Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(weggefallen)1
Besetzung der Senate2
Amtszeit der Vertrauensleute3
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts4
Veröffentlichung von Entscheidungen5
Zweiter Abschnitt
Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
Zuständigkeit6
Vorlagepflicht6a
Bildung der Rechtsausschüsse7
Vorsitzender8
Beisitzer9
Ausschluss vom Beisitzeramt10
Abberufung von Beisitzern11
Ausschluss von der Mitwirkung im Verfahren12
Reihenfolge der Mitwirkung13
Verpflichtung14
Entschädigung der Beisitzer15
Verfahren16
Aufsicht17
Anderweitige Regelung des Vorverfahrens18
Dritter Abschnitt
Ausschluss des Vorverfahrens bei den Rechtsanwaltskammern
18a
Vierter Abschnitt
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
19
Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen
20
Sechster Abschnitt
Gerichtliches Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz
Wahl der Beamtenbeisitzer21
Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Ermächtigung22
Inkrafttreten23

Erster Abschnitt Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 1 (weggefallen)

§ 1 AGVwGO,RP

(weggefallen)

§ 2 AGVwGO,RP Besetzung der Senate

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in Verfahren nach § 48 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von drei Richtern.

§ 3 AGVwGO,RP Amtszeit der Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.

§ 4 AGVwGO,RP Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

§ 5 AGVwGO,RP Veröffentlichung von Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Auswahl trifft das Präsidium.

§ 6 AGVwGO,RP Zuständigkeit

(1) An Stelle der in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Behörden erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

    1. a)

      der Kreisverwaltung,

    2. b)

      einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,

    3. c)

      einer Verbandsgemeindeverwaltung,

    4. d)

      der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder

    5. e)

      der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

    richtet,

  2. 2.

    der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

(2) Verwaltungsakte, die von einer Verbandsgemeindeverwaltung, der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltungsangelegenheiten erlassen worden sind, können vom Rechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit nachgeprüft werden. Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte, die von der Behörde einer der Aufsicht der Stadtverwaltung nach Absatz 1 Nr. 2 unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erlassen worden sind.

(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Kreisverwaltung, die diese im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 oder § 204 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuches getroffen hat, so erlässt die Struktur- und Genehmigungsdirektion den Widerspruchsbescheid.

§ 6a AGVwGO,RP Vorlagepflicht

Hilft die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, ist er mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang bei der Behörde dem nach § 6 Abs. 1 zuständigen Rechtsausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende (§ 8) kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 7 AGVwGO,RP Bildung der Rechtsausschüsse

(1) Bei jeder Kreisverwaltung wird ein Kreisrechtsausschuss, bei jeder Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet. Die Rechtsausschüsse sind Ausschüsse des Landkreises (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt); sie unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Organe dieser Gebietskörperschaften.

(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den §§ 90 und 91 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet keine Anwendung.

§ 8 AGVwGO,RP Vorsitzender

Der Landrat (Oberbürgermeister) führt den Vorsitz im Rechtsausschuss. Er kann Beamten mit der Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) den Vorsitz im Rechtsausschuss übertragen; Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zulässig.

§ 9 AGVwGO,RP Beisitzer

(1) Der Kreistag (Stadtrat) wählt für die Dauer seiner Wahlzeit mindestens sechs Beisitzer. Sie müssen wählbar nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sein.

(2) Die Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt, jedoch nicht länger als sechs Monate nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistages (Stadtrates).

(3) Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt im Sinne der §§ 12 bis 15 der Landkreisordnung (§§ 18 bis 21 der Gemeindeordnung).

§ 10 AGVwGO,RP Ausschluss vom Beisitzeramt

Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

  1. 1.
    Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. 2.
    Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
  3. 3.
    Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 11 AGVwGO,RP Abberufung von Beisitzern

(1) Ein Beisitzer ist von seinem Amt abzuberufen,

  1. 1.
    wenn seine Wahl nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 10 nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre, oder
  2. 2.
    wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat, oder
  3. 3.
    wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, oder
  4. 4.
    wenn er einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 der Landkreisordnung (§ 19 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung) geltend macht.

(2) Die Entscheidung trifft der Kreistag (Stadtrat) nach Anhörung des Beisitzers. In dringenden Fällen kann der Landrat (Oberbürgermeister) dem Beisitzer vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder ihn vorläufig von seinen Amtspflichten entbinden (Absatz 1 Nr. 4).

(3) War die öffentliche Klage erhoben, so ist die Entscheidung vom Kreistag (Stadtrat) auf Antrag des Beisitzers aufzuheben, wenn dieser rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

§ 12 AGVwGO,RP Ausschluss von der Mitwirkung im Verfahren

(1) Hält sich ein Mitglied des Rechtsausschusses nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben sind, so entscheidet über den Ausschluss

  1. 1.
    des Vorsitzenden im Falle des § 8 Satz 1 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in den Fällen des § 8 Satz 2 der Landrat (Oberbürgermeister),
  2. 2.
    eines Beisitzers der Vorsitzende.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, wenn es die Gebietskörperschaft, bei der der Rechtsausschuss gebildet ist, kraft Gesetzes vertritt.

§ 13 AGVwGO,RP Reihenfolge der Mitwirkung

(1) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen des Rechtsausschusses gleichmäßig heranzuziehen; die Reihenfolge wird vom Landrat (Oberbürgermeister) vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt.

(2) Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Beisitzers kann der Landrat (Oberbürgermeister) von der Reihenfolge (Absatz 1) abweichen.

§ 14 AGVwGO,RP Verpflichtung

Der Beisitzer ist bei Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses durch Handschlag zur gewissenhaften und gerechten Ausübung seines Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 15 AGVwGO,RP Entschädigung der Beisitzer

Die Beisitzer erhalten vom Landkreis (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt) eine Sitzungsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.

§ 16 AGVwGO,RP Verfahren

(1) Der Vorsitzende trifft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist der Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Wenn bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Die Verhandlung ist öffentlich; der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden.

(3) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den Mitgliedern des Rechtsausschusses nur die bei der Kreisverwaltung (der Stadtverwaltung) zu ihrer Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Das Gleiche gilt für die Anwesenheit des Schriftführers. Die Teilnehmer sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die Beteiligten können zur Erledigung des Vorverfahrens einen Vergleich auch zur Aufnahme in die über die Sitzung zu fertigende Niederschrift schließen. Der Text des Vergleiches ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt der Niederschrift auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn der Wortlaut des Vergleiches abgespielt wird. Die Zustimmung der Beteiligten zu dem Vergleich ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Der Rechtsausschuss entscheidet durch den Vorsitzenden,

  1. 1.
    wenn der Widerspruchsführer das Verfahren trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden länger als drei Monate nicht betreibt,
  2. 2.
    über die Anordnung und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO,
  3. 3.
    über den Antrag nach § 19 Abs. 1 Satz 5, sofern der Widerspruch beim Rechtsausschuss anhängig war.

Der Rechtsausschuss kann auch durch den Vorsitzenden entscheiden, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist oder alle Beteiligten damit einverstanden sind. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner mündlichen Erörterung mit den Beteiligten.

(6) Wird ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, können die Akten dem bevollmächtigten Rechtsanwalt vorübergehend zur Einsicht in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen übergeben werden. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 29 VwVfG unberührt.

(7) Hat der Widerspruch ganz oder teilweise Erfolg, so ist der Widerspruchsbescheid außer den Beteiligten unverzüglich auch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuzustellen; betrifft der Widerspruchsbescheid eine Angelegenheit im Aufgabenbereich einer anderen oberen Aufsichtsbehörde, so ist auch dieser der Widerspruchsbescheid unverzüglich zuzustellen.

§ 17 AGVwGO,RP Aufsicht

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 7 Halbsatz 2 die andere obere Aufsichtsbehörde, kann gegen einen Widerspruchsbescheid gemäß § 16 Abs. 7, dessen Rechtswidrigkeit sie geltend macht, Klage bei dem Verwaltungsgericht erheben, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Der Widerspruchsführer ist unverzüglich von der Klageerhebung zu benachrichtigen.

(2) Für dieses Verfahren ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, im Falle des § 16 Abs. 7 Halbsatz 2 die andere obere Aufsichtsbehörde, beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO.

§ 18 AGVwGO,RP Anderweitige Regelung des Vorverfahrens

Gesetze, die für bestimmte Fälle die Mitwirkung der Rechtsausschüsse im Vorverfahren ausschließen, bleiben unberührt.

§ 18a AGVwGO,RP

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammern bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 19 AGVwGO,RP

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

  1. 1.
    eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
  2. 2.
    einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, oder
  3. 3.
    einer Angelegenheit, für die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Landesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht,

erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird auf Antrag von der Behörde, bei der der Widerspruch anhängig war, über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten in der Kostenentscheidung für notwendig erklärt wird.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; an Stelle eines Rechtsausschusses trifft die Festsetzung die Kreisverwaltung als Verwaltungsbehörde des Landkreises oder die Stadtverwaltung.

§ 20 AGVwGO,RP

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 21 AGVwGO,RP Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer der Kammer für Disziplinarsachen (§ 47 des Bundesdisziplinargesetzes) werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können Bundesbeamte für die Aufnahme in die Liste vorschlagen. In der Liste sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(3) Für die Beamtenbeisitzer des Senats für Disziplinarsachen (§ 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 des Bundesdisziplinargesetzes) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 22 AGVwGO,RP Ermächtigung

Die zur Durchführung des Zweiten Abschnittes dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Landesregierung.

§ 23 AGVwGO,RP Inkrafttreten *

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1960 in Kraft.

* Amtl. Anm.:

§ 23: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. Juli 1960. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 5. Dezember 1977 gilt ab 1. Januar 1978.