Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen
Landtags
(Hessisches Abgeordnetengesetz -
HessAbgG)
Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag
§ 1 HessAbgG,HE Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Hessischen Landtag (im Folgenden: Landtag) regeln sich nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes.
§ 2 HessAbgG,HE Freie Mandatsausübung
(1) Jede wählbare Person darf sich ungehindert um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, es annehmen und ausüben.
(2) 1Dabei darf sie am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden. 2Insbesondere ist eine ordentliche Kündigung oder eine Entlassung wegen der Bewerbung um ein Mandat oder wegen der Ausübung des Mandats unzulässig.
(3) 1Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. 2Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen drei Monate nach dem Tag der Wahl.
§ 3 HessAbgG,HE Urlaub zur Vorbereitung auf die Wahl und die Ausübung des Mandats
(1) 1Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern und Bewerberinnen auf Antrag Urlaub zu gewähren. 2Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. 3In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder Lohnes.
(2) 1Zur Vorbereitung auf die Ausübung des Mandats ist gewählten Bewerberinnen und Bewerbern auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, bis zum Erwerb der Rechtsstellung als Abgeordnete oder Abgeordneter Urlaub zu gewähren. 2In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.
§ 4 HessAbgG,HE Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Besteht eine betriebliche oder überbetriebliche Altersversorgung, so werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag nur bei der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.
§ 4a HessAbgG,HE Ausübung des Mandats
(1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
(3) 1Nach Abs. 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Landes zuzuführen. 2Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 3Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.
(4) 1Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§§ 4c bis 4l) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.
§ 4b HessAbgG,HE Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags bei dessen Sitzungen kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
(2) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf bis zu 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.
(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Staatsgerichtshof des Landes Hessen.
§ 4c HessAbgG,HE Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:
-
1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit;
-
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Untemehmens;
-
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Ein Mitglied des Landtags ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
-
1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen beispielsweise die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten,
-
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,
-
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
-
4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung,
-
5.
das Bestehen und der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,
-
6.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte einzeln oder bei mehreren Zahlungen desselben Leistenden zusammen den Betrag von 10 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung. 3Im Übrigen legt die Präsidentin oder der Präsident die Grenzen der Anzeigepflicht in den nach Abs. 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
(3) 1Bei den Anzeigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese einzeln oder bei mehreren Zahlungen desselben Leistenden zusammen den Betrag von 10 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. 2Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
(4) 1Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 2Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. 3Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.
§ 4d HessAbgG,HE Rechtsanwälte
(1) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Hessen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Landtags, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Hessen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen unmittelbare Körperschaften des Landes, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 4e HessAbgG,HE Veröffentlichung
1Die Angaben nach § 4c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 werden im Handbuch des Hessischen Landtags und auf den Internetseiten des Hessischen Landtags veröffentlicht. 2Die Angaben nach § 4c Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. 3Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro. 4Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.
§ 4f HessAbgG,HE Spenden
(1) Ein Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im Handbuch des Hessischen Landtags und auf den Internetseiten des Hessischen Landtags zu veröffentlichen.
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtags findet § 25 Abs. 2 und 4 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), entsprechende Anwendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen
-
1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen und
-
2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Landtags
gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Abs. 2 anzuzeigen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu veröffentlichen.
(6) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird (§ 4l).
(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
§ 4g HessAbgG,HE Anzeigefrist
Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
§ 4h HessAbgG,HE Hinweise auf Mitgliedschaft
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.
§ 4i HessAbgG,HE Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Landtags, das entgeltlich mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtags zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den nach § 4e veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.
§ 4j HessAbgG,HE Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
§ 4k HessAbgG,HE Verfahren
(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. 2Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) 1Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minderschwerer Fall oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt (beispielsweise Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. 2Ansonsten teilt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 3Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. 4Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird - unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 4a Abs. 3 und 4 als Drucksache veröffentlicht. 5Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.
(3) 1Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine oder einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. 2Anstelle einer oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter gemäß Abs. 1 angehört und gemäß Abs. 2 unterrichtet. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu verfahren.
(4) 1Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. 3Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. 4Die Präsidentin oder der Präsident führt die Festsetzung aus. 5Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
(5) 1In Fällen des § 4a Abs. 3 leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. 4Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 4a Abs. 2 vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 5Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 2 vorliegt. 6Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 4a Abs. 3 im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. 7Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 4a als Drucksache veröffentlicht. 8Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. 9Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4l HessAbgG,HE Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der in §§ 4c bis 4j vorgesehenen Pflichten.
§ 5 HessAbgG,HE Grundentschädigung
(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. 2Diese beträgt ab 1. Juli 2024 monatlich 9 355 Euro. 3Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.
(2) 1Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. 2Er beträgt ab 1. Juli 2024 monatlich 9 329 Euro. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 4 665 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 2 332 Euro. 4Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.
(3) 1Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und die Auszahlungsbeträge nach Abs. 2 werden zum 1. Juli 2024, 1. Juli 2025, 1. Juli 2026, 1. Juli 2027 und zum 1. Juli 2028 an die Verdienstentwicklung angepasst. 2Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Nominallohnindex. 3Den Nominallohnindex teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags mit. 4Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)
(4) 1Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.
(1) Red. Anm.:
Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2025 vom 13. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 28).
§ 6 HessAbgG,HE Zusätzliche Entschädigungen
(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält zur Ausübung des Mandats eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.
2Sie umfasst:
-
1.
1Die Benutzung der im Landtagsgebäude vorhandenen Einrichtungen. 2Dazu gehören insbesondere die Räume und die Informations- und Kommunikationseinrichtungen.
-
2.
1Die Benutzung staatlicher Verkehrsmittel nach den hierfür geltenden Vorschriften. 2Im Übrigen werden Fahrkosten nach § 7 erstattet.
-
3.
1Ersatz des mandatsbedingten Aufwandes für Verpflegung und Übernachtung. 2Dieser wird als Tage- und Übernachtungsgeld in sinngemäßer Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 3Für Übernachtungen außerhalb Hessens werden die notwendigen Auslagen auf Nachweis, aber ohne weitere Begründung erstattet. 4Einem Mitglied des Landtags, das außerhalb Wiesbadens wohnt und in einer gemieteten oder eigenen Wohnung in Wiesbaden übernachtet, kann je Übernachtung ein Pauschbetrag in Höhe von 50 vom Hundert des Betrags nach den Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 erstattet werden; höchstens können 12 Übernachtungen im Monat geltend gemacht werden.
-
4.
1Auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten oder für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem auf volle Euro aufgerundeten Entgelt der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 der Entgelttabelle für die Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen. 2In diesem Rahmen sind Aufwendungen für mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 1 000 Euro monatlich erstattungsfähig. 3Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Abs. 2 vom Ältestenrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erstattet.
-
5.
1Eine Kostenpauschale. 2Die Aufwendungen für allgemeine Kosten, insbesondere Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben, werden durch Zahlung einer monatlichen Kostenpauschale abgegolten. 3Diese beträgt ab 1. Juli 2024 monatlich 1 481 Euro. 4Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. 5Zugrunde gelegt wird die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres. 6Die Veränderungsrate teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags mit. 7Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)
(2) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
(1) Red. Anm.:
Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2024 vom 17. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 29).
§ 6a HessAbgG,HE Schutz des Landtags
(1) 1Die Benutzung der im Landtag vorhandenen Einrichtungen, insbesondere der Zugang zu den Räumen und den Informations- und Kommunikationseinrichtungen, kann zum Zwecke des Schutzes der Arbeits- und Funktionsfähigkeit sowie Ordnung und Würde des Landtags (parlamentarische Schutzgüter) an die Erfüllung von Auflagen geknüpft, auf sonstige Weise beschränkt oder ausgeschlossen werden. 2Die Entscheidung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten in Ausübung des Hausrechts. 3Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landtagsgebäude verfügt die Präsidentin oder der Präsident zudem über die gefahrenabwehrbehördlichen Befugnisse.
(2) 1Die Erstattung von Aufwendungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Praktikantinnen und Praktikanten eines Mitglieds des Landtags ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände eine Gefährdung der parlamentarischen Schutzgüter zu besorgen ist. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Führungszeugnis der betroffenen Person einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält oder konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person innerhalb der vergangenen fünf Jahre sich an einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (HVSG) oder Tätigkeiten oder Bestrebungen der Organisierten Kriminalität im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 HVSG beteiligt hat oder selbst aktiv für die verfassungsfeindliche Ausrichtung oder Zielsetzung einer Bestrebung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 HVSG eingetreten ist.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Praktikantinnen und Praktikanten eines Mitglieds des Landtags soll Gelegenheit gewährt werden, sich zu der Frage zu erklären, ob in ihrer Person Umstände im Sinne des Abs. 2 Satz 2 bestehen. 2Die Erklärung ist freiwillig.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident darf zum Zwecke der Prüfung einer Maßnahme nach Abs. 1 oder eines Ausschlussgrundes nach Abs. 2 zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zu Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder des Landtags ein Führungszeugnis für Behörden nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung einholen. 2Enthält das Führungszeugnis eine Eintragung, darf die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der betroffenen Person Einsicht in die zugrunde liegende Entscheidung nehmen. 3Soweit dies im Einzelfall zur Aufklärung geboten erscheint, ersucht die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung der betroffenen Person die zuständige Zentralstelle der Polizei und die zuständige Verfassungsschutzbehörde um Auskunft, ob und welche Erkenntnisse dort vorhanden sind; die Übermittlung von Erkenntnissen der ersuchten Stelle erfolgt auf Grundlage der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(5) 1Die Erstattung von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person eine nach Abs. 4 erforderliche Zustimmung binnen angemessener Frist nicht erteilt. 2Die Rücknahme der Zustimmung steht ihrer Nichterteilung gleich.
(6) 1Die Feststellung, dass ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 oder Abs. 5 besteht, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Feststellung dem Mitglied des Landtags, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist, einschließlich der sie tragenden Gründe bekannt. 3Die Erstattungsfähigkeit endet mit Ablauf des dritten auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Werktags. 4Abweichend von Satz 3 kann die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium im Ausnahmefall einen anderen Tag bestimmen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 5Die betroffene Person soll vor der Feststellung eines Ausschlussgrundes angehört und ihr soll die Feststellung eines Ausschlussgrundes einschließlich der sie tragenden Gründe mitgeteilt werden.
(7) 1Sieht sich ein Mitglied des Landtags durch eine Maßnahme oder Entscheidung nach dieser Vorschrift in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, kann es den Staatsgerichtshof des Landes Hessen anrufen. 2Die Frist zur Anrufung beträgt einen Monat. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem die Maßnahme oder Entscheidung dem Mitglied des Landtags bekannt gegeben wurde. 4§ 42 Abs. 5 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in seiner jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
§ 7 HessAbgG,HE Reisen
(1) 1Die mandatsbedingten Fahrkosten innerhalb Hessens werden in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 2Als Auslagenersatz werden für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ab 1. Januar 2002 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer gewährt. 3Dieser Satz erhöht sich jeweils auf den Betrag, der als höchste Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch Beamte des Landes festgesetzt wird. 4Eine Beschränkung der jährlichen Kilometer-Leistung besteht nicht. 5Mitnahmeentschädigung wird nicht gewährt. 6Notwendige Kosten für die Benutzung von nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden erstattet.
(2) 1Nur Reisen außerhalb Hessens im Auftrag des Landtags, einer seiner Ausschüsse oder einer seiner Fraktionen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. 2Fahrkosten werden nach Abs. 1 erstattet.
(3) 1Auf Antrag können die Kosten für die Benutzung von Flugzeugen und - an Stelle einer Übernachtung - von Schlafwagen erstattet werden. 2Die Höhe der Flugkosten ist der äußerste Betrag, der für Fahrkosten erstattet wird.
(4) 1Beruft der Präsident eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, wenn das Mitglied des Landtags sich am Sitzungstag noch außerhalb Hessens aufhalten würde. 2Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung einem Abbruch des Aufenthalts oder beim Verzicht auf diesen außerhalb Hessens entstehen. 3Eines Antrages nach Abs. 3 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(5) Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für gewählte Bewerber und Bewerberinnen im Sinne des § 38 des Landtagswahlgesetzes.
(6) Bei Gruppenreisen von Mitgliedern des Landtags in Länder außerhalb Hessens setzt der Präsident abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 bis 3 angemessene Reisekostenzuschüsse fest.
(7) Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
§ 8 HessAbgG,HE Anspruch auf Übergangsgeld
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört und im Monat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung hat.
(2) 1Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch nach Abs. 1. 2Dies gilt auch, solange das ehemalige Mitglied Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.
(3) Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das ehemalige Mitglied Anspruch auf Altersentschädigung hat oder stirbt.
(4) Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 9 HessAbgG,HE Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes
(1) 1Das Übergangsgeld wird in Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 dreimal gezahlt. 2§ 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Für jedes weitere volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird ein weiteres Übergangsgeld gezahlt. (1)
(2) Das Übergangsgeld wird höchstens für ein Jahr gewährt.
(3) 1Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Rentenansprüche werden nach Maßgabe des § 26 auf das Übergangsgeld angerechnet. 2Gleiches gilt auch für die Bezüge, die auf Grund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt werden.
(4) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags, erlischt auch der Anspruch auf noch nicht gezahlte Übergangsgelder.
(1) Red. Anm.:
Siehe hierzu Veröffentlichung der Präsidentin des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2024 vom 17. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 29).
§ 10 HessAbgG,HE Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens acht volle Jahre angehört hat.
(2) 1Auf Antrag erhält ein ehemaliges Mitglied des Landtags die Altersentschädigung, wenn es das 55. Lebensjahr vollendet hat. 2Ein rückwirkender Antrag ist nicht zulässig. 3Für jeden Monat vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vermindert sich die Altersentschädigung dauerhaft um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 4Hat das Mitglied des Landtags ihm mindestens 20 Jahre angehört, verringert sich der Abschlag für jedes weitere volle Jahr um 10 vom Hundert. 5Die Ruhensgrenzen nach diesem Gesetz vermindern sich um den Betrag, um den die jeweils zustehende volle Altersentschädigung aufgrund des Abschlags gekürzt wird.
§ 11 HessAbgG,HE Höhe der Altersentschädigung
1Die Altersentschädigung beträgt 27,75 vom Hundert der Grundentschädigung. 2Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft über acht Jahre beträgt die Altersentschädigung 2,75 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.
§ 12 HessAbgG,HE Mandatszeiten in anderen Parlamenten
(1) 1Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 10. 2Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 11 Satz 1; soweit die Mitgliedschaft im Landtag vor der 17. Wahlperiode zu berücksichtigen ist, beträgt sie ein Sechstel.
(3) Angerechnet werden nur volle Jahre.
§ 13 HessAbgG,HE Gesundheitsschäden
(1) 1Hat ein Mitglied des Landtags während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es das Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei der Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 10 Abs. 2 und § 11 richtet. 2Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Satz der Altersentschädigung nach Satz 1 um 20 vom Hundert bis höchstens 71,75 vom Hundert; § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Tritt der Gesundheitsschaden während der Zeit des Anspruchs auf Zahlung des Übergangsgeldes nach § 9 ein, kann das Präsidium eine Altersentschädigung auch dann gewähren, wenn das ehemalige Mitglied das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf andere Leistungen nicht vorliegt.
(3) 1Leistungen nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. 2Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Abs. 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
§ 14 HessAbgG,HE Versorgungsabfindung
(1) 1Ein Mitglied des Landtags, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung erworben hat, erhält auf Antrag eine Versorgungsabfindung. 2Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt. 3Im Falle der erneuten Mitgliedschaft im Landtag kann auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, die Versorgungsabfindung zurückgezahlt werden. 4Die früheren Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag werden dann nach §§ 10 und 11 berücksichtigt.
(2) 1An Stelle der Versorgungsabfindung nach Abs. 1 kann für die Mitgliedschaft im Landtag die Nachversicherung beantragt werden. 2Sie richtet sich nach § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 HessAbgG,HE Hinterbliebenenversorgung
(1) 1Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder ehemaligen Mitglieds des Landtags erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene oder die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. 2Ist eine Verminderung der Altersentschädigung nach § 10 Abs. 2 erfolgt, ist diese zugrunde zu legen.
(2) 1Die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner eines Mitglieds des Landtags oder eines ehemaligen Mitglieds des Landtags, das diesem mindestens acht volle Jahre angehört hat, erhält 55 vom Hundert der Altersentschädigung, auch wenn das verstorbene Mitglied des Landtags noch nicht das 60. Lebensjahr erreicht hatte. 2Hat ein verstorbenes Mitglied des Landtags auch nicht die Mindestzeit von acht vollen Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erfüllt, erhält die überlebende Ehegattin, der überlebende Ehegatte, die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner 55 vom Hundert der Altersentschädigung in Höhe des Betrages nach § 11 Satz 1.
(3) 1Die Kinder eines Mitglieds des Landtags erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 Waisengeld. 2Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach Abs. 1 und 2.
§ 16 HessAbgG,HE Beihilfen und Beitragszuschüsse
(1) Mitglieder des Landtags und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz können sich nach folgenden Bestimmungen entweder für die sinngemäße Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Beihilfevorschriften oder für die Möglichkeit eines monatlichen Zuschusses zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entscheiden.
(2) 1Beim Zusammentreffen mit Beihilfeberechtigungen nach anderen Vorschriften können sie wählen, ob sie Beihilfe vom Landtag haben wollen. 2Der Anspruch auf Zuschuss besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Anwendung von Beihilfevorschriften und soweit nach anderen Vorschriften kein Anspruch auf Zuschuss zu den Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträgen besteht. 3Der Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld, soweit Leistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden.
(3) Der monatliche Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der bei der Krankenkasse zu zahlen wäre, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre.
(4) Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuss bis zur Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(5) 1Die Entscheidung, ob und von wem Beihilfe begehrt wird oder die Möglichkeit von Zuschüssen in Anspruch genommen werden soll, ist innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten, für die Versorgungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen. 2Die Entscheidung eines Mitglieds des Landtags nach Satz 1 kann innerhalb einer Wahlperiode nicht geändert werden; Versorgungsempfänger bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(6) Festsetzungsstelle ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.
§ 17 HessAbgG,HE Unterstützungen
Der Präsident kann im Benehmen mit den Vizepräsidenten in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtags einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied des Landtags, dessen Hinterbliebenen, einer überlebenden Lebenspartnerin oder einem überlebenden Lebenspartner einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
§ 18 HessAbgG,HE Mehrere aktive Bezüge
(1) Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so wird die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 um drei Viertel gekürzt.
(2) Wird neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder ein Einkommen aus einem Dienst-, Arbeits- oder Werkverhältnis erzielt, dem keine tatsächlich geleistete Arbeit entspricht, so ruht die Grundentschädigung in Höhe des Einkommens.
(3) Für die Zeit, für die das Mitglied des Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Grundentschädigung nach § 5 nicht gewährt.
§ 19 HessAbgG,HE Aktive und passive Bezüge
(1) 1Besteht neben der Grundentschädigung Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder auf Renten, so ruht die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 in Höhe der anderen Bezüge. 2Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruht diese, soweit sie und die anderen Bezüge die ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezüge übersteigen.
(2) Wird neben Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung.
(3) 1Besteht neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 Anspruch auf die Amtszulage nach § 5 Abs. 2 und auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Grundentschädigung und die Amtszulage, soweit sie und die Versorgungsbezüge die niedrigsten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge eines Mitglieds der Landesregierung zuzüglich eines Viertels der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. 2Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen. 3Abs. 1 bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass neben der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Amtszulage voll ruht, wenn dies günstiger ist.
§ 20 HessAbgG,HE Passive und aktive Bezüge
(1) Hat ein ehemaliges Mitglied des Landtags Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(2) Für Hinterbliebene findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten.
(3) 1Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Mitglied in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. 2Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 15).
(4) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 und 3 Satz 2 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
§ 21 HessAbgG,HE Mehrere passive Bezüge
(1) 1Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. 2Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt zuletzt innegehabten Amtes in den Landtag höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.
(2) 1Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 erhöhten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. 2Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.
(3) 1Für Hinterbliebene finden Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die in § 15 Abs. 2 und 3 genannten Vom-Hundert-Sätze gelten. 2Als Hinterbliebene gelten dabei auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
§ 22 HessAbgG,HE Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen
1Der Präsident erstattet dem Landtag bis 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen nach diesem Gesetz. 2Zur Vorbereitung seines Berichts kann er eine Kommission einberufen.
§ 23 HessAbgG,HE Beginn und Ende der Ansprüche
(1) 1Die in §§ 5 bis 7 und 16 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, entstehen sie für gewählte Bewerberinnen und Bewerber mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ende der Wahlperiode des letzten Landtages. 2Ausscheidende Mitglieder des Landtags erhalten die Entschädigungen nach §§ 5 bis 7 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. 3Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses sowie deren gewählte Stellvertreter erhalten die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem ein neugewählter Landtag zusammentritt. 4Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) 1Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte oder die Berechtigte stirbt. 2Im Falle des Bezugs von Übergangsgeld (§ 8) wird die Altersentschädigung mit Beginn des auf die Zahlung des Übergangsgeldes folgenden Monats gezahlt.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) 1Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Landtags oder das ehemalige Mitglied des Landtags seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder verlieren würde, weil es infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 2Für die Zeit der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag besteht Anspruch auf Versorgungsabfindung.
§ 24 HessAbgG,HE Zahlungsweise
(1) 1Die Grundentschädigung nach § 5, die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 und die Leistungen nach §§ 8, 10, 13 und 15 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. 3Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 7 müssen innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs abgerechnet werden. 4Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
(2) 1Im Fall der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die Leistungen nach §§ 5, 6, 7 und 16 bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. 2Für die Abgeordneten des neugewählten Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach § 23 Abs. 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.
§ 25 HessAbgG,HE Verzicht, Übertragbarkeit
1Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach §§ 5 und 6 Abs. 1 Nr. 5 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche nach §§ 5 und 10 bis 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar.
§ 26 HessAbgG,HE Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften
(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die für die Beamten des Landes jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über das Sterbegeld und die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen sinngemäß angewandt. 2Dabei gelten als berechtigter Ehegatte auch die berechtigte frühere Lebenspartnerin oder der berechtigte frühere Lebenspartner, als Witwe auch eine überlebende Lebenspartnerin und als Witwer auch ein überlebender Lebenspartner.
(2) 1Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes sind nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes. 2Der Umfang ihrer Anrechnung ergibt sich aus den nach Abs. 1 jeweils geltenden Vorschriften.
(3) Jährliche einmalige Zahlungen auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen, ein Unfallausgleich, Aufwandsentschädigungen und sonstige nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegende Zulagen und Zuschläge gelten nicht als Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) 1Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt auch das Einkommen aus einer Beschäftigung im Dienst-, Arbeits- oder Amtsverhältnis bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts. 2Gleiches gilt für juristische Personen und sonstige Organisationen des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(5) Regelmäßig wiederkehrende Bezüge nach Beendigung der Beschäftigung nach Abs. 4 gelten als Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vergleichbar sind.
§ 27 HessAbgG,HE Wahlvorbereitungsurlaub
1Stimmt ein Angehöriger seiner oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes ihrer Aufstellung als Bewerber oder Bewerberin für die Wahl zum Landtag, zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (im folgenden: Parlament) zu, so wird auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt. 2Unberührt bleibt der Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge.
§ 28 HessAbgG,HE Wahl in andere Parlamente bei gleichzeitiger Vereinbarkeit von Amt und Mandat
Ist ein Angehöriger oder eine Angehörige des öffentlichen Dienstes in ein Parlament gewählt worden und ist das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat vereinbar, findet das Abgeordnetenrecht des Parlaments Anwendung, in das der Angehörige oder die Angehörige gewählt worden ist.
§ 29 HessAbgG,HE Unvereinbare Ämter
1Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Mitglied des Landtags sein. 2Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.
§ 30 HessAbgG,HE Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) 1Die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne des § 29 ruhen, wenn sie in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind. 2Das Ruhen beginnt mit dem Erwerb der Rechtsstellung einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten; wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, beginnt es für gewählte Bewerberinnen und Bewerber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche nach § 23 Abs. 1 entstehen, und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Parlament. 3Das gilt auch für die Bestimmungen über die Nebentätigkeit. 4Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleiben bestehen.
(2) Die Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen.
(3) Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(4) Die vorgehenden Absätze gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
§ 31 HessAbgG,HE Beamte auf Widerruf und auf Probe
1Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die in ein Parlament nach § 29 gewählt worden sind, erhalten auf Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge. 2Für Beamte auf Probe gelten die Vorschriften für die Lebenszeitbeamten vom Tage der Ernennung an.
§ 32 HessAbgG,HE Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) 1Die Beamtenrechte und -pflichten ruhen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament für längstens weitere sechs Monate. 2Auf Antrag ist der Beamte oder die Beamtin wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. 3Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Mandats zu stellen, er ist auch innerhalb weiterer drei Monate zu vollziehen. 4Das zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. 5Vom Tage der Antragstellung an sind die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes zu zahlen.
(2) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht fristgemäß gestellt, ruhen die Rechte und Pflichten weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(3) 1Hat der Beamte oder die Beamtin nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, erfolgt auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand. 2Auf das Ruhegehalt und das Ruhen nach diesem Gesetz findet § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Höhe des Abschlags von der Kanzlei des Hessischen Landtags oder der beauftragten Stelle verbindlich gegenüber der nach § 49 Beamtenversorgungsgesetz zuständigen Stelle festgestellt wird. 3Liegt vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eine geringere Mandatszeit als zwei Wahlperioden vor, kann die oberste Dienstbehörde den Beamten oder die Beamtin unter den Voraussetzungen des Abs. 1 wieder in den aktiven Dienst zurückführen. 4Lehnt der Beamte oder die Beamtin die Rückführung ab oder folgt er oder sie ihr innerhalb von drei Monaten nicht, ist das Dienstverhältnis durch Entlassung beendet. 5Dies gilt nicht wenn der Beamte oder die Beamtin während der Mitgliedschaft im Landtag auch Mitglied der Landesregierung war.
(4) Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit treten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament in den dauernden Ruhestand.
§ 33 HessAbgG,HE Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
(1) 1Die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament gilt nur als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter, wenn keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben wurde. 2Dies gilt auch für Beamte und Richter im Ruhestand für das frühere Dienstverhältnis entsprechend.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Zeiten, für die Versorgungsabfindung nach § 14 gezahlt wird.
(3) 1Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Zeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen. 2Höchstaltersgrenzen werden um die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament hinausgeschoben. 3Das Besoldungsdienstalter ist zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen wie bei einer Einstellung neu festzusetzen.
§ 34 HessAbgG,HE Entlassung
Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied im Parlament waren und nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ihr Mandat niederlegen.
§ 35 HessAbgG,HE Beförderungsverbot
Zwischen der Mandatsniederlegung und der Neubewerbung um ein Mandat im Parlament und zwischen zwei Wahlperioden dürfen Beamte nicht befördert werden und nicht ihre Laufbahn wechseln.
§ 36 HessAbgG,HE Richter
Die §§ 30 bis 33 und 35 gelten für Richter entsprechend.
§ 37 HessAbgG,HE Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
(1) 1Die §§ 27 bis 35 gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sinngemäß. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Parlament ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. 3Im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
(2) Die §§ 27 bis 35 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land Hessen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(3) Leitender Angestellter im Sinne des Abs. 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.
§ 38 HessAbgG,HE Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
(1) Ein Mitglied des Landtags, das vor dem 1. März 1979 aus dem Landtag ausgeschieden ist, seine Hinterbliebenen und seine überlebende Lebenspartnerin oder sein überlebender Lebenspartner erhalten Versorgung nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114).
(2) 1Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag bereits vor dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(3) 1Ein Mitglied des Landtags, das dem Landtag nach dem 1. März 1979 angehört hat und vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, erhält Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(4) 1Ein Mitglied des Landtags, das zwar vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Landtag angehört hat und nach dem In-Kraft-Treten, aber bis zum Ende der 12. Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, erhält auf seinen Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen ist, Versorgung nach diesem Gesetz oder Leistungen nach den §§ 11 bis 14, 15, 17, 18, 20 und 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200). 2Beihilfen und Beitragszuschüsse werden nach § 16 dieses Gesetzes gezahlt.
(5) 1Die Entschädigung nach § 5 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) verändert sich nach dem 30. Juni 2003 nach Maßgabe des § 38a, des Weiteren jeweils um denselben Vomhundertsatz, um den die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes angepasst wird. 2Die verminderten Entschädigungsbeträge sind Berechnungsgrundlage für die Ruhensregelungen.
(6) Als Hinterbliebene im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten auch überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
§ 38a HessAbgG,HE Übergangsregelungen zum Fünfzehnten Änderungsgesetz
(1) Auf alle bis zum 1. Juli 2014 entstandenen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz von Mitgliedern des Landtags, die bis zum Ende der 15. Wahlperiode ausgeschieden sind, und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des § 38a in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung mit der Änderung Anwendung, dass die Angabe "0,95667" in der Tabelle durch die Angabe "0,960797" ersetzt wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 werden ab 1. Juli 2014 wie folgt neu festgesetzt:
-
1.
die Grundentschädigung nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht auf 7.182,65 Euro,
-
2.
die Entschädigung nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) auf 4.650,56 Euro,
-
3.
das Ruhegeld nach dem Abgeordnetenentschädigungsgesetz vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S. 234) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwendenden Fassung und unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26), des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202) und des Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) auf 2.812,48 Euro.
(3) 1In den Fällen des Abs. 1 werden für die Ruhensgrenzen nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht statt der Grundentschädigung nach Abs. 2 Nr. 1 die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 (§§ 20, 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3) und der Vomhundertsatz 71,75 zugrunde gelegt. 2Bei Ruhensregelungen mit maßgebenden höheren ruhegehaltfähigen Amts- oder Dienstbezügen als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 sind der Berechnung der Ruhensgrenzen ebenfalls 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen.
§ 38b HessAbgG,HE Übergangsregelung zu der ab der 17. Wahlperiode geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
(1) 1Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, bleibt die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung gewahrt und nimmt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an den allgemeinen Anpassungen teil. 2Auf Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, findet § 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Steigerungssätze für die Höhe der Altersentschädigung bis zum achten Jahr der Mitgliedschaft nach § 11 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bemessen. 3Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichte Anwartschaft auf Altersentschädigung wirken die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung dem Grunde nach fort. 4Die Altersvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 und der Abschlag nach § 10 Abs. 2 finden auf den Vomhundertsatz der Altersentschädigung Anwendung, soweit er aus der Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes resultiert.
(2) 1Hat die Mitgliedschaft im Landtag bereits vor der 17. Wahlperiode bestanden, ohne dass die Mindestzugehörigkeit nach § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) erfüllt ist, erhält das Mitglied des Landtags nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es gemäß § 10 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 839) das 55. Lebensjahr vollendet und sechs volle Jahre dem Landtag angehört hat. 2Im Übrigen gilt die Regelung des Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz.
§ 38c HessAbgG,HE Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung
1§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern. 3Satz 1 und 2 finden hinsichtlich der Begründung von Lebenspartnerschaften entsprechend Anwendung.
§ 39 HessAbgG,HE Frühere Mandatszeiten
(1) 1Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. 2Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.
(2) Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Zeiten nach den §§ 10 bis 14 angerechnet, soweit nicht dem Mitglied des Landtags die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
§ 40 HessAbgG,HE In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts, Ausführungsbestimmungen
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. November 1989 in Kraft. 2§ 6 Abs. 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. 3Die §§ 18 bis 21 treten erst mit Beginn der 13. Wahlperiode in Kraft, soweit sie nicht nach § 38 Abs. 4 vorher anzuwenden sind.
(2) 1Das Hessische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 29 Abs. 2 für Mitglieder des Landtags der 12. Wahlperiode mit Ablauf des 31. Oktober 1989, § 36 Abs. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 außer Kraft. 2§ 38 Abs. 2 bis 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt. 3§ 21 des Hessischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl. I S. 200) ist bis zum Ende der 12. Wahlperiode auf Mitglieder des Landtags mit der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes maßgebenden Entschädigung anzuwenden; § 29 Abs. 2 gilt noch für Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 12. Wahlperiode ausscheiden.
(3) Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen sind.