BKV

Berufskrankheiten-Verordnung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BKV Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

Geändert durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl I S. 1273).

§ 2 BKV Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

§ 3 BKV Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

(1) 1Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. 2Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. 3Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) 1Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. 2Als Übergangsleistung wird

  1. 1.

    ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder

  2. 2.

    eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren

gezahlt. 3Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

§ 4 BKV Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen

(1) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten, die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit.

(2) 1Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens unverzüglich zu unterrichten; als Unterrichtung gilt auch die Übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und 7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Unfallversicherungsträger beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).

(3) 1In den Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. 2Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen.

(4) 1Nach Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten erstellen. 2Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger mit Untersuchungen beauftragen.

§ 5 BKV Gebühren

(1) 1Erstellen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von 200 Euro. 2Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und Sachkosten, die bei der Erstellung des Gutachtens entstehen, einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen abgegolten.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und V vom 5. 9. 2002 (BGBl I S. 3541).

(2) Ein Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, dass der Gutachter unter Würdigung

  1. 1.

    der Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen am Arbeitsplatz,

  2. 2.

    der Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose

eine eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.

§ 6 BKV Rückwirkung

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

Absatz 1 eingefügt durch V vom 10. 7. 2017 (BGBl I S. 2299); bisherige Absätze 1 bis 7 wurden Absätze 2 bis 8.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

Absatz 2 eingefügt - als Absatz 1 - durch V vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2397); damalige Absätze 1 bis 6 wurden Absätze 2 bis 7.

(3) 1Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

Absatz 3 eingefügt - als Absatz 1 - durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl I S. 1273); damalige Absätze 1 bis 5 wurden Absätze 2 bis 6.

(4) 1Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Absatz 4 eingefügt - als Absatz 1 - durch V vom 5. 9. 2002 (BGBl I S. 3541); damalige Absätze 1 bis 4 wurden Absätze 2 bis 5.

(5) 1Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch V vom 11. 6. 2009 (BGBl I S. 1273).

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) 1Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. 2Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch V vom 5. 9. 2002 (BGBl I S. 3541), 11. 6. 2009 (BGBl I S. 1273), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2397) und 10. 7. 2017 (BGBl I S. 2299).

§ 7 BKV Aufgaben

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt.

Zu § 7: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

§ 8 BKV Mitglieder

(1) 1Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:

  1. 1.

    acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie,

  2. 2.

    zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und

  3. 3.

    zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich.

(2) 1Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. 2Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(3) 1Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. 2Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

§ 9 BKV Durchführung der Aufgaben

(1) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. 2Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(4) 1Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. 2Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. 3Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. 2Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.

Zu § 9: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

§ 10 BKV Geschäftsstelle

(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. 2Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch.

(2) 1Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. 2Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen.

Zu § 10: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

§ 11 BKV Geschäftsordnung

(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.

Zu § 11: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

§ 12 BKV Überprüfung früherer Bescheide

Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, werden von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind.

Zu § 12: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021).

Anlage 1 BKV Liste der Berufskrankheiten

Nr.Krankheiten
  
1Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
  
11M e t a l l e  u n d  M e t a l l o i d e
1101Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
  
12E r s t i c k u n g s g a s e
1201Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
  
13L ö s e m i t t e l ,  S c h ä d l i n g s b e k ä m p f u n g s m i t t e l  ( P e s t i z i d e )  u n d  s o n s t i g e  c h e m i s c h e  S t o f f e
1301Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1302Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1304Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
1305Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
1311Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
1312Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315Erkrankungen durch Isocyanate
1316Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische
1318Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
1319Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
1320Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm × Jahre)
1321Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(μg/m3) × Jahre]
 Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315:
 Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.
  
2Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
  
21M e c h a n i s c h e  E i n w i r k u n g e n
2101Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
2102Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
2103Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2104Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
2105Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106Druckschädigung der Nerven
2107Abrissbrüche der Wirbelfortsätze
2108Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
2109Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben
2110Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
2111Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
2112Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
2115Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
2116Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9.500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden
  
22D r u c k l u f t
2201Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
  
23L ä r m
2301Lärmschwerhörigkeit
  
24S t r a h l e n
2401Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
  
3Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
  
3101Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104Tropenkrankheiten, Fleckfieber
  
4Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke
  
41E r k r a n k u n g e n  d u r c h  a n o r g a n i s c h e  S t ä u b e
4101Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
4103Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
 -in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
 -in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
 -bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 × 106 [(Fasern/m3) × Jahre]}
4105Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards
4106Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
4107Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
4110Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
4111Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) × Jahre] (1)
4112Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
4113Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) × Jahre]
4114Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht
4115Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose)
4116Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben
  
42E r k r a n k u n g e n  d u r c h  o r g a n i s c h e  S t ä u b e
4201Exogen-allergische Alveolitis
4202Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
4203Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
  
43O b s t r u k t i v e  A t e m w e g s e r k r a n k u n g e n
4301Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)
4302Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen
  
5Hautkrankheiten
  
5101Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
5102Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
5103Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
  
6Krankheiten sonstiger Ursache
  
6101Augenzittern der Bergleute
(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2006 (BArbBl. 12/2006 S. 149) gilt:

"Der Ärztliche Sachverständigenbeirat 'Berufskrankheiten' beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist zur Anwendung der Berufskrankheit Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung 'Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) × Jahre]' auf Folgendes hin:

Die Legaldefinition dieser Berufskrankheit enthält die Regelvermutung, dass bei einer kumulativen Feinstaubdosis von 100 Jahren der Nachweis der Ursächlichkeit des Steinkohlenstaubes für die Entstehung der Bronchitis bzw. des Emphysems erbracht ist. Die Dosis von 100 Feinstaubjahren stellt keinen absoluten unteren Grenzwert im Sinne eines Abschneidekriteriums dar. Die der wissenschaftlichen Empfehlung des Sachverständigenbeirats von 1995 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Ausgabe 10/1995 S. 39 ff.) u.a. zugrunde liegenden Studien von M. Jacobsen zeigten für Raucher und Nieraucher differenzierte Ergebnisse auf. Während für Nieraucher eine Verdoppelung des Erkrankungsrisikos bereits bei einer Dosis von ca. 90 Feinstaubjahren festgestellt wurde, liegt dieses für Raucher bei 100 oder mehr Feinstaubjahren. Da der Feinstaub für alle Steinkohlenbergleute einheitlich als schädigende Leitsubstanz zu betrachten ist, wurde seinerzeit unter Würdigung dieser Erkenntnisse die Regelvermutung von 100 Feinstaubjahren empfohlen, die der Verordnungsgeber durch Verordnung vom 31.10.1997 in die Berufskrankheiten-Verordnung übernommen hat.

Der Ärztlichen Sachverständigenbeirat 'Berufskrankheiten' beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt auf Grundlage seiner wissenschaftlichen Empfehlung von 1995 hierzu fest:

'Unter Berücksichtigung des Raucherstatus und einer Unsicherheit der Messwerte von 5% ergibt sich für Nieraucher ein unterer Grenzwert der Verdoppelungsdosis für das Erkrankungsrisiko von 86 Feinstaubjahren. Für Raucher gilt ein Grenzwert von 100 Feinstaubjahren'."

Zur Anlage 1: Geändert durch V vom 5. 9. 2002 (BGBl I S. 3541), 11. 6. 2009 (BGBl I S. 1273), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2397), 10. 7. 2017 (BGBl I S. 2299), G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2021) und V vom 29. 6. 2021 (BGBl I S. 2245) (1. 8. 2021).

Anlage 2 BKV Berufskrankheit Nummer 4114
Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent

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92224 Amberg, Ludwigstr. 7
RA Dominik Birner
Kanzlei Dr. Wilfurth Rechtsanwälte