Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
(Haushaltsgesetz 2011/2012)

Inhaltsübersicht§§
Feststellung des Haushaltsplanes1
Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte2
Kredit- und Zinsmanagement3
Haushaltswirtschaftliche Sperren4
Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen5
Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen6
Bewirtschaftung des Einzelplans 127
Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln8
Struktur- und Funktionalreform9
Deckungsfähigkeit und Rücklagen10
Stellenpläne und Stellenübersichten11
Leerstellen12
Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen13
Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen14
Übernahme von geprüften Nachwuchskräften15
Grundstücksangelegenheiten16
Sonstige Vermögensgegenstände17
Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen18
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport19
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums20
Beteiligung an der HSH Nordbank AG21
Hochschulen und Forschungsinstitute22
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus23
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur24
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerium für Justiz und Gesundheit25
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung26
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur27
Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten28
Investitionsbank29
Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben30
Solländerungen31
Weitergeltung von Bestimmungen32
Änderung des Schulgesetzes33
Schulgirokonten34
Inkrafttreten35
Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2011 und 2012Anlage

§ 1 HG 2011/2012,SH Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein wird in Einnahme und Ausgabe auf

12.192.181.500 Euro für das Haushaltsjahr 2011

und auf

12.186.298.300 Euro für das Haushaltsjahr 2012

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

663.521.000 Euro für das Haushaltsjahr 2011

und auf

571.041.000 Euro für das Haushaltsjahr 2012

festgestellt.

§ 2 HG 2011/2012,SH Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

4.285.779.700 Euro für das Haushaltsjahr 2011

und

3.818.241.400 Euro für das Haushaltsjahr 2012

aufnehmen. Die im Rahmen der Übernahme der Verbindlichkeiten der GVB und der LVSH auf das Land aufzunehmenden Kredite sind auf den Ermächtigungsrahmen anzurechnen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Die Höchstgrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Abs. 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2011 auf 30.000.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2012 auf 70.000.000 Euro festgesetzt.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

§ 3 HG 2011/2012,SH Kredit- und Zinsmanagement

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Abs. 7 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement orientiert sich bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben an der Ergebnis-Risiko-Struktur eines vorgegebenen Referenzportfolios. Die auf der Basis des Zinsänderungsrisikos des Referenzportfolios festgelegten Höchstbeträge für Zinsänderungsrisiken sind einzuhalten. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Mehrbelastungen der künftigen Haushalte mit Zinsausgaben dar, die sich bei einer von den Annahmen der Haushalts- und Finanzplanung abweichenden Entwicklung der Kreditmarktzinsen ergeben. Die Ermittlung der Zinsänderungsrisiken erfolgt mit Hilfe eines standardisierten Risikoszenarios für die Zinsentwicklung.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Bonität der Vertragspartner und die Risikostruktur der abgeschlossenen Geschäfte berücksichtigen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen.

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.

§ 4 HG 2011/2012,SH Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.

§ 5 HG 2011/2012,SH Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Der gemäß § 37 Abs. 2 Buchst. a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.

§ 6 HG 2011/2012,SH Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Abs. 1 oder des § 38 Abs. 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Abs. 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.

§ 7 HG 2011/2012,SH Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.

§ 8 HG 2011/2012,SH Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517,

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesanstalt für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, so sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen ggf. neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben bei Titel 1111 - 913 01 oder durch entsprechende Mehreinnahmen bei Titel 1111 - 353 01 zu decken.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem betroffenen Fachressort für die Einführung der Ressortdeckung im Bereich der Statistik Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke im jeweiligen Einzelplan des für das betreffende Statistikgesetz zuständigen Ministeriums sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel und Haushaltsvermerke einzurichten und für diesen Zweck die erforderlichen Mittel aus dem Einzelplan 04 umsetzen.

(11) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1103 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, neben der Versorgungsrücklage nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - im Zusammenhang mit der Zuführung von Mitteln an einen durch Landesgesetz zu regelnden Versorgungsfonds für beamtetes Personal die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie die hierfür erforderlichen Mittel aus den Einzelplänen umzusetzen.

§ 9 HG 2011/2012,SH Struktur- und Funktionalreform

(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die im Rahmen der Funktionalreform vorgesehene Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform und Verwaltungsmodernisierung erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform oder der Verwaltungsmodernisierung übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Strukturreform von Landesbehörden erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

§ 10 HG 2011/2012,SH Deckungsfähigkeit und Rücklagen

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit folgendes:

  1. 1.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54.

  2. 2.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.

Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Im Kapitel 1105 sind die Ausgaben der Titel 431 01, 432 01 bis 432 29, 439 01 bis 439 05, 631 01, 632 01, 633 01, 633 02, 636 01 bis 636 03 und 671 01 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 5 und eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(4) Alle Ausgaben der Titel 518 01, 518 91 und 1111-919 01 sind gegenseitig deckungsfähig.

(5) Im Kapitel 0903 - Justiz - Justizvollzugsanstalten - kann das Ministerium für Justiz und Gesundheit für Zwecke der Budgetierung über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titelgruppe 61 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugute kommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.

§ 11 HG 2011/2012,SH Stellenpläne und Stellenübersichten

(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Abs. 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 zwangsläufig erfordern.

(4) Zur Erprobung einer Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Planstellen- und Stellengruppen dürfen die Fachministerien mit Einwilligung des Finanzministeriums sowie im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof in geeigneten Bereichen von den Anforderungen des § 49 LHO abweichen.

§ 12 HG 2011/2012,SH Leerstellen

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.

(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.

(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.

§ 13 HG 2011/2012,SH Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Planstellen und Stellen auszubringen. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten.

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten. Die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen. Wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool). Die in 2011 und 2012 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen.

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

§ 14 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 'Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Kapiteln 0711 bis 0716 die sich 2012 nach dem Schulverzeichnis 2010/2011 besoldungsrechtlich ergebenden schülerzahlabhängigen Stellenhebungen und -herabgruppierungen vorzunehmen.

(10) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(11) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Abs. 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(12) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(13) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0620 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0620 MG 06) übertragen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Personalkostenbudgets oder nach einer Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(17) Der Ministerpräsident und das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport werden ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu einer Beamtin oder einem Beamten (Ministerpräsident) und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des höheren Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes (Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport) unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

§ 15 HG 2011/2012,SH Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    in 2011 bis zu 36 und in 2012 bis zu 51 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerpräsidenten, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur oder in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    im Kapitel 0410 bis zu je 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.

§ 16 HG 2011/2012,SH Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist. § 64 Abs. 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung des Röntgenlasers XFEL notwendig ist.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (Teilflächen der Flurstücke 4/31 sowie 4/29 der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Errichtung eines Fraunhofer-Institutes an die Fraunhofer-Gesellschaft zu verkaufen. Ein Preisnachlass kann bis zu 50 % des durch die GMSH festgestellten Verkehrswertes betragen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten des Studentenwerks Schleswig-Holstein für den Bau von Studentenwohnheimen und Wohnungen sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Überlassung der Nutzung an der landeseigenen Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UK S-H) an die Zentrum für Integrative Psychiatrie GmbH in Kiel (ZIP) zum Zwecke einer Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie vorzunehmen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die unentgeltliche Überlassung der Nutzung an der landeseigenen Liegenschaft an der Feldstraße in Kiel (Pastor-Husfeldt-Park) an die Nordeuropäische Radioonkologisches Centrum Kiel GmbH (NRoCK) zum Betrieb des Partikeltherapiezentrums vorzunehmen.

§ 17 HG 2011/2012,SH Sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO zulassen

  1. 1.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,

  2. 2.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert.

§ 18 HG 2011/2012,SH Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswigholsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität oder dem Landeskulturzentrum Salzau, dieses vertreten durch die Landeskulturzentrum Salzau Betriebs-gGmbH, überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein verpflichten, die bei der Investitionsbank ab 1. Januar 2006 entstehenden Darlehensforderungen zum Nennwert bis zur Höhe von je 90.000.000 Euro nach Verrechnung von Tilgungen auf Anfordern zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium darf zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, Kiel, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 10.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen oder sonstige Gewährleistungen, die sich im Zusammenhang mit Privatprozessen gegen das Land Schleswig-Holstein ergeben können, bis zur Höhe von insgesamt 5.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Der Finanzausschuss ist zu informieren.

§ 19 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für Urlaubsansprüche der Beschäftigten der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, in Höhe von 365.000 Euro,

  2. 2.

    für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 685.000 Euro,

  3. 3.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe von 150.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 31 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(5) In der Vermessungs- und Katasterverwaltung gilt eine Wiederbesetzungssperre für alle frei werdenden Arbeitsplätze, die mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen Titel mit Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Das vom Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in Abstimmung mit dem Finanzministerium erarbeitete Maßnahmenpaket steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Innen- und Rechtsausschusses und des Finanzausschusses.

§ 20 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Mehreinnahmen und nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 innerhalb des Kapitels 0507 Titel für die Zuführungen an eine zweckgebundene Rücklage, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Bündelung der Kurierdienste der unmittelbaren Landesverwaltung und den Aufbau eines landesweiten Kurierdienstes Titel einzurichten sowie Haushaltsansätze, Planstellen und Stellen im Einvernehmen mit den Ressorts innerhalb und zwischen den Einzelplänen umzusetzen. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anteile des Landes an der "Kieler Flughafengesellschaft mbH" zu veräußern.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Aufbau eines "Mobilen Sachgebiets" in der Steuerverwaltung im Kapitel 0505 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts ermächtigt, im Zusammenhang mit der Übertragung personalwirtschaftlicher Verwaltungstätigkeiten auf das Landesverwaltungsamt und der Einführung eines zentralen Personalmanagements erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke auszubringen, zu übertragen oder zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Die Ausbringung neuer Planstellen und Stellen ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken; über den Verbleib dieser Planstellen bzw. Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes - VersLastG entspricht.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die Anteile des Landes an der Kieler Flughafengesellschaft mbH unentgeltlich an die Landeshauptstadt Kiel zu übertragen. Zum Ausgleich der fortbestehenden Belastungen darf das Land an die Landeshauptstadt Kiel nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zahlungen leisten.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Umsetzung einer bundesgesetzlichen Regelung zur Rabattierung für Arzneimittel mit den beteiligten Dritten Verträge zur Einrichtung und zum Betrieb einer koordinierenden Stelle abzuschließen. Das Finanzministerium darf zu diesem Zweck Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 21 HG 2011/2012,SH Beteiligung an der HSH Nordbank AG

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg bestehenden Vermögenswerte sowie die daraus entstandenen Gesamtverbindlichkeiten aus der Finanzierung der Beteiligung von der GVB zu übernehmen.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, die im Eigentum des Landes bzw. die durch die GVB im Treuhandverhältnis verwalteten Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(3) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die GVB entsprechen.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 22 HG 2011/2012,SH Hochschulen und Forschungsinstitute

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der vorgesehenen Überführung des Leibniz-Instituts für Meereswissenschaften (IFM-GEOMAR) in die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen zu übertragen oder zu ändern. Nicht verbrauchte Landesmittel aus der Titelgruppe 62 des Kapitels 0623 dürfen einer Rücklage zugeführt werden und sind zweckgebunden für den Erweiterungsbau auf dem Seefischmarktgelände zu verwenden. Ferner wird das Finanzministerium ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Leibniz-Institut für Meereswissenschaften unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

§ 23 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen und Fahrzeugvorhaltegesellschaften Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Verpflichtungen des Landes, den Wiedereinsatz von Schienenfahrzeugen während der Amortisationszeit zu garantieren bzw. das Risiko des Mindererlöses beim Verkauf zu übernehmen (Wiedereinsatzgarantie).

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen zur Sicherung gefährdeter Trassen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 554.000 Euro,

  2. 2.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten schleswig-holsteinischen Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe bis zu 20.000 Euro,

bis zur Höhe von insgesamt 574.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2016 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50 % betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen max. eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Darlehensprogramms "IB.KMUdirekt" für die Jahre 2011 und 2012 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 4.000.000 Euro im Programmteil 1 "kleine Unternehmen" und von 1.000.000 Euro im Programmteil 2 "(kleine) und mittlere Unternehmen" pro Jahr nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf im Programmteil 1 bis zu 40 % und im Programmteil 2 bis zu 35 % betragen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme der aufgrund des Existenzgründungsprogramms Starthilfe Schleswig-Holstein entstehenden Ausfälle in Höhe von bis zu 35% aus jeweils in den Jahren 2011 und 2012 zugesagten Darlehen garantieren. Die Garantie für die von der Investitionsbank mit eigenem Obligo zugesagten Darlehen darf eine Laufzeit von jeweils bis zu zehn Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf in der Summe einen Betrag von 1.000.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge auch kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0623 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu Veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf für die Wirtschaftsförderung und Technologietransfer GmbH zur Sicherung des Projektes "Enterprise Europe Network HH-SH - EEN-" gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung von bis zu 300.000 Euro jährlich unentgeltlich abgeben.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden ab 2011 einzugehen.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle von im Rahmen des Beteiligungsfonds für junge, innovative Unternehmen und Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bis 2013 gewährte Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2013 den Betrag von 6.000.000 Euro und die Ausfallgarantie des Landes in der Summe den Betrag von 975.000 Euro nicht übersteigen.

(15) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(16) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Zusammenhang mit der Auflösung der Innovationsstiftung Schleswig-Holstein (ISH) Planstellen und Stellen sowie erforderliche Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen aus den Rückflüssen des Stiftungskapitals gedeckt ist.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus erforderliche Titel und Haushaltsvermerke zur Erhöhung des Stammkapitals bei der Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH einzurichten sowie die erforderlichen Mittel innerhalb des Einzelplanes 06 bzw. aus dem Einzelplan 06 in andere Einzelpläne umzusetzen.

§ 24 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen nach der Bestimmung des § 63 BBesG in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ermächtigt die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro Ertrag bringend anzulegen und ihre Erträge - getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen - im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Stiftung).

(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit einem möglichen Verkauf des Landeskulturzentrums Salzau erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen zu übertragen oder zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit einer Zusammenführung der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf mit dem Freilichtmuseum Molfsee erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit der Kinodigitalisierung erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 25 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

(1) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.

(2) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ("elektronische Fußfessel") als neue Möglichkeit der Überwachung von Führungsaufsichtsweisungen erforderliche Titel gegen Deckung mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken im Einzelplan 09 einzurichten.

§ 26 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden einen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von sozialen Aufgaben (Sozialvertrag I) für die Dauer von vier Jahren - beginnend ab 01.01.2011 - zu schließen. Das Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1005 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, den mit der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände und den freien Wohlfahrtsverbänden geschlossenen Zuwendungsvertrag über die Wahrnehmung von Aufgaben der ambulanten Suchtkrankenhilfe und der dezentralen Psychiatrie (Sozialvertrag II) um ein Jahr bis zum 31.12.2011 zu verlängern, sowie einen Anschlussvertrag, auch mit einem anderen Vertragspartner, mit einer Laufzeit von drei Jahren zu schließen. Das jeweilige Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1002 - 684 04 begrenzt. Die Mittel werden jährlich in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober ausgezahlt und sind spätestens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres entsprechend den zu schließenden Zielvereinbarungen zu verwenden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für die Maßnahme "Kein Kind ohne Mahlzeit" notwendige Mittel bereitzustellen sowie Titel, Haushaltsvermerke und Verpflichtungsermächtigungen auszubringen. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 10 gedeckt.

(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung oder anderer Ressorts und ggf. im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne § 54 Abs. 2 SchulG erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren in angemessenem und notwendigem Umfang auch über die Dauer der haushaltsrechtlichen Ermächtigung hinaus schließen.

(6) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit einer Neuregelung der durch das AG-SGB XII festgelegten Finanzbeziehungen zu den Kreisen und kreisfreien Städten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

(7) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung und das Finanzministerium werden ermächtigt, mit der Investitionsbank Schleswig-Holstein einen Vertrag zur Gewährung von Darlehen für Krankenhausbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zu schließen. Der Vertrag darf insbesondere folgende Zusagen enthalten:

  • Gewährung von neuen Darlehen zur Krankenhausfinanzierung in Höhe von bis zu 40 Mio. Euro jährlich aus dem Zweckvermögen Wohnraumförderung,

  • Bereitstellung von jährlich 40 Mio. € des Landes aus dem Landeshaushalt für den Schuldendienst des Darlehensbestandes (Altbestand der bis zum 31. Dezember 2010 gewährten Darlehen und Neubestand der ab 1. Januar 2011 gewährten Darlehen) und für Verwaltungskosten der Investitionsbank bis zur Höhe von 0,5 v.H. p.a. des jeweiligen Restkapitals,

  • Ausschüttungen an das Land im Rahmen der Gewinnverwendung der Investitionsbank sind für den Schuldendienst des Darlehensbestandes zu verwenden; in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 gilt dieses nur, soweit die Ausschüttungen 1.500.000 Euro übersteigen,

  • Bereitschaft des Landes, Darlehen, die ab dem 1. Januar 2011 gewährt werden, auf Anforderung der Investitionsbank zum Nennwert zu übernehmen, und zwar mit folgenden Höchstbeträgen:

    2011:35 Mio. Euro
    2012:70 Mio. Euro
    2013:104 Mio. Euro
    2014:137 Mio. Euro
    2015:168 Mio. Euro
    2016:196 Mio. Euro
    2017:224 Mio. Euro
    2018:249 Mio. Euro
    2019:270 Mio. Euro
    2020:289 Mio. Euro
  • Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020; sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.

(8) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Fürsorgeerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 für daraus folgende Aufwendungen (z.B. sächliche Verwaltungsausgaben, Nachzahlungen in eine Rentenversicherung, Renten- und Entschädigungszahlungen) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

§ 27 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 17 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EG L 277) sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,

  2. 2.

    Gemeinschaftsinitiative LEADER PLUS für das Land Schleswig-Holstein,

  3. 3.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EEF) Förderperiode 2007-2013 der Bundesrepublik Deutschland gem. Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

Darüber hinaus wird das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur ermächtigt, für die Förderung der Einführung ökologischer Anbauverfahren Zusagen zu machen, sofern die EU eine Fortsetzung der Förderung über das Jahr 2015 hinaus zulässt.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, 2011 in Höhe von 80.000 Euro und 2012 in Höhe von 130.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, 2011 in Höhe von 10.000 Euro und 2012 in Höhe von 15.000 Euro abzugeben.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Zusammenhang mit der Einführung der Küstenschutzabgabe Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke auszubringen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

§ 28 HG 2011/2012,SH Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der EU Gewährleistungen für Projektbeteiligte aus Schleswig-Holstein bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Ostseeraum, und bis zu einem Betrag von 4.600.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV B, Nordseeraum, sowie bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro für die Abwicklung des Programms INTERREG IV C zu übernehmen sowie mit der Investitionsbank Aufgabenübertragungsverträge gemäß § 8 Abs. 1 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), abzuschließen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

§ 29 HG 2011/2012,SH Investitionsbank

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung des Wohnraumförderungsprogramms für das folgende Jahr darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Landesmittel zur Wohnraumförderung und zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen schon vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes mit der Maßgabe freigeben, dass die Investitionsbank über die freigegebenen Mittel durch Darlehensbewilligung verfügen und ihre Auszahlung für das nächste Haushaltsjahr verbindlich zusagen darf.

(3) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.

§ 30 HG 2011/2012,SH Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan bzw. Koordinierungsrahmen erforderlich ist.

§ 31 HG 2011/2012,SH Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Abs. 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.

§ 32 HG 2011/2012,SH Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Abs. 3 LHO bleibt hiervon unberührt.

§ 33 HG 2011/2012,SH Änderung des Schulgesetzes *)

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789) ist in 2011 und 2012 in folgender Fassung anzuwenden:

1.
§ 113 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die Prozentsätze nach § 122 Abs. 1 Satz 5 und § 124 Satz 1 begrenzt."

2.
In § 122 Abs. 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Prozentsatz" und hinter dem Wort "Regelung" jeweils das Wort "verändert" durch das Wort "erhöht" ersetzt.

3.
In § 124 wird

  1. a)

    in Satz 1 die Angabe "100 %" durch die Angabe "85 %" ersetzt,

  2. b)

    folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    "Abweichend von Satz 1 und 2 sind für das Haushaltsjahr 2011 zur Berechnung der Schülerkostensätze der Gemeinschaftsschulen der dänischen Minderheit die Sach- und Personalkosten zu Grunde zu legen, die im Landesdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an öffentlichen Gesamtschulen im Jahr 2009 entstanden sind."

    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

*)

Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9

§ 34 HG 2011/2012,SH Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln. Die Freigabe dafür erforderlicher Haushaltsmittel obliegt dem Finanzausschuss.

§ 35 HG 2011/2012,SH Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft

Anlage 1 HG 2011/2012,SH Gesamtplan
des Landeshaushaltsplans 2011 und 2012 (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung sowie eines Sondervermögens Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen und zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012 vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746) soll das Haushaltsgesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 818) wie folgt geändert werden:

In dem dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügten Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein

  1. 1.

    wird im Kapitel 1212 ein neuer Titel 884 01 mit der Zweckbestimmung "Zuführung an das Sondervermögen Hochschulsanierung" und einem Ansatz von 40 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2012 ausgebracht;

  2. 2.

    wird im Kapitel 1102 ein neuer Titel 884 01 mit der Zweckbestimmung "Zuführung an das Sondervermögen Energetische Sanierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen" und einem Ansatz von 11,5 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2012 ausgebracht;

  3. 3.

    vermindert sich der Ansatz 2012 im Kapitel 1116 bei Titel 575 01 (MG 01) "Zinsausgaben Ist- und Plan-Portfolio (Kredite und Finanzderivate)" um 51,5 Millionen Euro auf 986.702.900 Euro.

zum Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2011 und 2012

Teil I:Haushaltsübersicht
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Haushaltsübersicht (Beträge in T€) 2011

   Einnahmen
   01 - 0911 - 1921 - 2931 - 3435 - 39Gesamt-
einnahmen
Einzel-
plan
BezeichnungJahrSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
Zuwendungen mit Ausnahme für InvestitionenSchulden-
aufnahme, Zuwendungen für Investitionen
Besondere Finanzierungs-
einnahmen
   - T€ -
01Landtag20110,0128,00,00,00,0128,0
02Landesrechnungshof20110,00,50,00,00,00,5
03Ministerpräsident, Staatskanzlei20110,0133,0470,70,00,0603,7
04Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport20110,024.312,750.113,325.739,66.174,0106.339,6
05Finanzministerium20110,025.842,215.940,00,00,041.782,2
06Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus20110,089.000,2328.140,1140.426,01.175,5558.741,8
07Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur20110,0368,320.068,526.000,0366,046.802,8
09Ministerium für Justiz und Gesundheit20110,0158.004,02.626,90,00,0160.630,9
10Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung20110,04.265,1122.542,822.322,9343,0149.473,8
11Allgemeine Finanzverwaltung20115.913.200,068.468,9581.931,04.337.004,52.981,510.903.585,9
12Hochbaumaßnahmen des Landes20110,02.450,044.000,027.056,60,073.506,6
13Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur201152.180,14.638,451.030,739.799,12.937,4150.585,7
 Summe Haushalt20115.965.380,1377.611,31.216.864,04.618.348,713.977,412.192.181,5
 Summe Haushalt20105.608.883,0468.674,81.166.713,25.119.154,3189.003,212.552.428,5
 mehr(+) / weniger(-) +356.497,1-91.063,5+50.150,8-500.805,6-175.025,8-360.247,0


AusgabenÜberschuss (+) / Zuschuss (-)
41 - 4951 - 5556 - 5961 - 6971 - 7981 - 8991 - 99Gesamt-
ausgaben
Personal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwendungen mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Investitionen und Investitions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
- T€ -
25.494,12.322,70,06.267,50,0324,50,034.408,8-34.280,8
4.904,31.304,60,02,10,070,00,06.281,0-6.280,5
12.626,52.813,60,01.545,80,04.400,00,021.385,9-20.782,2
359.097,638.764,1400,0120.912,84.069,355.341,60,0578.585,4-472.245,8
182.316,210.730,60,01.574,90,0145,00,0194.766,7-152.984,5
16.812,04.824,30,0913.996,41.203,7257.847,71.750,11.196.434,2-637.692,4
1.257.785,28.888,00,0140.943,20,047.079,61.415,51.456.111,5-1.409.308,7
232.166,4143.933,90,032.704,00,01.294,90,0410.099,2-249.468,3
32.388,211.029,60,0941.778,40,064.547,043,01.049.786,2-900.312,4
1.236.882,583.801,33.971.291,81.165.802,910.741,0174.340,961.308,66.704.169,0+4.199.416,9
0,091.350,50,0567,5170.017,03.035,00,0264.970,0-191.463,4
55.518,118.434,90,0117.867,4320,082.604,8438,4275.183,6-124.597,9
3.415.991,1418.198,13.971.691,83.443.962,9186.351,0691.031,064.955,612.192.181,5+0,0
3.315.193,6449.703,94.206.608,83.474.760,9200.380,6912.381,5-6.600,812.552.428,5+0,0
+100.797,5-31.505,8-234.917,0-30.798,0-14.029,6-221.350,5+71.556,4-360.247,0 

noch Haushaltsübersicht 2011

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

(Beträge in T€)

Einzel-
plan
BezeichnungVerpflich-
tungsermäch-
tigungen
Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
  20112012201320142015 ff.
  T€
1234567
03Ministerpräsident, Staatskanzlei13.620,07.300,06.300,020,0 
04Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport21.612,06.852,06.134,04.852,03.774,0
05Finanzministerium3.075,0775,0775,0625,0900,0
06Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus280.993,0161.713,031.562,027.718,060.000,0
07Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur74.439,033.213,013.913,014.113,013.200,0
10Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung25.767,010.190,06.517,05.632,03.428,0
11Allgemeine Finanzverwaltung2.500,01.000,0500,01.000,0 
12Hochbaumaßnahmen des Landes154.676,063.152,050.890,032.594,08.040,0
13Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur86.839,041.727,022.928,013.153,09.031,0
 Zusammen:663.521,0325.922,0139.519,099.707,098.373,0

Teil II:
Finanzierungsübersicht 2011

I.Ermittlung des Finanzierungssaldos    
 1.Ausgaben    
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)  9.127.954,5T€
 2.Einnahmen    
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)  7.905.401,8T€
      ___________ 
 3.Finanzierungssaldo  1.222.552,7T€
      ___________ 
II.Zusammensetzung des Finanzierungssaldos    
 4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
  4.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt4.285.779,7T€  
  4.2Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt3.012.248,8T€  
    ___________   
  Netto-Neuverschuldung (Saldo aus 4.1 und 4.2)  1.273.530,9T€
 5.Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge  -T€
 6.Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen  -T€
 7.Rücklagenbewertung    
  7.1Entnahmen aus Rücklagen1.000,0T€  
  7.2Zuführungen an Rücklagen51.978,2T€  
    ___________   
  Saldo aus 7.1 und 7.2  - 50.978,2T€
      ___________ 
 8.Finanzierungssaldo  1.222.552,7T€
      ___________ 

Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2011

I.Kredite am Kreditmarkt   
 1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 4.285.779,7T€
 2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 3.012.248,8T€
 3.Saldo aus 1. und 2. 1.273.530,9T€
II.Kredite im öffentlichen Bereich   
 4.Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -T€
   ______________________ 
 5.Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften 492,8T€
    ___________ 

Haushaltsübersicht (Beträge in T€) 2012

   Einnahmen
   01 - 0911 - 1921 - 2931 - 3435 - 39Gesamt-
einnahmen
Einzel-
plan
BezeichnungJahrSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen, Einnahmen aus Schulden-
dienst und dgl.
Zuwendungen mit Ausnahme für InvestitionenSchulden-
aufnahme, Zuwendungen für Investitionen
Besondere Finanzierungs-
einnahmen
   - T€ -
01Landtag20120,0138,00,00,00,0138,0
02Landesrechnungshof20120,00,50,00,00,00,5
03Ministerpräsident, Staatskanzlei20120,0133,0466,80,00,0599,8
04Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport20120,023.330,242.254,724.298,06.174,096.056,9
05Finanzministerium20120,025.838,716.645,50,00,042.484,2
06Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus20120,091.838,9345.092,9138.269,01.175,5576.376,3
07Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur20120,0366,520.254,814.000,0366,034.987,3
09Ministerium für Justiz und Gesundheit20120,0160.012,02.479,70,00,0162.491,7
10Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung20120,04.265,4123.924,022.322,9343,0150.855,3
11Allgemeine Finanzverwaltung20126.325.400,068.591,9650.941,73.818.241,43.123,110.866.298,1
12Hochbaumaßnahmen des Landes20120,02.950,045.000,035.306,60,083.256,6
13Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur201273.100,04.640,651.763,040.312,62.937,4172.753,6
 Summe Haushalt20126.398.500,0382.105,71.298.823,14.092.750,514.119,012.186.298,3
 Summe Haushalt20115.965.380,1377.611,31.216.864,04.618.348,713.977,412.192.181,5
 mehr(+) / weniger(-) +433.119,9+4.494,4+81.959,1-525.598,2+141,6-5.883,2


AusgabenÜberschuss (+) / Zuschuss (-)
41 - 4951 - 5556 - 5961 - 6971 - 7981 - 8991 - 99Gesamt-
ausgaben
Personal-
ausgaben
Sächliche Verwaltungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwendungen mit Ausnahme für InvestitionenBaumaß-
nahmen
Sonstige Investitionen und Investitions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere Finanzierungs-
ausgaben
- T€ -
24.493,92.265,00,06.006,20,0590,10,033.355,2-33.217,2
4.904,31.280,80,02,10,063,00,06.250,2-6.249,7
12.299,92.691,50,01.507,20,07.300,00,023.798,6-23.198,8
358.682,138.940,4400,0104.554,60,054.336,00,0556.913,1-460.856,2
180.733,710.971,00,01.629,90,0235,40,0193.570,0-151.085,8
16.672,23.808,90,0938.462,61.003,7255.809,91.891,71.217.649,0-641.272,7
1.242.838,88.848,00,0140.357,60,022.406,61.415,51.415.866,5-1.380.879,2
230.776,4143.894,50,031.788,60,0830,00,0407.289,5-244.797,8
31.742,610.851,50,0958.043,50,064.985,443,01.065.666,0-914.810,7
1.311.567,683.963,03.936.828,91.233.189,4450,0135.098,732.376,66.733.474,2+4.132.823,9
0,092.466,40,0567,5164.602,01.410,00,0259.045,9-175.789,3
54.673,917.639,80,0113.192,1266,087.209,9438,4273.420,1-100.666,5
3.469.385,4417.620,83.937.228,93.529.301,3166.321,7630.275,036.165,212.186.298,3+0,0
3.415.991,1418.198,13.971.691,83.443.962,9186.351,0691.031,064.955,612.192.181,5+0,0
+53.394,3-577,3-34.462,9+85.338,4-20.029,3-60.756,0-28.790,4-5.883,2 

noch Haushaltsübersicht 2012

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

(Beträge in T€)

Einzel-
   plan   
BezeichnungVerpflich-
tungsermäch-
   tigungen   
Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
  2012201320142015 ff.
  T€
123456
04Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport43.401,017.265,010.625,015.511,0
05Finanzministerium270,0270,0  
06Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus281.174,0162.378,030.512,088.284,0
07Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur47.839,019.413,014.113,014.313,0
10Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung11.733,05.650,02.006,04.077,0
11Allgemeine Finanzverwaltung2.500,0500,01.000,01.000,0
12Hochbaumaßnahmen des Landes111.990,053.451,034.999,023.540,0
13Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur72.134,037.714,019.801,014.619,0
 Zusammen:571.041,0296.641,0113.056,0161.344,0

Teil II:
Finanzierungsübersicht 2012

I.Ermittlung des Finanzierungssaldos    
 1.Ausgaben    
  (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)  9.285.638,4T€
 2.Einnahmen    
  (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)  8.367.056,9T€
      ___________ 
 3.Finanzierungssaldo  918.581,5T€
      ___________ 
II.Zusammensetzung des Finanzierungssaldos    
 4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
  4.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt3.818.241,4T€  
  4.2Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt2.877.613,7T€  
    ___________   
  Netto-Neuverschuldung (Saldo aus 4.1 und 4.2)  940.627,7T€
 5.Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge  -T€
 6.Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen  -T€
 7.Rücklagenbewertung    
  7.1Entnahmen aus Rücklagen1.000,0T€  
  7.2Zuführungen an Rücklagen23.046,2T€  
    ___________   
  Saldo aus 7.1 und 7.2  22.046,2T€
      ___________ 
 8.Finanzierungssaldo  918.581,5T€
      ___________ 

Teil III:
Kreditfinanzierungsplan 2012

I.Kredite am Kreditmarkt   
 1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.818.241,4T€
 2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.877.613,7T€
 3.Saldo aus 1. und 2. 940.627,7T€
II.Kredite im öffentlichen Bereich   
 4.Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -T€
   ______________________ 
 5.Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften 493,1T€
    ___________