Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 KGG,HE Anwendungsbereich
1Gemeinden und Landkreise können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Gesetz ausgeschlossen ist.
§ 2 KGG,HE Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit
(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist.
(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.
§ 3 KGG,HE Beteiligte und Aufgaben
(1) 1Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.
(2) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.
(3) 1Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. 2Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
§ 4 KGG,HE Verfahren
(1) 1Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. 2Die Beteiligten können vereinbaren, dass sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. 3In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.
(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich abzuschließen.
§ 5 KGG,HE Beteiligte
(1) Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (Freiverbände).
(2) 1Neben einer der in Abs. 1 genannten Körperschaften können andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. 2Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen.
§ 6 KGG,HE Rechtsnatur
1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
§ 7 KGG,HE Rechtsverhältnisse
(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.
(2) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 8 KGG,HE Aufgabenübergang
(1) 1Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. 2Der Zweckverband kann an Stelle der Verbandsmitglieder nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden Vorschriften Satzungen erlassen sowie den Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.
(2) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse, insbesondere des Rechts, Satzungen zu erlassen, ausschließen oder auf den örtlichen Geltungsbereich einzelner Verbandsmitglieder beschränken; die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt insoweit unberührt.
(3) 1Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die denselben oder ähnlichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. 2Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
§ 9 KGG,HE Verbandssatzung
(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
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1.
den Namen und Sitz des Zweckverbandes,
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2.
die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes,
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3.
die Aufgaben,
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4.
die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
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5.
die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
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6.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
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7.
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,
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8.
die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,
-
9.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt.
§ 10 KGG,HE Genehmigung
(1) 1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Will die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, hat sie den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(2) Ist für die Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, darf die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.
§ 11 KGG,HE Entstehung des Zweckverbandes
1Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 2Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.
§ 12 KGG,HE Ausgleich
1Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftliche Abmachungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen treffen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. 2Auf Antrag aller Beteiligten, für die ein Ausgleich in Betracht kommt, regelt die Aufsichtsbehörde den Ausgleich.
§ 13 KGG,HE Pflichtverband und Pflichtanschluss
(1) Die obere Aufsichtsbehörde kann Gemeinden und Landkreise zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluss oder Anschluss nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann.
(2) 1Die obere Aufsichtsbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist über eine freiwillige Durchführung zu einigen. 2Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, verfügt die obere Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung; § 11 gilt entsprechend. 3Vor ihrer Entscheidung hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(3) 1Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.
(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Aufsichtsbehörde den Ausgleich (§ 12) auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.
(5) Die Bildung eines Pflichtverbandes oder der Pflichtanschluss an einen bestehenden Zweckverband soll unterbleiben, wenn die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben durch eine Pflichtregelung nach § 29 sichergestellt werden kann.
§ 14 KGG,HE Organe
1Organe des Zweckverbandes sind die Verbandversammlung und der Verbandsvorstand. 2Die Verbandssatzung kann weitere Organe vorsehen.
§ 15 KGG,HE Verbandsversammlung
(1) 1Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. 2Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
(2) 1Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. 2Die Vertreter der Gemeinden und Landkreise werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. 3Die Vertreter anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. 4Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. 5Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(3) 1Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. 2Eine Abberufung von Vertretern aus wichtigem Grund durch die Vertretungskörperschaft ist jederzeit möglich. 3§ 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. 2Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. 3Bei Verbandsversammlungen mit mehr als 30 Vertretern der Verbandsmitglieder ist die Bildung von Fraktionen zulässig. 4§ 36a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Nähere in der Zweckverbandssatzung zu regeln ist.
(5) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
(6) 1Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist und die anwesenden Vertreter der Gemeinden und Landkreise wenigstens die Hälfte der vertretenen Stimmen erreichen. 2§ 53 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. 3Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit vorschreiben. 4Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) 1Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr. 2Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt.
§ 16 KGG,HE Verbandsvorstand
(1) 1Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes. 2Er besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. 3Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. 2Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben. 3Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 4Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes unterzeichnet sind. 5Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satz 3 erteilt ist.
§ 17 KGG,HE Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich, die Mitglieder des Verbandsvorstandes in der Regel ehrenamtlich tätig.
(2) Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr.
(3) 1Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. 2Beamte dürfen hauptamtlich nur angestellt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.
(4) Hat der Zweckverband keine eigenen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen, sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrzunehmen, der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die ihm hierdurch entstehenden Mehrkosten zu gewähren.
(5) Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
§ 18 KGG,HE Wirtschaftsführung
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes.
(2) 1Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden sind; an die Stelle des Haushaltsplanes tritt in diesem Falle der Wirtschaftsplan, an die Stelle der Haushaltsrechnung der Jahresabschluss. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 19 KGG,HE Heranziehung der Verbandsmitglieder
(1) 1Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). 2Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. 3Ein anderer Maßstab kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. 4Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung, im Falle des § 18 Abs. 2 im Wirtschaftsplan, für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.
§ 20 KGG,HE Heranziehung Dritter
1Der Zweckverband kann nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erheben. 2Das Recht, Steuern zu erheben, steht ihm nicht zu.
§ 21 KGG,HE Verfahren
(1) 1Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Änderung der Verbandsaufgaben bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. 2Die Verbandssatzung kann die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. 3Der Beschluss über den Beitritt oder das Ausscheiden setzt einen Antrag des Beteiligten voraus; dies gilt nicht für das Ausscheiden, wenn die Verbandssatzung einen Ausschluss vorsieht und die in ihr bestimmten Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(2) 1Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Abs. 1 seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen. 2Im Falle einer mindestens zehnjährigen Mitgliedschaft in einem Zweckverband mit Aufgaben, die überwiegend nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, kann ein Verbandsmitglied ordentlich mit zweijähriger Kündigungsfrist kündigen. 3Die Kündigung ist gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich zu erklären.
(3) 1Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbandes, zum Ausscheiden oder zur Kündigung eines Verbandsmitglieds aus wichtigem Grund mit der Maßgabe erteilen, dass die Auflösung des Zweckverbandes, das Ausscheiden oder die Kündigung aus wichtigem Grund erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder an die durch die Auflösung, das Ausscheiden oder die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.
(4) 1Ein Pflichtverband bedarf für jede Änderung der Verbandssatzung der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. 2Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. 3Sind die Gründe für die Bildung eines Pflichtverbandes weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber dem Pflichtverband erklären. 4Der Pflichtverband besteht in diesem Falle als Freiverband weiter. 5Innerhalb von sechs Monaten kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt aus dem Zweckverband erklären.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Kündigung aus wichtigem Grund gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.
§ 22 KGG,HE Abwicklung
Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.
§ 23 KGG,HE Wegfall von Verbandsmitgliedern
(1) 1Werden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Verbandsmitglieder sind, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Körperschaft zusammengeschlossen, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder mit der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. 3Die durch den Mitgliederwechsel sich ergebende Änderung der Verbandssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) 1Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung ab die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. 2Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 11 gilt sinngemäß.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für andere Verbandsmitglieder entsprechend.
§ 23a KGG,HE Formwechsel
(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), über den Formwechsel ist zulässig.
(2) 1Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. 2In dem Umwandlungsbeschluss muss auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten sein. 3Als Nachweis der Einhaltung der Erfordernisse des Satz 2 gegenüber dem Registergericht reichen bei kommunalen Körperschaften beglaubigte Beschlussniederschriften aus. 4Der Umwandlungsbeschluss darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss in einem Umwandlungsbericht der Aufsichtsbehörde angezeigt hat. 5Die Umwandlung ist öffentlich bekannt zu machen. 6Im Übrigen sind auf den Formwechsel von den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes§ 192 Abs. 1, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Zweckverbandsmitglieder den Gründern gleichstehen. 7Die weiteren Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buchs des Umwandlungsgesetzes finden keine Anwendung.
§ 24 KGG,HE Inhalt und Form
(1) Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben
-
1.
der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Delegation) oder
-
2.
für die übrigen Beteiligten durchführt (Mandatierung).
(2) Den übrigen Beteiligten kann ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden; dies gilt auch für die Bestellung von Bediensteten.
(3) Ist die Geltungsdauer einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht befristet, oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, hat die Vereinbarung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie von den Beteiligten gekündigt werden kann.
(4) 1Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss die Beteiligten und die Aufgaben bestimmen. 2Sie ist schriftlich abzuschließen.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsame kommunale Anstalten und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend.
§ 25 KGG,HE Rechte und Pflichten
(1) 1Im Fall einer Delegation gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, und die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Gebietskörperschaft über, welche die Aufgaben übernommen hat, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.2In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen an Stelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. 3Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. 4Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.
(2) Im Fall einer Mandatierung bleiben die Rechte und Pflichten der Gebietskörperschaft als Träger der Aufgaben unberührt.
§ 25a KGG,HE Beauftragung
1Der Landrat oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 2Der Landrat kann den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. 3Die Beauftragung bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 26 KGG,HE Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
(1) 1Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. 2Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. 3Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten unter einander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2) 1Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.
§ 27 KGG,HE Änderungen und Aufhebung
(1) 1Änderungen einer Delegation, die den Gegenstand, die den Beteiligten zustehenden Befugnisse oder den Kreis der Beteiligten betreffen, sowie die Aufhebung einer Delegation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Sonstige Änderungen einer Delegation sowie die Änderung und Aufhebung einer Mandatierung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Jede öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden; die Kündigung ist schriftlich gegenüber den Beteiligten zu erklären. 2Die Kündigung einer Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit der Maßgabe erteilen, dass die Kündigung erst nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn dies zur Anpassung der Beteiligten an die durch die Kündigung bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen Wohles erforderlich ist.
(3) 1Änderungen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform. 2Für Änderungen, die Aufhebung und die Kündigung einer Delegation gelten § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 11 sinngemäß.
§ 28 KGG,HE Wegfall von Beteiligten
(1) 1Werden Gebietskörperschaften, die an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt sind, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengeschlossen, tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder mit der sie zusammengeschlossen wird, an deren Stelle. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind, auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung binnen drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaft kündigen.
§ 29 KGG,HE Pflichtregelung
(1) Ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung von Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten und kann dies auf andere Weise nicht wirksam oder zweckmäßig geschehen, hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine bestimmte angemessene Frist zum Abschluss der Vereinbarung zu setzen.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die obere Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirkt. 2Der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde muss eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten vorausgehen.
(3) 1Die §§ 24 bis 28 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. 2Die Beteiligten können eine Pflichtregelung nicht von sich aus aufheben. 3Zur Kündigung ist die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde erforderlich. 4Sind die Gründe für die Pflichtregelung weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber den Beteiligten erklären. 5Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als Vereinbarung nach § 24 weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
§ 29a KGG,HE Allgemeines
(1) 1Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft als gemeinsame kommunale Anstalt errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame kommunale Anstalt umwandeln. 2An der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich auch Zweckverbände und kommunale Versorgungskassen beteiligen.
(2) Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
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1.
ihrer Errichtung,
-
2.
einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung oder
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3.
der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung mindestens zweier Gemeinden oder Landkreise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(3) 1An einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich als Träger beteiligen:
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1.
weitere Gemeinden und Landkreise
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2.
Anstalten im Sinne des Paragraphen 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
-
3.
Zweckverbände und
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4.
kommunale Versorgungskassen
2Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 126a der Hessischen Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(4) 1Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2§ 10 Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend. 3Änderungen der Satzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 4§ 127a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) 1Jede Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von den Beteiligten in ihren jeweiligen Bekanntmachungsorganen, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
§ 29b KGG,HE Grundlagen
(1) 1Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für die gemeinsame kommunale Anstalt § 126a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 2Für die staatliche Aufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 35 entsprechend.
(2) 1Im Rahmen der Vereinbarung nach § 29a Abs. 2 legen die Beteiligten die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. 2In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung zu regeln. 3Für den Inhalt der Satzung gilt § 126a Abs. 2 HGO entsprechend. 4Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
-
1.
die Träger der Anstalt,
-
2.
den Sitz der Anstalt,
-
3.
den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
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4.
den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
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5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
-
6.
die Verteilung des Vermögens der Anstalt und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers,
-
7.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebericht zuständige Rechnungsprüfungsamt.
(3) 1Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt gehören mindestens Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger an. 2Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz.
(4) Die Träger können ihre Verwaltungsratsmitglieder in wichtigen Angelegenheiten anweisen, wie sie im Verwaltungsrat abzustimmen haben.
(5) 1Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. 2Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(6) 1Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. 2Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. 3Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.
(7) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die ordentliche Kündigung gilt § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 30 KGG,HE Beteiligte und Aufgaben
(1) 1Gemeinden können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft einen Gemeindeverwaltungsverband bilden. 2Der Gemeindeverwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
(2) Für den Gemeindeverwaltungsverband gelten die Vorschriften über Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1 Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass der Gemeindeverwaltungsverband
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1.
Aufgaben der Mitgliedsgemeinden in seine Zuständigkeit übernimmt oder
-
2.
mit der verwaltungsmäßigen Erledigung dieser Aufgaben beauftragt wird. 2Das Nähere ist in der Verbandssatzung zu regeln.
§ 31 KGG,HE Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes
(1) Zu Mitgliedern der Verbandsversammlung dürfen nur Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Verbandsgemeinden gewählt werden.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören die Bürgermeister der Verbandsgemeinden kraft Amtes an; sie werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren allgemeinen Vertretern vertreten.
§ 32 KGG,HE Verbandsumlage
Die Verbandsumlage (§ 19) wird, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden erhoben.
§ 34 (weggefallen)
§ 33 KGG,HE
(weggefallen)
§ 34 KGG,HE
(weggefallen)
§ 35 KGG,HE Aufsichtsbehörden
(1) 1Die Zweckverbände unterstehen staatlicher Aufsicht. 2Die §§ 135, 137 bis 146 der Hessischen Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist
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1.der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, wenn ausschließlich seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden Verbandsmitglieder sind,
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2.der Regierungspräsident oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Bezirks angehören oder ein Landkreis seines Bezirks beteiligt ist oder Gemeinden beteiligt sind, für die er Aufsichtsbehörde ist,
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3.der Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden oder Landkreise mehreren Regierungsbezirken angehören oder die Stadt Frankfurt am Main, die Landeshauptstadt Wiesbaden oder das Land beteiligt ist; das Gleiche gilt, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist.
(3) 1Obere Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst der Minister des Innern. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.
(4) 1Für die bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach diesem Gesetz notwendigen Rechtshandlungen der Aufsichtsbehörde und für die Entgegennahme der ihr gegenüber abzugebenden Anzeigen ist die in Abs. 2 bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig. 2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der in § 136 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmten Aufsichtsbehörde unberührt.
§ 36 KGG,HE Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) 1Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Hessen hat, bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. 2Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Hessen oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz innerhalb des Landes Hessen hat.
(2) Der Minister des Innern kann durch Vereinbarung mit der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des anderen Landes die für den grenzüberschreitenden Zweckverband (Abs. 1) zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Landes Hessen entsprechend.
§ 37 KGG,HE
(weggefallen)
§ 38 KGG,HE Anpassung von Satzungen
Die am 19. Dezember 2019 bestehenden Satzungen von Zweckverbänden sind an § 9 Abs. 2 Nr. 8 und 9 in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen.
§ 39 KGG,HE Anwendung in Sonderfällen
(1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben den Gemeinden oder Landkreisen vorgeschrieben oder zugelassen, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches und auf Planungsverbände nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch oder dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main nichts anderes ergibt.
§ 41 (weggefallen)
§ 40 KGG,HE
(weggefallen)
§ 41 KGG,HE
(weggefallen)
§ 42 KGG,HE Ausführungsvorschriften
Der Minister des Innern erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 43 KGG,HE Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.