Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)

§ 1 AG SGG LSA,ST Errichtung und Gliederung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

(1) Es werden Sozialgerichte mit Sitz in Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg errichtet.

(2) Es wird ein Landessozialgericht mit Sitz in Halle (Saale) errichtet.

§ 2 AG SGG LSA,ST Gerichtsbezirke

(1) Die Bezirke der Sozialgerichte bestehen aus den Bezirken folgender Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang:

  1. 1.

    Sozialgericht Dessau-Roßlau:

    Landgericht Dessau-Roßlau,

  2. 2.

    Sozialgericht Halle:

    Landgericht Halle,

  3. 3.

    Sozialgericht Magdeburg:

    Landgerichte Magdeburg und Stendal.

(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 3 AG SGG LSA,ST Bezeichnung der Gerichte

Die Sozialgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Namen. Das Landessozialgericht führt den Namen "Landessozialgericht Sachsen-Anhalt".

§ 3a AG SGG LSA,ST

(weggefallen)

§ 4 AG SGG LSA,ST Zuständigkeitskonzentrationen

Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts im Sinne des § 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes beim Sozialgericht Magdeburg umfasst das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 5 AG SGG LSA,ST Zahl der Kammern und Senate

Der Präsident, die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.

§ 6 AG SGG LSA,ST Berufung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen

(1) Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der für jedes Gericht erforderlichen ehrenamtlichen Richter und Richterinnen wird durch den Präsidenten, die Präsidentin, den Direktor oder die Direktorin des Gerichts so bestimmt, dass jeder ehrenamtliche Richter oder jede ehrenamtliche Richterin im Laufe des Geschäftsjahres voraussichtlich zu nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Sitzungen herangezogen wird.

§ 7 AG SGG LSA,ST Änderung der Sozialgerichtsorganisation

Wird der Bezirk eines Sozialgerichts aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.

§ 8 AG SGG LSA,ST

(weggefallen)

§ 9 AG SGG LSA,ST Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 9 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Sozialgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(3) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.

    das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,

  2. 2.

    der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,

  3. 3.

    der Präsident oder die Präsidentin eines Sozialgerichts über dieses Gericht,

  4. 4.

    der Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter, zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts, des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Direktors oder der Direktorin eines Sozialgerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landessozialgerichts oder den Präsidenten oder die Präsidentin oder den Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts oder dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Direktor oder der Direktorin eines Sozialgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr.

§ 10 AG SGG LSA,ST In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.