Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen

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WappenG,SN1
WappenG,SN2
WappenG,SN3
WappenG,SN4

§ 1 WappenG,SN

(1) Das kleine Wappen des Freistaates Sachsen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz.

(2) Ein großes Staatswappen des Freistaates Sachsen kann durch besonderes Gesetz bestimmt werden.

§ 2 WappenG,SN

Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage (1) beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt.



(1) Red. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.

§ 3 WappenG,SN

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
  2. 2.
    die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
  3. 3.
    Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.

Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.

§ 4 WappenG,SN

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.