Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
§ 1 HG 2017/2018,ST Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 11 224 750 300 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und 11 332 881 400 Euro für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt.
(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 1 875 004 200 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und 1 506 278 800 Euro für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt.
§ 2 HG 2017/2018,ST Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange die Übersichten nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt sind. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die nicht nur projektbezogenen Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird das Besserstellungsverbot nur auf die in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter angewendet. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 3 HG 2017/2018,ST Kreditaufnahme
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Kredite vom Kreditmarkt bis zur Höhe der Tilgungsbeträge aufzunehmen, deren Höhe sich aus der jeweiligen Finanzierungsübersicht (Erste Anlage Buchst. b) ergibt.
(2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme richtet sich nach der Liquiditätslage des Landes, den Deckungsbedürfnissen des Landeshaushalts, den Verhältnissen am Kapitalmarkt und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Soweit eine unterjährige Kreditaufnahme mit Fälligkeit im selben Haushaltsjahr wirtschaftlich ist, kann diese auch vorgenommen werden, wenn hierdurch zwischenzeitlich die Kreditermächtigung nach Absatz 1 unterjährig überschritten wird.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 4 der Schuldenordnung für das Land Sachsen-Anhalt ermächtigt. Derivative Verträge dürfen nur zum Zweck der Zinsreduzierung (Zinsreduzierungsderivate), der Zinssteuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Portfolioderivate) oder der Zinssicherung (Sicherungsgeschäfte) abgeschlossen werden.
(4) Der Einsatz von Zinsreduzierungsderivaten ist durch ein Jahresrisikolimit von 30 000 000 Euro und ein Gesamtrisikolimit von 7 500 000 Euro pro Laufzeitjahr begrenzt. Beide Risikolimite ergeben sich aus der Summe aller aufgrund der Zinsstrukturkurve vom 31. Dezember errechneten Zahlungsströme des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Hierbei bezieht sich das Jahresrisikolimit auf das jeweilige zukünftige Haushaltsjahr, in dem die Zahlungsströme erwartet werden, das Gesamtrisikolimit auf die Summe aller der sich aus der Zinsstrukturkurve ergebenden Zahlungsströme über die gesamte Laufzeit des Derivatebestandes zur Zinsreduzierung. Das Ministerium der Finanzen stellt die Einhaltung der Risikolimite durch ein internes Risikosteuerungs- und Risikoüberwachungssystem sicher. Über die Auslastung des Gesamtrisikolimits und der Jahresrisikolimite wird jährlich dem Landtag berichtet.
(5) Derivative Geschäfte, die ausschließlich der Zinssicherung dienen, und Derivate, die ausschließlich der Zinssteuerung dienen, werden bei der Bestimmung des Grades der Auslastung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Risikolimite nicht berücksichtigt.
(6) Kreditaufnahmen dürfen auch in einer anderen Währung als Euro getätigt werden. Die Ausschaltung des Wechselkursänderungsrisikos erfolgt durch Derivate.
§ 4 HG 2017/2018,ST Kassenverstärkungskredite
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 v. H. und zum Ausgleich von Fälligkeitsspitzen im Zusammenhang mit der Umschuldung von Krediten bis zur Höhe von 20 v. H. des in § 1 Abs. 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen der Stellung von Bargeldsicherheiten für Derivate bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
§ 5 HG 2017/2018,ST Garantien und Bürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3 000 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(3) Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur wird ermächtigt, die Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben an die staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt, für die gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Stiftungsbehörde ist, sowie an das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)
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1.
bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro für bestehende Dauerleihgaben von Kunstwerken und Kulturgütern und
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2.
bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro für weitere Leihgaben und wechselnde Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland
zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
§ 6 HG 2017/2018,ST Betragsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben
Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
§ 7 HG 2017/2018,ST Übertragbarkeit von Ausgabeansätzen
(1) Die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 übertragbar, soweit nicht in diesem Gesetz oder im Haushaltsplan etwas Abweichendes geregelt ist.
(2) Übertragbar ist der anteilige Differenzbetrag zwischen Ausgaben und Haushaltsplanansatz eines Titels. Dies gilt nicht, soweit Ausgabeansätze mit Einnahmeansätzen korrespondieren und der Einnahmeansatz im Vollzug unterschritten wird. Der Anteil beträgt bei Ansätzen der Hauptgruppe 5 50 v. H. und denen der Hauptgruppe 6 75 v. H. Wird der Haushaltsplanansatz zur Deckung von Mehrausgaben an anderer Stelle herangezogen, so ist dieser Deckungsbeitrag bei der Differenzberechnung nach Satz 1 den Ausgaben zuzurechnen.
(3) Nicht übertragbar sind die Ansätze der Titel 518 30 sowie der laufenden Zuweisungen für die Landesbetriebe.
§ 8 HG 2017/2018,ST Personalkostenbudgets, Stellen- und Personalwirtschaft
(1) In den Einzelplänen 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 14 und 15 sowie in den Kapiteln 13 18, 13 19 und 13 90 werden die Personalausgaben in der Hauptgruppe 4 budgetiert. Das Personalkostenbudget umfasst die veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 42 und die Ausgaben im Titel 916 13. Hiervon ausgenommen sind die Gruppen 421 und die Titel 422 41, 427 03, 427 07, 427 11, 427 21, 427 31, 428 03 sowie die Titel in Titelgruppen mit Ausnahme der Titelgruppe 96. Ebenfalls ausgenommen sind die Titel 422 51 und 428 51 in den Kapiteln 07 07, 07 12 bis 07 38.
(2) Werden in einem Haushaltsjahr
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1.
ein im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk verbindlich festgelegtes Vollzeitäquivalentziel zum 31. Dezember des Haushaltsjahres und
-
2.
das jeweilige Personalkostenbudget nach Absatz 1
überschritten, so kann das Ministerium der Finanzen eine für das Folgejahr ausgewiesene globale Minderausgabe für Personalausgaben um die Höhe der Überschreitung dem betroffenen Einzelplan oder Kapitel zuweisen.
(3) Die diesem Gesetz als Zweite Anlage beigefügten "Allgemeine Bestimmungen 2017/2018" ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über die Veranschlagung und Bewirtschaftung von Stellen.
(4) Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Stellenübersichten des Haushaltsjahres 2016 in Titeln zugelassen werden, die für beamtete und richterliche Hilfskräfte, Beschäftigte sowie Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommen, und die im vom Landtag beschlossenen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 noch nicht enthalten sind, dürfen durch das Ministerium der Finanzen in den jeweiligen Stellenübersichten für das Haushaltsjahr 2017 dargestellt werden.
(5) Sofern für den Personalabbau eines Verwaltungszweiges der Personaleinsatz aus einem anderen Verwaltungszweig erforderlich wird, können unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Personalausgabemittel in Titel außerhalb des Deckungskreises nach § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt umgesetzt werden.
§ 9 HG 2017/2018,ST Deckungsfähigkeit
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb eines jeden Einzelplans die veranschlagten Ausgaben außerhalb von Titelgruppen der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme des Titels 518 30 sowie der Gruppen 529 und 532, soweit sie
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1.
nicht mit Ausgaben außerhalb des Deckungskreises deckungsfähig sind oder
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2.
nicht mit Einnahmen korrespondieren.
Abweichend hiervon sind die zum Deckungskreis nach Satz 1 zählenden Ausgaben der Gruppe 519 außerhalb des Einzelplans 20 nur einseitig deckungsfähig zulasten der übrigen Titel des Deckungskreises. Die Einzelpläne 06 und 08 sowie die Einzelpläne 09 und 15 gelten jeweils als ein Einzelplan im Sinne von Satz 1.
(2) Umschichtungen bei den Titeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" dürfen vorgenommen werden, wenn die im Haushalt für die Gemeinschaftsaufgabe insgesamt veranschlagten Landesmittel nicht überschritten werden; dabei sind die veranschlagten Komplementärfinanzierungsverhältnisse beizubehalten. Weiterhin sind die für diese Gemeinschaftsaufgabe zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen innerhalb des veranschlagten Gesamtrahmens für Zwecke der Gemeinschaftsaufgabe gegenseitig deckungsfähig; hierbei ist die insgesamt vorgesehene Verteilung der Fälligkeiten auf künftige Haushaltsjahre beizubehalten. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Fälligkeitsverteilung Ausnahmen zulassen. Werden vonseiten des Bundes für den Sonderrahmenplan "Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes" innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zusätzliche Mittel bereitgestellt, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, unter Einhaltung der vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnisse zusätzliche Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Im Rahmen der Kofinanzierungsmittel des Landes sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 5 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach Satz 4 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(3) Stellt der Bund in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 über die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel hinaus zusätzliche Barmittel für die Gemeinschaftsaufgaben bereit, darf das Ministerium der Finanzen das zuständige Ministerium ermächtigen, entsprechend den in der jeweiligen Gemeinschaftsaufgabe vorgesehenen Kofinanzierungsverhältnissen zusätzliche Ausgaben zu leisten. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für Einwilligungen nach Satz 1 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(4) Gemäß § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind die in § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt als gegenseitig deckungsfähig bestimmten Ausgaben mit den in Titelgruppe 96 des Einzelplans veranschlagten Ausgaben der Hauptgruppe 4 gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 der Titelgruppen 96 werden dem Deckungskreis des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt des betreffenden Einzelplans zugerechnet.
(5) Die Titel des Deckungskreises nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind gegenseitig deckungsfähig mit den Titeln der Gruppen 431, 432 und 438 desselben Einzelplans. Die Titel der Gruppen 431, 432 und 438 sind gegenseitig deckungsfähig zu Kapitel 13 50 Titel 461 01 und Kapitel 13 02 Titel 916 12. Die Titel der Gruppen 682 und 685 sind einseitig deckungsfähig zulasten Kapitel 13 02 Titel 461 01. Die veranschlagten Ausgaben im Kapitel 13 96 sind gegenseitig deckungsfähig mit den Ausgaben im Kapitel 13 02 Titel 461 01.
(6) Im Einzelplan 07 sind die Titel 422 51 und 428 51 in den Kapiteln 07 07, 07 12 bis 07 38 gegenseitig deckungsfähig.
§ 10 HG 2017/2018,ST Mehreinnahmen und Mehrausgaben
(1) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.
(2) Soweit im Haushaltsplan ein Leasinggeschäft veranschlagt ist, das Dienstkraftfahrzeug jedoch aufgrund des Ergebnisses der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wirtschaftlicher durch einen Kauf beschafft werden kann, dürfen die Mehrausgaben mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorliegen.
(3) Mehrausgaben bei dem Titel 518 30 dürfen geleistet werden, wenn Mehreinnahmen in entsprechender Höhe bei Kapitel 20 01 Titel 121 41 eingehen.
§ 11 HG 2017/2018,ST Verbindlichkeit von Erläuterungen
(1) Die Erläuterungen sind zu den Titeln
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1.
der Gruppe 811,
-
2.
der Gruppe 812 hinsichtlich der Art der aufgeführten Gegenstände
verbindlich.
(2) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 12 HG 2017/2018,ST Abweichung vom Bruttoprinzip
Abweichend von § 35 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen:
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1.
Beträge, die aus Anlass der Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen erstattet werden, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;
-
2.
Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt;
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3.
Erstattungen bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen -
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a)
Titel 511 01 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte und aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,
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b)
Titel 517 01 und 518 01 - aus Erstattungen Dritter -;
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-
4.
Schadensersatz, den Dritte im Rahmen der Durchführung der im Einzelplan 20 einzeln veranschlagten Hochbaumaßnahmen leisten, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist.
§ 13 HG 2017/2018,ST Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Mülldeponien, Abwasser-, Klär-, Wasser- und elektrische Anlagen, Heizwerke, Abfallbeseitigungs- und Sportanlagen, Schlösser, Burgen, Krankenhäuser, Schulen sowie Objekte zur Unterbringung von Spätaussiedlern, Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen können unentgeltlich an freie Träger, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen, Gebietskörperschaften oder öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Bewegliches Kulturvermögen kann unentgeltlich an vom Land errichtete öffentlich-rechtliche Stiftungen abgegeben werden. Studentenwohnheime, Mensen und Cafeterien dürfen unentgeltlich an die Studentenwerke des Landes oder an Dritte abgegeben werden. In Bezug auf die Studentenwohnheime sind zuvor die Restitutionsansprüche zu klären.
(2) Es wird zugelassen, dass
-
1.
zur Förderung des Geschosswohnungsbaus der Kaufpreis einer solchen Wohnung auf der Basis der Sozialmiete festgesetzt werden kann und
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2.
Grundstücke, die in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten liegen, auch wenn sie nicht förmlich ausgewiesen sind, zum sanierungs- und entwicklungsunbeeinflussten Wert veräußert werden dürfen.
(3) Mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt dürfen landeseigene bebaute und unbebaute Liegenschaften zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung an Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt zu 50 v. H. des vollen Wertes veräußert werden.
(4) Wird einem Unternehmen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 durch Maßnahmen der Absätze 1 und 2 eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt, ist diese Maßnahme der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die in Sachsen-Anhalt dafür zuständige Stelle zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie nicht freigestellt oder in sonstiger Weise von der Notifizierungspflicht befreit ist.
(5) Es wird zugelassen, dass Liegenschaften an Zuwendungsempfänger, die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes gefördert werden, unentgeltlich überlassen werden. Die Überlassung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Vor der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen.
§ 14 HG 2017/2018,ST Vorfinanzierung durch Dritte
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch zu nehmen, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten, einschließlich des Zins- und Tilgungsaufwandes, aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von maximal zehn Jahren getragen werden können, die Verzinsung sich im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen bewegt und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entsprechende Regelungen zu treffen.
§ 15 HG 2017/2018,ST Operationelle Programme
(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend. Ausnahmsweise kann für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Europäischen Sozialfonds vorübergehend davon abgewichen werden, wenn eine erstattungsfähige nationale Kofinanzierung durch Dritte so zeitnah wie möglich, jedoch spätestens innerhalb der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. 12. 2013, S. 320, L 200 vom 26. 7. 2016, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/2135 (ABl. L 338 vom 13. 12. 2016, S. 34), genannten Frist im Verlauf der Förderperiode 2014 bis 2020 sichergestellt wird, deren Inanspruchnahme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten ist und dadurch keine Mehrausgaben bei den veranschlagten Mitteln der Europäischen Union erforderlich werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die der Finanzierung der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen. Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.
(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 16 HG 2017/2018,ST Sonderregelungen
(1) Dem Sondervermögen "Grundstock des Landes Sachsen-Anhalt" werden in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 jeweils 12 000 000 Euro entnommen. Davon werden jährlich 6 000 000 Euro dem Einzelplan 20 und 6 000 000 Euro dem Einzelplan 09 zugunsten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeführt.
(2) In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 werden keine Zuführungen nach § 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a des Pensionsfondsgesetzes geleistet.
(3) Im Haushaltsjahr 2017 werden abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt keine Mittel an die Steuerschwankungsreserve zugeführt.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Steuerschwankungsreserve des Landes Sachsen-Anhalt wird im Haushaltsjahr 2017 aus der Rücklage ein Betrag von 346 964 100 Euro und im Haushaltsjahr 2018 ein Betrag von 8 660 200 Euro entnommen.
(5) Der Talsperrenbetrieb führt im Haushaltsjahr 2017 aus seinen liquiden Mitteln einen Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro an den Landeshaushalt ab. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Entnahme an den Landeshaushalt gegenüber dem Talsperrenbetrieb über das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie anzuweisen.
(6) Die im Kapitel 13 02 Titel 972 01 veranschlagten globalen Minderausgaben können auch durch Mehreinnahmen erwirtschaftet werden, soweit hierdurch die vorgegebene Höchstgrenze des strukturellen Defizites im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 199 700 000 Euro und im Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 133 200 000 Euro aus der Konsolidierungsvereinbarung mit dem Bund nicht überschritten wird.
§ 17 HG 2017/2018,ST Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 18 HG 2017/2018,ST Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Erste Anlage HG 2017/2018,ST Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2017/2018
Zweite Anlage HG 2017/2018,ST Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für das Haushaltsjahr 2017/2018
(Allgemeine Bestimmungen 2017/2018)
1.
Schaffung neuer Planstellen für freigestellte Beamte und Richter
(1) Das Ministerium der Finanzen wird abweichend von § 17 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, die als Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten von ihren dienstlichen Tätigkeiten voll freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts neue Planstellen in der jeweils erforderlichen Wertigkeit auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Fortfall der Freistellungsvoraussetzungen" zu versehen. Die Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Mit der Einweisung entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Planstelle. Sofern die Einsatzdienststellen der freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten budgetiert sind, werden die dafür entstehenden Personalausgaben aus dem allgemeinen Deckungskreis erstattet.
(2) Die Ermächtigung für die Ausbringung neuer Planstellen nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die planmäßigen Beamten und Richter, für die Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt wurde, ab Beginn der Freistellungsphase. Der zuständige Verwaltungszweig hat das unabweisbare Bedürfnis für die Abweichung vom Stellenplan ausführlich zu begründen und die Notwendigkeit der Wiederbesetzung des Dienstpostens während der Freistellungsphase nachzuweisen. Er hat ferner die Gründe darzulegen, die für die Bewilligung der Altersteilzeit in Form des Blockmodells maßgeblich waren, und sich ausdrücklich zur Erfüllung der Abbauraten des Personalentwicklungskonzeptes zu verpflichten. Die Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend nach Beendigung der Altersteilzeit" zu veranschlagen. Durch die Abweichungen vom Stellenplan dürfen in dem Verwaltungszweig keine Mehrausgaben entstehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
2.
Ausnahmen zu den §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Im Bedarfsfall dürfen innerhalb eines Kapitels nicht besetzte Planstellen für richterliche Hilfskräfte und nichtbeamtete Kräfte verwendet werden. Stellen für Arbeitnehmer, aus denen vorübergehend Bezüge nicht zu zahlen sind, können bis zur Höhe der dazu nicht in Anspruch genommenen Ausgaben für entsprechende befristet beschäftigte Ersatzkräfte verwendet werden.
(2) Die im Einzelplan 06 und im Kapitel 13 96 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der auf einer Stelle geführten Teilzeitkräfte darf die regelmäßige Arbeitszeit und das regelmäßige Ausgabevolumen einer vollbeschäftigten Person nicht übersteigen.
(3) Die Besetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen richtet sich nach § 49 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Dies gilt für die Besetzung von Stellen mit nichtbeamteten Kräften entsprechend. Die Vergleichbarkeit im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der folgenden Übersicht. Die Besetzung der Stellen von Arbeitnehmern mit Ersatzkräften richtet sich nach den gleichen Grundsätzen.
| Beamte | Arbeitnehmer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besoldungs- gruppe | Entgeltgruppe - Übergeleiteter Bestand | Entgeltgruppe - Stellenneubesetzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 16 | E 15 Ü | E 16 AT | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 15 | E 15 | E 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 14 | E 14 | E 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 13 L 2.2 | E 13, E 13 Ü | E 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 13 L 2.1 | E 12 | E 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 12 | E 11 | E 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 11 | E 10 | E 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 10 | - | E 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 9 L 2.1 | E 9 | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 9 L 1.2 | - | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 8 | E 8 | E 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 7 | E 7, E 6 | E 7, E 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 6 | E 5 | E 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 5 L 1.2 | E 4 | E 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 5 L 1.1 | E 3 | E 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| A 4 | E 2 Ü | E 2 Ü | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert öder höhergestuft sind, dürfen weiter auf Stellen einer niedrigeren Entgeltgruppe geführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei vorübergehender Besetzung nach Absatz 1.
3.
Ermächtigung für die Einrichtung von Leerstellen
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes unter Wegfall der Bezüge länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine öffentliche Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle dieses Beamten oder Richters neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen für diesen Beamten oder Richter im Kapitel der jeweiligen Dienststelle eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen. Dies gilt, wenn ein planmäßiger Beamter oder Richter des Landes in die Landesregierung berufen oder zum Präsidenten einer Hochschule ernannt wird, entsprechend.
(2) Wird der Beamte oder Richter nach dem Ende der Beurlaubung, der Abordnung oder der Zuweisung oder seines Einsatzes nach Absatz 1 Satz 2 wieder verwendet, so ist er entsprechend seiner Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist er in der Leerstelle weiter zu führen. Zuständiger Verwaltungsbereich im Sinne dieser Regelung ist der gesamte Verwaltungsbereich des jeweiligen Einzelplans.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach den §§ 35 und 41 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, im Deutschen Bundestag nach § 5 und § 8 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen und die entsprechend § 36 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt, § 6 des Abgeordnetengesetzes oder § 8 Abs. 3 des Europaabgeordnetengesetzes wieder in das Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen sind und entsprechende freie Planstellen nicht zur Verfügung stehen, die für die Wiederverwendung erforderlichen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auszubringen. Die in diesen Stellen wieder verwendeten Beamten und Richter sind entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in eine freie oder in die nächste frei werdende Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts einzuweisen. Damit entfällt die als "künftig wegfallend" ausgebrachte Leerstelle.
(4) Für planmäßige Beamte und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament eines anderen Landes ruhen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(5) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung als ausgebracht für planmäßige Beamte, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder die im Anschluss an eine Elternzeit zum Zwecke der Kinderbetreuung ohne Bezüge beurlaubt werden.
(6) In anderen Fällen wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht.
(7) Ausgebrachte oder eingerichtete Leerstellen sind im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
(8) Aus einer Leerstelle können Dienstbezüge gezahlt werden, solange ein Beamter oder Richter auf einer Leerstelle mangels freier Planstelle im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges oder Gerichts geführt werden muss. Entsprechendes gilt, sofern die Dienstbezüge von dem anderen Dienstherrn erstattet werden.
4.
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
(1) Ausnahmen von § 47 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt.
(2) In den Titelgruppen 96 ausgewiesene Planstellen oder Stellen, die nicht mehr mit Landespersonal besetzt sind, dürfen nicht neu besetzt werden. Sie sind im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen. Dies gilt auch, wenn der im kw-Vermerk festgelegte Zeitpunkt noch nicht erreicht ist.
5.
Umwandlung von Stellen
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
6.
Verbindlichkeiten der Stellenübersichten
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig.
7.
Drittmittelfinanziertes Personal und Vollzeitäquivalentziele
Vollständig drittmittelfinanziertes Personal, das ab dem 1. Januar 2016 eingestellt worden ist, wird nicht auf die durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Kapiteln und Kapitelgruppen der Einzelpläne 02, 03, 04, 05, 07, 08, 09, 11, 13, 14, 15, 19 und 20 verbindlich festgelegten Vollzeitäquivalentziele angerechnet. Läuft die vollständige Drittmittelfinanzierung für Personal, das bei der Festlegung der Vollzeitäquivalentziele im Haushaltsplan 2017 berücksichtigt worden ist, aus, so ist das jeweilige Vollzeitäquivalentziel entsprechend dem Umfang der wegfallenden Drittmittelfinanzierung zu mindern.
8.
Inanspruchnahme von Vollzeitäquivalentzielen aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
Soweit aufgrund von Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes eine vertretungsweise Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder Dienstpostens nicht innerhalb des Vollzeitäquivalentziels des jeweiligen Kapitels oder der jeweiligen Kapitelgruppe möglich ist, können die Vollzeitäquivalentziele des jeweiligen Einzelplans in Anspruch genommen werden, sofern das Vollzeitäquivalentziel des betreffenden Kapitels oder der betreffenden Kapitelgruppe nicht größer als 500 Vollzeitäquivalente ist.