Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)

INHALTSÜBERSICHT§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Vorrangige Ziele der Kinder- und Jugendhilfe2
Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe3
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen4
Selbstorganisierte Zusammenschlüsse5
Ombudsstellen6
Abschnitt 2
Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Oberste Landesjugendbehörden
Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe7
Jugendhilfeausschuss8
Überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe9
Landesjugendhilfeausschuss10
Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger11
Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden12
Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte13
Zuständigkeit für die Anerkennung14
Abschnitt 3
Grundlagen der Leistungsfinanzierung, Gesamtverantwortung und Kinder- und Jugendhilfeplanung
Grundlagen der Leistungsfinanzierung15
Umfang der Gesamtverantwortung16
Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe17
Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfeplanung18
Umsetzung der Kinder- und Jugendhilfeplanung19
Zuwendungen des Landes20
Abschnitt 4
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen21
Kinder- und Jugendarbeit22
Vielfalt und Formen der Kinder- und Jugendarbeit23
Jugendsozialarbeit24
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz25
Förderung der Erziehung in der Familie26
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen27
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
Zuständige Behörde28
Pflegeerlaubnis29
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen30
Familienähnliche Betreuungsformen31
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche32
Bereitstellung von Einrichtungen33
Fachkräfte und anderes Personal in der Kinder- und Jugendhilfe34
Informationsrecht35
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen36
Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts37
Verwaltung des Mündelvermögens38
Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei39
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend40
Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Kinder und Jugendliche und Berufsbildungswerken41
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung42
Verarbeitung personenbezogener Daten zu Prüfzwecken in Förderprogrammen und Übersendung von Informationen bei Förderprogrammen des Landes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe43

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 LKJHG,BW Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Kindertagesbetreuungsgesetz vom 19. März 2009 (GBl. S. 161), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Regelungen trifft.

§ 2 LKJHG,BW Vorrangige Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe dient der Verwirklichung des Rechts der jungen Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sie erbringt die Leistungen und erfüllt die anderen Aufgaben zugunsten von jungen Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen und trägt dazu bei, Teilhabe zu ermöglichen und Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe ist berechtigt und verpflichtet, sich für die Gestaltung positiver Lebenswelten und Lebensbedingungen für junge Menschen und ihren Familien, insbesondere für ein familien-, jugend- und kinderfreundliches Gemeinwesen, einzusetzen; sie schützt das Wohl von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen und Gefahren.

(4) Unbeschadet der Rechtsstellung der Eltern achtet und stärkt die Kinder- und Jugendhilfe das Recht auf Selbstbestimmung der jungen Menschen und beteiligt sie in entsprechender Weise an allen sie betreffenden Entscheidungen.

(5) Ziel der Kinder- und Jugendhilfe ist es, durch präventive Angebote wie Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung das Entstehen von Bedarfslagen zu verhindern sowie durch Stärkung des differenzierten außerstationären Hilfeangebots, wie Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, Tagesgruppen, Vollzeitpflege und Maßnahmen der Sucht- und Gewaltprävention, stationäre Unterbringung auf das fachlich Erforderliche zu begrenzen. Im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sorgt sie dafür, dass Leistungen, die ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG ermöglichen, rechtzeitig gewährt werden.

§ 3 LKJHG,BW Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Entwicklung und gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen, individuellen Beeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenszusammenhänge und Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen. Sie baut Benachteiligungen ab, die junge Menschen auf Grund von Geschlecht, Geschlechtsidentität oder sexueller Orientierung oder aus mehreren dieser Gründe erfahren. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt geschlechterspezifische Angebote für junge Menschen bereit und unterstützt diese bei der ganzheitlichen Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Dazu gehören geschlechterbezogene Angebote zu einer Berufs- und Lebensplanung, die für die jungen Menschen grundsätzlich Erwerbstätigkeit, Pflege, Betreuung und sonstige Familienaufgaben umfasst.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe schützt Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen und Schädigungen, insbesondere durch Gewalt, sexualisierte Gewalt, Misshandlung sowie Vernachlässigung und bietet individuelle Hilfen für betroffene junge Menschen an. Dabei arbeiten die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Beteiligten nach § 81 SGB VIII und nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf örtlicher Ebene zum Wohl des Kindes und des Jugendlichen eng zusammen. Sie wirken darauf hin, dass Akteurinnen und Akteure, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen befasst sind, dabei in geeigneter Weise einbezogen werden. Neben der Beratung nach § 4 Absatz 2 KKG können die Beteiligten dieser Netzwerke unter Beachtung geltender Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlicher Vorgaben auch in einen interdisziplinären oder interkollegialen Austausch zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos eintreten, um zu bewerten, ob eine Meldung an das Jugendamt angezeigt ist. Unberührt davon bleibt das Gebot zur Unterrichtung des Jugendamtes gemäß § 4 Absatz 3 KKG.

(4) Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen kulturellen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere diejenigen, die sich aus ihrer Herkunft ergeben, berücksichtigt werden.

(5) Kinder- und Jugendhilfe trägt dazu bei, dass die besonderen sozialen Bedürfnisse junger Menschen und ihrer Familien, insbesondere diejenigen, die sich aus ihrer Armut ergeben, berücksichtigt werden.

(6) Die Kinder- und Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass Hemmschwellen abgebaut werden, die der Inanspruchnahme der Leistungen durch junge Menschen sowie ihre Familien entgegenstehen, und setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche sich an allen sie betreffenden Planungen und Entscheidungen beteiligen und sich in ihren Angelegenheiten an das Jugendamt, die Ombudsstellen oder an die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe wenden können.

(7) Die Kinder- und Jugendhilfe beachtet die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder der oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung sowie der spezifischen Formen der Weltanschauung.

(8) Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt einen umfassenden, formalen und nicht formalen Bildungsauftrag und berücksichtigt dabei Interessen und Bedürfnisse junger Menschen.

(9) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe können digital ausgestaltet werden, sofern sich diese für die digitale Form eignen.

§ 4 LKJHG,BW Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Weise, transparent und möglichst umfassend zu unterrichten. Dabei ist insbesondere den Belangen von jungen Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Der zweite Abschnitt des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen. Sofern Kinder und Jugendliche eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen wollen, muss diese im Interesse und zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen handeln. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend für die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe.

(2) In stationären und teilstationären Einrichtungen wirken Kinder und Jugendliche in Angelegenheiten ihrer Einrichtung durch eine institutionalisierte Beteiligungsform mit. Sie können sich durch Angehörige oder eine gesetzliche Vertretung vertreten lassen sowie fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Näheres kann vom Träger für seine Einrichtung gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch Vereinbarung geregelt werden.

(3) Kinder und Jugendliche können sich bei Beschwerden in Bezug auf ihre Beteiligung im Rahmen einer Leistung oder anderen Aufgabe nach § 2 Absätze 2 und 3 SGB VIII an die Ombudsstellen nach § 6 wenden.

§ 5 LKJHG,BW Selbstorganisierte Zusammenschlüsse

(1) Durch selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sollen insbesondere die Beteiligung der Leistungsempfangenden und der Adressierten der Kinder- und Jugendhilfe an der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden.

(2) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse müssen

  1. 1.

    sich einen Namen geben, der sie identifizierbar macht und anhand dessen sie von anderen Zusammenschlüssen unterschieden werden können,

  2. 2.

    über eine Sprecherin oder einen Sprecher oder eine sonstige Vertretung und

  3. 3.

    im Mindestmaß über Strukturen verfügen, die sicherstellen, dass die Entscheidungen über wesentliche Handlungen des Zusammenschlusses sowie die Meinungsbildung zu grundlegenden organisatorischen und inhaltlichen Fragen unter Mitwirkung der Mitglieder des Zusammenschlusses zustande kommen,

wenn sie ihre Rechte nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz wahrnehmen wollen. Zudem müssen die selbstorganisierten Zusammenschlüsse dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in dessen Bezirk sie aktiv sind, sowie die überörtlichen selbstorganisierten Zusammenschlüsse dem überörtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ihre Gründung oder Existenz mitteilen. § 4a Absatz 3 SGB VIII bleibt davon unberührt.

(3) Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können insbesondere durch Beratung, gezielte Ansprache und Öffentlichkeitsarbeit zur Bildung selbstorganisierter Zusammenschlüsse anregen.

§ 6 LKJHG,BW Ombudsstellen

(1) Ausgehend vom Bedarf junger Menschen und ihrer Familien sind in Baden-Württemberg unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstellen im Sinne von § 9a SGB VIII in Form einer überregionalen Landesombudsstelle und regionalen Ombudsstellen in den Regierungsbezirken eingerichtet. Die Ombudsstellen werden durch ehrenamtlich Tätige unterstützt. Das Sozialministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans die Einrichtung und den Betrieb der Ombudsstellen an einen geeigneten Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen.

(2) Die Ombudsstellen nach Absatz 1 werden im Sinne des § 9a SGB VIII tätig und verfolgen bei der Beratung in sowie bei der Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII insbesondere das Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen, ihren Familien und Vertrauenspersonen sowie den beteiligten Trägern der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Lösungen zu finden. Hierbei sollen strukturelle Machtasymmetrien ausgeglichen werden. Dabei ist es Aufgabe der Ombudsstellen, Ratsuchende in Konflikten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, damit diese befähigt werden, selbstbestimmt bestehende Rechte geltend zu machen. Ombudschaftliche Beratung umfasst auch die mit ihr im Zusammenhang stehende fachpolitische Arbeit für eine bedarfsgerechte und adressatenorientierte Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Für die hauptamtlich in den Ombudsstellen Tätigen gelten die §§ 72 und 72a SGB VIII und für die ehrenamtlichen Tätigen § 72 SGB VIII entsprechend. Für junge Menschen und ihre Familien und ihre Vertrauenspersonen besteht ein niedrigschwelliger und barrierefreier Zugang zu den Ombudsstellen. Die in den Ombudsstellen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(4) Die Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, die Ombudsstellen unter Beachtung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Sozialdatenschutzes, zu unterstützen und bei bestehenden Fragestellungen und Konflikten zusammenzuarbeiten. Die Landesombudsstelle berichtet regelmäßig dem Landesjugendhilfeausschuss über die generellen Entwicklungen im Landesombudssystem.

(5) Für haupt- und ehrenamtlich Tätige der Ombudsstellen gilt § 4 KKG entsprechend.

(6) Die Tätigkeit der Ombudsstellen wird durch einen Fachbeirat unterstützt und durch das Sozialministerium begleitet.

§ 7 LKJHG,BW Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 11 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere

  1. 1.

    den Umfang des Beschlussrechtes des Jugendhilfeausschusses nach § 71 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII,

  2. 2.

    die Zahl der nach § 71 Absatz 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

  3. 3.

    die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern, insbesondere von Vertretungen der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege, zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,

  4. 4.

    die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in allen Angelegenheiten, welche die Kinder- und Jugendhilfe berühren und

  5. 5.

    die Beteiligung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.

(4) Rechtsaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien. Oberste Rechtsaufsichtsbehörden sind das Sozialministerium und das Kultusministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.

§ 8 LKJHG,BW Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 34 der Landkreisordnung (LKrO) und des § 39 GemO.

(2) Für den Jugendhilfeausschuss gelten die Landkreisordnung und die Gemeindeordnung, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die nach § 71 Absatz 1 SGB VIII stimmberechtigten Mitglieder werden in Landkreisen vom Kreistag, in Stadtkreisen und in kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger sind, vom Gemeinderat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Geschlechter sollen zu angemessenen Anteilen berücksichtigt werden.

(4) Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände und der dort wirkenden Verbände der freien Wohlfahrtspflege unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der dort wirkenden anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören, zu wählen. Absatz 3 Satz 3 gelten für die Vorschläge entsprechend.

(5) Für die nicht der Vertretungskörperschaft angehörenden stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertretungen gelten die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Vertretungskörperschaft entsprechend. Sie müssen ihren Wohnsitz nicht im Bezirk des örtlichen Trägers haben.

(6) Die Mitgliedschaft der auf Vorschlag gewählten stimmberechtigten Mitglieder endet vorzeitig, wenn der Vorschlag aus wichtigem Grund zurückgenommen und auf Grund eines neuen Vorschlags eine Nachfolge gewählt ist.

(7) Werden auf Grund der Satzung beratende Mitglieder bestellt, gelten für diese Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII sollen als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss angehören. Zudem kann sich die Vertretungskörperschaft bei der Bestellung der beratenden Mitglieder an § 10 Absatz 3 Nummer 2 orientieren.

(8) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Betroffene, insbesondere junge Menschen und ihre Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten, hören; er kann Beratungsgegenstände mit ihnen erörtern.

§ 9 LKJHG,BW Überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(2) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales regelt durch Satzung insbesondere

  1. 1.

    den Umfang des Beschlussrechtes des Landesjugendhilfeausschusses,

  2. 2.

    die Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten, welche die Kinder- und Jugendhilfe berühren und

  3. 3.

    die Beteiligung der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.

§ 10 LKJHG,BW Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein beschließender Fachausschuss im Sinne des § 7a des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes (JSVG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 572), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für den Landesjugendhilfeausschuss gilt das Jugend- und Sozialverbandsgesetz soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören an:

  1. 1.

    als stimmberechtigte Mitglieder

    1. a)

      Vertretungen der Kommunen,

    2. b)

      Vertretungen der freien Kinder- und Jugendarbeit, die auf Vorschlag des Landesjugendrings bestellt werden,

    3. c)

      Vertretungen der übrigen Arbeitsfelder der Kinder- und Jugendhilfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege bestellt werden,

    4. d)

      die Leitung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Vorsitz,

  2. 2.

    als beratende Mitglieder, die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales bestellt werden,

    1. a)

      eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung in der Jugendgesundheitspflege, zu benennen vom Sozialministerium,

    2. b)

      eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter der Justizverwaltung, zu benennen vom Justizministerium,

    3. c)

      eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung, zu benennen vom Kultusministerium,

    4. d)

      ein Mitglied zur Vertretung der Arbeitsverwaltung, zu benennen durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit,

    5. e)

      je ein Mitglied zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, zu benennen von deren zuständigen Stellen,

    6. f)

      eine Vertretung des Landesfamilienrats Baden-Württemberg,

    7. g)

      eine Vertretung des Landesfrauenrats Baden-Württemberg,

    8. h)

      die oder der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen,

    9. i)

      ein Mitglied oder eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen, zu benennen vom Sozialministerium,

    10. j)

      eine Person mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe zu den Themen sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität, zu benennen vom Sozialministerium,

    11. k)

      eine Person mit Erfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe, welche die Erfahrungen und Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationsgeschichte einbringt, zu benennen vom Sozialministerium,

    12. l)

      eine Vertretung der Verbände der privaten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, die auf deren Vorschlag bestellt wird, und

  3. 3.

    als weiteres beratendes Mitglied die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes.

Für die nicht der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder nach Nummer 1 Buchstabe a bis c und deren Stellvertretungen gilt § 5 JSVG entsprechend. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt unter Beachtung von § 71 Absatz 4 SGB VIII durch Satzung die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c fest. Er kann auch durch Satzung regeln, dass der Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Stellvertretung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Für die Wahlen, Bestellungen und Vorschläge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und nach Absatz 4 Satz 1 gilt § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor vertritt die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes im Vorsitz mit Stimmrecht. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c und Nummer 2 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend.

(5) Die obersten Landesjugendbehörden können zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses Vertretungen entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mitzuteilen.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu seiner Beratung mit Zustimmung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Ausschüsse bilden.

(7) Der Landesjugendhilfeausschuss soll vor der Berufung der Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes gehört werden.

(8) Der Landesjugendhilfeausschuss regelt durch Satzung die Voraussetzungen für eine digitale Einberufung, Durchführung und Beschlussfassungen seiner Sitzungen.

§ 11 LKJHG,BW Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger

(1) Das Sozialministerium kann mit Zustimmung des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn

  1. 1.

    ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers gewährleistet ist und

  2. 2.

    die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ersetzt der Landkreis der kreisangehörigen Gemeinde, die örtlicher Träger ist,

  1. 1.

    den erforderlichen Aufwand, der ihr durch den Erlass oder die Übernahme von Teilnahmebeiträgen und Gebühren nach § 90 Absätze 2 und 3 SGB VIII und durch die in § 91 SGB VIII genannten sowie durch die nach den §§ 30 und 31 SGB VIII gewährten Einzelleistungen entsteht und

  2. 2.

    von den übrigen Personalkosten für die Erfüllung der Aufgaben als örtlicher Träger zwei Drittel.

Der Ersatz wird vom Landkreis festgesetzt; er bemisst sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach den Kosten, die dem Landkreis für das Personal entstehen würden. Das Nähere regelt der Landkreis durch Satzung.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, die am 31. Dezember 1990 ein Jugendamt errichtet haben, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(4) Das Sozialministerium kann durch Rechtsverordnung die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Gemeinde als örtlicher Träger aufheben; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Antrag kann auch der Landkreis stellen; in diesem Fall ist die Gemeinde anzuhören. Dem Antrag der Gemeinde ist zu entsprechen, soweit dem nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Dem Antrag des Landkreises ist zu entsprechen, wenn die Gemeinde ihm nicht entgegentritt oder wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht gewährleistet ist.

§ 12 LKJHG,BW Übernahme einzelner Aufgaben durch kreisangehörige Gemeinden

Die Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind, vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe eigenständig planen und durchführen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 SGB VIII entsprechend. In dem Vertrag ist das Nähere über Umfang und Ausgestaltung sowie Finanzierung und Sicherstellung der Leistungen und Angebote zu regeln.

§ 13 LKJHG,BW Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 590), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2022 (GBl. S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.

(3) Die Beratung der Landesregierung in Fragen der außerschulischen Jugendbildung und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2015 (GBl. S. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, können die Aufgaben des Landes nach § 82 SGB VIII, die den Geschäftsbereichen der obersten Landesjugendbehörden zugeordnet sind, durch die Regierungspräsidien ausgeführt werden. Die obersten Landesjugendbehörden können einzelne Aufgaben, für die sie selbst zuständig sind, auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden durch Anordnung übertragen.

§ 14 LKJHG,BW Zuständigkeit für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen

  1. 1.

    vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und in welchem er ausschließlich oder überwiegend tätig ist oder, wenn Sitz und überwiegende Tätigkeit verschiedenen Jugendamtsbezirken zuzuordnen sind, vom Jugendamt, in dessen Bezirk der Träger ausschließlich oder überwiegend tätig ist,

  2. 2.

    vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist und in Baden-Württemberg seinen Sitz hat, es sei denn, dass eine überwiegende Tätigkeit nach Nummer 1 vorliegt,

  3. 3.

    von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) Die Anerkennung bezieht sich auf den Tätigkeitsbereich im gesamten Bundesgebiet. Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung kann im Anerkennungsbescheid auf die Bezirke eines oder mehrerer Jugendämter oder bei einem überörtlich tätigen Träger auf das Gebiet des Landes Baden-Württemberg beschränkt werden.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

(4) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt. Die Anerkennung eines Mitgliedsverbands oder einer Mitgliedseinrichtung erlischt, sobald der Verband oder die Einrichtung die Liga der freien Wohlfahrtspflege verlässt oder ausscheidet.

(5) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz.

§ 15 LKJHG,BW Grundlagen der Leistungsfinanzierung

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe in partnerschaftlicher Zusammenarbeit erbracht. Die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe beachten die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und unterstützen diese bei der Umsetzung. Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beachten § 4 Absatz 2 SGB VIII. Die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe werden nicht im Auftrag der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe tätig, sondern nehmen eigenständig und in eigener Verantwortung Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr.

(2) Folgende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe fördert der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII oder schließt für diese nach § 77 SGB VIII entsprechend Vereinbarungen mit dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe ab:

  1. 1.

    Angebote der Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),

  2. 2.

    Angebote der Jugend- und Schulsozialarbeit (§ 13 Absätze 1, 2 und 4 SGB VIII und § 13a SGB VIII),

  3. 3.

    Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) und

  4. 4.

    Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII).

Die von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe zu erbringende Eigenleistung nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII kann in Form von Geld, Sachwerten oder geldwerten freiwilligen Leistungen erbracht werden. Dabei können die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch Drittmittel als Eigenleistung akzeptieren. Im Rahmen einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII ist von dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe keine Eigenleistung zu erbringen.

(3) Die Regelung des § 77 SGB VIII gilt für die Erbringung von

  1. 1.

    Leistungen für Beratung in Fragen der Partnerschaft (§ 17 Absatz 1 SGB VIII),

  2. 2.

    Leistungen für Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII),

  3. 3.

    Leistungen für Beratung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 1 SGB VIII),

  4. 4.

    Hilfe zur Erziehung

    1. a)

      in Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII),

    2. b)

      in sozialer Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII),

    3. c)

      in Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe (§ 30 SGB VIII),

    4. d)

      in sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII),

    5. e)

      in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie innerhalb der eigenen Familie erfolgt (§ 35 SGB VIII),

    6. f)

      in sonstiger ambulanter Form (§ 27 SGB VIII),

  5. 5.

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung in ambulanter Form (§ 35a Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII),

  6. 6.

    Leistungen für Beratung und Unterstützung der Eltern sowie Förderung der Beziehung zum Kind (§ 37 Absatz 1 SGB VIII),

  7. 7.

    Leistungen für Beratung und Unterstützung der Pflegeperson (§ 37a SGB VIII),

  8. 8.

    Hilfe für junge Volljährige, sofern diese den Leistungen in der Nummer 4 Buchstaben a bis c, e und f und Nummer 5 genannten Leistungen entspricht (§ 41 SGB VIII) und

  9. 9.

    Leistungen zum Unterhalt, sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4, 5 und 8 gewährt werden (§ 39 SGB VIII).

Dabei ist von dem Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe keine Eigenleistung zu erbringen. Die kommunalen Spitzenverbände können mit den Verbänden der Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenvereinbarungen über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 77 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII schließen. Dabei sind die Vorgaben nach § 77 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummern 5 und 6 SGB VIII zuständige Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zu beteiligen.

§ 16 LKJHG,BW Umfang der Gesamtverantwortung

(1) Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nach § 79 Absatz 1 SGB VIII alle in § 2 SGB VIII genannten Leistungen und anderen Aufgaben innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit verpflichtend zu erfüllen.

(2) Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sorgen in Rahmen ihrer Planungsverantwortung dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII fest.

(3) Die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe müssen im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung ausreichend Mittel zur Verfügung stellen, um ihre Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erfüllen.

(4) Der angemessene Anteil der für die Kinder- und Jugendarbeit bereitgestellten Mittel muss sich an dem erforderlichen Umfang und der notwendigen Qualität der Leistung nach § 79 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII orientieren. Dabei ist in besonderem Maße den Erfordernissen einer inklusiven Leistungserbringung Rechnung zu tragen. Die konkreten Inhalte zum Umfang und zur Qualität der Leistung werden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe durch Vereinbarung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift festgelegt.

§ 17 LKJHG,BW Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach § 78b SGB VIII oder § 77 SGB VIII abzuschließen sind. Dabei sind die Vorgaben in § 79a Satz 2 SGB VIII zu berücksichtigen. Die kommunalen Spitzenverbände können mit den Verbänden der freien Kinder- und Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenvereinbarungen über den Gegenstand und Inhalt der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 SGB VIII zuständige Kommunalverband für Jugend und Soziales ist zu beteiligen. Die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales entwickelten fachlichen Empfehlungen bilden die Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenvereinbarungen.

§ 18 LKJHG,BW Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfeplanung

(1) Die Kinder- und Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII bildet als weisungsfreie Pflichtaufgabe die Grundlage, die in § 1 Absatz 3 SGB VIII festgelegten Ziele der Kinder- und Jugendhilfe zu verwirklichen. Kinder- und Jugendhilfeplanung ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelten von jungen Menschen und ihren Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. Anregungen und Wünsche junger Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfeplanung soll sozialraumorientiert und inklusiv ausgestaltet sein. Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Angebote nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 und § 79a SGB VIII sollen in die Kinder- und Jugendhilfeplanung mit aufgenommen werden. Im Übrigen gelten für Kinder- und Jugendhilfeplanung die Vorgaben der §§ 80 und 81 SGB VIII.

§ 19 LKJHG,BW Umsetzung der Kinder- und Jugendhilfeplanung

(1) An der Kinder- und Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Dabei sollen auch die finanziellen Aufwendungen mit Bezug zu den Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind, im Kinder- und Jugendhilfeplan dargestellt werden.

(2) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe und die selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfeplanung einsetzt. Überörtliche Zusammenschlüsse anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe können auf Anrufung der Träger der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe in der örtlichen wie überörtlichen Kinder- und Jugendhilfeplanung einbezogen und angemessen beteiligt werden.

(3) Ein Anspruch der in der Kinder- und Jugendhilfeplanung aufgenommenen Träger auf eine finanzielle Förderung entsteht nicht. Modellprojekte sollen zu den Feststellungen der Kinder- und Jugendhilfeplanung passen. Sie sind dort vorrangig zu fördern, wo nach der Kinder- und Jugendhilfeplanung eine verbesserte Bedarfsdeckung anzustreben ist.

(4) Kinder- und Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich.

§ 20 LKJHG,BW Zuwendungen des Landes

Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gewährt das Land im Rahmen seiner Aufgabe nach § 82 SGB VIII nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans

  1. 1.

    Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten von Trägern und Zusammenschlüssen von Trägern des Kinder- und Jugendschutzes sowie Elterninitiativen,

  2. 2.

    Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten der Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Erziehung in der Familie sowie

  3. 3.

    Förderungen von Modellvorhaben der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 21 LKJHG,BW Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sollen im Zusammenwirken mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Arbeitsgemeinschaften, anstreben, dass Leistungen und sonstige Angebote aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. Für die Bildung, Aufgaben und Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften gilt § 78 SGB VIII.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe soll darauf hinwirken, dass die Hilfen nach dem Bedarf im Einzelfall umfassend ganzheitlich geleistet werden und das Lebensumfeld sowie die Lebenswelten der jungen Menschen und ihrer Familien während und auch nach Beendigung der Hilfegewährung einbezogen bleibt.

(3) Dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe dient der möglichst enge Bezug zum Gemeinwesen. Insbesondere Aktivitäten und Angebote zur Familienbildung, zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, zur Begegnung junger Menschen untereinander, zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderung und zur Förderung benachteiligter junger Menschen sollen möglichst aus dem Gemeinwesen heraus und in ihm verwurzelt entwickelt werden. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse sollen angeregt und gefördert werden.

§ 22 LKJHG,BW Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll junge Menschen zu selbstbestimmtem, eigenverantwortlichem, gesellschaftlichem und politischem Handeln befähigen sowie jugendspezifische Formen von Lebens-, Bildungs- und Freizeitgestaltung ermöglichen. Sie soll dazu beitragen, dass die Jugendlichen ihre persönlichen Lebensbedingungen und die ihnen zugrunde liegenden sozialen, ökonomischen und ökologischen Zusammenhänge erkennen und mitgestalten sowie kulturelle, soziale und politische Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch verarbeiten und einbringen.

(2) Die Kinder- und Jugendarbeit wendet sich als gleichrangiger Bildungs- und Erziehungsbereich in der Kinder- und Jugendhilfe mit ihren Angeboten in der Regel an alle jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr. Sie ist neben Familie, Schule und Beruf ein eigenständiges Sozialisationsfeld.

(3) Kinder- und Jugendarbeit ist durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit, Gemeinwesen- und Werteorientierung, Ehrenamtlichkeit, durch demokratische Gliederung ihrer Verbände, Pluralität ihrer Träger und deren Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet.

(4) Eine wesentliche Verpflichtung der Kinder- und Jugendarbeit ist die Unterstützung, Förderung und Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Ausbildung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird gefördert. Berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten der Kinder- und Jugendarbeit sind unverzichtbar und ergänzen einander. Für die Förderung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendarbeit gilt darüber hinaus das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. November 2007 (GBl. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Alle staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen Kräfte sollen die Jugendarbeit fördern und unterstützen. Sie sollen junge Menschen aktiv dabei unterstützen, auch selbst organisiert neue Angebote der Jugendarbeit zu entwickeln und auszubauen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände unterstützen junge Menschen bei der Schaffung neuer Angebote der Jugendarbeit. Für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sollen, soweit keine anderen Räumlichkeiten in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen, alle geeigneten öffentlichen Räumlichkeiten des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverwaltungsverbände einschließlich der dazu gehörenden Liegenschaften zum Zweck der Ausführung kostenfrei genutzt werden können, es sei denn, überwiegende öffentliche oder sachliche Gründe sprechen dagegen. Über die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Liegenschaften entscheidet die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts. Für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit gilt darüber hinaus das Jugendbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Eine über die nach den §§ 74 und 79 SGB VIII verpflichtend vorgegebene Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit hinausgehende Förderung bleibt nach dem Jugendbildungsgesetz möglich.

§ 23 LKJHG,BW Vielfalt und Formen der Kinder- und Jugendarbeit

(1) Kinder- und Jugendarbeit verfolgt ihre Ziele durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen.

(2) Kinder und Jugendarbeit findet in örtlichen, selbstorganisierten, regionalen und überregionalen Gruppen, Initiativen und Verbänden der Jugend und ihren Zusammenschlüssen statt. Jugendverbände und Jugendgruppen nach § 12 Absatz 2 SGB VIII verfügen über eigene Organe der Willensbildung.

(3) Offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich an alle Kinder und Jugendliche, unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehören oder nicht. Sie findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten, als mobiles Angebot, sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und Ansätzen statt.

(4) Die außerschulische Jugendbildung umfasst die in § 11 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII genannten Bereiche und verfolgt die Aufgaben in § 1 Absatz 2 Jugendbildungsgesetz.

§ 24 LKJHG,BW Jugendsozialarbeit

(1) Leistungen und Angebote der Jugendsozialarbeit sind unter anderem

  1. 1.

    die gemeinwesenbezogene Jugendsozialarbeit,

  2. 2.

    die aufsuchende Jugendsozialarbeit,

  3. 3.

    die migrationsbezogene Jugendsozialarbeit,

  4. 4.

    die arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit,

  5. 5.

    das Jugendwohnen nach § 13 SGB VIII und

  6. 6.

    die Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII.

(2) Leistungen und Angebote der Jugendsozialarbeit nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 wenden sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. Sie dienen der sozialen Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt. Leistungen und Angebote der Schulsozialarbeit nach Absatz 1 Nummer 6 wenden sich an alle jungen Menschen einer Schule, insbesondere durch Beratung und Begleitung dieser und deren Eltern sowie der Lehrkräfte, Gruppenarbeit und Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf.

(3) Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden. Dabei stellen die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung einen bedarfsgerechten Zugang zu den Leistungen der Jugendsozialarbeit sicher.

§ 25 LKJHG,BW Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen die erforderlichen und geeigneten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. Angebote sollen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse von jungen Menschen

  1. 1.

    diese dazu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,

  2. 2.

    die Resilienz der jungen Menschen gegen extremistische und rassistische Ideologien, destruktive Kulte, süchtiges und gewalttätiges Verhalten und gefährdende Anreize durch Werbung und Medien stärken,

  3. 3.

    Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und

  4. 4.

    zur Beseitigung gefährdender Einflüsse beitragen.

§ 26 LKJHG,BW Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie unterstützen Erziehungsberechtigte in Form von Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und Familien bei einer für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen förderlichen Gestaltung des Zusammenlebens.

(2) Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie vermitteln Erziehungsberechtigten die für die jeweilige Erziehungs- und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies umfasst insbesondere die Bereiche Erziehung, Beziehung, Konfliktbewältigung, Medienkompetenz, Gesundheit, Bildung, Hauswirtschaft, Gestaltung des Zusammenlebens und Vereinbarkeit von Fürsorge- und Erwerbstätigkeit.

(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gewährleisten im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung ein bedarfsgerechtes Angebot. Die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, partizipativer und sozialraumorientierter Angebote soll unterstützt werden. Die §§ 79 bis 81 SGB VIII sind zu beachten.

§ 27 LKJHG,BW Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Kinder- und Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt.

§ 28 LKJHG,BW Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist nach § 39 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt.

§ 29 LKJHG,BW Pflegeerlaubnis

(1) In einer nach § 44 SGB VIII erlaubnispflichtigen Pflegestelle sollen in der Regel nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden.

(2) Die Pflegeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(3) Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 44 Absatz 2 und § 72a Absatz 1 SGB VIII vorgelegen haben oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 30 LKJHG,BW Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen

(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Nähere über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis, insbesondere die räumlichen, sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung, legt das Landesjugendamt durch Arbeits- und Orientierungshilfen fest.

(2) Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Wird eine Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 48a SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.

§ 31 LKJHG,BW Familienähnliche Betreuungsformen

(1) Für familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, gilt § 45a Satz 1 SGB VIII.

(2) Eine Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform der Unterbringung an die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung nach § 45a Satz 3 SGB VIII erfordert insbesondere, dass die dort tätigen Personen bei dem Träger der Einrichtung angestellt sind oder sich in einem sonstigen weisungsgebundenen Verhältnis zu diesem befinden. Weitere Voraussetzungen zur Einbindung legt das Landesjugendamt nach § 30 Absatz 1 Satz 2 fest.

(3) Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die abweichend von § 45a Satz 3 SGB VIII fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden und nicht von § 44 SGB VIII erfasst ist, ist gleichwohl eine Einrichtung im Sinne von § 45a SGB VIII, wenn der Träger das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 32 LKJHG,BW Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Das Landesjugendamt hat als zuständige Stelle nach § 42b Absatz 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1.

    Entgegennahme der Mitteilungen der Jugendämter und Anmeldung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zur Verteilung beziehungsweise Anzeige des Ausschlusses der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42a Absatz 4 SGB VIII,

  2. 2.

    Entgegennahme der Benennung durch das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB VIII,

  3. 3.

    Zuweisung an die Jugendämter nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

  4. 4.

    Entgegennahme der werktäglichen Mitteilungen der Jugendämter und werktägliche Meldungen an das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 6 SGB VIII,

  5. 5.

    Anzeige gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

  6. 6.

    Mitwirkung an dem Bericht der Bundesregierung nach § 42e SGB VIII,

  7. 7.

    Mitwirkung an der Evaluation nach Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Maßstab für die Zuweisung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sind die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres. Dabei ist die Anzahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Obhut genommen worden waren oder Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben, zu berücksichtigen. Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wird durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl der betreuten unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, vom Landesjugendamt zugewiesene ausländische Kinder und Jugendliche zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII innerhalb von zwei Wochen aufzunehmen. Gegen die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamtes nach Absatz 1 Nummer 3 ist kein Widerspruch zulässig. Die Klage gegen Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamtes nach Absatz 1 Nummer 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 wird dem Landesjugendamt vom Land erstattet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Sozialministerium.

§ 33 LKJHG,BW Bereitstellung von Einrichtungen

Das Landesjugendamt hat darauf hinzuwirken, dass die Hilfen zur Erziehung und für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41a SGB VIII erforderlichen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stehen.

§ 34 LKJHG,BW Fachkräfte und anderes Personal in der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Geeignet zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern sie nicht wegen in ihrer Person liegenden Gründen ungeeignet sind. Das Landesjugendamt führt und aktualisiert dazu den handlungsfeldspezifischen Fachkräftekatalog, der die entsprechenden Fachausbildungen auflistet und für diese Einrichtungen festlegt. Neu hinzukommende Berufsabschlüsse können nach Überprüfung durch das Landesjugendamt in den Fachkräftekatalog aufgenommen werden, sofern sie inhaltlich die Kriterien für den Fachkraftstatus erfüllen. Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet sind; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit Methoden, Arbeitsformen und Inhalten gemäß den vorrangigen Zielen und Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 2 und 3 und dabei insbesondere auch mit Konzepten zum Schutz vor Gewalt und Methoden der Krisenintervention vertraut sein. Neue Mitarbeitende sollen entsprechend eingearbeitet werden, zudem sollen Fortbildung und Praxisberatung angeboten werden.

§ 35 LKJHG,BW Informationsrecht

(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der Prüfung vor Ort und nach Aktenlage (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.

§ 36 LKJHG,BW Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der durch die zuständigen Stellen gesetzten Frist behoben werden.

§ 37 LKJHG,BW Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts

(1) Über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger von der Aufsicht des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts nach den §§ 1835, 1844, 1847, jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2, den §§ 1848, 1849, 1850, 1851 Nummern 1 bis 3, §§ 1852, 1853, 1854 Nummern 1 bis 5 und 7, jeweils in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 sowie § 1799 Absatz 2 und § 1859 Absatz 1 in Verbindung mit § 1801 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. Dasselbe gilt bei § 1854 Nummer 6 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt. Anstelle der Rechnungslegung bei der Beendigung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft nach § 1873 Absatz 1 in Verbindung mit § 1807 BGB genügt die Einreichung einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen mit Ausgaben sowie der Vermögensentwicklung, soweit das Familiengericht oder Betreuungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes anordnen.

(2) Die zum Betreuen bestellte Behörde ist in gleicher Weise von der Aufsicht des Betreuungsgerichts befreit.

§ 38 LKJHG,BW Verwaltung des Mündelvermögens

(1) Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

(2) Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.

§ 39 LKJHG,BW Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei

(1) Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze von Kindern und Jugendlichen, bei Vollzugshilfen in den Fällen der §§ 42 und 42a SGB VIII und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten. Aufgaben und Grenzen der Zusammenarbeit können durch Rahmenvereinbarungen zwischen den obersten Landespolizeibehörden und den obersten Landesjugendbehörden geregelt werden.

(2) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 42a SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.

§ 40 LKJHG,BW Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

(1) Die zuständigen Behörden und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Trägermedien in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind die Inhaberin oder der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien

  1. 1.

    verbreiten,

  2. 2.

    öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

  3. 3.

    herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen oder anpreisen.

(4) Zuständiger Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 4. Februar 2003 (GBl. S. 93), der zuletzt durch Artikel 1 des Sechsten Medienstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Gesetz vom 8. Juli 2025, GBl. 2025 Nr. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die für den Jugendschutz zuständige oberste Landesjugendbehörde.

§ 41 LKJHG,BW Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Kinder und Jugendliche und Berufsbildungswerken

(1) Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe oder von Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert, erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für Schulleitung und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte einschließlich der anerkannten Ausbilderinnen und Ausbilder vom Land als Zuschuss.

(2) Ein Heim wird anerkannt, wenn es

  1. 1.

    für die Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt wird, oder

  2. 2.

    für die Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung

notwendig und geeignet ist und im Wesentlichen hierfür in Anspruch genommen wird. Über die Anerkennung entscheidet das Landesjugendamt im Benehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht nur kurzfristig wegfällt.

(3) Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Werden Empfangende beamtenrechtlicher Versorgung beschäftigt, wird als zuschussfähiger Aufwand höchstens der Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze des § 68 Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. Der Zuschuss wird vom ersten Tag des Antragsmonats, frühestens vom Tag der Einstellung ab, gewährt.

(4) Nähere Vorschriften über die Berechnung und Auszahlung des Zuschusses kann das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

(5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg Anwendung.

§ 42 LKJHG,BW Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung

Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.

§ 43 LKJHG,BW Verarbeitung personenbezogener Daten zu Prüfzwecken in Förderprogrammen und Übersendung von Informationen bei Förderprogrammen des Landes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die obersten Landesjugendbehörden oder, sofern eine Ausführung durch die Regierungspräsidien nach § 13 Absatz 4 erfolgt, die Regierungspräsidien können bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, welche durch das jeweilige Förderprogramm finanzierte Angebote durchführen, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen durch Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen und durch örtliche Feststellungen prüfen. Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt berichtigt ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung dürfen hierbei im Einzelfall nur verarbeitet werden, wenn dies für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung und für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen erforderlich ist.

(2) Zur einmaligen Übersendung von Informationsmaterial über Förderprogramme des Landes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und den daraus resultierenden Angeboten verarbeiten die Meldebehörden oder die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen, wenn diese Zielgruppe der bestehenden Förderprogramme sind.