Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
(Landesorganisationsgesetz - LOG BE)
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Aufbau der Landesverwaltung
§ 1 LOG BE,BE Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berliner Verwaltung (unmittelbare Landesverwaltung).
(2) Auf die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.
(3) Auf die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, den Rechnungshof, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Bürger- und Polizeibeauftragte oder den Bürger- und Polizeibeauftragten findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen, nur Anwendung, soweit es dies bestimmt.
(4) Dieses Gesetz findet auf die Organe der Rechtspflege, insbesondere die Gerichte und Staatsanwaltschaften, Anwendung, soweit Verwaltungsaufgaben betroffen sind. Auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung findet das Gesetz keine Anwendung, soweit diese selbst als Organ der Rechtspflege oder für Organe der Rechtspflege außerhalb des in Satz 1 bezeichneten Aufgabenbereichs tätig ist. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtspflege sind zu beachten. Auf die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit diese im Sinne von Satz 2 für die Arbeitsgerichtbarkeit tätig ist.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
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1.
die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verbände, Einrichtungen und Stiftungen,
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2.
die Sozialversicherungsträger,
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3.
die Behörden der Steuerverwaltung, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung und der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen und
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4.
die Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin nach § 2 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Fraktionsgesetzes.
§ 2 LOG BE,BE Einheit der Berliner Verwaltung
In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt (Einheitsgemeinde).
§ 3 LOG BE,BE Gliederung der Landesverwaltung
(1) Die Berliner Verwaltung wird von der Hauptverwaltung und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.
(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen einschließlich der Senatskanzlei, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.
(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und die unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksamtes stehenden Eigenbetriebe.
(4) Die mittelbare Landesverwaltung wird von den landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen, die
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1.
auf Landesrecht beruhen,
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2.
auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder
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3.
durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.
§ 4 LOG BE,BE Zielbild
(1) Die Berliner Verwaltung richtet ihr Handeln am Gemeinwohl aus. Dabei berücksichtigt sie insbesondere bei der Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen die Belange der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft (Dienstleistungs- und Bürgerorientierung). Sie handelt dabei ausgerichtet an der angestrebten Wirkung auf die Zielgruppe oder die Gesellschaft (Wirkungsorientierung), unter Berücksichtigung der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichstellungsförderung. Sie handelt nachhaltig, beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und überprüft ihr Handeln aufgabenkritisch.
(2) Die Berliner Verwaltung ist eine lernende Verwaltung, die stetig ihr Verwaltungshandeln überprüft und festgestellte Verbesserungsmöglichkeiten umsetzt. Sie fördert die Verantwortungsübernahme, stärkt die lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie die Eigenverantwortung der Beschäftigten.
(3) Zur Umsetzung des Zielbildes werden die Beschäftigten kontinuierlich durch Aus-, Fort- und Weiterbildung in ihren fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen qualifiziert. Die Führungskräfte tragen hierbei eine besondere Verantwortung.
§ 5 LOG BE,BE Grundlagen der Zusammenarbeit und Federführung
(1) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten sowie die Eigenbetriebe arbeiten kooperativ und wertschätzend mit dem Ziel einer erfolgreichen und zügigen Erledigung der Aufgaben der Berliner Verwaltung zusammen. Sie unterrichten sich möglichst frühzeitig gegenseitig über wichtige Ereignisse, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften stellen sich die Behörden gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten, Informationen und Auskünfte zur Verfügung.
(2) Sind mehrere Behörden an der Aufgabenerledigung beteiligt, wirken sie zügig und erfolgsgerichtet zusammen. Die Federführung ist dabei eindeutig festzulegen. Federführend ist grundsätzlich nur eine Behörde. Federführend ist diejenige Behörde, die nach dem sachlichen Inhalt der Angelegenheit überwiegend zuständig ist. Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem Gesamtkatalog gemäß § 13.
(3) Handelt es sich um eine neue Aufgabe durch Bundes- oder Europarecht, übernimmt bis zu einer Festlegung nach § 13 diejenige Senatsverwaltung die Federführung, deren Spiegelressort auf Bundesebene die Regelung federführend bearbeitet. Der Senat kann eine von Satz 1 abweichende Federführung festlegen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Federführung auf Senatsebene entscheidet die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister; jedes betroffene Senatsmitglied kann die abschließende Entscheidung durch den Senat beantragen.
(5) Die Federführung umfasst neben der Verantwortung für die Organisation und Durchführung des Gesamtprozesses und für das Gesamtergebnis auch die Verantwortung für die Einbindung und Koordination der weiteren Beteiligten. Sie gilt für die Dauer des Gesamtprozesses.
(6) Stellungnahmen und Mitentscheidungen sind möglichst parallel mittels elektronischer Kommunikation oder in einem zu protokollierenden Gespräch einzuholen.
(7) Zur Förderung der Verfahrensbeschleunigung bestimmt der Senat durch Gemeinsame Verwaltungsvorschriften eine verbindliche Fristenregelung zur Abgabe von Stellungnahmen.
§ 6 LOG BE,BE Länderübergreifende Zusammenarbeit
(1) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, vornehmlich mit dem Land Brandenburg, anzustreben, insbesondere wenn dies die Aufgabenwahrnehmung verbessert. Hierzu soll auf die Übertragung der Aufgaben auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hingewirkt werden. Soweit die gemeinsamen Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe ihren Sitz in Berlin haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Berliner Landesrecht anwendbar.
(2) Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden.
§ 7 LOG BE,BE Politik- und Querschnittsfelder, Handlungsfelder
(1) Ein Politikfeld beinhaltet fachlich zusammenhängende Aufgaben, deren Wirkung in der Regel nach außen an die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft gerichtet ist.
(2) Ein Querschnittsfeld beinhaltet fachlich zusammenhängende Aufgaben, die in der Regel eine nach innen gerichtete Verwaltungstätigkeit darstellen.
(3) Bei den Querschnittsaufgaben ist zu unterscheiden zwischen den zentralen Querschnittsaufgaben, die durch die für das Querschnittsfeld verantwortliche Senatsverwaltung oder eine nachgeordnete Behörde gebündelt wahrgenommen werden, und den dezentralen Querschnittsaufgaben, die in allen Behörden wahrzunehmen sind. Sind einzelne Aufgaben eines Politikfeldes in mehreren Behörden wahrzunehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Innerhalb der Politik- und Querschnittsfelder werden die Aufgaben Handlungsfeldern zugeordnet. Handlungsfelder fassen fachlich-prozessuale Zusammenhänge von Aufgaben zusammen.
(5) Die Politik- und Querschnittsfelder werden als Anlage zu diesem Gesetz bestimmt.
§ 8 LOG BE,BE Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen, Aufgabenarten
(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.
(2) Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung sind die Leitungsaufgaben sowie die Aufgaben der Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung. Einzelne andere Aufgabenbereiche sind von gesamtstädtischer Bedeutung, wenn diese wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung durch die Hauptverwaltung bedürfen (Gesamtstädtische Durchführungsaufgaben).
(3) Die Bezirke nehmen in der Regel die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Diese sind die bezirklichen Steuerungsaufgaben und die bezirklichen Durchführungsaufgaben.
(4) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden (Regionalisierung von Bezirksaufgaben). Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
§ 9 LOG BE,BE Leitungsaufgaben
(1) Die Senatsverwaltungen gewährleisten durch die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht) die strategische und wirkungsorientierte Steuerung der Berliner Verwaltung (gesamtstädtische Steuerung).
(2) Zu den Leitungsaufgaben im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung gehören insbesondere:
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1.
die Festlegung der Federführung, der Ziele und der zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen; dies beinhaltet die erforderliche Priorisierung von Zielen und Aufgaben, auch im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und unter Beachtung der Konnexität gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verfassung von Berlin,
-
2.
die Beschreibung und Durchführung zielgerichteter Maßnahmen zur Umsetzung einer Planung, einschließlich der erforderlichen Monitoring-Prozesse und der Koordination der ebenen- und ressortübergreifenden Zusammenarbeit aller am Gesamtprozess Beteiligten,
-
3.
die Bestimmung des für die Aufgabenerledigung erforderlichen Rahmens in rechtlicher, strukturell-organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie die Festlegung der dafür erforderlichen Prozesse, Standards und Fachverfahren; dazu gehört insbesondere der Erlass von Verwaltungsvorschriften, das Qualitätsmanagement, die Aufgabenkritik und die Fachdigitalisierung im jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld,
-
4.
die Durchführung regelmäßiger Besprechungen mit den Bezirken oder nachgeordneten Behörden zur Sicherstellung der effizienten Verwaltungssteuerung und
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5.
die Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung sowie die Anwendung der Aufsichtsinstrumente und des Eingriffsrechts gemäß §§ 22 bis 24.
(3) Die gesamtstädtische Steuerung umfasst auch die Übernahme der Verantwortung für den Erfolg dieser Durchführungsaufgaben, unabhängig davon, ob eine nachgeordnete Behörde oder ein Bezirk diese wahrnimmt. Dies gilt nur, soweit eine Durchführungsaufgabe durch gesamtstädtische Steuerung, insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abschnitt 5 geregelten gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente, beeinflusst werden kann.
(4) Die gesamtstädtische Steuerung bei bezirklichen Durchführungsaufgaben hat das Ziel, neben der Eigensteuerung der Bezirke die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung zu verbessern und zu erleichtern. Sie koordiniert und fördert die behördenübergreifende Zusammenarbeit und entwickelt übergeordnete Strategien, Planungen und Ziele. Sie schafft die zur Umsetzung erforderlichen Rahmenbedingungen für die bezirkliche Aufgabenwahrnehmung, soweit dies, insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abschnitt 5 geregelten gesamtstädtischen Steuerungsinstrumente, möglich ist.
§ 10 LOG BE,BE Bezirkliche Steuerungsaufgaben
(1) Bezirkliche Steuerungsaufgaben zeichnen sich durch die zielgerichtete Steuerung auf Basis bezirklicher Strategien, das Vorgeben einer Richtung für operative bezirkliche Ziele, die Ausgestaltung der Behördenprozesse, die Zuordnung von Ressourcen und die Schaffung bezirklicher Organisationsstrukturen unter Beachtung der gesamtstädtischen Strategie und Vorgaben aus.
(2) Die bezirklichen Steuerungsaufgaben umfassen auch die Erarbeitung von Stellungnahmen zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, sowie die Erarbeitung von Vorschlägen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Aufgabenbereich der Bezirke betreffen.
§ 11 LOG BE,BE Gesamtstädtische und Bezirkliche Durchführungsaufgaben
(1) Durchführungsaufgaben sind wiederkehrende Aufgaben der Verwaltung, durch die regelmäßig Verwaltungstätigkeiten nach außen für die Bürgerinnen und Bürger, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft oder nach innen gerichtet für die Verwaltung wahrgenommen werden.
(2) Bezirkliche Durchführungsaufgaben sind Aufgaben, die in der Regel in Wohnortnähe der Bürgerinnen und Bürger erbracht werden, eine bezirkliche Wirkung entfalten, einen Sozialraumbezug aufweisen oder unter Mitwirkung der bezirklichen Einwohnerschaft wahrgenommen werden sollen.
(3) Gesamtstädtische Durchführungsaufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 sind in der Regel Aufgaben,
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1.
für die durch Landes- oder Bundesrecht, Staatsvertrag oder Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, dass sie durch die obersten Landesbehörden wahrzunehmen sind, oder
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2.
die wegen ihrer Eigenart und Synergien überbezirkliche Wirkung oder stadtweite Ausstrahlung haben.
(4) Soll eine Aufgabe durch die Hauptverwaltung als Gesamtstädtische Durchführungsaufgabe im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 wahrgenommen werden, ist insbesondere abzuwägen, ob
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1.
sie die überregionale Infrastruktur betrifft, der Sicherung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in der gesamten Stadt dient oder eine hohe Anzahl von Schnittstellen zu anderen Aufgaben der Bezirke oder anderer Behörden aufweist,
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2.
die zuständige Senatsverwaltung die bezirksübergreifend einheitliche Aufgabenwahrnehmung nicht ausreichend durch ihre Steuerungsinstrumente gewährleisten kann oder
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3.
eine Wahrnehmung der Durchführungsaufgabe durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke nach § 8 Absatz 4 Satz 1 gleichermaßen geeignet ist.
(5) Die gesamtstädtischen Durchführungsaufgaben sollen in der Regel durch nachgeordnete Behörden oder in landeseigenen Unternehmen oder Anstalten wahrgenommen werden, soweit dies nach § 65 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Von Satz 1 kann insbesondere abgewichen werden, wenn die Aufgabenerledigung effektiver und wirtschaftlicher in einer Senatsverwaltung wahrgenommen werden kann.
§ 12 LOG BE,BE Nachgeordnete Behörden
(1) Nachgeordnete Behörden nehmen die durch Gesetz oder Rechtsverordnung nach § 13 zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Nachgeordnete Behörden werden durch Gesetz errichtet. Nachgeordnete Behörden können auch gemeinsam mit einem oder mehreren Ländern errichtet werden.
(3) Nachgeordnete Behörden unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der jeweils zuständigen Senatsverwaltung.
(4) Werden in einer nachgeordneten Behörde Aufgaben aus mehreren Politik- oder Querschnittsfeldern wahrgenommen, führt die jeweilige für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung dafür die Fachaufsicht. In diesen Fällen ist im jeweiligen Errichtungsgesetz zu regeln, ob die Ressourcenverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung der Fachaufsicht oder der Dienstaufsicht zugeordnet wird. Darüber hinaus sind in diesen Fällen Regelungen zur Ressourcensteuerung zu treffen. Notwendige Anpassungen an den jeweiligen Errichtungsgesetzen sind bis zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen.
§ 12a LOG BE,BE Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesverwaltungsamt und andere Behörden
(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der für Personal zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen.
(2) Die für Personal zuständige Senatsverwaltung kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.
(3) Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Personal zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (GVBl. S. 134, 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der für Personal zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für Personal zuständige Senatsverwaltung die Fachaufsicht nach § 24. Soweit anderen Behörden Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.
§ 13 LOG BE,BE Verordnungsermächtigung, Gesamtkatalog
(1) Der Senat bestimmt die Zuständigkeiten für die Aufgaben der Berliner Verwaltung in einem zusammenfassenden Zuständigkeitskatalog (Gesamtkatalog) durch Rechtsverordnung. Gesetzlich bereits geregelte Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt und sind in der Rechtsverordnung mit zu erfassen.
(2) Der Gesamtkatalog enthält die Zuordnung der Aufgaben zum jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld, zur Hauptverwaltung oder den Bezirksverwaltungen, untergliedert in Handlungsfelder und differenziert nach der Aufgabenart. Für die Hauptverwaltung ist die jeweils zuständige Behörde sowie für die Bezirksverwaltungen die zuständige Gliederungseinheit der Bezirksämter anzugeben. Ordnungsaufgaben sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Eine Aufgabe ist anhand der Handlung, des Ergebnisses, der Zielrichtung oder des Zwecks so eindeutig zu beschreiben, dass sie von anderen Aufgaben abgrenzbar ist.
(4) Bei neuen oder geänderten Aufgaben oder Zuständigkeiten ist die Rechtsverordnung auf Veranlassung der für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich zu ändern. Dabei gelten die Regelungen zur Federführung nach § 5. Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personal- und Sachmittel sind darzustellen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Gesamtkataloges ist bei der Entwurfserstellung die für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständige Senatsverwaltung frühzeitig zu beteiligen.
(5) Der Rat der Bürgermeister ist bei Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung zu beteiligen, sofern Aufgaben der Bezirke betroffen sind. Seine Stellungnahme ist bei der Vorlage der Rechtsverordnung an das Abgeordnetenhaus beizufügen.
(6) Die Rechtsverordnung ist dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Zustimmung zuzuleiten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses kein Beschluss auf Aufhebung oder Änderung der Rechtsverordnung durch das Abgeordnetenhaus erfolgt.
(7) Macht das Abgeordnetenhaus von seinen Rechten gemäß Artikel 67 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung von Berlin Gebrauch, ist der entsprechende Beschluss des Abgeordnetenhauses dem Senat unverzüglich zuzuleiten.
(8) Alle nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats der Hauptverwaltung zugewiesenen Durchführungsaufgaben sind Aufgaben der Bezirke (Auffangzuständigkeit der Bezirke).
§ 14 LOG BE,BE Datenbank
(1) Der Gesamtkatalog ist in einer zentralen, öffentlich zugänglichen, durchsuchbaren und maschinenlesbaren Datenbank elektronisch zu veröffentlichen.
(2) Die Einrichtung, der Betrieb, die Pflege und die fortlaufende Aktualisierung der Datenbank obliegt der für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständigen Senatsverwaltung.
§ 15 LOG BE,BE Geschäftsverteilung des Senats
(1) In der Geschäftsverteilung des Senats werden die Politik- und Querschnittsfelder gemäß § 7 Absatz 5 mit den im Gesamtkatalog der Hauptverwaltung zugeordneten Aufgaben jeweils einer Senatsverwaltung als ihr Geschäftsbereich zugeordnet. Von Satz 1 abweichende Regelungen sind in begründeten Einzelfällen möglich; sie erfordern einen Beschluss des Senats.
(2) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Gesamtkatalog nach § 13 ist unverzüglich anzupassen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung in Gesetzen und Rechtsverordnungen durch die Bezeichnung der für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.
§ 16 LOG BE,BE Verwaltungsvorschriften
(1) Mit Verwaltungsvorschriften werden für eine abstrakte Vielzahl von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Festlegungen getroffen. Sie dürfen die ausführenden Behörden nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften den unterschiedlichen Einzelfällen angemessen gerecht zu werden.
(2) Verwaltungsvorschriften können insbesondere regeln:
-
1.
die Auslegung von Gesetzen und Rechtsverordnungen,
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2.
Grundsätze zur Ausübung des Verwaltungsermessens und
-
3.
die behördliche Organisation sowie das Verwaltungsverfahren, soweit keine gesetzliche Regelung erforderlich ist.
(3) Verwaltungsvorschriften sind fortlaufend darauf zu prüfen, ob der Regelungsbedarf fortbesteht oder Anpassungen erforderlich sind.
(4) Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin sind als solche zu bezeichnen und in der jeweils gültigen konsolidierten Fassung in einer zentralen Datenbank elektronisch zu veröffentlichen; neue oder geänderte Verwaltungsvorschriften sind dort innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. In der Datenbank ist zu vermerken, wann die Verwaltungsvorschrift zuletzt auf etwaige Anpassungsbedarfe überprüft wurde. Die Einrichtung, der Betrieb, die Pflege und die fortlaufende Aktualisierung der Datenbank obliegt der für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständigen Senatsverwaltung.
(5) Besondere Rechtsvorschriften zum Erlass von Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 17 LOG BE,BE Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsvorschriften ist
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1.
jede Senatsverwaltung für
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a)
ihren Geschäftsbereich einschließlich der in ihre Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Regelungen, für die nachgeordneten Behörden, die nichtrechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe und
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b)
die Bezirksverwaltungen in ihrem Politik- oder Querschnittsfeld nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,
-
-
2.
jede Behörde, einschließlich der Bezirksämter, soweit keine gesetzlichen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften des Senats oder der Senatsverwaltungen entgegenstehen und
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3.
der Senat, wenn er in einem Gesetz dazu ermächtigt ist oder sich den Erlass vorbehalten hat.
(2) Verwaltungsvorschriften für ein Querschnittsfeld mit Wirkung für alle Behörden erlässt die für das Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung.
(3) Verwaltungsvorschriften für ein Politikfeld mit Wirkung für mehrere Senatsverwaltungen werden von mehreren Senatsverwaltungen gemeinsam als Gemeinsame Verwaltungsvorschriften oder durch eine Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Senatsverwaltungen erlassen.
(4) Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke soll die jeweils für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung erlassen, wenn dies zur gesamtstädtischen Steuerung erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein einheitliches Verwaltungshandeln sicherzustellen ist. Verwaltungsvorschriften, die die behördliche Organisation sowie das Verwaltungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 regeln, sollen der Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen oder der technischen Ausstattung dienen. Ist mit dem Erlass eine Veränderung des Leistungsangebots in qualitativer oder quantitativer Hinsicht verbunden, müssen die entsprechenden sachlichen und personellen Ressourcen von der jeweils zuständigen Senatsverwaltung berücksichtigt werden.
(5) Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke ist den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung hat dafür zu sorgen, dass die Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt wird.
(6) Der Rat der Bürgermeister kann bei Verwaltungsvorschriften, die die Aufgabenbereiche der Bezirke betreffen,
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1.
dem Senat Vorschläge für den Erlass von Verwaltungsvorschriften unterbreiten,
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2.
die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsvorschriften beim Senat beantragen und
-
3.
verlangen, dass Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen.
Der Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsvorschriften ist zu begründen. Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung nimmt zum Antrag nach Satz 2 Stellung.
(7) Der Senat kann Verwaltungsvorschriften ändern oder aufheben, soweit sie gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen oder Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsverwaltungen nicht hinreichend beachtet worden sind.
§ 18 LOG BE,BE Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement
(1) Alle Behörden nehmen das Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement als Teil des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, als Daueraufgabe für ihren Aufgabenkreis wahr. Verantwortlich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die jeweilige Behördenleitung.
(2) Die Senatsverwaltungen betreiben in ihrem jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld ein systematisches und regelmäßiges Qualitäts- und Geschäftsprozessmanagement mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Qualitätsentwicklung. Die Aufgabe umfasst die Durchführung einer Aufgabenkritik der innerhalb eines Politik- oder Querschnittsfeldes wahrzunehmenden Aufgaben und Geschäftsprozesse. Insbesondere bei neuen Aufgaben durch Gesetz- und Rechtsverordnungen sind Geschäftsprozessoptimierungen sowie die Priorisierung, Umpriorisierung oder der mögliche Wegfall von Aufgaben im Sinne von Ressourceneffizienz und der Konnexität gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zu prüfen. Dies gilt auch für Aufgaben, die auf Bundes- oder Europarecht beruhen. Sie beteiligen dabei alle im jeweiligen Politik- oder Querschnittsfeld mit Aufgaben betrauten Akteure, insbesondere aus den Bezirken und den nachgeordneten Behörden. Die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung alle für die Durchführung des Qualitätsmanagements erforderlichen Daten zuzuliefern.
(3) Die für Organisation, Prozesse und Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung legt durch Verwaltungsvorschrift die erforderlichen Prozesse und Standards fest und kontrolliert ihre Umsetzung. Sie stellt dazu die erforderlichen Instrumente bereit und schafft Unterstützungsangebote.
§ 19 LOG BE,BE Politische und Gesamtstädtische Zielvereinbarungen
(1) Zur Umsetzung der Richtlinien der Regierungspolitik soll zwischen der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses eine Zielvereinbarung zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abgeschlossen werden (Politische Zielvereinbarung). Die Politische Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter. Änderungen der Politischen Zielvereinbarung sind dem Senat und dem Rat der Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(2) Politische Zielvereinbarungen enthalten die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen und legen die fachliche Zuständigkeit auf Senatsebene fest. Sind mehrere Senatsverwaltungen fachlich betroffen, legt die Politische Zielvereinbarung auch die Federführung auf Senatsebene für den weiteren Zielvereinbarungsprozess fest. Für die Erarbeitung und die Abstimmung der Politischen Zielvereinbarung ist die Senatskanzlei federführend.
(3) Zur Umsetzung der Politischen Zielvereinbarung werden zwischen der jeweils zuständigen Senatsverwaltung und den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Gesamtstädtische Zielvereinbarungen abgeschlossen. Hierzu benennt die jeweils zuständige Senatsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Politischen Zielvereinbarung eine für den Prozess verantwortliche Person, die für die zuständige Senatsverwaltung für die Aufnahme und Durchführung des Zielvereinbarungsprozesses verantwortlich ist.
(4) Gesamtstädtische Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern im Sinne der Qualitäts- und Wirkungsorientierung, einen Zeit- und Maßnahmenplan, Festlegungen zur Steuerungsstruktur und zur datenbasierten Steuerung der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Gesamtstädtische Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder. Zielvereinbarungen mit Ressourcenbezug sind darüber hinaus nur zulässig, soweit das Abgeordnetenhaus von Berlin dafür eine haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen oder der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses der Zielvereinbarung zugestimmt hat.
(5) Politische Zielvereinbarungen und Gesamtstädtische Zielvereinbarungen bedürfen der Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. § 7a Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(6) Weitere Zielvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 20 LOG BE,BE Projektvereinbarungen
(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister und einzelne oder mehrere Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können gemeinsam die Durchführung gesamtstädtischer oder herausgehobener, bezirklicher Projekte zu zeitlich begrenzten und einmaligen Vorhaben sowie weitreichenden verwaltungsinternen Veränderungsprozessen vereinbaren (Politischer Projektauftrag). Dieser Auftrag soll die zur Umsetzung des Projekts notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten und die federführende Behörde bestimmen. Der Auftrag bedarf der Zustimmung des Senats und der fachlich zuständigen Bezirksamtsmitglieder.
(2) Auf Basis des Politischen Projektauftrags werden zwischen der federführenden Senatsverwaltung und den weiteren beteiligten Senatsverwaltungen sowie den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern Projektvereinbarungen geschlossen. Diese umfassen mindestens Festlegungen zur Zielsetzung, Zeit- und Maßnahmenplanung, Leitung, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelungen, Kompetenzen, Finanzzielen und verfügbaren einzusetzenden Mitteln und bilden die Grundlage der kooperativen Zusammenarbeit. Sie sind zeitlich zu befristen.
(3) Im Rahmen von Projektvereinbarungen können zeitlich begrenzte projektbezogene Aufgabenbündelungen im Sinne einer auftragsweisen Aufgabenwahrnehmung durch eine nicht zuständige Behörde vereinbart werden.
(4) Projektvereinbarungen können Pilotverfahren zum Gegenstand haben, die die Erprobungen kontrollierter Ausnahmen von landesrechtrechtlichen Vorgaben einschließlich der rechtlichen Zuständigkeiten gestatten (Experimentierklausel).
(5) Wird von Absatz 3 oder 4 Gebrauch gemacht, ist dies in der Projektvereinbarung zu dokumentieren.
(6) Für Projektvereinbarungen zwischen den Senatsverwaltungen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 21 LOG BE,BE Bezirksaufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungen unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Bezirksaufsicht durch die für das jeweilige Politik- oder Querschnittsfeld zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
(3) Die für das Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung beteiligt bei der Ausübung der Bezirksaufsicht die bezirklichen Organe in angemessener Weise frühzeitig und darf bei ihrem Handeln die Eigenständigkeit, die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der betroffenen bezirklichen Organe nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie unterrichtet das Bezirksamt von der beabsichtigten Maßnahme und gibt dem Bezirksamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) In Ausübung der Bezirksaufsicht kann die zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen nach § 22 ergreifen. Sie hat mit Ausnahme des Informationsrechts nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Durchführung der Maßnahmen der Bezirksaufsicht das Benehmen mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung herzustellen. Können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, ist das Benehmen unverzüglich nachzuholen.
§ 22 LOG BE,BE Maßnahmen der Bezirksaufsicht
(1) Die zuständige Senatsverwaltung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
-
1.
von den Bezirksverwaltungen Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
-
2.
Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden (Aufhebungsrecht),
-
3.
den zuständigen bezirklichen Organen, die es unterlassen, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen (Anweisungsrecht),
-
4.
wenn sich die zuständigen bezirklichen Organe weigern, Maßnahmen rückgängig zu machen, die auf Grund eines nach Nummer 2 aufgehobenen Beschlusses getroffen sind, oder die nach Nummer 3 aufgegebenen Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, selbst die Maßnahmen rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder die Anordnungen treffen (Ersatzbeschlussfassungsrecht) und, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen (Ersatzvornahme).
Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben von den Aufsichtsmaßnahmen unberührt.
(2) Die Kosten für die Maßnahmen der Bezirksaufsicht, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.
§ 23 LOG BE,BE Eingriffsrecht
(1) Die zuständige Senatsverwaltung kann im Benehmen mit der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung die Befugnisse nach § 24 Absatz 3 unabhängig von einem Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausüben, wenn
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1.
ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt und
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2.
eine Verständigung mit dem bezirklichen Organ nicht zu erzielen ist.
Der Verständigungsversuch ist durch die zuständige Senatsverwaltung in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu dokumentieren. Können dringend gebotene Maßnahmen nach Satz 1 nicht rechtzeitig wirksam werden, ist das Benehmen unverzüglich nachzuholen.
(2) Erhebliche Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei
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1.
Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,
-
2.
Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen oder
-
3.
Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.
(3) Das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen nach Absatz 1 ist mit der Eingriffsentscheidung in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches darzulegen. Dabei sind die bezirklichen Interessen gegen das Interesse an einem Eingriff abzuwägen.
(4) Der Senat ist von Eingriffsentscheidungen in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, wenn ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat, die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind oder die Eigenständigkeit, die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe unangemessen beeinträchtigt wurde. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) Zur Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen kann die Einigungsstelle nach § 27 angerufen werden.
(6) Soweit kein rechtswidriges oder Verwaltungsvorschriften widersprechendes Handeln des Bezirks vorliegt, sind diesem die mit der Ausübung des Eingriffsrechts verbundenen Mehrkosten auszugleichen.
§ 24 LOG BE,BE Fachaufsicht
(1) Die jeweils für ein Politik- oder Querschnittsfeld zuständige Senatsverwaltung führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit diese Aufgaben aus einem ihr zugewiesenen Politik- oder Querschnittsfeld wahrnehmen. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Ausübung des Verwaltungsermessens.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die zuständige Senatsverwaltung
-
1.
Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht),
-
2.
Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht) oder
-
3.
eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht).
(4) Die Kosten für die Ausübung der Fachaufsicht, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können der pflichtigen Behörde auferlegt werden.
§ 25 LOG BE,BE Bezirksangelegenheiten
(1) Zur Wahrung der Interessen der Bezirke ist den Bezirken die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die frühzeitige Beteiligung stellt jede Senatsverwaltung für ihren Geschäftsbereich sicher. Über die Einbindung der Bezirke durch die Senatsverwaltungen wacht die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung. Werden Parlamentsdrucksachen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses dem Senat zur Stellungnahme nach erster Lesung übersandt, bindet der Senat die Bezirke soweit erforderlich vor Abgabe der Stellungnahme an das Abgeordnetenhaus ein.
(2) Die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung sorgt insbesondere dafür, dass beim Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Bezirke, bei Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 und bei der Ausübung des Eingriffsrechts gemäß § 23 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(3) Der Rat der Bürgermeister oder die für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsverwaltung können beantragen, dass sich der Senat mit Aufsichtsmaßnahmen und Eingriffsentscheidungen der zuständigen Senatsverwaltung befasst. Im Rahmen der Senatsbefassung soll das betroffene bezirkliche Organ Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt im Senat darzulegen.
(4) Das für die Bezirksangelegenheiten zuständige Senatsmitglied stellt sicher, dass die Belange der Bezirke im Senat Gehör und Berücksichtigung finden.
§ 26 LOG BE,BE Einigungsstelle
(1) Für die Auflösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bezirken wird zu Beginn jeder Wahlperiode auf Vorschlag des Senats vom Abgeordnetenhaus eine unabhängige Einigungsstelle eingesetzt.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern und einer oder einem Vorsitzenden sowie jeweils einer Stellvertretung. Der Senat schlägt drei Mitglieder und ihre jeweilige Stellvertretung für die Hauptverwaltung und der Rat der Bürgermeister dem Senat drei Mitglieder und ihre jeweilige Stellvertretung für die Bezirke vor. Der Senat und der Rat der Bürgermeister schlagen die oder den Vorsitzenden und die Stellvertretung gemeinsam vor. Die Mitglieder der Einigungsstelle, die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Scheiden Mitglieder, die oder der Vorsitzende oder ihre Stellvertretungen vorzeitig aus, hat eine Nachbesetzung binnen drei Monaten nach Maßgabe von Satz 2 und 3 zu erfolgen. Die bestehende Einigungsstelle amtiert bis zur Einsetzung einer neuen Einigungsstelle für die folgende Wahlperiode fort.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle und die oder der Vorsitzende üben ihre Tätigkeit weisungsunabhängig aus. Sie wirken auf eine einvernehmliche Lösung hin. Die oder der Vorsitzende trägt hierbei eine besondere Verantwortung.
(4) Die Einigungsstelle hat eine Geschäftsstelle, die bei der Senatskanzlei eingerichtet ist.
(5) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die die Einigungsstelle beschließt und dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis gibt.
§ 27 LOG BE,BE Anrufung der Einigungsstelle
(1) Der Rat der Bürgermeister, der Senat und jede Senatsverwaltung können die Einigungsstelle anrufen
-
1.
bei Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Aufgabenverteilung oder Zuständigkeiten zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen oder
-
2.
bei Fragen über getroffene Bestimmungen zur Kostendeckung.
(2) Das von Aufsichts- oder Eingriffsmaßnahmen nach § 22 oder § 23 betroffene Bezirksamt kann die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen anrufen
-
1.
zur Überprüfung von Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 oder
-
2.
zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Eingriffsrecht gemäß § 23.
(3) Die Vollziehung von Aufsichts- oder Eingriffsmaßnahmen wird bis zur Entscheidung der Einigungsstelle ausgesetzt, es sei denn, dass dringend gebotene Maßnahmen anderenfalls nicht rechtzeitig wirksam werden.
(4) Die Einigungsstelle kann nicht angerufen werden in Fällen des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder vergleichbaren Fällen wie öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Realakten. Die Entscheidungen der Einigungsstelle wirken verwaltungsintern und begründen keine Ansprüche Dritter.
§ 28 LOG BE,BE Klärungsverfahren
(1) Von der Anrufung der Einigungsstelle bis zur Entscheidung sollen zwei Monate nicht überschritten werden.
(2) Stellungnahmen, um die die Einigungsstelle im Rahmen des Klärungsverfahrens bittet, sollen innerhalb von zwei Wochen in Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben werden. Eine Stellungnahme der für die Bezirksangelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung ist einzuholen. Bei Klärungsverfahren nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 ist die Stellungnahme der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.
(3) Die Geschäftsstelle der Einigungsstelle legt dieser einen Entscheidungsvorschlag vor.
(4) Die Einigungsstelle tritt anlassbezogen zusammen und entscheidet durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens je zwei der für die Hauptverwaltung und der für die Bezirke bestellten Mitglieder oder ihre Stellvertretungen anwesend sind.
(5) Der Senat kann den Beschluss der Einigungsstelle nur dann aufheben oder ändern, wenn diesem im Einzelfall rechtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere wenn dieser erhebliche Gesamtinteressen Berlins unmittelbar beeinträchtigt. Der Senat hat seine Entscheidung zu begründen und dem Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses zur Kenntnis zu geben. Die am Verfahren Beteiligten, der Rat der Bürgermeister und jede Senatsverwaltung können innerhalb von zwei Wochen den Beschluss der Einigungsstelle dem Senat zur Entscheidung vorlegen. In der Vorlage sind die Gründe darzulegen, weshalb dem Beschluss nicht gefolgt werden kann. Im Rahmen der Senatsbefassung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt im Senat darzulegen. Der Senat entscheidet über die Vorlage zeitnah. Im Übrigen sind die Beschlüsse der Einigungsstelle verbindlich und unverzüglich umzusetzen.
§ 29 LOG BE,BE Aufgaben
(1) Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirken Gelegenheit zu geben, zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen.
(2) Zugleich dient der Rat der Bürgermeister auch der Entscheidungsfindung und Entwicklung von gemeinsamen Positionen und der Abstimmung eines einheitlichen Handelns der Bezirke.
(3) Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirke betreffen. Folgt der Senat den Vorschlägen für Gesetzesentwürfe nicht oder nicht vollständig, kann der Rat der Bürgermeister den Senat auffordern, die Vorschläge und die Auffassung des Senats hierzu dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Rat der Bürgermeister gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 30 LOG BE,BE Mitglieder
(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern sowie den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.
(2) Stimmberechtigt sind die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister. Sie können sich im Einzelfall jeweils durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.
(3) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister und zwei Bezirksbürgermeisterinnen oder Bezirksbürgermeister bilden das Präsidium des Rats der Bürgermeister.
(4) Den Vorsitz im Rat der Bürgermeister führt die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister oder in Vertretung eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister. In Sitzungen nach § 29 Absatz 2 übernimmt eines der weiteren Präsidiumsmitglieder die Sitzungsleitung.
§ 31 LOG BE,BE Fachausschüsse
(1) Der Rat der Bürgermeister kann Ausschüsse für einzelne Fachthemen einsetzen (Fachausschüsse).
(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 32 LOG BE,BE Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten
(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen sowie an Sitzungen seiner Fachausschüsse teilnehmen oder Beauftragte entsenden. Dies gilt nicht für Sitzungen nach § 29 Absatz 2.
(2) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats oder deren Beauftragten verlangen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 33 LOG BE,BE Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus
(1) Ist ein Bezirk oder sind mehrere Bezirke durch eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung des Senats oder eines Mitgliedes des Senats besonders berührt oder wirken Meinungsverschiedenheiten von Bezirken mit Senatsverwaltungen hemmend, kann der Rat der Bürgermeister oder der Senat mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, dass Beauftragte des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird.
(2) Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind den Vorlagen des Senats an das Abgeordnetenhaus beizufügen.
(3) Der Rat der Bürgermeister ist über eine Maßnahme der Bezirksaufsicht (§ 22) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 23) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach Absatz 1 stellen.
(4) Über Vorschläge des Rats der Bürgermeister nach § 29 Absatz 3 Satz 1 hat der Senat drei Monate nach Beschlussfassung des Rats der Bürgermeister zu entscheiden. Folgt der Senat dem Vorschlag nicht oder nicht vollständig, ist die Entscheidung mit einer Vorlage entsprechend zu begründen.
§ 34 LOG BE,BE Verfahren
(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
(3) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat ein. Zu Sitzungen nach § 29 Absatz 2 wird von den weiteren Präsidiumsmitgliedern eingeladen.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangt.
(6) Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.
§ 35 LOG BE,BE Geschäftsstelle
Der Rat der Bürgermeister hat eine Geschäftsstelle, welche bei der Senatskanzlei angesiedelt ist. Die Geschäftsstelle bereitet insbesondere die Sitzungen des Rats der Bürgermeister und die Sitzungen der Fachausschüsse vor und nach. Sie ist zugleich die Geschäftsstelle des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher. Weitere Aufgaben können im Einvernehmen mit der Senatskanzlei übertragen werden.
§ 36 LOG BE,BE Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen
(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.
(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sind mehrere Senatsverwaltungen betroffen, bedürfen Verwaltungsvereinbarungen der Zustimmung des Senats.
§ 37 LOG BE,BE Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig
-
1.
unbeschadet § 5 Absatz 2 des Fraktionsgesetzes, die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses,
-
2.
jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich,
-
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes in Angelegenheiten des Rechnungshofes,
-
4.
in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer nachgeordneten Behörde oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren jeweilige Leitung und
-
5.
in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes; die §§ 38 bis 40 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.
§ 38 LOG BE,BE Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht
(1) An Stelle der nach § 37 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreterinnen oder Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten.
(2) Über Absatz 1 hinaus können die nach § 37 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beschäftigten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden. Die Anordnung kann auch die Befugnis zur Weiterübertragung auf andere Beschäftigte ihrer Verwaltung einschließen.
§ 39 LOG BE,BE Abgabe von Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die Behörde oder die Anstalt bezeichnen, in deren Geschäftsbereich sie abgegeben werden, mit der Amts- oder Dienstbezeichnung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners versehen sein und die Unterschrift der nach § 37 oder § 38 bestimmten Person tragen. Abweichend von Satz 1 und 2 können Verpflichtungserklärungen auch in elektronischer Form abgegeben werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der nach § 37 oder § 38 bestimmten Person versehen sind. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen nach §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.
§ 40 LOG BE,BE Laufende Geschäfte
Die Vorschriften des § 39 finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ständig wiederkehrende Geschäfte oder Geschäfte von geldlich unerheblicher Bedeutung.
§ 41 LOG BE,BE Rechtsgeschäftliche Vertretung in Aufgaben der Bezirke
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Die §§ 38 bis 40 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.
§ 42 LOG BE,BE Zulässigkeit des Widerspruchs
(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.
(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.
(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 93 des Landesbeamtengesetzes.
(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 43 LOG BE,BE Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides
(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt
-
1.
wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,
-
2.
wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, des Landesinstituts für Qualifizierung und Qualitätsentwicklung an Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen sowie abweichende gesetzliche Regelungen zum Erlass des Widerspruchsbescheides bleiben unberührt.
§ 44 LOG BE,BE Staatsaufsicht
(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.
(2) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.
(3) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage zur Errichtung bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel des § 22 bedienen. § 49 gilt entsprechend.
(4) Wenn und solange die Aufsichtsmittel des § 22 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.
(5) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.
(6) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, findet § 24 Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
§ 45 LOG BE,BE Rechtsgeschäftliche Vertretung
Die rechtsgeschäftliche Vertretung einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts obliegt dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung dazu bestimmten Organ. Ist nichts anderes bestimmt, finden die §§ 38 bis 40 entsprechende Anwendung.
§ 46 LOG BE,BE Widerspruchsverfahren
(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 42 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid
-
1.
in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht (§ 44 Absatz 6) unterliegen, die Aufsichtsbehörde und
-
2.
im Übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.
§ 47 LOG BE,BE Zentrale Steuerungsverantwortung
(1) Zur zentralen Steuerung der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes ist die für Organisation, Prozesse und Digitalisierung zuständige Senatsverwaltung verantwortlich für
-
1.
die Entwicklung von Standards zur Steuerung einschließlich der Wahrnehmung der Prozessverantwortung für diese Steuerungsprozesse,
-
2.
das Hinwirken auf die Anwendung dieser Steuerungsstandards,
-
3.
die Entwicklung und Weiterentwicklung von Steuerungsinstrumenten,
-
4.
die Bereitstellung dieser Steuerungsinstrumente,
-
5.
die Befähigung von steuerungsverantwortlichen Stellen zur Anwendung der Steuerungsstandards beispielsweise durch die Schaffung von geeigneten Qualifizierungsangeboten,
-
6.
die Schaffung von Unterstützungs- und Beratungsangeboten für steuerungsverantwortliche Stellen und
-
7.
den Aufbau und die Pflege eines gesamtstädtischen Monitorings der Qualität und Wirkung der Strukturen und Instrumente der Steuerung.
(2) Steuerungs- und durchführungsverantwortliche Stellen sollen bei der Entwicklung und Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 aktiv mitwirken.
§ 48 LOG BE,BE Ortssatzungen
(1) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in inzwischen aufgehobenen oder überholten Gesetzen erlassen worden sind, sind Landesgesetze.
(2) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in fortgeltenden Gesetzen erlassen worden sind, gelten als Rechtsverordnungen fort. In fortgeltenden Gesetzen enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Ortssatzungen gelten als Ermächtigungen für den Senat zum Erlass von Rechtsverordnungen.
§ 49 LOG BE,BE Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 50 LOG BE,BE Evaluierung
Die für das Querschnittsfeld "Organisation, Prozesse und Digitalisierung" zuständige Senatsverwaltung hat dieses Gesetz unter wissenschaftlicher Begleitung regelmäßig zu evaluieren und dem Abgeordnetenhaus Bericht zu erstatten.
§ 51 LOG BE,BE Übergangsregelung
Solange eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 und 2 nicht in Kraft getreten ist, sind der Allgemeine Zuständigkeitskatalog zu § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 4, 4a und 5 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Anlage LOG BE,BE Politik- und Querschnittsfelder
zu § 7 Absatz 5
Politikfelder sind:
-
1.
Antidiskriminierung und Vielfalt
-
2.
Arbeit
-
3.
Bildung
-
4.
Energie
-
5.
Europa
-
6.
Familie und Jugend
-
7.
Frauen und Gleichstellung
-
8.
Gesundheit
-
9.
Inneres
-
10.
Integration
-
11.
Justiz
-
12.
Klima
-
13.
Kultur
-
14.
Medien
-
15.
Mobilität
-
16.
Pflege
-
17.
Soziales
-
18.
Sport
-
19.
Stadtentwicklung
-
20.
Steuern
-
21.
Umwelt
-
22.
Verbraucherschutz
-
23.
Wirtschaft
-
24.
Wissenschaft und Forschung
Querschnittsfelder sind:
-
1.
Facility-Management
-
2.
Finanzen
-
3.
Organisation, Prozesse und Digitalisierung
-
4.
Personal
-
5.
Vergabe
-
6.
Vermögen und Beteiligungen
-
7.
Zuwendungen