Hessisches Schulgesetz (HSchG)

Inhaltsverzeichnis§§
ERSTER TEIL
Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
Recht auf schulische Bildung1
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule2
Grundsätze für die Verwirklichung3
ZWEITER TEIL
Unterrichtsinhalte und Stundentafeln
Kerncurricula, Lehrpläne und Bildungsstandards4
(aufgehoben)4a
Gegenstandsbereiche des Unterrichts5
Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete6
Sexualerziehung7
Religionsunterricht und Ethikunterricht8
Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache8a
Stundentafeln9
Zulassung von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken und digitalen Lehr- und Lernprogrammen10
DRITTER TEIL
Schulaufbau
Erster Abschnitt
Gliederung und Organisation der Schule
Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen11
Innere Organisation nach Bildungsgängen12
Abschlüsse13
Schulversuche und Versuchsschulen14
Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen15
Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten15a
Personaldienstleistungen15b
Schulische Förderangebote in den Ferien15c
Öffnung der Schule16
Zweiter Abschnitt
Grundstufe (Primarstufe)
Grundschule17
Vorklassen und Eingangsstufen18
(aufgehoben)19
Nähere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe)20
Dritter Abschnitt
Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
(aufgehoben)21
Förderstufe22
Hauptschule23
Realschule23a
Verbundene Haupt- und Realschule23b
Mittelstufenschule23c
Gymnasium24
Gesamtschulen25
Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule26
Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule27
Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)28
Vierter Abschnitt
Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
Studienqualifizierende Schulen29
Aufgabe der gymnasialen Oberstufe30
Gliederung31
Aufgabenfelder32
Grund- und Leistungskurse33
Belegverpflichtungen und Bewertung34
Berufliche Gymnasien35
Zweijährige Sonderlehrgänge für Aussiedler35a
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge36
Fachoberschule37
Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)38
Fünfter Abschnitt
Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)
Berufsschule39
(aufgehoben)40
Berufsfachschule41
Fachschule42
Weitere Bestimmungen für berufliche Schulen43
Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge44
Sechster Abschnitt
Schulen für Erwachsene
Abendhauptschule und Abendrealschule45
Abendgymnasium und Hessenkolleg46
Nähere Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene47
(aufgehoben)48
Siebter Abschnitt
Sonderpädagogische Förderung
Förderauftrag49
Förderschwerpunkte50
Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule51
Inklusive Schulbündnisse und sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren52
Förderschulen53
Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung54
Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung55
VIERTER TEIL
Schulpflicht
Erster Abschnitt
Grundsätzliches
Begründung der Schulpflicht56
Schuljahr57
Zweiter Abschnitt
Vollzeitschulpflicht
Beginn der Vollzeitschulpflicht58
Dauer der Vollzeitschulpflicht59
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht60
Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung61
Dritter Abschnitt
Berufsschulpflicht
Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht62
Erfüllung der Berufsschulpflicht63
Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung64
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ruhen der Schulpflicht65
Gestattungen66
Überwachung der Schulpflicht67
Schulzwang68
FÜNFTER TEIL
Schulverhältnis
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis69
Aufnahme in die Schule70
Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen71
Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler72
Zweiter Abschnitt
Leistungsbewertung
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens73
Zeugnisse74
Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt75
Kurseinstufung76
Dritter Abschnitt
Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse
Wahl des weiterführenden Bildungsganges77
Weitere Übergänge78
Prüfungen79
Anerkennung von Abschlüssen80
Ermächtigung81
Vierter Abschnitt
Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz von Personen
Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen82
Maßnahmen zum Schutz von Personen82a
Ausschluss von der Ausbildung82b
SECHSTER TEIL
Datenschutz
Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten83
Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen83a
Übertragung von Bild und Ton im Rahmen von Distanzunterricht83b
Wissenschaftliche Forschung84
Statistische Erhebungen85
SIEBTER TEIL
Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht
Erster Abschnitt
Lehrkräfte und Schulleitung
Rechtsstellung der Lehrkräfte86
Schulleitung87
Schulleiterin und Schulleiter88
Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters89
Schulleitung und Schulträger90
Ermächtigung91
Zweiter Abschnitt
Schulaufsicht
Staatliche Schulaufsicht92
Fachaufsicht93
Personal der Schulaufsicht94
Untere Schulaufsichtsbehörden95
Oberste Schulaufsichtsbehörden96
Rechtsaufsicht97
Dritter Abschnitt
Qualitätsentwicklung und Weiterentwicklung des Schulwesens
Qualitätsentwicklung der Schule98
Träger der Weiterentwicklung99
Landesschulbeirat99a
(aufgehoben)99b
(aufgehoben)99c
ACHTER TEIL
Eltern
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Eltern100
Mitbestimmungsrecht der Eltern101
Wahlen und Abstimmungen102
Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz103
Kosten104
Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung105
Zweiter Abschnitt
Klassen- und Schulelternbeiräte
Klassenelternbeiräte106
Aufgaben der Klassenelternbeiräte107
Schulelternbeiräte108
Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler109
Aufgaben des Schulelternbeirates110
Zustimmungspflichtige Maßnahmen111
Anhörungsbedürftige Maßnahmen112
Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen113
Dritter Abschnitt
Kreis- und Stadtelternbeiräte
Kreis- und Stadtelternbeiräte114
Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte115
Vierter Abschnitt
Landeselternbeirat
Landeselternbeirat116
Ausschüsse117
Zustimmungspflichtige Maßnahmen118
Anhörungsbedürftige Maßnahmen119
Auskunfts- und Vorschlagsrecht120
NEUNTER TEIL
Schülerinnen und Schüler
Die Schülervertretung121
Die Schülervertretung in der Schule122
Kreis- und Stadtschülerrat123
Landesschülerrat124
Studierendenvertretung125
Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen126
ZEHNTER TEIL
Schulverfassung
Erster Abschnitt
Selbstverwaltung und Selbstständigkeit der Schule
Grundsätze127
Selbstverwaltung der Schule127a
Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm127b
Weiterentwicklung der Selbstverwaltung127c
Selbstständige Schule127d
Zweiter Abschnitt
Rechtlich selbstständige berufliche Schule
Errichtung, Aufgaben des Anstaltsträgers127e
Innere Organisation, Organe, Aufgaben127f
Verwaltungsrat, Rechnungsprüfung127g
Geschäftsführung127h
Zusammenwirken von Land und rechtlich selbstständiger beruflicher Schule127i
Dritter Abschnitt
Schulkonferenz
Aufgaben128
Entscheidungsrechte129
Anhörungsrechte130
Mitglieder und Verfahren131
Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz132
Vierter Abschnitt
Konferenzen des pädagogischen Personals
Gesamtkonferenz133
Fach- und Fachbereichskonferenzen134
Klassenkonferenzen135
Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen136
ELFTER TEIL
Schulträger
Erster Abschnitt
Schulträgerschaft
Grundsatz137
Land, Gemeindeverbände und Gemeinden138
Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger139
Schulverbände und Vereinbarungen140
Folgen eines Schulträgerwechsels141
Zweiter Abschnitt
Regionale Schulentwicklung
Schulbezeichnung und Schulnamen142
Schulbezirke143
Schulangebot144
Schulorganisation144a
Schulentwicklungsplanung145
Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen146
Dritter Abschnitt
Kommunale Schulverwaltung
Kommunale Selbstverwaltung147
Schulkommissionen148
Vierter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Schulgesundheitspflege149
Schülerversicherung150
ZWÖLFTER TEIL
Personal- und Sachaufwand
Erster Abschnitt
Kosten der inneren Schulverwaltung
Personalkosten für Unterricht und Erziehung151
Schulstellen152
Lernmittelfreiheit153
Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte154
Zweiter Abschnitt
Kosten der äußeren Schulverwaltung
Sachkosten155
Personalkosten der äußeren Schulverwaltung156
Abweichende Finanzierung157
Sachleistungen der Schulträger158
(aufgehoben)159
(aufgehoben)160
Schülerbeförderung161
Medienzentren162
Dritter Abschnitt
Gastschulbeiträge
Gastschulbeiträge163
Erstattung der Beschulungskosten164
Festsetzung der Gastschulbeiträge165
DREIZEHNTER TEIL
Schulen in freier Trägerschaft
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schulen in freier Trägerschaft166
Schulgestaltung und Aufsicht167
Bezeichnung168
Geltung sonstiger Vorschriften169
Zweiter Abschnitt
Ersatzschulen
Ersatzschulen170
Genehmigung von Ersatzschulen171
Versagung und Widerruf der Genehmigung, Einstellung des Betriebs172
Anerkannte Ersatzschulen173
Lehrkräfte an Ersatzschulen174
Dritter Abschnitt
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen175
Anerkannte Ergänzungsschulen176
Vierter Abschnitt
Privatunterricht
Privatunterricht177
VIERZEHNTER TEIL
Gemeinsame Bestimmungen
Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft178
Geltung für Schulen in freier Trägerschaft179
Geltungsausschluss180
Ordnungswidrigkeiten181
Straftaten182
Einschränkung von Grundrechten183
Verträge des Landes184
Ausschluss der elektronischen Form184a
FÜNFZEHNTER TEIL
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen
Zuständigkeit185
SECHZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitergeltende Vorschriften186
Übergangsvorschrift187
(aufgehoben)188
(aufgehoben)189
Inkrafttreten190
Außerkrafttreten191

ERSTER TEIL Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 1 HSchG,HE Recht auf schulische Bildung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

(2) Für die Aufnahme in eine Schule dürfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

§ 2 HSchG,HE Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Bildungseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmäßig in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern erteilt wird und Erziehungsziele verfolgt werden. Sie erfüllen in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf christlicher und humanistischer Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten können.

(2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

  1. 1.

    die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,

  2. 2.

    staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,

  3. 3.

    die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten,

  4. 4.

    die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten,

  5. 5.

    die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,

  6. 6.

    andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,

  7. 7.

    Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,

  8. 8.

    die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können,

  9. 9.

    ihr zukünftiges privates und öffentliches Leben sowie durch Maßnahmen der Berufsorientierung ihr berufliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

(3) Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. 1.

    sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln,

  2. 2.

    eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln,

  3. 3.

    Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,

  4. 4.

    sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen, um sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den Auffassungen Anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können,

  5. 5.

    ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu entfalten und

  6. 6.

    Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln.

(4) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler darauf vorbereiten, ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union wahrzunehmen.

§ 3 HSchG,HE Grundsätze für die Verwirklichung

(1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rücksicht auf die Empfindungen und Überzeugungen Andersdenkender.

(2) Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschüsse, Beiräte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind, paritätisch besetzt werden. Das Nähere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

(3) Die Schule darf keine Schülerin und keinen Schüler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, einer Behinderung, des Glaubens und der religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.

(4) Die Schule soll Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen. Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.

(5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pädagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbstständig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.

(6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen haben über die gesamte Schulzeit und in allen Schulformen und Bildungsgängen Anspruch auf individuelle Förderung. Hochbegabte Schülerinnen und Schüler sollen durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert werden.

(7) Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig. Diese Grundsätze binden auch das übrige an der Schule tätige Personal. Satz 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

(8) Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den Übergang zwischen diesen zu erleichtern.

(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Jede Schule erstellt ein Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch. Rauchen einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und Tabakerhitzern ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen. Satz 3 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

(10) Die Schule arbeitet mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und den Jugendämtern zusammen und bezieht diese im erforderlichen Umfang in Problemlösungsprozesse hinsichtlich in ihrem Wohl gefährdeter Schülerinnen und Schüler ein. Werden Lehrkräften gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt, so sollen sie mit ihr oder ihm nach Lösungen suchen und, soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Die Eltern sind einzubeziehen, soweit dadurch der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers nicht infrage gestellt wird. Satz 1 bis 3 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.

(11) Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den Schülerinnen und Schülern werden die an der besuchten Schule eingeführten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch überlassen (Lernmittelfreiheit).

(12) Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler, zusammen. Alle Beteiligten müssen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten können, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

(13) Die Schule trägt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Berufswahl und Berufsausübung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhängen bei.

(14) Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen unabhängig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemühen, durch besondere Angebote so gefördert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schülerinnen und Schülern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlüssen geführt werden können.

(15) Werbung für Produkte oder Dienstleistungen ist an Schulen unzulässig. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring), wenn die damit verbundene Werbewirkung begrenzt und überschaubar ist, deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt und das Sponsoring mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Kultusministerium kann durch Richtlinien nähere Regelungen treffen.

(16) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.

§ 4 HSchG,HE Kerncurricula, Lehrpläne und Bildungsstandards

(1) Verbindliche Grundlage für den Unterricht sind Pläne (Kerncurricula), die übergangs- und abschlussbezogene Bildungsstandards nach Abs. 2 mit fachspezifischen Inhaltsfeldern (Kern von Lernbereichen) verknüpfen und lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände enthalten.

(2) Bildungsstandards enthalten wesentliche Ziele der pädagogischen Arbeit, ausgedrückt als Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Fächer in Form konkreter Beschreibungen des Könnensstandes und des Ausprägungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bildungsstandards bilden zugleich eine Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen interner und externer Evaluation.

(3) Die Entwürfe der Kerncurricula sind dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen eines Mitglieds sind sie im Landesschulbeirat zu erörtern. Das Kultusministerium kann für die Erörterung eine Frist setzen.

(4) Schulen können mit weiteren inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände ein Schulcurriculum entwickeln, in dem der Aufbau überfachlicher Kompetenzen beschrieben wird und profilbezogene Ergänzungen aufgenommen werden. Das Schulcurriculum soll Orientierung für kompetenzorientiertes Unterrichten der einzelnen Lehrkräfte in bestimmten Fächern, Jahrgangsstufen und Lerngruppen geben. Dabei sind als zentrale Aspekte pädagogischen Handelns Individualisierung und Differenzierung, Diagnose und Förderung, Beurteilung und Bewertung sowie die Konstruktion kompetenzorientierter Aufgaben zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Schulen, ihr eigenes pädagogisches Konzept sowie die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit zu entwickeln, ist dabei zu beachten.

(5) Kerncurricula sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. Mit Bedacht auf die Einheit des deutschen Schulwesens (§ 3 Abs. 16) können nationale Bildungsstandards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

(6) Sind für Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.

(7) Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 6 Satz 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

§ 4a HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 5 HSchG,HE Gegenstandsbereiche des Unterrichts

(1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer:

  1. 1.

    in der Grundstufe (Primarstufe)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      Mathematik,

    3. c)

      Musik,

    4. d)

      Kunst, Werken/Textiles Gestalten,

    5. e)

      Sachunterricht,

    6. f)

      Religion,

    7. g)

      Sport,

    8. h)

      eine erste Fremdsprache;

  2. 2.

    in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    1. a)

      Deutsch,

    2. b)

      eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,

    3. c)

      Mathematik,

    4. d)

      Musik,

    5. e)

      Kunst,

    6. f)

      Geschichte,

    7. g)

      Geographie,

    8. h)

      Politik und Wirtschaft,

    9. i)

      Arbeitslehre,

    10. j)

      Physik,

    11. k)

      Chemie,

    12. l)

      Biologie,

    13. m)

      Religion,

    14. n)

      Sport;

  3. 3.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen mit Ausnahme der Fachoberschule

    1. a)

      sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,

    2. b)

      gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,

    3. c)

      mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,

    4. d)

      Sport;

  4. 4.

    in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen sowie der Fachoberschule

    1. a)

      allgemeiner Lernbereich,

    2. b)

      beruflicher Lernbereich.

(2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen bereitet die Schule im Rahmen der beruflichen Orientierung fächerübergreifend auf die Berufswahl und künftige Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler vor. Die Vermittlung der entsprechenden fachlichen und überfachlichen Kompetenzen ist Teil des Unterrichts in allen Unterrichtsfächern. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen. Gegenstandsbereiche des Wahlunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.

(4) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.

§ 6 HSchG,HE Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete

(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.

(2) Die Verordnung über die Stundentafeln kann für bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Geographie sowie Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Unterrichtsfächer Musik und Kunst, Werken/Textiles Gestalten sowie Darstellendes Spiel als Lernbereich ästhetische Bildung und die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.

(3) Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrkräften in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrkraft unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachübergreifend unterrichtet wird.

(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung, Finanzbildung und Verbraucherschutz, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Menschenrechtsbildung und Rechtserziehung, Gesundheitskompetenz, Brandschutzerziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Sie können in Kerncurricula nach § 4 Abs. 1 oder eigenen Lehrplänen nach § 4 Abs. 6 näher bestimmt werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.

§ 7 HSchG,HE Sexualerziehung

(1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe, Familie und eingetragener Lebenspartnerschaft vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und sexuellen Orientierungen zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.

(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 8 HSchG,HE Religionsunterricht und Ethikunterricht

(1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften können sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

(2) Keine Lehrkraft kann verpflichtet oder, die Befähigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist möglich. Hierüber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verständnis für Wertvorstellungen und ethische Grundsätze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen können dabei zu einer pädagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

(5) Die Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 8a HSchG,HE Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache

(1) Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht Deutsch ist (§ 3 Abs. 14), sind besondere Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler so fördern sollen, dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen können.

(2) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang, Förderort und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.

§ 9 HSchG,HE Stundentafeln

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bildungsganges und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet.

(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,

  1. 1.

    welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind,

  2. 2.

    welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind,

  3. 3.

    welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden.

Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst.

(3) Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(5) Die Stundentafeln werden nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf.

§ 10 HSchG,HE Zulassung von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken und digitalen Lehr- und Lernprogrammen

(1) Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden. Digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme, die für die Nutzung durch Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler bestimmt sind, stehen den Schulbüchern gleich, sofern sie ebenfalls für einen längeren Zeitraum benutzt werden.

(2) Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher und digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 sind zuzulassen, wenn

  1. 1.

    sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

  2. 2.

    sie mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplänen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreiten,

  3. 3.

    sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, behinderten-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und

  4. 4.

    die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.

(3) Die Schulbücher und digitalen Lehrwerke für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.

(4) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches, digitalen Lehrwerkes sowie digitalen Lehr- und Lernprogrammes im Rahmen der technischen Voraussetzungen an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitalen Lehr- und Lernprogramme untereinander abstimmen.

(5) Eine Installation von digitalen Lehrwerken und digitalen Lehr- und Lernprogrammen nach Abs. 1 Satz 2 auf Geräten des Schulträgers bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger durch die Schule.

(6) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher und digitalen Lehrwerke sowie digitaler Lehr- und Lernprogramme nach Abs. 1 Satz 2 und deren Einsatz werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 11 HSchG,HE Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.

(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die anschließenden drei Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsganges sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufen nachträglich zu ermöglichen.

(3) Schulformen sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b

      die Hauptschule,

    3. c)

      die Realschule,

    4. d)

      das Gymnasium,

    5. e)

      die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,

    6. f)

      die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule,

    7. g)

      die Mittelstufenschule,

    8. h)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachoberschule,

    4. d)

      das berufliche Gymnasium,

    5. e)

      die Fachschule,

  3. 3.

    als Schulen für Erwachsene

    1. a)

      die Abendhauptschule,

    2. b)

      die Abendrealschule,

    3. c)

      das Abendgymnasium,

    4. d)

      das Kolleg.

Schulen nach Satz 1 Nr. 1 können auch als Schulen für Kranke eingerichtet werden. Zur Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 64 können neben den allgemeinen beruflichen Schulen nach Satz 1 Nr. 2 auch Förderberufsschulen eingerichtet werden.

(4) Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden.

(5) Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien können miteinander und mit beruflichen Schulen verbunden werden; ihre Verbindung mit einem Hessenkolleg setzt eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen ihrem kommunalen Träger und dem Land als Träger des Hessenkollegs voraus.

(6) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10.

(7) Die Förderstufe kann schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 1) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 Abs. 2) oder organisatorischer Bestandteil der Grundschule (§ 17) sein.

(8) Eigenständige Schulen können zu einer Schule zusammengelegt werden, die die bestehenden Standorte beibehält, wenn diese Organisationsform eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit sichert und fördert (Verbundschulen).

(9) Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen. Schulen gleicher Schulstufe können gemeinsam ein Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4 Satz 1) entwickeln.

§ 12 HSchG,HE Innere Organisation nach Bildungsgängen

(1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf dem für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge der Sekundarstufe auf.

(2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel und die Bildungsstandards vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muss gewahrt bleiben.

(3) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewährleisten.

(4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden Schulen.

§ 13 HSchG,HE Abschlüsse

(1) Die Abschlüsse der Sekundarstufen sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.

(2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.

(3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses berechtigt zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Der mittlere Abschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge der Sekundarstufe II entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt zum Übergang in die Fachoberschule, die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium.

(5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijährigen Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule, der mindestens zweijährigen Fachschule und der Berufsschule mit zusätzlichem Unterricht und einer Prüfung; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden.

(6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.

(7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen,

  1. 1.

    welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu bestimmten berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4),

  2. 2.

    welche Anforderungen ein qualifizierender Realschulabschluss erfüllen muss (Abs. 4),

  3. 3.

    welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität (Abs. 5) berechtigen,

  4. 4.

    welche Zeugnisse am Ende welcher Jahrgangsstufe des Gymnasiums dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden können und welche Anforderungen diese dafür erfüllen müssen.

Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in dieser Sprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

§ 14 HSchG,HE Schulversuche und Versuchsschulen

(1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Im Rahmen eines Schulversuchs werden Abweichungen von den geltenden Regelungen zu Unterrichtsorganisation, Didaktik oder Methodik innerhalb des Schulaufbaus erprobt. Schulversuche sind zu befristen.

(2) Versuchsschulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch Erprobung von Veränderungen und Ergänzungen in Didaktik, Methodik und Aufbau einer Schule. In Versuchsschulen können auch verschiedene Schulen zusammengefasst werden. Die Umwandlung verschiedener Schulen in Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Versuchsschule nach Anlage, Inhalt und organisatorischer Gestaltung wesentliche Einsichten für die Weiterentwicklung erwarten lässt,

  2. 2.

    nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgegangen werden kann, dass die Versuchsschule geeignet erscheint, allen Schülerinnen und Schülern ihrer Eignung angemessene Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, und eine ausreichende Differenzierung des Unterrichts gewährleistet,

  3. 3.

    den die Versuchsschulen besuchenden Schülerinnen und Schülern keine erkennbaren Nachteile erwachsen, sie insbesondere gleiche oder gleichwertige Abschlüsse und Berechtigungen erwerben können wie an anderen vergleichbaren Schulen und der Übergang in andere Schulen gewährleistet ist,

  4. 4.

    die Entscheidungsbefugnis der Eltern über die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule außerhalb der Versuchsschule im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet ist.

(3) Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. Über die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule oder über deren Neuerrichtung beschließt der Schulträger. Der Antrag auf Durchführung eines Schulversuchs und die Beschlüsse des Schulträgers nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberührt; entsprechendes gilt auch für die Einrichtung von Versuchsschulen durch den Schulträger.

(4) Die von der Durchführung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer Versuchsschule betroffenen Eltern und Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass

  1. 1.

    an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen fortgeführt werden,

  2. 2.

    den Schülerinnen und Schülern der Besuch einer wegen der Errichtung einer Versuchsschule aufzuhebenden Schule weiterhin ermöglicht wird.

(5) Eine Versuchsschule ist aufzuheben oder in eine der in § 11 Abs. 3 aufgeführten Regelformen zu überführen, wenn

  1. 1.

    die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

  2. 2.

    der Versuch als abgeschlossen angesehen werden kann.

(6) Schulversuche und Versuchsschulen sind wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Die Form der wissenschaftlichen Begleitung regelt das Kultusministerium.

§ 15 HSchG,HE Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen

(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind

  1. 1.

    Betreuungsangebote der Schulträger,

  2. 2.

    Schulen mit Ganztagsangeboten,

  3. 3.

    Ganztagsschulen.

(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und sich auch auf die Ferien erstrecken können, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(3) Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 verbinden den Unterricht sowie weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage einer pädagogischen und organisatorischen Konzeption miteinander. Diesen Schulen wird die Möglichkeit gegeben, im Rahmen ihrer eigenen Entwicklung den Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter als Bestandteil ihrer pädagogischen Arbeit zu gestalten. Die Gestaltung der weiteren Bildungs- und Betreuungsangebote erfolgt in Zusammenarbeit mit den Eltern, freien Trägern und qualifizierten Personen. Ziel ist die Förderung fachlicher und überfachlicher Kompetenzen sowie die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

(4) An den Schulen mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 kann das vom Land bereitgestellte Bildungs- und Betreuungsangebot durch Einbeziehung des Schulträgers und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe weiter ausgedehnt werden (Pakt für den Ganztag). Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 ist freiwillig.

(5) Die Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 3 organisieren den Tagesablauf in einem Rhythmus, bei dem Unterricht und weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf den Vormittag und den Nachmittag verteilt werden können, um die pädagogischen und sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Ganztagsschulen können in teilgebundener und in gebundener Form organisiert werden; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz. In der teilgebundenen Form ist die Teilnahme an diesen Angeboten für die Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend. In der gebundenen Form ist die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(6) Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können auf Antrag der Schulkonferenz Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. Der Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Gesamtkonferenz. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss. Abweichend von Satz 1 kann der Schulträger zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung auch ohne Antrag der Schulkonferenz Schulen zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln. In diesem Fall muss die Schulkonferenz angehört werden. Spricht sich die Schulkonferenz im Rahmen der Anhörung gegen die Entwicklung der Schule zu einer Schule mit Ganztagsangeboten aus, soll die Schulaufsichtsbehörde nach Möglichkeit auf ein Einvernehmen aller Beteiligten hinwirken.

§ 15a HSchG,HE Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten

(1) Die Schulen treffen in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung einer verlässlichen Schulzeit von mindestens fünf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden. Über deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 3; Anbieter von Personaldienstleistungen können berücksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewährleisten. Bei einer Einschränkung des Unterrichtsbetriebs zum Schutz von Leben und Gesundheit, aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse oder Naturkatastrophen kann von der Dauer nach Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 2 abgewichen werden, soweit Maßnahmen zur Gewährleistung der verlässlichen Schulzeit nicht getroffen werden können.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Grundschulen, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 und 4 eine abweichende Schulzeit ergibt.

(3) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu

  1. 1.

    der Bestimmung der Eignung,

  2. 2.

    der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,

  3. 3.

    der Heranziehung von externen Anbietern von Personaldienstleistungen,

  4. 4.

    den Befugnissen der externen Kräfte.

§ 15b HSchG,HE Personaldienstleistungen

(1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten.

(2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung, die insbesondere Bestimmungen enthält über

  1. 1.

    die Voraussetzungen für den Einsatz externer Kräfte,

  2. 2.

    die an die Anbieter von Personaldienstleistungen zu stellenden Anforderungen,

  3. 3.

    Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge,

  4. 4.

    die allgemeinen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte und das Verfahren zu deren Feststellung,

  5. 5.

    die besonderen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte für den Einsatz in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Sportunterricht und im Religionsunterricht,

  6. 6.

    die Rechte und Pflichten der externen Kräfte und ihre Eingliederung in den Schulbetrieb.

(3) § 62 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 15c HSchG,HE Schulische Förderangebote in den Ferien

(1) Förderangebote in den Ferien können als schulische Veranstaltungen durchgeführt werden. Über eine Durchführung als schulische Veranstaltung entscheidet bei Angeboten, an denen die Schülerinnen und Schüler nur einer Schule teilnehmen, die Schulleiterin oder der Schulleiter. Im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Zur Durchführung von Förderangeboten in den Ferien können auch Kräfte, die nicht der Schule angehören, im Rahmen der dafür zugewiesenen Haushaltsmittel beschäftigt werden. Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu

  1. 1.

    der Bestimmung der Eignung,

  2. 2.

    der Festlegung von Vergütungsgrundsätzen,

  3. 3.

    den Befugnissen der externen Kräfte.

§ 16 HSchG,HE Öffnung der Schule

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.

(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit

  1. 1.

    Sport- und anderen Vereinen,

  2. 2.

    Kunst- und Musikschulen sowie weiteren Kultureinrichtungen,

  3. 3.

    kommunalen und kirchlichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen sowie

  5. 5.

    Einrichtungen der Weiterbildung einschließlich der beruflichen Orientierung, Aus- und Weiterbildung in der Region.

(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Näheres, insbesondere Organisation und Formen der Mitarbeit, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 17 HSchG,HE Grundschule

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.

(3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit; die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 2 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand.

(4) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorsehen. Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4 fünf Zeitstunden dauern. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest. § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 18 HSchG,HE Vorklassen und Eingangsstufen

(1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Maße dem unterschiedlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpädagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der Übergang in die Grundschule erleichtert.

(2) In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs. 3 zurückgestellt worden sind. Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen oder der Förderschulen. Der Schulträger entscheidet im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und unterhalten werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der Rückstellungen sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welcher Grundschule oder Förderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. Der Unterricht darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert (§ 144a Abs. 4) erreicht.

(3) In Eingangsstufen können Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangeführt werden. Sozialpädagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.

§ 19 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 20 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe)

Die Grundstufe kann durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. Darin können Grundschulen ermächtigt werden, die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch Kerncurriculum und Stundentafel gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zu entwickeln, die die Schülerinnen und Schüler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen können. Für diese Schulen entfällt die Möglichkeit der Zurückstellung nach § 58 Abs. 3; eine Zurückstellung ist ausnahmsweise aus gesundheitlichen Gründen zulässig. Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre besuchen, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 21 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 22 HSchG,HE Förderstufe

(1) Die Förderstufe ist als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie dient der Orientierung und Überprüfung der Wahlentscheidung und hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule vorzubereiten. Der Übergang unmittelbar in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges setzt voraus, dass dafür in der Förderstufe die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Förderstufe ist eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.

(3) Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.

(4) Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gefördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden.

(5) Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder, wenn auf den unmittelbaren Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs vorbereitet wird, auf drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.

(6) Die Schulkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs vorbereitet wird. Die Gesamtkonferenz kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, dass

  1. 1.

    die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt,

  2. 2.

    das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird.

§ 23 HSchG,HE Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug als Fördermaßnahme erfolgen.

(2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen.

(4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.

(6) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende eigenständige Hauptschulen werden durch Beschluss des Schulträgers auf der Grundlage einer planerischen Vorbereitung im Schulentwicklungsplan in eine andere Schulform überführt, neue nicht mehr errichtet.

§ 23a HSchG,HE Realschule

(1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.

(3) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

(4) Der Realschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.

§ 23b HSchG,HE Verbundene Haupt- und Realschule

(1) In der verbundenen Haupt- und Realschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule pädagogisch und organisatorisch verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Verbundene Haupt- und Realschulen können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Die Entscheidung über ihre Einrichtung oder ihre Ersetzung durch die schulformbezogene Organisation trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Schulträger. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

(2) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus.

(3) Ist nur einer der Zweige einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.

§ 23c HSchG,HE Mittelstufenschule

(1) In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden.

(2) Mittelstufenschulen haben Formen ganztägiger Angebote nach § 15 Abs. 1.

(3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefällen auch in der Jahrgangsstufe 7. Unabhängig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zusätzlich berufsbezogener Unterricht in der kooperierenden Berufsschule angeboten. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befürwortet.

(5) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begründeten Einzelfällen und im Fall ein- oder zweizügiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt.

§ 24 HSchG,HE Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. Die Mittelstufe (Sekundarstufe I) kann 5-jährig (Jahrgangstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden. Endet ein Gymnasium mit dem Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I), ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsgangs zu erleichtern.

(3) Die Entscheidung über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidung ist durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. Auf der Grundlage einer solchen Entscheidung kann gegenüber dem Schulträger kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Eine Organisationsänderung nach Satz 1 wird ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangstufe 5. In einen Wechsel von der 5-jährigen in die 6-jährige Organisation der Mittelstufe wird, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits bestehende Jahrgang 5 einbezogen, wenn sich in einer anonymisierten Befragung durch die Schulaufsichtsbehörde die betroffenen Eltern einstimmig für den Wechsel aussprechen. Bei einem nicht einstimmigen Befragungsergebnis werden, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, parallele Klassen mit unterschiedlicher Organisation gebildet, wenn die Zahl der Stimmen und der anschließenden Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern ausreichend ist für die Bildung jeweils eigener Klassen nach den Regelungen über den Mindestwert für die Größe von Klassen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen eine Stimme für jedes Kind. Für eine Einbeziehung weiterer Jahrgänge bis einschließlich des Jahrgangs 7 in den Wechsel gilt Satz 5 bis 8 entsprechend.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 trifft bei der Errichtung eines Gymnasiums der Schulträger.

§ 25 HSchG,HE Gesamtschulen

(1) Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden.

(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(3) Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. § 24 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 26 HSchG,HE Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

(1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden.

(2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.

(3) Die Entscheidungen

  1. 1.

    über die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule,

  2. 2.

    über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs und

  3. 3.

    nach Abs. 2

trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Organisationsänderungen nach Satz 1 werden ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5. Für Organisationsänderungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 entsprechend.

(4) Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft bei der Errichtung einer schulformbezogenen Gesamtschule der Schulträger. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne von Satz 1.

§ 27 HSchG,HE Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden.

(2) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Sie kann beschließen,

  1. 1.

    den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen,

  2. 2.

    die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch spätestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen,

  3. 3.

    das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fächer Physik und Chemie abzusehen.

(3) Zur Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzepts kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von einer Kursdifferenzierung nach Abs. 2 ganz oder in einzelnen Fächern und Jahrgangsstufen abgesehen werden und die Fachleistungsdifferenzierung ausschließlich binnendifferenziert erfolgen. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden.

(4) Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption; sie überprüft diese Entscheidungen regelmäßig im Rahmen der Fortschreibung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.

§ 28 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Fördermaßnahmen für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug im Bildungsgang der Hauptschule näher auszugestalten, die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann, und die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II mit dem Ziel zu regeln, den Schülerinnen und Schülern den Übergang in die Sekundarstufe II zu erleichtern.

§ 29 HSchG,HE Studienqualifizierende Schulen

(1) Studienqualifizierende Schulen sind die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium, doppeltqualifizierende Bildungsgänge und die Fachoberschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe kann sowohl Bestandteil des Gymnasiums oder der Gesamtschule als auch eigenständige Schule sein. Als eigenständige Schule arbeitet die gymnasiale Oberstufe im Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zusammen, aus denen sie im Wesentlichen die Schülerinnen und Schüler aufnimmt.

(3) Das berufliche Gymnasium ist Teil des beruflichen Schulwesens.

(4) In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen werden berufliches und allgemein bildendes Lernen verbunden. Auf sie finden die Vorschriften über die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entsprechend Anwendung, soweit für sie in diesem Abschnitt nicht besondere Regelungen getroffen sind.

(5) Die Fachoberschule ist Teil des beruflichen Schulwesens und führt zur Fachhochschulreife.

§ 30 HSchG,HE Aufgabe der gymnasialen Oberstufe

Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. Deshalb ist die gymnasiale Oberstufe offen für die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und für die Aufnahme anwendungsbezogener Angebote. Diese Zusammenarbeit ist zu fördern.

§ 31 HSchG,HE Gliederung

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase.

(2) In der Einführungsphase werden die Schülerinnen und Schüler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. Die Organisation dieser Jahrgangsstufe ist daher so zu gestalten, dass es der einzelnen Schule im Rahmen der für alle geltenden Bestimmungen möglich ist, den besonderen örtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

(3) In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grundkursen (Kursen mit grundlegendem Anforderungsniveau) und Leistungskursen (Kursen mit erhöhtem Anforderungsniveau) unterrichtet. Die zeitlich aufeinander folgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und Methoden verschiedener Fächer. Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Auflagen und die inhaltliche, methodische und organisatorische Gestaltung des Unterrichts gewährleisten, dass Grund- und Leistungskurse gemeinsam den Schülerinnen und Schülern die breite Grundausbildung vermitteln, die für die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist.

(4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei, in der Regel höchstens vier Jahre.

(5) Nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen des ersten Jahres der Qualifikationsphase und einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit können die Schülerinnen und Schüler die Fachhochschulreife erwerben.

(6) Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung erworben.

§ 32 HSchG,HE Aufgabenfelder

(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfelder zusammengefasst.

(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, die Fremdsprachen, Musik, Kunst und Darstellendes Spiel.

(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religion, Wirtschaftswissenschaften, Geographie, Rechtskunde und Philosophie.

(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

§ 33 HSchG,HE Grund- und Leistungskurse

(1) Als Leistungsfächer können angeboten werden:

  1. 1.

    Deutsch, Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch;

  2. 2.

    Politik und Wirtschaft, Geschichte, Geographie, Evangelische und Katholische Religion;

  3. 3.

    Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.

(2) Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Philosophie, Ethik, Sport, Wirtschaftswissenschaften und Informatik können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an einzelnen Schulen als Leistungsfächer eingerichtet werden. Durch Rechtsverordnung können weitere Unterrichtsfächer als Leistungsfächer zugelassen werden.

(3) Für Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebots sind die personellen und sächlichen Möglichkeiten der einzelnen Schule und die jeweilige Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe maßgeblich. Richtwert für die Bildung der Leistungskurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 9; Richtwert für die Bildung der Grundkurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 3. Bei Schulen, die in ihrem Kursangebot zusammenarbeiten, wird jeweils die gemeinsame Jahrgangsbreite zu Grunde gelegt.

(4) Fächerverbindende und fachübergreifende Kurse können auch über ein Aufgabenfeld hinaus eingerichtet werden.

(5) Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.

(6) Das im ersten Jahr der Qualifikationsphase besuchte Leistungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler, das besuchte Grundkursfach sollen sie im zweiten Jahr der Qualifikationsphase fortführen können. Der Unterricht ist inhaltlich und organisatorisch so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel im Leistungsfach während der gesamten Qualifikationsphase, im Grundkursfach mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe bleiben. Wenn die Unterrichtsorganisation es zulässt, kann gestattet werden, an einer anderen Schule am Unterricht in Fächern teilzunehmen, die an der besuchten Schule nicht angeboten werden.

§ 34 HSchG,HE Belegverpflichtungen und Bewertung

(1) In der Qualifikationsphase haben die Schülerinnen und Schüler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft, Religion und in der Regel in Sport zu belegen; § 8 bleibt unberührt. Der Unterricht in Kunst oder Musik sowie in einer weiteren Fremdsprache oder einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen. Die Belegverpflichtung im Fach Politik und Wirtschaft kann durch das Fach Wirtschaftswissenschaften oder im zweiten Jahr der Qualifikationsphase, sofern Geographie seit dem ersten Halbjahr der Einführungsphase belegt wurde, durch das Fach Geographie erfüllt werden.

(2) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die volljährigen Schülerinnen und Schüler selbst, die minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

(3) Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73). Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfächer und 24 Grundkursen sowie der Abiturprüfung bilden die Grundlage für die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. Besondere Lernleistungen wie Jahresarbeiten oder umfassende Beiträge aus einem vom Land geförderten Wettbewerb können in die Abiturprüfung anstelle des fünften Abiturprüfungsfaches eingebracht werden. Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht.

§ 35 HSchG,HE Berufliche Gymnasien

(1) Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Agrarwirtschaft, Berufliche Informatik, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik sowie Wirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Berufliche Informatik können die Schwerpunkte Praktische Informatik sowie Technische Informatik angeboten werden. In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales können die Schwerpunkte Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit angeboten werden. In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik, Physiktechnik sowie Umwelttechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt Teile einer Berufsausbildung.

(2) Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

(3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.

(4) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören das Fach Deutsch und die Fremdsprachen. Die Fächer Musik, Kunst und Darstellendes Spiel können angeboten werden. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Religion, Ethik, Wirtschaftslehre des Landbaus, Ernährungsökonomie, Erziehungswissenschaft, Psychologie, Gesundheitsökonomie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre sowie Bildungsprozesse. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Praktische Informatik, Informationstechnik, Technische Informatik, Informationstechnologie, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Konstruktionslehre, Biologietechnik, Laborpraxis Biologietechnik, Chemietechnik, Laborpraxis Chemietechnik, Elektrotechnik, Elektronik, Gestaltungs- und Medientechnik, Medientechnik und -produktion, Maschinenbautechnik, Produktionstechnik, Mechatronik, Mechatronische Teilsysteme, Umwelttechnik, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Datenverarbeitung, Technische Systeme, Praxis der Lebensmittelproduktion, Präventionsstrategien im Gesundheitsbereich, Technische Kommunikation, Stöchiometrie und Datenverarbeitung, Technische Kommunikation und Werkstofftechnik sowie Technische Kommunikation und Mikrobiologie. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

(7) Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Vorschriften zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung oder den Schwerpunkt gelten. Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunktes nach Abs. 1.

§ 35a HSchG,HE Zweijährige Sonderlehrgänge für Aussiedler

Zweijährige Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler führen zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Technik und Wirtschaft gliedern. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 36 HSchG,HE Doppeltqualifizierende Bildungsgänge

(1) Auf Antrag des Schulträgers können mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen Ausbildungsgänge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur allgemeinen Hochschulreife führen.

(2) Die Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch für den Ausbildungsgang charakteristische Auflagen ersetzt werden. Die berufliche Ausbildung schließt mit der Prüfung zum staatlich geprüften Assistenten oder zur staatlich geprüften Assistentin ab.

§ 37 HSchG,HE Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) auf und führt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. In die Fachoberschule kann auch aufgenommen werden, wer das Zeugnis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.

(2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel einen ersten und einen zweiten Ausbildungsabschnitt. In dem ersten Ausbildungsabschnitt wird überwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgeführt; in begründeten Ausnahmefällen kann sie im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde ganz oder teilweise in der Schule durchgeführt werden. Der Besuch des ersten Ausbildungsabschnitts kann durch eine einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige, einschlägige berufliche Tätigkeit ersetzt werden. In dem zweiten Ausbildungsabschnitt wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.

(3) Die Leistungsbewertung in der Fachoberschule erfolgt nach einem System mit 15 Punkten (§ 73).

(4) Die Fachoberschule endet mit einer Prüfung, deren Bestehen zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität berechtigt.

§ 38 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

(1) Die nähere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgänge in der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfolgt durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Abiturprüfung auch in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in den jeweiligen Studiengängen berechtigt.

(2) Insbesondere sind nähere Regelungen zu erlassen über

  1. 1.

    die Ausgestaltung der Einführungsphase,

  2. 2.

    die Zulassung zur Qualifikationsphase,

  3. 3.

    Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fächer, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen,

  4. 4.

    inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse,

  5. 5.

    die Zulassung weiterer Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Schwerpunkte nach § 35 Abs. 1 als Grundkurs- und Leistungsfächer,

  6. 6.

    Art und Zahl der Leistungsnachweise,

  7. 7.

    die Berechnung der Gesamtqualifikation,

  8. 8.

    den Zugang zu den doppeltqualifizierenden Bildungsgängen und ihre Ausgestaltung,

  9. 9.

    das Aufnahmeverfahren in die Fachoberschule, die Schwerpunkte der Fachoberschule sowie die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt,

  10. 10.

    den Erwerb der Fachhochschulreife in den studienqualifizierenden Bildungsgängen nach § 29 Abs. 2 bis 4.

(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und die schriftliche Abiturprüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden.

§ 39 HSchG,HE Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.

(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag; die Zusammenarbeit mit sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung ist möglich. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt.

(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird als Teilzeitunterricht oder als Blockunterricht erteilt. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in Abstimmung mit den Ausbildenden nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.

(5) In der dualen Berufsausbildung führt die Berufsschule zum schulischen Teil eines berufsqualifizierenden Abschlusses. In der Berufsschule können der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), der mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) oder die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(6) Bestandteil der Berufsschule sind Bildungsgänge für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung oder ohne Hauptschulabschluss, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.

§ 40 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 41 HSchG,HE Berufsfachschule

(1) Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.

(2) Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes auf gemeinsamen Antrag der oder des Auszubildenden und der oder des Ausbildenden als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.

(3) Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus; sie führen die Bezeichnung Höhere Berufsfachschule. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

(4) Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung berechtigt.

§ 42 HSchG,HE Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt aufbauend auf einer beruflichen Erstqualifikation eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung.

(2) Es wird Vollzeit- oder Teilzeitunterricht erteilt. Der Besuch der Fachschule dauert in Vollzeitform in der Regel zwei Schuljahre, mindestens jedoch ein Schuljahr. Teilzeit- und Vollzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl des Bildungsgangs entsprechen.

(3) Der Besuch der Fachschule setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine in der Regel entsprechende praktische Berufstätigkeit sowie in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, aufbauend auf einem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4), voraus. Der Besuch der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Heilpädagogik) setzt einen mittleren Abschluss und in der Regel den Abschluss der Fachschule für Sozialwesen (Fachrichtung Sozialpädagogik oder Fachrichtung Heilerziehungspflege) voraus. Die Fachschule führt zu einer Prüfung, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird.

(4) In der Fachschule können je nach Art des Bildungsganges ein dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichzustellender Abschluss sowie die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.

§ 43 HSchG,HE Weitere Bestimmungen für berufliche Schulen

(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.

(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie sächlichen Mittel der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahme zum Besuch berufsqualifizierender Bildungsgänge an beruflichen Schulen berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.

§ 44 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,

  2. 2.

    die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Schulen zu bestimmen,

  3. 3.

    der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,

  4. 4.

    das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln,

  5. 5.

    der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule (§ 39 Abs. 4) zu bestimmen.

§ 45 HSchG,HE Abendhauptschule und Abendrealschule

(1) Die Abendhauptschule ermöglicht in einem einjährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 13 Abs. 3).

(2) Die Abendrealschule ermöglicht in einem zweijährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses (§ 13 Abs. 4).

(3) In die Abendhauptschule oder Abendrealschule werden grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren, die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, das 18. Lebensjahr erreicht haben und weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.

§ 46 HSchG,HE Abendgymnasium und Hessenkolleg

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten einen eigenständigen Weg zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die zum Übergang in den Hochschulbereich berechtigt. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre, beim Besuch eines Vorkurses in der Regel bis zu vier Jahre.

(2) Die Studierenden werden im Anschluss an eine Einführungsphase, die in der Regel ein Schuljahr dauert, in einem Kurssystem unterrichtet, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen ermöglicht. Die Regelungen des vierten Abschnittes gelten sinngemäß. Bei der Vermittlung einer auf den verschiedenen Aufgabenfeldern aufbauenden Grundbildung ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen, über die diese aufgrund ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit verfügen. Die Auflagen nach § 34 Abs. 1 können den besonderen Bedingungen des Bildungsganges entsprechend verändert werden.

(3) In Abendgymnasium und Hessenkolleg können Studierende aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 18 Jahre alt sind und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Hessenkolleg setzt den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus.

(4) Studierende des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Studierende des Hessenkollegs dürfen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 47 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene

Die nähere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Abendhauptschulen, der Abendrealschulen, der Abendgymnasien und der Hessenkollegs erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind die besonderen pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene zu berücksichtigen.

§ 48 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 49 HSchG,HE Förderauftrag

(1) Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(2) Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 11 Abs. 3, die nicht Förderschulen sind (allgemeine Schulen), sowie die Förderschulen mit ihren verschiedenen Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1.

(3) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule, Förderschule und sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren zu entwickeln.

(4) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt für jede Schülerin und jeden Schüler auf der Grundlage eines individuellen Förderplans. Nach Maßgabe des § 54 stellt die Schule im individuellen Förderplan Art und Umfang der Förderung dar. Der Förderplan wird regelmäßig fortgeschrieben.

§ 50 HSchG,HE Förderschwerpunkte

(1) Die sonderpädagogische Förderung ist nach Förderschwerpunkten gegliedert. Förderschwerpunkte mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung sind:

  1. 1.

    Sprachheilförderung,

  2. 2.

    emotionale und soziale Entwicklung,

  3. 3.

    körperliche und motorische Entwicklung,

  4. 4.

    Sehen,

  5. 5.

    Hören,

  6. 6.

    kranke Schülerinnen und Schüler.

Förderschwerpunkte mit einer von der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung sind:

  1. 1.

    Lernen,

  2. 2.

    geistige Entwicklung.

(2) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist.

(3) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.

§ 51 HSchG,HE Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule

(1) Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung findet als Regelform in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum und gegebenenfalls unter Beteiligung der Förderschule statt. Bei der Planung und Durchführung der inklusiven Beschulung wirken Förderschullehrkräfte und Lehrkräfte der allgemeinen Schulen entsprechend dem individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 4 zusammen. Die Beratung für die inklusive Beschulung erfolgt durch das zuständige sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum und die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Formen der inklusiven Beschulung für Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. Die Schulen sind im Rahmen der beim Schulträger vorhandenen Mittel von diesem räumlich und sächlich auszustatten.

(3) In der beruflichen Schule kann der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung außer in den Formen der inklusiven Beschulung in der Regelklasse auch als teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der beruflichen Schule oder in Bildungsgängen erfüllt werden, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren.

(4) Bei der inklusiven Beschulung müssen die Anschlussfähigkeit und die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen gewahrt bleiben.

§ 52 HSchG,HE Inklusive Schulbündnisse und sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren

(1) Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen (§ 49 Abs. 2) des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts ein Schulbündnis (inklusives Schulbündnis). Entsprechend der regionalen Struktur können auch mehrere Bündnisse parallel gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern. Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (Abs. 3 und 4) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. Ersatzschulen können in den inklusiven Schulbündnissen nach Maßgabe des Abs. 2 mitwirken.

(2) Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 festzulegen. An den Beratungen nehmen die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen und der Schule, an der das Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet ist, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulträger teil. Die Leiterinnen und Leiter von Ersatzschulen können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit die Träger dieser Schulen damit einverstanden sind. Ziel der Beratungen ist es, dem Wunsch der Eltern von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach einer inklusiven Beschulung grundsätzlich entsprechen zu können. Die Festlegungen nach Satz 1 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.

(3) Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.

(4) Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.

§ 53 HSchG,HE Förderschulen

(1) Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Förderschulen. Die Förderschulen können als eigenständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als eigenständige Förderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.

(2) Bei der Zusammenarbeit von Förderschulen mit allgemeinen Schulen ist das Ziel, die Schülerinnen und Schüler optimal zu fördern, um im Rahmen der Möglichkeiten besonderen Förderbedarf zu vermindern oder zu beseitigen. Dies schließt auch das Erreichen eines zielgleichen Schulabschlusses ein. Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (Kooperationsklassen).

(3) Förderschulen unterscheiden sich in ihren Förderschwerpunkten in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung (§ 50 Abs. 1). Schulen mit entsprechender Zielsetzung bieten in einer den Anforderungen des jeweiligen Förderschwerpunkts entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.

(4) An den Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers.

§ 54 HSchG,HE Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Alle schulpflichtigen Kinder werden in die allgemeine Schule aufgenommen. Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in der Förderschule beantragt werden. Wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Berücksichtigung des bisherigen Bildungsverlaufs des Kindes Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehen kann und keine unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wurde, entscheidet im Rahmen der Abs. 2 bis 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Auf Antrag der Eltern ist das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 unmittelbar nach der Anmeldung durchzuführen.

(2) Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schülerin oder einem Schüler in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention und der Förderung nicht aus oder sind solche nicht möglich, wird unverzüglich ein Förderausschuss nach Abs. 3 einberufen. Auf der Grundlage von dessen Empfehlung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und, wenn erforderlich, ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten zugrunde zu legen. Vor der Entscheidung ist die Empfehlung durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Bestehen gegen die Empfehlung erhebliche Bedenken, kann die Schulaufsichtsbehörde die Empfehlung zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme und des gegebenenfalls eingeholten Gutachtens nach Satz 3 nach Anhörung der Eltern.

(3) An der allgemeinen Schule wird im Rahmen der Entscheidung nach Abs. 2 über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung ein Förderausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils an:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,

  3. 3.

    eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    die Eltern des Kindes,

  5. 5.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,

  6. 6.

    mit beratender Stimme

    1. a)

      in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter des Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,

    2. b)

      eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt,

    3. c)

      in der Primarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat.

Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen, Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 4 zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten. Im Rahmen des Übergangsverfahrens von der Grundschule in die weiterführende Schule der Sekundarstufe I kann auf die Einberufung des Förderausschusses verzichtet werden, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Einvernehmen zwischen allen Beteiligten über die aufnehmende Schule und die inklusive Beschulung besteht.

(4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.

(5) Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme sowie der gegebenenfalls eingeholten Gutachten nach Abs. 2 Satz 3, des betreffenden Förderschwerpunkts sowie der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 1 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.

(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung trifft die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über eine ergänzende, schülerbezogene personelle Zuweisung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkontingents auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses.

§ 55 HSchG,HE Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung

Die nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere

  1. 1.

    über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen in der allgemeinen Schule,

  2. 2.

    über die Zusammenarbeit von Förderschulen und beruflichen Schulen sowie über Maßnahmen, die den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt für Schülerinnen und Schüler aus der sonderpädagogischen Förderung sachangemessen gestalten helfen,

  3. 3.

    zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung,

  4. 4.

    zur Aufnahme in die allgemeine Schule oder in die Förderschule einschließlich der Aufgaben des Förderausschusses,

  5. 5.

    über die unterschiedlichen Formen der inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule einschließlich der Versetzungen und Zeugnisse, die für diese Formen jeweils erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen und über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Förderschule,

  6. 6.

    über die Gestaltung der Förderschulen, ihres Unterrichts und ihrer Abschlüsse der jeweiligen Zielsetzung entsprechend,

  7. 7.

    über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse sowie der sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren,

  8. 8.

    über die Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 in der Berufsschule; dabei ist festzulegen, ob die Berufsschulpflicht nach Inhalt und Dauer der Ausbildung ganz oder teilweise durch ihren Besuch erfüllt werden kann.

§ 56 HSchG,HE Begründung der Schulpflicht

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

(2) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Ausländische Schülerinnen und Schüler können die Schulpflicht auch an als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft erfüllen, die auf das Internationale Baccalaureat oder Abschlüsse eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union vorbereiten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie setzen einen wichtigen Grund voraus.

(3) Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Landes Hessen schulpflichtig waren und nach den dort geltenden Bestimmungen die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflichtzeit nach diesem Gesetz angerechnet. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Vollzeitschulfrist nach dem Lebensalter festgelegt.

(4) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 57 HSchG,HE Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Satz 1 gilt auch für Ersatzschulen.

§ 58 HSchG,HE Beginn der Vollzeitschulpflicht

(1) 1Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. 2Diese sind in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. 3Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. 5Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. 6Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. 7Satz 2 bis 6 gelten entsprechend an Schulen mit Eingangsstufe (§ 18 Abs. 3) für Kinder, die nach dem 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden.

(2) Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2), wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.

(3) 1Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. 2Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(4) 1Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(5) 1 Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang (Vorlaufkurs) zu besuchen. 2Die §§ 68 und 182 finden keine Anwendung.

(6) 1Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Sie sind verpflichtet, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen. 3Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist.

§ 59 HSchG,HE Dauer der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht dauert neun Jahre. Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Hauptschule nicht erreicht haben, kann die Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter um ein Jahr, in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird.

(3) Für Jugendliche, die nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht (Abs. 1) keine weiterführende Schule besuchen, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und keine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit eintreten, wird die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern weitere gleichwertige Maßnahmen der verlängerten Vollzeitschulpflicht gleichstellen.

§ 60 HSchG,HE Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule der Grund- und Mittelstufe (Primar- und Sekundarstufe I) erfüllt.

(2) Die Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt werden. Anderweitiger Unterricht außerhalb der Schule darf nur aus zwingenden Gründen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(3) Die nach § 59 Abs. 3 verlängerte Vollzeitschulpflicht kann durch den Besuch einer Schule im Bereich der Mittelstufe (Sekundarstufe I), einer beruflichen Vollzeitschule oder des außerschulischen Bildungsangebotes einer Produktionsschule erfüllt werden. Zwischen Produktionsschulen und beruflichen Schulen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Kooperationen vereinbart werden.

(4) In der Grundstufe (Primarstufe) haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 1) sie wohnen. Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Schulpflicht durch den Besuch derjenigen Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt nach § 50 Abs. 1 festgelegt worden ist.

§ 61 HSchG,HE Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann die Schulpflicht auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Den Schülerinnen und Schülern, deren Vollzeitschulpflicht nach Satz 1 um drei Jahre verlängert wurde, ist auf Antrag der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde zu gestatten, die Schule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht bis zu zwei weitere Jahre zu besuchen, wenn sie dadurch dem Abschluss an dieser Schule näher gebracht werden können oder wenn die weitere Verlängerung des Schulbesuchs an dieser Schule geeignet ist, die Aussichten der Schülerinnen und Schüler auf dem Berufs- oder Arbeitsmarkt zu verbessern.

(3) Für Schülerinnen und Schüler der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, die ein fünftes Grundschuljahr besucht haben (§ 53 Abs. 4), verlängert sich die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr.

§ 62 HSchG,HE Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt. § 64 bleibt unberührt.

(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht. Studierende in dualen Studiengängen sind von der Pflicht zum Besuch der Berufsschule befreit. Sie haben das Recht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen.

(5) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind berufsschulberechtigt, wenn hierdurch im Rahmen von Landesprogrammen oder gemeinsamen Programmen mit dem Bund einem Fachkräftemangel begegnet werden kann.

(6) Die Berufsschulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes, eines im Ausland absolvierten Ausbildungsabschnitts nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung ruhen; die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 63 HSchG,HE Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch der Berufsschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk (§ 143 Abs. 2 und 4 bis 6) der Beschäftigungsort liegt. Bei Berufsschulpflichtigen aus dem Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ist der Ort der Werkstätte, bei Berufsschulberechtigten in Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit der Maßnahmeort und bei Berufsschulberechtigten ohne Ausbildungsverhältnis der Wohnort maßgebend.

(2) Die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch von Schulen oder Lehrgängen, die vom Kultusministerium nach Anhörung des zuständigen Fachministeriums als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden sind, erfüllt werden.

(3) Sofern in Hessen für einen Ausbildungsberuf kein entsprechender Unterricht angeboten wird und die Berufsschulpflicht nicht nach Abs. 2 erfüllt wird, wird sie durch den Besuch einer Berufsschule mit einem für den Ausbildungsberuf förderlichen Unterrichtsangebot erforderlichenfalls in einem anderen Bundesland erfüllt. Welche Schule zu besuchen ist, bestimmt das Kultusministerium.

(4) Länderübergreifende Vereinbarungen zur Beschulung von Auszubildenden in Bundesfachklassen entsprechend den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz können durch Rechtsverordnung unmittelbar für verbindlich erklärt werden.

(5) Über die Gestattung des Besuchs einer Berufsschule außerhalb Hessens durch Auszubildende, die in Hessen berufsschulpflichtig sind, entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit der zuständigen Behörde des für die Berufsschule zuständigen Landes. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 entscheidet das Kultusministerium auch über die Aufnahme von Auszubildenden, die außerhalb Hessens berufsschulpflichtig sind, in eine hessische Berufsschule.

(6) Für Auszubildende in Ausbildungsberufen, für die es in der Bundesrepublik Deutschland kein geeignetes Berufsschulangebot gibt, kann das Kultusministerium Einzelfallregelungen treffen.

§ 64 HSchG,HE Erfüllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung

(1) Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Regel durch den Besuch der Berufsschule in der Regelklasse. Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch von Förderberufsschulen erfüllt werden.

(2) Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren zum Besuch der Berufsschule in der Regelklasse oder in Bildungsgängen, die auf eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder für einen Beruf qualifizieren, berechtigt. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf den Besuch von Förderberufsschulen.

(3) Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Eltern kann die Berufsschulpflicht nach Abs. 1 oder die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule nach Abs. 2 um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch eine berufliche Förderung ermöglicht wird. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 65 HSchG,HE Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht auf Antrag für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und drei Monate nach einer Niederkunft. Die Schulpflicht ruht ferner, wenn bei Erfüllung der Schulpflicht die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen. Hierüber entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines pädagogisch-psychologischen und eines schulärztlichen Gutachtens. Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die Jugend- und Sozialbehörden.

§ 66 HSchG,HE Gestattungen

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

§ 67 HSchG,HE Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass Kinder, die zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, diesen regelmäßig besuchen. In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Mitwirkung der Eltern nach Satz 1 bis 3 anordnen.

(2) Kann nach dem Besuch der Grundschule eine Entscheidung der Eltern darüber, welche Schule besucht werden soll, nicht herbeigeführt werden, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule die Schülerin oder der Schüler die Vollzeitschulpflicht erfüllt.

(3) Ausbildende oder Arbeitgeber sowie die in den Dienststellen hierfür Bevollmächtigten haben die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

§ 68 HSchG,HE Schulzwang

Wer seiner Schulpflicht nicht nachkommt, kann der Schule zwangsweise zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, die Kinder- und Jugendhilfe, den Ausbildenden und den Arbeitgeber oder gemeinsame Gespräche der Beteiligten erfolglos geblieben sind. Die Entscheidung über die zwangsweise Zuführung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Zuführung kann die Hilfe der für den Wohnsitz, für den gewöhnlichen Aufenthalt oder für den Beschäftigungsort der oder des Schulpflichtigen örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde (Gemeindevorstand) in Anspruch genommen werden.

§ 69 HSchG,HE Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen zu. Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das Kultusministerium fest. Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.

(3) Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Nähere Regelungen über Beurlaubungen erfolgen durch Rechtsverordnung.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen sowie an den gewählten Ganztagsangeboten teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte und des Personals, das Betreuungsangebote oder ganztägige Angebote durchführt, zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Sie dürfen die Kommunikation im Unterricht mit den Lehrkräften und untereinander weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Kleidung erschweren oder behindern, sofern nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften, gesundheitliche oder epidemiologische Gründe Ausnahmen erfordern. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 bis 3 verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.

(5) Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach § 98 und § 127b Abs. 2 Satz 3 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.

(6) Die Pflichten aus Abs. 4 erstrecken sich auch auf Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet, wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung, der Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde oder aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt (Distanzunterricht).

(7) Das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Ausgabe des Abschlusszeugnisses nach § 74 Abs. 3 oder des Abgangszeugnisses nach § 74 Abs. 4. Wenn keine Schulpflicht mehr besteht, gilt dies entsprechend in den Fällen einer Abmeldung von der besuchten Schule, einer Verweisung von der besuchten Schule nach § 82 Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 oder eines Ausschlusses von der Ausbildung nach § 82b.

§ 70 HSchG,HE Aufnahme in die Schule

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegen stehen.

(3) Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. 1.

    die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder

  2. 2.

    die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder

  3. 3.

    bei denen besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder

  4. 4.

    deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.

§ 52 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere

  1. 1.

    die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten,

  2. 2.

    das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt oder mit den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung nicht vereinbar ist,

  3. 3.

    für die Aufnahme und schulische Eingliederung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder von Aussiedlerinnen und Aussiedlern besondere Regelungen, vorrangig über den Nachweis hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, zu erlassen; dabei kann auch die Pflicht zum Besuch eines schulischen Sprachkurses festgelegt werden,

  4. 4.

    die Aufnahme davon abhängig zu machen, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird und bei beruflichen Schulen nach dem Ergebnis einer Untersuchung die körperliche Eignung für den Beruf gegeben ist, für den ausgebildet wird.

§ 71 HSchG,HE Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen

(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann durch die Schulaufsichtsbehörde eine Untersuchung nach Satz 1 angeordnet werden.

(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.

(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.

(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.

(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.

§ 72 HSchG,HE Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere

  1. 1.

    Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,

  2. 2.

    die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,

  3. 3.

    die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,

  4. 4.

    Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich Versetzung und Kurseinstufung,

  5. 5.

    die Formen ganztägiger Angebote.

(2) Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Mit Zustimmung der Lehrkraft und mit Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters können die Eltern in der Grundstufe (Primarstufe) und in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrkräfte sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über

  1. 1.

    die Lernentwicklung, den Bedarf und die Möglichkeiten der individuellen Förderung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,

  2. 2.

    die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie

  3. 3.

    die Wahl der Bildungsgänge.

(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach den §§ 82a und 82b zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.

(5) Jugendliche, die Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Akten der Schule, Schulaufsichtsbehörden und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie gespeichert sind, einzusehen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.

(6) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 73 HSchG,HE Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.

(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:

  1. 1.

    sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

  3. 3.

    befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

  5. 5.

    mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

  6. 6.

    ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

(5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Dabei kann vorgesehen werden, dass

  1. 1.

    für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt,

  2. 2.

    eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt,

  3. 3.

    bei Abschlussprüfungen in bestimmten Fächern bei einer Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Behinderung, Notenschutz in Form von Nichtberücksichtigung oder verminderter Berücksichtigung individueller Defizite gewährt wird; die Gewährung von Notenschutz ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

§ 74 HSchG,HE Zeugnisse

(1) Der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler wird unter Angabe der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern in Zeugnissen, schriftlichen Berichten oder in anderer, dem Bildungsgang entsprechender Form ausgewiesen.

(2) Ein allgemeines Zeugnis wird am Ende eines jeden Schuljahres oder Ausbildungsabschnittes oder als Übergangszeugnis beim Verlassen der Schule erteilt. Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

(3) Ein Abschlusszeugnis ist zu erteilen, wenn die Abschlussklasse erfolgreich besucht, eine vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt oder das Bildungsziel erreicht worden ist. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, so ist ein Abschlusszeugnis zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler bei entsprechender Anwendung der für die Versetzung geltenden Vorschriften zu versetzen wäre.

(4) Ein Abgangszeugnis ist zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Die Zeugniserteilung wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Dabei kann vorgesehen werden, dass

  1. 1.

    ein Zeugnis nur am Ende eines Schuljahres erstellt wird,

  2. 2.

    für die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) von Abs. 2 Satz 2 abweichende Regelungen für den Beurteilungszeitraum gelten.

§ 75 HSchG,HE Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt

(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn

  1. 1.

    die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder

  2. 2.

    trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist.

(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte oder sechste Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach Anhörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahrgangsstufe in der besuchten Schulform oder in dem entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(5) In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler freiwillig aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Der Rücktritt ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Der Rücktritt aus einer Abschlussklasse ist vorbehaltlich möglicher Ausnahmen nach Abs. 9 Nr. 2 nicht möglich.

(6) Wurde das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht, so kann die letzte Jahrgangsstufe einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Nichterreichen des Ziels des gewählten Bildungsganges vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde.

(7) Abs. 5 und 6 gelten entsprechend in den beruflichen Gymnasien (§ 35), den Fachoberschulen (§ 37) sowie den Schulen für Erwachsene (§§ 45, 46).

(8) Schülerinnen und Schüler können unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 1 und 2 eine Jahrgangsstufe überspringen. In besonderen Fällen kann auch die erste Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters übersprungen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Zustimmung nach Satz 2 vom Ergebnis einer Überprüfung durch eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen abhängig machen.

(9) Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung und des freiwilligen Rücktritts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei kann vorgesehen werden, dass

  1. 1.

    für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen

    1. a)

      auf eine Versetzung verzichtet wird oder andere Zulassungsvoraussetzungen an deren Stelle treten,

    2. b)

      eine nachträgliche Versetzung ermöglicht wird,

    3. c)

      auf die Versetzungswirksamkeit einzelner Fächer verzichtet wird,

  2. 2.

    ein freiwilliger Rücktritt aus einer Abschlussklasse möglich ist.

§ 76 HSchG,HE Kurseinstufung

(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist.

(2) Über die Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz eines Mitglieds der Schulleitung.

(3) Das Verfahren der Kurseinstufung wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 77 HSchG,HE Wahl des weiterführenden Bildungsganges

(1) Die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus.

(2) Die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang ist gegeben, wenn bisherige Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen.

(3) Bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges haben die Eltern Anspruch auf eingehende Beratung. Sie teilen ihre Entscheidung der Klassenleitung der abgebenden Jahrgangsstufe mit. Zur Entscheidung nimmt die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters schriftlich Stellung. Die Stellungnahme muss eine Empfehlung für den Bildungsgang oder die Bildungsgänge enthalten, für den oder für die die Eignung der Schülerin oder des Schülers nach Maßgabe des Abs. 2 gegeben ist. Wird dabei dem Wunsch der Eltern widersprochen, so ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang. Satz 4 gilt auch bei der Wahl einer Förderstufe, Mittelstufenschule oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule.

(4) Ist bei der Wahl einer Förderstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule die Aufnahme in eine Förderstufe oder in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule nicht möglich, gilt für den Übergang in einen weiterführenden Bildungsgang Abs. 3 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(5) An schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27) sind die Informations- und Entscheidungsrechte der Eltern bei der Ersteinstufung von Schülerinnen und Schülern in Fachleistungskurse den Vorschriften des Abs. 3 entsprechend zu wahren.

(6) Für die endgültige Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe gilt Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der Übergang in den Bildungsgang der Realschule oder des Gymnasiums setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet.

§ 78 HSchG,HE Weitere Übergänge

(1) Schülerinnen und Schüler können in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges übergehen. Der Übergang in einen Bildungsgang mit höheren Anforderungen setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 befürwortet. Für den Übergang in die Fachoberschule sowie die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums nach Erwerb des mittleren Abschlusses ist der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses (§ 13 Abs. 4 Satz 3) Voraussetzung.

(2) Schülerinnen und Schüler, die

  1. 1.

    in den Bildungsgang der Realschule oder in den gymnasialen Bildungsgang eintreten wollen, ohne unmittelbar vorher eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben,

oder die

  1. 2.

    aus einer genehmigten Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen,

haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Über sein Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2.

(3) Der Übergang in die weiterführenden beruflichen Schulen ist möglich, wenn der mit den erworbenen schulischen Abschlüssen und Berechtigungen nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen. Eine Berufsausbildung oder eine dem Ausbildungsziel angemessene berufliche Tätigkeit kann vorausgesetzt werden. Die Aufnahme kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die bisher besuchte Schule den Übergang befürwortet oder die Schülerin oder der Schüler erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnimmt.

(4) Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ist von der Schuljahrgangs- und Kurseinstufung in dem anderen Land auszugehen.

§ 79 HSchG,HE Prüfungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Prüfungen vorgesehen sind, dienen sie dem Zweck, festzustellen, ob die Schülerin oder der Schüler den mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsstand erreicht hat; dabei können im Unterricht erbrachte Leistungen berücksichtigt werden. Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Kerncurricula oder Lehrpläne festgelegt. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, werden mit der Note ungenügend oder mit null Punkten bewertet.

(2) Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen abgenommen. Mitglieder sind in der Regel an der Schule unterrichtende Lehrkräfte; sie sollen die Lehrbefähigung in den jeweiligen Prüfungsgebieten haben. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die oder der Vorsitzende hat Beschlüsse des Prüfungsausschusses, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, unverzüglich zu beanstanden; § 87 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann einmal, in Ausnahmefällen zweimal wiederholt werden; § 75 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist unzulässig. Die Sitzung eines Prüfungsausschusses nach Satz 3 kann auf Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in begründeten Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn kein Mitglied des Ausschusses der elektronischen Form widerspricht.

(3) Nichtschülerinnen und -schülern ist zum Erwerb schulischer Abschlüsse die Ablegung entsprechender Prüfungen (Externenprüfung) zu ermöglichen. Bei Bestehen der Prüfung ist ein dem Abschlusszeugnis entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Externenprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) gelten nicht als Wiederholungsprüfungen nach Abs. 2 Satz 4.

§ 80 HSchG,HE Anerkennung von Abschlüssen

Bei der Bewertung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Hessen erworben wurden, ist von der Bewertung des Landes auszugehen, in dem sie erworben wurden. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Kultusministerium; die Befugnis kann auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Anforderungen an den Erwerb der Abschlüsse und Berechtigungen offensichtlich ungleichwertig sind gegenüber den Abschlüssen und Berechtigungen, die durch und aufgrund dieses Gesetzes geregelt sind. Die Vorschriften des Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung über die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule und Staatsverträge bleiben unberührt.

§ 81 HSchG,HE Ermächtigung

Die nähere Ausführung des dritten Abschnitts erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei ist insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren bei der Wahl des Bildungsganges, die Einzelheiten des Übergangs in andere Bildungsgänge und in die gymnasiale Oberstufe einschließlich Schulen mit besonderer Aufgabenstellung nach § 138 Abs. 6 und die Durchführung des Überprüfungsverfahrens näher zu regeln; für die Aufnahme an Schulen mit besonderer Aufgabenstellung kann eine Teilnahmeverpflichtung an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren geregelt werden;

  2. 2.

    für Prüfungen festzulegen:

    1. a)

      Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete, Prüfungsabschnitte, Teilprüfungen und Prüfungsanforderungen,

    2. b)

      Zulassung zur Prüfung oder zu Teilen der Prüfung und Ermittlung der Prüfungsergebnisse; dabei kann auch festgelegt werden, dass

      1. aa)

        die Zulassung bestimmte im Unterricht erbrachte Leistungen voraussetzt,

      2. bb)

        eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer zu weiteren Prüfungsteilen nicht zugelassen wird, weil sie oder er aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungsteile die Prüfung nicht mehr bestehen kann,

      3. cc)

        von einzelnen Prüfungsteilen nach Maßgabe der im Unterricht, in anderen Prüfungen oder Prüfungsteilen erbrachten Leistungen befreit werden kann,

      4. dd)

        im Unterricht erbrachte Leistungen auf das Prüfungsergebnis angerechnet werden,

    3. c)

      in Schulen mit mehreren Bildungsgängen die Teilnahme an den für die jeweilige Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlussprüfungen unabhängig von der angestrebten Abschlussqualifikation,

    4. d)

      Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und Vorsitz bei Prüfungen,

    5. e)

      das weitere Prüfungsverfahren,

    6. f)

      Folgen einer Leistungsverweigerung und der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,

    7. g)

      Berechtigungen, die durch die erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden, sowie die Erteilung von Prüfungszeugnissen,

    8. h)

      Nichtschülerprüfungen; dabei kann vorgesehen werden, dass eine Prüfungsgebühr erhoben wird,

    9. i)

      Ordnungen für außerschulische Prüfungen, sofern für diese Prüfungen ein öffentliches Bedürfnis besteht; dies schließt die Möglichkeit ein, außerschulische Prüfungen als schulische Prüfungen anzuerkennen, sofern Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Inhalt und Anforderungen den jeweiligen Prüfungen an öffentlichen Schulen entsprechen.

§ 82 HSchG,HE Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität dienen und möglichem Fehlverhalten vorbeugen sollen. Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben der Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. 1.

    Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen,

  2. 2.

    Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,

  3. 3.

    vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen,

  4. 4.

    Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe,

  5. 5.

    vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen,

  6. 6.

    Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule,

  7. 7.

    Verweisung von der besuchten Schule.

Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 können als pädagogische Maßnahme vorher schriftlich angedroht werden. Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 und 7 sind vorher schriftlich anzudrohen; von der vorherigen Androhung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies den Umständen des Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers nicht mehr angemessen ist.

(3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten.

(4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Schülerin oder der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen, oder

  2. 2.

    der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert.

(5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilferechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen.

(6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt. Der Anwendung einer Ordnungsmaßnahme kann ein Mediationsverfahren vorausgehen; bei erfolgreicher Mediation kann auf die Ordnungsmaßnahme verzichtet werden.

(7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert.

(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei Schülerinnen und Schülern zulässig, die keiner Schulpflicht unterliegen und eine weiterführende Schule besuchen, wenn

  1. 1.

    die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder

  2. 2.

    durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.

(9) Die Entscheidungen nach Abs. 2 Satz 1 trifft

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen der

    1. a)

      Nr. 1 auf Antrag einer Lehrkraft,

    2. b)

      Nr. 2 bis 5 auf Antrag der Klassenkonferenz,

  2. 2.

    im Übrigen die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz.

Die Androhung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 sind die Schülerin oder der Schüler und, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die Eltern in den Grenzen des § 72 Abs. 4 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann, außer in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7, eine Erziehungsvereinbarung nach § 100 Abs. 2 geschlossen werden.

(10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde.

(11) Das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass der Schulelternbeirat und der Schülerrat in einer die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler berücksichtigenden Weise beteiligt werden.

§ 82a HSchG,HE Maßnahmen zum Schutz von Personen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft gehandelt hat und die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. § 82 Abs. 5 und 9 gilt entsprechend.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 auch dann ergreifen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen zu erwarten ist und anderweitiges vorbeugendes Handeln nicht möglich oder nicht ausreichend ist. § 82 Abs. 9 gilt entsprechend. Von einer Anhörung kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. In diesen Fällen ist die Anhörung nachzuholen.

(3) Das Verfahren bei Maßnahmen zum Schutz von Personen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 82b HSchG,HE Ausschluss von der Ausbildung

(1) Schülerinnen, Schüler und Studierende, die an einer Fachschule für Sozialwesen nach § 42 Abs. 3 oder an einer höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz ausgebildet werden, sind von der Ausbildung auszuschließen, wenn sie sich als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme an praktischen Ausbildungsstationen oder für die angestrebte Berufstätigkeit erwiesen haben. Charakterlich ungeeignet ist in der Regel, wer rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens nach

  1. 1.
  2. 2.

    dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), oder

  3. 3.

    dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742), oder dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730),

zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

(2) Bestehen Zweifel, ob Schülerinnen, Schüler und Studierende aus physischen oder psychischen Gründen für die künftige Ausübung des Berufs dauerhaft geeignet sind, können sie von der Ausbildung ausgeschlossen werden. Grundlage für den Ausschluss ist ein amtsärztliches Gutachten. Die Betroffenen sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Schulaufsichtsbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Entziehen sie sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, können sie so behandelt werden, als wäre die dauerhafte Nichteignung amtsärztlich festgestellt worden. Die Kosten der nach Satz 3 angeordneten Untersuchung trägt das Land.

(3) Die Entscheidung über einen Ausschluss nach Abs. 1 oder 2 trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Das Verfahren des Ausschlusses nach Abs. 1 bis 3 wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

(5) Diese Vorschrift gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 83 HSchG,HE Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Schulen dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) von

  1. 1.

    Schülerinnen und Schülern und deren Eltern,

  2. 2.

    künftig schulpflichtig werdenden oder vom Schulbesuch zurückgestellten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern,

  3. 3.

    zum Schulbesuch berechtigten Kindern und Jugendlichen und deren Eltern sowie

  4. 4.

    Lehrkräften und sonstigen in der Schule beschäftigten Personen

verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Schülerakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Schülerin oder den Schüler betreffen, soweit sie mit dem Schulverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schüleraktendaten). Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben der Schulentwicklungsplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht und einem jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Medienzentren dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihre Aufgaben nach § 162 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Betroffene nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(5) Zur Evaluation der Schulen nach § 98 können die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden oder von ihnen beauftragte Dritte methodisch geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen gewonnene Daten verarbeiten. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, ebenso wie für die Teilnahme an Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, die Verarbeitung ihrer Daten sowie über die zur Einsichtnahme in die Daten und Ergebnisse Berechtigten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines von der obersten Schulaufsichtsbehörde veranlassten oder genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die mit der externen Evaluation beauftragt sind, überlassen werden.

(6) Für Zwecke der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften sowie der Qualitätsentwicklung des Unterrichts nach § 98 dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck schriftlich informiert worden sind. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.

(7) Im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen die für präventive und systembezogene oder schulpsychologische Beratung nach § 94 Abs. 4 Satz 2 und die Durchführung der schulärztlichen oder schulpsychologischen Untersuchungen sowie sonderpädagogischen Überprüfungen nach § 71 erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden. Der schulärztliche Dienst und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen der Schule nur das Ergebnis der Pflichtuntersuchungen übermitteln. Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Dritter oder einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist.

(8) Schulen dürfen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Verlas-sens der Schule und den zuletzt besuchten Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern, die zum Ende des Schulverhältnisses nicht die allgemeine Hochschulreife erlangt haben, keinen Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst ableisten und in kein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, zum Zweck der Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung nach § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an die Agentur für Arbeit übermitteln, sofern die Schülerin oder der Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen hat.

(9) Schulen für Erwachsene nach §§ 45 und 46 sowie deren Schulträger und die zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten einschließlich der Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung von Betroffenen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(10) Schulen, Schulträger und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen im Rahmen von Externenprüfungen nach § 79 Abs. 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(11) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz.

(12) Umfang und Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch Rechtsverordnung näher geregelt.

§ 83a HSchG,HE Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn

  1. 1.

    diese durch das Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden, oder

  2. 2.

    die Schule diese selbstständig einführt und als Verantwortliche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet.

(2) Den Schulen können zentrale landeseigene elektronische Schulverwaltungsverfahren bereitgestellt werden; dabei kann die Nutzung einzelner Verfahren für verpflichtend erklärt werden.

(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 83b HSchG,HE Übertragung von Bild und Ton im Rahmen von Distanzunterricht

(1) Werden Schülerinnen und Schüler, die nicht in Präsenzform am Unterricht teilnehmen können, mittels Videokonferenzsystem zum Unterricht zugeschaltet, dürfen zum Zweck der Übertragung von Bild und Ton die erforderlichen personenbezogenen Daten der im Unterrichtsraum anwesenden Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkraft und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen verarbeitet werden.

(2) Findet der Unterricht in räumlicher Trennung von Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern der Klasse oder Lerngruppe statt, kann dieser durch den Einsatz von elektronischer Datenkommunikation einschließlich Video- und Telefonkonferenzsystemen unterstützt werden. Zu diesem Zweck darf eine Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften und sonstiger in der Schule beschäftigter Personen erfolgen. Erfolgt die Teilnahme an einer Videokonferenz außerhalb der Räumlichkeiten der Schule, bedarf die Übertragung des Bildes der Einwilligung der Betroffenen.

(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 84 HSchG,HE Wissenschaftliche Forschung

(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministeriums; dies gilt auch für Forschungsvorhaben, die außerhalb der Schule durchgeführt werden und bei denen der Zugang zu den Teilnehmenden über die Schule hergestellt wird. Die Genehmigung erziehungswissenschaftlicher Forschungsvorhaben soll erteilt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Vor Durchführung der mit dem Forschungsvorhaben verbundenen Untersuchungen an der Schule ist die jeweilige Schulkonferenz zu hören; über die Teilnahme der Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben in der Regel nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Personenbezogene Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können; sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufzuklären. Werden im Rahmen des Forschungsvorhabens personenbezogene Daten der besonderen Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet, sind Maßnahmen des Verantwortlichen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorzusehen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Untersuchungen in Schulen, die vom Kultusministerium oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, sowie für Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, und Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Für diese gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 85 HSchG,HE Statistische Erhebungen

Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 86 HSchG,HE Rechtsstellung der Lehrkräfte

(1) Lehrkraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.

(2) Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrkraft erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. Lehrkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.

(3) Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, das objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden.

(4) Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule gelten Abs. 2 und 3, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen.

(5) Die Lehrkräfte sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Selbstverwaltung der Schule (§§ 127a bis 127d, 131 und 133 bis 135) mit.

(6) Zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten können nach § 15a auch geeignete Personen, die nicht Lehrkräfte im Sinne des Abs. 1 sind, als externe Kräfte in der Schule eingesetzt werden. Sie können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. Sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 berechtigt. An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie nehmen keine Leistungsbewertungen nach § 73 vor und wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach § 75 mit. Näheres regelt die Verordnung nach § 15a Abs. 3.

§ 87 HSchG,HE Schulleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrkräfte, die besondere Funktionsstellen innehaben (Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), bilden die Schulleitung. Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Ferner nehmen sie Aufgaben des oder der Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wahr, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung und andere Lehrkräfte übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder der Schulleitung koordinieren ihre Arbeit insbesondere in regelmäßigen Dienstbesprechungen. Zu diesen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats, des Schüler- oder Studierendenrats und des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden.

(3) In der Leitung der Schule wirken die Mitglieder der Schulleitung und die Konferenzen mit dem Ziele zusammen, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu gewährleisten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz. Sie oder er kann an den übrigen Konferenzen und den Konferenzausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie oder er kann den Vorsitz in jeder Konferenz der Lehrkräfte übernehmen. Die Schulleitung ist an die Beschlüsse der Konferenzen und ihrer mit Entscheidungsbefugnissen versehenen Ausschüsse gebunden und führt sie aus.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an die Konferenz oder den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. Sie oder er hat der Konferenz unverzüglich zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.

§ 88 HSchG,HE Schulleiterin und Schulleiter

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Sie oder er leitet die Schule nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Beschlüssen der Schulkonferenz und der Konferenzen der Lehrkräfte. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wahr, soweit es die Selbstverwaltung der Schule erfordert.

(2) Aufgabe der Schulleiterin und des Schulleiters ist es, im Zusammenwirken mit den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern, den Schulaufsichtsbehörden und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie dem Schulträger und den Kooperationspartnern im Bereich der Ganztagsangebote für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie des Schullebens zu sorgen und auf deren Weiterentwicklung hinzuwirken. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    für die systematische Qualitätsentwicklung (§ 98), die Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms sowie für die interne Evaluation zu sorgen, für die die Schulleiterin oder der Schulleiter auf entsprechende Beratungsangebote zurückgreifen kann,

  2. 2.

    nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne aufzustellen sowie die Verteilung der Klassen und Lerngruppen vorzunehmen,

  3. 3.

    sich über das Unterrichtsgeschehen, insbesondere durch Unterrichtsbesuche, zu informieren, die Lehrkräfte zu beraten und, sofern erforderlich, auf einen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechenden Unterricht hinzuwirken,

  4. 4.

    für die Zusammenarbeit der Lehrkräfte insbesondere zur Gewährleistung des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens sowie der pädagogischen Ziele des Schulprogramms zu sorgen und eine systemische Fortbildung des Lehrkräftekollegiums zu ermöglichen,

  5. 5.

    im Rahmen der Personalverantwortung den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu bieten, die Ausbildung der Lehrkräfte zu fördern, auf ihre Fortbildung hinzuwirken und sie erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der für die Entwicklung der Qualität und Organisation der Schule notwendigen Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten sowie Maßnahmen zur Personalfindung und Personalentwicklung zu unterstützen, die der Qualifizierung von Nachwuchskräften im Schulbereich und in der Bildungsverwaltung dienen,

  6. 6.

    bei Maßnahmen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen,

  7. 7.

    die Arbeit der Schüler- und Studierendenvertretung sowie der Elternvertretung zu unterstützen,

  8. 8.

    die Öffnung der Schule zum Umfeld zu fördern und

  9. 9.

    mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung Verantwortlichen, der Arbeitsverwaltung, sonstigen Beratungsstellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie den Behörden für Umweltschutz, Frauen und multikulturelle Angelegenheiten zusammenzuarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die

  1. 1.

    Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler vorbehaltlich des § 63 Abs. 5 Satz 2,

  2. 2.

    Sorge für die Erfüllung der Schulpflicht,

  3. 3.

    Sorge für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule,

  4. 4.

    Vertretung der Schule gegenüber der Öffentlichkeit; wenn dabei Angelegenheiten des Schulträgers berührt werden, im Einvernehmen mit diesem,

  5. 5.

    Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes über die der Schule zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren effiziente Verwendung,

  6. 6.

    rechtsgeschäftliche Vertretung des Landes und des Schulträgers nach Maßgabe der vom jeweiligen Rechtsträger eingeräumten Vertretungsbefugnis.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter im Rahmen der Verwaltungsaufgaben und der dazu ergangenen Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und des Schulträgers sowie zur Ausführung von Konferenzbeschlüssen gegenüber den Lehrkräften und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Unterricht der Lehrkräfte jederzeit besuchen. In die Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur bei einem Verstoß gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch § 93 Abs. 3 Nr. 3 vorgegebenen Grundsätze und Maßstäbe, verbindliche pädagogische Grundsätze des Schulprogramms und Konferenzbeschlüsse eingegriffen und die Weisung erteilt werden, diese Vorgaben zu beachten.

§ 89 HSchG,HE Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt, die oder der über die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Wahrnehmung der Führungsaufgabe sowie über Kompetenzen zur Personal-, Unterrichts-, Organisations- und Qualitätsentwicklung verfügt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird.

(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

§ 90 HSchG,HE Schulleitung und Schulträger

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter verwaltet die Schulanlagen im Auftrag des Schulträgers. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter gegenüber dem der Schule zugewiesenen Verwaltungs- und Hauspersonal und den sonstigen Beschäftigten des Schulträgers in schulischen Angelegenheiten weisungsbefugt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Haushaltsmittel und übt auf dem Grundstück der Schule das Hausrecht aus.

(2) Über eine außerschulische Nutzung der Schulanlagen entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

§ 91 HSchG,HE Ermächtigung

(1) Durch Rechtsverordnung sind die erforderlichen Regelungen zur Ausführung des Ersten Abschnitts des Siebten Teils zu treffen, insbesondere ist zu regeln

  1. 1.

    durch Dienstordnung die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der sonstigen Beschäftigten des Landes,

  2. 2.

    die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit.

Soweit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.

(2) Durch Rechtsverordnung können den Schulleiterinnen und Schulleitern Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten übertragen werden. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass es dem Kultusministerium oder der Schulaufsichtsbehörde vorbehalten bleibt, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 92 HSchG,HE Staatliche Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Personalentwicklung, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wirken die Schulaufsichtsbehörden (§§ 95 und 96) und die Hessische Lehrkräfteakademie sowie die Studienseminare (§ 99) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schulen bei der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung und der Erfüllung der Standards. Sie sichern die Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse auch durch Verfahren der Evaluation, koordinieren und unterstützen die schulübergreifende Zusammenarbeit und fördern zusammen mit dem Schulträger die Qualität des regionalen Bildungsangebots.

(3) Die Schulaufsichtsbehörden treffen mit den Schulen Zielvereinbarungen, in denen auch die jeweiligen Ergebnisse der internen und der externen Evaluation (§ 98) berücksichtigt werden. Die Grundlage der Evaluation ist der durch das Kultusministerium erstellte Hessische Referenzrahmen Schulqualität. Die jeweilige Schule legt in einem jährlichen Schulentwicklungsgespräch auf der Basis der Zielvereinbarung Rechenschaft gegenüber der Schulaufsichtsbehörde ab.

(4) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 3 genannten Schülerheimen,

  3. 3.

    die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.

§ 93 HSchG,HE Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht umfasst die Befugnis, schulische Entscheidungen und Maßnahmen aufzuheben, zur erneuten Entscheidung oder Beschlussfassung zurückzuverweisen und danach erforderlichenfalls selbst zu entscheiden, wenn diese gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen oder aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken gegen sie bestehen. Fehlende Entscheidungen kann die Schulaufsichtsbehörde anfordern und erforderlichenfalls selbst entscheiden. Sie tritt in das Recht und die Pflicht ein, Konferenzbeschlüsse zu beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter den Aufgaben nach § 87 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Aufsichtsmaßnahmen sind so zu gestalten, dass die pädagogische Freiheit der Lehrkräfte (§ 86 Abs. 2 und 3) und die pädagogische Eigenverantwortung der Schulen (§ 127) gewahrt und gefördert werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren.

(3) Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann sie nur aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn

  1. 1.

    wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden,

  2. 2.

    von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde,

  3. 3.

    gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde.

§ 94 HSchG,HE Personal der Schulaufsicht

(1) Die Schulaufsicht üben hauptamtlich tätige, schulfachlich qualifizierte und verwaltungsfachlich qualifizierte Beamtinnen und Beamte aus.

(2) Die schulfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Lehramt besitzen; sie müssen sich in ihrem Lehramt bewährt haben und für den Aufsichtsdienst geeignet sein. Sie sollen die Befähigung zum Lehramt an einer der von ihnen beaufsichtigten Schulformen besitzen.

(3) Die verwaltungsfachliche Aufsicht wird hauptamtlich durch Beamtinnen und Beamte ausgeübt, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Den Schulaufsichtsbehörden gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern.

(5) Die Schulaufsichtsbehörden können nach den Richtlinien des Kultusministeriums Beraterinnen und Berater bestellen. Zu Beraterinnen oder Beratern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen; sie sind an die Weisungen der Schulaufsichtsbehörden gebunden.

§ 95 HSchG,HE Untere Schulaufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsicht obliegt, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Es übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Das Staatliche Schulamt ist zuständig für die Personalentwicklung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie gemeinsam mit ihnen für die Personalentwicklung der Lehrkräfte. Es gestaltet die regionale Lehrkräftefortbildung entsprechend den von der Hessischen Lehrkräfteakademie entwickelten Vorgaben. In der pädagogischen Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes arbeitet dieses mit den zuständigen Studienseminaren zusammen.

(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete

  1. 1.

    des Landkreises und der Stadt Kassel,

  2. 2.

    des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,

  3. 3.

    des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,

  4. 4.

    des Landkreises Fulda,

  5. 5.

    des Landkreises Marburg-Biedenkopf,

  6. 6.

    des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,

  7. 7.

    des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,

  8. 8.

    des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,

  9. 9.

    des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,

  10. 10.

    des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,

  11. 11.

    der Stadt Frankfurt am Main,

  12. 12.

    des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,

  13. 13.

    des Main-Kinzig-Kreises,

  14. 14.

    des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,

  15. 15.

    des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt abweichend von Abs. 1 Satz 3 die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.

(4) Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern übertragen werden. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich Staatliche Schulämter zu Kooperationsverbünden zusammenschließen, in deren Rahmen Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden.

§ 96 HSchG,HE Oberste Schulaufsichtsbehörden

(1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst oder das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist. Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst übt mittelbar die Fachaufsicht über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) aus.

(3) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übt mittelbar die Fachaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.

§ 97 HSchG,HE Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Kommt ein Schulträger nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden.

§ 98 HSchG,HE Qualitätsentwicklung der Schule

(1) Die Qualitätsentwicklung ist Aufgabe aller an der Schule Beteiligten. Ausgehend vom Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung (§ 1) und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2) dient sie dem Ziel einer möglichst hohen Unterrichtsqualität.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Qualitätsentwicklung der Schule. Die Lehrkräfte gestalten die Qualitätsentwicklung im Zusammenwirken mit allen an der Schule Beteiligten.

(3) Grundlage der Qualitätsentwicklung sind insbesondere die Arbeit am Schulprogramm und dessen Fortschreibung (§ 127b) sowie die interne und die externe Evaluation auf der Basis des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität (§ 92 Abs. 3).

(4) Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation (§ 127b Abs. 2) kann sich die Schule Dritter bedienen.

(5) Die Schulen sind verpflichtet, an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, jeweils gemessen an den Bildungsstandards, mitzuwirken. Dies betrifft die Evaluation für Zwecke der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der Organisationsentwicklung insbesondere im Rahmen von landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen. Satz 1 gilt auch für Schulleistungsstudien im Rahmen einer Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wird, ebenso wie für Erhebungen zur Vorbereitung der Schulleistungsstudien. Die anonymisierten Ergebnisse der Evaluation dürfen veröffentlicht werden. Werden Dritte mit der externen Evaluation beauftragt, müssen die Verfahren eine Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.

(6) Beantragt eine Schulkonferenz nach § 129 Nr. 13 die Durchführung einer externen Evaluation, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Durchführung, gegebenenfalls den Gegenstand der Evaluation und darüber, wer mit der Durchführung der Evaluation beauftragt wird. Kommt die Schulaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass eine externe Evaluation unverhältnismäßig ist, ist die Schulkonferenz unter Angabe der Gründe und möglicher Alternativen vor der endgültigen Entscheidung anzuhören.

§ 99 HSchG,HE Träger der Weiterentwicklung

(1) Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. Der Landesschulbeirat (§ 99a) berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:

  1. 1.

    Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,

  2. 2.

    Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätsentwicklung.

(3) Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit. Sie werden bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von den Schulaufsichtsbehörden unterstützt (§ 92 Abs. 2).

(4) Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt.

§ 99a HSchG,HE Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Landeselternbeirats,

  2. 2.

    vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landesausschusses für Berufsbildung, davon jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen,

  4. 4.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (Frankfurt),

  5. 5.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern

    1. a)

      des Hauptpersonalrats Schule sowie

    2. b)

      des Landesschülerrats,

  6. 6.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. a)

      der evangelischen Kirche,

    2. b)

      katholischen Kirche,

    3. c)

      des Landesstudierendenrats der Schulen für Erwachsene,

    4. d)

      des Landesstudierendenrats der Fachschulen,

    5. e)

      Schulen in freier Trägerschaft,

    6. f)

      der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Ausländerbeiräte,

    7. g)

      des Landesjugendhilfeausschusses,

    8. h)

      des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

    9. i)

      des Deutschen Beamtenbundes,

  7. 7.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Städtetags und des Hessischen Landkreistags sowie

  8. 8.

    der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen.

(2) Die Mitglieder des Landesschulbeirates werden spätestens sechs Monate nach Beginn einer Legislaturperiode des Hessischen Landtags vom Kultusministerium berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Dienstherrn oder des jeweiligen Gremiums für die Dauer der Legislaturperiode. Als Mitglied scheidet aus, wer nicht mehr im Dienst des jeweiligen Dienstherrn steht oder dem jeweiligen Gremium nicht mehr angehört oder wer durch Erklärung gegenüber dem Hessischen Kultusministerium von seinem Amt zurücktritt. In diesen Fällen ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Legislaturperiode zu benennen und vom Kultusministerium zu berufen.

(3) Je ein Mitglied der Fraktionen im Hessischen Landtag kann an den Sitzungen des Landesschulbeirats als Gast teilnehmen. An den Sitzungen des Landesschulbeirats kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatskanzlei sowie jeweils des für die Finanzen, für das Kommunalwesen, für die Landesentwicklung, für Frauenfragen, für die Kinder- und Jugendhilfe, für die Berufsbildung und für die Hochschulen zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Landesschulbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Kultusministerium einberufen. Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Landesschulbeirats teil und leitet sie. Die Sitzung des Landesschulbeirats kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden.

(5) Die Mitglieder des Landesschulbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der Fahrkosten, ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag und ein Übernachtungsgeld, sofern eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes erforderlich ist.

§ 99b HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 99c HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 100 HSchG,HE Eltern

(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nehmen wahr:

  1. 1.

    die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,

  2. 2.

    die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,

  3. 3.

    anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

(2) Zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrags können Schulen und Eltern Erziehungsvereinbarungen treffen.

§ 101 HSchG,HE Mitbestimmungsrecht der Eltern

Um Schule, Elternhaus und Berufsausbildungsstätten bei der Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und das Mitbestimmungsrecht der Eltern nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen zu gewährleisten, werden für die öffentlichen Schulen nach Maßgabe des achten Teils dieses Gesetzes Elternbeiräte gebildet.

§ 102 HSchG,HE Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrkräfte, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.

(2) Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Die Amtszeit eines Klassenelternbeirats endet auch, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Personen eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode wählt. Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit einer oder eines Vorsitzenden eines Schulelternbeirats, einer oder eines Vorsitzenden eines Kreis- oder Stadtelternbeirats oder einer oder eines Vorsitzenden des Landeselternbeirats mit der Maßgabe, dass bei der Wahl mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Personen anwesend ist. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Mitglieder der Kreis- und der Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirates führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort, wenn ihr Kind im Laufe der Amtszeit volljährig wird oder in eine Schule einer anderen Schulform wechselt.

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.

(5) Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen.

(6) Sitzungen der in Abs. 5 Satz 1 genannten Organe der Elternvertretung können auf Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Organs der elektronischen Form widerspricht. Anwesenheit im Sinne von Abs. 5 Satz 1 und 2 ist die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. Im Fall einer elektronischen Sitzung können Entscheidungen im Umlaufverfahren durch Erklärung in Textform getroffen werden. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag nach Abs. 4 Satz 1, so ist die Abstimmung bis zur folgenden Sitzung in Präsenzform zu vertagen.

§ 103 HSchG,HE Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

(1) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Elternvertreterinnen und -vertreter auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Verstößt eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig, so kann der Elternbeirat den Ausschluss dieses Mitglieds aus der Elternvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen.

(3) Die Elternvertreterinnen und -vertreter haben den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere Auskunft zu geben und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die in einem Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen.

§ 104 HSchG,HE Kosten

(1) Die Elternvertreterinnen und -vertreter sind ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Den Mitgliedern des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat nach § 117 gebildeten Ausschüsse werden die notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718, 728), in der jeweils geltenden Fassung ersetzt; zudem erhalten sie ein Sitzungsgeld für jeden Sitzungstag.

(2) Den Elternvertretungen sind für ihre Veranstaltungen Schulräume kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 105 HSchG,HE Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung

Die nähere Ausgestaltung des achten Teils dieses Gesetzes, insbesondere der Wahlen zu den Elternvertretungen aller Stufen, erfolgt durch Rechtsverordnung.

§ 106 HSchG,HE Klassenelternbeiräte

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Elternteil als Klassenelternbeirat und einen Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmenzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.

(3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.

(4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat.

§ 107 HSchG,HE Aufgaben der Klassenelternbeiräte

(1) In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.

(2) Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen; sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Klassenleitung oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch den Klassenelternbeirat oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, fordert die Klassenleitung diese oder diesen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen und informiert den Vorstand des Schulelternbeirats; nach Ablauf der Frist lädt die Klassenleitung ein. In diesem Fall kann die Klassenelternschaft beschließen, für den Rest der Amtszeit einen neuen Klassenelternbeirat zu wählen. Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Klassenelternversammlung erfolgen, zu der die Klassenleitung einlädt. Die Fristen nach Satz 2 und 4 sind gehemmt, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall unzulässig sind.

(3) An den Versammlungen der Klassenelternschaft nimmt die Klassenleitung teil. Den übrigen Lehrkräften der Klasse sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter steht die Teilnahme frei. Einmal jährlich sollen sie an einer Sitzung der Klassenelternschaft teilnehmen, auf Antrag eines Viertels der Klassenelternschaft sind sie zur Teilnahme verpflichtet. Der Klassenelternbeirat kann im Einvernehmen mit der Klassenelternschaft weitere Personen einladen; die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen eingeladen werden. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.

§ 108 HSchG,HE Schulelternbeiräte

(1) Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

(2) An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrkräfte sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.

(3) Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von zwei Unterrichtswochen einzuladen und setzt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Kreis- oder Stadtelternbeirats davon in Kenntnis; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt. Die Fristen nach Satz 3 und 5 sind gehemmt, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall unzulässig sind.

(4) Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt.

§ 109 HSchG,HE Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler

Beträgt der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule mindestens 10 vom Hundert, jedoch weniger als 50 vom Hundert, so wählen die Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen der Oberstufe (Sekundarstufe II) für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler, in der Berufsschule für jeweils angefangene 50 Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren je eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter und je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Diese Elternvertreterinnen und Elternvertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.

§ 110 HSchG,HE Aufgaben des Schulelternbeirates

(1) Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus.

(2) Der Zustimmung des Schulelternbeirates bedürfen Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 1 bis 8, 10 und 12 und der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5.

(3) Der Schulelternbeirat ist anzuhören vor Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 8, 10 und 12, bevor die Schulleiterin oder der Schulleiter Maßnahmen trifft, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern und digitalen Lehrwerken sowie digitalen Lehr- und Lernprogrammen nach § 10 Abs. 1 Satz 2.

(4) Der Schulelternbeirat kann sowohl Maßnahmen, die seiner Zustimmung bedürfen (Abs. 2), als auch Maßnahmen, bei denen er anzuhören ist (Abs. 3), vorschlagen. Der Vorschlag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit schriftlicher Begründung vorzulegen. § 111 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens.

(6) Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, an denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen.

(7) Der Schulelternbeirat hat das Recht, bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter Vorstellungen gegen Maßnahmen zu erheben, welche seiner Meinung nach die Grundsätze des Art. 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen verletzen. Kommt eine Klärung nicht zustande, kann der Schulelternbeirat Beschwerde bei der Schulaufsichtsbehörde einlegen.

§ 111 HSchG,HE Zustimmungspflichtige Maßnahmen

(1) Zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 110 Abs. 2) sind im Schulelternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss zu diesem Zweck der Schulelternbeirat mit Frist von einer Woche einberufen werden.

(2) Verweigert der Schulelternbeirat die Zustimmung, so kann bei Entscheidungen nach § 129 Nr. 1 bis 8, 10 und 12 die Schulkonferenz, bei Entscheidungen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 die Gesamtkonferenz die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet endgültig, nachdem sie dem Schulelternbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. In dringenden Fällen kann sie den vorläufigen Vollzug anordnen.

(4) Lehnt die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz eine vom Schulelternbeirat beantragte, zustimmungspflichtige Maßnahme ab, so kann der Schulelternbeirat die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen; Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 112 HSchG,HE Anhörungsbedürftige Maßnahmen

(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.

(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

§ 113 HSchG,HE Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen

(1) An den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht treten an die Stelle der Klassenelternschaft Abteilungselternschaften für die an der Schule bestehenden Fachabteilungen.

(2) Die Abteilungselternschaften wählen für die Dauer von zwei Jahren den Abteilungselternbeirat, der sich aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zusammensetzt. An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte nimmt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter teil.

(3) Die Abteilungselternbeiräte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind Mitglieder des Schulelternbeirates.

(4) An den Sitzungen der Abteilungselternschaften und der Abteilungselternbeiräte an beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Fachrichtung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen teilnehmen.

§ 114 HSchG,HE Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden von Vertreterinnen und Vertretern der Schulelternbeiräte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen sind, getrennt nach Schulformen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeder Schulelternbeirat wählt hierzu aus dem Kreis seiner Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für jeweils angefangene 500 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter, und eine entsprechende Anzahl von Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertretern. Abweichend von Satz 1 bildet eine kreisangehörige Gemeinde, die Schulträger ist, deren Schulträgerschaft aber nicht auf § 138 Abs. 2 oder 3 beruht, keinen Stadtelternbeirat, wenn nicht die Mehrheit der betroffenen Schulelternbeiräte die Bildung eines Stadtelternbeirats beschließt; die Vertreterinnen und Vertreter der Schulelternbeiräte aus den Schulen in ihrer Trägerschaft nehmen an der Wahl des Kreiselternbeirats desjenigen Landkreises teil, dem die Gemeinde angehört.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat besteht aus

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,

  2. 2.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der

    1. a)

      Hauptschulen,

    2. b)

      Förderschulen,

    3. c)

      Realschulen,

    4. d)

      Mittelstufenschulen,

    5. e)

      Gymnasien,

    6. f)

      schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,

    7. g)

      schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,

    8. h)

      beruflichen Schulen,

    9. i)

      Ersatzschulen und

  3. 3.

    sieben Elternvertreterinnen oder Elternvertretern aus dem Bereich der Hauptschulen, der Förderschulen, der Realschulen, der Mittelstufenschulen, der Gymnasien, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen und der beruflichen Schulen, die auf die einzelnen genannten Schulformen im Verhältnis ihrer Schülerzahlen im Landkreis, in der kreisfreien Stadt oder in der kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nach dem Höchstzahlverfahren d‘Hondt verteilt werden.

(3) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder für jeden Vertreter einer Schulform drei, für Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.

(4) Sind eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Schulformen in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, nicht vertreten, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Kreis- oder Stadtelternbeirats und die Zahl der Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter entsprechend.

(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Kreis- oder Stadtelternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(6) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

(7) An den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte nehmen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamte als Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisausschusses der Landkreise oder des Magistrats der kreisfreien Städte oder der kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, teil. Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen einladen. Aus besonderen Gründen kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat allein beraten.

(8) Die oder der Vorsitzende beruft Sitzungen nach Bedarf, mindestens einmal im Schuljahr, ein. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die Schulaufsichtsbehörde oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, fordert die Schulaufsichtsbehörde diese oder diesen schriftlich auf, innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen und setzt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landeselternbeirats davon in Kenntnis; nach Ablauf der Frist lädt die Schulaufsichtsbehörde ein. In diesem Fall kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Neuwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulaufsichtsbehörde einlädt. Die Fristen nach Satz 3 und 5 sind gehemmt, solange und soweit Zusammenkünfte mehrerer Personen nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall unzulässig sind.

(9) Bei der Beratung von Angelegenheiten der Förderschulen und der beruflichen Schulen sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei zusätzliche Vertreterinnen oder Vertreter dieser Schulformen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen der Kreis- und Stadtelternbeiräte sollen von der oder dem Vorsitzenden bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern der ausländischen Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 115 HSchG,HE Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeiräte

(1) Die Kreis- und Stadtelternbeiräte beraten und fördern die Arbeit der Schulelternbeiräte.

(2) Der Kreis- oder Stadtelternbeirat ist anzuhören zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers, vor Neuerrichtung einer Versuchsschule und bei Maßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 und 3, sofern von diesen mehrere Schulen im Gebiet des Schulträgers gleichzeitig unmittelbar betroffen werden; die Rechte der Schulelternbeiräte bleiben unberührt.

(3) Kreis- und Stadtelternbeiräte sind auf Antrag eines Viertels der Schulelternbeiratsvorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, verpflichtet, den Schulelternbeiratsvorsitzenden in Versammlungen über ihre Tätigkeit zu berichten. Den Schulelternbeiratsvorsitzenden ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung eigener Vorstellungen zu geben.

§ 116 HSchG,HE Landeselternbeirat

(1) Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreis- und Stadtelternbeiräte aus dem Kreis ihrer Mitglieder getrennt nach Schulformen gewählt. Für jede Schulform wird eine Delegierte oder ein Delegierter gewählt. Bei Schulformen, die nur eine Vertreterin oder einen Vertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat haben, sind diese unmittelbar Delegierte nach Satz 1.

(3) Der Landeselternbeirat besteht aus

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen,

  2. 2.

    je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der

    1. a)

      Hauptschulen,

    2. b)

      Förderschulen,

    3. c)

      Realschulen,

    4. d)

      Gymnasien,

    5. e)

      schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,

    6. f)

      schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,

    7. g)

      beruflichen Schulen, von denen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll,

  3. 3.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der

    1. a)

      Mittelstufenschulen und

    2. b)

      Ersatzschulen.

(4) Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.

(5) Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein.

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Landeselternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.

(7) In Fachfragen der in Abs. 3 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(8) Der Landeselternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe der §§ 118 bis 120 aus und berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.

(9) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.

(10) Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.

§ 117 HSchG,HE Ausschüsse

(1) Der Landeselternbeirat kann zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden.

(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern in diese Ausschüsse berufen.

§ 118 HSchG,HE Zustimmungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Zustimmung des Landeselternbeirates bedürfen

  1. 1.

    allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,

  2. 2.

    allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,

  3. 3.

    allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,

  4. 4.

    allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.

(2) Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Bei Einverständnis der Beteiligten kann von einer Erörterung abgesehen werden. Der Landeselternbeirat hat über den Antrag des Kultusministeriums, der Maßnahme zuzustimmen, innerhalb von zehn Wochen nach Antragstellung zu entscheiden. Hat der Landeselternbeirat in dieser Frist nicht entschieden, gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung, so ist dieser Beschluss schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag aufrecht, so hat der Landeselternbeirat innerhalb von zehn Wochen nach dieser Mitteilung erneut zu beraten und zu entscheiden; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird die Zustimmung wiederum verweigert, entscheidet das Kultusministerium endgültig. Hat der Landeselternbeirat den zweiten ablehnenden Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen Mitglieder gefasst, so kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung treffen.

§ 119 HSchG,HE Anhörungsbedürftige Maßnahmen

(1) Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.

(2) In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.

§ 120 HSchG,HE Auskunfts- und Vorschlagsrecht

(1) Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.

§ 121 HSchG,HE Die Schülervertretung

(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule im Sinne des Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mit.

(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.

(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewählt werden. Als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder der Schülervertretungen auf Stadt-, Landkreis- und Landesebene führen ihr Amt auch dann fort, wenn sie von Ämtern der niedrigeren Ebenen zurücktreten oder die Wählbarkeit dafür verlieren. Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist oder die zurückgetreten sind, führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Nachwahl fort.

(4) Für die Abstimmung der Organe der Schülervertretung gilt § 102 Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. Die Kreis- und Stadtschülerräte sind beschlussfähig, wenn gewählte Vertreterinnen und Vertreter von mindestens der Hälfte der Schulen anwesend sind; im Übrigen gilt für die Beschlussfähigkeit der Organe der Schülervertretung § 102 Abs. 5 entsprechend.

(5) Die zur näheren Ausführung des neunten Teils erforderlichen Regelungen, insbesondere zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.

§ 122 HSchG,HE Die Schülervertretung in der Schule

(1) In der Grundstufe (Primarstufe) sind die Schülerinnen und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen. Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher wählen.

(2) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Diese Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 und Konferenzen über Maßnahmen nach § 82a mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule, die Schulsprecherin als Vorsitzende oder der Schulsprecher als Vorsitzender und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter den Vorstand des Schülerrats. Der Vorstand wird entweder vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte gewählt. Über das Wahlverfahren beschließt die Schülerschaft mit Mehrheit.

(4) Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den in Teilversammlungen der Berufsschulen zu wählenden Tagessprecherinnen und -sprechern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule.

(5) Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus. Für die Ausübung gelten die Vorschriften der §§ 110 bis 112 entsprechend. Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 und Konferenzen über Maßnahmen nach § 82a und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schülerrats teilnehmen. § 103 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, auf Dauer oder Zeit von der weiteren Teilnahme ausschließen können.

(6) An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Schülerrat zu seiner Beratung eine Verbindungslehrkraft und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Verbindungslehrkräfte an dienstliche Weisungen nicht gebunden.

(7) Der Schülerrat hat mindestens einmal im Schuljahr eine Schülerversammlung, an Berufsschulen eine Teilversammlung einzuberufen, die der Unterrichtung und Aussprache über seine Arbeit und über wichtige schulische Angelegenheiten dient. Sie findet während der Unterrichtszeit statt. Die Schülerversammlung kann auch in Form von Teilversammlungen erfolgen.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Dem Schülerrat soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.

(9) Auf Förderschulen finden Abs. 1 bis 8 Anwendung, soweit die besondere Aufgabenstellung dieser Schulen es nicht ausschließt.

§ 123 HSchG,HE Kreis- und Stadtschülerrat

(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Träger von Schulen mehrerer Schulformen ist, gebildet. Für Stadtschülerräte gilt § 114 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Vertreterinnen und Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden entweder vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt; über das Wahlverfahren beschließt die Schülerschaft mit Mehrheit.

(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrkräfte wählen. § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.

(4) Den Mitgliedern des Kreis- oder Stadtschülerrats werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.

§ 124 HSchG,HE Landesschülerrat

(1) Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Jahres gewählt.

(2) Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.

(3) Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören bis zu fünf Lehrkräfte an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrkräfte für die Dauer von zwei Schuljahren wählt. Eine erneute Wahl zum Mitglied im Landesbeirat ist möglich. Der Landesschülerrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Mitglied des Landesbeirats abwählen, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Der Landesschülerrat ist anzuhören zu

  1. 1.

    allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen,

  2. 2.

    allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,

  3. 3.

    allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,

  4. 4.

    allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.

Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend.

§ 125 HSchG,HE Studierendenvertretung

(1) An den Schulen für Erwachsene und an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Sind Fachschulen Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43) oder sind Schulen für Erwachsene mit einer beruflichen Schule verbunden (§ 11 Abs. 5), können die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit beschließen, eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    der Vorstand des Studierendenrats der Schule unmittelbar von allen Studierenden gewählt wird, wenn diese es beschließen,

  2. 2.

    der Landesstudierendenrat der Schulen für Erwachsene von je einer Vertreterin oder einem Vertreter einer jeden Schule für Erwachsene gebildet wird und

  3. 3.

    der Landesstudierendenrat der Fachschulen aus neun Mitgliedern besteht; diese und eine gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern werden aus der Mitte einer Delegiertenversammlung gewählt, in die die Studierendenvertretung einer jeden Fachschule eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet.

(2) Der Zustimmung des Landesstudierendenrats bedürfen die Bestimmungen über Bildungsziele, Bildungsgänge und die Aufnahme in sie, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie ausschließlich den Unterricht der von ihm vertretenen Schulen gestalten. § 118 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die in diesem Gesetz über den neunten Teil hinaus für die Schülervertretung getroffenen Regelungen gelten für die Studierendenvertretung entsprechend.

§ 126 HSchG,HE Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung.

(2) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie können in der Schule verteilt werden, stehen anders als die von einer bestimmten Schule unter der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Das Kultusministerium kann Richtlinien zu den Schüler- und Schulzeitungen erlassen.

(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, an der Schule sich in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.

§ 127 HSchG,HE Grundsätze

(1) Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.

(2) Die Befugnis der Schule, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen, darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsicht nicht unnötig eingeengt werden.

(3) Die Schulträger und das Land fördern die Schulen in der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt und berät die Schulen dabei.

(4) Schulen können nach Maßgabe des § 127c Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit erproben und sich nach den Maßgaben des § 127d in selbstständige Schulen umwandeln.

§ 127a HSchG,HE Selbstverwaltung der Schule

(1) Die öffentlichen Schulen sind mit Ausnahme der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger (§ 137) abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.

(2) Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel des Landes, die es Schulen zur Verfügung stellt. Über den Haushalt beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüssen zu widersprechen, die gegen Richtlinien des Schulträgers oder des Landes verstoßen; § 87 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Schulträger kann den einzelnen Schulen ein gemeinsames Budget zur Verfügung gestellt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Maßgabe ihres Haushaltsplans können Schulen projektbezogen oder für einen bestimmten Zeitraum ihre Haushaltsmittel gemeinsam mit anderen Schulen bewirtschaften.

(5) Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleitung und den Konferenzen nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen. Sie finden ihre Grenzen darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen.

§ 127b HSchG,HE Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm

(1) Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2 und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Beratungs- und Betreuungspersonals fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Teil des Schulprogramms ist ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen.

(2) Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 9), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung der Hessischen Lehrkräfteakademie, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Gesamtkonferenz.

(3) Das Schulprogramm ist eine Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung.

(4) Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt.

§ 127c HSchG,HE Weiterentwicklung der Selbstverwaltung

(1) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit kann Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen ihnen und der Schulaufsichtsbehörde und sofern erforderlich mit dem Schulträger gestattet werden, abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung, in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts sowie der Organisation und der Gestaltung der Ganztagsangebote selbstständige Entscheidungen zu treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der Bildungsgänge eingehalten werden.

(2) In den Modellen können neue Formen der Schulleitung und der Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler sowie Dritter und Formen rechtlicher Selbstständigkeit erprobt werden, die der erweiterten Selbstständigkeit angemessen sind. Außerdem können über § 2 hinausgehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.

(3) Die jeweiligen Modelle müssen gewährleisten, dass die Standards der Abschlüsse den an den anderen Schulen erworbenen Abschlüssen entsprechen und die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist. Ferner muss bei Modellen zur Erprobung anderer Leitungsstrukturen und Formen rechtlicher Selbstständigkeit eine den Erfordernissen der §§ 92 und 93 entsprechende staatliche Schulaufsicht gewährleistet sein.

(4) Die Erprobung des Modells gestattet das Kultusministerium auf Antrag der Schule. Über die Stellung des Antrags entscheidet die Schulkonferenz auf der Grundlage einer die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption.

§ 127d HSchG,HE Selbstständige Schule

(1) Schulen können nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 in selbstständige Schulen umgewandelt werden.

(2) Selbstständige allgemein bildende Schulen und berufliche Schulen können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften

  1. 1.

    die Entscheidungsrechte nach § 127c Abs. 1 selbstständig wahrnehmen,

  2. 2.

    Aufgaben im Rahmen des § 127c Abs. 2 Satz 2 gegen Entgelt wahrnehmen,

  3. 3.

    Entscheidungen beim Einsatz des Personals selbstständig treffen und

  4. 4.

    im Rahmen der Konzeption nach Abs. 7 von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler abweichen,

sofern die Bildungsstandards nach § 4 eingehalten werden.

(3) Selbstständige berufliche Schulen können über die Regelung des Abs. 2 hinaus abweichend von den §§ 128 bis 132 eigene Formen der Schulverfassung entwickeln, in denen

  1. 1.

    die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen werden,

  2. 2.

    einzelne Entscheidungsrechte der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 1 Satz 2 auf den Schulvorstand übertragen werden können,

  3. 3.

    die Gesamtkonferenz im Rahmen der Schulverfassung auch durch ein Schulplenum ersetzt werden kann.

(4) Dem Schulvorstand nach Abs. 3 Nr. 1 gehören

  1. 1.

    die Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    zwei vom Schülerrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler,

  3. 3.

    die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und

  4. 4.

    von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen und Vertreter des Kollegiums, deren Zahl mindestens der der Schulleitungsmitglieder entspricht,

höchstens jedoch 25 Personen an. Für den Schulvorstand gelten § 131 Abs. 4 bis 7 und die §§ 132 und 136 entsprechend.

(5) Dem Schulplenum nach Abs. 3 Nr. 3 gehören an:

  1. 1.

    die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 133 Abs. 2,

  2. 2.

    eine vom Schülerrat gewählte Vertreterin oder ein Vertreter der Schülerinnen und Schüler und

  3. 3.

    eine vom Elternbeirat gewählte Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern.

Für das Schulplenum gilt § 133 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Zustimmungs- und Anhörungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung zu Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz und deren Teilnahmerechte an diesen Konferenzen nach den §§ 110 bis 112 und 122 gelten entsprechend für Entscheidungen und Sitzungen jener Organe, die nach der jeweiligen Schulverfassung an die Stelle von Schul- und Gesamtkonferenzen treten.

(7) Grundlage der Umwandlung in eine selbstständige Schule ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz, in der die Abweichungen von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 und 3 festgelegt sind. Die Konzeption muss mit den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die Umwandlung in eine selbstständige Schule. Bei Stellung des Antrags durch eine Schule, die bereits im Rahmen eines Modells erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung nach § 127c einen Schulvorstand hat, tritt dieser an die Stelle der Schulkonferenz. Die Zustimmungsrechte des Schulelternbeirats und der Schülervertretung bleiben unberührt. Das Verfahren gilt entsprechend für eine Änderung der Konzeption nach Abs. 7 sowie für die Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule.

(9) Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde. Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums wirksam. Sie ist zu widerrufen, wenn die Grundsätze der §§ 2 und 3 nicht beachtet werden oder die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht mehr gewährleistet ist.

(10) Die Konzeption nach Abs. 7 ist den Zielvereinbarungen nach § 92 Abs. 2 Satz 2 zugrunde zu legen.

(11) Die selbstständige Schule überprüft und bewertet jährlich ihre Arbeit auf der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms mit Hilfe eines Qualitätsmanagementsystems.

§ 127e HSchG,HE Errichtung, Aufgaben des Anstaltsträgers

(1) Die Träger selbstständiger öffentlicher beruflicher Schulen nach § 127d können diese durch Satzung in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln, wenn die betreffende Schule zusätzlich zu ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in einem Verbund nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 987), in der jeweils geltenden Fassung, Maßnahmen der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung durchführt. Eine Anstalt nach Satz 1 führt in ihrem Namen die Bezeichnung "rechtlich selbstständige berufliche Schule" und den Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts".

(2) Die Umwandlung nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Beschluss der Schulkonferenz sowie nach Anhörung der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und der Schülervertretung und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums.

(3) Der Anstaltsträger erfüllt die Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften dem Schulträger obliegen. Für die aus der Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule möglich ist.

§ 127f HSchG,HE Innere Organisation, Organe, Aufgaben

(1) Der Anstaltsträger regelt die innere Organisation der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule durch eine Satzung. Die Satzung enthält mindestens Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Aufgaben, die Organe und deren Befugnisse, die Mitwirkungsrechte der Schul- und der Gesamtkonferenz oder gegebenenfalls des Schulvorstandes oder des Schulplenums sowie die Möglichkeit der Stellvertretung und der Übertragung von Aufgaben auf Dritte. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums.

(2) Notwendige Organe der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung.

(3) Für die rechtlich selbstständige berufliche Schule gilt § 127d Abs. 2 bis 7 entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist; dabei tritt die Satzung nach Abs. 1 an die Stelle der Konzeption nach § 127d Abs. 7.

(4) Die rechtlich selbstständige berufliche Schule kann Dienstleistungen im Rahmen des § 127c Abs. 2 Satz 2 gebührenpflichtig anbieten. Näheres ist in der Satzung nach Abs. 1 zu regeln.

§ 127g HSchG,HE Verwaltungsrat, Rechnungsprüfung

(1) Der Anstaltsträger bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, sofern sie oder er nicht dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, sowie der Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Für die Beteiligung der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gelten § 110 Abs. 6 und § 122 Abs. 5 entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

  2. 2.

    die Feststellung des Geschäftsberichtes,

  3. 3.

    die Entlastung der Geschäftsführung.

Bestandteile des Schulprogramms, die zusätzlichen Sachaufwand begründen oder die die Durchführung von Angeboten der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule Berichterstattung verlangen.

(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt, sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Anstaltsträger ist. Die rechtlich selbstständige berufliche Schule unterliegt der überörtlichen Prüfung durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 127h HSchG,HE Geschäftsführung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach Maßgabe der nach § 127i Abs. 3 getroffenen Zielvereinbarungen. Durch Beschluss des Anstaltsträgers kann die Geschäftsführung um weitere Personen erweitert werden. Nach Maßgabe eines Geschäftsverteilungsplans tragen die Mitglieder der Geschäftsführung die Verantwortung für die Verwaltung der Schule, vertreten die Schule nach außen und sind gegenüber dem anstaltseigenen Personal und dem Personal des Anstaltsträgers weisungsbefugt. Das Letztentscheidungsrecht hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. § 127a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die pädagogische Arbeit der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule im Rahmen des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verantwortung. Sie oder er kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder andere Lehrkräfte beauftragen, Aufgaben der Schulleitung wahrzunehmen.

§ 127i HSchG,HE Zusammenwirken von Land und rechtlich selbstständiger beruflicher Schule

(1) Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte zur Verfügung und trägt deren Personalkosten. Es stellt zudem den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen Mittel für die übrigen Kosten der inneren Schulverwaltung zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung.

(2) Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127c Abs. 2 Satz 2 begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis die rechtlich selbstständige berufliche Schule.

(3) Die rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen und die Schulaufsichtsbehörde schließen Zielvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der von den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. 2.

    die durch das Kultusministerium gegebenenfalls zusätzlich zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(4) § 92 bleibt unberührt.

§ 128 HSchG,HE Aufgaben

(1) 1Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrkräfte, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. 2Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) 1Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. 2Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183) bleiben unberührt.

§ 129 HSchG,HE Entscheidungsrechte

Die Schulkonferenz entscheidet über

  1. 1.

    das Schulprogramm (§ 127b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule oder auf Umwandlung einer selbstständigen Schule in eine nicht selbstständige Schule (§ 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule (§ 127e Abs. 2),

  2. 2.

    Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an ganztägigen Angeboten (§ 15 Abs. 2 bis 6), den Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 6 Satz 1) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang (§ 5 Abs. 3),

  3. 3.

    die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6),

  4. 4.

    die 5- oder 6-jährige oder parallele 5- und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien (§ 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),

  5. 5.

    Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,

  6. 6.

    die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),

  7. 7.

    Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),

  8. 8.

    Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,

  9. 9.

    den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127a Abs. 2),

  10. 10.

    die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,

  11. 11.

    die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5,

  12. 12.

    Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über

    1. a)

      die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,

    2. b)

      die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,

    3. c)

      Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)

    im Einvernehmen mit dem Schulträger,

  13. 13.

    die Stellung eines Antrags auf Durchführung einer externen Evaluation der Schule (§ 98 Abs. 6),

  14. 14.

    Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat,

  15. 15.

    die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.

§ 130 HSchG,HE Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören

  1. 1.

    vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule,

  2. 2.

    vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus,

  3. 3.

    vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), Standorte für den inklusiven Unterricht (§ 52 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen,

  4. 4.

    vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes,

  5. 5.

    vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,

  6. 6.

    vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4),

  7. 7.

    vor der Namensgebung für die Schule (§ 142),

  8. 8.

    vor der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1),

  9. 9.

    vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 3),

  10. 10.

    vor einer Entscheidung des Schulträgers nach § 15 Abs. 6 Satz 4.

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.

(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.

§ 131 HSchG,HE Mitglieder und Verfahren

(1) Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    jeweils mit der Hälfte der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Personengruppen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler.

Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.

(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:

  1. 1.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zu;

  2. 2.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler zwei Fünftel der Sitze zu;

  3. 3.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler jeweils zur Hälfte zu;

  4. 4.

    an Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II) stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zwei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler drei Fünftel der Sitze zu;

  5. 5.

    an beruflichen Schulen stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ein Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden vier Fünftel der Sitze zu;

  6. 6.

    an Schulen für Erwachsene und eigenständigen Fachschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden zu;

  7. 7.

    an Förderschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern dann zu, wenn die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung nach Nr. 2 ausschließt.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte wählt die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte; an Förderschulen kann sie statt der Lehrkräfte Erzieherinnen und Erzieher wählen, höchstens jedoch in der Zahl, die dem Verhältnis der Zahl der Erzieherinnen und Erzieher zur Zahl der Lehrkräfte entspricht. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Sind keine Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, die nach Satz 5 oder 8 als Ersatzmitglieder berufen wären, sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit nachzuwählen.

(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Die Schulkonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Die Schulkonferenz kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Schulkonferenz kann auf Einladung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder der elektronischen Form widerspricht. Anwesenheit im Sinne des Satzes 4 und 5 ist die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. Im Fall einer elektronischen Sitzung können Entscheidungen im Umlaufverfahren durch Erklärung in Textform getroffen werden.

(6) An den Beratungen und den Beschlussfassungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 9 nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht teil. In diesem Fall überträgt sie oder er den Vorsitz der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der Schulkonferenz.

(7) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen.

(8) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulkonferenz unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

(9) An beruflichen Schulen werden die Aufgaben der Schulkonferenz nach §§ 129 und 130 von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nicht Abs. 3 Satz 2 entsprechend gewählt werden können. Wenn nur die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder die der Schülerinnen und Schüler nicht gewählt werden können, steht die Gesamtzahl der Sitze nach Abs. 2 den Vertreterinnen und Vertretern der gewählten Gruppe zu.

§ 132 HSchG,HE Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann ein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

§ 133 HSchG,HE Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach § 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. 1.

    Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum (§ 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrkräften,

  2. 2.

    Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule,

  3. 3.

    die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete (§ 6 Abs. 3 und 4),

  4. 4.

    die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist,

  5. 5.

    Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe (§ 22 Abs. 6), der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule (§ 27 Abs. 2 und 3) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26),

  6. 6.

    die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2),

  7. 7.

    die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen (§ 43 Abs. 2),

  8. 8.

    fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms,

  9. 9.

    Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung,

  10. 10.

    die Bildung besonderer Lerngruppen,

  11. 11.

    Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel,

  12. 12.

    Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln,

  13. 13.

    die Zustimmung zum Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule (§ 15 Abs. 6 Satz 2),

  14. 14.

    Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben,

  15. 15.

    Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan,

  16. 16.

    Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie

  17. 17.

    Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind.

Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach § 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in § 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrkräfte sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz.

(3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen.

(4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.

§ 134 HSchG,HE Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze insbesondere über

  1. 1.

    didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,

  2. 2.

    die Erstellung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,

  3. 3.

    die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme (§ 10) und die Auswahl und die Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich,

  4. 4.

    die Koordination der Leistungsbewertung,

  5. 5.

    Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung,

  6. 6.

    getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 3 Abs. 4).

(2) Mitglieder der Fach- und Fachbereichskonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Lernbereich haben oder darin unterrichten.

§ 135 HSchG,HE Klassenkonferenzen

(1) Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über

  1. 1.

    Versetzung (§ 75), Kurseinstufung (§ 76), Zeugnisse und Abschlüsse (§ 74) sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern (§ 73),

  2. 2.

    Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers (§ 77),

  3. 3.

    Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen,

  4. 4.

    die Koordination der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen,

  5. 5.

    Angelegenheiten der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen (§ 16),

  6. 6.

    Beantragung von Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 9).

(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig tätig sind, sowie die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Soweit Schülerinnen und Schüler zeitweilig an kooperierenden beruflichen Schulen (§ 23c Abs. 3 Satz 3) oder an Schulen für Kranke (§ 11 Abs. 3 Satz 2) unterrichtet werden, können an den Klassenkonferenzen auch Lehrkräfte dieser Schulen teilnehmen. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenleitung. Nimmt die Klassenkonferenz die Aufgabe der Versetzungskonferenz nach § 75 Abs. 3 und 4 wahr, so leitet sie die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, der Semester- oder Jahrgangskonferenz, wahrgenommen.

§ 136 HSchG,HE Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen

Aufgaben, Bildung und Verfahren der Konferenzen werden durch eine Konferenzordnung näher geregelt.

§ 137 HSchG,HE Grundsatz

Bei der Planung, Errichtung, Organisationsänderung, Aufhebung, Digitalisierung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung und Rücksichtnahme zusammen, um sicherzustellen, dass die Schulen den Unterricht und die sonstigen schulischen Veranstaltungen im Hinblick auf die Erreichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 2 ausführen.

§ 138 HSchG,HE Land, Gemeindeverbände und Gemeinden

(1) Träger der Schulen sind die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Städte Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Rüsselsheim sind Träger der Schulen, soweit nicht andere Schulträger Schulen in ihren Gebieten unterhalten.

(3) Kreisangehörige Gemeinden können die Übernahme der Schulträgerschaft und deren Umfang mit dem Landkreis vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Gemeinde die für die Errichtung und Unterhaltung der Schulen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder wenn die Übernahme mit einer zweckmäßigen Organisation des Schulwesens in dem regionalen Bereich nicht zu vereinbaren ist.

(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Trägerschaft einer Schule durch eine kreisangehörige Gemeinde, so kann die Gemeinde oder der Landkreis die Übernahme der Schulträgerschaft auf den Landkreis verlangen. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium.

(5) Träger der Hessenkollegs und der landwirtschaftlichen Fachschulen ist das Land.

(6) Das Land kann Träger von Versuchsschulen (§ 14 Abs. 2), von Schulen besonderer Aufgabenstellung und von Schulen sein, die mit Hochschulen verbunden sind.

§ 139 HSchG,HE Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schulträger

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger der Förderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung sowie der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprachheilförderung, soweit nicht bei hinreichender Schülerzahl entsprechende Schulen von den Trägern nach § 138 Abs. 1 zu schaffen sind oder soweit der Bedarf nicht durch eine nach § 140 Abs. 1 begründete Schulträgerschaft gedeckt wird. Er ist ebenfalls Träger der Schulen mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie der Schulen für Kranke für die Kinder und Jugendlichen, die in seinen Einrichtungen untergebracht sind.

(2) Es ist Aufgabe insbesondere der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen und Hören, Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen mit Seh- und Hörauffälligkeiten zu beraten und ambulant zu fördern. Eine Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen erfüllt zugleich die Aufgaben des Landeszentrums für die Versorgung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmedien.

(3) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen kann Träger von beruflichen Schulen mit sonderpädagogischer Orientierung sein.

(4) Schulträger nach § 138 Abs. 1 bis 3 können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit diesem nutzen. § 140 gilt entsprechend.

§ 140 HSchG,HE Schulverbände und Vereinbarungen

(1) Schulträger können zur gemeinsamen Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.

(2) Zur Förderung des Schulwesens kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und Landkreise Maßnahmen nach Abs. 1 anordnen; dies gilt insbesondere für die Errichtung von Förderschulen.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. An die Stelle der darin festgelegten zuständigen Behörde tritt das Kultusministerium; es kann Befugnisse auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

§ 141 HSchG,HE Folgen eines Schulträgerwechsels

(1) Bei einem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers ein. Das Gleiche gilt für Verpflichtungen aus Darlehen, die eine Gemeinde in Fällen des § 140 zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den bisherigen Schulträgern aufgenommen hat. Etwaige Verträge zwischen dem bisherigen Schulträger und dem neuen Schulträger über die Unterhaltung der Schule erlöschen. Für die bei dem Wechsel erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Lande Hessen und von den Gemeinden Gerichtskosten, Steuern und sonstige Abgaben nicht erhoben.

(2) Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt auch beim Übergang von Schulvermögen auf einen anderen Schulträger.

(3) Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die ein Schulträger bei einem Wechsel der Schulträgerschaft ohne Entschädigung abgegeben hat, für schulische Zwecke nicht mehr benötigt, so kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangen. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Schulträger für die auf ihn übergegangenen Schulanlagen Ersatzbauten errichtet.

§ 142 HSchG,HE Schulbezeichnung und Schulnamen

(1) Jede Schule führt eine Bezeichnung, welche die Schulform, den Schulträger und den Schulort angibt. Sind in einer Schule mehrere Schulen verbunden, so muss die Bezeichnung sämtliche Schulformen enthalten.

(2) Der kommunale Schulträger kann der Schule auf Vorschlag oder nach Anhörung der Schulkonferenz einen Namen geben.

(3) In der Bezeichnung oder im Namen muss sich jede Schule von anderen in demselben Ort befindlichen Schulen unterscheiden.

§ 143 HSchG,HE Schulbezirke

(1) Für jede Grundschule ist ein Schulbezirk durch Satzung des Schulträgers zu bilden; der Zuschnitt der Bezirke ist jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern. Benachbarte Schulbezirke können sich überschneiden. Das Staatliche Schulamt oder der Schulträger legen im Einvernehmen miteinander für die im Überschneidungsgebiet lebenden Schülerinnen und Schüler die jeweils zuständige Schule fest und weisen die Schülerinnen und Schüler dieser Schule mit dem Ziel zu, eine hohe Qualität des Lernens bei pädagogisch und organisatorisch sinnvoller Klassengröße zu erreichen. § 60 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Schulbezirk einer Berufsschule ist das Gebiet des Schulträgers. Ist dieser Träger mehrerer Berufsschulen, hat er für jede von ihnen nach Ausbildungsberufen einen Schulbezirk durch Satzung zu bilden. Die Satzung ist bei Bedarf, spätestens aber jeweils nach fünf Jahren auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

(3) Die Satzung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Diese ist zu versagen, wenn die Satzung mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist.

(4) Bilden mehrere Schulträger nach § 140 einen Schulverband als Träger einer Berufsschule oder eines Teiles von ihr oder schließen sie eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, so ist das Gebiet des Schulverbandes oder das durch den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfasste Gebiet der Schulbezirk.

(5) Durch Rechtsverordnung können für einzelne Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Schulbezirk zusammengefasst werden, wenn anders eine ordnungsgemäße, den Anforderungen der Ausbildung genügende organisatorische Gestaltung des Unterrichts nicht gewährleistet ist.

(6) Das Kultusministerium wird ermächtigt, bei Einführung neuer Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz für bis zu drei Schülerjahrgänge vorläufige Regelungen zu treffen.

§ 144 HSchG,HE Schulangebot

Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, dass Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach § 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 1 und 3 sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen.

§ 144a HSchG,HE Schulorganisation

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt. Es muss gesichert sein, dass die Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mindestwerte für die Größe der Klassen erreicht. Gymnasiale Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen auf Dauer im Durchschnitt der Jahrgangsstufen eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe erreichen.

(2) Die Errichtung von Hauptschulen oder Hauptschulzweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt in der Regel voraus, dass sie voraussichtlich mindestens einzügig, die Errichtung von Realschulen und Gymnasien oder den entsprechenden Zweigen einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, dass sie voraussichtlich mindestens zwei-zügig geführt werden können. Die Errichtung von schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen setzt voraus, dass sie voraussichtlich mindestens dreizügig geführt werden können. Die Einrichtung von Förderstufen als Bestandteil der Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und Realschulen (§ 23b Abs. 1), der Haupt- und Realschulzweige der kooperativen Gesamtschule sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) setzt in der Regel mindestens eine Zweizügigkeit voraus. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie die Umwandlung einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift. Gymnasiale Oberstufen sollen grundsätzlich Bestandteil einer weiterführenden Schule mit gymnasialem Bildungsangebot sein. Die Errichtung einer gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Errichtung eigenständiger gymnasialer Oberstufenschulen setzt in der Regel voraus, dass in der Jahrgangsstufe der Einführungsphase voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von mindestens 160 Schülerinnen und Schülern erreicht wird; diese Schulen sollen vorrangig Schülerinnen und Schüler aus den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des jeweiligen Schulverbunds aufnehmen.

(3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit oder Mindestjahrgangsbreite im Sinne der Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Besuch einer anderen Schule des Bildungsganges unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere aufgrund der Entfernung, nicht möglich und ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe oder in einem Kurs die Zahl der Schülerinnen und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl, wird der Unterricht nicht aufgenommen oder er erfolgt, sofern die personellen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, jahrgangs- oder schulzweigübergreifend. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest- und Höchstwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 145 HSchG,HE Schulentwicklungsplanung

(1) Die Schulträger stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet auf. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft können bei der Planung mit einbezogen werden, soweit ihre Träger damit einverstanden sind; die regelmäßige Zahl ihrer Schülerinnen und Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs zu berücksichtigen. Es sind auch die Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen im Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit den benachbarten Schulträgern und mit anderen Fachplanungen, insbesondere der Jugendhilfeplanung, abzustimmen.

(2) Die Schulentwicklungspläne müssen die erforderliche Zahl von Vorklassen an Grundschulen und Förderschulen (§ 18 Abs. 2) erfassen. In ihnen ist auszuweisen, welche allgemeinen Schulen für Unterrichtsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen nach den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 unterhalten werden (§ 51 Abs. 2). In den Schulentwicklungsplänen kann im Rahmen der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung die Einrichtung von Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach § 15 Abs. 3 bis 5 ausgewiesen werden. Auf der Grundlage einer regionalen Konzeption ist ferner festzulegen, welche Ausbildungsberufe in den Berufsschulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden.

(3) Die regionale Schulentwicklungsplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern und gewährleisten, dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist.

(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Bei der Planung der beruflichen Schulen sind die Entwicklungen der Berufsbildung und die Planungen des Landes für die Bildung schulträgerübergreifender Schulbezirke (§ 143 Abs. 5) zu berücksichtigen.

(5) Schulentwicklungspläne sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zustimmung zu ihnen auf die Zweckmäßigkeit der Schulorganisation hin zu überprüfen und fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird.

(6) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann Schulentwicklungsplänen auch unter Erteilung von Auflagen oder lediglich in Teilen zustimmen. Für die Erfüllung von Auflagen ist keine weitere Fortschreibung des Schulentwicklungsplans erforderlich; für die Erfüllung können Fristen gesetzt werden.

(7) Zur Förderung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Rahmen der Finanzplanung des Landes kann das Kultusministerium anordnen, dass mehrere Schulträger einen Planungsverband bilden. § 140 gilt entsprechend.

§ 146 HSchG,HE Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen

Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. Für die Erfüllung erteilter Auflagen gilt § 145 Abs. 6 Satz 4 entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

§ 147 HSchG,HE Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunalen Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Sie verwalten ihre Schulen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung, des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), in der jeweils geltenden Fassung oder der Verbandssatzung.

§ 148 HSchG,HE Schulkommissionen

(1) Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. Den Schulkommissionen müssen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.

(2) Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.

§ 149 HSchG,HE Schulgesundheitspflege

Der schulärztliche Dienst ist den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Schulgesundheitspflege umfasst den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst. Ihre Aufgabe ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zur Behebung gesundheitlicher Störungen einzuleiten. Zur Schulgesundheitspflege gehören auch vorschulische Untersuchungen, soweit diese für eine spätere schulische Entscheidung notwendig sind.

§ 150 HSchG,HE Schülerversicherung

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind vom Schulträger durch Abschluss einer Versicherung gegen Sachschäden, die sie im Schulbetrieb erleiden, zu versichern, soweit nicht auf andere Weise ein Versicherungsschutz oder ein versicherungsähnlicher Schutz gewährt wird.

(2) Diese Vorschrift gilt auch für Ersatzschulen.

(3) Das Kultusministerium bestimmt die Haftungsgrenzen für den Versicherungsschutz nach Abs. 1 und erlässt Richtlinien für die Unfallverhütung und Schülerfürsorge.

§ 151 HSchG,HE Personalkosten für Unterricht und Erziehung

(1) Das Land trägt die Personalkosten der öffentlichen Schulen.

(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind die Personalkosten der Musikakademien von den Schulträgern zu tragen.

(4) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die Dienstbezüge der im Beamtenverhältnis und die Entgelte der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte einschließlich der Vergütungen und Entgelte für lehrplanmäßig zu erteilenden nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen und den Einsatz von Personaldienstleistungen nach § 15b,

  2. 2.

    die Versorgungsbezüge der Lehrkräfte und ihrer Hinterbliebenen sowie die an deren Stelle zu gewährenden Abfindungen oder Nachversicherungsbeiträge,

  3. 3.

    die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Nebenvergütungen der Lehrkräfte,

  4. 4.

    die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,

  5. 5.

    die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,

  6. 6.

    die Beiträge zu den Sozialversicherungen der Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis einschließlich der nebenberuflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,

  7. 7.

    die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,

  8. 8.

    die Aufwandsentschädigungen an Lehrkräfte sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Landheimen und Lagern (§ 15 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung),

  9. 9.

    die Fahrkosten, die zur Wahrung des Unterrichts in dezentralisierten Schulsystemen entstehen.

Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die ihr oder ihm die Teilnahme am Unterricht oder an den sonstigen schulischen Veranstaltungen erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift.

(5) Abs. 4 gilt auch für die an öffentlichen Schulen tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

§ 152 HSchG,HE Schulstellen

(1) Die nach dem Haushalt verfügbaren Schulstellen und Mittel für die Unterrichtsversorgung der Schulen werden der Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Grundbedarfs, der sich insbesondere aus den Stundentafeln für die einzelnen Schulformen und Schulstufen sowie der beruflichen Differenzierung, den Richtlinien für die Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen und aus der Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule ergibt,

  2. 2.

    des zusätzlichen Bedarfs, der sich aus dem Zusatzunterricht für besondere Schülergruppen und in Ganztagseinrichtungen, aus dem Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule und für Vertretungen ergibt, und

  3. 3.

    des Bedarfs, der sich aus der Wahrnehmung außerunterrichtlicher Funktionen im Schulbereich, aus Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schulwesens und aus Ermäßigungen der Arbeitszeit ergibt,

zugewiesen.

(2) Die Stellen- und Mittelzuweisung wird durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Dabei können schulform- und schulstufenbezogene Schülerfaktoren berücksichtigt werden.

§ 153 HSchG,HE Lernmittelfreiheit

(1) Die an der Schule eingeführten Lernmittel (Schulbücher, digitale Lehrwerke sowie digitale Lehr- und Lernprogramme, soweit sie für die Nutzung durch Schülerinnen und Schüler bestimmt sind und Lernmaterial) werden den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen vom Land unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Ausgenommen sind Gegenstände, die auch der Berufsausübung dienen. Hierzu gehören auch berufliche Fachbücher, die nach Art und Umfang nicht nur für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Das Kultusministerium entscheidet, welche Gegenstände als Lernmittel eingeführt werden.

(2) Schulbücher und digitale Lehrwerke bleiben Eigentum des Landes. Sie werden den Schülerinnen und Schülern für bestimmte Zeit überlassen oder zum gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt. Sie sind pfleglich zu behandeln. Aufwendungen für sie werden nicht erstattet. Spätestens bei Verlassen der Schule sind die Schulbücher und digitalen Lehrwerke zurückzugeben, soweit nicht das Kultusministerium etwas anderes bestimmt. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Schadensersatzpflicht bei Verlust oder Beschädigung bestimmt sich nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Leihe; das Land kann das Bestehen und die Höhe des Ersatzanspruchs durch Verwaltungsakt festsetzen.

(3) Lernmaterial kann unentgeltlich unter Bestimmung der Verwendungsdauer zu Eigentum überlassen werden. Bei vorzeitigem Verbrauch, unsachgemäßer Behandlung oder Verlust haben die Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern auf eigene Kosten Ersatz zu beschaffen. Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(4) Gegenstände geringeren Wertes und solche, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind, wie Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, mobile digitale Endgeräte und Taschenrechner, sowie Kochgut und Material, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten, sowie zusätzliche Materialien für Vorbereitung und Durchführung von anwendungsbezogenen Projektarbeiten an zweijährigen Fachschulen gelten nicht als Lernmaterial. Das Kultusministerium kann Gegenstände der genannten Art für bestimmte Schülergruppen aus sozialen Gründen oder für einzelne Schulformen als Lernmaterial anerkennen.

(5) Das Land trägt die Kosten für digitale Lehr- und Lernprogramme nach § 10 Abs. 1 Satz 2.

(6) Die nähere Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit erfolgt durch Rechtsverordnung.

§ 154 HSchG,HE Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte

Der Landeselternbeirat, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Landeselternbeirat auch für die Aufgaben der Wahlprüfungskommission, angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushalts.

§ 155 HSchG,HE Sachkosten

(1) Die Sachkosten der öffentlichen Schulen werden von den Schulträgern aufgebracht.

(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind.

(3) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  1. 1.

    die Verwaltungskosten der Schulleitung,

  2. 2.

    die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,

  3. 3.

    die Kosten für die Aufbewahrung der den Schulen vom Land zur Verfügung gestellten Lernmittel.

§ 156 HSchG,HE Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

Die Schulträger tragen ferner

  1. 1.

    die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (Verwaltungspersonal, Schulassistentinnen und -assistenten, Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Reinigungspersonal usw.), und ihrer Hinterbliebenen,

  2. 2.

    die Reisekosten der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage oder mit Zustimmung des Schulträgers,

  3. 3.

    die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten,

  4. 4.

    die Beiträge für die Schülerversicherung nach § 150.

§ 157 HSchG,HE Abweichende Finanzierung

(1) Das Land und die Schulträger können vereinbaren, Kosten der inneren und äußeren Schulverwaltung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushalte abweichend von den §§ 151 bis 156 zu verteilen. Das Land kann den Schulträgern im Rahmen der Durchführung von Landesprogrammen und nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den Kosten gewähren, die sie nach diesem Gesetz zu tragen haben.

(2) Ein Eigenbeitrag der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Kriterien

  1. 1.

    muss für die Bereitstellung eines Mittagstisches und

  2. 2.

    kann für bestimmte Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule (§ 16), die über die Stundentafeln hinausgehen,

erhoben werden.

§ 158 HSchG,HE Sachleistungen der Schulträger

(1) Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Büchereien, Einrichtungen, Fachräumen und technischen Hilfsmitteln einschließlich der audiovisuellen Hilfsmittel, soweit diese Bestandteil der Schuleinrichtung sind, auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten, zu verwalten und zu bewirtschaften. Soweit digitale Lehr- und Lernprogramme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 auf Geräten des Schulträgers betrieben werden sollen, haben die Schulträger sie einzurichten und betriebsbereit zu halten. Sie haben, soweit es die Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrpläne erfordern, Sport- und Spielanlagen sowie Schulgärten bereitzustellen; sie sollen auch Gelegenheit für den Schwimmunterricht schaffen.

(2) Neubauten, Umbauten und Erweiterungsbauten von Schulen müssen den Anforderungen der Stundentafeln und den jeweiligen Richtlinien über Klassen-, Gruppen- und Kursgrößen entsprechen.

(3) Verfügungen des Schulträgers über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die Schulzwecken unmittelbar dienen, sowie über Lehrkräftedienstwohungen (Abs. 5) bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für Zweckentfremdungen.

(4) Die Schulträger sollen bei Bedarf und ihren Möglichkeiten entsprechend Schülerheime einrichten und unterhalten.

(5) Stellen die Schulträger Lehrkräftedienstwohnungen zur Verfügung, so sind auf diese die für Landesbedienstete maßgebenden Dienstwohnungsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Landes Hessen der jeweilige Schulträger tritt.

(6) Die Schulträger tragen die Sachkosten der Schulelternbeiräte und der Schülerräte, der Kreis- und Stadtelternbeiräte und der Kreis- und Stadtschülerräte sowie die nach § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 4 zu erstattenden Fahrkosten.

§ 159 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 160 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 161 HSchG,HE Schülerbeförderung

(1) Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundstufe der Berufsschule, das erste Jahr der Bildungsgänge nach § 39 Abs. 6 an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule besuchen, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Abweichend von Satz 1 ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler, deren Beschulung nach § 139 Abs. 1 und 3, die Fachschulen für Sozialpädagogik ausgenommen, seine Aufgabe ist.

(2) Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für

  1. 1.

    Kinder, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, mehr als zwei Kilometer beträgt,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer beträgt,

  3. 3.

    Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt.

Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler bedeutet oder ein Kind oder eine Schülerin oder ein Schüler ihn aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule besuchen, gilt Satz 1 und 2 entsprechend; es sind ferner Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Schulweg im Sinne des Abs. 2 ist auch der Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und dem Ort der auswärtigen Unterbringung, wenn der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers den Besuch einer heim- oder anstaltsgebundenen Förderschule erforderlich macht.

(4) Die Träger der Schülerbeförderung entscheiden unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interessen des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit über die Beförderungsart. Vorrangig sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist deren Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge in Höhe der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz erstatten, wenn der Einsatz eines Schulbusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

(5) Notwendig sind die Beförderungskosten für den Besuch

  1. 1.

    der nach dem siebten Abschnitt des dritten Teils und dem vierten Teil dieses Gesetzes zuständigen Schule,

  2. 2.

    der Schule, der ein Kind, das nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet ist, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder eine Schülerin oder ein Schüler zugewiesen worden ist (§ 143 Abs. 1). Ist der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestattet worden (§ 66), sind die Fahrkosten zu erstatten, die beim Besuch der zuständigen Schule entstanden wären, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg. Wird für die Beförderung ein Schulbus eingesetzt, sind der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten die Schülertarife eines öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen,

  3. 3.

    der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin oder dem Schüler ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne Schulwechsel zu erreichen; der Entscheidung der Eltern entsprechend gilt dabei als nächstgelegen entweder die Schule, in der der gewählte Bildungsgang der Mittelstufe schulformbezogen, oder diejenige Schule, in der er schulformübergreifend angeboten wird (§ 12 Abs. 3). Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Zu den notwendigen Beförderungskosten gehören auch die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn ein Kind, das nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet ist, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zurückzulegen.

(7) In außergewöhnlichen Härtefällen können Eltern, Kindern, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder Schülerinnen und Schülern auch Zuschüsse zu durch den Schulweg bedingten Beförderungskosten geleistet werden, die der Schulträger nicht als nach Abs. 1 bis 6 notwendig zu tragen hat.

(8) Die für ein Schuljahr entstandenen Beförderungskosten werden den Eltern, den Kindern, die nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 verpflichtet sind, einen Vorlaufkurs oder einen schulischen Sprachkurs zu besuchen, oder den Schülerinnen und Schülern nur erstattet, wenn die Erstattung spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres beantragt wird, in dem das Schuljahr endet.

(9) Der Träger der Schülerbeförderung kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach diesem Paragrafen obliegenden Verwaltungsaufgaben und die Durchführung von Widerspruchsverfahren im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Der Träger der Schülerbeförderung hat den Beleihungsakt dem Kultusministerium anzuzeigen und öffentlich bekanntzumachen. Die Beleihung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam, wenn kein späterer Zeitpunkt im Beleihungsakt bestimmt ist. Der oder die Beliehene unterliegt der Aufsicht des Trägers der Schülerbeförderung.

(10) Abs. 1 bis 9 gelten auch für Ersatzschulen.

§ 162 HSchG,HE Medienzentren

(1) Die in § 138 Abs. 1 und 2 genannten Schulträger sind zur Errichtung und Fortführung der Medienzentren verpflichtet. Aufgaben der Medienzentren sind

  1. 1.

    die Bereitstellung von audiovisuellen sowie digitalen Medien und Hilfsmitteln für den Unterricht oder von deren Nutzungsrechten, die den Schulen vorübergehend überlassen werden, sowie

  2. 2.

    die Förderung der Entwicklung der Mediennutzung in der Schule.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter des Medienzentrums soll von dessen Träger im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und mit der für die Fachaufsicht zuständigen Behörde eine Lehrkraft bestellt werden, deren Personalkosten das Land trägt.

(3) Die Träger der Medienzentren tragen deren Verwaltungskosten. Die Aufwendungen zur Beschaffung der in Abs. 1 aufgeführten Medien und Hilfsmittel, die den Schulen vorübergehend überlassen oder digital bereitgestellt werden, trägt das Land. Die Schulträger leisten hierzu Beiträge. Das Kultusministerium setzt im Einvernehmen mit dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium einen Pauschalbetrag je Schülerin oder Schüler fest.

(4) Das Land und die Träger der Medienzentren wirken bei der Medienentwicklung und ihrer Einführung in den Unterricht zusammen. Sie können zu diesem Zweck öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, insbesondere über die Grundsätze der Organisation, Wahrnehmung der Aufgaben sowie über den Erwerb und die anteilige Finanzierung von technischem Gerät, Medien oder Nutzungsrechten an Medien abschließen. Die Hessische Lehrkräfteakademie führt die Fachaufsicht über die Medienzentren.

(5) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft, die Leistungen der Medienzentren in Anspruch nehmen wollen, haben den nach Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag zu entrichten.

§ 163 HSchG,HE Gastschulbeiträge

Die Schulträger, mit Ausnahme des Landes Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, können für auswärtige Schülerinnen und Schüler Gastschulbeiträge von den Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Berufsschulen sind Gastschulbeiträge von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 164 HSchG,HE Erstattung der Beschulungskosten

Das Land erstattet den Schulträgern für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die eine Schule in Hessen besuchen, die Beschulungskosten in Höhe der Gastschulbeiträge.

§ 165 HSchG,HE Festsetzung der Gastschulbeiträge

Das Kultusministerium setzt die Höhe der Gastschulbeiträge in Fortschreibung der durch Verordnung vom 4. April 1995 (ABl. S. 262) festgesetzten Beträge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen der Schulträger nach Maßgabe der Gemeindefinanzstatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes jährlich für die Gruppen der allgemein bildenden Schulen, der beruflichen Schulen in Teilzeit- und Vollzeitform und der Förderschulen jeweils für ein Haushaltsjahr fest. Der Berechnung der Leistungen sind die Zahlen auswärtiger Schülerinnen und Schüler nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zu Grunde zu legen.

§ 166 HSchG,HE Schulen in freier Trägerschaft

(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 167 HSchG,HE Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 171, 173, 174 und 176) sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften (§ 179) und die Aufsicht über Ergänzungsschulen nach § 175 Abs. 2 und 3.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule unterrichten und Unterrichtsbesuche in den Schulen in freier Trägerschaft durchführen.

§ 168 HSchG,HE Bezeichnung

Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Die Gattung der Schule muss unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regeln zumindest in einem Untertitel genannt sein. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

§ 169 HSchG,HE Geltung sonstiger Vorschriften

(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über die Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft oder die Erteilung von Privatunterricht bleiben unberührt.

(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich.

§ 170 HSchG,HE Ersatzschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.

(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.

§ 171 HSchG,HE Genehmigung von Ersatzschulen

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Genehmigung ist vor Errichtung der Schule zu erwirken.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in freier Trägerschaft in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, die für die Führung einer Schule erforderliche Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung gegeben sind und wenn eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nicht gefördert wird. Die Zuverlässigkeit des Trägers und die Eignung der Schulleitung nach Satz 1 setzen insbesondere voraus, dass der Träger und die Schulleitung die Gewähr dafür bieten, dass sie die allgemeinen Gesetze beachten.

(4) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern und Schülerinnen und Schülern nach dem achten und neunten Teil dieses Gesetzes dem Wesen der Schule in freier Trägerschaft entsprechend gewährleisten.

(5) Schülerinnen und Schüler genehmigter, aber nicht nach § 173 Abs. 1 anerkannter Ersatzschulen legen zum Erwerb schulischer Abschlüsse Prüfungen entsprechend den Regelungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 79 Abs. 3 ab.

§ 172 HSchG,HE Versagung und Widerruf der Genehmigung, Einstellung des Betriebs

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt sind oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 171 und nach Abs. 1 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.

(4) Die Einstellung des Betriebs der Ersatzschule, eines Bildungsgangs, einer Schulform oder -stufe hat der Träger frühzeitig, mindestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt, gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt anzuzeigen. Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, dass der Übergang der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhersehbaren Gründen eingestellt, so ist dies gegenüber dem zuständigen Staatlichen Schulamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Im Fall des Abs. 4 sind die Prüfungsakten sowie Zweitausfertigungen von Abgangs-, Abschluss- oder Schulabschlusszeugnissen dem für die nächstgelegene öffentliche Schule zuständigen Staatlichen Schulamt unverzüglich zuzuleiten.

§ 173 HSchG,HE Anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen (§ 171) erfüllt, kann die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Die Entscheidung trifft das Kultusministerium, bei Berufsfach- und Fachschulen für musikalische Berufsausbildung das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Sie hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten sowie Prüfungsakten und Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften aufzubewahren.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Aufnahmevorschriften nicht beachtet werden.

§ 174 HSchG,HE Lehrkräfte an Ersatzschulen

(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden können, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte und Schulleitungsmitglieder an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Eignung auch durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden.

(2) Der Schulaufsichtsbehörde ist die Dienstaufnahme der Lehrkräfte und Schulleitungsmitglieder jeweils unter Vorlage der Qualifikationsnachweise nach Abs. 1 anzuzeigen. Liegen keine ausreichenden Nachweise vor, kann die Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Frist bestimmen, in der im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule der Nachweis der pädagogischen Eignung zu erbringen ist und die Verwendung der Lehrkraft von einer abschließenden Genehmigung abhängig machen.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  1. 1.

    über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,

  2. 2.

    der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die regelmäßige und Höchstpflichtstundenzahl geregelt ist,

  3. 3.

    die Gehälter und Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden,

  4. 4.

    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

(4) Lehrkräfte des Landes können unter Fortfall der Bezüge für eine bestimmte Zeit zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt werden.

(5) Auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ersatzschule kann die Schulaufsichtsbehörde einer hauptamtlich an dieser Schule beschäftigten Lehrkraft, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erfüllt, für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule gestatten, eine den Amtsbezeichnungen vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz "im Privatschuldienst" zu führen. Die Gestattung darf frühestens zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könnte oder zur Beförderung anstehen würde. Ein Anspruch auf eine entsprechende Verwendung bei einer Übernahme in den öffentlichen Schuldienst wird dadurch nicht begründet. Das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Amtsbezeichnungen zu verleihen, bleibt unberührt.

(6) Abs. 5 gilt für eine an eine Ersatzschule beurlaubte Lehrkraft des Landes sinngemäß, wenn sie dort Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt entsprechen.

§ 175 HSchG,HE Ergänzungsschulen

(1) Andere als die nach § 170 genehmigungspflichtigen Ersatzschulen sind Ergänzungsschulen.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.

(3) Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen kann, oder Zeugnisse erteilen, die eine Verwechslung mit Zeugnissen öffentlicher Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen können.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten des Unterhaltsträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder durch Mängel in den Einrichtungen der Schule den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch für Ergänzungsschulen die Genehmigungspflicht einführen, wenn der Besuch dieser Schulen für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes vorausgesetzt wird.

§ 176 HSchG,HE Anerkannte Ergänzungsschulen

(1) Das Kultusministerium kann einer Ergänzungsschule, die eine Ausbildung vermittelt, an der ein öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der wirtschaftlichen Seriosität des Trägers sowie der fachlichen Vorbildung und Fähigkeit der Lehrkräfte und Schulleitung geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Eine Ergänzungsschule, die eine berufliche Ausbildung vermittelt, erhält mit der Anerkennung das Recht, selbst unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der staatlichen Schulaufsicht Prüfungen abzunehmen. Der Unterricht ist auf der Grundlage eines vom Kultusministerium erforderlichenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium genehmigten Lehrplans zu erteilen.

(3) Bei Ergänzungsschulen, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermitteln, tritt bei den Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 an die Stelle des Kultusministeriums das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(4) Die nähere Ausgestaltung der Prüfungen erfolgt nach Maßgabe des § 79 durch Rechtsverordnung.

§ 177 HSchG,HE Privatunterricht

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann die erwerbsmäßige Erteilung von Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für einzelne Arten von erwerbsmäßigem Privatunterricht bestimmen, dass die Aufnahme des Unterrichts dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen ist. Sie kann des Weiteren bestimmen, dass für den Unterricht Minderjähriger eine ausreichende fachliche Vorbildung nachzuweisen ist. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, was als ausreichende fachliche Vorbildung der oder des Unterrichtenden gilt.

§ 178 HSchG,HE Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des dreizehnten Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.

(3) Auf die Hessenkollegs und landwirtschaftlichen Fachschulen findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.

§ 179 HSchG,HE Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.

§ 180 HSchG,HE Geltungsausschluss

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,

  2. 2.

    Verwaltungsschulen,

  3. 3.

    Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,

  4. 4.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

  5. 5.

    Hochschulen.

(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.

§ 181 HSchG,HE Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,

  2. 2.

    die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§ 67 Abs. 1), verletzt,

  3. 3.

    die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer dauernd oder hartnäckig die Pflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 3 verletzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 1 und 3 genannten Personen durch Missbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,

  3. 3.

    entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die untere Schulaufsichtsbehörde.

§ 182 HSchG,HE Straftaten

(1) Wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die untere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

§ 183 HSchG,HE Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 und 4 (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen, Schulgesundheitspflege), das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird nach Maßgabe der §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3, § 64 Abs. 1 und § 69 Abs. 4, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) wird nach Maßgabe des § 82b Abs. 1 bis 3 eingeschränkt.

§ 184 HSchG,HE Verträge des Landes

Verträge des Landes Hessen mit den Kirchen sowie Staatsverträge bleiben unberührt.

§ 184a HSchG,HE Ausschluss der elektronischen Form

Die elektronische Form ist ausgeschlossen, soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist.

§ 185 HSchG,HE Zuständigkeit

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.

§ 186 HSchG,HE Weitergeltende Vorschriften

Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§ 187 HSchG,HE Übergangsvorschrift

(1) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.

(5) Freiwillige Wiederholungen nach § 75 Abs. 5 und 6 in der bis zum 16. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bei der Feststellung der Anzahl zulässiger freiwilliger Rücktritte nach § 75 Abs. 5 Satz 3 und § 75 Abs. 7 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 anzurechnen. Eine freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 und 6 in der am 31. März 2021 geltenden Fassung, die in der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 erfolgte, wird auf mögliche künftige freiwillige Rücktritte nach § 75 Abs. 5 und 7 nicht angerechnet.

(6) Die Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Abs. 1 Satz 1 durchgehend Unterricht in Politik und Wirtschaft zu belegen besteht erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eintreten. § 34 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 16. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eingetreten sind.

(7) Die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 besteht erstmalig für Kinder, die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.

§ 188 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 189 HSchG,HE

(aufgehoben)

§ 190 HSchG,HE Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1993, § 185, die in § 185 Abs. 1 aufgeführten Vorschriften sowie § 118 Abs. 2 und 3 und § 187 Abs. 8 und 9 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.1

1

Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung.

§ 191 HSchG,HE Außerkrafttreten

§ 58 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 3 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. § 153 Abs. 5 und § 158 Abs. 1 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.