Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
(Haushaltsgesetz 2025/2026 - HG 2025/2026).

§ 1 HG 2025/2026,ST Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 15 102 956 800 Euro für das Haushaltsjahr 2025 und auf 15 631 673 800 Euro für das Haushaltsjahr 2026 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 5 249 770 300 Euro und für das Haushaltsjahr 2026 auf 6 778 406 700 Euro festgestellt.

§ 2 HG 2025/2026,ST Zuwendungen

(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die nicht nur projektbezogenen Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird das Besserstellungsverbot nur auf die in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter angewendet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 HG 2025/2026,ST Tilgungsleistungen und Kreditaufnahme

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe des Betrages aufzunehmen, dessen Höhe sich aus dem jeweiligen Kreditfinanzierungsplan (Erste Anlage Buchst. c) ergibt. Hiervon darf in den Grenzen des § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt abgewichen werden. Die Ermächtigung nach Satz 1 darf in Höhe von 552 045 600 Euro im Haushaltsjahr 2025 und in Höhe von 490 102 500 Euro im Haushaltsjahr 2026 nur in Anspruch genommen werden, soweit der Landtag von Sachsen-Anhalt für das entsprechende Haushaltsjahr gemäß § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation nach § 18 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt feststellt und Ausgaben im Einzelplan 53 geleistet werden. Weitere Kredite vom Kreditmarkt in Höhe von bis zu 300 000 000 Euro jährlich dürfen unter den in Satz 3 genannten Voraussetzungen aufgenommen werden, soweit das zur Ausfinanzierung des Maßnahmenkatalogs nach dem Corona-Sondervermögensgesetz erforderlich ist.

(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 überschritten wird.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.

(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 1. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird dem Landtag von Sachsen-Anhalt spätestens im vierten Quartal des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtet.

(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.

(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.

§ 4 HG 2025/2026,ST Kassenverstärkungskredite

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.

§ 5 HG 2025/2026,ST Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 4 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(3) Das für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich und für Museen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben von Kulturgut an die dem Ministerium nachgeordnete unmittelbare Landesverwaltung gemäß Abschnitt 3 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie an staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich, für die das Ministerium gemäß § 3 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt Stiftungsbehörde ist, bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 Euro zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden.

(4) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 3 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 6 HG 2025/2026,ST Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben

Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.

§ 7 HG 2025/2026,ST Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen

(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.

(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.

§ 8 HG 2025/2026,ST Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft

(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14, 15 und 17 werden die Personalausgaben budgetiert. Das Kapitel 11 11 ist hiervon ausgenommen. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 außerhalb von Titelgruppen und die Ausgaben im Titel 916 13, soweit sie zur Erreichung der Vollzeitäquivalentziele zum 31. Dezember 2025 oder zum 31. Dezember 2026 erforderlich sind.

(2) Werden in einem Haushaltsjahr

  1. 1.

    ein im Haushaltsplan durch Haushalts vermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember und

  2. 2.

    das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1

überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zu weisen.

(3) Die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2025/2026" ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen sowie von Vollzeitäquivalentzielen.

(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2024 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Arbeitnehmer sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossenen Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 dargestellt werden.

§ 9 HG 2025/2026,ST Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplans die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie

  1. 1.

    nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder

  2. 2.

    nicht mit Einnahmen korrespondieren.

Abweichend hiervon sind die zum Deckungskreis nach Satz 1 zählenden Ausgaben der Gruppe 519 außerhalb des Einzelplans 20 nur einseitig deckungsfähig zulasten der übrigen Titel des Deckungskreises. Innerhalb eines Einzelplans sind die Titel der Gruppe 511 einseitig zugunsten der Titel der Gruppe 812 deckungsfähig. Die Einzelpläne 06 und 15 sowie die Einzelpläne 08 und 09 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1. Die Ausgabenansätze des Kapitels 08 02 Titelgruppe 67 und des Kapitels 09 03 mit Ausnahme der Titelgruppen 93 und 97 sind in Höhe des darin enthaltenen Landeskofinanzierungsanteils gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben nach Satz 5 dürfen nur geleistet werden, soweit Bundesmittel in einer dem für die jeweilige Gemeinschaftsaufgabe geltenden Finanzierungsverhältnisses entsprechenden Höhe bereitstehen.

(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Finanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen.

(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 über die im Haushaltsplan veranschlagten Bundesmittel hinaus zusätzliche Barmittel oder Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben oder für den Sonderrahmenplan "Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes" innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Finanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten und zusätzliche Verpflichtungen einzugehen. In Bezug auf die Landesmittel sollen zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans ausgeglichen werden. Für Ermächtigungen nach Satz 1 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. Das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt und des zuständigen Fachausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt darüber hinaus Verpflichtungen auch für Haushaltsjahre eingehen, für die der Bund bisher dem Land keine Verpflichtungsermächtigungen zugewiesen hat, soweit

  1. 1.

    Zuwendungen für Projekte bewilligt werden, die nach den inhaltlichen Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ab 1. Januar 2025 förderfähig sind, und

  2. 2.

    die sich aus der Verpflichtung ergebende jährliche Zahlungsverpflichtung die Höhe der in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils bereitgestellten Jahresscheiben der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschreitet.

Das für Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium stellt durch geeignete Regelungen in den Zuwendungsbescheiden für Projekte nach Satz 4 Nr. 1 sicher, dass diese entsprechend dem Finanzierungsverhältnis mit GRW-Mitteln finanziert werden können, soweit der Bund dem Land GRW-Mittel bereitstellt.

(4) Solange das Haushaltsgesetz des Bundes für das Haushaltsjahr 2025 noch nicht in Kraft getreten ist, darf das zuständige Ministerium mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgaben Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 in der nach Satz 2 bestimmten Höhe leisten. Die Hohe der Ausgaben im Haushaltsjahr 2025 bemisst sich jeweils nach den für die Gemeinschaftsaufgaben im Haushaltsplanentwurf des Bundes für das Haushaltsjahr 2025 als Zuweisung für das Land veranschlagten Ausgaben und dem für die Gemeinschaftsaufgaben vorgesehenen Finanzierungsverhältnis.

(5) Die Titel der Obergruppe 43 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 50 Titel 461 01. Die Titel der Gruppen 441 und 446 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 441 02 und 446 01.

(6) Die Titel der Obergruppe 42 und Personalausgaben der Titel der Gruppen 682 und 685 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 461 01 und 916 12.

§ 10 HG 2025/2026,ST Mehreinnahmen und Mehrausgaben, zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen

(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.

(3) Bei den Titeln 542 01 dürfen Mehrausgaben in Höhe der fälligen Umsatzsteuerzahllast geleistet werden.

(4) Erhält das Land zweckgebundene Einnahmen auf der Grundlage der Vereinbarung vom 11. Februar 1994 und der diese Vereinbarung ergänzenden Vereinbarungen vom 18. Januar 2008 und vom 1. Juni 2018 über die Verwendung sowie Abrechnung und Verteilung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik oder ist deren Eingang hinreichend sicher, dürfen bis zu deren Höhe zuzüglich der bei zwischenzeitlicher Anlage der Einnahmen erzielten Zinserträge zusätzliche zweckgebundene Ausgaben geleistet und Verpflichtungen eingegangen werden. Dies bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Nicht verausgabte Einnahmen werden einer Rücklage zugeführt.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Umsetzung von Bauvorhaben erforderlich ist. Dem Bauvorhaben muss der Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt zugestimmt haben. Die bei Zustimmung zugrunde gelegten Gesamtausgaben für das Bauvorhaben dürfen hierdurch nicht überschritten werden. Die Verpflichtungen nach den §§ 24 und 54 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.

(6) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, soweit das zur Bindung der vom Bund auf der Grundlage des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung dem Land bereitgestellten Finanzhilfen erforderlich ist. Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen ist auf die seitens des Bundes bereitgestellten Mittel zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Finanzierungsanteils des Landes beschränkt.

§ 11 HG 2025/2026,ST Verbindlichkeit von Erläuterungen

(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln

  1. 1.

    der Gruppe 811 und

  2. 2.

    der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände

verbindlich.

(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 HG 2025/2026,ST Abweichung vom Bruttoprinzip

Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:

  1. 1.

    Umsatzsteuererstattungen und Vorsteuerüberhänge bei den Titeln 542 01,

  2. 2.

    Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen,

  3. 3.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt,

  4. 4.

    Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -

    1. a)

      Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen - und

    2. b)

      Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;

    dies gilt nicht, soweit die Erstattungen in Zusammenhang mit umsatzsteuerbaren Sachverhalten stehen, und

  5. 5.

    Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.

§ 13 HG 2025/2026,ST Ausnahmen für Veräußerungen von Vermögensgegenständen zum vollen Wert

(1) Es wird zugelassen, dass

  1. 1.

    zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und

  2. 2.

    Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.

(2) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.

(3) Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt oder mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt an Dritte abgegeben werden.

(4) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften an die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt zu 50 v. H. des vollen Wertes für deren gesetzlich festgelegten Zwecke veräußert werden.

(5) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften, die sich im Eigentum des Landes befinden, den Universitätsklinika des Landes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

§ 14 HG 2025/2026,ST Programme der Europäischen Union

(1) Die in den Finanzplänen der Programme der Europäischen Union (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds Plus, Fonds für einen gerechten Übergang und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) vorgesehenen Finanzierungsanteile sind einzuhalten. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang vorübergehend davon abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass der erstattungsfähige nationale Finanzierungsanteil des Dritten rechtzeitig erbracht wird. Das Ministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zu Satz 1 zulassen. Ausnahmen nach den Sätzen 2 und 3 müssen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten sein. Es dürfen dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union und des Landes erforderlich werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Haushaltsstellen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Programme nach Absatz 1 Satz 1 dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Gleiches gilt für Umschichtungen zwischen den einzelnen Ebenen der Programme. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Programme nach Absatz 1 Satz 1 zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich des Landesanteils gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen zulasten von Landesmitteln sind durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.

§ 15 HG 2025/2026,ST Sonderregelungen

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt wird die Zuweisung zur Finanzierung von Rabatten auf Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs aus dem Einzelplan 14 finanziert.

(2) Abweichend von § 8b Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt gewährt das Land den Aufgabenträgern über die Zuweisungen nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt hinaus in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 Zuwendungen in Höhe von jährlich mindestens 14 700 000 Euro für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für die Komplementärfinanzierung des Bundesprogramms nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

(3) Abweichend von § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt erhalten die Aufgabenträger in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils ergänzende Zuweisungen in Höhe von jährlich insgesamt 10 000 000 Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans.

(4) Die Universitätsklinika erhalten jeweils Zuweisungen für Investitionen nach § 23 Abs. 2 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 11 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2025 und 11 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2026. Darüber hinaus erhält das Universitätsklinikum Halle zusätzlich jährlich 2 600 000 Euro und das Universitätsklinikum Magdeburg zusätzlich jährlich 2 780 000 Euro für Investitionen zur Umsetzung des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2001), in der jeweils geltenden Fassung. Die Mittelverwendung wird im Jahresabschluss des jeweiligen Universitätsklinikums nachgewiesen. Die Bildung von Rücklagen kann in Höhe von bis zu 20 v. H. der zugewiesenen Investitionsmittel erfolgen. Für eine Rücklagenbildung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates des jeweiligen Universitätsklinikums erforderlich.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Corona-Sondervermögensgesetzes wird der diesem Gesetz als Einzelplan 53 beigefügte Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Corona" in Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 552 045 600 Euro für das Haushaltsjahr 2025 und 490 102 500 Euro für das Haushaltsjahr 2026 mit diesem Gesetz festgestellt. § 5 Abs. 3 Satz 4 des Corona-Sondervermögensgesetzes gilt nicht für Umschichtungen, die im Haushaltsjahr 2026 vorgenommen werden.

(6) Verträge über die Datenspeicherung und Datenverarbeitung in Polizeifachverfahren dürfen nur mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden.

(7) Die Zuführungen an das Sondervermögen "Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt" werden auf der Grundlage der am 31. Dezember 2024 geltenden Rechtslage bemessen.

(8) Im Haushaltsjahr 2025 erhalten die Landkreise zur Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2025 - LVG 6/23 - eine Zuweisung in Höhe von 9 595 287 Euro. Die Mittel werden aus dem Ausgleichsstock nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf Grundlage der festgesetzten Zuweisungen je Landkreis und je betroffener Teilzuweisungsmasse des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Für die Landkreise ergeben sich insgesamt folgende Zuweisungsbeträge:

Altmarkkreis Salzwedel606 756,35 Euro
Landkreis Anhalt-Bitterfeld1 031 432,57 Euro
Landkreis Börde848 813,20 Euro
Burgenlandkreis432 891,17 Euro
Landkreis Harz1 531 320,47 Euro
Landkreis Jerichower Land666 896,95 Euro
Landkreis Mansfeld-Südharz1 082 073,10 Euro
Saalekreis473 708,76 Euro
Salzlandkreis1 284 398,95 Euro
Landkreis Stendal746 459,38 Euro
Landkreis Wittenberg890 536,10 Euro.

Die Mittel werden durch das Ministerium der Finanzen zum 10. Mai 2025 als Einmalzahlung ausgezahlt.

§ 16 HG 2025/2026,ST Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 HG 2025/2026,ST Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 4 bis 16 sowie die Zweite Anlage treten am Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2027 außer Kraft, wenn dieses nach dem 31. Dezember 2026 verkündet wird.

Erste Anlage HG 2025/2026,ST Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Anlage als pdf

Zweite Anlage HG 2025/2026,ST Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalentzielen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Allgemeine Bestimmungen 2025/2026)

1.
Schaffung neuer Planstellen für Beamte und Richter

(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle.

(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Planstellen für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Planstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 auszuweisen.

2.
Erstattung von Personalausgaben

Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.

3.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.

(2) Die im Einzelplan 06 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.

(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.

BeamteArbeitnehmer
BesoldungsgruppeEntgeltgruppe - Übergeleiteter BestandEntgeltgruppe - Stellenneubesetzung
A 16E 15 ÜA 16 AT
A 15E 15E 15
A 14E 14E 14
A 13 L 2.2E 13, E 13 ÜE 13
A 13 L 2.1E 12E 12
A 12E 11E 11
A 11E 10E 10
A 10-E 9a, E 9b
A 9 L 2.1E 9a, E 9b-
A 9 L 1.2--
A 8E 8E 8
A 7E 7, E 6E 7, E 6
A 6E 5E 5
A 5 L 1.2E 4E 4
A 5 L 1.1E 3E 3
A 4E 2 ÜE 2

(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert oder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.

(5) Arbeitnehmer, deren Eingruppierung sich aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ändert, dürfen auf ihrer bisherigen Stelle geführt werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 dürfen neu eingestellte Arbeitnehmer, die nach Anlage A Teil I zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in die Entgeltgruppe E 9a einzugruppieren sind, auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 L 1.2 der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst geführt werden.

4.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.

(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wiederverwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag von Sachsen-Anhalt nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wiederverwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.

(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.

(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 auszuweisen.

(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.

5.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.

(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2027 in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.

6.
Umwandlung von Stellen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

7.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten

Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.

8.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele

(1) Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.

(2) Nach dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel anteilig finanziertes Landespersonal wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet.

9.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Besoldung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.

10.
Ausnahmen von den Vollzeitäquivalentzielen

Auf die Vollzeitäquivalentziele werden

  1. 1.

    Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder ruht, und

  2. 2.

    Beamte, die sich im Urlaub ohne Besoldung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes befinden,

nicht angerechnet. Satz 1 Nr. 2 gilt für andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend.

11. Änderung der Vollzeitäquivalentziele

Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt können Vollzeitäquivalentziele entsprechend angepasst werden.

12. Sperrung von Vollzeitäquivalentzielanteilen

(1) Die durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele sind in Höhe der am 31. Dezember 2024 nicht in Anspruch genommenen Vollzeitäquivalentzielanteile gesperrt.

(2) Ab dem 1. Januar 2025 freiwerdende Anteile der durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele sind gesperrt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für den Polizeivollzug,

  2. 2.

    für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    für die Übernahme von Referendaren, Anwärtern und Auszubildenden,

  4. 4.

    für Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung,

  5. 5.

    für die Änderung einer persönlichen Teilzeitvereinbarung und

  6. 6.

    für Besetzungsverfahren, bei denen die Ausschreibung bis einschließlich zum 17. September 2024 veröffentlicht worden ist.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Minister der Finanzen eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2 zulassen.