Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt (GerOrgG LSA)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
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GerOrgG LSA,ST2
GerOrgG LSA,ST3
GerOrgG LSA,ST4
GerOrgG LSA,ST5
GerOrgG LSA,ST6

§ 1 GerOrgG LSA,ST

(1) Es wird ein Oberlandesgericht mit Sitz in Naumburg errichtet.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 GerOrgG LSA,ST

(1) Es werden Landgerichte mit Sitz in Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal errichtet.

(2) Ihre Bezirke bestehen aus den Bezirken folgender Amtsgerichte:

  1. 1.

    Landgericht Dessau-Roßlau:
    Amtsgerichte Bitterfeld-Wolfen, Dessau-Roßlau, Köthen, Wittenberg und Zerbst,

  2. 2.

    Landgericht Halle:
    Amtsgerichte Eisleben, Halle (Saale), Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Weißenfels und Zeitz,

  3. 3.

    Landgericht Magdeburg:
    Amtsgerichte Aschersleben, Bernburg, Halberstadt, Haldensleben, Magdeburg, Oschersleben, Quedlinburg, Schönebeck und Wernigerode,

  4. 4.

    Landgericht Stendal:
    Amtsgerichte Burg, Gardelegen, Salzwedel und Stendal.

§ 3 GerOrgG LSA,ST

(1) Es werden Amtsgerichte errichtet, die ihren Sitz in den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Gemeinden haben.

(2) Die Bezirke der Amtsgerichte bestehen aus den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz bezeichnet sind. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei der Änderung des Namens eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde oder bei der Verleihung einer Bezeichnung die Anlage durch Rechtsverordnung anzupassen.

(3) Landkreise und Gemeinden, die mit ihrem ganzen Gebiet einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts mit ihrem jeweiligen Gebiet Umfang an. Neue Gemeinden, die aus Gebieten gebildet werden, die einheitlich einem Amtsgericht zugeteilt sind, gehören dem Bezirk dieses Gerichts an. Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat im Falle der Gebietsänderungen von Gemeinden innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung anzupassen.

(4) Das für die Gerichtsorganisation zuständige Ministerium hat bei Gebietsänderungen, die Bezirke verschiedener Amtsgerichte berühren, die betroffene Kommune durch Rechtsverordnung, die auch die Anlage nach Absatz 2 Satz 1 zu ändern hat, einem Gerichtsbezirk zuzuordnen. Hierbei ist im Regelfall der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu wahren. Ausnahmen vom Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung sind nur innerhalb eines Landgerichtsbezirks zulässig und nur, soweit sie erforderlich sind, um eine gleichmäßige Auslastung der Amtsgerichte zu gewährleisten.

§ 4 GerOrgG LSA,ST

Die Amts- und Landgerichte führen jeweils den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Namen. Das Oberlandesgericht führt den Namen "Oberlandesgericht Naumburg".

§ 5 GerOrgG LSA,ST

(1) Das Gericht, dem der Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugelegt worden ist (aufnehmendes Gericht), tritt an die Stelle des aufgehobenen Gerichts.

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Absatz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

(3) Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des entsprechenden Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben. Die bei einem Gericht vorhandenen Schöffen und Hilfsschöffen werden dabei Hilfsschöffen des Gerichts, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung ihren Wohnsitz haben; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Änderung des Gerichtsbezirks eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung zugleich Schöffen ihres bisherigen Gerichts. Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des aufnehmenden Gerichts.

§ 6 GerOrgG LSA,ST

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1992 in Kraft.

Anlage 1 GerOrgG LSA,ST

Anlage
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1)

  1. I.

    Landgericht Dessau-Roßlau

    1. 1.

      Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen

      Folgende Gemeinden des Landkreises Anhalt-Bitterfeld:

      Bitterfeld-Wolfen, Stadt
      Muldestausee
      Raguhn-Jeßnitz, Stadt
      Sandersdorf-Brehna
      Zörbig

    2. 2.

      Amtsgericht Dessau-Roßlau

      Kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau

    3. 3.

      Amtsgericht Köthen

      Landkreis Anhalt-Bitterfeld, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen oder dem Amtsgericht Zerbst zugeordnet sind.

    4. 4.

      Amtsgericht Wittenberg

      Landkreis Wittenberg, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Zerbst zugeordnet sind.

    5. 5.

      Amtsgericht Zerbst

      Folgende Gemeinde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld:

      Zerbst/Anhalt, Stadt
      und folgende Gemeinden des Landkreises Wittenberg:

      Coswig (Anhalt), Stadt
      Oranienbaum-Wörlitz, Stadt

  2. II.

    Landgericht Halle

    1. 1.

      Amtsgericht Eisleben:

      Folgende Gemeinden des Landkreises Mansfeld-Südharz:

      Ahlsdorf
      Arnstein, Stadt
      Benndorf
      Bornstedt
      Eisleben, Lutherstadt
      Gerbstedt
      Helbra
      Hergisdorf
      Hettstedt, Stadt
      Klostermansfeld
      Mansfeld
      Seegebiet Mansfelder Land
      Wimmelburg

    2. 2.

      Amtsgericht Halle (Saale)

      Kreisfreie Stadt Halle (Saale) und folgende Gemeinden des Landkreises Saalekreis:

      Kabelsketal
      Landsberg, Stadt
      Wettin-Löbejün, Stadt
      Petersberg
      Salzatal
      Teutschenthal

    3. 3.

      Amtsgericht Merseburg

      Landkreis Saalekreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Halle (Saale) zugeordnet sind.

    4. 4.

      Amtsgericht Naumburg

      Landkreis Burgenlandkreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Weißenfels oder dem Amtsgericht Zeitz zugeordnet sind.

    5. 5.

      Amtsgericht Sangerhausen

      Landkreis Mansfeld-Südharz, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Eisleben zugeordnet sind.

    6. 6.

      Amtsgericht Weißenfels

      Folgende Gemeinden des Landkreises Burgenlandkreis:

      Goseck
      Hohenmölsen
      Lützen, Stadt
      Teuchern, Stadt
      Weißenfels, Stadt

    7. 7.

      Amtsgericht Zeitz

      Folgende Gemeinden des Landkreises Burgenlandkreis:

      Droyßig
      Elsteraue
      Gutenborn
      Kretzschau
      Meineweh
      Osterfeld
      Schnaudertal
      Wetterzeube
      Zeitz, Stadt

  3. III.

    Landgericht Magdeburg

    1. 1.

      Amtsgericht Aschersleben

      Folgende Gemeinden des Landkreises Salzlandkreis:

      Aschersleben
      Bördeaue
      Börde-Hakel
      Borne
      Egeln
      Giersleben
      Hecklingen, Stadt
      Seeland, Stadt
      Staßfurt, Stadt
      Wolmirsleben

    2. 2.

      Amtsgericht Bernburg

      Landkreis Salzlandkreis, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Aschersleben oder dem Amtsgericht Schönebeck zugeordnet sind.

    3. 3.

      Amtsgericht Halberstadt

      Landkreis Harz, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Quedlinburg oder dem Amtsgericht Wernigerode zugeordnet sind.

    4. 4.

      Amtsgericht Haldensleben

      Landkreis Börde, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Oschersleben zugeordnet sind.

    5. 5.

      Amtsgericht Magdeburg

      Kreisfreie Stadt Magdeburg

    6. 6.

      Amtsgericht Oschersleben

      Folgende Gemeinden des Landkreises Börde:

      Am Großen Bruch
      Ausleben
      Eilsleben
      Gröningen
      Harbke
      Hötensleben
      Kroppenstedt
      Oschersleben (Bode), Stadt
      Sommersdorf
      Sülzetal
      Ummendorf
      Völpke
      Wanzleben-Börde, Stadt
      Wefensleben

    7. 7.

      Amtsgericht Quedlinburg

      Folgende Gemeinden des Landkreises Harz:

      Ballenstedt, Stadt
      Ditfurt
      Falkenstein/Harz, Stadt
      Harzgerode, Stadt
      Hedersleben
      Quedlinburg, Stadt
      Selke-Aue
      Thale, Stadt

    8. 8.

      Amtsgericht Schönebeck

      Folgende Gemeinden des Landkreises Salzlandkreis:

      Barby, Stadt
      Bördeland
      Calbe (Saale)
      Schönebeck (Elbe)

    9. 9.

      Amtsgericht Wernigerode

      Blankenburg (Harz) Stadt
      Ilsenburg (Harz)
      Nordharz
      Oberharz am Brocken, Stadt
      Wernigerode

  4. IV.

    Landgericht Stendal

    1. 1.

      Amtsgericht Burg

      Landkreis Jerichower Land

    2. 2.

      Amtsgericht Gardelegen

      Folgende Gemeinden des Landkreises Altmarkkreis Salzwedel:

      Gardelegen, Hansestadt
      Jerchel (1)
      Kalbe (Milde), Stadt
      Klötze, Stadt

    3. 3.

      Amtsgericht Salzwedel

      Landkreis Altmarkkreis Salzwedel, soweit die Gemeinden nicht dem Amtsgericht Gardelegen zugeordnet sind.

    4. 4.

      Amtsgericht Stendal

      Landkreis Stendal.

(1) Red. Anm.:

Nach § 3 Satz 2 Buchstabe a) der Dritten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt vom 26. August 2010 (GVBl. LSA S. 480) tritt die Änderung durch § 2 Nr. 4 (nur Jerchel) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.