Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)

Inhaltsübersicht *§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Verfassungsschutzes1
Zuständigkeit2
Aufgaben3
Begriffsbestimmungen4
Trennungsgebot5
Zweiter Teil
Bestimmung zum Beobachtungsobjekt
Beobachtungsobjekt6
Verdachtsobjekt7
Verdachtsgewinnung8
Dritter Teil
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit9
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung10
Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs11
Zweites Kapitel
Erhebung und sonstige Kenntnisnahme
Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung12
Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen13
Nachrichtendienstliche Mittel14
Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel15
Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen16
Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen17
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler18
Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel19
Besondere Auskunftsverlangen20
Verfahrensvorschriften21
Mitteilung an betroffene Personen22
Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren23
Registereinsicht24
Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde25
Drittes Kapitel
Speicherung, Veränderung, Verwendung, Löschung
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung26
Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken27
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten28
Viertes Kapitel
Auskunft
Auskunft an betroffene Personen29
Fünftes Kapitel
Übermittlung
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen30
Übermittlung zur Strafverfolgung31
Übermittlung zur Gefahrenabwehr32
Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz32a
Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen32b
Übermittlung für Angebote zum Ausstieg32c
Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen32d
Übermittlung im Interesse der betroffenen Person32e
Allgemeine Übermittlungsverbote32f
Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung32g
Pflichten der empfangenden Stelle32h
Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht33
Sechstes Kapitel
Unabhängige Datenschutzkontrolle, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Unabhängige Datenschutzkontrolle33a
Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes33b
Vierter Teil
Parlamentarische Kontrolle
Parlamentarisches Kontrollgremium34
Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums35
Unterrichtungspflichten des Fachministeriums36
Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht37
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen38
Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz39
Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag40
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung von Grundrechten41
Übergangsvorschrift42
Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle43

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 NVerfSchG,NI Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

§ 2 NVerfSchG,NI Zuständigkeit

(1) 1Verfassungsschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium (Fachministerium). 2Das Fachministerium unterhält eine Abteilung, die gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung ausschließlich die der Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben wahrnimmt (Verfassungsschutzabteilung).

(2) 1Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Land Niedersachsen nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden. 2Ihre Befugnisse bestimmen sich dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere Verfassungsschutzbehörden nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.

§ 3 NVerfSchG,NI Aufgaben

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. 1.

    Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,

  2. 2.

    sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,

  3. 3.

    Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  4. 4.

    Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Landtag und die Landesregierung über Art und Ausmaß von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1. 2Die Unterrichtung soll diese Organe in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Absatz 1 auf. 2Sie wirkt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten entgegen und beugt ihrem Entstehen vor (Prävention), insbesondere durch Angebote zur Information und zum Ausstieg.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit

  1. 1.

    bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

  2. 2.

    bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

  3. 3.

    bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen,

  4. 4.

    bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einverständnis.

§ 4 NVerfSchG,NI Begriffsbestimmungen

(1) 1Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 sind politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. 2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. 3Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind

  1. 1.

    Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihnen gehörendes Gebiet abzutrennen;

  2. 2.

    Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes: solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;

  3. 3.

    Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: solche, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

(3) Die Begriffsbestimmung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Eine Gefährdung auswärtiger Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 liegt nur dann vor, wenn die Gewalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder vorbereitet wird und sie sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richtet oder richten soll.

(5) Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist die erhebliche, aggressive und unmittelbar gegen Personen oder fremde Sachen gerichtete Anwendung physischer Kraft.

§ 5 NVerfSchG,NI Trennungsgebot

1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu. 2Sie darf die Polizei nicht um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist, auch nicht im Wege der Amtshilfe.

§ 6 NVerfSchG,NI Beobachtungsobjekt

(1) 1Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.

(2) 1Das Beobachtungsobjekt wird von der Fachministerin oder dem Fachminister bestimmt, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Die Gründe sind zu dokumentieren. 3Die Bestimmung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. 4Die Verlängerung der Bestimmung um jeweils höchstens vier Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 5Wird die Bestimmung nicht verlängert, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Beobachtungsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen.

(3) 1Spätestens zwei Jahre nach der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt oder einer Verlängerung ist von der Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist. 2Ist das der Fall, so sind die Gründe zu dokumentieren. 3Andernfalls ist die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von der Fachministerin oder dem Fachminister aufzuheben, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Endet die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, so soll die Verfassungsschutzbehörde den ihr bekannten in dem Personenzusammenschluss verantwortlich tätigen Personen oder der Einzelperson die Beendigung der Beobachtung mitteilen.

(5) Zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Berücksichtigung derjenigen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die gegen die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sprechen.

(6) 1Ein Beobachtungsobjekt hat erhebliche Bedeutung, wenn es auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet oder aus anderen Gründen nach seiner Verhaltens- oder Wirkungsweise geeignet ist, ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. 2Andere Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen in der Regel vor, wenn das Beobachtungsobjekt

  1. 1.

    zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, Straftaten begeht oder auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist,

  2. 2.

    seine Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maß verschleiert oder

  3. 3.

    erheblichen gesellschaftlichen Einfluss besitzt, insbesondere

    1. a)

      durch Vertretung in Ämtern und Mandaten,

    2. b)

      durch wirkungsbreite Publikationen oder systematisches Verbreiten von Desinformationen oder Betreiben von Einschüchterung oder

    3. c)

      aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft.

3Für die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung und dessen Verlängerung gilt Absatz 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 7 NVerfSchG,NI Verdachtsobjekt

(1) 1In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung eines Personenzusammenschlusses oder einer Einzelperson nach § 4 Abs. 1 (Verdachtsobjekt) geprüft, ob das Verdachtsobjekt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 erfüllt. 2Voraussetzung für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 rechtfertigen.

(2) 1Die Gründe für die Bestimmung zum Verdachtsobjekt und der Zeitpunkt des Beginns der Verdachtsphase sind zu dokumentieren. 2Die Verdachtsphase ist auf zwei Jahre begrenzt. 3Die Verdachtsphase kann einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weiterhin erfüllt ist; die Gründe sind zu dokumentieren. 4Endet die Verdachtsphase, ohne dass das Verdachtsobjekt zum Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Beobachtung und Aufklärung unverzüglich zu beenden; die zu dem Verdachtsobjekt gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. 5§ 6 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 8 NVerfSchG,NI Verdachtsgewinnung

(1) 1In einer Verdachtsgewinnungsphase wird geprüft, ob die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfüllt ist. 2Voraussetzung für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase sind tatsächliche Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Anfangsverdacht einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begründen.

(2) 1Die Gründe für den Beginn der Verdachtsgewinnungsphase und der Zeitpunkt ihres Beginns sind zu dokumentieren. 2Die Verdachtsgewinnungsphase ist auf ein Jahr begrenzt. 3Endet die Verdachtsgewinnungsphase, ohne dass ein Verdachtsobjekt oder ein Beobachtungsobjekt bestimmt wird, so ist die Prüfung unverzüglich zu beenden; die in der Verdachtsgewinnungsphase gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des § 28 zu löschen. 4§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 9 NVerfSchG,NI Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. 2Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat sie von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die betroffene Personen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 10 NVerfSchG,NI Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) 1Die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a) darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig der Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigt wird. 2Wenn sich während eines bereits laufenden Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben, ist der Einsatz unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. 3Dies gilt nicht, solange die Fortsetzung der Inanspruchnahme zum Schutz von Leib oder Leben einer Vertrauensperson oder zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes erforderlich ist. 4Vertrauenspersonen und die sie führenden Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen, insbesondere in den Fällen des Satzes 3, den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten nicht speichern, verändern, verwenden oder übermitteln; sie haben solche Daten unverzüglich zu löschen. 5Die Tatsache, dass den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigende Daten erhoben wurden, die Fortsetzung der Inanspruchnahme nach Satz 3 und die Löschung der Daten nach Satz 4 sind zu dokumentieren. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).

(2) 1Eine sonstige Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden. 2Wenn sich während der bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist. 3Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren.

(3) 1Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Verwendung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so dürfen diese Daten nicht mehr gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben wurden, sowie deren Löschung sind zu dokumentieren.

(4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.

(5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen.

(6) 1Die Löschung von Daten nach dieser Vorschrift erfolgt unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 2Daten, die in einer nach dieser Vorschrift angefertigten Dokumentation enthalten sind, dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen, spätestens zwei Jahre nach der Dokumentation.

§ 11 NVerfSchG,NI Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs

Für die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs einschließlich der Verarbeitung der durch eine solche Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten gelten die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes.

§ 12 NVerfSchG,NI Allgemeine Befugnis zur Datenerhebung

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zu einer Prüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, soweit in den Vorschriften dieses Kapitels nicht anderes geregelt ist. 2In der Verdachtsgewinnungsphase darf die Verfassungsschutzbehörde personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 3Voraussetzung für die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, den Verdacht einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 rechtfertigen.

(2) 1Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Werden personenbezogene Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist der Erhebungszweck auf deren Verlangen anzugeben. 3Die betroffenen Personen und die Dritten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(3) Ist zum Zweck der Erhebung die Übermittlung personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.

§ 13 NVerfSchG,NI Erhebung personenbezogener Daten von Minderjährigen

(1) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(2) Die Erhebung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie

  1. 1.

    in einem oder für ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert,

  2. 2.

    in herausgehobener Funktion in einem Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist oder

  3. 3.

    eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt.

(3) 1Die Datenerhebung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. 2Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenerhebung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenerhebung unvermeidbar als Dritte betroffen werden.

§ 14 NVerfSchG,NI Nachrichtendienstliche Mittel

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erhebung personenbezogener Daten nur folgende nachrichtendienstliche Mittel einsetzen:

  1. 1.

    verdeckte Ermittlungen bei betroffenen Personen und Dritten unter den Voraussetzungen des § 15;

  2. 2.

    verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;

  3. 2a.

    verdecktes Mithören und Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen von einer bestimmten Person zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen nicht bestimmten oder beschränkten Personenkreis gerichteten (öffentlich gesprochenen) Wortes unter Einsatz technischer Mittel unter den Voraussetzungen des § 15;

  4. 3.

    Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person oder der oder des Dritten, um ansonsten nicht zugängliche personenbezogene Daten zu erhalten, unter den Voraussetzungen des § 15;

  5. 4.

    planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung (Observation), auch unter Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel, soweit dieser Einsatz allein der Bestimmung des jeweiligen Aufenthaltsortes der beobachteten Person dient, unter den Voraussetzungen des § 15;

  6. 5.

    außerhalb von Wohnungen verdeckt angefertigte

    1. a)

      einzelne fotografische Bildaufzeichnungen sowie

    2. b)

      sonstige Bildaufzeichnungen, die ausschließlich zur nachträglichen Identifizierung von Personen bestimmt sind,

    unter den Voraussetzungen des § 15;

  7. 6.

    Inanspruchnahme von

    1. a)

      Personen, deren planmäßig angelegte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen),

    2. b)

      Personen, die in Einzelfällen Hinweise geben und deren Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist (sonstige geheime Informantinnen und Informanten), sowie

    3. c)

      Personen mit einer bereits bestehenden Verbindung zu einem Nachrichtendienst einer fremden Macht, die zum Zweck der Spionageabwehr überworben worden sind (überworbene Agentinnen und Agenten),

    unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16;

  8. 7.

    Observation, die innerhalb einer Woche insgesamt länger als 48 Stunden oder über einen Zeitraum von einer Woche hinaus durchgeführt wird (längerfristige Observation) oder bei der besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zu einem anderen als dem in Nummer 4 genannten Zweck eingesetzt werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;

  9. 8.

    verdeckt angefertigte Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, die nicht unter Nummer 5 fallen, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;

  10. 9.

    verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 17;

  11. 10.

    Einsatz von hauptamtlichen Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde, die planmäßig angelegt und langfristig unter einer Legende (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) personenbezogene Daten erheben (verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler), unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 18;

  12. 11.

    technische Mittel, mit denen zur Ermittlung des Standortes sowie der Geräte- und der Kartennummern aktiv geschaltete Mobilfunkendeinrichtungen zur Datenabsendung an eine Stelle außerhalb des Telekommunikationsnetzes veranlasst werden, unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;

  13. 12.

    Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 19;

  14. 13.

    Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des § 11.

2Die durch den Einsatz besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Die nach Satz 1 Nr. 5 Buchst. b angefertigten Bildaufzeichnungen dürfen ausschließlich zur nachträglichen Auswahl von Einzelbildern gespeichert, verändert und verwendet werden; anschließend sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die in Satz 1 Nrn. 5 und 8 genannten Mittel dürfen nicht gegen Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) eingesetzt werden.

(2) 1Soweit es für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde

  1. 1.

    fingierte biografische, berufliche oder gewerbliche Angaben (Legende) mit Ausnahme solcher beruflichen Angaben verwenden, die sich auf Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO oder Berufshelferinnen oder Berufshelfer nach § 53a StPO beziehen, und

  2. 2.

    Tarnpapiere und Tarnkennzeichen beschaffen, herstellen und verwenden.

2Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen beschafft, hergestellt und verwendet werden. 3Die Behörden des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe bei der Beschaffung und Herstellung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen zu leisten.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Personen, die ihr logistische oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen oder Informanten oder überworbene Agentinnen oder Agenten zu sein (Gewährspersonen), in Anspruch nehmen, soweit dies erforderlich ist für den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels nach Absatz 1, zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Personen oder für die Beschaffung, Herstellung und Verwendung von Hilfsmitteln nach Absatz 2.

§ 15 NVerfSchG,NI Allgemeine Voraussetzungen für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel

(1) 1Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffenen Personen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben oder durch ein Ersuchen nach § 23 beschafft werden kann. 2Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen, insbesondere nicht außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dem jeweiligen Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausgeht oder ausgehen kann. 3Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden, wenn sein Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) 1Ein nachrichtendienstliches Mittel darf nur eingesetzt werden, wenn

  1. 1.

    sich der Einsatz gegen ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in diesem oder für dieses tätig ist,

  2. 2.

    sich der Einsatz gegen eine Person richtet, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen,

  3. 3.

    sich der Einsatz gegen eine Person richtet, von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb der Einsatz des Mittels unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat, oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen,

  4. 4.

    dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können oder

  5. 5.

    dies zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen und Gegenstände der Verfassungsschutzbehörde sowie zum Schutz der Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen erforderlich ist.

2Ein nachrichtendienstliches Mittel darf auch eingesetzt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Bei dem Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels dürfen die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde keine Straftaten begehen.

(4) Die Zielsetzung und die Aktivitäten von Beobachtungs- und Verdachtsobjekten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde weder unmittelbar noch mittelbar steuernd beeinflusst werden.

§ 16 NVerfSchG,NI Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Personen

(1) 1Vertrauenspersonen, sonstige geheime Informantinnen und Informanten sowie überworbene Agentinnen und Agenten dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. 1.

    sie volljährig sind,

  2. 2.

    sie nicht im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister mit Tatvorwürfen wegen der Begehung einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind, es sei denn, sie wurden freigesprochen, und sie nicht im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen einer in Absatz 6 genannten Straftat eingetragen sind,

  3. 3.

    die Geld- oder Sachzuwendungen für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson nicht auf Dauer deren wesentliche Lebensgrundlage sind,

  4. 4.

    sie nicht ein Angebot zum Ausstieg annehmen und nicht die Absicht dazu haben und

  5. 5.

    sie nicht

    1. a)

      Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlaments oder

    2. b)

      Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments

    sind.

2Die Verfassungsschutzbehörde darf Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO) sowie Berufshelferinnen und Berufshelfer (§ 53a StPO) nicht von sich aus in Anspruch nehmen.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf eine Vertrauensperson

  1. 1.

    über sechs Monate hinaus,

  2. 2.

    gezielt gegen eine bestimmte Person oder

  3. 3.

    gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

nur in Anspruch nehmen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(3) 1Bei Vertrauenspersonen sowie überworbenen Agentinnen und Agenten soll der Zeitraum zwischen dem ersten Herantreten an die Person und dem Beginn der planmäßig angelegten Zusammenarbeit (Werbung) ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Werbung einer Vertrauensperson darf erst beginnen, wenn die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, dies angeordnet hat. 3Vertrauenspersonen sowie überworbene Agentinnen und Agenten sollen höchstens fünf Jahre von derselben oder demselben Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde geführt werden. 4Ihre Werbung und Inanspruchnahme sind fortlaufend zu dokumentieren. 5Die Sätze 3 und 4 gelten für die Betreuung sonstiger geheimer Informantinnen und Informanten entsprechend.

(4) 1Eine in Absatz 1 genannte Person darf nur folgende Straftatbestände verwirklichen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

2Dabei darf weder auf die Gründung einer strafbaren Vereinigung hingewirkt noch eine steuernde Einflussnahme auf sie ausgeübt werden. 3Erlaubt sind nur solche Handlungen, die unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall unumgänglich und für die Aufklärung der Bestrebung oder der Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unerlässlich sind. 4Eine in Absatz 1 genannte Person darf eine Wohnung mit dem Einverständnis der oder des Berechtigten betreten. 5Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Verwendung einer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer in Absatz 1 genannten Person nicht mehr vor, so ist die Inanspruchnahme unverzüglich zu beenden. 2Die Inanspruchnahme ist auch dann unverzüglich zu beenden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass die Person rechtswidrig einen in Absatz 6 genannten Straftatbestand verwirklicht hat. 3In diesem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, wenn nicht der Schutz von Leib und Leben der in Anspruch genommenen Person ein Unterlassen erfordert.

(6) Straftatbestände, deren rechtswidrige Verwirklichung eine Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift ausschließt, sind

  1. 1.

    Verbrechen,

  2. 2.

    die in § 138 StGB genannten Vergehen, ausgenommen Straftaten nach den §§ 129a und 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, soweit er auf § 129a StGB verweist, sowie

  3. 3.

§ 17 NVerfSchG,NI Besondere Voraussetzungen für Observationen sowie verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Verfassungsschutzbehörde darf die nachrichtendienstlichen Mittel der Observation nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, der Bildübertragungen und Bildaufzeichnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sowie des verdeckten Mithörens und Aufzeichnens des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur einsetzen, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt von erheblicher Bedeutung oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

§ 18 NVerfSchG,NI Besondere Voraussetzungen für den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

(1) Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes eingesetzt werden.

(2) 1Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers ist fortlaufend zu dokumentieren. 2§ 16 Abs. 4 gilt für verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler entsprechend.

§ 19 NVerfSchG,NI Besondere Voraussetzungen für den Einsatz bestimmter technischer Mittel

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf ein technisches Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 11 und 12 nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes einsetzen.

(2) Der Einsatz eines technischen Mittels nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 darf sich nur gegen eine Person richten, bei der

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat, oder

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt, und dass deshalb der Einsatz unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

§ 20 NVerfSchG,NI Besondere Auskunftsverlangen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, ihr Auskunft erteilen

  1. 1.

    zu Bestandsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes - TDDDG -) mit Ausnahme von Passwörtern oder anderen Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, oder

  2. 2.

    zu Nutzungsdaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG).

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. 3Die Erteilung einer Auskunft zu Bestandsdaten darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen. 4Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 darf die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten nur angeordnet werden, wenn das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist oder aus anderen Gründen erhebliche Bedeutung hat. 5Die Erteilung einer Auskunft zu Nutzungsdaten darf nur zu einer Person angeordnet werden,

  1. 1.

    bei der tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder

  2. 2.

    bei der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Telemedien für eine Person nach Nummer 1 nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erbringen oder daran mitwirken, ihr Auskunft erteilen

  1. 1.

    zu den von ihnen erhobenen Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 6 und den nach § 172 TKG erhobenen Daten,

  2. 2.

    zu Daten nach Nummer 1, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird oder die anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden, oder

  3. 3.

    zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 TDDDG und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten.

2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur angeordnet werden, wenn sie im Einzelfall zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 Nr. 1 darf im Einzelfall auch angeordnet werden, wenn dadurch die zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten, überworbenen Agentinnen und Agenten sowie Gewährspersonen gewonnen oder überprüft werden können. 4Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 darf nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes und nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat,

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie über ihren Teilnehmeranschluss für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Teilnehmeranschluss nutzt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann anordnen, dass

  1. 1.

    Luftfahrtunternehmen sowie Betreiber von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge Auskunft zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, sowie

  2. 2.

    Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen Auskunft zu Konten und Geldanlagen, insbesondere zu Kontoständen, Zahlungsein- und -ausgängen und sonstigen Geldbewegungen, sowie zu Kontoinhaberinnen, Kontoinhabern, sonstigen Berechtigten und weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten,

erteilen. 2Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur im Einzelfall und unter der Voraussetzung angeordnet werden, dass sie zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist und dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für ein in § 3 Abs. 1 genanntes Schutzgut vorliegen; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 darf nur zu einer Person angeordnet werden, bei der

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegende Gefahr nachdrücklich fördert, oder

  2. 2.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine in Satz 1 genannte Dienstleistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nimmt und dass deshalb die Anordnung unumgänglich ist, um Erkenntnisse über ein Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder über eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu gewinnen.

4Zur Erteilung einer Auskunft nach Satz 1 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Leistungen erbringen.

(4) Die Verfassungsschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder 3 das Bundeszentralamt für Steuern um Abrufe aus dem gemäß § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystem ersuchen (Kontostammdatenabfrage).

(5) 1Auskünfte nach den Absätzen 1 und 3 sind unentgeltlich zu erteilen. 2Die Verfassungsschutzbehörde hat für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.

(6) Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Ersuchen nach Absatz 4 und die übermittelten Daten dürfen den betroffenen Personen oder Dritten von den Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(7) 1Den Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht besteht.

§ 21 NVerfSchG,NI Verfahrensvorschriften

(1) 1Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 wird von der Fachministerin oder dem Fachminister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für die Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. 3Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 in den nicht von § 16 Abs. 2 erfassten Fällen wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung angeordnet, im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter. 4Die Gründe für die Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren.

(2) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen auf höchstens

  1. 1.

    ein Jahr in den Fällen des § 16 Abs. 2,

  2. 2.

    drei Monate in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12,

  3. 3.

    drei Monate bei der Erteilung von Auskünften zu künftig anfallenden Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1.

2Verlängerungen um jeweils höchstens den in Satz 1 genannten Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Anordnungen und Verlängerungen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 2Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für Anordnungen und Verlängerungen der Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1. 3In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungs-relevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:

  1. 1.

    das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder die Person, soweit möglich, mit Name und Anschrift, gegen das oder die sich der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels richtet oder zu dem oder zu der die Erteilung der Auskunft angeordnet wird,

  2. 2.

    die zeitgleich gegen eine in Nummer 1 genannte Person von der Verfassungsschutzbehörde eingesetzten weiteren nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer des Einsatzes oder der Auskunft,

  4. 4.

    der Sachverhalt sowie

  5. 5.

    eine Begründung.

4Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens; im Fall des Satzes 3 Nr. 2 prüft sie zudem, ob sich aus der Summe der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ergibt. 5Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten. 6Stimmt die G 10-Kommission einer Anordnung oder Verlängerung nicht zu, so hat die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, die Anordnung oder Verlängerung unverzüglich aufzuheben.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Absatzes 3 die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels vor der Zustimmung der G 10-Kommission begonnen oder die Auskunft vor der Zustimmung erteilt wird. 2In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 3Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so gilt Absatz 3 Satz 6 entsprechend; der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden. 4Bereits erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben der G 10-Kommission nach den Absätzen 3 und 4 obliegt der G 10-Kommission nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10). 2§ 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 bis 4 Nds. AG G 10 gilt entsprechend.

(6) Die weiteren Einzelheiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sowie der Inanspruchnahme von Gewährspersonen sind in Dienstvorschriften umfassend zu regeln.

§ 22 NVerfSchG,NI Mitteilung an betroffene Personen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 12 nach seiner Beendigung den betroffenen Personen mitzuteilen. 2Dasselbe gilt für Observationen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, soweit besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt wurden. 3Die Verfassungsschutzbehörde hat auch die besonderen Auskunftsverlangen nach Erteilung der Auskunft den betroffenen Personen mitzuteilen; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4. 4In der Mitteilung ist auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels oder für das besondere Auskunftsverlangen und auf das Auskunftsrecht nach § 29 hinzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

  1. 1.

    für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten oder

  2. 2.

    die Person nur unerheblich betroffen und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Mitteilung hat.

(2) 1Die Mitteilung wird zurückgestellt, solange

  1. 1.

    eine Gefährdung des Zwecks des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens nicht ausgeschlossen werden kann,

  2. 2.

    durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,

  3. 3.

    ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder

  4. 4.

    durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens der weitere Einsatz der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 9 genannten Personen gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen.

2Wird die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 3Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen; der Fristbestimmung kann der Zeitraum zugrunde gelegt werden, in dem die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfallen werden. 4Auch jede weitere Zurückstellung bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission; Satz 3 gilt entsprechend. 5Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Mitteilung unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Mitteilung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für die Mitteilung von besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 7Wird in diesen Fällen die Mitteilung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so ist die Zurückstellung unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(3) 1Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder nach Erteilung der Auskunft noch nicht entfallen ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung der personenbezogenen Daten vorliegen und

  4. 4.

    die G 10-Kommission zustimmt.

2Bei nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bei besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es abweichend von Satz 1 Nr. 4 der Zustimmung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

§ 23 NVerfSchG,NI Ersuchen und automatisierte Abrufverfahren

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Behörden des Landes, insbesondere die Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden, sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts um Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, wenn diese nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2Die Gründe für das Ersuchen sind zu dokumentieren.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf anstelle eines Ersuchens nach Absatz 1 oder § 18 Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG automatisierte Abrufverfahren nutzen, soweit die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens durch die Verfassungsschutzbehörden ausdrücklich gesetzlich geregelt ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. 2Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet. 3Soweit die gesetzlichen Regelungen nach Satz 1 die abrufende Stelle nicht zur Dokumentation der Abrufe verpflichten, sind die Gründe für den Abruf im automatisierten Abrufverfahren zu dokumentieren.

(3) 1Die ersuchte Behörde, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu übermitteln. 2Sie darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. 3Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.

(4) Um Übermittlung personenbezogener Daten, die von einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) erhoben worden sind, darf nur ersucht werden, wenn die personenbezogenen Daten auch von der Verfassungsschutzbehörde mit einem vergleichbaren nachrichtendienstlichen Mittel oder besonderen Auskunftsverlangen hätten erhoben werden dürfen.

(5) 1Um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer dieser vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz erhoben worden sind, zu der die Verfassungsschutzbehörde nach diesem Gesetz nicht befugt ist, darf nur ersucht werden, wenn dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 NPOG erhoben worden sind. 3Ein Ersuchen um die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a NPOG erlangt worden sind, ist unzulässig.

(6) Die aufgrund eines Ersuchens nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten personenbezogenen Daten sind von der übermittelnden Staatsanwaltschaft oder Polizeibehörde unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.

§ 24 NVerfSchG,NI Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, sowie zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die von öffentlichen Stellen geführten Register einsehen.

(2) 1Die Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    ein Ersuchen nach § 23 Abs. 1 oder ein Abruf im automatisierten Abrufverfahren nach § 23 Abs. 2 den Zweck der Maßnahme gefährden würde und

  2. 2.

    die betroffene Person durch eine anderweitige Datenerhebung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.

2Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihr eine gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder eine Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen entgegensteht.

(3) Die Einsichtnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder der Vertreterin oder dem Vertreter angeordnet.

(4) 1Jede Einsichtnahme ist zu dokumentieren. 2Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zwei Jahre nach der Dokumentation zu löschen.

§ 25 NVerfSchG,NI Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Behörden des Landes sowie die der ausschließlichen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist.

(2) 1Die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden des Landes übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten, die aufgrund einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz erhoben worden sind, dürfen nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich ist. 3Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Wohnraumüberwachung nach § 100c StPO oder nach § 35a NPOG erlangt worden sind, ist unzulässig. 4Satz 2 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aufgrund einer Identitätsfeststellung nach § 163b StPO, auch in Verbindung mit § 111 Abs. 3 StPO, oder nach § 13 NPOG erhoben worden sind. 5Die nach Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten sind unter Angabe des zur Erhebung eingesetzten Mittels zu kennzeichnen.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig.

(4) § 23 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 26 NVerfSchG,NI Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten, Zweckbindung

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist, zu dem sie erhoben worden sind, und

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in dem oder für das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt tätig ist,

  2. 2.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausübt,

  3. 3.

    aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die betroffene Person mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen in Verbindung steht und dass deshalb die Speicherung, Veränderung oder Verwendung zur planmäßigen Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts, das auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, oder zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 unumgänglich ist, oder

  4. 4.

    dies zur Gewinnung oder Überprüfung von Vertrauenspersonen, sonstigen geheimen Informantinnen oder Informanten, überworbenen Agentinnen oder Agenten oder Gewährspersonen erforderlich ist.

2Die in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten nicht in der Verdachtsgewinnungsphase. 3Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 gespeichert, verändert und verwendet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, so dürfen sie gemeinsam mit den personenbezogenen Daten nach Satz 1 gespeichert werden; sie sind nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(2) 1Die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder durch ein besonderes Auskunftsverlangen erhobenen personenbezogenen Daten sind unter Angabe des eingesetzten Mittels zu kennzeichnen. 2Bei den nach § 23 Abs. 6 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(3) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die personenbezogenen Daten, von denen sie durch Übermittlung nach § 25 rechtmäßig Kenntnis erlangt hat, nur speichern, verändern und verwenden, wenn dies zu einem Zweck erforderlich ist, zu dem sie die übermittelnde Behörde gemäß § 23 um Übermittlung dieser personenbezogenen Daten hätte ersuchen dürfen, und wenn eine der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. 2Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Bei den nach § 25 Abs. 2 Satz 5 gekennzeichneten personenbezogenen Daten ist die Kennzeichnung beizubehalten.

(4) Die Speicherung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 zulässig.

§ 27 NVerfSchG,NI Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

1Eine Speicherung, Veränderung oder Verwendung der nach § 26 gespeicherten personenbezogenen Daten für einen anderen in § 12 Abs. 1 genannten Zweck ist zulässig, wenn die personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich sind und im Fall eines zur Erhebung eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittels oder besonderen Auskunftsverlangens dieses auch für den anderen Zweck hätte eingesetzt werden dürfen. 2Die nach § 26 Abs. 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur unter den dort genannten Voraussetzungen für einen anderen Zweck gespeichert, verändert und verwendet werden.

§ 28 NVerfSchG,NI Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. 3Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies zu vermerken; die betroffene Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Speicherung unzulässig ist oder

  2. 2.

    ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

2Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; die entsprechenden personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 29 gestellt oder innerhalb des vergangenen Jahres eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 erhalten hat. 4Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 5Werden durch die weitere Speicherung von personenbezogenen Daten nach Satz 4 schutzwürdige Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt, so sind diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(3) 1In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. 2Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 3In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verändern, verwenden oder übermitteln.

(4) 1Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind. 2Bei personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, beträgt die Prüfungsfrist nach Satz 1 sechs Monate.

(5) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils sechs Monaten, ob personenbezogene Daten über eine minderjährige Person zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.

(6) 1Die Löschung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren, wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. 2Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen.

(7) Die Löschung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, ist unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen.

§ 29 NVerfSchG,NI Auskunft an betroffene Personen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, soweit hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. 2Über personenbezogene Daten aus Akten, die nicht zu den betroffenen Personen geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit die personenbezogenen Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Personen, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. 3Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) 1Die Auskunftserteilung ist abzulehnen, soweit

  1. 1.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen,

  3. 3.

    die Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung die Interessen der antragstellenden Person überwiegen oder

  4. 4.

    durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist und deshalb die Interessen der antragstellenden Person ausnahmsweise zurücktreten müssen.

2Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung. 3Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung kann eine besonders bestellte Beschäftigte oder einen besonders bestellten Beschäftigten, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat, damit beauftragen, ebenfalls Entscheidungen nach Satz 1 zu treffen.

(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlung.

(4) 1Die Ablehnung einer Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. 2Die Gründe der Ablehnung sind zu dokumentieren. 3Wird der antragstellenden Person keine Begründung für die Ablehnung der Auskunft gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage dafür zu nennen. 4Ferner ist sie darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 5Der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf Verlangen die von der antragstellenden Person begehrte Auskunft zu erteilen. 6Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Mitteilung zustimmt.

§ 30 NVerfSchG,NI Übermittlung an inländische öffentliche Stellen

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel oder durch besondere Auskunftsverlangen, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 unterliegen, erhoben hat. 2Die Übermittlung dieser Daten an inländische öffentliche Stellen ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 bis 32a zulässig.

§ 31 NVerfSchG,NI Übermittlung zur Strafverfolgung

(1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden des Landes, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Besonders schwere Straftaten gemäß Absatz 1 sind

  1. 1.

    Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind, und

  2. 2.

    Straftaten gemäß den §§ 95, 100a, 106 und 109e StGB.

§ 32 NVerfSchG,NI Übermittlung zur Gefahrenabwehr

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verfassungsschutzbehörde im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausgeht, zur Übermittlung an die Polizeibehörden des Landes verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 Satz 1 sind

  1. 1.

    die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

  2. 2.

    der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,

  3. 3.

    sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz des Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

  4. 4.

    das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und Freiheit einer Person.

§ 32a NVerfSchG,NI Übermittlung zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz

Die Verfassungsschutzbehörde darf die in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln

  1. 1.

    an Verbotsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vereinsgesetzes zur Durchführung von Verbotsverfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes,

  2. 2.

    an den Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,

  3. 3.

    an den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung oder eine Landesregierung zur Vorbereitung eines Antrags nach Artikel 21 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes und

  4. 4.

    an inländische öffentliche Stellen, insbesondere zur Durchführung von Verwaltungsverfahren,

    1. a)

      auf deren Ersuchen, wenn dieses Ersuchen auf einer gesetzlichen Regelung beruht, oder

    2. b)

      wenn die Verfassungsschutzbehörde zur Übermittlung gesetzlich verpflichtet oder berechtigt ist,

soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Schutz der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist.

§ 32b NVerfSchG,NI Übermittlung an inländische nichtöffentliche Stellen

1Die Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, dass dies im Einzelfall zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 32 Abs. 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. 2Die Übermittlung bedarf der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall der Vertreterin oder des Vertreters. 3Für Handlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist die Zustimmung nach Satz 2 entbehrlich. 4Die empfangende Stelle hat die Verfassungsschutzbehörde über Handlungen nach Satz 3 und deren Anlass unverzüglich nachträglich zu unterrichten. 5Die Verfassungsschutzbehörde hat der betroffenen Person eine Übermittlung nach Satz 1 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.

§ 32c NVerfSchG,NI Übermittlung für Angebote zum Ausstieg

1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Polizeibehörden des Landes, sonstige inländische öffentliche Stellen und in der Präventionsarbeit bewährte nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit die empfangende Stelle die Daten für Angebote zum Ausstieg aus Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 benötigt. 2Satz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, welche der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

§ 32d NVerfSchG,NI Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2Die Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist nur zulässig

  1. 1.

    zur Strafverfolgung in entsprechender Anwendung von § 31,

  2. 2.

    zur Gefahrenabwehr in entsprechender Anwendung von § 32 und

  3. 3.

    zum vorbeugenden Rechtsgüterschutz in entsprechender Anwendung von § 32a.

(2) 1Die Übermittlung ist unzulässig, wenn

  1. 1.

    auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder

  2. 2.

    ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten bei der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist.

2Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung gemäß Satz 1 Nr. 2 unzulässig ist, hat die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten zu berücksichtigen.

(3) Übermittlungen nach Absatz 1 sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

§ 32e NVerfSchG,NI Übermittlung im Interesse der betroffenen Person

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung die Einwilligung verweigern würde.

§ 32f NVerfSchG,NI Allgemeine Übermittlungsverbote

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf nur solche personenbezogenen Daten übermitteln, die ihr bereits bekannt sind oder von ihr aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(2) Die Übermittlung ist unzulässig, wenn dadurch Informationsquellen oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde gefährdet würden und diese Sicherheitsinteressen das Interesse der empfangenden Stelle an der Datenübermittlung überwiegen.

§ 32g NVerfSchG,NI Allgemeine Verfahrensvorschriften für die Übermittlung

(1) 1Jede Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. 2Bei der Dokumentation ist die zugrunde gelegte Rechtsvorschrift und der Zeitpunkt der Übermittlung anzugeben. 3Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Sie dürfen nicht gelöscht werden, solange sie für diese Kontrolle erforderlich sind.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so dürfen auch diese übermittelt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person offensichtlich überwiegen; die Verarbeitung dieser Daten ist nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 einzuschränken.

(3) 1Sind die personenbezogenen Daten nach § 26 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 gekennzeichnet, so hat die Verfassungsschutzbehörde die Kennzeichnung bei der Übermittlung aufrechtzuerhalten. 2Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter, kann mit Zustimmung der G 10-Kommission anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung der Art und Weise der Datenerhebung nicht zu gefährden. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. 4In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 5Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so ist die Kennzeichnung unverzüglich durch die empfangende Stelle nachzuholen; darauf ist sie von der Verfassungsschutzbehörde hinzuweisen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Übermittlungen gemäß § 32a Nr. 4.

(4) Über die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, entscheidet in den Fällen der §§ 31 bis 32a sowie § 32d eine besonders bestellte Beschäftigte oder ein besonders bestellter Beschäftigter, die oder der mit der Auswertung nicht befasst war und die Befähigung zum Richteramt hat.

(5) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber der empfangenden Stelle unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen, es sei denn, dass der Mangel für die Beurteilung des Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist.

§ 32h NVerfSchG,NI Pflichten der empfangenden Stelle

(1) 1Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2Nichtöffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass sich die Verfassungsschutzbehörde vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung der übermittelten Daten zu verlangen. 3Sind die übermittelten Daten nach § 32g Abs. 3 gekennzeichnet, so hat die empfangende Stelle die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten.

(2) 1Die Daten sind zu löschen, wenn sie für den Übermittlungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind. 2Wurden personenbezogene Daten übermittelt, die unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, so prüft die empfangende Stelle unverzüglich und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für den Zweck erforderlich sind, zu dem sie übermittelt wurden. 3Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Verfassungsschutzbehörde ist unverzüglich über die Löschung zu unterrichten.

§ 33 NVerfSchG,NI Aufklärung der Öffentlichkeit, Verfassungsschutzbericht

(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde kann die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte und über Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufklären. 2Sie kann auch über Verdachtsobjekte aufklären, wenn die den Verdacht rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen hinreichend gewichtig sind.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, zur Aufklärung der Öffentlichkeit einen jährlichen Verfassungsschutzbericht vorzulegen, in dem auch die Summe der Haushaltsmittel sowie die Gesamtzahl der in der Verfassungsschutzabteilung Beschäftigten nach Stellen und Beschäftigungsvolumen darzustellen sind. 2Ferner sind in dem Bericht allgemein die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14, die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20, die Auskunftsersuchen nach § 29 und die Strukturdaten der von der Verfassungsschutzbehörde in Dateien im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG gespeicherten Personendatensätze darzustellen.

(3) Bei der Aufklärung der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis der Darstellung, insbesondere von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen, erforderlich ist und das Interesse der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

§ 33a NVerfSchG,NI Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzvorschriften). 2Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen, kontrolliert sie oder er im Abstand von höchstens zwei Jahren. 3§ 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 NDSG gilt entsprechend.

(2) 1Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Dabei ist insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten personenbezogenen Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Datenschutzkontrolle stehen,

  2. 2.

    jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.

3Soweit im Einzelfall die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz oder im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter persönlich ausgeübt werden.

(3) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen eine Datenschutzvorschrift verstößt, so kann die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Verfassungsschutzbehörde vor einer solchen Datenverarbeitung warnen. 2Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz im laufenden Betrieb einer Verarbeitung personenbezogener Daten einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzvorschrift fest, so kann sie oder er

  1. 1.

    den Verstoß gegenüber der Verfassungsschutzbehörde mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, und

  2. 2.

    das Parlamentarische Kontrollgremium darüber unterrichten.

(4) Wenn der jährliche Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde berührt, nimmt die Landesregierung auch dazu innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen auf der Grundlage von Vorschriften dieses Gesetzes, wenn die Verarbeitung der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dient.

§ 33b NVerfSchG,NI Anwendbarkeit des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 3 findet das Niedersächsische Datenschutzgesetz keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 24, 27, 29, und 33 Abs. 1 bis 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, der §§ 36, 37, 38, 45, 54, 55 und 58 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie der §§ 59 und 60, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 34 NVerfSchG,NI Parlamentarisches Kontrollgremium

Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus.

§ 35 NVerfSchG,NI Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums

(1) 1Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. 3Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.

(2) 1Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. 2Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 3Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.

(3) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. 3In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. 4Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. 5Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§ 36 NVerfSchG,NI Unterrichtungspflichten des Fachministeriums

(1) 1Das Fachministerium ist verpflichtet, das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. 2Es unterrichtet insbesondere über

  1. 1.

    die Bestimmung eines Beobachtungsobjekts und die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 2),

  2. 2.

    die Beendigung der Beobachtung und Aufklärung eines Beobachtungsobjekts (§ 6 Abs. 2 und 3),

  3. 3.

    die Bestimmung eines Beobachtungs- oder Verdachtsobjekts von erheblicher Bedeutung sowie die Verlängerung der Bestimmung (§ 6 Abs. 6 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 5),

  4. 4.

    den beabsichtigten Erlass oder die beabsichtigte Änderung einer Dienstvorschrift für den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 21 Abs. 6) und

  5. 5.

    die beabsichtigte Änderung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach § 33b in Verbindung mit § 38 NDSG.

(2) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium in Abständen von längstens sechs Monaten über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 unterliegen.

(3) 1Das Fachministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die besonderen Auskunftsverlangen nach § 20; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. 2Satz 1 gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4.

(4) Das Fachministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über besondere Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1; dabei ist ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.

§ 37 NVerfSchG,NI Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht

1Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. 2Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. 3Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen.

§ 38 NVerfSchG,NI Beauftragung einer oder eines Sachverständigen

1Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Kontrollgremiums im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. 2Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. 3Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Kontrollgremium nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. 4Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. 5Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten.

§ 39 NVerfSchG,NI Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

1Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 40 NVerfSchG,NI Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag

(1) 1Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.

§ 41 NVerfSchG,NI Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 42 NVerfSchG,NI Übergangsvorschrift

Für Vertrauenspersonen, die am 19. Dezember 2025 bereits in Anspruch genommen werden, finden § 16 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 bis 3 erst ab dem Zeitpunkt einer Verlängerung der Inanspruchnahme Anwendung.

§ 43 NVerfSchG,NI Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle

Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am 19. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus.