Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern
(Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO)

1. Teil Die Verwaltungsgemeinschaft

Art. 1 VGemO,BY Wesen und Rechtsform

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.

Art. 2 VGemO,BY Bildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Verwaltungsgemeinschaften können gebildet werden,

  1. 1.
    wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
  2. 2.
    gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Eine Gemeinde kann in eine bestehende Verwaltungsgemeinschaft aufgenommen werden,

  1. 1.
    wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden einverstanden sind,
  2. 2.
    gegen den Willen der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder einer Mitgliedsgemeinde, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden sind vorher zu hören.

(3) Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert.

(4) Die mit der Bildung oder Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen regelt die Regierung.

(5) Im Fall der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft dürfen bis zur Bekanntmachung ihrer ersten Haushaltssatzung ausgabenwirksame Maßnahmen nur getroffen werden, wenn und soweit sie für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unerlässlich sind; insoweit dürfen Ausgaben geleistet werden. Bis zum gleichen Zeitpunkt kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 eine vorläufige Umlage erheben. Sie kann ferner einen vorläufigen Höchstbetrag für Kassenkredite festsetzen. Der Stellenplan gilt insoweit als festgesetzt, als Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Mitgliedsgemeinden übernommen werden.

Art. 3 VGemO,BY Bestimmung von Name und Sitz

(1) Name und Sitz einer neuen Verwaltungsgemeinschaft werden durch Rechtsverordnung der Regierung bestimmt, sofern das nach Art. 2 Abs. 3 erlassene Gesetz dazu nichts bestimmt.

(2) Die Regierung kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Verwaltungsgemeinschaft deren Namen und Sitz ändern. Die Namensänderung setzt ein öffentliches Bedürfnis, die Sitzänderung ein dringendes öffentliches Bedürfnis voraus.

Art. 4 VGemO,BY Aufgaben

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlass von Satzungen und Verordnungen. Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge im übertragenen Wirkungskreis zu informieren. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen, dass einzelne Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.

(2) Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft erfüllen die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den folgenden Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus; die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann die Mitgliedsgemeinde auch insoweit vertreten. Der Verwaltungsgemeinschaft obliegen die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Das Gleiche gilt für die Aufgaben, die nach Absatz 1 bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben.

(3) Die Mitgliedsgemeinden können durch Zweckvereinbarung einzelne Aufgaben und Befugnisse des eigenen Wirkungskreises auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (Art. 2 Abs. 3) tritt die Verwaltungsgemeinschaft an die Stelle von Zweckverbänden, die aus denselben Mitgliedern wie die Verwaltungsgemeinschaft bestehen; solche Zweckverbände können nicht neu gebildet werden. Andere Zweckverbände können ihre Verwaltungsaufgaben (Absatz 2) durch Zweckvereinbarung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Die Aufgaben und Befugnisse von Verbänden, die nicht auf Grund des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, sondern auf Grund anderer Rechtsvorschriften gebildet sind, können nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen werden.

(5) Die Verwaltungsgemeinschaft soll ihre Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung der übrigen gemeindlichen Aufgaben beraten.

Art. 5 VGemO,BY Mitwirkung der Gemeinden

Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 6 VGemO,BY Organe der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht die oder der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist.

(2) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Vertreter sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohnerinnen und Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten. Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, eine stellvertretende Person aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen. Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertretung gelten Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung (GO) entsprechend. Jede Mitgliedsgemeinde hat so viele einzeln abzugebende Stimmen, als Vertreter von ihr anwesend sind.

(3) Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person aus dem Kreis der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister zur oder zum Gemeinschaftsvorsitzenden sowie eine oder zwei Stellvertretungen, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind insoweit an Weisungen nicht gebunden

(4) Für die Aufgaben und Befugnisse der oder des Gemeinschaftsvorsitzenden gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit der oder des Verbandsvorsitzenden eines Zweckverbands entsprechend. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte der Verwaltungsgemeinschaft und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer Beamtinnen und Beamten.

Art. 7 VGemO,BY Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft stellt das fachlich geeignete Verwaltungspersonal an, das erforderlich ist, um den ordnungsmäßigen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 1 soll die Verwaltungsgemeinschaft mindestens eine Beamtin oder einen Beamten haben, die oder der in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist.

(2) Die oder der Gemeinschaftsvorsitzende kann dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung beratend teil.

Art. 8 VGemO,BY Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage wird für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen; maßgebend ist die auf der Grundlage der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30. Juni des vorausgegangenen Jahres. Durch einstimmigen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung kann eine andere Regelung getroffen werden. Die Regierung soll für die Bemessung der Umlage ein anderes Verhältnis festlegen oder die Umlage für eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn das erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 und 4 Satz 2 bleibt der besonderen Regelung in der Zweckvereinbarung vorbehalten. In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 Sätze 1 und 3 verbleibt es bei der bisherigen Kostenregelung, sowie sie nicht durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung mit den Stimmenzahlen der Mitglieder des früheren Verbands aufgehoben wird.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft ist verpflichtet, eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Art. 9 VGemO,BY Auflösung und Entlassung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann

  1. 1.
    eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst werden,
  2. 2.
    eine Mitgliedsgemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft entlassen werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch Gesetz vorgenommen. Die Verwaltungsgemeinschaft und die Mitgliedsgemeinden sind vorher zu hören.

(3) Die mit der Auflösung oder Entlassung zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen regelt die Regierung.

(4) Im Fall der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft bestimmt die Regierung eine Gemeinde oder eine neu entstehende Verwaltungsgemeinschaft zur Gesamtrechtsnachfolgerin, die im Bereich der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft deren Geschäfte einschließlich der Rechnungslegung abwickelt. Über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft und das Vermögen setzen sich die bisherigen Mitgliedsgemeinden durch Übereinkunft auseinander. Im Fall der Entlassung einer Mitgliedsgemeinde findet eine Auseinandersetzung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und der entlassenen Gemeinde statt. Der Übereinkunft kommt mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Auflösung oder Entlassung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. Kommt eine Übereinkunft nicht zu Stande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.

Art. 10 VGemO,BY Bekanntmachung, Anwendung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

(1) Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft sind im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft amtlich bekannt zu machen. Unterhält die Verwaltungsgemeinschaft kein Amtsblatt, so sind die Rechtsvorschriften im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekannt zu machen. Die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Rechtsvorschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft niedergelegt und die Niederlegung digital über das Internet, durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, auf einer öffentlichen Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird; diese Form der Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitgliedsgemeinden dieselbe Art der Bekanntmachung gewählt haben. Für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen gilt Art. 27 Abs. 2 GO entsprechend.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Verwaltungsgemeinschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

Art. 11 VGemO,BY Übergangsvorschriften

(1) Für Rechtsgeschäfte, die aus Anlass der Bildung, Erweiterung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft oder der Entlassung von Mitgliedsgemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft erforderlich werden, werden Abgaben nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden nicht ersetzt.

(2) Die Behandlung der Verwaltungsgemeinschaften im Finanzausgleich bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten; die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften ist dabei finanziell zu fördern.

Art. 12 VGemO,BY In-Kraft-Treten 1)

(1) Art. 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar  1976, Art. 17 am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. August 1971 in Kraft.

1) Amtl. Anm.:

Betrifft die ursprüngliche Fassung - Erstes Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 247)