Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies auch in Textform mit.



(17) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 2, § 27 VOL/A Nicht berücksichtigte Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

    Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit.

    Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden.

    Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

  2. 2.

    In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 2 sind zusätzlich bekannt zu geben:

    1. a)

      Die Gründe für die Ablehnung (z.B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.

    2. b)

      Die Anzahl der eingegangenen Angebote.

    3. c)

      Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.

  3. 3.

    Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

    1. a)

      der Zuschlagspreis unter 5.000 Euro liegt oder

    2. b)

      weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder

    3. c)

      der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder

    4. d)

      das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte.

  4. 4.

    Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z.B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

  5. 5.

    Sind Nebenangebote eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote eingegangen sind.

  6. 6.

    Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.

  7. 7.

    Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

  8. 8.

    Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

Abschnitt 2, § 27a VOL/A Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen, nach Eingang eines entsprechenden Antrags den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

  2. 2.

    Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Abschnitt 2, § 28 VOL/A Zuschlag

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

    (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

  2. 2.

    (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn eine spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

    (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.

Abschnitt 2, § 28a VOL/A Bekanntmachung über die Auftragserteilung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Auftraggeber machen über jeden vergebenen Auftrag Mitteilung nach dem im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster innerhalb von 48 Tagen nach Vergabe des Auftrags an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (18).

    (2) Bei der Mitteilung von vergebenen Aufträgen über Dienstleistungen nach Anhang I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

    (3) Bei Rahmenvereinbarungen umfasst die Bekanntmachung den Abschluss der Rahmenvereinbarung, aber nicht die Einzelaufträge, die aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wurden.

  2. 2.

    Die Auftraggeber brauchen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe jedoch nicht mitzuteilen, wenn dies dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde.



(18) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 2, § 29 VOL/A Vertragsurkunde

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

Abschnitt 2, § 30 VOL/A Vergabevermerk

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

  2. 2.

    Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

Abschnitt 2, § 30a VOL/A Melde- und Berichtspflichten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind aus dem Vergabevermerk mindestens folgende Angaben zu übermitteln:

    1. a)

      Name und Anschrift des Auftraggebers,

    2. b)

      Art und Umfang der Leistung,

    3. c)

      Wert des Auftrages,

    4. d)

      Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und Gründe für ihre Auswahl,

    5. e)

      Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,

    6. f)

      Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt,

    7. g)

      bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2),

    8. h)

      beim Wettbewerblichen Dialog Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 6a Abs. 1 VgV),

    9. i)

      Gründe, aus denen auf die Vergabe eines Auftrages verzichtet wurde (§ 26).

    Werden Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt, ist für eine entsprechende Dokumentation des Verfahrensablaufes zu sorgen.

  2. 2.

    Die Auftraggeber übermitteln an die zuständige Stelle eine jährliche statistische Aufstellung über die vergebenen Aufträge. Die Aufstellung nach Satz 1 enthält mindestens Angaben über die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge ab den Schwellenwerten, aufgeschlüsselt nach den in § 3a vorgesehenen Verfahren, Warenbereichen entsprechend der Nomenklatur CPV, Dienstleistungskategorien entsprechend der Nomenklatur in den Anhängen I A und I B und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen EG-Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden. Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 200.000 Euro liegt.

Abschnitt 2, § 31a VOL/A Wettbewerbe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.

    (2) Für Wettbewerbe über freiberufliche Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).

  2. 2.

    (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

    (2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden:

    • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

    • auf natürliche oder juristische Personen

    (3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

    (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

    (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.

    (6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und über die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.

  3. 3.

    (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (19) unverzüglich mitzuteilen.

    (2) § 17a Nr. 1 gilt entsprechend.

    (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 48 Tage nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 27a gilt entsprechend.



(19) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften,
2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 2, § 32a VOL/A Nachprüfungsbehörden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

In der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 2, Anhang 1a VOL/A Anhang I 
Teil A (20)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern(21)CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000 bis 50982000
(außer 50310000 bis 50324200
und 50116510-9, 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0)
2Landverkehr (22), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60112000-6 bis 60129300-1
(außer 60121000 bis 60121600,
60122200-1, 60122230-0), und
von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 62100000-3 bis 62300000-5
(außer 62121000-6, 62221000-7)
4Postbeförderung im Landverkehr (23) sowie Luftpostbeförderung71235, 732160122200-1, 60122230-0,
62121000-6, 62221000-7
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7, und von 72530000-9
bis 72532000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66430000-3
und von 67110000-1 bis
67262000-1 (4)
 a)Versicherungsdienstleistungen  
 b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (24)  
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50300000-8 bis 50324200-4,
von 72100000-6 bis 72591000-4
(außer 72318000-7 und von
72530000-9 bis 72532000-3)
8Forschung und Entwicklung (25)85Von 73000000-2 bis 73300000-5
(außer 73200000-4, 73210000-7,
7322000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 74121000-3 bis 74121250-0
10Markt- und Meinungsforschung864Von 74130000-9 bis 74133000-0,
und 74423100-1, 74423110-4
11Unternehmensberatung (26) und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 73200000-4 bis 73220000-0,
von 74140000-2 bis 74150000-5
(außer 74142200-8), und
74420000-9, 74421000-6,
74423000-0, 74423200-2,
74423210-5, 74871000-5,
93620000-0
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 74200000-1 bis 74276400-8,
und von 74310000-5 bis
74323100-0, und 74874000-6
13Werbung871Von 74400000-3 bis
74422000-3
(außer 74420000-9 und
74421000-6)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis
70340000-6, und von
74710000-9 bis
74760000-4
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 78000000-7 bis 78400000-1
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90100000-8 bis 90320000-6,
und 50190000-3, 50229000-6,
50243000-0


(20) Amtl. Anm.:
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
(21) Amtl. Anm.:
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
(22) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(23) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(24) Amtl. Anm.:
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
(25) Amtl. Anm.:
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(26) Amtl. Anm.:
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Abschnitt 2, Anhang 1b VOL/A Teil B

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC-ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55000000-0 bis 55524000-9,
und von 93400000-2 bis
93411000-2
18Eisenbahnen71160111000-9, und von 60121000-2
bis 60121600-8
19Schifffahrt72Von 61000000-5 bis 61530000-9,
und von 63370000-3 bis
63372000-7
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7462400000-6, 62440000-8,
62441000-5,
62450000-1, von 63000000-9 bis
63600000-5 (außer 63370000-3,
63371000-0, 63372000-7), und
74322000-2, 93610000-7
21Rechtsberatung861Von 74110000-3 bis 74114000-1
22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (27)872Von 74500000-4 bis 74540000-6
(außer 74511000-4), und von
95000000-2 bis 95140000-5
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport873 (außer 87304)Von 74600000-5 bis 74620000-1
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 80430000-7
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9374511000-4, und von 85000000-9
bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und
85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport (28)96Von 74875000-3 bis 74875200-5,
und von 92000000-1 bis
92622000-7 (außer 92230000-2)
27Sonstige Dienstleistungen (27) , (28)  


(27) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
(28) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

Abschnitt 2, Anhang 1c VOL/A Anhang II
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. a)
    für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. b)
    Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. c)
    ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. d)
    bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. e)
    ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. f)
    der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. g)
    die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

Abschnitt 2, Anhang 1d VOL/A Anhang TS
Technische Spezifikationen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Begriffsbestimmungen

  1. 1.
    "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
  2. 2.
    "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  3. 3.
    "Internationale Norm" ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  4. 4.
    "Europäische Norm" ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  5. 5.
    "Nationale Norm" ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
  6. 6.
    "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.
  7. 7.
    "Gemeinsame technische Spezifikationen" sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.
  8. 8.
    "Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

Abschnitt 3 VOL/A Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie(29)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.



(29) Amtl. Anm.:
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, (ABl. EU Nr. L 134 S. 1) i.d.F. der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 S. 127) und der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28)

Abschnitt 3, § 1 VOL/A Leistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen



(30) Amtl. Anm.:
vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EstG:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  1. 1.
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;

Abschnitt 3, § 1b VOL/A Verpflichtung zur Anwendung der b-Paragraphen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die Bestimmungen der b-Paragraphen zusätzlich zu den Basisparagraphen. Soweit die Bestimmungen der b-Paragraphen nicht entgegenstehen, bleiben die Basisparagraphen unberührt.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Dienstleistungen sind, werden nach den Regelungen über diejenigen Aufträge vergeben, deren Wert überwiegt.

    (3) Soweit keine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt, gelten die Regelungen sowohl für Liefer- als auch Dienstleistungsaufträge.

  2. 2.

    (1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vergeben.

    (2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der Basisparagraphen dieses Abschnittes und der §§ 8b und 28b vergeben.

    (3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Abschnitt 3, § 2 VOL/A Grundsätze der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sind in der Regel im Wettbewerb zu vergeben.

    (2) Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

  2. 2.

    Bei der Vergabe von Leistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

  3. 3.

    Leistungen sind unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben.

  4. 4.

    Für die Berücksichtigung von Bewerbern, bei denen Umstände besonderer Art vorliegen, sind die jeweils hierüber erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder maßgebend.

Abschnitt 3, § 2b VOL/A Schutz der Vertraulichkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.

  2. 2.

    Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

Abschnitt 3, § 3 VOL/A Arten der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.

    (4) Soweit es zweckmäßig ist, soll der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um Teilnahme zu bewerben (Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).

  2. 2.

    Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

  3. 3.

    Beschränkte Ausschreibung soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit erforderlich ist,

    2. b)

      wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,

    3. c)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

  4. 4.

    Freihändige Vergabe soll nur stattfinden,

    1. a)

      wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kommt,

    2. b)

      wenn im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen, es sei denn, dass dadurch die Wettbewerbsbedingungen verschlechtert werden,

    3. c)

      wenn für die Leistungen gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens bestehen, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt,

    4. d)

      wenn bei geringfügigen Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag kein höherer Preis als für die ursprüngliche Leistung gefordert wird und von einer Ausschreibung kein wirtschaftlicheres Ergebnis zu erwarten ist. Die Nachbestellungen sollen insgesamt 20 vom Hundert des Wertes der ursprünglichen Leistung nicht überschreiten,

    5. e)

      wenn Ersatzteile oder Zubehörstücke zu Maschinen, Geräten usw. vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,

    6. f)

      wenn die Leistung besonders dringlich ist,

    7. g)

      wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

    8. h)

      wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

    9. i)

      wenn es sich um Leistungen handelt, die besondere schöpferische Fähigkeiten verlangen,

    10. k)

      wenn die Leistungen von Bewerbern angeboten werden, die zugelassenen, mit Preisabreden oder gemeinsamen Vertriebseinrichtungen verbundenen Kartellen angehören und keine kartellfremden Bewerber vorhanden sind,

    11. l)

      wenn es sich um Börsenwaren handelt,

    12. m)

      wenn es sich um eine vorteilhafte Gelegenheit handelt,

    13. n)

      wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,

    14. o)

      wenn die Vergabe von Leistungen an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen beabsichtigt ist,

    15. p)

      wenn sie durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - ggf. Landesminister - bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist.

  5. 5.

    Es ist aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden ist.

Abschnitt 3, § 3b VOL/A Arten der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Aufträge im Sinne von § 1b werden in folgenden Verfahren vergeben:

    1. a)

      im Offenen Verfahren, das der Öffentlichen Ausschreibung (§ 3 Nr. 1 Abs. 1) entspricht,

    2. b)

      im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) oder einem anderen Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b Nr. 1 Abs. 1) entspricht,

    3. c)

      im Verhandlungsverfahren, das an die Stelle der Freihändigen Vergabe (§ 3 Nr. 1 Abs. 3) tritt.

    Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb (§ 17b Nr. 1).

  2. 2.

    Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen,

    1. a)

      wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrages nicht grundlegend geändert werden;

    2. b)

      wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die Vergabe des Auftrags einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

    3. c)

      wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;

    4. d)

      soweit zwingend erforderlich und wenn bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht möglich ist, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen für die Bekanntmachung einzuhalten;

    5. e)

      bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 5b Nr. 2 Abs. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;

    6. f)

      im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführende Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;

    7. g)

      bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrages erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,

      • wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

      • oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind;

    8. h)

      wenn es sich um Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden;

    9. i)

      bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;

    10. k)

      bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;

    11. l)

      wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

Abschnitt 3, § 4 VOL/A Erkundung des Bewerberkreises

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.

  2. 2.

    (1) Hierzu kann er öffentlich auffordern, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb im Sinne von § 3 Nr. 1 Abs. 4).

    (2) Bei Auftragswerten über 5.000 EURO kann er sich ferner von der Auftragsberatungsstelle des Bundeslandes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, unter Beachtung von § 7 Nr. 1 geeignete Bewerber benennen lassen. Dabei ist der Auftragsberatungsstelle die zu vergebende Leistung hinreichend zu beschreiben. Der Auftraggeber kann der Auftragsberatungsstelle vorgeben, wie viele Unternehmen er benannt haben will; er kann ferner auf besondere Erfordernisse hinweisen, die von den Unternehmen zu erfüllen sind. Die Auftragsberatungsstelle soll in ihrer Mitteilung angeben, ob sie in der Lage ist, noch weitere Bewerber zu benennen.

    In der Regel hat der Auftraggeber die ihm benannten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  3. 3.

    Weitergehende Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und den Bundesländern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge regeln, werden davon nicht berührt.

Abschnitt 3, § 5 VOL/A Vergabe nach Losen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber hat in jedem Falle, in dem dies nach Art und Umfang der Leistung zweckmäßig ist, diese - z.B. nach Menge, Art - in Lose zu zerlegen, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen um Lose bewerben können. Die einzelnen Lose müssen so bemessen sein, dass eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

  2. 2.

    Etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter sind bereits in der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2) und bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 17 Nr. 3) zu machen.

Abschnitt 3, § 5b VOL/A Rahmenvereinbarung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge.

  2. 2.

    (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen werden.

    (2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3b Nr. 2 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

    (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3b Nr. 1 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.

  3. 3.

    Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Abschnitt 3, § 6 VOL/A Mitwirkung von Sachverständigen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen die Sachverständigen in der Regel von den Berufsvertretungen vorgeschlagen werden.

  2. 2.

    Sachverständige sollen in geeigneten Fällen auf Antrag der Berufsvertretungen gehört werden, wenn dem Auftraggeber dadurch keine Kosten entstehen und eine unzumutbare Verzögerung der Vergabe nicht eintritt.

  3. 3.

    Die Sachverständigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Soweit die Klärung fachlicher Fragen die Erörterung von Preisen erfordert, hat sich die Beteiligung auf die Beurteilung im Sinne von § 23 Nr. 2 zu beschränken.

Abschnitt 3, § 7 VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden.

    (2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen.

  2. 2.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere - im allgemeinen mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sollen möglichst Angebote im Wettbewerb eingeholt werden.

    (4) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden.

  3. 3.

    Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind regelmäßig auch kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.

  4. 4.

    Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

  5. 5.

    Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,

    1. a)

      über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,

    2. b)

      die sich in Liquidation befinden,

    3. c)

      die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. d)

      die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,

    5. e)

      die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

  6. 6.

    Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.

Abschnitt 3, § 7b VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.

    (2) Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

    (3) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    4. d)

      § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    5. e)

      § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,

    6. f)

      Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),

    7. g)

      § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.

    Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen für die Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

    (4) Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Absatz 3 unrichtig ist und die in Absatz 3 genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus einem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.

    (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.

    (6) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangen:

    1. a)

      Vorlage entsprechender Bankauskünfte,

    2. b)

      Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,

    3. c)

      Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

    Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.

    (7) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangen:

    1. a)

      eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:

      • bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

      • bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,

    2. b)

      die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

    3. c)

      Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

    4. d)

      bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,

    5. e)

      bei Lieferaufträgen Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,

    6. f)

      sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

  2. 2.

    Kriterien nach Nummer 1 können auch Ausschließungsgründe nach § 7 Nr. 5 sein.

  3. 3.

    Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

  4. 4.

    Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

  5. 5.

    Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.

  6. 6.

    (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden. Sie sorgen dann dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

    (2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber kann dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug nehmen. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.

  7. 7.

    In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht

    • bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,

    • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

  8. 8.

    Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb von 6 Monaten über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

  9. 9.

    Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 6 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

  10. 10.

    Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.

  11. 11.

    Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 6 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung vorgesehenen Termin in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

  12. 12.

    (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005(31)  enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (32) bekanntzumachen.

    (2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

  13. 13.

    (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen, so nehmen diese auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

    (2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

    (3) Verlangen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Auftraggeber als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, dass die Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Unternehmen vorgelegt werden.



(31) Amtl. Anm.:
ABl. EU Nr. L 257 S. 1
(32) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, Telefon: 00 35 2-29 29-1, Telefax: 00 35 2-292 942 670, http://ted.eur-op.eu.int, E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 3, § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können.

    (2) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

    (3) Dem Auftragnehmer soll kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

  2. 2.

    (1) Soweit die Leistung oder Teile derselben durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umgang nicht hinreichend beschreibbar sind, können sie

    1. a)

      sowohl durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen

    2. b)

      als auch in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten

    gegebenenfalls durch Verbindung der Beschreibungsarten, beschrieben werden.

    (2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen.

  3. 3.

    (1) An die Beschaffenheit der Leistung sind ungewöhnliche Anforderungen nur soweit zu stellen, wie es unbedingt notwendig ist.

    (2) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen anzuwenden; auf einschlägige Normen kann Bezug genommen werden.

    (3) Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist.

    (4) Die Beschreibung technischer Merkmale darf nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass eine solche Beschreibung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist.

    (5) Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.

  4. 4.

    Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln.

Abschnitt 3, § 8b VOL/A Technische Anforderungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die technischen Anforderungen sind zu formulieren:

    1. 1.

      entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:

      1. a)

        in nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

      2. b)

        europäische technische Zulassungen,

      3. c)

        gemeinsame technische Spezifikationen,

      4. d)

        internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,

      5. e)

        falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.

      Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

    2. 2.

      oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

    3. 3.

      oder als Kombination von Ziffer 1 und 2, d.h.

      1. a)

        in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;

      2. b)

        oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

  2. 2.

    (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Nummer 1 Ziffer 1 Buchstabe a genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den Spezifikationen, sofern das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

    (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das Unternehmen muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

  3. 3.

    Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

    1. a)

      sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

    2. b)

      die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

    3. c)

      die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und

    4. d)

      das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

    Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Der Auftraggeber muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

  4. 4.

    Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

  5. 5.

    Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Abschnitt 3, § 9 VOL/A Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 2.

    In den Verdingungsunterlagen ist vorzuschreiben, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages werden. Das gilt auch für etwaige Zusätzliche, Ergänzende sowie Besondere Vertragsbedingungen und, soweit erforderlich, für etwaige Technische Vertragsbedingungen.

  3. 3.

    (1) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können von Auftraggebern, die ständig Leistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Vertragsbedingungen ergänzt werden. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.

    (2) Für die Erfordernisse einer Gruppe gleich gelagerter Einzelfälle können die Allgemeinen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen durch Ergänzende Vertragsbedingungen ergänzt werden. Die Erfordernisse des Einzelfalles sind durch Besondere Vertragsbedingungen zu berücksichtigen. In den Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen sich Abweichungen von den Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die Fälle beschränken, für die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen besondere Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie sollen nicht weiter gehen, als es die Eigenart der Leistung und ihre Ausführung erfordern.

  4. 4.

    In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden:

    1. a)
    2. b)

      Umfang der Leistungen, u.U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistung (VOL/B §§ 1 und 2),

    3. c)

      Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlussgleisen, Wasser- und Energieanschlüssen,

    4. d)

      Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr. 4),

    5. e)

      Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2),

    6. f)

      Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum,

    7. g)

      Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle,

    8. h)

      Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe,

    9. i)

      Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr. 1),

    10. k)

      Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14),

    11. l)

      Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2),

    12. m)

      Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11),

    13. n)

      Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen - Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12),

    14. o)
    15. p)
    16. q)

      Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16),

    17. r)

      Zahlung (VOL/B § 17),

    18. s)

      Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18),

    19. t)

      Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2),

    20. u)

      Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15),

    21. v)

      Besondere Vereinbarungen über die Mängelansprüche.

  5. 5.

    Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.

Abschnitt 3, § 9b VOL/A Vergabeunterlagen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Bei Aufträgen im Sinne von § 1b muss das Anschreiben außer den Angaben nach § 17 Nr. 3 Abs. 2 Folgendes enthalten:

    1. a)

      Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    2. b)

      Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    3. c)

      gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,

    4. d)

      Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

    5. e)

      Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,

    6. f)

      sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 17b Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 25b Nr. 1 Abs. 1 wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis; dabei ist die Gewichtung der Kriterien anzugeben oder soweit nach § 25b Nr. 1 Abs. 1 zulässig, die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung.

  2. 2.

    Wenn der Auftraggeber Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, sind auch die Mindestanforderungen anzugeben, die Nebenangebote erfüllen müssen und auf welche Weise sie einzureichen sind.

  3. 3.

    Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

Abschnitt 3, § 10 VOL/A Unteraufträge

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer

    1. a)

      bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten verfährt,

    2. b)

      dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber benennt,

    3. c)

      dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - stellt, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind.

  2. 2.

    (1) In den Verdingungsunterlagen ist festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen beteiligt.

    (2) Bei Großaufträgen ist in den Verdingungsunterlagen weiter festzulegen, dass sich der Auftragnehmer bemüht, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

Abschnitt 3, § 11 VOL/A Ausführungsfristen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.

  2. 2.

    Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

  3. 3.

    Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.

Abschnitt 3, § 12 VOL/A Vertragsstrafen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Abschnitt 3, § 13 VOL/A Verjährung der Mängelansprüche

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Für die Verjährung der Mängelansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.

  2. 2.

    Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.

Abschnitt 3, § 14 VOL/A Sicherheitsleistungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen.

  2. 2.

    Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 vom Hundert der Auftragssumme nicht überschreiten.

  3. 3.

    Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen.

Abschnitt 3, § 15 VOL/A Preise

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Leistungen sollen zu festen Preisen vergeben werden.

    (2) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten (33).

  2. 2.

    Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden (34). Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.



(33) Amtl. Anm.:
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S. 435 und BAnz. S. 5046) und Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094 und BAnz. S. 3042)
(34) Amtl. Anm.:
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 Seite 384 f.; 1974 Nr. 5 Seite 75

Abschnitt 3, § 16 VOL/A Grundsätze der Ausschreibung und der Informationsübermittlung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertig gestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.

  2. 2.

    Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.

  3. 3.

    Nummer 1 und 2 gelten für die Freihändige Vergabe entsprechend.

  4. 4.

    Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt oder elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

  5. 5.

    Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

    • nicht diskriminierend,

    • allgemein zugänglich und

    • kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie

    sein.

  6. 6.

    Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt 3, § 16b VOL/A Anforderungen an Teilnahmeanträge

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Teilnahmeanträge auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.

  2. 2.

    Teilnahmeanträge können auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden. Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.

Abschnitt 3, § 17 VOL/A Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können,

    8. h)

      die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    11. l)

      die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,

    12. m)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    13. n)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    14. o)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  2. 2.

    (1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben.

    (2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muss,

    7. g)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist,

    8. h)

      Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird,

    9. i)

      die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden,

    10. k)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

  3. 3.

    (1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. a)

      Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle,

    2. b)

      Art der Vergabe (§ 3),

    3. c)

      Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle),

    4. d)

      etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter,

    5. e)

      etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,

    6. f)

      Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden,

    7. g)

      genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2),

    8. h)

      ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20),

    9. i)

      Ablauf der Angebotsfrist (§ 18),

    10. k)

      Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,

    11. l)

      die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden,

    12. m)

      die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14),

    13. n)

      sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21),

    14. o)

      Zuschlags- und Bindefrist (§ 19),

    15. p)

      Nebenangebote (Absatz 5),

    16. q)

      den besonderen Hinweis, dass der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt.

    (3) Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

    (4) Auftraggeber, die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21).

    (5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

    (6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden.

  4. 4.

    Jeder Bewerber soll die Leistungsbeschreibung sowie die anderen Teile der Verdingungsunterlagen, die mit dem Angebot dem Auftraggeber einzureichen sind, doppelt und alle anderen für seine Preisermittlung wesentlichen Unterlagen einfach erhalten. Wenn von den Unterlagen (z.B. Muster, Proben) - außer der Leistungsbeschreibung - keine Vervielfältigungen abgegeben werden können, sind sie in ausreichender Weise zur Einsicht auszulegen.

  5. 5.

    Die Namen der Bewerber, die Teilnahmeanträge gestellt haben, die Verdingungsunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.

  6. 6.

    (1) Erbitten Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben, so sind die Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    (2) Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen.

Abschnitt 3, § 17b VOL/A Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Beschafferprofil

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachungen über die für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Positionen der Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002(35)  in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003(36)) aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien. Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, sofern der Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 18b Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe b) verkürzen will.

    (2) Die Bekanntmachungen sind nach dem im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

    (3) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster.

  2. 2.

    (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,

    1. a)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 oder

    2. b)

      durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 1 oder

    3. c)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 7b Nr. 5 (Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 1564/2005).

    (2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

  3. 3.

    Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung, so

    1. a)

      muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,

    2. b)

      muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

    3. c)

      müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

      1. aa)

        Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;

      2. bb)

        Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

      3. cc)

        gegebenenfalls Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;

      4. dd)

        Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

      5. ee)

        die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

      6. ff)

        alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;

      7. gg)

        Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

      8. hh)

        Art des Auftrages, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere Arten von Aufträgen);

      9. ii)

        Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder ggf. die nach ihrer Bedeutung abgestufte Reihenfolge,

    4. d)

      dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 18b Nr. 2.

  4. 4.

    Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

  5. 5.

    (1) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem (37) oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

    (2) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

    (3) Die europaweit vorgesehene Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten oder in einem Beschafferprofil nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben enthalten. Sie müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen hinweisen.

    (4) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

  6. 6.

    Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

  7. 7.

    Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

  8. 8.

    Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

  9. 9.

    Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.



(35) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 340 S. 1
(36) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 329 S. 1
(37) Amtl. Anm.:
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int" abrufbar.

Abschnitt 3, § 18 VOL/A Form und Frist der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung, Erprobungen oder Besichtigungen zu berücksichtigen.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann von der Festlegung einer Angebotsfrist abgesehen werden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb.

  2. 2.

    (1) Bei Ausschreibungen ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorzuschreiben, dass schriftliche Angebote als solche zu kennzeichnen und ebenso wie etwaige Änderungen und Berichtigungen in einem verschlossenen Umschlag zuzustellen sind. Bei elektronischen Angeboten ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist zugänglich wird.

    (2) Bei Freihändiger Vergabe kann Absatz 1 entsprechend angewendet werden.

  3. 3.

    Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in den in Nr. 2 genannten Formen zurückgezogen werden.

Abschnitt 3, § 18b VOL/A Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage (38), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. a)

      Der öffentliche Auftraggeber muss eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung gemäß § 17b Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) oder ein Beschafferprofil nach § 17b Nr. 5 Abs. 4 mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate, vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen Verfahren nach § 17b Nr. 2 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang A/SKR) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung der regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung vorlagen,

    2. b)

      Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

  2. 2.

    Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:

    1. a)

      Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 17b Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 17b Nr. 3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde, bzw. nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.

    2. b)

      Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.

    3. c)

      Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nr. 3 genannten Faktoren berücksichtigt.

  3. 3.

    Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach § 17b Nr. 6 und 7 nicht eingehalten werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Angebotsfristen berücksichtigt werden.

  4. 4.

    (1) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren und die Fristen für den Eingang der Angebote im Offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung frei, direkt und vollständig elektronisch verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote um weitere 5 Tage verkürzen, es sei denn, es handelt sich um eine nach Nummer 2 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

    (2) Wurde im offenen Verfahren die Bekanntmachung per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung weniger als 15 Tage beträgt. Wurde die Bekanntmachung nicht per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf diese Kumulierung nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 22 Tage beträgt.

    (3) Im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 10 Tage beträgt, es sei denn es handelt sich um eine im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

    (4) Eine Kumulierung der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge darf bei einer elektronisch übermittelten Bekanntmachung nicht zu einer Frist führen, die weniger als 15 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung führt.



(38) Amtl. Anm.:
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. 124 vom 08. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang II). So gelten z.B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

Abschnitt 3, § 19 VOL/A Zuschlags- und Bindefrist

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 18).

  2. 2.

    Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. Das Ende der Zuschlagsfrist soll durch Angabe des Kalendertages bezeichnet werden.

  3. 3.

    Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist).

  4. 4.

    Die Nummern 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 3, § 20 VOL/A Kosten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Bei Öffentlicher Ausschreibung dürfen für die Verdingungsunterlagen die Vervielfältigungskosten gefordert werden. In der Bekanntmachung (§ 17) ist anzugeben, wie hoch sie sind. Sie werden nicht erstattet.

    (2) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind die Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Eine Entschädigung (Absatz 1 Satz 1) darf nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn die Selbstkosten der Vervielfältigung unverhältnismäßig hoch sind.

  2. 2.

    (1) Für die Bearbeitung des Angebotes werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Bieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, insbesondere in den Fällen des § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a), so ist einheitlich für alle Bieter in der Ausschreibung eine angemessene Kostenerstattung festzusetzen. Ist eine Kostenerstattung festgesetzt, so steht sie jedem Bieter zu, der ein der Ausschreibung entsprechendes Angebot mit den geforderten Unterlagen rechtzeitig eingereicht hat.

    (2) Absatz 1 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.

Abschnitt 3, § 21 VOL/A Inhalt der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Angebote müssen die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Soweit Erläuterungen zur Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, kann der Bieter sie auf besonderer Anlage seinem Angebot beifügen.

    (2) Die Auftraggeber haben die Integrität und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz(39) und den Anforderungen des Auftraggebers oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

    (3) Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen im Angebot müssen zweifelsfrei sein.

    (4) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.

    (5) Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

  2. 2.

    Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

  3. 3.

    (1) Der Bieter hat auf Verlangen im Angebot anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind.

    (2) Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.

  4. 4.

    Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben in den Angeboten jeweils die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Fehlt eine dieser Bezeichnungen im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

  5. 5.

    Der Bieter kann schon im Angebot die Rückgabe von Entwürfen, Ausarbeitungen, Mustern und Proben verlangen, falls das Angebot nicht berücksichtigt wird (§ 27 Nr. 7).



(39) Amtl. Anm.:
Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG).

Abschnitt 3, § 22 VOL/A Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Den Eingangsvermerk soll ein an der Vergabe nicht Beteiligter anbringen. Elektronische Angebote sind entsprechend zu kennzeichnen und unter Verschluss zu halten.

  2. 2.

    (1) Die Verhandlung zur Öffnung der Angebote soll unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist stattfinden.

    (2) In der Verhandlung zur Öffnung der Angebote muss neben dem Verhandlungsleiter ein weiterer Vertreter des Auftraggebers anwesend sein.

    (3) Bieter sind nicht zuzulassen.

  3. 3.

    Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die Angebote

    1. a)

      ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet bzw. verschlüsselt,

    2. b)

      bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der für den Eingang als zuständig bezeichneten Stelle eingegangen sind. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen gekennzeichnet.

  4. 4.

    (1) Über die Verhandlung zur Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. In die Niederschrift sind folgende Angaben aufzunehmen:

    1. a)

      Name und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote, ferner andere den Preis betreffende Angaben,

    2. b)

      ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.

    (2) Angebote, die nicht den Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 entsprechen, müssen in der Niederschrift oder, soweit sie nach Schluss der Eröffnungsverhandlung eingegangen sind, in einem Nachtrag zur Niederschrift besonders aufgeführt werden; die Eingangszeit und etwa bekannte Gründe, aus denen die Voraussetzungen der Nummer 3 Satz 1 nicht erfüllt sind, sind zu vermerken.

    (3) Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und dem weiteren Vertreter des Auftraggebers zu unterschreiben.

  5. 5.

    Die Niederschrift darf weder den Bietern noch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

  6. 6.

    (1) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Von den nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angeboten sind auch der Umschlag und andere Beweismittel aufzubewahren.

    (2) Im Falle des § 21 Nr. 3 Abs. 2 ist sicherzustellen, dass die Kenntnis des Angebots auf die mit der Sache Befassten beschränkt bleibt.

    (3) Der Auftraggeber darf Angebotsunterlagen und die in den Angeboten enthaltenen eigenen Vorschläge eines Bieters nur für die Prüfung und Wertung der Angebote (§§ 23 und 25) verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, in der auch die Entschädigung zu regeln ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten bei Freihändiger Vergabe entsprechend.

Abschnitt 3, § 23 VOL/A Prüfung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Nicht geprüft zu werden brauchen Angebote,

    1. a)

      die nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der nicht ordnungsgemäße oder verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    2. b)

      die nicht unterschrieben oder nicht mit der erforderlichen elektronischen Signatur und Verschlüsselung versehen sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4).

  2. 2.

    Die übrigen Angebote sind einzeln auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen; ferner sind die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der einzelnen Angebote maßgebenden Gesichtspunkte festzuhalten. Gegebenenfalls sind Sachverständige (§ 6) hinzuzuziehen.

  3. 3.

    Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 3, § 24 VOL/A Verhandlungen mit Bietern bei Ausschreibungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung darf mit den Bietern über ihre Angebote nur verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter zu beheben.

    (2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.

  2. 2.

    (1) Andere Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unstatthaft.

    (2) Ausnahmsweise darf bei einem Nebenangebot (§ 17 Nr. 3 Abs. 5) oder bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) mit dem Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs verhandelt werden. Hierbei kann auch der Preis entsprechend angepasst werden. Mit weiteren Bietern darf nicht verhandelt werden.

  3. 3.

    Grund und Ergebnis der Verhandlungen sind vertraulich zu behandeln und schriftlich niederzulegen.

Abschnitt 3, § 25 VOL/A Wertung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote, die nicht unterschrieben sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5),

    3. c)

      Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 3),

    4. d)

      Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind (§ 21 Nr. 1 Abs. 4),

    5. e)

      Angebote, die verspätet eingegangen sind, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind,

    6. f)

      Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,

    7. g)

      Nebenangebote, soweit der Auftraggeber diese nach § 17 Nr. 3 Abs. 5 ausgeschlossen hat.

    (2) Außerdem können ausgeschlossen werden:

    1. a)

      Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1),

    2. b)

      Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden können (§ 7 Nr. 5),

    3. c)

      Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2).

  2. 2.

    (1) Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

    (2) Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege. Der Auftraggeber berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis der Überprüfung.

    (3) Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.

  3. 3.

    Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

  4. 4.

    Nebenangebote, die der Auftraggeber bei der Ausschreibung gewünscht oder ausdrücklich zugelassen hat, sind ebenso zu werten wie die Hauptangebote. Sonstige Nebenangebote können berücksichtigt werden.

  5. 5.

    Die Gründe für die Zuschlagserteilung sind in den Akten zu vermerken.

Abschnitt 3, § 25b VOL/A Wertung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien wie etwa Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen. Der Auftraggeber hat die Kriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so legt er die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.

    (2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

  2. 2.

    (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

    (2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.

    (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

  3. 3.

    Ein Angebot nach § 8b Nr. 2 Abs. 1 oder 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

  4. 4.

    (1) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

    (2) Der Zuschlag darf nur auf solche Angebote erteilt werden, die den verlangten Mindestanforderungen entsprechen.

Abschnitt 3, § 26 VOL/A Aufhebung der Ausschreibung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

    2. b)

      sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

    3. c)

      sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

    4. d)

      andere schwerwiegende Gründe bestehen.

  2. 2.

    Die Ausschreibung kann unter der Voraussetzung, dass Angebote in Losen vorgesehen oder Nebenangebote nicht ausgeschlossen sind, teilweise aufgehoben werden, wenn

    1. a)

      das wirtschaftlichste Angebot den ausgeschriebenen Bedarf nicht voll deckt,

    2. b)

      schwerwiegende Gründe der Vergabe der gesamten Leistung an einen Bieter entgegenstehen.

  3. 3.

    Die Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung sind in den Akten zu vermerken.

  4. 4.

    Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Bekanntgabe der Gründe (Nummer 1 Buchstabe a) bis d), Nummer 2 Buchstabe a) und b)) unverzüglich zu benachrichtigen.

  5. 5.

    Eine neue Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die vorhergehende Ausschreibung über denselben Gegenstand ganz oder teilweise aufgehoben ist.

Abschnitt 3, § 27 VOL/A Nicht berücksichtigte Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Ein Angebot gilt als nicht berücksichtigt, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Die Vergabestelle teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Dem Antrag ist ein adressierter Freiumschlag beizufügen. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden. Weiterhin muss in den Verdingungsunterlagen bereits darauf hingewiesen werden, dass das Angebot nicht berücksichtigt worden ist, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde.

  2. 2.

    In der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 2 sind zusätzlich bekannt zugeben:

    1. a)

      Die Gründe für die Ablehnung (z.B. preisliche, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische) seines Angebots. Bei der Mitteilung ist darauf zu achten, dass die Auskunft mit Rücksicht auf die Verpflichtung der Vergabestelle, die Angebote vertraulich zu behandeln (§ 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1), keine Angaben aus Angeboten anderer Bieter enthält.

    2. b)

      Die Anzahl der eingegangenen Angebote.

    3. c)

      Der niedrigste und höchste Angebotsendpreis der nach § 23 geprüften Angebote.

  3. 3.

    Die zusätzliche Bekanntgabe nach Nummer 2 entfällt, wenn

    1. a)

      der Zuschlagspreis unter 5.000 EURO liegt oder

    2. b)

      weniger als 8 Angebote eingegangen sind oder

    3. c)

      der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine funktionale Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a)) zugrunde gelegen hat oder

    4. d)

      das Angebot nach § 25 Nr. 1 ausgeschlossen worden ist oder nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden konnte.

  4. 4.

    Ist aufgrund der Aufforderung zur Angebotsabgabe Vergabe in Losen vorgesehen, so sind zusätzlich in der Bekanntgabe nach Nummer 2 Buchstabe c) Preise zu Losangeboten dann mitzuteilen, wenn eine Vergleichbarkeit der Losangebote (z.B. gleiche Losgröße und Anzahl der Lose) gegeben ist.

  5. 5.

    Sind Nebenangebote eingegangen, so sind diese bei den Angaben gemäß Nummer 2 außer Betracht zu lassen; im Rahmen der Bekanntgabe nach Nummer 2 ist jedoch anzugeben, dass Nebenangebote eingegangen sind.

  6. 6.

    Die Mitteilungen nach Nummer 1 und 2 sind abschließend.

  7. 7.

    Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn dies im Angebot oder innerhalb von 24 Werktagen nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.

    Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der Bieter dürfen nur mit ihrer Zustimmung für eine neue Vergabe oder für andere Zwecke benutzt werden.

Abschnitt 3, § 27b VOL/A Mitteilungspflichten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Anfrage und auf Antrag auch in Textform, Folgendes mit:

    • Entscheidung einschließlich der Gründe, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten,

    • den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes,

    • den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters.

  2. 2.

    Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Abschnitt 3, § 28 VOL/A Zuschlag

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Zuschlag (§ 25 Nr. 3) auf ein Angebot soll schriftlich und so rechtzeitig erteilt werden, dass ihn der Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält. Wird ausnahmsweise der Zuschlag nicht schriftlich erteilt, so ist er umgehend schriftlich zu bestätigen.

    (2) Dies gilt nicht für die Fälle, in denen durch Ausführungsbestimmungen auf die Schriftform verzichtet worden ist.

  2. 2.

    (1) Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderungen der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen, auch wenn spätere urkundliche Festlegung vorgesehen ist.

    (2) Verzögert sich der Zuschlag, so kann die Zuschlagsfrist nur im Einvernehmen mit den in Frage kommenden Bietern verlängert werden.

Abschnitt 3, § 28b VOL/A Bekanntmachung der Auftragserteilung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen, dies gilt nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung.

  2. 2.

    Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei berücksichtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht.

  3. 3.

    (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3b Nr. 2 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 die zu liefernden Angaben auf die Angabe "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken. Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A§ 3b Nr. 2 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit beschränken.

    Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in ihrer Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 17b Nr. 1 Abs. 1 im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 7b Nr. 9.

    (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

  4. 4.

    Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Abschnitt 3, § 29 VOL/A Vertragsurkunde

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Eine besondere Urkunde kann über den Vertrag dann gefertigt werden, wenn die Vertragspartner dies für notwendig halten.

Abschnitt 3, § 30 VOL/A Vergabevermerk

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält.

  2. 2.

    Wird auf die Vorlage zusätzlich zum Angebot verlangter Unterlagen und Nachweise verzichtet, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.

Abschnitt 3, § 30b VOL/A Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

    1. a)

      die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

    2. b)

      den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3b Nr. 2,

    3. c)

      die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.

    Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

    (2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

  2. 2.

    Die Auftraggeber übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung über den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen und die jedoch ohne eine Schwellenwertvorgabe diesen Regelungen unterliegen würden.

  3. 3.

    Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung oder im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnfern- und -regionalverkehr - ausüben, teilen der Bundesregierung entsprechend deren Vorgaben jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die im Vorjahr vergeben worden sind.

    Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.

  4. 4.

    Die Auftraggeber übermitteln die Angaben nach Nummer 2 und 3 spätestens bis 31. August jeden Jahres für das Vorjahr an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Abschnitt 3, § 31b VOL/A Wettbewerbe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.

  2. 2.

    (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

    (2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

    • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

    • auf natürliche oder juristische Personen.

    (3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

    (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

    (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.

    (6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und über die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.

  3. 3.

    (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (40) unverzüglich mitzuteilen.

    (2) § 17b Nr. 4 gilt entsprechend.

    (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 28b gilt entsprechend.



(40) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 3, § 32b VOL/A Nachprüfungsbehörden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 3, Anhang 1a VOL/A Anhang I 
Teil A (41)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC- Referenznummern(42)CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0)
2Landverkehr (43), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60112000-6 bis 60129300-1(außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 62100000-3 bis 62300000-5
(außer 62121000-6, 62221000-7)
4Postbeförderung im Landverkehr (44) sowie Luftpostbeförderung71235, 732160122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4)
 a)Versicherungsdienstleistungen  
 b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (45)  
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3)
8Forschung und Entwicklung (46)85Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 74121000-3 bis 74121250-0
10Markt- und Meinungsforschung864Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4
11Unternehmensberatung (47) und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 73200000-4 bis 73220000-0, von 74140000-2 bis 74150000-5 (außer 74142200-8), und 74420000-9, 74421000-6, 74423000-0, 74423200-2, 74423210-5, 74871000-5, 93620000-0
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 74200000-1 bis 74276400-8, und von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6
13Werbung871Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 74710000-9 bis 74760000-4
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 78000000-7 bis 78400000-1
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0


(41) Amtl. Anm.:
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
(42) Amtl. Anm.:
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
(43) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(44) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(45) Amtl. Anm.:
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
(46) Amtl. Anm.:
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(47) Amtl. Anm.:
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Abschnitt 3, Anhang 1b VOL/A Teil B

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC- ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2
18Eisenbahnen71160111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8
19Schifffahrt72Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7462400000-6, 62440000-8, 62441000-5, 62450000-1, von 63000000-9 bis 63600000-5 (außer 63370000-3, 63371000-0, 63372000-7), und 74322000-2, 93610000-7
21Rechtsberatung861Von 74110000-3 bis 74114000-1
22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (48)872Von 74500000-4 bis 74540000-6 (außer 74511000-4), und von 95000000-2 bis 95140000-5
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport873 (außer 87304)Von 74600000-5 bis 74620000-1
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 80430000-7
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9374511000-4, und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport (49)96Von 74875000-3 bis 74875200-5, und von 92000000-1 bis 92622000-7 (außer 92230000-2)
27Sonstige Dienstleistungen (48) (49)  


(48) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
(49) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

Abschnitt 3, Anhang 1c VOL/A Anhang II
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. a)
    für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. b)
    Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. c)
    ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. d)
    bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. e)
    ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. f)
    der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
  7. g)
    die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

Abschnitt 3, Anhang 1d VOL/A Anhang TS
Technische Spezifikationen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

  2. 2.

    "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

  3. 3.

    "Internationale Norm" ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  4. 4.

    "Europäische Norm" ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  5. 5.

    "Nationale Norm" ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  6. 6.

    "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.

  7. 7.

    "Gemeinsame technische Spezifikationen" sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

  8. 8.

    "Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

Abschnitt 4 VOL/A Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie(50) (VOL/A-SKR)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.



(50) Amtl. Anm.:
Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. EU Nr. L 134 S. 1) i.d.F. der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 07. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 S. 127) und der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28)

Abschnitt 4, § 1 SKR VOL/A Geltungsbereich

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I A sind, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vergeben.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I B sind, werden nach den Bestimmungen der §§ 6 SKR und 12 SKR vergeben.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A und des Anhangs I B sind, werden nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt.

Abschnitt 4, § 2 SKR VOL/A Diskriminierungsverbot, Schutz der Vertraulichkeit

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Bei der Vergabe von Aufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.

  2. 2.

    Die Übermittlung technischer Spezifikationen für interessierte Unternehmen, die Prüfung und die Auswahl von Unternehmen und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit verbinden.

  3. 3.

    Das Recht der Unternehmen, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu verlangen, wird nicht eingeschränkt.

Abschnitt 4, § 3 SKR VOL/A Arten der Vergabe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Auftraggeber können jedes der in Nummer 2 bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass - vorbehaltlich Nummer 3 - ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1 durchgeführt wird.

  2. 2.

    Aufträge im Sinne von § 1 SKR werden in folgenden Verfahren vergeben:

    1. a)

      Offenes Verfahren

      Im Offenen Verfahren werden Aufträge nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

    2. b)

      Nichtoffenes Verfahren

      Im Nichtoffenen Verfahren werden Aufträge nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben.

    3. c)

      Verhandlungsverfahren

      Beim Verhandlungsverfahren wendet sich der Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über den Auftragsinhalt, gegebenenfalls nach Aufruf zum Wettbewerb.

  3. 3.

    Die Auftraggeber können in folgenden Fällen ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchführen:

    1. a)

      Wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb keine oder keine geeigneten Angebote oder Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden;

    2. b)

      wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten beim Auftragnehmer vergeben wird und die Vergabe des Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

    3. c)

      wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;

    4. d)

      soweit zwingend erforderlich und wenn bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht möglich ist, die in den Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren vorgesehenen Fristen für die Bekanntmachung einzuhalten;

    5. e)

      bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in § 4 SKR Nr. 2 Abs. 2 genannte Bedingung erfüllt ist;

    6. f)

      im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmen durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;

    7. g)

      bei zusätzlichen Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ersten Auftrag ausführt,

      • wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

      • oder wenn diese zusätzlichen Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind;

    8. h)

      wenn es sich um Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden;

    9. i)

      bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt;

    10. k)

      bei dem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Waren entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei den Verwaltern im Rahmen eines Konkurses, eines Vergleichsverfahrens oder eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens;

    11. l)

      wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen durchgeführten Wettbewerb gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner vergeben werden muss. Im letzteren Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

Abschnitt 4, § 4 SKR VOL/A Rahmenvereinbarung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge.

  2. 2.

    (1) Rahmenvereinbarungen können als Auftrag im Sinne dieser Vergabebestimmungen angesehen werden und aufgrund eines Verfahrens nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen werden.

    (2) Ist eine Rahmenvereinbarung in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen worden, so kann ein Einzelauftrag aufgrund dieser Rahmenvereinbarung nach § 3 SKR Nr. 3 Buchstabe e) ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

    (3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren nach § 3 SKR Nr. 2 abgeschlossen worden, so muss der Vergabe des Einzelauftrages ein Aufruf zum Wettbewerb vorausgehen.

  3. 3.

    Rahmenvereinbarungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Abschnitt 4, § 5 SKR VOL/A Teilnehmer am Wettbewerb

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.

    (2) Kriterien im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Zu deren Nachweis können entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmens am Schutz seiner Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

    (3) Ein Unternehmen ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt ist wegen:

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      § 263 des Strafgesetzbuches (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    4. d)

      § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,

    5. e)

      § 334 des Strafgesetzbuches (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 § 1 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,

    6. f)

      Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

    7. g)

      § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.

    Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für dieses Unternehmen bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt.

    (4) Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Absatz 3 unrichtig ist und die in Absatz 3 genannten Fälle nicht vorliegen, akzeptieren die Auftraggeber einen Auszug aus einem Bundeszentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung vom Herkunftsland nicht ausgestellt wurde oder nicht vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ersetzt werden.

    (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 3 kann nur abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.

    (6) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangen:

    1. a)

      Vorlage entsprechender Bankauskünfte,

    2. b)

      Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens,

    3. c)

      Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

    Kann ein Unternehmen aus stichhaltigen Gründen die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht erbringen, so können andere, vom Auftraggeber für geeignet erachtete Belege verlangt werden.

    (7) In technischer Hinsicht kann der Auftraggeber vom Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangen:

    1. a)

      eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber:

      • bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,

      • bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,

    2. b)

      die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,

    3. c)

      Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,

    4. d)

      bei Lieferaufträgen Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muss,

    5. e)

      bei Lieferaufträgen Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder Dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,

    6. f)

      sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird; diese Prüfung betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

  2. 2.

    Kriterien nach Nummer 1 können auch folgende Ausschließungsgründe sein:

    1. a)

      Eröffnung oder beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren gesetzlich geregelten Verfahrens über das Vermögen des Unternehmens, oder Ablehnung dieses Antrages mangels Masse,

    2. b)

      eingeleitete Liquidation des Unternehmens,

    3. c)

      nachweislich begangene schwere Verfehlung des Unternehmens, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,

    4. d)

      nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

    5. e)

      vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren.

  3. 3.

    Ein Kriterium kann auch die objektive Notwendigkeit sein, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist.

  4. 4.

    Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen. Von solchen Gemeinschaften kann nicht verlangt werden, dass sie zwecks Einreichung eines Angebots oder für das Verhandlungsverfahren eine bestimmte Rechtsform annehmen; von der den Zuschlag erhaltenden Gemeinschaft kann dies jedoch verlangt werden, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist.

  5. 5.

    Ein Unternehmen kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die entsprechenden Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegt.

  6. 6.

    (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmen (Präqualifikationsverfahren) einrichten und anwenden. Sie sorgen dafür, dass sich Unternehmen jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

    (2) Das System kann mehrere Qualifikationsstufen umfassen. Es wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber aufgestellten objektiven Regeln und Kriterien gehandhabt. Der Auftraggeber kann dabei auf geeignete europäische Normen über die Qualifizierung von Unternehmen Bezug nehmen. Diese Kriterien und Regeln können erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (3) Auf Verlangen werden diese Qualifizierungsregeln und -kriterien sowie deren Fortschreibung Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, übermittelt. Bezieht sich der Auftraggeber auf das Qualifizierungssystem einer anderen Einrichtung, so teilt er deren Namen mit.

  7. 7.

    In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und -regeln dürfen die Auftraggeber nicht

    • bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmen nicht auferlegt hätten,

    • Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

  8. 8.

    Die Auftraggeber unterrichten die Antragsteller innerhalb von 6 Monaten über die Entscheidung zu deren Qualifikation. Kann diese Entscheidung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

  9. 9.

    Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Entscheidung unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Nummer 6 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

  10. 10.

    Die als qualifiziert anerkannten Unternehmen sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dabei ist eine Untergliederung nach Produktgruppen und Leistungsarten möglich.

  11. 11.

    Die Auftraggeber können einem Unternehmen die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Nummer 6 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung muss dem betroffenen Unternehmen mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung vorgesehenen Termin in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

  12. 12.

    (1) Das Prüfsystem ist nach dem im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (51) bekannt zu machen.

    (2) Wenn das System mehr als drei Jahre gilt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

  13. 13.

    (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass die Unternehmen bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Stellen, so nehmen diese auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

    (2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an.

    (3) Verlangen bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen die Auftraggeber als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit, dass die Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem europäischen Gemeinschaftsrecht oder europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen an, die von den Unternehmen vorgelegt werden.



(51) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 4, § 6 SKR VOL/A Technische Anforderungen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die technischen Anforderungen sind zu formulieren:

    1. 1.

      entweder unter Bezugnahme auf die im Anhang TS definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge:

      1. a)

        nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

      2. b)

        europäische technische Zulassungen,

      3. c)

        gemeinsame technische Spezifikationen,

      4. d)

        internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,

      5. e)

        falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.

      Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

    2. 2.

      oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die so genau zu fassen sind, dass sie den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

    3. 3.

      oder als Kombination von Ziffer 1 und 2, d.h.

      1. a)

        in Form von Leistungsanforderungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen;

      2. b)

        oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Ziffer 2 hinsichtlich anderer Merkmale.

  2. 2.

    (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung auf die in Nummer 1 Ziffer 1 Buchstabe a) genannten technischen Anforderungen, so darf er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den Spezifikationen, sofern das Unternehmen in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, entsprechen. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

    (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihnen geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Das Unternehmen muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

    (3) Schreibt der Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

    1. a)

      sie sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

    2. b)

      die Anforderungen des Umweltzeichens auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

    3. c)

      die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen teilnehmen können und

    4. d)

      das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

    Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in der Leistungs- oder Aufgabenbeschreibung festgelegten technischen Anforderungen genügen. Der Auftraggeber muss jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren.

    (4) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

    (5) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in den technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Abschnitt 4, § 7 SKR VOL/A Vergabeunterlagen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Vergabeunterlagen bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen.

  2. 2.

    (1) Für die Versendung der Verdingungsunterlagen (§ 9 SKR Nr. 8) ist ein Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu verfassen, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluss zur Abgabe eines Angebots notwendig sind.

    (2) In dem Anschreiben sind insbesondere anzugeben:

    1. a)

      Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    2. b)

      Tag, bis zu dem zusätzliche Unterlagen angefordert werden können,

    3. c)

      gegebenenfalls Betrag und Zahlungsbedingungen für zusätzliche Unterlagen,

    4. d)

      Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind,

    5. e)

      Angabe, dass die Angebote in deutscher Sprache abzufassen sind,

    6. f)

      Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,

    7. g)

      Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung,

    8. h)

      Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls dem Angebot beizufügen sind,

    9. i)

      sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 9 SKR Nr. 1), die maßgebenden Wertungskriterien im Sinne von § 11 SKR Nr. 1, wie etwa Lieferzeit, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis; dabei ist die Gewichtung der Kriterien anzugeben oder soweit nach § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 zulässig die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung.

    (3) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote nicht oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulassen will, so ist dies anzugeben. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, sind auch die Mindestanforderungen anzugeben, die Nebenangebote erfüllen müssen und auf welche Weise sie einzureichen sind.

  3. 3.

    Der Auftraggeber kann die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

Abschnitt 4, § 8 SKR VOL/A Informationsübermittlung, Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen an, ob Informationen per Post, Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination der Kommunikationsmittel übermittelt werden.

  2. 2.

    Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

    • nicht diskriminierend,

    • allgemein zugänglich und

    • kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie

    sein.

  3. 3.

    Die Auftraggeber haben die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. Per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen und Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.

  4. 4.

    (1) Angebote müssen unterschrieben sein, elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

    (2) Teilnahmeanträge können auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden. Werden Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.

  5. 5.

    Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet werden, dass die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt 4, § 9 SKR VOL/A Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Beschafferprofil

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachungen über die für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV (Verordnung [EG] Nr. 2195/2002(52)  i.d.F. der Verordnung [EG] Nr. 2151/2003(53)) aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien. Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, sofern der Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 10 SKR Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe b) verkürzen will.

    (2) Die Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. (54)

    (3) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 veröffentlichten Muster.

  2. 2.

    (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,

    1. a)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 oder

    2. b)

      durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 1 oder

    3. c)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr. 5.

    (2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

  3. 3.

    Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung, so

    1. a)

      muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,

    2. b)

      muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

    3. c)

      müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

      1. aa)

        Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;

      2. bb)

        Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

      3. cc)

        Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;

      4. dd)

        Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

      5. ee)

        die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

      6. ff)

        alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;

      7. gg)

        Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

      8. hh)

        Art des Auftrages, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen);

      9. ii)

        Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder absteigende Reihenfolge, soweit nach § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 zulässig,

    4. d)

      dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 10 SKR Nr. 2.

  4. 4.

    Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

  5. 5.

    (1) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

    (2) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

    (3) Die europaweit vorgesehene Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten oder in einem Beschafferprofil nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben enthalten. Sie müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften hinweisen.

    (4) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

  6. 6.

    Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

  7. 7.

    Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

  8. 8.

    Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

  9. 9.

    Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.



(52) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 340 S. 1
(53) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. L 329 S. 1
(54) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int abrufbar.

Abschnitt 4, § 10 SKR VOL/A Angebotsfrist, Bewerbungsfrist

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Tage (55), gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    Der Auftraggeber muss eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung gemäß § 8 SKR Nr. 1 nach dem vorgeschriebenen Muster des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 oder ein Beschafferprofil nach § 9 SKR Nr. 4 Abs. 4 mindestens 52 Tage höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages im Offenen Verfahren nach § 9 SKR Nr. 1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abgesandt haben. Diese regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang V der Verordnung [EG] Nr. 1564/2005) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung für die regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung vorlagen. Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte generell mindestens 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

  2. 2.

    Bei Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt:

    1. a)

      Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen (Bewerbungsfrist) aufgrund der Bekanntmachung nach § 9 SKR Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) oder der Aufforderung nach § 9 SKR Nr. 3 Buchstabe c) beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung an. Sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde, bzw. nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.

    2. b)

      Die Angebotsfrist kann zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird.

    3. c)

      Falls eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber im Regelfall eine Frist von mindestens 24 Tagen fest. Sie darf jedoch keinesfalls kürzer als zehn Tage sein, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Nr. 3 genannten Faktoren berücksichtigt.

  3. 3.

    Können die Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen, z.B. ausführlichen technischen Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach § 9 SKR Nr. 5 und 6 nicht eingehalten werden, so muss dies beim Festsetzen angemessener Angebotsfristen berücksichtigt werden.

  4. 4.

    (1) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren und die Fristen für den Eingang der Angebote im Offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung frei, direkt und vollständig elektronisch verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote um weitere 5 Tage verkürzen, es sei denn, es handelt sich um eine nach Nummer 2 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

    (2) Wurde im Offenen Verfahren die Bekanntmachung per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung weniger als 15 Tage beträgt. Wurde die Bekanntmachung nicht per Telefax oder elektronisch übermittelt, darf diese Kumulierung nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 22 Tage beträgt.

    (3) Im Nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzung der Fristen nicht zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die weniger als 10 Tage beträgt, es sei denn, es handelt sich um eine im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

    (4) Eine Kumulierung der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge darf bei einer elektronisch übermittelten Bekanntmachung nicht zu einer Frist führen, die weniger als 15 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung führt.



(55) Amtl. Anm.:
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang II). So gelten z.B. als Tage alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende.

Abschnitt 4, § 11 SKR VOL/A Wertung der Angebote

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Der Auftrag ist auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der auftragsbezogenen Kriterien, wie etwa: Lieferfrist, Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, technischer Wert, Umwelteigenschaften, Kundendienst und technische Hilfe, Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis zu erteilen. Der Auftraggeber hat die Kriterien zu gewichten. Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so legt er die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.

    (2) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind.

  2. 2.

    (1) Erscheinen im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung als ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Er kann eine zumutbare Frist für die Antwort festlegen.

    (2) Der Auftraggeber kann Begründungen berücksichtigen, die objektiv gerechtfertigt sind durch die Wirtschaftlichkeit der Herstellungsmethode, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen für den Bieter bei der Durchführung des Auftrags oder die Originalität der vom Bieter vorgeschlagenen Erzeugnisse.

    (3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen von den Auftraggebern nur zurückgewiesen werden, wenn diese den Bieter darauf hingewiesen haben und dieser innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht den Nachweis liefern konnte, dass die Beihilfe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet oder von ihr genehmigt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

  3. 3.

    Ein Angebot nach § 6 SKR Nr. 2 Abs. 1 oder 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

  4. 4.

    Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Der Zuschlag darf nur auf solche Angebote erteilt werden, die den verlangten Mindestanforderungen entsprechen.

Abschnitt 4, § 12 SKR VOL/A Mitteilungspflichten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Auftraggeber teilen den Bewerbern und Bietern unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Eingang der Anfrage und auf Antrag auch in Textform Folgendes mit:

    • Entscheidung einschließlich der Gründe, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten,

    • den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebotes,

    • den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebotes und den Namen des erfolgreichen Bieters.

  2. 2.

    Der Auftraggeber kann in Nummer 1 genannte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.

Abschnitt 4, § 13 SKR VOL/A Bekanntmachung der Auftragserteilung

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe dieses Auftrags die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen; dies gilt nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen innerhalb einer Rahmenvereinbarung.

  2. 2.

    Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei berücksichtigt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, wenn der Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Unternehmen und die Preise geltend macht.

  3. 3.

    (1) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie 8 des Anhangs I A vergeben, auf die § 3 SKR Nr. 3 Buchstabe b) anwendbar ist, können bezüglich Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 die zu liefernden Angaben auf die Angabe "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken. Ist auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs I A§ 3 SKR Nr. 3 Buchstabe b) nicht anwendbar, können die Auftraggeber die Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit beschränken.

    Die veröffentlichten Angaben sind ebenso detailliert zu fassen wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb nach § 9 SKR Nr. 1 Abs. 1, im Falle eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert wie in § 5 SKR Nr. 10.

    (2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I B geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

  4. 4.

    Die Angaben in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nicht oder nur in vereinfachter Form zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Abschnitt 4, § 14 SKR VOL/A Aufbewahrungs- und Berichtspflichten

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe sind aufzubewahren, die es zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über:

    1. a)

      die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

    2. b)

      den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 3 SKR Nr. 3,

    3. c)

      die Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung.

    Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

    (2) Die Unterlagen müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

  2. 2.

    Auftraggeber übermitteln der Bundesregierung jährlich eine statistische Aufstellung über den Gesamtwert der vergebenen Aufträge, die unterhalb der Schwellenwerte liegen und die jedoch ohne eine Schwellenwertbegrenzung diesen Regelungen unterliegen würden.

  3. 3.

    Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Bereich der Trinkwasser- oder Elektrizitätsversorgung oder im Verkehrsbereich - ausgenommen Eisenbahnfern- und -regionalverkehr - ausüben, teilen der Bundesregierung entsprechend deren Vorgaben jährlich den Gesamtwert der Aufträge mit, die im Vorjahr vergeben worden sind.

    Diese Meldepflicht gilt nicht, wenn der Auftraggeber im Berichtszeitraum keinen Auftrag ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten zu vergeben hatte.

  4. 4.

    Die Auftraggeber übermitteln die Angaben nach Nummer 2 und 3 spätestens bis 31. August jeden Jahres für das Vorjahr an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Abschnitt 4, § 15 SKR VOL/A Wettbewerbe

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Wettbewerbe sind die Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen.

  2. 2.

    (1) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

    (2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

    • auf das Gebiet eines Mitgliedstaates oder einen Teil davon,

    • auf natürliche oder juristische Personen.

    (3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nicht diskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

    (4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

    (5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund von Kriterien, die in der Bekanntmachung nach Nummer 3 genannt sind.

    (6) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht zu erstellen, über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte und über die einzelnen Wettbewerbsarbeiten.

  3. 3.

    (1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung nach dem im Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster mit. Die Bekanntmachung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (56) unverzüglich mitzuteilen.

    (2) § 9 SKR Nr. 4 gilt entsprechend.

    (3) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, geben spätestens 2 Monate nach Durchführung eine Bekanntmachung nach dem im Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. § 13 SKR gilt entsprechend.



(56) Amtl. Anm.:
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int

Abschnitt 4, § 16 SKR VOL/A Vergabekammer

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Vergabekammer mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.

Abschnitt 4, Anhang 1a VOL/A Anhang I 
Teil A (57)

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC- Referenznummern(58)CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886 Von 50100000 bis 50982000 (außer 50310000 bis 50324200 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0)
2Landverkehr (59), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60112000-6 bis 60129300-1 (außer 60121000 bis 60121600, 60122200-1, 60122230-0), und von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 62100000-3 bis 62300000-5 (außer 62121000-6, 62221000-7)
4Postbeförderung im Landverkehr (60) sowie Luftpostbeförderung71235, 732160122200-1, 60122230-0, 62121000-6, 62221000-7
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7, und von 72530000-9 bis 72532000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66430000-3 und von 67110000-1 bis 67262000-1 (4)
 a)Versicherungsdienstleistungen  
 b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (61)  
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50300000-8 bis 50324200-4, von 72100000-6 bis 72591000-4 (außer 72318000-7 und von 72530000-9 bis 72532000-3)
8Forschung und Entwicklung (62)85Von 73000000-2 bis 73300000-5 (außer 73200000-4, 73210000-7, 7322000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 74121000-3 bis 74121250-0
10Markt- und Meinungsforschung864Von 74130000-9 bis 74133000-0, und 74423100-1, 74423110-4
11Unternehmensberatung (63) und verbundene Tätigkeiten865, 866Von 73200000-4 bis 73220000-0, von 74140000-2 bis 74150000-5 (außer 74142200-8), und 74420000-9, 74421000-6, 74423000-0, 74423200-2, 74423210-5, 74871000-5, 93620000-0
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 74200000-1 bis 74276400-8, und von 74310000-5 bis 74323100-0, und 74874000-6
13Werbung871Von 74400000-3 bis 74422000-3 (außer 74420000-9 und 74421000-6)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis 70340000-6, und von 74710000-9 bis 74760000-4
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 78000000-7 bis 78400000-1
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90100000-8 bis 90320000-6, und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0


(57) Amtl. Anm.:
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.
(58) Amtl. Anm.:
CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.
(59) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(60) Amtl. Anm.:
Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(61) Amtl. Anm.:
Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn, gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.
(62) Amtl. Anm.:
Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(63) Amtl. Anm.:
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Abschnitt 4, Anhang 1b VOL/A Teil B

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC- ReferenznummernCPV-Referenznummern
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64Von 55000000-0 bis 55524000-9, und von 93400000-2 bis 93411000-2
18Eisenbahnen71160111000-9, und von 60121000-2 bis 60121600-8
19Schifffahrt72Von 61000000-5 bis 61530000-9, und von 63370000-3 bis 63372000-7
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7462400000-6, 62440000-8, 62441000-5, 62450000-1, von 63000000-9 bis 63600000-5 (außer 63370000-3, 63371000-0, 63372000-7), und 74322000-2, 93610000-7
21Rechtsberatung861Von 74110000-3 bis 74114000-1
22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (64)872Von 74500000-4 bis 74540000-6 (außer 74511000-4), und von 95000000-2 bis 95140000-5
23Auskunfts- und Schutzdienste, ohne Geldtransport873 (außer 87304)Von 74600000-5 bis 74620000-1
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92Von 80100000-5 bis 80430000-7
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9374511000-4, und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26Erholung, Kultur und Sport (65)96Von 74875000-3 bis 74875200-5, und von 92000000-1 bis 92622000-7 (außer 92230000-2)
27Sonstige Dienstleistungen (64) (65)  


(64) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.
(65) Amtl. Anm.:
Mit Ausnahme von Aufträgen über Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Sendeunternehmen und Verträgen über Sendezeit.

Abschnitt 4, Anhang 1c VOL/A Anhang II
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. a)
    für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,
  2. b)
    Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
  3. c)
    ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
  4. d)
    bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
  5. e)
    ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
  6. f)
    der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden, und
  7. g)
    die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.

Abschnitt 4, Anhang 1d VOL/A Anhang TS
Technische Spezifikationen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    "Technische Spezifikationen" sind sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen, technischen Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen, sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

  2. 2.

    "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

  3. 3.

    "Internationale Norm" ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  4. 4.

    "Europäische Norm" ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  5. 5.

    "Nationale Norm" ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

  6. 6.

    "Europäische technische Zulassung" ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit des Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.

  7. 7.

    "Gemeinsame technische Spezifikation" ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

  8. 8.

    "Technische Bezugsgröße" ist jeder Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

Abschnitt 4, Anhang 1e VOL/A Anhang III
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (66),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zahlreiche Rechtsakte des Rates und der Kommission setzen Fristen, Daten oder Termine fest und verwenden die Begriffe des Arbeitstags oder des Feiertags.

Für diesen Bereich sind einheitliche allgemeine Regeln festzulegen.

In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, dass bestimmte Rechtsakte des Rates oder der Kommission von diesen allgemeinen Regeln abweichen.

Für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaften müssen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet und infolgedessen die allgemeinen Regeln für die Fristen, Daten und Termine festgelegt werden.

In den Verträgen sind keine Befugnisse zur Festlegung solcher Regeln vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Rechtsakte, die der Rat und die Kommission aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen haben bzw. erlassen werden.

KAPITEL I
Fristen

Artikel 2

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung sind die Feiertage zu berücksichtigen, die als solche in dem Mitgliedstaat oder in dem Organ der Gemeinschaften vorgesehen sind, bei dem eine Handlung vorgenommen werden soll.

Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Tage, die nach seinen Rechtsvorschriften als Feiertage vorgesehen sind. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen, die durch Angabe der in den Organen der Gemeinschaften als Feiertage vorgesehenen Tage ergänzt worden sind.

(2) Für die Anwendung dieser Verordnung sind als Arbeitstage alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Ist für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 4 gilt Folgendes:

  1. a)
    Eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
  2. b)
    Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.
  3. c)
    Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde des Tages der letzten Woche, des letzten Monats oder des letzten Jahres, der dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages dieses Monats.
  4. d)
    Umfasst eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von dreißig Tagen zugrunde gelegt.

(3) Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

(4) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags.

Diese Bestimmung gilt nicht für Fristen, die von einem bestimmten Datum oder einem bestimmten Ereignis an rückwirkend berechnet werden.

(5) Jede Frist von zwei oder mehr Tagen umfasst mindestens zwei Arbeitstage.

KAPITEL II
Daten und Termine

Artikel 4

(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels für die Fristen des Inkrafttretens, des Wirksamwerdens, des Anwendungsbeginns, des Ablaufs der Geltungsdauer, des Ablaufs der Wirksamkeit und des Ablaufs der Anwendbarkeit der Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelner Bestimmungen dieser Rechtsakte.

(2) Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, für deren Inkrafttreten, deren Wirksamwerden oder deren Anwendungsbeginn ein bestimmtes Datum festgesetzt worden ist, treten mit Beginn der ersten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages in Kraft bzw. werden dann wirksam oder angewandt.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung in Kraft treten, wirksam werden oder angewandt werden sollen.

(3) Rechtsakte des Rates oder der Kommission oder einzelne Bestimmungen dieser Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, treten mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft bzw. werden dann unwirksam oder nicht mehr angewandt.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die vorgenannten Rechtsakte oder Bestimmungen binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer Handlung außer Kraft treten, unwirksam werden oder nicht mehr angewandt werden sollen.

Artikel 5

(1) Artikel 3, mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder muss.

(2) Kann oder muss eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission an einem bestimmten Datum vorgenommen werden, so kann oder muss dies zwischen dem Beginn der ersten Stunde und dem Ablauf der letzten Stunde des diesem Datum entsprechenden Tages geschehen.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn eine Handlung in Durchführung eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission binnen einer bestimmten Anzahl von Tagen nach dem Eintritt eines Ereignisses oder der Vornahme einer anderen Handlung vorgenommen werden kann oder muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 1971 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 03. Juni 1971.

Im Namen des Rates
Der Präsident
R. PLEVEN



(66) Amtl. Anm.:
ABl. EG Nr. C 51 vom 29.04.1970, S. 25

Anhang 1 VOL/A Erläuterungen zur VOL/A

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

I. Vorbemerkung

Die VOL/A gestaltet sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die VOL/A sichert zugleich den Leistungswettbewerb.

II. Allgemeine Erläuterungen

Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.

Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten

  • Abschnitt 1: (Basisparagraphen) für die Vergabe von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie der EG-Dienstleistungsrichtlinie und der EG-Sektorenrichtlinie durch Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet sind;
  • Abschnitt 2: Bestimmungen nach der 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der Richtlinie erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen;
  • Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A-SKR) verpflichtet sind und daneben Haushaltsrecht anwenden.
  • Abschnitt 4: (Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen.

Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren Bestandteil sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.

Die laut den §§ 17a, 27a, 17b, 28b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.

Das Wort "soll" bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten) zu berücksichtigen.

Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber der Abschnitte 1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels der Bieter und der Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen an.

III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

 1. Abschnitt - Basisparagraphen
§ 1Die VOL/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z.B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).
§ 1
erster
Spiegelstrich
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die VOL/A.
§ 1
zweiter
Spiegelstrich
Weiterhin sind alle "Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht" werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
 Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, findet die VOL auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d.h., wird eine der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die VOL hingegen uneingeschränkt anwendbar.
 Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.
 Stellt sich im Laufe des VOL-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch freiberuflich Tätige die Leistung erbringen und sich u.U. sogar um den Auftrag bewerben, so ist entscheidend, dass diese Leistung in der Vergangenheit nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht wurde. Es kommt daher nicht auf die potentielle Fähigkeit der freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.
 § 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere §§ 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt. Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
 Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden.
 Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
§ 1
dritter
Spiegelstrich
Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Richtlinie sind freiberufliche Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
§ 2 Nr. 2Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3).
§ 3 Nr. 1 Abs. 3Unter dem Begriff "förmliches Verfahren" sind die Ausschreibungsverfahren (öffentlich bzw. beschränkt) zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der Freihändigen Vergabe durch ihre Bindungen an weitergehende Formvorschriften (z.B. Preisverhandlungsverbot des § 24 VOL/A).
 Alle Vorschriften des ersten Abschnittes der VOL/A gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe; Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit sind entweder im Text (§ 20 Nr. 1 Abs. 1) oder in der Überschrift einzelner Vorschriften (§ 24) kenntlich gemacht. Soweit einige Bestimmungen oder Teile von ihnen auf die Freihändige Vergabe nur entsprechend anwendbar sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt (§ 20 Nr. 2 Abs. 2).
§ 3 Nr. 2Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. § 55 BHO.
§ 3 Nr. 3Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
§ 3 Nr. 3 Buchstabe cZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 3 Nr. 4Die unter den Buchstaben a bis p aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe d, eZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe fDie Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in § 3 Nr. 3 Buchstabe d:
 Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe gIm Gegensatz zu § 3 Nr. 3 Buchstabe d muss die Geheimhaltung erforderlich sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten Rechnung tragen.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe hDie Worte "vor der Vergabe" bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen. Dieses entspricht inhaltlich § 3 Nr. 4 Buchstabe b VOB/A.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe kBei der Prüfung, ob kartellfremde Bewerber vorhanden sind, ist nicht nur der inländische Markt zu berücksichtigen.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe mDer Begriff "vorteilhafte Gelegenheit" ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe nZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 4 Nr. 2 Abs. 2Vor der Benennung nimmt die Auftragsberatungsstelle, soweit der Auftraggeber dies nicht ausgeschlossen hat, mit den Unternehmen Kontakt zum Zwecke der Feststellung der Angebotsbereitschaft auf.
§ 4 Nr. 3Eine solche Vereinbarung besteht zzt. zwischen den Bundesministerien der Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie und den Ländern über die Zusammenarbeit bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr, abgedruckt im BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1998, S. 1401f.
§ 7 Nr. 4Die Forderung nach Vorlage von Angaben unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sollen keine unangemessenen Nachweise von Bewerbern verlangt werden, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt sind.
§ 7 Nr. 6Die genannten Einrichtungen verfolgen primär andere als erwerbswirtschaftliche Ziele. Aufgrund ihrer vielfach günstigeren Angebote ist damit zu rechnen, dass diese Einrichtungen im Falle einer wettbewerblichen Vergabe private Unternehmen verdrängen.
 Unter den Begriff "ähnliche Einrichtungen" können folglich auch nur solche Institutionen gefasst werden, die eine vergleichbare sozialpolitische Zielsetzung verfolgen und bei denen mit einer Verdrängung privater Unternehmen gerechnet werden muss. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Regiebetrieben nicht gegeben; sie sind daher dem Wettbewerb zu unterstellen.
§ 8 Nr. 1 Abs. 1Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können.
§ 8 Nr. 2 Abs. 1Einfache marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben werden.
 Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl die "funktionale" (Buchstabe a) als auch die "konstruktive" (Buchstabe b) Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
 Dabei ist eine Kombination der Beschreibungsarten möglich. Konstruktive Leistungsbeschreibungen können z.B. funktionale Elemente enthalten und umgekehrt.
 Die sog. funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer Neuerungen anzubieten.
 Bei der sog. konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung vorgegebene Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die sog. konstruktive Leistungsbeschreibung erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung den Vergleich der Angebote.
§ 8 Nr. 3 Abs. 1Die Vorschrift liegt sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des Auftraggebers. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind an die gewünschte Leistung nur solche Anforderungen zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind. In diesem Rahmen sind z.B. auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
§ 8 Nr. 3 Abs. 2Unter dem Begriff "einschlägige Normen" sind der Spezifizierung des Auftrags dienende Normen zu verstehen, z.B. DIN-Normen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften.
§ 11Der Begriff "Ausführungsfristen" umfasst auch Lieferfristen.
§ 14Die Vergabestelle ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen erforderlich sind, um die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich Gewährleistungsansprüche) durchzuführen.
 Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen dürfen nicht schematisch gefordert werden und sollen auf bestimmte Vergaben beschränkt werden, bei denen nach der Art der Leistung (z.B. VOB-ähnliche Leistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können.
 Auf Sicherheitsleistungen kann z.B. auch dann verzichtet werden, wenn der Auftragnehmer hinreichend dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet.
 § 14 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren Sicherung gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften.
§ 17Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Adresse siehe § 17a) Hinweise auf die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen veröffentlichen, die unterhalb der Schwellenwerte nach § 1a liegen.
§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe dLandesregelungen über die Teilung und Vergabe in Losen bleiben unberührt.
§ 17 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe dVgl. Erläuterungen zu § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe d.
§ 17 Nr. 3 Abs. 5
Satz 1
Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten.
 Der 1. Halbsatz des § 17 Nr. 3 Abs. 5 hält den Auftraggeber an, im Anschreiben Klarheit über die Zulassung von Nebenangeboten zu schaffen. Er soll sich darüber äußern, ob er solche wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will.
 Die Zulassung von Nebenangeboten erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung geeignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einfluss technischer Neuerungen, anzubieten. Da Nebenangebote wettbewerbspolitisch grundsätzlich erwünscht sind, ist ihr Ausschluss ohne Abgabe eines Hauptangebots im 2. Halbsatz zum Ausnahmetatbestand erhoben worden.
§ 19 Nr. 2Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 19 Nr. 2 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.
§ 20 Nr. 1Unter dem Begriff "Selbstkosten der Vervielfältigung" sind z.B. auch die Selbstkosten für Muster und Proben zu verstehen.
§ 21 Nr. 1 Abs. 1Erläuterungen sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will der Bieter Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche gekennzeichnete Nebenangebote (§ 21 Nr. 2) einsenden, es sei denn, dass Nebenangebote ausnahmsweise ausgeschlossen sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5).
§ 22 Nr. 2Der Begriff "Verhandlung" soll in Anlehnung an § 22 VOB/A lediglich ausdrücken, dass bei der Öffnung der Angebote auf der Auftraggeberseite formalisiert zu verfahren ist. Die VOL/A lässt im Gegensatz zur VOB/A Bieter zum Eröffnungstermin nicht zu.
§ 22 Nr. 3 Satz 2Bei Angeboten, die aus mehreren Teilen bestehen, bei Anlagen sowie Mustern und Proben, die nicht immer mit dem Angebot selbst aufbewahrt werden können, muss die Zugehörigkeit erkennbar gemacht werden. Durch die Kennzeichnungspflicht sollen Fälschungen verhindert bzw. erschwert werden.
§ 23 Nr. 2 Satz 1Die Überprüfung auf fachliche Richtigkeit enthält auch die Überprüfung technischer Gesichtspunkte.
§ 24Mit der erweiterten Zulässigkeit der Abgabe von Nebenangeboten und der Aufnahme des Begriffs der funktionalen Leistungsbeschreibung in die VOL/A kann es vorkommen, dass ein Angebot zwar der Leistungsbeschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Angebot im Rahmen der geforderten Leistung) entspricht, aber in Einzelheiten dem Beschaffungszweck nicht optimal genügt. Deshalb wird bei einem solchen Angebot, das als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), zugelassen, noch über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Diese Änderungen können sich im Einzelfall auf den Preis auswirken.
 Bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung in Verbindung mit konstruktiven Elementen darf nur über die funktional beschriebenen Leistungsteile verhandelt werden.
§ 25 Nr. 2 Abs. 3Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Die Vergabestelle wird in ihre Abwägung, ob ein offenbares Missverhältnis vorliegt, alle Erkenntnisse zur Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Einzelfall einbeziehen.
§ 25 Nr. 3Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung (vgl. Erläuterungen zu § 8 Nr. 3 Abs. 1) und dem angebotenen Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen.
 Nichtauftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung der Angebote nicht herangezogen werden.
§ 25 Nr. 4 Satz 2Hierunter sind Nebenangebote zu verstehen, die vom Auftraggeber weder gewünscht noch ausdrücklich zugelassen noch ausgeschlossen worden sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5), die also vom Bieter aus eigener Initiative vorgelegt wurden.
§ 26 Nr. 1 Buchstabe cHierunter ist auch der Fall zu verstehen, dass selbst das Mindestangebot zu hoch befunden wurde.
§ 27 Nr. 1 Satz 1Die Mitteilungen an nicht berücksichtigte Bieter sollen möglichst knapp gehalten werden. Sie können stichwortartig, z.B. mittels Formblatt, erfolgen. In der Mitteilung über die Ablehnungsgründe kann auf weitere Wirtschaftlichkeitskriterien (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3) Bezug genommen werden.
§ 27 Nr. 2Angebote über den Abschluss sog. Rahmenverträge unterliegen nicht den Bestimmungen des § 27 Nr. 2.
§ 27 Nr. 4Wurden Angebote abgegeben, die aus mehreren Positionen bestehen (z.B. Artikel oder Ersatzteile unterschiedlicher Art), und werden die Positionen getrennt vergeben, so entfällt die Bekanntgabe nach Nummer 2. Gleiches gilt für Angebote, die keine Endpreise enthalten.
§ 27 Nr. 7Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
  
 2. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen nach der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
- zusätzliche Erläuterungen -
§ 1a§ 1a wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3a Nr. 4 Abs. 3"Die Zuschlagserteilung der Einzelaufträge" kann durch Einzelvertrag oder Abruf erfolgen.
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinigten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
  
 3. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen in den Sektorenbereichen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden
- zusätzliche Erläuterungen -
§ 1b§ 1b wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3b§ 3b ist zusätzlich zu § 3 anzuwenden (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 1); es bleibt deshalb beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.
§ 18b Nr. 2a i.V.m. § 17b Nr. 4 Abs. 3Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 17b Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 18b Nr. 2a zugrunde zu legen.
§ 25b Nr. 2 Abs. 3Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie z.B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u.a., sein.
§ 30b Nr. 1 Abs. 1dDie Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten. (Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
  
 4. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen nach der EG-Sektorenrichtlinie
§ 1 SKR§ 1 SKR wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3 SKRDie Auftraggeber können zwischen dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen; sie müssen sich allerdings nach getroffener Wahl an die einzelnen Bestimmungen für das jeweilige Verfahren halten.
§ 10 SKR Nr. 2a i.V.m. § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 10 SKR Nr. 2a zugrunde zu legen.
§ 11 SKR Nr. 2 Abs. 3Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie z.B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u.a. sein.
§ 14 SKR Nr. 1 Abs. 1dDie Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten.
 (Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
24576 Bad Bramstedt, Bleeck 8
RA u. Notar Thomas Uellendahl
Rechtsanwälte und Notare Kanzlei am Bleeck - Uellendahl / Collatz