GO BT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
Konstituierung1
Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter2
Wahl der Schriftführer3
II.
Wahl des Bundeskanzlers
Wahl des Bundeskanzlers4
III.
Präsident, Präsidium und Ältestenrat
Präsidium5
Ältestenrat6
Aufgaben des Präsidenten7
Sitzungsvorstand8
Aufgaben der Schriftführer9
IV.
Fraktionen
Bildung der Fraktionen10
Reihenfolge der Fraktionen11
Stellenanteile der Fraktionen12
V.
Die Mitglieder des Bundestages
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages13
Urlaub14
Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft15
Akteneinsicht und -abgabe16
Geheimschutzordnung17
(weggefallen)18
VI.
Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Sitzungen19
Tagesordnung20
Einberufung durch den Präsidenten21
Leitung der Sitzungen22
Eröffnung der Aussprache23
Verbindung der Beratung24
Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache25
Vertagung der Sitzung26
Worterteilung und Wortmeldung27
Reihenfolge der Redner28
Zur Geschäftsordnung29
Erklärung zur Aussprache30
Erklärung zur Abstimmung31
Erklärung außerhalb der Tagesordnung32
Die Rede33
Platz des Redners34
Rededauer35
Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung36
Ordnungsgeld37
Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages38
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen39
Unterbrechung der Sitzung40
Weitere Ordnungsmaßnahmen41
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung42
Recht auf jederzeitiges Gehör43
Wiedereröffnung der Aussprache44
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Folgen der Beschlussunfähigkeit
45
Fragestellung46
Teilung der Frage47
Abstimmungsregeln48
Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln49
Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde50
Zählung der Stimmen51
Namentliche Abstimmung52
Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung53
VII.
Ausschüsse
Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse54
Einsetzung von Unterausschüssen55
Enquete-Kommission56
Technikfolgenanalysen56a
Mitgliederzahl der Ausschüsse57
Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters58
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden59
Einberufung der Ausschusssitzungen60
Tagesordnung der Ausschüsse61
Aufgaben der Ausschüsse62
Federführender Ausschuss63
Verhandlungsgegenstände64
Berichterstatterbenennung65
Berichterstattung66
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss 67
Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen68
Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt69
Besondere Beteiligungsrechte Dritter69a
Anhörungssitzungen70
Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache71
Abstimmung außerhalb einer Sitzung72
Ausschussprotokolle73
Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung74
VIII.
Vorlagen und ihre Behandlung
Vorlagen75
Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages76
Behandlung der Vorlagen77
Beratungen78
Erste Beratung von Gesetzentwürfen79
Überweisung an einen Ausschuss80
Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit80a
Zweite Beratung von Gesetzentwürfen81
Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung82
Zusammenstellung der Änderungen83
Dritte Beratung von Gesetzentwürfen84
Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung85
Schlussabstimmung86
Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes87
Behandlung von Entschließungsanträgen88
Einberufung des Vermittlungsausschusses89
Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses90
Einspruch des Bundesrates91
Rechtsverordnungen92
Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten93
Ausschussberatung von Unionsdokumenten93a
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union93b
Subsidiaritätsrüge93c
Subsidiaritätsklage93d
Stabilitätsvorlagen94
Haushaltsvorlagen95
Finanzvorlagen96
Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz96a
Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler97
Vertrauensantrag des Bundeskanzlers98
Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes99
Große Anfragen100
Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen101
Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen102
Beschränkung der Beratung über Große Anfragen103
Kleine Anfragen104
Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages105
Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung106
Immunitätsangelegenheiten107
IX.
Behandlung von Petitionen
Zuständigkeit des Petitionsausschusses108
Überweisung der Petitionen109
Rechte des Petitionsausschusses110
Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses111
Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses112
X.
Der Wehrbeauftragte des Bundestages
Wahl des Wehrbeauftragten113
Berichte des Wehrbeauftragten114
Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten115
XI.
Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Plenarprotokolle116
Prüfung der Niederschrift durch den Redner117
Korrektur der Niederschrift118
Niederschrift von Zwischenrufen119
Beurkundung der Beschlüsse120
Einspruch gegen das Amtliche Protokoll121
Übersendung beschlossener Gesetze122
Elektronische Dokumente122a
Fristenberechnung123
Wahrung der Frist124
Unerledigte Gegenstände125
XII.
Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung126
Auslegung dieser Geschäftsordnung127
Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung128
Anlagen
(weggefallen)Anlage 1
(weggefallen)Anlage 2
Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des LobbyregistergesetzesAnlage 2a
Geheimschutzordnung des Deutschen BundestagesAnlage 3
Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen EinzelfragenAnlage 4
Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen InteresseAnlage 5
Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB Anlage 6
Richtlinien für die Befragung der BundesregierungAnlage 7

I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer

§ 1 GO BT Konstituierung

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) 1Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. 2Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.

Zu § 1: Geändert am 12. 6. 2017 (BGBl I S. 1877).

§ 2 GO BT Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

(1) 1Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. 2Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.

(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. 2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. 3Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. 4Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

(3) 1Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. 2Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.

Zu § 2: Geändert am 16. 12. 1994 (BGBl I 1995 S. 11) und 26. 9. 2006 (BGBl I S. 2210).

§ 3 GO BT Wahl der Schriftführer

1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.

§ 4 GO BT Wahl des Bundeskanzlers

1Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49). 2Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen.

§ 5 GO BT Präsidium

Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium.

§ 6 GO BT Ältestenrat

(1) 1Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. 2Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. 3Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.

(2) 1Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. 2Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages herbei. 3Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(3) 1Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. 2Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume. 3Er stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.

(4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des Archivs und anderer Dokumentationen setzt der Ältestenrat einen ständigen Unterausschuss ein, dem auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können.

Zu § 6: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 7 GO BT Aufgaben des Präsidenten

(1) 1Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. 2Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. 3Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) 1Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. 2Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) 1Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. 2Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an.

(4) 1Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. 2Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. 3Auch die nicht beamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. 4Maßnahmen nach Satz 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höher gestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) 1Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. 2Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. 3Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. 4Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion.

Zu § 7: Geändert am 17. 3. 1982 (BGBl I S. 400).

§ 8 GO BT Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) 1Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. 2Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

§ 9 GO BT Aufgaben der Schriftführer

1Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. 2Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen, die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen und andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. 3Der Präsident verteilt die Geschäfte.

§ 10 GO BT Bildung der Fraktionen

(1) 1Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. 2Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.

(4) 1Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. 2Für sie gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen Fraktionen können nicht zu einer Änderung der Stellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen nach ihrer Stärke zustehen.

§ 11 GO BT Reihenfolge der Fraktionen

1Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. 2Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. 3Erledigte Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.

§ 12 GO BT Stellenanteile der Fraktionen

1Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. 2Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

§ 13 GO BT Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) 1Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. 2An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. 3Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz).

Zu § 13: Geändert am 18. 12. 1986 (BGBl I S. 147) und 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 14 GO BT Urlaub

1Urlaub erteilt der Präsident. 2Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.

§ 15 GO BT Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

1Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. 2Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

§ 16 GO BT Akteneinsicht und -abgabe

(1) 1Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden. 2Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich. 3Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschussvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. 4Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.

(2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben.

(3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.

(4) Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).

§ 17 GO BT Geheimschutzordnung

1Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 3). 2Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

§ 18 (weggefallen)

§ 18 GO BT

(weggefallen)

§ 19 GO BT Sitzungen

1Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

§ 20 GO BT Tagesordnung

(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Abs. 1 selbstständig festsetzt.

(2) 1Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt. 2Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. 3Nach Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat.

(3) 1Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zulässt. 2Der Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen vergangen sind.

(5) 1Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. 2Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird.

Zu § 20: Geändert am 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246).

§ 21 GO BT Einberufung durch den Präsidenten

(1) Selbstständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.

(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbstständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.

§ 22 GO BT Leitung der Sitzungen

1Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. 2Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

§ 23 GO BT Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

§ 24 GO BT Verbindung der Beratung

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

§ 25 GO BT Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache

(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. 2Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. 3Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

§ 26 GO BT Vertagung der Sitzung

Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.

§ 27 GO BT Worterteilung und Wortmeldung

(1) 1Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat. 2Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. 3Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen, haben sich in der Regel bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu melden. 4Zur Geschäftsordnung und zur Abgabe von Erklärungen können Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen.

(2) 1Für Zwischenfragen an den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Bundestages über die Saalmikrofone zum Wort. 2Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Präsidenten zulässt. 3Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung von höchstens drei Minuten erteilen; der Redner darf hierauf noch einmal antworten.

Zu § 27: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555) und 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246).

§ 28 GO BT Reihenfolge der Redner

(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. 2Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) 1Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. 2Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn und nach Schluss der Aussprache das Wort verlangen. 3Der Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

§ 29 GO BT Zur Geschäftsordnung

(1) 1Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. 2Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen.

§ 30 GO BT Erklärung zur Aussprache

1Zu einer Erklärung zur Aussprache wird das Wort nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilt. 2Vorrangig kann der Präsident das Wort zur direkten Erwiderung erteilen. 3Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 4Mit einer Erklärung zur Aussprache dürfen nur Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, zurückgewiesen oder eigene Ausführungen richtig gestellt werden; sie darf nicht länger als fünf Minuten dauern.

§ 31 GO BT Erklärung zur Abstimmung

(1) 1Nach Schluss der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. 2Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.

(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, dass es nicht an der Abstimmung teilnehme.

Zu § 31: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 32 GO BT Erklärung außerhalb der Tagesordnung

1Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. 2Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. 3Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.

Zu § 32: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 33 GO BT Die Rede

1Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. 2Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

§ 34 GO BT Platz des Redners

Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.

§ 35 GO BT Rededauer

(1) 1Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand werden auf Vorschlag des Ältestenrates vom Bundestag festgelegt. 2Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der einzelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minuten sprechen. 3Auf Verlangen einer Fraktion kann einer ihrer Redner eine Redezeit bis zu 45 Minuten in Anspruch nehmen. 4Der Präsident kann diese Redezeiten verlängern, wenn der Verhandlungsgegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies nahelegt.

(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.

(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

§ 36 GO BT Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung

(1) 1Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. 2Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. 3Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

(2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

Zu § 36: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).

§ 37 GO BT Ordnungsgeld

1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3§ 38 Absatz 2 gilt entsprechend.

Zu § 37: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).

§ 38 GO BT Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

(1) 1Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. 2Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. 3Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) 1Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) 1Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. 2Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen.

(5) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

(6) Das betroffene Mitglied gilt als nicht beurlaubt. Es darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

Zu § 38: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).

§ 39 GO BT Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

1Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. 3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. 4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 39: Neugefasst am 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2454).

§ 40 GO BT Unterbrechung der Sitzung

1Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. 2Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. 3Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.

§ 41 GO BT Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

(2) 1Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. 2Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 42 GO BT Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.

§ 43 GO BT Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

§ 44 GO BT Wiedereröffnung der Aussprache

(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen

(3) 1Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. 2In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

§ 45 GO BT Feststellung der Beschlussfähigkeit
Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) 1Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51, im Laufe einer Kernzeit-Debatte im Verfahren nach § 52 festzustellen. 2Der Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) 1Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung sofort auf. 2§ 20 Abs. 5 findet Anwendung. 3Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. 4Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

(4) 1Unabhängig von dem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Präsident bei Kernzeit-Debatten im Einvernehmen mit den Fraktionen die Sitzung unterbrechen, wenn der Sitzungsvorstand bezweifelt, dass 25 vom Hundert der Mitglieder des Bundestages anwesend sind. 2Die Feststellung der Anwesenheit erfolgt im Verfahren nach § 52.

Zu § 45: Geändert am 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246).

§ 46 GO BT Fragestellung

1Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. 2Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. 3Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. 4Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag

§ 47 GO BT Teilung der Frage

1Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. 2Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. 3Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

§ 48 GO BT Abstimmungsregeln

(1) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.

(2) 1Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. 2Stimmengleichheit verneint die Frage.

(3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 49 GO BT Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln

(1) 1Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt. 2Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. 3Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. 4Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen.

§ 50 GO BT Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde

(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor der Schlussabstimmung.

(2) 1Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. 2Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. 3Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. 4Gewählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält.

(3) Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn bei der Beratung eines Antrages über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden ist.

(4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander abweichende Anträge gestellt werden.

§ 51 GO BT Zählung der Stimmen

(1) 1Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. 2Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. 3Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2.

(2) 1Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. 2An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. 3Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. 4Zur Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. 5Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. 6Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. 7Der Präsident verkündet das Ergebnis.

§ 52 GO BT Namentliche Abstimmung

1Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. 2Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. 3Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. 4Die Schriftführer zählen die Stimmen. 5Der Präsident verkündet das Ergebnis.

§ 53 GO BT Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

  1. a)
    Stärke des Ausschusses,
  2. b)
    Abkürzung der Fristen,
  3. c)
    Sitzungszeit und Tagesordnung,
  4. d)
    Vertagung der Sitzung,
  5. e)
    Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
  6. f)
    Teilung der Frage,
  7. g)
    Überweisung an einen Ausschuss.

§ 54 GO BT Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) 1Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. 2Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

§ 55 GO BT Einsetzung von Unterausschüssen

(1) 1Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuss aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, dass ein Drittel seiner Mitglieder widerspricht. 2In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuss angehören.

(2) 1Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unterausschusses soll der Ausschuss sich nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12). 2Wird der Unterausschuss für eine bestimmte Dauer eingesetzt, kann er vorzeitig nur aufgelöst werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im übrigen kann der Ausschuss den Unterausschuss jederzeit auflösen. 3Der Unterausschuss hat seinen Bericht dem Ausschuss vorzulegen.

(3) 1In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. 2Im übrigen sind die Grundsätze des § 12 zu berücksichtigen.

(4) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.

§ 56 GO BT Enquete-Kommission

(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) 1Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen. 2Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. 3Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, neun nicht übersteigen.

(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Bundestages auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.

(4) 1Die Enquete-Kommission hat ihren Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Bundestag stattfinden kann. 2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Bundestag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

Zu § 56: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 56a GO BT Technikfolgenanalysen

(1) 1Dem Ausschuss für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bundestag aufzubereiten und auszuwerten. 2Er kann mit der wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.

(2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

Zu § 56a: Eingefügt am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555).

§ 57 GO BT Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1) 1Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. 2Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.

(2) 1Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. 2Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.

Zu § 57: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 58 GO BT Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.

§ 59 GO BT Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2.

(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuss beenden.

§ 60 GO BT Einberufung der Ausschusssitzungen

(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Tagungsmöglichkeiten für Ausschüsse (Zeitplan) Ausschusssitzungen selbstständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(2) Der Vorsitzende ist zur Einberufung zum nächstmöglichen Termin innerhalb des Zeitplanes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

(3) Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende nur berechtigt, wenn ein entsprechendes Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages oder ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses vorliegt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen ist die Einberufung einer Sitzung, an der Mitglieder eines Ausschusses über elektronische Kommunikationsmittel teilnehmen können, möglich. 2Die Einberufung erfolgt für diese Fälle nach Maßgabe eines Beschlusses des Ausschusses.

§ 61 GO BT Tagesordnung der Ausschüsse

(1) 1Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. 2Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.

(2) Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern, erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.

(3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.

Zu § 61: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442).

§ 62 GO BT Aufgaben der Ausschüsse

(1) 1Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. 2Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. 3Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. 4Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) 1Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. 2Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.

Zu § 62: Geändert am 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1712).

§ 63 GO BT Federführender Ausschuss

(1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

(2) 1Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), sollen die beteiligten Ausschüsse mit dem federführenden Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme vereinbaren. 2Werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist dem federführenden Ausschuss die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine Frist nicht zu Stande, kann der federführende Ausschuss dem Bundestag Bericht erstatten, frühestens jedoch in der vierten auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

§ 64 GO BT Verhandlungsgegenstände

(1) Verhandlungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3).

(2) 1Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, welche Vorlage als Verhandlungsgegenstand für seine Beschlussempfehlung an den Bundestag dienen soll. 2Andere Vorlagen zum selben Gegenstand können, auch wenn sie bei der Beratung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden, für erledigt erklärt werden. 3Wird der Erledigterklärung von einer Fraktion im Ausschuss widersprochen, muss über die Vorlagen abgestimmt werden. 4Die Beschlussempfehlung, die Vorlagen für erledigt zu erklären oder abzulehnen, ist dem Bundestag vorzulegen.

§ 65 GO BT Berichterstatterbenennung

Vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses benennt der Vorsitzende einen oder mehrere Berichterstatter für jeden Verhandlungsgegenstand.

§ 66 GO BT Berichterstattung

(1) 1Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. 2Sie können mündlich ergänzt werden.

(2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

§ 67 GO BT Beschlussfähigkeit und Abstimmungen im Ausschuss

(1) 1Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, die im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1Der Ausschuss gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen. 2Der Vorsitzende kann die Abstimmung, vor der die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangt wurde, auf bestimmte Zeit verschieben und, wenn kein Widerspruch erfolgt, die Aussprache fortsetzen oder einen anderen Tagesordnungspunkt aufrufen. 3Ist nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrochen worden und nach Wiedereröffnung die Beschlussfähigkeit noch nicht gegeben, gilt Satz 2.

(3) Für Abstimmungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 im Fall der Einberufung gemäß § 60 Absatz 4 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden.

§ 68 GO BT Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen

1Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden soll. 2Über einen entsprechenden Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

§ 69 GO BT Öffentliche Ausschusssitzungen und Zutritt

(1) 1Die Ausschüsse beschließen, ob und inwieweit sie in öffentlicher Sitzung beraten. 2Sie berücksichtigen hierbei insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an öffentlichen Sitzungen, die Besonderheit der Beratungsgegenstände und etwaige Erfahrungen mit öffentlichen Sitzungen. 3Der Beschluss erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. 4Er kann auf Dauer, für einzelne Sitzungen, für bestimmte Verhandlungsgegenstände oder Teile derselben gefasst werden. 5Bei öffentlichen Sitzungen ist der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt zu gestatten. 6Öffentliche Sitzungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1Soweit ein Ausschuss noch keinen Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 gefasst hat, finden dessen Sitzungen nichtöffentlich statt. 2Hat der Bundestag das Zutrittsrecht zu einem Ausschuss vollständig oder für Teile seines Geschäftsbereichs auf die ordentlichen Mitglieder und deren namentlich benannten Stellvertreter beschränkt (geschlossener Ausschuss), tagt dieser Ausschuss nach Maßgabe der Zutrittsbeschränkung grundsätzlich nichtöffentlich. 3Im Einzelfall kann dieser Ausschuss hiervon Ausnahmen beschließen.

(3) 1Die Beratungen eines Ausschusses zu einer Vorlage, die als Verschlusssache eingestuft ist, erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. 2Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages.

(4) 1Vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen des Zutrittsrechts haben die Fraktionsvorsitzenden beratende Stimme in allen Ausschüssen und Sonderausschüssen (§ 54). 2Sie können ein Mitglied ihrer Fraktion beauftragen, sie zu vertreten. 3An Sitzungen nicht geschlossener Ausschüsse können Mitglieder des Bundestages, die nicht dem Ausschuss angehören, als Zuhörer teilnehmen. 4Bei den Beratungen geschlossener Ausschüsse kann einer der Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, zur Begründung der Vorlage mit beratender Stimme teilnehmen. 5Darüber hinaus können geschlossene Ausschüsse im Einzelfall Ausnahmen von der Beschränkung des Zutritts beschließen.

(5) 1Berät ein nicht geschlossener Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht mindestens VS-VERTRAULICH sind, eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages, so ist dem Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, die Tagesordnung zuzuleiten. 2Er kann insoweit mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen oder sich von einem der anderen Antragsteller vertreten lassen. 3 In besonderen Fällen soll der Ausschuss auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

Zu § 69: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442) und 7. 5. 2012 (BGBl I S. 1119).

§ 69a GO BT Besondere Beteiligungsrechte Dritter

(1) 1Berät ein Ausschuss einen ihm federführend überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Hiervon kann bei Regierungsvorlagen abgesehen werden, wenn aus der Begründung der Vorlagen die Auffassungen der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich sind. 3Wesentliche Belange im Sinne des Satzes 1 werden durch Gesetze berührt, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

(2) 1Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe gemäß Absatz 1 Satz 3, ist den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Falle einer Teilnahme unterbleibt eine Anrechnung nach § 70 Absatz 2 Satz 2. 4Die Stellungnahmen der Spitzenverbände sollen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht wiedergegeben werden.

(3) 1Betrifft eine Anhörung gemäß § 70 Absatz 1 durch den federführenden Ausschuss Gesetzentwürfe, die in erheblicher Weise die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Zu § 69a: Eingefügt am 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246).

§ 70 GO BT Anhörungssitzungen

(1) 1Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. 2Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. 3Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. 4Öffentliche Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.

(2) 1Wird gemäß Absatz 1 die Durchführung einer Anhörung von einer Minderheit der Mitglieder des Ausschusses verlangt, müssen die von ihr benannten Auskunftspersonen gehört werden. 2Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden.

(3) 1Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. 2Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis mitzuteilen. 3Mitglieder des federführenden Ausschusses haben während der Anhörung Fragerecht; dieses kann im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden.

(4) 1Mit Ausnahme der Bediensteten von obersten Bundes- oder Landesbehörden, die den gesetzlichen Auftrag haben, den Bundestag zu beraten, oder sich von Verfassungs oder von Gesetzes wegen auf Unabhängigkeit berufen können, der Richterinnen und Richter sowie der Bereiche von Forschung und Lehre ist eine Einladung von Bundes- oder Landesbediensteten als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu Anhörungen außer in berechtigten Ausnahmefällen nicht erlaubt. 2Der Ausschuss kann die Expertise dieser Personengruppe durch eine Teilnahme an regulären Beratungssitzungen oder schriftliche Stellungnahme einbeziehen. 3Im Übrigen ist mit der Tagesordnung zu veröffentlichen, auf Vorschlag welcher Fraktionen die einzelnen Sachverständigen oder Auskunftspersonen zu einer öffentlichen Anhörung eingeladen wurden.

(5) 1Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. 2Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. 3Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) 1Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung übermitteln. 2Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. 3Auskunftspersonen haben im Vorfeld ihrer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme etwaige finanzielle Interessenverknüpfungen in Bezug auf den Gegenstand der Beratungen offenzulegen.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten.

(8) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2 bis 7 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung.

Zu § 70: Geändert am 7. 5. 2012 (BGBl I S. 1119).

§ 71 GO BT Antragstellung im Ausschuss, Schluss der Aussprache

(1) 1Antragsberechtigt sind die Ausschussmitglieder, deren Stellvertreter im Falle der Vertretung eines Ausschussmitgliedes aus ihrer Fraktion sowie beratende Ausschussmitglieder. 2Ein schriftlicher Antrag eines nicht anwesenden Mitgliedes des Ausschusses darf nur zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ihn übernimmt.

(2) 1Mitglieder des Bundestages, die nicht Ausschussmitglieder sind, können Änderungsanträge zu überwiesenen Vorlagen an den federführenden Ausschuss stellen. 2Die Antragsteller können insoweit außerhalb des Verfahrens nach § 69a mit beratender Stimme an der Sitzung des Ausschusses teilnehmen.

(3) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen und von der jeweiligen Fraktionsauffassung abweichende Meinungen vorgetragen werden konnten.

Zu § 71: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555) und 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246).

§ 72 GO BT Abstimmung außerhalb einer Sitzung

1Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, auch außerhalb einer Sitzung über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. 2§ 122a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 3Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 46 Satz 1 abgestimmt werden kann. 4Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses auf Grund der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 oder 3 stattfindet.

§ 73 GO BT Ausschussprotokolle

(1) 1 Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 2Es muss mindestens alle Ausschussdrucksachen, die Gegenstand der Beratung waren, und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten sowie den wesentlichen Verlauf der Ausschussberatung zusammenfassen.

(2) 1Ausschussprotokolle sind grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. 2Soweit der Ausschuss das Protokoll mit dem Vermerk "Nur zur dienstlichen Verwendung" versehen hat oder es sich um ein Protokoll über eine nichtöffentliche Sitzung handelt, erfolgt die Veröffentlichung spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Ausschusssitzung. 3Protokolle von Sitzungen geschlossener Ausschüsse, des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in Immunitätsangelegenheiten, des Petitionsausschusses, des Haushaltsausschusses einschließlich des Rechnungsprüfungsausschusses, des Richterwahlausschusses und des Wahlausschusses für die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden nur auf Beschluss des Ausschusses veröffentlicht.

(3) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat ergänzende Richtlinien erlassen.

(4) 1Für die Protokollierung der Sitzungen der Untersuchungsausschüsse gilt § 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages. 2Für die Behandlung der Protokolle von Untersuchungsausschüssen, die keine Verschlusssachen sind, hat der Untersuchungsausschuss vor Beendigung seines Auftrags Empfehlungen zu geben. 3Über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

(5) 1Stenographische Aufnahmen von Ausschusssitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. 2Technische Aufzeichnungen von nichtöffentlichen Sitzungen sind eine Woche nach Verteilung des entsprechenden Protokolls zu löschen, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschlossen hat.

§ 74 GO BT Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung

Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.

§ 75 GO BT Vorlagen

(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):

  1. a)
    Gesetzentwürfe,
  2. b)
    Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
  3. c)
    Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
  4. d)
    Anträge,
  5. e)
    Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
  6. f)
    Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
  7. g)
    Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
  8. h)
    Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
  9. i)
    Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
  10. j)
    Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
  11. k)
    Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
  12. l)
    Zwischenberichte der Ausschüsse,
  13. m)
    Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbstständige Vorlagen):

  1. a)
    Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
  2. b)
    Änderungsanträge,
  3. c)
    Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Zu § 75: Geändert am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041).

§ 76 GO BT Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

(1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.

(2) 1Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.

§ 77 GO BT Behandlung der Vorlagen

(1) 1Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. 2Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig.

(2) 1Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der Verteilung absehen.2In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben. 3Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können.

Zu § 77: Geändert am 2. 7. 2013 (BGBl I S. 2167).

§ 78 GO BT Beratungen

(1) 1Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluss des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen grundsätzlich in einer Beratung behandelt. 2Für Nachtragshaushaltsvorlagen gilt § 95 Abs. 1 Satz 6.

(2) 1Anträge können ohne Aussprache einem Ausschuss überwiesen werden. 2Auch wenn sie nicht verteilt sind, kann über sie abgestimmt werden, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. 3Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften über die Beratung von Gesetzentwürfen.

(3) Werden Vorlagen gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schlussberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82 und 83 Abs. 3) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) Werden Vorlagen in einer Beratung behandelt, findet für Änderungsanträge § 82 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt oder zulässt, beginnen die Beratungen der Vorlagen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Drucksachen (§ 123).

(6) 1Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle einer Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Protokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in der Tagesordnung kenntlich gemacht. 2Eine Aussprache findet abweichend davon statt, wenn sie bis 18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. 3Je Fraktion kann im Regelfall ein Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll gegeben werden. 4Der Umfang je Fraktion soll sich an den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei einer Aussprache von 30 Minuten orientieren. 5Die Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorliegen.

Zu § 78: Geändert am 6. 7. 2009 (BGBl I S. 2128).

§ 79 GO BT Erste Beratung von Gesetzentwürfen

1In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt oder gemäß § 80 Abs. 4 beschlossen wird. 2In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. 3Sachanträge dürfen nicht gestellt werden.

Zu § 79: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555).

§ 80 GO BT Überweisung an einen Ausschuss

(1) 1Am Schluss der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung gemäß Absatz 2 einem Ausschuss überwiesen; er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuss zu bestimmen ist. 2Weitere Ausschüsse können sich im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Beratung bestimmter Fragen der Vorlage gutachtlich beteiligen.

(2) 1Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung einzutreten. 2Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3. 3Bei Finanzvorlagen soll vor Eintritt in die zweite Beratung dem Haushaltsausschuss Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage gemäß § 96 Abs. 4 zu prüfen. 4Die Fristenregelung des § 96 Abs. 8 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) 1Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Ältestenrat einem Ausschuss überweisen. 2Eine Berichterstattung an den Bundestag erfolgt nur, wenn der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. 3Erhebt der Haushaltsausschuss gegen eine Unionsvorlage (§ 93), deren Finanzierung nicht durch den jeweiligen jährlichen Eigenmittelansatz der Europäischen Union gedeckt ist oder erkennbar nicht gedeckt sein wird, Bedenken zu ihrer Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten des Bundes, hat der federführende Ausschuss Bericht zu erstatten.

(4) 1Vorlagen, die nach Vereinbarung im Ältestenrat im vereinfachten Verfahren behandelt werden sollen, werden in einem gemeinsamen Tagesordnungspunkt zusammengefasst. 2Über die Überweisung dieser Vorlagen wird ohne Aussprache in einer einzigen Abstimmung insgesamt abgestimmt. 3Wird die Teilung der Abstimmung beantragt (§ 47), bedarf es einer Abtrennung der Abstimmung über den Überweisungsvorschlag zu einer Vorlage nicht, falls dem Antrag eines Mitglieds des Bundestages zur Änderung des Überweisungsvorschlags des Ältestenrats nicht widersprochen wird. 4Wird zu einer Vorlage, für die das vereinfachte Verfahren vorgesehen ist, von einem Mitglied des Bundestages die Aussprache beantragt, ist über diesen Antrag zuerst abzustimmen. 5Findet der Antrag die Mehrheit, wird die betroffene Vorlage als Zusatzpunkt auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche gesetzt.

Zu § 80: Geändert am 17. 3. 1982 (BGBl I S. 400), 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555) und 17. 3. 1997 (BGBl I S. 747).

§ 80a GO BT Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit

(1) 1Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. 2Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. 3Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an.

Zu § 80a: Eingefügt am 6. 7. 2009 (BGBl I S. 2128).

§ 81 GO BT Zweite Beratung von Gesetzentwürfen

(1) 1Die zweite Beratung wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn sie vom Ältestenrat empfohlen oder von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. 2Sie beginnt am zweiten Tage nach Verteilung der Beschlussempfehlung und des Ausschussberichts, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. 3Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.

(2) 1Über jede selbstständige Bestimmung wird der Reihenfolge nach und zuletzt über Einleitung und Überschrift die Aussprache eröffnet und geschlossen. 2Nach Schluss der Aussprache über jede Einzelbestimmung wird abgestimmt.

(3) Auf Beschluss des Bundestages kann die Reihenfolge geändert, die Aussprache über mehrere Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile einer Einzelbestimmung oder über verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand getrennt werden.

(4) 1Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden. 2Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes wird im Ganzen abgestimmt.

§ 82 GO BT Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung

(1) 1Änderungen zu Gesetzentwürfen in zweiter Beratung können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. 2Die Anträge müssen von mindestens einem Mitglied des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden; wenn sie noch nicht verteilt sind, werden sie verlesen.

(2) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig.

(3) Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt ist, kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; dies gilt auch für bereits beratene Teile.

§ 83 GO BT Zusammenstellung der Änderungen

(1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.

(2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

(3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

§ 84 GO BT Dritte Beratung von Gesetzentwürfen

1Die dritte Beratung erfolgt,

  1. a)
    wenn in zweiter Beratung keine Änderungen beschlossen worden sind, anschließend,
  2. b)
    wenn Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der Drucksachen mit den beschlossenen Änderungen, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen; bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die für dringlich erklärt worden sind (Artikel 81 des Grundgesetzes), kann die Fristverkürzung mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages beschlossen werden. 2Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 3.

2Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn in zweiter Beratung keine allgemeine Aussprache stattgefunden hat und sie vom Ältestenrat empfohlen oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

§ 85 GO BT Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung

(1) 1Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen in dritter Beratung müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2Sie dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in zweiter Beratung Änderungen beschlossen wurden. 3Die Einzelberatung ist auf diese Bestimmungen beschränkt.

(2) 1Vor der Schlussabstimmung kann die Vorlage ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden; § 80 Abs. 1 findet Anwendung. 2Schlägt der Ausschuss Änderungen gegenüber den Beschlüssen des Bundestages in zweiter Beratung vor, wird die Beschlussempfehlung erneut in zweiter Beratung behandelt.

§ 86 GO BT Schlussabstimmung

1Nach Schluss der dritten Beratung wird über den Gesetzentwurf abgestimmt. 2Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlussabstimmung unmittelbar. 3Wurden Änderungen vorgenommen, so muss die Schlussabstimmung auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind. 4Über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlussabstimmung statt.

§ 87 GO BT Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes

(1) 1Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlussfassung auszusetzen. 2Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim Bundestagspräsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass der Bundestag erneut Beschluss fasst, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden Ausschuss und an den Haushaltsausschuss zurückverwiesen.

(3) 1Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 122 bereits zugeleitet worden, hat der Präsident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. 2In diesem Falle gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.

§ 88 GO BT Behandlung von Entschließungsanträgen

(1) 1Über Entschließungsanträge (§ 75 Abs. 2 Buchstabe c) wird nach der Schlussabstimmung über den Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Schlussabstimmung möglich ist, nach Schluss der Aussprache abgestimmt. 2Über Entschließungsanträge zu Teilen des Haushaltsplanes kann während der dritten Beratung abgestimmt werden.

(2) 1Entschließungsanträge können einem Ausschuss nur überwiesen werden, wenn die Antragsteller nicht widersprechen. 2Auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ist die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag zu verschieben.

§ 89 GO BT Einberufung des Vermittlungsausschusses

Auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).

§ 90 GO BT Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

(1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

(2) 1Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. 2Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

Zu § 90: Geändert am 17. 12. 2010 (BGBl I S. 2199).

§ 91 GO BT Einspruch des Bundesrates

1Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt. 2Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden. 3Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß § 51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 52).

§ 92 GO BT Rechtsverordnungen

1Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundestages bedürfen oder deren Aufhebung der Bundestag innerhalb einer bestimmten Frist verlangen kann, überweist der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat unmittelbar an die zuständigen Ausschüsse. 2Dabei hat er eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der federführende Ausschuss dem Bundestag einen Bericht vorzulegen hat. 3Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. 4Legt der Ausschuss diesen Bericht nicht rechtzeitig vor, ist die Vorlage auch ohne Ausschussbericht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

§ 93 GO BT Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten

(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

(3) 1Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. 2Bei Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). 3Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) 1Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. 2Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) 1Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. 2Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. 3Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) 1Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. 2Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) 1Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. 2Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.

Zu § 93: Neugefasst am 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1712), geändert am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041) und 12. 6. 2017 (BGBl I S. 1877).

§ 93a GO BT Ausschussberatung von Unionsdokumenten

(1) 1Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. 2Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht. 4Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.

(2) 1Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. 2Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. 3Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) 1Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(5) 1Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. 2Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(6) Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

Zu § 93a: Neugefasst durch G vom 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1712), geändert am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041) und 12. 6. 2017 (BGBl I S. 1877).

§ 93b GO BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1.

(2) 1Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. 2Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. 3Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. 4Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. 5Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) 1Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. 2Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. 3In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 3 schriftlich abstimmen lassen.

(4) 1Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. 2Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. 3Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(6) 1Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. 2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.

(8) 1Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. 2Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 3Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.

Zu § 93b: Eingefügt am 29. 7. 2008 (BGBl I S. 1712), geändert am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041) und 12. 6. 2017 (BGBl I S. 1877).

§ 93c GO BT Subsidiaritätsrüge

Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

Zu § 93c: Eingefügt am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041).

§ 93d GO BT Subsidiaritätsklage

(1) 1Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. 2Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

(2) 1Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. 2Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. 3Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. 4Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. 5§ 69 Absatz 5 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) 1Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. 2Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. 2§ 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 93d: Eingefügt am 16. 7. 2010 (BGBl I S. 1041).

§ 94 GO BT Stabilitätsvorlagen

1Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss überwiesen. 2Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. 3Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. 4Hat der Haushaltsausschuss bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlussempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. 5Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).

§ 95 GO BT Haushaltsvorlagen

(1) 1Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. 2Alle Haushaltsvorlagen sind dem Haushaltsausschuss zu überweisen; auf ihr Verlangen sind die Fachausschüsse gutachtlich zu hören. 3§ 63 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Der Haushaltsausschuss soll die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse wiedergeben. 5Ergänzungsvorlagen überweist der Präsident grundsätzlich ohne erste Beratung. 6Nachtragshaushaltsvorlagen können auf Vorschlag des Ältestenrates durch den Präsidenten ohne erste Beratung überwiesen und in einer Beratung abschließend behandelt werden.

(2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein.

(3) Für die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen findet neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 81, 82) die Bestimmung über die Schlussabstimmung (§ 86) entsprechende Anwendung.

(4) 1Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuss spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. 2Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. 3Hat der Ausschuss seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschussbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen.

§ 96 GO BT Finanzvorlagen

(1) 1Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 95 sind. 2Bei Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschusses.

(2) 1Finanzvorlagen werden nach der ersten Beratung dem Haushaltsausschuss und dem Fachausschuss überwiesen. 2Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines Änderungsantrags im Ausschuss zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuss den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen. 3Dieser überweist die vom Ausschuss beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuss; die Überweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein.

(3) 1Finanzvorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen in der Begründung die finanziellen Auswirkungen darlegen. 2Der Präsident gibt der Bundesregierung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Bundes und der Länder Stellung zu nehmen. 3Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) 1Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen des Bundes einwirkt, prüft der Haushaltsausschuss ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künftigen Haushalten. 2Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, dass die Vorlage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Deckung. 3Hat die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung genommen, äußert sich der Haushaltsausschuss in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme. 4Kann der Haushaltsausschuss keinen Deckungsvorschlag machen, wird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. 5Wird die Möglichkeit zur Deckung auch vom Bundestag verneint, gilt die Vorlage als erledigt.

(5) Soweit die Finanzvorlage auf die öffentlichen Finanzen der Länder einwirkt, teilt der Haushaltsausschuss in seinem Bericht Art und Umfang der Einwirkungen mit.

(6) 1Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, dass Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt. 2In diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden. 3Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der Haushaltsausschuss sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber äußern.

(7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem finanziellen Umfang beschlossen, erfolgt die dritte Beratung - nach vorheriger Beratung im Haushaltsausschuss - erst in der zweiten Woche nach der Beschlussfassung.

(8) 1Berichte des Haushaltsausschusses, die einen Deckungsvorschlag enthalten, können ohne Einhaltung der für die zweite Beratung von Gesetzentwürfen vorgeschriebenen Frist (§ 81 Abs. 1 Satz 2) beraten werden. 2Für Berichte, die keinen Deckungsvorschlag enthalten, kann die für die zweite Beratung vorgeschriebene Frist weder verkürzt noch aufgehoben werden, es sei denn, dass der Bundestag beschließt, gemäß § 80 Abs. 2 zu verfahren.

§ 96a GO BT Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz

(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

(2) 1Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsidenten eingehen. 2Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.

(3) 1Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß § 6 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als Drucksache verteilt. 2Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen des Bundestages. 3In Fällen des § 5 Abs. 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet. 4Hat der Bundestag einem Antrag gemäß § 5 Abs. 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen die allgemeinen Regelungen.

(4) Die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3) findet Anwendung.

Zu § 96a: Eingefügt am 21. 4. 2005 (BGBl I S. 1230).

§ 97 GO BT Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

(1) 1Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. 2Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. 3Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) 1Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen. 2Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.

(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.

§ 98 GO BT Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

(1) Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.

(2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.

§ 99 GO BT Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes

(1) 1Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt worden sind, müssen auf Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. 2Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal möglich.

(2) Der Gesetzentwurf gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlussabstimmung wegen Beschlussunfähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist.

§ 100 GO BT Große Anfragen

1Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Abs. 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. 2Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 101 GO BT Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen

1Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. 2Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. 3Die Beratung muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

§ 102 GO BT Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen

1Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. 2Sie muss erfolgen, wenn sie von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. 3Vor der Aussprache kann einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten.

§ 103 GO BT Beschränkung der Beratung über Große Anfragen

1Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, dass sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. 2Auch in diesem Falle kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.

§ 104 GO BT Kleine Anfragen

(1) 1In Kleinen Anfragen (§ 75 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. 2Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. 3Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

(2) Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.

§ 105 GO BT Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages

1Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Einzelfragen zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 4).

§ 106 GO BT Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung

(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 5).

(2) 1In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. 2Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).

Zu § 106: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555) und 1. 3. 2019 (BGBl I S. 197).

§ 107 GO BT Immunitätsangelegenheiten

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) 1Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. 2Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. 3Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

Zu § 107: Geändert am 9. 12. 1987 (BGBl I S. 2677).

§ 108 GO BT Zuständigkeit des Petitionsausschusses

(1) 1Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. 2Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.

§ 109 GO BT Überweisung der Petitionen

(1) 1Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. 2Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 110 GO BT Rechte des Petitionsausschusses

(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.

(3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 111 GO BT Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses

1Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes auf eines oder mehrere seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. 2Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

§ 112 GO BT Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses

(1) 1Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) 1Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden.2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(3) 1Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

Zu § 112: Geändert am 2. 7. 2013 (BGBl I S. 2167).

§ 113 GO BT Wahl des Wehrbeauftragten

Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

§ 114 GO BT Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Die Berichte des Wehrbeauftragten überweist der Präsident dem Verteidigungsausschuss, es sei denn, dass eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, ihn auf die Tagesordnung zu setzen.

(2) Der Verteidigungsausschuss hat dem Bundestag Bericht zu erstatten.

§ 115 GO BT Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

(1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

(2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 116 GO BT Plenarprotokolle

(1) Über jede Sitzung wird ein Stenografischer Bericht (Plenarprotokoll) angefertigt.

(2) Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Bundestages verteilt.

(3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z.B. Tonbandaufnahmen, sind im Parlamentsarchiv niederzulegen.

§ 117 GO BT Prüfung der Niederschrift durch den Redner

1Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. 2Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenografischen Dienst zurückzugeben. 3Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. 4Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.

§ 118 GO BT Korrektur der Niederschrift

(1) 1Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. 2Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenografischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen.

(2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

§ 119 GO BT Niederschrift von Zwischenrufen

(1) Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.

(2) Ein Zwischenruf, der dem Präsidenten entgangen ist, kann auch noch in der nächsten Sitzung gerügt werden.

§ 120 GO BT Beurkundung der Beschlüsse

1Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. 2Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

§ 121 GO BT Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

1Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. 2Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

§ 122 GO BT Übersendung beschlossener Gesetze

(1) Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).

(2) Je einen Abdruck des Gesetzesbeschlusses übersendet der Präsident an den Bundeskanzler und an den federführenden Minister und teilt dabei mit, wann die Zuleitung des beschlossenen Gesetzes an den Bundesrat nach Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgt ist.

(3) 1Werden vor Übersendung nach Absatz 1 in der vom Bundestag in der Schlussabstimmung angenommenen Fassung des Gesetzes Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Berichtigung veranlassen. 2Ist das Gesetz gemäß Absatz 1 bereits übersandt, macht der Präsident nach Einwilligung des federführenden Ausschusses den Präsidenten des Bundesrates auf die Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten mit der Bitte aufmerksam, sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu berichtigen. 3Von dieser Bitte ist dem Bundeskanzler und dem federführenden Minister Mitteilung zu machen.

§ 122a GO BT Elektronische Dokumente

(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

(2) 1Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. 2Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

Zu § 122a: Eingefügt am 28. 2. 2005 (BGBl I S. 668), geändert durch Bek. vom 24. 6. 2021 (BGBl I S. 2868).

§ 123 GO BT Fristenberechnung

(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

(2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist.

Zu § 123: Geändert am 2. 7. 2013 (BGBl I S. 2167).

§ 124 GO BT Wahrung der Frist

1Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. 2Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem Sonnabend, Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. 3Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr, zu bewirken.

§ 125 GO BT Unerledigte Gegenstände

1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. 2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

§ 126 GO BT Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

§ 126a GO BT

(weggefallen)

§ 127 GO BT Auslegung dieser Geschäftsordnung

(1) 1Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. 2Im übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung; der Präsident, ein Ausschuss, eine Fraktion, ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekannt zu machen ist.

§ 128 GO BT Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Abs. 1 Buchstabe h).

Anlage 1 (weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)

Anlage 1 GO BT

(weggefallen)

Anlage 2 (weggefallen)

Anlage 2 GO BT

(weggefallen)

Anlage 2a GO BT Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes

Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) betreibt und nach diesem Gesetz der Registrierungspflicht unterliegt oder sich freiwillig hat registrieren lassen, wird tätig auf der Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität und akzeptiert mit der Eintragung in das Register für sich und seine Beschäftigten folgende Grundsätze und Verhaltensregeln:

(1) Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt im Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes transparent. Dazu legen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offen und machen über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben.

(2) Darüber hinaus wird beim erstmaligen zweckgerichteten Kontakt auf die Eintragung in das Lobbyregister hingewiesen unter Angabe der Verhaltenskodizes, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. Dabei ist zum Beispiel bei einem Amts- oder Funktionswechsel auf die Person und nicht auf das Amt oder die Funktion der Adressatinnen oder Adressaten der Interessenvertretung abzustellen.

(3) Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar).

(4) Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise beschafft. Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung, wenn diese dadurch ihre Pflichten verletzen würden.

(5) Vertrauliche Informationen, die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter oder ihre Beschäftigten im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der Bundesregierung erhalten, werden nur in zulässiger und jeweils vereinbarter Weise verwendet oder weitergegeben.

(6) Die Bezeichnung "registrierte Interessenvertreterin" oder "registrierter Interessenvertreter" wird nur verwendet, wenn die Eintragung in das Lobbyregister ordnungsgemäß erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung "nicht aktualisiert" enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex veröffentlicht ist.

(7) Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag eingeladen oder gemäß § 47 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt werden, obwohl die Eintragung die Kennzeichnung "nicht aktualisiert" enthält oder ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex in das Lobbyregister eingetragen ist, wird dies der für die Einladung beziehungsweise Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betreffenden Interessenvertreter mitgeteilt.

(8) Im Kontakt mit Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie Kundinnen oder Kunden oder sonstigen Dritten unterlassen es Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis zu den im Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten.

(9) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung selbst verantwortlich. Die registerführende Stelle überwacht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Lobbyregistergesetzes den Inhalt des Registers. Daher akzeptieren die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, dass die Angaben im Lobbyregister durch die registerführende Stelle überprüft werden und diese darauf hinwirkt, dass Registereinträge durch die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter gegebenenfalls überarbeitet werden. Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter stellen der registerführenden Stelle die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 des Lobbyregistergesetzes angeforderten Nachweise unverzüglich zur Verfügung. Sie kommen Aufforderungen der registerführenden Stelle, insbesondere im Rahmen von Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8 des Lobbyregistergesetzes, unverzüglich nach.

(10) Diese Anlage tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Zu Anlage 2a: Eingefügt durch Bek. vom 24. 6. 2021 (BGBl I S. 2868); geändert durch vom 22. 2. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 64) (1. 3. 2024).

Anlage 3 GO BT Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen (VS), die innerhalb des Bundestages entstehen oder dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet wurden. Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Bundestag bzw. den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) VS können alle Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke, u.U. auch Löschpapier) ist wie eine VS zu behandeln.

§ 2
Geheimhaltungsgrade

(1) VS werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:

STRENG GEHEIMAbkürzung: str. geh.
GEHEIMAbkürzung: geh.
VS-VERTRAULICHAbkürzung: VS-Vertr.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCHAbkürzung: VS-NfD.

(2) Als STRENG GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden würde.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen oder für einen fremden Staat von großem Vorteil sein würde.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden VS, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder abträglich oder für einen fremden Staat von Vorteil sein könnte.

(5) VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH fallen, aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (vgl. § 69 Absatz 1 und 2 GO-BT) sind grundsätzlich keine Verschlusssachen im Sinne der Geheimschutzordnung des Bundestages (§ 73 GO-BT).

(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden.

§ 2a
Private Geheimnisse

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.

§ 3
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.

(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,

  1. a)

    der Präsident,

  2. b)

    die Vorsitzenden der Ausschüsse,

  3. c)

    weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.

§ 3a
Einsichtnahme in Verschlusssachen

Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. Abweichend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden.

§ 4
Kenntnis und Weitergabe einer VS

(1) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 darf ein Mitglied des Bundestages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher zugänglich gemacht worden ist, andere Mitglieder des Bundestages davon in Kenntnis setzen.

(3) Fraktionsangestellten und Mitarbeitern von Mitgliedern des Bundestages dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher in diesem Rahmen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt für einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 des Untersuchungsausschussgesetzes und seine Hilfskräfte entsprechend.

(4) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit VS ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 5
Ferngespräche über VS

Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher dürfen Ferngespräche nur in außergewöhnlichen und dringenden Fällen geführt werden. In diesen Fällen sind die Gespräche so vorsichtig zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.

§ 6
Herstellung von Duplikaten

Der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der Geheimregistratur herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Sie sind wie die Original-VS zu behandeln.

§ 7
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 69 Absatz 3 GO-BT). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten.

(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.

(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann ein Protokoll angefertigt werden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Ausschuss kann jedoch beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes durch die Hausinspektion sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Absatzes 4 anders beschließen.

(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung des Ausschussvorsitzenden nach Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.

(7) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 8
Registrierung und Verwaltung von VS

(1) Werden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dem Bundestag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Bundestages zugeleitet, sind sie, soweit sie nicht über die Geheimregistratur geleitet worden sind, grundsätzlich dieser zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) Im Bundestag entstehende VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind grundsätzlich ebenfalls der Geheimregistratur zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(3) Der Empfang von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher ist schriftlich zu bestätigen.

(4) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der Geheimregistratur oder den hierfür vom Präsidenten bestimmten Räumen aufzubewahren.

(5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

§ 9
Vernichtung von VS

VS einschließlich des im Bundestag entstehenden Zwischenmaterials sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Geheimregistratur zuzuleiten. Soweit die VS nicht aufzubewahren sind, werden sie durch die Geheimregistratur vernichtet.

§ 10
Weiterleitung von VS

(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die Geheimregistratur zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die Geheimregistratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der Geheimregistratur von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

(3) Die Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher wird von der Geheimregistratur nach den Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden vorgenommen.

§ 11
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er legt gleichzeitig fest, wie die VS zu befördern sind.

(2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM oder GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12
Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Deutschen Bundestages mitzuteilen.

§ 13
Ausführungsbestimmungen

Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Zu Anlage 3: Geändert am 30. 5. 2001 (BGBl I S. 1203) und 12. 3. 2013 (BGBl I S. 548).

Anlage 4 GO BT Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen

  1. I.

    Fragerecht

    1. 1.

      In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 45 Minuten durchgeführt.

      Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.

      Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

      Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.

      Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.

    2. 2.

      Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

      Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. Nummern 14 und 15 finden Anwendung.

    3. 3.

      Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.

    4. 4.

      Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.

    5. 5.

      Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.

  2. II.

    Die Einreichung der Fragen

    1. 6.

      Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) einzureichen.

    2. 7.

      Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.

    3. 8.

      Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.

  3. III.

    Durchführung der Fragestunde

    1. 9.

      Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er aufgrund der Teilnahme an der Sitzung eines Ausschusses diese nicht mündlich stellen kann und er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.

    2. 10.

      Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, dass seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.

    3. 11.

      Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluss der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.

  4. IV.

    Schriftliche Fragen

    1. 12.

      Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.

    2. 13.

      Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.

      Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.

    3. 14.

      Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, dass seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.

      Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.

      Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.

    4. 15.

      Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.

Zu Anlage 4: Geändert am 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2442), 30. 9. 1995 (BGBl I S. 1246), 1. 3. 2019 (BGBl I S. 197) und Bek. vom 24. 6. 2021 (BGBl I S. 2868).

Anlage 5 GO BT Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse

  1. I.

    Voraussetzungen der Aktuellen Stunde

    1. 1.

      Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie

      1. a)

        im Ältestenrat vereinbart wurde,

      2. b)

        von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder

      3. c)

        unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

    2. 2.
      1. a)

        Die Aussprache nach I.1.b) muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.

      2. b)

        Das Verlangen auf eine Aussprache [I.1.c)] ist dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.

  2. II.

    Rangfolge der Aussprache

    1. 3.

      An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.

    2. 4.

      Ist eine Aussprache vereinbart worden [I.1.a)], kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.

    3. 5.

      Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage verlangt wird [I.1.c)], wird auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage [I.1.b)] verlangt wird. Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.

  3. III.

    Dauer und Redeordnung der Aussprache

    1. 6.

      (1) Die Aussprache dauert höchstens eine Stunde. Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, verkürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.

      (2) Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit dreißig Minuten, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um dreißig Minuten.

      (3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort, dass eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort. Bei einer Aussprache auf Verlangen erhält als erster Redner eines der Mitglieder des Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben [I.1.b) und c)].

    2. 7.

      (1) Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen. Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch genommene Redezeit.

      (2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet § 44 Abs. 3Anwendung.

    3. 8.

      Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, dass die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache verlangt haben.

    4. 9.

      Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.

Zu Anlage 5: Geändert am 12. 11. 1990 (BGBl I S. 2555).

Anlage 6 GO BT Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)

*)

Die Grundsätze gemäß § 107 Abs. 2 werden vom Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode beschlossen.

  1. A.

    Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten

    1. 1.

      Antragsberechtigung

      Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind

      1. a)

        die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,

      2. b)

        im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,

      3. c)

        der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann,

      4. d)

        der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.

    2. 2.

      Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages und Einreichen der Anträge

      1. a)

        Hat der Bundestag für die Dauer einer Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten genehmigt, so ist vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Präsidenten des Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes), bleibt unberührt.

      2. b)

        Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge an den Präsidenten des Bundestages auf dem Dienstweg über den Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Strafverfolgung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Bundestages oder der sonst beabsichtigten Maßnahme erteilt wird.

      3. c)

        Der Gläubiger (Nummer 1 Buchstabe c) kann seinen Antrag unmittelbar an den Bundestag richten.

    3. 3.

      Stellung der betroffenen Mitglieder des Bundestages

      In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Bundestages im Bundestag das Wort zur Sache nicht erhalten; von ihm gestellte Anträge auf Aufhebung seiner Immunität bleiben unberücksichtigt. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann auf Antrag einer Fraktion im Ausschuss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben.

    4. 4.

      Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten

      Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen; der einzelne Abgeordnete hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Bundestag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Parlaments und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Abgeordneten. In eine Beweiswürdigung wird nicht eingetreten; die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld.

    5. 5.

      Beleidigungen politischen Charakters

      Beleidigungen politischen Charakters sollen in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen.

      Die Staatsanwaltschaft darf zur Vorbereitung einer Entscheidung darüber, ob ein Antrag auf Entscheidung über die Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gestellt werden soll, dem Mitglied des Bundestages die Anschuldigung mitteilen und ihm anheimstellen, hierzu Stellung zu nehmen. Feststellungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände bedeuten kein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes.

      Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass ein Mitglied des Bundestages wegen einer Abstimmung oder einer Äußerung, die es im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, mit Ausnahme bei verleumderischen Beleidigungen (Indemnität). Das bedeutet aber, dass es z.B. wegen einfacher Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, nicht strafrechtlich verfolgt werden kann. Hieraus wird der Grundsatz hergeleitet, dass bei einfachen Beleidigungen, die außerhalb des Bundestages vorgekommen sind, auch die Immunität nicht aufgehoben werden soll, soweit die Beleidigung politischen Charakters ist und keine Verleumdung darstellt. Als "außerhalb des Bundestages" gilt auch eine beleidigende Äußerung, die ein Mitglied des Bundestages als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuss getan hat, da das Mitglied des Bundestages hier jedem anderen Staatsbürger, der als Zeuge vernommen wird, gleichgestellt ist.

    6. 6.

      Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei Begehung der Tat

      Bei Festnahme eines Mitgliedes des Bundestages bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages bedarf die Durchführung des Strafverfahrens oder eine Verhaftung, soweit sie bis spätestens "im Laufe des folgenden Tages" erfolgt, keiner Genehmigung (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes).

      Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung und Verstreichen des der Tat folgenden Tages bedarf dann wieder der Genehmigung des Bundestages; denn hierin liegt eine Beschränkung der persönlichen Freiheit (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes), die in keinem Zusammenhang mit der Festnahme "auf frischer Tat" steht.

    7. 7.

      Verhaftung eines Mitgliedes des Bundestages

      1. a)

        Die für die Dauer einer Wahlperiode erteilte Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten sowie die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat umfasst nicht zugleich auch die Genehmigung zur Verhaftung (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes) oder zwangsweisen Vorführung.

      2. b)

        Unter Verhaftung (Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist nur die Untersuchungshaft zu verstehen; die Verhaftung zur Strafvollstreckung bedarf wieder einer besonderen Genehmigung.

      3. c)

        Die Genehmigung zur Verhaftung schließt die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung ein.

      4. d)

        Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung schließt nicht die Genehmigung zur Verhaftung ein.

    8. 8.

      Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder von Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG)

      Die Genehmigung zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat berechtigt nicht zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.

      Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Bundestages. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist, oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.

    9. 9.

      Disziplinarverfahren

      Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht zur Durchführung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts. Umgekehrt gilt die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

      Die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen bedarf keiner erneuten Genehmigung des Bundestages.

    10. 10.

      Ehren- und Berufsgerichtsverfahren

      Verfahren vor Ehren- und Berufsgerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.

    11. 11.

      Verfahren bei Verkehrsdelikten

      Bei Verkehrsdelikten soll die Genehmigung grundsätzlich erteilt werden. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuss für Wahlprüfung. Immunität und Geschäftsordnung beauftragt bei allen Fällen von Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung zu treffen.

    12. 12.

      Verfahren bei Bagatellsachen

      Bei Anträgen, die nach Auffassung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Bagatellsache zum Gegenstand haben, ist der Ausschuss beauftragt, eine Vorentscheidung (Nummer 13) zu treffen.

    13. 13.

      Vereinfachtes Verfahren (Vorentscheidungen)

      Hat der Ausschuss auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung (Nummern 8, 11, 12, B. und C.) eine Vorentscheidung getroffen, wird diese dem Bundestag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung Widerspruch erhoben wird.

    14. 14.

      Genehmigungspflicht in besonderen Fällen

      Die Genehmigung des Bundestages ist erforderlich:

      1. a)

        Zur Vollstreckung von Ordnungshaft zur Erzwingung einer Unterlassung oder Duldung (§ 890 ZPO).

        Wird in einem Urteil oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf eine Unterlassung oder Duldung für den Fall der Zuwiderhandlung eine Strafe angedroht, so stellt die Androhung die Festsetzung einer Norm dar. Die Prüfung, ob diese Norm, die den Schuldner zur künftigen Erfüllung der Unterlassungspflicht anhalten soll, verletzt ist, bedeutet daher ein "zur Verantwortung ziehen" im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes wegen Verletzung "einer mit Strafe bedrohten Handlung". Dabei ist es unerheblich, ob in dem Verfahren Ordnungshaft oder -geld angestrebt wird.

      2. b)

        Zur Vollstreckung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners (§ 901 ZPO).

        Da lediglich die Vollstreckung des Haftbefehls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und daher der Genehmigung des Deutschen Bundestages bedarf, steht der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung auf dem Standpunkt, dass die Durchführung des Verfahrens zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen ein Mitglied des Bundestages als Schuldner und auch die Anordnung der Haft durch das Gericht zur Erzwingung der Leistung der eidesstattlichen Versicherung noch kein "zur Verantwortung ziehen" bedeuten und daher keiner Genehmigung des Deutschen Bundestages bedürfen.

      3. c)

        Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder zur zwangsweisen Vorführung wegen Ausbleibens als Zeuge (§ 51 StPO und § 380 ZPO).

      4. d)

        Zur Vollstreckung der Ordnungshaft oder der Haft wegen grundloser Zeugnisverweigerung (§ 70 StPO und § 390 ZPO).

      5. e)

        Zur Vollstreckung der Zwangshaft zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO).

      6. f)

        Zur Vollstreckung der Haft oder sonstigen Freiheitsbeschränkung zur Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes (§ 933 ZPO).

      7. g)

        Zur Vollstreckung der Ordnungshaft wegen Ungebühr (§ 178 GVG).

      8. h)

        Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenzverfahren (§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 2 InsO).

      9. i)

        Zur einstweiligen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 126a StPO).

      10. j)

        Zu freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 ff. StGB).

      11. k)

        Zur zwangsweisen Vorführung (§§ 134, 230, 236, 329 und 387 StPO).

      12. l)

        Zur Verhaftung auf Grund Haftbefehls nach §§ 114, 125, 230, 236 oder 329 StPO.

    15. 15.

      Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

      Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz haben notstandsähnlichen Charakter. Maßnahmen nach den §§ 29 ff. des Infektionsschutzgesetzes bedürfen daher, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Bundestages oder zum Schutz des Mitgliedes des Bundestages gegen andere notwendig werden, nicht der Aufhebung der Immunität.

      Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt.

      Kann der Ausschuss innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat der Präsident des Bundestages insoweit die Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Er hat den Ausschuss unverzüglich über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

    16. 16.

      Anhängige Strafverfahren

      Bei Übernahme des Abgeordnetenmandats anhängige Strafverfahren sowie jede angeordnete Haft, Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit (vgl. Nummer 14) sind von Amts wegen auszusetzen.

      Soll ein Verfahren fortgesetzt werden, so ist vorher eine Entscheidung des Bundestages einzuholen, soweit nicht bereits die Genehmigung zur Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat erteilt ist.

    17. 17.

      Behandlung von Amnestiefällen

      Der Ausschuss für Wahlprüfung. Immunität und Geschäftsordnung ist ermächtigt, in allen Fällen, in denen eine gerichtliche Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundestages infolge einer bereits ausgesprochenen Amnestie nicht zur Durchführung kommen würde, die gerichtliche Einstellung des Verfahrens auf Grund der Amnestie dadurch zu ermöglichen, dass er in solchen Fällen erklärt, der Bundestag werde gegen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes keine Einwendungen erheben. Solche Fälle bedürfen nicht der Vorlage an das Plenum des Bundestages.

  2. B.

    Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB

    Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2 StGB - verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Bundestages - sowie nach § 194 Abs. 4 StGB - Beleidigung des Bundestages - kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten erteilt werden. Die Staatsanwaltschaften richten ihre Anträge nach Maßgabe der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren an den Bundesminister der Justiz, der sie mit der Bitte vorlegt, eine Entscheidung herbeizuführen, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 90b Abs. 2 oder § 194 Abs. 4 StGB erteilt wird.

  3. C.

    Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO

    Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten erteilt werden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Bundestages liegt.

Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages *)

*)

Dieser Beschluss wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Deutschen Bundestag übernommen

  1. 1.

    Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen Charakters handelt.

    Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 GG), bleibt unberührt.

    Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Frist angemessen verlängern.

  2. 2.

    Diese Genehmigung umfasst nicht

    1. a)

      die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

    2. b)

      im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),

    3. c)

      freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren,

    4. d)

      die Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens, zu dem der Bundestag in der vorausgegangenen Wahlperiode die Aussetzung der Ermittlungen gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes verlangt hat.

  3. 3.

    Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung über die Genehmigung in den Fällen der Nummer 2 zu treffen.

    Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind.

    Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 90b StGB - verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Deutschen Bundestages - sowie § 194 Abs. 4 StGB - Beleidigung des Deutschen Bundestages - kann im Wege der Vorentscheidung erteilt werden.

    Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der vorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Strafverfahrens bereits genehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden.

  4. 4.

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 OWiG) bedürfen der Genehmigung des Deutschen Bundestages. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.

  5. 5.

    Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsident beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, dass beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundestages und - falls die Vollstreckung in Räumen des Bundestages erfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten anwesend sind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundestages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.

  6. 6.

    Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes herbeiführen.

  7. 6a.

    Der Deutsche Bundestag genehmigt die Anordnungen von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gegen Mitglieder des Bundestages. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt und ob die Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages unverhältnismäßig beeinträchtigt. Hält er sie in diesem Sinne für nicht oder nicht mehr vertretbar, so kann der Ausschuss im Wege der Vorentscheidung (Nummer 7 dieser Anlage) die Aussetzung der angeordneten Maßnahmen verlangen. Kann der Ausschuss innerhalb von zwei Tagen nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden nicht zusammentreten, so hat der Präsident des Deutschen Bundestages insoweit die Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Er hat den Ausschuss unverzüglich über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen dürfen durch allgemeine Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, wie etwa Ausgangssperren, Abgeordnete nicht an der Ausübung ihres Mandats, insbesondere der Anreise zu Sitzungen des Deutschen Bundestages, gehindert werden.

  8. 7.

    Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des Ausschusses dem Bundestag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gelten als Entscheidung des Deutschen Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird.

Zu Anlage 6: Geändert am 9. 12. 1987 (BGBl I S. 2677), 28. 6. 1988 (BGBl I S. 1009), 12. 2. 1998 (BGBl I S. 428), 15. 7. 2002 (BGBl I S. 3012) und 25. 3. 2020 (BGBl I S. 764).

Anlage 7 GO BT Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung

  1. 1.

    Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. Die Befragung dauert 90 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

  2. 2.

    Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

  3. 3.

    Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

  4. 4.

    An der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

  5. 5.

    Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.

  6. 6.

    Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

  7. 7.

    Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. Die Befragung dauert 60 Minuten. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.

Zu Anlage 7: Neugefasst am 1. 3. 2019 (BGBl I S. 197).

20354 Hamburg, Neuer Wall 75
RA York Jäger
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft Groth / Jäger
Verfassungsrecht des Bundes und der Länder
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