Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)

§ 1 NLöffVZG,NI Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden.

(2) Es findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und diese Hauptleistung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, sowie

  2. 2.

    den Verkauf von Waren auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen.

(3) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

§ 2 NLöffVZG,NI Begriffsbestimmungen

(1) 1Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. 2Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.

(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind

  1. 1.

    Bäckerei- und Konditorwaren,

  2. 2.

    Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien und Tabakwaren,

  3. 3.

    Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume,

  4. 4.

    Toiletten- und Hygieneartikel,

  5. 5.

    Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger,

  6. 6.

    Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringeren Werts handelt,

  7. 7.

    Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen und

  8. 8.

    ausländische Geldsorten.

(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.

§ 3 NLöffVZG,NI Allgemein zulässige Verkaufszeiten

(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.

(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 bis 5a geöffnet werden.

(3) 1Am 24. und 31. Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. 2Dies gilt, abweichend von § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 4, auch, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.

(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 NLöffVZG,NI Sonn- und Feiertagsregelung

(1) 1An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden

  1. 1.

    in der Zeit von 0 bis 24 Uhr

    1. a)

      Apotheken,

    2. b)

      Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs,

    3. c)

      Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck,

    4. d)

      andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,

  2. 2.

    andere als die in Nummer 1 genannten Verkaufsstellen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags, für die Dauer von täglich acht Stunden für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel und Schmuck, von Devotionalien sowie von Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, sofern sich diese Verkaufsstellen befinden in

    1. a)

      Kur- und Erholungsorten,

    2. b)

      den Wallfahrtsorten

      Bethen (Stadt Cloppenburg),
      Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen),
      Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim),
      Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück),
      Ortsteil Wietmarschen (Wietmarschen, Landkreis Grafschaft Bentheim),
      Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen),

  3. 3.

    für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

    1. a)

      Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind,

    2. b)

      Hofläden,

  4. 4.

    Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sich die Verkaufsstellen auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen, einschließlich eines deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, in kleinen Mengen beschränken,

    1. a)

      für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,

    2. b)

      in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags,

  5. 5.

    Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, für die Dauer von täglich fünf Stunden.

2In Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, gilt Satz 1 Nr. 2 für andere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Verkaufsstellen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden dürfen.

(2) Der Verkauf zu den gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten darf nur stattfinden, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht worden sind, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind.

§ 5 NLöffVZG,NI Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag

(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. 1.

    ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,

  2. 2.

    ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder

  3. 3.

    ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

2Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt. 3In einer Gemeinde darf die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. 4Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, so erhöht sich die Höchstzahl nach Satz 3 Halbsatz 1 auf acht Sonntage. 5Ist nur ein Ortsbereich als Ausflugsort anerkannt, so gilt diese höhere Höchstzahl nur für diesen Ortsbereich. 6Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.

(2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 können gestellt werden von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung.

(3) 1Die zuständige Behörde kann für Zulassungen nach Absatz 1 auf eine Jahresplanung hinwirken und Termine ortsüblich bekannt machen, bis zu denen Anträge gestellt sein sollten. 2Sie macht die nach Absatz 1 erteilten Zulassungen unter Angabe der betroffenen Sonntage, der Gründe und der betroffenen Gebiete ortsüblich bekannt. 3§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(4) 1Die zuständige Behörde kann, wenn dafür ein herausragender Anlass besteht, auf Antrag einer Verkaufsstelle zulassen, dass diese an einem Sonntag im Kalenderjahr geöffnet werden darf, ohne dass die Sonntagsöffnung auf die Höchstzahlen nach Absatz 1 angerechnet wird. 2Absatz 1 Sätze 2 und 6 gilt entsprechend.

§ 5a NLöffVZG,NI Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen

1Die zuständige Behörde kann zulassen, dass Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 6 NLöffVZG,NI Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen

1Das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden ist auch außerhalb von Verkaufsstellen nur innerhalb der allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 3 Abs. 1 und 3 gestattet. 2Soweit für die in § 4 Abs. 1 genannten Verkaufsstellen Abweichungen von den allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten möglich sind, gelten diese Abweichungen für Tätigkeiten nach Satz 1 unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen entsprechend.

§ 7 NLöffVZG,NI Arbeitsschutz

(1) 1An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung von Verkaufspersonal innerhalb der anerkannten Öffnungszeiten, sowie für Vor- und Nachbereitungszeiten von täglich 30 Minuten, an jährlich höchstens 22 dieser Tage zulässig. 2Dabei darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.

(2) 1Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten:

  1. 1.

    Wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, muss der Nachmittag eines Werktags derselben Woche in der Zeit ab 13 Uhr arbeitsfrei bleiben.

  2. 2.

    Wenn die Beschäftigung länger als sechs Stunden dauert oder die regelmäßige Arbeitszeit in den Fällen der Nummer 1 spätestens um 13 Uhr endet, muss ein ganzer Werktag derselben Woche arbeitsfrei bleiben.

  3. 3.

    Wenn die Beschäftigung weniger als drei Stunden dauert, muss an jedem zweiten Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr arbeitsfrei bleiben; anstelle des Nachmittags darf ein Vormittag eines Sonnabends oder eines Montags in der Zeit bis 14 Uhr arbeitsfrei gegeben werden.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 muss mindestens jeder dritte Sonntag arbeitsfrei bleiben.

(3) 1Verkaufsstelleninhaber sind verpflichtet, ein Verzeichnis über Name, Tag, Beschäftigungszeit und -art des Verkaufspersonals zu führen, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird. 2Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 genehmigen. 2Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 8 NLöffVZG,NI Ordnungswidrigkeiten, Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelung

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder in den Fällen des § 6 als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen verkauft, ohne dass einer der in den §§ 4 und 5 genannten Ausnahmefälle vorliegt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 am 24. Dezember in der Zeit ab 14 Uhr verkauft, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c vorliegt,

  3. 3.

    an Sonn- oder Feiertagen gemäß § 4 Abs. 1 öffnet, ohne seine Öffnungszeiten gemäß § 4 Abs. 2 lesbar angebracht zu haben,

  4. 4.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufspersonal außerhalb der zulässigen Betriebszeiten beschäftigt,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Verkaufspersonal an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen länger als acht Stunden täglich beschäftigt,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 3 das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht richtig führt oder dieses Verzeichnis weniger als zwei Jahre aufbewahrt,

  7. 7.

    entgegen Absatz 2 Satz 1 den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte verweigert oder die angeforderten Unterlagen nicht vorlegt.

2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 15.000 Euro geahndet werden.

(2) 1Verkaufsstelleninhaber und Verkaufspersonal sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die Behörden können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. 3Die Beauftragten der Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstelle während des Betriebs zu betreten und zu besichtigen. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. 2Dabei können einzelne Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden.

§ 9 NLöffVZG,NI Übergangsvorschriften

1Zulassungen, die nach § 5 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung erteilt worden sind, sind unwirksam, soweit sie sich auf Sonn- und Feiertage nach dem 31. Dezember 2019 beziehen. 2Für die Bestimmung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Jahr 2019 ist § 5 in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 10 (weggefallen)

§ 10 NLöffVZG,NI

(weggefallen)