Haushaltsgesetz 2009/2010

Inhaltsübersicht (3)§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte2
Kredit- und Zinsmanagement3
Haushaltswirtschaftliche Sperren4
Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen5
Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen6
Bewirtschaftung des Einzelplans 127
Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln8
Struktur- und Funktionalreform9
Deckungsfähigkeit und Rücklagen10
Stellenübersichten11
Leerstellen12
Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen13
Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen14
Übernahme von geprüften Nachwuchskräften15
Grundstücksangelegenheiten16
Sonstige Vermögensgegenstände17
Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen18
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport19
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums20
Beteiligung an der HSH Nordbank AG21
Hochschulen und Forschungsinstitute22
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus23
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur24
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerium für Justiz und Gesundheit25
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung26
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur27
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten28
Investitionsbank29
Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben30
Föderalismusreform II31
Kofinanzierung beschäftigungswirksamer Maßnahmen32
Solländerungen33
Weitergeltung von Bestimmungen34
Änderung von § 122 und § 124 Schulgesetz35
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes36
Änderung des Kindertagesstättengesetzes37
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes38
Schulgirokonten39
Pakt für Beschäftigung, Qualifizierung und Wachstum40
Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2009 und 2010Anlage

§ 1 HG 2009/2010,SH Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein wird in Einnahme und Ausgabe auf

  1.  

    12.125.905.800 Euro für das Haushaltsjahr 2009

und auf

  1.  

    11.947.319.700 Euro für das Haushaltsjahr 2010

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

  1.  

    1.266.765.000 Euro für das Haushaltsjahr 2009

und auf

  1.  

    993.036.000 Euro für das Haushaltsjahr 2010

festgestellt.

§ 2 HG 2009/2010,SH Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

  1.  

    3.745.912.200 Euro für das Haushaltsjahr 2009

und

  1.  

    3.324.600.600 Euro für das Haushaltsjahr 2010

aufnehmen. Die im Rahmen der Übernahme der Verbindlichkeiten der GVB auf das Land aufzunehmenden Kredite sind auf den Ermächtigungsrahmen anzurechnen. Die Erhöhung der Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Die Höchstgrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Abs. 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2009 auf 10.000.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2010 auf 60.000.000 Euro festgesetzt.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Im Jahr 2010 sind die konjunkturabhängigen Steuereinnahmen, die über dem Betrag der langfristigen konjunkturbereinigten Steuereinnahmeentwicklung für das Jahr 2010 liegen, zur Tilgung der konjunkturell bedingten Kreditaufnahme des Jahres 2009 zu verwenden. Die Definition der konjunkturabhängigen Steuereinnahmen und das Verfahren zur Bestimmung der konjunkturbereinigten langfristigen Steuereinnahmeentwicklung wird vom Finanzministerium entwickelt und dem Finanzausschuss vorgelegt.

§ 3 HG 2009/2010,SH Kredit- und Zinsmanagement

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Abs. 7 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement orientiert sich bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben an der Ergebnis-Risiko-Struktur eines vorgegebenen Referenzportfolios. Die auf der Basis des Zinsänderungsrisikos des Referenzportfolios festgelegten Höchstbeträge für Zinsänderungsrisiken sind einzuhalten. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Mehrbelastungen der künftigen Haushalte mit Zinsausgaben dar, die sich bei einer von den Annahmen der Haushalts- und Finanzplanung abweichenden Entwicklung der Kreditmarktzinsen ergeben. Die Ermittlung der Zinsänderungsrisiken erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Risikoszenarios für die Zinsentwicklung.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Bonität der Vertragspartner und die Risikostruktur der abgeschlossenen Geschäfte berücksichtigen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen.

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.

§ 4 HG 2009/2010,SH Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch freigewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und zur Vermeidung von nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen Ausgaben zu sperren.

§ 5 HG 2009/2010,SH Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.

§ 6 HG 2009/2010,SH Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Abs. 1 oder des § 38 Abs. 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Abs. 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.

§ 7 HG 2009/2010,SH Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.

§ 8 HG 2009/2010,SH Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 6a des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517,

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesanstalt für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Beabsichtigt die Landesregierung, nicht oder nicht voll ausgeschöpfte Ausgabetitel bei nicht investiven Zuwendungen zur Erwirtschaftung im Haushaltsplan festgesetzter globaler Minderausgaben einzusetzen, stellt sie zuvor das Benehmen mit dem Finanzausschuss her.

(8) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, so sind die Einsparungen bei den jeweiligen Investitionstiteln als Minderausgaben nachzuweisen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem betroffenen Fachressort für die Einführung der Ressortdeckung im Bereich der Statistik Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke im jeweiligen Einzelplan des für das betreffende Statistikgesetz zuständigen Ministeriums sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel und Haushaltsvermerke einzurichten und für diesen Zweck die erforderlichen Mittel aus dem Einzelplan 04 umsetzen.

(12) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1103 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

§ 9 HG 2009/2010,SH Struktur- und Funktionalreform

(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die im Rahmen der Funktionalreform vorgesehene Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform und Verwaltungsmodernisierung erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform oder der Verwaltungsmodernisierung übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Strukturreform von Landesbehörden erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

§ 10 HG 2009/2010,SH Deckungsfähigkeit und Rücklagen

(1) Im Kapitel 1105 sind jeweils unter sich gegenseitig deckungsfähig

  1. 1.

    die Ausgaben der Titel 431 01, 432 01 bis 432 29 und 439 01 bis 439 06,

  2. 2.

    die Ausgaben der Titel 631 01, 632 01, 633 01, 636 02, 636 03 und 671 01.

(2) Im Kapitel 0605 (Landeseigene Häfen) sind innerhalb des Kapitels die Ausgaben der Gruppen 711 bis 771 gegenseitig deckungsfähig mit Ausnahme des Titels 765 33. Bei erheblicher Abweichung im Sinne des § 54 LHO bedarf es der Zustimmung des Finanzministeriums.

(3) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 5, eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 sowie mit Einwilligung des Finanzministeriums eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(4) Alle Ausgaben der Titel 518 01, 518 91 und 1111 - 919 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Im Kapitel 0903 - Justiz - Justizvollzugsanstalten - kann das Ministerium für Justiz und Gesundheit und Gleichstellung für Zwecke der Budgetierung über § 20 Abs. 1 und 2 LHO hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titelgruppe 61 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen.

§ 11 HG 2009/2010,SH Stellenübersichten

(1) § 49 Abs. 5 LHO gilt entsprechend für die Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und sonstige Nachwuchskräfte.

(2) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses in den Haushaltsjahren 2009 und 2010 zwangsläufig erfordern.

§ 12 HG 2009/2010,SH Leerstellen

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.

(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.

(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.

§ 13 HG 2009/2010,SH Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 12 Planstellen und Stellen auszubringen. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten.

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten. Die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen. Wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool). Die in 2009 und 2010 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen.

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

§ 14 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 'Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Leistungsstufen Verordnung dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

(8) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 400 Lehrkräfte in der Ausbildung.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu je 10 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Kapiteln 0711 bis 0716 die sich 2010 nach dem Schulverzeichnis 2008/2009 besoldungsrechtlich ergebenden schülerzahlabhängigen Stellenhebungen und -herabgruppierungen vorzunehmen.

(11) In der Phase der völligen Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst dürfen Stellen oder Planstellen mit einer zusätzlichen Kraft derselben oder einer niedrigeren Entgelt- oder Besoldungsgruppe besetzt werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag vom 8. Mai 1998 oder schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamten nach § 88a Abs. 3 Landesbeamtengesetz Altersteilzeit im Verblockungsmodell in Anspruch nehmen. In allen anderen Fällen des § 88a Landesbeamtengesetz fällt mit dem Ende der Altersteilzeit die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent weg. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamten gilt Entsprechendes. Abweichende Regelungen aus Vorjahren gelten für Fälle aus diesen Jahren fort.

(12) In den Haushaltsjahren 2009 und 2010 dürfen die obersten Landesbehörden in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0620 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0620 MG 06) übertragen.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschussjährlich zu unterrichten.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Personalkostenbudgets oder nach einer Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

§ 15 HG 2009/2010,SH Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    in 2009 bis zu 64 und in 2010 bis zu 119 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    im Kapitel 0410 bis zu je 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Stellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.

  3. 3.

    für das Haushaltsjahr 2009 bis zu 10 und für das Haushaltsjahr 2010 bis zu 15 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers spätestens nach zwei Jahren" zu versehende Stellen im Einzelplan des Ministeriums für Justiz und Gesundheit und Gleichstellung auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Rechtspflegeanwärterinnen oder Rechtspflegeanwärter erforderlich sind, die ihren Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben.

§ 16 HG 2009/2010,SH Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist. § 64 Abs. 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung des Röntgenlasers XFEL notwendig ist.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (Teilflächen der Flurstücke 4/31 sowie 4/29 der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Errichtung eines Fraunhofer-Institutes an die Fraunhofer-Gesellschaft zu verkaufen. Ein Preisnachlass kann bis zu 50 % des durch die GMSH festgestellten Verkehrswertes betragen.

§ 17 HG 2009/2010,SH Sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO zulassen

  1. 1.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,

  2. 2.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert.

§ 18 HG 2009/2010,SH Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität oder dem Landeskulturzentrum Salzau, dieses vertreten durch die Landeskulturzentrum Salzau Betriebs-gGmbH, überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerpräsidenten.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein verpflichten, die bei der Investitionsbank ab 1. Januar 2006 entstehenden Darlehensforderungen zum Nennwert bis zur Höhe von je 75.000.000 Euro nach Verrechnung von Tilgungen auf Anfordern zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium darf zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, Lockstedt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 1.100.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen oder sonstige Gewährleistungen, die sich im Zusammenhang mit Privatprozessen gegen das Land Schleswig-Holstein ergeben können, bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Der Finanzausschuss ist zu informieren.

§ 19 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu einer Beamtin oder einem Beamten und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen und Beamte des gehobenen und des höheren Verwaltungs- und Polizeivollzugsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für Urlaubsansprüche der Beschäftigten der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, in Höhe von 365.000 Euro,

  2. 2.

    für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 564.000 Euro,

  3. 3.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe von 1.135.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 2.064.000 Euro abzugeben.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im. Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(4) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101-059 01) über die Ausgaben gemäß § 31 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis zu 1.000.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt zur Umsetzung des Programms "Investitionspakt Bund -Länder-Kommunen zur energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen" auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Mittel bis zur Höhe von 2,1 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2009 und von 4,2 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2010 im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts in den Einzelplan 04 umzusetzen.

§ 20 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund -, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Mehreinnahmen und nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 innerhalb des Kapitels 0507 Titel für die Zuführungen an eine zweckgebundene Rücklage, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Bündelung der Kurierdienste der unmittelbaren Landesverwaltung und den Aufbau eines landesweiten Kurierdienstes Titel einzurichten sowie Haushaltsansätze, Planstellen und Stellen im Einvernehmen mit den Ressorts innerhalb und zwischen den Einzelplänen umzusetzen. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich von der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) oder durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.
Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anteile des Landes an der "Kieler Flughafengesellschaft mbH" zu veräußern.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des "Einheitlichen Ansprechpartners" in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Zustimmung des Finanzausschusses die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken gegen Deckung an anderer Stelle im Einzelplan 11 einzurichten und zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen und zu ändern.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Darlehensverpflichtungen der LVSH gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu übernehmen, wenn die Ausgaben, die zur Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen erforderlich sind, aus Einsparungen bei den Mietzahlungen an die GMSH oder durch Erstattungen der LVSH gedeckt sind.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Miteigentumsanteil des Bundes an der Liegenschaft Kiel, Adolfstraße 14-28, zu einem Kaufpreis von maximal 1.500.000 Euro zu erwerben. Die Deckung der Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben im Einzelplan 12.

§ 21 HG 2009/2010,SH Beteiligung an der HSH Nordbank AG

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, alle Treuhandverhältnisse bei der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein GmbH (GVB) bezüglich der im wirtschaftlichen Eigentum des Landes stehenden Aktien an der HSH Nordbank AG zusammenzufassen und ab 1. Januar 2009 um längstens bis zu drei Jahre zu verlängern.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, von der GVB. aufgenommene Stille Einlagen der HSH Nordbank AG mit Wandlungspflicht zum Wandlungstermin auf das Land zu übertragen und im Zusammenhang mit dem Börsengang zu veräußern. Sofern ein Börsengang zum 31. Dezember 2010 nicht erfolgt ist, sollen die Aktien treuhänderisch von der GVB gehalten werden. Das Vertragswerk steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses.

(3) Der Veräußerungserlös aus dem Aktienverkauf ist nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglich zur Finanzierung aller Kapitalmaßnahmen durch die GVB aufgenommenen Kredite entsprechen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Eigentum des Landes bzw. in treuhänderischer Verwaltung der GVB stehende Anteile an der HSH Nordbank AG im Zuge eines Börsenganges zu veräußern sowie die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die gesamten Vermögenswerte sowie die korrespondierenden Verbindlichkeiten der GVB auf das Land zu übertragen. Die Übertragungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fall einer drohenden Überschuldung der GVB das wirtschaftliche Risiko aus den von der GVB aufgenommenen Stillen Einlagen der HSH Nordbank AG mit Wandlungspflicht zu übernehmen. Voraussetzung ist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass die Insolvenz droht.

(7) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 22 HG 2009/2010,SH Hochschulen und Forschungsinstitute

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Gesamtsumme den Betrag von 7.250.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf das Entgelt von der Universität Kiel für das dingliche Recht (Baulast) durch Inanspruchnahme des landeseigenen Grundstücks "Haus Weltclub" am Hindenburgufer 78/79 in Kiel von rd. 70 m2 gemäß § 64 Abs. 4 LHO zu verzichten.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die Zusammenführung des Leibniz-Instituts für Meereswissenschaften (IFM-GEOMAR) in 2008 gesicherten Grundstücksrechte auf dem Gelände der "Zentrum für maritime Technik und Seefischmarkt GmbH (ZTS)" auszuüben, wenn die zur Erfüllung sich daraus ergebender Verpflichtungen zu leistenden Ausgaben gedeckt sind. Zur Deckung kann auch eine Rücklage verwendet werden, die aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile des Landes an der ZTS im Jahr 2008 gebildet wurde. Für diesen Zweck darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus neue Titel einrichten und Mittel umsetzen.

§ 23 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen und Fahrzeugvorhaltegesellschaften Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Verpflichtungen des Landes, den Wiedereinsatz von Schienenfahrzeugen während der Amortisationszeit zu garantieren bzw. das Risiko des Mindererlöses beim Verkauf zu übernehmen (Wiedereinsatzgarantie).

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 313.000 Euro

  2. 2.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten schleswig-holsteinischen Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe bis zu 161.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 474.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2013 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 30.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50% betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen max. eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Beteiligungsfonds für Seed- und Start-up Finanzierung bis 2010 gewährten Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können entsprechend angepasst werden. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2010 den Betrag von 20.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Gesamtsumme den Betrag von 7.250.000 Euro nicht übersteigen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Darlehensprogramms "IB.KMUdirekt" für die Jahre 2009 und 2010 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 4.000.000 Euro im Programmteil 1 "kleine Unternehmen" und von 2.000.000 Euro im Programmteil 2 "(kleine) und mittlere Unternehmen" pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf im Programmteil 1 bis zu 40 % und im Programmteil 2 bis zu 35 % betragen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme der aufgrund des Existenzgründungsprogramms Starthilfe Schleswig-Holstein entstehenden Ausfälle in Höhe von bis zu 35 % aus jeweils in den Jahren 2009 und 2010 zugesagten Darlehen garantieren. Die Garantie für die von der Investitionsbank mit eigenem Obligo zugesagten Darlehen darf eine Laufzeit von jeweils bis zu zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 1.500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge auch kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0623 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu Veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf für die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer GmbH zur Sicherung des Projektes "Enterprise Europe Network HH-SH - EEN-" gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung, von bis zu 300.000 Euro jährlich unentgeltlich abgeben.

§ 24 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen nach der Bestimmung des § 63 BBesG in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

§ 25 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine geeignete Einrichtung auf unbestimmte Zeit mit der Abwicklung der Förderaufgaben für das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein (JAW) gegen Entgelt zu beauftragen.

(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Ostseeraum, und bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Nordseeraum, sowie bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV C zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, einer Ländervereinbarung über das europäische Mahnverfahren beizutreten. Sofern sich daraus zusätzliche Ausgaben für Schleswig-Holstein ergeben, wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit in dessen Einzelplan einen entsprechenden Titel nebst Haushaltsvermerk einzurichten. Die Deckung der zusätzlichen Ausgaben erfolgt aus dem Einzelplan 09.

(4) Zur Stärkung einer eigenen Verwaltungszuständigkeit der Gerichte kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit nach Vorlage eines Konzepts Planstellen und Stellen sowie entsprechende Mittel aus dem Kapitel 0901 in die Kapitel 0902, 0904, 0905, 0906 oder 0909 umsetzen.

§ 26 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletzten Versorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantien und sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich durch ein Verhalten der Ethikkommission bei der Ärztekammer im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz ergeben, übernehmen.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für die Maßnahme "Kein Kind ohne Mahlzeit" notwendige Mittel zugunsten der "Stiftung Familie in Not" bereitzustellen sowie Titel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 10 gedeckt.

§ 27 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 17 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EG L 277) sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes

  2. 2.

    Gemeinschaftsinitiative LEADER PLUS für das Land Schleswig-Holstein

  3. 3.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EEF) Förderperiode 2007-2013 der Bundesrepublik Deutschland gem. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. in der Akademie für Natur und Umwelt am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 18.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen und darüber hinaus personelle Ressourcen in einem Umfang von bis zu einer halben Stelle einer Kraft des mittleren Dienstes.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses der NationalparkService gGmbH bei Verlusten aus dem laufenden Betrieb der Nationalparkinformationseinrichtungen sowie zur dauerhaften Gewährleistung der Attraktivität der Informationseinrichtungen zusätzliche Haushaltsmittel zuzuwenden, soweit diese Beträge durch Einsparungen im Einzelplan 13 gedeckt sind.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Schleswig-Holsteinische Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 90.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 12.000 Euro abzugeben.

§ 28 HG 2009/2010,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

(1) Der Ministerpräsident darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(2) Der Ministerpräsident ermächtigt die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro Ertrag bringend anzulegen und ihre Erträge - getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen - im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Stiftung).

(3) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, das Eigentum der sich im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseen Schloss Gottorf befindlichen Kutschensammlung unentgeltlich der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf zu überlassen.

(4) Der Ministerpräsident darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

§ 29 HG 2009/2010,SH Investitionsbank

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung des Wohnraumförderungsprogramms für das folgende Jahr darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Landesmittel zur Wohnraumförderung und zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen schon vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes mit der Maßgabe freigeben, dass die Investitionsbank über die freigegebenen Mittel durch Darlehensbewilligung verfügen und ihre Auszahlung für das nächste Haushaltsjahr verbindlich zusagen darf.

(3) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.

§ 30 HG 2009/2010,SH Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die endgültig im Koordinierungsrahmen festgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne erforderlich ist.

§ 31 HG 2009/2010,SH Föderalismusreform II

Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts und nach Einwilligung des Finanzausschusses für die Umsetzung von im Zusammenhang mit der Föderalismusreform II beschlossenen Maßnahmen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 32 HG 2009/2010,SH Kofinanzierung beschäftigungswirksamer Maßnahmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach entsprechendem Beschluss der Landesregierung zur Kofinanzierung von beschäftigungswirksamen Maßnahmen des Bundes und der EU und nach Zustimmung des Finanzausschusses in den Jahren 2009 und 2010 je bis zu 20.000.000 Euro bereitzustellen. Es darf für die Durchführung die notwendigen Titel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen ausbringen; die Finanzierung ist durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen nachzuweisen.

§ 33 HG 2009/2010,SH Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

§ 34 HG 2009/2010,SH Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 35 HG 2009/2010,SH Änderung von § 122 und § 124 Schulgesetz

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), ist in 2009 und 2010 in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.

    In § 122 Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Prozentsatz" und hinter dem Wort "Regelung" jeweils das Wort "verändert" durch das Wort "erhöht" ersetzt.

  2. 2.

    In § 124 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    "Für Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen der dänischen Minderheiten sind die öffentlichen Gesamtschulen die vergleichbare Schulart."

§ 36 HG 2009/2010,SH Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (1)

§ 31d des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 67) ist in 2009 in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.

    In Absatz 1 werden die Worte "Absätze 2 bis 4" durch die Worte "Absätze 2 bis 4a" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 4 werden die Worte "im Jahr 2009" durch die Worte "im Zeitraum von August bis Dezember 2009" ersetzt.

  3. 3.

    Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

    "(4a) Die Ausgleichszuweisungen betragen im Januar 2009 2,9 Mio. Euro. Davon können die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte bis zu 7,5 % des auf sie entfallenden Betrages zur Abdeckung des ihnen und den Trägern von Kindertageseinrichtungen entstehenden Verwaltungsaufwands einsetzen."



(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1

§ 37 HG 2009/2010,SH Änderung des Kindertagesstättengesetzes(1)

§ 23 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), ist in 2009 und 2010 in folgender Fassung anzuwenden:

Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei der Förderung von Investitionen im Rahmen von Bundesinvestitionsprogrammen keine Anwendung."



(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1

§ 38 HG 2009/2010,SH Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (1)

§ 5 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 147), gilt in 2009 und 2010 mit folgenden Änderungen:

  1. 1.

    Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 neu eingefügt:

    1. "3.

      des dem Land zustehenden Kompensationsbetrages für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Artikel 106b des Grundgesetzes),"

  2. 2.

    Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6."



(1) Amtl. Anm.:
Ändert Ges. i.d. F. d.B. vom 5. Februar 2009, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 6030-1

§ 39 HG 2009/2010,SH Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln. Die Freigabe dafür erforderlicher Haushaltsmittel obliegt dem Finanzausschuss.

§ 40 HG 2009/2010,SH Pakt für Beschäftigung, Qualifizierung und Wachstum

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag und im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Fördermittel zugunsten des Pakts für Beschäftigung, Qualifizierung und Wachstum im Haushalt umzuschichten. Zu diesem Zweck darf das Finanzministerium Titel neu einrichten und Mittel und Verpflichtungsermächtigungen übertragen.

Anlage 1 HG 2009/2010,SH Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2009 und 2010 (1)  (2)  (3)

Anlage als pdf



(1) Red. Anm.:
Zum Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2009 und 2010 s. auch Anlage 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vom 27. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 147).
(2) Red. Anm.:
Zum Gesamtplan des Landeshaushaltsplanes 2009 und 2010 s. auch Anlage 1 des Gesetzes über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 vom 22. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 413).
(3) Red. Anm.:
Nach Artikel 28 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) wird in dem Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein
  1. 1.
    ein neuer Titel 0704 - 891 01 MG 02 mit der Zweckbestimmung "An die Investitionsbank für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren" und einem Ansatz von 60.000,0 T€ im Haushaltsjahr 2010 ausgebracht und
  2. 2.
    vermindert sich der Ansatz 2010 des Titels 1116 - 575 01 MG 01 "Zinsausgaben Ist- und Plan-Portfolio (Kredite und Finanzderivate)" von 1.053.232,0 T€ um 60.000,0 T€ auf 993.232,0 T€.