Bundesgesetz zur Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) *
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Anspruch auf Entschädigung
§ 1 BEG Verfolgte
(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).
(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,
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1.weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
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2.weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
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3.weil er einem Verfolgten nahe gestanden hat.
(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch
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1.der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
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2.der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
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3.der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist.
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4.der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit betroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
Zu § 1: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 2 BEG Verfolgungsmaßnahmen
(1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
(2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen steht nicht entgegen, dass sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.
§ 3 BEG Entschädigungsanspruch
Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz.
§ 4 BEG Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Entschädigung besteht,
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1.
wenn der Verfolgte
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a)
am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
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b)
vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;
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c)
vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat;
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d)
(weggefallen)
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e)
Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt bis zum 30. April 1965 genommen hat oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von 6 Monaten nimmt, nachdem er das Gebiet des Staates verlassen hat, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist; (1)
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f)
als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; gleichgestellt ist, wer aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen ist und am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
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g)
im Wege der Familienzusammenführung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder verlegt, weil er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit ständiger Wartung oder Pflege bedarf oder mindestens 65 Jahre alt ist; § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes findet entsprechende Anwendung;
-
-
2.
wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 1. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2186)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1969 - 1 BvL 19/69 -, ergangen auf Vorlage des Landgerichts Köln, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Artikels I Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Verfolgte betrifft, die nach dem 26. Mai 1965 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes genommen haben oder nehmen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
(2) Als Auswanderung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn der Verfolgte vor dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig verlegt hat.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt nicht dadurch, dass der deportierte Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) zwangsweise in das Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückgeführt worden ist.
(4) Der vertriebene Verfolgte (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) hat auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn sich seine Zugehörigkeit zum deutschen Volk darauf gründet, dass er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat; ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
(5) 1Als Familienzusammenführung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) gilt die Aufnahme durch den Ehegatten, durch Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder durch Stief- oder Pflegekinder, an Kindes Statt Angenommene oder Schwiegerkinder. 2Eine Aufnahme durch Stief- oder Pflegekinder oder an Kindes Statt Angenommene kommt nur in Betracht, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder mindestens drei Jahre lang mit dem Zuziehenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatten.
(6) Der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwangsaufenthalt und der Aufenthalt in einem DP-Lager gelten nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Für Schaden an Grundstücken besteht der Anspruch auf Entschädigung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Verfolgten, wenn das Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl I S. 2317).
§ 4a BEG Ansprüche der Witwe des vor dem 31. Dezember 1952 verstorbenen Verfolgten
(1) 1Ist ein Verfolgter vor dem 31. Dezember 1952 verstorben und hatte er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig, so hat die nicht wieder verheiratete, von der Verfolgung mit betroffene Witwe Anspruch auf Entschädigung, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. 2Dies gilt nicht, wenn der Verfolgte erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in dem in Satz 1 bezeichneten Gebiet begründet hat.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur insoweit, als der Anspruch des Verfolgten auf die Witwe im Erbwege übergegangen wäre, wenn der Verfolgte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt haben würde. 2Der Anspruch ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß zu Gunsten des Witwers einer Verfolgten.
Zu § 4a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 5 BEG Subsidiaritätsklausel
(1) 1Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. 2Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
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die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger,
die Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen,
die Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung.
(2) Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens nur deshalb nicht unter besondere Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 fällt, weil diese in ihrer räumlichen Geltung beschränkt sind oder weil der Verfolgte seinen Anspruch auf Grund besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr geltend machen kann.
Zu § 5: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 6 BEG Ausschluss von der Entschädigung - Verwirkung des Anspruchs
(1) Von der Entschädigung ausgeschlossen ist,
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1.wer Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat; die nominelle Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen schließt den Anspruch auf Entschädigung nicht aus, wenn der Verfolgte unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist;
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2.wer nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat;
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3.wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.
(2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn die Verurteilung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist.
(3) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung einer der Ausschließungsgründe des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 eintritt. 2Die nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
Zu § 6: Geändert durch G vom 25. 6. 1969 (BGBl I S. 645).
§ 7 BEG Versagung und Entziehung des Entschädigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, dass einer der Versagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.
(3) Bereits bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.
§ 8 BEG Geltendmachung der Ansprüche gegen den Staat - Andere Ansprüche
(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, dass durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.
(2) 1Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
Zu § 8: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 9 BEG Mitwirkendes Verschulden - Vorteilsanrechnung
(1) Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens und über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Schaden erlangten Vorteils gelten sinngemäß.
(2) Ein mit der Verfolgung zusammenhängendes Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme steht dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
(3) Ist der Schaden dadurch entstanden, dass der Verfolgte unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung vorgenommen oder unterlassen hat, so steht dies dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen.
(4) Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat oder gewährt, stehen dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird.
(5) Für Schäden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
Zu § 9: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 10 BEG Anrechnung früherer Entschädigungsleistungen
(1) 1Auf die Entschädigung sind aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. 2Dabei sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden.
(2) Leistungen, die nach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) für einen bestimmten Schadenstatbestand und einen bestimmten Zeitraum bewirkt worden sind, werden auf die Entschädigung für diesen Tatbestand und diesen Zeitraum angerechnet.
(3) Stehen dem Berechtigten mehrere Ansprüche zu, die zu verschiedener Zeit befriedigt werden, so ist von der Anrechnung auf Leistungen, die zum laufenden Lebensunterhalt oder zum Aufbau einer ausreichenden Lebensgrundlage erforderlich sind, insoweit abzusehen, als die Anrechnung auf spätere Leistungen gewährleistet ist.
(4) Fürsorge- und Sozialhilfeleistungen sind nicht anzurechnen.
(5) Soweit der Verfolgte für die Zeit vor dem 1. November 1953 Leistungen aus der Arbeitslosenfürsorge erhalten hat, ist die Überleitung des Anspruchs auf Entschädigung auf den Bund ausgeschlossen.
Zu § 10: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).
§ 11 BEG Umrechnung von Vorwährungsgeldansprüchen
(1) Geldansprüche für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 werden in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet.
(2) Das Umrechnungsverhältnis 10 : 2 gilt auch für die nach § 10 anzurechnenden Leistungen, sofern diese in Reichsmark bewirkt worden sind, und für Reichsmarkbeträge, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes auf die Entschädigung anzurechnen sind.
Zu § 11: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 12 BEG Zahlung von Renten
Renten werden frühestens vom 1. November 1953 an in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt.
§ 12a BEG Minderung bei Erhöhung gesetzlicher Rentenleistungen
1Erhöhen sich wiederkehrende Leistungen aus der bundesgesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, so mindern sich die Renten nach diesem Gesetz insgesamt höchstens um den Monatsbetrag, um den sich die wiederkehrenden Leistungen monatlich erhöht haben oder erhöhen. 2Dies gilt sinngemäß im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Rente nach diesem Gesetz.
Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
§ 13 BEG Vererblichkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.
(2) 1Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. 2Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. 3Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. 4Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.
(3) 1Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. 2Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.
Zu § 13: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).
§ 14 BEG Abtretung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs
1Der Anspruch auf Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. 2Die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung ist nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig.
§ 15 BEG Anspruch bei Schaden an Leben
(1) 1Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben besteht, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluss der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten ist. 2Es genügt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) Ist der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes oder innerhalb von acht Monaten nach Beendigung der Deportation oder der Freiheitsentziehung verstorben, so wird vermutet, dass die in Absatz 1 Satz 1 für den Anspruch genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zu § 15: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 16 BEG Arten der Entschädigung bei Schaden an Leben
Als Entschädigung werden geleistet
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1.Rente,
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2.Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
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3.Kapitalentschädigung.
§ 17 BEG Kreis der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen
(1) Die Rente steht folgenden Hinterbliebenen zu:
-
1.der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung oder bis zu ihrem Tode;
-
2.dem Witwer bis zu seiner Wiederverheiratung oder bis zu seinem Tode, wenn die Verfolgte nach dem 31. Dezember 1985 gestorben ist. Ist die Verfolgte vor dem 1. Januar 1986 gestorben, steht dem Witwer die Rente nur zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde;
-
3.den Kindern für die Zeit, in der für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können;
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4.den elternlosen Enkeln unter den Voraussetzungen der Nummer 3, sofern sie der Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zum Tode geführt hat, unterhalten hat, oder, wenn er noch lebte, unterhalten würde;
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5.den Verwandten der aufsteigenden Linie für die Dauer der Bedürftigkeit;
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6.den Adoptiveltern unter den Voraussetzungen der Nummer 5.
(2) Der Witwe oder dem Witwer werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 gleichgestellt
-
1.der schuldlos geschiedene Ehegatte;
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2.der einem schuldlos geschiedenen Ehegatten gleichgestellte frühere Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist;
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3.Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;
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4.die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet keine Anwendung auf einen Ehegatten, der sich aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 entsprechen, von dem verfolgten Ehegatten abgewandt hat.
Zu § 17: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 18 BEG Berechnung der Rente
(1) 1Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. 2Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. 3Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(2) 1Die Rente ist in einem Hundertsatz von weniger als 100 vom Hundert der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 festzusetzen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dies rechtfertigt. 2Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die der Hinterbliebene zu erwerben unterlässt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist.
(3) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 1 zu Grunde zu legen.
§ 19 BEG Monatlicher Mindestbetrag der Rente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für
| bis 31. März 1957 | vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 | vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 | vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 | vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 | ab 1. Oktober 1964 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| die Witwe | 200 DM | 220 DM | 236 DM | 255 DM | 270 DM | 292 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| den Witwer | 200 DM | 220 DM | 236 DM | 255 DM | 270 DM | 292 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Vollwaise | 100 DM | 110 DM | 118 DM | 128 DM | 136 DM | 147 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die erste und zweite Halbwaise, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| wenn keine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je | 75 DM | 83 DM | 89 DM | 97 DM | 103 DM | 111 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| wenn eine Rente für die Witwe oder den Witwer gezahlt wird, je | 55 DM | 61 DM | 66 DM | 72 DM | 76 DM | 82 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die dritte und jede folgende Halbwaise, je | 50 DM | 55 DM | 59 DM | 64 DM | 68 DM | 73 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| den elternlosen Enkel | 100 DM | 110 DM | 118 DM | 128 DM | 136 DM | 147 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| die Eltern oder die Adoptiveltern zusammen | 150 DM | 165 DM | 177 DM | 192 DM | 204 DM | 220 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| einen überlebenden Elternteil oder Adoptivelternteil | 100 DM | 110 DM | 118 DM | 128 DM | 136 DM | 147 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu § 19: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 20 BEG Zusammenrechnung mehrerer Rentenansprüche - Höchstgrenze
(1) 1Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. 2Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. 3§ 19 bleibt unberührt.
(2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.
(3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.
§ 21 BEG Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zu Grunde gelegt waren, nachträglich so geändert, dass die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Hinterbliebene das 68. Lebensjahr vollendet, so ist seine Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
Zu § 21: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 22 BEG
§ 23 BEG Abfindung bei Wiederverheiratung
1Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente. 2Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. 3Leistungen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs zustehen, sind auf die Rente anzurechnen.
§ 24 BEG Kapitalentschädigung
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht den Hinterbliebenen (§ 17) vom Tode des Verfolgten an eine Kapitalentschädigung zu.
§ 25 BEG Berechnung der Kapitalentschädigung
(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 18 bis 20 errechneten Rente zu Grunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt.
(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zu Grunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zu Grunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
Zu § 25: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 26 BEG Übertragung und Vererbung der Ansprüche auf Rente
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich; dies gilt auch für den Anspruch der Witwe oder des Witwers auf Abfindung im Falle der Wiederverheiratung.
(2) 1Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 26: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 27 BEG Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 15 bis 26 Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und Kapitalentschädigungen und für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe Besoldungsübersichten aufstellen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweisen. 3Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Pauschsätze aufgestellt werden.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zu § 27: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 28 BEG Anspruch bei Schaden an Körper oder Gesundheit
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. 2Es genügt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.
(2) § 15 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Als unerheblich gilt eine Schädigung, die weder die geistige noch die körperliche Leistungsfähigkeit des Verfolgten nachhaltig beeinträchtigt hat und voraussichtlich auch nicht beeinträchtigen wird.
§ 29 BEG Arten der Entschädigung bei Schaden an Körper oder Gesundheit
Als Entschädigung werden geleistet
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1.Heilverfahren,
-
2.Rente,
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3.Kapitalentschädigung,
-
4.Hausgeld,
-
5.Umschulungsbeihilfe,
-
6.Versorgung der Hinterbliebenen.
§ 30 BEG Heilverfahren
(1) 1Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Heilverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.
Zu § 30: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).
§ 31 BEG Berechnung der Rente
(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.
(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.
(3) 1Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. 2Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. 3Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterlässt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zu Grunde zu legen.
(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
| von 25 bis 39 v.H. | mindestens 15 und höchstens 40 v.H. |
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| von 40 bis 49 v.H. | mindestens 20 und höchstens 45 v.H. |
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| von 50 bis 59 v.H. | mindestens 25 und höchstens 50 v.H. |
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| von 60 bis 69 v.H. | mindestens 30 und höchstens 55 v.H. |
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| von 70 bis 79 v.H. | mindestens 35 und höchstens 60 v.H. |
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| von 80 und mehr v.H. | mindestens 40 und höchstens 70 v.H. |
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des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
Zu § 31: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
§ 32 BEG Monatlicher Mindestbetrag der Rente
(1) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
| bis 31. März 1957 | vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 | vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 | vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 | vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 | ab 1. Oktober 1964 |
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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| von 25 bis 39 v. H. | 100 DM | 110 DM | 118 DM | 128 DM | 136 DM | 147 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von 40 bis 49 v. H. | 125 DM | 138 DM | 148 DM | 160 DM | 170 DM | 184 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von 50 bis 59 v. H. | 150 DM | 165 DM | 177 DM | 192 DM | 204 DM | 220 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von 60 bis 69 v. H. | 175 DM | 193 DM | 207 DM | 224 DM | 237 DM | 256 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von 70 bis 79 v. H. | 200 DM | 220 DM | 236 DM | 255 DM | 270 DM | 292 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| von 80 und mehr v. H. | 250 DM | 275 DM | 295 DM | 319 DM | 338 DM | 365 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente eines Verfolgten, der in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, beträgt 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 300 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1962 315 Deutsche Mark und ab 1. Oktober 1964 340 Deutsche Mark; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Verfolgte vor dem 1. Januar 1905 geboren ist. 3Der Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag setzt nicht voraus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert ausschließlich auf der Verfolgung beruht.
Zu § 32: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 33 BEG Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung und -beeinträchtigung
(1) 1Der Grad der Minderung und der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist danach zu beurteilen, wie weit der Verfolgte im allgemeinen Erwerbsleben geistig und körperlich leistungsfähig ist. 2Der vor dem Beginn der Verfolgung ausgeübte Beruf oder eine vor diesem Zeitpunkt bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu berücksichtigen.
(2) Stand der Verfolgte vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben, so sind die Minderung und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde.
Zu § 33: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 34 BEG Mehrere Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
1Ist die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbedingte Schädigung auch durch andere Ursachen gemindert, so wird bei der Bemessung der Höhe der Rente nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde gelegt. 2§ 33 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Zu § 34: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 35 BEG Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse
(1) Haben sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zu Grunde gelegt waren, nachträglich so geändert, dass die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht, so ist die Rente neu festzusetzen.
(2) Hat der Verfolgte das 68. Lebensjahr vollendet, so ist die Rente nur dann neu festzusetzen, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht.
(3) § 32 Abs. 2 bleibt unberührt.
Zu § 35: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 36 BEG Kapitalentschädigung
Für die Zeit vor dem 1. November 1953 steht dem Verfolgten vom Beginn der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert an eine Kapitalentschädigung zu.
§ 37 BEG Berechnung der Kapitalentschädigung
(1) 1Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zu Grunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. 2§ 141e bleibt unberührt.
(2) Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zu Grunde zu legen ist, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren.
(3) Für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 beträgt der nach Absatz 1 und 2 zu Grunde zu legende Monatsbetrag zwei Zehnteile des in Deutscher Mark berechneten Monatsbetrages.
(4) § 32 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Zu § 37: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 38 BEG Hausgeld
1Dem Verfolgten steht ein Hausgeld zu, wenn er durch das Heilverfahren einen Verdienstausfall erleidet und die ihm verbleibenden Einkünfte weniger als die Rente betragen, die ihm bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 80 und mehr vom Hundert zu leisten wäre; hierbei ist von 55 vom Hundert des Diensteinkommens auszugehen, das dem Verfolgten bei einer Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zustehen würde (§ 31 Abs. 6). 2Das Hausgeld ist in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den dem Verfolgten verbleibenden Einkünften und der nach Satz 1 zu berechnenden Rente, jedoch nicht über die Höhe des Verdienstausfalls hinaus, zu zahlen.
Zu § 38: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 39 BEG Übertragung und Vererbung der Ansprüche auf Rente
(1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(2) 1Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 39: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 40 BEG Umschulungsbeihilfe
Dem Verfolgten, der zu einer Umschulung für einen anderen Beruf bereit ist, können Beihilfen zu den entstehenden Kosten bewilligt werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Umschulung seine Leistungsfähigkeit wiederherstellen oder bessern wird.
§ 41 BEG Versorgung der Hinterbliebenen
(1) 1Ist der Verfolgte später als acht Monate nach Abschluss der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben, so stehen seinen Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 26 zu. 2Dabei bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 31 Abs. 3.
(2) Es genügt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem auf der Verfolgung beruhenden Schaden an Körper oder Gesundheit und dem Tod wahrscheinlich ist, § 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, steht seinen Hinterbliebenen an Stelle der Rente nach Absatz 1 als Versorgung die dem Verfolgten für seinen Schaden an Körper oder Gesundheit zuletzt gezahlte Rente zu, sofern dies für die Hinterbliebenen günstiger ist.
Zu § 41: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 41a BEG Hinterbliebenenbeihilfe
(1) Ist ein Verfolgter, der bis zum Tode eine Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so erhalten für die Dauer der Bedürftigkeit die Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 die Kinder des Verfolgten eine Beihilfe.
(2) Die Beihilfe wird in Höhe von zwei Dritteln der Rente gewährt, die der Witwe und den Kindern im Falle des § 41 zustehen würde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 41a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 42 BEG Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41a Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Renten und der Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufstellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. 3Auf Grund dieser Übersicht ist der Verfolgte in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Haftstätten als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 anzusehen sind. 2Dabei ist insbesondere auf die Haftstätten abzustellen, die dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32) angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zu § 42: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 43 BEG Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn ein ausländischer Staat unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
-
1.die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, dass der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat, oder
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2.die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden ist; bei den von den Regierungen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung.
(2) Freiheitsentziehungen sind insbesondere polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft und Zwangsaufenthalt in einem Ghetto.
(3) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen, Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und Zugehörigkeit zu einer Straf- oder Bewährungseinheit der Wehrmacht gleichgeachtet.
Zu § 43: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 44 BEG Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit strafgerichtlicher Verurteilung
(1) Ist die Freiheit im Zusammenhang mit einer strafgerichtlichen Verurteilung entzogen worden, so kann die Entschädigung in Zweifelsfällen davon abhängig gemacht werden, dass die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben oder geändert worden ist.
(2) 1Die Aufhebung oder die Änderung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist durch die gerichtliche Entscheidung nachzuweisen, durch welche die Verurteilung aufgehoben oder geändert worden ist. 2Im Falle der Aufhebung oder der Änderung kraft Gesetzes ist eine Bescheinigung der nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Gerichte oder Behörden vorzulegen.
Zu § 44: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 45 BEG Art der Haftentschädigung
1Die Entschädigung nach § 43 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. 3Zu Grunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren die Freiheit entzogen war sowie je 30 Tage der Monate, in denen die Freiheit nur zeitweise entzogen war; mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung werden zusammengerechnet.
§ 46 BEG Übertragung und Vererbung des Anspruchs auf Haftentschädigung
(1) Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nicht übertragbar.
(2) 1Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Anspruch ist beim Übergang im Erbwege auf den Ehegatten, die Kinder, die Enkel oder die Eltern des Verfolgten von der Erbschaftsteuer befreit.
Zu § 46: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 47 BEG Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat.
(2) Hat der Verfolgte unter falschem Namen gelebt, so wird vermutet, dass er in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
Zu § 47: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 48 BEG Art der Entschädigung für Freiheitsbeschränkung
1Die Entschädigung nach § 47 wird als Kapitalentschädigung geleistet. 2Sie beträgt 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsbeschränkung. 3§ 45 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 49 BEG Zusammentreffen mit dem Entschädigungsanspruch für Freiheitsentziehung
Hat der Verfolgte für die Zeit, in der er den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nach § 43, so entfällt insoweit der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung.
§ 50 BEG Übertragung und Vererbung des Anspruchs
1Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung ist nach Maßgabe des § 46 übertragbar und vererblich. 2Für die Befreiung von der Erbschaftsteuer findet § 46 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
§ 51 BEG Anspruch bei Schaden an Eigentum
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, wenn eine ihm im Zeitpunkt der Schädigung gehörende Sache im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preisgegeben worden ist.
(2) Als Preisgabe zur Plünderung ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Verfolgten gehörende Sachen von Personen, die obrigkeitliche Befugnisse ausgeübt oder sich angemaßt haben, veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt worden sind.
(3) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn er ihm gehörende Sachen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht hat im Stich lassen müssen, weil
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1.ihm die Freiheit entzogen worden ist oder er in der Illegalität gelebt hat,
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2.er ausgewandert oder geflohen ist, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen,
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3.er aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist.
(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden an Eigentum durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Zu § 51: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 52 BEG Berechnung und Bemessung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung nach § 51 wird in Deutscher Mark berechnet.
(2) 1Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der zerstörten oder in Verlust geratenen Sache im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung des Wertes der Sache im Zeitpunkt der Schädigung.
(3) 1Im Falle der Verunstaltung einer Sache bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach den Kosten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung zur Wiederherstellung aufzuwenden wären. 2Das Gleiche gilt im Falle der Zerstörung einer Sache, wenn ihre Wiederherstellung möglich ist.
§ 53 BEG Anspruch der Nachfolgeorganisationen
1Steht einer auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichteten Nachfolgeorganisation ein Anspruch auf Rückerstattung oder auf Übertragung einer Sache nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen zu, so hat diese Nachfolgeorganisation hinsichtlich dieser Sache auch den Anspruch auf Entschädigung nach § 51. 2Macht der Verfolgte oder machen seine Erben vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch den gleichen Entschädigungsanspruch geltend, so geht der Entschädigungsanspruch der Nachfolgeorganisation im Zeitpunkt der Geltendmachung auf den Verfolgten oder seine Erben über.
§ 54 BEG Entschädigung bei Einbüßung des Hausrates
(1) 1Hat der Verfolgte durch Zerstörung, Verunstaltung, Preisgabe zur Plünderung oder durch Imstichlassen Hausrat eingebüßt, so kann er vor Festsetzung des Anspruchs nach § 51 oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über diesen Anspruch an Stelle der Entschädigung nach § 51 eine Pauschalabgeltung verlangen. 2Diese beträgt, 1 : 1 in Deutsche Mark umgerechnet, das Eineinhalbfache des im Jahre 1932 erzielten Reineinkommens des Verfolgten, höchstens jedoch 5.000 Deutsche Mark.
(2) 1Haben verfolgte Ehegatten Hausrat eingebüßt, so steht ihnen der Anspruch auf die Pauschalabgeltung gemeinsam zu, ohne Rücksicht darauf, wer von ihnen Eigentümer des Hausrats gewesen ist. 2Ist ein Ehegatte verstorben, so steht der Anspruch auf die Pauschalabgeltung dem überlebenden Ehegatten zu. 3Leben die Ehegatten im Zeitpunkt der Entscheidung getrennt oder sind sie geschieden, so kann jeder Ehegatte die Hälfte der Pauschalabgeltung verlangen.
§ 55 BEG Höchstbetrag der Entschädigung für Schaden an Eigentum
(1) 1Die Entschädigung nach §§ 51, 54 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Dies gilt auch, wenn dem Verfolgten teils allein, teils auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft, die weder ein nicht rechtsfähiger Verein noch eine nichtrechtsfähige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts ist, Entschädigungsansprüche zustehen.
(2) Werden von den in § 53 genannten Nachfolgeorganisationen Ansprüche auf Entschädigung geltend gemacht, so gilt der Höchstbetrag des Absatzes 1 für die Entschädigung, die der Nachfolgeorganisation an Stelle des einzelnen Verfolgten zusteht.
§ 56 BEG Anspruch wegen Schäden an im früheren Reichsgebiet belegenem Vermögen
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er an seinem im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig belegenen Vermögen geschädigt worden ist. 2Eine Schädigung am Vermögen liegt auch dann vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt worden ist. 3Der Anspruch besteht auch, wenn der Schaden durch Boykott verursacht worden ist. 4Für Schaden bis zum Betrage von insgesamt 500 Reichsmark wird keine Entschädigung geleistet.
(2) Ist der Verfolgte nicht nur in der Nutzung seines Eigentums oder Vermögens beeinträchtigt, sondern auch im Bestande dieses Eigentums oder Vermögens geschädigt worden, so wird der Nutzungsschaden in der Weise abgegolten, dass der Entschädigung für den Schaden im Bestande seines Eigentums oder Vermögens ein Betrag von fünf vom Hundert hinzugerechnet wird.
(3) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung auch dann, wenn eine Auswanderung oder deren Vorbereitung zu einem Transferverlust geführt hat. 2Voraussetzung ist, dass der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist und für den zum Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 vom Hundert des Betrages erhalten hat, den er erhalten hätte, wenn er freie Reichsmark zu dem jeweils geltenden amtlichen Kurs hätte transferieren können. 3Die Entschädigung wird in der Weise berechnet, dass der Reichsmarkbetrag, für den der Verfolgte keinen Gegenwert erhalten hat, im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umgerechnet wird. 4Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(4) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden an Vermögen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Zu § 56: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 57 BEG Entschädigungen für Aufwendungen durch Auswanderung, Ausweisung, oder Rückwanderung
(1) 1Der Verfolgte, der aus den Verfolgungsgründen des § 1 in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist, hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die durch die Auswanderung oder Ausweisung entstanden sind; das Gleiche gilt für die notwendigen Aufwendungen, die durch die Rückwanderung entstanden sind. 2§ 56 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge ihm drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist.
(3) Sind die notwendigen Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so wird die Entschädigung nach dem Kurs dieser Währung im Zeitpunkt der Entscheidung berechnet.
(4) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 5.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Zu § 57: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 58 BEG Höchstbetrag der Entschädigung für Vermögens- und Auswanderungsschäden
§ 59 BEG Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. 2Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(2) 1Als Sonderabgaben gelten auch
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1.der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist;
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2.die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung;
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3.die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer;
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4.die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlass der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
2Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank und Entrichtung von Reichsfluchtsteuer gelten als Sonderabgaben nur, wenn der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 zur Auswanderung genötigt gewesen ist.
§ 60 BEG Konkurrenz mit Rückerstattungsansprüchen
(1) 1Der Verfolgte hat den Anspruch nach § 59 auch dann, wenn die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögensgegenständen, die als solche der Rückerstattung unterliegen, entrichtet worden ist. 2Die dem Verfolgten zustehenden Rückerstattungsansprüche gehen bis zur Höhe der nach § 59 für den Annahmewert der einzelnen entzogenen Vermögensgegenstände zu leistenden Entschädigung auf das leistende Land über. 3Ein Verzicht des Verfolgten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung. 4Hat der Verfolgte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen auf die Entschädigung anzurechnen. 5Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehn, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.
(2) 1Hat der Verfolgte die Sonderabgabe ganz oder teilweise aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet und ist er nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet, so wird der Anspruch nach § 59 insoweit im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umgerechnet. 2Der Anspruch nach § 59 besteht nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder des nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat.
§ 61 BEG Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Geldstrafen und Bußen
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Geldstrafen und Bußen, soweit ihm diese aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. 2Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Auferlegung der Geldstrafe oder Buße seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn die Geldstrafe oder die Buße in diesen Gebieten gezahlt oder beigetrieben worden ist. 3Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Geldstrafe oder die Buße im Vertreibungsgebiet gezahlt oder beigetrieben worden ist. 4§ 44 gilt sinngemäß.
(2) § 60 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 61: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 62 BEG Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und außergerichtliche Kosten
1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige außergerichtliche Kosten, soweit ihm die Kosten dadurch entstanden sind, dass gegen ihn aus den Verfolgungsgründen des § 1 ein Strafverfahren oder ein Dienststrafverfahren anhängig gemacht worden ist. 2Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat oder wenn das Verfahren in diesen Gebieten anhängig gewesen ist. 3Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so besteht der Anspruch auch dann, wenn das Verfahren im Vertreibungsgebiet anhängig gewesen ist. 4§ 44 gilt sinngemäß.
Zu § 62: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 63 BEG Schadensvermutung
Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
§ 64 BEG Anspruch bei beruflicher und wirtschaftlicher Benachteiligung
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. 2Ist der Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, so hat er den Anspruch auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat.
(2) Gehört der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird vermutet, dass der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist.
Zu § 64: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 65 BEG Schadensbegriff
Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist.
§ 66 BEG Anspruch bei Verdrängung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Tätigkeit, verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt worden ist.
(2) Der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist die Geschäftsführung des tätigen Teilhabers einer Kapitalgesellschaft des Handelsrechts gleich zu achten, der mit mehr als 50 vom Hundert am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.
(3) Wesentlich ist in der Regel die Beschränkung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn die Beschränkung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.
§ 67 BEG Anspruch auf Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbstständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. 2Hierbei darf die Frage des öffentlichen Bedürfnisses nicht geprüft werden. 3Hängt die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen und Bezugsberechtigungen von besonderen Voraussetzungen ab, so gelten diese in der Person des Verfolgten als gegeben, wenn er die Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt, weil gegen ihn nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gerichtet worden sind.
(2) 1Der Verfolgte, der vor dem 4. September 1939 nach deutschen Vorschriften als Arzt, Zahnarzt oder Dentist zur Kassenpraxis zugelassen war und noch nicht wieder zugelassen ist, gilt weiterhin als zur Kassenpraxis zugelassen. 2Er gilt an dem Ort als zugelassen, an dem er sich niederlässt.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, von denen der Zugang zu bestimmten Berufen abhängig ist.
(4) 1Der Verfolgte hat Anspruch darauf, dass er von einer inzwischen eingeführten Prüfung oder von einem inzwischen eingeführten Befähigungsnachweis befreit wird. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die Prüfung oder der Befähigungsnachweis für alle in diesem Beruf bisher Erwerbstätigen vorgeschrieben ist.
Zu § 67: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 68 BEG Vergabe von öffentlichen Aufträgen
(1) 1Verfolgte sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unbeschadet der Regelungen für Not leidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für Unternehmen, an denen Verfolgte maßgeblich beteiligt sind.
(2) Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechenden Maße eingegliedert ist.
Zu § 68: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 69 BEG Darlehnsgewährung zur Aufnahme der früheren Tätigkeit
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf zinslose oder zinsverbilligte Darlehn, soweit für die Wiederaufnahme seiner früheren selbstständigen oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Geldmittel benötigt werden, die er sich nicht anderweitig beschaffen kann.
(2) 1Der Verfolgte hat den Anspruch nach Absatz 1 auch dann, wenn er eine der dort genannten selbstständigen Erwerbstätigkeiten bereits aufgenommen hat und das Darlehn zur Festigung der Grundlage dieser Tätigkeit erforderlich ist. 2Das gleiche gilt für den in der Ausübung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkten Verfolgten, wenn er das Darlehn zur vollen Entfaltung seiner früheren Erwerbstätigkeit benötigt.
(3) Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 30.000 Deutsche Mark.
§ 70 BEG Darlehn bei Verdrängung aus mehreren selbstständigen Erwerbstätigkeiten
(1) Hat der Verfolgte bei Beginn der Verfolgung mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so steht ihm der Anspruch auf ein Darlehn zur Wiederaufnahme jeder früheren Erwerbstätigkeit zu.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn darf den Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 nicht übersteigen.
§ 71 BEG Darlehnsbedingungen
Der Darlehnsvertrag ist nach Maßgabe der folgenden Bedingungen abzuschließen:
-
1.Das Darlehn ist in der Regel mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen;
-
2.das Darlehn ist nach zwei tilgungsfreien Jahren, spätestens im Verlaufe weiterer zehn Jahre zu tilgen;
-
3.das Darlehn ist nach Möglichkeit zu sichern, insbesondere durch Sicherungsübereignung von Gegenständen, die aus dem Darlehn beschafft werden;
-
4.der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, jährlich über die Verwendung des Darlehns Auskunft zu erteilen; auf Verlangen hat er Einsicht in seine Geschäftsgebarung, insbesondere in seine Geschäftsbücher, zu gestatten; eine Verschlechterung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Rückzahlung des Darlehns gefährden könnte, hat er unverzüglich anzuzeigen;
-
5.der Darlehnsvertrag kann aus einem in der Person oder in den Verhältnissen des Darlehnsnehmers liegenden wichtigen Grund fristlos gekündigt werden.
§ 72 BEG Zusätzliche Darlehnsgewährung
(1) Muss der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit unter besonders erschwerenden Bedingungen aufnehmen und können aus diesem Grund ertraglose Anfangsaufwendungen einschließlich angemessener Lebenshaltungskosten durch das Darlehn nicht hinlänglich ausgeglichen werden, so hat er Anspruch auf ein zusätzliches Darlehn, auf dessen Rückzahlung bei nachweisbar ordnungsmäßiger Verwendung verzichtet werden kann.
(2) Besonders erschwerende Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere dann vorliegen, wenn der Verfolgte seine Erwerbstätigkeit mehr als fünf Jahre hatte unterbrechen müssen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem früheren aufnehmen muss, wenn er sein Geschäftsvermögen eingebüßt hat und es auch im Wege der Rückerstattung nicht in ausreichendem Maße zurückerlangen kann, wenn die Verfolgung den Kreis seiner Geschäftsfreunde besonders stark verringert hat oder wenn ihm das inzwischen erreichte Alter die Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in ungewöhnlichem Maße erschwert.
(3) Der Höchstbetrag des zusätzlichen Darlehns beträgt 20.000 Deutsche Mark.
(4) § 71 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das zusätzliche Darlehn stets zinslos zu gewähren ist.
§ 73 BEG Darlehn für überlebende Ehegatten und Kinder
(1) § 69 Abs. 1 und 2, §§ 70, 71, 72 Abs. 1, 2 und 4 finden auf den überlebenden Ehegatten und die Kinder eines verstorbenen Verfolgten entsprechende Anwendung, wenn sie die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wieder aufgenommen haben oder wieder aufzunehmen beabsichtigen.
(2) Der Gesamtbetrag mehrerer Darlehn im Falle des Absatzes 1 darf die in § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 3 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen.
§ 74 BEG Entschädigung für Verdienstausfall des selbstständig Erwerbstätigen
1Der Verfolgte hat für die Zeit der Verdrängung aus oder der wesentlichen Beschränkung in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Entschädigung. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
§ 75 BEG Entschädigungszeitraum
(1) 1Die Kapitalentschädigung wird nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat. 2Das Gleiche gilt, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet; es wird vermutet, dass dies erst am 1. Januar 1947 der Fall war, wenn der Verfolgte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat.
(2) Eine Lebensgrundlage ist ausreichend, wenn der aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen; dabei ist der Verfolgte in die vergleichbare Beamtengruppe einzureihen, die nach § 76 Abs. 1 für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist.
(3) 1Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist zu dem Durchschnittseinkommen nach Absatz 2 ein Betrag von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. 2Von dem Zeitpunkt an, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Betrag auf 30 vom Hundert; bei Frauen tritt an Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr.
(4) Hat der Verfolgte nach den in § 5 genannten Rechtsvorschriften oder nach § 56 bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so entfällt insoweit der Anspruch auf Kapitalentschädigung.
Zu § 75: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 76 BEG Berechnung der Kapitalentschädigung
(1) 1Ist der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden, so wird die Kapitalentschädigung auf der Grundlage von drei Vierteln der Dienstbezüge errechnet, die einem vergleichbaren Bundesbeamten im Zeitpunkt seiner Entlassung zugestanden hätten. 2Dabei ist an Stelle des Besoldungsdienstalters des Bundesbeamten im Zeitpunkt der Entlassung vom Lebensalter des Verfolgten bei Beginn der Schädigung auszugehen. 3Für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe sind seine Berufsausbildung und seine wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend. 4Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen. 5Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Verfolgten, der erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Ist der Verfolgte in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit wesentlich beschränkt worden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu den erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten ergibt. 2Erreichbare Dienstbezüge sind die Bezüge, die ein vergleichbarer Bundesbeamter am Ende des Entschädigungszeitraumes gehabt hätte. 3War das Durchschnittseinkommen, das der Verfolgte innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Beschränkung gehabt hat, höher als die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kapitalentschädigung in der Höhe festgesetzt wird, die sich aus dem Verhältnis der durch die Beschränkung verursachten Einkommensminderung zu diesem Durchschnittseinkommen ergibt.
(3) Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 oder 2 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen.
(4) 1Die Gesamtzeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, wird als einheitlicher Schadenszeitraum behandelt. 2Das Gleiche gilt für einzelne Zeitabschnitte, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.
Zu § 76: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 77 BEG Anrechnung sonstiger Einkünfte
1Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. 2§ 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 3Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.
Zu § 77: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 78 BEG Berechnung des Entschädigungszeitraums
1Die Kapitalentschädigung wird nach vollen Monaten berechnet. 2Zu Grunde zu legen sind die Kalendermonate, während deren der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war, sowie je 30 Tage der Monate, in denen der Verfolgte nur zeitweise aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung wesentlich beschränkt war.
§ 79 BEG Ende des Entschädigungszeitraums
(1) 1Der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigung geleistet wird, endet spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist. 2Es wird vermutet, dass dies der Fall ist, wenn der Verfolgte das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 vom Hundert verfolgungsbedingt ist.
§ 80 BEG Weiterleistung der Kapitalentschädigung nach rechtskräftiger Entscheidung
Bestehen nach Festsetzung oder nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fort, so wird der der Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 zu Grunde gelegte Jahresbetrag in monatlichen Teilbeträgen solange weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung (§ 123) erreicht ist.
§ 81 BEG Wahl einer Rente statt Kapitalentschädigung
1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Die Rente wird ohne Rücksicht auf die Höhe der Kapitalentschädigung auf Lebenszeit geleistet.
§ 82 BEG Voraussetzung für die Wahl der Rente
(1) 1Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 81 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung keine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und dass ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. 2Die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit ist dem Verfolgten insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(2) § 75 Abs. 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit gleich zu achten.
Zu § 82: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 83 BEG Berechnung der Rente - Höchstbetrag
(1) 1Die Rente wird auf der Grundlage von zwei Dritteln der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten errechnet. 2Dabei ist die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge zu Grunde zu legen. 3§ 76 Abs. 1 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auszugehen ist.
(2) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
| bis zum 31. März 1957 | = | 600 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 | = | 630 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 | = | 660 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 | = | 700 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 | = | 735 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 | = | 785 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ab 1. Januar 1966 | = | 1.000 DM. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Hat der Verfolgte die Rente gewählt, so erhält er für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
Zu § 83: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 84 BEG Frist für die Ausübung des Wahlrechtes auf die Rente
1Das Wahlrecht nach § 81 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 3Die Wahl ist endgültig.
§ 84a BEG Anrechnung früherer Leistungen
Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vor Ausübung des Wahlrechts oder vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll anzurechnen; sie können auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.
Zu § 84a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 85 BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten nach Zuerkennung
(1) 1Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) 1Die Rente der Witwe beträgt 60 vom Hundert und die Rente für jedes Kind 30 vom Hundert der Rente, die dem Verfolgten nach § 83 zugestanden hat oder zugestanden hätte. 2Auf die Rente sind andere Versorgungsbezüge anzurechnen, die wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln gezahlt werden, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 den Betrag von 200 Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1964 den Betrag von 230 Deutsche Mark im Monat übersteigen.
(3) 1Die Renten nach Absatz 2 dürfen zusammen die Rente des Verfolgten nicht übersteigen. 2Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Renten ein höherer Betrag als die Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 85: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 85a BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten vor Zuerkennung
(1) 1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. 2Der Anspruch besteht nur, wenn die Witwe selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mitbetroffen war; er besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 85 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. 2Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. 3Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
Zu § 85a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 86 BEG Selbstständiges Wahlrecht der Witwe
(1) 1Ist der Verfolgte innerhalb der Frist des § 84 verstorben, ohne das ihm zustehende Wahlrecht nach § 81 ausgeübt zu haben, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben. 2Die Frist für die Ausübung des Wahlrechtes nach § 84 beginnt mit dem Tage, an dem der Verfolgte verstorben ist.
(2) 1Ist der Verfolgte vor Beginn der Frist des § 84 verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht nach § 82 vor, so kann die Witwe das Wahlrecht ausüben, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mit betroffen war. 2Auf die Ausübung des Wahlrechtes durch die Witwe findet § 84 entsprechende Anwendung.
(3) 1Wählt die Witwe die Rente, so findet § 85 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten erhalten die Witwe und die Kinder eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, die dem Verfolgten nach § 83 Abs. 3 zugestanden hätte. 3Die Entschädigung verteilt sich nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf die Witwe und die Kinder.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2, in denen der Verfolgte vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstorben ist, wird bei Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe die Rente ab 1. Januar 1960 gezahlt. 2§ 83 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes sein Lebensalter im Zeitpunkt des Todes tritt. 3Für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten wird eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres nicht gewährt.
(5) 1Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente und auf die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 voll anzurechnen. 2Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind. 3Bei der Anrechnung auf die laufende Rente soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, dass dem Berechtigten drei Viertel des Monatsbetrages der Rente verbleiben.
(6) Absatz 4 findet in den Fällen des § 4a entsprechende Anwendung.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 86: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 87 BEG Anspruch bei Schädigung im privaten Dienst
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er im privaten Dienst durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung geschädigt worden ist.
(2) Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn die Versetzung in der Gesamtzeit der Schädigung zu einer Einkommensminderung von mehr als 25 vom Hundert geführt hat.
§ 88 BEG Verlust des Arbeitsplatzes aus anderen Gründen
§ 87 gilt sinngemäß, wenn
-
1.dem Verfolgten von seinem Arbeitgeber unter Beachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen gekündigt worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
-
2.ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht erneuert worden ist, sofern nach der Verkehrssitte oder den Umständen des Einzelfalles die Erneuerung zu erwarten gewesen wäre, wenn keiner der Verfolgungsgründe des § 1 vorgelegen hätte;
-
3.der Verfolgte seinen Arbeitsplatz durch Freiheitsentziehung, Berufsverbot oder dadurch verloren hat, dass er, um nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen, ausgewandert oder geflohen ist oder in der Illegalität gelebt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewiesen oder deportiert worden ist;
-
4.der arbeitslose Verfolgte aus den in Nummer 3 genannten Gründen keinen Arbeitsplatz erlangt hat oder aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist;
-
5.der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz dadurch verloren hat, dass der Arbeitgeber im Zuge der Verfolgung seine Tätigkeit hat einstellen müssen und der Arbeitnehmer wegen seines Dienstes bei diesem Arbeitgeber keine gleichwertige Beschäftigung gefunden hat;
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6.die Aufgaben des Arbeit gebenden Verbandes im Zuge nationalsozialistischer Organisationsmaßnahmen auf einen anderen Verband übergeführt worden sind und der Arbeitnehmer aus den Verfolgungsgründen des § 1 von der allgemeinen Übernahme in den Dienst dieses Verbandes ausgeschlossen geblieben ist.
§ 89 BEG Anspruch auf Wiedereinstellung durch den früheren Arbeitgeber
(1) 1Der Verfolgte hat Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, es sei denn, dass er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist. 2Die Erwerbsunfähigkeit ist nach der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Verfolgten im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen.
(2) Die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes obliegt jedem Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte entlassen worden oder vorzeitig ausgeschieden ist, oder dessen Rechtsnachfolger.
(3) Der in Anspruch genommene Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger kann die Erfüllung des Anspruchs auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verweigern, wenn
-
1.er zur Erfüllung dieses Anspruchs aus zwingenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der Lage ist;
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2.bei Vorhandensein mehrerer Verpflichteter ein anderer Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zur Erfüllung des Anspruchs in erster Linie als verpflichtet anzusehen ist.
(4) Ist die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis als wiederhergestellt.
§ 89a BEG Bevorzugte Arbeitsvermittlung
Verfolgte, die ohne ihr Verschulden eine ständige Tätigkeit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf noch nicht aufgenommen haben, sollen von den Agenturen für Arbeit bevorzugt in freie Arbeitsstellen vermittelt werden.
Zu § 89a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
§ 90 BEG Darlehnsgewährung
1Hat der Verfolgte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen oder weist er nach, dass er die Voraussetzungen für die erfolgreiche Aufnahme einer solchen Tätigkeit erfüllt, so finden §§ 69, 71 entsprechende Anwendung. 2§ 72 gilt sinngemäß.
Zu § 90: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 90a BEG Bevorzugung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Hat der Verfolgte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, so findet § 68 entsprechende Anwendung.
Zu § 90a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 91 BEG Entschädigung für Verdienstausfall bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. 2Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
§ 92 BEG Kapitalentschädigung
(1) Auf die Kapitalentschädigung finden die §§ 75, 76 Abs. 1, 2 und 4, §§ 78 bis 80 entsprechende Anwendung.
(2) 1Hat der Verfolgte keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung, so ist der Summe der nach Absatz 1 errechneten Bezüge ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert hinzuzurechnen. 2Der Zuschlag von 20 vom Hundert entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung nach §§ 134 bis 137 hat.
(3) § 77 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass außer dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen solche Entschädigungen, Zuwendungen, Unterhaltsbeiträge oder ähnliche Leistungen anzurechnen sind, die der Verfolgte aus einer vor der Verfolgung ausgeübten Tätigkeit im privaten Dienst von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger erhalten hat oder erhält.
Zu § 92: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 93 BEG Wahl einer Rente statt Kapitalentschädigung
1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen.
§ 94 BEG Voraussetzung für die Wahl der Rente
Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 93 ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
§ 95 BEG Höchst- und Mindestbetrag der Rente
(1) Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt
| bis zum 31. März 1957 | = | 600 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. April 1957 bis 31. Mai 1960 | = | 630 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Juni 1960 bis 31. Dezember 1960 | = | 660 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Januar 1961 bis 30. Juni 1962 | = | 700 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Juli 1962 bis 30. September 1964 | = | 735 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vom 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1965 | = | 785 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ab 1. Januar 1966 | = | 1.000 DM | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt 100 Deutsche Mark.
(3) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300 Deutsche Mark im Monat übersteigt. 2Der Betrag von 300 Deutsche Mark erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 60 Deutsche Mark im Monat und für jedes Kind, für das nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 20 Deutsche Mark im Monat. 3Ab 1. Januar 1961 erhöhen sich der Betrag von 300 Deutsche Mark auf 350 Deutsche Mark, der Betrag von 60 Deutsche Mark auf 80 Deutsche Mark und der Betrag von 20 Deutsche Mark auf 30 Deutsche Mark im Monat. 4Ab 1. Oktober 1964 erhöhen sich der Betrag von 350 Deutsche Mark auf 400 Deutsche Mark, der Betrag von 80 Deutsche Mark auf 100 Deutsche Mark und der Betrag von 30 Deutsche Mark auf 40 Deutsche Mark. 5Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 errechneten Rente.
Zu § 95: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 96 BEG Frist für die Ausübung des Wahlrechts auf die Rente
(1) 1Das Wahlrecht nach § 93 ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten oder, wenn der Verfolgte im außereuropäischen Ausland wohnt, bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde auszuüben. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Bescheid der Entschädigungsbehörde unanfechtbar oder die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 3Die Wahl ist endgültig.
(2) § 84a findet entsprechende Anwendung.
Zu § 96: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 97 BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten nach Zuerkennung
(1) 1Ist der Verfolgte nach nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so findet § 85 entsprechende Anwendung. 2Der Berechnung der Rente ist die Rente zu Grunde zu legen, die dem Verfolgten nach §§ 93, 95 zugestanden hat oder zugestanden hätte.
(2) 1Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder den Witwer 60 Deutsche Mark, für jedes Kind 30 Deutsche Mark; § 95 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 2Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen.
Zu § 97: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 97a BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten vor Zuerkennung
1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. 2Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.
Zu § 97a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 98 BEG Selbstständiges Wahlrecht der Witwe
§ 99 BEG Ansprüche der verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnahmen Bezüge entgangen sind:
-
1.
bei Beamten und Berufssoldaten
-
a)
Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils,
-
b)
Entfernung aus dem Dienst,
-
c)
Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung,
-
d)
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
-
e)
Versetzung in den Wartestand,
-
f)
Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem Endgrundgehalt;
-
-
2.
bei Versorgungsempfängern
-
a)
Vorenthaltung der Versorgungsbezüge,
-
b)
Kürzung der Versorgungsbezüge;
-
-
3.
bei Angestellten und Arbeitern
-
a)
Entlassung,
-
b)
vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
-
c)
Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn;
-
-
4.
bei nicht beamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen
Entziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).
2Es wird vermutet, dass das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätte.
(2) 1Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. 2Als Entlassung gelten ferner bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erwähnten Gebieten die Ablehnung der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter.
(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.
§ 100 BEG Ausschluss des Anspruchs
1Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Zusammenhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung gerechtfertigt gewesen wäre. 2Die Verheiratung einer verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist kein beamten- oder tarifrechtlicher Grund im Sinne des Satzes 1.
§ 101 BEG Maßnahmen auf Grund Strafurteils oder Dienststrafurteils
1Ist eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch Strafurteil oder durch Dienststrafurteil ausgesprochen worden oder ist sie die gesetzliche Folge eines solchen Urteils, so findet § 44 entsprechende Anwendung. 2Der Aufhebung des Urteils steht die Beseitigung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im Gnadenwege gleich.
§ 102 BEG Entschädigung für entgangene Bezüge
(1) Der Beamte, dem auf Grund einer der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen Dienstbezüge entgangen sind, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, wenn er
-
1.keine Versorgungsbezüge erhalten hat, in Höhe von drei Vierteln der ihm zuletzt gewährten Dienstbezüge;
-
2.Versorgungs- oder Wartestandsbezüge erhalten oder ein niedrigeres Diensteinkommen gehabt hat, insoweit als diese Bezüge hinter drei Vierteln der ihm bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Dienstbezüge zurückgeblieben sind.
(2) Gehaltskürzungen auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt I S. 517, 522), der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) und der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 738) werden nur für den Zeitraum berücksichtigt, in dem sie für die Reichs- und Bundesbeamten gegolten haben.
(3) Befand sich der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung im Wartestand (einstweiligen Ruhestand), so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Wartestandsbezüge tritt.
(4) 1Hatte der Beamte im Zeitpunkt der Schädigung eine vorgeschriebene oder übliche Laufbahnprüfung abgelegt, aber noch keine planmäßige Anstellung erlangt, so finden Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle einer Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der letzten Dienstbezüge eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge der Eingangsstufe seiner Dienstlaufbahn tritt. 2Dies gilt auch im Falle der Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter (§ 99 Abs. 2 Satz 2).
(5) § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 103 BEG Ansprüche verfolgter Ruhestandsbeamter, Witwen und Waisen
Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen, denen Versorgungsbezüge ganz oder teilweise vorenthalten worden sind (§ 99 Abs. 1 Nr. 2), haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der entgangenen Versorgungsbezüge.
§ 104 BEG Ansprüche der Hinterbliebenen verfolgter Beamter
(1) Ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines verfolgten Beamten oder Versorgungsempfängers, der als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahme (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) keine oder nur gekürzte Versorgungsbezüge erhalten hat, hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe der nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften sich ergebenden Hinterbliebenenbezüge unter Zugrundelegung der Kapitalentschädigung, die dem Verfolgten nach den §§ 102, 103 zugestanden hätte.
(2) 1Es genügt, dass der versorgungsberechtigte Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. 2Im Übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 105 BEG Berechnung der Entschädigung bei aufeinander folgender Schädigung
1Bei einem Beamten oder Versorgungsempfänger, der auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2) geschädigt worden ist, bemisst sich die Kapitalentschädigung nach dem Rechtsverhältnis im Zeitpunkt der ersten Schädigung. 2War der Beamte im Zeitpunkt einer späteren Maßnahme entsprechend seiner früheren Rechtsstellung wiederverwendet, so bemisst sich die Kapitalentschädigung für die Folgezeit nach dem letzten Dienstverhältnis.
§ 106 BEG Anwendung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
1Für die Bemessung der Entschädigung nach §§ 102 bis 105 sind die Vorschriften des für die Bundesbeamten am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Versorgungsrechts anzuwenden. 2Dabei sind die Dienstbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig wären, und die Kinderzuschläge zu Grunde zu legen.
Zu § 106: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 107 BEG Anrechnung von Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln und von Arbeitseinkommen
(1) 1Auf die Kapitalentschädigung nach §§ 102 bis 106 sind für den gleichen Zeitraum gewährte Versorgungsbezüge, Kapitalabfindungen, Unterhaltsbeiträge, Zuwendungen und ähnliche Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln mit Ausnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge in vollem Umfange anzurechnen. 2Bezüge, die bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bereits berücksichtigt sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 2, §§ 103, 104) bleiben bei der Anrechnung außer Betracht.
(2) 1Ein Berechtigter, der durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft ein Einkommen erzielt hat, erhält die Kapitalentschädigung insoweit, als diese zusammen mit dem Einkommen und den in Absatz 1 genannten Leistungen
-
1.bei einem entlassenen, vorzeitig in den Ruhestand oder in den Wartestand versetzten Beamten das Diensteinkommen, das der Beamte bei Belassung im Dienst in regelmäßiger Dienstlaufbahn erreicht hätte,
-
2.bei einem Ruhe- oder Wartestandsbeamten die dem Ruhegehalt oder Wartegeld zu Grunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
-
3.bei einer Witwe 75 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2,
-
4.bei einer Waise 40 vom Hundert der Dienstbezüge nach Nummer 2
nicht übersteigt. 2Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.
§ 108 BEG Entschädigung für verfolgte Berufssoldaten
(1) §§ 102 bis 107 finden auf Berufssoldaten der früheren Wehrmacht sowie ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) 1Für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B ist die zu § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes als Anlage beigefügte Tabelle maßgebend. 2Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich, insbesondere für die Frage, welche Bezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge zu gelten haben, nach den für Beamte geltenden Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
(3) Zur früheren Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), die Reichswehr und die alte Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe).
Zu § 108: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 109 BEG Entschädigung für verfolgte versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter
§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
Zu § 109: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 110 BEG Entschädigung für sonstige Angestellte und Arbeiter
(1) §§ 87, 88, 90 bis 98 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten und einen solchen Anspruch auch ohne die Schädigung nicht erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten und Arbeiter sowie ihre Hinterbliebenen haben abweichend von § 99 Abs. 1 Anspruch auf Entschädigung auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an sie laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten.
Zu § 110: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 111 BEG Entschädigung für nichtbeamtete Hochschulprofessoren und Privatdozenten
(1) Nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 99 Abs. 1 Nr. 4) haben Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von drei Vierteln der Dienstbezüge, die ihnen zugestanden hätten, wenn ihnen im Zeitpunkt der Schädigung eine Diätendozentur übertragen worden und das Gesetz über die Besoldung der Hochschullehrer vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 252) in diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gewesen wäre.
(2) §§ 104 bis 107 finden entsprechende Anwendung.
§ 112 BEG Entschädigung für Bedienstete von Religionsgesellschaften
1§§ 109, 110, 88 finden auf Verfolgte, die im Dienst von Religionsgesellschaften oder jüdischen öffentlichen Einrichtungen gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch für die Zeit nach dem 1. April 1950, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem an laufende Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden.
Zu § 112: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 113 BEG Schädigung in selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Ist der Verfolgte selbständig und unselbständig erwerbstätig gewesen und ist er nur in einer der beiden Erwerbstätigkeiten geschädigt worden, so sind für die Entschädigung nur die diesen Schaden regelnden Vorschriften maßgebend.
(2) Ist der Verfolgte sowohl in seiner selbstständigen als auch in seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden, so ist für den Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente entscheidend, aus welcher Erwerbstätigkeit er nicht nur vorübergehend das höhere Einkommen bezogen hat.
(3) Ist das Einkommen des Verfolgten aus seiner selbstständigen und seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit annähernd gleich gewesen, so ist sein Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente wie der eines nur selbständig Erwerbstätigen zu behandeln.
§ 114 BEG Entschädigung bei Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit
(1) Der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, sowie seine Hinterbliebenen haben Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86.
(2) 1Eine Berufsausbildung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Verfolgte alle für den erstrebten Beruf vorgeschriebenen staatlichen Prüfungen abgelegt hat, jedoch aus den Verfolgungsgründen des § 1 eine für die Aufnahme dieses Berufs vorgeschriebene staatliche Zulassung nicht erlangt hat. 2Die Entschädigung wird in diesem Falle frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
(3) Ist den Umständen nach anzunehmen, dass der Verfolgte keine selbstständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so haben der Verfolgte sowie seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 90 bis 98.
(4) Die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt sich nach seiner Berufsausbildung und nach seinem mutmaßlichen Einkommen.
(5) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen eine Entschädigung nach § 102 Abs. 4 Satz 2, §§ 104 bis 107 erhalten.
Zu § 114: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 114a BEG Entschädigung bei Versagung der Erteilung der Lehrbefugnis
(1) § 114 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn dem Verfolgten, der den Beruf eines Lehrers an einer wissenschaftlichen Hochschule erstrebt hat, die dafür vorgeschriebenen oder üblichen staatlichen oder wissenschaftlichen Prüfungen abgelegt hat und dem die Zulassung zur Habilitation in Aussicht gestellt war, aus den Verfolgungsgründen des § 1 die Erteilung der Lehrbefugnis versagt worden ist.
(2) Die Entschädigung wird nach Maßgabe der §§ 87, 90 bis 98 frühestens von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Verfolgte den erstrebten Beruf hätte aufnehmen können.
(3) § 114 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 114a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 115 BEG Entschädigung für Schaden in der Ausbildung
(1) Als Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von § 65 gilt auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluss von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat.
(2) § 67 Abs. 1, 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zu § 115: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 116 BEG Kapitalentschädigung
Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 Deutsche Mark.
Zu § 116: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 117 BEG Darlehnsgewährung nach Abschluss der Ausbildung
(1) 1Der Verfolgte hat nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung Anspruch auf ein Darlehn. 2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Der Höchstbetrag des Darlehns beträgt 10.000 Deutsche Mark. 2§ 71 findet entsprechende Anwendung.
§ 118 BEG
(weggefallen)
§ 119 BEG Ausbildungsbeihilfe für Kinder
(1) 1Kinder, die wegen der Verfolgung ihrer Eltern ihre erstrebte Berufsausbildung oder ihre vorberufliche Ausbildung nicht haben aufnehmen oder beenden können, haben, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, Anspruch auf eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen, die bei der Nachholung ihrer Ausbildung erwachsen. 2Der Anspruch besteht nur, soweit die Eltern wegen der Verfolgung nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
(2) 1Es genügt, dass die Kinder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen. 2Im Übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. 2Die Beihilfe darf für jedes Kind den Betrag von insgesamt 10.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(4) 1Auf die Beihilfe sind Leistungen anzurechnen, die das Kind nach anderen Gesetzen wegen eines erlittenen Schadens für seine Ausbildung aus deutschen öffentlichen Mitteln erhalten hat. 2§ 10 bleibt unberührt.
Zu § 119: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 120 BEG
(weggefallen)
§ 121 BEG
(weggefallen)
§ 122 BEG
(weggefallen)
§ 123 BEG Höchstbetrag der Kapitalentschädigung für Berufsschaden
(1) Die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) *Die Beihilfe und die Entschädigung für Schaden in der Ausbildung sowie die Entschädigung nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in den Höchstbetrag einzurechnen.
§ 124 BEG Minderung des Höchstbetrages bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
Soweit nach §§ 99 bis 109, 111 ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener Anspruch auf Entschädigung hat, mindert sich der Höchstbetrag des § 123 in dem Verhältnis, in dem nach versorgungsrechtlichen Vorschriften die Hinterbliebenenbezüge zu dem Ruhegehalt oder Ruhelohn des verstorbenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes stehen.
§ 125 BEG Kapitalentschädigung aus Dienstverhältnis zu Gunsten mehrer Berechtigter
Der Höchstbetrag des § 123 gilt auch dann, wenn Kapitalentschädigungen nach §§ 99 bis 109, 111 aus einem Dienstverhältnis zu Gunsten mehrerer Berechtigter zu zahlen sind.
§ 125a BEG Anrechnung von Wiedergutmachungsansprüchen
Hat der Verfolgte für denselben Schadenstatbestand und denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie Anspruch auf Wiedergutmachung nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes, so steht ihm der Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nur insoweit zu, als dieser den Anspruch auf Wiedergutmachung nach den genannten Rechtsvorschriften übersteigt.
Zu § 125a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 126 BEG Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 65 bis 98 sowie der §§ 110 bis 125a Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Hierbei kann sie als Grundlage für die Berechnung der Kapitalentschädigungen und der Renten Bestimmungen über die Einreihung des Verfolgten in eine seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Schädigung vergleichbare Beamtengruppe mit aufsteigenden Gehältern treffen und Tabellen für das durchschnittliche Diensteinkommen und die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufstellen. 3Zur Durchführung der §§ 75, 82 und 92 können Tabellen aufgestellt werden, die das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung ausweisen. 4Ferner kann die Bundesregierung nähere Bestimmungen für die Berechnung der in §§ 93 bis 98 bezeichneten Renten treffen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
-
1.die monatlichen Höchstbeträge der Rente nach § 83 Abs. 2, § 95 Abs. 1,
-
2.die Rentenbeträge nach § 93,
-
3.
angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zu § 126: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 127 BEG Entschädigung für Schaden aus Lebensversicherung
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, dass ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist.
(2) 1Ein nicht verfolgter Bezugsberechtigter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer Verfolgter ist und der Bezugsberechtigte Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. 2Es genügt, dass der Bezugsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. 3Im Übrigen finden die §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 128 BEG Entschädigung für Schaden aus Kapitalversicherung
(1) 1Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Kapitalleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, dass der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung und einer etwaigen Leistung nach den Gesetzen zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. 2Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) 1Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen und andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, dass Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. 2Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. 3Zinsen werden nicht berechnet.
(3) 1Sind auch die Ansprüche aus der Prämienreserve verloren gegangen, so erhält der Berechtigte an Stelle der Kapitalentschädigung nach Absatz 1 als Kapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. 2Der Reichsmarkbetrag der Rückvergütung ist im Verhältnis 10 : 2 in Deutsche Mark umzurechnen. 3Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, dass Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgerechnet werden.
Zu § 128: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 129 BEG Entschädigung für Schaden aus Rentenversicherung
(1) 1Entschädigung für Schaden an einer Lebensversicherung, die eine Rentenleistung zum Gegenstand hat, wird in der Weise geleistet, dass der Berechtigte als Rente die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung oder einer Leistung nach den Rentenaufbesserungsgesetzen erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. 2Leistungen auf Grund von Verbindlichkeiten, die auf Reichsmark lauteten oder nach den vor der Währungsumstellung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, werden unter Anwendung der aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens erlassenen Gesetze und Verordnungen berechnet.
(2) 1Nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen oder andere Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten werden auf die Rente mit der Maßgabe angerechnet, dass Reichsmarkbeträge im Verhältnis 10 : 1 in Deutsche Mark umgerechnet werden. 2Ein zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigter im Sinne des Satzes 1 ist nicht das Deutsche Reich oder ein deutsches Land, wenn diese die Versicherungsleistung im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Empfang genommen haben. 3Zinsen werden nicht berechnet. 4Die Summe der anzurechnenden Beträge ist dem Versicherungsverhältnis entsprechend zu verrenten. 5Die Rente nach Absatz 1 ist um die so ermittelten Beträge zu kürzen.
(3) 1An Stelle der Rente nach Absatz 1 erhält der Berechtigte als Entschädigung die Leistungen, die er erhalten würde, wenn die Versicherung im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt worden wäre, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. 2Leistungen des Versicherers werden nach Absatz 2 auf diese Rente angerechnet.
(4) Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrag abzugelten.
(5) Rentenleistungen, die nach dem Versicherungsverhältnis zu bewirken waren und seit Eintritt des Versicherungsfalles rückständig sind, werden in einer Summe unverzinst nachgezahlt.
Zu § 129: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 130 BEG Konkurrenz mit Rückerstattungsansprüchen
(1) 1Stehen dem Berechtigten nach den Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und den Rechtsvorschriften zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder ein deutsches Land zu, so kann er eine Entschädigung nach §§ 128, 129 nur gegen Abtretung dieser Ansprüche bis zur Höhe der Entschädigung an das leistende Land verlangen. 2Ein Verzicht des Berechtigten auf den Rückerstattungsanspruch hat gegenüber dem leistenden Land keine Wirkung.
(2) 1Hat der Berechtigte im Wege der Rückerstattung Leistungen erhalten, so ist der Wert dieser Leistungen im Falle des § 128 auf die Kapitalentschädigung und im Falle des § 129 auf die rückständigen Rentenleistungen und die laufende Rente voll anzurechnen. 2Anzurechnen sind auch Vorleistungen und Darlehn, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger gewährt worden sind.
§ 131 BEG Nichterfüllte fällige Versicherungsansprüche
1Hat der Versicherer fällige Ansprüche im Zuge der Verfolgung nicht erfüllt, so bestimmen sich die Ansprüche des Berechtigten ausschließlich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Der Berechtigte kann jedoch Entschädigung nach §§ 127 bis 130 verlangen, soweit die Verfolgung dazu geführt hat, dass er die Erfüllung eines Anspruchs auf eine Kapital- oder eine Rentenleistung durch den Versicherer nicht mehr erlangen kann.
§ 132 BEG Keine Entschädigung für Schäden aus anderen Versicherungsverhältnissen
Für Schäden an anderen als den in §§ 127 bis 129 behandelten Versicherungen wird keine Entschädigung nach diesem Gesetz geleistet.
§ 133 BEG Höchstbetrag der Entschädigung
(1) 1Die Entschädigung nach §§ 127 bis 130 darf für den einzelnen Versicherungsnehmer oder die Bezugsberechtigten insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer oder ein Bezugsberechtigter an mehreren Versicherungen geschädigt worden ist.
(2) *Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.
§ 134 BEG Anspruch auf Entschädigung für Versorgungsschäden
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist.
(2) 1Anspruch auf Entschädigung hat auch der Hinterbliebene eines Verfolgten, wenn er als Folge einer gegen diesen gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. 2Es genügt, dass der Hinterbliebene die Voraussetzungen des § 4 erfüllt. 3Im Übrigen finden §§ 5 bis 14 entsprechende Anwendung.
§ 135 BEG Entfallen des Entschädigungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt,
-
1.soweit der Berechtigte von dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger wieder Versorgungsleistungen erhält;
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2.soweit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder wenn durch Vergleich festgestellt ist, dass der Versorgungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu Versorgungsleistungen an den Berechtigten verpflichtet ist;
-
3.wenn der Berechtigte nach dem 8. Mai 1945 gegenüber dem Versorgungspflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger auf die Versorgungsleistungen verzichtet hat oder für diese Leistungen abgefunden worden ist;
-
4.soweit der Berechtigte auf Grund eines nach der Schädigung begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen erhält.
(2) Der Anspruch entfällt auch dann, wenn der Verfolgte in seiner selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden ist, aber als selbstständig Erwerbstätiger entschädigt wird; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines solchen Verfolgten.
§ 136 BEG Umfang der Entschädigung
(1) Als Entschädigung erhält der Berechtigte die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden.
(2) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
(3) *Renten bis zu einem Monatsbetrag von zehn Deutsche Mark sind nach dem Bewertungsgesetz zu kapitalisieren; sie sind mit dem kapitalisierten Betrage abzugelten.
§ 137 BEG Höchstbetrag der Entschädigung
(1) Die Entschädigung nach §§ 134 bis 136 darf für den einzelnen Verfolgten und für seine Hinterbliebenen insgesamt 25.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) *Der Kapitalwert der Rente ist unter entsprechender Anwendung des Bewertungsgesetzes zu errechnen.
§ 138 BEG Regelung von Schäden in der Sozialversicherung
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Sozialversicherung erlitten haben, richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung(1) ; befristete Anträge nach diesen Rechtsvorschriften können bis zum Ablauf des 30. September 1966 gestellt werden. *
Zu § 138: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
§ 139 BEG Regelung von Schäden in der Kriegsopferversorgung
Die Wiedergutmachung für Schaden, den der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in der Kriegsopferversorgung erlitten haben, richtet sich nach dem Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung und nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland.
Zu § 139: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 140 BEG Vererbung und Übertragung der Ansprüche
(1) 1Ist der Verfolgte vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. 2Satz 1 findet in den Fällen der §§ 104, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
(3) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 findet § 13 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(5) Der Anspruch auf Darlehn und der Anspruch auf Beihilfe für Schaden in der Ausbildung sind weder übertragbar noch vererblich.
Zu § 140: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141 BEG Anspruch auf Soforthilfe
(1) 1Der Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, hat Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 Deutsche Mark, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt; § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 2Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Verfolgten haben den Anspruch auf Soforthilfe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann, wenn sie selbst nicht verfolgt, aber von der Verfolgung mit betroffen worden sind.
(2) 1Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt haben, gilt als Deportation im Sinne dieser Vorschrift auch die Verbringung in ein Konzentrationslager außerhalb dieses Gebietes. 2Bei Verfolgten, die ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt haben, gilt als Deportation auch die Verbringung in ein außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und außerhalb des Gebiets der Freien Stadt Danzig gelegenes Konzentrationslager.
(3) 1Anspruch nach Absatz 1 hat auch der Verfolgte deutscher Volkszugehörigkeit, der in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ausgewandert ist oder ausgewiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt hat, wenn er nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt. 2Der Anspruch besteht nur, wenn der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 3Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) 1Der Anspruch auf Soforthilfe entfällt, wenn der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor der Entscheidung über den Anspruch auf Soforthilfe wieder aufgegeben hat. 2Dies gilt sinngemäß für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2.
(5) Die Soforthilfe ist zur Hälfte mit der Entschädigung für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen zu verrechnen.
(6) 1Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 3.000 Deutsche Mark hat der Verfolgte, dem die Freiheit mindestens auf die Dauer von drei Jahren entzogen worden ist und der zur Zeit der Freiheitsentziehung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Der Anspruch besteht nicht, wenn dem Verfolgten ein Anspruch auf Soforthilfe nach Absatz 1 oder 3 zusteht.
(7) Der Anspruch auf die Soforthilfe ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.
Zu § 141: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141a BEG Anspruch auf Krankenversorgung
(1) 1Der Verfolgte, dessen Anspruch auf Rente für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden ist, hat Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. 2Der Anspruch besteht nur, solange der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) 1Der Verfolgte (Absatz 1) hat Anspruch auf Krankenversorgung auch für den Ehegatten und für die Kinder, solange für diese nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
-
1.soweit ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht,
-
2.soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag (ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) besteht,
-
3.wenn das Einkommen des Verfolgten die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt; im Falle des Absatzes 2 ist der Anspruch auch ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Ehegatten oder des Kindes diese Jahresarbeitsverdienstgrenze übersteigt.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ist weder übertragbar noch vererblich.
Zu § 141a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460) und 28. 6. 1990 (BGBl I S. 1221).
§ 141b BEG
(weggefallen)
§ 141c BEG Umfang der Krankenversorgung
(1) Die Krankenversorgung umfasst
-
1.Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
-
2.ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
-
3.Krankenhauspflege,
-
4.Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen,
-
5.Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
-
6.Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen oder Übernahme der gesamten Kosten,
-
7.häusliche Krankenpflege,
-
8.Reisekosten.
(2) Der Verfolgte ist von der Verpflichtung befreit, bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie bei der Inanspruchnahme von Krankenhauspflege einen bestimmten Betrag zu zahlen.
(3) Im Übrigen finden auf die Krankenversorgung die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung.
(4) 1Sind dem Verfolgten vor der Festsetzung des Anspruchs auf Rente für Schaden an Leben, für Schaden an Körper oder Gesundheit oder des Anspruchs auf Soforthilfe Aufwendungen für die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstanden, so sind ihm die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten. 2Das Gleiche gilt, wenn der Verfolgte, der einen Anspruch nach § 29 Nr. 1 hat, Aufwendungen für Krankenversorgung gemacht hat und sich nachträglich ergibt, dass die Krankenversorgung nicht für das verfolgungsbedingte Leiden erforderlich war. 3§ 141a Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 141c: Neugefasst durch G vom 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 141d BEG Anspruch wegen Schadens an Leben und Körper oder Gesundheit
(1) 1Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. 2Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. 2Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.
Zu § 141d: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141e BEG Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und Berufsschadens
(1) 1Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. 2Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht.
(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, dass der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.
(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115 bis 119.
(5) 1Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 hat. 2Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 vorangehende Jahr entfällt.
Zu § 141e: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141f BEG Zusammentreffen von zwei Rentenansprüchen wegen Berufsschadens
1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. 2Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.
Zu § 141f: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141g BEG Anspruch wegen Schadens an Leben, Körper, Gesundheit, Berufsschadens
1Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden im beruflichen Fortkommen, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141e Abs. 1 bis 3 zu berechnen. 2Der Monatsbetrag des höheren der beiden Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen. 3Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
Zu § 141g: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141h BEG Zusammentreffen von drei Rentenansprüchen
(1) Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die letztgenannten Ansprüche nach Maßgabe des § 141d Abs. 1 zu berechnen und der erstgenannte Anspruch in Höhe von 25 vom Hundert festzusetzen.
(2) 1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Leben, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. 2Der sich danach ergebende monatliche Gesamtbetrag beider Ansprüche ist bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) 1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 und Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Körper oder Gesundheit, so sind die erstgenannten Ansprüche nach § 141f zu berechnen. 2Von dem sich danach ergebenden monatlichen Gesamtbetrag beider Ansprüche und dem monatlichen Betrag des Anspruchs für Schaden an Körper oder Gesundheit erhält er den höheren Betrag in voller Höhe und 25 vom Hundert des niedrigeren Betrages. 3Insoweit bleibt § 31 Abs. 3, 4 außer Betracht. 4§ 141e Abs. 3, 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 bleibt § 85 Abs. 2 Satz 2 insoweit außer Betracht.
Zu § 141h: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141i BEG Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen
1Hat der Verfolgte neben den Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen auch Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so entfällt dieser Anspruch. 2Die erstgenannten Ansprüche sind nach Maßgabe des § 141g zu berechnen.
Zu § 141i: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 141k BEG Anwendbarkeit
In den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a finden die §§ 141d bis 141i entsprechende Anwendung.
Zu § 141k: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 142 BEG Entschädigungsberechtigte
(1) Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung (nichtrechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaft) hat Anspruch auf Entschädigung, wenn sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden ist.
(2) 1Besteht eine der in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen nicht mehr und hat sie auch keinen Rechtsnachfolger, so kann der Anspruch auf Entschädigung von derjenigen juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung geltend gemacht werden, die nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung oder organisatorischen Stellung und nach ihrer tatsächlichen Betätigung als Zwecknachfolger anzusehen ist. 2Rechtsnachfolger im Sinne des Satzes 1 ist für Ansprüche nach § 51 auch eine auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften errichtete Nachfolgeorganisation.
Zu § 142: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 143 BEG Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung
-
1.am 31. Dezember 1952 ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat oder sich dort der Ort ihrer Verwaltung befunden hat,
-
2.vor dem 31. Dezember 1952 aus den Verfolgungsgründen des § 1 ihren Sitz oder ihre Verwaltung aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder dem Gebiet der Freien Stadt Danzig in das Ausland verlegt hat.
(2) Besteht eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung nicht mehr, so ist der Anspruch auf Entschädigung nur gegeben, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Verwaltung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt hat, und wenn sich der Sitz oder der Ort der Verwaltung eines Rechts- oder Zwecknachfolgers am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.
Zu § 143: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 144 BEG Kein Anspruch auf Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach der jetzigen Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung nicht verfolgt worden wäre.
§ 145 BEG Ausschluss von der Entschädigung - Verwirkung des Anspruchs
(1) *Eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie nach ihrer Verfassung, Zweckbestimmung, Zusammensetzung, organisatorischen Stellung oder tatsächlichen Betätigung
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1.der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat;
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2.nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.
(2) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist verwirkt, wenn nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung der Ausschließungsgrund des Absatzes 1 Nr. 2 eintritt. 2Die nach Eintritt des Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen können zurückgefordert werden.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf den Rechts- oder Zwecknachfolger einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung Anwendung.
§ 146 BEG Umfang des Entschädigungsanspruchs
(1) 1Anspruch auf Entschädigung besteht nur für Schaden an Eigentum und für Schaden an Vermögen und nur insoweit, als der Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten ist. 2Bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter im Zeitpunkt der Verfolgung natürliche Personen gewesen sind, besteht der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn der Schaden an Eigentum oder an Vermögen im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig eingetreten ist.
(2) 1Gemeinschaften, die Einrichtungen von Religionsgesellschaften oder von diesen anerkannt sind und deren Angehörige sich verpflichtet haben, durch ihre Arbeit nicht für sich, sondern für die Gemeinschaft zu erwerben, können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft durch den Ausfall der Arbeitstätigkeit ihrer Angehörigen entstanden ist. 2Ein Anspruch des Angehörigen der Gemeinschaft für Schaden im beruflichen Fortkommen für eine von ihm für die Gemeinschaft ausgeübte Arbeitstätigkeit entfällt, wenn die Gemeinschaft hierfür Entschädigung nach Satz 1 erhalten hat.
(3) Für Ausfälle an Beiträgen, Spenden und ähnlichen Einnahmen wird eine Entschädigung nicht geleistet.
Zu § 146: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 147 BEG Berücksichtigung durch Übertragung von Organisationsvermögen erhaltener Leistungen
Hat eine juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger nach den Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisationsvermögen Leistungen erhalten, so besteht der Anspruch auf Entschädigung nur insoweit, als der Schaden durch diese Leistungen nicht ausgeglichen ist.
§ 148 BEG Höchstbeträge
(1) Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger.
(2) 1Zu Gunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermögen besteht. 2Im Falle des § 146 Abs. 2 gilt der Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.
(3) 1Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Dass die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Höchstbetrages vorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag überschreitende Betrag ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. 3§ 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 148a BEG Härteausgleich
(1) Ist eine durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an ihrem Eigentum oder an ihrem Vermögen geschädigte juristische Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, so kann ihr auf Antrag zur Milderung einer sich durch die §§ 142 bis 148 ergebenden Härte ein Härteausgleich gewährt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs nach Absatz 1 sind bis zum 31. Dezember 1965 zu stellen.
(3) Für die Gewährung des Härteausgleichs wird ein Sonderfonds in Höhe von 10 Millionen Deutsche Mark gebildet, der vom Land Baden-Württemberg verwaltet wird.
Zu § 148a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 149 BEG Entschädigung für Angehörige besonderer Verfolgtengruppen
Erfüllen Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten sowie verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und die Hinterbliebenen solcher Verfolgten die Voraussetzungen des § 4 nicht, so haben sie einen nach Art und Umfang beschränkten Anspruch auf Entschädigung.
§ 150 BEG Entschädigung für verfolgte Vertriebene
(1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beruflichen Fortkommen.
(2) (1)Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endgültig verlassen hat.
(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 827)
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 - 2 BvR 168, 196, 197, 210 und 472/66 -, ergangen auf Vorlage des Landgerichts Köln und auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 150 Absatz 2 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Artikel I Nr. 87 in Verbindung mit Artikel XII Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist mit Artikel 20 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift für Verfolgte, die nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, dass der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ehegatten des Verfolgten, sofern die Ehe vor dem Verlassen der in Absatz 2 genannten Gebiete geschlossen worden ist.
(4) 1Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
Zu § 150: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 151 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit
Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.
§ 152 BEG Entschädigung für Schaden an Freiheit
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.
§ 153 BEG Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben
(1) 1Die Entschädigung für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben wird nach Maßgabe der §§ 59, 60 geleistet. 2Voraussetzung ist, dass der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(2) 1Die für Sonderabgaben entrichteten Beträge werden bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 150.000 Reichsmark berücksichtigt. 2Der ermittelte Reichsmarkbetrag wird im Verhältnis 100 : 6,5 in Deutsche Mark umgerechnet.
(3) 1Der Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde. 2§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 153: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 154 BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen
(1) 1Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. 2Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.
(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, dass der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.
(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.
Zu § 154: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 155 BEG Kapitalentschädigung
Die Kapitalentschädigung beträgt 10.000 Deutsche Mark.
§ 156 BEG Wahl einer Rente statt Kapitalentschädigung
(1) 1Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. 2Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig ist; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(3) Der Monatsbetrag der Rente beträgt 200 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 250 Deutsche Mark.
Zu § 156: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 157 BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten nach Zuerkennung
(1) 1Ist der Verfolgte nach Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente und nach Ausübung des Wahlrechtes verstorben, so steht der Witwe der Anspruch auf eine Rente zu. 2Im Falle der Wiederverheiratung oder des Todes der Witwe steht der Anspruch auf eine Rente den Kindern zu, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.
(2) 1Der Monatsbetrag der Rente beträgt für die Witwe oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die Kinder insgesamt 150 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 190 Deutsche Mark. 2Ist nur ein Kind vorhanden, so beträgt der Monatsbetrag der Rente 75 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1961 95 Deutsche Mark.
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Witwer unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2.
Zu § 157: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 157a BEG Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten vor Zuerkennung
(1) 1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben und lagen vor seinem Tode die Voraussetzungen für das Wahlrecht der Rente nach § 156 Abs. 1 vor, so steht der Witwe, wenn sie selbst Verfolgte ist oder von der Verfolgung mit betroffen war, bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf eine Rente zu. 2Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach dem 29. Juni 1956 geschlossen worden ist.
(2) § 157 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Sind auf den Anspruch des Verfolgten wegen Schadens im beruflichen Fortkommen bereits Leistungen bewirkt worden, so sind diese auf die Rente voll anzurechnen. 2Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen an einen Dritten bewirkt worden sind.
Zu § 157a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2460).
§ 158 BEG Vererbung und Übertragung der Ansprüche
Für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 154 bis 157a findet § 140 Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
Zu § 158: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 159 BEG Entschädigung für Schaden an Leben
1Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
§ 159a BEG Vererbung des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 150 bis 159 ist vererblich, wenn der Verfolgte nach dem 1. Januar 1945 und nach dem endgültigen Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete verstorben ist.
Zu § 159a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 160 BEG Entschädigung für verfolgte Staatenlose und politische Flüchtlinge
(1) Der Verfolgte, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht auch dem Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat.
(3) 1Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehörte, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört.
(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159a bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung.
Zu § 160: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 161 BEG Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit
1Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28, 29 Nr. 1 bis 3, §§ 30 bis 37, 39 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
§ 162 BEG Entschädigung für Schaden an Freiheit
Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.
§ 163 BEG Entschädigung für Schaden an Leben
(1) 1Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.
(2) 1Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich. 2Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.
Zu § 163: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 164 BEG Beschränkung der Ansprüche in besonderen Fällen
(1) Der Verfolgte, der zu dem in § 160 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personenkreis gehört und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat nur Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit.
(2) Der Hinterbliebene, der zu dem in § 160 Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört und bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Staatsangehöriger eines Staates ist, der von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhält, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nach Maßgabe des § 163.
Zu § 164: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 165 BEG Ausgleichsleistungen aus dem Härtefonds
(1) Reicht die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus, so wird ihm ein angemessener Härteausgleich gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehört, für den Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
Zu § 165: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 166 BEG Ausschließungsgründe
§§ 160 bis 165 finden auf Staatenlose, die nach Artikel 1 F der Genfer Konvention von der Anerkennung als Flüchtlinge ausgeschlossen wären, keine Anwendung.
§ 166a BEG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
Treffen Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen zusammen, so finden §§ 141d bis 141k entsprechende Anwendung.
Zu § 166a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 166b BEG Ermächtigung zur angemessenen Erhöhung der Rentenbezüge
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Rentenbeträge nach § 156 Abs. 3, § 157 Abs. 2 angemessen zu erhöhen, wenn sich die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhöhen.
Zu § 166b: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 166c BEG Ausnahmen
Die Vorschriften der §§ 149 bis 166 finden keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vertrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, dass der Verfolgte diese Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat.
Zu § 166c: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 167 BEG
(weggefallen)
§ 168 BEG
(weggefallen)
§ 169 BEG Erfüllung der Ansprüche
(1) 1Die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche sollen spätestens bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 festgesetzt werden. 2Die Ansprüche sind sofort fällig.
(2) 1Kapitalentschädigungen, die bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1969 nicht festgesetzt sind, und die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht festgesetzten Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1970 bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs verzinst. 2Für Ansprüche, die erst nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. 3Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen Fortkommen.
(3) 1Der Zinszuschlag nach Absatz 2 beträgt 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. 2Die Geltendmachung eines Verzugsschadens ist ausgeschlossen.
(4) Der Zinsanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die verspätete Zuerkennung des Anspruchs offensichtlich zu vertreten hat.
Zu § 169: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 169a BEG Auszahlung der Entschädigung an die Erben
1In den Fällen des § 13 Abs. 3 kann die Entschädigungsbehörde die Entschädigung an die nicht ausgeschlossenen Erben mit befreiender Wirkung auszahlen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 46 Abs. 2, §§ 50, 140 Abs. 1 und 3, § 153 Abs. 3 sowie der §§ 158, 161 und 162.
Zu § 169a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 170 BEG Gewährung von Vorschüssen
(1) 1Vorschüsse können gewährt werden, wenn ein Anspruch wegen eines bestimmten Schadens glaubhaft gemacht und die Gewährung eines Vorschusses zur Beseitigung einer Notlage erforderlich ist. 2Vorschüsse können auch aus sonstigen wichtigen Gründen, die einen Vorschuss als billig erscheinen lassen, gewährt werden. 3Der Vorschuss kann in einer einmaligen Leistung oder in einer befristeten laufenden Beihilfe bestehen.
(2) 1Der Vorschuss ist auf den bevorschußten Anspruch anzurechnen. 2Ist dies nicht möglich, so kann der Vorschuss auch auf andere Ansprüche angerechnet oder zurückgefordert werden.
§ 171 BEG Härteausgleich
(1) 1Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. 2Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. 3Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehn gegeben werden. 4Die Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen. 5Der Höchstbetrag des Darlehns zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5.000 Deutsche Mark.
(2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
-
a)
wenn die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung nur deshalb nicht festzustellen ist, weil über die Ursache des Leidens in der ärztlichen Wissenschaft Ungewissheit besteht;
-
b)
zu Gunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie
-
aa)
im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
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bb)
die Voraussetzungen des § 4 erfüllen und am 1. Januar 1963 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;
-
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c)
zu Gunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung.
(3) 1Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewährt werden, die dadurch Schaden erlitten haben, dass ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in einer Notlage befinden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen sind.
(4) Ein Härteausgleich kann ferner gewährt werden
-
1.Geschädigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert worden sind;
-
2.unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft der Euthanasie zum Opfer gefallen sind, wenn anzunehmen ist, dass die Hinterbliebenen ohne die Tötung des Unterhaltsverpflichteten von ihm gegenwärtig Unterhalt erhalten würden.
(5) 1In besonderen Fällen können Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrichtungen zu Gunsten von Verfolgten erforderlich erscheint. 2Dies gilt nicht für Organisationen oder karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
Zu § 171: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 172 BEG Träger der Entschädigungslasten - Aufbringung der Anteile (1)
(1) 1Die nach diesem Gesetz von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Länder getragen. 2Die vom Land Berlin zu leistenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Länder und zu 15 vom Hundert vom Land Berlin getragen.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden Anteile an den Entschädigungsaufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. 2Soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den hiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen, erstattet der Bund diesen Ländern den Unterschiedsbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht erreichen, führen diese Länder den Unterschiedsbetrag an den Bund ab.
(3) Entschädigungsaufwendungen sind die Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund von Schätzungen die Höhe der vorläufigen Überweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Höhe der endgültigen Überweisungen und das Überweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. 2§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und § 6 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Zur Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024 siehe Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 359)
Zu § 172: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785).
§ 173 BEG Entschädigungsbehörden - Entschädigungsgerichte
Entschädigungsorgane sind
-
1.die Entschädigungsbehörden der Länder,
-
2.die Entschädigungsgerichte.
§ 174 BEG Gliederung des Entschädigungsverfahrens
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
-
1.das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
-
2.das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.
§ 175 BEG Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die Entschädigungsorgane zuständig.
(2) Über die Erteilung der Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen nach §§ 67, 115 Abs. 2 entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 haben die Entschädigungsorgane nur über die Voraussetzungen des Anspruchs nach diesem Gesetz zu entscheiden. 2Diese Entscheidung ist für die fachlich zuständige oberste Behörde und die Verwaltungsgerichte bindend. 3Ist streitig, ob für den Anspruch die Voraussetzungen nach diesem Gesetz gegeben sind und hängt hiervon die Entscheidung der fachlich zuständigen obersten Behörde oder der Verwaltungsgerichte ab, so ist das Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane auszusetzen.
(4) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenversorgung nach § 141a und über die Erstattungsansprüche nach § 141c Abs. 4 entscheiden die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach §§ 227a bis 227d.
Zu § 175: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881).
§ 175a BEG Bindung an die Entscheidung über die Rechtsnatur der Ansprüche
1Hat eine Behörde, die für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, oder ein Gericht, das für Ansprüche nach § 5 Abs. 1 zuständig ist, in einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung eine der in § 5 Abs. 1 aufgeführten besonderen Rechtsvorschriften wegen der Rechtsnatur des Anspruchs für anwendbar oder für nicht anwendbar erklärt, so sind die Entschädigungsorgane an diese Beurteilung gebunden. 2War der Anspruch auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden, so ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Entschädigung zu erlassen. 3Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.
Zu § 175a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 176 BEG Amtsermittlung, Beweiserleichterung
(1) Die Entschädigungsorgane haben von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben.
(2) 1Kann der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden, so können die Entschädigungsorgane diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Antragstellers für festgestellt erachten. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn Urkunden verloren gegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder wenn die Vernehmung des Antragstellers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen.
§ 177 BEG Vergleiche
Vergleiche sind zulässig.
§ 177a BEG Leistungsvorbehalt
Ein Leistungsvorbehalt ist zulässig, wenn ein Entschädigungsanspruch in seinem Bestand oder in seiner Höhe von Umständen abhängig ist, deren Eintritt noch ungewiss ist oder die sich in Zukunft ändern können.
Zu § 177a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 178 BEG Keine Bindung an landesrechtliche Anerkennung als Verfolgte
1Für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 ist eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. 2Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörden ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend.
§ 179 BEG Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens
(1) Das Entschädigungsverfahren ist mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.
(2) Ansprüche von Antragstellern, die über 60 Jahre alt oder bedürftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind, sollen mit Vorrang vor allen anderen Ansprüchen behandelt werden.
§ 180 BEG Todesvermutung
(1) Hat der Verfolgte seinen letzten bekannten Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, im Gebiet der Freien Stadt Danzig oder in einem vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten beherrschten oder besetzten Gebiet gehabt und ist sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt, so wird vermutet, dass er am 8. Mai 1945 verstorben ist, es sei denn, dass nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bereits ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Entschädigungsverfahren ein anderer Zeitpunkt als der des 8. Mai 1945 festgestellt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf, ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist.
Zu § 180: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 181 BEG Erbschein für das Entschädigungsverfahren
(1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
(2) 1Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlassgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlassgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. 2In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. 3Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.
(3) 1Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. 2Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zu § 181: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042).
§ 182 BEG Mitwirkung der Versicherungseinrichtungen
(1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.
(2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.
(3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.
Zu § 182: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).
§ 183 BEG Beratung und Vertretung im Entschädigungsverfahren
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, früher bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen waren und deren Zulassung aus den Verfolgungsgründen des § 1 erloschen ist, sind in Rechtsangelegenheiten, die in diesem Gesetz geregelt sind, zur Beratung und zur Vertretung im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden und vor den Entschädigungsgerichten erster Instanz berechtigt.
Zu § 183: Geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
§ 184 BEG Aufbau der Entschädigungsbehörden und Verwaltungsverfahren
(1) 1Die Landesregierungen regeln die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden. 2Nach bisherigem Landesrecht geltende Vorschriften über den Aufbau der Entschädigungsbehörden und über das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden sind den Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Die Entschädigungsbehörden müssen den Weisungen einer obersten Landesbehörde unterstehen.
§ 185 BEG Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden
(1) Die Entschädigungsbehörden sind für die Anmeldung und, unbeschadet des § 175 Abs. 2 und 4, für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Örtlich zuständig sind
-
1.
die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a);
-
2.
hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist, die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem er seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b);
-
3.
hilfsweise:
wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hat
-
a)
in einem Land innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
-
die Entschädigungsbehörden dieses Landes,
-
-
b)
im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands,
-
die Entschädigungsbehörden des Landes Niedersachsen,
-
-
c)
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
-
die Entschädigungsbehörden des Landes Berlin,
-
-
d)
in Vertreibungsgebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und im Gebiet der Freien Stadt Danzig
für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
-
die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
für Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern,
-
die Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz;
-
-
-
4.
hilfsweise:
für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis g genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte nach dem 31. Dezember 1952 erstmals seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat oder nimmt;
-
5.
hilfsweise:
für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfolgten die Entschädigungsbehörden des Landes, in dem der Verfolgte sich am 1. Januar 1947 aufgehalten hat, wobei der Aufenthalt in einem Durchgangslager für Auswanderer außer Betracht bleibt.
(3) 1Für die Ansprüche eines Hinterbliebenen ist, wenn sich aus dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 aus dem Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten keine Zuständigkeit nach Absatz 2 ergibt, der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des Hinterbliebenen maßgebend. 2Dies gilt sinngemäß in den Fällen der §§ 104, 119, 127 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2.
(4) Ist im Falle des § 4 Abs. 7 keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Vorschriften gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, in dem das Grundstück belegen ist.
(5) In den Fällen der §§ 149 bis 166a sind zuständig die Entschädigungsbehörden
-
1.des Landes Nordrhein-Westfalen für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in europäischen Ländern,
-
2.des Landes Rheinland-Pfalz für Antragsteller mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in außereuropäischen Ländern.
(6) Ist nach den vorstehenden Vorschriften keine Zuständigkeit gegeben, so sind die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(7) 1Für ererbte Ansprüche ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 5 der Aufenthalt des verstorbenen Verfolgten, in dessen Person der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, maßgebend. 2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 tritt an die Stelle des verstorbenen Verfolgten der verstorbene Berechtigte.
(8) Durch den dauernden Aufenthalt wird nur in Ermangelung eines Wohnsitzes eine örtliche Zuständigkeit begründet.
Zu § 185: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 186 BEG Zuständigkeit bei juristischen Personen, Anstalten, usw.
§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.
§ 187 BEG Zuständigkeit für die Bewilligung eines Härteausgleichs
(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.
Zu § 187: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 188 BEG Anspruchsgegner
§ 189 BEG Entschädigungsantrag
(1) 1Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. 3Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.
(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.
(3) 1War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.
Zu § 189: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 189a BEG Letzte Anmeldefrist
(1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden.
(2) 1Ab 1. Januar 1966 kann ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als der Anspruch auf Tatsachen gestützt wird, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten sind. 2In diesem Falle ist der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzumelden. 3§ 189 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 189a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 189b BEG Fristenwahrung bei Anmeldung ererbter Ansprüche
(1) 1Ist ein Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebener nach § 189 rechtswirksam gestellt worden, so wahrt dieser Antrag die Frist für die Anmeldung der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene zugleich Erbe ist. 2Das Gleiche gilt, wenn der Hinterbliebene nach § 189 rechtswirksam einen Antrag wegen der ererbten Ansprüche nach dem verstorbenen Verfolgten gestellt hat, für seinen Anspruch auf Entschädigung als Hinterbliebener.
(2) Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Zu § 189b: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 190 BEG Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
-
1.Angaben zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
-
2.eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,
-
3.Angabe von Beweismitteln,
-
4.Angaben über Art und Umfang des Anspruchs,
-
5.eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt oder einen Anspruch angemeldet hat,
-
6.eine Erklärung über Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung aus deutschen öffentlichen Mitteln oder von einem nach bürgerlichem Recht Schadensersatzpflichtigen bewirkt worden sind,
-
7.eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg ein Rückerstattungsverfahren wegen eines dem Antragsteller oder seinem Rechtsvorgänger vor der Entziehung gehörenden Vermögensgegenstandes anhängig gemacht worden ist.
§ 190a BEG Nachholung unterlassener Angaben
(1) 1Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. 2§ 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Zu § 190a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 26. 8. 1966 (BGBl I S. 525).
§ 191 BEG Beweiserhebung - Rechts- und Amtshilfe
(1) 1Soweit in diesem Gesetz oder in den nach § 184 Abs. 1 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Beweiserhebung durch die Entschädigungsbehörde §§ 355 ff. der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Eine Beeidigung durch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt.
(2) Die Entschädigungsbehörde ist berechtigt, in entsprechender Anwendung des § 287 der Zivilprozessordnung die Höhe eines Schadens zu schätzen.
(3) 1Der Entschädigungsbehörde ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. 2Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet, soweit die Rechts- und Amtshilfe im Inland geleistet wird.
(4) Die Entschädigungsbehörde kann insbesondere
-
1.die Staatsanwaltschaft oder unmittelbar die Polizeibehörde um die Erforschung eines Verfolgungstatbestandes ersuchen;
-
2.das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller, ein Zeuge oder ein Sachverständiger sich aufhält, um Vernehmung des Antragstellers, des Zeugen oder des Sachverständigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgänge anzugeben sind, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen;
-
3.eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk der Antragsteller, ein Zeuge oder ein Sachverständiger sich aufhält, um Vernehmung des Antragstellers, des Zeugen oder des Sachverständigen ersuchen, wobei die Tatsachen und Vorgänge anzugeben sind, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen;
-
4.die Strafregisterbehörden um unbeschränkte Auskunft, auch über getilgte Strafen, ersuchen.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nr. 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Parteivernehmung, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden sinngemäß.
§ 192 BEG Einsichtnahme in Krankenunterlagen - Einholung von Auskünften
(1) 1Mit Einverständnis des Antragstellers kann die Entschädigungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. 2Die Entschädigungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschädigungsbehörde von privaten Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.
§ 193 BEG Akteneinsicht
(1) 1Der Antragsteller und sein Bevollmächtigter können die Akten der Entschädigungsbehörde einsehen. 2Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(2) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(3) 1Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte. 2Eine Versendung von Akten oder Aktenteilen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes findet nicht statt.
Zu § 193: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).
§ 194 BEG Anhörung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers
Die Entschädigungsbehörde hat dem nach § 89 in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine beglaubigte Abschrift des Antrages zuzustellen und den Arbeitgeber vor der Entscheidung zu dem Anspruch, den Angaben des Antragstellers und dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.
§ 195 BEG Bescheid der Entschädigungsbehörde
(1) 1Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. 2Teilbescheide sind zulässig.
(2) Der Bescheid muss enthalten
-
1.die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
-
2.die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
-
3.den Hinweis, dass Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
-
4.das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
(3) Der Bescheid soll enthalten
-
1.die Personalangaben des Antragstellers,
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2.die Feststellung des Sachverhalts,
-
3.die Entscheidungsgründe.
Zu § 195: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).
§ 196 BEG Zustellung des Bescheids
(1) 1Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Bescheid diesem zuzustellen.
(2) In den Fällen der §§ 85a, 86 Abs. 2, §§ 97a, 98 und 157a ist der Bescheid der Witwe oder dem Witwer auch dann zuzustellen, wenn diese nicht Erben sind.
Zu § 196: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 197 BEG Zustellungsvorschriften
(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch § 184 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.
Zu § 197: Geändert durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206).
§ 197a BEG Zeitpunkt der Festsetzung
Als Zeitpunkt der Festsetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt der Tag der Zustellung des Bescheids oder des Abschlusses des Vergleichs, in dem der Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden ist.
Zu § 197a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 198 BEG Besonderer Bescheid über die Verpflichtung zur Wiedereinstellung
(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. 2§ 197 Abs. 1 findet Anwendung.
§ 199 BEG Festsetzung des Anspruchs bei Wahlrecht
(1) 1Ist bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid auch den Anspruch der Höhe nach festzusetzen, der gewählt werden kann. 2In diesem Falle wird nur der Betrag der Kapitalentschädigung ausgezahlt, der der Summe der rückständigen Rentenbeträge im Zeitpunkt der Festsetzung und der Entschädigung nach § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 oder § 98 entspricht; der Restbetrag der Kapitalentschädigung wird ausgezahlt, wenn der Berechtigte auf das Wahlrecht verzichtet hat oder die Frist zur Ausübung des Wahlrechts abgelaufen ist, ohne dass es der Berechtigte ausgeübt hat.
(2) 1Ist ein Wahlrecht nicht gegeben, so hat die Entschädigungsbehörde die Kapitalentschädigung festzusetzen und in dem Bescheid zugleich festzustellen, dass ein Wahlrecht nicht gegeben ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Rente noch nicht gewählt hat. 3In diesem Falle wird die Kapitalentschädigung erst ausgezahlt, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, dass ein Rentenwahlrecht nicht besteht.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Wahlrecht vor Entscheidung über den Anspruch bereits ausgeübt worden ist.
Zu § 199: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 200 BEG Widerruf des Bescheides bei Verwirkungsgrund
(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
Zu § 200: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 201 BEG Widerruf des Bescheides bei Entziehungsgrund
(1) Die Entschädigungsbehörde kann einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
§ 202 BEG Geltendmachung eines Leistungsvorbehaltes
§ 203 BEG Ausspruch des Widerrufs - Widerrufsfrist
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. 2Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.
§ 204 BEG Rückforderung von Leistungen
(1) Will die Entschädigungsbehörde im Falle des § 200 von der Möglichkeit der Rückforderung der nach Eintritt eines Verwirkungsgrundes bewirkten Leistungen Gebrauch machen, so hat sie die Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn die Entschädigungsbehörde in den Fällen der §§ 201, 202 von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch machen will.
Zu § 204: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 205 BEG Vollstreckbarkeit des Widerrufsbescheides
(1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.
(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschädigungsbehörde erteilt.
(3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§ 767 der Zivilprozessordnung), ist das Entschädigungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.
§ 206 BEG Neuer Bescheid bei Änderung der Verhältnisse
(1) 1Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgebend waren, wesentlich geändert, so ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen; die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
(3) * § 323 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(4) Absätze 1 bis 3 finden für den Anspruch auf Krankenversorgung nach § 141a entsprechende Anwendung.
Zu § 206: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 206a BEG Neuer Bescheid bei Zuerkennung weiterer Ansprüche
(1) 1In den Fällen der §§ 141d bis 141k kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid nach Maßgabe dieser Vorschriften erlassen, wenn nach Zuerkennung eines Anspruchs oder mehrerer Ansprüche weitere Ansprüche zuerkannt werden. 2Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht dabei nicht entgegen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche einer oder mehrere dieser Ansprüche wegfallen, sich erhöhen oder mindern.
(3) Absätze 1 und 2 finden auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden oder im gerichtlichen Verfahren abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.
Zu § 206a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 207 BEG Kosten
(1) 1Verfahren bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei. 2Für offensichtlich unbegründete Anträge können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. 3Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten ist zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. 4Für die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten findet § 205 entsprechende Anwendung.
(2) Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
(3) Personenstandsurkunden zur Vorlage bei den Entschädigungsbehörden sind gebühren- und auslagenfrei auszustellen.
Zu § 207: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 208 BEG Landgericht - Oberlandesgericht - Bundesgerichtshof
(1) Entschädigungsgerichte sind das Landgericht (Entschädigungskammer), das Oberlandesgericht (Entschädigungssenat), der Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat).
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entschädigungssachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Entsprechendes gilt, wenn in einem Lande mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind.
(3) 1Bei der Besetzung der Entschädigungskammern und der Entschädigungssenate ist dem Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. 2Der Vorsitzende oder einer der Beisitzer der Entschädigungskammer und der Entschädigungssenate soll dem Kreis der Verfolgten angehören.
§ 209 BEG Verfahrensvorschriften
(1) *Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten und für die Zwangsvollstreckung gelten, unbeschadet der §§ 175 bis 183, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und die Kostenvorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sinngemäß.
(2) (weggefallen)
(3) 1Versäumnisurteile sind nicht zulässig. 2Im Falle der Säumnis kann das Entschädigungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen; hierauf sind die Parteien in der Ladung hinzuweisen.
(4) 1Ein Gesuch zur Sicherung des Beweises (§ 485 der Zivilprozessordnung) ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren bei den Entschädigungsgerichten noch nicht anhängig ist und der Zeuge oder der Sachverständige sich im Ausland aufhält. 2Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht anzubringen in dessen Bezirk die nach §§ 185, 186 zuständige Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.
(5) Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(6) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Zu § 209: Geändert durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677) und 28. 10. 1996 (BGBl I S. 1546).
§ 210 BEG Entschädigungsklage
(1) Soweit durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.
(2) Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(3) Die Fristen nach Absatz 1 und 2 sind Notfristen; sie beginnen mit der Zustellung des Bescheides.
§ 211 BEG Nachprüfung von Ermessenshandlungen der Entschädigungsbehörde
(1) 1Soweit die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 2Entsprechendes gilt im Falle des § 183.
(2) Im Falle des § 171 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Entschädigungsbehörde des Landes ihren Sitz hat.
(3) Im Falle des § 183 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat.
§ 212 BEG Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides
(1) Ist ein Bescheid oder ein Vergleich nach §§ 200 bis 205 widerrufen, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen das Land Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Widerrufsbescheides vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht erheben.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) *Soweit der Bescheid die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Leistungen enthält, findet § 707 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
§ 213 BEG Klage bei Verwirkungsgrund
(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Prozessvergleich festgesetzt und stellt sich nachträglich heraus, dass ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 oder ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 vorliegt, so kann das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung oder des Prozessvergleichs den Anspruch auf Entschädigung abzuweisen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen.
(3) 1Die Klage kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Verwirkungs- oder Entziehungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Zu § 213: Neugefasst durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 214 BEG Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber
(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, dass der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.
(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.
§ 215 BEG Feststellungsklage gegen den Arbeitnehmer
(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes festgestellt worden, so kann der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, dass keine Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes besteht.
(2) § 210 Abs. 3 findet Anwendung.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.
§ 216 BEG Untätigkeitsklage
Hat die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von einem Jahr seit Eingang des Antrages ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen, so kann der Antragsteller vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage erheben.
§ 217 BEG Ausschließliche Gerichtsstände
Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände.
§ 218 BEG Berufung
(1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.
(2) 1Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. 2Wohnt der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. 3Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.
Zu § 218: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
§ 219 BEG Revision
(1) Gegen Endurteile des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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1.eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist;
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2.das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht;
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3.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert;
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4.streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188), zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist.
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist im Urteil zu befinden. 2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Für die Einlegung und die Begründung der Revision gilt § 218 Abs. 2 entsprechend.
Zu § 219: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315) und 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
§ 220 BEG Sofortige Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
(1) *1Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden. 2§ 719 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Wird die Revision nicht zugelassen, so wird das Berufungsurteil mit der Zustellung des Beschlusses rechtskräftig. 3Wird die Revision zugelassen, so ist sie innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. 4Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision zugelassen wird. 5Sie ist eine Notfrist.
§ 221 BEG Revision wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder der Berufung
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(2) § 566 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Zu § 221: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
§ 222 BEG Keine Revision wegen Verletzung landesrechtlicher Vorschriften
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruht.
§ 223 BEG Beschwerdefrist
1In den Fällen der sofortigen Beschwerde tritt an Stelle der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung eine Notfrist von drei Monaten. 2Wohnt der Beschwerdeführer im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. 3Für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zu § 223: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).
§ 224 BEG Anwaltliche Vertretung
(1) Im Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
(2) Im Verfahren vor den Oberlandesgerichten besteht für das Land kein Anwaltszwang.
(3) Im Verfahren vor den Landgerichten und vor den Oberlandesgerichten hängt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht davon ab, dass er in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist.
(4) In der Revisionsinstanz besteht uneingeschränkt Anwaltszwang mit der Maßgabe, daß sich die Parteien auch durch einen nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Zu § 224: Geändert durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).
§ 225 BEG Kosten und Streitwert
(1) Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sowie Beweissicherungsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei.
(2) 1Für offensichtlich unbegründete Klagen oder Rechtsmittel können dem Kläger die Kosten auferlegt werden. 2Ist die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig, so kann ein Kostenvorschuss erhoben werden.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Streitwert nach § 9 der Zivilprozessordnung zu berechnen.
(4) § 207 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Zu § 225: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586).
§ 226 BEG Auslagen durch Erfüllung einer Auflage bei Untätigkeitsklagen
Ist die Klage erhoben worden, weil die Entschädigungsbehörde ohne ausreichenden Grund binnen Jahresfrist keine Entscheidung über den Anspruch getroffen hat, so sind Auslagen, die dem Kläger durch Erfüllung einer Auflage des Entschädigungsgerichtes notwendig erwachsen sind, dem beklagten Land ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
§ 227 BEG Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte
(1) Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sind Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten.
(2) Hat sich das Land in dem Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, so werden die dem Land erwachsenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht erstattet.
(3) Für die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) Absätze 1 und 3 finden auf die Gebühren der in § 183 Abs. 1 bezeichneten Personen entsprechende Anwendung.
Zu § 227: Geändert durch G vom 30. 6. 1965 (BGBl I S. 577), 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326) und 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325).
§ 227a BEG Für die Durchführung der Krankenversorgung zuständige Krankenkasse
(1) Die Krankenversorgung wird von der Allgemeinen Ortskrankenkasse durchgeführt, in deren Bezirk der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
(2) 1Bei Streitigkeiten über die Durchführung der Krankenversorgung ist der Sozialrechtsweg gegeben. 2Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.
(3) Titel 1 bis 4 dieses Abschnitts finden insoweit keine Anwendung.
(4) 1Haben der Verfolgte oder seine Familienangehörigen, für die er nach § 141a Anspruch auf Krankenversorgung hat, nach anderen gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Krankheit erwachsen ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf das nach § 185 zuständige Land über, als nach diesem Gesetz Krankenversorgung zu gewähren ist. 2Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verfolgten geltend gemacht werden.
Zu § 227a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 22. 12. 1970 (BGBl I S. 1846) und 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881).
§ 227b BEG Aufwendungsersatz gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
(1) Die den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund der §§ 141a und 141c entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 8 vom Hundert der Aufwendungen werden von dem nach § 185 zuständigen Lande ersetzt.
(2) 1Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Krankenkasse die Aufwendungen für die Krankenversorgung erbracht hat.
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Rückforderungsansprüche des Landes wegen zu Unrecht gewährten Kostenersatzes. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Krankenkasse die Aufwendungen ersetzt worden sind.
Zu § 227b: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 7. 8. 1974 (BGBl I S. 1881).
§ 227c BEG Vergütung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen
1Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach den für die Behandlung von Geschädigten im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Sätzen vergütet. 2Apotheker und andere der Krankenbehandlung dienende Personen sowie Krankenanstalten und Einrichtungen haben nur auf die für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch.
Zu § 227c: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
§ 227d BEG Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Krankenversorgung und über das Verfahren auf Ersatz nach § 227b.
Zu § 227d: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315), geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
§ 228 BEG Außer-Kraft-Treten früherer entschädigungsrechtlicher Vorschriften
(1) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes tritt das in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Baden einheitlich geltende Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen außer Kraft.
(2) 1Das Gleiche gilt für alle sonstigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die diesem Gesetz widersprechen. 2Soweit diese Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, behält es hierbei zu Gunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, dass sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach diesem Gesetz richten. 3Der durch die weiter gehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche erwachsende Aufwand wird von dem nach bisherigem Landesrecht Verpflichteten getragen.
(3) Soweit in Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Erlassen auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 229 BEG Verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen nach landesrechtlichen Vorschriften
Bei Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung nach diesem Gesetz.
§ 230 BEG Weitergewährung von Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften
(1) 1Wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften werden solange weitergewährt, bis die Leistungen nach diesem Gesetz bewirkt werden. 2Dies gilt auch für wiederkehrende Vorschussleistungen. 3Die Weiterzahlung obliegt der bisher zuständigen Stelle. 4Soweit die wiederkehrenden Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bewirkt worden sind, wird durch Satz 1 und 2 kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen begründet.
(2) Für Ansprüche auf Durchführung eines Heilverfahrens gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 231 BEG Bereits angemeldete Ansprüche
(1) 1Eines erneuten Antrages auf Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes bedarf es nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn der bereits angemeldete Anspruch nach bisher geltenden Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen nicht begründet oder wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt war.
(2) Eines Antrages bedarf es jedoch in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Recht durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist.
§ 232 BEG Zuständigkeit für anhängige Entscheidungsanträge
(1) 1Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, dessen Behörden nach §§ 185, 186 nicht zuständig sind, so bleiben die Entschädigungsbehörden dieses Landes sowohl für Ansprüche nach bisherigem Recht als auch für Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 5.
(2) Sind bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Anträge auf Entschädigung in mehreren Ländern anhängig, deren Behörden nach §§ 185, 186 zuständig sind, so sind für die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Gesetz die Entschädigungsbehörden des Landes zuständig, die nach §§ 185, 186 in erster Linie zuständig sind.
§ 233 BEG Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche
Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weiter gehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,
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1.wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet,
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2.wenn es sich um denselben Schadenstatbestand handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, dessen Recht nach der Erklärung des Antragstellers angewandt werden soll; bei dieser Zuständigkeit behält es sein Bewenden.
§ 234 BEG Neufestsetzung
(1) Soweit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht ein Antrag auf Entschädigung durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgelehnt oder eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen.
(2) Wiederkehrende Leistungen auf Grund dieses Gesetzes werden von Amts wegen neu festgesetzt.
(3) Ist in einem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzusetzen.
§ 235 BEG Anfechtung
(1) Ist die Entschädigung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.
(2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 236 BEG Fortführung bei einem Gericht anhängiger Verfahren
(1) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Verfahren bei einem Gericht anhängig, so richtet sich die Fortführung des Verfahrens nach folgenden Vorschriften:
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1.Soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das auch nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet dieses Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes;
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2.soweit das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht zuständig ist, ist das Verfahren an das nach diesem Gesetz zuständige Gericht erster Instanz abzugeben.
(2) 1Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Kann danach bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Rechtsmittel noch eingelegt werden, so tritt an Stelle des nach bisherigem Recht zulässigen Rechtsmittels das Rechtsmittel, das gegen eine entsprechende Entscheidung nach diesem Gesetz gegeben ist.
(3) 1Soweit gerichtliche Verfahren auf Grund dieses Gesetzes ihre Erledigung finden, bleiben Gebühren und Auslagen außer Ansatz. 2Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
§ 237 BEG Kein Ausschluss des Wahlrechts bei bereits erhaltener Entschädigung
(1) In den Fällen der §§ 81, 85, 85a, 86, 93, 97, 97a, 98 wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verfolgte auf Grund bisheriger Vorschriften, nach denen ein Wahlrecht dieser Art nicht gegeben war, eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ganz oder teilweise erhalten hat.
(2) Wird die Rente gewählt, so wird die Entschädigung, die der Verfolgte erhalten hat, auf die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 und auf die Rente voll angerechnet.
Zu § 237: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 238 BEG Vorbehalt weiter gehender Regelung der Entschädigung
Eine weiter gehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, bleibt bis zur Wiedervereinigung Deutschlands vorbehalten.
§ 238a BEG Völkerrechtlicher Vorbehalt
(1) 1Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. 2Bei juristischen Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger tritt an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung.
(3) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit denen die Bundesrepublik zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten hat, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären.
Zu § 238a: Eingefügt durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 239 BEG Globalregelungen für Härteausgleichsleistungen
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Personengruppen, deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, die aber keine räumliche Beziehung zum Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und auch nicht nach §§ 149 bis 166b anspruchsberechtigt sind, Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu treffen. 2Der Achte und der Neunte Abschnitt dieses Gesetzes finden keine Anwendung.
Zu § 239: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).
§ 240 BEG Gültigkeit im Land Berlin
(1) (gegenstandslose Berlin-Klausel)
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 241 BEG In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.