Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen
(Landtagswahlgesetz - LWG)

Übersicht§§
I.
Allgemeines
Zahl der Abgeordneten, Wahltag1
II.
Wahlberechtigung
Wahlrecht2
Ausschluss vom Wahlrecht3
Wählbarkeit4
Ausschluss von der Wählbarkeit5
III.
Wahlsystem und Wahlvorbereitung
Wahlsystem6
Wahlkreise und Wahlbezirke7
Stimmen8
Wahl in den Wahlkreisen9
Wahl nach Landeslisten10
Ausübung des Wahlrechts11
Wählerverzeichnis12
Wahlschein13
Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter14
Bildung der Wahlorgane15
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände16
Übernahme von Wahlehrenämtern17
Wahlvorschläge18
Kreiswahlvorschlag19
Landesliste20
Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge21
Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge22
Verbot von Listenverbindungen23
Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung24
Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen25
Zulassung von Wahlvorschlägen26
Bekanntmachung der Wahlvorschläge27
Stimmzettel28
IV.
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
Öffentlichkeit der Wahl29
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen30
Stimmabgabe31
Briefwahl32
Ungültige Stimmen33
Zurückweisung von Wahlbriefen34
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk35
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis36
Feststellung des Wahlergebnisses im Lande37
Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses38
V.
Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten
Verlust des Mandats39
Nachfolge von Abgeordneten40
Folgen eines Parteiverbots41
VI.
Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen
Nachwahl42
Wiederholungswahl43
Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl44
Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen45
VII.
Schlussbestimmungen
Anfechtung von Wahlentscheidungen46
Wahlkosten47
Wahlstatistik48
Ordnungswidrigkeiten49
Landeswahlordnung50
Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage51
Funktionsbezeichnungen52
Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen53
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen54
Übergangsbestimmung55
Anlage
zu § 7 Abs. 2Anlage

I. Allgemeines

§ 1 LWG,HE Zahl der Abgeordneten, Wahltag

(1) Der Hessische Landtag besteht aus einhundertundzehn Abgeordneten, die in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher, unmittelbarer Wahl gewählt werden.

(2) Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

§ 2 LWG,HE Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

§ 3 LWG,HE Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 4 LWG,HE Wählbarkeit

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

§ 5 LWG,HE Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 6 LWG,HE Wahlsystem

Fünfundfünfzig Abgeordnete werden in Wahlkreisen und fünfundfünfzig Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.

§ 7 LWG,HE Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) Für die Landtagswahl wird das Land Hessen in 55 Wahlkreise eingeteilt; bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise so weit wie möglich entsprechen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

  2. 2.

    Die Wahlkreise sollen im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.

  3. 3.

    Die Wahlkreise sollen nach Möglichkeit jeweils ein zusammenhängendes Gebiet bilden sowie die Grenzen der Landkreise und Gemeinden berücksichtigen.

Für die Bevölkerungszahlen sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Zahlen der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz im Land Hessen haben, maßgeblich; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Werden durch eine Änderung von Gemeindegrenzen auch Wahlkreisgrenzen berührt, so ändern sich die Grenzen der betroffenen Wahlkreise entsprechend. Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, gehört diese zu dem Wahlkreis mit der geringeren Bevölkerungszahl; die Grenzen der betroffenen Wahlkreise ändern sich entsprechend. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die von Grenzänderungen betroffenen Wahlkreise und ihre Einteilung bekannt zu machen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags ernennt nach Beginn der Wahlperiode eine Wahlkreiskommission. Sie besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Statistischen Landesamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und fünf Abgeordneten des Hessischen Landtags auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen. Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Abs. 1 Satz 1 darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium innerhalb von 30 Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten; dieses leitet den Bericht unverzüglich dem Hessischen Landtag zu und veröffentlicht ihn im Internet. Auf Ersuchen des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.

(5) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 8 LWG,HE Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 9 LWG,HE Wahl in den Wahlkreisen

In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 10 LWG,HE Wahl nach Landeslisten

(1) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien und Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Wähler, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von einer Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen ist, für die keine Landesliste zugelassen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind.

(3) Den einzelnen Parteien und Wählergruppen werden von den nach Abs. 2 Satz 3 verbleibenden Sitzen so viele zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Landesstimmenzahl zur Gesamtzahl der Landesstimmen aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen; maßgeblich sind die nach Abs. 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen. Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Landeslisten zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Von der für jede Partei und jede Wählergruppe so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei oder Wählergruppe auch dann, wenn sie die nach Abs. 3 ermittelte Zahl übersteigen. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1) so lange, bis die nach Abs. 3 zu berechnende Proportion erreicht ist.

§ 11 LWG,HE Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Briefwahl oder

  2. 2.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises

teilnehmen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 12 LWG,HE Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), eingetragen ist.

(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.

(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.

§ 13 LWG,HE Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14 LWG,HE Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter

(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium ernennt für das Land Hessen einen Landeswahlleiter und einen Stellvertreter und für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen Stellvertreter.

(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt werden; in diesem Fall wird auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.

§ 15 LWG,HE Bildung der Wahlorgane

(1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuss, die Kreiswahlleiter bilden Kreiswahlausschüsse.

(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem jeweiligen Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; in den Landeswahlausschuss sind zusätzlich zwei Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zu berufen. Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber, Ersatzbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(6) Daten nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.

§ 16 LWG,HE Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.

§ 17 LWG,HE Übernahme von Wahlehrenämtern

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

§ 18 LWG,HE Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten.

(4) Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber (§ 19 Abs. 1).

§ 19 LWG,HE Kreiswahlvorschlag

(1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers und eines Ersatzbewerbers enthalten.

(2) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

(3) Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerber und Ersatzbewerber sein dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Kreiswahlleiter abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurden; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 20 LWG,HE Landesliste

(1) Die Landesliste muss die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten.

(2) Jeder Bewerber kann nur in einer Landesliste benannt werden. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei oder Wählergruppe benannt werden.

(3) Landeslisten müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Landeslisten von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens tausend zum Landtag Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

(4) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 21 LWG,HE Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 69. Tage vor dem Wahltage bis 18 Uhr schriftlich bei dem Kreiswahlleiter, die Landeslisten bis zu dem gleichen Zeitpunkt bei dem Landeswahlleiter einzureichen.

§ 22 LWG,HE Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge

(1) Die Aufstellung der Bewerber für Landeslisten und ihre Reihenfolge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betreffenden Partei oder Wählergruppe festzustellen, zu der die Mitglieder oder eine der Mitgliederzahl oder der Satzung der Partei oder Wählergruppe entsprechende Zahl von Vertretern aus dem ganzen Lande einzuladen sind. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(2) Für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreiswahlvorschläge durch Parteien und Wählergruppen gilt Abs. 1 entsprechend. Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreter einzuladen.

(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Abstimmung zu wählen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 41 Monate und die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Hessischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(5) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber und Ersatzbewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(6) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

(7) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 19 Abs. 4 Satz 3 und § 20 Abs. 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen auch die Ersatzbewerber, in geheimer Abstimmung aufgestellt und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Landeswahlleiter ist hinsichtlich der Landesliste, der Kreiswahlleiter hinsichtlich des Kreiswahlvorschlags zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 23 LWG,HE Verbot von Listenverbindungen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

§ 24 LWG,HE Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Kreiswahlleiter hat Kreiswahlvorschläge sofort zu prüfen; die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge (§ 22 Abs. 6) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen die Verfügung des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuss anrufen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt sind,

  2. 2.

    in dem Wahlvorschlag kein Ersatzbewerber benannt ist oder der Bewerber oder der Ersatzbewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht,

  3. 3.

    die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,

  4. 4.

    bei dem Kreiswahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ein nach § 22 erforderlicher Nachweis nicht erbracht ist,

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder des Ersatzbewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 2) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Für die Prüfung der Landeslisten gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 25 LWG,HE Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, so lange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Bewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, so gilt der in dem Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber als Bewerber. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson haben in diesem Fall spätestens bis zur Zulassung über den Wahlvorschlag durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung einen neuen Ersatzbewerber zu benennen; das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 bedarf es nicht.

(3) Stirbt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber oder verliert er seine Wählbarkeit nach Einreichung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Sterben Bewerber und Ersatzbewerber eines Kreiswahlvorschlags oder verlieren beide ihre Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(5) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen; Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 26 LWG,HE Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Landeswahlausschuss prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl die Landeslisten auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit und beschließt über ihre Zulassung.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl in gleicher Weise die Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.

(3) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einer Landesliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Sind bei einem Kreiswahlvorschlag die Anforderungen nicht hinsichtlich des Bewerbers und des Ersatzbewerbers erfüllt, so ist der Kreiswahlvorschlag zurückzuweisen.

(4) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach der Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und der Kreiswahlleiter. Der Kreiswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

§ 27 LWG,HE Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Spätestens am achtundvierzigsten Tage vor dem Wahltag haben der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeslisten, die Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Reihenfolge der Veröffentlichung der Landeslisten richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten, die übrigen Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen sowie der Kennworte an.

§ 28 LWG,HE Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel enthält

  1. 1.

    für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen außerdem die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese; bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ist anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), angegeben werden.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach § 27 Abs. 2.

§ 29 LWG,HE Öffentlichkeit der Wahl

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 30 LWG,HE Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 31 LWG,HE Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, dass der Wähler durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Wahlkreisstimme und welcher Landesliste er seine Landesstimme geben will. Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.

(2) Die nach § 11 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

§ 32 LWG,HE Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 33 LWG,HE Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Bei der Briefwahl gelten mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.

(3) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 34 LWG,HE Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 35 LWG,HE Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach der Beendigung der Wahl wird das Wahlergebnis in den einzelnen Wahlbezirken durch Zählen der Stimmen öffentlich ermittelt. Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von Satz 1 die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung des Ergebnisses eines anderen Wahlbezirks verbunden.

(2) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 36 LWG,HE Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Stimmen im Wahlkreis abgegeben worden sind und wie viel auf jeden Wahlvorschlag entfallen. Er stellt darauf fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(2) Ist der Bewerber des Kreiswahlvorschlags, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen sind, vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist der in dem Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber gewählt.

§ 37 LWG,HE Feststellung des Wahlergebnisses im Lande

Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel gültige Landesstimmen die Parteien und Wählergruppen erhalten haben, für die Landeslisten zugelassen worden sind. Danach stellt er fest, wie viel Sitze auf diese Parteien und Wählergruppen entfallen und welche Bewerber aus den Landeslisten gewählt sind.

§ 38 LWG,HE Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Lande (§ 37), jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 43 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten.

(2) Die Wahlleiter machen das Wahlergebnis im Wahlkreis und im Lande sowie die Namen der Gewählten öffentlich bekannt und benachrichtigen sie.

§ 39 LWG,HE Verlust des Mandats

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Rechtsstellung,

  2. 2.

    nachträglichem Verlust der Wählbarkeit,

  3. 3.

    Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte,

  4. 4.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  5. 5.

    Verzicht.

Verlustgründe nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der Einberufung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, schriftlich zu erklären. Er ist nicht widerruflich. Über den Verlust nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie nach § 41 Abs. 1 wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.

§ 40 LWG,HE Nachfolge von Abgeordneten

(1) Wenn ein aus der Landesliste gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht auf seine Anwartschaft erklärt hat oder wenn ein aus der Landesliste gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der nächste, noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Landesliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist, an seine Stelle. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Wenn ein im Wahlkreis gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich den Verzicht auf seine Anwartschaft erklärt hat oder wenn ein im Wahlkreis gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so tritt der im Kreiswahlvorschlag benannte Ersatzbewerber an seine Stelle. Ist ein Ersatzbewerber nicht vorhanden, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei der Nachfolge (Abs. 1 und 2) bleiben diejenigen Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind; dies gilt auch für nicht gewählte Bewerber und Ersatzbewerber, die dem Landeswahlleiter schriftlich ihren Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben.

(4) Verzichtserklärungen nach Abs. 1 bis 3 können nicht widerrufen werden.

(5) Die Feststellung über die Nachfolge trifft der Landeswahlleiter. Gegen seine Entscheidung kann jeder Beteiligte den Landeswahlausschuss anrufen. § 38 gilt entsprechend.

§ 41 LWG,HE Folgen eines Parteiverbots

(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkündung der Entscheidung die Abgeordneten ihren Sitz sowie nachrückende Bewerber und Ersatzbewerber ihre Anwartschaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, findet Ersatzwahl statt. Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Ersatzwahl nicht als Bewerber auftreten.

(3) Soweit Abgeordnete, die nach Abs. 1 ihren Sitz verloren haben, aus Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Falle ist nach § 40 Abs. 1 zu verfahren.

(4) Im Falle des Abs. 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages entsprechend.

(5) Verlieren mehr als drei Abgeordnete, die aus Landeslisten gewählt waren, ihre Sitze, so findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach §§ 10, 37 statt. Hierbei werden die für die für verfassungswidrig erklärte Partei abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.

§ 42 LWG,HE Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,

  1. 1.

    wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    wenn sowohl ein in einem Kreiswahlvorschlag benannter Bewerber als auch der für ihn benannte Ersatzbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlags, aber noch vor Beginn der Wahlhandlung, sterben oder ihre Wählbarkeit verlieren.

(2) Die Nachwahl muss spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 können binnen einer vom Kreiswahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags ein anderer Bewerber und ein Ersatzbewerber benannt werden; das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 19 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.

§ 43 LWG,HE Wiederholungswahl

(1) Wird eine Wahl im Wahlprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung für den Rest der Wahlperiode zu wiederholen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, aufgrund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse, Abweichungen vorschreibt.

(3) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. § 37 gilt entsprechend.

§ 44 LWG,HE Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl

(1) Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

(3) Im Falle einer Ersatzwahl findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach den §§ 10, 37 nicht statt.

§ 45 LWG,HE Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen

Ersatzwahlen oder Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.

§ 46 LWG,HE Anfechtung von Wahlentscheidungen

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 47 LWG,HE Wahlkosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde und Kreiswahlleiter werden nicht berücksichtigt. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Beträge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium kann bestimmte Aufwendungen, die bei den Gemeinden und Kreiswahlleitern gleichmäßig entstehen oder die ohne gesonderte Erhebung ermittelt werden können, abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3 im Wege der Einzelabrechnung erstatten.

(3) Im Verhältnis zu Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl Kommunalwahlen durchführen, werden die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium anteilig gekürzt.

§ 48 LWG,HE Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Hessischen Landtag ist als Landesstatistik zu bearbeiten.

(2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Landesstatistik zu erstellen. In die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 können repräsentativ ausgewählte Briefwahlbezirke einbezogen werden. Die Zahl der ausgewählten Wahl- und Briefwahlbezirke darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahl- und Briefwahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Die Wahl- und Briefwahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt bestimmt.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme und Gemeinde. Hilfsmerkmale sind der Wahlkreis und der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeindebehörden.

(4) Ein für die Statistiken nach Abs. 2 Satz 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters wahlstatistische Auszählungen nach den in Abs. 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahl- oder Briefwahlbezirk. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Ergebnisse der Statistiken nach Abs. 2 dürfen nur auf Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten.

(7) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 2 und der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl- oder Briefwahlbezirk darf nicht verzögert werden.

(8) Für die Mitwirkung an der repräsentativen Wahlstatistik erhalten die Gemeinden vom Land einen festen Betrag von zweihundertfünfzig Euro pro Wahl- oder Briefwahlbezirk. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 49 LWG,HE Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 17 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,

  2. 2.

    gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 verstößt oder

  3. 3.

    entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1

    1. a)

      der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,

    2. b)

      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 die Gemeindebehörden,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.

(4) Die Geldbuße fließt in den Fällen des

  1. 1.

    Abs. 1 Nr. 1 in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  2. 2.

    Abs. 1 Nr. 2 in die Kasse der Gemeinde.

Die nach Satz 1 begünstigte Gemeinde hat die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstattenden notwendigen Auslagen zu tragen.

§ 50 LWG,HE Landeswahlordnung

(1) Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Landeswahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Landeswahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher,

die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,

die Wahlzeit,

die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis,

sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen,

die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern und Ersatzbewerbern,

die Erstattung der Wahlkosten,

die Durchführung der Wahlstatistik,

die Bekanntmachung und Zustellung und die Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestags- oder Europawahlen kann die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.

§ 51 LWG,HE Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage

Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 2 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.

§ 52 LWG,HE Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden.

§ 53 LWG,HE Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Für Wahlen aufgrund einer Auflösung des Landtags werden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21) auf den vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, für die Prüfung und Zulassung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 1 und 2) jeweils auf den dreißigsten Tag vor der Wahl, für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags (§ 26 Abs. 4 Satz 5) auf den vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl und für die öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 1) auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl verkürzt.

(3) Wird im Falle der Wiederholungswahl (§ 43) nicht nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.

(5) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen durch

  1. 1.

    den Landeswahlleiter und das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen; die Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden,

  2. 2.

    die Kreiswahlleiter und die Gemeindebehörden in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.

Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in derselben Zeitung oder demselben Amtsblatt, können sie verbunden werden. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Internet,

  1. 1.

    sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,

  2. 2.

    ist statt einer Anschrift nur der Wohnort anzugeben,

  3. 3.

    ist die Veröffentlichung des Kreiswahlleiters an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Kreisverwaltung und die Veröffentlichung der Gemeindebehörde an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und

  4. 4.

    sind personenbezogene Daten in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 27 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Satz 3, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

Im Übrigen gilt für Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen.

§ 54 LWG,HE Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

(1) Wählergruppen, die sich mit einer Landesliste an der Landtagswahl beteiligt und mindestens 1 vom Hundert der gültigen Landesstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede auf ihre Liste entfallende gültige Landesstimme zwei Euro.

(2) Wählergruppen, für die keine Landesliste zugelassen war und die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten vorbehaltlich Abs. 3 für jede der in diesem Wahlkreis für sie abgegebene gültige Wahlkreisstimme zwei Euro.

(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Träger von Wahlvorschlägen, die unter Beteiligung von Parteien gebildet worden sind. Die staatlichen Mittel dürfen den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen.

(4) Die Festsetzung der staatlichen Mittel ist von der Vorlage eines vom zuständigen Landesvorstand unterzeichneten formal und inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts abhängig. Für den Inhalt und die Prüfung des Rechenschaftsberichts sowie das Verfahren bei einem unrichtigen Rechenschaftsbericht gelten die §§ 23a, 24 und 31a des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), entsprechend.

(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel ist die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags. Entsprechende Anträge sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags schriftlich zu stellen. Die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hat dabei ihr oder ihm gegenüber an Eides statt zu versichern, dass der Wahlvorschlag nicht unter Beteiligung von Parteien gebildet worden ist und die staatlichen Mittel den Gesamtbetrag der jeweiligen Wahlkampfkosten nicht übersteigen; die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt mit der Auflage, den Rechenschaftsbericht innerhalb eines Monats im Internet zu veröffentlichen.

(6) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erreichten gültigen Stimmen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landtags ausgezahlt.

(7) Die erforderlichen Mittel sind im Landeshaushalt, Einzelplan 01 Landtag, auszubringen. Der Landesrechnungshof prüft die Auszahlung, in den Fällen des Abs. 1 bis 5 auch die Festsetzung der staatlichen Mittel.

§ 55 LWG,HE Übergangsbestimmung

§ 4 gilt erstmals für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag; bis dahin gilt § 4 in der bis zum 11. November 2019 geltenden Fassung.

Anlage LWG,HE

zu § 7 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes

Wahlkreis 1 - Kassel-Land I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Kassel:

Bad Karlshafen

Breuna

Calden

Espenau

Fuldatal

Grebenstein

Habichtswald

Hofgeismar

Immenhausen

Liebenau

Reinhardshagen

Trendelburg

Wesertal

Wolfhagen

Zierenberg

sowie den Gutsbezirk Reinhardswald

Wahlkreis 2 - Kassel-Land II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Kassel:

Ahnatal

Baunatal

Fuldabrück

Kaufungen

Lohfelden

Niestetal

Söhrewald

Vellmar

Wahlkreis 3 - Kassel-Stadt I

umfasst folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Kassel:

3 West, 4 Wehlheiden, 5 Bad Wilhelmshöhe, 6 Brasselsberg, 7 Süsterfeld/Helleböhn, 8 Harleshausen, 9 Kirchditmold, 20 Oberzwehren, 21 Nordshausen, 22 Jungfernkopf

Wahlkreis 4 - Kassel-Stadt II

umfasst folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Kassel:

1 Mitte, 2 Südstadt, 10 Rothenditmold, 11 Nord (Holland), 12 PhilippinenhofWarteberg, 13 Fasanenhof, 14 Wesertor, 15 Wolfsanger/ Hasenhecke, 16 Bettenhausen, 17 Forstfeld, 18 Waldau, 19 Niederzwehren, 23 Unterneustadt

Wahlkreis 5 - Waldeck-Frankenberg I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Waldeck-Frankenberg:

Bad Arolsen

Diemelsee

Diemelstadt

Edertal

Korbach

Lichtenfels

Twistetal

Volkmarsen

Waldeck

Willingen (Upland)

sowie die Stadt Naumburg des Landkreises Kassel

Wahlkreis 6 - Waldeck-Frankenberg II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Waldeck-Frankenberg:

Allendorf (Eder)

Bad Wildungen

Battenberg (Eder)

Burgwald

Frankenau

Frankenberg (Eder)

Gemünden (Wohra)

Haina (Kloster)

Hatzfeld (Eder)

Rosenthal

Vöhl

sowie die Stadt Fritzlar des Schwalm-Eder-Kreises

Wahlkreis 7 - Schwalm-Eder I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises:

Edermünde

Felsberg

Gudensberg

Guxhagen

Körle

Malsfeld

Melsungen

Morschen

Niedenstein

Spangenberg

Wabern

sowie die Gemeinden Bad Emstal und Schauenburg des Landkreises Kassel

Wahlkreis 8 - Schwalm-Eder II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Schwalm-Eder-Kreises:

Bad Zwesten

Borken (Hessen)

Frielendorf

Gilserberg

Homberg (Efze)

Jesberg

Knüllwald

Neuental

Neukirchen

Oberaula

Ottrau

Schrecksbach

Schwalmstadt

Schwarzenborn

Willingshausen

Wahlkreis 9 - Eschwege-Witzenhausen

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises:

Eschwege

Großalmerode

Hessisch Lichtenau

Meinhard

Neu-Eichenberg

Bad Sooden-Allendorf

Wanfried

Witzenhausen

sowie die Gemeinden Helsa und Nieste des Landkreises Kassel und den Gutsbezirk Kaufunger Wald

Wahlkreis 10 - Rotenburg

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Werra-Meißner-Kreises:

Berkatal

Herleshausen

Meißner

Ringgau

Sontra

Waldkappel

Wehretal

Weißenborn

sowie folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:

Alheim

Bebra

Cornberg

Ludwigsau

Nentershausen

Neuenstein

Ronshausen

Rotenburg a. d. Fulda

Wildeck

Wahlkreis 11 - Hersfeld

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Hersfeld-Rotenburg:

Bad Hersfeld

Breitenbach a. Herzberg

Friedewald

Hauneck

Haunetal

Heringen (Werra)

Hohenroda

Kirchheim

Niederaula

Philippsthal (Werra)

Schenklengsfeld

sowie die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld und Rasdorf des Landkreises Fulda

Wahlkreis 12 - Marburg-Biedenkopf I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

Angelburg

Bad Endbach

Biedenkopf

Breidenbach

Cölbe

Dautphetal

Ebsdorfergrund

Fronhausen

Gladenbach

Lahntal

Lohra

Münchhausen

Rauschenberg

Steffenberg

Weimar (Lahn)

Wetter (Hessen)

Wohratal

Wahlkreis 13 - Marburg-Biedenkopf II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

Amöneburg

Kirchhain

Marburg

Neustadt (Hessen)

Stadtallendorf

Wahlkreis 14 - Fulda I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda:

Bad Salzschlirf

Fulda

Großenlüder

Hünfeld

Nüsttal

Wahlkreis 15 - Fulda II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Fulda:

Dipperz

Ebersburg

Ehrenberg (Rhön)

Eichenzell

Flieden

Gersfeld (Rhön)

Hilders

Hofbieber

Hosenfeld

Kalbach

Künzell

Neuhof

Petersberg

Poppenhausen (Wasserkuppe)

Tann (Rhön)

Wahlkreis 16 - Lahn-Dill I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises:

Bischoffen

Breitscheid

Dietzhölztal

Dillenburg

Driedorf

Ehringshausen

Eschenburg

Greifenstein

Haiger

Herborn

Mittenaar

Siegbach

Sinn

Wahlkreis 17 - Lahn-Dill II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises:

Aßlar

Braunfels

Hohenahr

Hüttenberg

Lahnau

Leun

Schöffengrund

Solms

Wetzlar

Wahlkreis 18 - Gießen I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Gießen:

Biebertal

Gießen

Heuchelheim a. d. Lahn

Lollar

Wettenberg

Wahlkreis 19 - Gießen II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Gießen:

Allendorf (Lumda)

Buseck

Fernwald

Grünberg

Hungen

Langgöns

Lich

Linden

Pohlheim

Reiskirchen

Staufenberg

Wahlkreis 20 - Vogelsberg

umfasst

den Vogelsbergkreis

sowie die Stadt Laubach und die Gemeinde Rabenau des Landkreises Gießen

Wahlkreis 21 - Limburg-Weilburg I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg:

Brechen

Dornburg

Elbtal

Elz

Hadamar

Hünfelden

Limburg a. d. Lahn

Waldbrunn (Westerwald)

Wahlkreis 22 - Limburg-Weilburg II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg:

Beselich

Bad Camberg

Löhnberg

Mengerskirchen

Merenberg

Runkel

Selters (Taunus)

Villmar

Weilburg

Weilmünster

Weinbach

sowie die Gemeinde Waldsolms des Lahn-Dill-Kreises

Wahlkreis 23 - Hochtaunus I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Hochtaunuskreises:

Bad Homburg v. d. Höhe

Friedrichsdorf

Grävenwiesbach

Neu-Anspach

Usingen

Wehrheim

Wahlkreis 24 - Hochtaunus II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Hochtaunuskreises:

Glashütten

Königstein im Taunus

Kronberg im Taunus

Oberursel (Taunus)

Schmitten im Taunus

Steinbach (Taunus)

Weilrod

Wahlkreis 25 - Wetterau I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Wetteraukreises:

Bad Vilbel

Friedberg (Hessen)

Karben

Niddatal

Rosbach v. d. Höhe

Wöllstadt

Wahlkreis 26 - Wetterau II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Wetteraukreises:

Altenstadt

Büdingen

Gedern

Glauburg

Hirzenhain

Kefenrod

Limeshain

Nidda

Ortenberg

Ranstadt

sowie die Stadt Wächtersbach und die Gemeinden Gründau und Ronneburg des Main-Kinzig-Kreises

Wahlkreis 27 - Wetterau III

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Wetteraukreises:

Bad Nauheim

Butzbach

Echzell

Florstadt

Münzenberg

Ober-Mörlen

Reichelsheim (Wetterau)

Rockenberg

Wölfersheim

Wahlkreis 28 - Rheingau-Taunus I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises:

Bad Schwalbach

Eltville am Rhein

Geisenheim

Heidenrod

Kiedrich

Lorch

Oestrich-Winkel

Rüdesheim am Rhein

Schlangenbad

Walluf

Wahlkreis 29 - Rheingau-Taunus II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises:

Aarbergen

Hohenstein

Hünstetten

Idstein

Niedernhausen

Taunusstein

Waldems

Wahlkreis 30 - Wiesbaden I

umfasst folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Wiesbaden:

Mitte von Alt-Wiesbaden

Nordost von Alt-Wiesbaden

Rheingauviertel/Hollerborn

Westend/Bleichstraße von Alt-Wiesbaden

Dotzheim

Frauenstein

Klarenthal

Rambach

Schierstein

Sonnenberg

Wahlkreis 31 - Wiesbaden II

umfasst folgende Ortsbezirke der kreisfreien Stadt Wiesbaden:

Amöneburg

Auringen

Biebrich

Bierstadt

Breckenheim

Delkenheim

Erbenheim

Heßloch

Igstadt

Kastel

Kloppenheim

Kostheim

Medenbach

Naurod

Nordenstadt

Südost von Alt-Wiesbaden

Wahlkreis 32 - Main-Taunus I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises:

Bad Soden am Taunus

Eppstein

Eschborn

Kelkheim (Taunus)

Liederbach am Taunus

Schwalbach am Taunus

Sulzbach (Taunus)

Wahlkreis 33 - Main-Taunus II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Main-Taunus-Kreises:

Flörsheim am Main

Hattersheim am Main

Hochheim am Main

Hofheim am Taunus

Kriftel

Wahlkreis 34 - Frankfurt am Main I

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Griesheim

Gutleutviertel

Höchst

Nied

Sindlingen

Sossenheim

Unterliederbach

Zeilsheim

sowie den Stadtbezirk 531 des Ortsteils Schwanheim

Wahlkreis 35 - Frankfurt am Main II

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Bockenheim

Hausen

Heddernheim

Niederursel

Praunheim

Rödelheim

Wahlkreis 36 - Frankfurt am Main III

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Altstadt

Bahnhofsviertel

Dornbusch

Eckenheim

Eschersheim

Gallus

Ginnheim

Innenstadt

Westend-Nord

Westend-Süd

Wahlkreis 37 - Frankfurt am Main IV

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Flughafen

Niederrad

Oberrad

Sachsenhausen-Nord

Sachsenhausen-Süd

sowie den Stadtbezirk 532 des Ortsteils Schwanheim

Wahlkreis 38 - Frankfurt am Main V

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Bornheim

Nordend-Ost

Nordend-West

Ostend

Wahlkreis 39 - Frankfurt am Main VI

umfasst folgende Ortsteile der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main:

Bergen-Enkheim

Berkersheim

Bonames

Fechenheim

Frankfurter Berg

Harheim

Kalbach-Riedberg

Nieder-Erlenbach

Nieder-Eschbach

Preungesheim

Riederwald

Seckbach

Wahlkreis 40 - Main-Kinzig I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises:

Bruchköbel

Erlensee

Freigericht

Hammersbach

Hasselroth

Langenselbold

Neuberg

Nidderau

Rodenbach

Schöneck

Wahlkreis 41 - Hanau

umfasst die kreisfreie Stadt Hanau und folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises:

Großkrotzenburg

Maintal

Niederdorfelden

Wahlkreis 42 - Main-Kinzig II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises:

Bad Orb

Bad Soden-Salmünster

Biebergemünd

Birstein

Brachttal

Flörsbachtal

Gelnhausen

Jossgrund

Linsengericht

Schlüchtern

Sinntal

Steinau an der Straße

sowie den Gutsbezirk Spessart

Wahlkreis 43 - Offenbach-Stadt

umfasst die kreisfreie Stadt Offenbach am Main

Wahlkreis 44 - Offenbach Land I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach:

Dreieich

Egelsbach

Langen (Hessen)

Neu-Isenburg

Wahlkreis 45 - Offenbach Land II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach:

Dietzenbach

Heusenstamm

Mühlheim am Main

Obertshausen

Wahlkreis 46 - Offenbach Land III

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Offenbach:

Hainburg

Mainhausen

Rodgau

Rödermark

Seligenstadt

Wahlkreis 47 - Groß-Gerau I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Groß-Gerau:

Bischofsheim

Ginsheim-Gustavsburg

Kelsterbach

Nauheim

Raunheim

Rüsselsheim am Main

Wahlkreis 48 - Groß-Gerau II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Groß-Gerau:

Biebesheim am Rhein

Büttelborn

Gernsheim

Groß-Gerau

Mörfelden-Walldorf

Riedstadt

Stockstadt am Rhein

Trebur

Wahlkreis 49 - Darmstadt-Stadt I

umfasst die statistischen Bezirke 110 bis 340, 610 bis 640, 810, 820, 910 und 920 der kreisfreien Stadt Darmstadt

Wahlkreis 50 - Darmstadt-Stadt II

umfasst die statistischen Bezirke 410 bis 540 und 710 bis 750 der kreisfreien Stadt Darmstadt

sowie folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg:

Groß-Bieberau

Fischbachtal

Modautal

Mühltal

Ober-Ramstadt

Reinheim

Roßdorf

Wahlkreis 51 - Darmstadt-Dieburg I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg:

Alsbach-Hähnlein

Bickenbach

Erzhausen

Griesheim

Pfungstadt

Seeheim-Jugenheim

Weiterstadt

Wahlkreis 52 - Darmstadt-Dieburg II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg:

Babenhausen

Dieburg

Eppertshausen

Groß-Umstadt

Groß-Zimmern

Messel

Münster (Hessen)

Otzberg

Schaafheim

Wahlkreis 53 - Odenwald

umfasst den Odenwaldkreis

und die Städte Hirschhorn (Neckar) und Neckarsteinach sowie die Gemeinde Wald-Michelbach des Landkreises Bergstraße

Wahlkreis 54 - Bergstraße I

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Bergstraße:

Biblis

Bürstadt

Heppenheim (Bergstraße)

Lampertheim

Lorsch

Viernheim

Wahlkreis 55 - Bergstraße II

umfasst folgende Städte und Gemeinden des Landkreises Bergstraße:

Abtsteinach

Bensheim

Birkenau

Einhausen

Fürth

Gorxheimertal

Grasellenbach

Groß-Rohrheim

Lautertal (Odenwald)

Lindenfels

Mörlenbach

Rimbach

Zwingenberg