Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)

§ 1 ThürNRSchutzG,TH Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 ThürNRSchutzG,TH Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen:

    1. a)

      die Gebäude des Thüringer Landtags,

    2. b)

      Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,

    3. c)

      Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,

    4. d)

      alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,

    5. e)

      staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;

  2. 2.

    Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:

    1. a)

      Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. b)

      psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;

  3. 3.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

    3. c)

      Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,

    4. d)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

    5. e)

      Hochschulen und Berufsakademien;

  4. 4.

    Sporteinrichtungen:

    1. a)

      Sporthallen,

    2. b)

      Hallenbäder,

    3. c)

      sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;

  5. 5.

    Kultureinrichtungen:

    öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;

  6. 6.

    Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:

    1. a)

      Heime im Sinne des Heimgesetzes,

    2. b)

      Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

    3. c)

      anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;

  7. 7.

    Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  8. 8.

    Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;

  9. 9.

    Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;

  10. 10.

    Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung;

  11. 11.

    Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;

  12. 12.

    Spielkasinos und Spielhallen; (1)

  13. 13.

    Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 62)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.
    Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.

  2. 2.

    Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 2: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).

§ 3 ThürNRSchutzG,TH Rauchverbot

(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten. (1)

(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 62)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.
    Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.

  2. 2.

    Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

§ 4 ThürNRSchutzG,TH Ausnahmen

(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.

(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.

(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,

  1. 1.

    die eine Gastfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,

  2. 2.

    die keinen abgetrennten Nebenraum haben,

  3. 3.

    zu denen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben,

  4. 4.

    in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und

  5. 5.

    die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Rauchergaststätte, zu der Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.

(5) Das Rauchverbot gilt nicht in Spielkasinos und Spielhallen,

  1. 1.

    die eine für die Aufstellung von Spielgeräten freigegebene Gesamtfläche von bis zu 75 Quadratmetern haben,

  2. 2.

    die keinen abgetrennten Nebenraum haben,

  3. 3.

    in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht verabreicht werden und

  4. 4.

    die im Eingangsbereich deutlich erkennbar als Raucher-Spielkasino oder Raucher-Spielhalle gekennzeichnet sind.

(6) Das Rauchverbot gilt nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.

Zu § 4: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).

§ 5 ThürNRSchutzG,TH Raucherräume

(1) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.

(3) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist.

Zu § 5: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).

§ 6 ThürNRSchutzG,TH Hinweispflicht

An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.

§ 7 ThürNRSchutzG,TH Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

  1. 1.

    die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 9 oder die von ihnen Beauftragten,

  2. 2.

    die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 10 bis 13 oder die von ihnen Beauftragten und

  3. 3.

    im Übrigen die Personen, die für bzw. anstelle der Eigentümer oder Betreiber das Hausrecht ausüben.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

§ 8 ThürNRSchutzG,TH Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,

  2. 2.

    einer Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 bis 5 oder § 5 Abs. 4 nicht entspricht,

  3. 3.

    einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder

  4. 4.

    entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz im Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Präsident des Landtags zuständige Behörde.

Zu § 8: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).

§ 9 ThürNRSchutzG,TH Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 ThürNRSchutzG,TH Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 7. 2012 (GVBl. S. 245).