Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA)

§ 1 VwZG-LSA,ST Festlegung des Geltungsbereiches

(1) Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden. Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

§ 2 VwZG-LSA,ST Erfordernis der Zustellung

Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

§ 3 VwZG-LSA,ST außer Kraft

§ 4 VwZG-LSA,ST außer Kraft

§ 5 VwZG-LSA,ST ln-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.