Verordnung über die Abgrenzung
der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den
pflegesatzfähigen Kosten der
Krankenhäuser
(Abgrenzungsverordnung)
§ 1 AbgrV Anwendungsbereich
(1) Die nähere Abgrenzung der nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten richtet sich nach dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
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1.die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
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2.die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, dass diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden.
§ 2 AbgrV Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
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1.Anlagegüter die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
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2.Gebrauchsgüter die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
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3.Verbrauchsgüter die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wieder beschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.
Zu § 2: Geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702) und 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534).
§ 3 AbgrV Zuordnungsgrundsätze
(1) Pflegesatzfähig sind
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1.
die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
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2.
sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (1) und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
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3.
die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
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4.
die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.
(2) 1Nicht pflegesatzfähig sind
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1.
die Kosten
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a)
der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,
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b)
der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
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2.
die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
2Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.
Zu § 3: Geändert durch V vom 26. 9. 1994 (BGBl I S. 2750), G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534) und 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).
§ 4 AbgrV Instandhaltungskosten
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.
(2) 1Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn
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1.in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder
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2.Außenanlagen
vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). 2Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. 3Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach § 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520), geändert durch V vom 9. 12. 1997 (BGBl I S. 2874) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613).
§ 5 (weggefallen)
§ 5 AbgrV
(weggefallen)
§ 6 AbgrV In-Kraft-Treten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den einzelnen Bundesländern bis zum In-Kraft-Treten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5.
(3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung sowie angenommenen Nutzungsdauer.
Anlage 1 AbgrV Verzeichnis I: Gebrauchsgüter (§ 2 Nr. 2)
Gebrauchsgüter im Sinne von § 2 Nr. 2 sind zum Beispiel
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1.Dienst- und Schutzkleidung, Wäsche, Textilien,
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2.Glas- und Porzellanartikel,
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3.Geschirr,
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4.sonstige Gebrauchsgüter des medizinischen Bedarfs wie
Atembeutel
Heizdecken und -kissen
Hörkissen und -muscheln
Magenpumpen
Nadelhalter
Narkosemasken
Operationstisch-Auflagen, -Polster und -Decken
Schienen
Spezialkatheter und -kanülen
Venendruckmesser
Wassermatratzen, -
5.sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bild-, Ton- und Datenträger
elektrische Küchenmesser, Dosenöffner und Quirle
Warmhaltekannen.
Dies gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.
Anlage 2 AbgrV Verzeichnis II: Anlagegüter (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2)
Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 sind zum Beispiel
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1.Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände wie
Fahrzeuge
Geräte, Apparate, Maschinen
Instrumente
Lampen
Mobiliar
Werkzeug, -
2.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des medizinischen Bedarfs wie
Extensionsbügel
Gehgestelle
Lehrmodelle
Röntgenfilm-Kassetten, -
3.sonstige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie
Bildtafeln
Bücher
Datenverarbeitungsanlagen
Fernsehantennen
Fernsprechapparate
Kochtöpfe
Küchenbleche
Lautsprecher
Projektionswände.
Dies gilt nicht, soweit diese Güter nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten.
Anlage 3 AbgrV Verzeichnis III: Instandhaltungskosten (§ 4 Nr. 2)
Im Sinne der Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Abgrenzung der Instandhaltungskosten sind
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1.bauliche Einheiten zum Beispiel
Dach
Fassade
Geschoss
Treppenhaus, -
2.Gebäudeteile zum Beispiel
Anstrich
Blitzschutzanlage
Beton- und Steinverkleidungen
Bodenbeläge
Einbaumöbel
Estrich
Fenster
Fliesen
Güter des Rohbaus wie Maurer- und Zimmerarbeiten
Rollläden
Tapeten
Türen, -
3.betriebstechnische Anlagen und Einbauten zum Beispiel
Belüftungs- , Entlüftungs- und Klimaanlagen
Druckluft-, Vakuum- und Sauerstoffanlagen
Fernsprechvermittlungsstellen
Behälterförderanlagen
Gasversorgungsanlagen
Heizungsanlagen
Sanitäre Installation
Schwachstromanlagen
Starkstromanlagen
Warmwasserversorgungsanlagen, -
4.Außenanlagen zum Beispiel
Einfriedungen
Grünanlagen
Straßen-, Wege- und Platzbefestigungen
Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.