Gesetz über die Rechtsstellung
und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag
(Hessisches
Fraktionsgesetz)
§ 1 FraktG,HE Fraktionen
(1) 1Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Hessischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammengeschlossen haben. 2Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag und helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. 3Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) 1Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. 2Sie haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. 3Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu hinterlegen.
(3) Dem Ende der Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes steht im Fall der Auflösung des Landtags der Beginn der neuen Wahlperiode gleich.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 2 FraktG,HE Leistungen an Fraktionen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Mittel nach § 3.
(2) Der Landtag kann den Fraktionen Bedienstete für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
(3) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen.
(4) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.
§ 3 FraktG,HE Mittel zur Deckung des Bedarfs
(1) 1Die Fraktionen erhalten Mittel zur Deckung ihres Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. 2Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.
(2) Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen, werden die Mittel nach Abs. 1 um den sich aus der Veranschlagung der Dienstbezüge ergebenden Betrag gekürzt.
(3) Eine Vereinigung von Abgeordneten erhält die Mittel nach Abs. 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(4) 1Fraktionen dürfen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können, erforderlich ist. 2Die Rücklagen dürfen jährlich zwanzig vom Hundert der Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sechzig vom Hundert der jährlichen Mittel nach Abs. 1 betragen.
§ 4 FraktG,HE Rückgewähr
(1) Mittel, die nicht für den in § 2 oder § 3 Abs. 1 und 4 bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des § 6 Abs. 1 zurückzuzahlen.
(2) 1Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. 2Gegenstände, die aus Mitteln nach § 2 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu übertragen, es sei denn, dass sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingegangen ist.
(3) 1Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. 2In diesem Falle entfällt die Pflicht zur Rückgabe und Übertragung von Gegenständen nach Abs. 2.
(4) Die Liquidation erfolgt nach Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des Landtags erlässt.
§ 4a FraktG,HE Schutz des Landtags
(1) Zum Schutze des Landtags findet § 6a des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) in der jeweils geltenden Fassung mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
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1.
An die Stelle des Mitglieds des Landtags tritt die Fraktion, jedoch sind Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 6a HessAbgG dem Fraktionsvorsitzenden oder einem Mitglied des Fraktionsvorstandes bekannt zu geben.
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2.
Im Falle der Feststellung eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 6a Abs. 6 HessAbgG darf die Fraktion Mittel, die sie aus dem Haushalt des Landtags erhalten hat, nicht dazu verwenden, die betroffene Person über den Zeitpunkt, welcher dem Ende der Erstattungsfähigkeit entspricht, hinaus zu beschäftigen.
(2) 1Soweit Mittel entgegen Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, sind sie zurückzuzahlen. 2§ 4 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 FraktG,HE Buchführung
1Erhalten die Fraktionen Mittel nach § 2, so haben sie über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. 2Aus diesen Mitteln beschaffte Sachen mit einem Wert von mehr als 150,00 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
§ 6 FraktG,HE Rechnungslegung der Fraktionen
(1) 1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen. 3Sie ist spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zuzuleiten. 4Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von sechs Monaten zu legen.
(2) 1Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. 2Die Fraktion hat das weitere Mitglied der Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
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1.
Einnahmen
-
a)
Mittel nach § 2
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b)
sonstige Einnahmen
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2.
Ausgaben
-
a)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
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b)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes
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c)
Ausgaben für Arbeitstagungen
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d)
Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente
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e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
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f)
sonstige Ausgaben
-
g)
Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden.
-
(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.
(5) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Mittel nach § 2 zurückzubehalten.
§ 7 FraktG,HE Rechnungsprüfung
1Der Rechnungshof prüft die Fraktionen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 2. 3Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält. 4Die §§ 94 bis 99 der Hessischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung. 5Die Erforderlichkeit der politischen Aufgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.
§ 8 FraktG,HE Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7 geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.
§ 9 FraktG,HE In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.