Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz
(Schulgesetz - SchulG)

Inhaltsübersicht (2)§§
Erster Teil
Auftrag und Gliederung des Schulwesens
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Selbstverwaltung der Schule3
Abschnitt II
Auftrag der Schule
Bildungs- und Erziehungsziele4
Digitale Lehr- und Lernformen4a
Formen des Unterrichts5
Ganztagsschulen und Betreuungsangebote6
Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen7
Abschnitt III
Gliederung des Schulwesens
Schulstufen8
Schularten9
Bezeichnung und Name10
Zweiter Teil
Besuch öffentlicher Schulen
Abschnitt I
Schulverhältnis
Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses11
Schulgeldfreiheit12
Lernmittel13
Schuljahr14
Beurlaubung15
Zeugnis, Leistungsbewertung16
Weisungen, Beaufsichtigung17
Dauer des Schulbesuchs18
Ende des Schulverhältnisses19
Abschnitt II
Schulpflicht
Umfang der Schulpflicht20
Erfüllung der Schulpflicht21
Beginn der Vollzeitschulpflicht22
Beginn und Ende der Berufsschulpflicht23
Zuständige Schule24
Abschnitt III
Ergänzende Bestimmungen
Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern25
Verantwortung für den Schulbesuch26
Untersuchungen27
Durchsetzung der Schulpflicht28
Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen29
Abschnitt IV
Datenschutz im Schulwesen
Verarbeitung von Daten30
Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler31
Wissenschaftliche Forschung in Schulen, Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung32
Dritter Teil
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen
Abschnitt I
Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte
Schulleiterinnen und Schulleiter33
Lehrkräfte34
Dienstherr35
Persönliche Kosten36
Abschnitt II
Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
Beteiligte37
Schulleiterwahlausschuss38
Verfahren39
Ausnahmen40
Vierter Teil
Öffentliche allgemein bildende Schulen und Förderzentren
Abschnitt I
Schularten
Grundschule41
gestrichen42
Gemeinschaftsschule43
Gymnasium44
Förderzentrum45
Halligschulen46
Sonstige Unterrichtseinrichtungen46a
Abschnitt II
Trägerschaft
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgaben der Selbstverwaltung47
Umfang der Aufgaben48
Verwaltung des Schulvermögens49
Unterstützung des Schulträgers50
Schulentwicklungsplanung der Kreise51
Mindestgröße von Schulen52
Unterabschnitt 2
Schulträger
Allgemein bildende Schulen53
Förderzentren54
Trägerschaft in besonderen Fällen55
Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge56
Unterabschnitt 3
Errichtung von Schulen
Zusammenwirken von Schulträgern und Land57
Errichtung58
Auflösung und Änderung59
Organisatorische Verbindung60
Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht61
Abschnitt III
Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler
Unterabschnitt 1
Konferenzen
Zusammensetzung der Schulkonferenz62
Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz63
Lehrerkonferenz64
Klassenkonferenz65
Fachkonferenzen66
Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht67
Verfahrensgrundsätze68
Unterabschnitt 2
Elternvertretungen
Elternversammlung69
Elternvertretungen70
Klassenelternbeirat71
Schulelternbeirat72
Kreiselternbeirat73
Landeselternbeirat74
Kosten, Arbeitsgemeinschaften75
Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze76
Amtszeit77
Ausscheiden aus dem Amt78
Unterabschnitt 3
Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen
Wesen und Aufgaben79
Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter80
Schülervertretung in der Schule81
Kreisschülervertretung82
Landesschülervertretung83
Amtszeit, Verfahrensgrundsätze84
Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer85
Schülerzeitungen86
Schülergruppen87
Fünfter Teil
Öffentliche berufsbildende Schulen
Abschnitt I
Schularten
Berufsschule88
Berufsfachschule89
Berufsoberschule90
Fachoberschule91
Berufliches Gymnasium92
Fachschule93
Abschnitt II
Trägerschaft
Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung94
Träger berufsbildender Schulen95
Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht96
Abschnitt III
Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler
Konferenzen97
Elternvertretungen98
Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen99
Abschnitt IV
Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)
Errichtung und Rechtsform100
Aufgaben101
Mittel des Landes102
Organisation103
Organe104
Verwaltungsrat105
Geschäftsführung, Schulleitung106
Rechnungsprüfung107
Konferenzen108
Zusammenwirken von Land und RBZ109
Anwendbarkeit anderer Bestimmungen110
Sechster Teil
Schullastenausgleich und Schülerbeförderung
Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren111
Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen112
Erstattungen an das Land113
Schülerbeförderung114
Siebenter Teil
Schulen in freier Trägerschaft
Abschnitt I
Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft
Genehmigung von Ersatzschulen115
Anerkennung von Ersatzschulen116
Lehrkräfte an Ersatzschulen117
Errichtung und Untersagung von Ergänzungsschulen118
Abschnitt II
Zuschüsse an Ersatzschulen
Voraussetzungen119
Eigenanteil120
Grundlagen der Bemessung121
Höhe des Zuschusses122
Bewilligungsbescheid123
Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen123a
Abschnitt III
Zuschüsse an Ersatzschulen der dänischen Minderheit
Förderung der Schulen der dänischen Minderheit124
Achter Teil
Aufsicht des Landes über das Schulwesen
Abschnitt I
Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden, unterstützende Stellen
Umfang der Aufsicht125
Schulgestaltung126
Lehr- und Lernmittel127
Mittel der Schulaufsicht128
Abschnitt II
Organisation der Schulaufsichtsbehörden
Schulaufsichtsbehörden129
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)129a
Schulamt130
Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte131
Abschnitt III
Schulpsychologischer Dienst
Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes132
Träger des schulpsychologischen Dienstes133
Abschnitt IV
Institut für Qualitätsentwicklung, Landesschulbeirat
Institut für Qualitätsentwicklung134
Landesschulbeirat135
Neunter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausschluss von Ansprüchen136
Land als Schulträger137
Schulversuche, Erprobung anderer Mitwirkungsformen138
Staatskirchenvertrag139
Externenprüfung, Anerkennung von Zeugnissen140
Widersprüche, Prozesskosten141
Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen142
Verkündung von Verordnungen143
Ordnungswidrigkeiten144
Einschränkung von Grundrechten145
Fortgeltende Rechte und Bestimmungen146
Übergangsbestimmungen für im Schuljahr 2013/14 bestehende Regionalschulen147
Sonstige Übergangsbestimmungen148
Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2021/22148a
Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfung148b
Notenbildung in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23148c
Fortgeltende Rechte und Bestimmungen bei Gymnasien149
Übergangsbestimmungen bei Gymnasien ab dem Schuljahr 2019/20149a
Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen150
Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich151

Erster Teil Auftrag und Gliederung des Schulwesens

Abschnitt I Einleitende Vorschriften

§ 1 SchulG,SH Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.

(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 SchulG,SH Begriffsbestimmungen

(1) Schulen sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von Fächern und Lernbereichen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Förderzentren gelten abweichend von Satz 1 auch dann als Schulen, wenn sie ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben.

(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, die Kreise, die Gemeinden oder die in diesem Gesetz bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind. Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Schulträgers. Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Soweit die Schulen als nichtrechtsfähige Anstalten aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, gelten sie als untere Landesbehörden.

(3) Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Schulen in freier Trägerschaft sind genehmigungspflichtige Schulen, wenn sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben (Ersatzschulen). Schulen in freier Trägerschaft, die nicht genehmigungspflichtige Schulen sind, sind anzeigepflichtige Schulen (Ergänzungsschulen).

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die nach Bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten; sind danach zwei Elternteile sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203),

  3. 3.

    die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden.

Mitwirkungsrechte nach diesem Gesetz können anstelle der Eltern oder eines Elternteiles nach Satz 1 diejenigen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes anvertraut oder mit anvertraut ist, soweit der Schule das Einverständnis der Eltern schriftlich nachgewiesen ist. Die Mitwirkungsrechte können jeweils von nicht mehr als zwei Personen wahrgenommen werden.

(6) Das Schulleistungsjahr (Jahrgangsstufe) umfasst das Unterrichtsangebot eines Schuljahres im Bildungsgang der Schularten.

(7) Innerhalb der Schulstufen nach § 8 wird das Vorhandensein einer Klasse je Jahrgangsstufe als Zug bezeichnet.

(8) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.

§ 3 SchulG,SH Selbstverwaltung der Schule

(1) Die Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlussfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Maßstab für das Schulprogramm und seine Überprüfung sind insbesondere die Bildungs- und Erziehungsziele, wie sie in § 4 formuliert sind. Dabei sind auch die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Schülerinnen und Schüler unter dem Aspekt der Gleichstellung zu dokumentieren.

(2) Die öffentlichen Schulen können auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Vollmacht und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in Erfüllung ihres Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger oder das Land abschließen und Verpflichtungen eingehen. Dabei handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des Schulträgers oder des Landes.

(3) Die Schulen sollen sich gegenüber ihrem Umfeld öffnen und insbesondere mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe, den Jugendverbänden, den Migrationsfacheinrichtungen sowie mit anderen Institutionen im sozialen Umfeld von Kindern und Jugendlichen kooperieren. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit abschließen. Finanzielle Verpflichtungen für den Schulträger oder das Land können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

§ 4 SchulG,SH Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Förderung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten.

(2) Es ist die Aufgabe der Schule, die kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule basiert auf den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und auf den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen.

(3) Die Schule soll jungen Menschen kulturelle und gesellschaftliche Orientierung vermitteln. Sie soll dazu ermuntern, eigenständig zu denken und vermeintliche Gewissheiten und gesellschaftliche Strukturen auch kritisch zu überdenken. Die Schule soll die Bereitschaft zur Empathie und die Fähigkeit fördern, das eigene Weltbild in Frage zu stellen und Unsicherheiten selbstvertrauend auszuhalten.

(4) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden und dabei zunehmend digitalisierten Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Es gehört zum Auftrag der Schule, die jungen Menschen zur Teilnahme am Arbeitsleben und zur Aufnahme einer hierfür erforderlichen Berufsausbildung zu befähigen. Sie arbeitet hierzu mit den nach dem Zweiten und Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II und III) zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Arbeitsförderung zusammen und wirkt darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler Beratung und Betreuung für die Vermittlung in Ausbildungsverhältnisse oder Qualifizierungsangebote in Anspruch nehmen. Die Schule soll Kenntnisse gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge vermitteln, Verständnis für Natur und Umwelt schaffen und die Bereitschaft wecken, an der Erhaltung der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen mitzuwirken.

(5) Die Schule schützt und fördert die Sprache der friesischen Volksgruppe und vermittelt Kenntnisse über deren Kultur und Geschichte.

(6) Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die besondere Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Die Schule fördert das Verständnis für die Bedeutung der Heimat, den Beitrag der nationalen Minderheiten und Volksgruppen zur kulturellen Vielfalt des Landes sowie den Respekt vor der Minderheit der Sinti und Roma. Sie pflegt die niederdeutsche Sprache. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(7) Die Bildungswege sind so zu gestalten, dass jungen Menschen unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder der nationalen Herkunft ihrer Eltern und unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit der Zugang zu allen Schularten eröffnet und ein Schulabschluss ermöglicht wird, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und ihrer Neigung entspricht. Die Eltern bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche Schule das Kind besucht.

(8) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen.

(9) Auftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.

(10) Zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler verfügt die Schule über ein Präventions- und Interventionskonzept insbesondere zu Gefährdungen im Zusammenhang mit sexualisierter, psychischer und körperlicher Gewalt, zur allgemeinen Stärkung und Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie zu strukturellen Maßnahmen zum Umgang mit drohender und bestehender Gefährdung des Kindeswohls.

(11) Die Schule trägt vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Schulen bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes Ausnahmen hiervon zulassen können. Bei nichtschulischen Veranstaltungen kann der Schulträger durch die Benutzungsordnung Ausnahmen vom Verbot für den Bereich außerhalb des Schulgebäudes und beim Alkoholverbot auch für das Schulgebäude zulassen.

(12) Die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal (§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 bis 7) sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Achtung verpflichtet. Bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen sollen sie konstruktiv zusammenarbeiten.

(13) Die Schule darf Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln. Sie muss sich parteipolitisch neutral verhalten.

(14) Schülerinnen und Schüler mit Behinderung sind besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.

§ 4a SchulG,SH Digitale Lehr- und Lernformen

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule auch zur Verfügung stehende digitale Medien und Werkzeuge, insbesondere digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke, nutzen.

(2) Im besonderen Bedarfsfall können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn der Schule sowie Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Der besondere Bedarf muss eine mögliche Beeinträchtigung des gemeinsamen Schullebens gemäß § 2 Absatz 1 und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schule überwiegen. Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen vollständigen Zugang zu den digitalen Lehrund Lernformen haben, sind durch die Schule in anderer Weise in die Lehr- und Lernprozesse einzubeziehen und besonders zu unterstützen. Das Nähere hierzu kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 5 SchulG,SH Formen des Unterrichts

(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus pädagogischen Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden. Die begabungsgerechte und entwicklungsgemäße Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

(3) Die besonderen Belange hochbegabter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berücksichtigen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.

(4) In der Regel wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist. Verbindlicher Unterricht kann Schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.

§ 6 SchulG,SH Ganztagsschulen und Betreuungsangebote

(1) Soweit nicht für einzelne Schularten durch Rechtsvorschrift abweichend bestimmt, entscheiden die Schulträger der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, ob diese als Ganztagsschulen in offener oder in gebundener Form geführt werden. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst. Die Entscheidung des Schulträgers über die Einführung der Ganztagsschule bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung regeln, in welchen Fällen berufsbildende Schulen als Ganztagsschulen gelten.

(2) Offene Ganztagsschulen bieten ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können. Die Schule kann die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären.

(3) Ganztagsschulen in gebundener Form bieten am Vor- und Nachmittag lehrplanmäßigen Unterricht sowie ihn ergänzende schulische Veranstaltungen. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Schule kann darüber hinaus weitere schulische Veranstaltungen ohne Teilnahmeverpflichtung anbieten.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann für Ganztagsschulen durch Verordnung insbesondere regeln:

  1. 1.

    Grundsätze der Organisation,

  2. 2.

    die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,

  3. 3.

    die verbindliche Ausgestaltung als Ganztagsschule für Schulen bestimmter Schularten.

(5) Für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig.

(6) Zur Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule kann das Land bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen (Schulsozialarbeit).

§ 7 SchulG,SH Religionsunterricht; Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen

(1) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er ist unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen.

(2) Die Eltern haben das Recht, die Schülerin oder den Schüler vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht der Schülerin und dem Schüler zu, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht.

(3) Schulen, in denen Kinder einer Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses (Bekenntnisschulen) oder nach den Grundsätzen einer Weltanschauung (Weltanschauungsschulen) erzogen und unterrichtet werden, sind nur als Schulen in freier Trägerschaft zulässig. Die öffentlichen Schulen fassen Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen.

§ 8 SchulG,SH Schulstufen

(1) Die öffentlichen Schulen gliedern sich in pädagogischer Hinsicht in die Primarstufe (Jahrgangsstufen eins bis vier), die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen fünf bis neun oder zehn) und die Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen zehn bis zwölf oder elf bis dreizehn).

(2) Die öffentlichen berufsbildenden Schulen gliedern sich in die Sekundarstufe II (Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium) und die Schularten, die auf der Sekundarstufe II aufbauen (Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule).

§ 9 SchulG,SH Schularten

(1) Die öffentlichen Schulen umfassen folgende Schularten:

  1. 1.

    die Grundschule;

  2. 2.

    die weiterführenden allgemein bildenden Schulen:

    1. a)

      die Gemeinschaftsschule,

    2. b)

      das Gymnasium;

  3. 3.

    die Berufsbildenden Schulen:

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Berufsoberschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das berufliche Gymnasium,

    6. f)

      die Fachschule;

  4. 4.

    das Förderzentrum.

(2) Grundschulen, Gymnasien und Förderzentren können miteinander organisatorisch verbunden werden. Gemeinschaftsschulen können mit Grundschulen, Förderzentren und miteinander organisatorisch verbunden werden. Außerdem können berufsbildende Schulen miteinander organisatorisch verbunden werden.

(3) An den Gymnasien bilden die ersten beiden Jahrgangsstufen die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe dient der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung der Schülerin oder des Schülers, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerin oder des Schülers für das Gymnasium abzusichern. Das Gymnasium hat seinen Unterricht so zu gestalten und die Schülerin oder den Schüler so zu fördern, dass die Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium der Regelfall ist. Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule nur zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen trotz der individuellen Förderung den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen.

(4) Schulen aus dem gleichen oder benachbarten Einzugsbereich sollen pädagogisch zusammenarbeiten.

§ 10 SchulG,SH Bezeichnung und Name

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, in der die Schulart, der Schulträger und die Gemeinde, in der sich die Schule befindet, anzugeben sind. Bei organisatorischen Verbindungen von allgemein bildenden Schulen und Förderzentren oder Teilen von ihnen wird die Bezeichnung durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Organisatorische Verbindungen von berufsbildenden Schulen führen die Bezeichnung "Berufliche Schule". An die Stelle der Schulart kann in den Fällen der §§ 45 und 46 eine vom für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung zugelassene Bezeichnung treten.

(2) Der Schulträger kann der Bezeichnung einen Zusatz, insbesondere einen Namen hinzufügen. In dem Namen kann insbesondere auf einen im Schulprogramm festgelegten Schwerpunkt Bezug genommen werden. Der Zusatz ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann die Führung des Zusatzes insbesondere untersagen, wenn er eine Verwechselung mit anderen Schulen oder einen Irrtum über die Schulart hervorrufen kann.

(3) Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann. Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechselung mit Schulen hervorrufen kann.

§ 11 SchulG,SH Beginn und Inhalt des Schulverhältnisses

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Aufgrund des Schulverhältnisses sind die Schülerin und der Schüler berechtigt und verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen, vorgesehene Prüfungen abzulegen und andere für verbindlich erklärte Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schule kann für einzelne Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen, die ihrer Förderung dienen, für verbindlich erklären. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen Tests, Befragungen und Erhebungen, die der Überprüfung der Qualität der schulischen Arbeit dienen, teilzunehmen; Gleiches gilt für Befragungen im Zusammenhang von Tests oder Erhebungen, wenn diese für die Untersuchungsergebnisse zur Qualität der schulischen Arbeit geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen regelt das für Bildung zuständige Ministerium den Umfang der Teilnahmepflicht am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Anforderungen an den Nachweis für gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen durch Verordnung.

(3) In jedem Schuljahr erhalten die Schülerin und der Schüler Unterricht in der Jahrgangsstufe der Schulart, der sie aufgrund ihres Alters, ihrer Begabung und Leistung oder ihres Ausbildungsjahres während der Berufsausbildung zugewiesen sind. Die Schülerin und der Schüler haben im Unterricht mitzuarbeiten, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Die Schülerin und der Schüler sollen ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend über den Stoffplan und ihren Leistungsstand unterrichtet werden. Bestehen im Rahmen der Vorschriften für den Unterricht Wahlmöglichkeiten, treffen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler die Entscheidung.

(4) Die Eltern unterstützen in ihrem Bereich die Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen der Schule. Ihnen soll auf Verlangen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen. Sie sind berechtigt, sich unabhängig von den Zeugnissen über die schulische Entwicklung ihres Kindes unterrichten zu lassen.

§ 12 SchulG,SH Schulgeldfreiheit

(1) Die Teilnahme am Unterricht, an anderen Schulveranstaltungen und an Schulprüfungen ist unentgeltlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulveranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts, für die Entgelte an Dritte zu entrichten sind oder für die Einrichtungen genutzt werden, die nicht zum Schulvermögen (§ 49 Abs. 1) gehören.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen von Schülerinnen und Schülern Entgelte für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen verlangt werden können.

§ 13 SchulG,SH Lernmittel

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,

  1. 1.
    Schulbücher,
  2. 2.
    Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
  3. 3.
    zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.

(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.

(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für

  1. 1.
    Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,
  2. 2.
    Verpflegung in der Schule.

(4) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestbeträge für die Gewährung der freien Lernmittel nach Absatz 1 und Höchstbeträge für Kostenbeiträge nach Absatz 3 festsetzen.

(6) Der Schulträger kann in sozialen Härtefällen über die in Absatz 2 Satz 2 genannten Einschränkungen hinaus Lernmittel zur Verfügung stellen.

§ 14 SchulG,SH Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

§ 15 SchulG,SH Beurlaubung

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen beurlaubt werden.

§ 16 SchulG,SH Zeugnis, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerin und der Schüler haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden.

(2) Die beteiligten Lehrkräfte und die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben bewerten die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung. Das für Bildung zuständige Ministerium kann nähere Beurteilungsgrundsätze festlegen.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, hat die Schule bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Lernstandserhebungen, Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz),

  1. 1.

    wenn eine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder eine Beeinträchtigung in der körperlichen Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens vorliegt,

  2. 2.

    aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,

  3. 3.

    die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und

  4. 4.

    die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.

Im Übrigen bleiben die schulrechtlichen Voraussetzungen für das Aufsteigen und die Versetzung innerhalb des jeweiligen Bildungsgangs sowie für den Erwerb von Abschlüssen unberührt. Anstelle des Absehens von der Bewertung können abgrenzbare fachliche Anforderungen zurückhaltend gewichtet werden, wenn dies durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehen ist. Art und Umfang des Notenschutzes oder der zurückhaltenden Gewichtung sind im Zeugnis zu vermerken. Maßnahmen zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, die abweichend von den regulären Anforderungen der allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet werden, bleiben unberührt.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung das Nähere über Formen und Arten von Zeugnissen, Notenstufen, eine entsprechende Punktebewertung, weitere Formen der Leistungsbewertung, Bewertungsgrundsätze, die weiteren Angaben im Zeugnis, die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz einschließlich einer zurückhaltenden Gewichtungsowie von Absatz 1 abweichende Zeitpunkte, an denen Zeugnisse erteilt werden, regeln.

§ 17 SchulG,SH Weisungen, Beaufsichtigung

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen die Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, die pädagogischen Ziele der Schule zu erreichen und die Ordnung an der Schule aufrechtzuerhalten. Sie dürfen in der Schule und bei sonstigen Schulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, schulische Gründe erfordern dies. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

(2) Das Mitführen von Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen ist untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), unabhängig von waffenrechtlich geregelten Einzelerlaubnissen oder Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist, sowie Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden. Über Ausnahmen im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Minderjährige Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen die Schülerinnen und Schüler vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund normaler altersgemäßer Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, deren Auswirkungen sie aufgrund ihrer Entwicklung in der Regel nicht abzuschätzen vermögen. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

(4) Mit der Beaufsichtigung können jeweils nach den Umständen des Einzelfalls auch Lehrkräfte anderer Schulen, Lehramtsstudentinnen und -studenten im Praktikum, Beschäftigte nach § 34 Abs. 5 und 6, zur Unterstützung der inklusiven Beschulung an der Schule eingesetzte Beschäftigte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie vom Schulträger angestellte sonstige Personen betraut werden. Weiterhin kann die Beaufsichtigung von denjenigen Personen übernommen werden, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika betreuen.

(5) Im Übrigen kann die Schule in der Schulordnung im Rahmen dieses Gesetzes Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler bestimmen.

§ 18 SchulG,SH Dauer des Schulbesuchs

(1) Die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ergibt sich aus der Zahl der Schulleistungsjahre der Schularten (§§ 41 bis 45 und 88 bis 93).

(2) Bis zum Ende der Sekundarstufe I darf die regelmäßige Dauer des Schulbesuchs um zwei Jahre überschritten werden. Hierbei unberücksichtigt bleibt der Zeitraum zwischen einer nicht bestandenen Abschluss- und einer Wiederholungsprüfung.

(3) Der Besuch der Oberstufe des Gymnasiums, der Gemeinschaftsschule und des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und insgesamt höchstens vier Jahre; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auf Bildungsgänge der berufsbildenden Schularten, die mit einer Abschlussprüfung enden, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. Unbeschadet von Satz 1 kann der Besuch einer Berufsfachschule und einer Fachschule mit regelmäßiger Dauer von zwei und mehr Schuljahren

  1. 1.
    um ein Schuljahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass in dieser Zeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann,
  2. 2.
    auf ein Schuljahr begrenzt werden, wenn aufgrund der in der ersten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.

(5) Der Besuch der Förderzentren dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Umschulung in eine andere Schulart erfolgt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für die verschiedenen Förderzentren eine längere Dauer des Schulbesuchs zulassen.

(6) Bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des Absatzes 2 bleibt bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der Eingangsphase der Grundschule und in der flexiblen Übergangsphase jeweils ein Schuljahr unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn Gründe vorliegen, die weder die Schülerin oder der Schüler noch die Eltern zu vertreten haben.

§ 19 SchulG,SH Ende des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer öffentlichen Schule.

(2) Die Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist. Das ist beim Besuch von Grundschulen und Grundschulteilen mit dem Abschluss der vierten Jahrgangsstufe der Fall, soweit sie oder er diese Jahrgangsstufe nicht wiederholt. Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn die in § 18 Abs. 2 bis 4 festgelegten Zeiten überschritten werden.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht. Die Entlassung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus einem der in den Absätzen 3 oder 4 genannten Gründe entlassen worden, kann ein Schulverhältnis mit einer anderen Schule der bislang besuchten Schulart nicht mehr begründet werden. Ebenso ausgeschlossen ist in den Fällen des Absatzes 4 die Aufnahme in die Oberstufe einer Schule einer anderen Schulart.

§ 20 SchulG,SH Umfang der Schulpflicht

(1) Für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, besteht Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in

  1. 1.
    die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I oder eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
  2. 2.
    die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht).

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann Jugendliche, die im Ausland die dort geltende Schulpflicht erfüllt hatten, auf deren Antrag von der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 21 SchulG,SH Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.

§ 22 SchulG,SH Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig.

(2) Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht in der Eingangsphase mitarbeiten zu können. Die Schule verpflichtet Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs vor Aufnahme in die Schule, soweit sie nicht bereits in einer Kindertageseinrichtung entsprechend gefördert werden. Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Sprachförderkurs oder am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, können nach § 15 beurlaubt werden. In der Eingangsphase bleibt die Zeit einer Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten nach § 18 Abs. 2 unberücksichtigt.

(3) Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann für die Entscheidung ein schulärztliches und ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.

§ 23 SchulG,SH Beginn und Ende der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert

  1. 1.
    bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
  2. 2.
    wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(2) Als Erfüllung der Berufsschulpflicht kann auch anerkannt werden, wenn die oder der Berufsschulpflichtige wegen einer Behinderung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in eine andere Einrichtung übertritt, sofern diese über ein entsprechendes Angebot verfügt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Berufsschulpflicht auch erfüllt, wenn die oder der Schulpflichtige eine Einrichtung des berufsbildenden Schulwesens mit Vollzeitunterricht mit einer Dauer von mindestens einem Schuljahr oder eine andere Einrichtung mit vergleichbarem Bildungsauftrag besucht hat oder nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.

(4) Die Berufsschulpflicht ruht, wenn die oder der Berufsschulpflichtige

  1. 1.
    mit mindestens 30 Wochenstunden am Unterricht einer Berufsfachschule in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist,
  2. 2.
    in einem Ausbildungsverhältnis für einen nichtärztlichen Heilberuf steht und die Ausbildung auch den Unterrichtsstoff der Berufsschule umfasst,
  3. 3.
    sich im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn befindet,
  4. 4.
    eine Berufsschule außerhalb des Landes Schleswig-Holstein besucht.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist an den Schulträger zu zahlen. Dieser führt einen Anteil von 75 % an das Land ab.

(7) Die Höhe des nach Absatz 6 zu zahlenden Beitrags wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt. Bei Besuch einer Landesberufsschule richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Abs. 2). Bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen. Bei Besuch einer Berufsschule oder Bezirksfachklasse richtet sich der Beitrag nach den durchschnittlichen laufenden Sachkosten (§ 48 Absatz 1 Satz 2) im Jahr 2010, die in den Jahren 2013 und 2014 jeweils um 4 % und sodann ab dem Jahr 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen sind, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem vorvergangenen Jahr des Festsetzungszeitraumes nach Satz 1 entspricht, und den durchschnittlichen Personalkosten (§ 36 Absatz 2).

§ 24 SchulG,SH Zuständige Schule

(1) Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus. Wird die Aufnahmemöglichkeit aus Gründen einer gleichmäßigen Auslastung von Schulen derselben Schulart festgesetzt, ist das Einvernehmen des Schulträgers erforderlich, soweit nicht ausnahmsweise ein dringendes öffentliches Interesse an der Festsetzung besteht; die Träger benachbarter Schulen derselben Schulart sind anzuhören.

(2) Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die zuständige Schule aufzunehmen. Zuständig ist eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Sind mehrere Schulen einer Schulart vorhanden, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule fest. Wird eine Schulart gewählt, die der Schulträger des Wohnortes nicht vorhält, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule im Gebiet eines anderen Schulträgers nach dessen Anhörung.

(3) Die Schulaufsicht kann vor Beginn des Anmeldeverfahrens im Einvernehmen mit dem Schulträger und den Trägern benachbarter Schulen derselben Schulart einen Zuständigkeitsbereich für die Schule festlegen, soweit dies aus Gründen einer gleichmäßigen Auslastung von Schulen derselben Schulart erforderlich ist; besteht ausnahmsweise ein dringendes öffentliches Interesse, kann ein Zuständigkeitsbereich nach Anhörung der Schulträger gebildet werden. Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler, die im Zuständigkeitsbereich einer Schule ihre Wohnung haben, sind nicht zur Anmeldung an dieser Schule verpflichtet.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Wird die Schülerin oder der Schüler im gemeinsamen Unterricht nach § 5 Absatz 2 unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde auch das zuständige Förderzentrum fest.

(5) Die Aufnahme in berufsbildende Schulen erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten. Bei Berufsschulen ist abweichend von Satz 1 die zuständige Schule zu besuchen. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Ausbildungsstätte haben. Für Bezirksfachklassen bestimmt das für Bildung zuständige Ministerium die zuständige Schule. Dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler nach § 23 Absatz 6. Mit Zustimmung ihres Ausbildungsbetriebes können die zum Schulbesuch Verpflichteten an einer anderen als der zuständigen Schule im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen aufgenommen werden, wenn diese näher oder verkehrsgünstiger zu ihrer Wohnung oder Ausbildungsstätte liegt. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, ist die Berufsschule des Schulträgers zuständig, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Wohnung haben. Satz 6 gilt entsprechend.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund abweichend von den Absätzen 1 bis 5 einer bestimmten Schule zuweisen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der angemessenen Nutzung vorhandener Schulen oder in einem sonstigen schulorganisatorischen Anlass bestehen. Der Träger der aufnehmenden Schule ist vor der Zuweisung anzuhören.

§ 25 SchulG,SH Maßnahmen bei Konflikten mit oder zwischen Schülerinnen und Schülern

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind alle beteiligten Personen einzubeziehen. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere gemeinsame Absprachen, die fördernde Betreuung, die Förderung erwünschten Verhaltens, das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler, die Ermahnung, die mündliche oder schriftliche Missbilligung, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen, das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen.

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden,

  1. 1.

    um die Schülerin oder den Schüler zur Einhaltung der Rechtsnormen oder der Schulordnung anzuhalten, oder

  2. 2.

    um die Schülerin oder den Schüler zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte anzuhalten, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule erforderlich sind, oder

  3. 3.

    wenn eine Schülerin oder ein Schüler Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung anwendet oder dazu aufruft.

(3) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    Schriftlicher Verweis,

  2. 2.

    Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,

  3. 3.

    Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach bis zu einer Dauer von drei Wochen,

  4. 4.

    vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung bis zu einer Dauer von vier Wochen,

  5. 5.

    Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Dauer von drei Wochen,

  6. 6.

    Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

  7. 7.

    Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss.

Körperliche Gewalt und andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten. Ordnungsmaßnahmen sollen pädagogisch begleitet werden. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 4 bis 7 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden.

(4) Die Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und im Falle der Minderjährigkeit ihre oder seine Eltern zu hören. Eine in der Klasse tätige sozialpädagogische Fachkraft soll Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Schülerin oder der Schüler kann eine zur Schule gehörende Person ihres oder seines Vertrauens beteiligen.

(5) Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 ist vorher anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Über die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule; sie hat vor ihrer Entscheidung den aufnehmenden Schulträger anzuhören, wenn der Schulträger aufgrund dieser Maßnahme wechselt. Die Überweisung steht der Entlassung aus der bisher besuchten Schule gleich.

(7) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. Der Ausschluss darf einen Zeitraum von bis zu zehn Schultagen nicht überschreiten. Die Entscheidung über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 ist unverzüglich herbeizuführen.

(8) Widerspruch und Klage gegen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Entscheidungen nach Absatz 7 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26 SchulG,SH Verantwortung für den Schulbesuch

(1) Eltern haben

  1. 1.
    dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt,
  2. 2.
    die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen an- und abzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass das Kind eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 bestehende Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs erfüllt,
  3. 3.
    die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zweckentsprechend auszustatten und die von der Schule verlangten Lernmittel zu beschaffen,
  4. 4.
    den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nachzukommen,
  5. 5.
    bei Schulunfällen die notwendigen Angaben zu machen.

(2) Nach Erreichen der Volljährigkeit treffen die Pflichten nach Absatz 1 die Schülerin oder den Schüler.

(3) Die Schülerin oder der Schüler oder die zum Unterhalt Verpflichteten haben die Kosten des Schulbesuchs zu tragen, soweit nicht nach den §§ 12 und 13 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit besteht. Zu den Kosten gehören auch die Kosten für ärztliche Atteste und ähnliche Bescheinigungen, die die Schulen als Nachweis im Einzelfall nach den jeweiligen Vorschriften verlangen können.

(4) Ausbildende, Arbeitgeber oder Dienstherren haben die Berufsschulpflichtige oder den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, die zur Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. Die gleichen Pflichten treffen, wer eine Minderjährige oder einen Minderjährigen länger als einen Monat beschäftigt, wenn diese oder dieser noch berufsschulpflichtig ist.

§ 27 SchulG,SH Untersuchungen

(1) Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler haben sich, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom für Bildung zuständigen Ministerium zugelassenen standardisierten Tests teilnehmen. Die zur Schulgesundheitspflege erforderlichen Maßnahmen regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Die untersuchende Stelle hat die Kinder, Jugendlichen, Schülerinnen und Schüler in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über Sinn und Grenzen der Untersuchung zu unterrichten. Besondere Erkenntnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mitzuteilen. Es ist Gelegenheit zur Besprechung der Testergebnisse, Gutachten und Untersuchungsergebnisse zu geben. § 30 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3) Zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 dürfen bei der untersuchenden Stelle diejenigen Anamnese- und Befunddaten als personenbezogene Daten verarbeitet werden, die für den Untersuchungszweck notwendig sind. Kinder, Jugendliche, Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen. Die Schülerinnen und Schüler dürfen dabei über die persönlichen Angelegenheiten der Eltern nicht befragt werden.

(4) Die untersuchende Stelle darf an die Schule oder die durch Rechtsvorschrift vorgesehene zuständige Stelle übermitteln:

  1. 1.

    das im Sinne von Absatz 1 zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderliche Ergebnis einer Pflichtuntersuchung,

  2. 2.

    weitere Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Beeinträchtigungen, wenn dies im Einzelfall für die Beschulung, insbesondere für die individuelle Förderung, erforderlich ist,

  3. 3.

    Daten nach Nummer 1 und 2, wenn dies zur Wahrnehmung der Dienst- oder Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens zwingend erforderlich ist.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Gründe für die Übermittlung zu dokumentieren.

(5) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend; im Übrigen findet § 30 Absatz 12 entsprechende Anwendung.

§ 28 SchulG,SH Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sich nicht untersuchen (§ 27), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(2) Werbemaßnahmen und nicht schulischen Zwecken dienende Sammlungen sind in öffentlichen Schulen unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern zu Werbezwecken und sonstigen Erhebungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.

§ 29 SchulG,SH Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen

(1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen bei schulischen Veranstaltungen weder angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss sonstiger Geschäfte.

(2) Werbemaßnahmen und Sammlungen, die nicht schulischen Zwecken dienen, sind in öffentlichen Schulen unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen, Schüler oder Eltern zu Werbezwecken und zu sonstigen Erhebungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.

(3) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergänzend Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring). Sponsoring muss mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sein und die Werbewirkung muss deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten.

(4) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sind.

(5) In den öffentlichen Schulen ist während der Unterrichtszeit die Tätigkeit politischer Parteien unzulässig. Dies gilt nicht im Rahmen der Auseinandersetzung mit deren Meinungsvielfalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(6) Über Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 im schulischen Interesse entscheidet die Schulkonferenz. Über allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und über Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 30 SchulG,SH Verarbeitung von Daten

(1) Personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern dürfen von den Schulen, den Schulträgern und Schulaufsichtsbehörden verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Es sind dies:

  1. 1.

    bei Schülerinnen und Schülern:

    Schüler-Kennnummer (auch landeseindeutig), Vor- und Familienname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse), Adressdaten im Fall einer Unterbringung gemäß § 111 Absatz 2, Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Verkehrssprache, Konfession, Krankenversicherung, Leistungs- und Schullaufbahndaten, Daten über das allgemeine Lernverhalten, das Sozialverhalten sowie über einen Unterstützungsbedarf im Übergang von der Schule zum Beruf, beabsichtigter Bildungsoder Berufsweg nach Entlassung aus der Schule, die Ergebnisse der schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen, Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf und Gesundheitsdaten, soweit sie für den Schulbesuch, insbesondere zur individuellen Förderung, von Bedeutung sind; bei Berufsschülerinnen und -schülern ferner die Daten über Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse) des Ausbildungsbetriebes oder der Praktikumsstelle;

  2. 2.

    bei Eltern:

    Name, Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse).

    Schülerinnen, Schüler und Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen.

Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur Nutzung digitaler Lehr- und Lernformen im Sinne des § 4a erforderlich ist. Dies gilt auch für Daten, die erst bei der Nutzung entstehen.

(2) Die Daten der Schulverwaltung dürfen grundsätzlich nur mit Datenverarbeitungsgeräten des Schulträgers oder des Regionalen Berufsbildungszentrums verarbeitet werden. Ausnahmen hiervon regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung. Es kann ferner für die Schulen für deren Verwaltungs- oder deren pädagogisch-didaktische Tätigkeit eine andere Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 1 beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern in einem automatisierten Verfahren zu verarbeiten; die Schulen bleiben für die Datenverarbeitung verantwortlich, das für Bildung zuständige Ministerium ist zentral für die Gewährleistung der Ordnungsgemäßheit des automatisierten Verfahrens verantwortlich. Für automatisierte Verfahren, die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen, kann das für Bildung zuständige Ministerium auf Grundlage von § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes durch Verordnung Regelungen festlegen und eine zentrale Stelle bestimmen. Es kann ferner die nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung regeln.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten mit Ausnahme von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Datenübermittlung von und zu einer Schule in freier Trägerschaft. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Jobcenter (§ 6 d SGB II) oder die örtliche Agentur für Arbeit (§ 367 Absatz 2 SGB III) darf zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung oder der Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Qualifizierungsangebot erfolgen. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.

(4) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zwischen den in Absatz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist. Absatz 3 Satz 4 und § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(5) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können durch das für Bildung zuständige Ministerium und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistische Erhebungen durchgeführt werden. Zur Erstellung von Bildungsverlaufsanalysen auf wissenschaftlicher Grundlage können die Daten auch in pseudonymisierter Form unter den nachfolgenden Bedingungen verarbeitet werden:

  1. 1.

    Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält;

  2. 2.

    die zweite Datenbank ist unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit den erforderlichen technisch-organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu schützen;

  3. 3.

    das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers aber ausgeschlossen ist;

  4. 4.

    die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.

(6) Um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten, übermittelt die Meldebehörde der zuständigen Grundschule folgende Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, die in dem folgenden Jahr erstmals schulpflichtig werden:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    Tag und Ort der Geburt,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen sowie Anschrift), abweichend hiervon in Fällen des § 51 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes Vor- und Familiennamen nur der Personen, bei denen das Kind wohnt,

  5. 5.

    Staatsangehörigkeiten und

  6. 6.

    Anschrift.

(7) Ferner übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Schulamt zu dem in Absatz 6 genannten Zweck die dort genannten Daten sowie den Tag des Einzugs von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen (§§ 20, 22 und 23), die nach Schleswig-Holstein gezogen sind. Bei ausländischen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sind die in Satz 1 genannten Daten dem zuständigen Schulamt auch dann zu übermitteln, wenn die Kinder und Jugendlichen aus dem Bezirk einer anderen Meldebehörde in Schleswig-Holstein zugezogen sind.

(8) Um die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu gewährleisten, übermitteln die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Förderzentren der zuständigen Berufsschule die folgenden Daten der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die die Schule oder das Förderzentrum nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    Tag und Ort der Geburt,

  3. 3.

    gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname sowie Anschrift),

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Gesamtnoten und Ergebnisse der letzten beiden erteilten Zeugnisse,

  6. 6.

    Zeitpunkt und Ergebnis der Abschlussprüfung.

(9) Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der Eltern oder Dritter dieses erfordert. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind über die Einschränkung zu informieren, soweit ihr Zweck dadurch nicht gefährdet wird.

(10) Für persönliche Zwischenbewertungen des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule sowie persönliche Notizen der Lehrkräfte über Schülerinnen, Schüler und Eltern bestehen die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht. Die Lehrkraft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. Die Daten dürfen für Entscheidungen und Maßnahmen innerhalb des Schulverhältnisses gemäß § 11 Absatz 1 verwendet werden. Eine Übermittlung der Daten ist nur an die zuständige Schulaufsichtsbehörde oder an ein Gericht für die Durchführung von Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren zulässig.

(11) Soweit es zur Erfüllung der sich nach diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Schule und der Schulaufsicht sowie zur Wahrung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich und es unter Wahrung der überwiegenden schutzwürdigenden Belange der betroffenen Personen sowie der Verordnung (EU) 2016/679 möglich und zulässig ist, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung regeln:

  1. 1.

    weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung, insbesondere zur Erhebung, Übermittlung, Organisation, zum Ordnen, zur Speicherung, Veränderung, Verwendung, Einschränkung der Verarbeitung, zum Löschen und zur Vernichtung,

  2. 2.

    den zulässigen Zweck sowie den Umfang der Verarbeitung von Daten,

  3. 3.

    die Datensicherung,

  4. 4.

    die Daten der Schulverwaltung,

  5. 5.

    die Datenverarbeitung durch Lehrkräfte außerhalb der Schule,

  6. 6.

    die Datenverarbeitung durch Elternvertretungen,

  7. 7.

    automatisierte Verfahren der Datenverarbeitung,

  8. 8.

    die für statistische Erhebungen maßgebenden Erhebungs- und Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum und die Periodizität,

  9. 9.

    die für die Aufgabe nach Absatz 5 Satz 2 zuständige Stelle,

  10. 10.

    Zeitpunkt und Stand der nach Absatz 6 zu übermittelnden Daten,

  11. 11.

    besondere technische und organisatorische Maßnahmen, die die Nutzung von digitalen Lehr- und Lernformen nach § 4a erforderlich macht.

(12) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften des Landes, insbesondere im Landesdatenschutzgesetz, oder des Bundes über die Verarbeitung von Daten bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

1 Amtl. Anm.:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2).

§ 31 SchulG,SH Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

Die Schule kann die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3, das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 Abs. 3 und 4 sowie ein den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gefährdendes Absinken des Leistungsstandes unterrichten, soweit nicht die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten.

§ 32 SchulG,SH Wissenschaftliche Forschung in Schulen, Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Die Schülerinnen, Schüler und die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens aufzuklären.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung. Für diese Praktika und Prüfungsarbeiten können personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie Eltern einschließlich der bei der Schule gemäß § 30 Absatz 1 vorhandenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien, insbesondere die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung (§ 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes), bestehen. Die in den Artikeln 13 Absatz 3, 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als ihre Wahrnehmung die spezifischen Zwecke der Praktika und Prüfungsarbeiten für die Lehrkräfteausbildung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.

§ 33 SchulG,SH Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dafür ist die Befähigung für eine Lehrtätigkeit an der betreffenden Schule erforderlich. Als weitere Eignungsmerkmale kommen insbesondere Erfahrungen durch eine Tätigkeit in der Schulverwaltung, in der Lehreraus- und -fortbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst in Betracht.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie vertreten die Schule nach außen. Zu den Aufgaben der Schulleiterinnen oder Schulleiter gehören insbesondere die Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit einschließlich der Personalführung und -entwicklung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule. Sie fördern die Verbindung zu den Eltern, den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen sowie den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe. Schulleiterinnen und Schulleiter sollen an der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals mitwirken und sind verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen. Sie erteilen an der Schule Unterricht, soweit nicht das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen hiervon zulässt.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften, den an der Schule tätigen Personen nach § 34 Absatz 5 bis 7 und dem Verwaltungsund Hilfspersonal des Schulträgers weisungsberechtigt. Sie entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen nicht aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine andere Stelle zuständig ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sorgen dafür, dass die Lehrkräfte bei allen Bildungs- und Erziehungsfragen zusammenwirken. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Sie entscheiden im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildungsplanung.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen sowie die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Sie entscheiden über eine wesentliche Änderung in der Nutzung der Schulgebäude und -anlagen im Benehmen mit dem Schulträger. Die Schulleiterinnen und Schulleiter üben für den Schulträger das Hausrecht aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben in ihrem Auftrag zu erfüllen.

(7) § 34 Absatz 8 gilt für die Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend.

§ 34 SchulG,SH Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte gestalten den Unterricht und die Förderung der Persönlichkeitsbildung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele gemäß § 4, der Lehrpläne und Fachanforderungen sowie des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind dabei an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden. Sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend und beraten deren Eltern in schulischen Angelegenheiten. Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit; damit verbunden ist auch die Verpflichtung, nach Anordnung des für Bildung zuständigen Ministeriums an Tests, Befragungen und Erhebungen teilzunehmen, die der Überprüfung der Qualität schulischer Arbeit dienen. Lehrkräfte stimmen sich in der pädagogischen Arbeit untereinander ab und arbeiten zusammen. Sie wirken bei der Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mit.

(2) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen soll Lehrkräften übertragen werden, die die Befähigung für ein Lehramt besitzen. In Ausnahmefällen können Personen mit anderen Befähigungen als Lehrkräfte eingesetzt werden. Bei entsprechendem Unterrichtsbedarf ist auch eine stundenweise Beschäftigung zulässig. An Förderzentren kann für besondere Aufgaben die Lehrtätigkeit auch pädagogischen Fachkräften übertragen werden.

(3) Von den Religionsgemeinschaften gestelltes Lehrpersonal bedarf für die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen eines staatlichen Lehrauftrages. Es untersteht in Ausübung dieses Lehrauftrages der Schulaufsicht. Das Land erstattet den Religionsgemeinschaften die mit der Gestellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen.

(4) Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Inwieweit Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, der Religionsgemeinschaft des entsprechenden Bekenntnisses angehören müssen, richtet sich nach den mit den Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen.

(5) Außer dem in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreis dürfen nur Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst lehrplanmäßigen Unterricht erteilen. Studentinnen und Studenten können während eines schulischen Praktikums in der Masterphase des Lehramtsstudiums lehrplanmäßigen Unterricht unter fachlicher Aufsicht einer Lehrkraft erteilen.

(6) Zur Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts können auch Personen eingesetzt werden, die bei einem Schulträger, einem Elternverein oder einer Institution nach § 3 Abs. 3 beschäftigt sind.

(7) Die Schule kann zudem bei schulischen Veranstaltungen geeignete Personen zur Unterstützung der Lehrkräfte unter deren Verantwortung einsetzen. Ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Land und dem Schulträger besteht nicht.

(8) Die Lehrkräfte und das Betreuungspersonal gemäß Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 1, Absatz 6 und 7 sowie Praktikantinnen und Praktikanten in einem Lehramtsstudiengang dürfen in der Schule und bei Schulveranstaltungen entsprechend § 34 Beamtenstatusgesetz ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(9) Eine außerhalb Schleswig-Holsteins in anderen Bundesländern erworbene Befähigung für das Lehramt gilt als Befähigung nach Absatz 2, wenn durch einen Vergleich der nachgewiesenen Qualifikation mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes ihre Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Das für Bildung zuständige Ministerium stellt in diesen Fällen fest, welche Lehrämter einander entsprechen.

(10) Für außerhalb des Bundesgebietes erworbene Lehramtsabschlüsse gilt § 16 des Landesbeamtengesetzes. Auch in diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit mit den für Schleswig-Holstein geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramtes erforderlich. Die Gleichwertigkeit kann festgestellt werden, wenn der Lehramtsabschluss keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung in Schleswig-Holstein aufweist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingerichteten Gutachterstelle soweit die Entscheidung nicht aufgrund von Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister oder von Rechtsvorschriften getroffen werden kann. Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet mit Ausnahme des § 10 Absatz 3 keine Anwendung. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit kann auf das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen übertragen werden.

§ 35 SchulG,SH Dienstherr

(1) Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.

§ 36 SchulG,SH Persönliche Kosten

(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen.

(2) Persönliche Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind Aufwendungen für die

  1. 1.

    Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Entgelt der Beschäftigten,

  2. 2.

    Kosten der Vertretungen,

  3. 3.

    Versorgungsbezüge,

  4. 4.

    Umzugskosten und Trennungsgelder,

  5. 5.

    Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Schulausflüge,

  6. 6.

    Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung,

  7. 7.

    Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Alterversorgung,

  8. 8.

    Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung, (1)

  9. 9.

    Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig zu erteilen ist,

  10. 10.

    Kosten der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibung und

  11. 11.

    Übernahme von Leitungs- und Mitwirkungsaufgaben bei Veranstaltungen der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme von Prüfungen, der Lehrerfort- und -weiterbildung und der Unterrichtsfachberatung.

(3) Als persönliche Kosten gelten ferner die Aufwendungen für die Entschädigung ehrenamtlicher Prüferinnen und Prüfer.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597, 915) ist § 36 Absatz 2 Nummer 8 des Schulgesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 2011 anzuwenden.

§ 37 SchulG,SH Beteiligte

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.

§ 38 SchulG,SH Schulleiterwahlausschuss

(1) Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und an weiterführenden Schulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40% der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.

(2) Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

(3) Ist der Schulträger eine Gemeinde oder ein Kreis, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden. Ist der Schulträger ein Amt, wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers im Schulleiterwahlausschuss.

(4) In einer Gemeinde oder einem Kreis können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen.

(5) Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An weiterführenden Schulen treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat und die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien von der Klassensprecherversammlung und an berufsbildenden Schulen von der Versammlung nach § 99 Abs. 2 Satz 3 gewählt. Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(6) An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus

  1. 1.
    den Lehrkräften,
  2. 2.
    der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
  3. 3.
    den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.

(7) An Förderzentren, die ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben, treten an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern gemäß Absatz 5 Satz 1 weitere Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte. Im Fall des Absatzes 6 setzt sich der Schulleiterwahlausschuss zusammen aus der Anzahl der Lehrkräfte und der entsprechenden Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers.

§ 39 SchulG,SH Verfahren

(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.

(3) Bewerbungen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräften dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich bereits um eine wiederholte Ausschreibung der Stelle handelt.

(4) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 5 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.

(5) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.

(6) Bei den berufsbildenden Schulen führt die dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 durch.

(7) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.

§ 40 SchulG,SH Ausnahmen

(1) Auf die Anwendung der §§ 37 bis 39 kann nach Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums, bei berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde, verzichtet werden

  1. 1.

    bei einer Lehrkraft, die mindestens vier Jahre

    1. a)

      in der Schulverwaltung,

    2. b)

      in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder

    3. c)

      in leitender Stellung in der Lehrerbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst tätig war,

  2. 2.

    in den Fällen, in denen sich ein dringender dienstlicher Grund ergibt, insbesondere bei Auflösungen von Schulen,

  3. 3.

    für berufsbildende Schulen, deren Träger nicht ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist, und

  4. 4.

    bei der Errichtung von Schulen einschließlich des Entstehens neuer Schulen durch organisatorische Verbindung sowie bei noch im Aufbau befindlichen Schulen (Schule im Entstehen).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 ist der Schulleiterwahlausschuss ein Jahr nach Besetzung der Stelle zu hören, soweit ein Schulleiterwahlausschuss des Schulträgers die Lehrkraft nicht bereits in einem früheren Verfahren als Schulleiterin oder Schulleiter ausgewählt hat.

§ 41 SchulG,SH Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei ist die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung ihrer kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten.

(2) Die Grundschule hat vier Jahrgangsstufen. Die Jahrgangsstufen eins und zwei bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Die Grundschule soll mit Kindertageseinrichtungen ihres Einzugsgebietes Vereinbarungen über das Verfahren und die Inhalte der Zusammenarbeit schließen und mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen pädagogisch zusammenarbeiten.

§ 42 SchulG,SH

(weggefallen)

§ 43 SchulG,SH Gemeinschaftsschule

(1) In der Gemeinschaftsschule können Abschlüsse der Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler wird durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen. Abweichend hiervon können ab der Jahrgangsstufe sieben in einzelnen Fächern nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierte Lerngruppen gebildet werden.

(2) Mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe erwerben die Schülerinnen und Schüler den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Davon unberührt können die Schülerinnen oder Schüler aufgrund des im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe neun erreichten Leistungsstandes verpflichtet werden, an einer Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilzunehmen. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und deren Ausgestaltung, regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 können ab der Jahrgangsstufe acht flexible Übergangsphasen gebildet werden, die drei Jahre dauern und die Schülerinnen und Schüler auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss vorbereiten sollen. Der Besuch der flexiblen Übergangsphase ist freiwillig. Absatz 2 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.

(4) Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger durch die Verbindung von Schulen verschiedener Schularten oder durch eine Schulartänderung auf der Grundlage eines von den Schulen zu erarbeitenden pädagogischen Konzepts. Die Schulträger hören die betroffenen Schulen vor Antragstellung an. Die Änderung des pädagogischen Konzepts bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Der Schulträger ist anzuhören. Die Genehmigung kann insbesondere dann versagt werden, wenn die Änderung zusätzlichen Sach- oder Raumbedarf verursacht.

(5) Die Gemeinschaftsschule kann eine Oberstufe entsprechend § 44 Abs. 3 haben. Ein öffentliches Bedürfnis nach § 59 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 gilt als gegeben, wenn

  1. 1.

    die Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Gemeinschaftsschule selbst zuzüglich der Schülerinnen und Schüler umliegender Schulen erwarten lässt, dass spätestens drei Jahre nach Eintritt des ersten Jahrgangs in die Einführungsphase der Oberstufe dauerhaft eine Anzahl von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase der Oberstufe erreicht wird, und

  2. 2.

    infolge der Erweiterung um die Oberstufe der Bestand einer allgemein bildenden Schule mit Oberstufe oder eines Beruflichen Gymnasiums, die oder das bisher allein die Erreichbarkeit einer Oberstufe dieser Schulart in zumutbarer Entfernung gewährleistet, nicht gefährdet wird.

Eine Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule mindestens bis zur Jahrgangsstufe neun aufgewachsen ist.

(6) Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schul- oder Anstaltsträger können Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe mit allgemein bildenden Schulen mit Oberstufe oder mit Beruflichen Gymnasien zusammenarbeiten. Die fachliche und pädagogische Zusammenarbeit der Schulen ist schriftlich zu dokumentieren (Kooperationsvereinbarung). Der jeweilige Schul- oder Anstaltsträger ist frühzeitig zu beteiligen. Nach Zustimmung durch die Schulkonferenz (§ 63 Absatz 1 Nummer 17) oder die Pädagogische Konferenz (§ 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5) schließen die Schulleiterinnen oder die Schulleiter die Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung wird wirksam, sobald sie von dem jeweiligen Schul- oder Anstaltsträger bei dem für Bildung zuständigen Ministerium angezeigt wird. Haben die Schulen unterschiedliche Träger, bedarf es der Anzeige durch beide. Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe haben bei Erfüllung der schulischen Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Aufnahme in die kooperierende Schule mit Oberstufe oder in das kooperierende Berufliche Gymnasium.

§ 44 SchulG,SH Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Das Gymnasium umfasst neun Schulleistungsjahre in sechs Jahrgangsstufen und einer anschließenden Oberstufe. Die Schülerinnen und Schüler erwerben mit der Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss. In der Oberstufe können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) Das Gymnasium soll eine Oberstufe haben. In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungs- und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Im Rahmen einer Profiloberstufe wird vertiefte Allgemeinbildung vermittelt und die Schülerinnen und Schüler setzen nach ihrer Neigung durch Auswahl eines Profils Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung.

§ 45 SchulG,SH Förderzentrum

(1) Förderzentren unterrichten, erziehen und fördern Kinder, Jugendliche und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und beraten Eltern und Lehrkräfte; die Förderung umfasst auch die Persönlichkeitsbildung. Sie fördern die inklusive Beschulung an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen. Sie nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Förderzentren wirken an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts mit. Sie beteiligen sich zusammen mit Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe zudem an der Förderung von Kindern, Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern zur Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. Förderzentren sollen eine individuelle Förderung entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf erteilen, soweit möglich die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anstreben und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln, auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken, zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen führen sowie auf die berufliche Bildung vorbereiten. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung weitere Abschlüsse in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung vorsehen, die auch an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben werden können, die eine allgemein bildende Schule besuchen.

(2) Förderzentren bieten folgende Förderschwerpunkte:

  1. 1.
    Lernen,
  2. 2.
    Sprache,
  3. 3.
    emotionale und soziale Entwicklung,
  4. 4.
    geistige Entwicklung,
  5. 5.
    körperliche und motorische Entwicklung,
  6. 6.
    Hören,
  7. 7.
    Sehen,
  8. 8.
    autistisches Verhalten,
  9. 9.
    dauerhaft kranke Schülerinnen und Schüler.

Die Bezeichnung des Förderzentrums richtet sich nach dem sonderpädagogischen Schwerpunkt, in dem es vorrangig fördert.

(3) An den Förderzentren mit dem Schwerpunkt Hören wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörschädigung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.

§ 46 SchulG,SH Halligschulen

(1) Auf den Halligen werden in eigenständigen Unterrichtseinrichtungen schulpflichtige Kinder in einer Lerngruppe bis zur Jahrgangsstufe neun unterrichtet (Halligschulen). Die Aufnahme in die Lerngruppe führt zur Begründung eines Schulverhältnisses nach § 21 Absatz 1. Die für die Grundschule und die Gemeinschaftsschule geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 126 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. Eine Halligschule ist zur Durchführung von Prüfungen und der Erteilung von Abschlüssen berechtigt, soweit durch die Beteiligung einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an der Unterrichtsgestaltung und dem Prüfungsverfahren die Anforderungen an Abschlüsse der Sekundarstufe I erfüllt werden können.

(2) Abweichend von § 9 Absatz 2 können Halligschulen mit Grundschulen und Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden werden.

§ 46a SchulG,SH Sonstige Unterrichtseinrichtungen

(1) Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann bei einer ausreichenden Zahl von Schülerinnen und Schülern in Krankenhäusern im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Klassen als Außenstelle einer Schule einrichten.

(2) Schulpflichtige, die sich in Justizvollzugsanstalten befinden, von anderen Maßnahmen der Freiheitsentziehung betroffen oder in Heimen untergebracht sind, können in Schulen oder Klassen in den Räumen der Anstalt oder des Heimes unterrichtet werden.

§ 47 SchulG,SH Aufgaben der Selbstverwaltung

Die Schulträger verwalten ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung als Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 48 SchulG,SH Umfang der Aufgaben

(1) Die Schulträger haben die Aufgaben,

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Planung umliegender Schulträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen; dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen; die Schulentwicklungspläne sind dem für Bildung zuständigen Ministerium und, soweit diese die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) betreffen, auch dem SHIBB vorzulegen,

  2. 2.

    die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und bereitzustellen,

  3. 3.

    das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen,

  4. 4.

    den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für diese Aufgaben tragen die Schulträger die Kosten; die Kosten zu Nummern 3 und 4 bilden die laufenden Kosten.

(2) Zum Sachbedarf des Schulbetriebes gehören alle Aufwendungen, die nicht persönliche Kosten nach § 36 sind, insbesondere die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und -anlagen sowie Mietzinsen oder vergleichbare regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für die Nutzung von Schulgebäuden und -anlagen im Eigentum Dritter,

  2. 2.

    die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

  3. 3.

    die Benutzung anderer Gebäude für schulische Zwecke,

  4. 4.

    die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Räumen für die Schüler- und Elternvertretungen und die Personalvertretung,

  5. 5.

    die Beschaffung von Lernmitteln nach § 13 sowie der Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

  6. 6.

    den Bürobedarf der Schule und der Schüler- und Elternvertretungen,

  7. 7.

    die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen und Zuschüsse zu ihrer Verpflegung,

  8. 8.

    die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Unterrichtszeit, von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung auch auf dem Schulgelände, sowie Aufwendungen für die Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 3,

  9. 9.

    den für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarf,

  10. 10.

    die Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler oder einen versicherungsähnlichen Schutz für die von Schülerinnen und Schülern verursachten Schäden, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen,

  11. 11.

    die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz gegen Sachschäden der Schülerinnen und Schüler bei Unfällen, die sich auf dem Schulweg, in der Schule oder bei Veranstaltungen der Schule einschließlich der Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage ereignen,

  12. 12.

    die Versicherung oder einen versicherungsähnlichen Schutz bei Unfällen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen für Personen, die sich zur Unterstützung des Schulbetriebs zur Verfügung stellen (§ 34 Abs. 7) und dabei einen Sachschaden erleiden,

  13. 13.

    die Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulausflügen und den in Nummer 11 gesondert aufgeführten Veranstaltungen,

  14. 14.

    die Gebühren und Abgaben, die im Rahmen des Unterrichts entstehen,

  15. 15.

    die Kosten des Betriebs eines Heimes, das mit der Schule verbunden ist (§ 125 Abs. 4), soweit es sich nicht um die in § 54 Abs. 2 genannten Förderzentren handelt.

(3) Für den Fall, dass das Land für die Abgeltung von Urheberrechtsansprüchen mit Verwertungsgesellschaften die Zahlung von Pauschbeträgen vereinbart, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Kostenbescheid Rückgriff bei den Kreisen und kreisfreien Städten nehmen. Diese können wiederum Rückgriff bei den Trägern der Schulen gemäß § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 bis 4 und der Schulen der Gesundheitsfachberufe nehmen, die dort ihren Sitz haben. Die Höhe des Rückgriffs bestimmt sich jeweils nach dem Anteil an der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler. Das Nähere kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung regeln.

(4) Das Land kann bei Schulversuchen Zuschüsse zu dem versuchsbedingten Mehrbedarf für die Ausstattung (Absatz 2 Nr. 2) und zu den persönlichen Kosten der vom Schulträger für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen angestellten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gewähren.

§ 49 SchulG,SH Verwaltung des Schulvermögens

(1) Die Schulträger stellen die Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen und der für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen) sicher.

(2) Die Schulträger können Benutzungsordnungen (§ 45 Landesverwaltungsgesetz) nur insoweit erlassen, als der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der Schule verbunden sind (§ 125 Abs. 4), bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(3) Schulvermögen darf für außerschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Bei einem Wechsel der Trägerschaft hat der bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Schulträger zu übertragen. Die beteiligten Schulträger haben sich dabei auf einen angemessenen Interessenausgleich zu verständigen und können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen schließen, soweit hierdurch die Wahrnehmung der Aufgaben durch den neuen Schulträger nicht beeinträchtigt wird. Für die bei dem Wechsel erforderlichen Rechts- und Tathandlungen werden öffentliche Abgaben sowie Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 50 SchulG,SH Unterstützung des Schulträgers

Alle am Schulleben Beteiligten haben das Schulvermögen pfleglich zu behandeln und bei Maßnahmen der Unfallverhütung mitzuwirken. Die Verwaltung des Schulvermögens und der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel richtet sich nach dem für den Schulträger geltenden Haushaltsrecht; die Lehrkräfte haben dabei den Schulträger zu unterstützen. Der Schulträger kann Anordnungen treffen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 51 SchulG,SH Schulentwicklungsplanung der Kreise

Die Kreise sind verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen, wohnortnahen und alle Schularten umfassenden Angebots eine Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung und der Schulen in freier Trägerschaft aufzustellen und fortzuschreiben. Dabei sind insbesondere zur Sicherung ausreichender Oberstufenkapazitäten die Beruflichen Gymnasien einzubeziehen. Die Schulentwicklungsplanung ist mit den Schulträgern im Kreis und kreisübergreifend abzustimmen und dem für Bildung zuständigen Ministerium sowie, soweit diese die berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ betrifft, auch dem SHIBB vorzulegen.

§ 52 SchulG,SH Mindestgröße von Schulen

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestgröße von Schulen der jeweiligen Schulart bestimmen.

§ 53 SchulG,SH Allgemein bildende Schulen

Die Gemeinden sind die Träger der allgemein bildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den Mittleren Schulabschluss zu erreichen.

§ 54 SchulG,SH Förderzentren

(1) Die Gemeinden sind Träger der Förderzentren mit dem Schwerpunkt Lernen (§ 45 Abs. 2 Nr. 1). Die Trägerschaft kann auch andere Förderschwerpunkte umfassen. § 53 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung auf Antrag dem Kreis die Trägerschaft übertragen, wenn ein geeigneter Träger nach Satz 1 und 2 nicht vorhanden ist; die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Träger von Förderzentren ist das Land, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf nur einzelne Förderzentren erfordert und die Schülerinnen und Schüler deshalb in einem Heim wohnen oder von den Förderzentren im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützt werden. Für den Schulträger handelt das fachlich zuständige Ministerium.

(3) Träger der übrigen Förderzentren sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Schulträger die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einen anderen, insbesondere auf Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 55 SchulG,SH Trägerschaft in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 46a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) In den Fällen des § 46a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.

(3) In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 56 SchulG,SH Schulverband und öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Gemeinden können sich zu einem Zweckverband (Schulverband) als Schulträger zusammenschließen. § 53 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Abweichend von § 53 Satz 2 kann ein Schulverband allein für die Trägerschaft über Grundschulen gebildet werden, soweit zumindest eine der in der Trägerschaft befindlichen Grundschulen die Mindestgröße nach § 52 erfüllt. Dem Schulverband können auch Ämter angehören.

(2) In Schulverbänden werden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt.

(3) Die für die Bildung oder für die Erweiterung eines Schulverbandes erforderlichen Rechts- und Tathandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(4) Anstelle der Bildung eines Schulverbandes können amtsangehörige Gemeinden die Schulträgerschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 der Amtsordnung auf das Amt übertragen. Soweit Schulträger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Verwaltung eines Dritten in Anspruch nehmen wollen, findet bei Gemeinden, Kreisen und Schulverbänden § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit der Maßgabe Anwendung, dass diese selbst Träger einer Schule der Sekundarstufe oder eines Förderzentrums sind. § 53 Satz 2 und Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Aufsichtsbehörde nach § 7 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist das für Bildung zuständige Ministerium, das im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium entscheidet.

§ 57 SchulG,SH Zusammenwirken von Schulträgern und Land

Bei der Errichtung, Änderung und Auflösung der Schulen wirken das Land und die Schulträger zusammen.

§ 58 SchulG,SH Errichtung

(1) Der Schulträger entscheidet über die Errichtung einer Schule. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers und des Kreises für die Errichtung der Schule ein öffentliches Bedürfnis besteht und die nach § 52 bestimmte Mindestgröße eingehalten wird.

(3) Der Schulträger ist verpflichtet, eine Schule zu errichten und zu unterhalten, wenn die Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erteilt worden ist.

§ 59 SchulG,SH Auflösung und Änderung

Auf die Auflösung und die Änderung einer Schule ist § 58 entsprechend anzuwenden. Zur Änderung einer Schule zählen die Erweiterung um eine Oberstufe und die Einführung oder der Wegfall einer Schulart. Gleiches gilt für die Bildung oder Schließung einer Außenstelle.

§ 60 SchulG,SH Organisatorische Verbindung

(1) Die Schulträger können Schulen oder Teile von Schulen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 zu einer neuen Schule im Sinne dieses Gesetzes zusammenfassen (organisatorische Verbindung). Die organisatorische Verbindung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie führt zur Auflösung vollständig eingebundener Schulen; § 58 Abs. 1 und 2 und § 59 Satz 1 finden keine Anwendung. Die an den aufgelösten Schulen zum Zeitpunkt der organisatorischen Verbindung vorhandenen Lehrkräfte nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mit der Entstehung der neuen Schule an diese versetzt; die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind der neuen Schule zur Ausbildung zugewiesen.

(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass die durch die organisatorische Verbindung neu entstehende Schule die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllt. Werden nur Grundschulen miteinander organisatorisch verbunden, soll zumindest eine die nach § 52 festgelegte Mindestgröße erfüllen. Zudem ist bei der Genehmigung insbesondere zu berücksichtigen, dass die organisatorische Verbindung der Schulentwicklungsplanung der Schulträger (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) und der Kreise (§ 51) entspricht.

(3) Sollen Schulen verschiedener Träger organisatorisch verbunden werden, haben diese entweder die Trägerschaft auf einen der bisherigen Träger zu übertragen, einen Schulverband zu gründen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben durch einen der beteiligten Träger zu schließen. Das gilt auch dann, wenn eine Außenstelle mit der Schule eines anderen Trägers organisatorisch verbunden werden soll. In den Verträgen über die Erfüllung der Trägerschaftsaufgaben ist festzulegen, welcher der Beteiligten Schulträger im Sinne des § 38 Abs. 1 bis 3 und § 125 Abs. 3 Nr. 4 ist und in welchem Verhältnis die Beteiligten Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden.

(4) Befinden sich allgemein bildende Schulen eines Trägers in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, können sie zu einer Schule verbunden werden.

§ 61 SchulG,SH Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

(1) Die Teilung einer Schule und der Wechsel des Schulträgers bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde die Änderung der Schule, deren Auflösung, die organisatorische Verbindung mit einer anderen Schule oder eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach Anhörung des Schulträgers anordnen.

§ 62 SchulG,SH Zusammensetzung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz ist im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz aus.

(2) Die Schulkonferenz setzt sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen aus einer jeweils gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zusammen. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sind.

(3) An Schulen in Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten besteht die Schulkonferenz aus den Lehrkräften und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, wenn eine Schülervertretung nach § 81 vorhanden ist. Beauftragte von Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten können auf Vorschlag des Schulträgers an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Schulkonferenz besteht an Schulen

  1. 1.

    mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je acht,

  2. 2.

    mit 301 bis 700 Schülerinnen und Schülern aus je zehn,

  3. 3.

    mit 701 bis 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je zwölf,

  4. 4.

    mit über 1.200 Schülerinnen und Schülern aus je vierzehn

Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Entspricht die Zahl der Lehrkräfte an der Schule der Zahl nach Satz 1 oder liegt sie darunter, sind die Lehrkräfte Mitglieder der Schulkonferenz. Nach deren Zahl richtet sich auch die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Maßgebend für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz für zwei Schuljahre ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals und der Verwaltungskräfte sowie insbesondere in Berücksichtigung der besonderen Anliegen der schulischen Ganztagsangebote eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten nach § 34 Absatz 6 sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des technischen Personals und der Verwaltungskräfte sowie insbesondere in Berücksichtigung der besonderen Anliegen der schulischen Ganztagsangebote eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten nach § 34 Absatz 6 sind Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme.

(5) Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe sieben erreicht haben. Eine Lehrkraft, die an mehreren Schulen tätig ist, kann Mitglied mehrerer Schulkonferenzen sein.

(6) An Schulen ohne Schülervertretung entfallen die Sitze der Schülerinnen und Schüler, an Schulen ohne Elternvertretung die der Eltern. Sind in einer Schule mehrere Schularten organisatorisch verbunden, sollen die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Schularten nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schularten angemessen vertreten sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt nach Anhörung des Schulelternbeirats und der Schülervertretung die Sitze angemessen auf die einzelnen Schularten.

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist kraft Amtes Mitglied der Schulkonferenz und führt deren Geschäfte. Im Falle der Verhinderung gilt dies für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden, soweit nicht alle Lehrkräfte Mitglieder sind, für die Dauer von zwei Schuljahren von den Lehrkräften gewählt. Die Mitgliedschaft in der Schulkonferenz erlischt am Ende der Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft geführt hat.

(8) Zu den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, Schülerinnen und Schüler gehören kraft Amtes die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und, sofern vorhanden, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Die übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler werden von dem obersten Beschlussorgan der Schülervertretung für die Dauer eines Schuljahres gewählt; das Statut der Schülervertretung kann eine Wahl durch alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind der Vertreterin oder des Vertreters der Eltern die Schule mehr besucht oder die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler die Schule verlässt.

(9) Für die Mitglieder können für den Fall der Verhinderung Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.

(10) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer haben in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht. Vertreterinnen und Vertreter des Personalrats können zur Schulkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(11) Der Schulträger ist vorab über die Sitzungen der Schulkonferenz zu unterrichten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter kann an den Sitzungen beratend teilnehmen. Sie oder er hat in der Schulkonferenz ein Rede- und Antragsrecht.

(12) Soweit nicht über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird, können in den Fällen von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 bis zu zwei und in den Fällen von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 bis zu drei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher aus den Jahrgangstufen 5 und 6 an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. In der Sitzung der Schulkonferenz gelten sie als Mitglieder der Schulkonferenz. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher stimmen sich ab, wer an der jeweils nächsten Sitzung der Schulkonferenz teilnimmt.

§ 63 SchulG,SH Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. 1.

    Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule,

  2. 2.

    das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),

  3. 3.

    Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,

  4. 4.

    Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,

  5. 5.

    Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und Versetzung innerhalb der Schule sowie der Zeugniserteilung,

  6. 6.

    Grundsätze eines Förderkonzepts,

  7. 7.

    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  8. 8.

    Grundsätze für den Schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifenden Unterricht (§ 5 Absatz 4) und die Form der Differenzierung einschließlich der Bildung gemeinsamer Lerngruppen,

  9. 9.

    Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 34 Abs. 7),

  10. 10.

    die Ausgestaltung der Eingangsphase der Grundschule (§ 41 Abs. 2),

  11. 11.

    die Schulordnung einschließlich der Haus- und Pausenordnung und der Grundsätze der Aufsichtsführung sowie Grundsatzfragen der Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule,

  12. 12.

    die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs (§ 138 Abs. 2),

  13. 13.

    die Einführung der Ganztagsschule,

  14. 14.

    die Einrichtung und den Umfang von Betreuungsangeboten (§ 6 Abs. 5),

  15. 15.

    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern und deren Vertretung,

  16. 16.

    Grundsätze der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen (§ 3 Abs. 3),

  17. 17.

    das Eingehen einer Schulpartnerschaft und den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2,

  18. 18.

    die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit und die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Daten der beweglichen Ferientage,

  19. 19.

    die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,

  20. 20.

    Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,

  21. 21.

    Veranstaltungen der Schule,

  22. 22.

    Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne, und den Einsatz von Schülerlotsen,

  23. 23.

    Vorschläge bei der Namensgebung für die Schule,

  24. 24.

    Maßnahmen zur Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,

  25. 25.

    Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1),

  26. 26.

    grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Trägern der Jugendhilfe, den Berufsberatungsstellen, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. S. 2407/2435) und anderen Stellen,

  27. 27.

    Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern und Eltern, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

  28. 28.

    Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots,

  29. 29.

    Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung,

  30. 30.

    sonstige Angelegenheiten, die der Konferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(2) Die Schulkonferenz ist anzuhören und kann eine Stellungnahme abgeben

  1. 1.

    vor Durchführung und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an der Schule,

  2. 2.

    zu Vorschlägen der zuständigen Behörden bei Teilung, organisatorischer Verbindung, Verlegung, Änderung und Auflösung der Schule, bei größeren Baumaßnahmen im Bereich der Schule und bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb,

  3. 3.

    vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen über die Schülerbeförderung,

  4. 4.

    vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule.

(3) Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal im Schulhalbjahr.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 6 kommt ein Beschluss der Schulkonferenz nicht zustande, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler jeweils einstimmig gegen den Antrag stimmen und sich dabei auf diese Bestimmung berufen. Über den Gegenstand ist in einer weiteren Schulkonferenz erneut zu befinden, in der Satz 1 nicht nochmals anwendbar ist. Zwischen den beiden Schulkonferenzen muss ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

(5) In Angelegenheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 13 kommt abweichend von § 68 Abs. 6 ein Beschluss der Schulkonferenz in der Zusammensetzung nach § 62 Abs. 2 nur zustande, wenn ihm die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte in der Schulkonferenz oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 62 Abs. 9 zustimmt.

§ 64 SchulG,SH Lehrerkonferenz

(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.

(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz; wählbar sind nur Lehrkräfte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  2. 2.

    die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,

  3. 3.

    die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,

  4. 4.

    Empfehlungen an die Schulkonferenz.

(3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. 1.

    Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in Bildungs- und Erziehungsfragen,

  2. 2.

    Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden,

  3. 3.

    Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte,

  4. 4.

    den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse zu berichten,

  5. 5.

    Grundsätze der Fortbildungsplanung,

  6. 6.

    Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen.

§ 65 SchulG,SH Klassenkonferenz

(1) Die Lehrkräfte, die in einer Klasse oder Lerngruppe unterrichten, sowie die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats und von der Jahrgangsstufe sieben an die Klassensprecherin oder der Klassensprecher arbeiten in der Klassenkonferenz zusammen. Sie sind stimmberechtigtes Mitglied der Klassenkonferenz, soweit sich nicht durch Absatz 4 oder in Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung ergibt. Die Teilnahme eines weiteren Mitglieds des Klassenelternbeirats, einer weiteren Klassensprecherin oder eines weiteren Klassensprecherssowie der in der Klasse tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte ist mit beratender Stimme möglich.

(2) Die Klassenkonferenz beschließt über

  1. 1.

    die Notwendigkeit und die Inhalte von Lernplänen sowie die Verpflichtung zur Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an schulischen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 2,

  2. 2.

    die ergänzende Beurteilung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens in der Schule bei Festsetzung der Zeugnisse für die Schülerinnen und Schüler sowie weitere Vermerke in Zeugnissen nach Maßgabe der Zeugnisordnung,

  3. 3.

    die Empfehlung zum Übergang in die Orientierungsstufe,

  4. 4.

    Versetzungen, die Zuweisung in andere Schularten und Bildungsgänge sowie die Empfehlungen zum Wiederholen einer Jahrgangsstufe oder zum Wechsel der Schulart,

  5. 5.

    Prüfungen, soweit dies durch die Prüfungsordnung bestimmt ist,

  6. 6.

    Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und die Widersprüche hiergegen,

  7. 7.

    Auszeichnung von Schülerinnen und Schülern,

  8. 8.

    Koordination von Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  9. 9.

    Schulausflüge, Betriebserkundungen, Betriebs- und Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage sowie andere Veranstaltungen der Klasse,

  10. 10.

    sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(3) Ein schriftlicher Verweis kann auch von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Klassenkonferenz erteilt werden, ohne dass eine Sitzung einberufen wird. Berät die Klassenkonferenz über Ordnungsmaßnahmen oder Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.

(4) Wird die Klassenkonferenz als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz oder bei Prüfungen tätig oder trifft sie sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers, nehmen an den Sitzungen nur die Lehrkräfte teil. In diesen Konferenzen hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft den Vorsitz; im Übrigen hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Klassenelternbeirats wird zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen. Sie oder er kann sich von einem anderen Mitglied des Klassenelternbeirats begleiten und insbesondere dann vertreten lassen, wenn entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes eine Mitwirkung bei der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist.

(5) Die Klassenkonferenz ist mindestens zweimal im Schuljahr einzuberufen. Sie soll außerhalb ihrer Tätigkeit als Versetzungs- oder Zeugniskonferenz einmal im Schuljahr einberufen werden.

(6) Wird der Unterricht in der Oberstufe nicht in einem festen Klassen- oder Lerngruppenverband erteilt, gilt die gesamte Jahrgangsstufe als Lerngruppe gemäß Absatz 1 Satz 1. Klassensprecherin oder Klassensprecher ist dabei eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der gemäß § 81 Absatz 2 Satz 3 für die Jahrgangsstufe in die Klassensprecherversammlung gewählt worden ist; eine Stellvertretung untereinander für die jeweilige Teilnahme an einer Sitzung ist zulässig.

§ 66 SchulG,SH Fachkonferenzen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen. Eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft hat den Vorsitz. In Fachkonferenzen sind Fragen des Faches abzustimmen, die von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern.

(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Jahrgangsstufe sieben der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 62 Abs. 8 Satz 2 und 3.

(3) Die Fachkonferenz beschließt Vorschläge über

  1. 1.
    didaktische und methodische Fragen eines Faches,
  2. 2.
    die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Umsetzung der Bildungsstandards sowie die Abstimmung des schulinternen Fachcurriculums,
  3. 3.
    die Erstellung und Auswertung von Parallelarbeiten sowie die Auswertung von Vergleichs- und Abschlussarbeiten und das jeweilige Fach betreffende Evaluationen,
  4. 4.
    die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
  5. 5.
    die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,
  6. 6.
    die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern,
  7. 7.
    den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
  8. 8.
    die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,
  9. 9.
    sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von den Schulaufsichtsbehörden übertragen sind.

(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden.

§ 67 SchulG,SH Beanstandungs- und Eilentscheidungsrecht

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat einem Konferenzbeschluss innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen, wenn der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt. Der Widerspruch ist gegenüber der Konferenz schriftlich oder elektronisch zu begründen. Über die Angelegenheit hat die Konferenz in einer neuen Sitzung nochmals zu beschließen. Die Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Einlegung des Widerspruchs stattfinden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter auch den neuen Beschluss zu beanstanden und unter Darlegung der verschiedenen Auffassungen unverzüglich die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen.

(3) Widerspruch und Beanstandung haben aufschiebende Wirkung.

(4) Dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und zu den Aufgaben der Schulkonferenz gehören, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter vorläufig treffen. Die Angelegenheit ist auf die Tagesordnung der nächsten Schulkonferenz zu setzen, die darüber entscheidet.

§ 68 SchulG,SH Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der Regel außerhalb der Unterrichtsstunden statt. Sie sind nicht öffentlich; jedoch können an den Sitzungen der Schulkonferenz Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, es sei denn, dass über personenbezogene Angelegenheiten beraten wird. Zu einzelnen Angelegenheiten können Sachverständige, weitere Eltern oder Schülerinnen und Schüler zur Beratung hinzugezogen werden. Die Mitglieder und die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit Beschlüsse Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers betreffen; im Übrigen gilt § 96 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.

(2) Abgesehen von Klassen- und Fachkonferenzen wird die oder der Vorsitzende der Konferenz aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Bis zur Wahl nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die mit dem Vorsitz verbundenen Aufgaben wahr, soweit sie oder er diese Aufgaben nicht nach § 33 Abs. 6 auf eine andere Lehrkraft überträgt.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Konferenzen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung mit den Beratungsunterlagen versandt werden. Die oder der Vorsitzende muss eine Konferenz innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz kann auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichtet werden.

(4) Als Lehrkräfte im Sinne der Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten auch die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(5) Entspricht die tatsächliche Mitgliederzahl einer Konferenz nicht der gesetzlichen Mitgliederzahl, hat dies auf die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss. Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Konferenz wegen Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, ist die Konferenz ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Konferenz als beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit sie oder er der Konferenz angehört; ansonsten entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für den Ausschluss von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung in einer Konferenz gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend. Bei der Stimmabgabe ist niemand an Weisungen gebunden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7) Wahlen sind geheim; sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(8) Über die Konferenz ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von der Konferenz aus ihrer Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Bezeichnung der Konferenz,

  2. 2.

    den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,

  3. 3.

    die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen,

  4. 4.

    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

  5. 5.

    den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und

  6. 6.

    das Ergebnis der Wahlen.

Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.

(9) Sitzungen können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Konferenzteilnehmerinnen und Konferenzteilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht gemäß Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(10) Die Konferenzen können sich im Rahmen der vorstehenden Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

(11) Innerhalb des schulischen Bildungsauftrages nach § 4 unterstützen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler, ihre Mitwirkungsrechte in Konferenzen rechtmäßig wahrnehmen zu können.

§ 69 SchulG,SH Elternversammlung

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse kommen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr, zur Elternversammlung zusammen. Bei abweichenden Organisationsformen des Unterrichts bilden die Eltern für jede Jahrgangsstufe eine Elternversammlung. Das Nähere über die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.

(2) Die Elternversammlung dient der Unterrichtung der Eltern über die geplante Unterrichtsgestaltung, Schulbücher und andere Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Schülerinnen und Schüler. Die Eltern erörtern mit den Lehrkräften die Angelegenheiten der Erziehung und des Unterrichts, die die Schülerinnen und Schüler gemeinsam betreffen, einschließlich Fragen des Sexualkundeunterrichts.

(3) Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Elternteil jeweils eine Stimme pro Kind. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder nur einer anwesend, hat dieser zwei Stimmen pro Kind.

§ 70 SchulG,SH Elternvertretungen

(1) Elternvertretungen sind Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat.

(2) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler gemeinsam an Erziehung und Unterricht beteiligt. An Landeskrankenhäusern und Justizvollzugsanstalten werden Elternvertretungen nicht gebildet.

(3) Aufgabe der Elternvertretungen ist es, im Rahmen ihres Wirkungskreises

  1. 1.

    das Vertrauen zwischen Schule und Elternhaus zu festigen und zu vertiefen,

  2. 2.

    das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen,

  3. 3.

    der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,

  4. 4.

    Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu beraten und den zuständigen Stellen in Schule und Schulverwaltung zu unterbreiten und

  5. 5.

    das Verständnis der Öffentlichkeit, Erziehung und Unterricht in der Schule zu stärken.

§ 71 SchulG,SH Klassenelternbeirat

(1) Die Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 wählen aus ihrer Mitte einen Elternbeirat, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat den Klassenelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Klasse gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Klassenelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die zuständige Lehrkraft.

§ 72 SchulG,SH Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat wird aus je einem von den Klassenelternbeiräten aus ihrer Mitte gewählten Mitglied gebildet; Klassenelternbeiräte einer ganzen Jahrgangsstufe gemäß § 69 Absatz 1 Satz 2, § 71 Absatz 1 wählen für je angefangene 29 Schülerinnen und Schüler ein Mitglied für den Schulelternbeirat. Er unterstützt die Arbeit der Elternbeiräte beim Zusammenwirken der Schule und der Elternschaft. Der Schulelternbeirat soll die Lehrerkonferenz einmal im Schuljahr über seine Arbeit informieren.

(2) Der Schulelternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Schulelternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schule gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, dem Schulelternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen die Festlegung der täglichen Unterrichtszeit, die Entscheidung über die Zahl der unterrichtsfreien Sonnabende im Monat, die Einführung der Ganztagsschule (§ 6 Abs. 1 bis 3), die Durchführung von Schulversuchen und die Entscheidungen über Ausnahmen vom Verbot des Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger Geschäfte (§ 29 Abs. 6 Satz 1); die Zustimmung ist jeweils auf vier Jahre befristet. Kommt eine Einigung zwischen Schule und Schulelternbeirat nicht zustande, ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese entscheidet, nachdem sie dem Schulelternbeirat über den Kreiselternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

§ 73 SchulG,SH Kreiselternbeirat

(1) In den Kreisen und kreisfreien Städten werden Kreiselternbeiräte jeweils gebildet für

  1. 1.

    die Grundschulen und Förderzentren,

  2. 2.

    die Gemeinschaftsschulen,

  3. 3.

    die Gymnasien.

Der Kreiselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Kreisebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Klassenelternbeiräte.

(2) Die Kreiselternbeiräte für die Gymnasien und Gemeinschaftsschulen werden von je einem Mitglied der bestehenden Schulelternbeiräte gebildet. Der Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren umfasst höchstens zwölf Mitglieder, die von den Delegierten der vorhandenen Schulelternbeiräte aus deren Mitte gewählt werden; es soll sichergestellt werden, dass die Förderzentren durch mindestens ein Mitglied im Kreiselternbeirat vertreten werden. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt.

(3) Der Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreiselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten. Sie ist verpflichtet, dem Kreiselternbeirat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der Kreiselternbeirat ist bei der Bildung eines Schuleinzugsbereiches nach § 138 Abs. 3 durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium und vor der Genehmigung der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde anzuhören. Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Kreiselternbeiräte zur Schulbauplanung sowie zu beabsichtigten Änderungen in der Schülerbeförderung und der Schulentwicklungsplanung in ihrem Gebiet anzuhören.

§ 74 SchulG,SH Landeselternbeirat

(1) Im Land werden Landeselternbeiräte gebildet jeweils für

  1. 1.

    die Grundschulen und Förderzentren,

  2. 2.

    die Gemeinschaftsschulen,

  3. 3.

    die Gymnasien.

(2) Jeder Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat. Werden im Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren Eltern aus Förderzentren nicht durch ein Mitglied vertreten, können die Mitglieder aus Förderzentren in den Kreiselternbeiräten ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(3) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen soll. Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wird, kann ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen.

(4) Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern der jeweiligen Schulart auf Landesebene und unterstützt die Arbeit der Schul- und Kreiselternbeiräte. Er berät das für Bildung zuständige Ministerium in wichtigen allgemeinen Bildungs- und Erziehungsfragen und in Fragen des Schulwesens, durch die Belange der Eltern berührt werden, insbesondere bei der Änderung von Stundentafeln. Das für Bildung zuständige Ministerium hat den Landeselternbeirat über alle grundsätzlichen, die Schulen gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten und ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 75 SchulG,SH Kosten, Arbeitsgemeinschaften

(1) Die Kosten für die Tätigkeit der Elternvertretungen tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. 1.

    in der Schule der Schulträger,

  2. 2.

    für die Kreiselternbeiräte die Kreise und kreisfreien Städte,

  3. 3.

    für die Landeselternbeiräte das Land.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung das Wahlverfahren (Wahlordnung) und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes sowie bei Landeselternbeiräten Voraussetzungen und Höhe eines Zuschusses zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern für die Teilnahme an Sitzungen. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung von Reisekostenvergütungen für Elternvertreterinnen und Elternvertreter an Schulen, die Schülerinnen und Schüler aus dem ganzen Land aufnehmen.

(3) Die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte und der Landeselternbeiräte bilden jeweils eine Arbeitsgemeinschaft. Kreiselternbeiräte und Landeselternbeiräte können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Veranstaltungen zur Unterrichtung von Mitgliedern der Schulelternbeiräte durchführen.

§ 76 SchulG,SH Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensgrundsätze

(1) Die Tätigkeit in den Elternbeiräten ist ehrenamtlich. Die §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend. Die Mitglieder der Elternbeiräte sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Kreis- und Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld. Die Mitglieder der Landeselternbeiräte sowie deren Vorstände erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen Zuschuss zu den notwendigen nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern, bei Mitgliedern der Kreiselternbeiräte sowie deren Vorständen entscheidet der Kostenträger gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 2 über die Gewährung eines solchen Zuschusses.

(2) Die Mitglieder im Schulelternbeirat, Kreiselternbeirat und Landeselternbeirat haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Verhinderungsfall ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zugleich Ersatzmitglieder, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder in deren Stellung nachrücken.

(3) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Niederschrift über die Sitzungen der Elternbeiräte gilt § 68 entsprechend; für die Wahlen der Elternbeiräte findet die Wahlordnung für Elternbeiräte Anwendung. Die Elternbeiräte können sich im Rahmen dieser Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung geben, in der weitere Verfahrensregelungen, insbesondere über die Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen, getroffen werden können.

(4) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Elternbeiratsmitglieder das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die oder der Vorsitzende eines Elternbeirats nicht in der Wahlversammlung gewählt, bestimmen die Mitglieder des Vorstandes, wer von ihnen das Amt der oder des Vorsitzenden übernimmt.

(5) Sitzungen der Elternbeiräte sowie Elternversammlungen gemäß § 69 können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht entsprechend § 68 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz oder gemäß der Wahlverordnung für Elternbeiräte vom 7. Mai 2012 (NBl. MBK Schl.-H. S. 113), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2017 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 176), offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(6) Lehrkräfte können nicht Mitglied

  1. 1.

    eines Klassenelternbeirats, wenn sie in der Klasse unterrichten,

  2. 2.

    eines Schulelternbeirats, wenn sie in der Schule unterrichten, oder

  3. 3.

    eines Kreiselternbeirats oder Landeselternbeirats der Schulart, in der sie unterrichten, sein.

(7) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte können nicht Vorsitzende eines Schulelternbeirats oder Mitglied eines Kreis- oder Landeselternbeirats sein.

§ 77 SchulG,SH Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Elternbeiräte und der Elternbeiratsvorstände beträgt zwei Schuljahre. Abweichend von Satz 1 wird der Elternbeirat in der Sekundarstufe II (§ 8) für die Dauer des Bildungsganges gewählt. Abweichende Regelungen bestimmt die Schulkonferenz.

(2) Werden Klassen neu gebildet, wird der Klassenelternbeirat für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(3) Mitglieder von Elternbeiratsvorständen bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach § 78 ausscheiden.

§ 78 SchulG,SH Ausscheiden aus dem Amt

(1) Ein Mitglied eines Klassenelternbeirats scheidet aus seinem Amt und dem Schulelternbeirat aus, wenn das Kind die Klasse verlässt.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder die Schule mehr besucht.

(3) Ein Mitglied des Kreiselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Kreis mehr besucht.

(4) Ein Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Land mehr besucht.

(5) Ein Mitglied eines Elternbeirates scheidet durch Rücktritt aus seinem Amt aus.

(6) Ein Mitglied eines Elternbeirats kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden. Die Elternversammlung kann abweichend von Satz 1 die von ihr gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.

§ 79 SchulG,SH Wesen und Aufgaben

(1) Die Schülervertretung ist die gewählte Vertretung der Schülerinnen und Schüler in der Klasse und in der Schule. Sie ist Teil der Schule und gibt den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gemeinsamer Mitwirkung an den die Schule betreffenden Angelegenheiten. Die Arbeit der Schülervertretungen dient auch der politischen Bildung.

(2) Die Schülervertretung hat folgende Aufgaben:

  1. 1.
    die Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und Schulaufsichtsbehörden,
  2. 2.
    die Wahrnehmung selbstgestellter kultureller, fachlicher, sozialer und sportlicher Aufgaben innerhalb des Schulbereichs und
  3. 3.
    die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.

(3) Schülervertreterinnen und Schülervertreter können eine Schülerin oder einen Schüler ihrer oder seiner Schule auf deren oder dessen Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen und Beschwerdefällen, unterstützen.

§ 80 SchulG,SH Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und als Mitglied in der Klassensprecherversammlung und der Schulkonferenz an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen wegen ihres Amtes von der Schulleiterin, dem Schulleiter oder den Lehrkräften weder bevorzugt noch benachteiligt werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit der Schülervertretung nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist.

(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte und die Schulaufsichtsbehörden unterstützen die Schülervertretung bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben die Schülervertretung über alle grundsätzlichen, die Schülerinnen und Schüler gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten.

(4) Die Kosten der Schülervertretungen und deren Arbeitsgemeinschaften tragen im Rahmen der in den Haushaltsplänen zur Verfügung gestellten Mittel

  1. 1.
    in der Schule der Schulträger,
  2. 2.
    für die Kreisschülervertretungen die Kreise und kreisfreien Städte,
  3. 3.
    für die Landesschülervertretungen das Land.

Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Mindestsätze für die Kostenübernahme festlegen.

(5) Für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedürfen Schülervertretungen einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des in Absatz 4 genannten Kostenträgers. Bei ihrem Fehlen können das Land, die Kreise und kreisfreien Städte oder die Schulträger durch ein Handeln der Schülervertreterinnen und Schülervertreter nicht verpflichtet werden.

§ 81 SchulG,SH Schülervertretung in der Schule

(1) Die Schülervertretung in der Schule besteht aus der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher, der Klassensprecherversammlung und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. An Grundschulen und Klassen in Justizvollzugsanstalten können nur Klassensprecherinnen und Klassensprecher gewählt werden; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf den Bereich der Klasse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher aus ihrer Mitte. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, Fragen der Schülervertretung mit der Klasse zu erörtern. Wird der Unterricht nicht im Klassenverband erteilt, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe für je 15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Klassensprecherversammlung.

(3) Die Klassensprecherversammlungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bestehen aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern. Durch Statut (§ 84 Abs. 10) kann vorgesehen werden, dass der Klassensprecherversammlung weitere Schülerinnen und Schüler angehören und Schülerversammlungen einberufen werden können. Die Klassensprecherversammlung kann aus ihrer Mitte einen Vorstand wählen.

(4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Schülerinnen und Schülern gewählt; im Statut (§ 84 Abs. 10) kann die Wahl durch die Klassensprecherversammlung vorgesehen werden. Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher von Schulen eines Schulträgers können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.

§ 82 SchulG,SH Kreisschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Kreisschülervertretung bilden. Die Schülervertretungen der berufsbildenden Schulen können sich an den Kreisschülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen beteiligen. Die Kreisschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Kreisschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Kreisschülervertretung unterstützt die Arbeit der Schülervertretung an den Schulen der jeweiligen Schulart sowie an dennach Absatz 1 Satz 2 beteiligten berufsbildenden Schulen.

(3) Für die Kreisschülervertretung handeln jeweils

  1. 1.

    das Kreisschülerparlament und

  2. 2.

    die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher.

(4) Das Kreisschülerparlament setzt sich aus je zwei Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zusammen. Jede oder jeder Delegierte kann sich im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter vertreten lassen. Das Kreisschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Kreisschülersprecherin oder den Kreisschülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 83 SchulG,SH Landesschülervertretung

(1) Die Schülervertretungen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen und der Förderzentren können eine jeweils auf die Schulart bezogene Landesschülervertretung bilden. Die Landesschülervertretungen können sich zu gemeinsamen Landesschülervertretungen zusammenschließen und hierfür das Wahlverfahren sowie die Anzahl und Verteilung der Sitze festlegen.

(2) Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen der jeweiligen Schulart an den Schulen.

(3) Für die Landesschülervertretung handeln jeweils

  1. 1.

    das Landesschülerparlament und

  2. 2.

    die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher.

(4) Das Landesschülerparlament setzt sich aus je einer oder einem Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen. Die Schülerschaft jeder Ersatzschule kann eine Schülerin oder einen Schüler als Delegierte oder Delegierten in das Landesschülerparlament nach Satz 1 entsenden, deren Schulart sie entspricht oder der sie vergleichbar ist. Jede oder jeder Delegierte kann sich im Verhinderungsfall von bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen. Das Landesschülerparlament wählt jeweils aus seiner Mitte die Landesschülersprecherin oder den Landesschülersprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

§ 84 SchulG,SH Amtszeit, Verfahrensgrundsätze

(1) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 bis 6 ausscheiden.

(2) Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden.

(3) Eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Klasse.

(4) Eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher der Schule verliert das Amt mit dem Ausscheiden aus der Schule.

(5) Ein Mitglied der Kreisschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Kreis angehört.

(6) Ein Mitglied der Landesschülervertretung scheidet aus seinem Amt aus, sobald es nicht mehr einer Schule der gleichen Schulart im Land angehört.

(7) Für die Ordnung in den Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, die Wahlen der Schülervertretungen und die Niederschrift über die Sitzungen der Kreis- und Landesschülervertretungen gilt § 68 entsprechend. Für die Tätigkeit der Schülervertretungen gilt § 87 Abs. 2 entsprechend.

(8) Bei Wahlen und Abstimmungen haben alle Schülerinnen und Schüler und alle Schülervertreterinnen und Schülervertreter das gleiche Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(9) Sitzungen können im Bedarfsfall auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören oder nur hören können. Soweit Wahlen nicht entsprechend § 68 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz offen erfolgen, ist sicherzustellen, dass die Wahlhandlung geheim vorgenommen werden kann und nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

(10) Schülervertreterinnen und Schülervertreter erhalten für ihre Tätigkeit Unterrichtsbefreiung. Sie beträgt im Schuljahr für Mitglieder der Klassensprecherversammlung bis zu zwölf Unterrichtsstunden, für Delegierte zum Kreisschülerparlament bis zu weiteren sechs Unterrichtsstunden und für Delegierte zum Landesschülerparlament bis zu weiteren achtzehn Unterrichtsstunden. Über die in Satz 2 genannte Unterrichtsbefreiung hinaus können die Kreisschülersprecherin oder der Kreisschülersprecher eine Unterrichtsstunde in der Woche und die Landesschülersprecherin oder der Landesschülersprecher zwei Unterrichtsstunden in der Woche oder jeweils eine entsprechende Zahl von Tagen im Monat Unterrichtsbefreiung verlangen.

(11) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt ein Musterstatut, von dem in den Statuten der Schülervertretungen im Rahmen dieses Gesetzes abgewichen werden kann.

§ 85 SchulG,SH Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer

(1) Die Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretungen bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten und Konfliktfällen zwischen der Schülervertretung und der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde zu vermitteln.

(2) Die Schülervertretung in der Schule kann eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer wählen. Wählbar sind nur Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt. Die Wahl der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers erfolgt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer kann beratend an den Klassenkonferenzen und den Fachkonferenzen teilnehmen; ausgenommen sind Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen nach § 65 Abs. 4 und § 97. Das für Bildung zuständige Ministerium kann jeweils schulartbezogen oder schulartübergreifend Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreisebene oder die Landesebene einsetzen. Die Kreisschülervertretung und die Landesschülervertretung haben jeweils für ihre Ebene ein Vorschlagsrecht. Die Sätze 3 und 4 finden für die Einsetzung entsprechende Anwendung. Jede Lehrkraft kann bis zu dreimal eingesetzt werden.

(3) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretungen teilzunehmen und sind nach Weisung der Schulleiterinnen oder der Schulleiter zur Aufsichtsführung bei Veranstaltungen der Schülervertretungen verpflichtet. Abweichend von Satz 1 ist bei den Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrern auf Kreis- oder Landesebene die Schulaufsichtsbehörde weisungsbefugt.

(4) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer einer Schule kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten der Schülervertretung abberufen werden. Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer für die Kreis- oder Landesebene können aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtszeit durch das für Bildung zuständige Ministerium abberufen werden.

§ 86 SchulG,SH Schülerzeitungen

Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie werden in der Schule verteilt, stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht.

§ 87 SchulG,SH Schülergruppen

(1) Schülerinnen und Schüler einer Schule, die sich zu Gruppen mit fachlichen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen oder politischen Zielen zusammenschließen, können im Rahmen des Absatzes 2 an ihrer Schule tätig sein, wenn sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch ihre Zielsetzung und eine Mitschülerin oder einen Mitschüler als Verantwortliche oder Verantwortlichen benannt haben und solange sie durch ihre Zielsetzung oder ihre Tätigkeit an der Schule nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die oder der Verantwortliche muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Den Schülergruppen sollen außerhalb der Unterrichtszeiten unter Beachtung des § 17 Absatz 3 und 4 Räume in der Schule kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Sie können durch Anschlag an den schulischen Bekanntmachungstafeln auf ihre Veranstaltungen hinweisen und Schülerzeitungen herausgeben. Für die Einladung von Personen, die nicht zur Schule gehören, zu Veranstaltungen der Schülergruppen gilt § 29 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 88 SchulG,SH Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.

(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz. Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).

(3) Die Berufsschule wird in Fachklassen für Einzelberufe, Berufsgruppen oder Berufsfelder verwandter Berufe, vom zweiten Jahr an für Einzelberufe oder Berufsgruppen gegliedert. Lassen sich Fachklassen an einer Berufsschule nicht bilden, soll das für Bildung zuständige Ministerium sie für die Einzugsbereiche mehrerer Berufsschulen als Bezirksfachklassen oder für das ganze Land als Landesberufsschulen bilden. In bestimmten Berufen kann auch für eine Fachrichtung oder einen Schwerpunkt oder eine andere Spezialisierung innerhalb eines Berufes eine Bezirksfachklasse oder eine Landesberufsschule gebildet werden.

(4) Das erste Jahr kann als Berufsgrundbildungsjahr mit Vollzeitunterricht oder in Zusammenarbeit mit den ausbildenden Betrieben oder überbetrieblichen Berufsbildungsstätten erfolgen.

(5) Die Berufsschule bereitet Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis, die berufsschulpflichtig sind, in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht auf eine Berufsausbildung oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vor.

§ 89 SchulG,SH Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht eine berufliche Bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Unterricht kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.

(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt mindestens den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss voraus. Die Berufsfachschule vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen. Die mehrjährige Berufsfachschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die Berufsfachschule kann ein- und mehrjährige Bildungsgänge enthalten, für die auch der Mittlere Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung vorgeschrieben werden kann.

§ 90 SchulG,SH Berufsoberschule

(1) Die Berufsoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit dem Mittleren Schulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten, erweitert die allgemeine Bildung und führt zu einem Abschluss, der den Anforderungen für die Aufnahme eines fachgebundenen Hochschulstudiums entspricht (fachgebundene Hochschulreife); sie kann durch zusätzlichen Unterricht und Prüfung oder den Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zu einem Abschluss führen, der den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums (allgemeine Hochschulreife) und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht.

(2) Die Berufsoberschule umfasst zwei Schulleistungsjahre bei Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Berufsoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife und den beruflichen Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können in das zweite Schulleistungsjahr aufgenommen werden; bei Teilzeitunterricht dauert der Schulbesuch entsprechend länger.

(4) An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres der Berufsoberschule kann der Besuch der einjährigen Fachoberschule Jahrgangsstufe zwölf mit der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife treten. Der Unterricht des zweiten Schulleistungsjahres kann über eine um die Jahrgangsstufe dreizehn erweiterte Fachoberschule oder in organisatorischer Verbindung mit der Jahrgangsstufe dreizehn des Beruflichen Gymnasiums eingerichtet werden.

§ 91 SchulG,SH Fachoberschule

Die Fachoberschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen Schülerinnen und Schülern mit dem Mittleren Schulabschluss und abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder mindestens fünfjähriger einschlägiger Berufstätigkeit durch einen einjährigen Vollzeitunterricht, bei Teilzeitunterricht durch einen entsprechend längeren Zeitraum, eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule (Fachhochschulreife) entspricht. Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.

§ 92 SchulG,SH Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium vermittelt nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern nach Abschluss der Sekundarstufe I durch berufsbezogene und allgemein bildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Es richtet sich dabei vorrangig an Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss.

(2) Das Berufliche Gymnasium umfasst drei Schulleistungsjahre. Am Beruflichen Gymnasium können schulische Voraussetzungen für den Zugang zur Fachhochschule vermittelt werden. Das Berufliche Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die bestandene Abiturprüfung enthält die Hochschulzugangsberechtigung.

(3) Im Beruflichen Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in einer Einführungsphase und in einer Qualifikationsphase unterrichtet. Sie bestimmen mit der Fachrichtung das Profil ihrer schulischen Bildung. Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht bereits über einen Mittleren Schulabschluss verfügen, erwerben sie diesen mit der Versetzung in die Qualifikationsphase.

§ 93 SchulG,SH Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt in bestimmten Fachrichtungen in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht nach einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen einschlägigen Berufsausbildung und mindestens einjähriger Berufstätigkeit durch Weiterbildung erweiterte berufliche Fachkenntnisse. Für einzelne Fachrichtungen können besondere berufliche Zugangsvoraussetzungen vorgeschrieben werden. Im Falle von Teilzeitunterricht verlängert sich der Zeitraum der Schulleistungsjahre entsprechend.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule setzt je nach Fachrichtung den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss voraus. Die Fachschule schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(3) Der Unterricht an der Fachschule kann durch betriebliche Praxis ergänzt werden.

§ 94 SchulG,SH Allgemeine Bestimmungen, Errichtung und Auflösung

Auf die Trägerschaft an öffentlichen berufsbildenden Schulen finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 50 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 1 sowie die §§ 52 und 57 bis 60 entsprechende Anwendung.

§ 95 SchulG,SH Träger berufsbildender Schulen

(1) Träger der berufsbildenden Schulen sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

(2) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können Träger von Landesberufsschulen mit wirtschaftlich-verwaltendem oder gewerblich-technischem Schwerpunkt sein; die Landwirtschaftskammer kann Träger von Landesberufsschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.

(3) Der Schulträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Innungen, einen Innungsverband oder einen Verein übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(4) Träger der Fachschule für Seefahrt ist das Land. Das Land kann ferner Träger von Berufsfachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt sein.

§ 96 SchulG,SH Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

§ 61 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen zudem die Einführung oder die Aufgabe einer Fachrichtung in der berufsbildenden Schule und die Einführung oder Abschaffung des Vollzeitunterrichts in der Berufsschule.

§ 97 SchulG,SH Konferenzen

(1) § 62 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober abzustellen ist und sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen berufsbildenden Schule in den Schularten Berufliches Gymnasium und Berufsfachschule entspricht.

(2) Die §§ 64 bis 68 finden auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. Abweichend von § 64 Absatz 3 Nummer 4 beschließt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse und ihre Gründe dafür zu berichten. § 66 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Mitglieder der Fachkonferenz die Lehrkräfte sind, die für das entsprechende Fach, die Schulart oder den Ausbildungsberuf die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten. An den Fachkonferenzen der berufsbildenden Schulen sollen zudem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite aus der Ausbildungspraxis ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie werden jeweils von den Arbeitnehmervertretungen nach § 135 Abs. 3 Nr. 7 und den zuständigen Kammern für zwei Jahre benannt.

§ 98 SchulG,SH Elternvertretungen

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler in der Berufsschule mit Vollzeitunterricht (§ 88 Abs. 4 und 5), der Berufsfachschule und dem Beruflichen Gymnasium bilden Elternvertretungen. Die §§ 69 bis 72 und 75 bis 78 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 73 und 74 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    ein Kreiselternbeirat gebildet wird, soweit mindestens drei berufsbildende Schulen im Kreis oder der kreisfreien Stadt vorhanden sind,

  2. 2.

    der Schulelternbeirat jeder berufsbildenden Schule aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet.

Soweit kein Kreiselternbeirat zu bilden ist, können sich die Elternvertretungen von berufsbildenden Schulen an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen beteiligen.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben die Schulelternbeiräte über die die Schule betreffende Schulbauplanung zu unterrichten.

§ 99 SchulG,SH Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen

(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nicht abweichend geregelt, finden auf die Arbeit der Schülervertretung einschließlich der Unterstützung durch Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer, der Schülerzeitungen und Schülergruppen die §§ 79 bis 81 und 83 bis 87 entsprechende Anwendung.

(2) An berufsbildenden Schulen bestehen die Klassensprecherversammlungen für die jeweiligen Schularten; die Klassensprecherversammlungen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Für Berufsschulen können Tagessprecherinnen und Tagessprecher gewählt werden. Die Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied der Klassensprecherversammlung sowie die Tagessprecherinnen und Tagessprecher wählen aus ihrer Mitte die Schülersprecherin oder den Schülersprecher.

(3) Eine Landesschülervertretung kann entweder bezogen auf die berufsbildenden Schulen als Schulart oder schulartübergreifend gemeinsam mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen und den Förderzentren gebildet werden. Das Landesschülerparlament setzt sich aus je zwei Delegierten der Schülerschaft der einzelnen Schule zusammen.

§ 100 SchulG,SH Errichtung und Rechtsform

(1) Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt führt in ihrem Namen die Bezeichnung "Regionales Berufsbildungszentrum" und den Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts". Für die Aufhebung eines RBZ findet Satz 1 entsprechende Anwendung. Soll mit der Aufhebung des RBZ die berufsbildende Schule auch als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts aufgelöst werden, findet § 94 in Verbindung mit den §§ 58 und 59 Anwendung.

(2) Die Anstalt kann aus einer oder mehreren öffentlichen berufsbildenden Schulen eines oder mehrerer Schulträger entstehen. Sie kann mehrere Anstaltsträger haben.

(3) Der Anstaltsträger erfüllt die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben. Für die aus der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten des RBZ haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des RBZ möglich ist.

§ 101 SchulG,SH Aufgaben

Das RBZ erfüllt den staatlichen Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen nach den §§ 4, 7 und 88 bis 93. Darüber hinaus kann das RBZ im Rahmen zusätzlich erwirtschafteter eigener Mittel weitere, in diesem Gesetz nicht vorgesehene Angebote der beruflichen Weiterbildung in Abstimmung mit den örtlichen Weiterbildungsverbünden entwickeln und vorhalten.

§ 102 SchulG,SH Mittel des Landes

Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte und die Mittel für deren persönliche Kosten zur Verfügung. Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote des RBZ in der beruflichen Weiterbildung begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis das RBZ.

§ 103 SchulG,SH Organisation

Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und etwaige gesetzlich nicht vorgesehene Konferenzen des RBZ sowie deren Befugnisse, die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 104 SchulG,SH Organe

Die Organe des RBZ sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. Hat das RBZ mehrere Anstaltsträger, kann zusätzlich eine Gewährträgerversammlung gebildet werden, die über die den Anstaltsträgern nach § 48 obliegenden Aufgaben entscheidet.

§ 105 SchulG,SH Verwaltungsrat

(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Soweit nicht jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, soll sie oder er an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulaufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung

  1. 1.
    über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  2. 2.
    über die Feststellung des Geschäftsberichtes,
  3. 3.
    über die Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt zudem auf Vorschlag der Pädagogischen Konferenz über

  1. 1.
    das Schulprogramm (§ 3 Abs. 1),
  2. 2.
    den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs,
  3. 3.
    die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und außerschulischen Institutionen.

(4) Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten des RBZ Berichterstattung verlangen.

§ 106 SchulG,SH Geschäftsführung, Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte des RBZ. Durch Beschluss des Anstaltsträgers kann die Geschäftsführung um weitere Personen erweitert werden. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des RBZ nach Maßgabe der nach § 109 getroffenen Zielvereinbarungen. Sie trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Schule und vertritt die Schule nach außen. Gegenüber dem anstaltseigenen Personal und dem Personal des Anstaltsträgers ist sie weisungsbefugt. Sie übt das Hausrecht aus. Die Geschäftsführung entscheidet über die Schulordnung, die Grundsätze der Aufsichtsführung und über Ausnahmen von den Verboten des § 29 Abs. 1. Sie legt die tägliche Unterrichtszeit, die Zahl der Unterrichtstage in der Woche und die Zeitpunkte der beweglichen Ferientage fest. Eine Vertretung des Landes ist unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 möglich.

(3) Für die pädagogische Arbeit des RBZ trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. Innerhalb dieses Verantwortungsbereichs kann sie oder er den Lehrkräften Weisungen erteilen. Innerhalb dieses Verantwortungsbereichs kann sie oder er den Lehrkräften Weisungen erteilen und entscheidet in allen Angelegenheiten, in denen nicht aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine andere Stelle zuständig ist.

§ 107 SchulG,SH Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Ist das nicht der Fall, wird die zuständige Stelle durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt. Das RBZ unterliegt der überörtlichen Prüfung des Landesrechnungshofs nach dem Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285). Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach dem Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), bleibt unberührt.

§ 108 SchulG,SH Konferenzen

(1) An einem RBZ findet die Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Pädagogischen Konferenz, der Klassenkonferenz und sonstiger Konferenzen statt, die vom Anstaltsträger durch Satzung oder durch die Pädagogische Konferenz gebildet werden können.

(2) Auf die Zusammensetzung der Pädagogischen Konferenz findet § 97 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Pädagogische Konferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über

  1. 1.
    Grundsatzfragen der Anwendung von Rahmenrichtlinien und Lehrplänen, von Stundentafeln und Lehrmethoden,
  2. 2.
    Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln,
  3. 3.
    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
  4. 4.
    wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Schülerinnen und Schülern,
  5. 5.
    das Eingehen einer Schulpartnerschaft und der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 Satz 2,
  6. 6.
    die Festlegung von Merkmalen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit,
  7. 7.
    Grundsätze für Schulausflüge sowie Betriebserkundungen, Betriebspraktika, Wirtschaftspraktika, Praxiswochen und Praxistage,
  8. 8.
    Maßnahmen zu Rationalisierung der Arbeit an der Schule sowie Empfehlungen für die Verwendung technischer Unterrichtsmittel,
  9. 9.
    Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Schülerinnen, Schülern, Eltern und Auszubildenden, soweit diese eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

Sie kann die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben auf andere von ihr oder dem Träger eingerichtete Konferenzen übertragen und deren Mitglieder bestimmen, soweit der Träger nicht bereits durch Satzung Regelungen getroffen hat. Entsprechendes gilt für die sich aus § 110 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie § 66 Abs. 3 ergebenden Aufgaben.

(4) Die Geschäftsführung hat die Pädagogische Konferenz vor Entscheidungen über die Zahl der Unterrichtstage in der Woche, die Zeitpunkte der beweglichen Ferientage, bei wichtigen organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb und zu Folgerungen aus Ergebnissen von Evaluationen und sonstigen Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung anzuhören.

§ 109 SchulG,SH Zusammenwirken von Land und RBZ

(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. 2.

    die durch das SHIBB zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. 3.

    die durch das SHIBB zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,

  4. 4.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(2) § 125 bleibt unberührt.

§ 110 SchulG,SH Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das RBZ sinngemäß Anwendung. Davon ausgenommen sind die §§ 10, 33 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, §§ 37, 38 und 40, §§ 52, 58, 59, 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 1, 2 und 4, § 96 Satz 2.

(2) Auf das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter am RBZ findet § 39 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgabe des Schulleiterwahlausschusses durch den Verwaltungsrat ausgeübt wird. Soweit nicht jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern nach § 98 Absatz 1 Satz 1 und der Schülerinnen und Schüler dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, kann sie oder er an den Sitzungen des Verwaltungsrates in Ausübung der Aufgabe des Schulleiterwahlausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrkräfte wird von der pädagogischen Konferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern wird vom Schulelternbeirat und die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler wird von der Versammlung in sinngemäßer Anwendung von § 99 Absatz 2 Satz 3 gewählt.

§ 111 SchulG,SH Schulkostenbeiträge für den Besuch von allgemein bildenden Schulen und von Förderzentren

(1) Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren oder dessen Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, an den Schulträger einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Schulkostenbeitrages bemisst sich nach den laufenden Kosten gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, den Verwaltungskosten sowie den Investitionskosten, die dem Schulträger jeweils unter Abzug erzielter Einnahmen bei laufenden Kosten und erzielter Erträge bei Investitionskosten umgerechnet auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der jeweiligen Schule entstanden sind. Verwaltungskosten sind die Aufwendungen der Schulträger für Personal- und Sachmittel, die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 48 erforderlich sind. Ist der Schulträger Träger von mehreren Schulen derselben Schulart, kann er den Schulkostenbeitrag einheitlich für diese Schulen aufgrund der in Satz 2 genannten Kosten festlegen.

(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht und ist dieses die Wohnung nach § 2 Abs. 8, hat die Gemeinde den Schulkostenbeitrag zu zahlen, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung vor der erstmaligen Unterbringung hatte. Erfolgt die Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus auf Kosten eines Sozialleistungsträgers von außerhalb des Landes, besteht der Anspruch des Schulträgers auf Zahlung eines Schulkostenbeitrages abweichend von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Träger der Einrichtung. Satz 1 und 2 und Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beim Besuch eines Förderzentrums oder einer Förderzentrumsklasse der Schulart, deren Trägerschaft in § 54 Abs. 3 geregelt ist.

(3) Die Schulkostenbeiträge für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der als Asylbewerberin oder als Asylbewerber oder als Kind von Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens einer Gemeinde in Schleswig-Holstein zugewiesen sind, trägt diese Gemeinde.

(4) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 5 Abs. 2 gemeinsam unterrichtet und wirkt hieran ein Förderzentrum in Trägerschaft einer Gemeinde mit, hat die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler wohnt, unabhängig von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 auch an den Träger des Förderzentrums einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Für die Berechnung des Schulkostenbeitrages wird von den laufenden Kosten sowie den Verwaltungskosten des Schulträgers ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, die zu dem Förderzentrum ein Schulverhältnis begründet haben. Der danach verbleibende Betrag wird auf die Schülerinnen und Schüler zu gleichen Teilen umgelegt, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat.

(5) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ein Förderzentrum in Trägerschaft des Landes besucht, an das Land einen Schulkostenbeitrag zu zahlen. Der Schulkostenbeitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus auf der Grundlage der im vorhergehenden Haushaltsjahr vom Land aufgewandten Mittel für eine Schülerin oder einen Schüler der Förderzentren nach § 54 Abs. 2 festgelegt; zu den Mitteln zählen nicht die Kosten des Internatsbetriebes und der Beschäftigten nach § 34. Die im Rahmen einer integrativen Maßnahme unterstützten Schülerinnen und Schüler bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 unberücksichtigt.

(6) Soweit die Gemeinde und der Schulträger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind maßgebend für die Berechnung des Schulkostenbeitrages eines Jahres

  1. 1.

    die Schülerzahl am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag und

  2. 2.

    die Aufwendungen des Trägers nach Absatz 1 Satz 2 des vorvergangenen Jahres.

Hinsichtlich der Investitionskosten ist dabei ein Betrag anzusetzen, der sich aus den jährlichen Abschreibungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht für die ab dem 1. Januar 2008 entstandenen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden, Anbauten und Außenanlagen bei Schulen sowie für technische Anlagen als Betriebsvorrichtungen bei Gebäuden einschließlich der Aufwendungen für Kreditzinsen ergibt. Außerplanmäßige Abschreibungen bleiben unberücksichtigt.

Von den Aufwendungen für ein Förderzentrum nach Absatz 1 Satz 2 wird ein Betrag in Abzug gebracht, der dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler entspricht, an deren gemeinsamen Unterricht in der allgemein bildenden Schule das Förderzentrum mitgewirkt hat. Besteht der Anspruch gegen den Träger einer Einrichtung nach Absatz 2 Satz 2, ist die Schülerzahl am 15. eines jeden Monats maßgebend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann weitere Einzelheiten zu den bei der Berechnung des Schulkostenbeitrages berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch Verordnung regeln.

(7) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung.

§ 112 SchulG,SH Schulkostenbeiträge für den Besuch von berufsbildenden Schulen

(1) Für den Besuch von Bezirksfachklassen oder Landesberufsschulen kann der Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Ausbildungsstätte befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Das Land kann den Schulkostenbeitrag verlangen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht und das Land dafür Beiträge zahlt.

(2) Mit Ausnahme der Beschulung im Rahmen der dualen Berufsausbildung und in sonstigen an der Berufsschule nicht in Vollzeitunterricht geführten Bildungsgängen kann der Träger einer berufsbildenden Schule für jede Schülerin und jeden Schüler von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, einen Schulkostenbeitrag verlangen. Für eine durch Teilzeitunterricht verlängerte Schulbesuchsdauer ist kein Schulkostenbeitrag zu zahlen.

(3) § 111 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Satz 6 sowie Absatz 7 findet entsprechende Anwendung. Für Landesberufsschulen ist vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr im Voraus ein Schulkostenbeitrag nach den laufenden Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) sowie den Verwaltungs- und Investitionskosten der jeweiligen Landesberufsschule festzusetzen; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und der Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

§ 113 SchulG,SH Erstattungen an das Land

(1) Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der eine Ersatzschule besucht, haben die nach § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 oder § 112 Abs. 2 Verpflichteten an das Land einen Betrag zu erstatten, der dem Sachkostenanteil entspricht, den das Land nach den § 121 Absatz 4 und 6, § 122 Abs. 1 und § 124 Abs. 2 an den Ersatzschulträger zahlt. Soweit das Land auf vertraglicher Grundlage verpflichtet ist, für den Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers außerhalb des Landes Schleswig-Holstein eine Ausgleichszahlung zu leisten, findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.

    beim Besuch einer Ersatzschule ein Betrag zu erstatten ist, der dem Sachkostenanteil entspricht, den das Land bei dem Besuch einer vergleichbaren Ersatzschule innerhalb des Landes nach den § 121 Absatz 4 und 6 und § 122 Abs. 1 an den Ersatzschulträger zu zahlen hätte und

  2. 2.

    beim Besuch einer öffentlichen Schule ein Betrag zu erstatten ist, der dem Richtwert für das Jahr 2011 entspricht, der auf der Grundlage der §§ 111 und 112 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zu berechnen ist.

Besuchen Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in dem Land, mit dem die vertragliche Grundlage besteht, eine öffentliche Schule des nach Satz 2 Nr. 2 Verpflichteten, mindert sich dessen zu leistende Erstattung um einen Betrag je Schülerin oder Schüler, der in entsprechender Anwendung des Satz 2 Nr. 2 zu berechnen ist.

(2) Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 1 beträgt für den Besuch

  1. 1.

    einer Schule der dänischen Minderheit 100%,

  1. 2.

    eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100%,

  1. 3.

    einer allgemein bildenden Schule oder eines sonstigen Förderzentrums 80%,

  1. 4.

    einer berufsbildenden Schule 50%.

Die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 Satz 2 wird nach den Vereinbarungen zu Grunde liegenden Berechnungsgrundsätzen durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt.

(3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für den Besuch Freier Waldorfschulen werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis vier denen der Grundschulen, im Übrigen denen der Gemeinschaftsschulen zugeordnet.

(4) Das Land kann von der Geltendmachung des Erstattungsbetrages absehen, wenn dieser für den Verpflichteten nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn die Schülerin oder der Schüler ausschließlich zum Zwecke des Schulbesuchs bei dem Verpflichteten gemeldet ist, eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde.

§ 114 SchulG,SH Schülerbeförderung

(1) Die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen sind Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die Grundschulen, Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Förderzentren besuchen. Hiervon abweichend sind die Kreise Träger der Schülerbeförderung für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben und eine öffentliche Schule der in Satz 1 genannten Schularten außerhalb der Kreise besuchen,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen, die in ihrem Gebiet liegen,

  3. 3.

    Fälle, in denen der Kreis die Trägerschaft an sich zieht, weil sonst ein Parallelverkehr von Schulbussen entstehen würde.

Die Unterstützungspflicht der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler nach § 50 gilt auch zu Gunsten des Trägers der Schülerbeförderung.

(2) Die Kreise bestimmen durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden. Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden; davon auszunehmen sind die Fälle, in denen das nächstgelegene Förderzentrum wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden kann. Die Satzung kann vorsehen, dass die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden (Eigenbeteiligung).

(3) Die notwendigen Kosten nach Absatz 2 tragen der Kreis zu zwei Drittel und die Schulträger zu einem Drittel. Der Kostenanteil des Schulträgers wird diesem durch die Gemeinde, in der die Schülerin oder der Schüler die Wohnung hat, zur Hälfte nach den Durchschnittskosten des Schulträgers je beförderter Schülerin und beförderten Schülers erstattet, soweit diese Gemeinde an den Kosten nicht bereits nach den §§ 56 oder 111 beteiligt ist oder soweit zwischen dem Schulträger und der Gemeinde der Wohnung nichts anderes vereinbart wird. Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 eine Schule außerhalb des Landes besucht wird, trägt der Kreis die vollen Kosten.

(4) Die Kreise als Träger der Schülerbeförderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 haben einen Anspruch auf Erstattung ihres Kostenanteils nach Absatz 3 gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihre Wohnung haben.

(5) Die Kosten für den Einsatz eines Schulbusses im freigestellten Schülerverkehr werden dem Träger der Schülerbeförderung nur erstattet, wenn der Kreis seinen Einsatz zugelassen hat, weil die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, der Schülerin oder dem Schüler nicht zumutbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Kreis entscheidet über den Einsatz eines Schulbusses und überwacht in regelmäßigen Abständen seine weitere Notwendigkeit.

§ 115 SchulG,SH Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums errichtet und betrieben werden. Der Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. März zum kommenden Schuljahr zu stellen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, gelten als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt.

(2) Als Errichtung einer Ersatzschule gelten auch die Einführung weiterer Schularten und Bildungsgänge, der Wechsel der Schulart, die Bildung einer Außenstelle und die in § 61 Abs. 1 und § 96 Satz 2 genannten Maßnahmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes vorliegen,

  2. 2.

    der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die gesetzlichen oder satzungsmäßig berufenen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen, und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, und

  3. 3.

    die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und den Anforderungen für einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zuzulassen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt, die Eltern die Errichtung einer Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen oder eine Schule der dänischen Minderheit errichtet werden soll. Im Übrigen können Ersatzschulen von den Lernzielen, Lerninhalten, Lehrverfahren und Organisationsformen der Schularten des öffentlichen Schulwesens abweichen, solange sie den in den §§ 41 bis 46 sowie 88 bis 93 festgelegten Anforderungen für diese Schularten entsprechen. Darüber hinaus können Ersatzschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung genehmigt werden, wenn das für Bildung zuständige Ministerium aufgrund ihrer Lernziele, Lerninhalte oder Lehrverfahren ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt.

(5) Ersatzschulen unterstehen der Rechtsaufsicht des Landes. Zuständig ist das für Bildung zuständige Ministerium. Es kann eine örtliche Prüfung vornehmen. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung entfallen, ist die Genehmigung zu widerrufen. Sie kann widerrufen werden, wenn der Schulträger Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde wiederholt nicht befolgt oder festgestellte Mängel auch nach einer Mahnung nicht abstellt. Das für Bildung zuständige Ministerium kann mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben der Aufsicht die untere Schulaufsichtsbehörde beauftragen.

(6) Der Schulträger hat die in § 30 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Daten zu erheben und an das für Bildung zuständige Ministerium auf Anforderung einmal jährlich für statistische Zwecke, zu Zwecken der Bildungsplanung und zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht zu übermitteln; § 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 116 SchulG,SH Anerkennung von Ersatzschulen

(1) Auf Antrag des Schulträgers kann das für Bildung zuständige Ministerium einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechenden öffentlichen Schulen bestehenden Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft verleihen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulart und die Fachrichtung, für die sie ausgesprochen worden ist.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Die Anerkennung kann auf Antrag des Schulträgers auf die Abschlussprüfung beschränkt werden.

(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen und bei der Erteilung von Zeugnissen die für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese bestimmt auch die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Schule wiederholt oder schwer gegen die ihr nach Absatz 3 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.

§ 117 SchulG,SH Lehrkräfte an Ersatzschulen

(1) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte an Ersatzschulen bedürfen einer Unterrichtsgenehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

(2) Die Lehrkräfte sollen eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht. In Ausnahmefällen kann auf diese Voraussetzung verzichtet werden, wenn die für die vorgesehene Beschäftigung erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Die Genehmigung kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.

(4) Lehrkräfte, die mindestens ein Jahr der vorgeschriebenen Probezeit im öffentlichen Schuldienst abgeleistet haben, können bis zu zehn Jahren unter Fortfall der Dienstbezüge für eine Tätigkeit an Ersatzschulen in Schleswig-Holstein aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt werden. Für andere Fälle der Beurlaubung bleibt § 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes unberührt.

(5) Für die Tätigkeit an Förderzentren in freier Trägerschaft können Lehrkräfte unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn zur Deckung des Unterrichtsbedarfs anstelle der Schule in freier Trägerschaft eine entsprechende öffentliche Schule errichtet oder wesentlich erweitert werden müsste.

§ 118 SchulG,SH Errichtung und Untersagung von Ergänzungsschulen

(1) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Die Lehrpläne sowie die Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sind der Anzeige beizufügen. Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2) Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule kann von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule nicht den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, oder wenn die Ergänzungsschule die Aufgaben der öffentlichen Schulen beeinträchtigt und wenn den Mängeln nicht innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Frist abgeholfen worden ist. Im Übrigen gilt § 115 Abs. 5 Satz 1 bis 4 entsprechend.

§ 119 SchulG,SH Voraussetzungen

(1) Das Land gewährt dem Träger einer Ersatzschule auf Antrag einen Zuschuss, wenn die Schule nach Genehmigung der Errichtung zwei Jahre ohne Beanstandung betrieben worden ist (Wartefrist).

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Land im Einzelfall Zuschüsse nach Maßgabe des Haushaltes gewähren, insbesondere wenn nach bereits einmal erfüllter Wartefrist ein Wechsel des Trägers oder ein Wechsel der Schulart erfolgt.

(3) Der Anspruch auf Zuschussgewährung besteht nicht oder erlischt, wenn der Träger der Ersatzschule einen erwerbswirtschaftlichen Gewinn erzielt oder erstrebt. Ist der Träger einer Ersatzschule eine Körperschaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung, besteht ein Anspruch auf Zuschussgewährung nur dann, wenn der Schulträger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt nach § 52 Abgabenordnung. Der Träger der Ersatzschule weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 oder Satz 2 nach. Satz 1 bis 3 gilt nicht, wenn der Träger der Ersatzschule eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft ist, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.

(4) Für die Berechnung des Zuschusses nach Absatz 1 ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit dem nach §§ 121 und 122 jeweils maßgeblichen Anteil des Schülerkostensatzes zu multiplizieren. Die Durchschnittszahl wird nach der am 1. jedes Monats vorhandenen Zahl der Schülerinnen und Schüler errechnet. Die Ersatzschulen sind zu entsprechenden Auskünften und Nachweisen verpflichtet. Für die Berechnung sind nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die entweder

  1. 1.

    ihre Wohnung in Schleswig-Holstein haben, oder

  2. 2.

    ihre Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins haben und für die das Land eine Erstattung aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten verlangen kann, oder

  3. 3.

    mit Heimen verbundene Förderzentren besuchen, wenn sich anderenfalls nach den Umständen des Einzelfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt.

§ 120 SchulG,SH Eigenanteil

Die Schulträger haben den Zuschuss des Landes durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Sie können hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen. Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.

§ 121 SchulG,SH Grundlagen der Bemessung

(1) Für die Bemessung des Zuschusses werden jährlich die Schülerkostensätze nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ermittelt.

(2) Zugrunde zu legen sind die Personal- und Sachkosten, die im Landesdurchschnitt für den lehrplanmäßigen Unterricht einer Schülerin oder eines Schülers an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart entstanden sind. Bei den Förderzentren wird jeweils ein Schülerkostensatz für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie ein Schülerkostensatz in den weiteren Förderschwerpunkten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme der Nr. 4 gebildet. Bei den berufsbildenden Schulen wird in der Schulart Berufsschule zusätzlich ein Schülerkostensatz für berufsvorbereitende Maßnahmen gebildet.

(3) Als Personalkosten sind die Kosten nach § 36 Abs. 2 ohne Nummer 3 und 6 zu berücksichtigen, die im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum ermittelt worden sind. Dies sind die Kosten, die in dem der Ermittlung vorausgehenden Jahr entstanden sind. Sie sind um einen Betrag zu erhöhen, der sich ergibt, wenn die Kosten der Besoldung der beamteten Lehrkräfte mit einem Prozentsatz multipliziert werden, der der Summe der Beitragssätze zur gesetzlichen

  1. 1.

    Arbeitslosenversicherung (§ 341 Abs. 2 SGB III),

  2. 2.

    Rentenversicherung (wie nach §§ 158, 160 SGB VI festgesetzt) sowie

  3. 3.

    Kranken- und Pflegeversicherung hinsichtlich des Arbeitgeberanteils (§§ 241, 249 SGB V, §§ 55, 58 SGB XI)

entspricht. Maßgebend sind die im Jahr der Entstehung der Kosten geltenden Beitragssätze.

(4) Bei den Sachkosten werden die im Jahr 2010 im Landesdurchschnitt ermittelten Kosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2) für eine Schülerin und einen Schüler der jeweiligen Schulart zu Grunde gelegt, die beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2014 einmalig um 4,1 % und sodann jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen sind, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht. Bei den Sachkosten der Förderzentren in den Förderschwerpunkten nach § 45 Absatz 2 Satz 1 mit Ausnahme der Nummer 4 bleibt ein Anteil unberücksichtigt, der prozentual der Hälfte der Quote der in diesen Förderschwerpunkten in den öffentlichen Schulen inklusiv beschulten Schülerinnen und Schülern entspricht. Bei den Förderzentren in dem Förderschwerpunkt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt bei den Sachkosten ein Anteil unberücksichtigt, der prozentual einem Viertel der Quote der in diesem Förderschwerpunkt in den öffentlichen Schulen inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler entspricht. Maßgeblich für die Quoten nach den Sätzen 2 und 3 ist das Jahr, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht.

(5) Für die Bemessung des Schülerkostensatzes sind darüber hinaus 400 Euro jeweils in den Jahren 2021 und 2022 sowie 475 Euro jeweils für die Jahre 2023 und 2024 als Investitionskostenanteil zugrunde zu legen. Zum Ausgleich von Schulverwaltungskosten ist eine Pauschale von 30 Euro zu berücksichtigen. Für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden Schulen bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 ist zum Ausgleich für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung eine Pauschale von 100 Euro zu berücksichtigen. Zum Ausgleich von Kosten für Schulsozialarbeit ist eine Pauschale von 45 Euro zu berücksichtigen. Die Pauschalen nach Satz 2 und 3 sind beginnend mit dem Bewilligungszeitraum 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem Jahr entspricht, das dem Bewilligungszeitraum um zwei Jahre vorausgeht.

(6) Für Schülerinnen und Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, die in einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Ersatzschule beschult werden, erhöht sich der Schülerkostensatz um einen Zuschlag. Für die Berechnung der für den Zuschlag maßgeblichen Personalkosten der öffentlichen Förderzentren finden Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechende Anwendung. Für die Berechnung des Zuschlags für Schülerinnen und Schüler mit einem Förderschwerpunkt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 ist zusätzlich der Sachkostenanteil zu berücksichtigen, der für die Bemessung des Sachkostenanteils gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleibt.

(7) Allgemein bildende oder berufsbildende Ersatzschulen, deren Schülergesamtzahl jahresdurchschnittlich gemäß § 119 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 einen Anteil von mindestens 3 % inklusiv beschulter Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" aufweist, erhalten auf Antrag für jede Schülerin oder jeden Schüler mit diesem Förderschwerpunkt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro.

§ 122 SchulG,SH Höhe des Zuschusses

(1) Von den Schülerkostensätzen sind für die Berechnung des Zuschusses bei

  1. 1.

    den Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100 %,

  2. 2.

    den sonstigen Förderzentren 90 %,

  3. 3.

    den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen 82 %,

zu berücksichtigen.

Wird an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule eine Schülerin oder ein Schüler mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf beschult, sind abweichend von Satz 1 Nummer 3 und 4 für die Berechnung des Zuschusses von den Schülerkostensätzen bei einem Förderbedarf mit dem Schwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100% und bei weiteren Förderschwerpunkten 90% zu berücksichtigen.

(2) Für den Zuschlag nach § 121 Absatz 6 sind von den maßgeblichen Kosten bei Schülerinnen und Schülern mit

  1. 1.

    dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" 100 %,

  2. 2.

    weiteren Förderschwerpunkten 90 %

zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Schule in freier Trägerschaft nicht mit einer Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar, wird sie unter Berücksichtigung ihres Bildungsangebots einer bestehenden Schulart zugeordnet. Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird

  1. 1.

    für die Jahrgangsstufen eins bis vier der Schülerkostensatz der Grundschulen und

  2. 2.

    für die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der Schülerkostensatz der Gemeinschaftsschulen

zugrunde gelegt.

§ 123 SchulG,SH Bewilligungsbescheid

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt nach Prüfung der Unterlagen jeweils einen Bewilligungsbescheid. Im Bewilligungszeitraum können monatliche Teilbeträge gezahlt werden. Die erstmalige Gewährung eines Zuschusses bedarf eines Antrages des Schulträgers.

(2) Die Schulträger haben die Zuschüsse wirtschaftlich einzusetzen. Eine örtliche Prüfung der Schule durch die Bewilligungsbehörde oder den Landesrechnungshof bleibt vorbehalten.

§ 123a SchulG,SH Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen

(1) Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte an Ersatzschulen können nach Maßgabe des Haushaltes Zuschüsse zu ihren Personal- und Sachkosten erhalten.

(2) Hält eine Ersatzschule der Schulart Gymnasium oder Gemeinschaftsschule zusätzlich einen Bildungsgang vor, der zu einem nach diesem Gesetz nicht vorgesehenen Abschluss mit Hochschulzugangsberechtigung führt, kann das Land nach Maßgabe der §§ 119 bis 123 einen Zuschuss gewähren, sofern der Schulträger auch für diesen Bildungsgang die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 erfüllt.

§ 124 SchulG,SH Förderung der Schulen der dänischen Minderheit

(1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Absatz 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 3 wird für jede Schülerin und für jeden Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung ein Betrag in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. § 119, mit Ausnahme des Absatz 4 Satz 4, sowie die §§ 121 Absatz 7, 122 Absatz 3 Satz 1, 123 und 123a finden entsprechende Anwendung.

§ 125 SchulG,SH Umfang der Aufsicht

(1) Das Schulwesen untersteht der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung (Schulgestaltung) sowie die Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

(2) Die Schulgestaltung erstreckt sich insbesondere auf

  1. 1.

    die Festlegung der Inhalte und die Organisation des Unterrichts,

  2. 2.

    die zentrale Planung der Schulstandorte und

  3. 3.

    den Vorbereitungsdienst.

(3) Die Schulaufsicht umfasst bei den öffentlichen Schulen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes

  1. 1.

    die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

  2. 2.

    die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht in den Schulen,

  3. 3.

    die Dienstaufsicht über die Schulen,

  4. 4.

    die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Schulaufsicht bezieht die Aufsicht über ein Schülerwohnheim ein, das vom für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium als mit der Schule verbunden anerkannt ist.

§ 126 SchulG,SH Schulgestaltung

(1) Die Schulgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes obliegt dem für Bildung zuständigen Ministerium. Es erlässt auf der Grundlage der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4), unter Beachtung der Lernfähigkeiten und des Lernverhaltens der Schülerinnen und Schüler sowie unter Berücksichtigung des Alters und Entwicklungsstandes der Jugendlichen die nachstehenden Vorschriften. Dabei ist auf eine einheitliche Entwicklung des Schulwesens in den Bundesländern Wert zu legen.

(2) Durch Verordnung sind für die öffentlichen Schulen Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen (Versetzung, Wiederholung und Überspringen von Jahrgangsstufen), die Zuweisung zu einem Bildungsgang und für den Wechsel der Schulart (einschließlich der Schrägversetzung und der Zuweisung zu Schulen, an denen weitere schulische Bildungsgänge eröffnet werden); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Schülerinnen und Schüler individuelle Lern- und Förderpläne erstellt werden,

  2. 2.

    das Verfahren und die Voraussetzungen für die Aufnahme in Schulen,

  3. 3.

    die Gestaltung der Bildungsgänge, die Gestaltung und die Anforderungen der Abschlüsse, die durch die Abschlüsse eröffneten Zugangsmöglichkeiten zu weiteren schulischen Bildungsgängen und die Durchführung von Schulprüfungen einschließlich der Prüfungsgebiete, des Verfahrens, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, der Bewertungsmaßstäbe, der Anrechnung von Vorleistungen und der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung, des Erwerbs einer Berufsbezeichnung sowie der Möglichkeiten der Wiederholung und der Entlassung als Folge nicht erreichter Versetzungen oder nicht bestandener Prüfungen,

  4. 4.

    die Voraussetzungen, unter denen die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart feststellen kann,

  5. 5.

    die Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2424), oder dem Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407/2450), mit einem schulischen Abschluss sowie die Anrechnung einer Berufsausbildung bei schulischen Abschlüssen,

  6. 6.

    die Gliederung der berufsbildenden Schulen nach Fachrichtungen,

  7. 7.

    die Gliederung und die Aufgaben der Förderzentren,

  8. 8.

    die Einrichtung von Lerngruppen für hochbegabte Schülerinnen und Schüler an bestimmten Schulen,

  9. 9.

    den Teil ihrer Arbeitszeit, den Lehrkräfte durch Unterricht erfüllen.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann in Verwaltungsvorschriften die Bildung, Teilung und Zusammenlegung von Klassen regeln. Es kann ferner Näheres zu § 4 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 4 durch Verwaltungsvorschrift regeln. Im Übrigen erlässt das für Bildung zuständige Ministerium die für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen Verwaltungsvorschriften einschließlich Stundentafeln. In den Verwaltungsvorschriften sollen Vereinbarungen der Bundesländer zu Bildungsstandards berücksichtigt werden. Das für Bildung zuständige Ministerium kann zudem durch Verwaltungsvorschrift regeln, dass der Erfolg der pädagogischen Arbeit schulübergreifend und vergleichend überprüft werden kann, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes zu gewährleisten.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium legt durch Verwaltungsvorschrift fest, ab welcher Jahrgangsstufe Fremdsprachen unterrichtet werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Herkunftssprache kann ihre Herkunftssprache als erste oder zweite Fremdsprache anerkannt werden.

§ 127 SchulG,SH Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

§ 128 SchulG,SH Mittel der Schulaufsicht

(1) Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die öffentlichen Schulträger steht der Schulaufsichtsbehörde das Auskunftsrecht nach § 122 der Gemeindeordnung und § 61 der Kreisordnung zu. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde bleiben unberührt.

(2) Für Aufgaben, die der Aufsicht nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, können die Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall anstelle der Schule tätig werden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes nicht vorliegen.

§ 129 SchulG,SH Schulaufsichtsbehörden

(1) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt. Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB). Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Bildung zuständige Ministerium; es führt den Begriff Bildung in der Ressortbezeichnung.

(2) Zuständig ist

  1. 1.

    die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,

  2. 2.

    die untere Schulaufsichtsbehörde in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren,

  3. 3.

    die obere Schulaufsichtsbehörde im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

    1. a)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 hinsichtlich der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren,

    2. b)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der berufsbildenden Schulen, deren Träger das Land ist,

    3. c)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 hinsichtlich besonderer berufsbildender Versuchsschulen,

  4. 4.

    die oberste Schulaufsichtsbehörde

    1. a)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 hinsichtlich der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe und der besonderen allgemeinbildenden Versuchsschulen sowie der Förderzentren als besondere Versuchsschulen,

    2. b)

      für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich der allgemein bildenden Schulen und Förderzentren, deren Träger das Land ist,

    3. c)

      für die Aufgabe nach § 125 Absatz 3 Nummer 4 hinsichtlich der Grundschulen und Förderzentren, deren Träger ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband ist.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Aufgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde auf die obere und die untere Schulaufsichtsbehörde übertragen.

(4) Verordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums und einzelne Vorschriften in diesen Verordnungen sind im Benehmen mit der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde zu erlassen, soweit sie unmittelbar die berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren betreffen; dies gilt auch für die Verordnung zu Zeugnissen gemäß § 16 Absatz 4 und für die Verordnung gemäß § 126 Absatz 2 Nummer 9. Im Übrigen sind das SHIBB und die ihm übergeordnete oberste Landesbehörde vor Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Verordnung anzuhören.

§ 129a SchulG,SH Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) nimmt als eine Landesoberbehörde Aufgaben der beruflichen Bildung wahr. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs obliegen ihm die in § 134 Absatz 1 bestimmten Aufgaben des Instituts für Qualitätsentwicklung. Die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde regelt die Arbeitszeit der am Institut tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter durch Verordnung; das für Bildung zuständige Ministerium ist vorab anzuhören.

(2) Das SHIBB arbeitet bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften sowie bei allen schulartübergreifenden pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Fragen eng mit der obersten und unteren Schulaufsicht, mit dem Institut für Qualitätsentwicklung und mit den Hochschulen des Landes zusammen.

(3) Beim SHIBB wird ein Kuratorium mit beratender Funktion in Angelegenheiten der beruflichen Bildung eingerichtet. Es setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der für Bildung, für Wirtschaft, für Landwirtschaft und für Gesundheit zuständigen Ministerien sowie gegebenenfalls weiterer oberster Landesbehörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Schulträger sowie der berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren zusammen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(4) Die Dienstaufsicht über das SHIBB obliegt der ihm übergeordneten obersten Landesbehörde. Die oberste Schulaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die obere Schulaufsicht im SHIBB aus.

§ 130 SchulG,SH Schulamt

(1) Das Schulamt ist eine untere Landesbehörde.

(2) Das Schulamt besteht in den Kreisen aus der Landrätin oder dem Landrat und einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten. Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken die Landrätin oder der Landrat und die Schulrätinnen und Schulräte zusammen, jedoch sind die Schulrätinnen und Schulräte für die Beratung der Lehrkräfte und die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3, die Landrätin oder der Landrat für die Aufgabe nach § 125 Abs. 3 Nr. 4 jeweils allein zuständig.

(3) Das Schulamt in den kreisfreien Städten besteht aus einer Schulrätin oder einem Schulrat oder mehreren Schulrätinnen und Schulräten, die die Aufgaben nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 wahrnehmen.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung abweichend von den Absätzen 2 und 3 gemeinsame Schulämter für mehrere Kreise und kreisfreie Städte errichten. Die Verordnung muss die Bezeichnung des Schulamtes und dessen räumlichen Wirkungsbereich bestimmen; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 129 Absätze 2 und 3. Die alleinige Zuständigkeit der Landrätin oder des Landrates nach Absatz 2 Satz 2 für die Rechtsaufsicht über die Schulträger eines Kreises bleibt unberührt. Die Errichtung eines gemeinsamen Schulamtes setzt die Zustimmung der beteiligten Kreise oder kreisfreien Städte voraus.

§ 131 SchulG,SH Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte

(1) Die Schulrätinnen und Schulräte sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(2) Die persönlichen Kosten der Schulrätinnen und Schulräte trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und die kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) der unteren Schulaufsichtsbehörde.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte zu Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten für besondere Aufgaben bestellen und Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten besondere Aufgaben übertragen.

(4) Die Schulaufsicht über den Religionsunterricht kann nur führen, wer Mitglied der betreffenden Religionsgemeinschaft ist. Erfüllt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter diese Voraussetzungen nicht, hat das für Bildung zuständige Ministerium hierfür eine andere Landesbeamtin oder einen anderen Landesbeamten als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamten zu bestellen.

(5) Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte müssen die Befähigung für mindestens ein Lehramt besitzen, die in der Regel einer der Schularten entspricht, deren Beaufsichtigung ihnen übertragen werden soll. Die Aufgaben der Schulaufsicht im für Bildung zuständigen Ministerium können in Ausnahmefällen auch auf Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden.

§ 132 SchulG,SH Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes

(1) Der schulpsychologische Dienst hilft bei Schulschwierigkeiten und unterstützt die Schulen und Schulaufsichtsbehörden in psychologischen Fragen. Er arbeitet mit anderen Beratungsdiensten zusammen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben besonderer psychologischer Untersuchungen bedarf, ist hierfür die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers einzuholen.

(3) § 27 Abs. 5 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den schulpsychologischen Dienst entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den schulpsychologischen Dienst treffen, soweit dies unter Wahrung der Verordnung (EU) 2016/679 möglich und zulässig ist.

§ 133 SchulG,SH Träger des schulpsychologischen Dienstes

(1) Träger des schulpsychologischen Dienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Errichtung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums, dessen Aufsicht der schulpsychologische Dienst untersteht.

(2) Die im schulpsychologischen Dienst tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Schulpsychologinnen und Schulpsychologen) stehen im Dienst des Landes. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen eine Hochschulausbildung im Fach Psychologie abgeschlossen haben. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist vor ihrer Ernennung oder Versetzung zu hören.

(3) Die persönlichen Kosten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen trägt das Land. Im Übrigen tragen die Kreise und kreisfreien Städte die Kosten (Verwaltungs- und Zweckausgaben) des schulpsychologischen Dienstes.

§ 134 SchulG,SH Institut für Qualitätsentwicklung

(1) Das Land unterhält zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit ein Institut für Qualitätsentwicklung (Institut). Zu den wesentlichen Aufgaben des Instituts gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Schulentwicklung sowie die Unterstützung von Schule und Unterricht beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik. Das Institut berät und unterstützt zudem Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und in der schulischen Erziehung sowie die Schulträger in Fragen der Ausstattung von Schulen. Es arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit den Hochschulen des Landes zusammen.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen und die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Verwaltungsvorschrift näher ausgestalten.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt die Arbeitszeit der am Institut tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter durch Verordnung.

§ 135 SchulG,SH Landesschulbeirat

(1) Beim für Bildung zuständigen Ministerium wird der Landesschulbeirat gebildet. Seine Amtszeit dauert fünf Jahre. Er bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Landesschulbeirats im Amt.

(2) Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen und berät das für Bildung zuständige Ministerium bei der Durchführung dieses Gesetzes. Er nimmt zu Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung und berät das zuständige Ministerium bei grundsätzlichen Angelegenheiten des Schulwesens, insbesondere indem er vor Erlass von Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften (§ 126 Absatz 3), die alle Schularten betreffen, gehört wird. Ihm sind die dazu notwendigen Auskünfte zu geben. Er ist berechtigt, dem für Bildung zuständigen Ministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(3) Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. 1.
    die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des für Schulangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
  2. 2.
    je eine oder ein von den Landeselternbeiräten gewählte Elternvertreterin oder gewählter Elternvertreter aus dem Bereich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  3. 3.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte aus dem Bereich der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  4. 4.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus dem Bereich der Fachhochschulen sowie der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
  5. 5.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und der Förderzentren,
  6. 6.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern,
  7. 7.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des DBB Beamtenbundes und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein,
  8. 8.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung,
  9. 9.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjugendringes,
  10. 10.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der katholischen Kirche,
  11. 11.
    zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Gemeinden und Kreise in Schleswig-Holstein,
  12. 12.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der deutschen Ersatzschulen und der Schulen der dänischen Minderheit und
  13. 13.
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landeselternvertretung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein.

(4) Der Landesschulbeirat wählt aus dem Kreis der in Absatz 3 Nr. 2 bis 13 genannten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn das für Bildung zuständige Ministerium oder mindestens zehn Mitglieder es verlangen.

(5) Die Kosten des Landesschulbeirats trägt das Land.

(6) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Verfahren der Wahl oder Benennung der Mitglieder und die Höhe der Reisekostenvergütung und des Sitzungsgeldes. Die Geschäftsordnung des Landesschulbeirats bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Für den Landesschulbeirat und seine Mitglieder gelten § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 78 Abs. 4 und § 80 Abs. 1 entsprechend.

§ 136 SchulG,SH Ausschluss von Ansprüchen

Die Bestimmungen im Vierten Teil Abschnitt II, im Fünften Teil Abschnitt II, im Sechsten und im Siebenten Teil begründen keine Ansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land.

§ 137 SchulG,SH Land als Schulträger

(1) Für Schulen, deren Träger das Land ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Zuständigkeiten für den Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 126 Absatz 2 bis 4, für die Aufgaben nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörden nach § 129 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln sowie Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden auf andere Landesbehörden übertragen. Im Schulleiterwahlausschuss hat das Land fünf Stimmen, die einheitlich abgegeben werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für Maßnahmen der Schulträger die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vorsehen, finden keine Anwendung, wenn das Land Schulträger ist. §§ 47 und 54 Abs. 5 Satz 2 gelten nicht, wenn das Land beteiligt ist.

(3) Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet eine berufsbildende Schule in Trägerschaft des Landes liegt, hat an das Land für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schule, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wohnen, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag soll 37,5 % der im Landesdurchschnitt im Jahr 2010 auf jede Schülerin oder jeden Schüler der Schulart entfallenden laufenden Kosten decken. Die Kosten sind in den Jahren 2013 und 2014 jeweils um 4% und sodann ab dem Jahr 2015 jährlich um den Prozentsatz zu erhöhen, der der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex in dem vorvergangenen Jahr des Festsetzungszeitraumes entspricht. Der Beitrag wird vom für Bildung zuständigen Ministerium für jedes Jahr im Voraus festgesetzt.

§ 138 SchulG,SH Schulversuche, Erprobung anderer Mitwirkungsformen

(1) Schulversuche dienen dazu, das Schulwesen weiterzuentwickeln. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erprobt werden. Schulversuche und Modellvorhaben können sich insbesondere beziehen auf

  1. 1.

    schulische Organisationsformen, Unterschreitung der erforderlichen Mindestschülerzahlen gemäß Verordnung (§ 52) bei Grundschulen, Lehr- und Lernverfahren, Lernziele und -inhalte, Formen der Mitwirkung und der Leistungsbewertung sowie

  2. 2.

    den Bildungsauftrag, die Bildungsgänge und die Abschlüsse, die Aufnahmevoraussetzungen und die Zahl der Jahrgangsstufen.

Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen gleichwertig sein.

(2) Schulversuche können durch das für den jeweiligen Bildungsbereich zuständige Ministerium in bestehenden Schulen und in einzelnen besonderen Versuchsschulen durchgeführt werden. Der Schulträger ist anzuhören. Die Durchführung eines Schulversuchs kann auch vom Schulträger oder der Schule beim zuständigen Ministerium beantragt werden. Schulversuche sind zeitlich zu begrenzen und in angemessener Zeit daraufhin auszuwerten, wieweit ihre Ergebnisse auf das Schulwesen übertragbar sind. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(3) Für Abweichungen von grundsätzlicher Art bedarf es der Einrichtung besonderer Versuchsschulen durch Verordnung des für den jeweiligen Bildungsbereich zuständigen Ministeriums. Der Besuch besonderer Versuchsschulen ist freiwillig. In der Verordnung kann das zuständige Ministerium den Schulträger und Schuleinzugsbereiche bestimmen, die Merkmale für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit festlegen und die Anwendung der §§ 111 bis 113 ausschließen. Entspricht die Schule nicht einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten, beschließen der Schulelternbeirat und die Klassensprecherversammlung jeweils für eine Amtszeit, in welcher Schulart sie sich an der Bildung des Kreiselternbeirats oder der Kreis- oder Landesschülervertretung beteiligen.

(4) Führen Schulversuche mit besonderen Versuchsschulen nach Abschluss des Versuchs nicht zu einer Änderung der Schularten nach diesem Gesetz, hat das zuständige Ministerium diese in Schulen der Schularten des § 9 umzuwandeln.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann auf Antrag für eine Schule befristet und versuchsweise zulassen, dass abweichend von den §§ 62 bis 66, 70 bis 72, 77, 78, 81, 84, 86, 87 und 97 bis 99 andere Formen der Mitwirkung erprobt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz.

§ 139 SchulG,SH Staatskirchenvertrag

Der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) bleibt auch gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als Rechtsnachfolgerin in diesem Vertrag unberührt.

§ 140 SchulG,SH Externenprüfung, Anerkennung von Zeugnissen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Personen, die weder eine öffentliche Schule noch eine nach § 116 staatlich anerkannte Ersatzschule besuchen, Prüfungen anbieten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die denjenigen an öffentlichen Schulen entsprechen (Externenprüfung). Die Schulaufsichtsbehörde kann auch die Teilnahme an den Prüfungen öffentlicher Schulen zulassen. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer soll ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein haben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium erlässt die Prüfungsordnungen durch Verordnung. Dabei können ein Mindestalter für die Teilnahme und weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben werden. Bei der Zulassung und Prüfung sind die Lebens- und Berufserfahrungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 126 Absatz 2 Nummer 3 entsprechend.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium bewertet Bildungsnachweise, die

  1. 1.

    außerhalb des Bundesgebietes erworben wurden,

  2. 2.

    in Schleswig-Holstein erworben wurden, aber nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind,

im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit Nachweisen der in diesem Gesetz vorgesehenen Schularten. Es hat bei seiner Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die das Land mit anderen Bundesländern geschlossen hat. In den Fällen einer Antragstellung nach § 81a Aufenthaltsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), finden für die Bewertung gemäß Satz 1 und 2 die Regelungen zum Verfahren und zu den Fristen gemäß § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 1017), entsprechende Anwendung. Sind Antragstellerinnen oder Antragsteller aus ihrem Herkunftsland geflohen und des halb ohne eigenes Verschulden daran gehindert, durch Originaldokument einen Nachweis über ihren erreichten schulischen Bildungsstand zu erbringen, so kann ein Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem entsprechenden Prüfungsergebnis wird eine Bescheinigung erteilt, die insbesondere zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule oder vorläufig zum Besuch der Oberstufe (§ 43 Absatz 5, § 44 Absatz 3) oder des Beruflichen Gymnasiums berechtigt, sofern auch die übrigen Beschulungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung zum Prüfungsverfahren erfolgt und welcher Aufenthaltsstatus oder Fluchtgrund dafür bestehen muss. Es regelt ferner die Durchführung des Prüfungsverfahrens und dessen Anforderungen sowie die Voraussetzungen, unter denen die Berechtigung erworben werden kann, eine bestimmte Schulart und Schul- oder Jahrgangsstufe zu besuchen. Es kann ferner durch Verordnung die Befugnis zur Entscheidung nach Satz 1 für Einzelfälle auf eine andere Behörde des Landes, der Kreise, der Gemeinden oder der Ämter übertragen.

§ 141 SchulG,SH Widersprüche, Prozesskosten

(1) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers getroffen ist, entscheidet die Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie entscheidet auch über den Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(2) Über den Widerspruch gegen eine Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium,

(3) Kosten, die nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes und des Prozessrechtes in Streitigkeiten über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, trägt abweichend von den Regelungen über die Sachkosten (§ 48 Abs. 2 und § 131 Abs. 2) das Land.

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind die berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ für die Entscheidung über den Widerspruch gegen durch sie erlassene Verwaltungsakte zuständig. Absatz 3 gilt für die berufsbildenden Schulen entsprechend. Bei den RBZ trägt das Land jedoch nur die Kosten, die durch einen Widerspruch, eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Ordnungsmaßnahme, einer Versagung der Aufnahme in die Schule, einer Entlassung aus der Schule oder wegen einer Leistungsbeurteilung begründet sind.

§ 142 SchulG,SH Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  2. 2.

    Einrichtungen der Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

  3. 3.

    das Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein und andere berufsvorbereitende Lehrgänge, die nicht von öffentlichen Schulen durchgeführt werden,

  4. 4.

    die Ausbildung in nichtärztlichen Heilberufen, soweit sie durch Bundesrecht geregelt ist, mit Ausnahme der Ausbildung zum Pharmazeutisch-Technischen Assistenten,

  5. 5.

    die Ausbildung in der Pflegehilfe, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das für Gesundheit zuständige Ministerium zuständig ist,

  6. 6.

    die pädagogischen Angebote in Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Für Klassen und Schulen in Justizvollzugsanstalten finden die Bestimmungen des Zweiten Teils (§§ 11 bis 32) und die §§ 86 und 87 nur insoweit Anwendung, als die Belange des Vollzuges nicht entgegenstehen.

(3) Für die Träger der Schulen der Gesundheitsfachberufe findet § 48 Absatz 3 Anwendung.

§ 143 SchulG,SH Verkündung von Verordnungen

Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

§ 144 SchulG,SH Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 10 Abs. 3 für die von ihm betriebene Schule in freier Trägerschaft oder Unterrichtseinrichtung eine Bezeichnung führt, die eine Verwechselung mit öffentlichen Schulen hervorrufen kann,

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 2 seiner Pflicht zur Teilnahme am Unterricht oder an einer sonstigen pflichtigen Schulveranstaltung nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 26 Absatz 1 Kinder oder Jugendliche nicht zum Schulbesuch anmeldet oder nicht dafür sorgt, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilnimmt, oder den zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen nicht nachkommt,

  4. 4.

    entgegen § 26 Abs. 4 als Arbeitgeber, der nicht zugleich Ausbildender ist, Berufsschulpflichtige nicht zum Schulbesuch anmeldet,

  5. 5.

    entgegen § 115 Abs. 1 eine Ersatzschule ohne Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet oder betreibt,

  6. 6.

    als Verantwortliche oder Verantwortlicher nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 eine Lehrkraft an einer Ersatzschule ohne Genehmigung nach § 117 Abs. 1 unterrichten lässt,

  7. 7.

    entgegen § 117 Abs. 1 Unterricht an einer Ersatzschule ohne Genehmigung erteilt,

  8. 8.

    entgegen § 118 Abs. 1 die Errichtung einer Ergänzungsschule der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts nicht anzeigt,

  9. 9.

    entgegen § 118 Abs. 2 eine Ergänzungsschule errichtet oder fortführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 145 SchulG,SH Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person und das Erziehungsrecht der Eltern (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Bestimmungen über das Schulverhältnis (§ 6 Abs. 3, §§ 11, 15 bis 19 und 25) und über die Schulpflicht (§§ 20 bis 24) eingeschränkt. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmung über Untersuchungen (§ 27) eingeschränkt. Das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über die örtlich zuständige Schule (§ 24), der Bestimmungen über die Eingangsvoraussetzungen der Schulen (§§ 41 bis 46, 88 bis 93) sowie der Verordnungen nach § 126 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Bestimmungen über digitale Lehr- und Lernformen (§ 4a) sowie die Verarbeitung von Daten nach § 30 Absatz 1 Satz 4 und 5 eingeschränkt.

§ 146 SchulG,SH Übergangsbestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Hauptschulen und Realschulen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Haupt- oder Realschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2011 zu Regionalschulen. Durch Entscheidung des Schulträgers, die nach Anhörung der Schulkonferenz erfolgt und der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums bedarf, kann eine Schulartänderung auch vor dem in Satz 1 genannten Termin jeweils zum Schuljahresbeginn, frühestens jedoch ab dem 1. August 2008, vorgenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt können sich Haupt- und Realschulen auch organisatorisch zu einer Regionalschule verbinden. Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung die Haupt- oder Realschule besuchen, werden in der Regionalschule dem von ihnen bisher besuchten Bildungsgang zugeordnet. Für die Haupt- und Realschulen gelten bis zu der Schulartänderung nach Satz 1 die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Realschule hat sechs Jahrgangsstufen. Sie vergibt in Verbindung mit einer Prüfung den Hauptschulabschluss für Schülerinnen und Schüler, die nach Jahrgangsstufe neun die Schule verlassen. Die Realschule schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 zählen neben den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten auch die Hauptschulen und Realschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im Sinne dieses Gesetzes. Für diesen Zeitraum werden die in § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 4 Satz 1 und § 129 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3c aufgeführten Schularten jeweils um die Schularten Hauptschule und Realschule ergänzt. Im Übrigen findet bis zum Ablauf des 31. Juli 2011

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gymnasium die Schülerin oder den Schüler auch der nächsten Jahrgangsstufe einer Realschule zuweisen kann, wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen; § 9 Abs. 3 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Hauptschule oder die Realschule die Schülerin oder den Schüler mit Zustimmung der Eltern der nächsten Jahrgangsstufe der Realschule oder des Gymnasiums zuweist, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen dieser Schulart gerecht werden kann,

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die Bezeichnung "Grund- und Hauptschule" für organisatorische Verbindungen von Grund- und Hauptschulen zulässig ist,

  3. 3.

    (gestrichen)

  4. 4.

    § 18 Abs. 6 Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten in den Fällen des § 18 Abs. 2 auch bei einer Verweildauer von drei Schuljahren in der flexiblen Übergangsphase der Hauptschule (Abs. 2 Satz 2) ein Schuljahr unberücksichtigt bleibt,

  5. 5.

    § 73 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Kreiselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Kreiselternbeirates für Regionalschulen ein Kreiselternbeirat für Realschulen gebildet wird, an dem sich die Elternvertretungen von Regionalschulen beteiligen können,

  6. 6.

    § 74 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass dem gemeinsamen Landeselternbeirat für Grundschulen und Förderzentren auch die Hauptschulen angehören und anstelle des Landeselternbeirates für Regionalschulen ein Landeselternbeirat für Realschulen gebildet wird,

  7. 7.

    § 83 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Vertreterversammlung bei den Hauptschulen aus je drei Mitgliedern der Kreisschülervertretung zusammensetzt.

(4) § 135 Abs. 3 findet für die Amtszeit des Landesschulbeirates, der dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden nachfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen nach Nummer 2 und 5 auch Eltern sowie Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen gewählt und als Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 3 auch Lehrkräfte an Hauptschulen und Realschulen benannt werden können.

(5) Ab dem 1. Januar 2016 wird für die Schularten Gemeinschaftsschule und Regionalschule ein einheitlicher Schülerkostensatz nach § 121 Absatz 1 bis 5 ermittelt.

§ 147 SchulG,SH Übergangsbestimmungen für im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen

(1) Im Schuljahr 2013/2014 bestehende Regionalschulen werden mit Ablauf des 31. Juli 2014 zu Gemeinschaftsschulen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Auf Regionalschulteile findet Satz 1 entsprechende Anwendung; abweichend hiervon werden Regionalschulteile in organisatorischer Verbindung mit Gymnasien unabhängig von der Schülerzahl zu Gemeinschaftsschulteilen. Die Schulen haben bis zum Ende des Schuljahres ein pädagogisches Konzept gemäß § 43 Absatz 1 und 4 zu erarbeiten und der Schulaufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Sie können als offene Ganztagsschule geführt werden.

(2) Die von einer Schulartänderung gemäß Absatz 1 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile, deren Schülerzahl am 1. August 2014 unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2014/2015 mindestens 230 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt, bleiben im Schuljahr 2014/2015 als Regionalschulen oder Regionalschulteile bestehen und können weitere Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe fünf aufnehmen. Diese Schulen oder Schulteile werden mit Ablauf des 31. Juli 2015 zu Gemeinschaftsschulen oder Gemeinschaftsschulteilen, wenn ihre Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Anmeldungen für das Schuljahr 2015/2016 mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I beträgt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Erfolgt keine Schulartänderung gemäß Satz 2, wird die jeweilige Regionalschule oder der jeweilige Regionalschulteil aufgelöst und kann ab dem Schuljahr 2015/2016 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020 eingestellt. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine frühere Aufgabe des Standortes und eine Fortsetzung des Schulbetriebes in den Gebäuden und Anlagen einer anderen Schule anordnen, wenn die Schülerzahl so weit abgesunken ist, dass eine den Anforderungen entsprechende Beschulung am bisherigen Standort nur mit einem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehenden Aufwand sichergestellt werden kann. Die Schulträger und Schulkonferenzen der betroffenen Schulen sind vor der Anordnung anzuhören. § 43 Absatz 6 findet auf die Schulen entsprechende Anwendung.

(3) Die von Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfassten Regionalschulen und Regionalschulteile werden aufgelöst und können ab dem Schuljahr 2014/2015 keine weiteren Schülerinnen und Schüler in die jeweilige Jahrgangsstufe fünf mehr aufnehmen. Der Schulbetrieb wird spätestens mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 eingestellt. Absatz 2 Satz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung.

(4) Eine in Auflösung befindliche Regionalschule kann bei gleichzeitiger Änderung der Schulart mit einer Gemeinschaftsschule zu einer Schule der Schulart Gemeinschaftsschule organisatorisch verbunden werden. Der Standort der Regionalschule kann in diesem Fall als Außenstelle der Gemeinschaftsschule auch über das Schuljahr 2018/2019 hinaus genutzt werden.

(5) Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Schulartänderung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 einem der beiden Bildungsgänge einer Regionalschule zugeordnet sind, werden auch während des weiteren Schulbesuchs unter Zuordnung zu diesem Bildungsgang unterrichtet. Abweichend hiervon können die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2013/2014 sowie im Fall des Absatzes 2 Satz 2 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe fünf des Schuljahres 2014/2015 in einem gemeinsamen Bildungsgang nach § 43 Absatz 1 Satz 1 unterrichtet werden. Satz 2 gilt für Schülerinnen und Schüler an Regionalschulen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(6) Für die Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule nach Maßgabe des Absatzes 5 einem Bildungsgang zugeordnet sind oder eine nach Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 in Auflösung befindliche Regionalschule besuchen, finden die Bestimmungen über die Regionalschule und die Orientierungsstufe nach § 9 Absatz 3 und § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung Anwendung.

(7) Die Amtszeit der an den Regionalschulen am 31. Juli 2014 vorhandenen Eltern- und Schülervertretungen bleibt von der Schulartänderung nach Absatz 1 und 4 oder der Auflösung nach Absatz 3 unberührt. § 73 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 82 Absatz 1 sowie § 83 Absatz 1 finden für diese Schulen im Schuljahr 2014/2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass der jeweiligen Vertretung auf Kreis- und Landesebene für die Gemeinschaftsschulen auch die für die Schulart Regionalschule im Schuljahr 2013/2014 gewählten Vertreterinnen und Vertreter angehören. Ab dem Schuljahr 2015/2016 finden § 73 Absatz 1 und 2, § 74 Absatz 1 und 2, § 82 Absatz 1 sowie § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Kreis- und Landesebene Beiräte und Schülervertretungen für die Gemeinschaftsschulen gebildet werden, denen auch Vertreterinnen und Vertreter der in Auflösung befindlichen Regionalschulen angehören können.

(8) Am 31. Juli 2014 auf Kreis- oder Landesebene vorhandene Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer für die Schulart Regionalschule bleiben für den Zeitraum, für den sie eingesetzt worden sind, im Amt. Ihr Aufgabenbereich bezieht sich auf alle von Absatz 1 und 2 erfassten Schulen und Schulteile. Für die anschließende Amtszeit unterfallen die in Auflösung befindlichen Regionalschulen dem Aufgabenbereich der für die Gemeinschaftsschulen eingesetzten Lehrkräfte.

(9) Hinsichtlich der in Auflösung befindlichen Regionalschulen ist die untere Schulaufsichtsbehörde in den Kreisen für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 und in den kreisfreien Städten für die Aufgaben nach § 125 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zuständig. Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist zuständig, soweit ein Kreis, eine kreisfreie Stadt oder ein entsprechender Schulverband Träger der in Auflösung befindlichen Regionalschule ist.

(10) Abweichend von § 135 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5 bleibt die Mitgliedschaft der Vertreterinnen und Vertreter der Regionalschulen in dem am 31. Juli 2014 bestehenden Landesschulbeirat für dessen restliche Amtszeit erhalten. Für die Amtszeit des nachfolgenden Landesschulbeirates findet § 135 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass als Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinschaftsschulen auch Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der in Auflösung befindlichen Regionalschulen gewählt oder benannt werden können.

§ 148 SchulG,SH Sonstige Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 46 Absatz 3 sind für Schülerinnen und Schüler der Halligschulen, die sich im Schuljahr 2014/2015 in der Jahrgangsstufe sechs oder einer höheren Jahrgangsstufe befinden, die Bestimmungen über die Regionalschule nach § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 können Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen in abschlussbezogenen Klassenverbänden unterrichtet werden, soweit diese vor dem Schuljahr 2014/2015 gebildet worden sind.

(3) Die §§ 39, 40, 109, 126, 129 und 141 finden in ihrer am 31. Juli 2020 geltenden Fassung bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) rechtswirksam errichtet worden ist. § 129a findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, an dem das SHIBB rechtswirksam errichtet worden ist. Wird das SHIBB nicht im Geschäftsbereich des für Bildung zuständigen Ministeriums errichtet, gelten die auch oder nur für die berufsbildenden Schulen von diesem in dienstrechtlicher Hinsicht erlassenen Verwaltungsvorschriften bis zu ihrem Neuerlass, ihrer Änderung oder ihrer Aufhebung unverändert fort.

§ 148a SchulG,SH Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2021/22

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können Prüfungen auch an Samstagen und an Ferientagen einschließlich schulbezogener beweglicher Ferientage durchgeführt werden.

(2) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können; ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.

§ 148b SchulG,SH Erwerb von Schulabschlüssen im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne Abschlussprüfung

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes für den Erwerb eines Schulabschlusses eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, kann davon im Schuljahr 2021/22 aufgrund des Corona-Pandemie-Geschehens durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums an den öffentlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses auch an Freien Waldorfschulen teilweise oder ganz abgewichen werden. Dies gilt auch für Schularten und Bildungsgänge, für die eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu einer Abschlussprüfung für den Erwerb des Schulabschlusses nicht besteht.

(2) Der Schulabschluss wird auf der Grundlage von Noten zuerkannt, die in den für den jeweiligen Abschluss relevanten Fächern, Kursen, Lernbereichen oder Lernfeldern im schulischen Unterricht erzielt worden sind. Dabei können die Noten in denjenigen Fächern, Kursen, Lernbereichen oder Lernfeldern, in denen eine Prüfung hätte abgelegt werden müssen, besonders gewichtet werden. Prüfungsrechtlich relevante, bereits absolvierte und bewertbare Leistungen, wie insbesondere die besondere Lernleistung im Abitur oder die Projektprüfung im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder im Mittleren Schulabschluss, können berücksichtigt werden. Über die Zuerkennung oder die Nichtzuerkennung eines Schulabschlusses entscheidet ein hierzu an der Schule gebildeter Ausschuss; an berufsbildenden Schulen einschließlich der RBZ kann an die Stelle des Ausschusses die zuständige Konferenz treten. Können teilweise Prüfungen durchgeführt und bewertet werden, sind die Prüfungsergebnisse bei der Zuerkennung des Schulabschlusses zu berücksichtigen.

(3) Schulabschlüsse, die im Schuljahr 2021/22 auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erworben worden sind, gelten nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes als durch Prüfung erworben. Gleiches gilt für die Nichtzuerkennung des Schulabschlusses; diese gilt für die Schülerin oder den Schüler nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes als eine nicht bestandene Abschlussprüfung.

(4) Die Vorschriften zum Erwerb von Schulabschlüssen durch Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe bleiben unberührt.

(5) Werden im Schuljahr 2021/22 Schulabschlüsse auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 erworben, kann in Externenprüfungen (§ 140 Absatz 1) durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums teilweise oder ganz auf die Durchführung schriftlicher Prüfungen verzichtet werden. Der jeweilige Schulabschluss wird auf der Grundlage der Ergebnisse aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder nur aus mündlichen Prüfungen zuerkannt. Um insbesondere die Fächer der schriftlichen Prüfungen im Abschluss berücksichtigen zu können, dürfen Anzahl und Fächer der Prüfungen von dem sonst üblichen Prüfungsverfahren abweichen. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können; ein Anspruch auf Durchführung besteht nicht.

§ 148c SchulG,SH Notenbildung in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23

Soweit in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 aufgrund des Corona-Pandemie-Geschehens in der Schule kein oder nur ein eingeschränkter Unterricht stattfinden kann, sind fachbezogene Leistungen, die Schülerinnen und Schüler auf Veranlassung der Schule außerhalb des Präsenzunterrichts erbringen, bei der Leistungsbewertung und Notenbildung zu berücksichtigen, sofern eine angemessene Gewichtung der Leistung möglich ist.

§ 149 SchulG,SH Fortgeltende Rechte und Bestimmungen bei Gymnasien

(1) Abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 in seiner ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung ist an einem Gymnasium ein achtjähriger Bildungsgang (acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe) zulässig, wenn

  1. 1.

    das Gymnasium im Schuljahr 2017/18 allein einen achtjährigen Bildungsgang anbietet,

  2. 2.

    sich die Schulkonferenz bis zum 23. Februar 2018 in einer geheimen Abstimmung durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter für eine Beibehaltung des achtjährigen Bildungsganges ausspricht und

  3. 3.

    das für Bildung zuständige Ministerium nach Anhörung des Schulträgers den Beschluss der Schulkonferenz genehmigt.

Gleiches gilt für Gymnasien, die im Schuljahr 2017/18 sowohl den acht- als auch den neunjährigen Bildungsgang anbieten, für die Beibehaltung dieses doppelten Bildungsgangangebotes. Der Wechsel von einem acht- und neunjährigen Bildungsgangangebot allein auf ein achtjähriges Bildungsgangangebot ist nicht zulässig. Wenn an einem Gymnasium der acht- und neunjährige Bildungsgang angeboten wird, kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung die Mindestgröße der Lerngruppen je Bildungsgang festlegen.

(2) Abweichend von § 77 Absatz 1 Satz 1 wird der Elternbeirat in der Jahrgangsstufe sieben des achtjährigen Bildungsganges des Gymnasiums für die Dauer von drei Schuljahren gewählt.

§ 149a SchulG,SH Übergangsbestimmungen bei Gymnasien ab dem Schuljahr 2019/20

(1) § 44 Absatz 2 Satz 1 findet
im Schuljahr 2019/20 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,
im Schuljahr 2020/21 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,
im Schuljahr 2021/22 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,
im Schuljahr 2022/23 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,
im Schuljahr 2023/24 für die Jahrgangsstufen 11 bis 12 und
im Schuljahr 2024/25 für die Jahrgangsstufe 12
in seiner am 31. Juli 2019 geltenden Fassung Anwendung, soweit an dem Gymnasium zum Schuljahr 2019/20 im Wechsel von einem allein vorhandenen achtjährigen Bildungsgang allein der neunjährige Bildungsgang eingeführt wird. Gleiches gilt für die Jahrgangsstufen im achtjährigen Bildungsgang an einem Gymnasium, an dem zum Schuljahr 2019/20 im Wechsel von einem acht- und neunjährigen Bildungsgangangebot allein der neunjährige Bildungsgang eingeführt wird.

(2) Für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in eine Jahrgangsstufe gelangen, deren Lerngruppen ausschließlich in dem Bildungsgang unterrichtet werden, dem sie zuvor nicht angehört haben, besteht kein Anspruch, weiterhin in dem bisher besuchten Bildungsgang unterrichtet zu werden.

(3) Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Gymnasiums mit einem achtjährigen oder einem acht- und neunjährigen Bildungsgang, die Ersatzschulen vor dem 1. August 2019 erteilt waren, bleiben unberührt.

§ 150 SchulG,SH Übergangsbestimmung für die Zuschüsse an Ersatzschulen

Die Träger von Ersatzschulen und der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhalten im Jahr 2023 nach Maßgabe des § 119 Abs. 1 bis 3 einen Zuschuss in Höhe von 40 Euro je Schülerin und je Schüler als Energiepreispauschale. Für die Berechnung des Zuschusses ist die Jahresdurchschnittszahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen mit der Pauschale nach Satz 1 zu multiplizieren. Im Übrigen finden für die Berechnung § 119 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und § 124 Absatz 2 Satz 3 Anwendung.

§ 151 SchulG,SH Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich

Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2023 und 2024 eine Pauschale für Investitionskosten in Höhe von 475 Euro zu berücksichtigen.