Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 HOAI Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
§ 2 HOAI Begriffsbestimmungen
(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
-
1.
Vorplanungsergebnisse,
-
2.
Mengenschätzungen,
-
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
-
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
-
1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
-
2.
Mengenberechnungen und
-
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
§ 2a HOAI Honorartafeln und Basishonorarsatz
(1) Die Honorartafeln dieser Verordnung weisen Orientierungswerte aus, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Honorartafeln enthalten für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten.
(2) Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz.
§ 3 HOAI Leistungen und Leistungsbilder
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1.
(2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
(3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
§ 4 HOAI Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber
-
1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
-
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
-
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
-
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.
(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.
§ 5 HOAI Honorarzonen
(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.
(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 6 HOAI Grundlagen des Honorars
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
-
1.
das Leistungsbild,
-
2.
die Honorarzone und
-
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
-
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
-
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
-
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
-
1.
den anrechenbaren Kosten,
-
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
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3.
den Leistungsphasen,
-
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
-
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
§ 7 HOAI Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.
(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
§ 8 HOAI Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.
(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.
§ 9 HOAI Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen
(1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase
-
1.
für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und
-
2.
für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung
zum Zweck der Honorarberechnung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
(3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung zum Zweck der Honorarberechnung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.
§ 10 HOAI Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.
(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
§ 11 HOAI Auftrag für mehrere Objekte
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 12 HOAI Instandsetzungen und Instandhaltungen
(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungsoder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
§ 13 HOAI Interpolation
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen oder Verrechnungseinheiten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
§ 14 HOAI Nebenkosten
(1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
-
1.
Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
-
2.
Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
-
3.
Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
-
4.
Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
-
5.
Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
-
6.
Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
-
7.
Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern keine pauschale Abrechnung in Textform vereinbart worden ist.
§ 15 HOAI Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 16 HOAI Umsatzsteuer
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.
(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.
§ 17 HOAI Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.
(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.
§ 18 HOAI Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
§ 19 HOAI Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
§ 20 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
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von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000 | 70.439 | 85.269 | 85.269 | 100.098 | 100.098 | 114.927 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.250 | 78.957 | 95.579 | 95.579 | 112.202 | 112.202 | 128.824 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500 | 86.492 | 104.700 | 104.700 | 122.909 | 122.909 | 141.118 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.750 | 93.260 | 112.894 | 112.894 | 132.527 | 132.527 | 152.161 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000 | 99.407 | 120.334 | 120.334 | 141.262 | 141.262 | 162.190 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.500 | 111.311 | 134.745 | 134.745 | 158.178 | 158.178 | 181.612 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000 | 121.868 | 147.525 | 147.525 | 173.181 | 173.181 | 198.838 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.500 | 131.387 | 159.047 | 159.047 | 186.707 | 186.707 | 214.367 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.000 | 140.069 | 169.557 | 169.557 | 199.045 | 199.045 | 228.533 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000 | 155.461 | 188.190 | 188.190 | 220.918 | 220.918 | 253.647 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.000 | 168.813 | 204.352 | 204.352 | 239.892 | 239.892 | 275.431 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.000 | 180.589 | 218.607 | 218.607 | 256.626 | 256.626 | 294.645 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8.000 | 191.097 | 231.328 | 231.328 | 271.559 | 271.559 | 311.790 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9.000 | 200.556 | 242.779 | 242.779 | 285.001 | 285.001 | 327.224 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 209.126 | 253.153 | 253.153 | 297.179 | 297.179 | 341.206 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11.000 | 216.893 | 262.555 | 262.555 | 308.217 | 308.217 | 353.878 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.000 | 223.912 | 271.052 | 271.052 | 318.191 | 318.191 | 365.331 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13.000 | 230.331 | 278.822 | 278.822 | 327.313 | 327.313 | 375.804 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.000 | 236.214 | 285.944 | 285.944 | 335.673 | 335.673 | 385.402 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000 | 241.614 | 292.480 | 292.480 | 343.346 | 343.346 | 394.213 |
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
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1.
zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur,
-
2.
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
-
3.
Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte,
-
4.
Verkehr und Infrastruktur,
-
5.
Topografie, Geologie und Kulturlandschaft,
-
6.
Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
1. | geringe Anforderungen: | 1 Punkt, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | durchschnittliche Anforderungen: | 2 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | hohe Anforderungen: | 3 Punkte. |
(5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 9 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 10 bis 14 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 15 bis 18 Punkte. |
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar auch abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 21 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
0,5 | 5.000 | 5.335 | 5.335 | 7.838 | 7.838 | 10.341 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | 5.000 | 8.799 | 8.799 | 12.926 | 12.926 | 17.054 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | 7.699 | 14.502 | 14.502 | 21.305 | 21.305 | 28.109 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | 10.306 | 19.413 | 19.413 | 28.521 | 28.521 | 37.628 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | 12.669 | 23.866 | 23.866 | 35.062 | 35.062 | 46.258 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | 14.864 | 28.000 | 28.000 | 41.135 | 41.135 | 54.271 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | 16.931 | 31.893 | 31.893 | 46.856 | 46.856 | 61.818 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | 18.896 | 35.595 | 35.595 | 52.294 | 52.294 | 68.992 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | 20.776 | 39.137 | 39.137 | 57.497 | 57.497 | 75.857 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | 22.584 | 42.542 | 42.542 | 62.501 | 62.501 | 82.459 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | 24.330 | 45.830 | 45.830 | 67.331 | 67.331 | 88.831 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | 32.325 | 60.892 | 60.892 | 89.458 | 89.458 | 118.025 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | 39.427 | 74.270 | 74.270 | 109.113 | 109.113 | 143.956 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 | 46.385 | 87.376 | 87.376 | 128.366 | 128.366 | 169.357 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 | 52.975 | 99.791 | 99.791 | 146.606 | 146.606 | 193.422 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40 | 65.342 | 123.086 | 123.086 | 180.830 | 180.830 | 238.574 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 | 76.901 | 144.860 | 144.860 | 212.819 | 212.819 | 280.778 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
60 | 87.599 | 165.012 | 165.012 | 242.425 | 242.425 | 319.838 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80 | 107.471 | 202.445 | 202.445 | 297.419 | 297.419 | 392.393 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100 | 125.791 | 236.955 | 236.955 | 348.119 | 348.119 | 459.282 |
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
-
2.
Baustruktur und Baudichte,
-
3.
Gestaltung und Denkmalschutz,
-
4.
Verkehr und Infrastruktur,
-
5.
Topografie und Landschaft,
-
6.
Klima-, Natur- und Umweltschutz.
(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.
§ 22 HOAI Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
-
1.
Landschaftspläne,
-
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
-
3.
Landschaftsrahmenpläne,
-
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
-
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.
§ 23 HOAI Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
§ 24 HOAI Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
§ 25 HOAI Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
§ 27 HOAI Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
§ 28 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000 | 23.403 | 27.963 | 27.963 | 32.826 | 32.826 | 37.385 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.250 | 26.560 | 31.735 | 31.735 | 37.254 | 37.254 | 42.428 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500 | 29.445 | 35.182 | 35.182 | 41.300 | 41.300 | 47.036 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.750 | 32.119 | 38.375 | 38.375 | 45.049 | 45.049 | 51.306 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000 | 34.620 | 41.364 | 41.364 | 48.558 | 48.558 | 55.302 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.500 | 39.212 | 46.851 | 46.851 | 54.999 | 54.999 | 62.638 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000 | 43.374 | 51.824 | 51.824 | 60.837 | 60.837 | 69.286 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.500 | 47.199 | 56.393 | 56.393 | 66.201 | 66.201 | 75.396 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.000 | 50.747 | 60.633 | 60.633 | 71.178 | 71.178 | 81.064 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000 | 57.180 | 68.319 | 68.319 | 80.200 | 80.200 | 91.339 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.000 | 63.562 | 75.944 | 75.944 | 89.151 | 89.151 | 101.533 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.000 | 69.505 | 83.045 | 83.045 | 97.487 | 97.487 | 111.027 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8.000 | 75.095 | 89.724 | 89.724 | 105.329 | 105.329 | 119.958 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9.000 | 80.394 | 96.055 | 96.055 | 112.761 | 112.761 | 128.422 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 85.445 | 102.090 | 102.090 | 119.845 | 119.845 | 136.490 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11.000 | 89.986 | 107.516 | 107.516 | 126.214 | 126.214 | 143.744 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.000 | 94.309 | 112.681 | 112.681 | 132.278 | 132.278 | 150.650 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13.000 | 98.438 | 117.615 | 117.615 | 138.069 | 138.069 | 157.246 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.000 | 102.392 | 122.339 | 122.339 | 143.615 | 143.615 | 163.562 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000 | 106.187 | 126.873 | 126.873 | 148.938 | 148.938 | 169.623 |
(2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
topographische Verhältnisse,
-
2.
Flächennutzung,
-
3.
Landschaftsbild,
-
4.
Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
-
5.
ökologische Verhältnisse,
-
6.
Bevölkerungsdichte.
(4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 16 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 17 bis 30 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 31 bis 42 Punkte. |
(6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, kann das Honorar abweichend von den Grundsätzen des Absatzes 2 vereinbart werden.
§ 29 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1,5 | 5.219 | 6.067 | 6.067 | 6.980 | 6.980 | 7.828 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | 6.008 | 6.985 | 6.985 | 8.036 | 8.036 | 9.013 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | 7.450 | 8.661 | 8.661 | 9.965 | 9.965 | 11.175 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | 8.770 | 10.195 | 10.195 | 11.730 | 11.730 | 13.155 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | 10.006 | 11.632 | 11.632 | 13.383 | 13.383 | 15.009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | 15.445 | 17.955 | 17.955 | 20.658 | 20.658 | 23.167 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | 20.183 | 23.462 | 23.462 | 26.994 | 26.994 | 30.274 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | 24.513 | 28.496 | 28.496 | 32.785 | 32.785 | 36.769 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 | 28.560 | 33.201 | 33.201 | 38.199 | 38.199 | 42.840 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 | 32.394 | 37.658 | 37.658 | 43.326 | 43.326 | 48.590 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40 | 39.580 | 46.011 | 46.011 | 52.938 | 52.938 | 59.370 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 | 46.282 | 53.803 | 53.803 | 61.902 | 61.902 | 69.423 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75 | 61.579 | 71.586 | 71.586 | 82.362 | 82.362 | 92.369 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100 | 75.430 | 87.687 | 87.687 | 100.887 | 100.887 | 113.145 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
125 | 88.255 | 102.597 | 102.597 | 118.042 | 118.042 | 132.383 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150 | 100.288 | 116.585 | 116.585 | 134.136 | 134.136 | 150.433 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
175 | 111.675 | 129.822 | 129.822 | 149.366 | 149.366 | 167.513 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200 | 122.516 | 142.425 | 142.425 | 163.866 | 163.866 | 183.774 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
225 | 133.555 | 155.258 | 155.258 | 178.630 | 178.630 | 200.333 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
250 | 144.284 | 167.730 | 167.730 | 192.980 | 192.980 | 216.426 |
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Topographie,
-
2.
ökologische Verhältnisse,
-
3.
Flächennutzungen und Schutzgebiete,
-
4.
Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz,
-
5.
Erholungsvorsorge,
-
6.
Anforderung an die Freiraumgestaltung.
(4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 16 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 17 bis 30 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 31 bis 42 Punkte. |
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 30 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Für die in § 25 und Anlage 6 genannten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000 | 61.880 | 71.935 | 71.935 | 82.764 | 82.764 | 92.820 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.000 | 67.933 | 78.973 | 78.973 | 90.861 | 90.861 | 101.900 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.000 | 73.473 | 85.413 | 85.413 | 98.270 | 98.270 | 110.210 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8.000 | 78.600 | 91.373 | 91.373 | 105.128 | 105.128 | 117.901 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9.000 | 83.385 | 96.936 | 96.936 | 111.528 | 111.528 | 125.078 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 87.880 | 102.161 | 102.161 | 117.540 | 117.540 | 131.820 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12.000 | 96.149 | 111.773 | 111.773 | 128.599 | 128.599 | 144.223 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14.000 | 103.631 | 120.471 | 120.471 | 138.607 | 138.607 | 155.447 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16.000 | 110.477 | 128.430 | 128.430 | 147.763 | 147.763 | 165.716 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
18.000 | 116.791 | 135.769 | 135.769 | 156.208 | 156.208 | 175.186 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20.000 | 122.649 | 142.580 | 142.580 | 164.043 | 164.043 | 183.974 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 138.047 | 160.480 | 160.480 | 184.638 | 184.638 | 207.070 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30.000 | 152.052 | 176.761 | 176.761 | 203.370 | 203.370 | 228.078 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40.000 | 177.097 | 205.875 | 205.875 | 236.867 | 236.867 | 265.645 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 199.330 | 231.721 | 231.721 | 266.604 | 266.604 | 298.995 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
60.000 | 219.553 | 255.230 | 255.230 | 293.652 | 293.652 | 329.329 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
70.000 | 238.243 | 276.958 | 276.958 | 318.650 | 318.650 | 357.365 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
80.000 | 253.946 | 295.212 | 295.212 | 339.652 | 339.652 | 380.918 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
90.000 | 268.420 | 312.038 | 312.038 | 359.011 | 359.011 | 402.630 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 281.843 | 327.643 | 327.643 | 376.965 | 376.965 | 422.765 |
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
topographische Verhältnisse,
-
2.
Raumnutzung und Bevölkerungsdichte,
-
3.
Landschaftsbild,
-
4.
Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz,
-
5.
ökologische Verhältnisse,
-
6.
Freiraumsicherung und Erholung.
(4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 16 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 17 bis 30 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 31 bis 42 Punkte. |
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 31 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
(1) Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | 5.324 | 6.189 | 6.189 | 7.121 | 7.121 | 7.986 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | 6.130 | 7.126 | 7.126 | 8.199 | 8.199 | 9.195 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12 | 7.600 | 8.836 | 8.836 | 10.166 | 10.166 | 11.401 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 | 8.947 | 10.401 | 10.401 | 11.966 | 11.966 | 13.420 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | 10.207 | 11.866 | 11.866 | 13.652 | 13.652 | 15.311 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40 | 15.755 | 18.315 | 18.315 | 21.072 | 21.072 | 23.632 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100 | 29.126 | 33.859 | 33.859 | 38.956 | 38.956 | 43.689 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200 | 47.180 | 54.846 | 54.846 | 63.103 | 63.103 | 70.769 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
300 | 62.748 | 72.944 | 72.944 | 83.925 | 83.925 | 94.121 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
400 | 76.829 | 89.314 | 89.314 | 102.759 | 102.759 | 115.244 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500 | 89.855 | 104.456 | 104.456 | 120.181 | 120.181 | 134.782 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
600 | 102.062 | 118.647 | 118.647 | 136.508 | 136.508 | 153.093 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
700 | 113.602 | 132.062 | 132.062 | 151.942 | 151.942 | 170.402 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
800 | 124.575 | 144.819 | 144.819 | 166.620 | 166.620 | 186.863 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.200 | 167.729 | 194.985 | 194.985 | 224.338 | 224.338 | 251.594 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.600 | 207.279 | 240.961 | 240.961 | 277.235 | 277.235 | 310.918 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000 | 244.349 | 284.056 | 284.056 | 326.817 | 326.817 | 366.524 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.400 | 279.559 | 324.987 | 324.987 | 373.910 | 373.910 | 419.338 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.200 | 343.814 | 399.683 | 399.683 | 459.851 | 459.851 | 515.720 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.000 | 400.847 | 465.985 | 465.985 | 536.133 | 536.133 | 601.270 |
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
-
2.
Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
-
3.
Nutzungsansprüche,
-
4.
Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
-
5.
Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
-
6.
potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme.
(4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 16 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 17 bis 30 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 31 bis 42 Punkte. |
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 32 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
(1) Für die in § 27 und Anlage 8 genannten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | 3.852 | 7.704 | 7.704 | 11.556 | 11.556 | 15.408 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | 4.802 | 9.603 | 9.603 | 14.405 | 14.405 | 19.207 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15 | 5.481 | 10.963 | 10.963 | 16.444 | 16.444 | 21.925 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | 6.029 | 12.058 | 12.058 | 18.087 | 18.087 | 24.116 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30 | 6.906 | 13.813 | 13.813 | 20.719 | 20.719 | 27.626 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40 | 7.612 | 15.225 | 15.225 | 22.837 | 22.837 | 30.450 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50 | 8.213 | 16.425 | 16.425 | 24.638 | 24.638 | 32.851 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75 | 9.433 | 18.866 | 18.866 | 28.298 | 28.298 | 37.731 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100 | 10.408 | 20.816 | 20.816 | 31.224 | 31.224 | 41.633 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150 | 11.949 | 23.899 | 23.899 | 35.848 | 35.848 | 47.798 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200 | 13.165 | 26.330 | 26.330 | 39.495 | 39.495 | 52.660 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
300 | 15.318 | 30.636 | 30.636 | 45.954 | 45.954 | 61.272 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
400 | 17.087 | 34.174 | 34.174 | 51.262 | 51.262 | 68.349 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500 | 18.621 | 37.242 | 37.242 | 55.863 | 55.863 | 74.484 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750 | 21.833 | 43.666 | 43.666 | 65.500 | 65.500 | 87.333 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000 | 24.507 | 49.014 | 49.014 | 73.522 | 73.522 | 98.029 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500 | 28.966 | 57.932 | 57.932 | 86.898 | 86.898 | 115.864 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.500 | 36.065 | 72.131 | 72.131 | 108.196 | 108.196 | 144.261 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000 | 49.288 | 98.575 | 98.575 | 147.863 | 147.863 | 197.150 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 69.015 | 138.029 | 138.029 | 207.044 | 207.044 | 276.058 |
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
fachliche Vorgaben,
-
2.
Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,
-
3.
Differenziertheit des faunistischen Inventars,
-
4.
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,
-
5.
Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten,
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und
-
3.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 13 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 14 bis 24 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 25 bis 34 Punkte. |
(6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen.
§ 33 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
-
1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
-
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.
§ 34 HOAI Leistungsbild Gebäude und Innenräume
(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.
(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
-
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
-
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.
(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 35 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen
(1) Für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 3.120 | 3.657 | 3.657 | 4.339 | 4.339 | 5.412 | 5.412 | 6.094 | 6.094 | 6.631 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35.000 | 4.217 | 4.942 | 4.942 | 5.865 | 5.865 | 7.315 | 7.315 | 8.237 | 8.237 | 8.962 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 5.804 | 6.801 | 6.801 | 8.071 | 8.071 | 10.066 | 10.066 | 11.336 | 11.336 | 12.333 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 8.342 | 9.776 | 9.776 | 11.601 | 11.601 | 14.469 | 14.469 | 16.293 | 16.293 | 17.727 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 10.790 | 12.644 | 12.644 | 15.005 | 15.005 | 18.713 | 18.713 | 21.074 | 21.074 | 22.928 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150.000 | 15.500 | 18.164 | 18.164 | 21.555 | 21.555 | 26.883 | 26.883 | 30.274 | 30.274 | 32.938 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200.000 | 20.037 | 23.480 | 23.480 | 27.863 | 27.863 | 34.751 | 34.751 | 39.134 | 39.134 | 42.578 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
300.000 | 28.750 | 33.692 | 33.692 | 39.981 | 39.981 | 49.864 | 49.864 | 56.153 | 56.153 | 61.095 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 45.232 | 53.006 | 53.006 | 62.900 | 62.900 | 78.449 | 78.449 | 88.343 | 88.343 | 96.118 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750.000 | 64.666 | 75.781 | 75.781 | 89.927 | 89.927 | 112.156 | 112.156 | 126.301 | 126.301 | 137.416 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 83.182 | 97.479 | 97.479 | 115.675 | 115.675 | 144.268 | 144.268 | 162.464 | 162.464 | 176.761 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 119.307 | 139.813 | 139.813 | 165.911 | 165.911 | 206.923 | 206.923 | 233.022 | 233.022 | 253.527 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000.000 | 153.965 | 180.428 | 180.428 | 214.108 | 214.108 | 267.034 | 267.034 | 300.714 | 300.714 | 327.177 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000.000 | 220.161 | 258.002 | 258.002 | 306.162 | 306.162 | 381.843 | 381.843 | 430.003 | 430.003 | 467.843 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000.000 | 343.879 | 402.984 | 402.984 | 478.207 | 478.207 | 596.416 | 596.416 | 671.640 | 671.640 | 730.744 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.500.000 | 493.923 | 578.816 | 578.816 | 686.862 | 686.862 | 856.648 | 856.648 | 964.694 | 964.694 | 1.049.587 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000.000 | 638.277 | 747.981 | 747.981 | 887.604 | 887.604 | 1.107.012 | 1.107.012 | 1.246.635 | 1.246.635 | 1.356.339 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000.000 | 915.129 | 1.072.416 | 1.072.416 | 1.272.601 | 1.272.601 | 1.587.176 | 1.587.176 | 1.787.360 | 1.787.360 | 1.944.648 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20.000.000 | 1.180.414 | 1.383.298 | 1.383.298 | 1.641.513 | 1.641.513 | 2.047.281 | 2.047.281 | 2.305.496 | 2.305.496 | 2.508.380 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000.000 | 1.436.874 | 1.683.837 | 1.683.837 | 1.998.153 | 1.998.153 | 2.492.079 | 2.492.079 | 2.806.395 | 2.806.395 | 3.053.358 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
-
2.
Anzahl der Funktionsbereiche,
-
3.
gestalterische Anforderungen,
-
4.
konstruktive Anforderungen,
-
5.
technische Ausrüstung,
-
6.
Ausbau.
(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Anzahl der Funktionsbereiche,
-
2.
Anforderungen an die Lichtgestaltung,
-
3.
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion,
-
4.
technische Ausrüstung,
-
5.
Farb- und Materialgestaltung,
-
6.
konstruktive Detailgestaltung.
(4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten.
(5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
(6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 10 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 11 bis 18 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 19 bis 26 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Honorarzone IV: | 27 bis 34 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Honorarzone V: | 35 bis 42 Punkte. |
(7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen.
§ 36 HOAI Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
§ 37 HOAI Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume
(1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde.
(2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden.
§ 38 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:
-
1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
-
2.
Teiche ohne Dämme,
-
3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
-
4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
-
5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
-
6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
-
7.
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
-
8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für
-
1.
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
-
2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
§ 39 HOAI Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
-
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
-
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 40 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 genannten Grundleistungen für Freianlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20.000 | 3.643 | 4.348 | 4.348 | 5.229 | 5.229 | 6.521 | 6.521 | 7.403 | 7.403 | 8.108 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 4.406 | 5.259 | 5.259 | 6.325 | 6.325 | 7.888 | 7.888 | 8.954 | 8.954 | 9.807 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
30.000 | 5.147 | 6.143 | 6.143 | 7.388 | 7.388 | 9.215 | 9.215 | 10.460 | 10.460 | 11.456 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35.000 | 5.870 | 7.006 | 7.006 | 8.426 | 8.426 | 10.508 | 10.508 | 11.928 | 11.928 | 13.064 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
40.000 | 6.577 | 7.850 | 7.850 | 9.441 | 9.441 | 11.774 | 11.774 | 13.365 | 13.365 | 14.638 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 7.953 | 9.492 | 9.492 | 11.416 | 11.416 | 14.238 | 14.238 | 16.162 | 16.162 | 17.701 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
60.000 | 9.287 | 11.085 | 11.085 | 13.332 | 13.332 | 16.627 | 16.627 | 18.874 | 18.874 | 20.672 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 11.227 | 13.400 | 13.400 | 16.116 | 16.116 | 20.100 | 20.100 | 22.816 | 22.816 | 24.989 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 14.332 | 17.106 | 17.106 | 20.574 | 20.574 | 25.659 | 25.659 | 29.127 | 29.127 | 31.901 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
125.000 | 17.315 | 20.666 | 20.666 | 24.855 | 24.855 | 30.999 | 30.999 | 35.188 | 35.188 | 38.539 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150.000 | 20.201 | 24.111 | 24.111 | 28.998 | 28.998 | 36.166 | 36.166 | 41.053 | 41.053 | 44.963 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200.000 | 25.746 | 30.729 | 30.729 | 36.958 | 36.958 | 46.094 | 46.094 | 52.323 | 52.323 | 57.306 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
250.000 | 31.053 | 37.063 | 37.063 | 44.576 | 44.576 | 55.594 | 55.594 | 63.107 | 63.107 | 69.117 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
350.000 | 41.147 | 49.111 | 49.111 | 59.066 | 59.066 | 73.667 | 73.667 | 83.622 | 83.622 | 91.586 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 55.300 | 66.004 | 66.004 | 79.383 | 79.383 | 99.006 | 99.006 | 112.385 | 112.385 | 123.088 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
650.000 | 69.114 | 82.491 | 82.491 | 99.212 | 99.212 | 123.736 | 123.736 | 140.457 | 140.457 | 153.834 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
800.000 | 82.430 | 98.384 | 98.384 | 118.326 | 118.326 | 147.576 | 147.576 | 167.518 | 167.518 | 183.472 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 99.578 | 118.851 | 118.851 | 142.942 | 142.942 | 178.276 | 178.276 | 202.368 | 202.368 | 221.641 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.250.000 | 120.238 | 143.510 | 143.510 | 172.600 | 172.600 | 215.265 | 215.265 | 244.355 | 244.355 | 267.627 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 140.204 | 167.340 | 167.340 | 201.261 | 201.261 | 251.011 | 251.011 | 284.931 | 284.931 | 312.067 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
-
2.
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
-
3.
Anzahl der Funktionsbereiche,
-
4.
gestalterische Anforderungen,
-
5.
Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten,
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten.
(4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 8 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 9 bis 15 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 16 bis 22 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Honorarzone IV: | 23 bis 29 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Honorarzone V: | 30 bis 36 Punkte. |
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen.
(6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden.
§ 41 HOAI Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen:
-
1.
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
-
2.
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
-
3.
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ,
-
4.
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2 ,
-
5.
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
-
6.
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
-
7.
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 42 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht.
(2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
-
1.
vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
-
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
-
1.
das Herrichten des Grundstücks,
-
2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
-
3.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
-
4.
die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken.
§ 43 HOAI Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
-
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
-
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7 , die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet.
(3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass
-
1.
die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist,
-
2.
die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird.
(4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 44 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken
(1) Für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 genannten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | Von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 3.449 | 4.109 | 4.109 | 4.768 | 4.768 | 5.428 | 5.428 | 6.036 | 6.036 | 6.696 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35.000 | 4.475 | 5.331 | 5.331 | 6.186 | 6.186 | 7.042 | 7.042 | 7.831 | 7.831 | 8.687 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 5.897 | 7.024 | 7.024 | 8.152 | 8.152 | 9.279 | 9.279 | 10.320 | 10.320 | 11.447 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 8.069 | 9.611 | 9.611 | 11.154 | 11.154 | 12.697 | 12.697 | 14.121 | 14.121 | 15.663 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 10.079 | 12.005 | 12.005 | 13.932 | 13.932 | 15.859 | 15.859 | 17.637 | 17.637 | 19.564 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150.000 | 13.786 | 16.422 | 16.422 | 19.058 | 19.058 | 21.693 | 21.693 | 24.126 | 24.126 | 26.762 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200.000 | 17.215 | 20.506 | 20.506 | 23.797 | 23.797 | 27.088 | 27.088 | 30.126 | 30.126 | 33.417 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
300.000 | 23.534 | 28.033 | 28.033 | 32.532 | 32.532 | 37.031 | 37.031 | 41.185 | 41.185 | 45.684 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 34.865 | 41.530 | 41.530 | 48.195 | 48.195 | 54.861 | 54.861 | 61.013 | 61.013 | 67.679 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750.000 | 47.576 | 56.672 | 56.672 | 65.767 | 65.767 | 74.863 | 74.863 | 83.258 | 83.258 | 92.354 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 59.264 | 70.594 | 70.594 | 81.924 | 81.924 | 93.254 | 93.254 | 103.712 | 103.712 | 115.042 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 80.998 | 96.482 | 96.482 | 111.967 | 111.967 | 127.452 | 127.452 | 141.746 | 141.746 | 157.230 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000.000 | 101.054 | 120.373 | 120.373 | 139.692 | 139.692 | 159.011 | 159.011 | 176.844 | 176.844 | 196.163 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000.000 | 137.907 | 164.272 | 164.272 | 190.636 | 190.636 | 217.001 | 217.001 | 241.338 | 241.338 | 267.702 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000.000 | 203.584 | 242.504 | 242.504 | 281.425 | 281.425 | 320.345 | 320.345 | 356.272 | 356.272 | 395.192 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.500.000 | 278.415 | 331.642 | 331.642 | 384.868 | 384.868 | 438.095 | 438.095 | 487.227 | 487.227 | 540.453 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000.000 | 347.568 | 414.014 | 414.014 | 480.461 | 480.461 | 546.908 | 546.908 | 608.244 | 608.244 | 674.690 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000.000 | 474.901 | 565.691 | 565.691 | 656.480 | 656.480 | 747.270 | 747.270 | 831.076 | 831.076 | 921.866 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20.000.000 | 592.324 | 705.563 | 705.563 | 818.801 | 818.801 | 932.040 | 932.040 | 1.036.568 | 1.036.568 | 1.149.806 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000.000 | 702.770 | 837.123 | 837.123 | 971.476 | 971.476 | 1.105.829 | 1.105.829 | 1.229.848 | 1.229.848 | 1.364.201 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
-
2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,
-
3.
Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld,
-
4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
-
5.
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,
-
2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
-
3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.
(4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 10 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 11 bis 17 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 18 bis 25 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Honorarzone IV: | 26 bis 33 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Honorarzone V: | 34 bis 40 Punkte. |
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
§ 45 HOAI Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
-
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ,
-
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
-
3.
Anlagen des Flugverkehrs.
§ 46 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht,
-
1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
-
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für
-
1.
das Herrichten des Grundstücks,
-
2.
die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
-
3.
die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,
-
4.
verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.
(4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind
-
1.
die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und
-
2.
10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9
-
1.
bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar:
-
a)
bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,
-
b)
bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und
-
c)
bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,
-
-
2.
bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der §§ 47 und 48 vereinbart werden.
§ 47 HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
-
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
-
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 48 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen
(1) Für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 genannten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 3.882 | 4.624 | 4.624 | 5.366 | 5.366 | 6.108 | 6.108 | 6.793 | 6.793 | 7.535 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35.000 | 4.981 | 5.933 | 5.933 | 6.885 | 6.885 | 7.837 | 7.837 | 8.716 | 8.716 | 9.668 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 6.487 | 7.727 | 7.727 | 8.967 | 8.967 | 10.207 | 10.207 | 11.352 | 11.352 | 12.592 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 8.759 | 10.434 | 10.434 | 12.108 | 12.108 | 13.783 | 13.783 | 15.328 | 15.328 | 17.003 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 10.839 | 12.911 | 12.911 | 14.983 | 14.983 | 17.056 | 17.056 | 18.968 | 18.968 | 21.041 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150.000 | 14.634 | 17.432 | 17.432 | 20.229 | 20.229 | 23.027 | 23.027 | 25.610 | 25.610 | 28.407 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
200.000 | 18.106 | 21.567 | 21.567 | 25.029 | 25.029 | 28.490 | 28.490 | 31.685 | 31.685 | 35.147 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
300.000 | 24.435 | 29.106 | 29.106 | 33.778 | 33.778 | 38.449 | 38.449 | 42.761 | 42.761 | 47.433 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 35.622 | 42.433 | 42.433 | 49.243 | 49.243 | 56.053 | 56.053 | 62.339 | 62.339 | 69.149 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750.000 | 48.001 | 57.178 | 57.178 | 66.355 | 66.355 | 75.532 | 75.532 | 84.002 | 84.002 | 93.179 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 59.267 | 70.597 | 70.597 | 81.928 | 81.928 | 93.258 | 93.258 | 103.717 | 103.717 | 115.047 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 80.009 | 95.305 | 95.305 | 110.600 | 110.600 | 125.896 | 125.896 | 140.015 | 140.015 | 155.311 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000.000 | 98.962 | 117.881 | 117.881 | 136.800 | 136.800 | 155.719 | 155.719 | 173.183 | 173.183 | 192.102 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000.000 | 133.441 | 158.951 | 158.951 | 184.462 | 184.462 | 209.973 | 209.973 | 233.521 | 233.521 | 259.032 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000.000 | 194.094 | 231.200 | 231.200 | 268.306 | 268.306 | 305.412 | 305.412 | 339.664 | 339.664 | 376.770 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.500.000 | 262.407 | 312.573 | 312.573 | 362.739 | 362.739 | 412.905 | 412.905 | 459.212 | 459.212 | 509.378 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000.000 | 324.978 | 387.107 | 387.107 | 449.235 | 449.235 | 511.363 | 511.363 | 568.712 | 568.712 | 630.840 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000.000 | 439.179 | 523.140 | 523.140 | 607.101 | 607.101 | 691.062 | 691.062 | 768.564 | 768.564 | 852.525 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20.000.000 | 543.619 | 647.546 | 647.546 | 751.473 | 751.473 | 855.401 | 855.401 | 951.333 | 951.333 | 1.055.260 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000.000 | 641.265 | 763.860 | 763.860 | 886.454 | 886.454 | 1.009.049 | 1.009.049 | 1.122.213 | 1.122.213 | 1.244.808 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
-
2.
technische Ausrüstung und Ausstattung,
-
3.
Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
-
4.
Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
-
5.
fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten,
-
2.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten,
-
3.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,
-
4.
das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten,
(4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen:
1. | Honorarzone I: | bis zu 10 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Honorarzone II: | 11 bis 17 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Honorarzone III: | 18 bis 25 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Honorarzone IV: | 26 bis 33 Punkte, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Honorarzone V: | 34 bis 40 Punkte. |
(5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen.
(6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden.
§ 49 HOAI Anwendungsbereich
(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.
(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.
§ 50 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.
(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.
(4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.
(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.
§ 51 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung
(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten
-
1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
-
2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.
§ 52 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen
(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I sehr geringe Anforderungen | Honorarzone II geringe Anforderungen | Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone IV hohe Anforderungen | Honorarzone V sehr hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bi | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 1.461 | 1.624 | 1.624 | 2.064 | 2.064 | 2.575 | 2.575 | 3.015 | 3.015 | 3.178 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000 | 2.011 | 2.234 | 2.234 | 2.841 | 2.841 | 3.543 | 3.543 | 4.149 | 4.149 | 4.373 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 3.006 | 3.340 | 3.340 | 4.247 | 4.247 | 5.296 | 5.296 | 6.203 | 6.203 | 6.537 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 5.187 | 5.763 | 5.763 | 7.327 | 7.327 | 9.139 | 9.139 | 10.703 | 10.703 | 11.279 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 7.135 | 7.928 | 7.928 | 10.080 | 10.080 | 12.572 | 12.572 | 14.724 | 14.724 | 15.517 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
100.000 | 8.946 | 9.940 | 9.940 | 12.639 | 12.639 | 15.763 | 15.763 | 18.461 | 18.461 | 19.455 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
150.000 | 12.303 | 13.670 | 13.670 | 17.380 | 17.380 | 21.677 | 21.677 | 25.387 | 25.387 | 26.754 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
250.000 | 18.370 | 20.411 | 20.411 | 25.951 | 25.951 | 32.365 | 32.365 | 37.906 | 37.906 | 39.947 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
350.000 | 23.909 | 26.565 | 26.565 | 33.776 | 33.776 | 42.125 | 42.125 | 49.335 | 49.335 | 51.992 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 31.594 | 35.105 | 35.105 | 44.633 | 44.633 | 55.666 | 55.666 | 65.194 | 65.194 | 68.705 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750.000 | 43.463 | 48.293 | 48.293 | 61.401 | 61.401 | 76.578 | 76.578 | 89.686 | 89.686 | 94.515 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 54.495 | 60.550 | 60.550 | 76.984 | 76.984 | 96.014 | 96.014 | 112.449 | 112.449 | 118.504 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.250.000 | 64.940 | 72.155 | 72.155 | 91.740 | 91.740 | 114.418 | 114.418 | 134.003 | 134.003 | 141.218 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 74.938 | 83.265 | 83.265 | 105.865 | 105.865 | 132.034 | 132.034 | 154.635 | 154.635 | 162.961 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000.000 | 93.923 | 104.358 | 104.358 | 132.684 | 132.684 | 165.483 | 165.483 | 193.808 | 193.808 | 204.244 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000.000 | 129.059 | 143.398 | 143.398 | 182.321 | 182.321 | 227.389 | 227.389 | 266.311 | 266.311 | 280.651 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000.000 | 192.384 | 213.760 | 213.760 | 271.781 | 271.781 | 338.962 | 338.962 | 396.983 | 396.983 | 418.359 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.500.000 | 264.487 | 293.874 | 293.874 | 373.640 | 373.640 | 466.001 | 466.001 | 545.767 | 545.767 | 575.154 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000.000 | 331.398 | 368.220 | 368.220 | 468.166 | 468.166 | 583.892 | 583.892 | 683.838 | 683.838 | 720.660 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000.000 | 455.117 | 505.686 | 505.686 | 642.943 | 642.943 | 801.873 | 801.873 | 939.131 | 939.131 | 989.699 |
(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.
(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
§ 53 HOAI Anwendungsbereich
(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.
(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:
-
1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
-
2.
Wärmeversorgungsanlagen,
-
3.
Lufttechnische Anlagen,
-
4.
Starkstromanlagen,
-
5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
-
6.
Förderanlagen,
-
7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,
-
8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.
§ 54 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
(2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
(5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.
§ 55 HOAI Leistungsbild Technische Ausrüstung
(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
-
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,
-
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 56 HOAI Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung
(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro | Honorarzone I geringe Anforderungen | Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen | Honorarzone III hohe Anforderungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von | bis | von | bis | von | bis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Euro | Euro | Euro | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.000 | 2.132 | 2.547 | 2.547 | 2.990 | 2.990 | 3.405 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.000 | 3.689 | 4.408 | 4.408 | 5.174 | 5.174 | 5.893 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.000 | 5.084 | 6.075 | 6.075 | 7.131 | 7.131 | 8.122 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25.000 | 7.615 | 9.098 | 9.098 | 10.681 | 10.681 | 12.164 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
35.000 | 9.934 | 11.869 | 11.869 | 13.934 | 13.934 | 15.869 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
50.000 | 13.165 | 15.729 | 15.729 | 18.465 | 18.465 | 21.029 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
75.000 | 18.122 | 21.652 | 21.652 | 25.418 | 25.418 | 28.948 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10.0000 | 22.723 | 27.150 | 27.150 | 31.872 | 31.872 | 36.299 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
15.0000 | 31.228 | 37.311 | 37.311 | 43.800 | 43.800 | 49.883 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
250.000 | 46.640 | 55.726 | 55.726 | 65.418 | 65.418 | 74.504 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500.000 | 80.684 | 96.402 | 96.402 | 113.168 | 113.168 | 128.886 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
750.000 | 111.105 | 132.749 | 132.749 | 155.836 | 155.836 | 177.480 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.000.000 | 139.347 | 166.493 | 166.493 | 195.448 | 195.448 | 222.594 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.250.000 | 166.043 | 198.389 | 198.389 | 232.891 | 232.891 | 265.237 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.500.000 | 191.545 | 228.859 | 228.859 | 268.660 | 268.660 | 305.974 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.000.000 | 239.792 | 286.504 | 286.504 | 336.331 | 336.331 | 383.044 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.500.000 | 285.649 | 341.295 | 341.295 | 400.650 | 400.650 | 456.296 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.000.000 | 329.420 | 393.593 | 393.593 | 462.044 | 462.044 | 526.217 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.500.000 | 371.491 | 443.859 | 443.859 | 521.052 | 521.052 | 593.420 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.000.000 | 412.126 | 492.410 | 492.410 | 578.046 | 578.046 | 658.331 |
(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:
-
1.
Anzahl der Funktionsbereiche,
-
2.
Integrationsansprüche,
-
3.
technische Ausgestaltung,
-
4.
Anforderungen an die Technik,
-
5.
konstruktive Anforderungen.
(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.
(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.
(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.
§ 57 HOAI Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
§ 58 HOAI Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.
Anlage 1 HOAI Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen
(zu § 3 Absatz 1)
1.1 Umweltverträglichkeitsstudie
1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
-
(1)
Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
-
-
(2)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,
-
Ortsbesichtigungen,
-
Abgrenzen der Untersuchungsräume,
-
Ermitteln der Untersuchungsinhalte,
-
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,
-
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
-
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.
Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung
-
Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,
-
Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,
-
Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,
-
Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,
-
Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,
-
Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,
-
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,
-
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,
-
Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,
-
Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,
-
Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,
-
Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,
-
Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,
-
Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,
-
Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,
-
Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,
-
Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,
-
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.
-
-
(3)
Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.
1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
-
(1)
Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Fläche in Hektar Honorarzone I
geringe AnforderungenHonorarzone II
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III
hohe Anforderungenvon bis von bis von bis Euro Euro Euro 50 10.176 12.862 12.862 15.406 15.406 18.091 100 14.972 18.923 18.923 22.666 22.666 26.617 150 18.942 23.940 23.940 28.676 28.676 33.674 200 22.454 28.380 28.380 33.994 33.994 39.919 300 28.644 36.203 36.203 43.364 43.364 50.923 400 34.117 43.120 43.120 51.649 51.649 60.653 500 39.110 49.431 49.431 59.209 59.209 69.530 750 50.211 63.461 63.461 76.014 76.014 89.264 1.000 60.004 75.838 75.838 90.839 90.839 106.674 1.500 77.182 97.550 97.550 116.846 116.846 137.213 2.000 92.278 116.629 116.629 139.698 139.698 164.049 2.500 105.963 133.925 133.925 160.416 160.416 188.378 3.000 118.598 149.895 149.895 179.544 179.544 210.841 4.000 141.533 178.883 178.883 214.266 214.266 251.615 5.000 162.148 204.937 204.937 245.474 245.474 288.263 6.000 182.186 230.263 230.263 275.810 275.810 323.887 7.000 201.072 254.133 254.133 304.401 304.401 357.461 8.000 218.466 276.117 276.117 330.734 330.734 388.384 9.000 234.394 296.247 296.247 354.846 354.846 416.700 10.000 249.492 315.330 315.330 377.704 377.704 443.542 -
(2)
Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.
-
(3)
Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
-
1.
Honorarzone I (geringe Anforderungen),
-
2.
Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),
-
3.
Honorarzone III (hohe Anforderungen).
-
-
(4)
Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:
-
1.
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
-
2.
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,
-
3.
Landschaftsbild und -struktur,
-
4.
Nutzungsansprüche,
-
5.
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,
-
6.
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.
-
-
(5)
Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:
-
1.
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
-
2.
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,
-
3.
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.
-
-
(6)
Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:
-
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und
-
2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.
-
-
(7)
Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.
1.2 Bauphysik
1.2.1 Anwendungsbereich
-
(1)
Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:
-
Wärmeschutz und Energiebilanzierung,
-
Bauakustik (Schallschutz),
-
Raumakustik.
-
-
(2)
Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.
-
(3)
Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).
-
(4)
Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.
-
(5)
Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.
1.2.2 Leistungsbild Bauphysik
-
(1)
Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,
-
6.
für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,
-
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.
-
-
(2)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele-
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
-
Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
-
Schadensanalyse bestehender Gebäude
-
Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließlich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen-
Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung
-
Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaubeschreibungen
-
Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkatalogs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der wesentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten-
Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen-
Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsprozessen
-
Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen-
Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote auf Erfüllung der Anforderungen -
Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation -
Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
-
Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung -
Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen
-
1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung
-
(1)
-
(2)
Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
sehr geringe AnforderungenHonorarzone II
geringe AnforderungenHonorarzone III
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV
hohe AnforderungenHonorarzone V
sehr hohe Anforderungenvon bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 250.000 1.757 2.023 2.023 2.395 2.395 2.928 2.928 3.300 3.300 3.566 275.000 1.789 2.061 2.061 2.440 2.440 2.982 2.982 3.362 3.362 3.633 300.000 1.821 2.097 2.097 2.484 2.484 3.036 3.036 3.422 3.422 3.698 350.000 1.883 2.168 2.168 2.567 2.567 3.138 3.138 3.537 3.537 3.822 400.000 1.941 2.235 2.235 2.647 2.647 3.235 3.235 3.646 3.646 3.941 500.000 2.049 2.359 2.359 2.793 2.793 3.414 3.414 3.849 3.849 4.159 600.000 2.146 2.471 2.471 2.926 2.926 3.576 3.576 4.031 4.031 4.356 750.000 2.273 2.617 2.617 3.099 3.099 3.788 3.788 4.270 4.270 4.614 1.000.000 2.440 2.809 2.809 3.327 3.327 4.066 4.066 4.583 4.583 4.953 1.250.000 2.748 3.164 3.164 3.747 3.747 4.579 4.579 5.162 5.162 5.579 1.500.000 3.050 3.512 3.512 4.159 4.159 5.083 5.083 5.730 5.730 6.192 2.000.000 3.639 4.190 4.190 4.962 4.962 6.065 6.065 6.837 6.837 7.388 2.500.000 4.213 4.851 4.851 5.745 5.745 7.022 7.022 7.916 7.916 8.554 3.500.000 5.329 6.136 6.136 7.266 7.266 8.881 8.881 10.012 10.012 10.819 5.000.000 6.944 7.996 7.996 9.469 9.469 11.573 11.573 13.046 13.046 14.098 7.500.000 9.532 10.977 10.977 12.999 12.999 15.887 15.887 17.909 17.909 19.354 10.000.000 12.033 13.856 13.856 16.408 16.408 20.055 20.055 22.607 22.607 24.430 15.000.000 16.856 19.410 19.410 22.986 22.986 28.094 28.094 31.670 31.670 34.224 20.000.000 21.516 24.776 24.776 29.339 29.339 35.859 35.859 40.423 40.423 43.683 25.000.000 26.056 30.004 30.004 35.531 35.531 43.427 43.427 48.954 48.954 52.902 -
(3)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik
-
(1)
Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
-
(2)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.
-
(3)
Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
geringe AnforderungenHonorarzone II
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone III
hohe Anforderungenvon bis von bis von bis Euro Euro Euro 250.000 1.729 1.985 1.985 2.284 2.284 2.625 275.000 1.840 2.113 2.113 2.431 2.431 2.794 300.000 1.948 2.237 2.237 2.574 2.574 2.959 350.000 2.156 2.475 2.475 2.847 2.847 3.273 400.000 2.353 2.701 2.701 3.108 3.108 3.573 500.000 2.724 3.127 3.127 3.598 3.598 4.136 600.000 3.069 3.524 3.524 4.055 4.055 4.661 750.000 3.553 4.080 4.080 4.694 4.694 5.396 1.000.000 4.291 4.927 4.927 5.669 5.669 6.516 1.250.000 4.968 5.704 5.704 6.563 6.563 7.544 1.500.000 5.599 6.429 6.429 7.397 7.397 8.503 2.000.000 6.763 7.765 7.765 8.934 8.934 10.270 2.500.000 7.830 8.990 8.990 10.343 10.343 11.890 3.500.000 9.766 11.213 11.213 12.901 12.901 14.830 5.000.000 12.345 14.174 14.174 16.307 16.307 18.746 7.500.000 16.114 18.502 18.502 21.287 21.287 24.470 10.000.000 19.470 22.354 22.354 25.719 25.719 29.565 15.000.000 25.422 29.188 29.188 33.582 33.582 38.604 20.000.000 30.722 35.273 35.273 40.583 40.583 46.652 25.000.000 35.585 40.857 40.857 47.008 47.008 54.037 -
(4)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
-
(5)
Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
-
1.
Art der Nutzung,
-
2.
Anforderungen des Immissionsschutzes,
-
3.
Anforderungen des Emissionsschutzes,
-
4.
Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,
-
5.
Art und Intensität der Außenlärmbelastung,
-
6.
Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.
-
-
(6)
§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
-
(7)
Objektliste für die Bauakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
Objektliste - Bauakustik Honorarzone I II III Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau x Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen x Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen x Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Universitäten oder Hochschulen x Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung x Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen x Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen x Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung x Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen x Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude x Tonstudios oder akustische Messräume x
1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik
-
(1)
Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.
-
(2)
Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.
-
(3)
Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
sehr geringe AnforderungenHonorarzone II
geringe AnforderungenHonorarzone III
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV
hohe AnforderungenHonorarzone V
sehr hohe Anforderungenvon bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 50.000 1.714 2.226 2.226 2.737 2.737 3.279 3.279 3.790 3.790 4.301 75.000 1.805 2.343 2.343 2.882 2.882 3.452 3.452 3.990 3.990 4.528 100.000 1.892 2.457 2.457 3.021 3.021 3.619 3.619 4.183 4.183 4.748 150.000 2.061 2.676 2.676 3.291 3.291 3.942 3.942 4.557 4.557 5.171 200.000 2.225 2.888 2.888 3.551 3.551 4.254 4.254 4.917 4.917 5.581 250.000 2.384 3.095 3.095 3.806 3.806 4.558 4.558 5.269 5.269 5.980 300.000 2.540 3.297 3.297 4.055 4.055 4.857 4.857 5.614 5.614 6.371 400.000 2.844 3.693 3.693 4.541 4.541 5.439 5.439 6.287 6.287 7.136 500.000 3.141 4.078 4.078 5.015 5.015 6.007 6.007 6.944 6.944 7.881 750.000 3.860 5.011 5.011 6.163 6.163 7.382 7.382 8.533 8.533 9.684 1.000.000 4.555 5.913 5.913 7.272 7.272 8.710 8.710 10.069 10.069 11.427 1.500.000 5.896 7.655 7.655 9.413 9.413 11.275 11.275 13.034 13.034 14.792 2.000.000 7.193 9.338 9.338 11.483 11.483 13.755 13.755 15.900 15.900 18.045 2.500.000 8.457 10.979 10.979 13.501 13.501 16.172 16.172 18.694 18.694 21.217 3.000.000 9.696 12.588 12.588 15.479 15.479 18.541 18.541 21.433 21.433 24.325 4.000.000 12.115 15.729 15.729 19.342 19.342 23.168 23.168 26.781 26.781 30.395 5.000.000 14.474 18.791 18.791 23.108 23.108 27.679 27.679 31.996 31.996 36.313 6.000.000 16.786 21.793 21.793 26.799 26.799 32.100 32.100 37.107 37.107 42.113 7.000.000 19.060 24.744 24.744 30.429 30.429 36.448 36.448 42.133 42.133 47.817 7.500.000 20.184 26.204 26.204 32.224 32.224 38.598 38.598 44.618 44.618 50.638 -
(4)
Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.
-
(5)
Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:
-
1.
Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,
-
2.
Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,
-
3.
Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,
-
4.
Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,
-
5.
Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.
-
-
(6)
Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:
-
1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
-
2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
-
3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
-
4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,
-
5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.
-
-
(7)
Objektliste für die Raumakustik
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:
Objektliste - Raumakustik Honorarzone I II III IV V Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x Großraumbüros x Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume -
bis 500 m3
x -
500 bis 1.500 m3
x -
über 1.500 m3
x Filmtheater -
bis 1.000 m3
x -
1.000 bis 3.000 m3
x -
über 3.000 m3
x Kirchen -
bis 1.000 m3
x -
1.000 bis 3.000 m3
x -
über 3.000 m3
x Sporthallen, Turnhallen -
nicht teilbar, bis 1.000 m3
x -
teilbar, bis 3.000 m3
x Mehrzweckhallen -
bis 3.000 m3
x -
über 3.000 m3
x Konzertsäle, Theater, Opernhäuser x Tonaufnahmeräume, akustische Messräume x Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften x -
-
(8)
§ 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.
1.3 Geotechnik
1.3.1 Anwendungsbereich
-
(1)
Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.
-
(2)
Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.
1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars
Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.
1.3.3 Leistungsbild Geotechnik
-
(1)
Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrundund Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.
-
(2)
Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:
-
1.
für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,
-
2.
für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,
-
3.
für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.
-
-
(3)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen Geotechnischer Bericht a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept -
Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse auf Basis vorhandener Unterlagen
-
Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen
-
Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Felduntersuchungen
-
Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im Boden
-
Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen der Baugrundkennwerte
-
Beurteilung des Baugrunds
-
Empfehlung für die Gründung mit Angabe der geotechnischen Bemessungsparameter (zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer Flächen- oder Pfahlgründung)
-
Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen
-
Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Angaben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke
-
Allgemeine Angaben zum Erdbau
-
Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung
-
Beschaffen von Bestandsunterlagen
-
Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
-
Veranlassen von Labor- und Felduntersuchungen
-
Aufstellen von geotechnischen Berechnungen zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch- und Geländebruchberechnungen
-
Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulischen und besonderen numerischen Berechnungen
-
Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grundwasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwasser
-
Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten
-
geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung zur Sicherung von Nachbarbauwerken
-
Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen
-
Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht
-
Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine
-
geotechnische Freigaben
-
1.3.4 Honorare Geotechnik
-
(1)
Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
sehr geringe AnforderungenHonorarzone II
geringe AnforderungenHonorarzone III
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV
hohe AnforderungenHonorarzone V
sehr hohe Anforderungenvon bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 50.000 789 1.222 1.222 1.654 1.654 2.105 2.105 2.537 2.537 2.970 75.000 951 1.472 1.472 1.993 1.993 2.537 2.537 3.058 3.058 3.579 100.000 1.086 1.681 1.681 2.276 2.276 2.896 2.896 3.491 3.491 4.086 125.000 1.204 1.863 1.863 2.522 2.522 3.210 3.210 3.869 3.869 4.528 150.000 1.309 2.026 2.026 2.742 2.742 3.490 3.490 4.207 4.207 4.924 200.000 1.494 2.312 2.312 3.130 3.130 3.984 3.984 4.802 4.802 5.621 300.000 1.800 2.786 2.786 3.772 3.772 4.800 4.800 5.786 5.786 6.772 400.000 2.054 3.179 3.179 4.304 4.304 5.478 5.478 6.603 6.603 7.728 500.000 2.276 3.522 3.522 4.768 4.768 6.069 6.069 7.315 7.315 8.561 750.000 2.740 4.241 4.241 5.741 5.741 7.307 7.307 8.808 8.808 10.308 1.000.000 3.125 4.836 4.836 6.548 6.548 8.334 8.334 10.045 10.045 11.756 1.500.000 3.765 5.827 5.827 7.889 7.889 10.041 10.041 12.103 12.103 14.165 2.000.000 4.297 6.650 6.650 9.003 9.003 11.459 11.459 13.812 13.812 16.165 3.000.000 5.175 8.009 8.009 10.842 10.842 13.799 13.799 16.633 16.633 19.467 5.000.000 6.535 10.114 10.114 13.693 13.693 17.428 17.428 21.007 21.007 24.586 7.500.000 7.878 12.192 12.192 16.506 16.506 21.007 21.007 25.321 25.321 29.635 10.000.000 8.994 13.919 13.919 18.844 18.844 23.983 23.983 28.909 28.909 33.834 15.000.000 10.839 16.775 16.775 22.711 22.711 28.905 28.905 34.840 34.840 40.776 20.000.000 12.373 19.148 19.148 25.923 25.923 32.993 32.993 39.769 39.769 46.544 25.000.000 13.708 21.215 21.215 28.722 28.722 36.556 36.556 44.063 44.063 51.570 -
(2)
Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
-
1.
Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
-
2.
Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
-
-
3.
Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
-
-
4.
Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;
-
-
5.
Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.
-
-
(3)
§ 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.
-
(4)
Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.
1.4 Ingenieurvermessung
1.4.1 Anwendungsbereich
-
(1)
Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.
-
(2)
Zur Ingenieurvermessung gehören:
-
1.
Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,
-
2.
Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
-
3.
sonstige vermessungstechnische Leistungen:
-
Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,
-
Vermessung bei Wasserstraßen,
-
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,
-
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie
-
vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.
-
-
1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung
-
(1)
Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.
-
(2)
Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.
-
(3)
Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:
Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)40 VE Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)50 VE Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)60 VE Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)70 VE Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)80 VB Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)90 VE Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)100 VE Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)120 VE Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)150 VE Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)200 VE Flächenklasse 11
(816 - 1 650 Punkte/ha)300 VE Flächenklasse 12
(1 651 - 4 000 Punkte/ha)500 VE Flächenklasse 13
(4 001 - 9 000 Punkte/ha)800 VE -
(4)
Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.
1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung
-
(1)
Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
-
a)
Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen
sehr hoch 1 Punkt hoch 2 Punkte befriedigend 3 Punkte kaum ausreichend 4 Punkte mangelhaft 5 Punkte -
b)
Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs
sehr hoch 1 Punkt hoch 2 Punkte befriedigend 3 Punkte kaum ausreichend 4 Punkte mangelhaft 5 Punkte -
c)
Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering 1 Punkt gering 2 Punkte durchschnittlich 3 Punkte hoch 4 Punkte sehr hoch 5 Punkte -
d)
Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering 1 bis 2 Punkte gering 3 bis 4 Punkte durchschnittlich 5 bis 6 Punkte hoch 7 bis 8 Punkte sehr hoch 9 bis 10 Punkte -
e)
Behinderung durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering 1 bis 3 Punkte gering 4 bis 6 Punkte durchschnittlich 7 bis 9 Punkte hoch 10 bis 12 Punkte sehr hoch 13 bis 15 Punkte -
f)
Behinderung durch Verkehr
sehr gering 1 bis 3 Punkte gering 4 bis 6 Punkte durchschnittlich 7 bis 9 Punkte hoch 10 bis 12 Punkte sehr hoch 13 bis 15 Punkte
-
-
(2)
Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 13 Punkte Honorarzone II 14 bis 23 Punkte Honorarzone III 24 bis 34 Punkte Honorarzone IV 35 bis 44 Punkte Honorarzone V 45 bis 55 Punkte.
1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung
-
(1)
Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.
-
(2)
Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.
-
-
(3)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Grundlagenermittlung a) Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad-
Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, von Bauwerken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses-
Entwurf, Messung und Auswertung von Sondernetzen hoher Genauigkeit
-
Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
-
Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen a) Topographische/morphologische Geländeaufnahme einschließlich Erfassen von Zwangspunkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form-
Maßnahmen für anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
-
Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
-
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
-
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen neben der normalen topographischen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden
-
Ermitteln von Gebäudeschnitten
-
Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus
-
Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beispiel Baumkronen
-
Eintragen von Eigentümerangaben
-
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
-
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
-
Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell
4. Digitales Geländemodell a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form -
1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
-
(1)
Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.
-
(2)
Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und
-
(3)
Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.
1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung
-
(1)
Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
-
a)
Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit
sehr gering 1 Punkt gering 2 Punkte durchschnittlich 3 Punkte hoch 4 Punkte sehr hoch 5 Punkte -
b)
Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs
sehr gering 1 bis 2 Punkte gering 3 bis 4 Punkte durchschnittlich 5 bis 6 Punkte hoch 7 bis 8 Punkte sehr hoch 9 bis 10 Punkte -
c)
Behinderung durch den Verkehr
sehr gering 1 bis 2 Punkte gering 3 bis 4 Punkte durchschnittlich 5 bis 6 Punkte hoch 7 bis 8 Punkte sehr hoch 9 bis 10 Punkte -
d)
Anforderungen an die Genauigkeit
sehr gering 1 bis 2 Punkte gering 3 bis 4 Punkte durchschnittlich 5 bis 6 Punkte hoch 7 bis 8 Punkte sehr hoch 9 bis 10 Punkte -
e)
Anforderungen durch die Geometrie des Objekts
sehr gering 1 bis 2 Punkte gering 3 bis 4 Punkte durchschnittlich 5 bis 6 Punkte hoch 7 bis 8 Punkte sehr hoch 9 bis 10 Punkte -
f)
Behinderung durch den Baubetrieb
sehr gering 1 bis 3 Punkte gering 4 bis 6 Punkte durchschnittlich 7 bis 9 Punkte hoch 10 bis 12 Punkte sehr hoch 13 bis 15 Punkte.
-
-
(2)
Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 14 Punkte Honorarzone II 15 bis 25 Punkte Honorarzone III 26 bis 37 Punkte Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.
1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung
-
(1)
Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.
-
(2)
Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:
-
1.
für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,
-
2.
für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,
-
3.
für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,
-
4.
für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,
-
5.
für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.
-
-
(3)
Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Baugeometrische Beratung a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängigkeit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems-
Erstellen von vermessungstechnischen Leistungsbeschreibungen
-
Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objektvermessung
-
Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteckungsplanes und Berechnen von Absteckungsdaten einschließlich Aufzeigen von Widersprüchen (Absteckungsunterlagen) -
Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifizierten Unterlagen aus der Leistungsphase vermessungstechnische Grundlagen vorliegen
-
Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen)
-
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Festpunktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen-
Absteckung auf besondere Anforderungen (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan-
Erstellen und Konkretisieren des Messprogramms
-
Absteckungen unter Berücksichtigung von belastungs- und fertigungstechnischen Verformungen
-
Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
-
Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind
-
Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung
-
Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen
-
Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung a) Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts-
Prüfen der Mengenermittlungen
-
Beratung zu langfristigen vermessungstechnischen Objektüberwachungen im Rahmen der Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung
-
Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind
-
-
(4)
Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.
1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung
-
(1)
Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Verrech-
nungs-
einheitenHonorarzone I
sehr geringe AnforderungenHonorarzone II
geringe AnforderungenHonorarzone III
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV
hohe AnforderungenHonorarzone V
sehr hohe Anforderungenvon bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 6 658 777 777 914 914 1.051 1.051 1.170 1.170 1.289 20 953 1.123 1.123 1.306 1.306 1.489 1.489 1.659 1.659 1.828 50 1.480 1.740 1.740 2.000 2.000 2.260 2.260 2.520 2.520 2.780 103 2.225 2.616 2.616 3.007 3.007 3.399 3.399 3.790 3.790 4.182 188 3.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831 278 4.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376 359 5.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609 435 5.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768 506 6.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728 659 7.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757 822 9.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737 1.105 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006 1.400 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196 2.033 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576 2.713 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956 3.430 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336 4.949 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096 7.385 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236 11.726 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136 -
(2)
Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:
Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I
sehr geringe AnforderungenHonorarzone II
geringe AnforderungenHonorarzone III
durchschnittliche AnforderungenHonorarzone IV
hohe AnforderungenHonorarzone
sehr hohe Anforderungenvon bis von bis von bis von bis von bis Euro Euro Euro Euro Euro 50.000 4.282 4.782 4.782 5.283 5.283 5.839 5.839 6.339 6.339 6.840 75.000 4.648 5.191 5.191 5.734 5.734 6.338 6.338 6.881 6.881 7.424 100.000 5.002 5.586 5.586 6.171 6.171 6.820 6.820 7.405 7.405 7.989 150.000 5.684 6.349 6.349 7.013 7.013 7.751 7.751 8.416 8.416 9.080 200.000 6.344 7.086 7.086 7.827 7.827 8.651 8.651 9.393 9.393 10.134 250.000 6.987 7.804 7.804 8.621 8.621 9.528 9.528 10.345 10.345 11.162 300.000 7.618 8.508 8.508 9.399 9.399 10.388 10.388 11.278 11.278 12.169 400.000 8.848 9.883 9.883 10.917 10.917 12.066 12.066 13.100 13.100 14.134 500.000 10.048 11.222 11.222 12.397 12.397 13.702 13.702 14.876 14.876 16.051 600.000 11.223 12.535 12.535 13.847 13.847 15.304 15.304 16.616 16.616 17.928 750.000 12.950 14.464 14.464 15.978 15.978 17.659 17.659 19.173 19.173 20.687 1.000.000 15.754 17.596 17.596 19.437 19.437 21.483 21.483 23.325 23.325 25.166 1.500.000 21.165 23.639 23.639 26.113 26.113 28.862 28.862 31.336 31.336 33.810 2.000.000 26.393 29.478 29.478 32.563 32.563 35.990 35.990 39.075 39.075 42.160 2.500.000 31.488 35.168 35.168 38.849 38.849 42.938 42.938 46.619 46.619 50.299 3.000.000 36.480 40.744 40.744 45.008 45.008 49.745 49.745 54.009 54.009 58.273 4.000.000 46.224 51.626 51.626 57.029 57.029 63.032 63.032 68.435 68.435 73.838 5.000.000 55.720 62.232 62.232 68.745 68.745 75.981 75.981 82.494 82.494 89.007 7.500.000 78.690 87.888 87.888 97.085 97.085 107.305 107.305 116.502 116.502 125.700 10.000.000 100.876 112.667 112.667 124.458 124.458 137.559 137.559 149.350 149.350 161.140
1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.
Anlage 2 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan
(zu § 18 Absatz 2)
Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
-
a)
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
-
b)
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
-
c)
Ortsbesichtigungen
-
d)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
-
e)
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
-
f)
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
-
g)
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
-
h)
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
-
i)
Berücksichtigen von Fachplanungen
-
j)
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
-
k)
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
-
l)
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
-
m)
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
-
-
2.
Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
-
a)
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
-
b)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
-
c)
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
-
d)
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
-
e)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
-
f)
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
-
-
3.
Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
-
a)
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
-
b)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
-
c)
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
-
Anlage 3 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan
(zu § 19 Absatz 2)
Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
-
a)
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
-
b)
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte
-
c)
Ortsbesichtigungen
-
d)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig
-
e)
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge
-
f)
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung
-
g)
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
-
h)
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
-
i)
Berücksichtigen von Fachplanungen
-
j)
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung
-
k)
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
-
l)
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden
-
m)
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde
-
-
2.
Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
-
a)
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs
-
b)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung
-
c)
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
-
d)
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
-
e)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen
-
f)
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde
-
-
3.
Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
-
a)
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde
-
b)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen
-
c)
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.
-
Anlage 4 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
(zu § 23 Absatz 2)
Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
-
b)
Ortsbesichtigungen
-
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets
-
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
-
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
-
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
-
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
-
a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
-
b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
c)
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
-
d)
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
-
e)
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
-
f)
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
-
-
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
a)
Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
-
b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
c)
Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
-
d)
Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
-
e)
Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
-
f)
Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
-
g)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
-
-
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 5 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan
(zu § 24 Absatz 2)
Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
-
b)
Ortsbesichtigungen
-
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets
-
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
-
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
-
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
-
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
-
a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
-
b)
Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
-
c)
Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte
-
-
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
a)
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
-
b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen
-
c)
Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
-
d)
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung
-
e)
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
-
f)
Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
-
aa)
Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
-
bb)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
-
cc)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
-
dd)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
-
ee)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
-
ff)
Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen
-
-
-
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 6 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(zu § 25 Absatz 2)
Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
-
b)
Ortsbesichtigungen
-
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets
-
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
-
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
-
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
-
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
-
a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
-
b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
c)
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
-
d)
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
-
e)
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
-
f)
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
-
-
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
a)
Lösen der Planungsaufgabe und
-
b)
Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
Zu Buchstabe a) und b) gehören:
-
aa)
Erstellen des Zielkonzepts
-
bb)
Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten
-
cc)
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung
-
dd)
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde
-
ee)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
-
-
-
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 7 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
(zu § 26 Absatz 2)
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
-
b)
Ortsbesichtigungen
-
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
-
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
-
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
-
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
-
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
-
a)
Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
-
b)
Bestandsbewertung:
-
aa)
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
-
bb)
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
-
cc)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
-
-
-
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
a)
Konfliktanalyse
-
b)
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
-
c)
Konfliktminderung
-
d)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
-
e)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
-
f)
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
-
g)
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
-
h)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
-
i)
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
-
j)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
-
k)
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
-
l)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
-
-
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 8 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(zu § 27 Absatz 2)
Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
-
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
-
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
-
b)
Ortsbesichtigungen
-
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
-
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
-
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
-
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
-
-
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
-
a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen
-
b)
Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen
-
c)
Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
-
d)
Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen
-
e)
Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)
-
f)
Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte
-
g)
Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte
-
-
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
-
a)
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte
-
b)
Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen
-
c)
Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur
-
d)
Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten
-
e)
Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen
-
f)
Kostenermittlung
-
g)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
-
-
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Anlage 9 HOAI Besondere Leistungen zur Flächenplanung
(zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2)
Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:
-
1.
Rahmensetzende Pläne und Konzepte:
-
a)
Leitbilder
-
b)
Entwicklungskonzepte
-
c)
Masterpläne
-
d)
Rahmenpläne
-
-
2.
Städtebaulicher Entwurf:
-
a)
Grundlagenermittlung
-
b)
Vorentwurf
-
c)
Entwurf
Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.
-
-
3.
Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:
-
a)
Durchführen von Planungsaudits
-
b)
Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden
-
c)
Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen
-
d)
Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen
-
e)
Koordinieren von Planungsbeteiligten
-
f)
Moderation von Planungsverfahren
-
g)
Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter
-
h)
Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)
-
i)
Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter
-
j)
Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten
-
k)
Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
-
-
4.
Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:
-
a)
Erstellen digitaler Geländemodelle
-
b)
Digitalisieren von Unterlagen
-
c)
Anpassen von Datenformaten
-
d)
Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen
-
e)
Strukturanalysen
-
f)
Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen
-
g)
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur
-
h)
Befragungen und Interviews
-
i)
Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen
-
j)
Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
-
k)
Modelle
-
l)
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen
-
-
5.
Verfahrensbegleitende Leistungen:
-
a)
Vorbereiten und Durchführen des Scopings
-
b)
Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren
-
c)
Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung
-
d)
Erarbeiten des Umweltberichtes
-
e)
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
-
f)
Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren
-
g)
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
-
h)
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
-
i)
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren
-
j)
Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen
-
k)
Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)
-
l)
Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen
-
m)
Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten
-
n)
Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis
-
o)
Erstellen der Verfahrensdokumentation
-
p)
Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners
-
q)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
-
r)
Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
-
s)
Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen
-
t)
Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen
-
u)
Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch
-
v)
Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
-
w)
Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben
-
x)
Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen
-
y)
Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen
-
-
6.
Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:
-
a)
Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie
-
b)
Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)
-
c)
Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
-
d)
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten
-
e)
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen
-
f)
Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu
-
g)
Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
-
h)
Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen
-
i)
Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen
-
j)
Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung
-
k)
Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften
-
l)
Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.
-
Anlage 10 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten
(zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7)
10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1 c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
x
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche |
x
Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
x
Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts n) Übergabe des Objekts o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel |
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 9 Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
|
10.2 Objektliste Gebäude
Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.
Objektliste Gebäude | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wohnen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesundheit/Betreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | x | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Handel und Verkauf/Gastgewerbe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Freizeit/Sport | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Infrastruktur | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Kultur-/Sakralbauten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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10.3 Objektliste Innenräume
Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Objektliste Innenräume | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wohnen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ausbildung/Wissenschaft/Forschung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Büro/Verwaltung/Staat/Kommune | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gesundheit/Betreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Handel/Gastgewerbe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Freizeit/Sport | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Kultur-/Sakralbauten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 11 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
(zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5)
11.1 Leistungsbild Freianlagen
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen b) Ortsbesichtigung c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten b) Abstimmen der Zielvorstellungen c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwirkungen im Ökosystem d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen unter Berücksichtigung zum Beispiel
f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse |
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LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalterischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standörtlichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen und Behörden c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maßstab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere
d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Entwurfsplanungsergebnisse |
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LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Einreichen der Vorlagen c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen |
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LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50 c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere
e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
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LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf Grundlage der Ausführungsplanung c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen |
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LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung g) Mitwirken bei der Auftragserteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran k) Übergabe des Objekts l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
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LPH 9 Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
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11.2 Objektliste Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Objekte | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der freien Landschaft | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In Stadt- und Ortslagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gebäudebegrünung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Spiel- und Sportanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sonderanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Objekte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sonstige Freianlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 12 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)
12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung e) Ortsbesichtigung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 2 Vorplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Analysieren der Grundlagen b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlichrechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 3 Entwurfsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit i) Bauzeiten- und Kostenplan j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien |
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LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
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LPH 6 Vorbereiten der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen |
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LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
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LPH 8 Bauoberleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran h) Übergabe des Objekts i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften |
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LPH 9 Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
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12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke
Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
Gruppe 1 - Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 2 - Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen) | I | II | III | IV | V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 3 - Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 | I | II | III | IV | V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 4 - Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2 | I | II | III | IV | V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 5 - Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 6 - konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gruppe 7 - sonstige Einzelbauwerke | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste | I | II | III | IV | V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 13 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste
(zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5)
13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Ortsbesichtigung e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 2 Vorplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten b) Analysieren der Grundlagen c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raumverträglichkeitsprüfung k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren |
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LPH 3 Entwurfsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden j) Rechnerische Festlegung des Objekts k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte l) Nachweis der Lichtraumprofile m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit n) Bauzeiten- und Kostenplan o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien |
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LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung |
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LPH 6 Vorbereiten der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen |
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LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung |
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LPH 8 Bauoberleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden Unternehmen in Verzug zu setzen d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage h) Übergabe des Objekts i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften |
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LPH 9 Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
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13.2 Objektliste Verkehrsanlagen
Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:
Objekte | Honorarzone | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Anlagen des Straßenverkehrs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außerörtliche Straßen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Innerörtliche Straßen und Plätze | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wege | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Plätze, Verkehrsflächen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tankstellen, Rastanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Knotenpunkte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Anlagen des Schienenverkehrs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Anlagen des Flugverkehrs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 14 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste
(zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2)
14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Analysieren der Grundlagen b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung zur Genehmigung e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne |
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LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle |
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LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks |
x
diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase. |
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Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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LPH 8 Objektüberwachung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14.2 Objektliste Tragwerksplanung
Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:
Honorarzone | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | IV | V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Stützwände, Verbau | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mauerwerk | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gewölbe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verbund-Konstruktionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Rahmen- und Skelettbauten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Räumliche Stabwerke | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Seilverspannte Konstruktionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Besondere Berechnungsmethoden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Spannbeton | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Trag-Gerüste | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 15 HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste
(zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3)
15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Grundleistungen | Besondere Leistungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 1 Grundlagenermittlung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Analysieren der Grundlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen) e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse |
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LPH 4 Genehmigungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LPH 5 Ausführungsplanung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen d) Fortschreibung des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
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LPH 6 Vorbereitung der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen |
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LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung |
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LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm) d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag i) Kostenfeststellung j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts |
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LPH 9 Objektbetreuung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen |
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Anlage 15.2 Objektliste
Honorarzone | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I | II | III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 6 Förderanlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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7.2. Verfahrenstechnische Anlagen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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