Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
§ 1 LHG 2011,RP
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 21.779.040.000 EUR festgestellt.
§ 2 LHG 2011,RP
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2011 zur Deckung von Ausgaben
| 1. | des Landes Kredite bis zu | 8.752.400.000 EUR, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kredite bis zu | 159.500.000 EUR | und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | des Landesbetriebs "Mobilität" Kredite bis zu | 356.880.400 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aufzunehmen.
(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zulasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2011 zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen
| 1. | des Landes bis zu | 1.000.000.000 EUR | und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | des Landesbetriebs "Mobilität" bis zu | 50.000.000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2011 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Eigenbestände an Schuldtiteln des Landes aufzubauen, zu halten und in Form einer Wertpapierleihe zu verwenden oder im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 zu verkaufen.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft oder durch Sicherheitsleistung abgesichert ist, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.
(7) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.
(8) Soweit der Bund, der Ausgleichsfonds oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe des Haushaltsjahres 2011 über die in dem Haushaltsplan veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel bis zur Höhe von 12.500.000 EUR als Kredite aufnehmen.
(9) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel
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1.
des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H.,
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2.
des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,3 v. H. und
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3.
des Landesbetriebs "Mobilität" Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 0,6 v. H.
des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Landeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigungen sind die Kredite anzurechnen, die aufgrund entsprechender Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
(10) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehen nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehensrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehen werden vom Land finanziert.
§ 3 LHG 2011,RP
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,
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1.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, wenn dies aufgrund bestehender Rechtsvorschriften unabweisbar ist;
-
2.
vorübergehend Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" zur Wiederverwendung vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamtinnen und Beamter mit der Maßgabe zu schaffen, dass diese in die nächste besetzbare Planstelle bei ihrer jeweiligen Verwaltung einzuweisen sind;
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3.
Planstellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit hierfür Mittel von dritter (öffentlicher oder privater) Seite zur Verfügung gestellt werden;
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4.
Planstellen umzuwandeln, soweit dies zum Vollzug des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes erforderlich ist; dabei können auch andere Stellen als Planstellen in Planstellen umgewandelt werden;
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5.
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vergleichbare Planstellen umzuwandeln;
-
6.
Leerstellen zu heben, soweit dies erforderlich ist, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine dienst- und laufbahnrechtlich gebotene Beförderung während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder einer Elternzeit im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 und 5 der Laufbahnverordnung sicherzustellen;
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7.
fachspezifische Planstellen in Einzelfällen auch mit Beamtinnen oder Beamten anderer Fachrichtungen zu besetzen, wenn adäquate Planstellen nicht vorhanden oder bereits besetzt sind.
Über den weiteren Verbleib der neu geschaffenen oder umgewandelten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(2) Stellen können für Zeiträume, in denen den Stelleninhaberinnen oder den Stelleninhabern vorübergehend keine vollen Bezüge gewährt werden, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Stellenanteile für Aushilfs- und Vertretungskräfte in Anspruch genommen werden.
(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einer anderen Verwaltung im Landesdienst weiterverwendet, so kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium vorübergehend eine dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechende Planstelle mit dem Vermerk "künftig wegfallend (kw)" schaffen.
(4) Soweit die Zahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in Beförderungsämtern die zulässige Zahl der Planstellen je Besoldungsgruppe in den Stellenplänen des Haushaltsplans überschreitet, wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, Planstellen entsprechend umzuwandeln. Die umzuwandelnden Planstellen erhalten mit der Folge des § 47 Abs. 3 LHO den Vermerk "künftig umzuwandeln (ku)".
§ 4 LHG 2011,RP
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO, bis zu dem es in Fällen über- und außerplanmäßiger Ausgaben eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
(2) Der Betrag für die dem Landtag nach § 37 Abs. 4 LHO vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 EUR festgesetzt; dem Landtag unverzüglich mitzuteilende Fälle erheblicher finanzieller Bedeutung sind dann gegeben, wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben im Einzelfall den Betrag von 500.000 EUR übersteigen.
(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 LHO gilt § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO entsprechend. Der in Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die in einem Haushaltsjahr fällig werden; für Verpflichtungsermächtigungen, die in mehr als einem Haushaltsjahr fällig werden, wird dieser Betrag auf 10.000.000 EUR festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sind dem Landtag in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 4 LHO in Verbindung mit den in Absatz 2 festgesetzten Beträgen, die als Jahresbetrag gemäß § 16 Satz 2 LHO gelten, mitzuteilen.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags seine Einwilligung zu erteilen, Investitionsmaßnahmen auch im Wege privater Vorfinanzierung durchzuführen.
(5) Ein erheblicher Wert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO für die Veräußerung von Grundstücken ist anzunehmen, wenn der volle Wert den Betrag von 1.000.000 EUR übersteigt.
(6) Der Betrag nach § 112a Abs. 2 Satz 1 LHO, bis zu dem die Zustimmung des Landtags zur Auslagerung von Aufgaben des Landes als erteilt gilt, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 5 LHG 2011,RP
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem für die Institution zuständigen und von dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium gebilligt worden ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Landtags einzuholen, wenn die Zuwendung den Betrag von 150.000 EUR im Haushaltsjahr überschreitet.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann, soweit der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann, Abschlagszahlungen zur Deckung unabweisbarer Ausgaben genehmigen.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Ausnahmen von dem Verfahren nach Absatz 1 zulassen, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der institutionell geförderten Stelle
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1.
aufgrund eines Staatsvertrages oder einer Verwaltungsvereinbarung von den Vertragspartnern festgestellt oder genehmigt wird oder
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2.
nicht von der Übersicht über den vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, die nach § 26 Abs. 3 LHO dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen ist, abweicht; Abweichungen zwischen den verschiedenen Einnahme- oder Ausgabegruppen innerhalb des Gesamtvolumens sind hierbei bis zur Höhe von 20 v. H. gegenüber dem vorläufigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan unerheblich.
§ 6 LHG 2011,RP
(1) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels die folgenden einzelnen Ausgabebereiche jeweils für sich für gegenseitig deckungsfähig erklärt:
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1.
die Ansätze der Hauptgruppe 4,
-
2.
die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,
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3.
die Ansätze der Hauptgruppe 7 und
-
4.
die Ansätze der Obergruppen 81 und 82.
Darüber hinaus werden die Ansätze der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 innerhalb eines Kapitels für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 3 und des § 20 LHO werden innerhalb eines Kapitels einzelne Ausgabebereiche jeweils bis zu 20 v. H. für einseitig deckungsfähig zugunsten anderer Ausgabebereiche erklärt (hauptgruppenübergreifende Deckungsfähigkeit), und zwar:
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1.
die Ansätze der Hauptgruppe 4 zugunsten der Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05 sowie
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2.
die Ansätze der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - zugunsten der Ansätze der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie des Titels 981 05.
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Fällen mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Abweichungen sowohl von der Beschränkung der gegenseitigen und einseitigen Deckungsfähigkeit auf das einzelne Kapitel als auch von dem Vomhundertsatz der einseitigen Deckungsfähigkeit zuzulassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Aufgrund des § 7a Abs. 2 Nr. 2 und des § 19 Satz 2 LHO werden die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - für übertragbar erklärt. Abweichend von § 45 Abs. 2 LHO können entsprechende Ausgabereste
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1.
der Hauptgruppe 4 und des Titels 861 01 für Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - und der Hauptgruppen 7 und 8 sowie des Titels 981 05,
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2.
der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 - auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -,
-
3.
der Hauptgruppe 7 auch für andere Zwecke innerhalb der Hauptgruppe 7 sowie
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4.
der Obergruppen 81 und 82 auch für andere Zwecke innerhalb der Obergruppen 81 und 82
verwendet werden. Die Bildung und Inanspruchnahme von entsprechenden Ausgaberesten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums in begründeten Einzelfällen auch einzelplanübergreifend erfolgen. Mehrausgaben bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4, der Obergruppen 51 bis 54 - mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 -, der Hauptgruppe 7, der Obergruppen 81 und 82 sowie der Titel 861 01 und 981 05 sind, soweit diese nicht im Rahmen der Deckungsfähigkeit oder durch Einsparungen nach § 37 Abs. 3 LHO ausgeglichen werden, im folgenden Haushaltsjahr einzusparen; hiervon kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Das Nähere bestimmt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.
(4) Zur Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung von Haushaltsmitteln kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags die Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 und die Übertragbarkeit nach Absatz 3 im Einzelfall begrenzen oder aufheben.
(5) Die Landesregierung entwickelt zur Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts die Instrumente zur Steuerung, Optimierung und Kontrolle des Mitteleinsatzes und zur Einhaltung des Ausgabevolumens fort.
(6) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und den allgemeinen Entwicklungsstand der Instrumente nach Absatz 5 zu den Stichtagen 31. Juli und 31. Dezember.
§ 7 LHG 2011,RP
(1) Zur Ergänzung und Fortentwicklung moderner Haushaltsinstrumentarien wird das zur leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung ausgebrachte Instrument des Leistungsauftrags (§ 7b LHO) weitergeführt. Ziel ist es, durch eine in erster Linie aufgaben-, produkt- und wirkungsorientierte Betrachtungsweise des Verwaltungshandelns das Kosten- und Leistungsbewusstsein sowie einen effektiveren Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu fördern.
(2) Haushaltssystematisch abgegrenzte Ausgabebereiche des Haushaltsplans (Kapitel, Titelgruppen) können mit Leistungsaufträgen verbunden werden, wonach in einem Entwicklungsprozess quantitativ und qualitativ definierte Leistungen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu erbringen sind. Der Leistungsauftrag wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung konzipiert. Er hat insbesondere die rechtlichen Grundlagen für die betreffenden Aufgaben anzugeben, die Gesamtstrategie in dem jeweiligen Politikfeld oder Aufgabenzusammenhang zu beschreiben sowie die voraussichtlichen Kosten, Leistungen und Wirkungen darzustellen. Geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Zielvorgaben sind Zug um Zug zu entwickeln.
(3) Zur Konkretisierung des Leistungsauftrags wird zwischen der verantwortlichen Stelle und dem einzelplanbewirtschaftenden Ressort unter Beteiligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums eine Zielvereinbarung geschlossen. Insbesondere enthält sie für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Ressourceneinsatz, den Umfang, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.
(4) Gemäß § 7b Abs. 4 LHO berichtet die Landesregierung im Rahmen des § 20a Abs. 2 LHO in Verbindung mit § 6 Abs. 6 zu den erteilten Leistungsaufträgen.
(5) Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung des Leistungsauftrags, der Zielvereinbarung und des Berichts, regelt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
§ 8 LHG 2011,RP
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO zulassen, dass bei der Veräußerung landeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke für die Schaffung von neuem Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung ein Preisnachlass bis zu 50 v. H. unter dem vollen Wert gewährt werden kann. Der Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 LHO bedarf es in diesen Fällen nicht. Wird die Belegung oder die Bebauung der Grundstücke nicht binnen angemessener Frist vollzogen, so ist das Eigentum an dem Grundstück gegen Erstattung der Kosten wieder auf das Land zurückzuübertragen oder der nach Satz 1 gewährte Preisnachlass zu erstatten.
(2) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 LHO bei landeseigenen bebauten und unbebauten Grundstücken in Konversionsstandorten Ausnahmen von der Veräußerung zum vollen Wert zulassen.
(3) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass vom Land im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.
§ 9 LHG 2011,RP
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite
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1.
zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 250.000.000 EUR,
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2.
zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 1.600.000.000 EUR und
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3.
zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 1.100.000.000 EUR.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 können auch Garantien und sonstige Gewährleistungen übernommen werden; darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union. Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Garantien nach Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der betreffenden Bürgschafts- oder Garantieurkunde zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 230.000.000 EUR zu übernehmen.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung bis zur Höhe von 200.000.000 EUR zu verkaufen. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ist berechtigt, der Ablösung regelmäßiger Einnahmen aus Zinstauschgeschäften durch Vereinnahmung einer einmaligen Ausgleichszahlung zuzustimmen, mit der Folge, dass die Haftung des Landes für eventuelle Forderungsausfälle gegenüber den Erwerbern entfällt; die übrigen Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zur Besicherung
-
1.
der Forderungen des Landes aus Darlehensverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung im Falle eines Verkaufs nach Absatz 5 Satz 1 bis zur dort bestimmten Höhe und
-
2.
der Ansprüche des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auf Rückübertragung von Forderungen gegen Investoren bis zur Höhe von 200.000.000 EUR
zu übernehmen.
§ 10 LHG 2011,RP
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine sich für das Land ergebende Freistellungsverpflichtung aus § 36 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), bis zur Höhe von 62.500.000 EUR zu erfüllen.
§ 11 LHG 2011,RP
Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Aufgaben der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB) bis zur Höhe von 12.000.000.000 EUR Bürgschaften zu übernehmen.
§ 12 LHG 2011,RP
Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 bis 11 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.
§ 13 LHG 2011,RP
(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zweckgebundene Finanzzuweisungen nach § 18 Abs. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne dürfen in Höhe der Ist-Einnahmen aus Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den korrespondierenden Titeln der Ausgabegruppen 422, 432, 446, 631, 632, 633 und 636 geleistet werden. Für möglicherweise darüber hinaus notwendige Haushaltsausgaben bei Titeln anderer Gruppen, für die Erstattungen aus dem Finanzierungsfonds tatsächlich geleistet werden, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 14 LHG 2011,RP
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2012, wenn es nicht vor dem 1. Januar 2012 verkündet wird. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.
§ 15 LHG 2011,RP
Bei der Anwendung des § 6 bleiben im Rahmen ihrer jeweiligen Geltung unberührt:
-
1.
§ 34 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung und Artikel 14 Abs. 3 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167) und
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2.
das durch Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. September 2010 geltenden Fassung festzulegende geeignete Steuerungs- und Informationsinstrument nach § 22 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. September 2010 geltenden Fassung.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Regelungen haben auf die Bemessung des dem einzelnen Ressort, in dessen Geschäftsbereich Hochschulen bestehen, zustehenden Gesamtbudgets keinen Einfluss.
§ 16 LHG 2011,RP
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Beschäftigte, die vor ihrer Überleitung in den TV-L
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1.
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vollzogen haben oder
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2.
für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vorgesehen waren,
können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zu ihrem Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren Stelle, die jedoch der ursprünglichen Stelle in der Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht, geführt werden. Dies gilt auch für nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Beschäftigte mit einem nach der Anlage 4 des TVÜ-Länder höherwertigeren Tarifanspruch.
§ 17 LHG 2011,RP
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anlage 1 LHG 2011,RP Gesamtplan
Haushaltsübersicht über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2011
| Einnahmen | Ausgaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einzelplan | Einnahmen aus Steuern und steuer-
ähnlichen Abgaben | Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden- dienst und dgl. | Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen | Hinnahmen aus Schulden-
aufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungs- einnahmen | Summe Einnahmen | Personal-
ausgaben | Sächliche Verwaltungs-
ausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst | Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen | Baumaß-
nahmen | Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions-
förderungs- maßnahmen | Besondere Finanzierungs-
ausgaben | Summe Ausgaben | + Überschuss - Zuschuss | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 01 | Landtag | 368.400 | 18.100 | 386.500 | 26.840.000 | 4.033.000 | 5.405.000 | 558.900 | 72.000 | 36.908.900 | -36.522.400 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 02 | Ministerpräsident und Staatskanzlei, Landesvertretung | 678.100 | 1.398.000 | 51.000 | 2.127.100 | 16.035.000 | 9.292.800 | 1.115.400 | 1.044.700 | 151.900 | 27.639.800 | -25.512.700 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerium des Innern und für Sport | 28.177.300 | 26.178.200 | 5.178.500 | 59 .534.000 | 901.101.600 | 153.175.700 | 133.278.200 | 89.683.500 | 4.116.400 | 1.281.355.400 | -1.221.821.400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Ministerium der Finanzen | 39.478.500 | 27.326.400 | 29.320.900 | 96.125.800 | 371.796.700 | 47.871.800 | 19.164.100 | 50.000 | 18.158.600 | 5.824.600 | 462.865.800 | -366.740.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Ministerium der Justiz | 226.379.500 | 4.947.900 | 236.500 | 231.563.900 | 476.551.300 | 218.143.200 | 13.219.800 | 0 | 33.514.300 | 2.342.600 | 743.771.200 | -512.207.300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen | 32.681.300 | 490.329.600 | 198.547.600 | 721.558.500 | 96.608.900 | 11.077.100 | 1.268.081.000 | 113.492.700 | 199.180.300 | 1.688.440.000 | -966.881.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau | 1.000.000 | 8.982.800 | 440.574.300 | 161.354.000 | 611.911.100 | 145.567.900 | 156.692.600 | 533.995.800 | 0 | 273.549.000 | 4.585.000 | 1.114.390.300 | -502.479.200 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur | 17.196.400 | 19.254.100 | 98.154.500 | 134.605.000 | 3.068.406.800 | 88.368.200 | 1.472.807.200 | 828.400 | 419.975.700 | 97.256.900 | 5.147.643.200 | -5.013.038.200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 10 | Rechnungshof | 16.300 | 38.000 | 54.300 | 18.769.600 | 1.170.600 | 25.600 | 473.800 | 98.700 | 20.538.300 | -20.484.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung | 24.501.800 | 36.098.000 | 78.700.000 | 139.299.800 | 17.236.600 | 85.436.000 | 22.643.100 | 34.678.300 | 60.412.400 | 220.406.400 | -81.106.600 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz | 21.790.000 | 53.721.400 | 1.617.600 | 26.731.000 | 103.860.000 | 97.599.500 | 33.865.700 | 121.751.800 | 23.029.500 | 68.564.100 | 7.217.800 | 352.028.400 | -248.168.400 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | Allgemeine Finanzen | 8.299.100.000 | 221.759.400 | 1.058.614.900 | 10.098.539.700 | 19.678.014.000 | 30.000.000 | 9.062.035.100 | 1.302.191.400 | 288.667.400 | 158.400 | 10.683.052.300 | 8.994.961.700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe 2011 | 8.321.890.000 | 653.941.200 | 2.106.395.100 | 10.696.813.700 | 21.779.040.000 | 5.249.277.300 | 9.802.962.400 | 4.956.471.300 | 46.551.000 | 1.342.361.000 | 381.417.000 | 21.779.040.000 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Summe 2010 | 7.670.620.000 | 673.707.700 | 2.018.437.600 | 11.142.049.800 | 21.504.815.100 | 5.151.062.800 | 9.527.075.700 | 4.653.483.000 | 46.917.600 | 1.743.170.200 | 383.105.800 | 21.504.815.100 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Vgl. z. 2010 | 651.270.000 | - 19.766.500 | 87.957.500 | - 445.236.100 | 274.224.900 | 98.214.500 | 275.886.700 | 302.988.300 | - 366.600 | - 400.809.200 | - 1.688.800 | 274.224.900 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtplan
Haushaltsübersicht über die im Haushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011 sowie der Vorbelastungen ab 2012
| Einzel-
plan | Zweckbestimmung (Einzelplanbezeichnung) | Veran-
schlagung | Verpflich-
tungser- mächtigung | Soweit im Haushaltsplan Fälligkeitsdaten festgelegt, entfallen auf das Haushaltsjahr | Vorbe-
lastung aus VE früherer Haus- haltsjahre | Davon entfallen auf das Haushaltsjahr | Gesamt-
summe Vorbe- lastungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2011 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 ff. und unbest. | 2012 | 2013 | 2014 ff. und unbest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.000 EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 03 | Ministerium des Innern und für Sport | 47.330 | 15.407 | 9.362 | 4.045 | 2.000 | 0 | 63.583 | 30.080 | 7.300 | 26.203 | 78.990 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 04 | Ministerium der Finanzen | 4.040 | 8.440 | 570 | 3.900 | 3.970 | 0 | 6.400 | 3.400 | 750 | 2.250 | 14.840 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 05 | Ministerium der Justiz | 1.171 | 40 | 0 | 0 | 0 | 40 | 9.278 | 1.141 | 1.141 | 6.997 | 9.318 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 06 | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen | 211.660 | 90.132 | 19.000 | 10.474 | 8.586 | 52.074 | 343.417 | 57.917 | 54.696 | 230.805 | 433.550 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 08 | Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau | 277.203 | 399.407 | 159.345 | 105.507 | 94.251 | 40.305 | 244.911 | 123.739 | 64.628 | 56.544 | 644.318 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 09 | Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur | 135.707 | 83.969 | 50.089 | 29.780 | 3.940 | 160 | 128.361 | 15.427 | 10.601 | 102.333 | 212.329 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 12 | Hochbaumaßnahmen und Wohnungsbauförderung | 72.568 | 201.118 | 49.754 | 48.034 | 31.834 | 71.498 | 218.509 | 45.358 | 43.758 | 129.392 | 419.627 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz | 102.847 | 112.305 | 49.583 | 28.020 | 23.253 | 11.449 | 200.689 | 43.823 | 34.832 | 122.034 | 312.994 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 20 | Allgemeine Finanzen | 147.296 | 117.080 | 41.750 | 43.350 | 22.500 | 9.480 | 84.900 | 65.400 | 19.500 | 0 | 201.980 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zusammen | 999.822 | 1.027.898 | 379.452 | 273.109 | 190.333 | 185.005 | 1.300.048 | 386.285 | 237.206 | 676.557 | 2.327.946 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtplan
Finanzierungsübersicht 2011
| Betrag
für 2010 EUR | Betrag
für 2011 EUR |
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| Ermittlung des Finanzierungssaldos | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Ausgaben | 21.504.815.100 | 21.779.040.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Tilgungsausgaben an Kreditmarkt | 7.525.499.300 | 7.934.170.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.4 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 383.105.800 | 381.417.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausgaben im Finanzierungssaldo | 13.596.210.000 | 13.463.452.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Einnahmen | 21.504.815.100 | 21.779.040.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| abzüglich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt | 9.879.400.000 | 9.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2 | Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken | 342.738.700 | 254.238.700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Haushaltstechnische Verrechnungen | 383.105.800 | 381.417.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einnahmen im Finanzierungssaldo | 10.899.570.600 | 11.390.984.300 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Finanzierungssaldo | 2.696.639.400 | 2.072.468.200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zusammensetzung des Finanzierungssaldos | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt | 9.879.400.000 | 9.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.2 | Tilgungsausgaben an Kreditmarkt | 7.525.499.300 | 7.934.170.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Saldo | 2.353.900.700 | 1.818.229.500 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Rechnungsergebnisse aus Vorjahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.1 | Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5.2 | Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Saldo | 0 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Rücklagenbewegung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6.1 | Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken | 342.738.700 | 254.238.700 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6.2 | Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke | 0 | 0 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Saldo | 342.738.700 | 254.238.700 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Verrechnungsbewegung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7.1 | einnahmeseitige Verrechnungen | 383.105.800 | 381.417.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7.2 | ausgabeseitige Verrechnungen | 383.105.800 | 381.417.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Saldo | 0 | 0 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Finanzierungssaldo (aus Nrn. 4, 5, 6 und 7) | 2.696.639.400 | 2.072.468.200 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtplan
Kreditfinanzierungsplan 2011
| Betrag
für 2010 EUR | Betrag
für 2011 EUR |
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| Kredite am Kreditmarkt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1. | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Einnahmen aus Krediten vom inländischen Kreditmarkt | 8.879.400.000 | 8.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.2 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt zum Zwecke vorzeitiger Ablösung von Krediten | 1.000.000.000 | 1.000.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.3 | Summe Einnahmen | 9.879.400.000 | 9.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | Tilgungsausgaben für Darlehen aus Kreditmarktmitteln | 6.525.499.300 | 6.934.170.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.2 | Tilgungsausgaben für Darlehen zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehen | 1.000.000.000 | 1.000.000.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Summe Ausgaben | 7.525.499.300 | 7.934.170.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 2.353.900.700 | 1.818.229.500 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kredite im öffentlichen Bereich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. | Einnahmen aus Krediten vom Bund | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5. | Ausgaben zur Schuldentilgung | 25.016.700 | 25.007.300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6. | Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich | - 25.016.700 | - 25.007.300 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einnahmen aus Krediten insgesamt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 7. | Kredite vom Kreditmarkt | 9.879.400.000 | 9.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8. | Kredite im öffentlichen Bereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9. | Summe | 9.879.400.000 | 9.752.400.000 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinweis
Gemäß § 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 63-1, wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet.
Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Haushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz.