Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
1. TEIL Das Schulwesen
A. Auftrag der Schule
§ 1 SchG,BW Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss.
(2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler
in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.
(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.
§ 2 SchG,BW Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind Schulen, die
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1.
von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder
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2.
vom Land allein
getragen werden.
(2) Schulen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Auf sie findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz.
(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf
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1.
Verwaltungsschulen und Schulen für Jugendliche und Heranwachsende im Strafvollzug,
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2.
Pflegeschulen im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet, und
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3.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens im Geschäftsbereich des Sozialministeriums, ausgenommen Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummern 2 und 3 finden auf
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1.
Schulen in freier Trägerschaft für Sozialwesen oder soziale Berufe nach dem Privatschulgesetz,
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2.
Pflegeschulen, soweit auf diese das Krankenhausfinanzierungsgesetz Anwendung findet,
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3.
Pflegeschulen in freier Trägerschaft, soweit auf diese das Pflegeberufegesetz Anwendung findet, und
-
4.
Schulen für sonstige Berufe des Gesundheitswesens
im Geschäftsbereich des Sozialministeriums § 115 Absätze 1 bis 1b, 2 Satz 1 Nummern 1 und 2, Absätze 3 und 4, § 115b sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke Anwendung.
(5) § 113a, § 115 Absatz 3e, § 115a und § 116 finden nur Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.
(6) § 115b Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums Ländlicher Raum.
(7) Auf Einrichtungen im Sinne des § 8b sowie Horte und Horte an der Schule findet das Gesetz Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 3 SchG,BW Einheit und Gliederung des Schulwesens, inklusive Bildung
(1) Das Schulwesen des Landes gliedert sich, unbeschadet seiner im gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrag begründeten Einheit, in verschiedene Schularten; sie sollen in allen Schulstufen jedem jungen Menschen eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung ermöglichen.
(2) Bei der Gestaltung, Ordnung und Gliederung des Schulwesens ist sowohl auf die verschiedenartigen Begabungsrichtungen und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben als auch auf die Einheit des deutschen Schulwesens, den organischen Aufbau des Schulwesens mit Übergangsmöglichkeiten unter den Schularten und Schulstufen, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit der einzelnen Schulen und die Angemessenheit der Schulkosten Bedacht zu nehmen.
(3) In den Schulen wird allen Schülern ein barrierefreier und gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Erziehung ermöglicht. Schüler mit und ohne Behinderung werden gemeinsam erzogen und unterrichtet (inklusive Bildung).
(4) Die Verwirklichung gleicher Bildungschancen für alle Schüler unabhängig von ihren sozialen Verhältnissen oder einem Migrationshintergrund ist Aufgabe aller Schulen.
§ 4 SchG,BW Schularten, Schulstufen
(1) Die Schularten haben als gleichzuachtende Glieder des Schulwesens im Rahmen des gemeinsamen Erziehungs- und Bildungsauftrags ihre eigenständige Aufgabe. Sie können in Schultypen gegliedert sein. Das Kultusministerium kann neue Schultypen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, einrichten.
Schularten sind
die Grundschule,
die Hauptschule und die Werkrealschule
die Realschule,
das Gymnasium,
die Gemeinschaftsschule,
das Kolleg,
die Berufsschule,
die Berufsfachschule,
das Berufskolleg,
die Berufsoberschule,
die Fachschule,
das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.
(2) Die Schulstufen entsprechen der Gliederung der Bildungswege in aufeinander bezogene Abschnitte, die sich aus dem organischen Aufbau des Schulwesens und ihrer Anpassung an die altersgemäße Entwicklung der Schüler ergeben; an ihrem Ende ist in der Regel nachzuweisen, dass bestimmte Bildungsziele erreicht worden sind.
Schulstufen sind
die Primarstufe,
die Sekundarstufe I mit Orientierungsstufe,
die Sekundarstufe II.
(3) Soweit dies der eigenständige Bildungsauftrag der einzelnen Schularten zulässt, sollen, besonders innerhalb der Schulstufen, die differenzierten Bildungsgänge sowie ihre Abschlüsse aufeinander abgestimmt und sachgerechte Übergänge unter den Schularten ermöglicht werden.
§ 4a SchG,BW Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen
(1) Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei, vier oder fünf Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
(2) Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. Die Einführung der Ganztagsschule kann aufwachsend beginnend ab der Klassenstufe 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der jeweils anderen Form oder in der bisherigen Form auslaufend eingerichtet werden.
(3) Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
(4) Die Bereitstellung des Mittagessens sowie die Aufsichtsführung und Betreuung der Schüler beim Mittagessen obliegen dem Schulträger. Die darüber hinausgehende Betreuung und Aufsichtsführung in der Mittagspause wird vom Land wahrgenommen. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Landes in Form eines pauschalen Ausgleichs. Der Ausgleichsbetrag bemisst sich nach den pauschalierten Kosten für das Aufsichtspersonal. Für jeweils 80 Schüler wird dabei eine Aufsichtsperson eingerechnet, wobei für jede Schule rechnerisch ein Sockel von mindestens zwei Aufsichtspersonen gilt. Die Zahl der Aufsichtspersonen errechnet sich aus der Zahl der Schüler und der Zahl der Schulen an dem für die Schulstatistik maßgebenden Tag des vorangegangenen Jahres. Für jede Aufsichtsperson und Stunde sind 15 Euro zugrunde zu legen. Dieser Betrag wird entsprechend der Beamtenbesoldung im mittleren Dienst dynamisiert.
(5) Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bevor der Schulträger den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellt, hört er die Schulkonferenz an.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu der Antragstellung, dem erforderlichen pädagogischen Konzept, den notwendigen Voraussetzungen für den Ganztagsbetrieb, den Mindestschülerzahlen, der Förderung sowie der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5 SchG,BW Grundschule
(1) Die Grundschule ist die gemeinsame Grundstufe des Schulwesens. Sie vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Ihr besonderer Auftrag ist gekennzeichnet durch die allmähliche Hinführung der Schüler von den spielerischen Formen zu den schulischen Formen des Lernens und Arbeitens. Dazu gehören die Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang, die Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben sowie die Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks. Die Grundschule umfasst vier Schuljahre.
(2) Die Grundschule berät die Erziehungsberechtigten, welche der auf ihr aufbauenden Schularten für das Kind geeignet ist. Hierbei werden neben dem Leistungsstand auch die soziale und psychische Reife sowie das Entwicklungspotenzial des Kindes betrachtet. Es wird über die möglichen Angebote aufgeklärt und die Auswirkungen der Entscheidung der Erziehungsberechtigten werden dargelegt.
(3) Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen, um einen gelingenden Übergang in den Bildungsgang der Grundschule zu gewährleisten. Die von den Schulleitungen der Grundschulen für die Zusammenarbeit bestimmten Lehrkräfte (Kooperationslehrkräfte) schaffen für die Kinder pädagogische Angebote, die geeignet sind, den Entwicklungsstand der Kinder der Kindertageseinrichtung im Hinblick darauf einzuschätzen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule vorliegen. Auf Anforderung der Schulleitung führen sie hierzu Sprachstandserhebungen durch. Die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen werden in der Regel in dem Schuljahr durchgeführt, das dem Schuljahr, in dem das Kind nach § 73 Absatz 1 schulpflichtig wird, vorausgeht. Die Kinder sind zur Teilnahme an den pädagogischen Angeboten und Sprachstandserhebungen nach Satz 2 verpflichtet. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Durchführung der pädagogischen Angebote und den Sprachstandserhebungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Zur Einschätzung des Entwicklungsstandes des Kindes erhebt die Kooperationslehrkraft durch die pädagogischen Angebote und die Sprachstandserhebungen nach Absatz 3 Satz 2 personenbezogene Daten ausschließlich zu dem sprachlichen Entwicklungsstand und zum Entwicklungsstand anderer Vorläuferfertigkeiten des Kindes. Die für die Einschulung des Kindes zuständige Schule ist berechtigt, diese Daten einzusehen oder sich übermitteln zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule oder die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist. Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4. März 2021, S. 35) (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Einschulung zuständige Schulbezirksschule nach § 76 Absatz 2 Satz 1.
§ 5a SchG,BW Grundschulförderklassen
(1) Für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden, sollen Förderklassen eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, die zurückgestellten Kinder auf den Besuch der Grundschule vorzubereiten.
(2) Die Förderklassen werden an Grundschulen geführt. Der Schulleiter der Grundschule ist zugleich Leiter der Förderklasse. Für die Einrichtung gilt § 30 entsprechend.
(3) Für den Besuch der Grundschulförderklasse kann eine Gebühr erhoben werden. Das Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Gebühr einschließlich Gebührenermäßigungen und das Verfahren des Einzugs. § 24 des Landesgebührengesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Grundschulförderklassen werden zum 1. August 2026 aufgehoben.
§ 5b SchG,BW Juniorklasse
(1) Juniorklassen fördern Kinder, bei denen aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule ab der ersten Klassenstufe teilnehmen. Die Dauer der Förderung in der Juniorklasse umfasst ein Schuljahr. Ausgenommen von einer Förderung in den Juniorklassen sind Kinder, bei denen aufgrund ihres pädagogischen Förderbedarfs nach Einschätzung der unteren Schulaufsichtsbehörde bei Schuleintritt voraussichtlich der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, der im Falle einer inklusiven Beschulung in Klasse 1 der Grundschule die Beschulung mit einem anderen Abschlussziel als dem der Grundschule zur Folge hätte.
(2) Juniorklassen werden an Grundschulen durch die untere Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger als Klassen der Grundschule eingerichtet, die dem Bildungsgang der Grundschule vorgelagert sind. Juniorklassen werden ab dem 1. August 2026 eingerichtet.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
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1.
dem Verfahren und den Voraussetzungen zur Einrichtung von Juniorklassen,
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2.
dem Aufnahmeverfahren und den Aufnahmevoraussetzungen,
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3.
dem Inhalt und Umfang der Fördermaßnahmen
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 5c SchG,BW Sprachfördergruppen
(1) Sprachfördergruppen fördern im letzten Jahr vor Beginn der Schulpflicht nach § 73 Absatz 1 Satz 1 Kinder, bei denen ein zusätzlicher intensiver Sprachförderbedarf nach § 72a Absatz 1 festgestellt wurde. Sie können eingerichtet werden
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1.
an öffentlichen Grundschulen im Benehmen mit dem Schulträger oder Grundschulen in privater Trägerschaft nach Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde,
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2.
an Kindertageseinrichtungen mit Zustimmung des Trägers, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde nach § 72a Absatz 2 festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachfördergruppe durch das Angebot der Kindertageseinrichtung erfüllt werden kann.
Auf Sprachfördergruppen findet § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Die Sprachförderkraft erhebt personenbezogene Daten zu dem sprachlichen Entwicklungsstand des Kindes. Die für die Einschulung des Kindes zuständige Schule ist berechtigt, diese Daten einzusehen oder sich übermitteln zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme in den Bildungsgang der Grundschule oder die Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse erforderlich ist.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
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1.
dem Verfahren und den Voraussetzungen zur Einrichtung von Sprachfördergruppen,
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2.
dem Aufnahmeverfahren und den Aufnahmevoraussetzungen,
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3.
dem Inhalt und Umfang der Fördermaßnahmen
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 6 SchG,BW Werkrealschule, Hauptschule
(1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. Sie befähigt zur fundierten Berufswahl und schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung oder für weiterführende, insbesondere berufsbezogene, schulische Bildungsgänge.
(2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt nach fünf oder sechs Schuljahren einen Hauptschulabschluss. Das Führen eines sechsten Schuljahres setzt voraus, dass eine Mindestschülerzahl erreicht wird; sie wird vom Kultusministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das sechste Schuljahr kann auch an zentralen Werkrealschulen angeboten werden. Soweit Schulen das sechste Schuljahr nicht anbieten und auch nicht mit einer das sechste Schuljahr anbietenden Schule nach Satz 1 kooperieren, führen sie die Schulartbezeichnung "Hauptschule".
§ 7 SchG,BW Realschule
(1) Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen sowie an den Anforderungen der Berufswelt orientiert und die Schülerinnen und Schüler zur fundierten Berufswahl befähigt. Soweit sie eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt, führt dies zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende gymnasiale sowie berufsbezogene schulische Bildungsgänge.
(2) Die Realschule baut in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst fünf oder sechs Schuljahre; in der Aufbauform baut sie auf dem dritten Schuljahr der Sekundarstufe I auf.
(3) Die Klasse 5 dient der Orientierung, welches der in Absatz 6 genannten Bildungsziele die Schülerin oder der Schüler anstreben soll.
(4) Ab der Klasse 6 führt die Realschule entsprechend der Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers zu den in Absatz 6 genannten Bildungszielen. Der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit entspricht sie durch individuelle Förderung in binnendifferenzierender Form und in leistungsdifferenzierenden Gruppen oder Klassen. Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Bildungsniveau entsprechenden Versetzungsanforderungen.
(5) Ein Wechsel des Bildungsniveaus ist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs möglich; das Kultusministerium wird ermächtigt, die für die erstmalige Niveauzuordnung sowie für den Niveauwechsel notwendigen Bestimmungen zu erlassen.
(6) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler am Ende des sechsten Schuljahrs den Realschulabschluss oder am Ende des fünften Schuljahrs den Hauptschulabschluss.
(7) Für Realschulen im Verbund nach § 16 mit einer Hauptschule oder Werkrealschule gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass diese Realschulen ausschließlich eine erweiterte allgemeine Bildung vermitteln und auf dieser Grundlage in sechs Schuljahren zum Realschulabschluss führen.
(8) Realschulen können derart kooperieren, dass eine grundlegende allgemeine und zum Hauptschulabschluss führende Bildung nicht an allen kooperierenden Realschulen angeboten wird, sofern die das grundlegende Niveau anbietenden Realschulen für die Schülerinnen und Schüler der beteiligten Realschulen in zumutbarer Erreichbarkeit liegen. Die Entscheidung über die Beteiligung an einer Kooperation nach Satz 1 treffen die Schulträger mit Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen und der Schulkonferenzen aller beteiligter Schulen. Die Wirksamkeit der Kooperation bedarf der Feststellung durch die obere Schulaufsichtsbehörde, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den für Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung der Kooperationen durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 8 SchG,BW Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit, zur fundierten Studienfach- und Berufswahl sowie zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung befähigt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.
(2) Das Gymnasium in seinen verschiedenen Typen baut
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1.
in der Normalform auf der Grundschule auf und umfasst neun Schuljahre,
-
2.
in der Aufbauform auf einer auf der Grundschule aufbauenden Schule auf und umfasst
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a)
auf der 6. Klasse aufbauend sieben Schuljahre,
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b)
auf der 7. Klasse aufbauend sechs Schuljahre und
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c)
auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauend drei Schuljahre.
-
In die Aufbauform nach Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b können Schülerinnen und Schüler einer entsprechenden Klasse des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule oder der Realschule, in die Aufbauform nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c auch Schülerinnen und Schüler nach Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder mit Fachschulreife oder einem gleichwertigen Bildungsstand zugelassen werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 können an Gymnasien der Normalform im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ressourcen auch Züge eingerichtet werden, die acht Schuljahre umfassen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Einrichtung dieser Züge durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das Gymnasium kann auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen.
(4) Ein nicht ausgebautes Gymnasium führt die Bezeichnung Progymnasium.
(5) Für die Oberstufe des Gymnasiums aller Typen gelten folgende Regelungen:
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1.
Die Oberstufe umfasst die Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 1 und 2. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre.
-
2.
In den Jahrgangsstufen wird in halbjährigen Kursen unterrichtet. Diese wählt der Schüler aus dem Pflicht- und Wahlbereich aus. Dabei sind bestimmte Kurse verbindlich festgelegt; die Wahlmöglichkeit kann eingeschränkt werden.
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3.
Der Pflichtbereich umfasst die sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld, das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld. Hinzu kommen Religionslehre, Ethik und Sport. Religionslehre und Ethik können einem Aufgabenfeld zugeordnet werden. Der Sachfachunterricht kann in bestimmten Kursen fremdsprachlich erteilt werden; dies gilt für die Leistungsbewertung in diesen Kursen entsprechend.
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4.
Die Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.
-
5.
Die Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben. Sie berechtigt zum Studium an einer Hochschule.
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6.
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausführung der Nummern 1 bis 5 zu regeln. Dabei kann die Leistungsbewertung durch ein Punktesystem umgesetzt werden, das den herkömmlichen Noten zugeordnet ist. Die Gesamtqualifikation kann neben den Leistungen in bestimmten anrechenbaren Kursen und in der Abiturprüfung auch eine besondere Leistung enthalten, die in der Abiturprüfung einbezogen werden kann; die Kurse können unterschiedlich gewichtet werden. Die Zulassung zur Abiturprüfung kann vom Besuch bestimmter Kurse und von einem bestimmten Leistungsnachweis abhängig gemacht werden. Für den gleichzeitigen Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung neben der Hochschulreife können darüber hinaus insbesondere zusätzliche französischsprachige Leistungsmessungen erfolgen, die Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse und zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern bestehen sowie im Dienste der französischen Republik stehende Lehrkräfte am Prüfungsverfahren einschließlich der Notengebung mitwirken; besondere Auszeichnungen können verliehen werden.
§ 8a SchG,BW Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten eine dem Gymnasium, der Realschule oder der Hauptschule entsprechende Bildung, die sich an der Lebenspraxis sowie den Anforderungen der Berufswelt orientiert. Sie befähigt zur fundierten Berufswahl und zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung und über eine gymnasiale Oberstufe zur fundierten Studienfachwahl und zur Studierfähigkeit. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schüler entspricht sie durch an individuellem und kooperativem Lernen orientierten Unterrichtsformen. Die Gemeinschaftsschule bildet nach pädagogischen Gesichtspunkten Lerngruppen. Leitend für die Bildung von Lerngruppen sind nicht schulartspezifische, sondern pädagogische Gesichtspunkte. Die Gemeinschaftsschule wird als christliche Gemeinschaftsschule nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 der Landesverfassung geführt.
(2) Die Gemeinschaftsschule ist mindestens zweizügig. Sie kann auch eine Grundschule nach § 5 führen und führt auch in diesem Falle die Schulartbezeichnung Gemeinschaftsschule. Im Anschluss an Klasse 10 kann die Gemeinschaftsschule eine dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8 Absatz 5 führen.
(2a) Die Gemeinschaftsschule berät die Erziehungsberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr der Klassen 8 und 9 über den voraussichtlich erreichbaren Bildungsabschluss. Die Lerngruppenkonferenz gibt hierzu eine Empfehlung ab. Treffen die Erziehungsberechtigten abweichend von der Empfehlung die Entscheidung, dass die Schülerin oder der Schüler den Realschulabschluss oder die Versetzung auf dem erweiterten Niveau in die gymnasiale Oberstufe anstreben soll, kann die Lerngruppenkonferenz festlegen, dass zunächst der Hauptschulabschluss anzustreben ist. Voraussetzung für diese Festlegung ist, dass die Entscheidung der Erziehungsberechtigten nach Einschätzung der Lerngruppenkonferenz dem Leistungsstand und Leistungsvermögen der Schülerin oder des Schülers nicht entspricht und daher eine hohe Wahrscheinlichkeit des Scheiterns am angestrebten Abschlussziel besteht. Die maßgeblichen Leistungsanforderungen für die Einschätzung der Lerngruppenkonferenz bestimmt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
(3) Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
(4) Jeweils nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelungen erwerben die Schüler in der Sekundarstufe I im fünften oder sechsten Schuljahr den Hauptschulabschluss oder im sechsten Schuljahr den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe; dabei müssen dem Unterricht in dem jeweiligen Abschlussjahr für die betroffenen Schüler in allen Fächern und Fächerverbünden die jeweiligen Anforderungen der in Absatz 1 genannten Schularten zugrunde liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger nach Zustimmung des Kultusministeriums
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1.
durch die Einrichtung einer neuen Schule oder
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2.
mit Zustimmung der Schulkonferenz durch eine Schulartänderung bestehender auf der Grundschule aufbauender Schulen.
§ 30 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zur Organisation, zur Binnendifferenzierung im Unterricht und zur Leistungsmessung.
§ 8b SchG,BW Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft
(1) Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger, in denen über den zeitlichen Umfang der Stundentafel oder des Ganztagsbetriebs hinaus auch Schulkinder betreut werden, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen. Sie ergänzen als schulnahe Angebote, die organisatorisch an die Schule angebunden sind, den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Einrichtung von Betreuungsangeboten nach Satz 1 sowie die Teilnahme daran ist freiwillig.
(2) Die Betreuungseinrichtung hat das Jugendamt im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines in der Einrichtung betreuten Kindes vorliegen und deren Ursachen außerhalb der Betreuungseinrichtung liegen.
§ 8c SchG,BW Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter
(1) Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden werktäglich für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der Klassenstufe 5 nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr während der Schulferien.
(2) Die erziehungsberechtigten Personen haben den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Angebots nach § 24 Absatz 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung für das folgende Schuljahr in Kenntnis zu setzen. Für Kinder der Juniorklassen und der Klassenstufe 1 erfolgt die Erklärung über die Inanspruchnahme eines Angebots für den Zeitraum ab dem tatsächlichen Schuleintritt. Für Kinder der Klassenstufe 4 erfolgt die Erklärung über die Inanspruchnahme eines Angebotes auch für den Zeitraum bis zu Beginn des Unterrichts in der Klassenstufe 5. Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe hat dabei im Rahmen seiner Planung nach § 80 SGB VIII dafür Sorge zu tragen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf gedeckt werden kann.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Ausnahme vom Anspruch auf Ganztagsförderung in einer Tageseinrichtung nach Absatz 1 und dem Meldeverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung können die Gemeinden ihre anspruchserfüllenden Ganztagsbetreuungsangebote bedarfsentsprechend ausbauen.
§ 9 SchG,BW Kolleg
Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfasst mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.
§ 10 SchG,BW Berufsschule
(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, im Rahmen der Berufsausbildung oder Berufsausübung vor allem fachtheoretische Kenntnisse zu vermitteln und die allgemeine Bildung zu vertiefen und zu erweitern. Sie ist hierbei gleichberechtigter Partner und führt über eine Grundbildung und eine darauf aufbauende Fachbildung gemeinsam mit Berufsausbildung oder Berufsausübung zu berufsqualifizierenden oder berufsbefähigenden Abschlüssen. Bei Schülern mit Hochschulreife kann an Stelle der Vermittlung allgemeiner Bildungsinhalte eine zusätzliche Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse treten. Die Berufsschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen.
(2) Die Grundbildung wird in der Grundstufe, die Fachbildung in den Fachstufen vermittelt. Der Unterricht wird als Teilzeitunterricht, auch als Blockunterricht, erteilt. Die Grundstufe kann als Berufsgrundbildungsjahr, und zwar in der Form des Vollzeitunterrichts oder in Kooperation mit betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, durchgeführt werden.
(3) Die Berufsschule wird in den Typen der gewerblichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen oder landwirtschaftlichen Berufsschule geführt. In einheitlich geführten Berufsschulen sind für die einzelnen Typen Abteilungen einzurichten.
(4) Fachklassen werden in der Regel in der Grundstufe für Berufsfelder und in den Fachstufen für Berufsgruppen oder für einzelne oder eng verwandte Berufe gebildet.
(5) Die Berufsschule soll für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjährige Vollzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden.
§ 11 SchG,BW Berufsfachschule
Die Berufsfachschule vermittelt je nach Dauer eine berufliche Grundbildung, eine berufliche Vorbereitung oder einen Berufsabschluss und fördert die allgemeine Bildung; in Verbindung mit einer erweiterten allgemeinen Bildung kann sie zur Prüfung der Fachschulreife führen. Die Berufsfachschule kann durch Zusatzprogramme den Erwerb weiterer Berechtigungen ermöglichen. Sie wird in der Regel als Vollzeitschule geführt und umfasst mindestens ein Schuljahr; sie kann im pflegerischen Bereich in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten auch in Teilzeitunterricht geführt werden. Ihr Besuch setzt eine berufliche Vorbildung nicht voraus; im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für den Besuch nach Dauer oder Bildungsziel der Berufsfachschule.
§ 12 SchG,BW Berufskolleg
Das Berufskolleg baut auf der Fachschulreife, dem Realschulabschluss, einem gleichwertigen Bildungstand oder auf der Klasse 9 des Gymnasiums im achtjährigen Bildungsgang auf; einzelne Bildungsgänge können auf der Hochschulreife aufbauen. Es vermittelt je nach Bildungsgang eine berufliche Grundbildung oder eine berufliche Vorbereitung, die auch zu einer fundierten Berufswahl befähigt, und je nach Dauer einen beruflichen Abschluss und fördert die allgemeine Bildung. Bei mindestens zweijähriger Dauer kann es integrativ oder durch zusätzlichen Unterricht und eine Zusatzprüfung zur Fachhochschulreife führen, die zur Aufnahme eines Studiums befähigt. Nach abgeschlossener Berufsausbildung oder einer entsprechenden beruflichen Qualifikation kann die Fachhochschulreife auch in einem einjährigen Bildungsgang erworben werden. Das Berufskolleg wird in der Regel als Vollzeitschule, in Kooperation mit betrieblichen Ausbildungsstätten oder Einrichtungen auch in Teilzeitform, geführt und dauert ein bis drei Jahre. Sofern vollzeitschulische Bildungsgänge in Teilzeitform angeboten werden, verlängert sich die Dauer des Bildungsgangs entsprechend.
§ 13 SchG,BW Berufsoberschule
Die Berufsoberschule baut auf der Berufsschule und auf einer praktischen Berufsausbildung oder Berufsausübung auf und vermittelt auf der Grundlage des erworbenen Fachwissens vor allem eine weiter gehende allgemeine Bildung. Sie gliedert sich in Mittelstufe (Berufsaufbauschule) und Oberstufe. Die Berufsaufbauschule umfasst mindestens ein Schuljahr und führt zur Fachschulreife. Die Oberstufe umfasst mindestens zwei Schuljahre und führt zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife.
§ 14 SchG,BW Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und praktischer Bewährung oder nach einer geeigneten beruflichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren weiter gehende fachliche Ausbildung im Beruf zu vermitteln. Die Ausbildung kann in aufeinander aufbauenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Der Besuch der Fachschule dauert, wenn sie als Vollzeitschule geführt wird, in der Regel ein Jahr, bei Abend- oder Wochenendunterricht entsprechend länger. Die Fachschule kann auch den Erwerb weiterer schulischer Berechtigungen ermöglichen.
§ 15 SchG,BW Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
(1) Die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. Diese Schüler werden zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert. Sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung zielt auch auf die bestmögliche berufliche Integration. Schwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung (Förderschwerpunkte) sind insbesondere
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1.Lernen,
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2.Sprache,
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3.emotionale und soziale Entwicklung,
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4.Sehen,
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5.Hören,
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6.geistige Entwicklung,
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7.körperliche und motorische Entwicklung,
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8.Schüler in längerer Krankenhausbehandlung.
(2) Die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen bedarfsgerecht bei der sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung. Sie werden in der Regel in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten nach Absatz 1 entsprechen.
(2a) Soweit der Auftrag nach Absatz 2 Satz 2 durch sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in freier Trägerschaft wahrgenommen wird, können deren Lehrkräfte eingesetzt werden, um den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot der Schüler einer öffentlichen allgemeinen Schule zu erfüllen. Die Einsatzsteuerung sowie das Weisungsrecht in Bezug auf die eingesetzten Lehrkräfte liegen beim Träger der Privatschule.
(3) Wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert, ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat).
(4) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, können die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (zieldifferenter Unterricht); für die gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge beruflicher Schulen in der Sekundarstufe II gelten die allgemeinen Regelungen.
(5) Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren stattfinden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.
§ 16 SchG,BW Verbund von Schularten
Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein. Nach Entscheidung der beteiligten Schulen sowie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können für die Schülerinnen und Schüler schulartübergreifende Unterrichtsveranstaltungen durchgeführt werden. Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sollen organisatorisch in einer Schule verbunden sein, soweit dies von der Aufgabenstellung ihrer Typen und ihrem räumlichen Zusammenhang her möglich ist.
§ 17 SchG,BW Bildungszentren
(1) In Bildungszentren arbeiten räumlich zusammengefasste selbstständige Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit dient im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere der Abstimmung in Lernangebot, Lehrverfahren sowie Lehr- und Lernmitteln und fördert die Durchlässigkeit zwischen den beteiligten Schulen; sie erleichtert den schulartübergreifenden Lehrereinsatz, die gemeinsame Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten und die gemeinsame Nutzung von schulischen Einrichtungen.
(3) Selbstständige Schulen, an denen Schularten nach den §§ 10 bis 14 und Typen der beruflichen Gymnasien geführt werden, sollen in geeigneten Fällen zu Bildungszentren zusammengefasst werden (Berufsschulzentren). Ihnen können überbetriebliche Ausbildungsstätten unter Aufrechterhaltung der bestehenden Trägerschaft angegliedert werden.
(4) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Einrichtung und die Aufgaben von Bildungszentren sowie die Koordinierung und die Zusammenarbeit der einzelnen Schulen erlassen.
(5) Für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Bildungszentren gelten die Vorschriften des § 30 entsprechend.
§ 18 SchG,BW Regionaler Verbund
(1) Benachbarte Schulen, die nicht in einem Bildungszentrum zusammengefasst sind, sollen pädagogisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient vor allem der Koordinierung pädagogischer Maßnahmen, insbesondere des Unterrichtsangebots, der Lehr- und Lernmittel sowie der Verteilung der Schüler bei der Aufnahme in Schulen desselben Schultyps im Rahmen des § 88 Absatz 7.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schüler mehrerer Schulen in einzelnen gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen einer dieser Schulen zusammengeführt werden.
§ 18a SchG,BW Kooperationen, Oberstufenverbund
(1) Gemeinschaftsschulen, an denen keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, Realschulen, Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe, allgemein bildende Gymnasien und berufliche Gymnasien können Kooperationen eingehen.
(2) Die kooperierenden Schulen schließen eine Vereinbarung darüber, in welcher Weise sie ihre pädagogischen Konzepte und die Ausrichtung des pädagogischen Angebots aufeinander abstimmen. Der Abschluss der Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen sowie der Schulkonferenzen der beteiligten Schulen. Soweit die Ausgestaltung der Kooperation eine nicht nur unerhebliche Mehrbelastung für die Schulträger verursacht, ist deren Einverständnis zum Abschluss der Vereinbarung erforderlich. Die kooperierenden Schulen gelten für den schulübergreifenden Personaleinsatz als eine Dienststelle.
(3) Nach Entscheidung der beteiligten Schulen sowie mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde können für die Schülerinnen und Schüler gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen an einer der kooperierenden Schulen durchgeführt werden. Datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung ist die Schule, der die Schülerin oder der Schüler durch die Anmeldung formal zugeordnet ist.
(4) Gemeinschaftsschulen, an denen keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist, und die eine gymnasiale Oberstufe führenden Schulen können auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 2 auch in der Weise kooperieren, dass die gymnasiale Oberstufe der kooperierenden Schule zugleich als Oberstufe der Gemeinschaftsschule gilt, an der keine gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist (Oberstufenverbund). Die Gemeinschaftsschulen können in diesem Falle als Schulname neben der Schulartbezeichnung den Zusatz "mit gymnasialer Oberstufe im Verbund" führen. Die Einrichtung eines Oberstufenverbundes bedarf der Zustimmung der Gesamtlehrerkonferenzen und der Schulkonferenzen aller beteiligten Schulen sowie der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Realschulen und Gemeinschaftsschulen können im Falle einer Kooperation nach Absatz 1 den Zusatz "in Kooperation mit" einschließlich des oder der Namen der kooperierenden Schulen oder der Schularten der kooperierenden Schulen führen.
(6) Die eine Oberstufe führende Schule, an der die Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe beschult werden, ist für die personenbezogenen Daten dieser Schülerinnen und Schüler Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(7) Das Verfahren zur Einrichtung und Ausgestaltung der Kooperation und des Oberstufenverbunds, der Einberufung, der Zuständigkeit und der Beschlüsse gemeinsamer Konferenzen der kooperierenden Schulen sowie der Übergänge der Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschulen auf die kooperierenden Oberstufen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
(8) § 30b Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
§ 19 SchG,BW Schulpsychologische Dienste
(1) Unbeschadet des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Lehrkräfte beraten die Schulpsychologischen Dienste Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigte bei Schwierigkeiten im schulischen Kontext und bei Fragen zur Schullaufbahn. Sie unterstützen Lehrkräfte und Schulleitungen bei psychologisch-pädagogischen Fragestellungen.
(2) Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ist für die dezentrale Bereitstellung und Qualitätssicherung der Schulpsychologischen Dienste verantwortlich. Es ist die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung durch die schulpsychologischen Dienste an den Schulpsychologischen Beratungsstellen sowie seinen Regionalstellen.
(3) Die Schulpsychologischen Dienste umfassen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Schulpsychologischen Beratungsstellen, die Psychologischen Schulberaterinnen und Schulberater an den Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie die Beratungslehrkräfte an Schulen. Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung führt die Fachaufsicht über die Schulen im Bereich der schulpsychologischen Dienste.
(4) Werden die schulpsychologischen Dienste nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften tätig, bedürfen die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungs- und Testverfahren der ausdrücklichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten nach den Absätzen 1, 2 und 4 insbesondere zu den Aufgaben, den Verfahren, der Qualitätssicherung einschließlich der Qualifizierung und zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln.
§ 20 SchG,BW Schulkindergarten
Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.
§ 21 SchG,BW Hausunterricht
Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Der Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme und die für seine Umsetzung erforderliche auch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sind zulässig. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen. Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. § 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist.
§ 22 SchG,BW Weiterentwicklung des Schulwesens
(1) Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere
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1.neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen,
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2.wesentlicher inhaltlicher Änderungen,
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3.neuer Lehrverfahren und Lehrmittel.
(2) Schulversuche können durchgeführt werden
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1.durch Einrichtung von Versuchsschulen,
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2.dadurch, dass die oberste Schulaufsichtsbehörde einer bestehenden Schule Eigenschaften und Aufgaben einer Versuchsschule überträgt; falls damit für den Schulträger Mehrbelastungen verbunden sind, bedarf es dessen Zustimmung.
§ 23 SchG,BW Rechtsstellung der Schule
(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen und von Schülerinnen und Schülern schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.
(2a) Das Mitführen von Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt. Als Waffen gelten dabei
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1.
alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von waffenrechtlichen Einzelerlaubnissen oder Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist,
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2.
Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In der Schule unzulässig mitgeführte Waffen im Sinne von Satz 1 werden von der Schule eingezogen; die Berechtigung nach Absatz 2, schulordnungswidrig mitgeführte oder verwendete Sachen einzuziehen, bleibt unberührt.
(2b) Die Schule ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben die hinsichtlich der Nutzung digitaler mobiler Endgeräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sollen durch örtliche Schulordnungen alters- und entwicklungsangemessen geregelt werden; digitale Lehr- und Lernformen im Unterricht werden hierdurch nicht beschränkt. Bei regelwidriger Verwendung kann das digitale mobile Endgerät vorübergehend, längstens bis zum Unterrichts- oder Veranstaltungsende an diesem Tag, eingezogen werden. Hat die wiederholte Einziehung zu keiner Verhaltensänderung bei der Schülerin oder dem Schüler geführt, kann abweichend von Satz 3 auch bestimmt werden, dass das Endgerät nicht der Schülerin oder dem Schüler, sondern einer erziehungsberechtigten Person oder einer Person, der die Erziehungsberechtigung außerhalb der Schule anvertraut wurde, zurückgegeben wird. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Nutzungsmöglichkeiten, Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverbote für digitale Endgeräte zu regeln.
(3) Soweit die Schule auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten einen Verwaltungsakt erlässt, gilt sie als untere Sonderbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes.
§ 24 SchG,BW Name der Schule
(1) Jeder öffentlichen Schule gibt der Schulträger einen Namen, der die Schulart und den Schulort angibt und die Schule von den anderen am selben Ort bestehenden Schulen unterscheidet, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren kann an die Stelle der Schulart der Schultyp treten. Soweit in einer Schule mehrere Schularten verbunden sind, kann an Stelle der Schularten eine die Schularten umfassende Bezeichnung aufgenommen werden.
(2) Bei Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Namensgebung zu unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.
§ 25 SchG,BW Schulbezirk
(1) Jede Grundschule, Berufsschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat hat einen Schulbezirk.
(2) Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
(3) Bei Berufsschulen kann der Schulträger auch für einzelne Typen, Berufsfelder und Fachklassen besondere Schulbezirke festlegen. Entsprechendes gilt für die Typen des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.
(4) Das Gebiet einer Körperschaft, die für die Erfüllung der Schulpflicht aller oder eines Teils ihrer Schulpflichtigen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit einer anderen Körperschaft sorgt (§ 31), ist in deren Schulbezirk nach Maßgabe der Vereinbarung einzubeziehen.
§ 26 SchG,BW Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Schularten oder Schultypen abweichende Regelungen treffen, soweit dies aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist.
§ 27 SchG,BW Grundsätze
(1) Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt.
(2) Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Bei der Einrichtung, Änderung, Aufhebung und bei der Unterhaltung der Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 wirken das Land und der Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
§ 28 SchG,BW Gemeinden und Landkreise als Schulträger
(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
(2) Die Landkreise können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung Schulträger von Realschulen, Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sein. Sie können auch Schulträger aller Schulen eines Bildungszentrums sein, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nur auf eine dieser Schulen zutreffen. Wird eine Regelung nach § 31 Abs. 1 nicht getroffen, tritt an die Stelle einer Gemeinde der Landkreis, wenn
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1.eine Nachbarschaftsschule für zum Besuch der Hauptschule verpflichtete Schüler aus mehreren Gemeinden einzurichten ist; der Landkreis legt den Aufwand auf die Gemeinden um, deren Gebiet in den Schulbezirk einbezogen ist;
-
2.nach Feststellung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Realschule, ein Gymnasium oder ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum wesentliche überörtliche Bedeutung hat oder die Leistungsfähigkeit einer solchen Schule sonst nicht gewährleistet ist; die Feststellung dieser überörtlichen Bedeutung wird bei bestehenden Schulen nur auf Antrag des Schulträgers getroffen.
In den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 2 hat der Landkreis Gemeinden, die am Aufwand von Schulen derselben Schulart, bei sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren desselben Schultyps, beteiligt sind, auf Antrag einen angemessenen Ausgleich zu gewähren.
(3) Die Landkreise und die Stadtkreise sind Schulträger der Typen der beruflichen Gymnasien, der Berufsschulen, der Berufsfachschulen, der Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Fachschulen und der entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
§ 29 SchG,BW Das Land als Schulträger
(1) Das Land ist Schulträger der Gymnasien in Aufbauform mit Internat, der Kollegs und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat.
(2) Das Land kann Schulträger von Versuchsschulen und von Schulen besonderer pädagogischer Prägung oder besonderer Bedeutung sein sowie von Schulen, die zwar diese Voraussetzungen nicht erfüllen, deren Schulträger jedoch bisher das Land allein war.
§ 30 SchG,BW Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen
(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist eine regionale Schulentwicklung nach § 30a bis § 30e durchzuführen. Die Schule ist errichtet, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass der Schulbetrieb aufgenommen worden ist.
(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 27 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der Schulträger ist vorher zu hören.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule.
(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Verlegung, die Erweiterung bestehender Schulen, die Einrichtung von Außenstellen sowie die Verteilung der Klassen auf Schulen mit Außenstellen zu behandeln. Eine Aufteilung der Klassen oder Lerngruppen auf verschiedene Standorte erfolgt nur in Ausnahmefällen und nur zwischen einzelnen Klassen- oder Jahrgangsstufen (horizontale Teilung), nicht jedoch innerhalb einzelner Klassen- oder Jahrgangsstufen (vertikale Teilung). Satz 3 gilt nicht für Schulen nach § 5.
§ 30a SchG,BW Ziel und Anlass der regionalen Schulentwicklung
(1) Die regionale Schulentwicklung dient der nachhaltigen Sicherung eines regional ausgewogenen, alle Bildungsabschlüsse umfassenden Bildungsangebots in zumutbarer Erreichbarkeit. Die regionale Schulentwicklung dient außerdem der nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsdeckenden sonderpädagogischen Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebots. Sie unterstützt notwendige Entwicklungen bei den allgemeinen beruflichen Schulen. Bildungsabschlüsse im Sinne des Satzes 1 sind die in den Schularten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6 bis 15 genannten Abschlüsse.
(2) Anlässe für eine regionale Schulentwicklung sind
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1.
der Antrag eines öffentlichen Schulträgers auf Zustimmung zu einer schulorganisatorischen Maßnahme nach § 30, oder
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2.
die Initiative einer Gemeinde oder eines Landkreises, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, oder
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3.
die Unterschreitung einer Mindestschülerzahl.
§ 30b SchG,BW Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen
(1) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 ist es erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2
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1.
für eine Schule nach §§ 6, 7 und 8a Absatz 1 die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen,
-
2.
bei Gymnasien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 die Mindestschülerzahl von 60 in den Eingangsklassen,
-
3.
für die dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8a Absatz 2 Satz 2 für Klassenstufe 11 auf der Grundlage der Schülerzahl in Klassenstufe 9 die Mindestschülerzahl von 60
langfristig prognostiziert werden kann.
(2) Unterschreitet eine in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannte Schule die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse, wird der Schulträger durch die Schulaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen und aufgefordert, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Der Hinweis und die Aufforderung erfolgen ausnahmsweise dann nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, dass im Falle einer Aufhebung der Schule ein entsprechender Bildungsabschluss von einer anderen öffentlichen Schule in zumutbarer Erreichbarkeit nicht mehr angeboten wird. Die Feststellung der zumutbaren Erreichbarkeit eines entsprechenden Bildungsabschlusses ist unabhängig davon, ob es sich um eine Schule handelt, die als Ganztagsschule geführt wird. Im allgemeinen beruflichen Schulwesen erwerbbare allgemein bildende Abschlüsse gelten nicht als entsprechende Bildungsabschlüsse im Sinne von Satz 2. Wird in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse nicht erreicht und wird kein Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 gestellt, ist die Schule durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zum darauf folgenden Schuljahr aufzuheben; Satz 2 gilt für die Aufhebung entsprechend. Der Schulträger ist vor einer Aufhebung zu hören.
(3) Für im Schulverbund nach § 16 Satz 1 und 2 geführte Schularten ist Absatz 2 auf jede Schulart gesondert anzuwenden. Verbleibt in einem bisherigen Schulverbund nach Aufhebung einer oder mehrerer im Schulverbund enthaltenen Schularten nur noch eine Schulart, ist der Schulverbund kraft Gesetzes aufgehoben; im Übrigen besteht er mit den verbleibenden Schularten weiter.
§ 30c SchG,BW Verfahren der regionalen Schulentwicklung
(1) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 ist der Beschluss eines öffentlichen Schulträgers erforderlich.
(2) Der Schulträger benennt vor der Antragstellung nach § 30 ein Gebiet für die regionale Schulentwicklung (Raumschaft), auf das sich sein Antrag bezieht und beteiligt die vom Antrag berührten weiteren Gemeinden und Landkreise und andere von der schulorganisatorischen Maßnahme Berührten; hierbei müssen insbesondere die Belange der Schülerbeförderung einbezogen werden. § 47 Absatz 4 Nummer 3, § 47 Absatz 5 Nummer 7 sowie die Elternbeiratsverordnung bleiben unberührt. Bei schulorganisatorischen Maßnahmen im Bereich der allgemein bildenden Schulen sind die Auswirkungen auf das allgemeine berufliche Schulwesen mit einzubeziehen. Bei Bildungsgängen der Berufsschule sind sowohl bei der Festlegung der Raumschaft als auch bei der Konsensbildung über eine schulorganisatorische Maßnahme die Belange der Wirtschaft einzubeziehen. Das Ergebnis der Beteiligung ist im Rahmen der Darlegung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2 darzustellen. Die Beteiligung ist vom Schulträger darauf auszurichten, einen Konsens über die vorgesehene schulorganisatorische Maßnahme zu erreichen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde berät den Schulträger auf seinen Wunsch vor der Antragstellung nach § 30 insbesondere zur Benennung der Raumschaft und zur Schülerzahlentwicklung und bei allgemeinen beruflichen Schulen auch zur Struktur des Bildungsangebots des jeweils betroffenen Schulstandorts.
(4) Die Festlegung der Raumschaft erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der vom Schulträger benannten Raumschaft. Hat der Schulträger die in Absatz 2 vorgesehene Beteiligung nicht durchgeführt, so erfolgt diese durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Wird ein Konsens erreicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Zustimmung nach § 30.
(5) Ist kein Konsens über die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme zwischen den vom Antrag Berührten nach Absatz 2 zu erreichen, führt die obere Schulaufsichtsbehörde eine Schlichtung durch. Wird auch hier kein Konsens erreicht, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(6) Für die Einleitung einer regionalen Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 ist ein Beschluss des Hauptorgans der Gemeinde oder des Landkreises erforderlich. Der oberen Schulaufsichtsbehörde ist im Rahmen der Geltendmachung eines berechtigten Interesses eine Raumschaft zu benennen, auf die sich die regionale Schulentwicklung beziehen soll. Stellt die obere Schulaufsichtsbehörde ein berechtigtes Interesse fest, informiert diese die betroffenen Schulträger. Die Schulaufsichtsbehörde berät diese auf Wunsch; sie kann Empfehlungen für schulorganisatorische Maßnahmen nach § 30 geben.
§ 30d SchG,BW Zuständige Schulaufsichtsbehörde bei der regionalen Schulentwicklung
(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3, §§ 30a bis 30c oder in einer Verordnung nach § 30e oder § 35 Absatz 5 keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Anwendung der §§ 33 bis 35 danach, welche Schularten von der regionalen Schulentwicklung betroffen sind.
(2) Sind von einem Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, müssen diese zusammenwirken. Die Zuständigkeit verbleibt bei der nach § 30 Absatz 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde, bei der der Antrag auf Zustimmung zu stellen ist.
(3) Das nach § 30a Absatz 2 Nummer 2 und § 30c Absatz 6 erforderliche berechtigte Interesse ist gegenüber der für die benannte Raumschaft zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen. Sofern die benannte Raumschaft im Bereich mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden liegt, ist diejenige zuständig, in deren Bezirk die überwiegende Zahl der Einwohner der Raumschaft mit Erstwohnsitz gemeldet ist.
§ 30e SchG,BW Verordnungsermächtigung
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zur Regelung der regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu Mindestschülerzahlen, Ausnahmetatbeständen, Bildungsabschlüssen und Planungsgesichtspunkten zu erlassen; es können von § 30c abweichende Regelungen zum Verfahren der regionalen Schulentwicklung aufgrund spezifischer Besonderheiten der allgemeinen beruflichen Schulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren getroffen werden.
§ 31 SchG,BW Schulverband
(1) Gemeinden, Zweckverbände, Landkreise und Regionalverbände können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür besteht. Erfüllen Gemeinden und Landkreise die ihnen nach Satz 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zweckverbandsrechts Anwendung.
§ 32 SchG,BW Grundsätze
(1) Die staatliche Schulaufsicht umfasst
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1.
die Planung und Leitung, Ordnung und Förderung einschließlich der Beratung des gesamten Schulwesens,
-
2.
das Bestimmungsrecht über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der öffentlichen Schulen und alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten,
-
3.
die Fachaufsicht über die Schulen einschließlich der Sprachfördergruppen nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, nämlich
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a)
die Aufsicht über die fachlichen Angelegenheiten und
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b)
die Aufsicht über die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen,
-
-
4.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
-
5.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten nach Maßgabe des § 36,
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6.
die Aufsicht über die den Gymnasien in Aufbauform und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat angegliederten Schülerinternate,
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7.
die Aufsicht über Einrichtungen nach § 8b, in denen Schulkinder ab dem Schuleintritt betreut werden und die keine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII haben,
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8.
die Fachaufsicht über die Sprachfördermaßnahmen nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verantwortung der Kindertageseinrichtung hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Feststellung nach § 72a Absatz 2.
Die Schulaufsicht schließt die Aufsicht über die datengestützte Qualitätsentwicklung der Schulen nach § 114 ein. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt zum Zweck der datengestützten Qualitätsentwicklung den zuständigen Schulaufsichtsbehörden Auswertungen qualitätsrelevanter Daten nach Maßgabe des § 114 Absatz 7 auf Schulebene, Klassenstufen- oder Bildungsgangebene und auf Ebene der einzelnen Klassen bereit. Die Schulaufsichtsbehörden werden bei der datengestützten Aufsicht durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung unterstützt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Inhalt und Verfahren der datengestützten Qualitätsentwicklung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(2) Die Schule und die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde führen im Rahmen der datengestützten Qualitätsentwicklung im Sinne des Absatzes 1 jährlich Statusgespräche, deren wesentliche Grundlage das vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellte Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 Sätze 2 und 3 sowie die für die Schule vorhandenen Ergebnisse von internen und externen Evaluationen nach § 114 Absatz 2 sind. Weitere Auswertungen qualitätsrelevanter Daten nach Absatz 1 Satz 3 können einbezogen werden. Statusgespräche münden in eine Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der Schule und der Schulaufsichtsbehörde. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu den Statusgesprächen mit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nähere Bestimmungen zu erlassen.
(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft wird nach Artikel 7 des Grundgesetzes und nach dem Privatschulgesetz bestimmt.
(4) In Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 können die Schulaufsichtsbehörden
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1.
die Einrichtung und den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige und seelische Wohl der in den Einrichtungen betreuten Schülerinnen und Schüler zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist, und
-
2.
Personen die Tätigkeit in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.
(5) In Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Jugendamt im Einzelfall unverzüglich zu unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines in der Einrichtung nach § 8b betreuten Schulkindes vorliegen.
(6) Mit der Ausübung der Schulaufsicht über die schulfachlichen Angelegenheiten sind fachlich vorgebildete, hauptamtlich tätige Beamte zu beauftragen.
(7) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Aufsicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Absatz 4, § 33 Absatz 2 Satz 2 sowie § 34 Absatz 3 über Einrichtungen nach § 8b, die für die Wahrnehmung der Aufsicht über diese Einrichtungen erforderlichen Melde- und Berichtspflichten der Einrichtungen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden sowie die Einzelheiten zur Übermittlung der zum Zweck der Ausübung der Aufsicht über die Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, zur Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten durch die Schulaufsichtsbehörden und zum Verfahren zu regeln.
§ 33 SchG,BW Untere Schulaufsichtsbehörde
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen, Gemeinschaftsschulen sowie die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Ausnahme der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat ist das Staatliche Schulamt.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
-
1.
die Fachaufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschulen,
-
2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
-
3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten,
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind. Der unteren Schulaufsichtsbehörde obliegt auch die Aufsicht über die Einrichtungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, soweit nicht die oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 34 Absatz 3 zuständig sind.
§ 34 SchG,BW Obere Schulaufsichtsbehörde
(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt
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1.
die Fachaufsicht über die Schulen,
-
2.
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
-
3.
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,
-
4.
die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden
soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.
§ 35 SchG,BW Oberste Schulaufsichtsbehörde
(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Fachaufsicht über die oberen Schulaufsichtsbehörden sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt insbesondere
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1.
die Aufgaben und Ordnungen jeder Schulart,
-
2.
die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln,
-
3.
das Aufnahmeverfahren für die Schulen,
-
4.
die Versetzungs- und Prüfungsordnungen,
-
5.
die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen,
-
6.
die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer; für die Lehramtsprüfungen im Fach Theologie (Religionspädagogik) können die jeweiligen Religionsgemeinschaften eine Beauftragte oder einen Beauftragten als eine Prüferin oder einen Prüfer benennen,
-
7.
die Aufgaben der unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden,
-
8.
die Aufgaben des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und
-
9.
die Ferienordnung
und erlässt die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(4) Grundlage für Unterricht und Erziehung bilden die Bildungs- und Lehrpläne sowie die Stundentafeln, in denen Art und Umfang des Unterrichtsangebots einer Schulart oder einer Niveaustufe festgelegt sind. Niveaustufen sind das grundlegende, das mittlere sowie das erweiterte Niveau. Das grundlegende Niveau führt zum Hauptschulabschluss und mit einer Phase der Vertiefung zum Werkrealschulabschluss, das mittlere Niveau zum Realschulabschluss, das erweiterte Niveau zur Hochschulreife. Soweit ein Bildungsplan für mehrere Schularten gilt, sind für den Unterricht die Niveaustufen maßgeblich, die zu den an der Schulart angebotenen Abschlüssen führen. Bildungs- und Lehrpläne sowie Stundentafeln richten sich nach dem durch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, durch § 1 und die jeweilige Schulart vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag; sie haben die erzieherische Aufgabe der Schule und die entsprechend der Schulart angestrebte Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Lehrpläne werden im Amtsblatt des Kultusministeriums bekanntgemacht oder öffentlich zugänglich in elektronischer Form unter einer im Amtsblatt veröffentlichten Internetadresse. In den Fällen des § 8 Absatz 5 Nummer 6 Satz 5, §§ 107b und 107c treten neben die allgemeinen Bildungs- und Lehrpläne im erforderlichen Umfang besondere Bildungs- und Lehrpläne, die der Freigabe durch das Kultusministerium unterliegen.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die durch dieses Gesetz begründet sind, auf nachgeordnete Schulaufsichtsbehörden zu übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung geboten erscheint. Soweit die obere Schulaufsichtsbehörde betroffen ist, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Innenministeriums.
§ 35a SchG,BW Zulassung von Lehr- und Lernmitteln
(1) Das Kultusministerium kann die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln, insbesondere die Verwendung der Schulbücher, durch Rechtsverordnung von seiner Zulassung abhängig machen, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule sowie der eigenständigen Aufgaben der jeweiligen Schulart oder zu Sicherung der jeweiligen Niveaustufe erforderlich ist.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
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1.
Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,
-
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Bildungs- und Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,
-
3.
Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie die sprachliche Form,
-
4.
Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in der jeweiligen didaktischen Zielsetzung.
§ 36 SchG,BW Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten
Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen nach §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.
§ 37 SchG,BW Besondere Schulaufsichtsbeamte
Das Kultusministerium und mit seiner Ermächtigung die oberen Schulaufsichtsbehörden können im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrer, welche die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 erfüllen, für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen; soweit für diese Aufgaben eine schulpsychologische Beratung erforderlich ist, können auch Schulpsychologen bestellt werden.
§ 38 SchG,BW Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.
(3) Die Ernennung eines Bewerbers nach § 8 des Beamtenstatusgesetzes für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass er die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 2 in seiner gesamten, voraussichtlichen Dienstzeit bietet. Für die Versetzung einer Lehrkraft eines anderen Dienstherrn in den baden-württembergischen Schuldienst gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt können auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.
(5) Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.
(6) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Sie setzen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch informationstechnisch gestützte Systeme ein.
§ 39 SchG,BW Schulleiter
(1) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist.
(2) Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist; für die Schulleiter der Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass sie die Befähigung zum Lehramt einer dieser Schularten besitzen müssen. An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.
(3) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.
(4) Bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.
§ 40 SchG,BW Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle
(1) Über die Besetzung der Schulleiterstelle wird im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Basis eines Besetzungsvorschlags einer Auswahlkommission entschieden. Die Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens werden durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:
-
1.
Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Stellvertreter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder, soweit keine vorhanden sind, in entsprechender Zahl weitere gemäß § 47 Abs. 10 Satz 1 gewählte Vertreter der Eltern.
-
2.
der Schulträger.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Vertretern der Schulaufsichtsbehörde und jeweils einem Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers. Die Schulkonferenz soll nicht durch den Schulleiter in der Auswahlkommission vertreten sein. Die Auswahlkommission wird von der für die Besetzung der Schulleiterstelle zuständigen Schulaufsichtsbehörde gebildet und erarbeitet einen Besetzungsvorschlag. Die Vertreter der Schulkonferenz und des Schulträgers können am Überprüfungsverfahren als Beobachter teilnehmen und haben dann ein Stimmrecht in der Auswahlkommission bei der Entscheidung über den Besetzungsvorschlag. Benennen Schulträger oder Schulkonferenz oder beide keine Vertreter für die Auswahlkommission, so wird diese aus den übrigen Mitgliedern gebildet.
(3) Nach der Beschlussfassung der Auswahlkommission unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde die Schulkonferenz und den Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen und den Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission. Sie hat über alle Bewerber weitere für die Frage der Eignung sachdienliche Informationen zu erteilen. Unterrichtung und Erklärung können schriftlich erfolgen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann damit die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.
(4) Die Schulkonferenz und der Schulträger können zum Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission Stellung nehmen. Bei sonst gleichen Qualifikationen der Bewerber sind sie gehalten, dem Bewerber den Vorzug zu geben, der der Schule nicht angehört. Schulkonferenz und Schulträger geben ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Besetzungsvorschlags ab.
(5) Nach der Befassung der Schulkonferenz und des Schulträgers gemäß Absatz 4 entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Weicht das Votum der Schulkonferenz oder des Schulträgers vom Besetzungsvorschlag der Auswahlkommission ab, entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Besetzung der Schulleiterstelle. Unabhängig hiervon erfolgt die Besetzung der Schulleiterstelle nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.
(6) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für neu einzurichtende Schulen, solange Gesamtlehrerkonferenz und Elternbeirat nicht bestehen.
(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 9 Satz 2, Abs. 11 und 13 entsprechend.
§ 41 SchG,BW Aufgaben des Schulleiters
(1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
die Aufnahme und die Entlassung der Schüler, die Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht, die Verteilung der Lehraufträge sowie die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne,
die Anordnung von Vertretungen,
die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit,
die Aufsicht über die Schulanlage und das Schulgebäude, die Ausübung des Hausrechts und die Verwaltung und Pflege der der Schule überlassenen Gegenstände; dabei sind die Anordnungen des Schulträgers, die nicht in den inneren Schulbetrieb eingreifen dürfen, für den Schulleiter verbindlich.
(1a) Die Schulleitung ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung der Sprachfördermaßnahmen, die nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an der Grundschule durchgeführt werden.
(2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben.
(3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Landes stehenden Bediensteten; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.
(4) Nähere Vorschriften erlässt das Kultusministerium durch Dienstordnung für die Schulleiter.
§ 42 SchG,BW Stellvertretender Schulleiter und weitere Funktionsträger
(1) Der Stellvertretende Schulleiter ist der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters. Falls ein Stellvertretender Schulleiter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert ist, wird der Schulleiter vom dienstältesten Lehrer der Schule vertreten. Die Schulaufsichtsbehörde kann an Stelle des dienstältesten Lehrers einen anderen Vertreter bestimmen.
(2) Der Stellvertretende Schulleiter und die Funktionsträger zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen sowie gegebenenfalls die von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Lehrer aller Schularten mit vergleichbaren Funktionen unterstützen den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Dienstordnung.
§ 43 SchG,BW Geschäftsführender Schulleiter
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.
(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.
§ 44 SchG,BW Allgemeines
(1) Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule notwendig sind und ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern. Sie fördern die Zusammenarbeit und dienen auch der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer sowie dem Austausch von Erfahrungen und Anregungen.
(2) Die einzelnen Lehrerkonferenzen beachten bei ihrer Arbeit und ihren Beschlüssen den durch Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen gesetzten Rahmen sowie die pädagogische Verantwortung des einzelnen Lehrers, die Verantwortlichkeit des Schulleiters und die Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie anderweitig begründete Zuständigkeiten.
(3) Die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Konferenzbeschluss gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt, oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Gesamtlehrerkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
§ 45 SchG,BW Arten, Einrichtungen und Aufgaben der Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind die Gesamtlehrerkonferenz und die Teilkonferenzen. Die Gesamtlehrerkonferenz besteht an jeder Schule. Teilkonferenzen sind insbesondere die Klassenkonferenz, die Fachkonferenz und für Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz.
(2) Es berät und beschließt, unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz,
die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind,
die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,
die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen,
die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung.
(3) Für Bildungszentren und für Schulen im Regionalen Verbund können Konferenzen, denen Lehrer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden, die über gemeinsame, der Abstimmung bedürfende Angelegenheiten beraten und beschließen.
§ 46 SchG,BW Konferenzordnungen
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Konferenzordnungen das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen und Konferenzen nach § 45 Abs. 3, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich Vorsitz, Mitgliedschaft sowie Teilnahmerecht und -pflicht, Stimmrecht, Bildung von Ausschüssen sowie Verfahren der Lehrerkonferenzen zu regeln. Dabei kann das Kultusministerium auch Bestimmungen darüber erlassen, welche Teilkonferenzen an die Stelle der Klassenkonferenz treten, soweit Klassen nicht im Verband geführt werden, sowie darüber, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen.
(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt.
§ 47 SchG,BW Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen.
(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber dem Schulleiter und anderen Konferenzen Anregungen und Empfehlungen geben. Eine Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet nach Maßgabe dieses Gesetzes über:
-
1.
Die Vereinbarung von Schulpartnerschaften,
-
2.
die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule,
-
3.
allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung,
-
4.
die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger zur
-
a)
Namensgebung der Schule,
-
b)
Änderung des Schulbezirks,
-
-
5.
Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung,
-
6.
Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen,
-
7.
die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger.
(4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:
-
1.
Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz
-
a)
zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,
-
b)
über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung,
-
-
2.
vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
-
3.
vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule,
-
4.
vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule,
-
5.
bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4,
-
6.
zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen.
(5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses:
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1.Erlass der Schul- und Hausordnung,
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2.Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben,
-
3.Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule,
-
4.Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren,
-
5.Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte),
-
6.Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes. Für das Fach Religionslehre bleibt die Beteiligung der Beauftragten der Religionsgemeinschaften unberührt,
-
7.die Zustimmung zu einer Änderung der Schulart in eine Gemeinschaftsschule.
(6) Bei Angelegenheiten, die den Schulträger berühren, ist ihm Gelegenheit zu geben, beratend mitzuwirken.
(7) Die Beschlüsse der Schulkonferenz nach Absatz 3 sind für Schulleiter und Lehrer bindend. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass ein Beschluss der Schulkonferenz gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder dass er für die Ausführung des Beschlusses nicht die Verantwortung übernehmen kann, hält aber die Schulkonferenz in einer zweiten Sitzung den Beschluss aufrecht, so hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschluss nicht ausgeführt werden.
(8) Verweigert die Schulkonferenz in den in Absatz 5 genannten Angelegenheiten ihr Einverständnis und hält die zuständige Lehrerkonferenz nach nochmaliger Beratung an ihrem Beschluss fest, hat der Schulleiter die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
(9) Der Schulkonferenz gehören bei Schulen mit mindestens 14 Lehrerstellen an
-
1.
der Schulleiter als Vorsitzender,
-
2.
an Schulen, für die ein Elternbeirat vorgesehen ist, der Elternbeiratsvorsitzende als stellvertretender Vorsitzender,
-
3.
an Schulen, für die ein Schülerrat vorgesehen ist, der Schülersprecher,
-
4.
zusätzlich an Schulen, für die
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a)
ein Elternbeirat und ein Schülerrat vorgesehen sind, jeweils drei Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schüler,
-
b)
kein Schülerrat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Eltern,
-
c)
kein Elternbeirat vorgesehen ist, jeweils fünf Vertreter der Lehrer und der Schüler,
-
-
5.
an Schulen mit Berufsschule, einem sonstigen Bildungsgang, in dem neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, oder entsprechendem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum vier weitere Vertreter aus dem Kreis der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen,
-
6.
ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme bei allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung.
Die Vertreter der Schüler müssen mindestens der siebten Klasse angehören. Für Schulen mit weniger als 14 Lehrerstellen regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der Vertreter der einzelnen Gruppen in der Schulkonferenz, wobei das Verhältnis der einzelnen Gruppen zueinander Satz 1 entsprechen muss.
(10) Die Gesamtlehrerkonferenz, der Elternbeirat, der Schülerrat und die Vertretung der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen wählen jeweils ihre Vertreter und Stellvertreter. Stellvertreter des Schulleiters ist unbeschadet der Bestimmungen über den Vorsitz sein Vertreter gemäß § 42 Abs. 1; ist dieser gewähltes Mitglied der Schulkonferenz, tritt an seine Stelle insoweit ein gewählter Stellvertreter. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(11) Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind vertraulich, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihrer inhaltlichen Bedeutung nach der Vertraulichkeit bedürfen. Tatsachen, deren Bekanntgeben ein schutzwürdiges Interesse von Schülern, Eltern, Lehrern oder anderen Personen verletzen könnten, bedürfen der vertraulichen Behandlung. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände feststellen. Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Lehrer gelten die beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften. Verletzt ein sonstiger Vertreter die Vertraulichkeit, so kann er durch Beschluss der Schulkonferenz mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. An seine Stelle tritt der Stellvertreter.
(12) Die Schulkonferenz tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(13) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung
-
1.
bei Schulen mit Internat und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren die Schulkonferenz den besonderen Verhältnissen dieser Schulen anpassen,
-
2.
nähere Vorschriften erlassen über die Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Stellvertreter, die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder und die Geschäftsordnung der Schulkonferenz sowie die Kostenerstattung für die Wahrnehmung der Termine der Auswahlkommission bei Schulleiterbesetzungsverfahren nach § 40 durch Vertreter der Schulkonferenz, die nicht Bedienstete des Landes sind.
§ 48 SchG,BW Örtliche Schulverwaltung
(1) Die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.
(2) Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen.
(3) Das Kultusministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden Richtlinien über die Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln und Verwaltungskräften.
§ 49 SchG,BW Schulbeirat
Der Schulträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 hört in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter der Schulleiter, der Lehrer, der Eltern, der Schüler und Vertreter der Religionsgemeinschaften, die an einer seiner Schulen Religionsunterricht erteilen, bei beruflichen Schulen auch Vertreter der für Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen. Der Schulträger kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden.
§ 50 SchG,BW
(weggefallen)
§ 51 SchG,BW Benutzung von Schulräumen
Räume und Plätze öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter. Ist der Schulleiter der Auffassung, dass die andere Verwendung schulischen Belangen widerspricht, so entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 52 SchG,BW
(weggefallen)
§ 54 (weggefallen)
§ 53 SchG,BW
(weggefallen)
§ 54 SchG,BW
(weggefallen)
§ 55 SchG,BW Eltern und Schule
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft. Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte; dies gilt in besonderer Weise auch für Eltern mit Migrationshintergrund.
(2) Das Recht und die Aufgabe. die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
-
1.in der Klassenpflegschaft,
-
2.in den Elternvertretungen und
-
3.in der Schulkonferenz
wahr.
(3) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können deren Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen. Die Schule kann ihnen auch personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist oder wenn eine Gefahr für wesentlich überwiegende Rechtsgüter wie Leben, Leib, Freiheit oder Eigentum zu befürchten ist und die Auskunft oder Mitteilung angemessen ist, die Gefahr abzuwenden oder zu verringern. Dies gilt auch, wenn der Ausschluss aus Schule angedroht wird oder ein Schüler die Schule gegen seinen Willen verlassen muss. Volljährige Schüler sind über die Möglichkeit personenbezogener Auskünfte und Mitteilungen an die Eltern, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler erkennbar ist, allgemein oder im Einzelfall zu belehren.
(4) Angelegenheiten einzelner Schüler können die Elternvertretungen nur mit Zustimmung von deren Eltern behandeln.
(5) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.
§ 56 SchG,BW Klassenpflegschaft
(1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
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1.Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);
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2.Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
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3.Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
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4.Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung;
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5.in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;
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6.Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;
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7.Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;
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8.grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.
(3) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten Tagesordnungspunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter, Stellvertreter der Klassenlehrer.
(5) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
(6) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken; Entsprechendes gilt für Jahrgangsstufen.
§ 57 SchG,BW Elternbeirat
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere
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1.die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
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2.Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;
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3.das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;
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4.für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;
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5.an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;
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6.bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;
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7.Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;
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8.die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.
(2) Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte und Pflichten sowie alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Elternbeirat soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
(3) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte einen Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Schule.
(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 58 SchG,BW Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise
(1) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden. Im Falle der Verhinderung der Mitglieder im Gesamtelternbeirat kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.
(2) Elternvertretungen können sich zu überörtlichen Arbeitskreisen zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen und gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.
§ 59 SchG,BW Sonderregelungen
(1) Für Berufsschulen und sonstige schulische Bildungsgänge, in denen neben der schulischen Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wird, sowie für die entsprechenden sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren gelten die Vorschriften der §§ 55 bis 57 mit folgender Maßgabe:
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1.An Stelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften gebildet werden,
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2.die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gehören den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätte zu fördern.
(2) An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz zur Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten, werden Klassenpflegschaften und Elternvertretungen nicht gebildet.
(3) An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten werden Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 60 SchG,BW Landeselternbeirat
(1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende Landeselternbeirat berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung der Schulbücher.
(2) Der Landeselternbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landeselternbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem In-Kraft-Treten zuleiten.
(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
§ 61 SchG,BW Ausführungsvorschriften
Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen
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1.über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-, Berufsgruppen- und Abteilungspflegschaften; dabei kann das Kultusministerium regeln, welche organisatorischen Einheiten an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie darüber erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der Klassenlehrer wahrnehmen;
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2.unter welchen Voraussetzungen gewählte Vertreter der Eltern von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder der Gremien nach § 58 Abs. 1 und § 60 sein können;
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3.über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und Schulen mit Internat;
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4.unter welchen Voraussetzungen an Stelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.
§ 62 SchG,BW Aufgaben
(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.
(2) Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen. Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.
(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
§ 63 SchG,BW Klassenschülerversammlung, Schülervertreter
(1) Die Schüler wirken in der Schule mit durch
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1.die Klassenschülerversammlung;
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2.die Schülervertreter.
Schülervertreter sind die Klassensprecher, der Schülerrat und der Schülersprecher.
(2) An allen Schulen wählen die Schüler ab Klasse 5 nach den Grundsätzen, die für demokratische Wahlen gelten, ihre Schülervertreter. Soweit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum Schülervertreter nicht gewählt werden können, müssen die Schüler entsprechend ihren Möglichkeiten an der Gestaltung des Schullebens beteiligt werden.
(3) Klassenschülerversammlung und Schülervertreter haben kein politisches Mandat.
§ 64 SchG,BW Klassenschülerversammlung
(1) Die Klassenschülerversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülermitverantwortung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse.
(2) In Klassen, für die keine Klassenpflegschaft gebildet wird, kann die Klassenschülerversammlung die Befugnisse der Eltern in der Klassenpflegschaft gemäß § 56 Abs. 1 und 2 wahrnehmen.
§ 65 SchG,BW Klassensprecher
(1) Von Klasse 5 an wählen die Schüler jeder Klasse aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter.
(2) Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 66 SchG,BW Schülerrat
(1) Dem Schülerrat gehören an
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1.der Schülersprecher und seine Stellvertreter,
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2.die Klassensprecher und ihre Stellvertreter, abweichend hiervon an beruflichen Schulen die Klassensprecher.
(2) Der Schülerrat ist für alle Fragen der Schülermitverantwortung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind.
(3) Der Schülerrat erlässt Regelungen, in denen insbesondere das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung an der Schule und das Verfahren für die Wahl ihrer Schülervertreter festgelegt werden (SMV-Satzung).
§ 67 SchG,BW Schülersprecher
(1) Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter wählen aus den Schülern ihrer Schule den Schülersprecher und aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter. Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher und ein Stellvertreter von den Schülern der Schule direkt gewählt werden.
(2) Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule.
(3) Der Schülersprecher, der Schulleiter und der Verbindungslehrer (§ 68) sollen in regelmäßigen Abständen zusammentreffen, um die Angelegenheiten der Schülermitverantwortung zu besprechen und um sich gegenseitig zu informieren.
§ 68 SchG,BW Verbindungslehrer
(1) Der Schülerrat wählt einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer mit deren Einverständnis.
(2) Die Verbindungslehrer beraten die Schülermitverantwortung, unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern. Sie können an allen Veranstaltungen der Schülermitverantwortung, insbesondere auch an den Sitzungen der Schülervertreter beratend teilnehmen.
§ 69 SchG,BW Landesschülerbeirat, Arbeitskreise der Schüler
(1) Der aus gewählten Vertretern der Schüler bestehende Landesschülerbeirat vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium.
(2) Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium unterrichtet den Landesschülerbeirat über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Auch soll das Kultusministerium dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem In-Kraft-Treten zuleiten.
(3) Der Landesschülerbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 70 SchG,BW Ausführungsvorschriften, Sonderregelungen
Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung, insbesondere über
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1.Aufgaben der Klassenschülerversammlung und der Schülervertreter sowie Wahl der Schülervertreter; dabei können den Verhältnissen der Berufsschulklassen entsprechende besondere Vorschriften über Tagessprecher, welche die Klassensprecher aus ihrer Mitte wählen, sowie die Aufgaben dieser Schülervertreter erlassen werden;
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2.Erlass und Inhalt der SMV-Satzung;
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3.Aufgaben, Wahl und Amtszeit der Verbindungslehrer;
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4.die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats sowie die Voraussetzungen, unter denen gewählte Vertreter der Schüler von Schulen in freier Trägerschaft Mitglieder sein können;
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5.Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Arbeitskreise der Schüler gemäß § 69 Abs. 4;
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6.die Schülermitverantwortung in Bezug auf die organisatorischen Einheiten, die an die Stelle der Klassen treten, soweit diese nicht mehr im Verband geführt werden, und Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Schülervertreter in diesen Klassenstufen.
§ 71 SchG,BW Landesschulbeirat
(1) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
(2) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.
(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.
(4) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.
(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.
§ 72 SchG,BW Schulpflicht, Pflichten der Schüler
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Die Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule und der Berufsschule zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann. Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich in
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1.
die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,
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2.
die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.
Die Schulpflicht wird auch durch den Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums erfüllt.
(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.
(3a) Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen ist die Verhüllung des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 1. Halbsatz im Einzelfall aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen zulassen.
(4) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Schulpflichtige im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.
(6) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 72a SchG,BW Pflicht zum Besuch einer Sprachfördergruppe
(1) Kinder, für die von der Schulleitung der Grundschule ihres Schulbezirks festgestellt wurde, dass sie aufgrund ihres Sprachstandes für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule im letzten Jahr vor der Einschulung eine zusätzliche intensive Sprachförderung benötigen, sind zur Teilnahme an der Sprachförderung in der Sprachfördergruppe verpflichtet. Die Feststellung nach Satz 1 trifft die Schulleitung im Regelfall auf Grundlage der schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung sowie weiterer Einschätzungen des Entwicklungsfelds Sprache, soweit diese vorliegen. Hierfür übermittelt das Gesundheitsamt an die Grundschule die Daten, die die schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes betreffen. Soweit dies zur Feststellung des Sprachstandes erforderlich ist, kann die Schulleitung das Kind auch zur Teilnahme an einer Sprachstandsdiagnose, die von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft durchgeführt wird, verpflichten; hierfür werden von dem Kind Daten, die seinen Sprachstand und Sprachförderbedarf betreffen, verarbeitet. § 72 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für die Pflicht zum Besuch der Sprachfördergruppe.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann auch durch den Besuch einer den Anforderungen des § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den hierzu nach § 5c Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechenden Angebots einer Kindertageseinrichtung erfüllt werden, sofern die untere Schulaufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür an der Kindertageseinrichtung vorliegen.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
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1.
der Feststellung des Sprachförderbedarfs sowie den Kriterien, nach denen die Verpflichtung oder Empfehlung zum Besuch einer Sprachfördergruppe ausgesprochen wird,
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2.
dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahmepflicht und zur Aussprache einer Empfehlung,
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3.
der Teilnahmepflicht,
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4.
der Übermittlung der Daten der schulärztlichen Befunde des Entwicklungsfeldes Sprache und der Gesamtbewertung dieses Entwicklungsfeldes im Rahmen der Einschulungsuntersuchung durch die Gesundheitsämter an die für die Feststellung der Teilnahmepflicht und Aussprache einer Empfehlung zuständige Schulleitung,
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5.
den Berichtspflichten der Träger der Kindertageseinrichtungen, die zur Feststellung der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2 erforderlich sind,
durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium erlassen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden. Liegen bei diesen Kindern die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, spricht die Schulleitung die Empfehlung aus, eine Sprachfördermaßnahme in einer Sprachfördergruppe zu besuchen, sofern diese zumutbar erreichbar ist.
§ 73 SchG,BW Beginn der Schulpflicht (1)
(1) Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden. Satz 2 findet keine Anwendung auf Kinder, die nach § 72a Absatz 1 verpflichtet sind, an einer Sprachförderung in einer Sprachfördergruppe teilzunehmen.
(2) Nach Abschluss der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GBl. S. 144) tritt die Änderung durch Artikel 1 Nummer 12 des vorgenannten Gesetzes am 4. April 2020 mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Absatz 1 Satz 1 SchG genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den Stichtag 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den Stichtag 31. Juli gelegt wird.
§ 74 SchG,BW Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung und Besuch der Juniorklasse
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Absatz 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihres sprachlichen, geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamts bei.
(2) Kinder, die vor dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. Die Entscheidung trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks auf der Grundlage der Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1, der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 und weiterer vorliegender Einschätzungen des Entwicklungsstands. Soweit dies für die Entscheidung über die Zurückstellung erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.
(3) Für Kinder, die nach Absatz 2 zurückgestellt wurden, kann die Schule die Empfehlung aussprechen, eine Juniorklasse zu besuchen, sofern sie ab dem 1. August 2026 schulpflichtig werden und eine Juniorklasse zumutbar erreichbar ist. Für die Empfehlung kann die Schule eine Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln zu lassen.
(4) Kinder, die ab dem 1. August 2028 schulpflichtig werden und von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres sprachlichen Entwicklungsstandes oder des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Bildungsgang der Grundschule teilnehmen können, sind verpflichtet, eine Juniorklasse nach § 5b zu besuchen. Satz 1 gilt nicht für Kinder,
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1.
mit voraussichtlichem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot nach § 5b Absatz 1 Satz 3 SchG,
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2.
deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Förderbedarf überwiegend darauf beruht, dass die deutsche Sprache noch nicht im erforderlichen Maß erworben wurde.
Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Schulleitung der Grundschule des Schulbezirks. Hierfür kann die Schule das Kind zur Durchführung einer pädagogischen Bewertung seines Entwicklungsstandes laden, zur Teilnahme an einer Überprüfung verpflichten sowie die Einschätzung der Kooperationslehrkraft nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und der Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c Absatz 2 Satz 1 beiziehen oder sich übermitteln lassen. Soweit dies für die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Schulleitung ein Gutachten des Gesundheitsamtes beiziehen.
(5) Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht nicht nach Absatz 4 verpflichtet sind, eine Juniorklasse zu besuchen, werden um ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückgestellt, wenn die Erziehungsberechtigten dies beantragen. Dies gilt nicht für Kinder, die nach Absatz 4 Satz 2 von der Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse ausgenommen sind.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zu
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1.
der Feststellung des sprachlichen Entwicklungsstandes sowie des Entwicklungsstandes anderer Vorläuferfertigkeiten,
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2.
den Kriterien, nach denen die Verpflichtung oder Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse ausgesprochen wird,
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3.
dem Verfahren zur Teilnahmepflicht und zur Aussprache einer Empfehlung,
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4.
der Ausgestaltung der Teilnahmepflicht,
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5.
der Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter sowie durch die Sprachförderkraft der Sprachfördergruppe nach § 5c an die für die Feststellung der Teilnahmepflicht und Aussprache einer Empfehlung zum Besuch einer Juniorklasse zuständige Schulleitung
durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium erlassen.
(7) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
§ 75 SchG,BW Dauer der Schulpflicht
(1) Die Pflicht zum Besuch der Grundschule dauert mindestens vier Jahre. Der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule ist erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist; dies gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.
(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2 dauert fünf Jahre. Für Kinder, die in dieser Zeit den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben, kann die Schule die Schulpflicht um ein Jahr verlängern.
(3) Für Schüler, die nach zehnjährigem Schulbesuch die Schulpflicht nach den Absätzen 1 und 2 noch nicht erfüllt haben, kann die Schule die Beendigung der Schulpflicht feststellen. Die Schulaufsichtsbehörde kann diese Feststellung auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach neunjährigem Schulbesuch treffen, insbesondere, wenn von einem weiteren Schulbesuch eine sinnvolle Förderung des Schülers nicht erwartet werden kann.
§ 76 SchG,BW Erfüllung der Schulpflicht
(1) Zum Besuch der in § 72 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Schulen sind alle Kinder und Jugendlichen verpflichtet, soweit nicht für ihre Erziehung und Unterrichtung in anderer Weise ausreichend gesorgt ist. An Stelle des Besuchs der Grundschule darf anderweitiger Unterricht nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.
(2) Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Juniorklasse, eine Gemeinschaftsschule, eine Deutsch-Französische Grundschule gemäß § 107a oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen; Satz 1 gilt weiterhin nicht für Schulpflichtige, für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
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1.
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2.
zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk, bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule, zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk oder
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3.
in sonstigen Fällen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
Abweichungen von Satz 1 zulassen oder anordnen. In den Fällen von Nummer 2 und 3 hört die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schüler an. Die Schulaufsichtsbehörde kann in den Fällen von Satz 3 Nr. 2 und 3 die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf den geschäftsführenden Schulleiter übertragen.
(3) Soweit nicht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum nach Absatz 2 Satz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre schulpflichtigen Kinder geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Schulpflichtige einem geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum zuweisen.
§ 77 SchG,BW Beginn der Berufsschulpflicht
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule beginnt mit dem Ablauf der Pflicht zum Besuch einer Schule gemäß § 73 Abs. 2.
§ 78 SchG,BW Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der Berufsschulpflichtige das 18. Lebensjahr vollendet; auf Antrag können volljährige Berufsschulpflichtige für das zweite Schulhalbjahr beurlaubt werden. Darüber hinaus kann die Berufsschule freiwillig mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen bis zum Ende des Schuljahres besucht werden, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen oder eine Stufenausbildung fortsetzen, sind bis zum Abschluss der Ausbildung berufsschulpflichtig. Beträgt die Ausbildungszeit weniger als drei Jahre, dauert die Berufsschulpflicht mindestens zwei Schuljahre, sofern nach der Stundentafel das Bildungsziel einer Berufsschule von drei Jahren Dauer erreicht wird. Wer nach Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis beginnt oder die Stufenausbildung fortsetzt, kann die Berufsschule bis zum Abschluss mit den Rechten und Pflichten eines Berufsschulpflichtigen besuchen.
(3) Wird vor Beendigung der Berufsschulpflicht nach Absatz 1 ein neues Berufsausbildungsverhältnis begonnen oder eine Stufenausbildung fortgesetzt, kann die Schule bereits abgeleisteten Besuch der Berufsschule teilweise oder ganz auf die Berufsschulpflicht anrechnen.
§ 78a SchG,BW Berufsvorbereitungsjahr
(1) Die Pflicht zum Besuch des Berufsvorbereitungsjahres (§ 10 Abs. 5) dauert ein Jahr. Danach ist der Schüler von der weiteren Berufsschulpflicht (§ 78 Abs. 1) befreit. Wird während des Berufsvorbereitungsjahres oder danach ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen, richtet sich die Berufsschulpflicht nach § 78 Abs. 2 und 3.
(2) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt in den einzelnen Schulbezirken das Berufsvorbereitungsjahr zu besuchen ist. Zuvor sind die betroffenen Schulträger zu hören.
§ 79 SchG,BW Erfüllung der Berufsschulpflicht
(1) Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch derjenigen Berufsschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Ausbildungs- oder Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis sowie bei im Ausland beschäftigten Berufsschulpflichtigen der Wohnort liegt.
(2) Die Schule kann, wenn wichtige Gründe in der Person des Berufsschulpflichtigen vorliegen, den Besuch einer anderen als der zuständigen Berufsschule gestatten.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann aus Gründen einer im öffentlichen Interesse liegenden Verbesserung der inneren oder äußeren Schulverhältnisse, zur fachgerechten Ausbildung der Berufsschüler oder aus anderen wichtigen Gründen die Schüler eines Berufsfeldes, einer Berufsgruppe oder eines Einzelberufs oder einzelne Schüler ganz oder nur einzelne Unterrichtsfächer einer anderen als der örtlich zuständigen Berufsschule oder einer Bundesfachklasse zuweisen. Wenn sich die Maßnahme auf die Bezirke von mehreren oberen Schulaufsichtsbehörden erstreckt, ist für die Zuweisung die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk die zunächst zuständige Berufsschule liegt. Die Schulaufsichtsbehörde hat sich vor der Zuweisung mit den beteiligten Schulträgern und nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Auszubildenden zuständigen Stellen ins Benehmen zu setzen, soweit es sich nicht um die Zuweisung einzelner Schüler handelt.
§ 80 SchG,BW Ruhen der Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige
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1.eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;
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2.mindestens im Umfang des Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
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3.eine Hochschule, die Filmakademie, die Popakademie oder die Akademie für Darstellende Kunst besucht;
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4.als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, dass der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das Gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;
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5.das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, dass die einführende begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;
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6.Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.
§ 81 SchG,BW Vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann feststellen, dass durch den Besuch bestimmter Bildungsgänge die Berufsschulpflicht ganz oder teilweise erfüllt und damit vorzeitig beendet ist. Die gleiche Feststellung kann die Schule für einzelne Berufsschulpflichtige treffen, wenn
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1.die bisherige Ausbildung des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise entbehrlich macht oder
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2.im Hinblick auf das Ausbildungsziel und die Ausbildung des Berufsschulpflichtigen der Besuch der Berufsschule nicht sinnvoll erscheint.
(2) Die Berufsschulpflicht einer Schülerin endet vorzeitig, wenn diese nach der Eheschließung oder bei Mutterschaft nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Beendigung beantragt. Satz 1 gilt für die Berufsschulpflicht eines männlichen Schülers entsprechend. Die zeitgleiche Beendigung der Berufsschulpflicht beider Eltern nach Satz 1 und 2 ist ausgeschlossen.
§ 82 SchG,BW Feststellung des Anspruchs
(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der Ergebnisse einer sonderpädagogischen Diagnostik fest, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht, und legt nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 4 den Förderschwerpunkt fest. Sie stellt auch fest, ob der Anspruch eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 umfasst. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht nicht, wenn der Schüler mithilfe sonderpädagogischer Beratung und Unterstützung dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann.
(2) Das Verfahren zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Feststellungsverfahren) wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleitet; die allgemeine Schule wirkt hieran mit. Bei Vorliegen konkreter Hinweise, insbesondere dass dem individuellen Anspruch des Kindes beziehungsweise Jugendlichen ohne sonderpädagogische Bildung nicht entsprochen werden kann oder die Bildungsrechte von Mitschülern beeinträchtigt werden, kann das Feststellungsverfahren von der Schulaufsichtsbehörde auch ohne Antrag eingeleitet werden. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an der sonderpädagogischen Diagnostik (einschließlich Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(3) Der Anspruch entfällt, wenn von der Schulaufsichtsbehörde festgestellt wird, dass seine Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
§ 83 SchG,BW Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Elternwahl in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I
(1) Wird ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Erziehungsberechtigten umfassend über schulische Angebote sowohl an allgemeinen Schulen als auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
(2) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 wählen die Erziehungsberechtigten, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I an einer allgemeinen Schule oder einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt werden soll.
(3) Melden die Erziehungsberechtigen den Wunsch nach Besuch einer allgemeinen Schule an, führt die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig eine Bildungswegekonferenz durch. Die Beratung der Erziehungsberechtigen erfolgt hierbei auf der Grundlage einer raumschaftsbezogenen Schulangebotsplanung, die mit den von der Erfüllung des Anspruchs berührten Schulen, Schulträgern und Leistungs- und Kostenträgern (berührte Stellen) abgestimmt wird. Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4 grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben. Das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten besteht nicht im Hinblick auf eine Internatsunterbringung nach § 15 Absatz 3 sowie den organisatorischen Aufbau der allgemeinen Schule insbesondere in Bezug auf den Aufbau, Inhalt und Umfang der schulischen Tagesstruktur.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Satz 1 gilt auch, wenn sich die Erziehungsberechtigten an dem Beratungsverfahren nach Absatz 3 nicht beteiligen. Können Schüler mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot einem Bildungsgang einer allgemeinen Schule folgen (zielgleicher Unterricht), kann sich die Festlegung nach Satz 1 nicht auf einen von der Wahl der Erziehungsberechtigten abweichenden Bildungsgang erstrecken.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung die allgemeine Schule auf den festgestellten Anspruch hinzuweisen und ihr den Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder die Festlegung nach Absatz 4 mitzuteilen.
(6) Besteht der Anspruch fort, üben die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zudem aus
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1.vor jeder Anmeldung an einer allgemeinen Schule, hierzu zählt auch der Übergang von einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum auf eine allgemeine Schule,
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2.vor dem Übergang von der Grundschule auf eine auf sie aufbauende Schule oder
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3.auf eigenen Antrag oder Antrag der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder der Festlegung nach Absatz 4.
Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Vor dem Übergang auf eine berufliche Schule, in eine Berufsausbildung oder eine Berufsvorbereitung wird von der Schulaufsichtsbehörde in einer Berufswegekonferenz unter Beteiligung der Jugendlichen, der Erziehungsberechtigten, der Schulträger sowie der notwendigen Leistungs- und Kostenträger der für die Jugendlichen mit Blick auf ihre individuellen beruflichen Perspektiven und Wünsche am besten geeignete Bildungsweg und -ort festgelegt, um die bestmögliche berufliche Integration zu erreichen. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen und den berührten Stellen anzustreben.
§ 84 SchG,BW Besondere Regelungen zur Schulpflicht bei Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, Begrenzung des Schulbesuchs
(1) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, deren Anspruch an einer allgemeinen Schule erfüllt wird, kann die Pflicht zum Besuch der Grundschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus um ein Jahr verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreicht werden kann. Wird der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt, dauert diese Pflicht fünf Jahre.
(2) Für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung kann die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die in § 75 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Zeit hinaus bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch das Ziel des Anspruchs besser erreichen können. Aus dem gleichen Grund kann für diese Schüler die Pflicht zum Besuch der Berufsschule über die in § 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestimmte Zeit um ein Jahr verlängert werden.
(3) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten mit Ablauf der Schulpflicht nach § 75 Absatz 1 oder § 75 Absatz 2 Satz 1 das Ende des Rechts zum weiteren Besuch der Grundschule oder einer auf ihr aufbauenden Schule anordnen. Satz 1 gilt nach Ablauf einer Verlängerung der Schulpflicht nach Absatz 1 oder 2 entsprechend.
§ 84a SchG,BW Ausführungsvorschriften
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen
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1.
zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,
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2.
zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,
-
3.
zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,
-
4.
zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.
§ 85 SchG,BW Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
(1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Die Bewerbung um einen Schulplatz und die Anmeldung an einer Schule können auch in einer von der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen digitalen Form erfolgen.
(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
(3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. Diese Bestimmung gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.
§ 86 SchG,BW Zwangsgeld, Schulzwang
(1) Kommen die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen.
(2) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet. Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung anordnen.
§ 87 SchG,BW
(weggefallen)
§ 88 SchG,BW Wahl des Bildungswegs
(1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst.
(2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen.
(3) Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule wird
-
1.
eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt und
-
2.
eine Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird, durchgeführt.
Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist
-
1.
die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 oder
-
2.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2
sowie die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart. Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen.
(4) Die Erziehungsberechtigten legen als Teil der Anmeldung die Empfehlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das von der Grundschule ausgestellte Dokument über das Ergebnis der Kompetenzmessung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der weiterführenden Schule, an der das Kind aufgenommen werden soll, vor.
(5) Das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Übergangsverfahren von den Deutsch-Französischen Grundschulen gemäß § 107a in die weiterführenden Schulen zu regeln und hierbei auch Ausnahmeregelungen von Absatz 3 vorzusehen.
(6) Schülerinnen und Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch einer der in Absatz 2 genannten Schulen nicht erfüllen, werden aus der Schule entlassen; sie haben, falls sie noch schulpflichtig sind, eine Schule der ihrer Begabung entsprechenden Schulart zu besuchen. Satz 1 gilt nicht im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Absatz 4.
(7) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Schülerin oder der Schüler nicht am Schulort wohnt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist; die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn
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1.
dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk,
-
2.
bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule oder
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3.
zur Vermeidung der Bildung einer weiteren Eingangsklasse einer Schule oder zusätzlicher Klassen, Gruppen oder Lerngruppen im jeweiligen Schulaufsichtsbezirk
erforderlich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. Die Schulaufsichtsbehörde hört vor der Entscheidung die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schüler an.
§ 89 SchG,BW Schul-, Prüfungs- und Internatsordnungen
(1) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses, Prüfungsordnungen und Internatsordnungen für die den Schulen angegliederten Schülerinternate zu erlassen.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
-
1.
Verfahren über die Aufnahme in die Schule; dabei kann
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a)
die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung oder Testung, die auch überfachliche Kompetenzen oder Potenziale der Schülerinnen und Schüler umfasst abhängig gemacht werden;
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b)
die Aufnahme in Hochbegabtenzüge der allgemein bildenden Gymnasien in der Normalform oder in das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat von der Testung des Intelligenzquotienten und des intellektuellen Profils durch zu bestimmende qualifizierte Stellen und das Erreichen eines die Hochbegabung indizierenden Wertes abhängig gemacht werden; die Aufnahme kann zusätzlich von der Teilnahme an einem schulischen Aufnahmeverfahren und den dabei gemachten Beobachtungen zu schulischer Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, sozialer Kompetenz und Motivation abhängig gemacht werden;
-
c)
die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren ist nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten; am Landesgymnasium für Hochbegabte kann darüber hinaus der Gesichtspunkt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Baden-Württemberg bei der Auswahlentscheidung herangezogen werden;
-
-
2.
Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung);
-
3.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen einschließlich Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung, Schulversäumnisse; im Gymnasium können ab Klasse 5 zwei Fremdsprachen vorgesehen werden;
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3a.
Sachfachunterricht kann fremdsprachlich erteilt werden;
-
4.
das Aufsteigen in der Schule (z. B. Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Zuordnung zu einer Niveaustufe und der Wechsel zwischen den Niveaustufen; dabei ist das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Teilkonferenz und entsprechend den Bildungszielen der Schulart, des Schultyps und der Niveaustufe die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;
-
4a.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach Wiederholung einer Klasse aus dieser oder aus der nachfolgenden Klasse wiederum nicht versetzt wird; für Realschule und Gymnasium kann zusätzlich bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind; für den achtjährigen Bildungsgang des Gymnasiums kann statt einer Nichtversetzung das Überwechseln in den neunjährigen Bildungsgang vorgesehen werden;
-
4b.
die Dehnung von Bildungsgängen für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer außerschulischer zeitlicher Belastungen durch Spitzenförderung eine zeitlich verringerte Unterrichtsverpflichtung benötigen;
-
5.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe, der Regeln für die Leistungsfeststellung und Notenbildung bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern der Schulen nach den §§ 5, 6 bis 8a sowie 9 bis 15 und der Versuchsschulen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einschließlich der Möglichkeit, individuelle Abweichungen von den Leistungsanforderungen oder den Maßstäben der Leistungsbewertung (Notenschutz) bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Zeugnis zuzulassen, sowie der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;
-
6.
die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Schulfürsorge und der Unfallverhütung notwendigen Maßnahmen;
-
7.
Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Ausbildungsziel erforderlich sind;
-
8.
die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule;
-
9.
die Verfügung über die Schülerarbeiten;
-
10.
die Zulassung der Schülervereine und der Schülerzeitschriften, insbesondere deren Herausgabe, Vertrieb und Finanzierung.
(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
-
1.
Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete;
-
2.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Durchführung digitaler Prüfungen, der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung;
-
3.
die Erteilung von Prüfungszeugnissen in analoger oder digitaler Form und die damit verbundenen Berechtigungen;
-
4.
die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,
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5.
die Möglichkeit, Notenschutz bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Prüfungszeugnis zuzulassen.
Digitale Prüfungen nach Satz 1 Nummer 2 sind schriftliche, mündliche, praktische und sonstige Leistungsfeststellungen, die Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise über informationstechnisch gestützte Systeme am Prüfungsort (digitale Präsenzprüfungen) oder an einem anderen Ort (digitale Fernprüfungen) ablegen. Bei digitalen Fernprüfungen muss erforderlichenfalls innerhalb desselben Prüfungszeitraums alternativ eine angemessene Möglichkeit einer digitalen Präsenzprüfung angeboten werden. Im Rahmen digitaler Prüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Die Schülerinnen und Schüler sind bei digitalen Fernprüfungen unter Videoaufsicht verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Aufsicht eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Prüfung und für das Prüfungsformat erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Prüfungsteilnehmenden nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.
(4) In den Internatsordnungen sind insbesondere die Aufnahme in das Internat, die Benutzung des Internats und die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Internat erforderlichen Maßnahmen zu regeln.
§ 90 SchG,BW Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
-
1.
Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
-
2.
durch den Schulleiter:
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a)
Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
-
b)
Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
-
c)
Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
-
d)
Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag,
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten:
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e)
einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
-
f)
Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
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g)
Ausschluss aus der Schule.
-
Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss, außer bei Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, auf alle Schulen des Landes ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 91 SchG,BW Schulgesundheitspflege
(1) Die Schüler sind verpflichtet, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt beraten und untersuchen zu lassen.
(2) Die Pflicht zur Untersuchung besteht nach Beginn des Schuljahres auch für Kinder, die bis zum in § 73 Absatz 1 Satz 1 genannten maßgeblichen Stichtag des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben; für diese Kinder wird eine schulärztliche Bewertung des Entwicklungsfeldes Sprache und in begründeten Fällen eine Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Das Sozialministerium legt die Kriterien für die schulärztliche Bewertung des Entwicklungsfeldes Sprache im Einvernehmen mit dem Kultusministerium fest. Die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose werden vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium festgelegt. Darüber hinaus besteht in begründeten Fällen die Pflicht zur Untersuchung für die zur Schule angemeldeten Kinder.
§ 92 SchG,BW Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich und fahrlässig
-
1.
den Verpflichtungen nach § 72 Abs. 3 oder 3a nicht nachkommt oder die ihm nach § 85 obliegenden Pflichten verletzt,
-
2.
die auf Grund des § 87 zur Durchführung der Schulpflicht erlassenen Rechtsvorschriften oder als Erziehungsberechtigter die ihm nach der Schulordnung obliegenden Pflichten verletzt, sofern auf die Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ausdrücklich verwiesen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 93 SchG,BW Schulgeldfreiheit
(1) Der Unterricht an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ist unentgeltlich. Dies gilt auch für den Unterricht in den im Lehrplan vorgesehenen wahlfreien Fächern und Kursen.
(2) Für den Besuch sonstigen Unterrichts kann Schulgeld erhoben werden.
(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.
§ 94 SchG,BW Lernmittelfreiheit
(1) In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Kollegs, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Lernmittel mit Ausnahme von Gegenständen geringen Wertes leihweise zu überlassen, sofern die Lernmittel nicht von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art oder Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, gelten nicht als Lernmittel.
(2) Das Kultusministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Lernmittel notwendig und welche davon zum Verbrauch zu überlassen sind.
(3) Ausländische Schüler stehen den einheimischen gleich.
§ 95 SchG,BW Erziehungsbeihilfen
(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten, soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.
(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(3) Das Kultusministerium erlässt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien. Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,
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1.ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich ist,
-
2.welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.
§ 96 SchG,BW Grundsätze
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen öffentlichen Schulen.
(2) Der Religionsunterricht wird, nach Bekenntnissen getrennt, in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt.
(3) Für eine religiöse Minderheit von mindestens acht Schülern an einer Schule ist Religionsunterricht einzurichten.
(4) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als acht Schülern religiöse Unterweisung erteilt, hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 97 SchG,BW Religionslehrer
(1) Zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung können neben Geistlichen und staatlich ausgebildeten Lehrern, Diplomtheologen und graduierten Religionspädagogen, die zur Erteilung des Unterrichts bereit und von der Religionsgemeinschaft dazu bevollmächtigt sind, nur solche Personen zugelassen werden, die eine katechetische Ausbildung erhalten haben.
(2) Die Voraussetzungen für die Bevollmächtigung der Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts und zur religiösen Unterweisung werden von den Religionsgemeinschaften bestimmt. Die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich ausgebildeten Religionslehrer werden zwischen dem Kultusministerium und den Religionsgemeinschaften vereinbart.
(3) Wegen der Übernahme von Geistlichen als Religionslehrer in den Landesdienst und deren Rückruf in den Kirchendienst in besonderen Fällen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen mit den Kirchen treffen.
§ 98 SchG,BW Lehrplan und Schulbücher
Die Religionsgemeinschaft stellt den Lehrplan für den Religionsunterricht auf und bestimmt die Religionsbücher für die Schüler; die Bekanntgabe besorgt das Kultusministerium. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 99 SchG,BW Aufsicht über den Religionsunterricht
(1) Die Aufsicht der Religionsgemeinschaften über den Religionsunterricht wird durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte der Religionsgemeinschaften wahrgenommen.
(2) Die allgemeine Aufsicht des Staates erstreckt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
§ 100 SchG,BW Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
§ 100a SchG,BW Ethikunterricht
(1) Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.
(2) Ethikunterricht dient der Erziehung der Schüler zu verantwortungs- und wertbewusstem Verhalten. Sein Inhalt orientiert sich an den Wertvorstellungen und den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie in Verfassung und im Erziehungs- und Bildungsauftrag des § 1 niedergelegt sind. Der Unterricht soll diese Vorstellungen und Grundsätze vermitteln sowie Zugang zu philosophischen und religionskundlichen Fragestellungen eröffnen.
(3) Das Kultusministerium stellt bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist.
§ 100b SchG,BW Familien- und Geschlechtserziehung
(1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend durchgeführt.
(2) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe und Familie entwickeln und fördern.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über Ziel, Inhalt und Form der Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu informieren.
(4) Das Kultusministerium erlässt Richtlinien über die Familien- und Geschlechtserziehung in den einzelnen Schularten und Klassen.
§ 101 SchG,BW Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
(1) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, dass die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.
(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.
§ 102 SchG,BW
(weggefallen)
§ 103 SchG,BW Lehrer an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt werden.
(2) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule. Die Zahl der Funktionsstelleninhaber an den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.
(3) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder gekürzt werden. Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.
§ 104 SchG,BW Versorgungsberechtigung
(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrer an genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen. Über den Antrag entscheidet die für die Ernennung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen zuständige Behörde. Mit der Versorgungsberechtigung erhalten die Lehrer die Befugnis, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen. Durch die Versorgungsberechtigung entsteht kein Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Land Baden-Württemberg.
(2) Die Zahl der mit Versorgungsberechtigung an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat in freier Trägerschaft verwendeten Lehrer darf nicht höher sein als die Zahl der an einer vergleichbaren öffentlichen Schule planmäßig angestellten Lehrer.
(3) Die Versorgungsberechtigung erlischt
-
1.mit dem Aufhören der Schule; der Lehrer soll jedoch, wenn nicht in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen, in den öffentlichen Schuldienst übernommen werden,
-
2.mit dem freiwilligen Austritt aus der Schule oder mit dem Aufhören der hauptberuflichen Tätigkeit an ihr,
-
3.mit der Entlassung aus dem Dienst der Schule,
-
4.wenn der Lehrer zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes zur Folge hätte.
(4) Die Versorgungsberechtigung kann von der nach Absatz 1 für die Ernennung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
(5) Nach Eintritt des Versorgungsfalles erlischt der Anspruch auf Versorgung, wenn bei einem Berechtigten die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Ruhestandsbeamter oder ein Witwen- oder Waisengeldberechtigter den Anspruch auf Ruhegeld bzw. Witwen- oder Waisengeld kraft Gesetzes verlieren würde. Die Zahlung der Versorgungsbezüge kann eingestellt oder die Versorgungsbezüge können gekürzt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigen würden.
(6) Der Schulträger hat die obere Schulaufsichtsbehörde von dem Eintritt der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe des Austritts oder der Entlassung mitzuteilen.
(7) Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Versorgungsbezüge gelten die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg sinngemäß. Die Versorgungsbezüge dürfen nicht höher sein als die, die ein Lehrer mit entsprechender Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst erhält.
(8) Diese Vorschriften gelten entsprechend auch für die Schulleiter sowie für diejenigen Internatsleiter, die aus dem Schuldienst hervorgegangen sind; ihr Übertritt von der Schule an das Internat fällt nicht unter Absatz 3 Nr. 2 und 3.
§ 105 SchG,BW Zuschuss zu den Personalkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
(1) Die genehmigten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land auf Antrag als Zuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
(2) Nähere Vorschriften über die Berechnung, Pauschalierung und Auszahlung des Zuschusses können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem fachlich beteiligten Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen werden.
§ 106 SchG,BW Zuschüsse zu den Sachkosten der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft
Die Schulträger der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft erhalten für jeden Schüler, der am 15. Februar des laufenden Schuljahres die Schule besucht hat, einen Zuschuss des Landes in Höhe des Sachkostenbeitrags für ein öffentliches sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit entsprechendem Förderschwerpunkt des § 15 Absatz 1 Satz 4.
§ 107 SchG,BW Schulen besonderer Art
(1) Die Staudinger-Gesamtschule Freiburg im Breisgau, die Internationale Gesamtschule Heidelberg und die Integrierte Gesamtschule Mannheim-Herzogenried können in den Klassenstufen 5 bis 10 als Schulen besonderer Art ohne Gliederung nach Schularten geführt werden. Der Unterricht kann in Klassen und in Kursen stattfinden, die nach der Leistungsfähigkeit der Schüler gebildet werden. Die Schulen führen nach der Klasse 9 zum Hauptschulabschluss und nach der Klasse 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich
-
1.
der Organisation,
-
2.
der Aufnahme der Schüler in die Schule,
-
3.
der Bildung der Klassen und Kurse sowie der Zuweisung der Schüler.
§ 107a SchG,BW Deutsch-Französische Grundschulen
(1) Deutsch-Französische Grundschulen sind Grundschulen gemäß § 5. Die Schulen bereiten auf den Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule im Sinne dieses Gesetzes oder nach dem französischen Schulsystem vor. Der Unterricht kann von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Französischen Republik stehen und der Schulaufsicht der französischen Behörden unterliegen; § 38 findet insoweit keine Anwendung. Die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter wird von der Französischen Republik vorgeschlagen und bestellt.
(2) Die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die Deutsch-Französische Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart, die eine deutsche und eine französische Abteilung führt, sind Schulen gemäß Absatz 1. In Abweichung von § 5 Absatz 1 Satz 5 können die Deutsch-Französische Grundschule in Freiburg im Breisgau und die französische Abteilung der Deutsch-Französischen Grundschule Stuttgart-Sillenbuch in Stuttgart fünf Schuljahre umfassen.
(3) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich
-
1.
der Gliederung, Organisation und der Anzahl der Schuljahre,
-
2.
der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Schulen,
-
3.
der Bildungs- und Lehrpläne sowie der Unterrichtssprache,
-
4.
der Notengebung und des Aufsteigens in der Schule und
-
5.
der Lehrerkonferenzen.
§ 107b SchG,BW Deutsch-französische Abteilung mit Sektion "Französisch als Muttersprache" am Gymnasium in der Normalform
Der Besuch der deutsch-französischen Abteilung mit Sektion "Französisch als Muttersprache" eines Gymnasiums in der Normalform ermöglicht Schülerinnen und Schülern mit und ohne Vorkenntnisse in der französischen Sprache neben der Hochschulreife gleichzeitig den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung. Dem unterschiedlichen Kenntnisstand wird durch eine auch äußere Differenzierung im Fach Deutsch in den Klassen 5 und 6 sowie im Fach Französisch in der Unter- und Mittelstufe und eine Anpassung der Stundentafel Rechnung getragen. Für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Vorkenntnissen wird Unterricht in der französischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau erteilt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Abteilung, der Klassenbildung, der Stundentafel sowie der Unterrichtssprache in den einzelnen Fächern.
§ 107c SchG,BW Bilinguales Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform
Das bilinguale Profil Deutsch-Italienisch am Gymnasium in der Normalform führt beginnend in Klasse 8 zum Erwerb der Hochschulreife im Sinne des § 8 Absatz 5, die unmittelbar auch zum Studium an einer Hochschule in der Republik Italien berechtigt. Unterricht kann in einzelnen Fächern von Lehrkräften erteilt werden, die im Dienst der Republik Italien stehen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich
-
1.
eines verpflichtenden Vorbereitungskurses und des Beginns des Profils,
-
2.
der Erteilung fremdsprachlichen Sachfachunterrichts in der Sekundarstufe I und II,
-
3.
der Stundentafel,
-
4.
der Pflicht zum Besuch bestimmter Kurse in den Jahrgangsstufen, zur Abiturprüfung in bestimmten Fächern und zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
§ 107d SchG,BW Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat
(1) Das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd führt geeignete hochbegabte Schülerinnen und Schüler beginnend mit Klasse 7 in einem sechsjährigen Bildungsgang oder ab Klasse 10 in einem dreijährigen Bildungsgang im Ganztagsbetrieb zur Hochschulreife. Das besondere pädagogische Konzept des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd umfasst insbesondere eine klassenübergreifende und leistungsdifferenzierende Lerngruppenbildung, die Bildung jahrgangsübergreifender Lerngruppen beim fächerübergreifenden Unterricht sowie die Vermittlung von Bildungsinhalten in kürzerer Zeit als sonst üblich und deren Erweiterung und Vertiefung durch Zusatzangebote. In den Klassen 7 bis 10 gliedern sich die Schuljahre in Trimester.
(2) Das Landesgymnasium für Hochbegabte mit Internat in Schwäbisch Gmünd besteht aus den Abteilungen
-
1.
Gymnasium für Hochbegabte,
-
2.
Internat und
-
3.
Kompetenzzentrum für Hochbegabtenförderung.
Träger des Gymnasiums und des Internats ist der Schulverband Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd mit Sitz in Schwäbisch Gmünd, Träger des Kompetenzzentrums ist das Land. Die drei Abteilungen stehen unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Lehrkräfte; § 41 Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 107e SchG,BW Werkgymnasium Heidenheim
Das Werkgymnasium Heidenheim ist ein allgemein bildendes Gymnasium in der Normalform gemäß § 8 mit besonderer praktisch-naturwissenschaftlicher Ausrichtung. Das Werkgymnasium wird in der Sekundarstufe I an vier Tagen der Woche als eine für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern verbindliche Ganztagsschule geführt.
§ 107f SchG,BW Deutsch-Französisches Gymnasium Freiburg im Breisgau
Das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg im Breisgau ist ein allgemein bildendes Gymnasium in der Normalform nach § 8 mit besonderer Ausrichtung. Es bildet einen Verbund mit weiteren Deutsch-Französischen Gymnasien in Deutschland und Frankreich. Diese Gymnasien führen die Schülerinnen und Schüler in deutscher und französischer Sprache auf der Grundlage eigener Bildungspläne sowie des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Deutsch-Französischen Gymnasien und das Deutsch-Französische Abitur vom 30. Juli 2002 (BGBl. 2003 II S. 1747) in der jeweils geltenden Fassung in einem achtjährigen Bildungsgang zum Deutsch-Französischen Abitur.
§ 108 SchG,BW Fortgeltung der Rechtsstellung
Schulen, die bisher als öffentliche Schulen behandelt wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes. In Zweifelsfällen entscheidet das Kultusministerium.
§ 109 SchG,BW
(weggefallen)
§ 110 SchG,BW Besondere Schulaufsichtsbehörden
(1) Für die Fachschulen für Landwirtschaft (Landwirtschaftsschulen) ist obere Schulaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, oberste Schulaufsichtsbehörde das Ministerium Ländlicher Raum. Das Gleiche gilt für die Staatlichen Fachschulen in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg, der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg und des Landwirtschaftlichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg, die Staatsschule für Gartenbau Stuttgart-Hohenheim und die Staatliche Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell.
(2) (gestrichen)
(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und, soweit erforderlich, mit den weiteren fachlich beteiligten Ministerien.
§ 111 SchG,BW Ausbildungsschulen der Pädagogischen Hochschulen
(1) Zur schulpraktischen Einführung der Studierenden in den lehrerbildenden Studiengängen ordnet das Kultusministerium den Pädagogischen Hochschulen Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen zu.
(2) Für die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den besonderen Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.
(3) Die Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen werden vom Land und den Schulträgern nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterhalten, soweit nicht nach Absatz 4 besondere Vorschriften erlassen werden.
(4) Das Kultusministerium regelt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium, durch Rechtsverordnung
die Verwaltung der Ausbildungsschulen und Ausbildungsklassen und ihr Verhältnis zu den Schulträgern,
die Anforderungen an das Schulgebäude, dessen Ausstattung und Einrichtung.
§ 112 SchG,BW Lehrkräfte an Höheren Mädchenschulen
(1) Die ständigen wissenschaftlichen und technischen Lehrkräfte an solchen Höheren Mädchenschulen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Schulen im Sinne des Artikels 2 des Württ. Mädchenschulgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 349) anerkannt waren, können, wenn sie die im öffentlichen Schuldienst für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gestellten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag die Versorgungsberechtigung eines entsprechenden Lehrers an öffentlichen Schulen erhalten. Die Vorschriften des § 104 sind dabei entsprechend anzuwenden.
(2) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an Schulen nach Absatz 1 beurlaubt werden. § 103 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 113 SchG,BW Aufhebung von Schulstiftungen und Schulpfründen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen, deren Erträge stiftungsgemäß entweder ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Volksschule oder zum Teil für kirchliche Zwecke bestimmt sind, aufgehoben. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu. Diese ist verpflichtet, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstitel oder rechtsbegründetem Herkommen beruhen, weiter zu erbringen. Fällt das Vermögen der Kirche zu, trifft diese die entsprechende Verpflichtung bezüglich der für schulische Zwecke bisher erbrachten Leistungen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden und die Gemeinden sind berechtigt, die Ablösung der in Satz 3 und 4 bezeichneten Leistungen zu verlangen. Die kirchlichen Aufsichtsbehörden können die Trennung und Übergabe der Vermögensteile der Stiftungen, die nach den vom Stifter getroffenen Anordnungen und, wo solche nicht vorliegen, nach Maßgabe der seitherigen stiftungsmäßigen Verwendung kirchlichen Zwecken gewidmet sind, in kirchliches Eigentum und kirchliche Verwaltung verlangen. Die in Satz 6 bezeichneten Rechte stehen bezüglich der schulischen Zwecken gewidmeten Vermögensteile entsprechend der Gemeinde zu.
(2) Folgende öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden zu einer öffentlich-rechtlichen "Schulstiftung Baden-Württemberg" zusammengefasst:
-
1.Altbadischer Distriktschulfonds,
-
2.Altbadischer Evangelischer Schulhausbaukollektengelderfonds,
-
3.Altbadischer Evangelischer Schulreservefonds,
-
4.Evangelischer Mahlberger Schulfonds,
-
5.Evangelischer Schulmeliorationsfonds,
-
6.Fürst-Stierum-Freischulen-Stiftung,
-
7.Geringe katholische Studienkasse,
-
8.Palm'sche Schulstiftung,
-
9.Pfälzer Katholischer Schulfonds,
-
10.Landesstiftung für Badische Volksschullehrer,
-
11.die Gymnasiumsfonds Baden-Baden,
Bruchsal,
Donaueschingen,
Durlach,
Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
Konstanz,
Lahr,
Lörrach,
Mannheim,
Offenburg,
Pforzheim,
Tauberbischofsheim,
Wertheim, -
12.Studienfonds Rastatt.
Die Erträge dieser Schulstiftung sind für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
§ 113a SchG,BW Verarbeitung von Schülerindividualdaten
(1) Für alle Schülerinnen und Schüler an den öffentlichen Schulen sowie den Schulen in freier Trägerschaft in Baden-Württemberg wird durch die jeweilige Schule ein personenbezogener Datensatz geführt. Auf diese Daten haben
-
1.
die an der Schule tätigen Lehrkräfte sofern sie
-
a)
die Schülerin oder den Schüler unterrichten oder in einer außerunterrichtlichen Veranstaltung betreuen oder
-
b)
durch die Schulleitung mit Verwaltungsaufgaben betraut wurden
-
-
2.
die Schulleitung
nach einem von der Schulleitung festgelegten Rechte- und Rollenkonzept sowie protokollierten Zugriff, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz 1 und die Zwecke ihrer Verarbeitung sind
-
1.
Identifizierungsdaten, um die Identität der Schülerinnen und Schüler festzustellen und sie in der Schule zu registrieren.
-
2.
Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, um bei Bedarf Kontakt aufnehmen zu können.
-
3.
Bildungsdaten; diese umfassen erbrachte Leistungen, die erteilten Leistungsbewertungen, Zeugnisse, Darstellungen der Lernentwicklung, Teilnahme an Kursen oder außerschulischen Aktivitäten, die für die angemessene Förderung der Schülerinnen und Schüler und die Erteilung von schulischen Berechtigungen erforderlich sind.
-
4.
Gesundheitsdaten: die zur Vermeidung von oder der angemessenen Reaktion auf gesundheitliche Zwischenfälle erforderlich sind.
-
5.
Verhaltensdaten: diese umfassen Informationen über das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie weitere Verhaltensaufzeichnung wegen Lob oder Missbilligung eines Verhaltens. Diese Daten dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrags der Schule, um bei schulischen Maßnahmen das bisherige Verhalten einbeziehen zu können.
-
6.
Verwaltungs- und Organisationsdaten, die der Organisation der Schule, des Unterrichts- sowie von außerunterrichtlichen Veranstaltungen dienen.
(3) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird eine individuelle Identifikationsnummer zugeordnet, die für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält. Zweck dieser Zuordnung ist die Möglichkeit der Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulwechsels an die aufnehmende Schule, die Wahrnehmung schulübergreifender Verwaltungsaufgaben, sofern die Schülerin oder der Schüler zeitgleich mehrere Schulen besucht, die Feststellung von Mehrfachbewerbungen sowie die Nachvollziehbarkeit von Bildungsverläufen. Die Übermittlung oder Zugänglichmachung personenbezogener Daten zwischen den Schulen ist zulässig, soweit sie zur kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im konkreten Umfang erforderlich und angemessen sind. Die zu übermittelnden Daten und die Voraussetzungen für die Übermittlung oder Zugänglichmachung regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Die Identifikationsnummer wird beim Eintritt in die Schullaufbahn erzeugt oder nach § 6 Absatz 1 des Identifikationsnummerngesetzes von der Schule abgerufen und sowohl in einem zentralen Schülerpool als auch in der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird, gespeichert. Der Identifikationsnummer werden im zentralen Schülerpool die personenbezogenen Daten zugeordnet, welche durch die Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 4 bestimmt werden. Diese Daten werden bei einem Schulwechsel der Schülerin oder des Schülers an die aufnehmende Schule übermittelt. Die an der Schule erstellte Identifikationsnummer ist zu löschen, wenn die bisherige Schülerin oder der Schüler keine Schule mehr besucht, die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist und seit dem Ende des Schulbesuchs fünf Jahre vergangen sind. Für die Zuordnung und Verwaltung der Identifikationsnummer ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO, für die Verarbeitung der mit der Identifikationsnummer verknüpften Daten die Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird.
(5) Jeder Schülerin und jedem Schüler wird zur Erhebung bildungsstatistischer Daten ein individuelles Pseudonym zugeordnet, das für ihre oder seine gesamte schulische Laufbahn Gültigkeit behält, über einen technischen Prozess erzeugt wird. Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO für die Erstellung des Pseudonyms ist das Institut für Bildungsanalysen. Die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter zentral gespeicherter statistischer Daten erfolgt ausschließlich während des Prüfprozesses im Zuge der Plausibilisierung und ist technisch so ausgestaltet, dass nur die Schule den zugehörigen personenbezogenen Datensatz einsehen kann. Voraussetzung für die Übermittlung pseudonymisierter Daten ist, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer Schülerin oder einem Schüler zugeordnet werden können.
(6) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf
-
1.
Statistikdaten nach Anlage 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen,
-
2.
Schulqualitätsdaten nach § 114 Absätze 3 bis 6; diese umfassen die Ergebnisse zentraler Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, die Ergebnisse von Lernstanderhebungen, Internationalen, nationalen und landesweiten Studien zu bildungspolitisch relevanten Themen sowie der Evaluation von Schulversuchen
-
3.
Daten über die Entwicklung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler, die aus einem vom Land bereitgestellten informationstechnischen Verfahren nach § 115d zum Zweck der Lernverlaufsdiagnostik gewonnen werden,
-
4.
Daten der über den Bildungsgang erreichten Abschlüsse und Berechtigungen sowie zu Bildungs- und Berufszielen,
-
5.
Daten zu den kulturellen Ressourcen des Haushalts sowie dem Wohnumfeld der Schülerinnen und Schüler, die für einen fairen Vergleich der Leistungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich sind, sowie zu kognitiven und sozio-emotionalen Kompetenzen wie Selbstwahrnehmung, Selbstregulation, Empathie und sozialen Fähigkeiten, zu Sprache und Migrationshintergrund und
-
6.
Daten zur Inanspruchnahme von schulischen Angeboten durch die Schülerinnen und Schüler einschließlich der Bewertung der von ihnen erbrachten Leistungen,
pseudonymisiert erheben, abrufen, nutzen, verknüpfen und auswerten. Zweck dieser Datenverarbeitung ist die Bereitstellung von Daten sowie deren wissenschaftliche Auswertung zur Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Schulen sowie der Schulaufsicht bei der datengestützten Qualitätsentwicklung der Schulen sowie des Kultusministeriums bei bildungspolitischen Entscheidungen durch entsprechende Situationsanalysen, durch Analyse und Bewertung der Wirksamkeit bildungspolitscher Entscheidungen oder Fördermaßnahmen auf Basis wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns sowie die Sicherung der Qualität und die Weiterentwicklung der entsprechenden diagnostischen Verfahren. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg darf den Schulen und den Schulaufsichtsbehörden die sie betreffenden Ergebnisse der Auswertung nach den Sätzen 1 und 2 als Einzeldaten in anonymisierter oder ansonsten in aggregierter Form übermitteln.
(7) Die nach Absatz 6 pseudonymisierten Individualdaten der Schülerinnen und Schüler dürfen auf Anforderung des Statistischen Bundesamtes zur Erstellung des Zensus sowie auf Anforderung der Kultusministerkonferenz zur Erstellung eines bundesweiten Bildungsverlaufsregisters sowie zur Durchführung von Fördermaßnahmen und Förderprogrammen an diese Stellen oder an von diesen Stellen benannte Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung übermittelt werden.
(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
-
1.
die zu Zwecken der Verwaltung und Organisation, Zwecken der kontinuierlichen Förderung, Erziehung und Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler, Zwecken der Schulaufsicht, der Beratung oder Qualitätsentwicklung an den Schulen und den Sprachfördergruppen nach § 5c, der Schulstatistik, der für die Analyse und Bewertung der Wirksamkeit bildungspolitscher Entscheidungen oder Fördermaßnahmen sowie zur Sicherung der Qualität und der Weiterentwicklung der entsprechenden diagnostischen Verfahren zu erhebenden Daten innerhalb der Datenarten nach Absatz 2 Nummern 1 bis 6 sowie Absatz 6 Nummern 1 bis 6,
-
2.
die Art und Weise ihrer Erhebung,
-
3.
die Aufbereitung dieser Daten und deren Verknüpfung,
-
4.
die Verarbeitung der im Rahmen von Erhebungen übermittelten personenbezogenen Daten durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und das Kultusministerium oder durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg und die Religionsgemeinschaften für deren Religionsunterricht,
-
5.
deren Bereitstellung insbesondere für die Schulen, Schulaufsichtsbehörden, das Statistische Bundesamt sowie die Kultusministerkonferenz,
-
6.
die Nutzung für die genannten Zwecke sowie die Dauer ihrer Speicherung und Bereitstellung.
zu regeln.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auf die Kinder, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, entsprechende Anwendung.
(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass
-
1.
Schulen in freier Trägerschaft einen personenbezogenen Datensatz im Sinne des Absatz 1 ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken der Übermittlung von Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulwechsels an die aufnehmende Schule sowie die Wahrnehmung schulübergreifender Verwaltungsaufgaben anzulegen haben,
-
2.
die Übermittlung pseudonymisierter Daten nur insoweit erfolgt, als die in Absatz 6 Nummer 1 bis 6 genannten Regelungen auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung finden oder eine Teilnahme an diesen Verfahren oder Erhebungen freiwillig erfolgt.
Die sich aus § 115 Absatz 2 Nummer 2 und § 116 Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen der Schulen in freier Trägerschaft bleiben hiervon unberührt.
§ 114 SchG,BW Datengestützte Qualitätsentwicklung an Schulen
(1) Die öffentlichen Schulen sind zur datengestützten Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach den Absätzen 2 bis 8 verpflichtet. Der Referenzrahmen Schulqualität Baden-Württemberg ist eine verbindliche Grundlage der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an öffentlichen Schulen.
(2) Die Schulen evaluieren ihre Schul- und Unterrichtsqualität in regelmäßigen zeitlichen Abständen (interne Evaluation). Evaluationen nach Satz 1 können durch bedarfsorientierte externe Evaluationen ergänzt werden, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg durchgeführt werden (externe Evaluation). Die am Schulleben Beteiligten, insbesondere Schulleitung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte, werden in Abhängigkeit vom Evaluationsthema miteinbezogen. Die Schulen können eine formale Zertifizierung nach anerkannten Standards anstreben, die außer durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg oder das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung nach Wahl der Schule und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch durch einen akkreditierten Drittanbieter erfolgen kann. Weitere externe Rückmeldeformate zur Qualitätsentwicklung an Schulen, wie zum Beispiel Peer-Reviews durch Lehrkräfte oder Schulleitungen einer anderen Schule sowie externe Fachgutachten, sind möglich. Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Mitwirkung an internen und externen Evaluationen sowie den weiteren externen Rückmeldeformaten verpflichtet. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Einzelheiten zu den Evaluationen nach den Sätzen 1 und 2 sowie zu den Zertifizierungen nach Satz 4, insbesondere zu den Zuständigkeiten, den Themen, den Verfahren, dem Abschlussbericht, den Daten und der Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln.
(3) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg befragt an Schulen regelmäßig Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu ihren Eindrücken von verschiedenen Bereichen der Schul- und Unterrichtsqualität (Zentrale Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität). Erfasst werden können insbesondere die wahrgenommene Unterrichtspraxis, Professionalität und Zusammenarbeit sowie Schulklima oder Zufriedenheit und Wohlbefinden. Die Erhebungen liefern den Schulen und der Schulaufsicht auf Schulebene, Klassenstufen- oder Bildungsgangebene und Klassenebene Informationen zu den Themen nach Satz 2 und repräsentative Vergleichswerte. Die Ergebnisse werden von den Lehrkräften und der Schulleitung zur Schul- und Unterrichtsentwicklung genutzt und sind im Schuldatenblatt nach § 114 Absatz 7 als aggregierte Daten auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene enthalten. Die Schulleitung erhält die Ergebnisse darüber hinaus auf Klassenebene zur Erfüllung der Aufgaben der Schulleitung nach § 41 und die Schulaufsicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32; die betreffenden Lehrkräfte erhalten die Ergebnisse zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach § 38 Absatz 6. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität verpflichtet. Für die Dateneingabe und -auswertung sowie Ergebnisrückmeldung wird das vom Land bereitgestellte informationstechnische Verfahren genutzt. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, insbesondere zu den Themen, den Verfahren, dem zeitlichen Ablauf, den Daten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu regeln.
(4) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt nach seinen durch § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg festgelegten Aufgaben Lernstandserhebungen durch. Lernstandserhebungen sind landesweite Erhebungen zu fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Sie liefern den Schulen Informationen und landesspezifische, repräsentative Vergleichswerte auf Individual-, Klassen- und Klassenstufenebene ihrer Schule. Die erhobenen Daten umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. Hierbei werden nur Daten erhoben, die für die Datenaufbereitung, für die Darstellung und Auswertung der Ergebnisse sowie die Generierung entsprechender Vergleichswerte erforderlich sind. Die jeweilige Lehrkraft erhält eine Ergebnisrückmeldung auf Schul- und Klassenstufenebene sowie für die von ihr unterrichteten Klassen auch auf Klassen- und Schülerebene, die Schulleitung auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene und für die Entscheidung über die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Entscheidung über Bildungswege oder Gespräche mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen von runden Tischen mit der Schulaufsicht auf Schülerebene. Die Schulaufsicht erhält die Daten der Lernstandserhebungen auf Schul-, Klassenstufen- und Klassenebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 32. Daneben enthält jede Auswertung Ergebnisrückmeldungen getrennt nach Gruppen, welche aufgrund der erhobenen schulischen und außerschulischen bildungsrelevanten Daten gebildet werden. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg verarbeitet die Ergebnisse auf Schul-, Klassenstufen-, Klassen- und Gruppenebene sowie auf Schülerebene. Schulleitungen, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an Lernstandserhebungen teilzunehmen. Bei der Dateneingabe und Ergebnisrückmeldung ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen. Lernstandserhebungen sind nicht Teil der Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrerkonferenzen besprochen.
(5) Internationale, nationale und landesweite Studien zu bildungspolitisch relevanten Themen dienen der datengestützten Qualitätsentwicklung auf Ebene des Bildungssystems, der Systemsteuerung, der Bildungsplanung und der Schulverwaltung, indem sie die Leistungsfähigkeit des deutschen oder baden-württembergischen Bildungswesens im internationalen oder nationalen Vergleich, das Erreichen der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz oder Trends im nationalen und baden-württembergischen Bildungswesen feststellen. Dabei handelt es sich um Studien, zu deren Teilnahme sich die Bundesländer durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz verpflichtet haben, oder um Studien sowie Studienerweiterungen, die durch die Kultusverwaltung durchgeführt werden. Das Kultusministerium kann die Schulen zur Teilnahme verpflichten. Die Studien stützen sich auf repräsentative Stichproben. Die erhobenen Daten aus diesen Studien umfassen auch weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere sozio-demografische Informationen. Diese werden verarbeitet, um zentrale bildungspolitische Handlungsfelder wie Bildungsungleichheiten datenbasiert zu beleuchten und um Erklärungsansätze für Leistungsunterschiede liefern zu können. Die Daten sind pseudonymisiert zu erheben oder, sofern dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, unverzüglich nach Erhebung zu pseudonymisieren. Schülerinnen und Schüler sowie Schulleitungen und Lehrkräfte sind zur Teilnahme verpflichtet.
(6) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt wissenschaftliche Evaluationen von Schulversuchen, Modellvorhaben und bildungspolitischen Reformmaßnahmen durch, gegebenenfalls unter Mitwirkung weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen. Die im Rahmen wissenschaftlicher Evaluationen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Schulleitungen und gegebenenfalls weiteren am Schulleben beteiligten Personen zu erhebenden Daten dürfen nur in anonymisierter oder, soweit dies für eine längsschnittliche Betrachtung von Daten erforderlich ist, in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie Schulleitungen sind zur Teilnahme verpflichtet.
(7) Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg führt schulstatistische Daten, Schülerleistungsdaten, insbesondere Lernstandserhebungen und Prüfungsergebnisse, sowie weitere schulische und außerschulische bildungsrelevante Daten, insbesondere aus Zentralen Erhebungen zur Schul- und Unterrichtsqualität, zur Unterrichtsversorgung sowie sozio-demografische Daten, zusammen und wertet diese aus. Es stellt den Schulen und der Schulaufsicht die in Satz 1 genannten Daten und Auswertungen zum Zweck der datengestützten Qualitätsentwicklung, insbesondere durch das jährliche schulspezifische Schuldatenblatt sowie über geeignete informationstechnische Verfahren zur Verfügung. Das Schuldatenblatt enthält aggregierte Daten nach Satz 1 auf Schul-, Klassenstufen- und Bildungsgangebene sowie gegebenenfalls repräsentative Vergleichswerte. Die entsprechenden informationstechnischen Verfahren enthalten zusätzlich aggregierte Daten auf Klassenebene.
(8) Für die externe Evaluation nach Absatz 2 sowie Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 7, mit Ausnahme der internationalen und nationalen Studien nach Absatz 5, ist das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung, für Maßnahmen nach Absatz 2, mit Ausnahme der externen Evaluation, die jeweilige Schule. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann eine oder mehrere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen. Die nach den Absätzen 2 bis 7 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald ihre Speicherung für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung oder Anonymisierung erfolgt bei Daten nach den Absätzen 3 bis 7 im Hinblick auf § 113a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Schulbesuchs, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren. Abweichende Fristen können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 8 geregelt werden. Für wissenschaftliche Analysen können Hochschulen auf Klassenebene aggregierte und anonymisierte Datensätze durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt werden, sofern ausgeschlossen ist, dass die Daten einzelnen Schulen zugeordnet werden können.
§ 115 SchG,BW Auftragsverarbeitung von Verwaltungsdaten und Schulstatistik
(1) Das Kultusministerium und das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft einen oder mehrere Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Kindern, die eine Sprachfördergruppe nach § 5c besuchen, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist, zu verarbeiten. Zweck der Verarbeitung ist
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1.
die Organisation der Beschulung im gewählten Bildungsgang durch die Schule zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags,
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2.
die Feststellung von Mehrfachbewerbungen durch die Schülerinnen und Schüler an verschiedenen Schulen zur Steuerung des Aufnahmeverfahrens,
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3.
die Ressourcenbereitstellung durch die zuständigen Schulaufsichtsbehörden,
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4.
die Erstellung von Statistiken als Steuerungswissen zur bedarfsgerechten Planung und Weiterentwicklung des Schulsystems.
(1a) Die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Der Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 kann vorsehen, dass die für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form mit einem nach dem Stand der Technik sicheren Verfahren an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, das Statistische Landesamt Baden-Württemberg sowie die Schulaufsichtsbehörden übermittelt werden; soweit die Daten den Religionsunterricht nach § 96 Absatz 1 betreffen, können sie darüber hinaus auch der jeweiligen Religionsgemeinschaften zur Wahrnehmung schulaufsichtlicher Aufgaben übermittelt werden, Zweck der Übermittlung der Daten an die Religionsgemeinschaften ist die Organisation des in ihrer Zuständigkeit liegenden Religionsunterrichts sowie die Plausibilisierung der Daten.
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 2 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums oder des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. Die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums übermitteln die zu statistischen Zwecken erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg oder eine vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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1.
nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 2 insbesondere den Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu regeln,
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2.
im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zweck der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Absatz 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechen; auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleitungen, Lehrkräfte, sonstige an der Schule tätige Personen, Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege einer Schülerin oder eines Schülers anvertraut ist; die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.
(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, sowie Lehrkräfte bei einer anderen Schule zu erheben.
(3a) Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.
(3b) Die Absätze 1 und 2 bis 3a gelten für die Grundschulförderklassen sowie für die Schulkindergärten entsprechend.
(3c) Zur Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung von Berufsschule und Wirtschaft sind von den Berufsschulen die Prüfungsarbeiten und Prüfungsergebnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen zu übermitteln. Die Datenübermittlung der Prüfungsergebnisse an die nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen kann von den Schulen auch über ein zentrales Verfahren in digitaler Form durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. Zudem kann ein digitaler Datenabgleich der für Prüfungszwecke relevanten Daten von Prüfungsteilnehmenden zwischen den nach dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung zuständigen Stellen und den Schulen über ein zentrales Verfahren des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg erfolgen. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg kann für statistische Zwecke und für die Organisation der Abschlussprüfung nicht personenbezogene Daten aus diesen Datensätzen auswerten.
(3d) Das Kultusministerium sowie die oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden können Vereinbarungen über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die ihnen nachgeordneten Schulen abschließen; sie sind insoweit von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(3e) Verfahren, die
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1.
der Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Lehrkräfte nach § 35 Absatz 3 Nummer 6,
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2.
der Durchführung von Aufgaben der datengestützten Qualitätsentwicklung nach § 114 Absätze 1 bis 3 oder
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3.
dem Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitaler Lehr- und Lernformen nach § 115b Absatz 1
dienen, können über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform nach § 115a zugänglich gemacht werden. Die Datenübermittlung ist zum Zweck der Nutzer- und Zugangsverwaltung zulässig. Sofern für öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ein verpflichtendes Verfahren über die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Digitalen Bildungsplattform bereitgestellt wird, ist dessen Nutzung verpflichtend. Die zulässigerweise verarbeiteten Informationen über die in der Nutzer- und Zugangsverwaltung angelegten Personen sind Identifikationskennungen, Vornamen und Nachnamen, Informationen über eine Organisationszugehörigkeit und eine Lerngruppenzugehörigkeit, E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Passwörter in durch einen Algorithmus verschlüsselter Form sowie Protokolldaten und Cookies, soweit dies für die Nutzer- und Zugangsverwaltung der Personen erforderlich ist. Der Abruf der Attribute aus der Nutzer- und Zugangsverwaltung ist im für das jeweilige Verfahren erforderlichen Umfang zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs und die weitere Verarbeitung der Daten nach Satz 5 trägt diejenige öffentliche Stelle, welcher die Durchführung des Verfahrens durch Gesetz zugewiesen wurde.
(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.
(5) Die Absätze 1 bis 3d und 4 finden auf die Schulen in freier Trägerschaft Anwendung.
§ 115a SchG,BW Digitale Bildungsplattform
(1) Die Digitale Bildungsplattform ist ein informationstechnisch gestütztes System, das über ein Datennetzwerk erreichbar ist und Lehr- und Lernverfahren für Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitsmittel für Lehrkräfte zur Verfügung stellt. Die Digitale Bildungsplattform dient als technisches Mittel zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich medialer Kompetenzen sowie der Zusammenarbeit und der Kommunikation.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Digitalen Bildungsplattform erfolgt durch die Schulen im erforderlichen Umfang zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 6. Die Schulen sind berechtigt, die für die Bereitstellung und den Betrieb der Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Maßnahmen zu Aktualisierungen und Fehlerbehebungen sowie zur technischen Sicherheit der Dienste und Anwendungen und zur Freihaltung von Schadinhalten, erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit erforderliche personenbezogene Daten in den Modulen der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" nach § 116 vorhanden sind, sollen sie vorrangig hieraus erhoben und übermittelt werden.
(3) Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Kultusministerium oder im Auftrag des Kultusministeriums bereitgestellt.
(4) Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform ist durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Absatz 1 Satz 2 zulässig; § 115 Absatz 3e gilt insoweit entsprechend. Über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern die Gesamtlehrerkonferenz einen Beschluss nach Satz 2 für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform getroffen hat, ist die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule bindend.
(5) Zum Schutz der Rechte der Betroffenen, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit der Digitalen Bildungsplattform, ergreifen die Schulen die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Einsatz und zur Anwendung der Digitalen Bildungsplattform durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann Regelungen zum Datenschutz, einschließlich Regelungen zur gemeinsamen datenschutzrechtlichen Verantwortung von Schulen und zur Auftragsverarbeitung nach den Artikeln 26 und 28 der Datenschutz-Grundverordnung, umfassen.
§ 115b SchG,BW Einsatz digitaler Medien im Unterricht und digitale Lehr- und Lernformen
(1) Der alters- und entwicklungsangemessene Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen ist üblicher Bestandteil der pädagogischen Arbeit im Präsenzunterricht. Dabei nutzt die Schule zum Zweck der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 auch informationstechnisch gestützte Systeme, sofern und soweit digitaler Unterricht im konkreten Fall für die Schülerin oder den Schüler förderlich, der Schule personell, sachlich und technisch möglich und in angemessenem Umfang realisierbar ist.
(2) Digitale Lehr- und Lernformen nach Absatz 1 können zu den dort genannten Zwecken an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, sofern der Präsenzunterricht für einzelne oder mehrere Schülerinnen und Schüler aus rechtlichen, tatsächlichen oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar und der Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform erforderlich und angemessen ist. Rechtliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere Maßnahmen von öffentlichen Stellen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Tatsächliche Gründe nach Satz 1 sind insbesondere außergewöhnliche Natur- oder Wetterereignisse, Katastrophenfälle, die Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes oder Störungen der Infrastruktur. Organisatorische Gründe nach Satz 1 können vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen oder aus Gründen, die sich aus der besonderen Beschulung oder Talentförderung ergeben, an der regulären Teilnahme am Präsenzunterricht nach Absatz 1 verhindert sind. Organisatorische Gründe nach Satz 1 sind auch die Sicherstellung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte oder die Sicherstellung des schulübergreifenden Unterrichts in Fächern mit geringer Schülerzahl. Über die Umsetzung von Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der Maßgaben von Absatz 1 Satz 2. Im Fall des Satzes 4 Alternative 1 ist die Übertragung von Gesundheitsdaten nur nach zusätzlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. Sollen digitale Lehr- und Lernformen aus organisatorischen Gründen nach den Sätzen 4 und 5 an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, zeigt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unverzüglich an. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach Satz 1 untersagen, soweit und solange die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund den Einsatz einer digitalen Lehr- und Lernform nach Absatz 1 zu den dort genannten Zwecken als den Präsenzunterricht ersetzende Unterrichtsform im erforderlichen und angemessenen Umfang anordnen. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheits- und Infektionsschutzes, bei außergewöhnlichen Natur- oder Wetterereignissen oder zum Schutz bei Katastrophenfällen getroffen werden sollen. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 kann vorliegen, wenn Störungen der Infrastruktur bestehen.
(4) Die Schulpflicht nach § 72 gilt auch für digitale Lehr- und Lernformen nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Digitale Lehr- und Lernformen sind in vergleichbarer Weise wie Präsenzunterricht vertraulich einzusetzen, sodass grundsätzlich nur die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe und nötigenfalls zusätzliches pädagogisches und nichtpädagogisches Personal sowie außerschulische Personen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe als Begleitpersonen anwesend sind oder aufgrund besonderer Fachkenntnisse oder Erfahrungen zum Unterricht beitragen, zur Teilnahme berechtigt sind. Soweit dies zur Sicherstellung der Teilhabe am Unterricht erforderlich ist, ist im Einzelfall mit Zustimmung der Lehrkraft die Anwesenheit einer sorgeberechtigten oder eine von dieser bestimmten Person zur Unterstützung der Schülerin oder des Schülers zulässig. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulaufsicht, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte sowie sonstiger mit der Überprüfung oder Beurteilung des Unterrichts beauftragter Personen, den Unterricht zu besuchen, bleibt unberührt.
(6) Die Schulen verarbeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Schulen sind auch befugt, bei der Umsetzung der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 personenbezogene Daten von Personen nach Absatz 5 zu verarbeiten, soweit deren Teilnahme am Unterricht nach Absatz 5 erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind verpflichtet, personenbezogene Daten, einschließlich Ton-, Bild- und Videodaten, durch Schulen verarbeiten zu lassen, soweit dies zur Durchführung des digitalen Lehr- und Lernformats und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation förderlich und verhältnismäßig ist.
(7) Der Unterricht und die außerunterrichtlichen Angebote und Veranstaltungen können in Form eines nicht gleichzeitigen sowie eines gleichzeitigen Informationsaustausches, auch mittels Bild-, Ton- und Videoübertragung nach Absatz 6, in Räumen der Schule oder an einem anderen geeigneten Lehr- und Lernort erfolgen.
(8) Eine Aufzeichnung von Bild, Ton und Video ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Anfertigung digitaler Lehr- und Lernprodukte ist unbeschadet davon zulässig. Satz 2 gilt nicht, wenn in Rechte Dritter eingegriffen wird. Ein Eingriff in Rechte Dritter nach Satz 3 ist zulässig, sofern es dafür eine rechtliche Grundlage gibt.
(9) Das Anwenden automatisierter, anpassungsfähiger Verfahren ist zum Zweck der technischen Unterstützung und Förderung des individuellen Lernweges nach der Rechtsverordnung nach Absatz 11 in ihrer jeweils geltenden Fassung zulässig. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen durch Schulen einschließlich der Voraussetzungen für die Untersagung nach Absatz 2 Satz 9 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(12) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 6 und 7 eingeschränkt.
§ 115c SchG,BW Statistik zum Ausbau von Ganztagsangeboten
(1) Für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der Klasse 5 wird jährlich zum Stichtag 1. März eine Ganztagsausbaustatistik als Landesstatistik durchgeführt. Sie dient zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII sowie einer einheitlichen Erfassung der Inanspruchnahme von Bildungs- und Betreuungsangeboten dieser Kinder. Die Ganztagsausbaustatistik ist Grundlage für eine datenbasierte Planung einer flächendeckenden Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung sowie einen dafür notwendigen Ausbau derartiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
(2) Erhebungsmerkmale sind für alle Kinder, die zum Stichtag in die Schule eingetreten sind und noch nicht die Klasse 5 einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft besuchen:
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1.
Klassenstufe;
-
2.
Anzahl der Pflichtwochenstunden des Unterrichts nach Stundentafel einschließlich der Pausenzeiten;
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3.
Art der Schule und Art der Aufsichtsform;
-
4.
Anzahl der Wochenstunden, die das Kind insgesamt an einer Ganztagsschule einschließlich dem Unterricht verbringt;
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5.
Teilnahme an außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten und
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6.
Art des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots und Anzahl der vertraglich vereinbarten Wochenstunden außerunterrichtlicher Betreuungsangebote nach Absatz 1 einschließlich der Pausenzeiten.
Die in Nummern 1 bis 4 aufgezählten Erhebungsmerkmale werden bei den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erhoben. Die in Nummern 5 und 6 sowie - soweit bekannt - in Nummer 1 aufgezählten Daten werden bei den Einrichtungen im Sinne des § 8b, von den Horten und von den Horten an der Schule in öffentlicher und freier Trägerschaft erhoben.
(3) Hilfsmerkmale sind:
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1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten der auskunftspflichtigen Stellen;
-
2.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum des Kindes;
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3.
Dienststellenschlüssel der Schule, die das Kind besucht;
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4.
Kennnummer der Einrichtung, soweit es sich nicht um eine Schule handelt;
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5.
Fallnummer für jedes Kind.
(4) Zur Durchführung der Erhebung wird eine Erhebungsstelle eingerichtet. Innerhalb der Erhebungsstelle wird eine Datenabgleichstelle eingerichtet, die organisatorisch und technisch von der Erhebungsstelle zu trennen ist. Die Erhebungsstelle hat Zugriff auf die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 und die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 4, 5. Die Datenabgleichstelle hat Zugriff auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 3. Die Erhebungsstelle unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport als oberster Fachaufsichtsbehörde und des Statistischen Landesamts als oberer Fachaufsichtsbehörde.
(5) Die Datenabgleichstelle generiert aus den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 eine Identifikationsnummer zum Zweck der einrichtungsübergreifenden Datenzusammenführung je Kind. Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die Datenabgleichstelle kann von den auskunftspflichtigen Stellen nach Maßgabe der nach Absatz 7 zu erlassenden Rechtsverordnung Ergänzungen oder Korrekturen zu den personenidentifizierenden Hilfsmerkmalen verlangen, soweit dies zur Aufklärung von Unstimmigkeiten in Bezug auf diese erforderlich ist. Die Identifikationsnummer selbst darf keine Rückschlüsse auf die Identität des Kindes zulassen. Die Datenabgleichstelle ordnet gleiche Identifikationsnummern den Hilfsmerkmalen nach Absatz 3 Nummer 3, 4, 5 zu und teilt dies der Erhebungsstelle zum Zweck der Zusammenführung der jeweiligen auf dieselbe Person bezogenen Datensätze mit. Die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2 und die Identifikationsnummern sind unverzüglich zu löschen, nachdem die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowohl für die Ganztagsausbaustatistik als auch für die Statistik nach §§ 99 Absatz 7c, 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind. Schülerbezogene Daten in der Amtlichen Schulverwaltung Baden-Württemberg können, soweit sie darauf Zugriff haben, von den auskunftspflichtigen Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 2 Nummer 3, um welche Art der Schule es sich handelt, kann auch durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg aus dem landeseinheitlichen Verfahren "Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg" bereitgestellt werden.
(6) Für die Ganztagsausbaustatistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Träger der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule und die Leiterinnen oder Leiter der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie der Einrichtungen nach § 8b, der Horte und der Horte an der Schule. Soweit statistische Merkmale den Auskunftspflichtigen nach Satz 2 nicht vorhanden sind, sind ihnen gegenüber auch die Sorge- und Erziehungsberechtigten dieser Kinder auskunftspflichtig. Für die Bundesstatistik nach §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c SGB VIII ist die Erhebungsstelle gegenüber dem Statistischen Landesamt auskunftspflichtig.
(7) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstelle, zur Organisation und zum Verfahren der Datenerhebung einschließlich den Befugnissen der Erhebungsstelle und der Datenabgleichstelle zu regeln.
(8) Die Erhebungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, für überregionale Zwecke oder Zwecke der Bildungsplanung oder für die Betreuungsbezuschussung die nach diesem Gesetz erhobenen statistischen Daten, nicht jedoch die Hilfsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2, an öffentliche Stellen zu deren Aufgabenerfüllung weiterzugeben. Insbesondere dürfen die Daten an das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und an das Statistische Landesamt weitergegeben und von diesen im Rahmen ihrer Aufgaben veröffentlicht werden.
§ 115d SchG,BW Lernverlaufsdiagnostik
(1) Lernverlaufsdiagnostik beschreibt die fortlaufende Beobachtung von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern zum Zweck der Erfassung und Auswertung von Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler. Die Diagnostik von Lernverläufen bezieht sich auf einen bestimmten fachspezifischen Kompetenzbereich oder auf für das Lernen grundsätzlich erforderliche kognitive, soziale und selbstregulative Fähigkeiten. Sie erfolgt mithilfe wiederholter Messungen im Verlauf eines Schuljahres oder über den Verlauf mehrerer Schuljahre hinweg. Die Lernverlaufsdiagnostik ist Grundlage für eine frühzeitige Identifizierung von Lernrückständen der Schülerinnen und Schüler, die individuelle Förderung sowie die Überprüfung der Wirksamkeit von Fördermaßnahmen durch die Schule.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums können Lernverlaufsdiagnostiken im Unterricht einsetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet.
(3) Lernverlaufsdiagnostiken werden an der Schule im Präsenzunterricht durchgeführt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Testumgebung, insbesondere durch geeignete Räumlichkeiten und Endgeräte, an der Schule bereitgestellt werden kann. Das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg stellt eine über das Internet erreichbare digitale Testumgebung und die Testaufgaben für Lernverlaufsdiagnostiken zentral bereit. Es kann stattdessen auch eine Vereinbarung über die Datenverarbeitung im Auftrag mit Wirkung für die Schulen abschließen.
(4) Es erfolgt eine automatisierte Auswertung der Aufgaben. Eine Berücksichtigung der Auswertung bei der Notenbildung oder anderen wesentlichen schulischen Entscheidungen ist nur nach einer Bewertung durch eine Lehrkraft zulässig.
(5) Die Schulen sind Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Durchführung von Lernverlaufsdiagnostiken zu schulischen Zwecken. Für die Durchführung von Auswertungen von Lernverlaufsdiagnostiken zu Zwecken der Qualitätsentwicklung ist die jeweils für diese Aufgabenerfüllung zuständige Stelle der Verantwortliche nach Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
§ 116 SchG,BW Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg"
(1) Die Schulen und Schulkindergärten in öffent licher Trägerschaft sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" zu nutzen und diese für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist die Nutzung anderer Software zulässig.
(2) Die Schulen und Schulkindergärten in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die für die amtliche Schulstatistik erforderlichen Daten mittels eines von der Kultusverwaltung bereitgestellten Verfahrens auf vorgegebenem Weg elektronisch zu übermitteln.
§ 117 SchG,BW Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 117a SchG,BW Übergangsbestimmungen
(1) Die vor Inkrafttreten des § 4a bereits eingerichteten Ganztagsschulen an Grundschulen und den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen können nach Maßgabe der Einrichtungserlasse fortgeführt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2025 eine der Klassenstufen 7 bis 10 des allgemein bildenden Gymnasiums oder dessen erste oder zweite Jahrgangsstufe besuchen, gilt § 8 Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung fort. Dies gilt nicht im Falle der Wiederholung einer Klasse, sofern für die Klassenstufe, in die der Wechsel erfolgt, § 8 Absatz 2 in der ab dem 1. August 2025 geltenden Fassung maßgeblich ist.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2025 eine der Klassenstufen 6 bis 10 der Werkrealschule besuchen, gilt § 6 in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Werkrealabschluss letztmalig im Schuljahr 2030/2031 erworben werden kann.
§ 118 SchG,BW Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. *
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft:
1. bis 24. (nicht abgedruckt)
(3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
*
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235). Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes am 1. August 1983 ergibt sich aus Artikel 4 des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1983 (GBl. S. 325).