Hessisches Sparkassengesetz

Inhaltsübersicht§§
I.
Sparkassen
Rechtsnatur und Errichtung1
Aufgaben2
Trägerschaft und Haftung3
Organe4
Verwaltungsrat5
Zusammensetzung des Verwaltungsrates5a
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes5b
Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied5c
Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder5d
Kreditausschuss und Bilanzausschuss6
Vorstand7
Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern8
Personalverwaltung der Sparkassen9
Satzungen10
Beanstandung11
Sachverständige12
Sparkassenbuch-Kraftloserklärung13
Liquidität14
Jahresabschluss15
Überschüsse16
Vereinigung von Sparkassen17
Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage17a
Übertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten17b
Sparkassen-Holding17c
Organstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung17d
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger18
Auflösung19
Staatsaufsicht20
II.
Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater
1.
Sparkassen mit Genussrechtskapital
Aufnahme von Genussrechtskapital21
2.
Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater
Stille Beteiligung Privater22
Verwaltungsrat23
Versammlung der Beteiligten24
Delegiertenversammlung25
Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen26
3.
Weitere Bestimmungen
Nähere Bestimmungen durch Satzung27
Geltung des Teils I28
III.
Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse
Geltung von Bestimmungen29
Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband30
IV.
Sparkassen- und Giroverband und Girozentrale
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften31
V.
Übergangs- und Schlussvorschriften
Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 200532
Fortführung des Stammkapitals33
Bezirkssparkassen34
Versorgungslast35
Aufhebung entgegenstehenden Rechts36
Rechts- und Verwaltungsvorschriften37
Inkrafttreten38

I. Sparkassen

§ 1 SpkG,HE Rechtsnatur und Errichtung

(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde und ein Gemeindeverband (Gemeinschaftssparkasse)oder ein kommunaler Zweckverband (Zweckverbandssparkasse) ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) 1Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), oder kommunale Zweckverbände können neue Sparkassen errichten; Stiftungen oder rechtsfähige Vereine, die eine Sparkasse betreiben, können auf ihren Antrag nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde -unbeschadet der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetzüber kommunale Gemeinschaftsarbeit - Mitglied eines kommunalen Zweckverbandes werden. 2Die Errichtung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) 1Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. 2Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde; die andere Sparkasse ist vorher zu hören. 3Die Errichtung nach Satz 2 setzt voraus, dass die Zweigstelle in dem bereits bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.

(4) 1Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Trägers oder der Träger beschließen, dass ausschließlich zum Zwecke der vollständigen oder teilweisenÜbertragung von Sparkassen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen, Sparkassen mit Sitz in Hessen, kommunale Träger nach Abs. 1, die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - oder eine Sparkassen-Holdingöffentlich-rechtliche Trägeranteile gebildet werden. 2Im Rahmen derÜbertragung auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung sind die Trägeranteile als Stiftungsvermögen der Stiftung festzulegen. 3Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer an den Stiftungszweck gebunden. 4Das Stiftungsvermögen und die Trägeranteile dürfen weder vom kommunalen Träger noch von der Aufsichtsbehörde für andere Zwecke eingesetzt werden; Übertragungen nach Satz 1 bleiben unberührt.

§ 2 SpkG,HE Aufgaben

(1) 1Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. 2Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. 3Sie fördern die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und deröffentlichen Hand.

(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.

(4) Die Sparkassen sollen nach Maßgabe der Mustersatzung jeder Einwohnerin und jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten.

(5) 1Die Sparkassen sind grundsätzlich verpflichtet, jede Existenzgründerin und jeden Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers zu beraten. 2Sie betreuen bei dem Zugang zu Förderkrediten und kooperieren mit den Förderbanken von Land und Bund.

(6) 1Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihresöffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3 SpkG,HE Trägerschaft und Haftung

(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.

(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) 1Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

§ 4 SpkG,HE Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 5 SpkG,HE Verwaltungsrat

1Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. 2Er bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. 3Der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5a SpkG,HE Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden
  2. 2.
    fünf, sieben oder neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
  3. 3.
    entsprechend der jeweiligen Zahl der Verwaltungsratsmitglieder in Nr. 2 drei, vier oder fünf Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft, dem Verwaltungsorgan oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören,
  3. 3.
    fünf Dienstkräften der Sparkasse.

(3) Bei einer Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag für die Dauer von höchstens zehn Jahren eine erhöhte Zahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates genehmigen.

§ 5b SpkG,HE Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Stiftungsvorstandes

(1) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 werden für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger geltenden Vorschriften von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 2Von den gewählten Mitgliedern dürfen nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. 3Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer; § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 werden von den wahlberechtigten Bediensteten der Sparkasse gewählt. 5Die in der Sparkasse vertretenden Arbeitnehmerorganisationen können Bedienstete der Sparkasse vorschlagen. 6Das Nähere über die Wahl und Wählbarkeit der Bediensteten in den Verwaltungsrat regelt eine Rechtsverordnung, die die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister erlässt; Briefwahl ist zulässig. 7Die Vorschrift des § 80 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) gilt nicht für die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

(2) Vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet in der Vertretungskörperschaft des Trägers oder deren zuständigem Ausschuss eine Anhörung der zur Wahl stehenden Personen statt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeit oder nach Auflösung der Vertretungskörperschaft des Trägers ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter.

(4) Für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode sieht die Satzung ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.

(5) 1Bei Stiftungen nach § 1 Abs. 4 wird der Stiftungsvorstand von der Vertretungskörperschaft des kommunalen Trägers bestellt. 2Er besteht aus mindestens neun und nicht mehr als fünfzehn Mitgliedern. 3ImÜbrigen bleibt das Hessische Stiftungsgesetz unberührt.

§ 5c SpkG,HE Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied

(1) Als Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht gewählt werden

  1. 1.

    Bedienstete des Trägers - ausgenommen Wahlbeamte -, der Finanzverwaltung, der Deutschen Bundespost POSTBANK sowie kreditwirtschaftlicher Verbände;

  2. 2.

    1Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Leiter, Beamte oder Angestellte von Kreditinstituten und anderen Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln. 2Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche oder um unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. 3Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend;

  3. 3.

    hauptamtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Bedienstete der Sparkasse, die dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 angehören;

  4. 4.

    Personen,

    1. a)

      die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das gegen fremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt sind oder

    2. b)

      die in den letzten zehn Jahren als Schuldner an einem Insolvenzverfahren oder einem Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung beteiligt waren oder noch sind;

  5. 5.

    Personen, die untereinander, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(2) 1Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ein oder entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1, so endet die Mitgliedschaft. 2Tritt ein Hinderungsgrund nach Abs. 1 Nr. 5 ein, so endet

  1. 1.
    wenn einer der Beteiligten der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaft des anderen Beteiligten,
  2. 2.
    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zu Stande kommt.

§ 5d SpkG,HE Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder

(1) 1Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. 2Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen. 3In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 angehörenden Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.

(2) 1Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. 2Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. 3Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. 4Bei einer Zweckverbandssparkasse kann abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. 5Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat kann wechseln.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. 3Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; § 79 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) findet keine Anwendung.

(4) 1Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. 2Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse.

(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.

(6) 1Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. 2Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.

(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe Sachverständige hinzuzuziehen.

(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. 2Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.

(9) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. 2Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

(10) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2§ 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend. 3Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. 4Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.

(11) 1Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. 2Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 SpkG,HE Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) 1Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. 2Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. 3In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. 4Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.

(2) Vorsitzender des Kreditausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

(3) 1Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. 2Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen übertragen.

(4) 1Bei Sparkassen, die vereinigt wurden, könnenörtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. 2Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

(5) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 7 SpkG,HE Vorstand

(1) 1Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde. 2Er vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung.

(2) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Es können Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie Stellvertreter für den Verhinderungsfall bestellt werden.

(3) 1Sind die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter verhindert, so kann der Verwaltungsrat von Fall zu Fall Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. 2Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden.

§ 8 SpkG,HE Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern

(1) 1Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. 2Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus.

(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zurückzunehmen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist oder eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. 2Die Zurücknahme der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; sie ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(4) 1Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge des Verwaltungsorgans des Trägers gebunden. 2In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden kann sich das Verwaltungsorgan auf einen Vorschlag beschränken.

(5) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum Vorstandsmitglied oder zum Stellvertreter mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist.

§ 9 SpkG,HE Personalverwaltung der Sparkassen

(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entlässt sie.

(2) 1Dienstvorgesetzter ist für Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für dieübrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes. 2Sind mehrere Träger vorhanden, kann die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nach Satz 1, 2. Halbsatz in einem Zeitraum von 2 Jahren wechseln.

(3) 1Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten der Vorstand. 2Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Beamte der Sparkasse ist der Vorstand. 3Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) § 75 Abs. 1 bis 4 und 6, § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe 1a BAT an aufwärts.

§ 10 SpkG,HE Satzungen

(1) 1Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse. 2Sie ist von den zuständigen Organen des Trägers zu erlassen und ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Die oberste Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung. 2Weicht eine Satzung von der Mustersatzung ab, bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 SpkG,HE Beanstandung

1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.

§ 12 SpkG,HE Sachverständige

Der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers ist befugt, auf Antrag des Vorstandes der Sparkasse bei Vorliegen eines Bedürfnisses Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, welche die Aufgabe haben, für Zwecke einer Beleihung durch die Sparkasse Grundstücke (Hausgrundstücke, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie gewerblich genutzte Grundstücke) zu schätzen.

§ 13 SpkG,HE Sparkassenbuch-Kraftloserklärung

(1) 1Ist ein Sparkassenbuch abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand es auf Antrag dessen, der das Recht aus der Spareinlage geltend machen kann, für kraftlos erklären. 2Er kann auch den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt Folgendes:

  1. 1.

    1Der Antragsteller hat den Verlust des Sparkassenbuches und die Tatsachen, von welchen sein Recht abhängt, glaubhaft zu machen. 2Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

  2. 2.

    1Der Inhaber des Sparkassenbuches ist aufzufordern, binnen drei Monaten unter Vorlage des Sparkassenbuches seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden, widrigenfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt werde. 2In der Aufforderung ist das Sparkassenbuch unter Angabe der Kontonummer zu bezeichnen. 3Die Aufforderung ist durch Aushang von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls der kontoführenden Zweigstelle zu veröffentlichen. 4Gleichzeitig ist das Guthaben zu sperren.

  3. 3.

    1Meldet der Inhaber des Sparkassenbuches seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches an, so ist der Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht in das Sparkassenbuch innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. 2Ist die Frist verstrichen oder hat der Antragsteller das Sparkassenbuch eingesehen, so ist die Sperre aufzuheben.

  4. 4.

    1Wird das Sparkassenbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluss des Vorstandes für kraftlos zu erklären. 2Der Beschluss ist durch Aushang bei der Sparkasse zu veröffentlichen. 3Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

  5. 5.

    An Stelle des für kraftlos erklärten Sparkassenbuches erhält der Antragsteller ein neues Sparkassenbuch.

  6. 6.

    Der Beschluss des Vorstandes, durch den das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird, kann mit der Beschwerde bei dem Amtsgericht angefochten werden; die §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), gelten entsprechend.

  7. 7.

    1Die Kraftloserklärung und das vorangehende Verfahren sind gebührenfrei. 2Die baren Auslagen trägt der Antragsteller.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Kraftloserklärung von anderen Urkunden im Sinne des § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die von einer Sparkasse ausgestellt werden.

§ 14 SpkG,HE Liquidität

1Die Sparkassen müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 2Soweit die hiernach notwendigen liquiden Mittel in Guthaben bestehen, sind diese in der Regel bei der zuständigen Girozentrale zu unterhalten.

§ 15 SpkG,HE Jahresabschluss

(1) 1Der Vorstand der Sparkasse hat dem Träger und der Aufsichtsbehörde den geprüften und festgestellten Jahresabschluss einschließlich Anhang und den Lagebericht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) vorzulegen. 2Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses beizufügen.

(2) 1Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 des Handelsgesetzbuches zu genügen. 2Die Sparkasse fügt dem Lagebericht einen statistischen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 bei.

(3) Auf die Veröffentlichung der Bezüge der Vorstandsmitglieder im Anhang sind die für börsennotierte Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) 1Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt. 2Den Kundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss und Lagebericht zu gewähren.

§ 16 SpkG,HE Überschüsse

(1) 1Aus dem Jahresüberschuss, der sich bei der Rechnungslegung ergibt, wird eine Sicherheitsrücklage gebildet. 2Daneben können aus dem Jahresüberschuss freie Rücklagen gebildet werden; die Zuführung darf die Hälfte der Zuführung an die Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Bei der Feststellung des Jahresabschlusses kann der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag bis zu Fünfundsiebzig vom Hundert der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt werden (Vorwegzuführungen).

(3) 1Der im Jahresabschluss ausgewiesene und um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. 2Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Abführungen an den Träger erfolgen. 3Über die Höhe der Abführung beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes. 4Besteht eine Trägerversammlung, so beschließt diese nach Anhörung des Verwaltungsrates auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes. 5Mehrere Träger sind entsprechend der Trägeranteile an der Abführung beteiligt.

(4) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecke zu verwenden.

§ 17 SpkG,HE Vereinigung von Sparkassen

(1) 1Sparkassen können vereinigt werden durch

  1. 1.
    Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
  2. 2.
    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).

Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte und der Vorstände der Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger. 2Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Wird die Vereinigung nach Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres wirksam, können die Träger bestimmen, dass bei derÜbertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zugrunde gelegt wird. 2Dies setzt voraus, dass die Bilanz zu einem höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt ist. 3Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse vorgenommen.

(3) 1Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. 2Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sind vorher zu hören. 3Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zu Stande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. 5Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Rechtsänderungen auf Grund der Abs. 1 und 3 werden von Gebühren befreit, die das Land Hessen und öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes erheben. 2Die Befreiung gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 17a SpkG,HE Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage

(1) 1Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. 2Für eine teilweiseÜbertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Eine Sparkasse kann nicht auf eine Sparkasse übertragen werden, die unmittelbar und mehrheitlich in der Trägerschaft einer Sparkasse steht.

(2) Der oder die übertragenden Träger der Sparkasse werden als stille Gesellschafter an dem übernehmenden Träger oder der Sparkasse beteiligt.

(3) Nach der Übertragung führt der übernehmende Träger beide Sparkassen als Träger fort; Abs. 1 Satz 2 sowie die Haftung nach § 32 bleiben unberührt.

(4) In dem Vertrag kann vorgesehen werden, dass nach derÜbertragung bis zu einem Drittel der nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der übertragenen Sparkasse angehörenden Verwaltungsratsmitglieder von dem übertragenden Träger vorgeschlagen werden.

(5) 1Der Vertrag kann nähere Einzelheiten derÜbertragung bestimmen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. 3Zeitpunkt und Ausgestaltung der Übertragung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

§ 17b SpkG,HE Übertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten

(1) 1Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. 2§ 17a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Dem Träger oder den Trägern der Sparkasse, deren Anteile übertragen werden, werden Anteile, Trägerschaften oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Träger gewährt. 2Sie nimmt insoweit am wirtschaftlichen Erfolg des übernehmenden Trägers teil. 3§ 17a Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Nach der Übertragung führen der oder die Träger die Sparkassen mit anteiligen Rechten und Pflichten. 2Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.

(4) Wenn keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen werden, werden die Verwaltungsratsmitglieder beider Sparkassen anteilig von den Trägern vorgeschlagen.

(5) § 17a Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 17c SpkG,HE Sparkassen-Holding

(1) 1Benachbarte Träger von Sparkassen oder die von benachbarten Trägern nach § 1 Abs. 4 gegründeten Stiftungen können abweichend von den §§ 17 bis 17b eine Holding als rechtsfähige Anstalt desöffentlichen Rechts gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf die Holding übertragen. 2Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.

(2) 1Die Holding hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Holding obliegt, einen Verwaltungsrat und eine Trägerversammlung. 2Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Holding sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von den Trägern der Holding zu erlassenden Statut bestimmt. 3Die Gründung einer Holding ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 4§ 17b Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Träger der Frankfurter Sparkasse, der Nassauischen Sparkasse, der Taunussparkasse und der Stadtsparkasse Offenbach können eine Sparkassen-Holding Rhein-Main gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf diese übertragen. 2Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt. 4Die Gründung der Sparkassen-Holding Rhein-Main erfordert die Übertragung von Trägeranteilen von mindestens zwei der in Satz 1 genannten Sparkassen.

(4) Den Trägern nach Abs. 3 können stille Beteiligungen oder Anteile an ihnen oder an der Sparkassen-Holding Rhein-Main gewährt werden.

(5) § 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6 bis 9 gelten für eine Holding nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist.

§ 17d SpkG,HE Organstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung

(1) 1In den Verträgen nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann die Bildung einer Trägerversammlung vorgesehen werden. 2Sie ist die Vertretung der Träger. 3Wird eine Trägerversammlung gebildet, gelten die nachstehenden Vorschriften.

(2) 1Die Trägerversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,

  2. 2.

    die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit Sitz und Stimme, zur Berufung des Vorstandsvorsitzenden sowie zur Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall nach § 8 Abs. 4 und 5,

  3. 3.

    den Erlass und die Änderung der Satzung nach § 10,

  4. 4.

    die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung nach § 15 und § 16 Abs. 3,

  5. 5.

    den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen nach § 17 sowie

  6. 6.

    den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse nach § 19.

2Die Aufgaben des Verwaltungsrates bleiben unberührt.

(3) 1Jeder Träger entsendet mindestens einen, im Falle kommunaler Träger mindestens fünf Vertreter in die Trägerversammlung. 2Die Vertreter kommunaler Träger werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5b Abs. 2 gilt entsprechend. 3Das Stimmrecht in der Trägerversammlung richtet sich nach den Trägeranteilen. 4Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 5Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. 6Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. 7Das Nähere regelt die Satzung der Sparkasse.

(4) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften. 2Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. 3Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die weiteren sachkundigen Mitglieder werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. 4Die weiteren sachkundigen Mitglieder können dem Träger, dessen Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.

(5) 1Im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann, insbesondere bei vollständiger oder mehrheitlicher Übertragung der Sparkasse, vereinbart werden, dass

  1. 1.

    die Trägerversammlung als eines der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll;

  2. 2.

    die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll.

2Übertragen mehrere Träger ihre Sparkasse vollständig oder mehrheitlich oder wird eine Zweckverbandssparkasse vollständig übertragen, so gilt Satz 1 entsprechend für einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers. 3In den Fällen nach Satz 1 und 2 kann auch vereinbart werden, dass als Stellvertreter im Verhinderungsfall jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im Hauptamt gewählt werden soll.

(6) 1Die Trägerversammlung kann binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung der Sparkasse beschließen, dass

  1. 1.

    bei Fortbestehen des bisherigen Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse weitere Mitglieder des Verwaltungsrates für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzugewählt werden,

  2. 2.

    die oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ihr Amt vorzeitig beenden und für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse neu gewählt werden oder dass

  3. 3.

    der Verwaltungsrat der übertragenen Sparkasse insgesamt aufgelöst und neu gewählt wird.

2Die erhöhte Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 18 SpkG,HE Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Träger

(1) 1In Auswirkung der Gebietsänderung von Gemeindeverbänden sollen Sparkassen im Bedarfsfall durch Bildung von Zweckverbänden freiwillig vereinigt sowie die Trägerschaft der Sparkasse geregelt werden, wenn dies der Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. 2Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. 3Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) 1Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der gebietlichen Neuordnung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten. 2Für zurückliegende gebietliche Neuordnungen beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. 3Die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Sparkassen erfolgt durch Vereinbarung. 4Von der Übertragung kann bei Vorliegen besonderer Gründe mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der beteiligten Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen abgesehen werden.

(3) 1Kommt es zu keinem Zusammenschluss nach Abs. 1 oder wird die Zustimmung versagt, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen die notwendigen Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der gebietlichen Neuordnung verfugen. 2In besonders begründeten Fällen kann sie die Frist nach Satz 1 bis zu einem Jahr verlängern.

(4) § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19 SpkG,HE Auflösung

1Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. 3Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen-und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.

§ 20 SpkG,HE Staatsaufsicht

(1) 1Die Sparkassen stehen unter der Aufsicht des Staates. 2Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. 3Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörden üben in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Befugnisse im Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden aus; sie können sich der Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen.

(3) 1Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den auf Grund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen verwaltet werden. 2Sie soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Nach der Satzung nicht zulässige Geschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Solche Geschäfte können allgemein durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

(5) 1Die oberste Aufsichtsbehörde kann erlassen:

  1. 1.
    Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft,
  2. 2.
    Richtlinien für die Vergütung und Versorgung der angestellten Vorstandsmitglieder,
  3. 3.
    Richtlinien über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz des Verdienstausfalles an die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes, an die Leiter von Zweigstellen und an sonstige Bedienstete, denen auf Grund ihrer marktbezogenen Tätigkeit ein erhöhter Aufwand entsteht,
  4. 4.
    Richtlinien über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke.

2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen erlässt Grundsätze und Richtlinien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, wenn und soweit die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht.

(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. 2Sie kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass der Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(8) 1Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten durchrühren lassen.

(9) Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Sparkasse es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Abs. 6 bis 8 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.

§ 21 SpkG,HE Aufnahme von Genussrechtskapital

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, vom Träger, von der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts Genussrechtskapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen aufzunehmen. 2Bei der Erstausgabe der Genussrechte müssen die privaten Erwerber ihren Wohnsitz oder Sitz grundsätzlich im Geschäftsbereich der Sparkasse haben. 3Sparkassen, Kreditinstitute der Sparkassenorganisation sowie der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen diese mit mehr als fünfundzwanzig vom Hundert beteiligt sind, sind als Kapitalgeber ausgeschlossen.

(2) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals darf die nach dem Gesetz über das Kreditwesen jeweils zulässige Obergrenze, bis zu der es dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen ist, nicht übersteigen.

§ 22 SpkG,HE Stille Beteiligung Privater (1)

(1) 1Der Sparkasse kann in der Satzung gestattet werden, von natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts (Beteiligte) stille Einlagen im Sinne der §§ 230 bis 237, ausgenommen § 231 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, als Eigenkapital nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenzunehmen; § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Beteiligten nehmen an den stillen Reserven der Sparkasse nicht teil. 3Beteiligter darf nicht sein, wer im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annimmt oder gewerbsmäßig Kredit- oder Versicherungsgeschäfte betreibt oder vermittelt. 4Die Zulässigkeit der Aufnahme von Hafteinlagen von Gesellschaften, an denen der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen mehrheitlich beteiligt ist, bleibt unberührt.

(2) Die Einlagen der Beteiligten sind der Höhe nach auf neunundvierzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse mit Ausnahme der Hafteinlagen nach Abs. 1 Satz 4 und des Genussrechtskapitals beschränkt; maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse.

(3) 1Die Sparkasse schließt mit den Beteiligten Beteiligungsverträge ab. 2Der Sparkassen- und Giroverband gibt Muster-Beteiligungsverträge heraus.



(1) Amtl. Anm.:
Die §§ 22 bis 29 treten am 1. Januar 1993 in Kraft, vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539).

§ 23 SpkG,HE Verwaltungsrat (1)

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Vorsitzenden,
  2. 2.
    neun weiteren sachkundigen Mitgliedern,
  3. 3.
    fünf Dienstkräften der Sparkasse.

Von den neun Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 2 gehören fünf der Vertretungskörperschaft oder dem Verwaltungsorgan des Trägers oder gesellschaftlich relevanten Gruppen an (Vertreter des Trägers), vier Mitglieder sind Repräsentanten der Beteiligten. 2Liegt der Gesamtbetrag der stillen Einlagen unter dreißig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nach § 22 Abs. 2, erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz auf sieben und verringert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf zwei. 3Betragen die stillen Einlagen weniger als fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, vergrößert sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erster Halbsatz zu Lasten der Mitglieder nach Satz 2 zweiter Halbsatz auf neun. 4Maßgebend ist der letzte festgestellte Jahresabschluss der Sparkasse zu Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers.

(2) 1Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gelten § 5a Abs. 3, § 5b Abs. 1 Satz 1 bis 8, § 5c sowie § 5d Abs. 2 entsprechend. 2Die Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden von den Beteiligten für die Dauer einer Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5a Abs. 3 sowie § 5c gelten entsprechend. 3Von den gewählten Mitgliedern dürfen mit Vorrang der vom Träger Gewählten nicht mehr als die Hälfte den Organen des Trägers, aber nicht mehr als ein Mitglied dem Verwaltungsorgan angehören. 4Für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 5b Abs. 1 Satz 9 bis 12. 5Hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 5b Abs. 2 entsprechend.

(3) Beschlüsse über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und von Stellvertretern, die Rücknahme der Bestellung und die Richtlinien der Geschäftspolitik bedürfen im Rahmen der für ihr Zustandekommen erforderlichen Mehrheit zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder, die Vertreter des Trägers sind, einschließlich der Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.



(1) Amtl. Anm.:
Vgl. hierzu Art. 2 des Gesetzes zurÄnderung des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539).

§ 24 SpkG,HE Versammlung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Sparkasse in der Versammlung der Beteiligten aus, soweit die Satzung der Sparkasse nichts anderes bestimmt.

(2) Die Versammlung der Beteiligten hat folgende Zuständigkeiten:

  1. 1.
    Entgegennahme des vom Vorstand zu erläuternden Jahresabschlusses und eines Berichts des Vorstandes über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse (Lagebericht),
  2. 2.
    Wahl der auf die Beteiligten entfaltenden Verwaltungsratsmitglieder,
  3. 3.
    Abgabe von Stellungnahmen nach § 26 Abs. 1 und 2.

(3) 1Jeder Beteiligte hat eine Stimme. 2Die Satzung der Sparkasse kann ab einer in ihr festzulegenden Gesamthöhe der stillen Einlagen eines Beteiligten Mehrfachstimmrechte bis zu höchstens fünf Stimmen gewähren. 3Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. 4Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzliche Vertreter und bei Personengesellschaften durch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeübt.

§ 25 SpkG,HE Delegiertenversammlung

(1) 1Bei Sparkassen mit mehr als 1.500 Beteiligten besteht die Versammlung der Beteiligten aus den Delegierten der Beteiligten (Delegiertenversammlung). 2Für den Fall, dass die Zahl der Beteiligten mehr als 150 beträgt, kann die Satzung der Sparkasse bestimmen, dass die Versammlung der Beteiligten aus Delegierten der Beteiligten besteht. 3Maßgebend ist die Zahl der Beteiligten zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt wird. 4Die Delegiertenversammlung besteht aus mindestens 50 Delegierten. 5In der Satzung ist zu bestimmen, auf wie viele Beteiligte ein Delegierter entfällt.

(2) 1Die Delegierten werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl für Wahlzeit der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; die Wahl ist spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Vertretungskörperschaft vorzunehmen. 2Für jeden Delegierten ist gleichzeitig ein Ersatzdelegierter zu wählen. 3Fällt der Delegierte vor Ablauf der Amtszeit weg, wird sein Ersatzdelegierter für die restliche Amtszeit Delegierter.

(3) Als Delegierter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Beteiligter, gesetzlicher Vertreter oder vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Beteiligten ist und nicht dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Sparkasse angehört, gewählt werden.

(4) 1Die Liste der gewählten Delegierten und der gewählten Ersatzdelegierten ist zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Sparkasse zur Einsicht der Beteiligten auszulegen. 2Die Auslegung ist in den für Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmten Zeitungen und Amtsblättern zu veröffentlichen. 3Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. 4Auf Verlangen ist jedem Beteiligten unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen.

(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses sind in einer Wahlordnung zu treffen, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.

(6) 1Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme. 2Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

(7) Die Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung bestimmen sich nach § 24 Abs. 2.

§ 26 SpkG,HE Vereinigung, Neuordnung und Auflösung von Sparkassen

(1) Bevor die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach den §§ 17 oder 18 ergreift oder eine danach vorgesehene Genehmigung erteilt, hat sie auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(2) Bevor ein Beschluss nach § 19 gefasst wird, hat die Vertretungskörperschaft auch die Versammlung der Beteiligten oder die Delegiertenversammlung zu hören.

(3) Beschlüsse, Vereinbarungen oder Maßnahmen ohne Beachtung der Abs. 1 und 2 sind unwirksam.

§ 27 SpkG,HE Nähere Bestimmungen durch Satzung

Die Satzung trifft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 die näheren Bestimmungen über die Aufnahme haftenden Eigenkapitals durch die Sparkasse sowie die Befugnisse und Sitzungen der Versammlung der Beteiligten und der Delegiertenversammlung.

§ 28 SpkG,HE Geltung des Teils I

Soweit in den §§ 21 bis 28 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten auch bei Sparkassen mit Genussrechtskapital oder stiller Beteiligung Privater die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 29 SpkG,HE Geltung von Bestimmungen

(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben das preuß. Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 (Preuß. Gesetzsamml. S. 1288) (1)  und das preuß. Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 90) vom 26. April 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 48) (2) unberührt; unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbereich der Nassauischen Sparkasse.

(2) Mit dem Übergang der Trägerschaft für die Nassauische Sparkasse vom Land Hessen auf einen Zweckverband gelten für die Nassauische Sparkasse das Hessische Sparkassengesetz und die sonstigen Vorschriften für die Sparkassen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Für die Errichtung von Zweigstellen der Nassauischen Sparkasse in ihrem beim Übergang der Trägerschaft bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsgebiet gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 ist auch nicht auf die Errichtung einer Zweigstelle durch eine andere Sparkasse im Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse anzuwenden, soweit die Zweigstelle im eigenen satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.

(4) 1Der Verwaltungsrat der Nassauischen Sparkasse kann bis zu siebenundzwanzig Mitglieder umfassen. 2Er kann nach Maßgabe der Satzung Aufgaben zur abschließenden Entscheidung auf Ausschüsseübertragen.

(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.



(1) Amtl. Anm.:
GVBl. II 54-3.
(2) Amtl. Anm.:
GVBl. II 54-5.

§ 30 SpkG,HE Übergang der Gewährträgerschaft auf einen Zweckverband (1)

(1) 1Die Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse geht vom Land Hessen auf einen Zweckverband, dessen Aufgabe es ist, Gewährträger der Nassauischen Sparkasse zu sein, mit dessen Entstehung nach § 11 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), über. 2Mitglieder des Zweckverbandes können bei Gründung nur Landkreise und kreisfreie Städte aus dem Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse sein.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Übergang der Gewährträgerschaft nach Abs. 1, der Übergang sowie der Zeitpunkt des Übergangs werden vom für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

(3) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft vom Land Hessen auf den Zweckverband erlöschen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Nassauische Sparkasse.

(4) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 2 kann der Sparkassen-und Giroverband Hessen-Thüringen Mitglied im Zweckverband werden, wenn dies zum Fortbestand des Zweckverbandes erforderlich ist. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist verpflichtet, seine Mitgliedschaft zu kündigen, sofern kommunale Gebietskörperschaften, die bereits Mitglied des Zweckverbandes sind oder diesem beitreten, rechtsverbindlich gegenüber dem Zweckverbandsvorstand ihre Bereitschaft zur Übernahme des Haftungsanteils des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen erklären.



(1) Amtl. Anm.:
Vgl. hierzu die Bekanntmachung des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 16. Januar 1991 (GVBl. I 5. 32, 51) sowie die Feststellung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik durch Erlass vom 16. Januar 1991 (StAnz. S. 384).

§ 31 SpkG,HE Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des Gesetzes über die Neuordnung desöffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 37), geändert durch Gesetz vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539), bleiben unberührt.

§ 32 SpkG,HE Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

(1) 1Der Träger der Sparkasse am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. 3Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. 4Verpflichtungen der Sparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis gemäß der Regelung in der Satzung der Sparkasse.

(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital und gegenüber Beteiligten sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.

§ 33 SpkG,HE Fortführung des Stammkapitals

1Nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Sparkassengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 252), gebildetes Stammkapital kann in der bestehenden Höhe fortgeführt werden. 2Das bestehende Stammkapital kann durch Beschluss des Verwaltungsrates zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung von Sparkassen in Trägeranteile umgewandelt werden. 3Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verlangen, dass Träger von Sparkassen bereits gebildetes Stammkapital veräußern.

§ 34 SpkG,HE Bezirkssparkassen

Die Gewährverbände der Bezirkssparkassen im Regierungsbezirk Darmstadt werden Zweckverbände im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83).

§ 35 SpkG,HE Versorgungslast

Die Sparkasse trägt die Versorgung derjenigen versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten des Trägers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgung ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 36 SpkG,HE Aufhebung entgegenstehenden Rechts

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Bestimmungen werden aufgehoben.

§ 37 SpkG,HE Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die für das Sparkassenwesen zuständige Ministerin oder der für das Sparkassenwesen zuständige Minister erlässt im Benehmen mit der für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerin oder dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 38 SpkG,HE Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft. (1)



(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. November 1954.