Hessische Landkreisordnung (HKO)

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Selbstverwaltung des Landkreises
Erster Abschnitt
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10a
Zweiter Abschnitt
Name, Sitz und Hoheitszeichen11 - 12
Dritter Abschnitt
Kreisgebiet13 - 15
Vierter Abschnitt
Landkreis und Kreisangehörige16 - 18
Fünfter Abschnitt
Landkreis und Gemeinden19 - 20
Sechster Abschnitt
Verwaltung des Landkreises
Erster Titel
Kreistag21 - 35
Zweiter Titel
Kreisausschuss36 - 50
Dritter Titel
Kreisbedienstete51
Siebenter Abschnitt
Kreiswirtschaft52 - 53
Achter Abschnitt
Aufsicht54
ZWEITER TEIL
Landesverwaltung im Landkreis55 - 57
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften58 - 67

Erster Teil Selbstverwaltung des Landkreises

Erster Abschnitt Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 HKO,HE Rechtsstellung der Landkreise

(1) 1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. 2Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.

§ 2 HKO,HE Wirkungsbereich

(1) 1Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. 2Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. 3Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen.

(2) 1Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen zu überführen. 2Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

§ 3 HKO,HE Neue Pflichten

1Neue Pflichten können den Landkreisen nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz zulässig. 3Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

§ 4 HKO,HE Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

(1) 1Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. 3Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. 2Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. 3Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. 4Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. 5Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) 1In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. 2Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.

(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

§ 4a HKO,HE Gleichberechtigung von Frau und Mann

1Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. 2Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. 3Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.

§ 4b HKO,HE Ausländerbeirat

(1) Der Landkreis kann einen Ausländerbeirat einrichten; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln.

(2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, die Wahlzeit, das Wahlverfahren und die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.

(3) Für das Verfahren und die Rechtsstellung des Ausländerbeirats gelten die Vorschriften der §§ 87 und 88 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 26 und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten.

§ 4c HKO,HE Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. 2Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.

(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.

(3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.

§ 5 HKO,HE Satzungen

(1) 1Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) 1In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.

(3) 1Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. 2Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(4) 1Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach § 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 4c, 8a, 53, 56 und 58 der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Kreisausschuss geltend gemacht worden ist. 2Die §§ 34 und 47 und die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 6 und § 138 der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

§ 5a HKO,HE Hauptsatzung

(1) 1Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) 1Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. 2Im letzten Jahr der Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.

§ 6 HKO,HE Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.

(2) 1Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. 2Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. 3Er kann die Aufnahme nicht amtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken.

(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

§ 7 HKO,HE Kreisangehörige

Kreisangehöriger ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

§ 8 HKO,HE Organe

1Der von den wahlberechtigten Kreisangehörigen gewählte Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. 2Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss.

§ 8a HKO,HE Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen

(1) 1Der Landkreis kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. 2Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Kreistages auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.

(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann der Landkreis weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.

(3) 1Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. 2Der Landkreis regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.

§ 9 HKO,HE Vermögen und Einkünfte

1Der Landkreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. 2Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen und Gemeinden ist Rücksicht zu nehmen.

§ 10 HKO,HE Aufsicht

Die Aufsicht des Staates schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

§ 10a HKO,HE Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 11 HKO,HE Name, Sitz

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern.

(2) 1Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.

§ 12 HKO,HE Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen.

(2) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel. 2Landkreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 3Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

§ 13 HKO,HE Gebietsbestand

Das Kreisgebiet besteht aus den Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die nach geltendem Recht zum Landkreis gehören.

§ 14 HKO,HE Grenzänderung

(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. 2Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie dieÄnderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(3) 1Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. 2Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

§ 15 HKO,HE Auseinandersetzung und Übergangsregelung

(1) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. 2Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung (Grenzänderungsvertrag) der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) 1Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zu Stande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. 2Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält.

(3) 1Im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. 2Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. 3Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(5) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

§ 16 HKO,HE Öffentliche Einrichtungen

Der Landkreis hat die Aufgabe, im Rahmen seines Wirkungsbereichs und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen.

§ 17 HKO,HE Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Kreislasten

(1) Die Kreisangehörigen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen.

(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

§ 18 HKO,HE Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1Für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 21, 23 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 2§ 25 und § 26a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend auch für die hauptamtliche Tätigkeit.

(2) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24a der Hessischen Gemeindeordnung ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 19 HKO,HE Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(3) 1Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. 2Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt.

(4) 1Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichende Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. 2Für den Beschluss gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

§ 20 HKO,HE Zusammenarbeit

1Der Landkreis hat mit den kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des Landkreises zusammenzuarbeiten. 2Der Kreistag und der Kreisausschuss haben den Gemeindevorständen von kreisangehörigen Gemeinden, die durch Maßnahmen des Landkreises besonders betroffen werden, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 21 HKO,HE Zusammensetzung

(1) Der Kreistag besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählten Kreistagsabgeordneten.

(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.

§ 22 HKO,HE Aktives Wahlrecht

(1) 1Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

  3. 3.

    seit mindestens sechs Wochen im Landkreis seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben.

2Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtlich Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts mit dem Amtsantritt wahlberechtigt.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 23 HKO,HE Passives Wahlrecht

(1) 1Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 24 HKO,HE

(weggefallen)

§ 25 HKO,HE Zahl der Kreistagsabgeordneten

(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen

bis zu100.000 Einwohnern51
von100.001 bis zu 
 150.000 Einwohnern61
von150.001 bis zu 
 200.000 Einwohnern71
von200.001 bis zu 
 300.000 Einwohnern81
von300.001 bis zu 
 400.000 Einwohnern87
über400.000 Einwohnern93.

(2) 1Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden. 2In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreisabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. 3Die Änderung gilt ab der nächsten Wahlzeit.

§ 26 HKO,HE Wahlzeit

1Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). 2Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. 3Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

§ 26a HKO,HE Fraktionen

(1) 1Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. 2Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. 3Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. 4Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreisabgeordneten bestehen. 5Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. 6Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung. 7Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen.

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(4) 1Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. 2Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. 3Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

§ 27 HKO,HE Hinderungsgründe

Kreistagsabgeordnete können nicht sein:

  1. 1.

    hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich

    1. a)

      des Landkreises,

    2. b)

      einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,

    3. c)

      des Landes, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen,

  2. 2.

    leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.

§ 28 HKO,HE Unabhängigkeit

(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.

(2) 1Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.

§ 28a HKO,HE Sicherung der Mandatsausübung

(1) 1Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Kreistagsabgeordneter zu bewerben oder es auszuüben. 2Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 3Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. 4Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Kreistagsabgeordnete.

(2) 1Die Arbeitsverhältnisse von Kreistagsabgeordneten können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. 2Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. 3Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. 4Gehörte der Kreistagsabgeordnete weniger als ein Jahr dem Kreistag an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.

(3) 1Der Kreistagsabgeordnete ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. 2Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Kreistagsabgeordnete zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. 3Die niedrigere Eingruppierung des Kreistagsabgeordneten auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. 4Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Dem Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. 2Dem Kreistagsabgeordneten ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. 3Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1.

§ 29 HKO,HE Aufgaben des Kreistags

(1) 1Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss (§ 33) übertragen. 3Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. 4Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.

(2) 1Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. 2Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. 3Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht. 4Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche oder elektronische Anfragen und auf Grund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. 5Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten und der Fraktionen zu beantworten.

(3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

§ 30 HKO,HE Ausschließliche Zuständigkeiten

Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

  1. 1.

    die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

  2. 2.

    die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,

  3. 3.

    die Änderung der Kreisgrenzen,

  4. 4.

    die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,

  5. 5.

    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

  6. 6.

    die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,

  7. 7.

    die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung,

  8. 8.

    die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,

  9. 9.

    die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,

  10. 10.

    die Errichtung, Erweiterung,Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,

  11. 11.

    die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,

  12. 12.

    die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,

  13. 13.

    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

  14. 14.

    die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,

  15. 15.

    die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,

  16. 16.

    die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

  17. 17.

    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.

§ 30a HKO,HE

(weggefallen)

§ 31 HKO,HE Vorsitzender

(1) 1Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. 2Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. 3Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) 1Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. 2Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

(3) 1Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags.

(4) 1Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. 2In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren.

(5) In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen.

§ 32 HKO,HE Einberufung, Verfahren

1Der Kreistag tritt zum ersten Mal binnen zwei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier Mal im Jahr. 2Im Übrigen gelten für sein Verfahren die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 3Die Ladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.

§ 33 HKO,HE Ausschüsse

(1) 1Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. 2Ein Finanzausschuss ist zu bilden. 3Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. 4Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. 5Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 34 HKO,HE Widerspruch und Beanstandung

(1) 1Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. 2Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistages, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen.

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Landrat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. 5Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Kreistag und der Landrat die Stellung von Verfahrensbeteiligten. 6Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen.

(3) 1Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 3. 2In diesem Fall hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden.

(4) 1Unterlässt es der Landrat, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss des Kreistags zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Kreisausschuss. 2Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Kreisausschuss mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Landrat. 3Erhebt der Kreistag gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Landrats der Kreisausschuss am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

§ 35 HKO,HE

(weggefallen)

§ 36 HKO,HE Zusammensetzung

(1) 1Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. 2Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Mitgliedern des Kreisausschusses hauptamtlich zu verwalten sind. 3Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. 4Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden.

(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

§ 37 HKO,HE Wahl und Amtszeit des Landrats

(1a) 1Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

(1b) 1Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 2Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber findet eine Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. 3Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 4Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1c) 1Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. 2Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) 1Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre.

(4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

§ 37a HKO,HE Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

(1) 1Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. 2Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 3Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. 2Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. 3Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. 4Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28a entsprechend.

(3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 39a Abs. 3) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

§ 37b HKO,HE Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten

Für die Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 38 HKO,HE Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.

(2) 1Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. 2Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; Kreisbedienstete dürfen als Schriftführer teilnehmen. 3Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen, welche im Fall der Verhinderung an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann. 4Über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. 5Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. 6Der Kreistag kann beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird. 7Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. 8Satz 1 bis 7 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.

(3) 1Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. 2Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.

(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

§ 39 HKO,HE Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.

(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:

  1. 1.

    wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,

  2. 2.

    wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,

  3. 3.

    wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landes unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,

  4. 4.

    wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.

(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 40 HKO,HE Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

(1) 1Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.

(2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 41 HKO,HE Aufgaben des Kreisausschusses

1Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. 2Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. 3Er hat insbesondere

  1. 1.
    die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. 2.
    die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,
  3. 3.
    die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,
  4. 4.
    die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,
  5. 5.
    die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,
  6. 6.
    den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. 7.
    den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.

§ 42 HKO,HE Verfahren des Kreisausschusses

Für das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 79 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 43 HKO,HE Kommissionen

(1) Der Kreisausschuss kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen.

(2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 44 HKO,HE Aufgaben und Vertretung des Landrats

(1) 1Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus, soweit nicht Kreisbeigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. 2Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. 3Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kreisausschusses.

(2) Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Landrats oder wegen der Bedeutung der Sache der Kreisausschuss im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Landrat und den zuständigen Kreisbeigeordneten erledigt.

(3) 1Der Landrat kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. 2Er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten.

(4) 1Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Landrat verhindert ist. 2Die übrigen Kreisbeigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Erste Kreisbeigeordnete verhindert ist. 3Die Reihenfolge bestimmt der Kreisausschuss. 4Bei längerer Verhinderung des Landrats kann mit Zustimmung des Kreistags von der Aufsichtsbehörde ein besonderer Vertreter für den Landrat bestellt werden.

§ 45 HKO,HE Vertretung des Landkreises

(1) 1Der Kreisausschuss vertritt den Landkreis. 2Erklärungen des Landkreises werden in seinem Namen durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisbeigeordneten abgegeben. 3Der Kreisausschuss kann auch andere Kreisbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.

(2) 1Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. 3Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist.

(3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Kreisausschusses ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Kreisbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

§ 46 HKO,HE Personalangelegenheiten

(1) 1Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. 2Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

(2) 1Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. 2Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. 3Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

§ 47 HKO,HE Widerspruch und Anrufung des Kreistags

(1) 1Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. 2Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung

(2) 1Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. 2Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags beantragen.

§ 48 HKO,HE Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag

(1) 1Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(2) 1Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. 2Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.

(3) 1Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 2Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

§ 49 HKO,HE Abberufung

(1) 1Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. 3Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. 4Über die Abberufung ist zwei Mal zu beraten und abzustimmen. 5Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. 6Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. 6§ 34 findet keine Anwendung.

(2) 1Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. 2Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

(3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt.

(4) 1Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. 3Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 34 findet keine Anwendung. 4Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 5Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. 6Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistages schriftlich auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages zu erklären. 7Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

§ 49a HKO,HE Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen

1Ein Landrat kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt sind. 2Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreistages zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung des Kreistages schriftlich zurückgenommen werden. 3Hat der Kreistag der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Landrat durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. 4Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Landrat die Verfügung zugestellt worden ist.

§ 50 HKO,HE Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den Kreistagsabgeordneten

(1) Ansprüche des Landkreises gegen Landräte und Kreisbeigeordnete werden vom Kreistag geltend gemacht.

(2) Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreisausschusses und mit Kreistagsabgeordneten bedürfen der Genehmigung des Kreistags, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für den Landkreis unerheblich sind.

§ 51 HKO,HE Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

1Die Rechte und Pflichten des Landrats und der anderen Bediensteten des Landkreises bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. 2Die Besoldung der Kreisbeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

§ 52 HKO,HE Wirtschaftsführung

(1) 1Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 2Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnungen Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen.

(2) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

§ 53 HKO,HE Abgaben und Kreisumlage

(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) 1Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573); von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). 2Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

§ 54 HKO,HE Aufsicht

(1) Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

(2) 1Aufsichtsbehörde der Landkreise ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. 2Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf den Regierungspräsidenten übertragen. 3Die der obersten Aufsichtsbehörde in den Gesetzen übertragenen Befugnisse nimmt der Minister des Innern wahr.

§ 55 HKO,HE Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

(1) 1Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. 2Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten.

(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht)über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. 2Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. 3Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören.

(5) 1Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. 2Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen.

(6) 1Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidenten. 2Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. 3Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen. 4Der Landrat kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. 5In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. 6Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

§ 56 HKO,HE Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen

(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten auf Grund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann.

§ 57 HKO,HE Kostenerstattung

Für die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt.

§ 58 HKO,HE Maßgebliche Einwohnerzahl

In den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

§ 59 HKO,HE Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

(1) 1Die Aufgaben der Landesverwaltung, die bisher vom Landrat unmittelbar oder vom Landkreis als übertragene Aufgaben wahrgenommen wurden, werden den Kreisangehörigen Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. 2Die Landesregierung kann bestimmte Aufgaben durch Verordnung hiervon ausschließen.

(2) 1Kreisangehörige Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern können, wenn sie die hierzu erforderliche Verwaltungskraft besitzen, von der oberen Aufsichtsbehörde bestimmte oder bestimmte Gruppen der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben zur Wahrnehmung als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet übertragen werden. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Aufgaben hierzu geeignet sind, und regelt das Verfahren.

(3) 1Im Übrigen werden die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Landesverwaltung als Weisungsaufgaben vom Landkreis wahrgenommen. 2Dies gilt nicht für die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben sowie für diejenigen Aufgaben, welche die Landesregierung durch Verordnung dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuweist.

(4) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten wie bisher durchzuführen.

§ 60 HKO,HE

(weggefallen)

§ 61 HKO,HE

(weggefallen)

§ 62 HKO,HE Gebühren

1Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. 2Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

§ 63 HKO,HE

(gegenstandslos)

§ 64 HKO,HE

(gegenstandslos)

§ 65 HKO,HE Übertragung von Zuständigkeiten

Die Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise übertragen.

§ 66 HKO,HE Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.

(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 sind in der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit Änderungen an der Hauptsatzung, um die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festzulegen, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen.

§ 67 HKO,HE In-Kraft-Treten 1)

(1) 1Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. 3Insbesondere treten außer Kraft:

  1. a)
    (gegenstandslos)
  2. b)
    (gegenstandslos)
  3. c)
    (gegenstandslos)
  4. d)
    (gegenstandslos)

(2) 1Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. 2Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(4) (gegenstandslos)

1)

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1952.