Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
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LHG 2009/2010,RP17

§ 1 LHG 2009/2010

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 20.294.475.300 EUR festgestellt.

(2) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 21.504.815.100 EUR festgestellt.

§ 2 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben des Landes Kredite

    im Haushaltsjahr 2009 bis zu7.621.300.000 EUR,
    im Haushaltsjahr 2010 bis zu8.879.400.000 EUR,
  2. 2.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kredite

    im Haushaltsjahr 2009 bis zu190.000.000 EUR,
    im Haushaltsjahr 2010 bis zu204.000.000 EUR 

    und

  3. 3.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Mobilität" Kredite

    im Haushaltsjahr 2009 bis zu289.090.000 EUR,
    im Haushaltsjahr 2010 bis zu490.958.000 EUR 

aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen

im Haushaltsjahr 2009 bis zu1.000.000.000 EUR,
im Haushaltsjahr 2010 bis zu1.000.000.000 EUR 

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2009 und des Haushaltsjahres 2010 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v.H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Schuldtiteln des Landes aufzubauen, zu halten und in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden oder im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v.H. des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft oder durch Sicherheitsleistung abgesichert ist, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(8) Soweit der Bund, der Ausgleichsfonds oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2009 und 2010 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.

(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel

  1. 1.

    des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v.H.,

  2. 2.

    des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v.H. und

  3. 3.

    des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v.H.

des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v.H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1, 15, 16 und 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.

§ 3 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;

  2. 2.

    vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;

  3. 3.

    Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;

  4. 4.

    Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist; dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;

  5. 5.

    Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;

  6. 6.

    Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung sicherzustellen;

  7. 7.

    fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.

Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.

(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.

(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".

§ 4 LHG 2009/2010

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000 EUR übersteigen.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.

(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt.

(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 5 LHG 2009/2010

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn die Haushalts- oder Wirtschaftspläne der institutionell geförderten Stelle

  1. 1.

    aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt werden oder

  2. 2.

    nicht von der Übersicht über die vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftspläne, die nach § 26 Abs. 3 LHO den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen sind, abweichen; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v.H. gegenüber den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplänen unerheblich.

§ 6 LHG 2009/2010

(1) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4,

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    die Ansätze der Hauptgruppe 7 und

  4. 4.

    die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.

Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 861.01 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v.H. für einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:

  1. 1.

    die Ansätze der Hauptgruppe 4 zugunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981.05 sowie

  2. 2.

    die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zugunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981.05.

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.

(3) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste

  1. 1.

    der Hauptgruppe 4 und des Titels 861.01 für Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981.05,

  2. 2.

    der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,

  3. 3.

    der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie

  4. 4.

    der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82

verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von entsprechenden Ausgaberesten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 861.01 und 981.05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.

(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.

(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.

§ 7 LHG 2009/2010

(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das erstmals im Haushaltsplan 2002 zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.

(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.

(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.

(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 8 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v.H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.

(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.

(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

§ 9 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite

  1. 1.

    zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 250.000.000 EUR,

  2. 2.

    zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.400.000.000 EUR und

  3. 3.

    zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 1.100.000.000 EUR.

(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 205.000.000 EUR zu übernehmen.

(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist berechtigt, der Ablösung regelmäßiger Einnahmen aus Zinstauschgeschäften durch Vereinnahmung einer einmaligen Ausgleichszahlung zuzustimmen, mit der Folge, dass die Haftung des Landes für eventuelle Forderungsausfälle gegenüber den Erwerbern entfällt; die übrigen Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.

(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung

  1. 1.

    der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur dort bestimmten Höhe und

  2. 2.

    der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 200.000.000 EUR je Haushaltsjahr

zu übernehmen.

§ 10 LHG 2009/2010

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine sich für das Land ergebende Freistellungsverpflichtung aus § 36 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793), bis zur Höhe von 62.500.000 EUR zu erfüllen.

§ 11 LHG 2009/2010

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB) bis zur Höhe von 12.000.000.000 EUR Bürgschaften zu übernehmen.

§ 12 LHG 2009/2010

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 bis 11 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 13 LHG 2009/2010

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen in Höhe der Ist-Einnahmen aus Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 14 LHG 2009/2010

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2011, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2011 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 15 LHG 2009/2010

§ 34 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt bei der Anwendung des § 6 unberührt; er hat auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.

§ 16 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Beschäftigte, die vor ihrer Überleitung in den TV-L

  1. 1.

    einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vollzogen haben oder

  2. 2.

    für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vorgesehen waren,

können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zu ihrem Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren Stelle, die jedoch der ursprünglichen Stelle in der Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht, geführt werden. Dies gilt auch für nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Beschäftigte mit einem nach der Anlage 4 des TVÜ-Länder höherwertigeren Tarifanspruch.

§ 17 LHG 2009/2010

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 und, soweit es Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2010 enthält, am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anlage 1 LHG 2009/2010

Anlage

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2009

 E i n n a h m e nA u s g a b e n 
 0123 456789  
EinzelplanEinnahmen aus Steuern und steuer-
ähnlichen Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
Summe EinnahmenPersonal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
 EUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUR
1234567891011121314
01Landtag 122.60024.800 147.40025.767.3003.692.5005.380.000 683.20067.40035.590.400- 35.443.000
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung 685.7001.112.80049.5001.848.00015.351.9009.848.0001.139.000 816.200101.30027.256.400- 25.408.400
03Ministerium des Innern und für Sport 33.899.60015.372.1004.571.90053.843.600841.179.500156.595.800123.455.700 86.798.8003.885.3001.211.915.100- 1.158.071.500
04Ministerium der Finanzen 39.600.00024.204.90027.725.60091.530.500354.408.30047.539.00017.107.50050.00012.954.5005.256.000437.315.300- 345.784.800
05Ministerium der Justiz 231.207.9004.602.200 235.810.100446.633.500212.708.90013.279.200025.906.6002.174.000700.702.200- 464.892.100
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen 30.730.900454.462.400200.354.000685.547.30093.613.10020.619.7001.171.426.900 121.779.100200.933.3001.608.372.100- 922.824.800
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau1.000.00010.454.300414.888.200157.080.000583.422.500141.284.600141.729.200502.687.9000274.829.0005.266.7001.065.797.400- 482.374.900
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur 5.970.20018.140.80099.313.600123.424.6002.813.113.20086.149.4001.320.104.100828.400361.025.40096.539.9004.677.760.400- 4.554.335.800
10Rechnungshof 21.30050.000 71.30017.803.800928.30025.600 391.50063.20019.212.400- 19.141.100
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 16.551.80021.098.00080.100.000117.749.800 18.428.00053.455.00020.821.00055.078.30060.405.300208.187.600- 90.437.800
14Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz18.785.00052.790.0001.621.00021.785.00094.981.00092.237.50036.665.400124.112.10015.169.50066.324.6006.761.800341.270.900- 246.289.900
20Allgemeine Finanzen8.159.600.000244.603.700870.880.5009.031.015.00018.306.099.200105.000.0008.094.990.1001.169.886.500 591.137.40081.1009.961.095.1008.345.004.100
Summe 20098.179.385.000666.638.0001.826.457.7009.621.994.60020.294.475.3004.946.392.7008.829.894.3004.502.059.50036.868.9001.597.724.600381.535.30020.294.475.3000
Summe 20088.466.420.000932.646.7001.534.568.8007.931.282.10018.864.917.6004.712.253.2008.281.366.8004.190.437.90036.653.9001.267.205.500377.000.30018.864.917.6000
Vgl. z. 2008- 287.035.000- 266.008.700291.888.9001.690.712.5001.429.557.700234.139.500548.527.500311.621.600215.000330.519.1004.535.0001.429.557.7000
              

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2009 sowie der Vorbelastungen ab 2010

  Veran-
schlagung
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbe-
lastung aus VE früherer Haushalts-
jahre
Davon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamt-
summe Vorbe-
lastungen
Einzel-
plan
Zweckbestimmung
(Einzelplanbezeichnung)
200920092010201120122013 ff. und unbest. 201020112012 ff. und unbest. 
  1.000 EUR
12345678910111213
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung1.5003.0001.5001.5000000003.000
03Ministerium des Innern und für Sport53.24417.11210.8674.2452.000076.18635.46039.4471.27993.298
04Ministerium der Finanzen3.21010.8303.2703.4103.4007505.9407507504.44016.770
05Ministerium der Justiz1.171400004011.5251.1411.1419.24411.565
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen210.09096.86320.81011.7809.45454.819325.77458.18746.549221.038422.637
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau275.692297.318146.12080.29342.44628.459246.837131.78364.94550.109544.155
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur142.331128.23255.46441.1249.78021.864138.34529.84317.90390.331266.578
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung82.970183.70039.22039.80033.00071.680217.38032.17839.221145.981401.080
14Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz92.834125.49825.78720.3387.67771.695110.40736.1269.03165.250235.904
20Allgemeine Finanzen470.171568.500505.00044.00019.500077.45057.95019.5000645.950
 Zusammen1.333.2121.431.093808.038246.490127.257249.3081.209.843383.417238.487587.6712.640.936

Gesamtplan

Finanzierungsübersicht 2009

 Betrag
für
2008
EUR
Betrag
für
2009
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Ausgaben18.864.917.60020.294.475.300
 abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt6.313.617.5006.871.145.500
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke18.500.0000
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren00
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen358.500.300381.535.300
 Ausgaben im Finanzierungssaldo12.174.299.80013.041.794.500
2.Einnahmen18.864.917.60020.294.475.300
 abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.316.300.0008.621.300.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken089.900.000
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre00
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen358.500.300381.535.300
 Einnahmen im Finanzierungssaldo11.190.117.30011.201.740.000
3.Finanzierungssaldo984.182.5001.840.054.500
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt7.316.300.0008.621.300.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt6.313.617.5006.871.145.500
 Saldo1.002.682.5001.750.154.500
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre00
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren00
 Saldo00
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken089.900.000
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke18.500.0000
 Saldo- 18.500.00089.900.000
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen358.500.300381.535.300
7.2ausgabeseitige Verrechnungen358.500.300381.535.300
 Saldo00
8.Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7)984.182.5001.840.054.500

Gesamtplan

Kreditfinanzierungsplan 2009

 Betrag
für
2008
EUR
Betrag
für
2009
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt6.816.300.0007.621.300.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten500.000.0001.000.000.000
1.3Summe Einnahmen7.316.300.0008.621.300.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln5.813.617.5005.871.145.500
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen500.000.0001.000.000.000
2.3Summe Ausgaben6.313.617.5006.871.145.500
    
3.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt1.002.682.5001.750.154.500
    
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung28.516.70025.016.700
6.Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich- 28.516.700- 25.016.700
    
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt7.316.300.0008.621.300.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe7.316.300.0008.621.300.000

Gesamtplan

Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2010

 E i n n a h m e nA u s g a b en 
 0123 456789  
EinzelplanEinnahmen aus Steuern und steuer-
ähnlichen Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für InvestitionenEinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs-
einnahmen
Summe EinnahmenPersonal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schulden-
dienst
Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
Summe Ausgaben+ Überschuss
- Zuschuss
 EUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUREUR
1234567891011121314
01Landtag 122.60024.800 147.40025.722.6003.827.0005.380.000 569.00067.40035.566.000- 35.418.600
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung 687.7001.096.00050.5001.834.20015.442.3009.763.4001.159.000 902.200102.30027.369.200- 25.535.000
03Ministerium des Innern und für Sport 32.904.60015.325.1004.279.80052.509.500848.554.700153.327.000126.912.300 99.572.7003.885.6001.232.252.300- 1.179.742.800
04Ministerium der Finanzen 39.600.00024.204.90027.660.60091.465.500355.263.30050.859.00016.587.50050.00013.511.9005.192.000441.463.700- 349.998.200
05Ministerium der Justiz 232.433.8004.597.000 237.030.800453.367.900222.558.90013.470.000028.713.4002.174.000720.284.200- 483.253.400
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen 30.948.500459.655.600204.383.000694.987.10090.038.00020.749.1001.188.691.900 121.359.100204.964.4001.625.802.500- 930.815.400
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau1.000.00010.900.900419.560.400158.181.500589.642.800140.367.100145.724.000510.115.8000273.665.6004.964.2001.074.836.700- 485.193.900
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur 13.851.60018.224.30096.687.500128.763.4002.871.847.90085.461.3001.416.634.500828.400378.609.10094.279.4004.847.660.600- 4.718.897.200
10Rechnungshof 21.30050.000 71.30018.202.700928.30025.600 424.80063.20019.644.600- 19.573.300
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung 14.551.80021.098.00078.700.000114.349.800 23.428.00053.455.00022.821.00046.678.30060.408.600206.790.900- 92.441.100
14Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz18.820.00053.584.2001.621.00028.753.200102.778.40092.256.30037.539.300122.742.40023.218.20068.089.1006.922.500350.767.800- 247.989.400
20Allgemeine Finanzen7.650.800.000244.100.7001.052.980.50010.543.353.70019.491.234.900240.000.0008.772.910.4001.198.309.000 711.075.00082.20010.922.376.6008.568.858.300
Summe 20107.670.620.000673.707.7002.018.437.60011.142.049.80021.504.815.1005.151.062.8009.527.075.7004.653.483.00046.917.6001.743.170.200383.105.80021.504.815.1000
Summe 20098.179.385.000666.638.0001.826.457.7009.621.994.60020.294.475.3004.946.392.7008.829.894.3004.502.059.50036.868.9001.597.724.600381.535.30020.294.475.3000
Vgl. z. 2009- 508.765.0007.069.700191.979.9001.520.055.2001.210.339.800204.670.100697.181.400151.423.50010.048.700145.445.6001.570.5001.210.339.8000

Gesamtplan

Haushaltsübersicht
über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2010 sowie der Vorbelastungen ab 2011

  Veran-
schlagung
Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das HaushaltsjahrVorbe-
lastung aus VE früherer Haushalts-
jahre
Davon entfallen auf das HaushaltsjahrGesamt-
summe Vorbe-
lastungen
Einzel-
plan
Zweckbestimmung
(Einzelplanbezeichnung)
201020102011201220132014 ff. und unbest. 201120122013 ff. und unbest. 
  1.000 EUR
12345678910111213
02Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung1.500000001.5001.500001.500
03Ministerium des Innern und für Sport57.34615.0779.0324.0452.000046.97143.6923.279062.047
04Ministerium der Finanzen3.2700000013.5004.1607.84075013.500
05Ministerium der Justiz1.171400004010.4101.1419.2444010.450
06Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen211.45096.19820.75611.7499.61954.075342.70458.329230.49254.819438.903
08Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau280.956744.607158.42370.66140.266475.258330.338145.23892.55528.4591.074.945
09Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur144.71180.39246.58329.9393.79575176.89359.028100.11121.864257.286
12Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung83.020163.50030.52032.80029.00071.180343.51779.021178.98171.680507.017
14Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz111.893125.13057.74935.35715.89916.125174.29729.36972.92771.695299.427
20Allgemeine Finanzen586.85896.30039.00037.80019.500083.00063.50019.5000179.300
 Zusammen1.482.1751.321.244362.062222.351120.078616.7531.523.131484.978714.928249.3082.844.375

Gesamtplan

Finanzierungsübersicht 2010

 Betrag
für
2009
EUR
Betrag
für
2010
EUR
Ermittlung des Finanzierungssaldos  
1.Ausgaben20.294.475.30021.504.815.100
 abzüglich  
1.1Tilgungsausgaben an Kreditmarkt6.871.145.5007.525.499.300
1.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
1.3Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren00
1.4Haushaltstechnische Verrechnungen381.535.300383.105.800
 Ausgaben im Finanzierungssaldo13.041.794.50013.596.210.000
2.Einnahmen20.294.475.30021.504.815.100
 abzüglich  
2.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.621.300.0009.879.400.000
2.2Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken89.900.000342.738.700
2.3Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre00
2.4Haushaltstechnische Verrechnungen381.535.300383.105.800
 Einnahmen im Finanzierungssaldo11.201.740.00010.899.570.600
3.Finanzierungssaldo1.840.054.5002.696.639.400
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos  
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt  
4.1Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt8.621.300.0009.879.400.000
4.2Tilgungsausgaben an Kreditmarkt6.871.145.5007.525.499.300
 Saldo1.750.154.5002.353.900.700
5.Rechnungsergebnisse aus Vorjahren  
5.1Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre00
5.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren00
 Saldo00
6.Rücklagenbewegung  
6.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken89.900.000342.738.700
6.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke00
 Saldo89.900.000342.738.700
7.Verrechnungsbewegung  
7.1einnahmeseitige Verrechnungen381.535.300383.105.800
7.2ausgabeseitige Verrechnungen381.535.300383.105.800
 Saldo00
8.Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7)1.840.054.5002.696.639.400

Gesamtplan

Kreditfinanzierungsplan 2010

 Betrag
für
2009
EUR
Betrag
für
2010
EUR
Kredite am Kreditmarkt  
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt  
1.1Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt7.621.300.0008.879.400.000
1.2Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten1.000.000.0001.000.000.000
1.3Summe Einnahmen8.621.300.0009.879.400.000
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt  
2.1Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln5.871.145.5006.525.499.300
2.2Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen1.000.000.0001.000.000.000
2.3Summe Ausgaben6.871.145.5007.525.499.300
    
3.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt1.750.154.5002.353.900.700
    
Kredite im öffentlichen Bereich  
4.Einnahmen aus Krediten vom Bund  
5.Ausgaben zur Schuldentilgung25.016.70025.016.700
6.Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich- 25.016.700- 25.016.700
    
Einnahmen aus Krediten insgesamt  
7.Kredite vom Kreditmarkt8.621.300.0009.879.400.000
8.Kredite im öffentlichen Bereich  
9.Summe8.621.300.0009.879.400.000

Hinweis

Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.

Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.