Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg
(Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)

§ 1 VersRücklG,BW Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte und Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend hinsichtlich des Alters- und Hinterbliebenengeldes und bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz oder an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) anknüpfen. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach § 145 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen tragen oder nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen er Dienstleistungen gegen Erstattung auftragsweise erbringt und insoweit auch die Versorgungsrücklage nach § 17 LBesGBW ansammelt;
  2. 2.
    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen bilden. Die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zu überprüfen und auf Dauer sicherzustellen.

§ 2 VersRücklG,BW Errichtung

(1) Zur Durchführung von § 17 LBesGBW wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen "Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg" errichtet.

(2) Auf Antrag kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde für einzelne Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zulassen, dass diese allein oder im Verband durch Satzung entsprechende Sondervermögen errichten. Die §§ 3, 7, 8, 9, 10 und 12 gelten entsprechend. Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai des Jahres zu stellen, für welches die jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erstmals Zuführungen an das Sondervermögen abzuführen hätte. Er ist unwiderruflich.

(3) Ist eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mitglied bei einer kommunalen Versorgungskasse eines anderen Bundeslandes, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass diese Einrichtung auch die in § 17 Absatz 2 LBesGBW bestimmten Unterschiedsbeträge dieser Versorgungskasse zuführt. Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai 1999 zu stellen und ist unwiderruflich.

§ 3 VersRücklG,BW Zweck

Das Sondervermögen dient der Sicherung der Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld der Einrichtungen im Sinne des § 1 verwendet werden, die entsprechende Leistungen zahlen.

§ 4 VersRücklG,BW Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.

§ 5 VersRücklG,BW Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. Soweit die Verwaltung der Mittel der Landeszentralbank in Baden-Württemberg übertragen wird, werden keine Kosten erstattet.

(2) Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu zu 50 vom Hundert der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.

§ 6 VersRücklG,BW Zuführung der Mittel

(1) Die sich nach § 17 Absatz 2 bis 5 LBesGBW ergebenden Zuführungen zur Versorgungsrücklage sind ihr von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zuzuführen. Zuführungen der aus diesem Gesetz neben dem Land verpflichteten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind bei dem Sondervermögen auf Sonderkonten gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres pauschal ermittelt.

(2) Auf die Zuführungen ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen ist.

§ 7 VersRücklG,BW Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 17 Absatz 2 LBesGBW) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Aufwendungen für Versorgung, Alters- und Hinterbliebenengeld einzusetzen. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Die Entnahme der gesondert ausgewiesenen Mittel der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erfolgt auf der Grundlage von Beschlüssen der Selbstverwaltungsorgane.

§ 8 VersRücklG,BW Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9 VersRücklG,BW Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf

§ 10 VersRücklG,BW Jahresrechnung

(1) Die mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Finanzministerium am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11 VersRücklG,BW Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen.

(2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehört je ein Vertreter folgender Stellen an:

  1. 1.

    Ministerium für Finanzen und Wirtschaft (Vorsitz),

  2. 2.

    Innenministerium,

  3. 3.

    Sozialministerium,

  4. 4.

    Justizministerium,

  5. 5.

    Beamtenbund Baden-Württemberg,

  6. 6.

    Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg,

  7. 7.

    Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. und

  8. 8.

    Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 VersRücklG,BW Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.

§ 13 VersRücklG,BW In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.