Landeshaushaltsgesetz 2025/2026 (LHG 2025/2026)

§ 1 LHG 2025/2026,RP Feststellung des Haushaltsplans

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 32 860 491 200 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 33 925 008 500 EUR festgestellt.

§ 2 LHG 2025/2026,RP Kredite und ergänzende Vereinbarungen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 6 668 400 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 7 949 000 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 50 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 75 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 235 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 159 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten im laufenden Haushaltsjahr bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrags ist zunächst die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung in Anspruch zu nehmen, die nicht zur Finanzierung der aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Über den für die Finanzierung der Ausgabereste erforderlichen Betrag hinaus darf die Restkreditermächtigung nur in Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags in Anspruch genommen werden. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit im laufenden Haushaltsjahr zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

  1. 1.

    des Landes

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 500 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 500 000 000 EUR,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung"

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 50 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 50 000 000 EUR und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität"

    im Haushaltsjahr 2025 bis zu 75 000 000 EUR,

    im Haushaltsjahr 2026 bis zu 75 000 000 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2025 und des Haushaltsjahres 2026 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr Eigenbestände an Wertpapieren, die vom Land oder unter Beteiligung des Landes begeben wurden (Landeswertpapiere), bis zu einer Höhe von 25 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres aufzubauen, zu halten, im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 zu verkaufen, in Form der Wertpapierleihe für Geschäfte, die deren gleichzeitigen Ver- und Rückkauf beinhalten, zu verwenden, oder damit Zinsswapgeschäfte und andere ergänzende Vereinbarungen zu besichern. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 dürfen unterjährig unentgeltliche Wertpapierleihen von Landeswertpapieren im Nennwert von bis zu 550 000 000 EUR an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Einhaltung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge im Rahmen des Zinsmanagements für das Land, für die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz sowie für die Zinszahlungen aus Schuldendiensthilfen des Landes abzuschließen. Das Zinsmanagement umfasst die Optimierung des Zinsaufwands und des Zinsertrags sowie die Steuerung von Zinsänderungs-, Fremdwährungs- und Inflationsrisiken. Das Zinsmanagement für Dritte ist nur zulässig, wenn diese die sich daraus ergebenden Risiken übernehmen; dies gilt nicht für das Zinsmanagement bei Schuldendiensthilfen des Landes. In der Summe dürfen diese ergänzenden Verträge 50 v. H. des Kreditportfoliobestands des Landes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2025 und 2026 über die in dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bis zur Höhe von 12 500 000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags aufgenommen werden. Kredite nach Satz 2 aus noch nicht getilgten Rückkaufvereinbarungen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen wurden, sind auf die entsprechende Kreditermächtigung nach Absatz 1 anzurechnen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrags zur Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen aufzunehmen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird weiterhin ermächtigt, vereinnahmte Mittel aus der Besicherung von Zinsswapgeschäften und anderen ergänzenden Vereinbarungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit unabhängig vom Kassensaldo am Markt anzulegen. Für durch Landesgesetz errichtete Stiftungen können Terminanlagen über das Land vorgenommen werden, sofern diese die Risiken übernehmen.

(10) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 9 Satz 1, 2 und 4 können mit Krediten aus Rückkaufvereinbarungen mit einem zentralen Kontrahenten in Anspruch genommen werden.

(11) Das für Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, Zins- und Tilgungszahlungen für die bis zum 31. Dezember 2014 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellten Landesanteile für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) aus den nach § 56 Abs. 2 BAföG dem Land zufließenden Zahlungen des Bundes zu leisten. Übersteigen die Rückflüsse die Zins- und Tilgungszahlungen, so sind die Überschüsse im Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu vereinnahmen.

(12) Die Bestände der Rücklagen bei Kapitel 20 02 sowie der Sondervermögen des Landes können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen im laufenden Haushaltsjahr die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(13) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000 000 EUR zu übernehmen, soweit diese nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 übernommen wurden. Die hiernach im laufenden Haushaltsjahr übernommenen Liquiditätskredite wachsen der nach Absatz 1 Nr. 1 bestehenden Kreditermächtigung zu.

§ 3 LHG 2025/2026,RP Stellenwirtschaft

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist,

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen umzusetzen oder im Ausnahmefall mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu schaffen, soweit dies zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter erforderlich ist und unter der Maßgabe, dass die betreffenden Beamtinnen und Beamten in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind,

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden und unter der Maßgabe, diese Planstellen grundsätzlich mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zu versehen,

  4. 4.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln,

  5. 5.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder aus familiären Gründen, während Pflegezeiten oder einer Elternzeit die stellenmäßigen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung sicherzustellen.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen, umgesetzten oder umgewandelten Planstellen sowie der gehobenen Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber soll nach Art des Dienstverhältnisses, nach der Wertigkeit der Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie nach der organisatorischen und funktionalen Zuordnung den Eigenschaften der besetzten Stelle entsprechen. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere hinsichtlich Verwaltungsstufe, Funktionsbereich und Amtsbezeichnung sowie bei der Bewirtschaftung von Leerstellen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(4) Soweit Mittel für Planstellen von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden, sollen diese auch Beiträge für künftige Versorgungsausgaben und laufende Beihilfeausgaben umfassen. Für Zeiten einer Abordnung, einer Zuweisung oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich entsprechende Beiträge für Versorgung und Beihilfen zu erheben; § 13 Abs. 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere zur Wahrung der Gegenseitigkeit. Auch bleibt der Umfang einer Drittfinanzierung dem Drittmittelgeber überlassen. Das Nähere regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 4 LHG 2025/2026,RP Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Vorfinanzierungen, Grundstücksveräußerungen, Aufgabenauslagerungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5 000 000 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500 000 EUR übersteigen.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10 000 000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1 000 000 EUR übersteigt.

(6) Der Betrag nach § 112 a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500 000 EUR festgesetzt.

§ 5 LHG 2025/2026,RP Institutionelle Förderung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150 000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6 LHG 2025/2026,RP Budgetierung

(1) Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46,

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532,

  4. 4.

    die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und

  5. 5.

    die Ausgaben der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, in Einzelfällen mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend. Zudem sind die Ausgaben nach Satz 1 Nr. 1 innerhalb eines Einzelplans einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben nach Satz 1 Nr. 2. Innerhalb eines Kapitels sind die folgenden Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit):

  1. 1.

    die Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 zugunsten der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 und

  2. 2.

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - zugunsten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Obergruppen 81 und 82.

Ein Titel, soweit er im Rahmen von Deckungsfähigkeiten verstärkt wird, darf nicht selbst zur Verstärkung anderer Titel herangezogen werden. Deckungsfähigkeiten aufgrund von Haushaltsvermerken haben grundsätzlich Vorrang vor Deckungsfähigkeiten nach den Sätzen 1 bis 4. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - sind übertragbar. Unter Angabe der zugrunde liegenden Maßnahme können Ausgabereste

  1. 1.

    der Obergruppe 42 (ohne Titel 422 11), der Obergruppe 45 (ohne Gruppe 452) und der Obergruppe 46 für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4 sowie für Zwecke der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 09,

  2. 2.

    der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11 für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 41, 43 und 44, der Gruppe 452 sowie des Titels 422 11,

  3. 3.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -,

  4. 4.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  5. 5.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums und kann ausnahmsweise kapitelübergreifend, in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowie im Einzelplan 05 auch mit Ausnahme der Gruppe 532 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 09 sind im folgenden Haushaltsjahr einzusparen, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden. Hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie zur Behandlung von Mehrausgaben regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember.

§ 7 LHG 2025/2026,RP Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 5 LHO in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften an Gemeinden oder Gemeindeverbände mietzinsfrei überlassen werden, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 LHG 2025/2026,RP Gewährleistungsermächtigungen, Forderungsverkäufe

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen

  1. 1.

    für Kredite zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 3 500 000 000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1 800 000 000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 3 000 000 000 EUR, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union und des Bundes. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Die für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerien werden ermächtigt, Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, bestehende Zinstauschgeschäfte im Zusammenhang mit veräußerten Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung zur Steuerung der Zinsänderungsrisiken mit ergänzenden Vereinbarungen zu bewirtschaften. § 2 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen, um den Insolvenzverwalter in den Insolvenzverfahren am Nürburgring bis zu einer Höhe von 5 000 000 EUR von Haftungsrisiken freizustellen.

(7) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 sind alle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 9 LHG 2025/2026,RP Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend, Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.

(3) Zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen, soweit dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder Schulden getilgt werden.

§ 10 LHG 2025/2026,RP Sorgfalts- und Prüfpflichten

(1) Leistungen des Landes dürfen

  1. 1.

    nicht zur Finanzierung terroristischer oder verfassungsfeindlicher Aktivitäten eingesetzt werden;

  2. 2.

    nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische oder verfassungsfeindliche Vereinigungen sind oder terroristische oder verfassungsfeindliche Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

§ 11 LHG 2025/2026,RP Fortgeltung

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2027, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2027 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 12 LHG 2025/2026,RP Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anlage 1 LHG 2025/2026,RP Gesamtplan

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2025

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 134.300339.400 473.70052.280.000
02 275.4002.310.800242.4002.828.60029.040.000
03 149.639.20034.988.20013.535.400198.162.8001.531.802.100
04 65.116.20064.006.300180.000129.302.500612.618.100
05 313.329.10011.571.300647.500325.547.900773.161.100
06 45.610.0002.135.140.00033.0002.180.783.000119.000.000
07 348.800103.554.4000103.903.20046.744.900
081.000.00030.111.500191.371.000134.191.400356.673.900183.288.000
09 12.480.80039.752.0001.900.00054.132.8004.741.575.100
10 20.000674.000 694.00026.800.000
12 32.054.000250.848.00099.600.000382.502.000 
1449.330.00050.029.000639.892.40032.188.300771.439.700214.683.000
15 19.217.600144.386.80020.356.000183.960.400512.420.200
2018.304.171.300111.393.2001.002.200.0008.752.322.20028.170.086.700190.000.000
Summe 202518.354.501.300829.759.1004.621.034.6009.055.196.20032.860.491.2009.033.412.500
Summe 202417.428.389.100805.144.6004.233.362.1008.744.458.50031.211.354.3008.517.853.700
Vgl. z. 2024926.112.20024.614.500387.672.500310.737.7001.649.136.900515.558.800
Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
10.611.70013.623.800 1.710.000 78.225.500-77.751.800
11.931.3002.808.000 75.600259.90044.114.800-41.286.200
156.352.700156.169.000900.000190.461.8004.841.9002.040.527.500-1.842.364.700
42.794.20054.600.60060.00015.160.000767.600726.000.500-596.698.000
271.078.20026.610.700 9.026.100106.0001.079.982.100-754.434.200
45.270.3003.115.075.100 126.621.40073.2003.406.040.000-1.225.257.000
81.373.800619.737.3003.078.0007.803.600232.700758.970.300-655.067.100
357.482.500307.195.00012.497.000397.057.3005.310.0001.262.829.800-906.155.900
33.139.2001.565.497.900 101.309.9002.163.8006.443.685.900-6.389.553.100
876.5001.322.100 140.0001.00029.139.600-28.445.600
20.618.500927.695.00026.000.00015.111.000237.800989.662.300-607.160.300
56.925.0001.074.949.20017.140.000248.583.2006.972.2001.619.252.600-847.812.900
64.847.5001.687.780.3000302.825.00014.333.4002.582.206.400-2.398.246.000
7.981.472.3003.365.346.100 263.035.500011.799.853.90016.370.232.800
9.134.773.70012.918.410.10059.675.0001.678.920.40035.299.50032.860.491.2000
9.860.697.30011.214.701.00050.085.4001.390.105.500177.911.40031.211.354.3000
-725.923.6001.703.709.1009.589.600288.814.900-142.611.9001.649.136.9000

Haushaltsübersicht

über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2025

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
14000000
20000300.000.000300.000.0000
Summe 2025000300.000.000300.000.0000
Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
1.000.000-1.000.00000000
0300.000.000 00300.000.0000
1.000.000299.000.000000300.000.0000

Haushaltsübersicht

über die Unterschiedsbeträge der im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 sowie der Vorbelastungen ab 2026

Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungsermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
202520252026202720282029 ff. u. unbest. 202620272028 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
09Ministerium für Bildung0173.15044.2506.5002.000120.4000  0173.150
15Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit04.3608728728721.7449140914 5.274
 Zusammen:0177.51045.1227.3722.872122.14491409140178.424

Haushaltsübersicht

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 sowie der Vorbelastungen ab 2026

Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungsermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
202520252026202720282029 ff. u. unbest. 202620272028 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
01Landtag131     110110  110
03Ministerium des Innern und für Sport109.703131.27633.35615.71911.81970.38282.18414.5698.25459.361213.460
04Ministerium der Finanzen17.93122.452 4.57617.876 32.00616.46615.540 54.458
05Ministerium der Justiz18.25416.8052.2703.2372.9788.3207.8304.0403.24055124.635
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung228.611257.43868.54249.35147.16592.380379.47798.54377.993202.941636.915
07Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration103.63429.20714.0707.5774.1803.3802.6952.29919819831.902
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau333.538696.405161.63494.23774.493366.042502.498178.22295.380228.8961.198.903
09Ministerium für Bildung108.819264.449106.53425.6504.760127.50565.44014.05082050.570329.889
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung268.515342.43081.92071.27064.120125.120510.55045.55044.000421.000852.980
14Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität308.330309.497119.05156.66335.37098.413275.14472.59643.654158.894584.641
15Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit304.694477.167114.527107.318102.859152.463524.400109.617134.866279.9171.001.566
20Allgemeine Finanzen266.313209.06541.69540.25320.719106.3982.521.670194.33638.2612.289.0732.730.735
 Zusammen:2.068.4712.756.190743.599475.850386.3391.150.4024.904.003750.398462.2053.691.4007.660.193

Finanzierungsübersicht 2025

 Betrag für 2024 EURBetrag für 2025 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Einnahmen31.211.354.30032.860.491.200
abzüglich  
1.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.348.500.0007.168.400.000
1.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken01.481.500.000
1.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen29.471.40035.299.500
Einnahmen im Finanzierungssaldo22.833.382.90024.175.291.700
2.Ausgaben31.211.354.30032.860.491.200
abzüglich  
2.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.300.000.0007.416.000.000
2.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke148.440.0000
2.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen29.471.40035.299.500
Ausgaben im Finanzierungssaldo22.733.442.90025.409.191.700
3.Finanzierungssaldo99.940.000-1.233.900.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.348.500.0007.168.400.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt8.300.000.0007.416.000.000
Saldo48.500.000-247.600.000
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken01.481.500.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke148.440.0000
Saldo-148.440.0001.481.500.000
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen29.471.40035.299.500
7.2ausgabeseitige Verrechnungen29.471.40035.299.500
Saldo00
8.Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)(-99.940.000)(1.233.900.000)

Kreditfinanzierungsplan 2025

 Betrag für 2024 EURBetrag für 2025 EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt7.848.500.0006.668.400.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten500.000.000500.000.000
1.3Summe Einnahmen8.348.500.0007.168.400.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln7.800.000.0006.916.000.000
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen500.000.000500.000.000
2.3Summe Ausgaben8.300.000.0007.416.000.000
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt48.500.000-247.600.000
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung17.500.00015.000.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-17.500.000-15.000.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt8.348.500.0007.168.400.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe8.348.500.0007.168.400.000

Haushaltsübersicht

über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2026

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
01 164.300343.500 507.80055.855.000
02 275.4002.310.200251.5002.837.10029.150.000
03 149.069.70033.643.10013.310.700196.023.5001.569.336.700
04 65.119.20063.302.400180.000128.601.600623.385.500
05 313.336.60011.558.900648.500325.544.000799.471.600
06 45.611.2002.313.923.10033.0002.359.567.300120.500.000
07 356.200110.396.8000110.753.00047.824.900
081.000.00030.017.500151.578.900108.083.400290.679.800185.807.700
09 14.585.80040.046.0001.900.00056.531.8004.836.603.200
10 40.000674.000 714.00027.000.000
12 32.054.000252.848.000132.000.000416.902.000 
1449.330.00048.309.600594.046.60044.013.000735.699.200220.393.000
15 20.067.200258.562.70020.356.000298.985.900519.263.300
2018.962.780.400111.600.5001.026.800.0008.900.480.60029.001.661.500470.000.000
Summe 202619.013.110.400830.607.2004.860.034.2009.221.256.70033.925.008.5009.504.590.900
Summe 202518.354.501.300829.759.1004.621.034.6009.055.196.20032.860.491.2009.033.412.500
Vgl. z. 2025658.609.100848.100238.999.600166.060.5001.064.517.300471.178.400
Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
11.149.20014.864.800 1.910.000 83.779.000-83.271.200
11.387.5002.808.000 321.300269.00043.935.800-41.098.700
156.631.700152.503.500900.00097.631.3004.961.9001.981.965.100-1.785.941.600
43.659.80055.046.40060.00015.983.000763.200738.897.900-610.296.300
276.354.50032.150.300 8.186.200106.2001.116.268.800-790.724.800
44.936.6003.352.477.500 151.661.30073.5003.669.648.900-1.310.081.600
80.909.200633.695.2002.894.0004.898.600209.400770.431.300-659.678.300
359.400.800261.711.50012.147.000334.314.7005.393.0001.158.774.700-868.094.900
34.910.0001.532.851.300 106.539.9002.168.9006.513.073.300-6.456.541.500
876.5001.322.100 120.0001.00029.319.600-28.605.600
20.518.600951.695.00026.000.00015.111.000237.8001.013.562.400-596.660.400
68.138.7001.022.405.20015.939.500200.573.7007.186.8001.534.636.900-798.937.700
65.864.1001.316.888.6000482.702.90014.371.9002.399.090.800-2.100.104.900
8.723.173.4003.420.473.100 257.977.500012.871.624.00016.130.037.500
9.897.910.60012.750.892.50057.940.5001.677.931.40035.742.60033.925.008.5000
9.134.773.70012.918.410.10059.675.0001.678.920.40035.299.50032.860.491.2000
763.136.900-167.517.600-1.734.500-989.000443.1001.064.517.3000

Haushaltsübersicht

über die Unterschiedsbeträge in Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2026

EinzelplanEinnahmen 
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen AbgabenVerwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl.Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere FinanzierungseinnahmenSumme EinnahmenPersonalausgaben
 - EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
1234567
14000000
20000350.000.000350.000.0000
Summe 2026000350.000.000350.000.0000
Ausgaben+Überschuss -Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den SchuldendienstAusgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaßnahmenSonstige Ausgaben für Investitionen und InvestitionsförderungsmaßnahmenBesondere FinanzierungsausgabenSumme Ausgaben
- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -- EUR -
891011121314
12.000.000-12.000.00000000
0300.000.000 50.000.0000350.000.0000
12.000.000288.000.000050.000.0000350.000.0000

Haushaltsübersicht

über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 sowie der Vorbelastungen ab 2027

Einzel-PlanZweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung)VeranschlagungVerpflichtungsermächtigungSoweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbelastung aus VE früherer HaushaltsjahreDavon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamtsumme Vorbelastungen
202620262027202820292030 ff. u. unbest. 202720282029 ff. u. unbest. 
1.000 EUR
12345678910111213
01Landtag136          
03Ministerium des Innern und für Sport113.007137.42528.04416.6017.82884.952165.53523.97315.821125.741302.960
04Ministerium der Finanzen19.70390.22913.80617.72434.46924.23037.99220.11617.876 128.221
05Ministerium der Justiz17.27512.1872.1671.9671.9676.08718.3256.4763.3908.46030.512
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung253.657124.30743.00834.92523.72222.652469.830127.344122.175220.312594.136
07Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration102.00710.4518.3011.969181015.5337.7754.3783.38025.984
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau337.339683.676141.097100.86274.393367.325859.047189.617175.561493.8691.542.723
09Ministerium für Bildung113.137250.263102.48324.3701.615121.795209.30526.4705.330177.505459.568
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung274.515349.77086.82073.75064.100125.100725.510115.270105.120505.1201.075.280
14Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität316.300303.359104.63052.71434.770111.245392.994100.31776.071216.605696.352
15Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit300.905706.073186.134152.384129.357238.198777.423242.184194.798340.4411.483.495
20Allgemeine Finanzen302.055787.97788.73093.09979.609526.5402.494.70478.51534.2762.381.9133.282.681
 Zusammen:2.150.0343.455.716805.219570.363452.0111.628.1236.166.197938.056754.7964.473.3459.621.912

Finanzierungsübersicht 2026

 Betrag für 2025 EURBetrag für 2026 EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Einnahmen32.860.491.20033.925.008.500
abzüglich  
1.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.168.400.0008.449.000.000
1.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.481.500.000356.500.000
1.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen35.299.50035.742.600
Einnahmen im Finanzierungssaldo24.175.291.70025.083.765.900
2.Ausgaben32.860.491.20033.925.008.500
abzüglich  
2.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt7.416.000.0008.086.126.000
2.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
2.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen35.299.50035.742.600
Ausgaben im Finanzierungssaldo25.409.191.70025.803.139.900
3.Finanzierungssaldo-1.233.900.000-719.374.000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.168.400.0008.449.000.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt7.416.000.0008.086.126.000
Saldo-247.600.000362.874.000
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
Saldo  
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken1.481.500.000356.500.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
Saldo1.481.500.000356.500.000
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen35.299.50035.742.600
7.2ausgabeseitige Verrechnungen35.299.50035.742.600
Saldo00
8.Summe (aus Nr. 4, 5, 6 und 7)(1.233.900.000)(719.374.000)

Kreditfinanzierungsplan 2026

 Betrag für 2025 EURBetrag für 2026 EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt6.668.400.0007.949.000.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten500.000.000500.000.000
1.3Summe Einnahmen7.168.400.0008.449.000.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln6.916.000.0007.586.126.000
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen500.000.000500.000.000
2.3Summe Ausgaben7.416.000.0008.086.126.000
3.Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt-247.600.000362.874.000
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung15.000.00012.500.000
6.Nettoneuverschuldung im öffentlichen Bereich-15.000.000-12.500.000
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt7.168.400.0008.449.000.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe7.168.400.0008.449.000.000

Strukturelle Nettokreditaufnahme

gemäß § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

 Ansatz 2024
- Mio. EUR -
Ansatz 2025
- Mio. EUR -
Ansatz 2026
- Mio. EUR -
1.Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (+), Nettotilgung (-)49-248363
 1a.davon Kernhaushalt49-248363
1b.davon durch juristische Personen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2000
2.+Zulässiger Saldo-51245-372
3.=Strukturelle Nettokreditaufnahme (+) / Strukturelle Nettotilgung (-)-2-3-9

Zulässiger Saldo

gemäß § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

 Ansatz 2024
- Mio. EUR -
Ansatz 2025
- Mio. EUR -
Ansatz 2026
- Mio. EUR -
4.Saldo der finanziellen Transaktionen (§ 2)30-1328
 4a.Einnahmen (Gr. 133, 134, OGr. 17, 18, 31)685149
4b../.Ausgaben (OGr. 58, 83, 85, 86)396421
5.+Konjunkturkomponente (§ 3)-330158-500
 5a.Kassensteuereinnahmen18.01619.17219.855
5b../.strukturelle Steuereinnahmen18.34619.01420.355
6.+Abweichungen wegen außergewöhnlichen Notsituationen (§ 4)000
 6a.Tilgungen gemäß § 4 Abs. 2000
6b../.Einnahmen aus Krediten gemäß § 4 Abs. 1000
7.+Abbauverpflichtung aus Kontrollkonto (§ 5)000
8.+Tilgung von übernommenen Liquiditätskrediten der Kommunen (§ 4 a)250100100
9.=Zulässiger Saldo (Tilgungspflicht (+) / zulässige Nettokreditaufnahme (-))-51245-372

Nachrichtlich:

Kontrollkonto

gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

 Ist 2023
- Mio. EUR -
7.1Stand Kontrollkonto auf Basis Haushaltsabschluss 2022262
+Erhöhung / Minderung (Abweichungen gemäß § 5 Abs.1 und 2)210
Stand Kontrollkonto auf Basis Haushaltsabschluss 2023472

Anlage 2 LHG 2025/2026,RP Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

Auskunft darüber, bei welchen Stellen Pläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.