Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen1 - 11
KAPITEL II
Rechtsstellung12 - 16
KAPITEL III
Erwerbstätigkeit17 - 19
KAPITEL IV
Wohlfahrt20 - 24
KAPITEL V
Verwaltungsmaßnahmen25 - 34
KAPITEL VI
Durchführungs- und Übergangsbestimmungen35 - 37
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen38 - 46
Anhang/Anlage
Redaktioneller AnhangAnhang 1
AnhangAnhang 2
Muster-ReiseausweisAnlage 1

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 GFK Definition des Begriffs "Flüchtling"

A.

Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung:

  1. 1.

    Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gilt.

    Die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während der Dauer ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheidungen darüber, dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Artikels erfüllen;

  2. 2.

    Die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

    Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.

B.

  1. 1.

    Im Sinne dieses Abkommens können die im Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" in dem Sinne verstanden werden, dass es sich entweder um

    1. a)

      "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind" oder

    2. b)

      "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind"

    handelt. Jeder vertragschließende Staat wird zugleich mit der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, welche Bedeutung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von ihm auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt.

  1. 2.

    Jeder vertragschließende Staat, der die Formulierung zu a) angenommen hat, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation seine Verpflichtungen durch Annahme der Formulierung b) erweitern.

C.

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

  1. 1.

    wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder

  2. 2.

    wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder

  3. 3.

    wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder

  4. 4.

    wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder

  5. 5.

    wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

  6. 6.

    wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

    Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

D.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.

Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

E.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind.

F.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,

  1. a)

    dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;

  2. b)

    dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;

  3. c)

    dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Art. 2 GFK Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.

Art. 3 GFK Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragschließenden Staaten werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.

Art. 4 GFK Religion

Die vertragschließenden Staaten werden den in ihrem Gebiet befindlichen Flüchtlingen in Bezug auf die Freiheit der Religionsausübung und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.

Art. 5 GFK Unabhängig von diesem Abkommen gewährte Rechte

Rechte und Vergünstigungen, die unabhängig von diesem Abkommen den Flüchtlingen gewährt werden, bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.

Art. 6 GFK Der Ausdruck "unter den gleichen Umständen"

Im Sinne dieses Abkommens ist der Ausdruck "unter den gleichen Umständen" dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann.

Art. 7 GFK Befreiung von der Gegenseitigkeit

  1. 1.

    Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen wird jeder vertragschließende Staat den Flüchtlingen die Behandlung gewähren, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.

  2. 2.

    Nach dreijährigem Aufenthalt werden alle Flüchtlinge in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten Befreiung von dem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit genießen,

  3. 3.

    Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen gewähren, auf die sie auch bei fehlender Gegenseitigkeit beim In-Kraft-treten dieses Abkommens für diesen Staat bereits Anspruch hatten.

  4. 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit wohlwollend in Erwägung ziehen, bei fehlender Gegenseitigkeit den Flüchtlingen Rechte und Vergünstigungen außer denen, auf die sie nach Ziffer 2 und 3 Anspruch haben, sowie Befreiung von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit den Flüchtlingen zu gewähren, welche die Bedingungen von Ziffer 2 und 3 nicht erfüllen.

  5. 5.

    Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden nicht nur auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens genannten Rechte und Vergünstigungen Anwendung, sondern auch auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen.

Art. 8 GFK Befreiung von außergewöhnlichen Maßnahmen

Außergewöhnliche Maßnahmen, die gegen die Person, das Eigentum oder die Interessen der Staatsangehörigen, eines bestimmten Staates ergriffen werden können, werden von den vertragschließenden Staaten auf einen Flüchtling, der formell ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, allein wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht angewendet. Die vertragschließenden Staaten, die nach dem bei ihnen geltenden Recht den in diesem Artikel aufgestellten allgemeinen Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen Befreiungen zu Gunsten solcher Flüchtlinge gewähren.

Art. 9 GFK Vorläufige Maßnahmen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens hindert einen vertragschließenden Staat in Kriegszeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwerwiegender und außergewöhnlicher Umstände daran, gegen eine bestimmte Person vorläufig die Maßnahmen zu ergreifen, die dieser Staat für seine Sicherheit für erforderlich hält, bis dieser vertragschließende Staat eine Entscheidung darüber getroffen hat, ob diese Person tatsächlich ein Flüchtling ist und die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen im vorliegenden Falle im Interesse der Sicherheit des Staates notwendig ist.

Art. 10 GFK Fortdauer des Aufenthaltes

  1. 1.

    Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges zwangsverschickt und in das Gebiet eines der Vertragsstaaten verbracht worden und hält er sich dort auf, so wird die Dauer dieses Zwangsaufenthaltes als rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Gebiet gelten.

  2. 2.

    Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines Vertragsstaates zwangsverschickt worden und vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort seinen dauernden Aufenthalt zu nehmen, so wird die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschickung für alle Zwecke, für die ein ununterbrochener Aufenthalt erforderlich ist, als ein ununterbrochener Aufenthalt gelten.

Art. 11 GFK Geflüchtete Seeleute

Bei Flüchtlingen, die ordnungsgemäß als Besatzungsangehörige eines Schiffes angeheuert sind, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, wird dieser Staat die Möglichkeit wohlwollend in Erwägung ziehen, diesen Flüchtlingen die Genehmigung zur Niederlassung in seinem Gebiet zu erteilen und ihnen Reiseausweise auszustellen oder ihnen vorläufig den Aufenthalt in seinem Gebiete zu gestatten, insbesondere um ihre Niederlassung in einem anderen Lande zu erleichtern.

Art. 12 GFK Personalstatut

  1. 1.

    Das Personalstatut jedes Flüchtlings bestimmt sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes.

  2. 2.

    Die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, werden von jedem vertragschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass das betreffende Recht zu demjenigen gehört, das nach den Gesetzen dieses Staates anerkannt worden wäre, wenn die in Betracht kommende Person kein Flüchtling geworden wäre.

Art. 13 GFK Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling hinsichtlich des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und sonstiger diesbezüglicher Rechte sowie hinsichtlich von Miet-, Pacht- und sonstigen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 14 GFK Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

Hinsichtlich des Schutzes von gewerblichen Rechten, insbesondere an Erfindungen, Mustern und Modellen, Warenzeichen und Handelsnamen, sowie des Schutzes von Rechten an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft genießt jeder Flüchtling in dem Land, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Schutz, der den Staatsangehörigen dieses Landes gewährt wird. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates genießt er den Schutz, der in diesem Gebiet den Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 15 GFK Vereinigungsrecht

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, hinsichtlich der Vereinigungen, die nicht politischen und nicht Erwerbszwecken dienen, und den Berufsverbänden die günstigste Behandlung wie den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewähren.

Art. 16 GFK Zugang zu den Gerichten

  1. 1.

    Jeder Flüchtling hat in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.

  2. 2.

    In dem vertragschließenden Staat, in dem ein Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, genießt er hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten einschließlich des Armenrechts und der Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten dieselbe Behandlung wie ein eigener Staatsangehöriger.

  3. 3.

    In den vertragschließenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, genießt er hinsichtlich der in Ziffer 2 erwähnten Angelegenheit dieselbe Behandlung wie ein Staatsangehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 17 GFK Nichtselbstständige Arbeit

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung Nichtselbstständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhält, die günstigste Behandlung gewähren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.

  2. 2.

    In keinem Falle werden die einschränkenden Maßnahmen, die für Ausländer oder für die Beschäftigung von Ausländern zum Schutze des eigenen Arbeitsmarktes bestehen, Anwendung auf Flüchtlinge finden, die beim In-Kraft-Treten dieses Abkommens durch den betreffenden Vertragsstaat bereits davon befreit waren oder eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. a)

      wenn sie sich drei Jahre im Lande aufgehalten haben;

    2. b)

      wenn sie mit einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzt, die Ehe geschlossen haben. Ein Flüchtling kann sich nicht auf die Vergünstigung dieser Bestimmung berufen, wenn er seinen Ehegatten verlassen hat;

    3. c)

      wenn sie ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes besitzen.

  3. 3.

    Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung nichtselbstständiger Arbeit Maßnahmen wohlwollend in Erwägung ziehen, um alle Flüchtlinge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen eines Programmes zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind, den eigenen Staatsangehörigen rechtlich gleichzustellen.

Art. 18 GFK Selbstständige Tätigkeit

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet befinden, hinsichtlich der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk und Handel sowie der Errichtu ig von Handels- und industriellen Unternehmen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 19 GFK Freie Berufe

  1. 1.

    Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet aufhalten, Inhaber von durch die zuständigen Behörden dieses Staates anerkannten Diplomen sind und einen freien Beruf auszuüben wünschen, eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

  2. 2.

    Die vertragschließenden Staaten werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um im Einklang mit ihren Gesetzen und Verfassungen die Niederlassung solcher Flüchtlinge in den außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten sicherzustellen, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.

Art. 20 GFK Rationierung

Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bevölkerung insgesamt unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von Erzeugnissen regelt, an denen Mangel herrscht, werden Flüchtlinge wie Staatsangehörige behandelt.

Art. 21 GFK Wohnungswesen

Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden Staaten insoweit, als diese Angelegenheit durch Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behörden unterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 22 GFK Öffentliche Erziehung

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des Unterrichts in Volksschulen gewähren.

  2. 2.

    Für über die Volksschule hinausgehenden Unterricht, insbesondere die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und akademischen Titeln, den Erlass von Gebühren und Abgaben und die Zuerkennung von Stipendien, werden die vertragschließenden Staaten eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung gewähren als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.

Art. 23 GFK Öffentliche Fürsorge

Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.

Art. 24 GFK Arbeitsrecht und soziale Sicherheit

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung gewähren wie ihren Staatsangehörigen, wenn es sich um folgende Angelegenheiten handelt:

    1. a)

      Lohn einschließlich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil des Arbeitsentgelts bilden, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlten Urlaub, Einschränkungen der Heimarbeit, Mindestalter für die Beschäftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen und Genuss der durch Tarifverträge gebotenen Vergünstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht geregelt sind oder in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen;

    2. b)

      Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich

      1. (i)

        geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften,

      2. (ii)

        besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen.

  2. 2.

    Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Flüchtlings infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entsteht, wird nicht dadurch berührt, dass sich der Berechtigte außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates aufhält.

  3. 3.

    Die vertragschließenden Staaten werden auf die Flüchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschließen werden, soweit die Flüchtlinge die Bedingungen erfüllen, die für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der in Betracht kommenden Abkommen vorgesehen sind.

  4. 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden wohl wollend die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen diesen vertragschließenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit wie möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.

Art. 25 GFK Verwaltungshilfe

  1. 1.

    Würde die Ausübung eines Rechts durch einen Flüchtling normalerweise die Mitwirkung ausländischer Behörden erfordern, die er nicht in Anspruch nehmen kann, so werden die vertragschließenden Staaten, in deren Gebiet er sich aufhält, dafür sorgen, dass ihm diese Mitwirkung entweder durch ihre eigenen Behörden oder durch eine internationale Behörde zuteil wird.

  2. 2.

    Die in Ziffer 1 bezeichneten Behörden werden Flüchtlingen diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die Ausländern normalerweise von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.

  3. 3.

    Die so ausgestellten Urkunden oder Bescheinigungen werden die amtlichen Schriftstücke ersetzen, die Ausländern von den Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden bis zum Beweis des Gegenteils als gültig angesehen.

  4. 4.

    Vorbehaltlich der Ausnahmen, die zu Gunsten Bedürftiger zuzulassen wären, können für die in diesem Artikel erwähnten Amtshandlungen Gebühren verlangt werden; diese Gebühren sollen jedoch niedrig sein und müssen denen entsprechen, die von eigenen Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.

  5. 5.

    Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Artikel 23 und 28.

Art. 26 GFK Freizügigkeit

Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden.

Art. 27 GFK Personalausweise

Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis ausstellen.

Art. 28 GFK Reiseausweise

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. Die vertragschließenden Staaten können einen solchen Reiseausweis jedem anderen Flüchtling ausstellen, der sich in ihrem Gebiet befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.

  2. 2.

    Reiseausweise, die auf Grund früherer internationaler Abkommen von den Unterzeichnerstaaten ausgestellt worden sind, werden von den vertragschließenden Staaten anerkannt und so behandelt werden, als ob sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden wären.

Art. 29 GFK Steuerliche Lasten

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern, gleichviel unter welcher Bezeichnung, erheben, als unter ähnlichen Verhältnissen von ihren eigenen Staatsangehörigen jetzt oder künftig erhoben werden.

  2. 2.

    Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer schließen nicht aus, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsurkunden einschließlich Personalausweisen an Ausländer auf Flüchtlinge anzuwenden.

Art. 30 GFK Überführung von Vermögenswerten

  1. 1.

    Jeder vertragschließende Staat wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes den Flüchtlingen gestatten, die Vermögenswerte, die sie in sein Gebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes zu überführen, in dem sie zwecks Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.

  2. 2.

    Jeder vertragschließende Staat wird die Anträge von Flüchtlingen wohlwollend in Erwägung ziehen, die auf die Erlaubnis gerichtet sind, alle anderen Vermögenswerte, die zu ihrer Wiederansiedlung erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.

Art. 31 GFK Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

  2. 2.

    Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen beim Wechsel des Aufenthaltsorts keine Beschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden jedoch nur solange Anwendung finden, bis die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist, in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land gewähren.

Art. 32 GFK Ausweisung

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten werden einen Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Gebiet befindet, nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.

  2. 2.

    Die Ausweisung eines Flüchtlings darf nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gründe für die öffentliche Sicherheit entgegenstehen, soll dem Flüchtling gestattet werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, ein Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von der zuständigen Behörde besonders bestimmt sind, vertreten zu lassen.

  3. 3.

    Die vertragschließenden Staaten werden einem solchen Flüchtling eine angemessene Frist gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Lande um rechtmäßige Aufnahme nachzusuchen. Die vertragschließenden Staaten behalten sich vor, während dieser Frist diejenigen Maßnahmen anzuwenden, die sie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung für zweckdienlich erachten.

Art. 33 GFK Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

  1. 1.

    Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit. seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

  2. 2.

    Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 34 GFK Einbürgerung

Die vertragschließenden Staaten werden soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens soweit wie möglich herabzusetzen.

Art. 35 GFK Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung seiner Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu überwachen.

  2. 2.

    Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen zu ermöglichen, den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Berichte vorzulegen, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, ihm in geeigneter Form die erbetenen Auskünfte und statistischen Angaben zu liefern über

    1. a)

      die Lage der Flüchtlinge,

    2. b)

      die Durchführung dieses Abkommens und

    3. c)

      die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Flüchtlinge jetzt oder künftig in Kraft sind.

Art. 36 GFK Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften

Die vertragschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 37 GFK Beziehung zu früher geschlossenen Abkommen

Unbeschadet der Bestimmungen seines Artikels 28 Ziffer 2 tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragschließenden Staaten an die Stelle der Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935 sowie der Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, des Protokolls vom 14. September 1939 und der Vereinbarung vom 15. Oktober 1946.

Art. 38 GFK Regelung von Streitfällen

Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Abkommens über dessen Auslegung oder Anwendung, der auf andere Weise nicht beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.

Art. 39 GFK Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

  1. 1.

    Dieses Abkommen liegt in Genf am 28. Juli 1951 zur Unterzeichnung auf und wird nach diesem Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt vom 28. Juli bis 31. August 1951 im Europäischen Büro der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sodann erneut vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen.

  2. 2.

    Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, durch jeden Nicht-Mitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen war, sowie durch jeden anderen Staat auf, den die Vollversammlung zur Unterzeichnung einlädt. Das Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikations-Urkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

  3. 3.

    Die in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 40 GFK Klausel zur Anwendung auf andere Gebiete

  1. 1.

    Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Abkommens auf alle oder mehrere oder eins der Gebiete erstreckt, die er in den internationalen Beziehungen vertritt. Eine solche Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem dieses Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

  2. 2.

    Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung und wird am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitteilung erhalten hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letztgenannte Zeitpunkt später liegt.

  3. 3.

    Bei Gebieten, für die dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, wird jeder beteiligte Staat die Möglichkeit prüfen, sobald wie möglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Abkommens auf diese Gebiete auszudehnen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmäßigen Gründen erforderlich ist.

Art. 41 GFK Klausel für Bundesstaaten

Im Falle eines Bundes- oder Nichteinheitsstaates werden nachstehende Bestimmungen Anwendung finden:

  1. a)

    Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, für die der Bund die Gesetzgebung hat, werden die Verpflichtungen der Bundesregierung dieselben sein wie diejenigen der Unterzeichnerstaaten, die keine Bundesstaaten sind.

  2. b)

    Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, für die die einzelnen Länder, Provinzen oder Kantone, die auf Grund der Bundesverfassung zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen nicht verpflichtet sind, die Gesetzgebung haben, wird die Bundesregierung sobald wie möglich diese Artikel den zuständigen Stellen der Länder, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis bringen.

  3. c)

    Ein Bundesstaat als Unterzeichner dieses Abkommens wird auf das ihm durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Ersuchen eines anderen vertragschließenden Staates hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Abkommens eine Darstellung der geltenden Gesetzgebung und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Glieder übermitteln, aus der hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch Gesetzgebung oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.

Art. 42 GFK Vorbehalte

  1. 1.

    Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 1, 3, 4, 16 (1), 33, 36 bis 46 einschließlich, Vorbehalte machen.

  2. 2.

    Jeder vertragschließende Staat, der gemäß Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch eine diesbezügliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung zurücknehmen.

Art. 43 GFK In-Kraft-Treten

  1. 1.

    Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (1)

  2. 2.

    Für jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Vom 25. Mai 1954 (BGBl. 1954 II S. 619)

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. September 1953 betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetzbl. II S. 559) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 43 am 22. April 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Australien (einschl. Insel Norfolk, Naurau, Neuguinea und Papua), Belgien, Dänemark (einschl. Grönland), Luxemburg und Norwegen in Kraft getreten ist, nachdem die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Abkommen von

der Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1953

[...]

bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden sind.

[...]

Art. 44 GFK Kündigung

  1. 1.

    Jeder vertragschließende Staat kann das Abkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung kündigen.

  2. 2.

    Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangen ist.

  3. 3.

    Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäß Artikel 40 gegeben hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen auf in der Mitteilung bezeichnetes Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Abkommen findet sodann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem diese Mitteilung beim Generalsekretär eingegangen ist, auf das in Betracht kommende Gebiet keine Anwendung mehr.

Art. 45 GFK Revision

  1. 1.

    Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit mittels einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtenden Mitteilung die Revision dieses.Abkommens beantragen.

  2. 2.

    Die Vollversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die Maßnahmen, die gegebenenfalls in Bezug auf diesen Antrag zu ergreifen sind.

Art. 46 GFK Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten Mitteilung über:

  1. a)
    Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 1, Abschnitt B;
  2. b)
    Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß Artikel 39;
  3. c)
    Erklärungen und Anzeigen gemäß Artikel 40;
  4. d)
    gemäß Artikel 42 erklärte oder zurückgenommene Vorbehalte;
  5. e)
    den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel 43 in Kraft tritt;
  6. f)
    Kündigungen und Mitteilungen gemäß Artikel 44;
  7. g)
    Revisionsanträge gemäß Artikel 45.

Anhang 1 GFK

Redaktioneller Anhang

ÖSTERREICH

Unter den folgenden Vorbehalten:

  1. a)
    die Bestimmungen der Artikel 6, 7 (2), 8, 17 (1 und 2), 23 und 25 werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtlich bindende Verpflichtungen anerkannt;
  2. b)
    die Bestimmungen des Artikels 22 (1 und 2) werden nur insoweit angenommen, als sie sich auf die öffentliche Erziehung beziehen;
  3. c)
    die Bestimmungen des Artikels 31 (1) werden nur in Bezug auf die Flüchtlinge angenommen, die nicht in der Vergangenheit Gegenstand einer Entscheidung einer zuständigen österreichischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Form eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung (Abschaffung) gewesen sind;
  4. d)
    die Bestimmungen des Artikels 32 werden nur in Bezug auf diejenigen Flüchtlinge angenommen, die nicht aus Gründen der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung infolge einer auf dem Strafrecht beruhenden Maßnahme oder aus irgendeinem anderen Grunde des öffentlichen Interesses ausgewiesen werden,

Es wird außerdem erklärt, dass im Hinblick auf die von der Republik Osterreich kraft dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A. enthaltene Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" so verstanden wird, dass er sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

BELGIEN

Unter folgendem Vorbehalt:

"In allen Fällen, in denen dieses Abkommen den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, wird diese Bestimmung von der Belgischen Regierung nicht so ausgelegt, als ob sie notwendigerweise die Behandlung zur Folge hätte, die den Staatsangehörigen der Länder zuteil wird, mit denen Belgien Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Vereinbarungen geschlossen hat."

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Seiner Majestät des Königs der Belgier zu dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge samt Anhängen erklärte der Vertreter Belgiens:

"Die in Artikel 1 Abschnitt A dieses Abkommens enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", werden vom Standpunkt der von der Belgischen Regierung auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen im Sinne von "Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind" aufgefasst; andererseits

(1) wird in allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines fremden Staates gewährte Behandlung zuerkennt, diese Klausel von der belgischen Regierung nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies notwendigerweise die Behandlung, die den Staatsangehörigen derjenigen Länder gewährt wird, mit denen Belgien Regional-, Zoll-, Wirtschaftsoder politische Vereinbarungen geschlossen hat;

(2) wird Artikel 15 des Abkommens in Belgien nicht angewandt; die sich rechtmäßig auf belgischem Gebiet aufhaltenden Flüchtlinge genießen in der Frage des Vereinigungsrechtes die den Ausländern im Allgemeinen gewährte Behandlung."

BRASILIEN

KOLUMBIEN

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung von Kolumbien, dass im Hinblick auf die von ihr kraft dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A enthaltene Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" so verstanden wird, dass er sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind.

DÄNEMARK

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung von Dänemark, dass im Hinblick auf die von ihr kraft dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" so verstanden werden, dass sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dein 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde und gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens machte der ständige Vertreter Dänemarks bei den Vereinten Nationen den folgenden Vorbehalt:

"Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Seiner Majestät des Königs von Dänemark zu dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beehre ich mich auf Weisung meiner Regierung zu erklären, dass die Ratifizierung durch Dänemark gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens unter folgendem Vorbehalt erfolgt:

Dänemark ist nicht durch Artikel 14 und 17 oder durch Artikel 24 Absatz 3 gebunden;

die Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1, wonach Flüchtlinge in gewissen Fällen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, verpflichten Dänemark nicht, Flüchtlingen in jedem Fall genau denselben Lohn zu gewähren, der für Staatsangehörige gesetzlich vorgesehen ist, sondern lediglich soviel, wie für ihren Unterhalt erforderlich ist;

Absatz 2 desselben Artikels ist für Dänemark nur bindend, wenn der Berechtigte ein Angehöriger eines Staates ist, der dänischen Staatsangehörigen hinsichtlich der in seinen diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen dieselbe Behandlung zuteil werden lässt, wie seinen eigenen Angehörigen.

Gleichzeitig beehre ich mich auf Weisung meiner Regierung und gemäß Artikel 40 Absatz 1 zu erklären, dass die Bestimmungen des Abkommens mit den erwähnten Vorbehalten auch auf Grönland Anwendung finden."

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bei der Unterzeichnung gab der beglaubigte Bevollmächtigte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland namens seiner Regierung gemäß Artikel 1 Abschnitt B (1) des Abkommens die folgende Erklärung ab:

"Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, dass hinsichtlich ihrer auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", so verstanden werden sollen, dass sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind."

FRANKREICH

Bei der Unterzeichnung gab der ständige Vertreter Frankreichs folgende Erklärung ab:

"Gemäß Absatz 1 des Abschnitts B von Artikel 1 erklärt die französische Regierung, dass vom Standpunkt der von ihr auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen, die in Absatz 2 des Abschnitts A von Artikel 1 enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" in Folgendem Sinne ausgelegt werden: "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind". Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Abkommens wird bei der Ratifizierung eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben werden."

GRIECHENLAND

Bei der Unterzeichnung gab der ständige Vertreter Griechenlands im Einklang mit Artikel 1 Abschnitt B (1) des Abkommens namens seiner Regierung die folgende Erklärung ab:

"Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die griechische Regierung, dass vom Standpunkt ihrer auf Grund des Abkommens übernommenen Verpflichtungen die Worte des Artikels 1 Abschnitt A "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind" in dem Sinne verstanden werden, dass sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind."

HEILIGER STUHL

ISRAEL

ITALIEN

Bei der Unterzeichnung gab der ständige Beobachter Italiens folgende Erklärung gemäß Artikel 42 und Artikel 1 Abschnitt B (1) des Abkommens ab:

"Bei Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Republik Italien dass die Bestimmungen der Artikel 6, 7 (2), 8, 7, 18, 19, 22 (2), 23, 25 und 34 von ihr nur als Empfehlungen anerkannt werden.

Sie erklärt weiterhin, dass vom Standpunkt der von der Republik Italien auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A (2) enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", in dem Sinne verstanden werden, dass sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind."

LIECHTENSTEIN

LUXEMBURG

Erklärung

"Bei der Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, mit der das Großherzogtum Luxemburg das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ratifiziert, beehre ich mich, zu erklären, dass die großherzogliche Regierung den in Artikel 1 Abschnitt A des Abkommens enthaltenen Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", im Sinn von "Ereignissen" versteht, "die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind", entsprechend der Formulierung (a) des Abschnitts B desselben Artikels."

Vorbehalt

"In allen Fällen, in denen das Abkommen den Flüchtlingen die günstigste den Angehörigen eines auswärtigen Staates gewährte Behandlung zuerkennt, wird diese Klausel nicht dahingehend ausgelegt, als bedeute dies notwendigerweise die Behandlung, die den Angehörigen derjenigen Staaten gewährt wird, mit denen das Großherzogtum Luxemburg Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Abkommen geschlossen hat."

NIEDERLANDE

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Niederlande, dass im Hinblick auf die von ihr kraft des Abkommens eingegangenen Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A enthaltene Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", so verstanden wird, dass er sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

Diese Unterschrift wird unter dem Vorbehalt vollzogen, dass in allen Fällen, in denen dieses Abkommen den Flüchtlingen die günstigste Behandlung gewährt, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes zuteil wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, als ob sie notwendigerweise die Behandlung zur Folge hätte, die den Staatsangehörigen der Länder zuteil wird, mit denen die Niederlande Regional-, Zoll-, Wirtschafts- oder politische Vereinbarungen geschlossen haben.

NORWEGEN

Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärte die norwegische Regierung gemäß Artikel 1, Abschnitt B (1),

"dass vom Standpunkt ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens die in Artikel 1 Abschnitt A (2) enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", in dem Sinne verstanden werden, dass es sich um "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind", handelt";

und machte die folgenden Vorbehalte:

"Die in Artikel 17 (1) enthaltene Verpflichtung, hinsichtlich des Rechts auf Ausübung nicht selbstständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmäßig in ihrem Land aufhält, die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, wird nicht dahingehend ausgelegt, als bringe sie Flüchtlinge in den Genuss von künftig zu schließenden Vereinbarungen zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder zwischen Norwegen und einem dieser Länder hinsichtlich der Schaffung besonderer Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeiter zwischen diesen Ländern.

Die in Artikel 24 (1) (b) enthaltene Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, dieselbe Behandlung zu gewähren wie ihren Staatsangehörigen, wenn es sich um soziale Sicherheit handelt, findet keine Anwendung auf Leistungen, die auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1936 betreffend Invaliden und Blinde, oder auf Grund des Gesetzes über Familienbeihilfen vom 24. Oktober 1946 oder auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1931 über die Versicherung der Seeleute gegen Betriebsunfälle zahlbar sind.

Weiterhin wird hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 24 (3) ein Vorbehalt gemacht, soweit es sich um Leistungen auf Grund der drei oben genannten Gesetze handelt."

SCHWEDEN

TÜRKEI

Bei Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der türkischen Republik, dass vom Standpunkt der von ihr auf Grund des Abkommens übernommenen Verpflichtungen der in Artikel 1 Abschnitt A enthaltene Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1.  Januar 1951 eingetreten sind", in dem Sinne verstanden wird, dass er sich auf Ereignisse bezieht, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind. Die Regierung beabsichtigt also nicht, irgendeine Verpflichtung in Verbindung mit den außerhalb Europas eingetretenen Ereignissen zu übernehmen.

Andererseits nimmt die türkische Regierung den Standpunkt ein, dass der Ausdruck "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", sich auf den Beginn dieser Ereignisse bezieht. Infolgedessen müssen, da der auf die türkische Minderheit in Bulgarien ausgeübte Druck, der vor dem 1. Januar 1951 einsetzte, immer noch andauert, die Flüchtlinge türkischen Ursprungs aus Bulgarien, die infolge dieses Druckes Bulgarien verlassen mussten und, weil sie sich nicht nach der Türkei begeben durften, nach dem 1. Januar 1951 im Gebiet eines anderen Vertragsteils Zuflucht gesucht haben, gleichfalls in den Genuss der Bestimmungen dieses Abkommens kommen.

Die türkische Regierung wird bei der Ratifizierung die ihr gemäß Artikel 42 des Abkommens zustehenden Vorbehalte machen.

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass im Hinblick auf ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", so verstanden werden, dass sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.

JUGOSLAWIEN

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien behält sich das Recht vor, bei der Ratifikation des Abkommens gemäß Artikel 42 des Abkommens die Vorbehalte zu machen, die sie für angemessen halten wird.

Anhang 2 GFK Anhang

Paragraf 1

  1. 1.

    Der im Artikel 28 dieses Abkommens vorgesehene Reiseausweis hat dem anliegenden Muster zu entsprechen.

  2. 2.

    Der Ausweis ist in mindestens zwei Sprachen abzufassen, von denen eine englisch oder französisch ist.

Paragraf 2

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Ausstellungslandes können die Kinder auf dem Ausweis eines der Elternteile, oder unter besonderen Umständen, eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgeführt werden.

Paragraf 3

Die für die Ausstellung des Ausweises zu erhebenden Gebühren dürfen den für die Ausstellung von nationalen Pässen geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.

Paragraf 4

Soweit es sich nicht um besondere oder Ausnahmefälle handelt, wird der Ausweis für die größtmögliche Anzahl von Ländern ausgestellt.

Paragraf 5

Die Geltungsdauer des Ausweises beträgt je nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre.

Paragraf 6

  1. 1.

    Zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises ist die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft ist. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter den gleichen Voraussetzungen die Behörde zuständig, die den früheren Ausweis ausgestellt hat.

  2. 2.

    Diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck besonders ermächtigt sind, haben das Recht, die Geltungsdauer der von ihren Regierungen ausgestellten Reiseausweise für eine Zeitdauer, die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu verlängern.

  3. 3.

    Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit der Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Reiseausweise oder der Ausstellung neuer wohl wollend prüfen, wenn es sich um Flüchtlinge handelt, die sich nicht mehr rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, in dem sie rechtmäßig wohnhaft sind, einen Reiseausweis zu erhalten.

Paragraf 7

Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ausgestellten Ausweise anerkennen.

Paragraf 8

Die zuständigen Behörden des Landes, in welches der Flüchtling sich zu begeben wünscht, werden, wenn sie zu seinem Aufenthalt bereit sind und ein Sichtvermerk erforderlich ist, einen Sichtvermerk auf seinem Ausweis anbringen.

Paragraf 9

  1. 1.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, den Flüchtlingen, die den Sichtvermerk ihres endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten haben, Durchreisesichtvermerke zu erteilen.

  2. 2.

    Die Erteilung dieses Sichtvermerks darf aus Gründen verweigert werden, die jedem Ausländer gegenüber zur Verweigerung eines Sichtvermerks berechtigen würden.

Paragraf 10

Die Gebühren für die Erteilung von Ausreise-, Einreise oder Durchreisesichtvermerken dürfen den für ausländische Pässe geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.

Paragraf 11

Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.

Paragraf 12

Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den alten Ausweis einzuziehen und an das Land zurückzusenden, das ihn ausgestellt hat, wenn in dem alten Ausweis ausdrücklich bestimmt ist, dass er an das Ausstellungsland zurückzusenden ist; im anderen Falle wird die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den alten einziehen und ihn vernichten.

Paragraf 13

  1. 1.

    Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, dem Inhaber eines Reiseausweises, der ihm vom Staat gemäß Artikel 28 dieses Abkommens ausgestellt wurde, die Rückkehr in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten.

  2. 2.

    Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer kann ein vertragschließender Staat verlangen, dass sich der Inhaber dieses Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die für aus- oder einreisende Personen jeweils vorgeschrieben sind.

  3. 3.

    Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen die Aufenthaltsgenehmigung des Flüchtlings für eine ausdrücklich bestimmte Zeitdauer gültig ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises den Zeitabschnitt zu beschränken, während dessen der Flüchtling zurückkehren darf; diese Zeit darf jedoch nicht weniger als drei Monate betragen.

Paragraf 14

Unter alleinigem Vorbehalt der Bestimmungen des Paragrafen 13 berühren die Bestimmungen des Anhangs in keiner Weise die Gesetze und Vorschriften, die in den Gebieten der vertragschließenden Staaten die Voraussetzungen für die Aufnahme, Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und Ausreise regeln.

Paragraf 15

Die Ausstellung des Ausweises und die darin angebrachten Vermerke bestimmen und berühren nicht die Rechtsstellung des Inhabers, insbesondere nicht seine Staatsangehörigkeit.

Paragraf 16

Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf den Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertreter des Ausstellungslandes und verleiht diesen Vertretern kein Schutzrecht.

Anlage 1 GFK Muster-Reiseausweis

Der Ausweis hat die Form eines Heftes (etwa 15 × 10 cm).

Es wird empfohlen, ihn so zu bedrucken, dass Rasuren oder Veränderungen durch chemische oder andere Mittel leicht zu erkennen sind und dass die Worte "Abkommen vom 28. Juli 1951" in fortlaufender Wiederholung auf jede Seite in der Sprache des ausstellenden Landes gedruckt werden.

____________________________________________________
(Umschlag des Heftes)
REISEAUSWEIS
(Abkommen vom 28. Juli 1951)
____________________________________________________
 
Nr._____________
 
 
(1)
REISEAUSWEIS
(Abkommen vom 28. Juli 1951)
 
Dieser Ausweis wird ungültig am ________________________________
wenn er nicht verlängert wird.
 
Name ________________________________
Vorname(n)________________________________
begleitet von_________ Kind(ern).
 
1. Dieser Ausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis an Stelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit des Inhabers dar und berührt diese nicht.
 
2. Es ist dem Inhaber gestattet, nach _______________________ (Angabe des Landes, dessen Behörden den Ausweis ausstellen) bis zum __________________ zurückzukehren, es sei denn, dass nachstehend ein späterer Zeitpunkt genannt ist. (Der Zeitraum, innerhalb dessen es dem Inhaber gestattet ist, zurückzukehren, darf nicht weniger als drei Monate betragen.)
 
3. Lässt sich der Inhaber in einem anderen Lande als demjenigen nieder, das den Ausweis ausgestellt hat, so hat der Inhaber, wenn er eine neue Reise an treten will, bei den zuständigen Behörden seines Aufenthaltslandes einen neuen Ausweis zu beantragen. (Der frühere Ausweis ist der Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, zwecks Rücksendung an die Behörde, die ihn ausgestellt hat, zu übergeben.) *)
 
(Dieser Ausweis enthält ___ Seiten ohne Umschlag.)
 
*)

Dieser in Klammern gesetzte Satz kann von Regierungen, die dies wünschen, eingefügt werden.

 
(2)
 
Geburts-
ort und -datum
___________________________________________________
Beruf___________________________________________________
Gegen-
wärtiger Wohnort
___________________________________________________
*) Mädchen-
name und Vorname(n) der Ehefrau
___________________________________________________
*) Name und Vorname(n) des Ehemannes
___________________________________________________
 
Beschreibung
 Größe_______________________________
 Haarfarbe_______________________________
 Farbe der Augen_______________________________
 Nase_______________________________
 Gesichtsform_______________________________
 Hautfarbe_______________________________
 Besondere Kennzeichen_______________________________
 
Kinder,
die den Inhaber des Ausweises begleiten
NameVor-
name(n)
Geburtsort
u. -datum
Geschlecht
    
________________________________________________
____________ ____________ ____________ ____________
____________ ____________ ____________ ____________
________________________________________________
    
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
*)

Nicht Zutreffendes streichen.

 
(3)
Lichtbild des Inhabers
und Stempel der ausstellenden Behörde
 
Fingerabdrücke des Inhabers (falls erforderlich)
 
Unterschrift des Inhabers
_______________________________
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
 
(4)
 
1. Dieser Ausweis gilt für folgende Länder:

________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
2. Urkunde oder Urkunden, auf Grund deren dieser Ausweis ausgestellt wird:

________________________________________________________
________________________________________________________
Ausgestellt in:_______________________________
Datum:_______________________________
 
Unterschrift und Stempel der
ausstellenden Behörde
 
Gebühr bezahlt:
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
 
(5)
Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit
 
Gebühr bezahlt: von_______________________________
 bis_______________________________
   
Geschehen zu: ___________________Datum: ___________________
 
Unterschrift und Stempel der
Behörde, die die Gültigkeit
verlängert oder erneuert.
 
_______________________________
 
Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeit
 
Gebühr bezahlt: von_______________________________
 bis_______________________________
   
Geschehen zu: ___________________Datum: ___________________
 
Unterschrift und Stempel der
Behörde, die die Gültigkeit
verlängert oder erneuert.
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
 
(6)
Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeit
 
Gebühr bezahlt: von_______________________________
 bis_______________________________
   
Geschehen zu: ___________________Datum: ___________________
 
Unterschrift und Stempel der
Behörde, die die Gültigkeit
verlängert oder erneuert.
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
_______________________________
 
Verlängerung oder Erneuerung
der Gültigkeit
Gebühr bezahlt: von_______________________________
 bis_______________________________
   
Geschehen zu: ___________________Datum: ___________________
 
Unterschrift und Stempel der
Behörde, die die Gültigkeit
verlängert oder erneuert.
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
 
 
(7-32)
Sichtvermerke
 
Der Name des Inhabers des Ausweises muss auf jedem Sichtvermerk wiederholt werden.
 
(Dieser Ausweis enthält ____ Seiten ohne Umschlag.)
83229 Aschau im Chiemgau, Hammerbach 2 C
RA Dr.; LL.M.EUR Gordon Grunert
Anwaltskanzlei Grunert