Allgemeines Gesetz zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines
Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) *)
Erster Abschnitt Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
§ 1 ASOG Bln Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). 2Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).
§ 2 ASOG Bln Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).
(2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter.
(3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.
(4) 1Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. 2Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen.
(6) 1Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die den bezirklichen Ordnungsbehörden durch dieses Gesetz und andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse für die Dienstkräfte im Außendienst einheitlich geregelt und beschränkt werden. 2Durch die Rechtsverordnung können unterschiedliche Regelungen für Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst, für Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes und für Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes getroffen werden. 3Durch die Rechtsverordnung ist ferner die Ausrüstung der Dienstkräfte entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen einheitlich zu regeln. 4In der Rechtsverordnung ist der Gebrauch bestimmter Ausrüstungsgegenstände für Notwehr und Nothilfe auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes sowie die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter zu begrenzen.
§ 3 ASOG Bln Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr
(1) 1Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).
§ 4 ASOG Bln Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden
(1) 1Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) 1Die Bezirksämter stellen der Polizei Berlin auf deren Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. 2Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.
§ 5 ASOG Bln Dienstkräfte der Polizei; erordnungsermächtigung
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist die Polizei Berlin.
(2) 1Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. 2Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse.
(3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.
§ 5a ASOG Bln,BE Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen der von einer polizeilichen Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeidienstkräfte auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Polizeidienstkräfte der Polizei Berlin in Dienstkleidung tragen bei Amtshandlungen nach ihrer Wahl ein Schild mit dem Familiennamen oder ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer, die nicht mit der Personalnummer identisch ist. 2Dienstkräfte, die in Einsatzeinheiten tätig sind, tragen anstatt des Namens- oder Dienstnummernschildes eine taktische Kennzeichnung, die bestehend aus Buchstaben und Ziffernfolge geeignet ist, eine nachträgliche Identifizierung zu ermöglichen. 3Die Kennzeichnungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn eine nachträgliche Identifizierbarkeit der Dienstkräfte auf anderem Wege gewährleistet oder diese im Hinblick auf die Amtshandlung nicht erforderlich ist.
(3) 1Bei der Vergabe der Dienstnummern und der taktischen Kennzeichnungen werden diesen jeweils die personenbezogenen Daten der Polizeidienstkräfte zugeordnet und gespeichert. 2Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierung der Dienstkräfte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei der Durchführung einer Amtshandlung eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung begangen worden ist und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
(4) 1Die personenbezogenen Daten sind ein Jahr nach Beendigung der Nutzung der Dienstnummer oder taktischen Kennzeichnung zu löschen, sofern ihre Speicherung nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich ist. 2§ 44 Absatz 3 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet Anwendung.
(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Näheres hinsichtlich Inhalt, Umfang und Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht durch Ausführungsvorschriften regeln.
§ 6 ASOG Bln Örtliche Zuständigkeit der Polizei
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.
§ 7 ASOG Bln Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin
(1) 1Polizeidienstkräfte des Landes Berlin dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 8 Absatz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. 2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeidienstkräfte des Landes Berlin im Zuständigkeitsbereich eines anderen Staates Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen, oder soweit die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Berliner Polizeidienstkräften im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
(2) Einer Anforderung von Polizeidienstkräften durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes, sofern die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält.
§ 8 ASOG Bln Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder, des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin
(1) 1Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
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1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der Polizei Berlin,
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2.
in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 und des Artikels 91 Absatz 1 des Grundgesetzes,
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3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
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4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
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5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern oder mit dem Bund geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die Polizei Berlin unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Polizei Berlin; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne von § 10a Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
§ 9 ASOG Bln Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht
(1) 1Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. 2Die Vorschriften der §§ 21 bis 23 des Landesorganisationsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen. 3Dies gilt ebenso für § 17a des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Einwanderung und die Polizei führt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung; soweit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Polizei nach § 2 Absatz 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen.
§ 10 ASOG Bln Informationspflicht; Fachaufsicht
(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht).
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der nachgeordneten Ordnungsbehörden und der Polizei und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
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1.
Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
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2.
Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht),
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3.
eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht);
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4.
die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen.
§ 11 ASOG Bln Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 12 ASOG Bln Ermessen; Wahl der Mittel und der Adressaten
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(3) Die Auswahl der von einer Maßnahme betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung von Berlin und § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes ohne hinreichenden sachlichen, durch den Zweck der jeweiligen Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.
§ 13 ASOG Bln Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) 1Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 14 ASOG Bln Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache
(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Sachen beziehen, sind auch auf Tiere anzuwenden.
(3) 1Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. 2Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(4) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 15 ASOG Bln Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) 1Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen erhoben. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 4Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(3) 1Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist. 2Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.
§ 16 ASOG Bln Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn
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1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
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2.
-
3.
sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
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4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 17 ASOG Bln Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51b ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Absatz 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
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1.
alle Verbrechen, alle weiteren in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten sowie alle weiteren terroristischen Straftaten,
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2.
Straftaten nach den §§ 176a, 176b, 180a, 181a Absatz 1, § 182 Absatz 1 und 2, §§ 224 und 233 des Strafgesetzbuches,
-
3.
Straftaten nach den §§ 243 und 244 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit sie organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden.
(4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.
(5) Terroristische Straftaten sind
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1.
Straftaten nach den §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches, die im In- oder Ausland begangen werden, sowie
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2.
die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, die im In- oder Ausland begangen werden, sofern sie dazu bestimmt sind,
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a)
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
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b)
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
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c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
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und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
(6) Setzt eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine Sachlage voraus, bei der
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1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise oder
-
2.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
eine Straftat begehen wird, so muss in den Fällen nach den §§ 84, 85, 89a, 89c, 96, 127 Absatz 3 und 4, §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuches zudem eine solche konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut bestehen.
§ 17a ASOG Bln,BE Kriminalitätsbelastete Orte; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen. 2Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.
(2) 1Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt kann die Einstufung eines Bereichs als kriminalitätsbelasteter Ort unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer von insgesamt höchstens einem Monat im jeweiligen Kalenderjahr durch Allgemeinverfügung vornehmen, wenn Maßnahmen nach diesem Gesetz, die diese Einstufung voraussetzen, keinen Aufschub dulden und der Erlass einer Rechtsverordnung voraussichtlich nicht rechtzeitig erfolgen würde. 2In besonderen Eilfällen kann die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung dadurch erfolgen, dass ihr verfügender Teil auf der Internetseite der Polizei Berlin zugänglich gemacht und zusätzlich durch weitere geeignete Nachrichtenmittel verbreitet wird. 3Dabei kann bestimmt werden, dass die Allgemeinverfügung mit der Zugänglichmachung auf einer Internetseite der Polizei Berlin als bekanntgegeben gilt. 4Über den Erlass jeder Allgemeinverfügung unterrichtet die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich das Abgeordnetenhaus.
(3) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unterrichtet das Abgeordnetenhaus über die Gründe, die zur Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort geführt haben. 2Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus zudem jährlich über die an den kriminalitätsbelasteten Orten nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen.
§ 18 ASOG Bln Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach den Absätzen 4 bis 6 durchführen. 2Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten erheben
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1.
-
2.
wenn die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
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3.
wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung in diese eingewilligt hat.
(2) Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies erforderlich ist
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1.
zur Verhütung von Straftaten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
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a)
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten begehen oder daran teilnehmen wird,
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b)
mit einer in Buchstabe a genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung steht, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten erfordert; dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme einer individuellen Nähe der Person zu solchen Straftaten rechtfertigen, insbesondere weil eine in Buchstabe a genannte Person sich dieser Person zur Begehung der Straftaten bedienen könnte oder die Person von der Planung oder Vorbereitung der Straftaten Kenntnis hat oder daran mitwirkt (Kontaktund Begleitperson),
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c)
als Zeugin oder Zeuge, Hinweisgeberin oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftsperson in Betracht kommt,
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d)
Opfer einer solchen Straftat werden könnte oder
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e)
sich im räumlichen Nahbereich einer Person aufhält, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie besonders gefährdet und die Maßnahme zu ihrem Schutz erforderlich ist,
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-
2.
im Falle der Ausschreibung der Person zur Ermittlungsanfrage,
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3.
zum Schutz privater Rechte oder
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4.
zur Leistung von Vollzugshilfe.
(3) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(4) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden. 3Sie ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit und Wohnungsanschrift anzugeben. 4Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 16 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(5) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten. Ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
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1.
nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist,
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2.
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
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3.
die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde.
(6) 1Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
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1.
die Rechtsgrundlagen der Befragung,
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2.
eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft
hinzuweisen. 2Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde. 3Werden bei der Befragung personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes erhoben, bestimmen sich Umfang und Grenzen der Hinweispflicht im Übrigen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie nach § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes. 4Bei Datenerhebungen zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt die allgemeine Informationspflicht nach § 41 des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.
(7) 1Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 2Jedoch ist eine in § 53 Absatz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person nicht zur Verweigerung der Auskunft berechtigt, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist. 3Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(8) 1Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist unter Beachtung des § 36 des Berliner Datenschutzgesetzes unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. 2Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen.
§ 18a ASOG Bln,BE Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
(1) 1Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person richten, zulässig, soweit sie zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich sind und die Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt ist. 2Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt Satz 1 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.
(5) § 18 Absatz 7 und die Bestimmungen über die Löschung von Aufzeichnungen nach § 24c Absatz 7 und 8 bleiben unberührt.
§ 18b ASOG Bln,BE Gefährderansprache; Gefährderanschreiben
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden. 2Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). 3Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll die Gefährderansprache außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. 4Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden.
(2) Die Polizei kann Maßnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber einer Person treffen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.
§ 19 ASOG Bln Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über
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1.
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
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2.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
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3.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
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4.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegen,
2Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. 3Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. 4Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
§ 19a ASOG Bln
(weggefallen)
§ 20 ASOG Bln Vorladung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
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1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind,
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2.
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann die Polizei die Vorladung zwangsweise durchsetzen,
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1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich sind,
-
2.
um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen.
§ 21 ASOG Bln Identitätsfeststellung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Absatz 2) erforderlich ist.
(2) 1Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, wenn die Person
-
1.
sich an einem kriminalitätsbelasteten Ort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält,
-
2.
-
3.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
-
4.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen, oder
-
5.
sich in einem Fahrzeug befindet, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
2Die Einrichtung der Kontrollstelle nach Satz 1 Nummer 4 ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. 3Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(3) Überdies kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Absatz 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Absatz 5) erforderlich ist.
(4) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 21a ASOG Bln Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
(1) 1Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
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1.
verstorben ist oder
-
2.
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2§ 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. 2Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. 3§ 81g Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 21b ASOG Bln,BE Körperliche Untersuchungen
(1) 1Eine Person darf körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr Krankheitserreger übertragen worden sein können, die Leib oder Leben einer anderen Person gefährden. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie durch einen Arzt oder eine Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizei getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) Im Antrag und in der Anordnung sind schriftlich anzugeben:
-
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
-
2.
Art und Umfang der Maßnahme,
-
3.
der Sachverhalt sowie
-
4.
eine Begründung.
(4) 1Die bei der Untersuchung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. 2Sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen; desgleichen sind die entnommenen Proben unverzüglich zu vernichten.
§ 22 ASOG Bln Prüfung von Berechtigungsscheinen
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. 2Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden.
§ 23 ASOG Bln Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
-
1.
eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
-
2.
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.
(2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die Daten zu löschen, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nummer 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
-
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
-
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
-
3.
Messungen und die Feststellung anderer äußerer körperlicher Merkmale.
(4) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.
§ 24 ASOG Bln Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
(1) 1Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. 2Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung durchführen zu können. 3Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig. 4Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. 2Die §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes
(3) 1Bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitgesetz Berlin unterliegenden Großveranstaltungen, die im Rahmen einer vom übrigen Straßenland sichtbar unterschiedenen Sondernutzung durchgeführt werden, dürfen Polizei und Rettungsdienste zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben die Bildaufnahmen verarbeiten, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß § 20 des Berliner Datenschutzgesetzes oder § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung gefertigt werden. 2Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, die nach Art und Größe die Annahme rechtfertigen, dass erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.
(4) § 24f bleibt unberührt.
§ 24a ASOG Bln Datenerhebung an und in gefährdeten Objekten
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an oder in einem gefährdeten Objekt, insbesondere einem Gebäude, auch einem Amts- oder Dienstgebäude, oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, einschließlich der jeweils zugehörigen Parkplätze und sonstigen Außenflächen, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen. 2Die Polizei kann die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung kenntlich zu machen.
(3) 1Bildaufnahmen und -aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. 2§ 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Werden durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese nach § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht nach Absatz 3 zu einem der dort genannten Zwecke benötigt oder gelöscht oder vernichtet werden. 2§ 27d Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 24b ASOG Bln Datenerhebung in öffentlichen Verkehrseinrichtungen
(1) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung kann die Polizei in öffentlich zugänglichen Räumen des öffentlichen Personennahverkehrs personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn sich aus einer nachvollziehbar dokumentierten Lagebeurteilung ein hinreichender Anlass für die Datenerhebung ergibt.
(2) § 24a Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 24c ASOG Bln,BE Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen zur Eigensicherung und zum Schutz von Dritten
(1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kann die Polizei im öffentlich zugänglichen Raum personenbezogene Daten mit offen in einem Dienstfahrzeug eingesetzten technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn
-
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person bestehen und
-
2.
die Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich erscheint.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei sowohl im öffentlich zugänglichen Raum als auch an Orten, die nicht öffentlich zugänglich sind, personenbezogene Daten mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erheben und zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen.
(3) 1Eine Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. 2Die Aufzeichnung ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Aufzeichnung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten im Sinne des Satzes 1 erfasst werden. 3Dennoch aufgezeichnete Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nicht nach Absatz 8 genutzt werden. 4Die Tatsache der Aufzeichnung dieser Daten ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
(4) 1Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind; sie erfolgt bis zum Abschluss der Maßnahme. 2Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung ist unverzüglich durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. 3§ 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Eine Datenverarbeitung nach Absatz 2 soll, sofern die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte entsprechend ausgestattet ist, erfolgen, wenn
-
1.
sie oder er unmittelbaren Zwang gegen eine Person anwendet oder
-
2.
die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person eine solche Datenverarbeitung verlangt, es sei denn, diese Person ist bei einer Maßnahme an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort offenkundig nicht alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber oder sonstige alleinig berechtigte Person des erfassten Ortes.
(6) 1Von der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzte oder mitgeführte technische Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen kurzzeitig erfassen. 2Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufzeichnung nach den Absätzen 1, 2 oder 5. 3Für diesen Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung gespeichert werden.
(7) 1Bild- und Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift sind verschlüsselt und gegen Veränderung gesichert anzufertigen und aufzubewahren. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Anfertigung von Bildund Tonaufzeichnungen nach dieser Vorschrift beteiligte oder von dieser betroffene Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. 3Bild- und Tonaufzeichnungen, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 4Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung 30 Tage gespeichert und sind danach unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden
-
1.
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
-
2.
im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen der betroffenen Person, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen,
-
3.
für die Aufklärung eines Sachverhalts durch die Berliner Polizeibeauftragte oder den Berliner Polizeibeauftragten nach § 16 des Gesetzes über den Bürger- und Polizeibeauftragten,
-
4.
für die Aufgaben des oder der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß § 11 des Berliner Datenschutzgesetzes oder
-
5.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person.
Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(8) 1Die Nutzung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist nur zu den in Absatz 7 Satz 4 genannten Zwecken zulässig. 2§ 42 Absatz 4, §§ 42c, 42d und 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. 3Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2, die an nicht öffentlich zugänglichen Orten angefertigt wurden, ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung gerichtlich festgestellt wurde. 4Bei Gefahr im Verzug kann diese Entscheidung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 5Die gerichtliche Bestätigung der Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 6Bild- und Tonaufzeichnungen, deren Nutzung unzulässig ist, sind unverzüglich zu löschen. 7Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(9) 1Die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 gelten für Einsatzkräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend. 2Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Außendienst entsprechend, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass eine Datenverarbeitung nicht in Wohnräumen erfolgen darf.
§ 24d ASOG Bln,BE Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenfahndung
(1) 1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
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1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist,
-
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 vorliegen oder
-
3.
eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.
2Die für die Maßnahme wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) 1Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden; der Abgleich ist auf diejenigen Datenbestände zu beschränken, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. 2Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht in diesem Datenbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. 3Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. 4Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. 5Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
§ 24e ASOG Bln,BE Datenerhebung an kriminalitätsbelasteten Orten
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 kann die Polizei an kriminalitätsbelasteten Orten personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen. 2Die Maßnahme erfolgt auf Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt. 3Die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Kriminalität an dem jeweiligen Ort sind mindestens alle zwei Jahre zu untersuchen; anschließend ist über die Maßnahme unverzüglich erneut zu entscheiden. 4Über die Ergebnisse unterrichtet der Senat das Abgeordnetenhaus.
(2) 1Die Anordnung der Datenerhebung ist zu dokumentieren. 2Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung sowie die datenverarbeitende Stelle sind zudem durch Beschilderung kenntlich zu machen. 3Die Polizei Berlin gibt öffentlich bekannt, an welchen Orten Datenerhebungen nach dieser Vorschrift erfolgen.
(3) § 24a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die Polizei kann die nach Absatz 1 angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten. 2Die automatisierte Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat oder den Eintritt eines Unglücksfalls im Sinne von § 323c Absatz 1 des Strafgesetzbuches hindeuten. 3Ein automatisiertes Auslösen behördlicher Maßnahmen auf Grund einer automatisierten Auswertung, die automatisierte biometrische Fernidentifizierung sowie die Nutzung der Bildaufnahmen und -aufzeichnungen für das Testen oder Trainieren von Programmen zur biometrischen Fernidentifizierung sind ausgeschlossen. 4Erst nach Sichtung der betreffenden Bildaufnahmen und -aufzeichnungen oder der Inaugenscheinnahme der Lage vor Ort dürfen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sich gegen bestimmte Personen richten. 5Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 24f ASOG Bln,BE Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen von Polizei und Feuerwehr
1Die Polizei und die Feuerwehr können an Orten, an denen die Notwendigkeit einer Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht, insbesondere bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin unterliegenden Veranstaltungen und Ansammlungen (Einsatzorte), einschließlich des unmittelbaren Umfelds, personenbezogene Daten mittels Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies im Einzelfall zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung des Einsatzes erforderlich ist. 2Die Anfertigung von Aufnahmen zum Zweck der Identifikation von Personen sowie die Aufzeichnung der gefertigten Aufnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist; § 24 Absatz 2 und § 24a Absatz 4 gelten entsprechend. 3Die Aufnahmen sind grundsätzlich offen anzufertigen. 4Die Polizei und die Feuerwehr können die angefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auch automatisiert auswerten; § 24e Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die §§ 24, 24a und 24e bleiben im Übrigen unberührt.
§ 24g ASOG Bln,BE Einsatz mobiler Sensorträger zur Datenerhebung
(1) 1Sind die Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten unter Einsatz technischer Mittel nach Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt, kann die Datenerhebung durch die Polizei und die Feuerwehr auch mittels mobiler Sensorträger erfolgen. 2Dies gilt nicht, sofern die zur Datenerhebung ermächtigende Vorschrift die Art des Einsatzes des technischen Mittels abschließend bestimmt oder den Einsatz mobiler Sensorträger ausschließt.
(2) 1Darf die Erhebung von personenbezogenen Daten nach der ermächtigenden Vorschrift nur offen erfolgen, ist die Offenheit der Maßnahme auch bei dem Einsatz mobiler Sensorträger zu wahren. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung mobiler Sensorträger gesondert hingewiesen werden.
§ 24h ASOG Bln,BE Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeuge oder Geräte
1Die Polizei kann technische Mittel gegen ein unbemanntes Fahrzeug oder sonstiges Gerät, welches an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben wird, einschließlich der Steuerungseinheit oder -verbindung einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine von diesem Fahrzeug oder Gerät ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen und andere Maßnahmen, insbesondere gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. 2Die Polizei kann technische Mittel auch zur Erkennung einer Gefahrenlage im Sinne von Satz 1 einsetzen. 3Soweit erforderlich, kann die Polizei durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erheben und in Funkverbindungen eingreifen. 4Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts weiterverarbeitet werden.
§ 25 ASOG Bln,BE Datenerhebung durch längerfristige Observation
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation), erheben über
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1.
eine Person,
-
a)
die nach § 13 oder § 14 verantwortlich ist, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
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b)
bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung, die voraussichtlich auch im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
-
c)
deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird,
-
-
2.
Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 1 genannten Person oder
-
3.
andere Personen unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person erforderlich ist.
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 7Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.
(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 25a ASOG Bln,BE Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
(1) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel
-
1.
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
-
2.
zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache
erheben. 2Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt- und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben. 2Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung
-
1.
einer terroristischen Straftat oder
-
2.
einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten und auch im Einzelfall voraussichtlich schwerwiegenden Straftat
bestehen muss.
(3) 1Maßnahmen nach
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1.
Absatz 1, die jeweils durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden oder die die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglichen, und
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2.
Absatz 2
bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 7Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. 8Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Anordnungsbefugnis im Falle von Maßnahmen im Sinne von Satz 7 auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.
(4) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) 1Soll eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 4Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25b ASOG Bln,BE Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Erhebung von Daten in oder aus Wohnungen
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen und zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen nur erheben, wenn
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1.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist,
-
2.
sich die Maßnahme gegen eine Person richtet,
-
a)
-
b)
bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie terroristische Straftaten begehen oder an ihnen teilnehmen wird, und
-
-
3.
die Daten erhoben werden
-
a)
in oder aus der Wohnung der in Nummer 2 genannten Person oder
-
b)
in oder aus Wohnungen anderer Personen, wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine in Nummer 2 genannte Person dort aufhält und eine Datenerhebung allein in oder aus deren Wohnung nicht zur Abwehr der Gefahr führen wird.
-
2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch das verdeckte Durchsuchen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(4) 1Die Anordnung nach Absatz 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(5) 1Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf der Maßnahme, ihre Ergebnisse, die auf diesen beruhenden weiteren Maßnahmen sowie die Beendigung der Maßnahme zu unterrichten. 2Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht zudem unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. 3Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. 4§ 27a Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) 1Erfolgt eine Maßnahme nach Absatz 1 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 4Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 25c ASOG Bln,BE Datenerhebung durch Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Verdeckte Ermittler
(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen durch
-
1.
Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen),
-
2.
Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler),
erheben, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. 2Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) 1Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. 2Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. 4Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten, bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Gleiches gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder in deren Rahmen der Verdeckte Ermittler auch zum Betreten nicht allgemein zugänglicher Wohnungen befugt sein soll. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 4Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 5Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 6In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 7Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 8Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 9Die Anordnung ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 auf höchstens sechs Monate, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 auf höchstens ein Jahr zu befristen. 10Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 kann um jeweils höchstens sechs Monate, die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 11Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
§ 26 ASOG Bln,BE Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung
(1) 1Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn
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1.
die Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist, und die Maßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,
-
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
-
a)
eine terroristische Straftat oder
-
b)
eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
begehen oder an ihr teilnehmen wird,
-
-
3.
das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
-
4.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
-
a)
die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 bis 3 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder
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b)
der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Person genutzt wird.
-
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. 3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2) 1Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
§ 26a ASOG Bln,BE Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung informationstechnischer Systeme
(1) Maßnahmen nach § 26 Absatz 1 können in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von den genannten Personen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
-
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
-
a)
eine terroristische Straftat oder
-
b)
eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig,
begehen oder an ihr teilnehmen wird,
-
-
2.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
-
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
-
a)
die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 oder 2 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder
-
b)
der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 oder 2 genannten Person genutzt wird,
und der Eingriff notwendig ist, um die Telekommunikation insbesondere in unverschlüsselter Form überwachen und aufzeichnen zu können.
-
(2) 1Es ist technisch sicherzustellen, dass
-
1.
ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird,
-
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
-
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) 1Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig. 2Hierfür gilt § 26 Absatz 2 entsprechend.
§ 26b ASOG Bln,BE Datenerhebung durch verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme
(1) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26a Absatz 1 kann die Polizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in von einer in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben.
(2) In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannte Person dort relevante Informationen speichert, und die Maßnahme zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.
(3) 1Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(4) 1Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, kann die Polizei unter den dort genannten Voraussetzungen technische Mittel einsetzen, um erforderliche Verkehrsdaten, insbesondere spezifische Kennungen oder Standortdaten eines informationstechnischen Systems, zu erheben. 2Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese personenbezogenen Daten Dritter unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren.
(5) Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.
(6) 1Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(7) 1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(8) 1Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden. 2Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. 3§ 27a Absatz 5 gilt entsprechend.
(9) § 26 Absatz 4 und § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 26c ASOG Bln,BE Bestandsdatenauskunft
(1) Die Polizei kann Auskunft verlangen
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1.
von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt (Telekommunikationsdiensteanbieter) oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten im Sinne des § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
-
2.
von demjenigen, der eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden digitalen Diensten vermittelt (Anbieter von digitalen Diensten), über Bestandsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2) 1Die Auskunft darf nur verlangt werden, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind
-
1.
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
-
2.
zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder von nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
-
3.
zum Schutz von Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,
-
4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
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5.
zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
2Werden Bestandsdaten zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Maßnahme benötigt, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn zudem im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.
(3) 1Bezieht sich ein Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf Auskunft über Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall im Zeitpunkt des Ersuchens auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten vorliegen. 2Auskunft nach Absatz 1 Nummer 2 über Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur verlangt werden
-
1.
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, und
-
2.
wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorliegen.
(4) 1Die Auskunft kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden,
-
1.
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, bei
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a)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
-
b)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
-
-
2.
bei
-
a)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
-
b)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person, von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zum Schutz nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
wenn im Einzelfall Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
-
-
3.
bei
-
a)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 1 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
-
b)
Bestandsdaten nach Absatz 1 Nummer 2 zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten schweren Straftat,
wenn im Einzelfall das individuelle Verhalten einer Person eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person in einem übersehbaren Zeitraum eine solche Gefährdung verursachen wird.
-
2Die Auskunft darf bei Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b nur dann verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzerin oder Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.
(5) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 7Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es im Falle von Bestandsdaten nach Absatz 3 Satz 1 nicht, wenn die betroffene Person von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 8Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen.
(6) § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 bis 4 sind aktenkundig zu machen. 2Im Auskunftsverlangen ist die jeweilige Rechtsgrundlage des Ersuchens anzugeben. 3Die Anbieter haben die verlangten Daten auf dem angegebenen Weg unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinterner Datenquellen vollständig zu übermitteln.
§ 26d ASOG Bln,BE Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten; Unterbrechung der Telekommunikation
(1) 1Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 kann die Polizei von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr vorhandene oder zukünftig anfallende Verkehrsdaten, auch in Echtzeit, der dort genannten Personen zu übermitteln. 2Verkehrsdaten sind alle Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um die spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer, von Mobilfunkendgeräten oder den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.
(3) 1Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer gefährdeten, vermissten oder sonst in hilfloser Lage befindlichen Person können die Polizei und die Feuerwehr Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen, um den Standort eines Telekommunikationsendgerätes dieser Person zu ermitteln. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Standort eines Telekommunikationsendgerätes einer anderen als der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Person ermittelt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sich am selben Ort aufhält wie die gefährdete, vermisste oder sonst in hilfloser Lage befindliche Person, sofern eine Ortung des Telekommunikationsendgerätes jener Person nicht möglich ist oder nicht geeignet erscheint, um die Gefahr abzuwehren. 3Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. 5§ 164 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 46a Absatz 4 bleiben unberührt.
(4) 1Unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 kann die Polizei
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1.
von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, oder
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2.
technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.
2Hierbei dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme steht. 3Bei der Maßnahme erhobene Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
(5) Die Polizei kann von jedem Anbieter digitaler Dienste verlangen, ihr vorhandene und zukünftig anfallende Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen, auch in Echtzeit, zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind
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1.
zur Abwehr einer Gefahr
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a)
für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf die Merkmale zur Identifikation des Nutzers oder der Nutzerin beschränkt ist, oder
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b)
für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte,
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2.
zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, oder für nicht unerhebliche Sachwerte, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden,
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3.
zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen wird,
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4.
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die voraussichtlich auch im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
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5.
zur Verhütung einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes begehen wird.
(6) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 2 sowie den Absätzen 4 und 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 7Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. 8Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.
(7) 1Die Anordnung nach Absatz 4 ist auf höchstens drei Tage zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 4Für die übrigen in dieser Vorschrift behandelten Anordnungen gilt § 26 Absatz 3 entsprechend.
(8) § 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 26e ASOG Bln,BE Funkzellenabfrage
(1) 1Die Polizei kann ohne Wissen der Betroffenen von jedem Telekommunikationsdiensteanbieter oder demjenigen, der an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt, verlangen, ihr alle in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten örtlichen Bereich in Funkzellen angefallenen Telekommunikationsverkehrsdaten zu übermitteln, soweit die Daten im Einzelfall erforderlich sind,
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1.
um eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, abzuwehren,
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2.
sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine in § 100g Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
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3.
sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.
2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
(2) 1Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(3) 1Die Anordnung ist auf höchstens zehn Tage zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als weitere zehn Tage ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
(4) 1Die verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und vollständig zu übermitteln. 2§ 26 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 27 ASOG Bln,BE Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle; Durchführung der polizeilichen Beobachtung
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Antriebsart, Daten über Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel sowie den Anlass der Ausschreibung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungstatbestandes geführten Datei speichern, damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden
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1.
Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Fahrzeugs, in dem diese sich befinden, und der dieses führenden Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung),
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2.
eine Befragung der Person auf der Grundlage von Informationen oder spezifischen Fragen, die von der Polizei zur Erforschung des Sachverhalts in die Ausschreibung aufgenommen wurden, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften vornehmen (Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage) oder
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3.
die Person, das Fahrzeug, in dem diese sich befindet, und die dieses führende Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle).
(2) Eine Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle ist zulässig bezüglich
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1.
einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird,
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2.
einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen wird, oder
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3.
einer Person, deren Gesamtwürdigung und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) 1Eine Ausschreibung der in Absatz 1 genannten Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne von Absatz 2 stehen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können diese Ausschreibungen mit Personenausschreibungen nach Absatz 2 verknüpft werden.
(4) 1Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs sowie mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 2Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person oder Sache können zusätzlich auch solche aus Maßnahmen nach den §§ 34 und 35 übermittelt werden. 3Beim Antreffen einer zur Ermittlungsanfrage ausgeschriebenen Person können zusätzlich Erkenntnisse aus Maßnahmen nach § 18 übermittelt werden.
(5) 1Eine Personenausschreibung darf nur durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 2Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 3Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 4Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 5Die Verlängerung der Laufzeit einer Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung über insgesamt zwölf Monate hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 27a ASOG Bln,BE Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
(1) 1Verdeckte Maßnahmen der Erhebung personenbezogener Daten, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. 2Äußerungen und Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten sowie solche mit unmittelbarem Bezug zu der für die Maßnahmen Anlass gebenden Gefahr sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(2) 1Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25c, 26, 26a, 26b und 26d dürfen nur angeordnet werden, wenn nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen wird. 2Vor Durchführung von Maßnahmen nach §§ 25c und 26b ist unter Berücksichtigung der informations- und ermittlungstechnischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Erhebung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleibt, es sei denn, dass dies mit einem trotz des Gewichts des Eingriffs unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. 3Bei Maßnahmen nach § 25c haben die eingesetzte Person sowie polizeiliche Führungspersonen vor Weitergabe erhobener Daten zu prüfen, ob die Daten oder die Art und Weise ihrer Erhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. 4Bestehen bei der Prüfung nach Satz 3 Zweifel, entscheiden besonders beauftragte Dienstkräfte des höheren Dienstes im Einvernehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Maßnahmen nach § 25b dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung keine personenbezogenen Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 2Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. 3Eine Durchführung von Maßnahmen nach § 25b allein mittels automatisierter Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) 1Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder dass die Maßnahme anderweitig in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist sie unverzüglich zu unterbrechen oder zu beenden,
-
1.
sobald dies ohne Gefährdung von Leib, Leben oder weiterer Verwendung der bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme tätigen Personen möglich ist und
-
2.
soweit sich die Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte bei der Durchführung einer Maßnahme mit praktisch zu bewältigendem Aufwand erkennen und vermeiden lässt.
2Unterbleibt eine Beendigung oder Unterbrechung auf Grund einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie die Gründe und näheren Umstände der Fortsetzung der Maßnahme zu dokumentieren; Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Erlangte kernbereichsrelevante Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. 4Unterbrochene Maßnahmen dürfen fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zu ihrer Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. 5Wurde eine Maßnahme nach § 25c wegen einer Gefährdung nach Satz 1 Nummer 1 unterbrochen oder beendet oder unterblieb die Beendigung oder Unterbrechung gefährdungsbedingt, sind die erhobenen Daten und die Durchführung der Maßnahme auf ihre Kernbereichsrelevanz zu prüfen; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 6Bestehen bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 25, 25a, 25b, 26 und 26a Zweifel an der Kernbereichsrelevanz der zu erhebenden Daten, darf anstelle des Abbruchs oder der Unterbrechung eine automatisierte Aufzeichnung fortgesetzt werden. 7Die automatisierte Aufzeichnung ist dem anordnenden Gericht unverzüglich zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen und darf bis zu dieser Entscheidung nicht verwendet werden; § 25b Absatz 5 bleibt unberührt. 8Wurden personenbezogene Daten im Falle der in Satz 6 genannten Maßnahmen nicht im Wege einer automatisierten Aufzeichnung erhoben und bestehen im Nachhinein Zweifel, ob diese Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, gilt Satz 7 entsprechend.
(5) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizei über die Verwertung von Erkenntnissen im Sinne von Absatz 4 Satz 5 und 7 entscheiden. 2Bei der hierfür vorzunehmenden Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der Unterstützung von besonders beauftragten Dienstkräften des höheren Dienstes bedienen. 3Diese Dienstkräfte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 4 Satz 5 und 7 ist unverzüglich nachzuholen. 5Lehnt das Gericht die Verwertung der Erkenntnisse ab, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen; Absatz 6 gilt entsprechend. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(6) 1Personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. 2Wurden personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, durch Maßnahmen gewonnen, sind die Tatsachen ihrer Erhebung und Löschung zu dokumentieren. 3Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. 4Sie ist sechs Monate nach Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 3 Satz 5 zu löschen. 5Ist die Datenschutzkontrolle nach Ablauf der in Satz 3 genannten Fristen noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.
§ 27b ASOG Bln,BE Inhalt von Antrag und Anordnung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen; Geltung landesfremder gerichtlicher Anordnungen
(1) 1Bedarf eine Maßnahme nach den §§ 25 bis 27, 28a und 47 gerichtlicher Anordnung, sind im Antrag anzugeben:
-
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
-
2.
bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
-
3.
bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
-
4.
bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem die wesentlichen Gründe dafür, dass der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
-
5.
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 1 Satz 1 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
-
6.
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
-
7.
bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
-
a)
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
-
b)
die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
-
c)
die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
-
-
8.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit der erhobenen Daten, wobei die jeweilige Errichtungsanordnung nach § 49, die Risikoanalyse und das Datenschutzkonzept nach § 50 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes beizufügen sind,
-
9.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
-
10.
der Sachverhalt,
-
11.
eine Begründung, die insbesondere Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der beantragten Maßnahme enthält; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.
2Dies gilt entsprechend für den Antrag auf gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung, die wegen Gefahr im Verzug ergangen ist.
(2) 1Die gerichtliche Anordnung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme und die gerichtliche Bestätigung einer polizeilichen Anordnung einer solchen Maßnahme wegen Gefahr im Verzug ergehen schriftlich. 2Hierbei sind anzugeben:
-
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
-
2.
bei Maßnahmen nach § 25b Absatz 1 und 3 zudem die Wohnung oder Räume, in oder aus denen Daten erhoben werden, sowie die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten,
-
3.
bei Maßnahmen nach § 26 Absatz 1, § 26a Absatz 1, § 26c Absatz 4 Satz 1, § 26d Absatz 1 zudem, soweit möglich, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wobei eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation genügt, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
-
4.
bei Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 und 3, § 26b Absatz 1 bis 5 zudem eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, und, soweit möglich, auch eine Bezeichnung der Sachen und die Anschrift der Räumlichkeiten der betroffenen Person,
-
5.
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 4 und § 26e Absatz 2 zudem die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgerätes, dessen Telekommunikation unterbrochen, verhindert oder erhoben werden soll, im Falle einer Unkenntnis der Rufnummer oder einer Kennung die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen, verhindert oder erhoben werden sollen, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
-
6.
bei Maßnahmen nach § 26d Absatz 5 anstelle der Rufnummer, soweit möglich, eine eindeutige Kennung des Nutzerkontos der betroffenen Person, ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung des digitalen Dienstes, auf den sich das Auskunftsverlangen bezieht,
-
7.
bei Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 zudem
-
a)
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
-
b)
die biometrischen Daten aus dem Vorgang, die dieser Person zuzuordnen sind und die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
-
c)
die eingesetzte automatisierte Anwendung zur Datenverarbeitung,
-
-
8.
bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 zudem die zur Übermittlung verpflichtete Stelle sowie alle benötigten Daten und Merkmale,
-
9.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, bei Maßnahmen nach § 26e Absatz 1 Satz 1 unter Benennung ihres Endzeitpunktes,
-
10.
der Sachverhalt,
-
11.
die wesentlichen Gründe einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; sollen personenbezogene Daten einer Person durch mehrere zeitgleiche Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes erhoben werden, ist ein dadurch im Einzelfall erhöhtes Eingriffsgewicht der Maßnahmen zu berücksichtigen; entsprechendes gilt hinsichtlich der Dauer einer zu beantragenden Maßnahme.
3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. 4In diesem Fall ist eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 unverzüglich nachzuholen. 5Satz 3 gilt nicht für die Anordnung einer Maßnahme nach § 47 Absatz 1.
(3) 1Bedarf eine in Absatz 1 genannte Maßnahme keiner gerichtlichen Anordnung oder ordnet die Polizei eine Maßnahme nach Absatz 1 wegen Gefahr im Verzug selbst an, gilt für die polizeiliche Anordnung Absatz 2 entsprechend. 2Gleiches gilt für die polizeiliche Anordnung einer Maßnahme nach § 24d.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bedarf keiner gerichtlichen Anordnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn
-
1.
sie in einem anderen Land auf Grund polizeirechtlicher Rechtsvorschriften gerichtlich angeordnet wurde,
-
2.
diese Anordnung nicht ausdrücklich auf das Gebiet des Landes, in dem sie ergangen ist, beschränkt ist,
-
3.
ihre Fortsetzung auf dem Gebiet des Landes Berlin erforderlich ist, und
-
4.
sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im jeweiligen Fall auch durch Gerichte des Landes Berlin angeordnet werden dürfte.
§ 27c ASOG Bln,BE Besondere Protokollierungspflichten bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
(1) Bei der Erhebung von personenbezogenen Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 sind zu protokollieren:
-
1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
-
2.
der Zeitraum des Einsatzes,
-
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
-
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind zudem bei
-
1.
Maßnahmen nach § 24d Absatz 1:
die Personen, deren personenbezogene Daten auf Grund eines Trefferfalls erhoben oder weiterverarbeitet wurden;
-
2.
Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2:
-
a)
die Zielperson und
-
b)
erheblich mitbetroffene Personen;
-
-
3.
Maßnahmen nach § 25b Absatz 1:
-
a)
die Zielperson,
-
b)
erheblich mitbetroffene Personen,
-
c)
die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten, und
-
d)
die Bezeichnung der überwachten Wohnung;
-
-
4.
Maßnahmen nach § 25a Absatz 5 und § 25b Absatz 6:
-
a)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben wurden, und
-
b)
im Falle der Datenerhebung in einer Wohnung
-
aa)
die Personen, die die Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
-
bb)
die Bezeichnung der Wohnung;
-
-
-
5.
Maßnahmen nach § 25c:
-
a)
die Zielperson,
-
b)
erheblich mitbetroffene Personen und
-
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde;
-
-
6.
Maßnahmen nach § 26:
-
a)
die Zielperson und
-
b)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
-
-
7.
Maßnahmen nach § 26a und § 26b:
-
a)
die Zielperson,
-
b)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden,
-
c)
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen;
-
-
8.
Maßnahmen nach § 26c Absatz 4 und § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2, Absatz 4 und 5:
-
a)
die Zielperson,
-
b)
diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
-
-
9.
Maßnahmen nach § 26e:
diejenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und verarbeitet wurden;
-
10.
-
11.
Maßnahmen nach § 47:
-
a)
die im Übermittlungsersuchen nach § 47 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und
-
b)
die Personen, gegen die nach Auswertung der durch die Maßnahme erlangten Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
-
(3) 1Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 2Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4) 1Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden zum Zweck der Benachrichtigung nach § 27d und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. 2Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 51b aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie zu den in Satz 1 genannten Zwecken noch erforderlich sind.
(5) Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 27d ASOG Bln,BE Benachrichtigung bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
(1) Hat die Polizei personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b, 25c, 26 bis 26b, 26c Absatz 3 und 4, §§ 26d, 26e, 27, 28a oder 47 erlangt, sind die in § 27c Absatz 2 jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes zu benachrichtigen.
(2) 1Dies gilt nicht,
-
1.
wenn die Feststellung der Identität aus den Gründen des § 27c Absatz 3 Satz 1 unterblieben ist, oder
-
2.
soweit der Benachrichtigung überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
2Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 27c Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b oder Nummer 9 bezeichneten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. 3Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
(3) 1Eine Benachrichtigung ist zurückzustellen, solange sie
-
1.
den Zweck der Maßnahme,
-
2.
ein wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
-
3.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
-
4.
Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
-
5.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
gefährden würde. 2Bei einer Maßnahme nach § 25c erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 erfolgt die Zurückstellung und die Nachholung der Benachrichtigung in Abstimmung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft; die Benachrichtigung ist nachzuholen, sobald der Stand des Ermittlungsverfahrens dies zulässt. 4In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. 5Wird die Benachrichtigung zurückgestellt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.
(4) 1Erfolgt die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der gerichtlichen Zustimmung; das Gleiche gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. 2Zuständig ist das die jeweilige Maßnahme anordnende Gericht, im Falle von Maßnahmen, die nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten sind, das Amtsgericht Tiergarten. 3Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung; diese darf bei Maßnahmen nach § 25b und § 26b nicht länger als sechs Monate betragen. 4Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 5Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht wurden. 6Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
(5) 1Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. 2Hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist; war die Maßnahme nicht der gerichtlichen Anordnung vorbehalten, entscheidet das Amtsgericht Tiergarten. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
§ 27e ASOG Bln,BE Löschung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
(1) 1Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25c bis 26a, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 5, §§ 26e, 27, 28a oder 47 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Anordnung der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch eine hierzu berufene öffentliche Stelle nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen und die zugehörigen Unterlagen zu vernichten, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung der Daten erfolgt und sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts Abweichendes ergibt. 2An die Stelle der Löschung und der Vernichtung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die betroffene Person über die Maßnahme noch nicht nach § 27d benachrichtigt worden ist oder die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist; die betreffenden Daten und Unterlagen dürfen nur zur Benachrichtigung nach § 27d und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verwendet werden.
(2) 1Personenbezogene Daten, deren Weiterverarbeitung der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Absatz 5 Satz 2, § 25b Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 oder § 26b Absatz 8 Satz 2 bedarf, sind unverzüglich zu löschen, soweit eine solche Entscheidung nach Abschluss der Maßnahme nicht beantragt oder soweit sie versagt wird; die zugehörigen Unterlagen sind zu vernichten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich, sofern technisch möglich, automatisch zu vernichten; dies gilt nicht, soweit sie zur Strafverfolgung verwendet werden.
(4) Durch Maßnahmen nach § 26d Absatz 3 Satz 1 erhobene personenbezogene Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die Tatsache der Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren. 2Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. 3Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 4 Satz 6 zu löschen. 4Ist die Datenschutzkontrolle nach § 51b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die der Polizei übermittelt worden sind und durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 27, 28a und 47 entsprechen.
§ 27f ASOG Bln,BE Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1 und 2, §§ 26e, 27, 28a und 47 getroffenen Maßnahmen. 2In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. 3Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. 4Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.
§ 28 ASOG Bln,BE Datenabfragen, Datenabgleich
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Personen in Dateisystemen, die sie zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Stellen führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, abfragen und mit dem Inhalt dieser Dateisysteme abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. 3Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. 4§ 21 bleibt unberührt.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über die Datenabfrage und den Datenabgleich bleiben unberührt.
§ 28a ASOG Bln,BE Nachträglicher biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) 1Die Polizei kann biometrische Daten zu Gesichtern und Stimmen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen und deren Kontakt- und Begleitpersonen, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zum Zweck der Identifizierung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts biometrisch mit allgemein öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet abgleichen, wenn
-
1.
eine Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist für eine Gefahr für
-
a)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
-
b)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
-
c)
die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder
-
d)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
-
-
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
-
a)
eine terroristische Straftat oder
-
b)
eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder
-
-
3.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.
2Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und die jeweilige Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. 3Allgemein öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet dürfen zu diesem Zweck erhoben, gespeichert und aufbereitet werden.
(2) 1Für die mit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten gilt § 42a Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf im Internet öffentlich zugängliche Echtzeit-Lichtbild- und Echtzeit-Videodateien beziehen, sind unzulässig.
(3) 1Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Datenübereinstimmung, so dürfen weitere Maßnahmen erst nach Identifikation der betroffenen Person durch Inaugenscheinnahme erfolgen. 2Führt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu einer Datenübereinstimmung oder kann die Datenübereinstimmung durch die in Satz 1 vorgesehene Überprüfung nicht bestätigt werden, sind die erhobenen Daten sofort technisch spurenlos und im Fall einer bereits nach erfolgter Durchführung eines Datenabgleichs nach Absatz 1 fehlenden Datenübereinstimmung automatisiert zu löschen.
(4) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist; diese Befugnis kann von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten auf die Leitung des Landeskriminalamtes und die Vertretung im Amt übertragen werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen und die Löschung ist zu protokollieren. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von ausgewählten und geschulten Polizeidienstkräften durchgeführt werden. 2Nach Beendigung der Maßnahme ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte zu unterrichten. 3Lässt die Polizei Maßnahmen nach Absatz 1 durch Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte durchführen, ist § 42d Absatz 3 Satz 3 bis 8 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere
-
1.
hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 zu
-
a)
dem technischen Verfahren nach Absatz 1,
-
b)
der Eingabe- und Zugangsberechtigung,
-
c)
den sonstigen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
-
d)
den Speicher- und Löschfristen,
-
e)
der Art der zu speichernden Daten,
-
f)
dem Personenkreis, der von der Speicherung betroffen ist,
-
g)
der Dauer der Speicherung,
-
h)
der Protokollierung sowie
-
-
2.
hinsichtlich des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 3 zu Art, Umfang und Dauer einer Speicherung der abzugleichenden, öffentlich zugänglichen Lichtbild-, Video- und Audiodateien.
2Die Verwaltungsvorschriften treten an die Stelle der Errichtungsanordnung nach § 49. 3Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. 4Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.
§ 29 ASOG Bln Platzverweisung; Aufenthaltsverbot
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. 2Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) 1Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. 3Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. 4§ 29 und die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 29a ASOG Bln Besondere Maßnahmen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen
(1) 1Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein entsprechendes Betretungsverbot anordnen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von der Person begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei der Person untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten. 3Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung, des Betretungsverbots oder des Aufenthaltsverbots verfügt werden.
(2) 1Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein diesbezügliches Betretungsverbot anordnen. 2Solche Maßnahmen sind auch zulässig, wenn das Verhalten einer Person die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei einer Person untersagen,
-
1.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nach Absatz 2 aufzuhalten,
-
2.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält,
-
3.
Kontakt zu der gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder
-
4.
Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.
2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.
(4) 1Die Polizei hat die von einer Maßnahme nach Absatz 1 betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. 2Die Polizei hat der gefährdeten Person die Angaben zu übermitteln.
(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 enden spätestens 14 Tage nach ihrer Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer gerichtlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. 3Eine einmalige Verlängerung der Maßnahme um bis zu 14 Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
§ 29b ASOG Bln Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) 1Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
-
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
-
a)
eine terroristische Straftat, eine Straftat gegen das Leben oder eine Straftat nach den §§ 176, 177 Absatz 4 bis 8, § 226 Absatz 2 oder § 239b des Strafgesetzbuches begehen wird oder
-
b)
Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person in einem erheblichen Maße verletzen wird und die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits zuvor eine in Buchstabe a benannte Straftat oder eine Straftat nach den §§ 176a, 176b, 177 Absatz 1 bis 3, §§ 182, 224, 238 Absatz 2 oder § 239 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes begangen hat, oder
-
-
2.
das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in Nummer 1 Buchstabe a genannte Straftat begehen wird,
und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. 2Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
(2) 1Die Polizei erhebt und speichert durch die nach Absatz 1 mitzuführenden technischen Mittel die Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person und über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; dies geschieht automatisiert. 2Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erhobenen Daten auf Grund gerichtlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der überwachten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 4Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der überwachten Person nur verarbeitet werden
-
1.
zur Verfolgung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Straftaten oder von Straftaten von mindestens gleichem Gewicht sowie zur Verfolgung einer Straftat nach § 65b,
-
2.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
-
3.
zur Überwachung einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und zur Ahndung von Verstößen gegen eine solche Anordnung und
-
4.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
5Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. 6Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 7Sie sind spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu den in Satz 4 genannten Zwecken verwendet werden; die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. 8Jeder Abruf der Daten ist nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes zu protokollieren; die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 9Werden innerhalb der Wohnung der überwachten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. 10Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. 11Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 12Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. 13Die Sätze 3 und 9 bis 12 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.
(3) 1Wird die Maßnahme nach Absatz 1 zum Schutz einer bestimmten gefährdeten Person angeordnet, können mit Einwilligung dieser Person auch Daten über deren Aufenthaltsort durch von ihr mitzuführende technische Mittel automatisiert erhoben, gespeichert und mit den von der überwachten Person erhobenen Daten abgeglichen werden. 2Für die Datenverarbeitung gilt Absatz 2 Satz 3 bis 13 entsprechend.
(4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 4Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 5Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 6In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 7Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(5) 1Im Antrag und in der gerichtlichen Anordnung sind anzugeben:
-
1.
die zu überwachende Person mit Namen sowie ihrer Anschrift oder ihrem Geburtsdatum,
-
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
-
3.
bei einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes insbesondere die Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person nicht mehr aufhalten darf, sowie der Person, mit der der überwachten Person der Kontakt untersagt ist,
-
4.
ob eine Datenverarbeitung nach Absatz 3 erfolgen soll, sowie
-
5.
die wesentlichen Gründe für die Anordnung einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; bei einer polizeilichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 3 muss sich die Begründung auch auf die Gefahr im Verzug beziehen.
2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. 4Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) 1Die Polizei kann die Wohnung der zu überwachenden Person betreten, um die zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel aufzustellen. 2Nach Abschluss der Maßnahme hat die überwachte Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben.
§ 29c ASOG Bln,BE Meldeauflage
1Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person im Zusammenhang mit einem zeitlich oder örtlich begrenzten Geschehen eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. 2Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 4Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung.
§ 30 ASOG Bln Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
-
1.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
-
2.
das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
-
3.
-
4.
das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.
(2) Die Annahme, dass eine Person eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass
-
1.
die Person die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat,
-
2.
bei der Person Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder
-
3.
die Person bereits in der Vergangenheit mehrfach aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten als verantwortliche Person betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(3) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(4) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§ 31 ASOG Bln Gerichtliche Entscheidung
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. 2Der Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Gerichts erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) 1In Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin II über eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht Berlin II sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. 2Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 3Gebühren werden nur für die Entscheidung, die die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt, sowie das Beschwerdeverfahren erhoben.
§ 32 ASOG Bln Behandlung festgehaltener Personen
(1) 1Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. 2Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. 3Zu der Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. 2Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer gerichtlichen Freiheitsentziehung. 3Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 4Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 33 ASOG Bln Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
-
1.
sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
-
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch gerichtliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
-
3.
in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Absatz 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) 1Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 2 durch gerichtliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die oder der Betroffene terroristische Straftaten, Straftaten gegen Leib oder Leben oder in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und i der Strafprozessordnung bezeichnete Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen wird. 2In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. 3Sie darf im Fall einer bevorstehenden terroristischen Straftat nicht mehr als sieben Tage und in den anderen in Satz 1 genannten Fällen nicht mehr als fünf Tage betragen.
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
§ 34 ASOG Bln Durchsuchung von Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
-
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
-
2.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Absatz 4 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
-
1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
-
2.
sie sich an einem der in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Orte aufhält,
-
3.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
-
4.
sie an einer Kontrollstelle nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten der in jener Vorschrift genannten Art begangen werden sollen,
-
5.
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind.
(3) 1Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) 1Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden. 2Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 35 ASOG Bln Durchsuchung von Sachen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
-
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 34 durchsucht werden darf,
-
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist,
-
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf.
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Absatz 4 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
-
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,
-
2.
sie sich an einem der in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Orte befindet,
-
3.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind,
-
4.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken,
-
5.
sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, von einer Person mitgeführt wird, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person oder eine Sache befindet, die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.
(3) 1Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 36 ASOG Bln Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
-
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden darf,
-
2.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen,
-
3.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 zulässig.
(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
-
1.
dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
-
2.
sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder
-
3.
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§ 37 ASOG Bln Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Durchsuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung; dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(2) 1Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) 1Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. 3Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 4Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
§ 37a ASOG Bln,BE Umsetzung von Fahrzeugen
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). 2§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Ist eine Umsetzung nach Absatz 1 mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. 2§ 38 bleibt unberührt; die §§ 39 bis 41 gelten entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Umsetzung und Sicherstellung eines stillliegenden Wasserfahrzeugs oder eines stillliegenden sonstigen Schwimmkörpers.
§ 37b ASOG Bln,BE Nutzungsbeschränkende Maßnahmen an gefährdeten Objekten
(1) Die Polizei kann an einem gefährdeten Objekt im Sinne von § 24a Absatz 1 und auf den unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen durch Allgemeinverfügung das Abstellen von Fahrrädern, E-Scootern und anderen Gegenständen beschränken oder verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an einem Objekt dieser Art Straftaten von erheblicher Bedeutung drohen und deren Verhütung auf andere Weise wesentlich erschwert wäre.
(2) 1Die Allgemeinverfügung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin vorliegen.
§ 38 ASOG Bln Sicherstellung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
-
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
-
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
-
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll und die Sache verwendet werden kann, um
-
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
-
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
-
c)
fremde Sachen zu beschädigen,
-
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
-
(2) Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann die Polizei auch Forderungen sowie andere Vermögensrechte sicherstellen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten entsprechend.
§ 39 ASOG Bln Verwahrung
(1) 1Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) 1Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
§ 40 ASOG Bln Verwertung, Vernichtung, Einziehung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
-
1.ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
-
2.ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
-
3.sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
-
4.sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,
-
5.der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) 1Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) 1Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) 1Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
-
1.im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden,
-
2.die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
2Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 41 ASOG Bln Beendigung der Sicherstellung; Kosten
(1) 1Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 2Ist die Herausgabe an diese nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. 3Sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich beim letzten Gewahrsamsinhaber nicht um den Eigentümer oder sonstigen Berechtigten an der Sache handelt, kann die Herausgabe verweigert werden; § 40 gilt entsprechend. 4Satz 1 gilt in den Fällen des § 38 Absatz 3 entsprechend. 5Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) 1Die Sicherstellung im Sinne des § 38 Absatz 3 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. 2Kann die Forderung oder das Vermögensrecht nach Ablauf eines Jahres nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) 1Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. 3Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(4) 1Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. 2Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. 6Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 41a ASOG Bln,BE Operativer Opferschutz
(1) 1Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer konkretisierten und voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der Person erforderlich und die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und in sie einwilligt. 2Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen in die Maßnahmen einwilligen.
(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) § 25c Absatz 2 findet Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt.
(5) 1Wird eine Schutzmaßnahme beendet, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. 2Die Polizei zieht die nach Absatz 1 hergestellten oder veränderten Urkunden und Dokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.
§ 41b ASOG Bln,BE Verarbeitung personenbezogener Daten und Geheimhaltung bei operativem Opferschutz
(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer nach § 41a Absatz 1 Satz 1 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft nicht überwiegen.
(2) 1Behörden und andere öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. 2Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. 3Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.
(3) Die Polizei kann von nicht-öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person einzuschränken oder nicht zu übermitteln, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter an der Übermittlung der Auskunft oder an der Übermittlung überwiegen.
(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.
(6) 1Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Maßnahmen des operativen Opferschutzes auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. 2Personen, die nicht Amtsträgerin oder Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches) sind, sollen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.
§ 41c ASOG Bln,BE Sicherheitsmitteilung, Sicherheitsgespräch
1Die Polizei kann eine Person auf geeignete Weise, insbesondere durch mündliche, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Signale informieren, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine andere Person werde in einem absehbaren Zeitraum eine Straftat begehen oder an ihrer Begehung teilnehmen, sofern die zu informierende Person als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommt oder ihre Kenntnis von der drohenden Straftat unbedingt erforderlich ist, um ihr ein gefahrenangepasstes Verhalten zu ermöglichen. 2Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll das Sicherheitsgespräch außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. 3§ 45 bleibt unberührt.
§ 42 ASOG Bln,BE Allgemeine Befugnisse für die Datenweiterverarbeitung
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten weiterverarbeiten,
-
1.
soweit das
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a)
zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
-
b)
zu einer befristeten Dokumentation oder
-
c)
zur Vorgangsverwaltung
erforderlich ist oder
-
-
2.
wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Weiterverarbeitung in diese eingewilligt hat.
2Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden oder die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben. 3Bei der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Weiterverarbeitung ist § 42a zu beachten, soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen oder keine besonderen Voraussetzungen vorsehen.
(2) Weiterverarbeitung im Sinne dieses Gesetzes ist die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, der Abgleich oder die Verknüpfung von Daten.
(3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, nach Maßgabe von § 42a Absatz 2 bis 4 weiterverarbeiten, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist und Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Bei der Weiterverarbeitung dieser Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt ergänzend Absatz 4.
(4) 1Soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 42a Absatz 1 bis 4 weiterverarbeiten von Personen,
-
1.
bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen werden,
-
2.
bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen oder an einer solchen teilgenommen haben,
-
3.
die unter § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e fallen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
-
1.
ist die Weiterverarbeitung unzulässig, sofern die Person rechtskräftig freigesprochen wurde, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt wurde oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass sie die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat,
-
2.
entfällt nach Ablauf von zwei Jahren die Erforderlichkeit der Weiterverarbeitung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, es sei denn, es besteht auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Person weitere Straftaten begehen oder an solchen teilnehmen wird.
(5) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.
(6) Sind bereits Daten zu einer Person vorhanden, können zu dieser Person auch
-
1.
personengebundene Hinweise, die zu ihrem Schutz oder zum Schutz der Bediensteten der Ordnungsbehörden und der Polizei erforderlich sind, und
-
2.
weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,
weiterverarbeitet werden.
§ 42a ASOG Bln,BE Zweckbindung und Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, jeweils selbst weiterverarbeiten
-
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe, der die Ermächtigungsgrundlage dient, die der Erhebung zugrunde lag,
-
2.
zum Schutz derjenigen Rechtsgüter oder Rechte, den die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt, und
-
3.
zur vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung die der Erhebung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage bezweckt.
2Das Gleiche gilt für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei nicht selbst erhoben haben, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der rechtmäßigen Speicherung zu berücksichtigen ist.
(2) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen diese erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn bezogen auf die Ermächtigungsgrundlage, die der Erhebung der weiterzuverarbeitenden Daten im Einzelfall zugrunde lag,
-
1.
mindestens
-
a)
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von vergleichbarem Gewicht verhütet oder verfolgt oder
-
b)
Rechtsgüter oder sonstige Rechte von vergleichbarer Bedeutung geschützt
-
werden sollen und
-
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur
-
a)
Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
-
b)
Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen,
-
soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung besonders regeln oder eine Datenerhebung zu dem anderen Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulassen. 2Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, auch weiterverarbeitet werden, um entsprechende Identifizierungen vorzunehmen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. 4Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. 5Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist. 6§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 sowie § 34 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
(3) 1Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist zudem nur zulässig, wenn im Einzelfall die jeweilige Gefahrenschwelle im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise § 26b Absatz 1 in Verbindung mit § 26a Absatz 1 erreicht ist. 2Erfolgt die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zweckändernd, muss die Zweckänderung im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. 3Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, die aus einer Maßnahme nach § 25b Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 eingehalten werden.
§ 42b ASOG Bln,BE Kennzeichnung
(1) 1Bei der Speicherung in Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
-
1.
Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
-
2.
Angabe der Kategorie betroffener Personen bei denjenigen Personen, zu denen der Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden,
-
3.
Angabe der Rechtsgüter oder sonstigen Rechte, deren Schutz die Erhebungsvorschrift bezweckt, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebungsvorschrift bezweckt,
-
4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
2Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. 3Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste diese Daten verarbeitende Stelle und, soweit möglich, diejenige Stelle, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben. 4§ 51a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht nach Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle hat diese die Kennzeichnung aufrechtzuerhalten.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung
-
1.
tatsächlich nicht möglich ist,
-
2.
technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern würde.
2Auf Datenverarbeitungen nach § 42d findet dies keine Anwendung.
§ 42c ASOG Bln,BE Übermittlung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken, zu archivarischen und statistischen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zu im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken sowie zu archivarischen und statistischen Zwecken personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche oder historische Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln,
-
1.
wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder
-
2.
wenn
-
a)
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher oder historischer Forschungsarbeiten, für archivarische oder statistische Zwecke erforderlich ist,
-
b)
eine Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt und
-
c)
der jeweilige Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
-
2§ 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Nicht übermittelt werden dürfen personenbezogene Daten, die durch
-
1.
gefahrenabwehrende medizinische, molekulargenetische oder körperliche Untersuchungen,
-
2.
eine Aufzeichnung mit offen körpernah getragenen technischen Mitteln in nicht öffentlich zugänglichen Räumen,
-
3.
einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder
-
4.
einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme
erlangt wurden.
(3) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 darf nur an Amtsträgerinnen und Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches), an für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder an Personen erfolgen, die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2Die Übermittlung erfolgt erst dann, wenn die empfangende Stelle der übermittelnden Stelle ein Datenschutzkonzept vorgelegt hat, in dem sie geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Absatzes 5 vorsieht und sich zu deren Umsetzung verpflichtet.
(4) 1Die Daten dürfen nur für den Zweck weiterverarbeitet werden, für den sie nach Absatz 1 übermittelt worden sind. 2Die Weiterverarbeitung für andere Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 oder die Weitergabe richten sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedürfen der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat. 3Die empfangende Stelle ist auf die Bestimmungen dieses Absatzes sowie diejenigen des Absatzes 6 hinzuweisen.
(5) 1Die empfangende Stelle hat durch organisatorische und technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
-
1.
die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
-
2.
bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten § 51a Absatz 2 beachtet wird.
2Sobald der jeweilige Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen oder pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 3Solange die Anonymisierung noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 4Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der jeweilige Zweck dies erfordert. 5Die Merkmale sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck dies erlaubt.
(6) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn
-
1.
die betroffene Person eingewilligt hat oder
-
2.
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
(7) 1Die in den §§ 48, 48a und 50, in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und in den §§ 41 bis 44 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als sie voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. 2Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 43 des Berliner Datenschutzgesetzes besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(8) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können im Rahmen ihrer Aufgaben bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zu den dort genannten Zwecken weiterverarbeiten. 2§ 59 des Berliner Datenschutzgesetzes sowie § 42a Absatz 1, 2 und 4 finden insoweit keine Anwendung. 3Personenbezogenen Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht, personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nur insoweit weiterverarbeitet werden, wie dies für die ordnungsbehördliche oder polizeiliche Forschung in eigenen Angelegenheiten oder für die Evaluation der Effektivität der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. 4Absatz 5 gilt entsprechend.
(9) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung in anonymisierter Form weiterverarbeiten. 2Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn diese
-
1.
nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder
-
2.
dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht
und jeweils die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. 3Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 42d ASOG Bln,BE Training und Testung von KI-Systemen
(1) 1Polizei und Feuerwehr können die bei ihnen jeweils rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die vorgesehene Speicherdauer hinaus weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um KI-Systeme, die der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben dienen, unter Verwendung dieser Daten zu trainieren und zu testen. 2Bei der Weiterverarbeitung ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 3Soweit wie technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens sichergestellt werden. 4Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 42c Absatz 2 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. 5Personenbezogene Daten nach Satz 1 dürfen nicht zum Trainieren oder Testen von KI-Systemen weiterverarbeitet werden, wenn die Daten nicht mit Hilfe solcher KI-Systeme erhoben oder verarbeitet werden dürften.
(2) 1Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Test- oder Trainingszwecken zu anonymisieren. 2Kann der Zweck des Tests oder Trainings mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseudonymisieren. 3Kann der Zweck des Tests oder Trainings auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. 4Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Gewährleistung von Garantien im Sinne des § 51a Absatz 2 verwendet werden. 5Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder unumkehrbar zu anonymisieren, sobald sie zu Test- oder Trainingszwecken nicht mehr benötigt werden, sonst spätestens nach zwei Jahren, es sei denn, ihre Weiterverarbeitung ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 6Die Löschung ist zu protokollieren. 7Es ist unzulässig,
-
1.
aus den nach Absatz 1 trainierten oder getesteten KI-Systemen die ursprünglichen personenbezogenen Daten wiederherzustellen,
-
2.
personenbezogene Daten, die gemäß Satz 1 anonymisiert wurden, zu de-anonymisieren.
(3) 1Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 und nach Maßgabe von Absatz 2 dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten an Auftragsverarbeitende weitergeben, wenn eine Verarbeitung durch sie selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. 2Ist die Verarbeitung durch Polizei und Feuerwehr auch unter Zuhilfenahme Auftragsverarbeitender nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen Polizei und Feuerwehr personenbezogene Daten auch an Dritte zu dem in Satz 1 genannten Zweck übermitteln. 3Auftragsverarbeitende oder zur Verarbeitung eingesetzte Dritte müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Schengen-assoziierten Staat haben; die Daten dürfen nur dorthin weitergeleitet und nur dort weiterverarbeitet werden. 4§ 42c Absatz 3, 4 und 5 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die bei Auftragsverarbeitenden oder zur Verarbeitung eingesetzten Dritten eingesetzten Personen sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten, sofern dies geboten erscheint. 6Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 4 ist unzulässig. 7Auftragsverarbeitende und zur Verarbeitung eingesetzte Dritte dürfen die übermittelten Daten nur im Rahmen des jeweiligen Trainings und der jeweiligen Tests verarbeiten. 8Sie dürfen die trainierten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn Polizei oder Feuerwehr dem zugestimmt haben und sichergestellt werden kann, dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten abgeleitet werden können.
(4) 1Verwaltungsvorschriften bestimmen das Nähere insbesondere zu
-
1.
dem technische Verfahren nach Absatz 1,
-
2.
der Art und dem Umfang der zu verarbeitenden Daten,
-
3.
dem Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen ist,
-
4.
den Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qualität,
-
5.
den Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe,
-
6.
den Mindeststandards zur technischen Durchführung der Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten,
-
7.
der Beschreibung eines etwaigen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Satz 2 und 3 und
-
8.
den Lösch- und Protokollierungspflichten.
2Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören. 3Die Verwaltungsvorschriften sind zu veröffentlichen.
§ 43 ASOG Bln,BE Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
(1) 1Übermitteln die Ordnungsbehörden oder die Polizei personenbezogene Daten nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gelten die nachfolgenden Regelungen; ferner ist § 42a Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gilt § 42 Absatz 4 entsprechend. 2Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermittelt, gilt § 60 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
(3) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, hat die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kennzeichnung der Daten nach § 51a Absatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten ist. 2Die Hinweispflicht nach § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unter Beachtung des § 42a Absatz 2 bis 4 zulässig; im Falle des § 45 gilt dies nur, soweit zusätzlich die übermittelnde Ordnungsbehörde oder die Polizei zustimmt. 3Bei Übermittlungen nach den §§ 44a, 44b und 45 ist die empfangende Stelle auf die Bestimmungen dieses Absatzes gemäß § 60 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes hinzuweisen.
(5) 1Personenbezogene Daten über die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e genannten Personen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungs- und Polizeibehörden übermittelt werden. 2Das gilt nicht, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften eine solche Übermittlung erlauben.
(6) 1Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 2Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob dieses im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt. 3Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die empfangende Stelle bestehen. 4Die empfangende Stelle hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(7) 1Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit. 2Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die übermittelnde Stelle gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(8) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den §§ 44 bis 45 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
§ 44 ASOG Bln,BE Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland
(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können im Land Berlin personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes.
(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das
-
1.
zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,
-
2.
zur Abwehr einer Gefahr für oder durch den Empfänger,
-
3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
-
4.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist.
(2a) § 45 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten der dort genannten Personen durch die Polizei an eine von der zuständigen Senatsverwaltung bestimmte öffentliche Beratungs- oder Vermittlungsstelle.
(3) 1Auf Ersuchen übermitteln die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Sachverständige oder sonstige Beauftragte im Sinne von § 35a des Berliner Datenschutzgesetzes zur Erfüllung von deren Aufgaben. 2Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 1 findet § 42a Absatz 2 bis 4 bei diesen Übermittlungen keine Anwendung.
(4) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ferner im Inland zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn die betroffene Person nach Maßgabe von § 18 Absatz 8 und in Kenntnis des Zwecks der Übermittlung in diese eingewilligt hat. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können im Land Berlin personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist.
(6) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung im Inland bleiben unberührt.
§ 44a ASOG Bln,BE Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Schengen-assoziierten Staaten
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an
-
1.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
-
2.
Stellen der Europäischen Union, die mit Aufgaben zur Erfüllung der Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes befasst sind, sowie
-
3.
Polizeibehörden oder sonstige für die Zwecke des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes zuständige öffentliche Stellen der Schengen-assoziierten Staaten
übermitteln.
(2) Eine Übermittlung hat zu unterbleiben,
-
1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes beeinträchtigt würden,
-
2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen gefährdet würde,
-
3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck einer gesetzlichen Regelung verstoßen würde,
-
4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere weil durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat Menschenrechte oder elementare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt zu werden drohen, oder
-
5.
wenn überwiegend schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen.
§ 44b ASOG Bln,BE Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) 1Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen der Polizei und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) gelten ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes die folgenden Absätze. 2Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.
(2) 1Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. 2Solche Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
-
1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit,
-
2.
eine Präzisierung der angeforderten mutmaßlich verfügbaren Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
-
3.
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat und
-
4.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
3Ersuchen sind in einer Sprache zu übermitteln, die der ersuchte Staat für diese Zwecke zugelassen hat. 4Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(3) Wird ein Informationsersuchen unmittelbar an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates gerichtet, die nicht zugleich zentrale Kontaktstelle ist, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.
(4) Daten mit oder ohne Personenbezug (Informationen), die die Polizei zuvor von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
(5) 1Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
-
1.
es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
-
2.
die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
2Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(6) 1Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in einer Sprache, die dieser Staat für diese Zwecke zugelassenen hat; eine Kopie dieser Informationen ist zugleich dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Werden Informationen an eine andere Polizeibehörde oder an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staates jeweils zugleich eine Kopie zu übermitteln.
(7) Die Polizei hat verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/977 von sich aus an die zentrale Kontaktstelle oder eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 von Bedeutung sein können, keine der in § 44a Absatz 2 genannten Gründe vorliegen und die Informationen diesem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden.
(8) 1Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 44a übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang IIAbschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien fallen. 2Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen.
§ 44c ASOG Bln,BE Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können unter Beachtung der §§ 64 bis 66 des Berliner Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an für diese Zwecke zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 44a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) übermitteln,
-
1.
soweit das erforderlich ist
-
a)
zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder
-
b)
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch die empfangende Stelle
-
oder
-
2.
soweit sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind.
2Das Gleiche gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 44a Absatz 1 Nummer 2 genannten über- und zwischenstaatlichen Stellen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und nach Maßgabe von § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an solche in Absatz 1 genannte Stellen übermitteln, die nicht für jene Zwecke zuständig sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.
(4) § 44 Absatz 4 und § 44a Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu protokollieren. 2Das Protokoll hat
-
1.
den Zeitpunkt der Übermittlung,
-
2.
die empfangende Stelle,
-
3.
den Grund der Übermittlung und
-
4.
die übermittelten personenbezogenen Daten
zu enthalten. 3Die Protokolle sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 4§ 27b Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(6) 1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über Übermittlungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3. 2Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. 3Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.
§ 45 ASOG Bln,BE Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit
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1.
dies zu den in § 44 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist,
-
2.
die oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
-
3.
die oder der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt.
(2) 1Hat eine Person nach polizeilichen Erkenntnissen vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt oder eine andere Person widerrechtlich mit Gewaltanwendung bedroht, soll die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten
-
1.
jeder volljährigen Person, von der die widerrechtliche Handlung ausgegangen ist, sowie
-
2.
jeder volljährigen Person, gegen die sich die widerrechtliche Handlung gerichtet hat,
(betroffene Personen) an eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft übermitteln, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles zur Verhütung weiterer solcher widerrechtlicher Handlungen oder wegen eines spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs einer verletzten oder bedrohten betroffenen Person erforderlich erscheint. 2Dies gilt nicht, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange einer betroffenen Person der Übermittlung offensichtlich entgegenstehen.
(3) Mit Einwilligung einer betroffenen Person kann die Polizei bei anderen als den in Absatz 2 genannten Rechtsgutsverletzungen die personenbezogenen Daten dieser Person in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übermitteln.
(4) 1Empfangende Stelle der Datenübermittlung nach den Absätzen 2 oder 3 kann auch eine von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Vermittlungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft sein, welche die Daten an eine mit ihr kooperierende, nach den Umständen des Einzelfalles geeignete Beratungsstelle in nicht-öffentlicher Trägerschaft weiterübermittelt. 2Die Vermittlungsstelle darf die Daten nur nutzen
-
1.
zur Übermittlung an eine geeignete Beratungsstelle,
-
2.
sofern erforderlich, zur vorherigen Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, um deren Beratungsbedarf zu konkretisieren.
(5) Beratungsstellen dürfen die übermittelten Daten ausschließlich dazu nutzen, der betroffenen Person unverzüglich ein Beratungsangebot mit dem Ziel der Verhütung weiterer widerrechtlicher Handlungen oder zur Erfüllung des festgestellten spezifischen Schutz- oder Hilfsbedarfs zu unterbreiten.
(6) 1Lehnt in den Fällen der Absätze 2 bis 4 eine betroffene Person eine Beratung ab, sind die zu ihr übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine betroffene Person das Beratungsangebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt. 3Nimmt eine betroffene Person das Beratungsangebot an, speichert die jeweils empfangende Stelle deren personenbezogene Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die jeweilige Unterstützungsleistung zu erbringen, höchstens jedoch bis zu zwölf Monaten nach dem letzten Kontakt zwischen ihr und der betroffenen Person. 4Die Polizei protokolliert die Datenübermittlung und weist die jeweils empfangende Stelle auf die Pflichten zur Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung sowie zur Löschung hin.
(7) Für die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden und die Polizei an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates gelten Absatz 1 sowie § 44a Absatz 2 entsprechend.
(8) 1Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes unter Beachtung des § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. 2§ 44a Absatz 2 und § 44c Absatz 5 und 6 gelten entsprechend.
(9) Unter den Voraussetzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an nicht-öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.
(10) § 44 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 45a ASOG Bln,BE Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person verarbeiten, wenn hieran auf Grund einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden besonderen Gefährdungslage ein öffentliches Sicherheitsinteresse besteht und eine Sicherheitsüberprüfung nicht bereits durch eine andere Rechtsvorschrift vorgesehen oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anderweitig abschließend geregelt ist.
(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt werden:
-
1.
privilegierter Zugang zu einer Veranstaltung, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist,
-
2.
unbegleiteter Zutritt zu Liegenschaften von
-
a)
Behörden mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben,
-
b)
Justizbehörden und Gerichten oder
-
c)
anderen öffentlichen Stellen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist (anderen besonders gefährdeten öffentlichen Stellen),
-
-
3.
Erbringung selbstständiger Dienstleistungen zur Unterstützung oder Beratung der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen,
-
4.
Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften, der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen ergeben.
(3) 1Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt
-
1.
auf Ersuchen der über die Zulassung der betroffenen Person entscheidenden Stelle, sofern nicht die Polizei selbst über die Zulassung zu entscheiden hat, oder
-
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 auch auf Anordnung der Polizei gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter, wenn die Veranstaltung nicht von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird und die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst um die Überprüfung der Zuverlässigkeit ersucht.
2Die Polizei kann von der ersuchenden Stelle oder im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage darzulegen. 3Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. 2Die über die Zulassung der betroffenen Person entscheidende Stelle hat die betroffene Person vor Erteilung der Einwilligung über Anlass, Ablauf und Inhalt der Überprüfung, über die hiermit verbundene Datenverarbeitung, die mitwirkenden Stellen sowie die in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu informieren. 3Dies gilt nicht, wenn die Information auf andere Weise, insbesondere durch eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. 4§ 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhebt die Polizei folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person, die ihr von der über die Zulassung der Person entscheidenden Stelle übermittelt werden:
-
1.
Funktion oder Tätigkeit,
-
2.
Geschlecht,
-
3.
Nummer des Personalausweises, des Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
-
4.
Name und Geburtsname,
-
5.
Vornamen,
-
6.
Geburtsdatum und -ort,
-
7.
aktueller Wohnort und
-
8.
Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.
2Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann die Polizei die Identität der betroffenen Person verifizieren. 3Zu diesem Zweck kann sie mit deren Einwilligung Kopien der Ausweisdokumente anfertigen oder anfordern sowie manuell oder im Wege des automatisierten Verfahrens auf Abruf einen Abgleich mit den Meldedaten nach den §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes und § 32 Absatz 1 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vornehmen.
(6) 1Soweit dies im Einzelfall mit Blick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich und angemessen ist, gleicht die Polizei die erlangten Daten mit den Datenbeständen
-
1.
der Polizeien des Bundes und der Länder,
-
2.
der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
-
3.
der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder,
-
4.
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie
-
5.
der zuständigen Polizeien im Ausland, wenn die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat,
ab und prüft, welche Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen. 2Soweit die Polizei Erkenntnisse nicht unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die nach Absatz 5 erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. 3Die Mitteilung, welche Erkenntnisse vorliegen, erfolgt nach den für die übermittelnde Stelle geltenden Rechtsvorschriften.
(7) 1Obliegt der Polizei in eigenen Angelegenheiten die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet sie über deren Zuverlässigkeit. 2Hierbei nimmt sie anhand der aus dem Abgleich nach Absatz 6 gewonnenen Erkenntnisse eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vor.
(8) 1An der Zuverlässigkeit fehlt es der Person in der Regel
-
1.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,
-
2.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit die Tat
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a)
sich gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder gegen bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte gerichtet hat, oder
-
b)
auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, soweit dieses gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde,
-
-
3.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts,
-
4.
bei früherer Mitgliedschaft
-
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
-
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsschutzgesetzes festgestellt hat,
wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
-
-
5.
bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person
-
a)
in Beziehung zum internationalen Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität steht,
-
b)
in den letzten fünf Jahren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt hat oder Mitglied oder Anhänger einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.
-
2Bei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen oder sonstigen Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 3Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
-
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
-
2.
Erkenntnisse aus den für den Staatsschutz, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder der Rauschgiftkriminalität zuständigen Bereichen,
-
3.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen oder
-
4.
Erkenntnisse, dass die betroffene Person eine Gefahr für sich selbst darstellt oder zukünftig darstellen wird.
(9) 1Obliegt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 einer nichtöffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet die Polizei nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. 2Die Polizei teilt der nicht-öffentlichen Stelle ausschließlich mit, ob es der betroffenen Person an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder nicht; die der Gesamtwürdigung zugrunde liegenden Erkenntnisse werden nicht mitgeteilt. 3Fehlt es einer Person danach an der Zuverlässigkeit, darf sie nicht zugelassen werden; das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person keine Einwilligung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt hat. 4Hierauf weist die Polizei die betreffende Stelle hin.
(10) 1Obliegt einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet diese Stelle nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. 2Zu diesem Zweck unterrichtet die Polizei sie über die ihr aus den eigenen Datenbeständen vorliegenden Erkenntnisse, soweit kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse entgegensteht, gegebenenfalls durch Angabe von
-
1.
Deliktsbezeichnung,
-
2.
Tatort,
-
3.
Tatzeit,
-
4.
Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
-
5.
Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.
3Erhält die Polizei im Verfahren nach Absatz 6 Kenntnis davon, dass einer der dort genannten mitwirkenden Stellen Erkenntnisse im Sinne der in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu der betroffenen Person vorliegen, teilt sie dies der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle unter Nennung der erkenntnishaltenden Stelle mit.
(11) 1Die Polizei kann ihre Datenbestände in angemessenen Abständen bis zum Eintritt des für die Überprüfung Anlass gebenden Ereignisses automatisiert auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse abfragen. 2Liegen neue Erkenntnisse vor, ist die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erneut zu bewerten. 3Im Verfahren nach Absatz 9 ist die betreffende Stelle über ein von der Mitteilung nach Absatz 9 Satz 1 abweichendes Ergebnis der Bewertung zu unterrichten. 4Im Verfahren nach Absatz 10 teilt die Polizei der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle die neuen Erkenntnisse mit.
(12) 1Die von der Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person in den Fällen der Absätze 1 und 2 verarbeitet werden. 2Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich oder elektronisch auf die Einhaltung dieser Zweckbestimmung hinzuweisen.
(13) 1In den Fällen des Absatzes 7 hat die Polizei die bei ihr vorhandenen Daten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. 2In den Fällen des Absatzes 9 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist mit Abschluss der Übermittlung an die ersuchende Stelle beginnt. 3Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 4Im Übrigen darf die Polizei die von ihr gespeicherten Daten zu anderen Zwecken nur dann verarbeiten, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
§ 45b ASOG Bln,BE Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern bei Polizei und Feuerwehr
(1) Geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die eine Tätigkeit bei der Polizei oder der Feuerwehr anstreben, werden vor ihrer Einstellung durch die jeweils für die Einstellung zuständige Stelle nach dieser Vorschrift auf ihre Zuverlässigkeit überprüft.
(2) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhebt die in Absatz 1 genannte Stelle jeweils folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person:
-
1.
Funktion oder Tätigkeit,
-
2.
Geschlecht,
-
3.
Nummer des Personalausweises, Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,
-
4.
Name und Geburtsname,
-
5.
Vornamen,
-
6.
Geburtsdatum und -ort,
-
7.
aktueller Wohnort,
-
8.
Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.
2Diese Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.
(3) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Daten an die zuständige Senatsverwaltung und ersucht diese, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu der betroffenen Person einzuholen und ihr diese zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Maßgabe von § 43 des Bundeszentralregistergesetzes mitzuteilen.
(4) 1Soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich ist, kann die in Absatz 1 genannte Stelle die nach Absatz 2 erlangten Daten abgleichen mit den Datenbeständen
-
1.
der Polizeien des Bundes und der Länder,
-
2.
der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte,
-
3.
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
-
4.
der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und der Abgleich im Einzelfall erforderlich ist, sowie
-
5.
der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen könnten.
2Soweit die in Absatz 1 genannte Stelle die Erkenntnisse nicht selbst unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten an die in Satz 1 genannten Stellen und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. 3§ 45a Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Auf der Grundlage der erlangten Erkenntnisse entscheidet die in Absatz 1 genannte Stelle in jeweils eigener Zuständigkeit über die Zuverlässigkeit der Bewerberinnen und Bewerber in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. 2§ 45a Absatz 8 gilt entsprechend.
(6) 1Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. 2Diese ist von der in Absatz 1 genannten Stelle über den Anlass, den Ablauf und den Inhalt der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig und umfassend nach Maßgabe von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.
(7) 1Nach Abschluss der Überprüfung speichert die in Absatz 1 genannte Stelle die hierzu bei ihr jeweils vorhandenen Daten, insbesondere die zu den betroffenen Personen übermittelten Erkenntnisse, sowie das Ergebnis der Überprüfung zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses des Auswahlverfahrens folgt. 2Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit und solange dies auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 3Die dienstrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Auskünften, die nach dem Bundeszentralregistergesetz erteilt wurden, bleiben unberührt.
§ 45c ASOG Bln,BE Fallkonferenzen
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Rahmen von einzelfallbezogenen Fallkonferenzen erheben und personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig erhoben oder erlangt haben, übermitteln, wenn der Austausch dieser Daten zugleich zwischen mehreren Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, anderer Länder oder des Bundes für die gemeinsame Erarbeitung, Abstimmung oder Durchführung einzelfallbezogener Maßnahmen zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist. 2Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten. 3Andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung und Datenübermittlung bleiben unberührt.
(2) Soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch an nicht-öffentliche Stellen übermitteln und von diesen erheben, wenn deren Teilnahme an einer einzelfallbezogenen Fallkonferenz zwingend erforderlich ist, um deren Zwecke zu erreichen.
(3) Die Gründe für die zwingende Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Fallkonferenz, deren wesentliche Ergebnisse und die teilnehmenden Stellen sind zu dokumentieren.
§ 46 ASOG Bln,BE Gemeinsames Verfahren, automatisiertes Verfahren auf Abruf und regelmäßige automatisierte Datenübermittlungen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, sowie für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen durch die Ordnungsbehörden und die Polizei gelten die §§ 21 und 40 des Berliner Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in und aus den in Satz 1 genannten Verfahren bleiben unberührt.
(2) 1Nicht-öffentliche Stellen können sich nach Maßgabe dieser Vorschrift an Verfahren nach Absatz 1 beteiligen, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für diese Rechte und Freiheiten vermieden werden können. 2Die nicht-öffentlichen Stellen haben sich insoweit den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.
(3) Bei automatisierten Verfahren auf Abruf hat die speichernde Stelle zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von der Polizei geführten Dateisystem ermöglicht, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. 2Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.
(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer Ordnungsbehörde geführten Dateisystem ermöglicht und das ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes beinhalten kann, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. 2Der Abruf darf nur öffentlichen Stellen gestattet werden.
(6) 1Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung von Verfahren nach den Absätzen 4 und 5. 2Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Art der Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. 3Sie hat die nach § 26 oder § 57 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(7) 1Die Polizei kann mit den Polizeien des Bundes und der Länder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. 2Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
(8) 1Beinhaltet ein gemeinsames Verfahren ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes, ist § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes einzuhalten. 2Gleiches gilt für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen aus einem von den Ordnungsbehörden oder der Polizei geführten Dateisystem, die ein solches Risiko beinhalten.
(9) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren zu verschiedenen Zwecken innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 3 bis 6 und 8 entsprechend.
§ 46a ASOG Bln,BE Aufnahme und Aufzeichnung von Anrufen und Notrufen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen auf Speichermedien aufzeichnen. 2Der zentrale Dauerdienst der Polizei hat in dieser Funktion alle eingehenden und ausgehenden Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen. 3Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. 4Auf die Aufzeichnung der Anrufe nach Satz 3 soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. 5Die Leit- und Befehlsstellen der Polizei haben in dieser Funktion sämtliche Telefon- und Funkgespräche aufzuzeichnen, wenn eine herausragende Einsatzlage auf Grund ihrer Art und ihres Umfangs diese Art der Dokumentation erforderlich macht; die Entscheidung hierüber trifft die Einsatzleitung.
(2) 1Wird über eine ihrer stationären Notrufeinrichtungen eine Notrufverbindung aufgebaut, kann die Polizei für deren Dauer personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen des unmittelbaren räumlichen Umfelds dieser Notrufeinrichtung erheben, übertragen und aufzeichnen. 2Dies gilt auch für personenbezogene Daten Dritter, soweit die Erhebung den Umständen nach unvermeidbar ist. 3Die Datenerhebung darf auch automatisiert erfolgen. 4Auf die Möglichkeit der Datenerhebung ist auf der Notrufeinrichtung hinzuweisen; verdeckte Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.
(3) 1Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn,
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1.
sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder zur Dokumentation behördlichen Handelns benötigt oder
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2.
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
2Die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 sowie § 48a Absatz 6 bleiben unberührt, desgleichen § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(4) 1Die Polizei kann die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes automatisiert erheben und speichern. 2Sie kann diese Daten weiterverarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 26d Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Um eine gleichwertige Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung Regelungen für die Annahme und Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 110 treffen, insbesondere zur Form der Annahme und zur Zeit bis zur Annahme.
§ 47 ASOG Bln,BE Besondere Formen des Datenabgleichs
(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für
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1.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
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2.
Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder
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3.
für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateisystemen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. 3Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3) 1Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. 3Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. 4§ 44 Absatz 3 und § 61 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten nicht.
§ 47a ASOG Bln,BE Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten
(1) 1Die Polizei kann rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vorbereitung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 2 Satz 1 auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen und aufbereiten. 2Diese zusammengeführten Daten kann die Polizei, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, nach Absatz 2 Satz 2 verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Datenanalyse),
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1.
wenn die Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
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2.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
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a)
eine terroristische Straftat oder
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b)
eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat
begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist, oder
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3.
wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist.
3In den Fällen des Satzes 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. 4Die automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten erfolgt anhand von Suchbegriffen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt, bezogen auf einen Anlass im Sinne des Satzes 2 ergeben. 5Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 und 3 ist auch die Nutzung selbstlernender Systeme zulässig, im Übrigen jedoch nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
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1.
eine terroristische Straftat oder
-
2.
eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat
begangen werden soll und die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. 6Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei der automatisierten Datenanalyse diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. 7Es werden nur mit den Suchparametern übereinstimmende Daten angezeigt. 8Automatisierte Entscheidungsfindungen und Sachverhaltsbewertungen sind unzulässig. 9Alle Ergebnisse der automatisierten Datenanalyse müssen aus den in Absatz 2 Satz 1 bis 4 genannten Daten durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein. 10Sollen in der Folge der automatisierten Datenanalyse Maßnahmen gegen Personen getroffen werden, dürfen diesen Maßnahmen allein Daten in einer nicht nach dem hiesigen Absatz verarbeiteten Fassung zugrunde gelegt werden.
(2) 1Bei der automatisierten Datenanalyse können auf der Analyseplattform rechtmäßig gespeicherte Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten, Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch, soweit sie der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch Nutzungs- und Verkehrsdaten weiterverarbeitet werden. 2Datensätze aus gezielten Abfragen in Datenverbünden der Polizei und gesondert geführten staatlichen Registern können, auch automatisiert, erhoben und in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. 3Eine direkte Anbindung an Internetdienste mit Ausnahme geschlossener behördlicher Datennetze ist ausgeschlossen. 4Einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden. 5Nicht in die Datenanalyse einbezogen werden Vorgangsdaten von Unbeteiligten. 6§ 42a Absatz 1 bis 4, § 42b und § 42c Absatz 1 gelten entsprechend; § 48 bleibt unberührt. 7In einem Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten ist anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz vorzusehen, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in eine automatisierte Anwendung zur Datenanalyse einbezogen werden dürfen. 8Die Höchstspeicherdauer richtet sich nach den Speicherfristen der Ursprungsdaten. 9Für Verkehrsdaten in der Analyseplattform beträgt sie höchstens zwei Jahre, sofern die Daten nicht für die Fallbearbeitung weiter benötigt werden.
(3) 1Zugriff auf die automatisierte Datenanalyse dürfen nur ausgewählte und geschulte Polizeidienstkräfte haben. 2Werden selbstlernende Systeme eingesetzt, so darf die automatisierte Datenanalyse nur durch die Leitung des Landeskriminalamtes, deren Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes angeordnet werden. 3Durch organisatorische und technische Maßnahmen sind die Zugriffsmöglichkeiten der eingesetzten Polizeidienstkräfte auf das erforderliche Maß zu beschränken. 4In einem Rollen- und Rechtekonzept ist die zweckabhängige Verteilung der Zugriffsrechte zu bestimmen; diese müssen sachlich auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden. 5Die Zugriffe sind zu begründen und zu protokollieren; dabei ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu dokumentieren. 6Personen, deren personenbezogene Daten nach Absatz 1 weiterverarbeitet wurden und gegen die anschließend weitere Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen wurden, sind nach Abschluss der Folgemaßnahmen gemäß § 42 des Berliner Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 zu benachrichtigen; § 27d Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. 7Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt spätestens alle zwei Jahre stichprobenartige Kontrollen durch.
(4) 1Die Polizei kann von ihr rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 weiterverarbeiten, wenn dies erforderlich ist, um die automatisierte Datenanalyse zu testen. 2Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu Testzwecken zu anonymisieren. 3Kann der Zweck des Tests mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind die Daten zu pseudonymisieren. 4Kann der Zweck des Tests auch mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder ist auch die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. 5Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur unter Beachtung des § 51a Absatz 2 verwendet werden. 6Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, ist unzulässig.
(5) 1Die Einrichtung und jede wesentliche Änderung der automatisierten Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt; diese Befugnis kann auf die Leitung des Landeskriminalamtes oder ihre Vertretung im Amt übertragen werden. 2Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderungen nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. 3Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.
(6) 1Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 bestimmen zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften. 2Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor dem Erlass oder einer Änderung der Verwaltungsvorschriften anzuhören.
(7) 1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. 2In dem Bericht ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde. 3Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. 4Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.
§ 48 ASOG Bln,BE Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu den in § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Zwecken verarbeitet werden; Verordnungsermächtigung
(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, und der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den §§ 44 und 61 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.
(2) Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen zu berichtigen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(3) Sind personenbezogene Daten zu löschen, weil ihre Speicherung von Anfang an unzulässig war, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören.
(4) Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen zu löschen, tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung ihrer Verarbeitung. Nicht-automatisiert geführte Dateisysteme, welche die speichernde Stelle insgesamt nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sind zu vernichten.
(5) 1Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. 2Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Bei in Dateisystemen suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen die Fristen regelmäßig
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1.
bei Erwachsenen zehn Jahre,
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2.
bei Jugendlichen fünf Jahre und
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3.
bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung, nach Art und Bedeutung des Anlasses sowie nach der Kategorie der Person, zu der die Daten gespeichert sind, zu unterscheiden ist. 4Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. 5Personenbezogene Daten über die in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen in automatisiert geführten Dateisystemen können ohne deren Einwilligung nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 6Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung weiterhin vorliegen. 7Die Speicherung nach den Sätzen 5 und 6 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. 8§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
(6) Die Regelungen des Archivgesetzes über die Aussonderung und Anbietung von Unterlagen sowie den Umgang mit Archivgut bleiben unberührt.
(7) Die Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach § 44 Absatz 5 Satz 2 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entfallen, wenn deren Erfüllung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
§ 48a ASOG Bln,BE Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden
(1) Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, sowie der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den Artikeln 16 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.
(2) 1Bezogen auf die Artikel 16 und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft die Frage der Richtigkeit insbesondere im Falle von Aussagen oder Bewertungen nicht deren Inhalt. 2Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18. 3Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, über die an die Stelle der Berichtigung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten; dies gilt nicht, soweit bereits die Unterrichtung eine Gefährdung im Sinne von § 23 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes mit sich bringen würde. 4Die Unterrichtung ist zu begründen; § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder nach Artikel 18 in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
(4) Ergänzend zu den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten hinsichtlich der Berichtigungs- und Mitteilungspflichten bezogen auf übermittelte personenbezogene Daten § 44 Absatz 5 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Löschung personenbezogener Daten § 48 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(6) 1Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen. 2Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. 3§ 48 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Anstelle der Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt werden, wenn
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1.
Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
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2.
die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder
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3.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
2In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. 3Die betroffenen Personen sind über die nach den Sätzen 1 und 2 vorgenommene Einschränkung der Verarbeitung entsprechend Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu unterrichten. 4Bei personenbezogenen Daten in automatisierten Dateisystemen sind die in § 44 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen technischen Maßnahmen zu treffen.
§ 49 ASOG Bln,BE Errichtungsanordnung
(1) 1Für jedes bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Dateisystem über personenbezogene Daten ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. 2Diese hat folgende Festlegungen zu enthalten:
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1.
Bezeichnung des Dateisystems,
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2.
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3.
Prüffristen nach § 48 Absatz 5 Satz 1,
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4.
Art der Datenverarbeitung sowie
-
5.
Angaben über die Verfahren zur Übermittlung, zur Prüfung der Fristen und zur Auskunftserteilung.
3Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.
(2) Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle des Verfahrensverzeichnisses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 56 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(3) 1Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Ausführungsvorschriften. 2Die Polizei übersendet die Errichtungsanordnung der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Kenntnis.
(4) 1Die Speicherung personenbezogener Daten in automatisiert geführten Dateisystemen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateisysteme ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
§ 50 ASOG Bln,BE Information und Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1Für die Information und Auskunft betroffener Personen zu personenbezogenen Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, gelten ergänzend zu den §§ 41 und 43 des Berliner Datenschutzgesetzes die Absätze 2 bis 4. 2Werden personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet, gelten ergänzend zu den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Absätze 2, 4 und 5 sowie § 15 Absatz 3, § 23 und § 24 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) In dem Antrag auf Auskunft soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(3) 1Bei personenbezogenen Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, können die Ordnungsbehörden und die Polizei, statt eine Auskunft zu erteilen, der betroffenen Person Einsicht in das betreffende System gewähren. 2§ 43 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
(5) 1Werden personenbezogene Daten von Kindern gespeichert, nachdem sie ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, sind die Sorgeberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. 2Dies gilt nicht, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt. 3Werden die Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gespeichert, gilt § 42 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. 4Bei Datenspeicherungen zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
§ 51 ASOG Bln,BE Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
§ 51a ASOG Bln,BE Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) 1Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31 Nummer 14 des Berliner Datenschutzgesetzes dürfen sowohl zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes als auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden, wenn dies
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1.
dort unmittelbar zugelassen ist oder
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2.
zur Erfüllung des Zwecks der jeweiligen Vorschrift unbedingt erforderlich ist.
2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes ist ferner zulässig, wenn die betroffene Person gemäß § 36 Absatz 5 des Berliner Datenschutzgesetzes eingewilligt hat. 3§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 17, § 33 Absatz 1 und § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes finden keine Anwendung.
(2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sollen diese besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, soweit dies zum Schutz der betroffenen Personen erforderlich und technisch mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbar ist. 2Die an der Verarbeitung Beteiligten sind für die besondere Schutzwürdigkeit dieser Kategorien zu sensibilisieren. 3Darüber hinaus sind weitere Garantien im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 33 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen, die je nach Art der Verarbeitung geeignet sind, die betroffenen Personen zu schützen.
§ 51b ASOG Bln,BE Datenschutzkontrolle
1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen durch bezüglich
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1.
der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1 und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maßnahmen sowie
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2.
der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 44c und § 45 Absatz 8 durch die Polizei.
2Hierfür sind ihr oder ihm die diesbezüglichen Protokolle und Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.
§ 52 ASOG Bln Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet nach Absatz 1 Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht.
(3) 1Die Polizei und die Berliner Feuerwehr sind nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 53 ASOG Bln Verfahren
(1) 1Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) 1In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. 2Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
§ 54 ASOG Bln Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die gerichtliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
§ 55 ASOG Bln Verordnungsermächtigung
Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Absatz 1) erlassen.
§ 56 ASOG Bln Inhalt
(1) 1Verordnungen zur Gefahrenabwehr dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den zuständigen Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. 2Von mehreren möglichen und geeigneten allgemeinen Geboten oder Verboten sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. 3Eine Verordnung zur Gefahrenabwehr darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(2) 1Verordnungen zur Gefahrenabwehr müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. 2Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Verordnungen zur Gefahrenabwehr sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. 3In Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
§ 57 ASOG Bln Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen
In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 58 ASOG Bln Geltungsdauer
1Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. 3Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 4Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.
§ 58a ASOG Bln,BE Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen
(1) Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übertragen.
(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. 2Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zustimmung verweigert.
§ 59 ASOG Bln Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
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1.infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16,
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2.als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
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3.bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung
einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 60 ASOG Bln Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) 1Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. 2Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) 1Der Ausgleich wird in Geld gewährt. 2Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. 3§ 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. 4Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 5Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) 1Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. 2Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.
§ 61 ASOG Bln Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Absatz 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Absatz 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. 2§ 60 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 62 ASOG Bln Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 63 ASOG Bln Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 64 ASOG Bln Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 64a ASOG Bln,BE Entschädigung
(1) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Anbieter von digitalen Diensten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Maßnahmen verpflichtet oder zur Auskunft über Daten herangezogen werden, erhalten Entschädigung nach Maßgabe von § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 65 ASOG Bln,BE Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene
-
1.
gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen,
-
2.
gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und
-
3.
sonstige gerichtliche Entscheidung
das Amtsgericht Tiergarten zuständig.
(2) 1Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. 2§ 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
§ 65a ASOG Bln,BE Rechtsweg bei Schadensausgleich, Entschädigung, Erstattung und Ersatz von Aufwendungen
§ 65b ASOG Bln,BE Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes verhindert.
(2) Bei Anordnungen nach § 29b Absatz 4 Satz 3 entfällt die Strafbarkeit, wenn die Anordnung nicht gerichtlich bestätigt wird.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt verfolgt. § 29b Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.
§ 65c ASOG Bln,BE Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis 3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
-
2.
den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
-
3.
entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei.
§ 66 ASOG Bln Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 67 ASOG Bln Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids; Nachprüfung straßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsakte im Widerspruchsverfahren
(1) 1Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. 2Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) 1Gegen einen Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt nach Nummer 11 Absatz 3 oder Absatz 4 der Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) von der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung erlassen worden ist. 2In diesem Fall entscheidet die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung auch über den Widerspruch.
§ 68 ASOG Bln Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
1Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. 2Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.
§ 69 ASOG Bln Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
(1) 1Orte im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als kriminalitätsbelastete Orte im Sinne von § 17a, sofern die Polizei die ab dem 24. Dezember 2025 geltende genaue räumliche Abgrenzung dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht. 2§ 17a Absatz 3 gilt für diese Orte bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nicht.
(2) 1Auf bis zum Ablauf des 24. Dezember 2025 angeordnete und begonnene Maßnahmen nach den §§ 24d, 25 bis 26 sowie nach den §§ 27 und 47 finden bis zum Ablauf ihrer Anordnungsdauer, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2026, vorbehaltlich des Satzes 2 die bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter Anwendung. 2§ 25b Absatz 5 sowie die §§ 27a und 27f finden ab dem 24. Dezember 2025 Anwendung.
(3) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 gespeicherte personenbezogene Daten findet § 42 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Zweijahresfrist nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem 24. Dezember 2025 beginnt.
(4) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 erhobene personenbezogene Daten findet § 42b Absatz 2 bis zum Ablauf des 1. Januar 2026 nur soweit Anwendung, wie dieser in Verbindung mit § 42b Absatz 4 die Weiterverarbeitung nach § 42d von nicht nach § 42b Absatz 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten untersagt.
§ 70 ASOG Bln
(weggefallen)
§ 71 ASOG Bln Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (1)
(1) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. 119).
Anlage ASOG Bln,BE Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
(zu § 2 Absatz 4 Satz 1)
Erster Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen
Nummer 1
Bau- und Wohnungswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen
-
a)
die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten,
-
b)
die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz,
-
c)
die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen einschließlich der konstruktiven Bauüberwachung,
-
d)
folgende überbezirkliche Anlagen, soweit Baugenehmigungsverfahren, vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungen, Entscheidungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin, Teilbaugenehmigungen, Vorbescheide oder planungsrechtliche Bescheide betroffen sind, bis zur Aufnahme der Nutzung :
-
aa)
Anlagen des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane und die Anlagen der Länder mit Ausnahme der Anlagen der Berliner Bezirksverwaltungen, soweit nicht einer der Fälle des § 76 der Bauordnung für Berlin gegeben ist,
-
bb)
Anlagen im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten,
-
cc)
Anlagen der Hochschulen, auf die das Berliner Hochschulgesetz Anwendung findet, mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,
-
dd)
Anlagen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,
-
ee)
Anlagen der Stiftung "Deutsches Historisches Museum", der Stiftung "Stadtmuseum Berlin - Landesmuseum für Kultur und Geschichte Berlins", der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin", der Stiftung "Berliner Philharmoniker", der in der "Stiftung Oper in Berlin" erfassten Opernhäuser und Gebäude der "Messe Berlin GmbH", jeweils mit einer Geschossfläche von mehr als 1500 m²,
-
ff)
Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbegehrenden und Obdachlosen der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, einer vom Land Berlin benannten Landesgesellschaft zur Errichtung modularer Unterkünfte für Flüchtlinge und landeseigener Wohnungsbauunternehmen,
-
-
e)
die Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau,
-
f)
die Prüfung der Standsicherheit für bauliche Anlagen oder Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung);
(2) die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde des Landes Berlin nach dem Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz.
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung betreffen;
(5) die Ordnungsaufgaben nach § 5 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin.
Nummer 2
Finanzen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen.
Nummer 3
Gesundheitswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich
-
a)
des Infektionsschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung sowie der Badegewässerverordnung,
-
b)
der internationalen Gesundheitsvorschriften,
-
c)
der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;
(2) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;
(3) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärztinnen und Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;
(4) die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach § 15 Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes.
Nummer 4
Naturschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 8) oder die Berliner Forsten (Nummer 27 Absatz 2 und 3) zuständig sind;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und den auf Grund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(4) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe nach § 3 Absatz 1 des Friedhofsgesetzes; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Absatz 2 des Friedhofsgesetzes.
Nummer 5
Inneres
Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 2) zuständig ist;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nummer 25 Absatz 2) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 7) zuständig sind;
(3) die Erteilung von Zustimmungen zur Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes;
(4) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag (Glücksspielaufsicht),
-
a)
in Angelegenheiten, die ländereinheitliche, länderübergreifende oder gebündelte Verfahren, Veranstaltungen oder Aktivitäten zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des Verfahrens nach § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages und der Gewinnsparvereine,
-
b)
für die vom Land Berlin oder unter Beteiligung des Landes Berlin veranstalteten Glücksspiele, mit Ausnahme der Genehmigung, der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Annahmestellen;
(5) die Glücksspielaufsicht und die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin und nach dem Spielbankengesetz einschließlich der Staatsaufsicht über die Deutsche Klassenlotterie Berlin sowie die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Spielbanken.
Nummer 6
Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von minderjährigen Asylsuchenden für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;
(2) die Inobhutnahme von neu eingereisten alleinstehenden minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, sowie von Kindern und Jugendlichen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin außerhalb der Geschäftszeiten der bezirklichen Jugendämter;
(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise;
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(6) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Angebote auf dem Lebenshilfemarkt.
Nummer 7
Kulturelle Angelegenheiten
Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstlerinnen und Künstler;
(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Absatz 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin.
Nummer 8
Schulwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs an zentral verwalteten Schulen;
(2) die Ordnungsaufgaben in Bezug auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 102 Absatz 4, § 104 Absatz 4 und § 126 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Schulgesetzes).
Nummer 9
Berufsbildung
Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung.
Nummer 10
Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1), der Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3);
(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a und Nummer 18 Absatz 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 18 Absatz 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3) zuständig sind; dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Stellen im Sinne von § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Sachverständigen im Sinne des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von Messgeräteprüfstellen nach § 13 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV);
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz, nach dem Verpackungsgesetz, nach dem Batteriegesetz, nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 3 bis 5) zuständig sind, und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den §§ 62 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nachdem auf Grund einer gemäß § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, auf Grundstücken, die sich innerhalb der Siemensstadt2 befinden, sowie auf an die Siemensstadt2 unmittelbar angrenzenden Grundstücken, bei denen eine Grundwassergefährdung nachgewiesen wurde, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, sowie auf Grundstücken, bei denen ein Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem Umweltrahmengesetz;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1) oder die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 1 bis 7) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Buchstabe k) oder die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 7 bis 10 und 14) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Wassersicherstellungsgesetz;
(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes, der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonstigen Stellen nach der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung handelt und sonstige Ordnungsaufgaben, die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach § 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nummer 29 Absatz 2) zuständig ist,
-
a)
bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt,
-
b)
beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden;
(10) die Einteilung, Auflösung sowie Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
Nummer 11
Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde
-
a)
nach dem Berliner Straßengesetz und dem Bundesfernstraßengesetz, soweit die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde oder der Straßenaufsicht betroffen sind, die Straßenaufsicht nach dem Berliner Straßengesetz jedoch nur für Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung,
-
b)
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,
-
c)
nach dem Fahrlehrergesetz,
-
d)
nach dem Personenbeförderungsgesetz sowie nach europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen,
-
e)
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz,
-
f)
-
g)
nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
-
h)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
-
i)
nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,
-
j)
nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz,
-
k)
nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,
-
l)
nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
-
m)
nach dem Bundesleistungsgesetz,
-
n)
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
-
o)
nach dem Landesseilbahngesetz,
soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 5), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 bis 10) oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nummer 35) zuständig sind;
(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde und höheren Verwaltungsbehörde nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie der Straßenverkehrsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 4 bis 7) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig sind;
(4) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei
-
a)
verkehrlichen Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,
-
b)
Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,
-
c)
Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,
-
d)
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern,
-
e)
Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
-
f)
Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,
-
g)
der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen
-
h)
der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;
(5) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt;
(6) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Energiesicherungs- und dem Bundesleistungsgesetz;
(7) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);
(8) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;
(9) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen.
Nummer 12
Wirtschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Zulassung von Totalisatorunternehmen, Buchmacherinnen und Buchmachern sowie Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen für Pferderennen einschließlich der Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz;
(2) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerinnen und Versteigerern;
(3) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht-öffentlichen Stellen;
(4) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;
(5) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;
(6) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung;
(7) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 3 und 4) zugewiesen sind;
(8) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
(9) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbehörde;
(10) die Durchführung des Geldwäschegesetzes, soweit Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes, Dienstleister für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes oder Versicherungsvermittler, Immobilienmakler und Güterhändler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes betroffen sind;
(11) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde gemäß § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes;
(12) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz.
Nummer 13
Wissenschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultitel- und Hochschultätigkeitsbezeichnungen, Professorentiteln sowie von entsprechenden ehrenhalber verliehenen Bezeichnungen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach § 125 des Berliner Hochschulgesetzes.
Nummer 14
Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) der Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben ist;
(2) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts im Arbeitsschutz und der technischen Sicherheit. Dazu gehören
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a)
die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,
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b)
die Zulassung von Ausnahmen durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes,
-
c)
die Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
-
d)
die Zulassung von Bauarten nach § 17 Absatz 4 und 5 des Sprengstoffgesetzes.
Nummer 14a
Verbraucherschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der für Verbraucherschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich des europäischen und nationalen Rechts in den Bereichen
-
a)
Lebensmittel, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse,
-
b)
Futtermittel,
-
c)
Tierseuchen,
-
d)
Tierschutz und
-
e)
Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes;
(3) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Fleischgesetzes;
(4) die Beauftragung von Stellen nach dem Tierseuchenrecht.
Zweiter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
Nummer 15
Bau- und Wohnungswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 1) oder die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 10) zuständig ist, einschließlich
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a)
der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,
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b)
der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,
-
c)
der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes sind,
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d)
der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,
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e)
der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,
-
f)
der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,
-
g)
des Schutzes gegen Verunstaltung,
-
h)
der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, insbesondere der Aufsicht über die für einen Bezirk bestellte Schornsteinfegerin oder den für einen Bezirk bestellten Schornsteinfeger einschließlich des Erlasses der Widerspruchsbescheide bezüglich der Feuerstättenbescheide,
-
i)
der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
-
j)
der Ordnungsaufgaben auf Grund des Gebäudeenergiegesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Rechtsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründen,
-
k)
der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;
(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit Dritten durch diese zum Gebrauch überlassen;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht, und der Verordnung über die Grundstücksnummerierung;
(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;
(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz, soweit nicht die für das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 3 und 4) zuständig ist;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, soweit nicht die Investitionsbank Berlin oder die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung zuständig sind.
Nummer 16
Gesundheitswesen
Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 1 Absatz 6 und 7) zuständig ist.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
(1)
-
a)
die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz, der Trinkwasserverordnung, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 1) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 14) zugewiesen,
-
b)
die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß § 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten;
(2) die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und außerhalb der tierärztlichen Hausapotheken;
(3) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
(4) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;
(5) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
(6) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;
(7) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen.
Nummer 16a
Verbraucherschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes:
(1)
-
a)
die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Futtermitteln einschließlich der Entnahme von Proben und die Durchführung des Nationalen Kontrollprogramms gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG,
-
b)
die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen allgemeinen und spezifischen lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen sowie der futtermittelrechtlichen Anforderungen in den Betrieben,
-
c)
die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
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d)
die Registrierung von Betrieben nach dem EU-Lebensmittelrecht sowie die Anerkennung, Registrierung und Zulassung von Betrieben nach dem Futtermittelrecht;
(2) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;
(3) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;
(4) die Veterinäraufsicht, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 8 Buchstabe e) zugewiesen, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 9) zugewiesen;
(5) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;
(6) der Hunde- und Katzenfang;
(7) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.
Nummer 17
Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:
(1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;
(2) (weggefallen)
(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;
(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Nummer 18
Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:
(1)
-
a)
die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in dem Zeitraum, in dem sie für Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung benutzt werden, von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, und von Baustellen und Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zu überwachenden Anlagen,
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b)
die fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren,
-
c)
die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz;
(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von Veranstaltungen im Freien von gesamtstädtischer Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 erzeugt wird;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben gemäß § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 und §§ 31 bis 34 des Verpackungsgesetzes sowie die Ordnungsaufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 1, §§ 9 bis 11, 17 und 18 des Batteriegesetzes, nach §§ 6 und 7 Absatz 4, §§ 9, 10, 12, 17, 17a und 18 Absatz 3 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Absatz 1;
(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
(5) die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfalle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen sowie auf öffentlichen Grünflächen, soweit nicht § 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin etwas anderes regelt;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem Berliner Bodenschutzgesetz;
(8) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 7) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind;
(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;
(10) Sportbootsstege an Gewässern;
(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Naturschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 4 Absatz 1) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;
(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Grünanlagengesetz;
(13) die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;
(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht (jeweils Ordnungsaufgaben und technische Aufsicht) für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Buchstabe k) zuständig ist.
Nummer 19
Sozialwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:
(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 1) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;
(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;
(3)
-
a)
der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,
-
b)
die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 des Arbeitszeitgesetzes,
-
c)
die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe b) zuständig ist,
-
d)
die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;
(4) die Überwachung von Schankanlagen;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen
-
a)
den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,
-
b)
die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Andere zum nichtgewerblichen Umgang.
Nummer 20
Schulwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Schulwesens:
die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs, der Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 8) zuständig ist.
Nummer 21
Wirtschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:
die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere
-
a)
die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 6) zuständig ist,
-
b)
die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nummer 11 Buchstabe a bis i, Nummer 12 Absatz 3, Nummer 23 Absatz 1 und 5, Nummer 32 Absatz 2, 4 und 7 und Nummer 33 Absatz 8 bis 10 bezeichneten Aufgaben,
-
c)
die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,
-
d)
die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,
-
e)
die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nummer 12 Absatz 6) oder die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 6) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
-
f)
die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,
-
g)
die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellerinnen und Ausstellern sowie Anbieterinnen und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,
-
h)
die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,
-
i)
die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
-
j)
die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,
-
k)
die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,
-
l)
die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Absatz 6 und 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie die Überwachung des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.
Nummer 22
Denkmalschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes:
die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Landesdenkmalamt Berlin (Nummer 34) zuständig ist.
Nummer 22a
Einwohnerwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:
(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, sowie die Aufgaben der eID-Karte-Behörde, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 1 bis 4) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
-
a)
mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach den §§ 44 und 45 und von Auskünften nach § 50 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie
-
b)
den Übermittlungen nach § 10 Absatz 5 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht sowie
-
c)
mit der Wahrnehmung der Informationspflichten nach § 11 Absatz 5 Halbsatz 1 des Personalausweisgesetzes gegenüber den Polizeibehörden;
(2) von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:
-
a)
die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen und die Ausstellung von Freizügigkeitsbescheinigungen,
-
b)
die Erteilung von Aufenthaltstiteln für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz eines vom Landesamt für Einwanderung erteilten Aufenthaltstitels als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) und nach einem einheitlichen Vordruckmuster sind,
-
c)
die Ausstellung von Aufenthaltstiteln als elektronischer Aufenthaltstitel und nach einem einheitlichen Vordruckmuster für vom Landesamt für Einwanderung ausgestellte und noch gültige Aufenthaltstitel bei Ablauf des bisherigen Passes oder Passersatzpapiers und Vorlage eines neu ausgestellten oder verlängerten Passes oder Passersatzpapiers, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des elektronischen Aufenthaltstitels und bei Ablauf von dessen Gültigkeit aufgrund der Überschreitung der maximalen Geltungsdauer von zehn Jahren,
-
d)
die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltstiteln, sofern die Aufenthaltstitel vom Landesamt für Einwanderung erteilt oder verlängert wurden;
-
e)
die Änderung der Wohnanschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels und auf dem Kartenkörper im Falle einer An- oder Ummeldung,
-
f)
die Aktivierung und Deaktivierung, Sperrung und Entsperrung der Funktion der elektronischen Identität (eID-Funktion) des elektronischen Aufenthaltstitels und die Änderung der persönlichen Identifikationsnummer (PIN);
die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Einwanderung mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.
Nummer 22b
Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:
(1)
-
a)
die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
-
b)
die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I,
-
c)
die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;
(2)
-
a)
die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
-
b)
die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
-
c)
die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
-
d)
die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis,
-
e)
die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl),
-
f)
die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
-
g)
die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;
(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Absatz 4) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig ist;
(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von
-
a)
Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,
-
b)
Überholverboten,
-
c)
Sicherungsmaßnahmen an Brücken,
-
d)
Parkraumbewirtschaftungsgebieten,
-
e)
Fußgängerzonen,
-
f)
Taxenständen,
-
g)
Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,
-
h)
Maßnahmen zur Sicherung von Ein- und Ausfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,
-
i)
Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes,
-
j)
Straßennamensschildern
sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;
(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung;
(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen
-
a)
nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,
-
b)
nach § 46 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig ist,
-
c)
nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Absatz 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen,
-
d)
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen;
Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr.
Nummer 22c
Fundwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.
Dritter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
Nummer 23
Polizei Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben der Polizei Berlin gehören:
Aus dem Bereich Inneres:
(1) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Absatz 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;
(2) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;
(3) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;
(4) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln;
(4a) die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle im Land Berlin nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.
Aus dem Bereich Verkehr:
(5) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Polizei berührt sind;
(6) die Durchführung von
-
a)
Verkehrskontrollen und die Erstellung von Kontrollberichten nach den §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,
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b)
Kontrollen nach den Unterabschnitten 1.8.1.1 und 1.8.1.4 zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnengewässern (ADN) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Aus dem Bereich Wirtschaft:
(7) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24), dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32) obliegt;
(8) die Entgegennahme von Anzeigen über Schusswaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.
Aus dem Bereich Naturschutz:
(9) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.
Nummer 24
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:
(1)
-
a)
die Ordnungsaufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz, dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem Arbeitszeitgesetz, dem Heimarbeitsgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2), die Bezirksämter (Nummer 18 Absatz 1 und Nummer 19 Absatz 3) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind,
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b)
die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,
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c)
die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes sowie nach § 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes,
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d)
die Ordnungsaufgaben nach der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung für den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Personenkreis;
(2)
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a)
die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes und nach § 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie bei Anlagen nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen des Landes Berlin, soweit nicht die Bauaufsichtsbehörden (Nummer 1 Absatz 1 und Nummer 15 Absatz 1) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind,
-
b)
die Ordnungsaufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den nur aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde obliegen, sofern nicht gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Zuständigkeit gegeben ist,
-
c)
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
-
a)
bei Anlagen im Sinne der §§ 4 und 22 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes sind und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist,
-
b)
bei Anlagen im Sinne der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen), sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e), die Bezirksämter (Nummer 19 Absatz 5 und Nummer 21 Buchstabe n) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig sind;
(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 8) zuständig ist;
(6) die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR);
(7) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im Chemikaliengesetz verwiesen wird, sowie nach dem Chemikaliengesetz und den aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (Nummer 30 Absatz 2) zuständig ist;
(8) die Ordnungsaufgaben nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, der Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke und nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien, auf die in diesen drei Verordnungen verwiesen wird, soweit es nicht Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht sind;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und der Verordnung (EG) Nummer 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen;
(10) die Ordnungsaufgaben nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes dargestellten Aufgaben der obersten Landesbehörde;
(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(12) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Polizei Berlin (Nummer 23 Absatz 4a) zuständig ist.
Nummer 25
Berliner Feuerwehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:
(1) die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen;
(2) der Notfallrettungsdienst;
(3) die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau;
(4) die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde nach § 15 Satz 2 bis 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes;
(5) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes und § 14 des Zivildienstgesetzes;
(6) die Mitwirkung bei der Genehmigung von Veranstaltungen insbesondere durch Prüfung und Bewertung von Sicherheitskonzepten, soweit Aufgaben der Feuerwehr berührt sind.
Nummer 26
Landesamt für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für das Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit Belange der Messgenauigkeit und der Messbeständigkeit der Medizinprodukte betroffen sind.
Nummer 27
Berliner Forsten
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:
(1) der Forstschutz;
(2) der Jagdschutz;
(3) die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Berlin.
Nummer 28
Fischereiamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören:
die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.
Nummer 29
Pflanzenschutzamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(2) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Nummer 30
Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg gehören:
(1) die Bergaufsicht;
(2) die Ordnungsaufgaben nach Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe e, Nummer 18 Absatz 1 und 8, Nummer 23 Absatz 6, Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 und 7 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Absatz 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;
(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung;
(5) die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche.
Nummer 31
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin gehören:
die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach dem Asylgesetz, die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern nach § 23 Absatz 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern; die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Opfern der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls von den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindern; die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist.
Nummer 32
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:
(1) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärztinnen und Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apothekerinnen und Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker;
(2) die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen;
(3) die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 4) zuständig sind;
(4) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnteilhabegesetz und den auf Grund des Wohnteilhabegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(6) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Erteilung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;
(7)
-
a)
die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen oder Wirkstoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr,
-
b)
die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens im Rahmen seiner Zuständigkeiten,
-
c)
die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 16 Absatz 2) zuständig sind,
-
d)
die Erteilung der Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln, Testsera oder Testantigenen und die entsprechende Überwachung des Großhandels,
-
e)
die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung und zur Einfuhr von Sera, Impfstoffen und Antigenen im Sinne des § 17c Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes zum Zwecke der Abgabe an andere, und die entsprechende Überwachung der Herstellung und der Einfuhr; Anordnungen nach § 17c Absatz 5 des Tierseuchengesetzes bezüglich Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden; Aufgaben der zuständigen Behörde beim Erfassen und Auswerten von Risiken und bei der Rücknahme der Freigabe nach den §§ 30 und 34 der Tierimpfstoffverordnung für Mittel, die von im Land Berlin ansässigen pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebracht werden;
(8) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;
(9)
-
a)
die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen, die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung, die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die tierschutzrechtliche Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen, die Genehmigung des Imports von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a des Tierschutzgesetzes,
-
b)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung, die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;
(10) die hygienische Überwachung der Badegewässer und der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern; weitere Aufgaben als "benannte Stelle" im Sinne der Badegewässerverordnung;
(11) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nummer 10 Absatz 9) oder das Pflanzenschutzamt (Nummer 29 Absatz 2) zuständig sind;
(12) die Zulassung von Betrieben nach dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und dem EU-Lebensmittelrecht, die Aufgaben als Länderkontaktstelle nach dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und als Länderkontaktstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT) sowie die Weiterbearbeitung von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
(13)
-
a)
die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung, soweit sie Teil der zentralen Trinkwasserversorgung sind,
-
b)
die Überprüfung der Untersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 und 5 der Trinkwasserverordnung;
(14) die Ordnungsaufgaben nach dem Transfusionsgesetz;
(15) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den nur auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 3 Absatz 4) oder das Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Nummer 26 Absatz 3) zuständig sind;
(16) die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz;
(17) die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung;
(18) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
(19) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), der Nachfolgeverordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) und den entsprechenden Folgeverordnungen;
(20) die Ordnungsaufgaben nach dem Hebammengesetz, dem Pflegeberufegesetz, dem Pflegefachassistenzgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften;
(21) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und den auf Grund des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes erlassenen Vorschriften sowie nach dem Pflegeschulanerkennungsgesetz und den auf Grund des Pflegeschulanerkennungsgesetzes erlassenen Vorschriften;
(22) die Ordnungsaufgaben nach europäischem und nationalem Recht betreffend geografische Angaben für Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme von Wein, sowie garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Nummer 33
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gehören:
Aus dem Bereich Inneres:
(1)
-
a)
die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Melderegister nach § 1 Absatz 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz,
-
b)
die Bereitstellung der Verfahren des automatisierten Abrufs nach den §§ 39 und 49 des Bundesmeldegesetzes,
-
c)
die Wahrnehmung der Aufgaben als zentrale Stelle für das Land Berlin im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes (Portalanbieter),
-
d)
die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 und Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes,
-
e)
Datenübermittlungen nach den §§ 33 bis 36, 42 und 43 des Bundesmeldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach den §§ 46, 50 Absatz 1 bis 3 und §§ 51, 52 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes ; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung der Aufgaben in den Einzelfällen nach den §§ 34, 35 und 42 des Bundesmeldegesetzes, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht und kein Fall nach den §§ 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes vorliegt,
-
f)
die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,
-
g)
das Erteilen von Meldebescheinigungen nach § 18 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Antrag über das Service-Portal Berlin gestellt wurde;
(2)
-
a)
die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Passregister nach § 21 des Passgesetzes,
-
b)
die Aufgaben der Passbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
-
c)
die Versagung und Entziehung von Pässen nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes,
-
d)
die Erteilung von Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 des Passgesetzes
-
e)
die Ausstellung von Reisepässen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
-
f)
Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Passregister nach § 22 Absatz 2 des Passgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
(3)
-
a)
die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale elektronische Personalausweisregister nach § 23 des Personalausweisgesetzes,
-
b)
die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
-
c)
Anordnungen von Ausweisbeschränkungen nach § 6 Absatz 7 und § 6a des Personalausweisgesetzes,
-
d)
die Ausstellung von Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
-
e)
die Datenübermittlungen aus dem elektronisch geführten Personalausweisregister nach § 24 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes; das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
(4) die IT-Verfahrensverantwortung für das zentrale eID-Karte-Register nach § 19 des eID-Karte-Gesetzes;
(5) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Lotterien, Ausspielungen, Toto, Sportwetten und Pokerspielen, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden, einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und nach dem Glücksspielstaatsvertrag, soweit diese dort nicht ausschließlich anderen Behörden zugewiesen und soweit nicht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5 Absatz 4) oder die Bezirksämter (Nummer 21 Buchstabe d) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben und die Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz gegenüber Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen, soweit das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach der vorstehenden Zuweisung über Aufsichtszuständigkeiten im Bereich des Glücksspielrechts verfügt;
(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nummer 7 Absatz 1) oder für Wissenschaft (Nummer 13 Absatz 2) zuständige Senatsverwaltung oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nummer 32 Absatz 3) zuständig sind;
(7) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.
Aus dem Bereich Verkehr:
(8)
-
a)
die nicht der obersten Landesbehörde vorbehaltenen Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 1) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
-
b)
die Aufgaben nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Anerkennung und Aufsicht über Hersteller, Importeure, Kraftfahrzeugwerkstätten, Schulungsstätten und Schulungen sowie die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchungen und der Schulungen nach den Anlagen VIIIc, XVII, XVIIa, XVIIIc und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Genehmigungsbehörde nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge,
-
c)
die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht die Bezirksämter (Nummer 22b Absatz 2) zuständig sind, einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts,
-
d)
die Aufgaben der sperrenden Behörde nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
-
e)
die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Absatz 1 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 31 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
-
f)
die Datenübermittlungen nach § 28 Absatz 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes,
-
g)
die Maßnahmen nach § 7 der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße,
-
h)
die Bearbeitung von Anträgen und die Ausgabe von Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes,
-
i)
die Anerkennung, der Widerruf der Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sowie die Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung,
-
j)
die Ausgabe der Carsharingplaketten gemäß § 39 Absatz 11 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
-
k)
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a der Straßenverkehrsordnung für Beschäftigte mit ungünstigen Einsatz- oder Arbeitszeiten der Polizei Berlin, der Berliner Feuerwehr und der Berliner Justiz;
(9) die Aufgaben der höheren und unteren Verwaltungsbehörde
-
a)
nach dem Fahrlehrergesetz,
-
b)
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz,
-
c)
nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
-
d)
nach dem Bundesleistungsgesetz,
-
e)
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
-
f)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
-
g)
nach dem Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsbedingungen, die für diese Beförderung zu verwenden sind;
(10) der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der europäischen und internationalen Vorschriften über die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Straßenbahnen, der Genehmigung für Tarife und Beförderungsbedingungen für den ÖPNV sowie der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Nummer 34
Landesdenkmalamt Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:
die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt.
Nummer 35
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Zu den Ordnungsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gehören:
(1) die Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel;
(2) die Ordnungsaufgaben der Anhörungsbehörde für alle Flugplätze;
(3) die Zulassungen nach § 22a Absatz 2 Luftverkehrs-Ordnung;
(4) die Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(5) die Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes;
(6) die Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden;
(7) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(8) die allgemeinen Aufgaben nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld;
(9) die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes;
(10) sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Personal nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Luftsicherheitsgesetzes;
(11) die Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt;
(12) die übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt;
(13) die Luftfahrtpersonalangelegenheiten;
(14) die Angelegenheiten der Luftfahrerschulen und die Ausbildungserlaubnisse;
(15) die Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen und die Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes;
(16) die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(17) die Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg;
(18) die Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung;
(19) die Angelegenheiten der Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS)
sowie die Ordnungsaufgaben nach den auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen.
Nummer 36
Landesamt für Einwanderung
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Einwanderung gehören die Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter gemäß Nummer 22a Absatz 2 zuständig sind. (1)
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 205) soll in der Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben zu § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 36 die Angabe "1 bis 36" durch die Angabe "1 bis 35" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Nummer 37
Sonstige Ordnungsaufgaben
Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 36 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:
(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden der Polizei Berlin zugewiesen sind;
(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.