VerschG

Verschollenheitsgesetz

Inhaltsübersicht (1)§§
Abschnitt I
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
Verschollenheit1
Todeserklärung2
Zulässigkeit der Todeserklärung3
Angehörige einer bewaffneten Macht4
Fahrt auf See5
Flug6
Lebensgefahr unter anderen Umständen7
Vorliegen mehrerer Voraussetzungen8
Todesvermutung9
Lebensvermutung10
Vermutung des gleichzeitigen Todes mehrerer Menschen11
Abschnitt II
Zwischenstaatliches Recht12
Abschnitt III
Verfahren bei Todeserklärungen
Aufgebotsverfahren13
Sachliche Zuständigkeit14
Örtliche Zuständigkeit15
Sonstige örtliche Zuständigkeit15a
Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg15b
Abgabe an ein anderes Gericht15c
Bestimmung des zuständigen Gerichts15d
Antrag16
Eintritt17
Glaubhaftmachung von Tatsachen18
Erlass des Aufgebots19
Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots20
Aufgebotsfrist21
Gelegenheit zur Äußerung22
Beweiskraft der Eintragung im Sterberegister22a
Feststellung der Todeszeit23
Öffentliche Bekanntmachung der Todeserklärung24
Zustellung des die Todeserklärung ablehnenden Beschlusses25
Beschwerde26
Öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung des Todeserklärungsbeschlusses27
Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen28
Wirksamkeit der Beschlüsse29
Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung30
Verfahren bei Aufhebung der Todeserklärung31
Beschluss über die Aufhebung der Todeserklärung32
Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung33
Antrag auf Änderung der Feststellung der Todeszeit33a
Kostenlast34
Kostenfestsetzung35
Beschwerde gegen Kostenentscheidungen36
Abänderung der Kostenfestsetzung37
Zwangsvollstreckung aus Kostenentscheidungen38
Abschnitt IV
Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
Antrag auf gerichtliche Entscheidung39
Verfahrensvorschriften40
Begründung des Antrags41
Öffentliche Aufforderung42
Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung43
Feststellung der Todeszeit44
Wirkung der im Aufgebotsverfahren angestellten Ermittlungen45
Abschnitt V
In-Kraft-Treten, Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten46
(weggefallen)47
(Überleitungsvorschrift)48
Eintritt einer Rechtswirkung49
(Änderungsvorschrift)50
(Überleitungsvorschrift)51
(aufgehoben)52
(weggefallen)53
(weggefallen)54
Abschnitt VI
(weggefallen)55 bis 58

Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen

§ 1 VerschG Verschollenheit

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

§ 2 VerschG Todeserklärung

Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.

§ 3 VerschG Zulässigkeit der Todeserklärung

(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.

(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.

§ 4 VerschG Angehörige einer bewaffneten Macht

(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege oder einem kriegsähnlichen Unternehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermisst worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluss tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.

(2) Ist der Verschollene unter Umständen vermisst, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die in Absatz 1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermisst worden ist.

(3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.

§ 5 VerschG Fahrt auf See

(1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.

(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, dass das Schiff schon früher untergegangen ist.

§ 6 VerschG Flug

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

§ 7 VerschG Lebensgefahr unter anderen Umständen

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

§ 8 VerschG Vorliegen mehrerer Voraussetzungen

Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.

§ 9 VerschG Todesvermutung

(1) 1Die Todeserklärung begründet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. 2Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterberegister eingetragen ist.

(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

(3) Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:

  1. a)
    in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
  2. b)
    in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;
  3. c)
    in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder - falls dies nicht feststellbar ist - der Verschollene zuerst vermisst worden ist;
  4. d)
    in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.

(4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.

Zu § 9: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).

§ 10 VerschG Lebensvermutung

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

§ 11 VerschG Vermutung des gleichzeitigen Todes mehrerer Menschen

Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.

§ 12 VerschG Zwischenstaatliches Recht

(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststellung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat,

  1. 1.
    Deutscher war oder
  2. 2.
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 25. 7. 1986 (BGBl I S. 1142).

§ 13 VerschG Aufgebotsverfahren

(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.

§ 14 VerschG Sachliche Zuständigkeit

Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.

§ 15 VerschG Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande gehabt hat.

(2) 1Ist die Verschollenheit durch den Untergang eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des in Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zuständig. 2Dieses Gericht kann jedoch die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

§ 15a VerschG Sonstige örtliche Zuständigkeit

(1) Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitze des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der erste Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatzes 1 nur tätig werden, wenn es dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg seine Absicht angezeigt hat, ein Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, und das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestätigt hat, dass eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist.

§ 15b VerschG Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg

1Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. 2Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

§ 15c VerschG Abgabe an ein anderes Gericht

Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der dort geltenden Vorschriften eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für das andere Gericht bindend.

§ 15d VerschG Bestimmung des zuständigen Gerichts

1Ist anzunehmen, dass mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. 2Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.

Zu § 15d: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

§ 16 VerschG Antrag

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Den Antrag können stellen:

  1. a)
    der Staatsanwalt;
  2. b)
    der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;
  3. c)
    der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.

(3) Der Inhaber der elterlichen Sorge, Vormund oder Pfleger kann den Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen.

Zu § 16: Geändert durch G vom 5. 4. 1990 (BGBl I S. 701), 6. 12. 1997 (BGBl I S. 2942) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 17 VerschG Eintritt

1Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. 2Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. 3Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.

§ 18 VerschG Glaubhaftmachung von Tatsachen

Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.

§ 19 VerschG Erlass des Aufgebots

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

  1. a)
    die Bezeichnung des Antragstellers;
  2. b)
    die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
  3. c)
    die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.

§ 20 VerschG Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots

(1) 1Das Aufgebot muss durch eine Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht werden. 2Das Gericht kann abweichend anordnen, dass eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekannt gemacht wird. 2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.

Zu § 20: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).

§ 21 VerschG Aufgebotsfrist

(1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2 Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt muss eine Frist (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

(2) Die Aufgebotsfrist soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als ein Jahr betragen.

(3) Ist das Aufgebot öffentlich bekanntgemacht, so kann die Aufgebotsfrist nicht mehr abgekürzt werden.

Zu § 21: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).

§ 22 VerschG Gelegenheit zur Äußerung

Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 22a VerschG Beweiskraft der Eintragung im Sterberegister

Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.

Zu § 22a: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).

§ 23 VerschG Feststellung der Todeszeit

In dem Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.

§ 24 VerschG Öffentliche Bekanntmachung der Todeserklärung

(1) 1Der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. 2§ 20 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

(3) 1Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. 2Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluss in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht ist.

Zu § 24: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).

§ 25 VerschG Zustellung des die Todeserklärung ablehnenden Beschlusses

Der Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

§ 26 VerschG Beschwerde

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

(2) Die Beschwerde steht zu

  1. a)
    gegen den Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat;
  2. b)
    gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, dem Antragsteller.

§ 27 VerschG Öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung des Todeserklärungsbeschlusses

Wird der Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, dass dieser Beschluss öffentlich bekannt gemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.

Zu § 27: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 28 VerschG Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen

(1) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, sind dem Beschwerdeführer und dem Staatsanwalt zuzustellen, auch wenn sie nicht den in §§ 24 oder 25 bezeichneten Inhalt haben.

(2) Bei Beschlüssen, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, kann das Gericht von der Anwendung des § 24 Abs. 1 absehen, wenn die Todeserklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Beschwerdegericht öffentlich bekannt gemacht worden war.

Zu § 28: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 29 VerschG Wirksamkeit der Beschlüsse

*)

(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

(2) (weggefallen)

(3) Beschlüsse, die auf Rechtsbeschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

*)

§ 29 Abs. 2: FGG 315-1

Zu § 29: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 30 VerschG Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung

(1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Aufhebung beantragen.

(2) Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.

§ 31 VerschG Verfahren bei Aufhebung der Todeserklärung

(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.

(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 32 VerschG Beschluss über die Aufhebung der Todeserklärung

(1) 1Der Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekannt zu machen, in der die Todeserklärung bekannt gemacht worden ist. 2§ 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

§ 33 VerschG Rechtsmittel im Verfahren zur Aufhebung der Todeserklärung

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.

§ 33a VerschG Antrag auf Änderung der Feststellung der Todeszeit

(1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, die Änderung der Feststellung beantragen, wenn die Tatsache, aus der sich die Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden erst bekannt geworden ist, als er sie in dem Aufgebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnte.

(2) 1Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu stellen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsberechtigte von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Todeserklärung. 3Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft der Todeserklärung an gerechnet, ist der Antrag unstatthaft.

(3) 1Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17, 18, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. 2Der Beschluss, durch den die Feststellung des Todes geändert wird, ist auch demjenigen zuzustellen, der die Todeserklärung erwirkt hat. 3Die Änderung soll auf dem Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt worden ist, und auf dessen Ausfertigung vermerkt werden.

§ 34 VerschG Kostenlast

(1) 1Das Gericht kann in seiner Entscheidung einem am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Betroffenen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Durchführung des Verfahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter oder Betroffener, ganz oder teilweise auferlegen, die er durch grob fahrlässig aufgestellte unrichtige Behauptungen oder sonstiges grobes Verschulden veranlasst hat. 2Vor dieser Entscheidung soll das Gericht, soweit tunlich, den hören, dem es die Kosten auferlegen will.

(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat das Gericht in dem Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers oder Beschwerdeführers, dem Nachlass zur Last fallen. 2Dies gilt nicht für die Kosten einer unbegründeten Beschwerde.

(3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis 33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1 auch über die Kosten entscheiden, die nach Absatz 2 dem Nachlass zur Last gelegt sind.

§ 35 VerschG Kostenfestsetzung

*)

(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetzt.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, dass er glaubhaft gemacht wird.

(3) 1Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss entscheidet das Gericht erster Instanz. 2Die Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. 3Die §§ 17 bis 19 und 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

*)

§ 35 Abs. 3: FGG 315-1

Zu § 35: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

§ 36 VerschG Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.

Zu § 36: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3651) und 27. 6. 2000 (BGBl I S. 897).

§ 37 VerschG Abänderung der Kostenfestsetzung

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wird eine Entscheidung über die Kosten abgeändert, so ist auf Antrag auszusprechen, dass die auf Grund der abgeänderten Entscheidung zu viel gezahlten Kosten zu erstatten sind.

§ 38 VerschG Zwangsvollstreckung aus Kostenentscheidungen

*)

Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

*)

§ 38: ZPO 310-4

§ 39 VerschG Antrag auf gerichtliche Entscheidung

1Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterberegister aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. 2Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterberegister der Feststellung nicht entgegen.

Zu § 39: Geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).

§ 40 VerschG Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 41 bis 44.

§ 41 VerschG Begründung des Antrags

(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.

(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 42 VerschG Öffentliche Aufforderung

(1) Ist der Antrag zulässig, so soll das Gericht eine öffentliche Aufforderung an alle, die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, erlassen, dies dem Gericht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen.

(2) Von der öffentlichen Aufforderung kann das Gericht absehen, wenn dadurch nach den Umständen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erwartet werden kann.

§ 43 VerschG Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung

(1) 1Die öffentliche Aufforderung muss durch eine Tageszeitung öffentlich bekannt gemacht werden, sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, dass eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt. 2Das Gericht kann anordnen, dass diese Aufforderung daneben in anderer Weise öffentlich bekannt gemacht wird. 3Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.

(2) 1Diese Frist soll nicht weniger als sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Aufforderung zum ersten Male öffentlich bekannt gemacht ist.

(3) Ist die Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.

Zu § 43: Geändert durch G vom 18. 3. 1994 (BGBl I S. 559).

§ 44 VerschG Feststellung der Todeszeit

(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.

(2) 1Der Beschluss begründet die Vermutung, dass der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 45 VerschG Wirkung der im Aufgebotsverfahren angestellten Ermittlungen

(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, dass der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.

(2) 1Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Falle als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. 2§ 41 ist nicht anzuwenden.

§ 46 VerschG Inkrafttreten

*)

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft.

(2)

(3)

*)

§ 46 Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der Fassung vom 7.7.1939. Die späteren Änderungen des Gesetzes sind zu den für die Änderungsvorschriften maßgebenden Zeitpunkten und die Änderungen auf Grund des Änderungsgesetzes vom 15.1.1951 am 30.1.1951, in Berlin am 27.6.1951, in Kraft getreten

§ 46 Abs. 2 u. 3: Aufhebungs- u. Überleitungsvorschrift

§ 47 (weggefallen)

§ 47 VerschG

(weggefallen)

§ 48 VerschG

*)

*)

§ 48: Überleitungsvorschrift

§ 49 VerschG Eintritt einer Rechtswirkung

(1) Ist der Eintritt einer Rechtswirkung an den Erlass des die Todeserklärung aussprechenden Urteils geknüpft, so tritt sie, wenn ein Verschollener nach diesem Gesetz für tot erklärt wird, mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Todeserklärung wirksam wird.

(2) Der Aufhebung einer Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder Änderung nach den §§ 30 bis 33a dieses Gesetzes gleich.

§ 50 VerschG

*)

*)

§ 50: Änderungsvorschrift

§ 51 VerschG

*)

*)

§ 51: Überleitungsvorschrift

§ 52 VerschG

*)

*)

§ 52: Aufgeh. durch Art. XI § 4 Abs. 5 Nr. 8 G v. 26.7.1957 I 861

§ 53 (weggefallen)

§ 54 (weggefallen)

§ 53 VerschG

(weggefallen)

§ 54 (weggefallen)

§ 54 VerschG

(weggefallen)

§ 55 VerschG

(weggefallen)

§ 56 VerschG

(weggefallen)

§ 57 VerschG

(weggefallen)

§ 58 VerschG

(weggefallen)

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