Bundespolizeibeamtengesetz

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften

§ 1 BPolBG Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. 2Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im Einzelnen dazu gehören, bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

§ 2 BPolBG Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 BPolBG Laufbahnen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:

  1. 1.

    in der Bundespolizei:

    1. a)

      die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

    2. b)

      die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

    3. c)

      die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;

  2. 2.

    im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:

    1. a)

      die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,

    2. b)

      die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;

  3. 3.

    beim Deutschen Bundestag:

    1. a)

      die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,

    2. b)

      die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,

    3. c)

      die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

  1. 1.

    die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,

  2. 2.

    die Festlegung von Altersgrenzen,

  3. 3.

    den Erwerb der Laufbahnbefähigung,

  4. 4.

    die Grundsätze der Fortbildung,

  5. 5.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

  1. 1.

    das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,

  3. 3.

    die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie

  4. 4.

    die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363), 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 19. 10. 2016 (BGBl I S. 2362), V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und G vom 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).

§ 4 BPolBG Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, in der Bundespolizei eines beamteten Bundespolizeiarztes, festgestellt.

(3) Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang für die nach § 44 Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes anderweitig zu verwendenden Polizeivollzugsbeamten freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

Zu § 4: Geändert durch G vom 24. 2. 1997 (BGBl I S. 322), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818) und 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

§ 5 BPolBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) 1Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. 2Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonat
1952
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni-Dezember
1
2
3
4
5
6
60
60
60
60
60
60
1
2
3
4
5
6
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160), geändert durch G vom 8. 6. 2017 (BGBl I S. 1570) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).

§ 6 BPolBG

(weggefallen)

§ 7 BPolBG Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

Zu § 7: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).

§ 8 BPolBG Versetzung

(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.

(2) 1Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. 2Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. 3Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. 4§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.

Zu § 8: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

§ 9 BPolBG Stellenvorbehalt

Die Bundesregierung kann jährlich bestimmen, in welchem Umfange Beamten der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Regel bis zur Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung freie, frei werdende und neu geschaffene Planstellen für Beamte des mittleren Dienstes beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehalten werden.

§ 10 BPolBG Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlass besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.

§ 11 BPolBG Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

1Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird an Stelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. 3Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2363), geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818), 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160) und V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

§ 12 BPolBG Erstattung der Kosten eines Studiums

1Hat ein Polizeivollzugsbeamter, der sich zum Eintritt in die Bundespolizei verpflichtet hat, auf Grund dieser Verpflichtung vor oder nach seiner Einstellung einen Studienplatz an einer Hochschule erlangt, so muss er die vom Dienstherrn getragenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er entlassen wird, bevor er eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer des Studiums abgeleistet hat; dies gilt nicht, wenn er wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wird, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. 2Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

Zu § 12: Geändert durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).

§ 12a BPolBG Erstattung der Kosten einer Fortbildung

(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier Jahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme, so hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungsmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat, die Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen haben und das durch die Fortbildung erworbene Fachwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs einsetzbar ist.

(2) 1Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reisekosten und des Trennungsgeldes. 2Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der Fortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. 3Der Erstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn durch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(3) 1Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die ehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten bedeuten würde. 2Dies ist insbesondere anzunehmen bei einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.

(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten.

Zu § 12a: Eingefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462).

§ 13 (weggefallen)

§ 13 BPolBG

(weggefallen)

§ 14 BPolBG Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften

Wird in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert worden oder weggefallen sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten Vorschriften.

§ 15 BPolBG Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Zu § 15: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).

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RA Till Kopplow
Kanzlei Kolter & Kolleg.