Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 StiftG LSA,ST Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben oder haben sollen.

§ 2 StiftG LSA,ST Begriffsbestimmungen

(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,

  1. 1.

    die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.
    1. a)

      die von einer Kirche errichtet,

    2. b)

      die organisatorisch mit einer Kirche verbunden,

    3. c)

      deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder

    4. d)

      die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und

  3. 3.

    die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind.

(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit dem Land organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die

  1. 1.

    ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen,

  2. 2.

    mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und

  3. 3.

    von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind.

(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 3 StiftG LSA,ST Stiftungsbehörden

(1) Das Landesverwaltungsamt ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts zuständige Behörde nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Stiftungsbehörde). Das für Stiftungen des privaten Rechts und Allgemeines Stiftungsrecht zuständige Ministerium ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts oberste Stiftungsbehörde.

(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.

(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 StiftG LSA,ST Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen nach § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen nach § 2 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.

(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    den Namen und den Sitz der Stiftung,

  2. 2.

    die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

  3. 3.

    das vertretungsberechtigte Organ,

  4. 4.

    den Zweck der Stiftung,

  5. 5.

    die Rechtsnatur der Stiftung und

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.

(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(5) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 stellt auf Antrag der Stiftung nach § 2 Abs. 1 eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 5 StiftG LSA,ST Pflichten der Stiftung

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung der Organe,

  2. 2.

    die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und

  3. 3.

    Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen.

(2) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen. Der Bestand des Grundstockvermögens und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.

(4) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.

§ 6 StiftG LSA,ST Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes, kirchliche Stiftungen jedoch nur nach Maßgabe des § 11. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Stiftungsorgane die Rechtsvorschriften über die Stiftungen und den in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters, beachten.

(2) Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann Einrichtungen der Stiftung besichtigen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen der Stiftung anfordern.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang prüfen oder in besonderen Ausnahmefällen auf Kosten der Stiftung prüfen lassen. Sie kann im Einzelfall zulassen, dass der Rechnungsabschluss für mehrere Jahre zusammengefasst eingereicht wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie eine von § 5 Abs. 3 abweichende Frist bestimmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen der Stiftung beanstanden, die den Rechtsvorschriften über die Stiftungen oder dem in Stiftungsgeschäft oder Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Stifters, widersprechen, und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass durch Rechtsvorschrift oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu vollziehen sind, wenn diese nicht oder nicht rechtzeitig vollzogen werden.

(7) Kommen die Mitglieder der Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, können die Anordnungen nach dem Teil 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durchgesetzt werden.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann Mitgliedern eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die Ausübung ihrer Tätigkeit vorläufig untersagen. Darüber hinaus kann sie die Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane verlangen. Kommt die Stiftung dem Verlangen nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde das Mitglied des Stiftungsorgans abberufen.

§ 7 StiftG LSA,ST Errichtung

Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgehoben werden.

§ 7a StiftG LSA,ST Altersgrenzen

Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs müssen am Tag ihrer Berufung das 21. Lebensjahr vollendet, dürfen aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Eine Berufung endet spätestens mit Vollendung des 72. Lebensjahres.

§ 8 StiftG LSA,ST Pflichten der Stiftung und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Stiftungen und dem in Stiftungsakt und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen des Stifters, zu verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Das Vermögen, das der Stiftung gewidmet oder dazu bestimmt wurde, aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, der Stiftungszweck ist anders nicht zu erfüllen. Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten.

(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuschüsse und Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Kredite für investive Maßnahmen aufzunehmen.

(5) Die §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 6 und 8 dieses Gesetzes sowie § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

§ 9 StiftG LSA,ST Vermögensanfall

Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.

§ 10 StiftG LSA,ST Vertretungsbescheinigung

Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 2 stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 11 StiftG LSA,ST Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts

(1) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt werden. Auch die Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, die Satzungsänderung, die Zulegung und Zusammenlegung, die Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Auflösung nach § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Aufhebung nach § 87a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirche erfolgen.

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn

  1. 1.

    die zuständige Kirche Rechtsvorschriften über die kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts erlassen hat, die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften über die Stiftungen des bürgerlichen Rechts entsprechen, und

  2. 2.

    die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirche beaufsichtigt werden.

(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsichtführende Kirche.

§ 12 StiftG LSA,ST Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten einschließlich Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.

§ 13 StiftG LSA,ST Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Abs. 1 die Zusammensetzung der Organe, die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und Änderungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Abs. 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,

  3. 3.

    entgegen § 5 Abs. 3 den Rechnungsabschluss nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine beanstandete Maßnahme vollzieht oder

  5. 5.

    gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 6 Abs. 8 Satz 1 verstößt.

(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.

§ 14 StiftG LSA,ST Bestehende Stiftungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen in ihrer Rechtsnatur fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die durch einen Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch Beschluss der Landesregierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftungen gelten als staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts fort.

(3) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist befugt, stiftungsrechtliche Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht aktiver Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Sachsen-Anhalt zu ergreifen. Diese Befugnis erstreckt sich auf die Nachforschung über das rechtliche Schicksal von nicht aktiven Stiftungen und deren Vermögen sowie über Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch Bestellung eines Vorstandes, Zulegung, Zusammenlegung oder sonstiger notwendig erscheinender Maßnahmen.

(4) Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, die keine Satzung oder eine § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entsprechende Satzung hat, ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist eine Satzung vorzulegen, die die in § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Regelungen enthält. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 15 StiftG LSA,ST Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die jeweils zuständige Stiftungsbehörde von Amts wegen Feststellungen zur Rechtsfähigkeit und Rechtsnatur der Einrichtung treffen. Auf Antrag hat sie die Feststellungen zu treffen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung besteht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn lediglich Zweifel über die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung bestehen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Entscheidungen dürfen öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Soweit sie unanfechtbar geworden sind, sind sie für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der Rechtsnatur einer Stiftung durch andere Behörden und die Gerichte bindend.

§ 16 StiftG LSA,ST Schriftform

Der Schriftform bedürfen die Entscheidungen der Stiftungsbehörden nach § 3 über Anerkennungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 11 Abs. 1 Satz 1, über Genehmigungen sowie die Anordnung von Aufsichtsmaßnahmen, die Aufhebung der Stiftung und die Feststellungen nach § 15 Abs. 1.

§ 17 StiftG LSA,ST Zugang zu amtlichen Informationen

Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.

§ 18 StiftG LSA,ST Einschränkung von Grundrechten

Durch § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 19 StiftG LSA,ST Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 20 StiftG LSA,ST Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), außer Kraft.

(2) § 4 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.