Landeshaushaltsgesetz 2023/2024 (LHG 2023/2024)

§ 1 LHG 2023/2024,RP Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 30 986 676 200 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 31 211 354 300 EUR festgestellt.

§ 2 LHG 2023/2024,RP Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 7 329 700 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 7 848 500 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 25 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 30 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 245 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 130 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrags ist zunächst die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit im laufenden Haushaltsjahr zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 500 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 500 000 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 50 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 50 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2023 bis zu 75 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2024 bis zu 75 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2023 und des Haushaltsjahres 2024 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 550 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwands und des Zinsertrags sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen; dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Verträge 50 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2023 und 2024 über die in dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 jeweils bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen.

(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.

(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.

(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen im laufenden Haushaltsjahr die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(13) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000 000 EUR zu übernehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr übernommenen Liquiditätskredite wachsen der nach Absatz 1 Nr. 1 bestehenden Kreditermächtigung zu. Der zulässige Saldo nach § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhöht sich in dem Haushaltsjahr, in dem übernommene Liquiditätskredite getilgt werden, um den jeweiligen Tilgungsbetrag.

§ 3 LHG 2023/2024,RP Stellenwirtschaft

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist,

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen umzusetzen oder im Ausnahmefall mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu schaffen, soweit dies zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter erforderlich ist und unter der Maßgabe, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamten in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind,

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden und unter der Maßgabe, diese Planstellen grundsätzlich mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu versehen,

  4. 4.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln,

  5. 5.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder aus familiären Gründen, während Pflegezeiten oder einer Elternzeit die stellenmäßigen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen, umgesetzten oder umgewandelten Planstellen sowie der gehobenen Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll nach Art des Dienstverhältnisses, nach der Wertigkeit der Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie nach der organisatorischen und funktionalen Zuordnung den Eigenschaften der besetzten Stelle entsprechen. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere hinsichtlich Verwaltungsstufe, Funktionsbereich und Amtsbezeichnung sowie bei der Bewirtschaftung von Leerstellen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(4) Soweit Mittel für Planstellen von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden, sollen diese auch Beiträge für künftige Versorgungsausgaben und laufende Beihilfeausgaben umfassen. Für Zeiten einer Abordnung, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich entsprechende Beiträge für Versorgung und Beihilfen zu erheben; § 13 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur Wahrung der Gegenseitigkeit. Auch bleibt der Umfang einer Drittfinanzierung dem Drittmittelgeber überlassen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 4 LHG 2023/2024,RP Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5 000 000 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500 000 EUR übersteigen.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt.

(6) Der Betrag nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500 000 EUR festgesetzt.

§ 5 LHG 2023/2024,RP Institutionelle Förderung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150 000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6 LHG 2023/2024,RP Budgetierung

(1) Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46,

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532,

  4. 4.

    die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und

  5. 5.

    die Ausgaben der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, in Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend. Zudem sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Einzelplans einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2. Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit):

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 und

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Obergruppen 81 und 82.

Ein Titel, soweit er im Rahmen von Deckungsfähigkeiten verstärkt wird, darf nicht selbst zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden. Deckungsfähigkeiten aufgrund von Haushaltsvermerken haben grundsätzlich Vorrang vor Deckungsfähigkeiten nach den Sätzen 1 bis 4. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - sind übertragbar. Unter Angabe der zugrunde liegenden Maßnahme können Ausgabereste

  1. 1.

    der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4 sowie für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 09,

  2. 2.

    der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -,

  4. 4.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  5. 5.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums und kann ausnahmsweise kapitelübergreifend, in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Übertragene Ausgabereste der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 sind gesperrt. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 sind im folgenden Haushaltsjahr einzusparen, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden. Hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie zur Behandlung von Mehrausgaben regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember.

§ 7 LHG 2023/2024,RP Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 5 LHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Gemeinden oder Gemeindeverbände mietzinsfrei überlassen werden, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 LHG 2023/2024,RP Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen

  1. 1.

    für Kredite zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 2 000 000 000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1 800 000 000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 3 000 000 000 EUR, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union und des Bundes. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Die für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerien werden ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte im Zusammenhang mit veräußerten Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen, um den Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren am Nürburgring bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR von Haftungsrisiken freizustellen.

(7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 9 LHG 2023/2024,RP Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend, Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.

(3) Zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen, soweit dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder Schulden getilgt werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Abmilderung der Folgen des Ukraine-Kriegs, insbesondere der Energiepreissteigerungen, notwendigen Ausgabetitel als Leertitel zu schaffen. Diese gelten als planmäßig.

§ 10 LHG 2023/2024,RP Fortgeltung

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2025 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 11 LHG 2023/2024,RP Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2024 enthält, am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhang LHG 2023/2024,RP Gesamtplan

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben
im Haushaltsjahr 2023

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 98.700503.500 602.20044.920.400
02 307.3002.490.200208.7003.006.20024.300.000
03 130.931.00030.491.50011.291.500172.714.0001.352.085.000
04 53.141.70068.879.800177.000122.198.500547.220.500
05 310.106.8009.909.800610.700320.627.300672.200.600
06 48.079.1001.881.859.70001.929.938.800108.320.000
07 370.10076.493.900076.864.00040.710.000
081.000.00029.860.700171.208.200143.478.100345.547.000164.874.100
09 12.341.80042.204.6001.900.00056.446.4004.179.776.600
10 36.3001.335.400 1.371.70024.150.000
12 42.101.800234.948.00065.048.000342.097.800 
1449.230.00058.249.900611.289.60053.815.700772.585.200190.228.600
15 6.590.000143.130.80013.156.000162.876.800439.136.000
2016.673.449.800108.863.400856.500.0009.040.987.10026.679.800.300450.600.000
Summe 202316.723.679.800801.078.6004.131.245.0009.330.672.80030.986.676.2008.238.521.800
Summe 202214.942.225.300776.727.6003.662.303.0005.779.999.10025.161.255.0007.922.879.100
Vgl. z. 20221.781.454.50024.351.000468.942.0003.550.673.7005.825.421.200315.642.700

Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
9.790.50012.446.100 1.705.000 68.862.000-68.259.800
8.980.8001.457.400 75.000226.20035.039.400-32.033.200
144.487.600129.893.300600.00075.500.4002.604.2001.705.170.500-1.532.456.500
42.986.50057.604.10060.00011.125.200346.500659.342.800-537.144.300
240.084.20023.973.600 7.456.80067.200943.782.400-623.155.100
41.618.6002.841.787.300 48.256.40068.6003.040.050.900-1.110.112.100
48.748.100452.474.6001.650.0004.979.200181.600548.743.500-471.879.500
357.914.300270.956.6007.000.000407.123.7004.220.5001.212.089.200-866.542.200
24.093.4001.404.944.900 87.963.8002.054.7005.698.833.400-5.642.387.000
713.8001.403.000 130.0001.00026.397.800-25.026.100
10.429.200730.926.00021.869.10064.151.0003.253.500830.628.800-488.531.000
57.245.000873.513.70019.649.300366.333.3006.739.0001.513.708.900-741.123.700
77.545.0001.151.994.30065.000238.153.50013.361.8001.920.255.600-1.757.378.800
8.842.750.9003.267.973.500 222.446.600012.783.771.00013.896.029.300
9.907.387.90011.221.348.40050.893.4001.535.399.90033.124.80030.986.676.2000
5.916.795.4009.905.511.20051.109.2001.336.103.50028.856.60025.161.255.0000
3.990.592.5001.315.837.200-215.800199.296.4004.268.2005.825.421.2000

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 sowie der Vorbelastungen ab 2024

Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungsermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
202320232024202520262027 ff. u. unbest. 202420252026 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
01Landtag1397070   330110110110400
03Ministerium des Innern und für Sport76.87796.01416.7886.8724.31768.03774.92633.80614.91526.205170.940
04Ministerium der Finanzen18.82716.904 2.26414.640 25.20713.61111.596 42.111
05Ministerium der Justiz11.6305.921 4502785.19319.7358.5024.9736.26125.657
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung167.285279.95750.77742.60440.974145.601367.54089.78571.479206.276647.496
07Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration149.52722.78120.0702.307404 8.9157.7431.06510631.696
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau392.878765.236252.261144.116159.994208.865442.265143.192140.299158.7741.207.501
09Ministerium für Bildung88.728181.57967.75213.151426100.250141.22913.031430127.768322.809
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung161.770600.49058.43081.13075.330385.600351.55068.55067.000216.000952.040
14Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität294.434312.708133.92660.35829.76688.659143.19661.54434.64347.009455.904
15Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit228.333165.78630.92440.72133.07661.064368.59465.02765.693237.874534.380
20Allgemeine Finanzen411.0843.187.49653.48853.35627.8583.052.795153.58388.58939.86025.1343.341.079
Zusammen:2.001.5125.634.942684.487447.329387.0644.116.0632.097.070593.491452.0631.051.5177.732.012

Finanzierungsübersicht 2023

 Betrag für
2022
EUR
Betrag für
2023
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Einnahmen25.161.255.00030.986.676.200
abzüglich  
1.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt5.396.400.0007.829.700.000
1.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken27.953.5001.097.440.000
1.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen28.856.60033.124.800
Einnahmen im Finanzierungssaldo19.708.044.90022.026.411.400
2.Ausgaben25.161.255.00030.986.676.200
abzüglich  
2.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt4.502.350.0008.400.000.000
2.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
2.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen28.856.60033.124.800
Ausgaben im Finanzierungssaldo20.630.048.40022.553.551.400
3.Finanzierungssaldo-922.003.500-527.140.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt5.396.400.0007.829.700.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt4.502.350.0008.400.000.000
Saldo894.050.000-570.300.000
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken27.953.5001.097.440.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
Saldo27.953.5001.097.440.000
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen28.856.60033.124.800
7.2ausgabeseitige Verrechnungen28.856.60033.124.800
Saldo00
8.Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)(922.003.500)(527.140.000)

Kreditfinanzierungsplan 2023

 Betrag für
2022
EUR
Betrag für
2023
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt4.896.400.0007.329.700.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten500.000.000500.000.000
1.3Summe Einnahmen5.396.400.0007.829.700.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln4.002.350.0007.900.000.000
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen500.000.000500.000.000
2.3Summe Ausgaben4.502.350.0008.400.000.000
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt894.050.000-570.300.000
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung22.500.00020.000.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-22.500.000-20.000.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt5.396.400.0007.829.700.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe5.396.400.0007.829.700.000

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2024

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 125.200503.500 628.70046.124.200
02 307.3002.509.500224.0003.040.80024.400.000
03 133.908.70031.995.70010.542.300176.446.7001.380.545.700
04 53.141.70066.065.800177.000119.384.500553.355.100
05 310.108.7009.948.200610.900320.667.800682.100.400
06 50.521.8002.008.474.60002.058.996.400109.311.000
07 314.00081.045.400081.359.40041.167.500
081.000.00029.860.200196.891.800112.457.000340.209.000166.174.100
09 10.399.80044.204.6001.900.00056.504.4004.261.047.800
10 46.3001.335.400 1.381.70024.373.500
12 42.101.800236.998.00088.205.000367.304.800 
1449.230.00058.173.700626.612.20055.446.600789.462.500193.353.300
15 6.590.000129.777.40013.156.000149.523.400442.501.100
2017.378.159.100109.545.400797.000.0008.461.739.70026.746.444.200593.400.000
Summe 202417.428.389.100805.144.6004.233.362.1008.744.458.50031.211.354.3008.517.853.700
Summe 202316.723.679.800801.078.6004.131.245.0009.330.672.80030.986.676.2008.238.521.800
Vgl. z. 2023704.709.3004.066.000102.117.100-586.214.300224.678.100279.331.900

Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
9.847.50012.621.200 1.622.200 70.215.100-69.586.400
8.627.8001.457.400 75.000241.50034.801.700-31.760.900
145.094.400127.756.500600.00081.657.0001.934.9001.737.588.500-1.561.141.800
42.188.60056.288.70060.00011.755.200360.400664.008.000-544.623.500
241.824.20024.140.500 7.279.00067.400955.411.500-634.743.700
40.744.2003.022.192.100 99.754.70068.9003.272.070.900-1.213.074.500
47.631.000461.452.4001.152.0005.886.500183.700557.473.100-476.113.700
349.417.100300.887.9007.000.000380.874.0004.086.1001.208.439.200-868.230.200
23.737.5001.449.815.600 87.896.3002.057.8005.824.555.000-5.768.050.600
698.8001.403.000 120.0001.00026.596.300-25.214.600
10.429.300743.794.00021.869.10061.151.000224.700837.468.100-470.163.300
50.942.600905.936.20019.404.300187.709.8006.881.7001.364.227.900-574.765.400
88.534.4001.176.882.9000241.932.00013.363.3001.963.213.700-1.813.690.300
8.800.979.9002.930.072.600 222.392.800148.440.00012.695.285.30014.051.158.900
9.860.697.30011.214.701.00050.085.4001.390.105.500177.911.40031.211.354.3000
9.907.387.90011.221.348.40050.893.4001.535.399.90033.124.80030.986.676.2000
-46.690.600-6.647.400-808.000-145.294.400144.786.600224.678.1000

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 sowie der Vorbelastungen ab 2025

Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungsermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
202420242025202620272028 ff. u. unbest. 202520262027 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
01Landtag209     220110110 220
03Ministerium des Innern und für Sport87.207109.58615.5738.6203.88981.504120.34621.78715.90682.654229.932
04Ministerium der Finanzen18.40319.1821.8161.82615.540028.50013.86014.640 47.682
05Ministerium der Justiz12.32710.8435.8005.000 4317.1555.4233.7108.02227.998
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung213.148232.82743.27738.93638.283112.330506.934114.08383.980308.870739.761
07Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration151.49631.80625.0296.0065731983.8823.372510 35.688
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau381.513751.806244.792171.754124.070211.190812.048284.415303.558224.0751.563.854
09Ministerium für Bildung88.886124.37360.39313.48025050.250242.02513.581856227.588366.398
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung185.838431.05087.85080.35076.250186.600825.060148.130136.330540.6001.256.110
14Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität303.330280.557120.58456.80336.39566.775260.43495.00149.430116.003540.991
15Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit238.23979.05816.01412.4239.59841.024438.428106.41473.036258.978517.487
20Allgemeine Finanzen411.0853.195.67355.60959.03728.0923.052.9353.199.00293.21641.9123.063.8756.394.675
Zusammen:2.091.6805.266.761676.737454.235332.9403.802.8496.454.035899.392723.9784.830.66511.720.796

Finanzierungsübersicht 2024

 Betrag für
2023
EUR
Betrag für
2024
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Einnahmen30.986.676.20031.211.354.300
abzüglich  
1.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.829.700.0008.348.500.000
1.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.097.440.0000
1.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen33.124.80029.471.400
Einnahmen im Finanzierungssaldo22.026.411.40022.833.382.900
2.Ausgaben30.986.676.20031.211.354.300
abzüglich  
2.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.400.000.0008.300.000.000
2.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke0148.440.000
2.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen33.124.80029.471.400
Ausgaben im Finanzierungssaldo22.553.551.40022.733.442.900
3.Finanzierungssaldo-527.140.00099.940.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.829.700.0008.348.500.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.400.000.0008.300.000.000
Saldo-570.300.00048.500.000
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.097.440.0000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke0148.440.000
Saldo1.097.440.000-148.440.000
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen33.124.80029.471.400
7.2ausgabeseitige Verrechnungen33.124.80029.471.400
Saldo00
8.Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)(527.140.000)(-99.940.000)

Kreditfinanzierungsplan 2024

 Betrag für
2023
EUR
Betrag für
2024
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt7.329.700.0007.848.500.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten500.000.000500.000.000
1.3Summe Einnahmen7.829.700.0008.348.500.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln7.900.000.0007.800.000.000
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen500.000.000500.000.000
2.3Summe Ausgaben8.400.000.0008.300.000.000
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt-570.300.00048.500.000
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung20.000.00017.500.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-20.000.000-17.500.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt7.829.700.0008.348.500.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe7.829.700.0008.348.500.000

Strukturelle Nettokreditaufnahme

gemäß § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

 Ansatz 2022
- Mio. EUR -
Ansatz 2023
- Mio. EUR -
Ansatz 2024
- Mio. EUR -
1.Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (+), Nettotilgung (-)894-57049
1a.davon Kernhaushalt894-57049
1b.davon durch juristische Personen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2000
2.+ Zulässiger Saldo-895568-51
3.= Strukturelle Nettokreditaufnahme (+) / Strukturelle Nettotilgung (-)-1-2-2

Zulässiger Saldo

gemäß § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

 Ansatz 2022
- Mio. EUR -
Ansatz 2023
- Mio. EUR -
Ansatz 2024
- Mio. EUR -
4.Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 2)382730
4a.Einnahmen (Gr. 133, 134, OGr. 17, 18, 31)766868
4b../. Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86)384139
5.+ Konjunkturkomponente (§ 3)-933291-330
5a.Kassensteuereinnahmen15.60117.17818.016
5b../. strukturelle Steuereinnahmen16.53416.88718.346
6.+ Abweichungen wegen außergewöhnlichen Notsituationen (§ 4)000
6a.Tilgungen gemäß § 4 Abs. 2000
6b../. Einnahmen aus Krediten gemäß § 4 Abs. 1000
7.+ Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 5)--00
8.Tilgung von übernommenen Liquiditätskrediten der Kommunen + (§ 2 Abs. 13 Satz 3 LHG 2023/2024)--250250
9.= Zulässiger Saldo (Tilgungspflicht (+) / zulässige Nettokreditaufnahme (-))-895568-51

Nachrichtlich:

Kontrollkonto

gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

  Ist 2021
- Mio. EUR -
  
7.1Stand Kontrollkonto auf Basis Haushaltsabschluss 20200  
+ Erhöhung / Minderung (Abweichungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2)17  
Stand Kontrollkonto auf Basis vorl. Haushaltsabschluss 202117  

Anlage LHG 2023/2024,RP Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.